Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1953, war zuletzt vom
1. Oktober 2001 bis 31.
März 2003 als Elektrotechniker bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig ( Urk. 10/1/3, Urk. 10/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 10/10 Ziff.
1) und meldete sich am
6. Juli 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge den medizinischen ( Urk. 10/9, Urk. 10/11-12) und den beruflich-erwerblichen ( Urk. 10/7-8, Urk. 10/10, Urk. 10/13, Urk. 10/15, Urk. 10/19-20) Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2005 ( Urk. 10/27) eine
Dreiviertelsrente ab 1. April 2004 zu.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 ( Urk. 10/35) erteilte die IV-Stelle nach Einho len eines medizinischen Berichtes ( Urk. 10/36) Kostengutsprache für orthopädi sche Serienschuhe.
Anlässlich der i m Juni 2006 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 10/38) holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht des jetzigen Arbeitgebers A.___ ( Urk. 10/39, Urk. 10/48), medizinische Berichte ( Urk. 10/44, Urk. 10/47 ) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/40) ein und teilte dem Versicherten am 15. November 2006 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert
( Urk. 10/51).
Am 9. März 2009 wurde dem Versicherten erneut eine Kostengutsprache für or thopädische Serienschuhe mitgeteilt ( Urk. 10/57).
Laut Aktenverzeichnis wurden dem Dossier des Versicherten am 4. Juni 2010 zwei IK-Auszüge vom gleichen Tag ( Urk. 10/63-64) hinzugefügt. 1. 2
Im Rahmen der im Dezember 2011 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 10/65) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 10/66-67), einen Arbeitgeberbericht der A.____ ( Urk. 10/69), einen Lohnausweis ( Urk. 10/71) und einen IK-Auszug ( Urk. 10/68) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. März 2012 ( Urk. 10/76) die rückwirkende Aufhebung der Rente vo n Januar 2006 bis Dezember 2007 in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2012 Einwände ( Urk. 10/82).
Mit Verfügungen vom 13. Juni 2012 ( Urk. 10/88-92 = Urk. 2 /1-5 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend vo n Januar 2008 bis Dezember 2009 eine halbe Rente ( Urk. 10/91-92), vo n Januar 2010 bis Juli 2012 eine Dreiviertelsrente ( Urk. 10/89-90) und ab August 2012 eine halbe Rente ( Urk. 10/88) zu . 2.
Gegen die Verfügungen vom 13. Juni 2012 ( Urk. 2 /1-5 ) erhob der Versicherte am 16. Juli 2012 Beschwerde und beantragte , diese sei en aufzuheben und es sei ihm ab Januar 2008 ei ne ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2012 ( Urk.
8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 23. November 2012 nahm der Beschwer de führer hierzu Stellung ( Urk. 11). 3.
3.1
Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 verpflichtete die IV-Stelle die Rechtsvertrete rin des Beschwerdeführers,
zu
viel ausgerichtete Invalidenleistungen in der Höhe von Fr. 52‘728.-- zurückzuerstatten ( Urk. 10/95 = Urk. 3). 3.2
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer, diese Ver fügung sei ersatzlos aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 13. September 2012 ( Urk. 9/1) hob die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsv erfügung vom 28. Juni 2012 auf . Nach am 13. September 2012 ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/2) forderte die Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 1. November 2012 vom Beschwerdeführer Renten im Umfang von Fr. 23‘424.-- ( Urk. 9/3 = Urk. 13/2) zurück. 3.3
Gegen die Verfügung vom
1. November 2012 ( Urk. 13/2) erhob der Beschwerde führer am 23. November 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei ersatzlos auf zuheben ( Urk. 13/1 S. 2 oben).
Mit Gerichtsverfügung vom 30. Januar 2013 ( Urk. 14, Urk. 13/5) wurde das die Rückforderung betreffende Verfahren ( Urk. 13/0-4) mit dem vorliegenden Ver fahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 4.
Die mit Verfügung vom 9. September 2013 ( Urk.
15) zum Prozess beigeladene Vorsorgeeinrichtung verzichtete am 19. September 2013 auf eine Stellungnahme ( Urk. 16), was den Parteien am 24. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss einem allgemein en Grundsatz des Sozialversiche rungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). 1.4
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2.
2.1
Zur Begründung der teilweisen Rentenzusprache ab Januar 2008 und der rück wirkende n Aufhebung der 2006 und 2007 ausgerichteten Rente ( Urk. 2/1-5 Ver fügungsteil 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe ab 2006 regelmässig ein massiv höheres Einkommen erzielt als das bei der Renten zusprache angenommene Invalideneinkommen (S. 2 oben). 2006 und 2007 bestehe deshalb kein Rentenanspruch (S. 2). Unter (nur teilweiser) Anrech nung der 2008 bis 2011
erzielten Einkommen bestehe im Jahr 2008 und 2009
Anspruch auf eine halbe Rente sowie im Jahr 2010 und 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 3 f.).
Zur Begründung der Rückforderung ( Urk. 13/2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass eine klare Meldepflichtverletzung vorliege (S. 2 Ziff. 3b). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.
1) auf den Standpunkt, das Valideneinkommen sei (statt auf rund Fr. 80‘284.-- bis rund Fr. 86‘309.--)
aus näher dargelegten Gründen (S.
7
f.
Ziff. 8
f.) auf Fr. 150‘000.-- zu beziffern (S. 8 Ziff. 10).
Bezüglich Rückforderung stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Beizug des IK-Auszugs im Juni 2010 Kenntnis von seinem höheren Einkommen gehabt. Die Frist für eine allfällige Rückforderung sei somit im Juni 2011 abgelaufen, weshalb die mit Verfügung vom 1. November 2012 geltend gemachte Rückforderung verjährt sei ( Urk. 13/1 S. 4 f. Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit im Hinblick auf den Rentenanspruch des Be schwerdeführers das Valideneinkommen
sowie, wie es sich mit einer allfälligen Meldepflichtverletzung und Rückforderung verhält. 3. 3.1
Gemäss dem Bericht der Ärzte der Klinik B.___ , Neurologie, vom 19. Au gust 2004 ( Urk. 10/11/5-7)
leidet der Beschwerdeführer seit zirka 1970 an einer sensomotorischen Neuropathie Typ II ( lit . A) und war als Servicetechniker für CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen seit dem 1. April 2003 zu 100 % arbeits unfähig ( lit . B). Für behinderungsangepasste Tätigkeiten wurde eine Arbeitsfä higkeit von 50 % ab 1. April 2004 attestiert ( Urk. 10/11/4). Ferner leidet er an beidseitigen Fussdeformitäten, die im Februar 2004 operiert wurden ( Urk. 10/12/5). 3.2
Gemäss Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/10/1-3) war der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2003 als Elektrotechniker bei der Y.___ AG angestellt ( Ziff. 1 und 5; vgl. Arbeitsvertrag vom 14. Mai 2001, Urk. 10/1/3-6), wobei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde ( Ziff. 3; vgl. Kündigungsschreiben, Urk. 10/10/4). 3. 3
Mit Verfügung vom 8. März 2005 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab April 2004 zu ( Urk. 10/27), dies bei ei nem Invaliditätsgrad von 66 % , basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 79‘646.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘923.-- im Jahr 2004 ( Urk. 10/20 S. 1). 3.4
Im Revisionsfragebogen vom 3. Juli 2006 ( Urk. 10/38) gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand sei unverändert ( Ziff. 1.1). Al s Arbeitgeber nannte er das Unternehmen A.___ ( Ziff. 2.3), wo er seit dem 1. April 2003 beschäftigt sei; die Arbeitszeit sei nicht konstant, sondern hänge vom Gesund heits zustand ab, sei aber durchschnittlich 25-30 % ( Ziff. 2.6).
Der daraufh in verschickte Arbeitgeberfrage bogen wurde vom Unternehmen A.___ am 7. Juni 2006 unterzeichnet, aber nicht weiter aus gefüllt , retourniert ( Urk. 10/39). 3.5
Im IK-Auszug vom 1 2. Juli 2006 wurden (ohne stornierte Einträge) folgende Einkommen verzeichnet: Jahr Monate Fr. Arbeitgeber oder Einkommensart 2004 1-2 4‘068 Arbeitslosenentschädigung 4-9 7‘310 Arbeitslosenentschädigung 6 1‘865 C.___ AG 10-11 27‘405 A.___ 12 1‘874 Arbeitslosenentschädigung 2005 1-12 27‘540 A.___ 2-6 8‘718 Arbeitslosenentschädigung 8 1‘998 Arbeitslosenentschädigung
Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/42) reichte der Beschwerde führer den Lohnausweis betreffend das Jahr 2005 mit einem Bruttolohn von Fr. 27‘450.-- ( Urk. 10/46) sowie einen auf
31. August 2006 datierten Arbeits vertrag ( Urk. 10/48), der eine wöchentliche Arbeitszeit von rund 12 Stunden ( Ziff. VI) und einen Stundenlohn von Fr. 76.-- vorsah ( Ziff. VII ) , ein .
Am 15. November 2006 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sein Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 10/51). 3.6
Im Juni 2010 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf eine Informationsveranstaltung betreffend den beruflichen Wiedereinstieg hin ( Urk. 10/62) und holte - mit 4. Juni 2010 datierte - IK-Auszüge ein ( Urk. 10/63-64). Diese wiesen (ab 2006) folgende Einträge auf: Jahr Monate Fr. Arbeitgeber oder Einkommensart 200 6 1-12 49‘449 A.___ 2 1‘738 Arbeitslosenentschädigung 5-6 3‘910 Arbeitslosenentschädigung 9-11 5‘648 Arbeitslosenentschädigung 2007 1-12 73‘274 A.___ 2 1‘738 Arbeitslosenentschädigung 2008 1-12 38‘201 A.___ 2009 1-12 40‘695 A.___ 3.7
Im Revisionsfragebogen vom 8. Dezember 2011 ( Urk. 10/65) bezeichnete der Be schwerdeführer seinen Gesundheitszustand als gleich geblieben / eher ver schlechtert ( Ziff. 1.1 ) und nannte als Arbeitgeber das Unternehmen A.___ ( Ziff. 2.3).
Im IK-Auszug vom 31. Januar 2012 wurde für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 33‘696 ( A.___ ) festgehalten ( Urk. 10/68).
Der Arbeitgeberfragebogen wurde am 28. Januar 2012 unterschrieben, aber nicht weiter ausgefüllt , retourniert ( Urk. 10/69/1-7), dies unter Beilage der Lohnausweise 2009 und 2010 ( Urk. 10/69/8-9).
Im Lohnausweis 2011 wurde der Bruttolohn mit Fr. 29‘177.-- angegeben ( Urk. 10/71). 3.8
Am 8. März 2012 erstellte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich ( Urk. 10/73). Zur Bestimmung des Valideneinkommens ging sie dabei vom 2003 bei der Y.___ AG erzielten Monatslohn von
Fr. 6‘000.-- (x13) aus (S. 1). 3.9
Das Unternehmen A.___ führte mit Schreiben vom 27. April 2012 aus, es bestätige, dass der Beschwerdeführer ohne seine Krankheit ein Vollzeitpensum von mindestens 40 Wochenstunden arbeiten könnte. Gemäss Arbeits vertrag entspräche das beim vereinbarten Stundenansatz von Fr. 76.-- einem Bruttojahreslohn von zirka Fr. 150‘000.--. Der Beschwerdeführer sei ein absoluter Supertechniker, so einen Arbeitnehmer müsse man suchen ( Urk. 10/80). 4. 4.1
Der Standpunkt des Beschwerdeführers, das Valideneinkommen sei mit Fr. 150’00 0 .-- einzusetzen, stützt sich einzig auf den im Arbeitsvertrag von 2006 genannten Stundenlohn von Fr. 76.-- (vorstehend E. 3.5) und die am 27.
April 2012 (also nach Erlass des Vorbescheids vom 2 2. März 2012) gemachte Angabe des Arbeitgebers , dass er den Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % und bei einem Jahreslohn von Fr. 150‘000.-- beschäftigen würde (vor stehend E. 3.9).
Den von der Beschwerdegegnerin 2006 und im Januar 2012 verschickten Arbeit geberfrage bogen hatte der Arbeitgeber jeweils (zwar datiert und unterschrieben, aber) unausgefüllt retourniert. Umso weniger vermag seine nachträgliche Stel lung nahme zu überzeugen. Vielmehr erscheint sie als Gefälligkeitshandlung, zumal es ausschliesslich von den Dispositionen des
Arbeitgeber s und de s Be schwer deführer s abhängt, ob der entsprechende Tatbeweis - ein effektiver Jahres lohn in der behaupteten Höhe - erbracht oder eben nicht erbracht werden muss. 4.2
Auch der im Vertrag von 2006 genannte Stundenlohn von Fr. 76.-- ist offen sichtlich übersetzt. Gemäss den Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielten beispielsweise Männer mit
Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich der Metallerzeugung und -bearbeitung im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 6‘000.-- im Monat (LSE 2010 S. 26 Tab. TA1 Ziff. 24, Niveau 3, Männer), was r und Fr. 74‘160.-- im Jahr entspricht ( Fr. 6‘000 .-- x 12 : 40.0 x 41.2) . Bei 1‘717 ef fektiven Jahresstunden (Die Volkswirtschaft 9/2013 S. 94 Tab. B9.1 lit . B-E) entspricht dies rund Fr. 43.-- pro Stunde.
D ie früher erzielten Einkommen des Beschwerdeführers zeigen ebenfalls , dass der im Vertrag genannte Stundenlohn keine wirtschaftliche Realität abbildet. Gemäss IK-Auszug ( Urk. 10/8) erzielte der Beschwerdeführer an der Stelle, die er vor derjenigen bei der Y.___ AG versah, im Jahr 2000 Fr. 61‘146.-- und im Jahr 2001 Fr. 51‘341.--
(in 10 Monaten). Davor war er von 1991-1998 bei der gleichen Firma tätig, wobei er Einkommen zwischen Fr. 89‘746.-- (1997) und Fr. 114‘580.-- (1991) erzielte. 4.3
Der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt bleibt somit eine nicht plau sible und nicht weiter belegte Behauptung, weshalb darauf nicht abzustellen ist.
Vielmehr ergibt die Sachverhaltswürdigung, dass das Valideneinkommen von der Beschwerdegegnerin korrekterweise gestützt auf die an der letzten Stelle vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte n Einkommen ermittelt wurde. 4.4
Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen wurden vom Be schwerdeführer nicht in Frage gestellt, sondern übernommen (vgl. Urk. 1 S.
9
f.).
Mit dem Valideneinkommen , wie es die Beschwerdegegnerin ermittelt hat (vor stehend E. 4.3) , und den genannten Invalideneinkommen resultiert die den an gefochtenen Verfügungen zugrunde gelegte Invaliditätsbemessung.
Somit erweisen sich diese als zutreffend, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.
5.1
In der Begründung zur angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, aus im Rahmen
der zweiten Rentenrevision eingeholten Unterlagen (darunter ein IK-Auszug) sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 2006 regelmässig ein massiv höheres Einkommen erzielt habe ( Urk. 2 /5 Ver fügungsteil 2 S. 23 oben). 5.2
Die Darstellung der Beschwerdegegnerin bedarf der Ergänzung: Die erwähnte In formation war bereits in den IK-Auszügen ( Urk. 10/63-64) enthalten, welche die Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2010 zu den Akten nahm.
Ab diesem Zeitpunkt hatte sie Kenntnis von den 2006 und 2007 effektiv erziel ten (höheren) Einkommen, oder hätte dies bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben können. 5.3
Damit erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers, die am 2 8. Juni 2012 verfügte Rückforderung sei verjährt, als zutreffend.
Die entsprechende Beschwerde ist somit gutzuheissen und die fragliche Verfü gung aufzuheben. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer obsiegt mit einer der beiden von ihm erhobenen Be schwer den, mit der anderen unterliegt er. 6.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessenweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss (vorstehend E. 6.1) je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen. 6.3
Der anwaltlich vertretene und teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 2 3. November 2012 wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
1. November 2012 be treffend Rückforderung aufgehoben. 2.
Die Beschwerde
vom 1 6. Juli 2012 gegen die Rentenverfügungen vom 1 3. Juni 2012 wird abgewiesen. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Columna Sammelstiftung Client Invest , Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher MO/TS/ESversandt
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Oktober 2001 bis 31.
März 2003 als Elektrotechniker bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig ( Urk. 10/1/3, Urk. 10/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 10/10 Ziff.
1) und meldete sich am
E. 1.1 ) und nannte als Arbeitgeber das Unternehmen A.___ ( Ziff. 2.3).
Im IK-Auszug vom 31. Januar 2012 wurde für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 33‘696 ( A.___ ) festgehalten ( Urk. 10/68).
Der Arbeitgeberfragebogen wurde am 28. Januar 2012 unterschrieben, aber nicht weiter ausgefüllt , retourniert ( Urk. 10/69/1-7), dies unter Beilage der Lohnausweise 2009 und 2010 ( Urk. 10/69/8-9).
Im Lohnausweis 2011 wurde der Bruttolohn mit Fr. 29‘177.-- angegeben ( Urk. 10/71). 3.8
Am 8. März 2012 erstellte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich ( Urk. 10/73). Zur Bestimmung des Valideneinkommens ging sie dabei vom 2003 bei der Y.___ AG erzielten Monatslohn von
Fr. 6‘000.-- (x13) aus (S. 1). 3.9
Das Unternehmen A.___ führte mit Schreiben vom 27. April 2012 aus, es bestätige, dass der Beschwerdeführer ohne seine Krankheit ein Vollzeitpensum von mindestens 40 Wochenstunden arbeiten könnte. Gemäss Arbeits vertrag entspräche das beim vereinbarten Stundenansatz von Fr. 76.-- einem Bruttojahreslohn von zirka Fr. 150‘000.--. Der Beschwerdeführer sei ein absoluter Supertechniker, so einen Arbeitnehmer müsse man suchen ( Urk. 10/80). 4. 4.1
Der Standpunkt des Beschwerdeführers, das Valideneinkommen sei mit Fr. 150’00 0 .-- einzusetzen, stützt sich einzig auf den im Arbeitsvertrag von 2006 genannten Stundenlohn von Fr. 76.-- (vorstehend E. 3.5) und die am 27.
April 2012 (also nach Erlass des Vorbescheids vom 2 2. März 2012) gemachte Angabe des Arbeitgebers , dass er den Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % und bei einem Jahreslohn von Fr. 150‘000.-- beschäftigen würde (vor stehend E. 3.9).
Den von der Beschwerdegegnerin 2006 und im Januar 2012 verschickten Arbeit geberfrage bogen hatte der Arbeitgeber jeweils (zwar datiert und unterschrieben, aber) unausgefüllt retourniert. Umso weniger vermag seine nachträgliche Stel lung nahme zu überzeugen. Vielmehr erscheint sie als Gefälligkeitshandlung, zumal es ausschliesslich von den Dispositionen des
Arbeitgeber s und de s Be schwer deführer s abhängt, ob der entsprechende Tatbeweis - ein effektiver Jahres lohn in der behaupteten Höhe - erbracht oder eben nicht erbracht werden muss. 4.2
Auch der im Vertrag von 2006 genannte Stundenlohn von Fr. 76.-- ist offen sichtlich übersetzt. Gemäss den Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielten beispielsweise Männer mit
Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich der Metallerzeugung und -bearbeitung im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 6‘000.-- im Monat (LSE 2010 S. 26 Tab. TA1 Ziff. 24, Niveau 3, Männer), was r und Fr. 74‘160.-- im Jahr entspricht ( Fr. 6‘000 .-- x
E. 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
E. 1.3 Gemäss einem allgemein en Grundsatz des Sozialversiche rungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).
E. 1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2.
2.1
Zur Begründung der teilweisen Rentenzusprache ab Januar 2008 und der rück wirkende n Aufhebung der 2006 und 2007 ausgerichteten Rente ( Urk. 2/1-5 Ver fügungsteil 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe ab 2006 regelmässig ein massiv höheres Einkommen erzielt als das bei der Renten zusprache angenommene Invalideneinkommen (S. 2 oben). 2006 und 2007 bestehe deshalb kein Rentenanspruch (S. 2). Unter (nur teilweiser) Anrech nung der 2008 bis 2011
erzielten Einkommen bestehe im Jahr 2008 und 2009
Anspruch auf eine halbe Rente sowie im Jahr 2010 und 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 3 f.).
Zur Begründung der Rückforderung ( Urk. 13/2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass eine klare Meldepflichtverletzung vorliege (S. 2 Ziff. 3b). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.
1) auf den Standpunkt, das Valideneinkommen sei (statt auf rund Fr. 80‘284.-- bis rund Fr. 86‘309.--)
aus näher dargelegten Gründen (S.
E. 6 Juli 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge den medizinischen ( Urk. 10/9, Urk. 10/11-12) und den beruflich-erwerblichen ( Urk. 10/7-8, Urk. 10/10, Urk. 10/13, Urk. 10/15, Urk. 10/19-20) Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2005 ( Urk. 10/27) eine
Dreiviertelsrente ab 1. April 2004 zu.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 ( Urk. 10/35) erteilte die IV-Stelle nach Einho len eines medizinischen Berichtes ( Urk. 10/36) Kostengutsprache für orthopädi sche Serienschuhe.
Anlässlich der i m Juni 2006 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 10/38) holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht des jetzigen Arbeitgebers A.___ ( Urk. 10/39, Urk. 10/48), medizinische Berichte ( Urk. 10/44, Urk. 10/47 ) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/40) ein und teilte dem Versicherten am 15. November 2006 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert
( Urk. 10/51).
Am 9. März 2009 wurde dem Versicherten erneut eine Kostengutsprache für or thopädische Serienschuhe mitgeteilt ( Urk. 10/57).
Laut Aktenverzeichnis wurden dem Dossier des Versicherten am 4. Juni 2010 zwei IK-Auszüge vom gleichen Tag ( Urk. 10/63-64) hinzugefügt. 1. 2
Im Rahmen der im Dezember 2011 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 10/65) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 10/66-67), einen Arbeitgeberbericht der A.____ ( Urk. 10/69), einen Lohnausweis ( Urk. 10/71) und einen IK-Auszug ( Urk. 10/68) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. März 2012 ( Urk. 10/76) die rückwirkende Aufhebung der Rente vo n Januar 2006 bis Dezember 2007 in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2012 Einwände ( Urk. 10/82).
Mit Verfügungen vom 13. Juni 2012 ( Urk. 10/88-92 = Urk. 2 /1-5 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend vo n Januar 2008 bis Dezember 2009 eine halbe Rente ( Urk. 10/91-92), vo n Januar 2010 bis Juli 2012 eine Dreiviertelsrente ( Urk. 10/89-90) und ab August 2012 eine halbe Rente ( Urk. 10/88) zu . 2.
Gegen die Verfügungen vom 13. Juni 2012 ( Urk. 2 /1-5 ) erhob der Versicherte am 16. Juli 2012 Beschwerde und beantragte , diese sei en aufzuheben und es sei ihm ab Januar 2008 ei ne ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2012 ( Urk.
8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 23. November 2012 nahm der Beschwer de führer hierzu Stellung ( Urk. 11). 3.
3.1
Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 verpflichtete die IV-Stelle die Rechtsvertrete rin des Beschwerdeführers,
zu
viel ausgerichtete Invalidenleistungen in der Höhe von Fr. 52‘728.-- zurückzuerstatten ( Urk. 10/95 = Urk. 3). 3.2
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer, diese Ver fügung sei ersatzlos aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 13. September 2012 ( Urk. 9/1) hob die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsv erfügung vom 28. Juni 2012 auf . Nach am 13. September 2012 ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/2) forderte die Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 1. November 2012 vom Beschwerdeführer Renten im Umfang von Fr. 23‘424.-- ( Urk. 9/3 = Urk. 13/2) zurück. 3.3
Gegen die Verfügung vom
1. November 2012 ( Urk. 13/2) erhob der Beschwerde führer am 23. November 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei ersatzlos auf zuheben ( Urk. 13/1 S. 2 oben).
Mit Gerichtsverfügung vom 30. Januar 2013 ( Urk. 14, Urk. 13/5) wurde das die Rückforderung betreffende Verfahren ( Urk. 13/0-4) mit dem vorliegenden Ver fahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 4.
Die mit Verfügung vom 9. September 2013 ( Urk.
15) zum Prozess beigeladene Vorsorgeeinrichtung verzichtete am 19. September 2013 auf eine Stellungnahme ( Urk. 16), was den Parteien am 24. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer obsiegt mit einer der beiden von ihm erhobenen Be schwer den, mit der anderen unterliegt er.
E. 6.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessenweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss (vorstehend E. 6.1) je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen.
E. 6.3 Der anwaltlich vertretene und teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 2 3. November 2012 wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
1. November 2012 be treffend Rückforderung aufgehoben. 2.
Die Beschwerde
vom 1 6. Juli 2012 gegen die Rentenverfügungen vom 1 3. Juni 2012 wird abgewiesen. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Columna Sammelstiftung Client Invest , Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher MO/TS/ESversandt
E. 7 f.
Ziff.
E. 8 f.) auf Fr. 150‘000.-- zu beziffern (S. 8 Ziff. 10).
Bezüglich Rückforderung stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Beizug des IK-Auszugs im Juni 2010 Kenntnis von seinem höheren Einkommen gehabt. Die Frist für eine allfällige Rückforderung sei somit im Juni 2011 abgelaufen, weshalb die mit Verfügung vom 1. November 2012 geltend gemachte Rückforderung verjährt sei ( Urk. 13/1 S. 4 f. Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit im Hinblick auf den Rentenanspruch des Be schwerdeführers das Valideneinkommen
sowie, wie es sich mit einer allfälligen Meldepflichtverletzung und Rückforderung verhält. 3. 3.1
Gemäss dem Bericht der Ärzte der Klinik B.___ , Neurologie, vom 19. Au gust 2004 ( Urk. 10/11/5-7)
leidet der Beschwerdeführer seit zirka 1970 an einer sensomotorischen Neuropathie Typ II ( lit . A) und war als Servicetechniker für CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen seit dem 1. April 2003 zu 100 % arbeits unfähig ( lit . B). Für behinderungsangepasste Tätigkeiten wurde eine Arbeitsfä higkeit von 50 % ab 1. April 2004 attestiert ( Urk. 10/11/4). Ferner leidet er an beidseitigen Fussdeformitäten, die im Februar 2004 operiert wurden ( Urk. 10/12/5). 3.2
Gemäss Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/10/1-3) war der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2003 als Elektrotechniker bei der Y.___ AG angestellt ( Ziff. 1 und 5; vgl. Arbeitsvertrag vom 14. Mai 2001, Urk. 10/1/3-6), wobei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde ( Ziff. 3; vgl. Kündigungsschreiben, Urk. 10/10/4). 3. 3
Mit Verfügung vom 8. März 2005 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab April 2004 zu ( Urk. 10/27), dies bei ei nem Invaliditätsgrad von 66 % , basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 79‘646.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘923.-- im Jahr 2004 ( Urk. 10/20 S. 1). 3.4
Im Revisionsfragebogen vom 3. Juli 2006 ( Urk. 10/38) gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand sei unverändert ( Ziff. 1.1). Al s Arbeitgeber nannte er das Unternehmen A.___ ( Ziff. 2.3), wo er seit dem 1. April 2003 beschäftigt sei; die Arbeitszeit sei nicht konstant, sondern hänge vom Gesund heits zustand ab, sei aber durchschnittlich 25-30 % ( Ziff. 2.6).
Der daraufh in verschickte Arbeitgeberfrage bogen wurde vom Unternehmen A.___ am 7. Juni 2006 unterzeichnet, aber nicht weiter aus gefüllt , retourniert ( Urk. 10/39). 3.5
Im IK-Auszug vom 1 2. Juli 2006 wurden (ohne stornierte Einträge) folgende Einkommen verzeichnet: Jahr Monate Fr. Arbeitgeber oder Einkommensart 2004 1-2 4‘068 Arbeitslosenentschädigung 4-9 7‘310 Arbeitslosenentschädigung 6 1‘865 C.___ AG 10-11 27‘405 A.___
E. 12 : 40.0 x 41.2) . Bei 1‘717 ef fektiven Jahresstunden (Die Volkswirtschaft 9/2013 S. 94 Tab. B9.1 lit . B-E) entspricht dies rund Fr. 43.-- pro Stunde.
D ie früher erzielten Einkommen des Beschwerdeführers zeigen ebenfalls , dass der im Vertrag genannte Stundenlohn keine wirtschaftliche Realität abbildet. Gemäss IK-Auszug ( Urk. 10/8) erzielte der Beschwerdeführer an der Stelle, die er vor derjenigen bei der Y.___ AG versah, im Jahr 2000 Fr. 61‘146.-- und im Jahr 2001 Fr. 51‘341.--
(in 10 Monaten). Davor war er von 1991-1998 bei der gleichen Firma tätig, wobei er Einkommen zwischen Fr. 89‘746.-- (1997) und Fr. 114‘580.-- (1991) erzielte. 4.3
Der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt bleibt somit eine nicht plau sible und nicht weiter belegte Behauptung, weshalb darauf nicht abzustellen ist.
Vielmehr ergibt die Sachverhaltswürdigung, dass das Valideneinkommen von der Beschwerdegegnerin korrekterweise gestützt auf die an der letzten Stelle vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte n Einkommen ermittelt wurde. 4.4
Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen wurden vom Be schwerdeführer nicht in Frage gestellt, sondern übernommen (vgl. Urk. 1 S.
9
f.).
Mit dem Valideneinkommen , wie es die Beschwerdegegnerin ermittelt hat (vor stehend E. 4.3) , und den genannten Invalideneinkommen resultiert die den an gefochtenen Verfügungen zugrunde gelegte Invaliditätsbemessung.
Somit erweisen sich diese als zutreffend, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.
5.1
In der Begründung zur angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, aus im Rahmen
der zweiten Rentenrevision eingeholten Unterlagen (darunter ein IK-Auszug) sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 2006 regelmässig ein massiv höheres Einkommen erzielt habe ( Urk. 2 /5 Ver fügungsteil 2 S. 23 oben). 5.2
Die Darstellung der Beschwerdegegnerin bedarf der Ergänzung: Die erwähnte In formation war bereits in den IK-Auszügen ( Urk. 10/63-64) enthalten, welche die Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2010 zu den Akten nahm.
Ab diesem Zeitpunkt hatte sie Kenntnis von den 2006 und 2007 effektiv erziel ten (höheren) Einkommen, oder hätte dies bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben können. 5.3
Damit erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers, die am 2 8. Juni 2012 verfügte Rückforderung sei verjährt, als zutreffend.
Die entsprechende Beschwerde ist somit gutzuheissen und die fragliche Verfü gung aufzuheben. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00752 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
14. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Columna Sammelstiftung Client Invest , Winterthur c/o AXA Leben AG Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1953, war zuletzt vom
1. Oktober 2001 bis 31.
März 2003 als Elektrotechniker bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig ( Urk. 10/1/3, Urk. 10/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 10/10 Ziff.
1) und meldete sich am
6. Juli 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge den medizinischen ( Urk. 10/9, Urk. 10/11-12) und den beruflich-erwerblichen ( Urk. 10/7-8, Urk. 10/10, Urk. 10/13, Urk. 10/15, Urk. 10/19-20) Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2005 ( Urk. 10/27) eine
Dreiviertelsrente ab 1. April 2004 zu.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 ( Urk. 10/35) erteilte die IV-Stelle nach Einho len eines medizinischen Berichtes ( Urk. 10/36) Kostengutsprache für orthopädi sche Serienschuhe.
Anlässlich der i m Juni 2006 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 10/38) holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht des jetzigen Arbeitgebers A.___ ( Urk. 10/39, Urk. 10/48), medizinische Berichte ( Urk. 10/44, Urk. 10/47 ) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/40) ein und teilte dem Versicherten am 15. November 2006 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert
( Urk. 10/51).
Am 9. März 2009 wurde dem Versicherten erneut eine Kostengutsprache für or thopädische Serienschuhe mitgeteilt ( Urk. 10/57).
Laut Aktenverzeichnis wurden dem Dossier des Versicherten am 4. Juni 2010 zwei IK-Auszüge vom gleichen Tag ( Urk. 10/63-64) hinzugefügt. 1. 2
Im Rahmen der im Dezember 2011 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 10/65) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 10/66-67), einen Arbeitgeberbericht der A.____ ( Urk. 10/69), einen Lohnausweis ( Urk. 10/71) und einen IK-Auszug ( Urk. 10/68) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. März 2012 ( Urk. 10/76) die rückwirkende Aufhebung der Rente vo n Januar 2006 bis Dezember 2007 in Aussicht . Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2012 Einwände ( Urk. 10/82).
Mit Verfügungen vom 13. Juni 2012 ( Urk. 10/88-92 = Urk. 2 /1-5 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend vo n Januar 2008 bis Dezember 2009 eine halbe Rente ( Urk. 10/91-92), vo n Januar 2010 bis Juli 2012 eine Dreiviertelsrente ( Urk. 10/89-90) und ab August 2012 eine halbe Rente ( Urk. 10/88) zu . 2.
Gegen die Verfügungen vom 13. Juni 2012 ( Urk. 2 /1-5 ) erhob der Versicherte am 16. Juli 2012 Beschwerde und beantragte , diese sei en aufzuheben und es sei ihm ab Januar 2008 ei ne ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2012 ( Urk.
8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 23. November 2012 nahm der Beschwer de führer hierzu Stellung ( Urk. 11). 3.
3.1
Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 verpflichtete die IV-Stelle die Rechtsvertrete rin des Beschwerdeführers,
zu
viel ausgerichtete Invalidenleistungen in der Höhe von Fr. 52‘728.-- zurückzuerstatten ( Urk. 10/95 = Urk. 3). 3.2
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer, diese Ver fügung sei ersatzlos aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 13. September 2012 ( Urk. 9/1) hob die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsv erfügung vom 28. Juni 2012 auf . Nach am 13. September 2012 ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/2) forderte die Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 1. November 2012 vom Beschwerdeführer Renten im Umfang von Fr. 23‘424.-- ( Urk. 9/3 = Urk. 13/2) zurück. 3.3
Gegen die Verfügung vom
1. November 2012 ( Urk. 13/2) erhob der Beschwerde führer am 23. November 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei ersatzlos auf zuheben ( Urk. 13/1 S. 2 oben).
Mit Gerichtsverfügung vom 30. Januar 2013 ( Urk. 14, Urk. 13/5) wurde das die Rückforderung betreffende Verfahren ( Urk. 13/0-4) mit dem vorliegenden Ver fahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 4.
Die mit Verfügung vom 9. September 2013 ( Urk.
15) zum Prozess beigeladene Vorsorgeeinrichtung verzichtete am 19. September 2013 auf eine Stellungnahme ( Urk. 16), was den Parteien am 24. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss einem allgemein en Grundsatz des Sozialversiche rungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). 1.4
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2.
2.1
Zur Begründung der teilweisen Rentenzusprache ab Januar 2008 und der rück wirkende n Aufhebung der 2006 und 2007 ausgerichteten Rente ( Urk. 2/1-5 Ver fügungsteil 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe ab 2006 regelmässig ein massiv höheres Einkommen erzielt als das bei der Renten zusprache angenommene Invalideneinkommen (S. 2 oben). 2006 und 2007 bestehe deshalb kein Rentenanspruch (S. 2). Unter (nur teilweiser) Anrech nung der 2008 bis 2011
erzielten Einkommen bestehe im Jahr 2008 und 2009
Anspruch auf eine halbe Rente sowie im Jahr 2010 und 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 3 f.).
Zur Begründung der Rückforderung ( Urk. 13/2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass eine klare Meldepflichtverletzung vorliege (S. 2 Ziff. 3b). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.
1) auf den Standpunkt, das Valideneinkommen sei (statt auf rund Fr. 80‘284.-- bis rund Fr. 86‘309.--)
aus näher dargelegten Gründen (S.
7
f.
Ziff. 8
f.) auf Fr. 150‘000.-- zu beziffern (S. 8 Ziff. 10).
Bezüglich Rückforderung stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Beizug des IK-Auszugs im Juni 2010 Kenntnis von seinem höheren Einkommen gehabt. Die Frist für eine allfällige Rückforderung sei somit im Juni 2011 abgelaufen, weshalb die mit Verfügung vom 1. November 2012 geltend gemachte Rückforderung verjährt sei ( Urk. 13/1 S. 4 f. Ziff. 8). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit im Hinblick auf den Rentenanspruch des Be schwerdeführers das Valideneinkommen
sowie, wie es sich mit einer allfälligen Meldepflichtverletzung und Rückforderung verhält. 3. 3.1
Gemäss dem Bericht der Ärzte der Klinik B.___ , Neurologie, vom 19. Au gust 2004 ( Urk. 10/11/5-7)
leidet der Beschwerdeführer seit zirka 1970 an einer sensomotorischen Neuropathie Typ II ( lit . A) und war als Servicetechniker für CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen seit dem 1. April 2003 zu 100 % arbeits unfähig ( lit . B). Für behinderungsangepasste Tätigkeiten wurde eine Arbeitsfä higkeit von 50 % ab 1. April 2004 attestiert ( Urk. 10/11/4). Ferner leidet er an beidseitigen Fussdeformitäten, die im Februar 2004 operiert wurden ( Urk. 10/12/5). 3.2
Gemäss Arbeitgeberbericht ( Urk. 10/10/1-3) war der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2003 als Elektrotechniker bei der Y.___ AG angestellt ( Ziff. 1 und 5; vgl. Arbeitsvertrag vom 14. Mai 2001, Urk. 10/1/3-6), wobei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde ( Ziff. 3; vgl. Kündigungsschreiben, Urk. 10/10/4). 3. 3
Mit Verfügung vom 8. März 2005 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab April 2004 zu ( Urk. 10/27), dies bei ei nem Invaliditätsgrad von 66 % , basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 79‘646.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘923.-- im Jahr 2004 ( Urk. 10/20 S. 1). 3.4
Im Revisionsfragebogen vom 3. Juli 2006 ( Urk. 10/38) gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand sei unverändert ( Ziff. 1.1). Al s Arbeitgeber nannte er das Unternehmen A.___ ( Ziff. 2.3), wo er seit dem 1. April 2003 beschäftigt sei; die Arbeitszeit sei nicht konstant, sondern hänge vom Gesund heits zustand ab, sei aber durchschnittlich 25-30 % ( Ziff. 2.6).
Der daraufh in verschickte Arbeitgeberfrage bogen wurde vom Unternehmen A.___ am 7. Juni 2006 unterzeichnet, aber nicht weiter aus gefüllt , retourniert ( Urk. 10/39). 3.5
Im IK-Auszug vom 1 2. Juli 2006 wurden (ohne stornierte Einträge) folgende Einkommen verzeichnet: Jahr Monate Fr. Arbeitgeber oder Einkommensart 2004 1-2 4‘068 Arbeitslosenentschädigung 4-9 7‘310 Arbeitslosenentschädigung 6 1‘865 C.___ AG 10-11 27‘405 A.___ 12 1‘874 Arbeitslosenentschädigung 2005 1-12 27‘540 A.___ 2-6 8‘718 Arbeitslosenentschädigung 8 1‘998 Arbeitslosenentschädigung
Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/42) reichte der Beschwerde führer den Lohnausweis betreffend das Jahr 2005 mit einem Bruttolohn von Fr. 27‘450.-- ( Urk. 10/46) sowie einen auf
31. August 2006 datierten Arbeits vertrag ( Urk. 10/48), der eine wöchentliche Arbeitszeit von rund 12 Stunden ( Ziff. VI) und einen Stundenlohn von Fr. 76.-- vorsah ( Ziff. VII ) , ein .
Am 15. November 2006 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sein Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 10/51). 3.6
Im Juni 2010 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf eine Informationsveranstaltung betreffend den beruflichen Wiedereinstieg hin ( Urk. 10/62) und holte - mit 4. Juni 2010 datierte - IK-Auszüge ein ( Urk. 10/63-64). Diese wiesen (ab 2006) folgende Einträge auf: Jahr Monate Fr. Arbeitgeber oder Einkommensart 200 6 1-12 49‘449 A.___ 2 1‘738 Arbeitslosenentschädigung 5-6 3‘910 Arbeitslosenentschädigung 9-11 5‘648 Arbeitslosenentschädigung 2007 1-12 73‘274 A.___ 2 1‘738 Arbeitslosenentschädigung 2008 1-12 38‘201 A.___ 2009 1-12 40‘695 A.___ 3.7
Im Revisionsfragebogen vom 8. Dezember 2011 ( Urk. 10/65) bezeichnete der Be schwerdeführer seinen Gesundheitszustand als gleich geblieben / eher ver schlechtert ( Ziff. 1.1 ) und nannte als Arbeitgeber das Unternehmen A.___ ( Ziff. 2.3).
Im IK-Auszug vom 31. Januar 2012 wurde für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 33‘696 ( A.___ ) festgehalten ( Urk. 10/68).
Der Arbeitgeberfragebogen wurde am 28. Januar 2012 unterschrieben, aber nicht weiter ausgefüllt , retourniert ( Urk. 10/69/1-7), dies unter Beilage der Lohnausweise 2009 und 2010 ( Urk. 10/69/8-9).
Im Lohnausweis 2011 wurde der Bruttolohn mit Fr. 29‘177.-- angegeben ( Urk. 10/71). 3.8
Am 8. März 2012 erstellte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich ( Urk. 10/73). Zur Bestimmung des Valideneinkommens ging sie dabei vom 2003 bei der Y.___ AG erzielten Monatslohn von
Fr. 6‘000.-- (x13) aus (S. 1). 3.9
Das Unternehmen A.___ führte mit Schreiben vom 27. April 2012 aus, es bestätige, dass der Beschwerdeführer ohne seine Krankheit ein Vollzeitpensum von mindestens 40 Wochenstunden arbeiten könnte. Gemäss Arbeits vertrag entspräche das beim vereinbarten Stundenansatz von Fr. 76.-- einem Bruttojahreslohn von zirka Fr. 150‘000.--. Der Beschwerdeführer sei ein absoluter Supertechniker, so einen Arbeitnehmer müsse man suchen ( Urk. 10/80). 4. 4.1
Der Standpunkt des Beschwerdeführers, das Valideneinkommen sei mit Fr. 150’00 0 .-- einzusetzen, stützt sich einzig auf den im Arbeitsvertrag von 2006 genannten Stundenlohn von Fr. 76.-- (vorstehend E. 3.5) und die am 27.
April 2012 (also nach Erlass des Vorbescheids vom 2 2. März 2012) gemachte Angabe des Arbeitgebers , dass er den Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % und bei einem Jahreslohn von Fr. 150‘000.-- beschäftigen würde (vor stehend E. 3.9).
Den von der Beschwerdegegnerin 2006 und im Januar 2012 verschickten Arbeit geberfrage bogen hatte der Arbeitgeber jeweils (zwar datiert und unterschrieben, aber) unausgefüllt retourniert. Umso weniger vermag seine nachträgliche Stel lung nahme zu überzeugen. Vielmehr erscheint sie als Gefälligkeitshandlung, zumal es ausschliesslich von den Dispositionen des
Arbeitgeber s und de s Be schwer deführer s abhängt, ob der entsprechende Tatbeweis - ein effektiver Jahres lohn in der behaupteten Höhe - erbracht oder eben nicht erbracht werden muss. 4.2
Auch der im Vertrag von 2006 genannte Stundenlohn von Fr. 76.-- ist offen sichtlich übersetzt. Gemäss den Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielten beispielsweise Männer mit
Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich der Metallerzeugung und -bearbeitung im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 6‘000.-- im Monat (LSE 2010 S. 26 Tab. TA1 Ziff. 24, Niveau 3, Männer), was r und Fr. 74‘160.-- im Jahr entspricht ( Fr. 6‘000 .-- x 12 : 40.0 x 41.2) . Bei 1‘717 ef fektiven Jahresstunden (Die Volkswirtschaft 9/2013 S. 94 Tab. B9.1 lit . B-E) entspricht dies rund Fr. 43.-- pro Stunde.
D ie früher erzielten Einkommen des Beschwerdeführers zeigen ebenfalls , dass der im Vertrag genannte Stundenlohn keine wirtschaftliche Realität abbildet. Gemäss IK-Auszug ( Urk. 10/8) erzielte der Beschwerdeführer an der Stelle, die er vor derjenigen bei der Y.___ AG versah, im Jahr 2000 Fr. 61‘146.-- und im Jahr 2001 Fr. 51‘341.--
(in 10 Monaten). Davor war er von 1991-1998 bei der gleichen Firma tätig, wobei er Einkommen zwischen Fr. 89‘746.-- (1997) und Fr. 114‘580.-- (1991) erzielte. 4.3
Der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt bleibt somit eine nicht plau sible und nicht weiter belegte Behauptung, weshalb darauf nicht abzustellen ist.
Vielmehr ergibt die Sachverhaltswürdigung, dass das Valideneinkommen von der Beschwerdegegnerin korrekterweise gestützt auf die an der letzten Stelle vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte n Einkommen ermittelt wurde. 4.4
Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen wurden vom Be schwerdeführer nicht in Frage gestellt, sondern übernommen (vgl. Urk. 1 S.
9
f.).
Mit dem Valideneinkommen , wie es die Beschwerdegegnerin ermittelt hat (vor stehend E. 4.3) , und den genannten Invalideneinkommen resultiert die den an gefochtenen Verfügungen zugrunde gelegte Invaliditätsbemessung.
Somit erweisen sich diese als zutreffend, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.
5.1
In der Begründung zur angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, aus im Rahmen
der zweiten Rentenrevision eingeholten Unterlagen (darunter ein IK-Auszug) sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 2006 regelmässig ein massiv höheres Einkommen erzielt habe ( Urk. 2 /5 Ver fügungsteil 2 S. 23 oben). 5.2
Die Darstellung der Beschwerdegegnerin bedarf der Ergänzung: Die erwähnte In formation war bereits in den IK-Auszügen ( Urk. 10/63-64) enthalten, welche die Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2010 zu den Akten nahm.
Ab diesem Zeitpunkt hatte sie Kenntnis von den 2006 und 2007 effektiv erziel ten (höheren) Einkommen, oder hätte dies bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben können. 5.3
Damit erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers, die am 2 8. Juni 2012 verfügte Rückforderung sei verjährt, als zutreffend.
Die entsprechende Beschwerde ist somit gutzuheissen und die fragliche Verfü gung aufzuheben. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer obsiegt mit einer der beiden von ihm erhobenen Be schwer den, mit der anderen unterliegt er. 6.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessenweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss (vorstehend E. 6.1) je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen. 6.3
Der anwaltlich vertretene und teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 2 3. November 2012 wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
1. November 2012 be treffend Rückforderung aufgehoben. 2.
Die Beschwerde
vom 1 6. Juli 2012 gegen die Rentenverfügungen vom 1 3. Juni 2012 wird abgewiesen. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Columna Sammelstiftung Client Invest , Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher MO/TS/ESversandt