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IV.2012.00746

Zusprache einer befristeten und abgestuften Invalidenrente; Einkommensvergleich; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2013-09-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1966 geborene X.___

arbeitete zuletzt ab Juli 2000 mit einem Beschä f tigungsgrad von 100 % als Chauffeur bei der Z.___ (Urk. 7/13). Am 5. Mai 2009 zog er sich bei einem Sturz von einer Rampe eine rechtsseitige Schulterv erletzung zu (Urk. 7/1/12-13), wobei es im Nachgang zur operativen Versorgung vom

27. Mai 2009 im Spital A.___

(Sanierung einer mehrfragmentären ossären und ligamentären Bankartläsion; Urk. 7/ 1/ 4-5) zu einem protrahierten Heilungsverlauf kam. Nach einer Früherfassungsmel dung des Unfallversicherers vom 9. September 2009 (Urk. 7/2) meldete sich der Versicherte am 16. Oktober 2009 zum Bezug von Leistungen der Invali den versi cherung an (Urk. 7/8).

In der Folge klärte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen und erwerblich-beruflichen Ver hältnisse ab. Mit zwei Verfügungen vom 14. Juni 2012 (Urk. 2) sprach sie

X.___

nach Durchführung des

Vorbeschei dverfahren s (Urk. 7/49) eine vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2011 befristete Invalidenr ente – zunächst eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Oktober 2010 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % – zu. 2.

Dagegen erhob X.___

am

13. Juli 2012 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte sinngemäss, die Rentenbefristung sei aufzuheben und ihm sei eine (Viertels-)Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 aus zurichten . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. September 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Die beschwerdeweise in Aussicht gestellte ergänzende Eingabe ist bis heute nicht einge gangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hat die massgeb enden

Gesetzesb estimmungen über

die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) sowie dessen Beginn (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommens v ergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ])

und

die Voraussetzungen zur Herabsetzung o der Aufhebung einer Rente (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) zutreffend dargelegt . Da rauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen –

verwiesen werden. 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemu tet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen.

1. 3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzuset zen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Danach ist bei einer Ver besse rung der Erwerbsfähigkeit eine anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Ob eine für den Rentenan spruch erheblich e Änderung des Invaliditätsgrad s eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, be urteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Ren te (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 2.

Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Befristung der vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2011 zugesprochenen abgestuften Inva liden rente.

In Bezug auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand ist Folgendes zu bemerken:

Nach der Rechtsprechung liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer abge stuften und/oder befristeten Rente – wenn also gleichzeitig eine Rente zuge sprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgeho ben

wird –

bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung oder die Befris tung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungs befugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugs zeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Den Streitgegenstand be stimmende, aber nicht beanstandete Elemente darf die Beschwerdeinstanz prü fen, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Davon ab gesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden auch kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente praxisgemäss Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung /Befristung gar nicht sachgerecht beur teilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richter lichen Prüfung ausgenomme n blieben (BGE 125 V 413 E. 2c und E. 2 d mit Hinweisen).

I n anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es dabei irrele vant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 E. 2.3.4).

Diese Rechtsprechung führt dazu, dass hier nicht bloss die Aufhebung der Inva lidenrente per

31. Mai 2011 zu prüfen ist . Vielmehr ist im Folgenden auch auf die Rechtmässigkeit der am

14. Juni 2012 rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2011 zugesprochenen

– zunächst ganzen und ab 1. Oktober 2010 halben – Invalidenrente einzugehen. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rentenentscheid damit, dass der Be schwerdeführer seit dem Unfall vom

5. Mai 2009 erheblich in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei . Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 5. Mai 2010 und weiterhin andauernd sei ihm keinerlei Erwerbstätigkeit zumutbar ge wesen. Eine angepasste Tätigkeit könne er ab Juli 2010 mit einem Pensum von 50 % und ab März 2011 mit einem solchen von 75 %

ausüben, woraus ein Invaliditätsgrad von 59 % respektive 39 % resultiere. Ab April 2011 sei dem Beschwerdeführer eine alternative T ätigkeit gar vollzeitlich zumutbar, womit er nurmehr eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 19 % erleide . Demnach könne er vom 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 (Verbesserung per Juli 2010 plus drei Monate) eine ganze Rente und vom 1. Oktober 2010 bis 31. Mai 2011 (Verbesserung per März 2011 plus drei Monate) eine halbe Rente beanspruchen (Urk. 2, Urk. 7/47 -48) . 3 .2

I n medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Besonderen auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), namentlich

auf die Stellungnahmen von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifi zierter medizinischer Gutachter SIM, vom 16. März, 15. April und

25. August 2010 sowie vom

4. März und 7. Juni 2011 (Urk . 7/48 S. 4- 9), worin dieser ge stützt auf die vorliegenden fachärztlichen Unterlagen den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf beurteilte. Danach besteht für die bisherige Tätigkeit als Lastwagen chauffeur mit Heben und Tragen schwerer Gewichte seit dem Unfall vom 5. Mai 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit könne de r Be schwerdeführer ab Juli 2010 zu 50 %, ab März 2011 zu 75 % und ab April 2011 zu 100 %

a us üben . Zumut bar sei en ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeit en mit Heben a b Boden bis Taillenhöhe von höchstens

fünf bis zehn Kilogramm, welche keine Arbeiten über Schulterhöhe oder mit wiederholtem Einsatz des rechten Arms erforderten und keine oder nur ausnahmsweise Verrichtungen in nach vorn e geneigter

Position

beinhalteten (Urk. 7/48 S. 8) .

Diese Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, insbesondere mit der Standortbestimmung des C.___ vom 23. Juli 2010 (Urk. 7/29/2-14) und dem Gutachten de r D.___

vom 1 0. Februa r 2011 (Urk. 7/42/25-44; vgl. auch Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. E.___, Co-Chefarzt Chirurgie Spital A.___ [Urk. 7/35/2]), und Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, vom 24. September 2010 [Urk. 7/42/45]). Dagegen wurden b eschwerde weise

keine Einwendungen erhoben, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 4 .

4 .1

Strittig und zu prüfen sind demgegenüber die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. 4 . 2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin

stellte

hinsichtlich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Validen einkommen) auf den Lohn ab, den der Beschwerde führer als La stwagenchauffeur

bei der Z.___ i n den Jahr en 2010 (Rentenbeginn) und 2011 (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit) in einem voll zeitlichen Pensum hätte verdien en können .

Anhand der Lohnangaben im

Fra gebogen für Arbeitgebende vom 25. November 2009 (Urk. 7/13 S. 3)

er kannte sie, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 trotz des Unfall ereignisse s ein vollwertiges Erw erbseinkommen in Höhe von Fr. 67'900.-- (Fr. 5 ' 200.-- x 12 + Fr. 5'500.--) habe erzielen können, und ermittelte unter Berücksichtigung der Nominall ohnentwicklung für Männer ein

Valideneinkommen

von Fr. 68'375.30 (2010)

respektive Fr. 68'853.93 (2011; Einkommensvergleich vom 28. Juni 2011 [Urk. 7/47 S. 1]).

4.2.2

Das Valideneinkommen

i st beschwerdeweise unbean standet geblieben . D ie Vor gehen sweise der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als kor rekt, als die Akten den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer hätte die bishe rige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt. Indes

entgeht

ihr, dass nach der Rechtsprechung (BGE 129 V 222 E. 4.3.1) f ür die Ermittlung des Validenein kommens i n der Regel am zuletzt

– mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens –

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird und der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem für ihn geführten individuellen Konto (IK) vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7/45/3) als Lastwagenchauffeur bei der Z.___ im letzten Jahr vor dem Unfallereignis (Jahr 2008) ein beitragspflich tiges Einkommen von Fr. 71'635.-- abrechnete .

Ein Grund, weshalb nicht auf das im Jahr 2008 verabgabte

Einkommen abgestellt werden sollte, liegt nicht vor und ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, dass im Fragebogen für Ar beit gebende (Urk. 7/13 S. 3)

für die gleiche Periode (ebenso wie für das Vorjahr) ohne ersichtlichen Grund ein leicht tieferer Wert von Fr. 68'020.-- (Fr. 5 ' 200.-- x 12 + Fr. 5'620.--)

vermerkt wurde. Ferner

unterliegt die Einkommensentwick lung, wie sie ihren Niederschlag im IK-Auszug gefunden hat, auch nicht starke n und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene n Schwankungen, welche rechtsprechungs gemäss (ZAK 1985 S. 466 E. 2 c; vgl. auch AHI 1999 S. 240 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 109/02 vom 28. August 2003 E. 3.2.1 und E. 3.2.2 und Urteil des Bundesge richts 9C_8/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2.1.2) das Abstellen auf den wäh rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst rechtfertig t en .

Dem zufolge ergibt sich a ngepasst an die geschlechterspez ifische Nominallohn ent wicklung

(2.1 % für 2009 und 0.7 % für 2010 [ Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Nominallohnindex, Männer, 2006-2010, Tabelle T1.1.05] sowie

1 % für 2011 [Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, Tabelle T1. 1.10]) ein Validen einkommen

von Fr. 73'651. -- (Fr. 71'635.-- x 1.021 x 1.007) für das Jahr 2010 und ein solches von Fr. 74'38 8 . -- (Fr. 73'651. --

x 1.01) für das Jahr 2011. 4.3

4.3.1

Das trotz Gesundheitsschädigun g zumutbarerweise realisierbare Einkommen be zifferte

die Beschwerdegegnerin f ür die Zeit ab Ablauf de s Warte jahrs (5. Mai 2010) bis 30. Juni 2010 mit Blick darauf, dass dem Be schwerdeführer damals keine Erwerbstätigkeit zumutbar war (E. 3 hiervor), mit Fr. 0.--. Im Weiteren setzte sie das Invalideneinkommen

anhand der Tabellenlöhne der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008, Tabelle TA1, Total aller Wirtschafts zweige Ziffer 1-93, Anforderungsniveau 4, Männer) unter Anpassung an eine durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 . 7 Stunden und die n ominal e L ohnentwicklung auf Fr. 61'815.34 (2010) und F

r. 62'248.05 (2011) fest. Diese Bet räge reduzierte sie entsprechend der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % (ab Juli 2010) beziehungsweise 75 % (ab März 2011) auf Fr. 30'907.67 sowie Fr. 46'686.04 und ermittelte unter Gewährung eines leidensbe dingten Abzug s von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 27'816.90 (ab Juli 2010) respektive Fr. 42'017.43 (ab März 2011) . Gleichermassen veranschlagte sie das Invaliden einkommen ab April 2011 ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit mit Fr. 56'023.25 (Einkommensvergleich vom 28. Juni 2011 [Urk. 7/47]). 4 . 3.2

Der Beschwerdeführer missbilligt den Beizug der LSE- Tabellenlöhne zur Ermitt lung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkom mens (Invaliden einkommen) und möchte stattdessen auf den Durchsch nittswert sei ner jetzigen,

auf variabler Stundenbasis er zielten Einnahmen abgestellt ha ben, für welche er keinerlei Belege beibrachte

(Urk. 1). Mit diese r

Forderung

dringt er von vornherein nicht durch. Dass er im vorliegend massgebenden Zeitraum die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise voll ausge schöpft und ein Einkommen erzielt

hat, welches der Arbeitsleistung entspricht, ist aufgrund der Akten nicht erstellt und wurde von ihm auch nicht postuliert . Unter diesen Um ständen fällt praxisgemäss (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen)

ein Ab stellen auf ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen ausser Betracht und ist gegen das Heranziehen von LSE-Tabellenlöhnen nichts einzu wenden.

Die Berechnung des Invalideneinkommens, wie sie die Beschwerdegegnerin an hand der ihr damals zur Verfügung gestandenen Daten vorgenommen hat, ist grundsätzlich korrekt erfolgt.

Aufg rund der aktuellsten statistischen Angaben

(LSE 2010, Tabelle TA1)

ergibt sich folgende Präzisierung : Ausgehend vom Ta bellenlohn für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforde rungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor von m onatlich Fr. 4'901.-- ergibt sich u mgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013, S. 94, Tabelle B 9.2) ein Jahreslohn von Fr. 30'582.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.5) für ein dem Beschwerdeführer ab Juli 2010 zumutbares hälftiges Rendement (E. 3 hiervor). Davon ist aufgrund der Tat sache, dass er

aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung

in seinem Tätigkeitsspektrum eingeschränkt und nurmehr teilzeitlich arbeitsfähig ist, ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, womit das zumutbare Invali deneinkommen Fr. 27'524. -- (Fr. 30'582. -- x 0.9)

beträgt .

Aus der Gegenüber stellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'651. -- (E. 4.2.2 hiervor) resul tiert ein Invaliditätsgrad von (auf-)gerundet

63 % ([ Fr. 73'651 .--

- Fr. 27'524. -- ] x 100 : Fr. 73'651. --) ab

1. Juli 2010 (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) .

Per 2011 ist unter Beachtung der betriebsübliche n wöchentliche n Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013, S. 94, Tabelle B 9.2) und der Nominall ohnentwicklung von 1 % für Männer (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, Tabelle T1.1.10)

von ein em Jahreslohn von Fr. 46'443. --

(Fr. 4' 901 .-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 0.75) für ein

dem Beschwerdeführer ab März 2011 zumutbares 75 %-Pensum sowie von Fr. 61'92 5.-- (Fr. 4' 901 .-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01) für ein ab April 2011 zumutbares 100 %-Pensum auszugehen.

Dieser reduziert sich bei Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von (höchstens) 10 % auf ein Invalideneinkommen von Fr. 41'799.-- (Fr. 46'443.-- x 0.9)

beziehungsweise Fr. 55'732.-- (Fr. 61'925.-- x 0.9).

Im Vergleich

mit dem Valideneinkommen von Fr. 74'38 8.--

(E. 4.2.2 hiervor) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 44 % ([Fr. 74'38 8.-- - Fr. 41'799. -- ] x 100 :

Fr. 74'388.--) ab 1. März 2011 so wie ein solcher von 25 % ([Fr. 74'38 8.-- - Fr. 55'732. -- ] x 100 : Fr. 74'388.--) ab April 2011. 5 .

Nach dem Ausgeführten steht dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2010 (1. Juli 2010 plus drei Monate

gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 %), vom 1. Oktober 2010 bis 3 1 . Mai 2011 (1. März 2011 plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Drei viertelsrente

(Invaliditätsgrad von 63 %) und vom 1. bis 30. Juni 2011 (April 20 11 plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Viertelsrente

(Invalidi tätsgrad von 44 %) zu. In diesem Sinne ist die gegen die Verfügungen vom

14. Juni 2012 angehobene Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.

1 '0 00.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten zu zwei Dritteln de m Beschwerde füh rer

– welcher mit seinem Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten Invaliden rente unterliegt – und zu einem Drittel der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Par tei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und dem für das Verfassen der Be schwerdeschrift geltend gemachten Aufwand von 4,25 Stunden (Urk. 1 S. 2) er scheint es als gerechtfertigt, dem nur teilweise ob siegenden Beschwerdeführer eine auf einen Drittel

reduzier te Prozessentschä di gung von Fr. 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2012 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Oktober 2010 bis 31. Mai 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. bis 30. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr.

Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter DM/TB/MTversandt

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1966 geborene X.___

arbeitete zuletzt ab Juli 2000 mit einem Beschä f tigungsgrad von 100 % als Chauffeur bei der Z.___ (Urk. 7/13). Am 5. Mai 2009 zog er sich bei einem Sturz von einer Rampe eine rechtsseitige Schulterv erletzung zu (Urk. 7/1/12-13), wobei es im Nachgang zur operativen Versorgung vom

27. Mai 2009 im Spital A.___

(Sanierung einer mehrfragmentären ossären und ligamentären Bankartläsion; Urk. 7/ 1/ 4-5) zu einem protrahierten Heilungsverlauf kam. Nach einer Früherfassungsmel dung des Unfallversicherers vom 9. September 2009 (Urk. 7/2) meldete sich der Versicherte am 16. Oktober 2009 zum Bezug von Leistungen der Invali den versi cherung an (Urk. 7/8).

In der Folge klärte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen und erwerblich-beruflichen Ver hältnisse ab. Mit zwei Verfügungen vom 14. Juni 2012 (Urk.

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgeb enden

Gesetzesb estimmungen über

die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) sowie dessen Beginn (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommens v ergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ])

und

die Voraussetzungen zur Herabsetzung o der Aufhebung einer Rente (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) zutreffend dargelegt . Da rauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen –

verwiesen werden.

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemu tet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen.

1.

E. 2 Dagegen erhob X.___

am

13. Juli 2012 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte sinngemäss, die Rentenbefristung sei aufzuheben und ihm sei eine (Viertels-)Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 aus zurichten . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. September 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Die beschwerdeweise in Aussicht gestellte ergänzende Eingabe ist bis heute nicht einge gangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 .2

I n medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Besonderen auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), namentlich

auf die Stellungnahmen von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifi zierter medizinischer Gutachter SIM, vom 16. März, 15. April und

25. August 2010 sowie vom

4. März und 7. Juni 2011 (Urk . 7/48 S.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rentenentscheid damit, dass der Be schwerdeführer seit dem Unfall vom

5. Mai 2009 erheblich in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei . Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 5. Mai 2010 und weiterhin andauernd sei ihm keinerlei Erwerbstätigkeit zumutbar ge wesen. Eine angepasste Tätigkeit könne er ab Juli 2010 mit einem Pensum von 50 % und ab März 2011 mit einem solchen von 75 %

ausüben, woraus ein Invaliditätsgrad von 59 % respektive 39 % resultiere. Ab April 2011 sei dem Beschwerdeführer eine alternative T ätigkeit gar vollzeitlich zumutbar, womit er nurmehr eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 19 % erleide . Demnach könne er vom 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 (Verbesserung per Juli 2010 plus drei Monate) eine ganze Rente und vom 1. Oktober 2010 bis 31. Mai 2011 (Verbesserung per März 2011 plus drei Monate) eine halbe Rente beanspruchen (Urk. 2, Urk. 7/47 -48) .

E. 3.2 Der Beschwerdeführer missbilligt den Beizug der LSE- Tabellenlöhne zur Ermitt lung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkom mens (Invaliden einkommen) und möchte stattdessen auf den Durchsch nittswert sei ner jetzigen,

auf variabler Stundenbasis er zielten Einnahmen abgestellt ha ben, für welche er keinerlei Belege beibrachte

(Urk. 1). Mit diese r

Forderung

dringt er von vornherein nicht durch. Dass er im vorliegend massgebenden Zeitraum die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise voll ausge schöpft und ein Einkommen erzielt

hat, welches der Arbeitsleistung entspricht, ist aufgrund der Akten nicht erstellt und wurde von ihm auch nicht postuliert . Unter diesen Um ständen fällt praxisgemäss (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen)

ein Ab stellen auf ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen ausser Betracht und ist gegen das Heranziehen von LSE-Tabellenlöhnen nichts einzu wenden.

Die Berechnung des Invalideneinkommens, wie sie die Beschwerdegegnerin an hand der ihr damals zur Verfügung gestandenen Daten vorgenommen hat, ist grundsätzlich korrekt erfolgt.

Aufg rund der aktuellsten statistischen Angaben

(LSE 2010, Tabelle TA1)

ergibt sich folgende Präzisierung : Ausgehend vom Ta bellenlohn für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforde rungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor von m onatlich Fr. 4'901.-- ergibt sich u mgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013, S. 94, Tabelle B 9.2) ein Jahreslohn von Fr. 30'582.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.5) für ein dem Beschwerdeführer ab Juli 2010 zumutbares hälftiges Rendement (E. 3 hiervor). Davon ist aufgrund der Tat sache, dass er

aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung

in seinem Tätigkeitsspektrum eingeschränkt und nurmehr teilzeitlich arbeitsfähig ist, ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, womit das zumutbare Invali deneinkommen Fr. 27'524. -- (Fr. 30'582. -- x 0.9)

beträgt .

Aus der Gegenüber stellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'651. -- (E. 4.2.2 hiervor) resul tiert ein Invaliditätsgrad von (auf-)gerundet

63 % ([ Fr. 73'651 .--

- Fr. 27'524. -- ] x 100 : Fr. 73'651. --) ab

1. Juli 2010 (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) .

Per 2011 ist unter Beachtung der betriebsübliche n wöchentliche n Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013, S. 94, Tabelle B 9.2) und der Nominall ohnentwicklung von 1 % für Männer (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, Tabelle T1.1.10)

von ein em Jahreslohn von Fr. 46'443. --

(Fr. 4' 901 .-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 0.75) für ein

dem Beschwerdeführer ab März 2011 zumutbares 75 %-Pensum sowie von Fr. 61'92 5.-- (Fr. 4' 901 .-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01) für ein ab April 2011 zumutbares 100 %-Pensum auszugehen.

Dieser reduziert sich bei Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von (höchstens) 10 % auf ein Invalideneinkommen von Fr. 41'799.-- (Fr. 46'443.-- x 0.9)

beziehungsweise Fr. 55'732.-- (Fr. 61'925.-- x 0.9).

Im Vergleich

mit dem Valideneinkommen von Fr. 74'38 8.--

(E. 4.2.2 hiervor) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 44 % ([Fr. 74'38 8.-- - Fr. 41'799. -- ] x 100 :

Fr. 74'388.--) ab 1. März 2011 so wie ein solcher von 25 % ([Fr. 74'38 8.-- - Fr. 55'732. -- ] x 100 : Fr. 74'388.--) ab April 2011. 5 .

Nach dem Ausgeführten steht dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2010 (1. Juli 2010 plus drei Monate

gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 %), vom 1. Oktober 2010 bis 3 1 . Mai 2011 (1. März 2011 plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Drei viertelsrente

(Invaliditätsgrad von 63 %) und vom 1. bis 30. Juni 2011 (April 20

E. 4 . 2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin

stellte

hinsichtlich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Validen einkommen) auf den Lohn ab, den der Beschwerde führer als La stwagenchauffeur

bei der Z.___ i n den Jahr en 2010 (Rentenbeginn) und 2011 (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit) in einem voll zeitlichen Pensum hätte verdien en können .

Anhand der Lohnangaben im

Fra gebogen für Arbeitgebende vom 25. November 2009 (Urk. 7/13 S. 3)

er kannte sie, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 trotz des Unfall ereignisse s ein vollwertiges Erw erbseinkommen in Höhe von Fr. 67'900.-- (Fr. 5 ' 200.-- x 12 + Fr. 5'500.--) habe erzielen können, und ermittelte unter Berücksichtigung der Nominall ohnentwicklung für Männer ein

Valideneinkommen

von Fr. 68'375.30 (2010)

respektive Fr. 68'853.93 (2011; Einkommensvergleich vom 28. Juni 2011 [Urk. 7/47 S. 1]).

4.2.2

Das Valideneinkommen

i st beschwerdeweise unbean standet geblieben . D ie Vor gehen sweise der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als kor rekt, als die Akten den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer hätte die bishe rige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt. Indes

entgeht

ihr, dass nach der Rechtsprechung (BGE 129 V 222 E. 4.3.1) f ür die Ermittlung des Validenein kommens i n der Regel am zuletzt

– mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens –

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird und der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem für ihn geführten individuellen Konto (IK) vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7/45/3) als Lastwagenchauffeur bei der Z.___ im letzten Jahr vor dem Unfallereignis (Jahr 2008) ein beitragspflich tiges Einkommen von Fr. 71'635.-- abrechnete .

Ein Grund, weshalb nicht auf das im Jahr 2008 verabgabte

Einkommen abgestellt werden sollte, liegt nicht vor und ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, dass im Fragebogen für Ar beit gebende (Urk. 7/13 S. 3)

für die gleiche Periode (ebenso wie für das Vorjahr) ohne ersichtlichen Grund ein leicht tieferer Wert von Fr. 68'020.-- (Fr. 5 ' 200.-- x 12 + Fr. 5'620.--)

vermerkt wurde. Ferner

unterliegt die Einkommensentwick lung, wie sie ihren Niederschlag im IK-Auszug gefunden hat, auch nicht starke n und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene n Schwankungen, welche rechtsprechungs gemäss (ZAK 1985 S. 466 E. 2 c; vgl. auch AHI 1999 S. 240 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 109/02 vom 28. August 2003 E. 3.2.1 und E. 3.2.2 und Urteil des Bundesge richts 9C_8/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2.1.2) das Abstellen auf den wäh rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst rechtfertig t en .

Dem zufolge ergibt sich a ngepasst an die geschlechterspez ifische Nominallohn ent wicklung

(2.1 % für 2009 und 0.7 % für 2010 [ Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Nominallohnindex, Männer, 2006-2010, Tabelle T1.1.05] sowie

1 % für 2011 [Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, Tabelle T1. 1.10]) ein Validen einkommen

von Fr. 73'651. -- (Fr. 71'635.-- x 1.021 x 1.007) für das Jahr 2010 und ein solches von Fr. 74'38

E. 4.3.1 Das trotz Gesundheitsschädigun g zumutbarerweise realisierbare Einkommen be zifferte

die Beschwerdegegnerin f ür die Zeit ab Ablauf de s Warte jahrs (5. Mai 2010) bis 30. Juni 2010 mit Blick darauf, dass dem Be schwerdeführer damals keine Erwerbstätigkeit zumutbar war (E. 3 hiervor), mit Fr. 0.--. Im Weiteren setzte sie das Invalideneinkommen

anhand der Tabellenlöhne der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008, Tabelle TA1, Total aller Wirtschafts zweige Ziffer 1-93, Anforderungsniveau 4, Männer) unter Anpassung an eine durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 . 7 Stunden und die n ominal e L ohnentwicklung auf Fr. 61'815.34 (2010) und F

r. 62'248.05 (2011) fest. Diese Bet räge reduzierte sie entsprechend der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % (ab Juli 2010) beziehungsweise 75 % (ab März 2011) auf Fr. 30'907.67 sowie Fr. 46'686.04 und ermittelte unter Gewährung eines leidensbe dingten Abzug s von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 27'816.90 (ab Juli 2010) respektive Fr. 42'017.43 (ab März 2011) . Gleichermassen veranschlagte sie das Invaliden einkommen ab April 2011 ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit mit Fr. 56'023.25 (Einkommensvergleich vom 28. Juni 2011 [Urk. 7/47]). 4 .

E. 8 . -- (Fr. 73'651. --

x 1.01) für das Jahr 2011.

E. 11 plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Viertelsrente

(Invalidi tätsgrad von 44 %) zu. In diesem Sinne ist die gegen die Verfügungen vom

14. Juni 2012 angehobene Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.

1 '0 00.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten zu zwei Dritteln de m Beschwerde füh rer

– welcher mit seinem Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten Invaliden rente unterliegt – und zu einem Drittel der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Par tei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und dem für das Verfassen der Be schwerdeschrift geltend gemachten Aufwand von 4,25 Stunden (Urk. 1 S. 2) er scheint es als gerechtfertigt, dem nur teilweise ob siegenden Beschwerdeführer eine auf einen Drittel

reduzier te Prozessentschä di gung von Fr. 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2012 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Oktober 2010 bis 31. Mai 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. bis 30. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr.

Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter DM/TB/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00746 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

4. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Y.___ Rechtsberatung & Treuhand GmbH Stadtturmstrasse 10, Postfach 1434, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1966 geborene X.___

arbeitete zuletzt ab Juli 2000 mit einem Beschä f tigungsgrad von 100 % als Chauffeur bei der Z.___ (Urk. 7/13). Am 5. Mai 2009 zog er sich bei einem Sturz von einer Rampe eine rechtsseitige Schulterv erletzung zu (Urk. 7/1/12-13), wobei es im Nachgang zur operativen Versorgung vom

27. Mai 2009 im Spital A.___

(Sanierung einer mehrfragmentären ossären und ligamentären Bankartläsion; Urk. 7/ 1/ 4-5) zu einem protrahierten Heilungsverlauf kam. Nach einer Früherfassungsmel dung des Unfallversicherers vom 9. September 2009 (Urk. 7/2) meldete sich der Versicherte am 16. Oktober 2009 zum Bezug von Leistungen der Invali den versi cherung an (Urk. 7/8).

In der Folge klärte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen und erwerblich-beruflichen Ver hältnisse ab. Mit zwei Verfügungen vom 14. Juni 2012 (Urk. 2) sprach sie

X.___

nach Durchführung des

Vorbeschei dverfahren s (Urk. 7/49) eine vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2011 befristete Invalidenr ente – zunächst eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Oktober 2010 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % – zu. 2.

Dagegen erhob X.___

am

13. Juli 2012 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte sinngemäss, die Rentenbefristung sei aufzuheben und ihm sei eine (Viertels-)Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 aus zurichten . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. September 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Die beschwerdeweise in Aussicht gestellte ergänzende Eingabe ist bis heute nicht einge gangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hat die massgeb enden

Gesetzesb estimmungen über

die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) sowie dessen Beginn (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommens v ergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ])

und

die Voraussetzungen zur Herabsetzung o der Aufhebung einer Rente (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) zutreffend dargelegt . Da rauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen –

verwiesen werden. 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemu tet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen.

1. 3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzuset zen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Danach ist bei einer Ver besse rung der Erwerbsfähigkeit eine anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

Ob eine für den Rentenan spruch erheblich e Änderung des Invaliditätsgrad s eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, be urteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Ren te (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 2.

Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Befristung der vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2011 zugesprochenen abgestuften Inva liden rente.

In Bezug auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand ist Folgendes zu bemerken:

Nach der Rechtsprechung liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer abge stuften und/oder befristeten Rente – wenn also gleichzeitig eine Rente zuge sprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgeho ben

wird –

bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung oder die Befris tung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungs befugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugs zeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Den Streitgegenstand be stimmende, aber nicht beanstandete Elemente darf die Beschwerdeinstanz prü fen, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Davon ab gesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden auch kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente praxisgemäss Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung /Befristung gar nicht sachgerecht beur teilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richter lichen Prüfung ausgenomme n blieben (BGE 125 V 413 E. 2c und E. 2 d mit Hinweisen).

I n anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es dabei irrele vant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 E. 2.3.4).

Diese Rechtsprechung führt dazu, dass hier nicht bloss die Aufhebung der Inva lidenrente per

31. Mai 2011 zu prüfen ist . Vielmehr ist im Folgenden auch auf die Rechtmässigkeit der am

14. Juni 2012 rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2011 zugesprochenen

– zunächst ganzen und ab 1. Oktober 2010 halben – Invalidenrente einzugehen. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rentenentscheid damit, dass der Be schwerdeführer seit dem Unfall vom

5. Mai 2009 erheblich in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt sei . Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 5. Mai 2010 und weiterhin andauernd sei ihm keinerlei Erwerbstätigkeit zumutbar ge wesen. Eine angepasste Tätigkeit könne er ab Juli 2010 mit einem Pensum von 50 % und ab März 2011 mit einem solchen von 75 %

ausüben, woraus ein Invaliditätsgrad von 59 % respektive 39 % resultiere. Ab April 2011 sei dem Beschwerdeführer eine alternative T ätigkeit gar vollzeitlich zumutbar, womit er nurmehr eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 19 % erleide . Demnach könne er vom 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 (Verbesserung per Juli 2010 plus drei Monate) eine ganze Rente und vom 1. Oktober 2010 bis 31. Mai 2011 (Verbesserung per März 2011 plus drei Monate) eine halbe Rente beanspruchen (Urk. 2, Urk. 7/47 -48) . 3 .2

I n medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Besonderen auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), namentlich

auf die Stellungnahmen von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifi zierter medizinischer Gutachter SIM, vom 16. März, 15. April und

25. August 2010 sowie vom

4. März und 7. Juni 2011 (Urk . 7/48 S. 4- 9), worin dieser ge stützt auf die vorliegenden fachärztlichen Unterlagen den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf beurteilte. Danach besteht für die bisherige Tätigkeit als Lastwagen chauffeur mit Heben und Tragen schwerer Gewichte seit dem Unfall vom 5. Mai 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit könne de r Be schwerdeführer ab Juli 2010 zu 50 %, ab März 2011 zu 75 % und ab April 2011 zu 100 %

a us üben . Zumut bar sei en ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeit en mit Heben a b Boden bis Taillenhöhe von höchstens

fünf bis zehn Kilogramm, welche keine Arbeiten über Schulterhöhe oder mit wiederholtem Einsatz des rechten Arms erforderten und keine oder nur ausnahmsweise Verrichtungen in nach vorn e geneigter

Position

beinhalteten (Urk. 7/48 S. 8) .

Diese Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, insbesondere mit der Standortbestimmung des C.___ vom 23. Juli 2010 (Urk. 7/29/2-14) und dem Gutachten de r D.___

vom 1 0. Februa r 2011 (Urk. 7/42/25-44; vgl. auch Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. E.___, Co-Chefarzt Chirurgie Spital A.___ [Urk. 7/35/2]), und Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, vom 24. September 2010 [Urk. 7/42/45]). Dagegen wurden b eschwerde weise

keine Einwendungen erhoben, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 4 .

4 .1

Strittig und zu prüfen sind demgegenüber die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. 4 . 2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin

stellte

hinsichtlich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Validen einkommen) auf den Lohn ab, den der Beschwerde führer als La stwagenchauffeur

bei der Z.___ i n den Jahr en 2010 (Rentenbeginn) und 2011 (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit) in einem voll zeitlichen Pensum hätte verdien en können .

Anhand der Lohnangaben im

Fra gebogen für Arbeitgebende vom 25. November 2009 (Urk. 7/13 S. 3)

er kannte sie, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 trotz des Unfall ereignisse s ein vollwertiges Erw erbseinkommen in Höhe von Fr. 67'900.-- (Fr. 5 ' 200.-- x 12 + Fr. 5'500.--) habe erzielen können, und ermittelte unter Berücksichtigung der Nominall ohnentwicklung für Männer ein

Valideneinkommen

von Fr. 68'375.30 (2010)

respektive Fr. 68'853.93 (2011; Einkommensvergleich vom 28. Juni 2011 [Urk. 7/47 S. 1]).

4.2.2

Das Valideneinkommen

i st beschwerdeweise unbean standet geblieben . D ie Vor gehen sweise der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als kor rekt, als die Akten den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer hätte die bishe rige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt. Indes

entgeht

ihr, dass nach der Rechtsprechung (BGE 129 V 222 E. 4.3.1) f ür die Ermittlung des Validenein kommens i n der Regel am zuletzt

– mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens –

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird und der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem für ihn geführten individuellen Konto (IK) vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7/45/3) als Lastwagenchauffeur bei der Z.___ im letzten Jahr vor dem Unfallereignis (Jahr 2008) ein beitragspflich tiges Einkommen von Fr. 71'635.-- abrechnete .

Ein Grund, weshalb nicht auf das im Jahr 2008 verabgabte

Einkommen abgestellt werden sollte, liegt nicht vor und ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, dass im Fragebogen für Ar beit gebende (Urk. 7/13 S. 3)

für die gleiche Periode (ebenso wie für das Vorjahr) ohne ersichtlichen Grund ein leicht tieferer Wert von Fr. 68'020.-- (Fr. 5 ' 200.-- x 12 + Fr. 5'620.--)

vermerkt wurde. Ferner

unterliegt die Einkommensentwick lung, wie sie ihren Niederschlag im IK-Auszug gefunden hat, auch nicht starke n und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene n Schwankungen, welche rechtsprechungs gemäss (ZAK 1985 S. 466 E. 2 c; vgl. auch AHI 1999 S. 240 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 109/02 vom 28. August 2003 E. 3.2.1 und E. 3.2.2 und Urteil des Bundesge richts 9C_8/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2.1.2) das Abstellen auf den wäh rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst rechtfertig t en .

Dem zufolge ergibt sich a ngepasst an die geschlechterspez ifische Nominallohn ent wicklung

(2.1 % für 2009 und 0.7 % für 2010 [ Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, Nominallohnindex, Männer, 2006-2010, Tabelle T1.1.05] sowie

1 % für 2011 [Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohn index, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, Tabelle T1. 1.10]) ein Validen einkommen

von Fr. 73'651. -- (Fr. 71'635.-- x 1.021 x 1.007) für das Jahr 2010 und ein solches von Fr. 74'38 8 . -- (Fr. 73'651. --

x 1.01) für das Jahr 2011. 4.3

4.3.1

Das trotz Gesundheitsschädigun g zumutbarerweise realisierbare Einkommen be zifferte

die Beschwerdegegnerin f ür die Zeit ab Ablauf de s Warte jahrs (5. Mai 2010) bis 30. Juni 2010 mit Blick darauf, dass dem Be schwerdeführer damals keine Erwerbstätigkeit zumutbar war (E. 3 hiervor), mit Fr. 0.--. Im Weiteren setzte sie das Invalideneinkommen

anhand der Tabellenlöhne der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008, Tabelle TA1, Total aller Wirtschafts zweige Ziffer 1-93, Anforderungsniveau 4, Männer) unter Anpassung an eine durch schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41 . 7 Stunden und die n ominal e L ohnentwicklung auf Fr. 61'815.34 (2010) und F

r. 62'248.05 (2011) fest. Diese Bet räge reduzierte sie entsprechend der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % (ab Juli 2010) beziehungsweise 75 % (ab März 2011) auf Fr. 30'907.67 sowie Fr. 46'686.04 und ermittelte unter Gewährung eines leidensbe dingten Abzug s von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 27'816.90 (ab Juli 2010) respektive Fr. 42'017.43 (ab März 2011) . Gleichermassen veranschlagte sie das Invaliden einkommen ab April 2011 ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit mit Fr. 56'023.25 (Einkommensvergleich vom 28. Juni 2011 [Urk. 7/47]). 4 . 3.2

Der Beschwerdeführer missbilligt den Beizug der LSE- Tabellenlöhne zur Ermitt lung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkom mens (Invaliden einkommen) und möchte stattdessen auf den Durchsch nittswert sei ner jetzigen,

auf variabler Stundenbasis er zielten Einnahmen abgestellt ha ben, für welche er keinerlei Belege beibrachte

(Urk. 1). Mit diese r

Forderung

dringt er von vornherein nicht durch. Dass er im vorliegend massgebenden Zeitraum die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise voll ausge schöpft und ein Einkommen erzielt

hat, welches der Arbeitsleistung entspricht, ist aufgrund der Akten nicht erstellt und wurde von ihm auch nicht postuliert . Unter diesen Um ständen fällt praxisgemäss (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen)

ein Ab stellen auf ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen ausser Betracht und ist gegen das Heranziehen von LSE-Tabellenlöhnen nichts einzu wenden.

Die Berechnung des Invalideneinkommens, wie sie die Beschwerdegegnerin an hand der ihr damals zur Verfügung gestandenen Daten vorgenommen hat, ist grundsätzlich korrekt erfolgt.

Aufg rund der aktuellsten statistischen Angaben

(LSE 2010, Tabelle TA1)

ergibt sich folgende Präzisierung : Ausgehend vom Ta bellenlohn für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforde rungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor von m onatlich Fr. 4'901.-- ergibt sich u mgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013, S. 94, Tabelle B 9.2) ein Jahreslohn von Fr. 30'582.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.5) für ein dem Beschwerdeführer ab Juli 2010 zumutbares hälftiges Rendement (E. 3 hiervor). Davon ist aufgrund der Tat sache, dass er

aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung

in seinem Tätigkeitsspektrum eingeschränkt und nurmehr teilzeitlich arbeitsfähig ist, ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, womit das zumutbare Invali deneinkommen Fr. 27'524. -- (Fr. 30'582. -- x 0.9)

beträgt .

Aus der Gegenüber stellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'651. -- (E. 4.2.2 hiervor) resul tiert ein Invaliditätsgrad von (auf-)gerundet

63 % ([ Fr. 73'651 .--

- Fr. 27'524. -- ] x 100 : Fr. 73'651. --) ab

1. Juli 2010 (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) .

Per 2011 ist unter Beachtung der betriebsübliche n wöchentliche n Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013, S. 94, Tabelle B 9.2) und der Nominall ohnentwicklung von 1 % für Männer (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, Tabelle T1.1.10)

von ein em Jahreslohn von Fr. 46'443. --

(Fr. 4' 901 .-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 0.75) für ein

dem Beschwerdeführer ab März 2011 zumutbares 75 %-Pensum sowie von Fr. 61'92 5.-- (Fr. 4' 901 .-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01) für ein ab April 2011 zumutbares 100 %-Pensum auszugehen.

Dieser reduziert sich bei Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von (höchstens) 10 % auf ein Invalideneinkommen von Fr. 41'799.-- (Fr. 46'443.-- x 0.9)

beziehungsweise Fr. 55'732.-- (Fr. 61'925.-- x 0.9).

Im Vergleich

mit dem Valideneinkommen von Fr. 74'38 8.--

(E. 4.2.2 hiervor) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 44 % ([Fr. 74'38 8.-- - Fr. 41'799. -- ] x 100 :

Fr. 74'388.--) ab 1. März 2011 so wie ein solcher von 25 % ([Fr. 74'38 8.-- - Fr. 55'732. -- ] x 100 : Fr. 74'388.--) ab April 2011. 5 .

Nach dem Ausgeführten steht dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2010 (1. Juli 2010 plus drei Monate

gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 %), vom 1. Oktober 2010 bis 3 1 . Mai 2011 (1. März 2011 plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Drei viertelsrente

(Invaliditätsgrad von 63 %) und vom 1. bis 30. Juni 2011 (April 20 11 plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Viertelsrente

(Invalidi tätsgrad von 44 %) zu. In diesem Sinne ist die gegen die Verfügungen vom

14. Juni 2012 angehobene Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6 .

6 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.

1 '0 00.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten zu zwei Dritteln de m Beschwerde füh rer

– welcher mit seinem Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten Invaliden rente unterliegt – und zu einem Drittel der Beschwerdegegne rin aufzuerlegen. 6 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Par tei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und dem für das Verfassen der Be schwerdeschrift geltend gemachten Aufwand von 4,25 Stunden (Urk. 1 S. 2) er scheint es als gerechtfertigt, dem nur teilweise ob siegenden Beschwerdeführer eine auf einen Drittel

reduzier te Prozessentschä di gung von Fr. 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2012 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Oktober 2010 bis 31. Mai 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. bis 30. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr.

Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter DM/TB/MTversandt