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IV.2012.00766

Meldepflichtverletzung, Überweisung der Akten an die IV-Stelle zu ergänzender Abklärung und weiterem Entscheid

Zürich SozVersG · 2013-11-28 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre .

E. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00766 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

28. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

mit Verfü gung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 13/174, vgl . auch „Verfügungsteil 2“ [Urk. 13/171]) X.___

mit Wirkung ab

1. August 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte,

nachdem sie die laufende Invalidenrente mit Verfügung vom

13. Juli 2012

wieder erwägungsweise rückwirkend per 1. August 2010 auf gehoben hat (Urk.

2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom

24. Juli 2012, mit welcher X.___ die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1, vgl. auch Urk. 4, 8 und 9), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. September

2012 (Urk. 12) sowie in die weiteren Verfahrensakten,

unter Hinweis darauf, dass

die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 13. Juli 2012 (Urk. 5/2) und mit Abrechnung vom 16. Juli 2012 (Urk. 3) einen Betrag Fr. 18 ' 506. -- zurück fordert e (Rückforderung von zu

viel ausbezahlte n IV-Renten vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2012),

in Erwägung, dass

nach Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung mass gebenden Verhältnisse vo n den Bezügerinnen und Bezügern dem Versiche rungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist,

die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG),

d ie Beschwerdegegnerin die rückwirkende Rentenaufh ebung damit be gründete, dass gemäss ihren A bklärungen anlässlich der im August 2011 eingeleiteten Ren tenrevision (vgl. vom Beschwerdeführer ausgefüllter Fragebogen

vom 14. August 2011, Urk. 13/175) der Beschwerdeführer ab

1. August 201 0 bei Y.___ (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 9. September 2011, Urk. 13/177),

ein rentenausschliessendes Invalideneinkom men erziel t habe,

welche Erwerbstätigkeit

d er Beschwerdeführer

(bisher)

nicht gemeldet habe (Urk. 2, vgl. auch Urk. 12),

der Beschwerdeführer

dagegen geltend mach t, der entsprechende Lohn sei durc h eine höhere Arbeitszeit begründet und seine Leistung sei gesundheitsbedingt eingeschränkt, so dass er diese Stelle per 1. August (2012) verloren habe (Urk. 1, vgl. auch Urk. 9),

in medizinischer Hinsicht

der RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemein medizin, ursprünglich fest hielt, gemäss dem nachvollziehbaren abschliessenden Bericht der versicherun gsinternen Berufsberatung bestehe

derzeit leistungsmäs sig eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bei vol lschichtigem Pensum (Stellung nahme vom 25. Mai 2010, Urk. 13/166),

die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache das erzielbare Valideneinkommen (als Gesunder) mit Fr. 48‘360.-- und das Invalideneinkom men (als eingeschränkt Leistungsfähiger) mit der Hälfte bezifferte (Urk. 13/171/1) und sich dabei auf den Abschlussbericht der Durchführungs stelle stützte, welche die (aufgrund eines Geburtsgebrechens [verminderte Lungenfunktion, eingeschränkte Motorik und Koordinationsfähigkeit, Entwick lungsverzögerung, Lernbehinderung und allgemeine Verlangsamung] im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung erfolgte) Anlehre zum Landschaftsarbeiter überwachte (Urk. 13/162/12),

die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenaufhebungsverfügung (Urk.

2) vom identischen Valideneinkommen (per 2010) ausging und in ihrer Beschwer deantwort (Urk.

12) ein solches von Fr. 54‘397.46 nannte, dies gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik im Bereich Anbau von Gemüse bei einem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt),

dies nicht zu beanstanden ist, ist doch bei einer Person, die trotz ihrer Behinde rung eine Berufslehre abgeschlossen hat, die im gelernten Beruf aber nicht voll leistungsfähig ist, für die Ermittlung des Valideneinkommens

auf das Einkom men abzustellen, welches die betroffene Person im gelernten Beruf erzielen würde, wenn sie nicht behindert wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 65/04 vom 31. Januar 2005 E. 5.2 mit Hinweisen),

das Valideneinkommen

mit dem bei Y.___

von August 2010 bis Juli 2011

erzielten Invalideneinkommen von Fr. 37'680. -- zu verglei chen ist ([Fr. 2'840.-- + Fr. 300.-- für Kost und Logis] x 12 Monate, vgl. Arbeit geberangabe vom 9. September 2011 [Urk. 13/177/2-3]),

dies auch dann gilt, wenn

– entsprechend dem V orbringen des Beschwerde führers (Urk. 1)

- seine A rbeitszeit

(höhere)

zehn Stunden pro Tag beziehungs weise

55 Stunden pro Wochen betrug (vgl. Urk. 13/177/2),

damit die Verfügung vom 25. Oktober 2010 zweifellos unrichtig und ihre Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist, erzielte doch der Beschwerdeführer effektiv einen massiv höheren Lohn als die Beschwerdegegnerin (hypothetisch) annahm,

aufgrund der Verletzung der Meldepflicht (vgl. etwa auch Hinweis in „ Verfü gungsteil 2“

[Urk. 13/171/2])

nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegeg nerin die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per

1. August 2010 aufge hoben hat (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b in Verbindung mit Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),

die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2012 (Urk. 2) rechtens und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung per 3 1. Juli 2012 verloren und am 3. September 2012 eine neue Tätigkeit in A.___ aufgenommen hat (Urk. 1 und Urk. 9), dass dies einen Revisionsgrund darstellen könnte, weshalb die Sache nach Ein tritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerdegegnerin zu überwei sen ist, damit sie die Verhältnisse ab 1. August 2012 abkläre und darüber ent scheide,

in weiterer Erwägung, dass

die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundes gesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) auszufällende Gerichtskosten pauschale auf Fr. 4 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerde führer aufzuerle gen ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre . 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli