Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 75 , war zuletzt bis im Juni 200 3
als M itarbeiter in im Schichtbetrieb bei der Y.___ AG tätig. Die An stellung wurde ihr auf Ende August 2003 ge kündigt (Urk. 9/3, Urk. 9/4/1, Urk. 9/4/4 ). Sie leidet an psychischen Beschwerden (Urk. 9/27/6-8). Am
16. Mai 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nös sischen In validenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV - Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. De zember 200 4 ein (Urk. 9/27) . Gestützt darauf sprach sie der Versicherten m it Verfügung vom
10. März 2005 eine halbe Rente ab Mai 2004 be i einem Invaliditätsgrad von 50 % zu ( Urk. 9/34, Urk. 9/46 ). 1.2
Im Februar
2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/51) , in welchem die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gel tend machte (Urk. 9/51/2 ). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 10. Sep tember 2009 die Ab weisung
des Gesuchs um Rentenerhöhung an (Urk. 9 /61). Dagegen liess die Versicherte mit Schreiben ihrer Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom 22. September 2009
Einwände erheben (Urk. 9 /62). Daraufhin holte die IV-Stelle den
B ericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezem ber 2009 ein (Urk. 9 /64 /5-7 ). Mit Verfügung vom 2
8. April 2010 lehnte sie eine Erhöhung der Invalidenrente wie angekündigt ab (Urk. 9 /68). Die dagegen erhobene Be schwerde der Versicherten vom 18. Mai 2010 (Urk. 9/69/3-4) hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zür ich mit Urteil vom 30. Mai 2011
( Ver fah ren Nr. IV.2010.00494 ) in dem Sinne gut, dass die Sache zur ergänzenden medi zinischen Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wurde (Urk. 9/73/9-10). 1.3
In der Folge holte die IV-Stelle das Gutachten der psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 2 2. Dezember 2011 ein (Urk. 9/91). Dr. med. D.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Al l gemeinmedizin, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) , nahm am 28. Dezember 2011 dazu Stellung (Urk. 9/93/3-5). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2012 kün digte die IV-Stelle die Einstellung der In validenrente an (Urk. 9/95), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom
6. Juni 2012 Einwände erhob (Urk. 9/100 ). Mit Ver fügung vom
3. Juli 2012 hob die IV-Stelle die halbe Rente wie ange kün digt auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer dage gen erhobenen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob di e Versicherte mit Eingabe vom
25. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, die Ver fügung vom 3. Juli 2012 sei aufz u heben und es sei das Ge such um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2009 gutzu heis sen; eventualiter sei ein Gutachten über die Frage der konkreten medizini schen Grundlagen der Überwindbarkeit oder Nichtüberwindbarkeit der Schmer zen ein zuholen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei der vorliegenden Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wir kung zu ertei len, dass die bisherige halbe Invalidenrente während der Dauer des Verfahrens, das heisst auch nach dem 1. September 2012, ausgerichtet werde (Urk. 1 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom
11. September 2012 den Antrag, die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzu weisen (Urk. 8 S. 1 ). In der Stellungnahme vom
17. Januar 2014
hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
12. Februar 2014 auf ein e weitere Stellung nahme (Urk. 16 ). Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde die Pensionskasse der Y.___ AG zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, zu den Eingaben der Parteien und den Verfahrensakten Stellung zu nehmen (Urk. 21). Die Pensionskasse liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
3. Juli 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestim mungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustel len (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeb lichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .2
2 .2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erz ielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog . Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all gemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 .2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2 .3
2 .3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2 .3.2
Gemäss Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; Schluss be stimmung a IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Die Rentenansprüche, die gestützt auf solche Beschwerdebilder (vgl. dazu BGE 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ) gesprochen wur den, sind zu über prüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BG E 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , Sparen um je den Preis ?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 2). Sie sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten ge stützt auf Abs. 1 der Schluss be stimmung a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grunde liegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwen dungs bereich der Schlussbestimmung a IVG fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zuset zen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hingegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeit punkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tieren den Ver fügung entwickelt hat. 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der A ufhebung der halben Rente in der angefochtenen Verfügung
im Wesentlichen an, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage zu ge spro chen wor den. Gestützt auf lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (nachfolgend: lit . a SchlB est . IVG ) sei die Rente daher aufzu he ben (Urk. 2 ). In der Beschwerdeantwort stellt sie sich nunmehr auf den Stand punkt , lit . a SchlB est . IVG sei zwar anwendbar, jedoch sei der aktuelle Ge sund heitszustand ungenügend abgeklärt . Namentlich könne auf das Gutachten der psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 22. Dezember 2011 nicht abgestellt werden, weshalb die Sache an sie , die Beschwerdegegnerin, zu ergänzenden medizinischen Ab klä rungen zurückzu weisen sei (Urk. 8 S. 2 ff. ). 3 .2
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Rentenzusprache gestützt auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage erfolgt sei und aufgrund von lit . a SchlB est . IVG zu überprüfen sei . Im Urteil vom 30. Mai 2011 habe das Sozialversicherungsgericht Zürich zudem bereits klargestellt, dass eine Ver schlech terung des Gesund heits zustandes glaubhaft gemacht worden sei. Gemäss dem Gutachten der psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 22. Dezember 2011 seien gegenüber dem Gutachten von D r. Z.___ vom 10. Dezember 2004 veränderte Diagnosen festgestellt worden und das Ergebnis des C.___- Gutachtens
stimme weitgehend mit der Einschätzung von Dr. B.___
vom 5. Dezember 2009 überein. Die Überwindbarkeit der psy chischen Störung sei nicht gegeben und es handle sich nicht nur um ein vorübergehend es ge sund heitliches Problem . Eine Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit in abseh barere Zukunft sei nicht realistisch. Im Übrigen wären Wiedereingliederungsmassnahmen vorzunehmen, bevor die Rente herabgesetzt wer den könnte . Auch verletze die angefochtene Verfügung in mehrfacher Hinsicht Art. 6, 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK ; Urk. 1 S. 2 ff. , Urk. 14 ). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht per Ende August 2012 aufgehoben hat (Urk. 2) oder ob eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes Anspruch auf eine höhere Rente be gründe t . 4. 4.1
4.1.1
Im Urteil vom 30. Mai 2011 (Verfahren Nr. IV.2010.00494 ; Urk. 9/73 ) stellte das hiesige Gericht fest, dass di e in den Berichten von Dr. A.___ vom
22. Sep tem ber 2009
(Urk. 9/62) und von Dr. B.___ vom
5. Dezem ber 2009 (Urk. 9 /64 /5-7) attestierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit mehr maligen Anfäl len/Attacken pro Woche
im Vergleich zu jenem Gesundheitszustand, wie er der rentenzusprechenden Verfügung vom
10. März 2005 (Urk. 9/ 34, Urk. 9/46 ) gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. De zem ber 2004 (Urk. 9/27) zugrunde lag, glaubhaft sei (Urk. 9/73/ 8 ) . Und zwar hatte Dr. A.___
im
S chreiben vom 22. September 2009 ausgeführt , aufgrund der in den letzten fünf Jahren zum Teil beinahe täglich auf tretenden Panikattacken sei es zu ei ner deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die Pani k - attacken seien häufiger und schwerer, so dass zum Teil jeden dritten Tag Sprit zen und ein Mehr an Medika menten notwendig seien . Aufgrund der Ver schlechterung der Gesundheit und der gehäuften Panikattacken sei keine Tätig keit möglich (Urk. 11/62). Dr. B.___
hatte gemäss dem Bericht vom 5. Dezember 2009 die Diagnosen einer Panikstörung (ICD-10 F41.0), dissoziative r Krampf anfälle (ICD-10 F44.5), eine r in fantile n Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) sowie ein es chroni schen Kopfschmerzsyndrom s
gestellt. Die Atta cken würden mehrmals pro Woche auftreten . Es bestehe seit der ersten Konsultation bei ihm am 28. Mai 2009 eine
voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Einschränkend seien die patholo gischen Ängste und die Nervosität der Beschwerdeführerin mit der Folge einer
chronifizierten Panikstörung, von Kopfschmerzen, eines chronisch psy chischen Stresszustandes und eines über mässigen Medikamentengebrauchs. Aus all diesen Gründen sei die psychische Stresstoleranz für jegliche Tätigkeit in einem Beruf und im Haushalt wie auch für persönliche Interessen praktisch auf null gesun ken (Urk. 11/64 /5-7 ). 4.1.2
Das Gericht wies die Sache auf dieser Grundlage zur Ab klärung der Auswirkung der festgestellten Gesundheitsverschlechterung auf die (ver bleibende) Arbeits fä higkeit an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 9/73/8-10). Damit war die Beschwerdegegnerin angehalten , im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hinsicht allseitig zu prüfen. Ob sich aufgrund von l it . a SchlB est . IVG, in welchen Fällen
es keiner erheb lichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG
bedarf, ohnehin eine Über prüfung der bisherigen Rente angezeigt hätte, ist damit unerheblich. Denn bei einer Überp rüfung einer Rente gestützt auf lit . a SchlB est . IVG ist ebenfalls eine all seitige Prüfung des Renten an spruchs vor zunehmen.
Im Übrigen wird auf die bundes ge richtliche Rechtsprechung in BGE 139 V 547 E. 10.1 verwiesen, wonach eine Rente nach Massgabe der SchlB est . IVG nur dann aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, wenn die folgenden drei Voraus setzungen erfüllt sind: 1. Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Bedingung kann die Überprüfung der Rente nach den SchlB est . IVG eingeleitet werden.
2. A uch im Revisionszeitpunkt liegt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vor. Zu klären ist daher ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. 3. Schliesslich ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" (vgl. dazu BGE 139 V 547 E. 5.3-4 und E. 9.1.1 ,
135 V 215 E. 6.1, 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen, 130 V 352 und 396 ) als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Bes chwerdebildes - nachweisbar ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_505/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4).
4.1.3
B ereits bei der Zusprechung der Rente lagen nicht nur Diagnosen mit pat hogenetisch -ätiologisch unklarem syndromalem Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage
(vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 ) vor . Bereits damals waren fachärztlich namentlich Störungsbilder mit affektiv-depressiven und Angst-Symptomen fest gestellt worden, welche Dr. Z.___ im Gutach ten vom 10. Dezember 2004 unter der Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reak tion gemischt (ICD-10 F43.22)
zusammenfasste (Urk. 9/27/7) und welche nicht unter die pat hogenetisch -ätiologisch unklare n syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage fallen (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4). Somit ist die erste Voraussetzung zur An wen dung von lit . a SchlB est . IVG ( BGE 139 V 547 E. 10.1 .1) zu verneinen.
Darüber hinaus wäre
- wie sich aus dem Folgenden ergibt - auch die zweite Voraus set zung ( BGE 139 V 547 E. 10.1 .2) nicht gegeben. 4.2
Mit dem Gutachten de r
psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 9/91) liegt nunmehr eine Fachexpertise vor, die alle rechtsprechungsgemäss erforderli chen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) erfüllt und die von Dr. A.___ und Dr. B.___ beschriebene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bestätigt
hat ( Urk. 9/91/ 18-20 ) .
Während Dr. Z.___ im Gutachten vom 10. Dezember 2004 noch eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) im Rahmen einer persistierenden ps ychosozialen Konflikthaftigkeit, dissoziative Störungen mit insbesondere dissoziative n Krampfanfällen (ICD-10 F44.5) und Trancezustände (ICD-10 F44.3) bei einfach strukturierter histrionischer Per sön lichkeit (ICD-10 F60.4) diagnostiziert und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei voller Präsenzzeit sowohl in der bisherige n Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit attestiert hatte
(Urk. 9/27/7), kamen die Gutachter der psychiatrischen Einrichtung C.___
nach zweimaliger Untersuchung, nach Einsicht in die Vorakten und nach Einholung der Fremdauskünfte beim Ehe mann und bei den behandelnden Ärzten Dr. B.___ sowie Dr. A.___
nachvoll ziehbar zum Schluss, dass das erho bene Zustandsbild ein deutig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit begründe, dies bei kontinuierlicher Verschlechterung seit mindestens An fang 2009. Das Zustandsbild sei angesichts der Schwere des Krankheitsbildes nicht mehr mit einer - wie noch von Dr. Z.___ attestierten - 50%igen Arbeits fähigkeit vereinbar. Im Haushalt bestehe eine maximal 20%ige Leistungs fähigkeit. In den aktuellen Gutachtensgesprächen habe sich ein schwer depressives Zustandsbild mit starker Einen gung auf die Erkrankung, Ver zweiflung, Hoffnungslosigkeit, Affektarmut, tota ler Freudlosigkeit und passiven Sterbewünschen gezeigt. Die Beschwerdeführe rin präsentiere sich als eine zer störte Existenz, der keine positiven Emotionen und kein Lebensmut mehr zur Ver fügung stünden und die in ihrer Krankheitswelt gefangen sei. Seit dem Auftreten der Krankheit zirka im Jahr 2001 scheine es zu einer zu nehmenden Zustandsverschlechterung mit gleichzeitig zunehmen der Hoffnungs- und Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin gekommen zu sein. Das gegenwärtige Leben und der Tages ablauf der Beschwerdeführerin würden aus schliesslich von der mittlerweile chronischen Erkrankung bestimmt. Die Haushaltsführung und Betreuung der jüngsten (2006 geborenen) Tochter würden von den Schwieger eltern und dem Ehemann übernommen. Das soziale Leben der Beschwerde führerin beschränke sich auf wenige telefonische Kon takte. Mehrheitlich halte sie sich im abge dunkelten Zimmer auf und besitze keinerlei geregelte Tages struktur. Die kleinsten Tätigkeiten führten zur sofortiger Erschöpfung. Diag nostisch sei die aktuelle Symptomatik als schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.2) einzu ordnen. Zudem sei d ie von Dr. B.___ gestellte Diagnose (Urk. 9/64/5) einer chronischen Panikstörung (ICD-41.0) mit dis sozia tiven Krampfanfällen
(ICD-10 F44.5) und die dies bezügliche Beurteilung angesichts der Akten
plausibel. Sie werde von ihnen, den Gutachtern der psychiatrischen Einrichtung C.___ , ge stützt , auch wenn während der aktuellen Begutachtung keine Krampfanfälle beobachtbar gewesen seien . Die Diagnosen einer histrionischen beziehungsweise infantilen Persönlichkeitsstörung seien aufgrund des - soweit bekannten - prämorbiden Zustandbildes eher nicht aufrechtzuerhalten. Die als histrionisch imponierende Verzweiflung der Beschwerdeführerin be zie hungs weise die krankheitsbedingte Abhängigkeit vom Helfersystem habe sich eher im Verlauf der Erkrankung entwickelt
( Urk. 9/91/ 16 -21 ) . 4.3
4.3.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 3 f. ) besteht kein Grund für ergänzende medizinische Abklärungen. Insbesondere stimmen die Ein schätzungen der behandelnden
Fachärzte und der C.___ -Gutachter einer voll ständigen Arbeits unfähigkeit überein und sind nachvollziehbar begründet. Auch handelt es sich dabei nicht um eine blosse Neubeurteilung desselben Sach ver haltes, sondern es ist eine
Verschlechterung
des Gesund heits zustand es seit der Rentenzusprechung im Jahr 2005 (Urk. 9/34, Urk. 9/46) ausgewiesen .
Namentlich ist nachvollziehbar, dass
eine
Intensivierung der depressiven und Angst- Symp tomatik vor liegt . So hatte Dr. Z.___
noch
den folgenden Psychostatus festgehalten : bewusstseinsklar, hinreichend orientiert, sehr wach sam, gut her stellbarer affektiver Rapport, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit soweit beurteilbar nicht eingeschränkt, kein Hinweis auf Ich-Störung oder Sinnes täuschungen, schein bar geordnetes formales und in haltli ches Denken mit Reduktion auf das Beschwerdebild,
im affektiven Bereich situationsgemäss an ge passt, ängstlich gespannt, ratlos, verzweifelt, deutliches Aggressionspotential, traurig gedrückte Grundstimmung, im Antrieb verhalten, in der Psycho motorik eher unruhig und gespannt, kein Hinweis auf eine beste hende Suizi dalit ät (Urk. 9/27/5 ). Dagegen führten die C.___ -Gutachter d ie fol genden
weiter füh renden und schwer wiegende re n Be funde auf: wach, bewusstseinsklar, Auf fassung im Gespräch erhalten, leichte Gedächt nis störungen in der Angabe von Jahreszahlen, im formalen Gedankengang soweit beurteilbar geordnet, aber komplett auf ihre Erkrankung eingeengt, keine An haltspunkte für inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahn, seit zwei bis drei Jahren akustische Hallu zinationen im Sinne von Stimmenhören, welche ihren Namen rufen würden, frühere Ängste etwa bei Geräuschen im Haus unter Benzodiaze pin e-E innahme nicht mehr aufgetreten, Angst Ehemann zu verlieren, Schuld gefühle, nervös und angespannt wirkend, keine Hinweise auf Zwänge, im Affekt deutlich depressiv, verzweifelt, hoffnungslos, äussert auch Wut über ihr unge rechtes Schicksal, zum Teil weinend im Gespräch, reduzierte Schwingungsfähigkeit, herstellbarer affektiver Rapport, passive Sterbewünsche, stark redu zier ter An trieb, deutlich reduzierte Psychomotorik , erhebliche Motivations-, Freud- und Interesse losig keit, schnelle Ers chöpfbarkeit und Überforderungs gefühle sowie eine erhöhte Licht- und Lärmempfindlichkeit, massiver sozialer Rückzug mit mehr heitlichem Aufhalten im abgedunkelten Zimmer, vermehrte Tagesmüdigkeit und Sch lafen am Tag bei unter Medikation erhaltenem Nach t schlaf, Ge wichtszunahme bei normalem Appetit (Urk. 9/91/15).
Die von Dr. Z.___ bei der Begutachtung im Jahr 2003 erho benen Befunde waren damit weniger zahlreich und vor allem im affektiven Bereich weniger einschneidend als die von den Gutachtern der psychiatrischen Einrichtung C.___ im Jahr 2011 festge stellte Symp tomatik. Entsprechend wurde gemäss dem C.___ -Gutachten nicht mehr die Diag nose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt (ICD-10 F43.22 ; Urk. 9/27/7 ), sondern die deutlich schwerwiegendere Diagnose einer schwere n depressive n Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.2) und unter Berücksichtigung der schriftlichen und telefonischen Aus künfte des behandelnden Psychiaters (Urk. 9/64/5, Urk. 9/91/14) jene des Ver dachts auf eine Panikstörung (ICD-10 F 41.0) mit dis sozia tiven Krampf anfäl len (ICD-10 F44.5) gestellt (Urk. 9/91/17-18). 4.3.2
Dabei ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 3) auch nicht zu bean standen, dass sich die C.___ -Gutachter auc h auf die Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr.
B.___ bezogen und diese als nachvollziehbar erklärten . Sie begründeten dies einleuchtend damit, dass die Befunde übereinstimmen würden und kein Anlass bestehe, an deren Aussagen zu zweifeln (Urk. 9/91/17-18). Dem steht nicht entgegen, dass im Urteil vom 30. Mai 2011 zur Klärung der Restarbeitsfähigkeit ergänzende Abklärungen verlangt wurden. Ausdrücklich wurde dort zudem festgehalten, dass die Arztberichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ bezüg lich der erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes gerade nicht an Glaub würdigkeit und Beweiskraft verlieren würden und diese lediglich hin sichtlich des Vergleichs mit dem Gutachten von Dr. Z.___
sowie der Be grün dung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichen d
seien (Urk. 9/73/8).
Auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 3) auf die Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts I 510/2006 vom 26. Januar 2007 E. 6.3 , wonach
es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) d efinitionsgemäss um ein Leiden
vorübergehender Natur handle, das in der Regel nicht invalidisierend sei, vermag die von den psychiatrischen Fachärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Denn zum einen wurde mit Verfügung vom 10. März 2005 bereits seit Mai 2003 ein invalidisierendes Leiden anerkannt (Urk. 9/34, U rk. 9/46 ), das im Rahmen der gesundheitlichen Verschlechterung seit Anfang 2009 jedenfalls nicht weggefallen ist. Zum anderen wurde hier nicht nur eine leichte oder mit tel schwere, sondern nachvollziehbar eine schwere depressive Episode diag nosti ziert. Zudem können die mittlerweile verfestigten depressiven Symptome vor dem Hintergrund der Panikstörung und der die Beschwerdeführerin seit Jahren belastenden dissoziativen Krampfanfälle angesichts der vorliegenden fachärztli chen Beurteilungen nicht ohne Weiteres
aus dem Gesamtz usammenhang geris sen werden.
Schliesslich vermag auch das von Dr. D.___ vom RAD in ihre n Stellung nahme n
vom 28. Dezember 2001 (Urk. 9/93/3-5) und vom
28. Juni 2012 (Urk. 9/102/ 2-3 )
a us ge führte , worauf sich die Beschwerdegegnerin berief ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 3), n icht zu überzeugen . Denn Dr. D.___
ging trotz einhellig anders lautender ärztlicher Aktenlage davon aus , es liege keine we sentliche gesund heitliche Verschlechterung vor und die (weiterhin) mass geb li che n Diag nose n sei en eine Anpassungsstörung im Rahmen einer psycho sozialen Konflikthaftigkeit und eine dissoziative Störung , welche als pat hogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nach weisbare orga - nische Grundlage
aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfä higkeit begrün den würden , was - wie dargelegt - nicht zutrifft. 5. 5.1
Im Ergebnis ist nach dem Gesagten auf die Einschätzung g emäss dem Gut achten der psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 22. Dezember 2011 ( Urk. 9/91) abzustellen und von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit sei t Anfang 2009 auszugehen. Ohne Weiteres ist daraus auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respek tive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (vgl. Urteil des Bun desgerichts
9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Folglich ist die bis herige halbe Rente i n Anwendung von Art. 88a
Abs. 2 IVV ( Er höhung der Leistung erst drei Monate nach Ver schlech terung der Erwerbs fähigkeit) und mit Blick auf die
Eröffnung des Revisions verfahrens am 23.
Februar 2009
(Urk. 9/51; vgl. Art. 88 bis Abs. 1 lit . b IVV) ab dem 1. April 2009 auf eine ganze Rente zu erhöhen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist di e angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerde füh rerin ab dem 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
5.2
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2 ), ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. 6 .
Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 2‘8 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen ) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
3. Juli 2012 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerde führerin ab dem 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Bes chwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘8 00 .--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 19 75 , war zuletzt bis im Juni 200
E. 1.2 mit Hin weisen, 130 V 352 und 396 ) als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Bes chwerdebildes - nachweisbar ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_505/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4).
E. 1.3 In der Folge holte die IV-Stelle das Gutachten der psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 2 2. Dezember 2011 ein (Urk. 9/91). Dr. med. D.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Al l gemeinmedizin, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) , nahm am 28. Dezember 2011 dazu Stellung (Urk. 9/93/3-5). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2012 kün digte die IV-Stelle die Einstellung der In validenrente an (Urk. 9/95), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom
6. Juni 2012 Einwände erhob (Urk. 9/100 ). Mit Ver fügung vom
3. Juli 2012 hob die IV-Stelle die halbe Rente wie ange kün digt auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer dage gen erhobenen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob di e Versicherte mit Eingabe vom
25. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, die Ver fügung vom 3. Juli 2012 sei aufz u heben und es sei das Ge such um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2009 gutzu heis sen; eventualiter sei ein Gutachten über die Frage der konkreten medizini schen Grundlagen der Überwindbarkeit oder Nichtüberwindbarkeit der Schmer zen ein zuholen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei der vorliegenden Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wir kung zu ertei len, dass die bisherige halbe Invalidenrente während der Dauer des Verfahrens, das heisst auch nach dem 1. September 2012, ausgerichtet werde (Urk. 1 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom
11. September 2012 den Antrag, die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzu weisen (Urk. 8 S. 1 ). In der Stellungnahme vom
17. Januar 2014
hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk.
E. 3 als M itarbeiter in im Schichtbetrieb bei der Y.___ AG tätig. Die An stellung wurde ihr auf Ende August 2003 ge kündigt (Urk. 9/3, Urk. 9/4/1, Urk. 9/4/4 ). Sie leidet an psychischen Beschwerden (Urk. 9/27/6-8). Am
16. Mai 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nös sischen In validenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV - Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. De zember 200
E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht per Ende August 2012 aufgehoben hat (Urk. 2) oder ob eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes Anspruch auf eine höhere Rente be gründe t . 4.
E. 4 ein (Urk. 9/27) . Gestützt darauf sprach sie der Versicherten m it Verfügung vom
10. März 2005 eine halbe Rente ab Mai 2004 be i einem Invaliditätsgrad von 50 % zu ( Urk. 9/34, Urk. 9/46 ).
E. 4.1.1 Im Urteil vom 30. Mai 2011 (Verfahren Nr. IV.2010.00494 ; Urk. 9/73 ) stellte das hiesige Gericht fest, dass di e in den Berichten von Dr. A.___ vom
22. Sep tem ber 2009
(Urk. 9/62) und von Dr. B.___ vom
5. Dezem ber 2009 (Urk. 9 /64 /5-7) attestierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit mehr maligen Anfäl len/Attacken pro Woche
im Vergleich zu jenem Gesundheitszustand, wie er der rentenzusprechenden Verfügung vom
10. März 2005 (Urk. 9/ 34, Urk. 9/46 ) gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. De zem ber 2004 (Urk. 9/27) zugrunde lag, glaubhaft sei (Urk. 9/73/ 8 ) . Und zwar hatte Dr. A.___
im
S chreiben vom 22. September 2009 ausgeführt , aufgrund der in den letzten fünf Jahren zum Teil beinahe täglich auf tretenden Panikattacken sei es zu ei ner deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die Pani k - attacken seien häufiger und schwerer, so dass zum Teil jeden dritten Tag Sprit zen und ein Mehr an Medika menten notwendig seien . Aufgrund der Ver schlechterung der Gesundheit und der gehäuften Panikattacken sei keine Tätig keit möglich (Urk. 11/62). Dr. B.___
hatte gemäss dem Bericht vom 5. Dezember 2009 die Diagnosen einer Panikstörung (ICD-10 F41.0), dissoziative r Krampf anfälle (ICD-10 F44.5), eine r in fantile n Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) sowie ein es chroni schen Kopfschmerzsyndrom s
gestellt. Die Atta cken würden mehrmals pro Woche auftreten . Es bestehe seit der ersten Konsultation bei ihm am 28. Mai 2009 eine
voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Einschränkend seien die patholo gischen Ängste und die Nervosität der Beschwerdeführerin mit der Folge einer
chronifizierten Panikstörung, von Kopfschmerzen, eines chronisch psy chischen Stresszustandes und eines über mässigen Medikamentengebrauchs. Aus all diesen Gründen sei die psychische Stresstoleranz für jegliche Tätigkeit in einem Beruf und im Haushalt wie auch für persönliche Interessen praktisch auf null gesun ken (Urk. 11/64 /5-7 ).
E. 4.1.2 Das Gericht wies die Sache auf dieser Grundlage zur Ab klärung der Auswirkung der festgestellten Gesundheitsverschlechterung auf die (ver bleibende) Arbeits fä higkeit an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 9/73/8-10). Damit war die Beschwerdegegnerin angehalten , im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hinsicht allseitig zu prüfen. Ob sich aufgrund von l it . a SchlB est . IVG, in welchen Fällen
es keiner erheb lichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG
bedarf, ohnehin eine Über prüfung der bisherigen Rente angezeigt hätte, ist damit unerheblich. Denn bei einer Überp rüfung einer Rente gestützt auf lit . a SchlB est . IVG ist ebenfalls eine all seitige Prüfung des Renten an spruchs vor zunehmen.
Im Übrigen wird auf die bundes ge richtliche Rechtsprechung in BGE 139 V 547 E. 10.1 verwiesen, wonach eine Rente nach Massgabe der SchlB est . IVG nur dann aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, wenn die folgenden drei Voraus setzungen erfüllt sind: 1. Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Bedingung kann die Überprüfung der Rente nach den SchlB est . IVG eingeleitet werden.
2. A uch im Revisionszeitpunkt liegt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vor. Zu klären ist daher ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. 3. Schliesslich ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" (vgl. dazu BGE 139 V 547 E. 5.3-4 und E. 9.1.1 ,
135 V 215 E. 6.1, 131 V 49 E.
E. 4.1.3 B ereits bei der Zusprechung der Rente lagen nicht nur Diagnosen mit pat hogenetisch -ätiologisch unklarem syndromalem Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage
(vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 ) vor . Bereits damals waren fachärztlich namentlich Störungsbilder mit affektiv-depressiven und Angst-Symptomen fest gestellt worden, welche Dr. Z.___ im Gutach ten vom 10. Dezember 2004 unter der Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reak tion gemischt (ICD-10 F43.22)
zusammenfasste (Urk. 9/27/7) und welche nicht unter die pat hogenetisch -ätiologisch unklare n syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage fallen (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4). Somit ist die erste Voraussetzung zur An wen dung von lit . a SchlB est . IVG ( BGE 139 V 547 E. 10.1 .1) zu verneinen.
Darüber hinaus wäre
- wie sich aus dem Folgenden ergibt - auch die zweite Voraus set zung ( BGE 139 V 547 E. 10.1 .2) nicht gegeben.
E. 4.2 Mit dem Gutachten de r
psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 9/91) liegt nunmehr eine Fachexpertise vor, die alle rechtsprechungsgemäss erforderli chen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) erfüllt und die von Dr. A.___ und Dr. B.___ beschriebene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bestätigt
hat ( Urk. 9/91/ 18-20 ) .
Während Dr. Z.___ im Gutachten vom 10. Dezember 2004 noch eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) im Rahmen einer persistierenden ps ychosozialen Konflikthaftigkeit, dissoziative Störungen mit insbesondere dissoziative n Krampfanfällen (ICD-10 F44.5) und Trancezustände (ICD-10 F44.3) bei einfach strukturierter histrionischer Per sön lichkeit (ICD-10 F60.4) diagnostiziert und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei voller Präsenzzeit sowohl in der bisherige n Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit attestiert hatte
(Urk. 9/27/7), kamen die Gutachter der psychiatrischen Einrichtung C.___
nach zweimaliger Untersuchung, nach Einsicht in die Vorakten und nach Einholung der Fremdauskünfte beim Ehe mann und bei den behandelnden Ärzten Dr. B.___ sowie Dr. A.___
nachvoll ziehbar zum Schluss, dass das erho bene Zustandsbild ein deutig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit begründe, dies bei kontinuierlicher Verschlechterung seit mindestens An fang 2009. Das Zustandsbild sei angesichts der Schwere des Krankheitsbildes nicht mehr mit einer - wie noch von Dr. Z.___ attestierten - 50%igen Arbeits fähigkeit vereinbar. Im Haushalt bestehe eine maximal 20%ige Leistungs fähigkeit. In den aktuellen Gutachtensgesprächen habe sich ein schwer depressives Zustandsbild mit starker Einen gung auf die Erkrankung, Ver zweiflung, Hoffnungslosigkeit, Affektarmut, tota ler Freudlosigkeit und passiven Sterbewünschen gezeigt. Die Beschwerdeführe rin präsentiere sich als eine zer störte Existenz, der keine positiven Emotionen und kein Lebensmut mehr zur Ver fügung stünden und die in ihrer Krankheitswelt gefangen sei. Seit dem Auftreten der Krankheit zirka im Jahr 2001 scheine es zu einer zu nehmenden Zustandsverschlechterung mit gleichzeitig zunehmen der Hoffnungs- und Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin gekommen zu sein. Das gegenwärtige Leben und der Tages ablauf der Beschwerdeführerin würden aus schliesslich von der mittlerweile chronischen Erkrankung bestimmt. Die Haushaltsführung und Betreuung der jüngsten (2006 geborenen) Tochter würden von den Schwieger eltern und dem Ehemann übernommen. Das soziale Leben der Beschwerde führerin beschränke sich auf wenige telefonische Kon takte. Mehrheitlich halte sie sich im abge dunkelten Zimmer auf und besitze keinerlei geregelte Tages struktur. Die kleinsten Tätigkeiten führten zur sofortiger Erschöpfung. Diag nostisch sei die aktuelle Symptomatik als schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.2) einzu ordnen. Zudem sei d ie von Dr. B.___ gestellte Diagnose (Urk. 9/64/5) einer chronischen Panikstörung (ICD-41.0) mit dis sozia tiven Krampfanfällen
(ICD-10 F44.5) und die dies bezügliche Beurteilung angesichts der Akten
plausibel. Sie werde von ihnen, den Gutachtern der psychiatrischen Einrichtung C.___ , ge stützt , auch wenn während der aktuellen Begutachtung keine Krampfanfälle beobachtbar gewesen seien . Die Diagnosen einer histrionischen beziehungsweise infantilen Persönlichkeitsstörung seien aufgrund des - soweit bekannten - prämorbiden Zustandbildes eher nicht aufrechtzuerhalten. Die als histrionisch imponierende Verzweiflung der Beschwerdeführerin be zie hungs weise die krankheitsbedingte Abhängigkeit vom Helfersystem habe sich eher im Verlauf der Erkrankung entwickelt
( Urk. 9/91/ 16 -21 ) .
E. 4.3.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 3 f. ) besteht kein Grund für ergänzende medizinische Abklärungen. Insbesondere stimmen die Ein schätzungen der behandelnden
Fachärzte und der C.___ -Gutachter einer voll ständigen Arbeits unfähigkeit überein und sind nachvollziehbar begründet. Auch handelt es sich dabei nicht um eine blosse Neubeurteilung desselben Sach ver haltes, sondern es ist eine
Verschlechterung
des Gesund heits zustand es seit der Rentenzusprechung im Jahr 2005 (Urk. 9/34, Urk. 9/46) ausgewiesen .
Namentlich ist nachvollziehbar, dass
eine
Intensivierung der depressiven und Angst- Symp tomatik vor liegt . So hatte Dr. Z.___
noch
den folgenden Psychostatus festgehalten : bewusstseinsklar, hinreichend orientiert, sehr wach sam, gut her stellbarer affektiver Rapport, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit soweit beurteilbar nicht eingeschränkt, kein Hinweis auf Ich-Störung oder Sinnes täuschungen, schein bar geordnetes formales und in haltli ches Denken mit Reduktion auf das Beschwerdebild,
im affektiven Bereich situationsgemäss an ge passt, ängstlich gespannt, ratlos, verzweifelt, deutliches Aggressionspotential, traurig gedrückte Grundstimmung, im Antrieb verhalten, in der Psycho motorik eher unruhig und gespannt, kein Hinweis auf eine beste hende Suizi dalit ät (Urk. 9/27/5 ). Dagegen führten die C.___ -Gutachter d ie fol genden
weiter füh renden und schwer wiegende re n Be funde auf: wach, bewusstseinsklar, Auf fassung im Gespräch erhalten, leichte Gedächt nis störungen in der Angabe von Jahreszahlen, im formalen Gedankengang soweit beurteilbar geordnet, aber komplett auf ihre Erkrankung eingeengt, keine An haltspunkte für inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahn, seit zwei bis drei Jahren akustische Hallu zinationen im Sinne von Stimmenhören, welche ihren Namen rufen würden, frühere Ängste etwa bei Geräuschen im Haus unter Benzodiaze pin e-E innahme nicht mehr aufgetreten, Angst Ehemann zu verlieren, Schuld gefühle, nervös und angespannt wirkend, keine Hinweise auf Zwänge, im Affekt deutlich depressiv, verzweifelt, hoffnungslos, äussert auch Wut über ihr unge rechtes Schicksal, zum Teil weinend im Gespräch, reduzierte Schwingungsfähigkeit, herstellbarer affektiver Rapport, passive Sterbewünsche, stark redu zier ter An trieb, deutlich reduzierte Psychomotorik , erhebliche Motivations-, Freud- und Interesse losig keit, schnelle Ers chöpfbarkeit und Überforderungs gefühle sowie eine erhöhte Licht- und Lärmempfindlichkeit, massiver sozialer Rückzug mit mehr heitlichem Aufhalten im abgedunkelten Zimmer, vermehrte Tagesmüdigkeit und Sch lafen am Tag bei unter Medikation erhaltenem Nach t schlaf, Ge wichtszunahme bei normalem Appetit (Urk. 9/91/15).
Die von Dr. Z.___ bei der Begutachtung im Jahr 2003 erho benen Befunde waren damit weniger zahlreich und vor allem im affektiven Bereich weniger einschneidend als die von den Gutachtern der psychiatrischen Einrichtung C.___ im Jahr 2011 festge stellte Symp tomatik. Entsprechend wurde gemäss dem C.___ -Gutachten nicht mehr die Diag nose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt (ICD-10 F43.22 ; Urk. 9/27/7 ), sondern die deutlich schwerwiegendere Diagnose einer schwere n depressive n Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.2) und unter Berücksichtigung der schriftlichen und telefonischen Aus künfte des behandelnden Psychiaters (Urk. 9/64/5, Urk. 9/91/14) jene des Ver dachts auf eine Panikstörung (ICD-10 F 41.0) mit dis sozia tiven Krampf anfäl len (ICD-10 F44.5) gestellt (Urk. 9/91/17-18).
E. 4.3.2 Dabei ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 3) auch nicht zu bean standen, dass sich die C.___ -Gutachter auc h auf die Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr.
B.___ bezogen und diese als nachvollziehbar erklärten . Sie begründeten dies einleuchtend damit, dass die Befunde übereinstimmen würden und kein Anlass bestehe, an deren Aussagen zu zweifeln (Urk. 9/91/17-18). Dem steht nicht entgegen, dass im Urteil vom 30. Mai 2011 zur Klärung der Restarbeitsfähigkeit ergänzende Abklärungen verlangt wurden. Ausdrücklich wurde dort zudem festgehalten, dass die Arztberichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ bezüg lich der erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes gerade nicht an Glaub würdigkeit und Beweiskraft verlieren würden und diese lediglich hin sichtlich des Vergleichs mit dem Gutachten von Dr. Z.___
sowie der Be grün dung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichen d
seien (Urk. 9/73/8).
Auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 3) auf die Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts I 510/2006 vom 26. Januar 2007 E. 6.3 , wonach
es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) d efinitionsgemäss um ein Leiden
vorübergehender Natur handle, das in der Regel nicht invalidisierend sei, vermag die von den psychiatrischen Fachärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Denn zum einen wurde mit Verfügung vom 10. März 2005 bereits seit Mai 2003 ein invalidisierendes Leiden anerkannt (Urk. 9/34, U rk. 9/46 ), das im Rahmen der gesundheitlichen Verschlechterung seit Anfang 2009 jedenfalls nicht weggefallen ist. Zum anderen wurde hier nicht nur eine leichte oder mit tel schwere, sondern nachvollziehbar eine schwere depressive Episode diag nosti ziert. Zudem können die mittlerweile verfestigten depressiven Symptome vor dem Hintergrund der Panikstörung und der die Beschwerdeführerin seit Jahren belastenden dissoziativen Krampfanfälle angesichts der vorliegenden fachärztli chen Beurteilungen nicht ohne Weiteres
aus dem Gesamtz usammenhang geris sen werden.
Schliesslich vermag auch das von Dr. D.___ vom RAD in ihre n Stellung nahme n
vom 28. Dezember 2001 (Urk. 9/93/3-5) und vom
28. Juni 2012 (Urk. 9/102/ 2-3 )
a us ge führte , worauf sich die Beschwerdegegnerin berief ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 3), n icht zu überzeugen . Denn Dr. D.___
ging trotz einhellig anders lautender ärztlicher Aktenlage davon aus , es liege keine we sentliche gesund heitliche Verschlechterung vor und die (weiterhin) mass geb li che n Diag nose n sei en eine Anpassungsstörung im Rahmen einer psycho sozialen Konflikthaftigkeit und eine dissoziative Störung , welche als pat hogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nach weisbare orga - nische Grundlage
aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfä higkeit begrün den würden , was - wie dargelegt - nicht zutrifft. 5. 5.1
Im Ergebnis ist nach dem Gesagten auf die Einschätzung g emäss dem Gut achten der psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 22. Dezember 2011 ( Urk. 9/91) abzustellen und von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit sei t Anfang 2009 auszugehen. Ohne Weiteres ist daraus auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respek tive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (vgl. Urteil des Bun desgerichts
9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Folglich ist die bis herige halbe Rente i n Anwendung von Art. 88a
Abs. 2 IVV ( Er höhung der Leistung erst drei Monate nach Ver schlech terung der Erwerbs fähigkeit) und mit Blick auf die
Eröffnung des Revisions verfahrens am 23.
Februar 2009
(Urk. 9/51; vgl. Art. 88 bis Abs. 1 lit . b IVV) ab dem 1. April 2009 auf eine ganze Rente zu erhöhen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist di e angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerde füh rerin ab dem 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
5.2
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2 ), ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. 6 .
Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 2‘8 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen ) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
3. Juli 2012 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerde führerin ab dem 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Bes chwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘8 00 .--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 9 /68). Die dagegen erhobene Be schwerde der Versicherten vom 18. Mai 2010 (Urk. 9/69/3-4) hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zür ich mit Urteil vom 30. Mai 2011
( Ver fah ren Nr. IV.2010.00494 ) in dem Sinne gut, dass die Sache zur ergänzenden medi zinischen Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wurde (Urk. 9/73/9-10).
E. 14 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
12. Februar 2014 auf ein e weitere Stellung nahme (Urk. 16 ). Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde die Pensionskasse der Y.___ AG zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, zu den Eingaben der Parteien und den Verfahrensakten Stellung zu nehmen (Urk. 21). Die Pensionskasse liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
3. Juli 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestim mungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustel len (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeb lichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .2
2 .2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erz ielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog . Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all gemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 .2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2 .3
2 .3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2 .3.2
Gemäss Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; Schluss be stimmung a IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art.
E. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Die Rentenansprüche, die gestützt auf solche Beschwerdebilder (vgl. dazu BGE 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ) gesprochen wur den, sind zu über prüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BG E 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , Sparen um je den Preis ?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 2). Sie sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten ge stützt auf Abs. 1 der Schluss be stimmung a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grunde liegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwen dungs bereich der Schlussbestimmung a IVG fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zuset zen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hingegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeit punkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tieren den Ver fügung entwickelt hat. 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der A ufhebung der halben Rente in der angefochtenen Verfügung
im Wesentlichen an, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage zu ge spro chen wor den. Gestützt auf lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (nachfolgend: lit . a SchlB est . IVG ) sei die Rente daher aufzu he ben (Urk. 2 ). In der Beschwerdeantwort stellt sie sich nunmehr auf den Stand punkt , lit . a SchlB est . IVG sei zwar anwendbar, jedoch sei der aktuelle Ge sund heitszustand ungenügend abgeklärt . Namentlich könne auf das Gutachten der psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 22. Dezember 2011 nicht abgestellt werden, weshalb die Sache an sie , die Beschwerdegegnerin, zu ergänzenden medizinischen Ab klä rungen zurückzu weisen sei (Urk. 8 S. 2 ff. ). 3 .2
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Rentenzusprache gestützt auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage erfolgt sei und aufgrund von lit . a SchlB est . IVG zu überprüfen sei . Im Urteil vom 30. Mai 2011 habe das Sozialversicherungsgericht Zürich zudem bereits klargestellt, dass eine Ver schlech terung des Gesund heits zustandes glaubhaft gemacht worden sei. Gemäss dem Gutachten der psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 22. Dezember 2011 seien gegenüber dem Gutachten von D r. Z.___ vom 10. Dezember 2004 veränderte Diagnosen festgestellt worden und das Ergebnis des C.___- Gutachtens
stimme weitgehend mit der Einschätzung von Dr. B.___
vom 5. Dezember 2009 überein. Die Überwindbarkeit der psy chischen Störung sei nicht gegeben und es handle sich nicht nur um ein vorübergehend es ge sund heitliches Problem . Eine Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit in abseh barere Zukunft sei nicht realistisch. Im Übrigen wären Wiedereingliederungsmassnahmen vorzunehmen, bevor die Rente herabgesetzt wer den könnte . Auch verletze die angefochtene Verfügung in mehrfacher Hinsicht Art. 6, 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK ; Urk. 1 S. 2 ff. , Urk. 14 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00765 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
24. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich Dorfgasse 36, 8708 Männedorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse der Y.___ AG Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 75 , war zuletzt bis im Juni 200 3
als M itarbeiter in im Schichtbetrieb bei der Y.___ AG tätig. Die An stellung wurde ihr auf Ende August 2003 ge kündigt (Urk. 9/3, Urk. 9/4/1, Urk. 9/4/4 ). Sie leidet an psychischen Beschwerden (Urk. 9/27/6-8). Am
16. Mai 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nös sischen In validenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV - Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. De zember 200 4 ein (Urk. 9/27) . Gestützt darauf sprach sie der Versicherten m it Verfügung vom
10. März 2005 eine halbe Rente ab Mai 2004 be i einem Invaliditätsgrad von 50 % zu ( Urk. 9/34, Urk. 9/46 ). 1.2
Im Februar
2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/51) , in welchem die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gel tend machte (Urk. 9/51/2 ). Die IV-Stelle kündigte mit Vorbescheid vom 10. Sep tember 2009 die Ab weisung
des Gesuchs um Rentenerhöhung an (Urk. 9 /61). Dagegen liess die Versicherte mit Schreiben ihrer Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin, vom 22. September 2009
Einwände erheben (Urk. 9 /62). Daraufhin holte die IV-Stelle den
B ericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezem ber 2009 ein (Urk. 9 /64 /5-7 ). Mit Verfügung vom 2
8. April 2010 lehnte sie eine Erhöhung der Invalidenrente wie angekündigt ab (Urk. 9 /68). Die dagegen erhobene Be schwerde der Versicherten vom 18. Mai 2010 (Urk. 9/69/3-4) hiess das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zür ich mit Urteil vom 30. Mai 2011
( Ver fah ren Nr. IV.2010.00494 ) in dem Sinne gut, dass die Sache zur ergänzenden medi zinischen Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wurde (Urk. 9/73/9-10). 1.3
In der Folge holte die IV-Stelle das Gutachten der psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 2 2. Dezember 2011 ein (Urk. 9/91). Dr. med. D.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Al l gemeinmedizin, vom Regionalen Ärzt li chen Dienst (RAD) , nahm am 28. Dezember 2011 dazu Stellung (Urk. 9/93/3-5). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2012 kün digte die IV-Stelle die Einstellung der In validenrente an (Urk. 9/95), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom
6. Juni 2012 Einwände erhob (Urk. 9/100 ). Mit Ver fügung vom
3. Juli 2012 hob die IV-Stelle die halbe Rente wie ange kün digt auf Ende des der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer dage gen erhobenen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob di e Versicherte mit Eingabe vom
25. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, die Ver fügung vom 3. Juli 2012 sei aufz u heben und es sei das Ge such um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2009 gutzu heis sen; eventualiter sei ein Gutachten über die Frage der konkreten medizini schen Grundlagen der Überwindbarkeit oder Nichtüberwindbarkeit der Schmer zen ein zuholen . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei der vorliegenden Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wir kung zu ertei len, dass die bisherige halbe Invalidenrente während der Dauer des Verfahrens, das heisst auch nach dem 1. September 2012, ausgerichtet werde (Urk. 1 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom
11. September 2012 den Antrag, die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzu weisen (Urk. 8 S. 1 ). In der Stellungnahme vom
17. Januar 2014
hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom
12. Februar 2014 auf ein e weitere Stellung nahme (Urk. 16 ). Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde die Pensionskasse der Y.___ AG zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, zu den Eingaben der Parteien und den Verfahrensakten Stellung zu nehmen (Urk. 21). Die Pensionskasse liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am
3. Juli 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestim mungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustel len (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeb lichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .2
2 .2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erz ielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog . Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all gemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 .2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 2 .3
2 .3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2 .3.2
Gemäss Schlussbestimmung a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Än derung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; Schluss be stimmung a IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare orga nische Grund lage ge sprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Die Rentenansprüche, die gestützt auf solche Beschwerdebilder (vgl. dazu BGE 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2 ) gesprochen wur den, sind zu über prüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BG E 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , Sparen um je den Preis ?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S. 2). Sie sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt einge treten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten ge stützt auf Abs. 1 der Schluss be stimmung a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zu grunde liegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungs punkt für die Beant wortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwen dungs bereich der Schlussbestimmung a IVG fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herab zuset zen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hingegen unabhängig vom Vor liegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeit punkt der Neubeurteilung beziehungs weise des Erlasses der daraus resul tieren den Ver fügung entwickelt hat. 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin führt e zur Begründung der A ufhebung der halben Rente in der angefochtenen Verfügung
im Wesentlichen an, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage zu ge spro chen wor den. Gestützt auf lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (nachfolgend: lit . a SchlB est . IVG ) sei die Rente daher aufzu he ben (Urk. 2 ). In der Beschwerdeantwort stellt sie sich nunmehr auf den Stand punkt , lit . a SchlB est . IVG sei zwar anwendbar, jedoch sei der aktuelle Ge sund heitszustand ungenügend abgeklärt . Namentlich könne auf das Gutachten der psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 22. Dezember 2011 nicht abgestellt werden, weshalb die Sache an sie , die Beschwerdegegnerin, zu ergänzenden medizinischen Ab klä rungen zurückzu weisen sei (Urk. 8 S. 2 ff. ). 3 .2
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Rentenzusprache gestützt auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage erfolgt sei und aufgrund von lit . a SchlB est . IVG zu überprüfen sei . Im Urteil vom 30. Mai 2011 habe das Sozialversicherungsgericht Zürich zudem bereits klargestellt, dass eine Ver schlech terung des Gesund heits zustandes glaubhaft gemacht worden sei. Gemäss dem Gutachten der psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 22. Dezember 2011 seien gegenüber dem Gutachten von D r. Z.___ vom 10. Dezember 2004 veränderte Diagnosen festgestellt worden und das Ergebnis des C.___- Gutachtens
stimme weitgehend mit der Einschätzung von Dr. B.___
vom 5. Dezember 2009 überein. Die Überwindbarkeit der psy chischen Störung sei nicht gegeben und es handle sich nicht nur um ein vorübergehend es ge sund heitliches Problem . Eine Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit in abseh barere Zukunft sei nicht realistisch. Im Übrigen wären Wiedereingliederungsmassnahmen vorzunehmen, bevor die Rente herabgesetzt wer den könnte . Auch verletze die angefochtene Verfügung in mehrfacher Hinsicht Art. 6, 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK ; Urk. 1 S. 2 ff. , Urk. 14 ). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht per Ende August 2012 aufgehoben hat (Urk. 2) oder ob eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes Anspruch auf eine höhere Rente be gründe t . 4. 4.1
4.1.1
Im Urteil vom 30. Mai 2011 (Verfahren Nr. IV.2010.00494 ; Urk. 9/73 ) stellte das hiesige Gericht fest, dass di e in den Berichten von Dr. A.___ vom
22. Sep tem ber 2009
(Urk. 9/62) und von Dr. B.___ vom
5. Dezem ber 2009 (Urk. 9 /64 /5-7) attestierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit mehr maligen Anfäl len/Attacken pro Woche
im Vergleich zu jenem Gesundheitszustand, wie er der rentenzusprechenden Verfügung vom
10. März 2005 (Urk. 9/ 34, Urk. 9/46 ) gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 10. De zem ber 2004 (Urk. 9/27) zugrunde lag, glaubhaft sei (Urk. 9/73/ 8 ) . Und zwar hatte Dr. A.___
im
S chreiben vom 22. September 2009 ausgeführt , aufgrund der in den letzten fünf Jahren zum Teil beinahe täglich auf tretenden Panikattacken sei es zu ei ner deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die Pani k - attacken seien häufiger und schwerer, so dass zum Teil jeden dritten Tag Sprit zen und ein Mehr an Medika menten notwendig seien . Aufgrund der Ver schlechterung der Gesundheit und der gehäuften Panikattacken sei keine Tätig keit möglich (Urk. 11/62). Dr. B.___
hatte gemäss dem Bericht vom 5. Dezember 2009 die Diagnosen einer Panikstörung (ICD-10 F41.0), dissoziative r Krampf anfälle (ICD-10 F44.5), eine r in fantile n Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) sowie ein es chroni schen Kopfschmerzsyndrom s
gestellt. Die Atta cken würden mehrmals pro Woche auftreten . Es bestehe seit der ersten Konsultation bei ihm am 28. Mai 2009 eine
voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Einschränkend seien die patholo gischen Ängste und die Nervosität der Beschwerdeführerin mit der Folge einer
chronifizierten Panikstörung, von Kopfschmerzen, eines chronisch psy chischen Stresszustandes und eines über mässigen Medikamentengebrauchs. Aus all diesen Gründen sei die psychische Stresstoleranz für jegliche Tätigkeit in einem Beruf und im Haushalt wie auch für persönliche Interessen praktisch auf null gesun ken (Urk. 11/64 /5-7 ). 4.1.2
Das Gericht wies die Sache auf dieser Grundlage zur Ab klärung der Auswirkung der festgestellten Gesundheitsverschlechterung auf die (ver bleibende) Arbeits fä higkeit an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 9/73/8-10). Damit war die Beschwerdegegnerin angehalten , im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hinsicht allseitig zu prüfen. Ob sich aufgrund von l it . a SchlB est . IVG, in welchen Fällen
es keiner erheb lichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG
bedarf, ohnehin eine Über prüfung der bisherigen Rente angezeigt hätte, ist damit unerheblich. Denn bei einer Überp rüfung einer Rente gestützt auf lit . a SchlB est . IVG ist ebenfalls eine all seitige Prüfung des Renten an spruchs vor zunehmen.
Im Übrigen wird auf die bundes ge richtliche Rechtsprechung in BGE 139 V 547 E. 10.1 verwiesen, wonach eine Rente nach Massgabe der SchlB est . IVG nur dann aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, wenn die folgenden drei Voraus setzungen erfüllt sind: 1. Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Bedingung kann die Überprüfung der Rente nach den SchlB est . IVG eingeleitet werden.
2. A uch im Revisionszeitpunkt liegt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vor. Zu klären ist daher ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. 3. Schliesslich ist zu prüfen, ob die "Foerster-Kriterien" (vgl. dazu BGE 139 V 547 E. 5.3-4 und E. 9.1.1 ,
135 V 215 E. 6.1, 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen, 130 V 352 und 396 ) als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Bes chwerdebildes - nachweisbar ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_505/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4).
4.1.3
B ereits bei der Zusprechung der Rente lagen nicht nur Diagnosen mit pat hogenetisch -ätiologisch unklarem syndromalem Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage
(vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 ) vor . Bereits damals waren fachärztlich namentlich Störungsbilder mit affektiv-depressiven und Angst-Symptomen fest gestellt worden, welche Dr. Z.___ im Gutach ten vom 10. Dezember 2004 unter der Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reak tion gemischt (ICD-10 F43.22)
zusammenfasste (Urk. 9/27/7) und welche nicht unter die pat hogenetisch -ätiologisch unklare n syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage fallen (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4). Somit ist die erste Voraussetzung zur An wen dung von lit . a SchlB est . IVG ( BGE 139 V 547 E. 10.1 .1) zu verneinen.
Darüber hinaus wäre
- wie sich aus dem Folgenden ergibt - auch die zweite Voraus set zung ( BGE 139 V 547 E. 10.1 .2) nicht gegeben. 4.2
Mit dem Gutachten de r
psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 9/91) liegt nunmehr eine Fachexpertise vor, die alle rechtsprechungsgemäss erforderli chen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ) erfüllt und die von Dr. A.___ und Dr. B.___ beschriebene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bestätigt
hat ( Urk. 9/91/ 18-20 ) .
Während Dr. Z.___ im Gutachten vom 10. Dezember 2004 noch eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) im Rahmen einer persistierenden ps ychosozialen Konflikthaftigkeit, dissoziative Störungen mit insbesondere dissoziative n Krampfanfällen (ICD-10 F44.5) und Trancezustände (ICD-10 F44.3) bei einfach strukturierter histrionischer Per sön lichkeit (ICD-10 F60.4) diagnostiziert und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei voller Präsenzzeit sowohl in der bisherige n Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit attestiert hatte
(Urk. 9/27/7), kamen die Gutachter der psychiatrischen Einrichtung C.___
nach zweimaliger Untersuchung, nach Einsicht in die Vorakten und nach Einholung der Fremdauskünfte beim Ehe mann und bei den behandelnden Ärzten Dr. B.___ sowie Dr. A.___
nachvoll ziehbar zum Schluss, dass das erho bene Zustandsbild ein deutig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit begründe, dies bei kontinuierlicher Verschlechterung seit mindestens An fang 2009. Das Zustandsbild sei angesichts der Schwere des Krankheitsbildes nicht mehr mit einer - wie noch von Dr. Z.___ attestierten - 50%igen Arbeits fähigkeit vereinbar. Im Haushalt bestehe eine maximal 20%ige Leistungs fähigkeit. In den aktuellen Gutachtensgesprächen habe sich ein schwer depressives Zustandsbild mit starker Einen gung auf die Erkrankung, Ver zweiflung, Hoffnungslosigkeit, Affektarmut, tota ler Freudlosigkeit und passiven Sterbewünschen gezeigt. Die Beschwerdeführe rin präsentiere sich als eine zer störte Existenz, der keine positiven Emotionen und kein Lebensmut mehr zur Ver fügung stünden und die in ihrer Krankheitswelt gefangen sei. Seit dem Auftreten der Krankheit zirka im Jahr 2001 scheine es zu einer zu nehmenden Zustandsverschlechterung mit gleichzeitig zunehmen der Hoffnungs- und Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin gekommen zu sein. Das gegenwärtige Leben und der Tages ablauf der Beschwerdeführerin würden aus schliesslich von der mittlerweile chronischen Erkrankung bestimmt. Die Haushaltsführung und Betreuung der jüngsten (2006 geborenen) Tochter würden von den Schwieger eltern und dem Ehemann übernommen. Das soziale Leben der Beschwerde führerin beschränke sich auf wenige telefonische Kon takte. Mehrheitlich halte sie sich im abge dunkelten Zimmer auf und besitze keinerlei geregelte Tages struktur. Die kleinsten Tätigkeiten führten zur sofortiger Erschöpfung. Diag nostisch sei die aktuelle Symptomatik als schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.2) einzu ordnen. Zudem sei d ie von Dr. B.___ gestellte Diagnose (Urk. 9/64/5) einer chronischen Panikstörung (ICD-41.0) mit dis sozia tiven Krampfanfällen
(ICD-10 F44.5) und die dies bezügliche Beurteilung angesichts der Akten
plausibel. Sie werde von ihnen, den Gutachtern der psychiatrischen Einrichtung C.___ , ge stützt , auch wenn während der aktuellen Begutachtung keine Krampfanfälle beobachtbar gewesen seien . Die Diagnosen einer histrionischen beziehungsweise infantilen Persönlichkeitsstörung seien aufgrund des - soweit bekannten - prämorbiden Zustandbildes eher nicht aufrechtzuerhalten. Die als histrionisch imponierende Verzweiflung der Beschwerdeführerin be zie hungs weise die krankheitsbedingte Abhängigkeit vom Helfersystem habe sich eher im Verlauf der Erkrankung entwickelt
( Urk. 9/91/ 16 -21 ) . 4.3
4.3.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 3 f. ) besteht kein Grund für ergänzende medizinische Abklärungen. Insbesondere stimmen die Ein schätzungen der behandelnden
Fachärzte und der C.___ -Gutachter einer voll ständigen Arbeits unfähigkeit überein und sind nachvollziehbar begründet. Auch handelt es sich dabei nicht um eine blosse Neubeurteilung desselben Sach ver haltes, sondern es ist eine
Verschlechterung
des Gesund heits zustand es seit der Rentenzusprechung im Jahr 2005 (Urk. 9/34, Urk. 9/46) ausgewiesen .
Namentlich ist nachvollziehbar, dass
eine
Intensivierung der depressiven und Angst- Symp tomatik vor liegt . So hatte Dr. Z.___
noch
den folgenden Psychostatus festgehalten : bewusstseinsklar, hinreichend orientiert, sehr wach sam, gut her stellbarer affektiver Rapport, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit soweit beurteilbar nicht eingeschränkt, kein Hinweis auf Ich-Störung oder Sinnes täuschungen, schein bar geordnetes formales und in haltli ches Denken mit Reduktion auf das Beschwerdebild,
im affektiven Bereich situationsgemäss an ge passt, ängstlich gespannt, ratlos, verzweifelt, deutliches Aggressionspotential, traurig gedrückte Grundstimmung, im Antrieb verhalten, in der Psycho motorik eher unruhig und gespannt, kein Hinweis auf eine beste hende Suizi dalit ät (Urk. 9/27/5 ). Dagegen führten die C.___ -Gutachter d ie fol genden
weiter füh renden und schwer wiegende re n Be funde auf: wach, bewusstseinsklar, Auf fassung im Gespräch erhalten, leichte Gedächt nis störungen in der Angabe von Jahreszahlen, im formalen Gedankengang soweit beurteilbar geordnet, aber komplett auf ihre Erkrankung eingeengt, keine An haltspunkte für inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahn, seit zwei bis drei Jahren akustische Hallu zinationen im Sinne von Stimmenhören, welche ihren Namen rufen würden, frühere Ängste etwa bei Geräuschen im Haus unter Benzodiaze pin e-E innahme nicht mehr aufgetreten, Angst Ehemann zu verlieren, Schuld gefühle, nervös und angespannt wirkend, keine Hinweise auf Zwänge, im Affekt deutlich depressiv, verzweifelt, hoffnungslos, äussert auch Wut über ihr unge rechtes Schicksal, zum Teil weinend im Gespräch, reduzierte Schwingungsfähigkeit, herstellbarer affektiver Rapport, passive Sterbewünsche, stark redu zier ter An trieb, deutlich reduzierte Psychomotorik , erhebliche Motivations-, Freud- und Interesse losig keit, schnelle Ers chöpfbarkeit und Überforderungs gefühle sowie eine erhöhte Licht- und Lärmempfindlichkeit, massiver sozialer Rückzug mit mehr heitlichem Aufhalten im abgedunkelten Zimmer, vermehrte Tagesmüdigkeit und Sch lafen am Tag bei unter Medikation erhaltenem Nach t schlaf, Ge wichtszunahme bei normalem Appetit (Urk. 9/91/15).
Die von Dr. Z.___ bei der Begutachtung im Jahr 2003 erho benen Befunde waren damit weniger zahlreich und vor allem im affektiven Bereich weniger einschneidend als die von den Gutachtern der psychiatrischen Einrichtung C.___ im Jahr 2011 festge stellte Symp tomatik. Entsprechend wurde gemäss dem C.___ -Gutachten nicht mehr die Diag nose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge mischt (ICD-10 F43.22 ; Urk. 9/27/7 ), sondern die deutlich schwerwiegendere Diagnose einer schwere n depressive n Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F32.2) und unter Berücksichtigung der schriftlichen und telefonischen Aus künfte des behandelnden Psychiaters (Urk. 9/64/5, Urk. 9/91/14) jene des Ver dachts auf eine Panikstörung (ICD-10 F 41.0) mit dis sozia tiven Krampf anfäl len (ICD-10 F44.5) gestellt (Urk. 9/91/17-18). 4.3.2
Dabei ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 3) auch nicht zu bean standen, dass sich die C.___ -Gutachter auc h auf die Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr.
B.___ bezogen und diese als nachvollziehbar erklärten . Sie begründeten dies einleuchtend damit, dass die Befunde übereinstimmen würden und kein Anlass bestehe, an deren Aussagen zu zweifeln (Urk. 9/91/17-18). Dem steht nicht entgegen, dass im Urteil vom 30. Mai 2011 zur Klärung der Restarbeitsfähigkeit ergänzende Abklärungen verlangt wurden. Ausdrücklich wurde dort zudem festgehalten, dass die Arztberichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ bezüg lich der erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes gerade nicht an Glaub würdigkeit und Beweiskraft verlieren würden und diese lediglich hin sichtlich des Vergleichs mit dem Gutachten von Dr. Z.___
sowie der Be grün dung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichen d
seien (Urk. 9/73/8).
Auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 3) auf die Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts I 510/2006 vom 26. Januar 2007 E. 6.3 , wonach
es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) d efinitionsgemäss um ein Leiden
vorübergehender Natur handle, das in der Regel nicht invalidisierend sei, vermag die von den psychiatrischen Fachärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Denn zum einen wurde mit Verfügung vom 10. März 2005 bereits seit Mai 2003 ein invalidisierendes Leiden anerkannt (Urk. 9/34, U rk. 9/46 ), das im Rahmen der gesundheitlichen Verschlechterung seit Anfang 2009 jedenfalls nicht weggefallen ist. Zum anderen wurde hier nicht nur eine leichte oder mit tel schwere, sondern nachvollziehbar eine schwere depressive Episode diag nosti ziert. Zudem können die mittlerweile verfestigten depressiven Symptome vor dem Hintergrund der Panikstörung und der die Beschwerdeführerin seit Jahren belastenden dissoziativen Krampfanfälle angesichts der vorliegenden fachärztli chen Beurteilungen nicht ohne Weiteres
aus dem Gesamtz usammenhang geris sen werden.
Schliesslich vermag auch das von Dr. D.___ vom RAD in ihre n Stellung nahme n
vom 28. Dezember 2001 (Urk. 9/93/3-5) und vom
28. Juni 2012 (Urk. 9/102/ 2-3 )
a us ge führte , worauf sich die Beschwerdegegnerin berief ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 3), n icht zu überzeugen . Denn Dr. D.___
ging trotz einhellig anders lautender ärztlicher Aktenlage davon aus , es liege keine we sentliche gesund heitliche Verschlechterung vor und die (weiterhin) mass geb li che n Diag nose n sei en eine Anpassungsstörung im Rahmen einer psycho sozialen Konflikthaftigkeit und eine dissoziative Störung , welche als pat hogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nach weisbare orga - nische Grundlage
aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfä higkeit begrün den würden , was - wie dargelegt - nicht zutrifft. 5. 5.1
Im Ergebnis ist nach dem Gesagten auf die Einschätzung g emäss dem Gut achten der psychiatrischen Einrichtung C.___ vom 22. Dezember 2011 ( Urk. 9/91) abzustellen und von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit sei t Anfang 2009 auszugehen. Ohne Weiteres ist daraus auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respek tive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (vgl. Urteil des Bun desgerichts
9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Folglich ist die bis herige halbe Rente i n Anwendung von Art. 88a
Abs. 2 IVV ( Er höhung der Leistung erst drei Monate nach Ver schlech terung der Erwerbs fähigkeit) und mit Blick auf die
Eröffnung des Revisions verfahrens am 23.
Februar 2009
(Urk. 9/51; vgl. Art. 88 bis Abs. 1 lit . b IVV) ab dem 1. April 2009 auf eine ganze Rente zu erhöhen.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist di e angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerde füh rerin ab dem 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
5.2
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2 ), ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. 6 .
Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 2‘8 00.-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen ) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
3. Juli 2012 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beschwerde führerin ab dem 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Bes chwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘8 00 .--
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann