Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, arbeitete zuletzt ab dem 2 1. Juli 2007 für die Y.___ AG als Reinigerin in einem 100%igen Pensum (Urk. 8/8 S. 4 Ziff. 5.4). Die Versicherte leidet an Kniebeschwerden, weshalb am 2 4. Oktober 2011 eine arthroskopische
Teilmeniskektomie am rechten Knie vorgenommen wurde (Urk. 8/16). Vom 19. September 2011 bis 2 9. Februar 2012 erhielt die Versicherte Krankentaggelder aufgrund einer 100%igen Arbeits un fähigkeit (Urk. 8/10 S. 1). In der Folge bestand eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16 S. 2 Ziff. 4 und Urk. 8/17) .
Am 8. März 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 8/ 1 und Urk. 8/19), persönlichen (Urk. 8/2-3, Urk. 8/5-7 und Urk. 8/11-12), beruflichen (Urk. 8/4) und medizini schen (Urk. 8/9-10 und Urk. 8/15-16) V erhältnisse der Versicherten ab.
Nachdem der Ehem ann der Versicherten der IV-Stelle am 2 7. März 2013 mitge teilt hatte, dass sie aktuell zu 50 % und ab dem 2. April 2012 wieder zu 100 % arbeiten w e r de, teilte ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 8. März 2012 (Urk. 8/18) mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien. An schliessend verneinte die IV-Stelle n ach erfolgtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 8/21 ff.) mit Verfügung vom 1 4. Juni 2012 (Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. Juni 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 19. Juni 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf
Zusprechung einer Invalidenrente. Dabei wies sie darauf hin, dass sie seit dem 1 1. Mai 2012 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1/1 i.V.m . Urk. 1/2 und Urk. 4) .
M it Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung .
Am 1 9. September 2012 reichte die Hausärztin der Versicherten Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, namens derselben Arztbericht e ein (Urk. 11/1-5) .
Am
1 0. Okto ber 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die E inreichung einer Stellungnahme dazu (Urk. 13).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Proz ent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.
Die IV-Stelle ging aufgrund der Arztberichte von Dr. med. A.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2 7. Februar (Urk. 8/10 S. 2) und 25. April 2012 (Urk. 8/15), der Taggeldabrechnung der Helsana Versicherungen AG vom 1 3. März 2012
(Urk. 8/10 S. 1) und der Telefonnotiz zum Gespräch mit dem Ehemann der Versi cherten vom 2 7. März 2012 (Urk. 8/17) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich vom 19. September 2011 bis
1. April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Dementsprechend verneinte sie in der angefochtenen Verfügung den Rentenanspruch mit der Begründung, die Be schwerdeführerin sei nicht während eines Jahres zu mindestens 40 % arbeits unfähig gewesen und weiterhin mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig (Urk. 2). 3.
Aus dem Bericht der K linik B.___ vom 1 4. Mai 2012 (Urk. 11/5) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gemäss MRI am rechten Knie eine ausge prägte Pangonarthrose, degenerative Veränderungen der Kreuzbänder und be trächtliche Meniskusschäden aufwies. Am 2 6. Juni 2012 berichtete die K linik B.___ von einem unbefriedigenden Verlauf, einem unveränderten Zustand mit Schmerzen bei längerer Belastung und vom Abbruch des Arbeitsversuchs (Urk. 11/3). Im Bericht vom 2. August 2012 beschrieb Dr. Z.___ ein chroni sches Lumbovertebralsyndrom bei mittelschweren degenerativen Veränderun gen der Wirbelsäule (Urk. 11/2), und ein MRT vom 2 2. August 2012 zeigte auch im linken Knie eine degenerative Veränderung im Sinne einer fortgeschrittenen Gonarthrose, Meniskusläsionen und einer Bakerzyste (Urk. 11/1).
Obwohl diese Berichte erst im Beschwerdeverfahren eingereicht und teilweise auch erst nach Verfügungserlass erstellt wurden, vermögen sie den Sachverhalt, wie er für die angefochtene Verfügung massgeblich war, entscheidend zu be einflussen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98), da sie wesentliche Hinweise dafür enthalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht im von Dr. A.___ im Februar 2012 beschriebenen und prognostizierten Mass stabilisierte beziehungsweise sich wieder verschlechterte.
Da entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2) ein gescheiterter Arbeitsversuch die Arbeitsunfähigkeit selbst dann nicht im Sinne von Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu unter brechen vermag, wenn er länger als 30 Tage gedauert hat (Meyer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, Ziff. II.2 zu Art. 28 IVG, S. 2 83, mit Hinweis auf EVGE 1963 290), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Entwicklung des Gesundheitszustandes ab April 2012 - gegebenenfalls nach weiterer medizinischer Abklärung - und die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit berücksichtige und gestützt darauf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung ist aufzuheben. 4 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtsk osten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerde gegner in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1961, arbeitete zuletzt ab dem 2 1. Juli 2007 für die Y.___ AG als Reinigerin in einem 100%igen Pensum (Urk. 8/8 S. 4 Ziff. 5.4). Die Versicherte leidet an Kniebeschwerden, weshalb am 2 4. Oktober 2011 eine arthroskopische
Teilmeniskektomie am rechten Knie vorgenommen wurde (Urk. 8/16). Vom 19. September 2011 bis 2 9. Februar 2012 erhielt die Versicherte Krankentaggelder aufgrund einer 100%igen Arbeits un fähigkeit (Urk. 8/10 S. 1). In der Folge bestand eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16 S. 2 Ziff.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Proz ent invalid (Art.
E. 4 und Urk. 8/17) .
Am 8. März 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 8/ 1 und Urk. 8/19), persönlichen (Urk. 8/2-3, Urk. 8/5-7 und Urk. 8/11-12), beruflichen (Urk. 8/4) und medizini schen (Urk. 8/9-10 und Urk. 8/15-16) V erhältnisse der Versicherten ab.
Nachdem der Ehem ann der Versicherten der IV-Stelle am 2 7. März 2013 mitge teilt hatte, dass sie aktuell zu 50 % und ab dem 2. April 2012 wieder zu 100 % arbeiten w e r de, teilte ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 8. März 2012 (Urk. 8/18) mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien. An schliessend verneinte die IV-Stelle n ach erfolgtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 8/21 ff.) mit Verfügung vom 1 4. Juni 2012 (Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. Juni 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 19. Juni 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf
Zusprechung einer Invalidenrente. Dabei wies sie darauf hin, dass sie seit dem 1 1. Mai 2012 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1/1 i.V.m . Urk. 1/2 und Urk. 4) .
M it Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2012 (Urk.
E. 7 ) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung .
Am 1 9. September 2012 reichte die Hausärztin der Versicherten Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, namens derselben Arztbericht e ein (Urk. 11/1-5) .
Am
1 0. Okto ber 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die E inreichung einer Stellungnahme dazu (Urk. 13).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.
Die IV-Stelle ging aufgrund der Arztberichte von Dr. med. A.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2 7. Februar (Urk. 8/10 S. 2) und 25. April 2012 (Urk. 8/15), der Taggeldabrechnung der Helsana Versicherungen AG vom 1 3. März 2012
(Urk. 8/10 S. 1) und der Telefonnotiz zum Gespräch mit dem Ehemann der Versi cherten vom 2 7. März 2012 (Urk. 8/17) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich vom 19. September 2011 bis
1. April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Dementsprechend verneinte sie in der angefochtenen Verfügung den Rentenanspruch mit der Begründung, die Be schwerdeführerin sei nicht während eines Jahres zu mindestens 40 % arbeits unfähig gewesen und weiterhin mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig (Urk. 2). 3.
Aus dem Bericht der K linik B.___ vom 1 4. Mai 2012 (Urk. 11/5) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gemäss MRI am rechten Knie eine ausge prägte Pangonarthrose, degenerative Veränderungen der Kreuzbänder und be trächtliche Meniskusschäden aufwies. Am 2 6. Juni 2012 berichtete die K linik B.___ von einem unbefriedigenden Verlauf, einem unveränderten Zustand mit Schmerzen bei längerer Belastung und vom Abbruch des Arbeitsversuchs (Urk. 11/3). Im Bericht vom 2. August 2012 beschrieb Dr. Z.___ ein chroni sches Lumbovertebralsyndrom bei mittelschweren degenerativen Veränderun gen der Wirbelsäule (Urk. 11/2), und ein MRT vom 2 2. August 2012 zeigte auch im linken Knie eine degenerative Veränderung im Sinne einer fortgeschrittenen Gonarthrose, Meniskusläsionen und einer Bakerzyste (Urk. 11/1).
Obwohl diese Berichte erst im Beschwerdeverfahren eingereicht und teilweise auch erst nach Verfügungserlass erstellt wurden, vermögen sie den Sachverhalt, wie er für die angefochtene Verfügung massgeblich war, entscheidend zu be einflussen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98), da sie wesentliche Hinweise dafür enthalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht im von Dr. A.___ im Februar 2012 beschriebenen und prognostizierten Mass stabilisierte beziehungsweise sich wieder verschlechterte.
Da entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2) ein gescheiterter Arbeitsversuch die Arbeitsunfähigkeit selbst dann nicht im Sinne von Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu unter brechen vermag, wenn er länger als 30 Tage gedauert hat (Meyer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, Ziff. II.2 zu Art. 28 IVG, S. 2 83, mit Hinweis auf EVGE 1963 290), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Entwicklung des Gesundheitszustandes ab April 2012 - gegebenenfalls nach weiterer medizinischer Abklärung - und die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit berücksichtige und gestützt darauf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung ist aufzuheben. 4 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtsk osten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerde gegner in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt
Dispositiv
- X.___ , geboren 1961, arbeitete zuletzt ab dem 2
- Juli 2007 für die Y.___ AG als Reinigerin in einem 100%igen Pensum ( Urk. 8/8 S. 4 Ziff. 5.4). Die Versicherte leidet an Kniebeschwerden, weshalb am 2
- Oktober 2011 eine arthroskopische Teilmeniskektomie am rechten Knie vorgenommen wurde ( Urk. 8/16). Vom 19. September 2011 bis 2
- Februar 2012 erhielt die Versicherte Krankentaggelder aufgrund einer 100%igen Arbeits un fähigkeit (Urk. 8/10 S. 1). In der Folge bestand eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/16 S. 2 Ziff. 4 und Urk. 8/17) . Am
- März 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen ( Urk. 8/ 1 und Urk. 8/19 ), persönlichen ( Urk. 8/2-3, Urk. 8/5-7 und Urk. 8/11-12), beruflichen ( Urk. 8/4) und medizini schen (Urk. 8/9-10 und Urk. 8/15-16) V erhältnisse der Versicherten ab. Nachdem der Ehem ann der Versicherten der IV-Stelle am 2
- März 2013 mitge teilt hatte, dass sie aktuell zu 50 % und ab dem
- April 2012 wieder zu 100 % arbeiten w e r de, teilte ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
- März 2012 (Urk. 8/18) mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien. An schliessend verneinte die IV-Stelle n ach erfolgtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/21 ff.) mit Verfügung vom 1
- Juni 2012 ( Urk. 2) einen Rentenanspruch.
- Gegen die Verfügung vom 1
- Juni 2012 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Juni 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente. Dabei wies sie darauf hin, dass sie seit dem 1
- Mai 2012 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 1/1 i.V.m . Urk. 1/2 und Urk. 4) . M it Beschwerdeantwort vom 1
- September 2012 ( Urk. 7 ) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung . Am 1
- September 2012 reichte die Hausärztin der Versicherten Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, namens derselben Arztbericht e ein (Urk. 11/1-5) . Am 1
- Okto ber 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die E inreichung einer Stellungnahme dazu ( Urk. 13 ). Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Proz ent invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 IVG).
- Die IV-Stelle ging aufgrund der Arztberichte von Dr. med. A.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2
- Februar ( Urk. 8/10 S. 2) und 25. April 2012 ( Urk. 8/15) , der Taggeldabrechnung der Helsana Versicherungen AG vom 1
- März 2012 (Urk. 8/10 S. 1) und der Telefonnotiz zum Gespräch mit dem Ehemann der Versi cherten vom 2
- März 2012 (Urk. 8/17) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich vom 19. September 2011 bis
- April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Dementsprechend verneinte sie in der angefochtenen Verfügung den Rentenanspruch mit der Begründung, die Be schwerdeführerin sei nicht während eines Jahres zu mindestens 40 % arbeits unfähig gewesen und weiterhin mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig ( Urk. 2).
- Aus dem Bericht der K linik B.___ vom 1
- Mai 2012 ( Urk. 11/5) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gemäss MRI am rechten Knie eine ausge prägte Pangonarthrose , degenerative Veränderungen der Kreuzbänder und be trächtliche Meniskusschäden aufwies. Am 2
- Juni 2012 berichtete die K linik B.___ von einem unbefriedigenden Verlauf, einem unveränderten Zustand mit Schmerzen bei längerer Belastung und vom Abbruch des Arbeitsversuchs ( Urk. 11/3). Im Bericht vom
- August 2012 beschrieb Dr. Z.___ ein chroni sches Lumbovertebralsyndrom bei mittelschweren degenerativen Veränderun gen der Wirbelsäule ( Urk. 11/2), und ein MRT vom 2
- August 2012 zeigte auch im linken Knie eine degenerative Veränderung im Sinne einer fortgeschrittenen Gonarthrose , Meniskusläsionen und einer Bakerzyste ( Urk. 11/1). Obwohl diese Berichte erst im Beschwerdeverfahren eingereicht und teilweise auch erst nach Verfügungserlass erstellt wurden, vermögen sie den Sachverhalt, wie er für die angefochtene Verfügung massgeblich war, entscheidend zu be einflussen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98), da sie wesentliche Hinweise dafür enthalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht im von Dr. A.___ im Februar 2012 beschriebenen und prognostizierten Mass stabilisierte beziehungsweise sich wieder verschlechterte. Da entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 2) ein gescheiterter Arbeitsversuch die Arbeitsunfähigkeit selbst dann nicht im Sinne von Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu unter brechen vermag, wenn er länger als 30 Tage gedauert hat (Meyer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG,
- Aufl., Zürich 2010, Ziff. II.2 zu Art. 28 IVG, S. 2 83, mit Hinweis auf EVGE 1963 290), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Entwicklung des Gesundheitszustandes ab April 2012 - gegebenenfalls nach weiterer medizinischer Abklärung - und die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit berücksichtige und gestützt darauf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung ist aufzuheben. 4 . Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtsk osten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerde gegner in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00744 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom
16. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, arbeitete zuletzt ab dem 2 1. Juli 2007 für die Y.___ AG als Reinigerin in einem 100%igen Pensum (Urk. 8/8 S. 4 Ziff. 5.4). Die Versicherte leidet an Kniebeschwerden, weshalb am 2 4. Oktober 2011 eine arthroskopische
Teilmeniskektomie am rechten Knie vorgenommen wurde (Urk. 8/16). Vom 19. September 2011 bis 2 9. Februar 2012 erhielt die Versicherte Krankentaggelder aufgrund einer 100%igen Arbeits un fähigkeit (Urk. 8/10 S. 1). In der Folge bestand eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16 S. 2 Ziff. 4 und Urk. 8/17) .
Am 8. März 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 8/ 1 und Urk. 8/19), persönlichen (Urk. 8/2-3, Urk. 8/5-7 und Urk. 8/11-12), beruflichen (Urk. 8/4) und medizini schen (Urk. 8/9-10 und Urk. 8/15-16) V erhältnisse der Versicherten ab.
Nachdem der Ehem ann der Versicherten der IV-Stelle am 2 7. März 2013 mitge teilt hatte, dass sie aktuell zu 50 % und ab dem 2. April 2012 wieder zu 100 % arbeiten w e r de, teilte ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 8. März 2012 (Urk. 8/18) mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien. An schliessend verneinte die IV-Stelle n ach erfolgtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 8/21 ff.) mit Verfügung vom 1 4. Juni 2012 (Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4. Juni 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 19. Juni 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf
Zusprechung einer Invalidenrente. Dabei wies sie darauf hin, dass sie seit dem 1 1. Mai 2012 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1/1 i.V.m . Urk. 1/2 und Urk. 4) .
M it Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung .
Am 1 9. September 2012 reichte die Hausärztin der Versicherten Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, namens derselben Arztbericht e ein (Urk. 11/1-5) .
Am
1 0. Okto ber 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die E inreichung einer Stellungnahme dazu (Urk. 13).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Proz ent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.
Die IV-Stelle ging aufgrund der Arztberichte von Dr. med. A.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2 7. Februar (Urk. 8/10 S. 2) und 25. April 2012 (Urk. 8/15), der Taggeldabrechnung der Helsana Versicherungen AG vom 1 3. März 2012
(Urk. 8/10 S. 1) und der Telefonnotiz zum Gespräch mit dem Ehemann der Versi cherten vom 2 7. März 2012 (Urk. 8/17) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich vom 19. September 2011 bis
1. April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe . Dementsprechend verneinte sie in der angefochtenen Verfügung den Rentenanspruch mit der Begründung, die Be schwerdeführerin sei nicht während eines Jahres zu mindestens 40 % arbeits unfähig gewesen und weiterhin mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig (Urk. 2). 3.
Aus dem Bericht der K linik B.___ vom 1 4. Mai 2012 (Urk. 11/5) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gemäss MRI am rechten Knie eine ausge prägte Pangonarthrose, degenerative Veränderungen der Kreuzbänder und be trächtliche Meniskusschäden aufwies. Am 2 6. Juni 2012 berichtete die K linik B.___ von einem unbefriedigenden Verlauf, einem unveränderten Zustand mit Schmerzen bei längerer Belastung und vom Abbruch des Arbeitsversuchs (Urk. 11/3). Im Bericht vom 2. August 2012 beschrieb Dr. Z.___ ein chroni sches Lumbovertebralsyndrom bei mittelschweren degenerativen Veränderun gen der Wirbelsäule (Urk. 11/2), und ein MRT vom 2 2. August 2012 zeigte auch im linken Knie eine degenerative Veränderung im Sinne einer fortgeschrittenen Gonarthrose, Meniskusläsionen und einer Bakerzyste (Urk. 11/1).
Obwohl diese Berichte erst im Beschwerdeverfahren eingereicht und teilweise auch erst nach Verfügungserlass erstellt wurden, vermögen sie den Sachverhalt, wie er für die angefochtene Verfügung massgeblich war, entscheidend zu be einflussen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98), da sie wesentliche Hinweise dafür enthalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht im von Dr. A.___ im Februar 2012 beschriebenen und prognostizierten Mass stabilisierte beziehungsweise sich wieder verschlechterte.
Da entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2) ein gescheiterter Arbeitsversuch die Arbeitsunfähigkeit selbst dann nicht im Sinne von Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu unter brechen vermag, wenn er länger als 30 Tage gedauert hat (Meyer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, Ziff. II.2 zu Art. 28 IVG, S. 2 83, mit Hinweis auf EVGE 1963 290), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Entwicklung des Gesundheitszustandes ab April 2012 - gegebenenfalls nach weiterer medizinischer Abklärung - und die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit berücksichtige und gestützt darauf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü gung ist aufzuheben. 4 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtsk osten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerde gegner in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt