Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1952, arbeitete seit 1980 als Betriebsmitarbeiter bei der
Z.___ AG (Urk. 6 /2 Ziff. 1.1-1.3 und Ziff. 6.3.1). Am
11. November 2002 erlitt er einen Autounfall und meldete sich am 24. März 2004 wegen eines Halswirbelsäule-Distorsionst raumas, einer zervikalen Diskus hernie sowie eines Status nach zervikospondylogenem Schmerzsyndrom mit radikulärer Schmerzausbreitung bei der Invalidenversicherung zum Le istungs bezug (Rente) an (Urk. 6 /2 Zif
f. 7.2-7.3 und Ziff. 7.8, Urk. 6 /3).
Mit Verfügung vom 6. April 2004 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen mangels Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Beschwerdebild und dem Unfall vom 11. Nov ember 2002 ein, was mit Einspra che en tscheid vom 6. Juli 2005 (Urk. 6 /23/3-20) sowie Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. August 2006 im Verfahren UV.2005.00327 (Urk. 6 /73/99-123) und schliesslich mit Urteil des Bundesgeric hts vom 6. Dezember 2007 (Urk. 6 /73/27-34) bestätigt wurde.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische B erichte (Urk. 6 /12, Urk. 6 /15-17, Urk. 6 /25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6 /10-11) und Auszüge aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/7, Urk. 6 /50) ein, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 6 /8/1-154) und ver anlasste ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ (Urk. 6 /55-58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/63, Urk. 6/70/1-4, Urk. 6 /71)
holte die IV-Stelle weitere Akten der SUVA (Urk. 6 /73/1-263) ein und liess den Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 vom Arz t des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch untersuchen (Urk. 6 /77, Urk. 6 /79).
Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 teilte die Basler Versicherungen der IV-Stelle mit, dass sie auf allfällige Regressforderungen nicht eintrete und übermittelte ihr Observationsberichte vom 19. und 29. Mai 2008 (Urk. 6 /82), wozu die IV Stelle die Ärzte des RAD am 11. beziehungsweise am 25. August 2008 Stel lung nehmen
liess (Urk. 6 /89 S. 4 ff.). Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 16. September 2008 (Urk. 6 /88) verfügte die IV-Stelle, ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 25 %, am 5. Dezember 2008 die Abwei sung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/90 ). Die dagegen am
21. Januar 2009 er hobene Beschwerde ( Urk. 6/93) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. Mai 2010 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Abklärung des rheumatologischen und psychiatri schen Gesundheits zu standes zurückwies ( Urk. 6/95). 1.2
In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ( Urk. 6/106-107) ein und be auftragte d as
Institut B.___ mit der Erstellung eines poly disziplinären Gutachtens ( Urk. 6/121 , Urk. 6/137 ) , wobei sie den gegen die Gutachtensstelle erhobenen Einwand abwies ( Urk. 6/110, Urk. 6/112, Urk. 6/114) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/127, Urk. 6/135) sowie Ein holung einer Stellungnahme zur Ergänzung des Gutachtens ( Urk. 6/141) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juni 2012 ab 1. Novem ber 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung befristet bis 3 0. Juni 2004 zu ( Urk. 6/145 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2012 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 6. Juli 2012 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer angemessenen Invali de n rente über den 3 0. Juni 2004 hinaus ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2012, welche dem Beschwerdeführer am 2 5. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 7), beantragte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Die mit Verfügung vom 1 8. März 2013 ( Urk. 10 ) antragsgemäss ( Urk.
8) zum Prozess beigeladene Pensionskasse des Be schwerdeführers erstattete am 3. Juni 2013 ihre Stellungnahme ( Urk. 13), welche den Parteien am 6. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung ( IVV) fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente
(BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versi cher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Be fristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Ge genstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver än derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu ti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E.
4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E.
4 am Ende), Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.
2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E.
5), bei dissoziativen Bewe gungs störungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Ver letzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nac h der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt ( BGE 139 V 346
E. 3 mit Hinweisen ). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu r ellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chen de Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun gen die Verwaltung oder
das Ger icht bei pflichtgemässer Beweis würdigung zur Überzeugung, ein be stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizi pier t e Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör ge mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 1.6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig keit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran ge zoge n werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standard isier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 1.8
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei nem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Natio na lität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heit lich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be gren zen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige be reits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht noch mals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einer dem Invaliditätsgrad entsprechenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Ablauf des Wartejahres im November 2003 aus und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. November 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung befristet bis 3 0. Juni 2004 zu.
Gestützt auf das Gutachten des Instituts B.___
sei ab April 2004 von ei ner Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepasste n , leichte n bis mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit auszugehen . Da durch das Belastbarkeitsprofil keine Einschrän kungen im Arbeitsmarkt ausgewi esen seien, verringere sich das massgebende Invaliden e inkommen nicht weiter, sodass sich ab diesem Zeitpunkt ein rentenausschliessen der Invaliditätsgrad von 14 % ergebe.
Zum Verlauf der Arbeitsfä hig keit verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes und führte aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwer de führers seit dem stationäre n Aufenthalt in der K linik C.___ vom 1 3. Oktober 2003 und der anschliessende n Rehabilitation im Wesentlichen un verändert ge blie ben sei. Daher sei auch nicht auf andere attestierte Arbeitsunfä higkeiten ab zustellen, welche sich nicht mit einer Veränderung des Gesund heitszustandes be gründen liessen ( Urk. 2, Urk. 5) . 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass
der Rentenanspruch bis Juni 2004 unbestritten sei. Zwar sei ab April 2004 von einer Verbesserung des Ge sundheitszustandes auszugehen, jedoch habe diese nur zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit geführt, nicht
aber zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % wie im Gutachten des Instituts B.___ attes tiert. Dies entspreche auch dem Urteil des hiesigen G erichts vom 2 5. Mai 2010, wel ches eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 2 5. Februar 2004 bis Mai 2007 nich t in Frage gestellt und die Sache lediglich zurückgewiesen habe, um die Lü cken des
MEDAS -Gutachten s
vor dem 2 5. Februar 2004 und ab Juni 2007 zu schliessen . Ab Juni 2007 und über den 2 5. August 2008 hinaus sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen . Ab Februar 2009 erweise sich der Sachverhalt sodann aus psychiatrischer Sicht als ungenü gend abgeklärt, wes halb diesbezüglich ein Gerichtsgutachten anzuordnen sei. Unter Berücksich ti gung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % ergebe sich ab Juni 2004 ein Invaliditätsgrad von 68 % und ab September 2007 von 55 % . Ab Februar 2009 stehe ihm schliesslich eine ganze Rente zu
( Urk. 1, Urk. 6/135, Urk. 6/141) . 2.3
Die Beigeladene führte aus, dass das eingeholte medizinische Gutachten nach vollziehbar, schlüssig und vollständig sei, wobei die ursprünglich festgestellte zeit liche Lücke nur teilweise habe geschlossen werden können. Mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, dass der Be schwer deführer seit Februar 2004, spätestens aber seit April 2004 in angepasster Tä tig keit vollschichtig und ohne vermehrte Pausen habe arbeiten können . Zu Recht habe die Beschwerdegegnerin seit Juli 2004 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 % festgestellt ( Urk. 13 S. 8 , 10 ).
2.4
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2004. 3.
3.1
Dem Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. Mai 2010 ( Urk. 6/95) lagen folgende Arzt- und Observationsberichte zu Grunde : 3.2 3.2 .1
Am 22. und 23. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer rheumatologisch, neuro logisch und psychiatrisch untersucht. Gestützt auf die Konsilien von Dr. med. D.___ , FMH Rheumato logie, vom 16. Juli 2007 (Urk. 6 /55), von Dr. med. E.___ , FMH Neur ologie, vom 25. Mai 2007 (Urk. 6 /56) und von Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psy choth erapie, vom 30. Mai 2007 (Urk. 6 /57), erstatteten die Ärzte der MEDAS A.___ am 5. Oktober 2007 nach der Schlussbesprechung vom 13. Juli 2007 ihr Gutachten (Urk. 6 /58) und nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Ar beits fähig keit (Urk. 6 /58 S. 22):
1. chronisches zervikospondylogenes Syndrom links mit residueller
radikulärer Symptomatik bei - Status nach Halswirbelsäule-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrun fall am 11. November 2002 - Status nach Diskektomie C5/6 und C6/7, Spondyloseentfernung zur De kompression der Nervenwurzel C6 und C7 links sowie Spondylodese C5/6 und C6/7 mit autologem Knochenspan am 14. Oktober 2003 wegen - zervikoradikulärem Syndrom C7 links mit Segmentdegenerationen C3-C7, mit Diskushernie C5/6 medial rechts und mit Diskushernie C6/7 beidseits mit osteodiskärer
Foraminalstenose C5/6 und C6/7 rechts - differentialdiagnostisch: residuelles sensibles Ausfallsyndrom C6 und C7 links möglich - leichter Segmentkyphosierung C5-C7 und leichter linkskonvexer Skoli ose zervikal - leichter Segmentdegeneration C7/Th1 - Status nach Facettengelenksinfiltration C4/5 und C7/Th1 beidseits Ap ril 2004 - Status nach Commotio cerebri und Kontusion des rechten Ellbogens 1998 - sekundäre Dysthymia - sekundäre anhaltende somatoforme Schmerzstörung
2. chronisches lumbovertebragenes Syndrom bei - Fehlhaltung mit Haltungsinsuffizienz, verkürzter Lendenlordose, muskulä rer Dysbalance und Adipositas (BMI 30.2) - progredienter Osteochondrose 3.2 .2
Der Rheumatologe Dr. D.___ hielt fest, dass durch die im Oktober 2003 durchgeführte Diskektomie, Entfernung der Spondylose und Spondylodese eine Besserung der Schmerzirradiation in den linken Arm habe erreicht werden kön nen, nicht jedoch eine Beeinflussung der weiterhin chronisch therapiere fraktären Nackenschmerzen. Einzig auf eine Fazettengelenksinfiltration im April 2004 sei vorübergehend eine leichte Schmerzlinderung mit aktenvermerkter Verbes serung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit aufgetreten (Urk. 6 /55 S. 8).
Die aktuelle rheumatologische Abklärung weise auf ein chronifiziertes , thera pie re fraktäres
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links mit residueller
radiku lärer Symptomatik hin (leichte Trizepsschwäche links, symmetrischer Reflex status und nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen linker Arm und linke Hand ulnar ). Aufgrund von Schmerzen und degenerativer Verände rungen weise der Beschwerdeführer eine deut liche Einschränkung der Halswir belsäulenbe weglichkeit in allen Richtungen auf sowie reaktiv einen ausgepräg ten myofaszialen Reizzustand im Bereich der Nacken- und Schulterweichteile. Zudem festzuhalten sei eine Kettentendinose in den linken Arm und statisch eine deut liche Haltungsinsuffizienz mit nur teilweise korrigierbarer, tief nach lumbal ge zogener thorakaler Hyperkyphose, Kopfpropulsion und Schulterprotraktion und reaktiver muskuläre r Dysbalance . Auf Niveau Lenden wirbelsäule präsentiere der Beschwerdeführer ein chronisches lumbovertebrage nes Schmerzsyndrom mit schmerzbedingt nur leichtgradiger Funktionsein schränkung ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik und ohne Anhalt für eine Segmentinstabilität. Bildgebend seien weder auf Höhe Hals- noch Lendenwirbelsäule direkte oder indirekte Hinweise für eine osteo -disko- ligamentäre Läsion zu erkennen. Zusätzlich falle beim Beschwerdeführer ein deutliches und übertrie ben anmutendes Schmerzverhalten auf. Das Ausmass der angegebenen, durch nichts zu beeinflussenden und als völlig invalidisierend erlebten Beschwerden könne mit objektivierbaren Befunden nicht in Einklang gebracht werden, und es bestehe diesbezüglich eine Diskrepanz (Urk. 6 /55 S. 9).
Aufgrund der Befunde an der operierten Halswirbelsäule bestünden Ein schrän kun gen für schwere körperliche Arbeiten mit Heben von Lasten über 10 kg kör perfern und 20 kg körpernah, eine funktionelle Einschränkung bezüg lich Arbeit shaltungen mit reklinierter Halswirbelsäule über Kopf oder für lang anhaltende Zwangshaltungen in Inklination sowie für gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte Arbeitshaltungen mit dem Oberkörper. Aufgrund der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigungen am Bewegungsapparat erachte er den Be schwerdeführer bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit daher als vollum fänglich arbeits un fähig (Urk. 6 /55 S. 10 Ziff. 6.1).
Bezüglich positivem Fähigkeitsprofil sei die versicherte Person imstande, jegli che körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter den erwähnten Ein schränkungen durchzuführen und zwar in einem Einsatzmuster entsprechend einer Ganztagsarbeit mit verminderter Belastung und vermehrten Pausen. Be züg lich letzteren schätze er, dass solche manchmal notwendig seien, total ein bis drei Stunden täglich pro acht Stunden-Arbeitstag. Für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Be funde auf 70 % zu schätzen (Urk. 6 /55 S. 10 Ziff. 6.2).
Der Beschwerdeführer sei gemäss Akten ab dem Unfalldatum vom 11. No vember
2002 zu 100 % arbeitsunfähig sowie für eine körperlich leichte, adaptierte Ar beit
ab dem 26. Februar 2004 zu 50 % arbeitsfähig und ab dem Datum des rheu ma to logischen Konsiliums vom 23. Mai 2007 zu 70 % arbeitsfä hig (Urk. 6 /55 S.
10 f . Ziff. 6.3). 3.2 .3
Die Neurologin Dr. E.___ führte aus, dass mögli cherweise ein sensibles Ausfall syndrom C6/7 bei Status nach Diskushernienoperation bestehe; eine si chere Ab grenzung von der diffusen, etwas
Dermatom C6/7-betonten Sensibi litätsstörung des gesamten linken Armes sei nicht möglich. Weiter leide der Be schwer de führer an einem zervikozephalen Syndrom mit vegetativen Begleit symptomen und intermittierendem Schwindel, wahrscheinlich im Rahmen des zervikovertebralen
Syndromes zu interpretieren. Die objektivierbaren neurolo gischen Stö rung en träten gegenüber den rheumatologischen Auffälligkeiten in den Hin tergrund und wirkten sich nicht limitierend auf die zumutbare Arbeits fähigkeit aus (Urk. 6 /56, Urk. 6 /58 S. 21). 3.2 .4
Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung legte Dr. F.___ dar, dass die aktuellen Werte in den Depressionsskalen unter dem Schwellenwert für eine Depression lägen. Klinisch gebe es jedoch Hinweise auf eine Depression, sodass die Diagnose einer subsyndromalen Depression gestellt werden könne. Auf grund der durch die chronischen zermür benden Schmerzen anhaltende Ver stimmung passe jedoch die Diagnose einer Dysthymie besser. Hinweise auf eine posttrau ma tische Belastungsstörung oder eine Angstsymptomatik bestünden nicht. Differentialdiagnostisch sei eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer Schmerz ausweitung zu erwägen; jedoch sei angesichts der eindeutigen Be las tungen und eines gewissen Leidensdruckes eine anhaltende somatoforme Schmerz störung wesentlich wahrscheinlicher als eine nicht krankheitswertige Symptomausweitung (Urk. 6 /57 S. 2 f. Ziff. 5). Was die somatoforme
Schmerz störung angehe, so seien die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft, so dass nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren, innerseelischen Verlauf zu sprechen sei (Urk. 6 /57 S. 4 Ziff. 6.1).
Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert; auc h sei ein Wechsel bei der antidepressiven Therapie zu erwägen, auf welche der Be schwerdeführer bis anhin nur ungenügend angesprochen habe (Urk. 6 /57 S. 4 f. Ziff. 7).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt Dr. F.___ fest, dass die Dysthymie die Leistungsfähigkeit nur etwa 20 % einschränke. Auf grund der Depression und der Schmerzen seien sein Antrieb, seine Ausdauer, seine Kon zentrationsfähigkeit und sein Selbstvertrauen beeinträchtigt. Er schlafe schlecht , was seine Regeneration erschwere und zu vermehrter Müdig keit tags über führe. Eine Präsenzzeit von 90 bis 100 % mit vermehrten, kurzen Pausen wäre möglich. Aber seine Leistungen wären im Ausmass von etwa 25 % einge schränkt. Zusammengefasst sei aus psychiatrischer Sicht von einer Ar beits unfähigkeit von etwa 25 % auszugehen für die bisherige oder eine an die Schmerzen angepasste Tätigkeit. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Dysthymie etwa 2004 ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Aus mass erreicht habe (Urk. 6 /57 S. 3 f. Ziff. 6.1-3). 3.2 .5
In ihrer zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der MEDAS fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten, körperlich schweren Arbeit als Mitarbeiter in der Batteriefabrik nicht mehr arbeitsfähig sei, wobei sich vor allem die rheumatologischen Befunde limitierend auswirkten. Diese Arbeitsunfähigkeit habe gemäss Akten und erhobenen Befunden vom 11. November bis 8. Dezember 2002 100 %, danach bis zum 12. Juni 2003 50 % und danach anhaltend 100 % betragen. Eine k örperlich leichte und wechselbe lastende Tätigkeit, ohne Arbeitshaltungen mit reklinierter Halswirbelsäule und ohne Zwangshaltungen in Halswirbelsäule-Inklination beziehungsweise mit ge häuft vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, sei dem Beschwerdeführer zu 70 % zumutbar, auch diesbezüglich erwiesen sich vor allem die rheumatolo gi schen, weniger auch die psychischen Störungen als limitierender Faktor. Dies bezüglich sei aufgrund der Akten ab 26. Februar 2004 von einer Arbeitsfähig keit von 50 % und ab 13. Juli 2007 - dem Datum der Schlussbesprechung - von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 6 /58 S. 22 f. Ziff. 5.1.-2 und Ziff. 5.4). 3.3
Am 14. Mai 2008 untersuchte Prof. Dr. G.___ , Facharzt für Psy chiat rie, Psychosomatik und Psychoanalyse, RAD, den Beschwerdeführer und diag nostizierte eine Anpassungsstörung mit depressiven und psychosoma ti schen Reaktionen bei vorwiegender Beeint rächtigung angemessener Schmerz verarbeitung und geregelter Bewegungsabläufe (ICD-10 : F43.2 und F44.8) so wie Pro b leme in Verbindung mit der s ozialen Umgebung und Anpassungs probleme bei Ver änderungen der Lebensumstände (ICD.10 : Z60.0).
Anlässlich dieser Untersuchung, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Frau erschien, führte der Beschwerdeführer zum Tagesablauf, welchen er am 27. Juni 2008 nochmals unterschriftlich bestätigte (Urk. 6 /79), aus, dass er sich ausserstande fühle, ohne seine Frau ausser Haus zu gehen, kein Schweizer deutsch könne und seit dem Unfall von 2002 kaum mehr soziale Kontakte habe. Seine Frau gab an, dass ihr Mann zu Hause kaum aufstehe, meistens schlecht schlafe und laufend über Schmerzen klage; er liege zu Hause praktisch nur auf dem Sofa und müsse immer wieder aus dem Dämmerschlaf geweckt werden (Urk. 6 /77 S.
1 f. Ziff. 2-3). Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass im Vor dergrund der aktuellen Beschwerden die Schmerzen am ganzen Körper, sowohl im Liegen als auch beim Gehen und bei jeder anderen Bewegung stünden, und dass auch die Medikamente keine Linderung brächten; z udem schlafe er schlecht (Urk. 6 /77 S. 2 Ziff. 4).
In seiner Beurteilung hielt Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer in sei nem gesamten Verhalten und Erleben auf das Unfallereignis vom November 2002
fixiert sei. Zurzeit finde keine adäquate störungsspezifische psychiatrische Be treu ung statt, da der Beschwerdeführer eine solche offenbar abgelehnt habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe beim Krankheitsbild ein ausge prägter verhaltensbestimmender Migrationshintergrund. Insbesondere das Ver halten ge gen über den Ärzten, die Rückzugstendenz und die mangelnde Bereit schaft, sich mit Schmerzbewältigungsstrategien auseinander zu setzen, zeigten die Verhaltens tendenz, sich persönlich und in sozialer Hinsicht in die Rolle des arbeits un fähigen Kranken zu begeben. Versicherungsmedizinisch bestehe auf grund der Verhaltensauffälligkeiten und der therapeutischen Verweigerungs haltung zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Vor dem Hintergrund des primären und se kun dären Krankheitsgewinns sei hier die kulturellbedingte psy chosoziale Kom po nente als Ursache für die Entstehung des psychischen Krank heitsbildes zu be rücksichtigen. Medizinth eoretisch sei dennoch eine Rest arbeitsfähigkeit von etwa vier Stunden pro Tag zu postulieren, die allerdings erst dann praktisch auszu schöpfen sein werde, wenn eine störungsspezifische thera peutische Intervention stabi lisierende Erfolge zeige (Urk. 6 /77 S. 4 Ziff. 14). 3.4
In seiner Stellungnahme vom 11. August 2008 führte Dr. G.___ nach Sich tung und Beurteilung der Observationsunterlagen aus, dass das darin beobach tete Verhalten im Gegensatz zum beschriebenen und zum vom Beschwerdefüh rer und seiner Ehefrau selbst geschilderten Beschwerdebild stehe, wobei vor al lem die depressiv getönten und schmerzorientierten Verhaltensauffälligkeiten des Be schwerdeführers hervorzuheben seien. An Widersprüchen seien zu nen nen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ohne seine Frau nicht ausser Haus gehen zu können, dass er sich in der Untersuchung nicht in der Lage ge zeigt habe, in Folge seiner erlebten Schmerzen und der gedrückten Stimmung Aus künfte über seine Lebenssituation und seinen inneren Zustand zu geben, und dass er laut eigenen Angaben kein Schweizerdeutsch spreche. Daher stelle sich die Frage nach der willentlich und bewusst gesteuerten Irreführung des Psychiaters während der Untersuchungssituation im Hinblick auf das tatsächlich vorhan de ne Potential zur angemessenen Schmerzverarbeitung und der Fähig keit des Be schwer deführers, ohne Hilfe seiner Ehefrau auf Fragen zu antworten und die eigene Lebensgeschichte vorzutragen. Dieses Verschweigungsszenario sei einge bettet in den spezifischen milieu- und immigrationsbedingten familiä ren Konflikthintergrund. Diese pathologische Familiensituation sei im Untersu chungsbericht beschrieben worden und darüber hinaus in die Diagnosestellung eingegangen. Aus psychiatrischer Sicht sei heute davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit eine in vollem zeitlichen Pensum auszufüllende Arbeitsleistung abverlangt und auc h zugemutet werden könne (Urk. 6 /89 S. 4 f.) 3.5
Am 25. August 2008 nahm Dr. med. H.___ , Facharzt für Or tho pädische Chirurgie, RAD, unter Bezugnahme auf das rheumatologische Konsi lium von Dr. D.___ vom 16. Ju li 2007 sowie auf den Observati onsbericht wie folgt Stellung: Aufgrund der gemäss Akten gestellten Diagnosen lägen pathomorphologische Veränderungen der Wirbelsäule vor, welche schwere kör perliche Arbeiten wie die zuletzt ausgeübte nicht mehr erlaubten; dafür sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Jedoch sei unter adaptierten Arbeits bedingungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen. Ein schmerzpausebedingter Zeit- respektive Leistungsabzug, wie noch vor der Observation im obgenannten Gutachten von ein bis drei Stunden vorgeschla gen, erscheine in An betracht des vom Versicherten während der Observation gezeigten Leistungs fähigkeit nun nicht mehr gerechtfertigt. Im Belastungs- und Ressourcenprofil würden wechselbelastende Tätigkeiten empfohlen sowie die Vermeidung von Lastenbewegungen körperfern über 10 kg, körpernah über 20 kg, und von ge häuften Rumpfzwangsstellungen insbesondere in nach vorn gebeugtem Ober körper sowie Überkopfarbeiten in hyperrekli nierter Halswirbel säule (Urk. 6 /89 S.
6) . 3.6
3.6 .1
Laut einzelnen Tageseinsatzrapporten des Überwachungsberichts der Firma I.___ vom 19. Mai 2008 aus dem Zeitraum vom 22. April bis zum 18. Mai 2008 („Aktion X.___ Phase 1“, Urk. 6 /82/1-9) wurden insbesondere folgende Aktivi täten des Beschwerdeführers beobachtet:
Am 8. Mai 2008 fuhr der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen zu einer Wohnliegenschaft in J.___ und parkierte dort, worauf er nach 40 Minuten in Begleitung von zwei Frauen zurückkam, einstieg und zu sich an den Wohnort fuhr. Dabei öffnete und schloss er die Fahrzeugtür mit der linken Hand , stieg dynamisch ein und aus und behändigte den Sicherheitsgurt prob lemlos mit der rechten Hand. Lenk- und Blickdynamik waren dynamisch und ohne ersichtliche Einschränkungen, und auch das Parkmanöver war gewandt und ohne er sichtliche Einschränkung der Blicktec hnik (Urk. 6 /82/7).
Am 18. Mai 2008 fuhr der Beschwerdeführer um 8.45 Uhr zum nahegelegenen Fussballplatz, begrüsste die Mannschaft und war besorgt um die Getränkeflaschen , das Verbandsmaterial und den Wassereimer. Dabei bückte er sich einige Male nach vorne zu Boden, in die Hocke und drehte den Kopf voll nach links und rechts auf. Den vollen Wassereimer von acht bis zehn Liter hielt er ohne ersichtliche Probleme einhändig links. Darauf verschob er sich zu Fuss, in der linken Hand den Wassereimer und in der rechten Hand eine Sporttasche tra gend,
zum Hauptfeld. Vor Ort verteilte er diverse Behältnisse nahe der Aus wechsel bank. Bei den Vorbereitungsarbeiten ging er erneut diverse Male und dynamisch in die Hocke zu Boden. Beim Aufstehen und Kopfausdrehen waren keinerlei An zeichen von Schwindel oder Schmerzen erkennbar. Während dem 90 Minuten langen Fussballspiel sowie der Pause stand er mehrheitlich in der Wechselzone, klatschte in die Hände, blickte unzählige Male nach rechts und links und drehte dabei den Kopf voll aus. Zwischendurch pflegte er einen Spie ler, indem er zu Boden in die Hocke ging. Die Getränkeflaschen hob er dyna misch auf. Nach dem Spiel - um 11.55 Uhr - sammelte er die am Boden liegen den Flaschen auf, und verschob sich danach, etliche Utensilien tragend, zurück zur Umziehkabine (Urk. 6 /82/9). 3.6 .2
Laut Überwachungsbericht vom 29. Mai 2008 über den Zeitraum vom 22. bis zum 25. Mai 2008 („Aktion X.___ Phase 2“) wurden unter anderem folgend e Aktivitäten beobachtet (Urk. 6 /82/10-17):
Am 23. Mai 2008 stiess der Beschwerdeführer einen Einkaufswagen und lud das Einkaufsgut in den Kofferraum um. Er öffnete die Heckklappe mit der linken Hand und hob den Arm dynamisch über Kopfhöhe. Die Tragtaschen hob er rechts händig und unterstützt mit der linken Hand aus dem Einkaufswagen in den Kofferraum. Die Fahrertür öffnete er mit der linken Hand, drehte den Kopf dabei über die rechte Schulter nach hinten aus, die Blickdynamik links und rechts war voll ausgedreht und die Fahrzeugbedienung gewandt. Beim Ausladen am Wohnort waren keine Einschränkungen oder Anzeichen v on Schmerzen er sichtlich (Urk. 6 /82/15-16).
Am 25. Mai 2008 begab er sich zur Betreuung der Fussballmannschaft anläss lich eines Meisterschaftsspiels, wobei er die Fahrzeugtüren wiederum mit der linken Hand öffnete und schloss und rechtshändig eine Sporttasche trug. Wäh rend der 2.5 Stunden sprang er mit Bällen über den Platz, spielte kurz locker Fussball, bückte sich mehrmals nach Wasserbidons zu Boden, pflegte in der Ho cke ver har rend die verletzten Spieler, sass oder stand während dem Spiel und gestikulierte dabei oft mit den Händen, blickte locker nach rechts und links dem Spielverlauf nach. Den vollen Wassereimer trug er rechts- und linkshändig. Einschrän kung en aufgrund seiner Beschwerden waren nicht ersichtlich (Urk. 6 /82/16-17). 4 .
4.1
Am 1 4. Februar 2009 berichteten die Ärzte des Spital s
K.___
über die am Vortag erfolgte Notfallaufnahme des Beschwerdeführers und diagnostizierten eine psy chogene Synkope , rezidivierende Thoraxschmerzen und ein chronisches Halswirbelsäulesyndrom ( Urk. 6/106/7). Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer auf dem Notfall hyperventiliert und lautsta rk geweint habe. K ardiopulmonal sei er völlig stabil gewesen und im klinischen Status (Ruhe-EKG, ABGA, Röntgen-Thorax) hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. In der Zusammenschau der Befunde sei am ehesten von einer psychogenen Synkope bei ausserg e w öhnli cher
B elastungssituation auszugehen, und der Beschwerdeführer werde in or dent li chem Allgemeinzustand nach Hause entlassen ( Urk. 6/106/8). 4 .2
Dr. med. L.___ , FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 4. September 2009 folgende Diagnosen ( Urk. 6/106/5) : - lumbospondylogenes Syndrom
(LSS) links bei - CT-dokumentiertem BSH auf Höhe des Lendenwirbelkörpers 5/S1 - d ifferentialdiagnostisch seronegatives SPA mit beidseits SIG-Arthritis - HLA B27+ ( Urk. 6/106/5-6) - c ervikoradikuläres Syndrom ( CRS C7 ) links 2003 bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 11/02 - Karpaltunnelsyndrom ( CTS ) der linken Hand
In der Beurteilung führte Dr. L.___ aus, dass die Ursache der vom Beschwer de füh rer beklagten Beschwerden für ihn nicht klar sei: Einerseits bestehe ein Panvertebralsyndrom ohne Tagesrhythmus. Andererseits bestünden linksseitige Schmerzen mit Ausstrahlung in den dorsalen Unterschenkel, die ei nem lumbo spondylogenen -/ radikulären Syndrom entsprächen. Die klinische Untersuchung sei insofern schwierig interpretierbar, als der Beschwerdeführer den Eindruck einer doch beträchtlichen Selbstlimitierung und Verdeutlichung erwecke. Radio lo gisch sei keine sichere Kompression der neuralen Strukturen ersichtlich. Die im CT beschriebenen Veränderungen würden gut zu einer seronegativen
S p ond arthropathie passen, anamnestisch erfülle er kaum die Kriterien für einen ent zündlichen Wirbelsäulenschmerz ( Urk. 6/106/6). 4 .3
Dr. med. M.___ , Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerde füh rer seit 2002 hausärztlich betreute ( Ziff. 1.2), diagnostizierte mit Bericht vom 2 9. Oktober 2010 (6 /106/1-4) ein chronisches Zervikalsyndrom , ein depressives Zustandsbild und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ( Ziff. 1.1). Er führ te
aus, dass die Beschwerden mit chronischen Schmerzen im Nackenbereich un ver ändert bestünden, mit Ausstrahlung in Kopf und beide Arme. Auch bei der De pression sei der Zustand unverändert, mit Lustlosigkeit und Angstsymptomen; eine Ausweitung habe aufgrund des Todes der Ehefrau im August 2010 stattge fun den. Bei der Lendenwirbelsäule lägen lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein vor ( Ziff. 1.4).
In angestammter Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. November bis zum 8. Dezember 2002, von 50 % vom 9. Dezember 2002 bis 1 2. Juni 2003 und von 100 % seit 1 3. Juni 2003 bis auf weiteres. In behinderungs angepasster Tätigkeit seien leichte körperliche Tätigkeiten während vier Stunden pro Tag möglich ( Ziff. 1.7). 4 .4
Mit Bericht vom 3 0. Oktober 2010 ( Urk. 6/107) nannte Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie, welcher den Beschwerdeführer seit dem 5. Feb ruar 2009 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelte ( Ziff.
1.2), folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.1): - mittelschwere depressive Störung, F32.1, bei chronifizierter depressiver Entwicklung ( Dysthymie ) - chronisches zervikospondylogenes Syndrom - chronisches lumbovertebragenes Syndrom
Dr. N.___ führte aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Herbst 2009 an einem malignen Hirntumor erkrankt sei, verschiedene Operationen und Chemotherapie durchlaufen habe, zu Hause von der Familie gepflegt worden und nach qualvollem Leiden am 2 7. August 2010 gestorben sei. Seither gehe es dem Beschwerdeführer noch s c h lechter, er fühle sich einsam, unnütz, möchte am liebsten auch tot sein. Die Schmerzen seien noch unerträglicher, und er gehe praktisch nicht mehr aus dem Hause. Im Befund hielt Dr. N.___ fest, dass der Beschwerdeführer leidend wirke, niedergeschlagen, hilflos, überfordert, und erschöpft. Beim Gehen und Sitzen habe er eine Schonhaltung. Er sei allseits orien tiert, die kognitiven Funktionen seien kursorisch intakt, er habe einen einfa chen Gedankengang und sei thematisch auf die Schmerzsymptomatik eingeengt. Sein Denken sei inhaltlich leicht paranoid anklingend in Bezug auf die Überwa chung durch den Detektiv, jedoch bestünden keine Anhaltspunkte für ein psy chotisches Geschehen. Die Grundstimmung sei deutlich gedrückt, er habe keine Freude, keine Interessen, sehe keinen Sinn mehr im Weiterleben, seit seine Ehe frau verstorben sei, und er verspüre einen passiven Todeswunsch und leide an Schlafstörungen und Inappetenz ( Ziff. 1.4).
Seit Beginn der Behandlung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und werde keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichen ( Ziff. 1.6). Eine Tätigkeit im Sinne einer Tagesstruktur in geschütztem Rahmen wäre wünschenswert ( Ziff. 1.7). Seines Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis heute und auf längere Sicht infolge de r t herapieresistenten, chronifizierten Na cken- und Rückenschmerzen, aber auch auf Grund der sich über die Jahre ent wickelnden Depression mit ihren einschränkenden psychischen Möglichkeiten nicht mehr gegeben ( Ziff. 1.11). 4 .5
4.5.1
Am 9. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Instituts B.___ untersucht und begutachtet. In ihrem Gutachten vom 3 0. März 2011 ( Urk. 6/121) nannten s ie zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 27 Ziff. 5) : - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto ma tik - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 11. November 2002 im Rah men einer Heckauffahrkollision - Sta tus nach Diskektomie HWK 5/6/7, E ntfernung der Spondylose zur Dekompression der abgehenden Nervenwurzel C6 und C7 links sowie Spondylodese HWK 5/6/7 mit autologem Knochenspan am 14. Ok to ber
2003 bei Diskushernie HWK 5/6/7 (Klinik C.___ ) - radiologisch durchgebaute Spondylodese , Diskusprotrusion HWK 3/4 und HWK 4/5, kein Hinweis für Neurokompression oder Myelopathie (MRI 22. Januar 2009 und 18. November 2010) - Diskusprotrusion LWK 5/SWK 1 ohne klare Zeichen der Neurokompression (CT 21. April 2005 und 29. Juni 2009, MRI 7. Januar 2010)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Adipo sitas (BMI 31 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0). 4.5.2
Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. med. O.___ , Facharzt für Psy chi atrie und Psychotherapie , als Beurteilung fest, dass der Beschwerde führer über therapieresistente Schmerzen klage, deren Ausmass und subjektive Krankheitsüberzeugung durch die somatischen Befunde nicht hinreichend ob jektivierbar seien. Einen hohen Anteil seines Selbstwertgefühls habe der Be schwerdeführer durch seine Arbeit bezogen, was nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen sei. Auf dem Hintergrund dieser emotionalen Belastungssitua tion sei die psychi sche Überlagerung der geklagten Beschwerden zu sehen und eine anhaltende somatoforme Schmer z störung zu diagnostizieren. In deren Rahmen leide der Be schwerdeführer auch unter leichten depressiven Verstim mungen und erhöhter Reizbarkeit; eine eige ntliche depressive Störung liege nicht vor. Seit zwei Jah ren
befinde sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung, wobei alle zwei bis vier Wochen ein Gespräch stattfinde (S. 16 Ziff. 4.1.1.2). Der Beschwer de führer habe eine gute Beziehung sowohl zu seiner im August 2010 an einem Hirn tumor verstorbenen Ehefrau gehabt als auch zu seinen beiden Kindern, mit welchen er zusammen lebe. Seit der Überwachung traue er sich eher weniger, nach draussen zu gehen, erledige aber Einkäufe selbstständig, unternehme regel mässig mit Bekannten und Freunden Spazier gänge. Den Tod der Ehefrau habe er noch nicht ganz verarbeitet, und er leide aufgrund der Einstellung der Renten leis tung auch unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Angesichts dieser Belas tungen sei ein gewisser Lebensüber druss nachvollziehbar, eine eigentliche Sui zi da lität bestehe aber nicht. Anläss lich der Untersuchung habe der Beschwer de führer einen lebhaften Eindruck gemacht und lautstark seinen Ärger über die durchgeführte Observation gezeigt. Die Untersuchung habe aber in entspannter, freundlicher Atmosphäre durchge führt werden können, und der Beschwerde füh rer sei nicht depressiv gewesen. Eine weitere , eigenständige psychiatrische Diag nose könne somit nicht gestellt werden, und die leicht erhöhte Reizbarkeit, die Un zufriedenheit über seine sozi ale und wirtschaftliche Situation und die geringgradig ausgeprägten Ängste nach der Observation seien im Rahmen der anhal ten den somatoformen Schmerzstörung zu sehen (S. 18 f. Ziff. 4.1.4) .
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Auch re trospektiv fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung. Im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könnten gelegentlich auftretende leichte, depressive Verstim mungen klassifiziert werden (S. 19 Ziff. 4.1.5-4.1.6).
Entgegen seiner Angaben nehme d er Beschwerdeführer die verordneten Antidepressiva gemäss Blutun ter suchungen nur unregelmässig oder gar nicht ein, was ein Hinweis darauf sei, dass er sich nicht besonders depressiv fühle (S. 19 Ziff. 4.1.7). 4.5.3
Dr. med. P.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , führte im orthopädischen Teilgutachten in der Beurteilung aus, dass auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar seien: Der ebene Gang sei unauffällig. Unter Berücksichtigung der zervikal erfolgten Spondylodese zeige sich die Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten weitgehend frei be weglich. Der vermehrte Finger-Boden-Abstand werde später durch den Langsitz relativiert, bei welchem der Beschwerdeführer die Fingerspitzen bei gestreckten Kniegelenken ohne jegliche Schmerzäusserung bis an die Malleolen heranführen könne. Auch die bei der expliziten Untersuchung der Kopfrotation sehr langsam und eingeschränkt erfolgende Auslenkung werde durch ein freies Bewegungsausmass unter Ablenkung relativiert. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe gleichfalls eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung. Der Be schwerdeführer schildere seine ausgedehnten Beschwerden sehr sprunghaft und diffus, gehe gleichzeitig aber kaum auf präzisierende Nachfragen ein. Aus- und Anziehen sei ohne jegliche Behinderung möglich, und der Beschwerdeführer hebe sowohl aus sitzender als auch stehender Position wiederholt und prob lemlos Ge genstände vom Boden auf. Bei der Untersuchung der Hüftgelenke in Rücken lage komme es zur stetigen lumbalen Schmerzangabe, und bei Prüfung des Hüft gelenkes zucke der Beschwerdeführer unablässig massiv zusammen. Bei den selben Manövern in sitzender Position mit hängenden Beinen erfolge jedoch nicht die geringste Schmerzäusserung. Vier von fünf Waddell -Zeichen seien po sitiv (S. 24 Ziff. 4.2.4) .
Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine Hi nweise für das Vorliegen einer P athologie im Bereich des peripheren Nervensystems; eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervens sei klinisch wei testgehend auszuschliessen . Radiologisch zeige sich eine konsolidierte zervi kale Spondylodese samt degenerativen Veränderungen der benachbarten Ab schnitte, jedoch ohne Hinweis für Myelopathie oder Neurokompression. Auf Höhe des lumbosakralen Überganges bestehe eine im Verlauf unveränderte Diskusprotrusion ohne Zeichen der Neurokompression, Spinalkanalstenose oder höhergradigen degenerativen Veränderung. In Anbetracht der äusserst diffusen Schmerz symptomatik einerseits und des klinisch objektiv weitestgehend blanden Befun des andererseits werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente ver zichtet. Zu sammenfassend liessen sich die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde kaum be gründen. Auch die erheblichen Inkonsistenzen, das fehlende Anspre chen auf die nach wie vor durchgeführte Physiotherapie sowie die mittlerweile langdauernde körperliche Schonung seien als massiver Hinweis für eine erhebli ch e nicht-organische Beschwerdekomponente anzusehen (S. 25 Ziff. 4.2.4).
In angestammter Tätigkeit als Arbeiter in der Batterieproduktion, bei welcher er Lasten von bis zu 70
kg bewegt habe , sowie in jeder anderen körperlich schwe ren Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege dagegen aus ortho pä discher Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfä hig keit vor. Dabei sollten das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie häu fige Überkopfmanöver vermieden werden (S. 25 Ziff. 4.2.5). Was den Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit angehe, so sei die Einschätzung der MEDAS zu be stä ti gen, wonach in angestammter Tätigkeit vom 1 1. November bis zum 8. Dezember 2002 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom 9. Dezember 2002 bis zum 1 2. Juni 2003 von 50 % und anhaltend ab dem 1 3. Juni 2003 von 100 % aus zugehen sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung sei ab dem 2 6. Februar 2004 von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % und spä tes tens sechs Monate nach der am 1 4. Oktober 2003 erfolgten zer vikalen Spon dylodese von einer vollen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittel schwe re Tätigkeiten auszugehen. 2007 sei noch eine Leistungseinbusse von 30 % anerkannt worden, was seit spätestens Juli 2008 mit einer vollen Ar beits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht mehr gegeben sei (S. 25 Ziff. 4.2.6). 4.5.4
In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht die angestammte wie auch jegliche schwere Tätigkeit bleibend nicht mehr zuzumuten sei, hingegen bestehe in einer körperlich leich ten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine A r beits- und Leis tungs fähig keit von 100 % . Medizinische Massnahmen mit Chancen auf eine Auswei tung des zumutbaren Tätigkeitsprofils seien nicht zu empfehlen. Berufli che Mass nahmen seien angesichts der fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht sinnvoll durchführbar (S. 29 Ziff. 6.9).
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angehe, so habe aus rein psychiatrischer Sicht ab der polydisziplinären Begutachtung 2007 höchstens eine Arbeits un fä hig keit von 25 % bestanden. Sicher ab Gutachtenszeitpunkt, wahrscheinlich seit August 2008 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Für angepasste Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht ebenfalls mindestens seit dem 2 5. August 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit, davor sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % attestiert. Für körperlich schwere Tätigkeiten be stehe mindestens seit dem 1 3. Juni 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Wie dem Gutachten der MEDAS zu entnehmen sei, habe diese bereits vom 1 1. No vem ber bis zum 8. Dezember 2002 bestanden, und vom 9. Dezember 2002 bis zum 1 2. Juni 2003 50 % betragen (S. 28 f. Ziff. 6.3). 4. 6
Mit Stellungnahme vom 1 9. August 2011 ( Urk. 6/125 S. 5) führte Dr. H.___
zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus , dass ab 1 1. November 2002 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen sei. In ange passter Tätigkeit sei vom 1 1. November bis zum 8. Dezember 2002 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit, vom 9. Dezember 2002 bis zum 1 2. Juni 2003 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % , vom 1 3. Juni 2003 bis April 2004 (sechs Monate nach der HWS-Operation ) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und ab April 2004 von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % auszugehen. Laut Gut achten des Instituts B.___ sei sechs Monate nach erfolgter zervikaler Spondylodese von ei ner vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tä tigkeiten auszugehen. Die im nachfolgenden Satz entha ltene Ausführung, wo nach noch 2007 30 % Leistungseinbusse anerkannt w o rden seien , erscheine im Kon text le diglich als Wiedergabe einer fremden Akt ennotiz (MEDAS
A.___ 5. Ok to ber 2007) . 4.7
Mit ergänzender Stellungnahme vom 6. Februar 2012 ( Urk. 137) hielt Dr. O.___ (vorstehend E.
4.5.2) an der Einschätzung fest, wonach beim Beschwerdefü h r er keine eigent liche depressive Störung mehr nachweisbar und aus psychiatrischer Sicht einzig die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ge stellt werden könne. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung sei eine aus führliche Anamnese aufgenommen und mit dem Beschwerdeführer ausführlich be spro chen worden, wie er den Tagesablauf gestalte. Den Vorwurf, dass die Un tersu chung nur 15 Minuten gedauert habe, weise er in aller Form zurück. Demnach sei in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % zu bestätigen. 4.8
Dr. N.___ (vorstehend E. 4.4) dia gnostizierte mit Schreiben vom 1 8. Februar 2012 eine mittelschwere depressive Störung (F32.1) bei chronifizierter depressi ver Entwicklung ( Dysthymie ), ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom und ein chronisches lumbovertebragenes Syndrom ( Urk. 6/139 S. 1). Die über einen längeren Zeitraum an lässlich der Konsultationen erhobene Symptomatik und die Befunde sprächen für eine Depression. Wie Dr. O.___ zu seiner Beur teilung gekommen sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Seit August 2011 habe sich der Gesundheitszu stand nicht wesentlich verändert ( Urk. 6/139 S. 2). 5. 5.1
Vorab ist zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. Mai 2010 ( Urk. 6/95) festzu halten, dass darin die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese die rheumatologischen und psychiatrischen Beschwerden und deren Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abkläre. Die Rückweisung erfolgte dabei in erster Linie, weil aufgrund des - nach erfolgter Begut achtung - eingereichten Observationsmaterials erhebliche Zweifel daran bestan den, ob die im Rahmen der Überwachung beobachteten Tätigkeiten des Be schwerdeführers sich in Einklang mit dem von den Gutachtern der MEDAS for mu lierten Zumutbarkeitsprofil bringen liessen , und weil weder die Filmaufnah men allein noch die nachträglichen ärztlichen Stellungnahmen dazu eine schlüssige Beurteilung zuliessen ( Urk. 6/95 S. 16 ff. E. 6) .
So wurde insbesondere bei der Würdigung der medizinisch-rheumatologischen Akten ( Urk. 6/95 S.
17 E.
6.1) ausgeführt, dass die nachträgliche, ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte Stellungnahme von Dr. H.___
für sich allein nicht schlüssig sei, weshalb eine nochmalige Beurteilung durch die MEDAS-Ärzte oder eine weitere rheumatologische Untersuchung unter Berück sichtigung des Observationsmaterials sich als unumgänglich erweise. Die in diesem Zusammenhang angebrachte weitere Erwägung : „ I m übrigen blieb die Beu r teilung der Arbeitsunfähigkeit in angepasster T ä tigkeit im MEDAS-Gutachten in zeitlicher Hinsicht lückenhaft “ ,
erweist sich lediglich als eine von meh reren Überlegungen, welche im Rahmen der Beweiswürdigung dem Nach weis der insgesamt fehlende n Schlüssigkeit d es Gutachtens diente. Daraus hin gegen den Umkehrschluss zu ziehen, dass das Gericht für die Zeit vor und nach dieser Lücke auf das MEDAS-Gutachten ausdrücklich abstelle, wie es der Be schwer deführer für sich ausgelegt haben will, ist nicht angezeigt , denn k larerweise wurde im fraglichen Urteil ein Abstellen auf das MEDAS-Gutachten ins gesamt verworfen. Eine diesbezügliche Bindungswirkung ergibt sich damit ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers
( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8)
nicht. 5.2
Vorliegend unbestritten ist die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit von
100 % vom 1 1. November 2002 bis 8. Dezember 2002, von 50 % ab 9. Dezem ber 2002 bis 1 2. Juni 2003 und von 100 % seit dem 1 3. Juni 200 3. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf in angepasster Tätig keit.
Dr. O.___ gelangte im psychiatrischen Teilgutachten zur Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei , auch ret ros pek tiv nicht . Ausser der anhaltenden somatoforme n Schmerzstörung sei keine psychiatrische Diagnose zu stellen. In diesem Rahmen leide der Beschwerde füh rer zwar unter leichten depressiven Verstimmungen und erhöhter Reizbar keit, eine eigentliche depressive Störung liege aber nicht vor ( vorstehend E.
4.5.2 ). Da von abweichend ging Dr. N.___ von einer mittelschweren depressiven Stö rung und einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus ( vorstehend E. 4.8 ).
Dr. P.___ diagnostizierte im orthopädischen Teilgutachten ein chronisches pan vertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik sowie einen massi ven Verdacht auf Schmerzausweitung und ging für eine an gepasste Tätigkeit von einer zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit aus, wo bei sechs Monate nach der am 1 4. Oktober 2003 er folgten Spondylodese von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E.
4.5.3 ) . Demge genüber waren die Gutachter der MEDAS
noch von einer Arbeits fähigkeit in an gestammter Tätigkeit von 50 % bis zum Zei tpunkt der Begut ach tung am 2 3. Mai 2007 und danach von einer Leistungseinbusse von 30 % aus ge gangen ( vorstehend E. 3.2.1 und vorstehend E. 3.2.5 ). 5.3
Die Würdigung der Akten ergibt, dass das Gutachten des Instituts B.___ vom 3 0. März 2011 ( Urk. 6/121) und insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O.___
( Urk. 6/121 S.
16-20) und das orthopädische Teilgutachten von Dr. P.___ ( Urk. 6/121 S.
20-26) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde der Beschwerdeführer doch internistisch (S.
15 f. Ziff. 3.3), psychiatrisch (S.
16 ff. Ziff. 4.1), orthopädisch (S. 20 ff. Ziff. 4.2) und neurologisch (S. 23 Ziff. 4.2.2.2) aus führlich untersucht. Sodann berücksichtigt das Gutachten eingehend die ge klagten Beschwerden und setzt sich damit auseinander ( S. 16 ff. Ziff. 4.1.1.2, 4.1.4, 4.1.7;
S.
20 ff.
Ziff. 4.2.1.1, 4.2.4 ). Weiter wurde das Gutachten in Kennt nis
der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten , insbesondere mit dem MEDAS- Gutachten vom 5. Oktober 2007 ( Urk. 6/ 55-58 ) ,
erstattet (S.
3 ff. Ziff. 2 , S.
20 Ziff. 4.1.8, S.
26 Ziff. 4.2.7 ) . Das Gutachten leuchtet schliesslich in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation ein, und die vom Gutachter vorgenommenen Schlussfol gerungen wer den ausführlich und nachvollziehbar begrü ndet. 5.4
Aus psychiatrischer Sicht beschrieb Dr. O.___ insbesondere die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers, den Bezug des Selbstwertge fühls durch die Arbeit, die nach der Renteneinstellung schwierige wirtschaftli che Si tua tion und den noch nicht verarbeiteten Tod der Ehefrau, und er legte schlüssi g dar, wie vor dem Hintergrund dieser emotionalen Belastungssituation die psy chi sche Überlagerung der geklagten, durch die somatischen Befunde nicht hin reichend objektivierbaren Beschwerden zu sehen sei. Angesichts der niedrigen Therapiefrequenz der ambulanten psychiatrischen Behandlung von zwei bis vier Mal pro Monat stattfindenden Gesprächen, der gemäss gutachterli cher Laborun tersuchung inkonsequenten oder gänzlich fehlenden Einnahme der Antide pressi va,
sowie des geschilderten Tagesablaufs und den daraus hervorge henden, von ihm noch erledigten Aufgaben, erscheint sodann auch die Beur teilung, dass le diglich eine leichte, die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende, depressive Ver stim mung und keine eigenständige psychiatrische Diagnose vor liege, als plau sibel (vgl. vorstehend E. 4.5.2) .
Demgegenüber verm a g de r Bericht von Dr. N.___
(vorstehend E.
4.4 und E.
4.8)
das Gutachten des Instituts B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Angesichts der von ihm erhobenen Befunde - deutlich gedrückte Grundstimmung, keine Freude, keine Interessen, kein Sinn mehr im Weiterleben, Schlafstörungen und Inappetenz –
er scheint weder die Diagnose einer mittel schweren depressiven Störung noch die daraus resultierende volle Arbeitsunfä higkeit als nach vollziehbar. 5.5
In den Vordergrund treten vielmehr die in allen Berichten geschilderten psy cho sozialen und soziokulturellen Faktoren, wie d as aus dem Stellenverlust re sul tie rende Gefühl der Nutzlosigkeit, die schwierige finanzielle Situation und de r Tod der Ehefrau .
Dass diese für den Beschwerdeführer zweifellos belasten den Um stände zu depressiven Verstimmungszuständen führten, ist zwar nach vollzieh bar, doch ist mangels Befunden, welche eine eigenständige Depression mindestens mittleren Grades begründen, davon auszugehen, dass seine psychi schen Be schwer den in diesen psychosozialen Faktoren ihre hinreichende Erklä rung fin den und sich darin erschöpfen. Demnach ist vom Fehlen einer invalidi sierenden De pression auszugehen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, welche rechtsprechungsgemäss
(BGE 130 V 352 , vgl. vorstehend E.
1. 2 ) die diagnostizierte somatoforme Schmerz störung und deren Folgen ausnahmsweise als unüberwindbar erschei nen liessen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen w eder eine eigenständige psychische Erkrankung vor noch ein sozialer Rückzug oder ein Scheitern kon se quent durchgeführter Behandlungen trotz kooperative r Haltung des Be schwer de führers . Vielmehr erledigt der Beschwerdeführer weiterhin Einkäufe selber und trifft sich mit Freunden und seinen Kindern ( vgl. vorstehend E. 4.5.2, Urk. 6/121 S.
18 f. Ziff. 4.1.4) .
D amit ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. O.___ vo n einer aus psy chiatri scher Sicht bestehenden vollen A rbeitsfähigkeit auszugehen.
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angeht, so hielt Dr. O.___ im Teilgutachten ausdrücklich fest, dass auch retrospektiv vom Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dem ist zuzustimmen: 5.6
Zwar wurde in der
gutachterlichen Gesamtbeurteilung
eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 25 %
seit 2007 genannt. Dabei handelt es sich indessen um eine blosse Wiedergabe der Einschätzung von Dr. F.___
im MEDAS -Gut achten ( Urk. 6/121 S. 19), welcher diese Einschränkung mit dem Vorliegen einer Dysthymie begründete ( vgl. vorstehend E .
3.2.4 ). Wie bereits dargelegt, vermag e ine solche jedoch rechtsprechungsgemäss keine versicherungsrechtlich zu be rücksichtigende Arbeitsunfähigkeit z u begründen .
Keine Stütze in den Akten findet sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach nur eine viertelstündige Untersuchung stattgefunden habe ( Urk. 1 S.
11 Ziff. 11), vielmehr deutet die ausführliche Anamnese und Befunderhebung da rau f hin, dass eine ausführliche psychiatrische Untersuchung durchgeführt wurde. So dann ist die Frage, ob und welche Zusatzuntersuchungen, darunter insbesondere experimentell-psychologische Verfahren, nebst dem psychiatri schen Explorations gespräch erforderlich sind, vom Gutachter zu beantworten. So sehen auch die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidge nössischen Inva lidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psycho therapie (SGPP) in Ziff. 4.3.2.2 vor, dass ledig lich bei begründeter Indikation, wie Verdacht auf neurokognitive Beeinträchti gungen oder bei schwer objektivier baren Beschwerden beziehungsweise ge klagten Funktionseinbussen der Einsatz von geeigneten Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden bezie hungsweise der Validität der geklagten Symptome zu prüfen ist. Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gut achterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in di e Gesamtbeurteilung einbezogen wird. Wurden - wie hier - weder in der psy chia tri schen noch in der neurologischen Untersuchung Hinweise für formale oder in haltliche Denkstörungen oder für kognitive oder mnestische Defizite oder wei tere psychische oder neuropsycholo gische Funktionsstörungen gefunden ( Urk. 6/121 S.
17 f. Ziff. 4.2.1), so ist der Verzicht auf die Durchführung weiterer Testverfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.
11) nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass keine versicherungsrechtlich relevante, psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit besteht und eine solche auch retrospektiv nicht bestanden hat . 5. 7
Was die rheumatologische Beurteilung angeht, so legt e
Dr. P.___ überzeugend dar, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwer den durch die klinischen und radiologischen Befunde kaum begründbar seien, und dass die erheblichen Inkonsistenzen, das fehlende Ansprechen auf Physio therapie sowie die langdauernde körperliche Schonung ein massiver Hinweis für eine erhebliche nicht-organische Komponente seien ( Urk. 6/121 S. 25 Ziff. 4.2.4, vgl. vorstehend E. 4.5.3). Angesichts dessen erscheint auch seine Einschätzung, wonach aus rheumatologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit für kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten a uszugehen sei, nachvollziehbar .
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit angeht, so trat nach der Operation vom 1 4. Oktober 2003 unbestrittenermassen eine Verbesse rung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ein, wobei beide Par teien gestützt auf den Bericht der Ärzte der Klinik C.___
ab dem 2 6. Feb ruar 2004 übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ann a hmen . Strittig ist jedoch der weitere Verlauf : Während die Beschwerdegegnerin ab Ap ril 2004 von eine r volle n Arbeitsfähigkeit a us geht ( Urk. 2) , nimmt der Be schwerdeführer eine Fortdauer der Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Juni 2007 eine Arbeits fähigkeit von 70 %
an , dies unter Hinweis auf die echtzeitlichen Berichte der Ärzte der Klinik C.___ sowie von Dr. Q.___ , welche die MEDAS -Gutachter be stätigt hätten ( Urk. 1 S.
4 ff. Ziff. 8-10) . Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Dr. P.___
ging spätestens sechs Monate nach der am 1 4. Oktober 2003 erfolgten zervikalen Spondylodese von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus ( Urk. 6/121 S.
25 Ziff. 4.2.6) . Zwar
hielten die Ärzte
der Klinik C.___
a m 2 6. Februar 2004 eine Arbeitsfähig keit von mindestens 50 %
für „ denkbar “ ( Urk. 6/15/5-6) , ebenso gemäss Bericht von Dr. Q.___
vom 8. Juli 2004 , der dies jedoch nicht näher begründete ( Urk. 6/21 S.
11) . Indessen führten die Ärzte d er Klinik C.___ am
2. September 2004 aus , dass sich aufgrund der aktuellen Schmerzüberlagerung gegenwärtig keine verwertbare, definitive Erhebung der physischen Funktionen durchführen lasse, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfohlen werde ( Urk. 6/16/5-6). D ie Durchführung einer EFL ist jedoch nicht aktenkun dig .
Sodann stützt sich die
retrospektive Einschätzung der M EDAS -Gutachte r
ohne nähere Begründung auf d en Bericht der Klinik C.___ vom 2 6. Februar 2004 ( Urk. 6/55 S.
11 oben) , welcher jedoch spätestens seit der Empfehlung einer EFL als überholt gelten muss te . Angesichts dieser Aktenlage und in Ermangelung einer für den fraglichen Zeitabschnitt echtzeitlichen Ab klärung ist die in Ken nt nis aller genannten Arztberichte erfolgte Einschätzung von Dr. P.___ , wonach sechs Monate postoperativ von einer vollen Arbeitsfä higkeit in angepasster Tä tigkeit auszugehen sei, nicht zu beanstanden und eine Arbeitsunfähigkeit er scheint nicht als überwiegend wahrscheinlich
Auf die se Ein schätzung ist demzu folge abzustellen und vo n einer weiteren Abklärung ab zusehen (vorstehend E.
1.5) , zumal eine solche - wiederum - nur aufgrund der bereits bekannten Ak ten erfolgen könn te .
A uch für den weiteren Verlauf ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in ange pass ter Tätigkeit auszugehen. Was die 2007 von Dr. D.___ im MEDAS -Gut achten noch zugestandene Leistungseinbusse von 30 % angeht (vorstehend E.
3.2.2) , so h iel t Dr. P.___
in seiner ausführlichen Stellungnahme zu früheren ärzt lichen Einschätzungen im Teilgutachten dazu lediglich fest, dass
die se Leistungseinbusse spätestens seit Juli 2008 (nach der Observation) nicht mehr gege ben sei. Weiter verwies er auf die Einschätzung durch
Dr. H.___ ,
wonach in Anbetracht der vom Beschwerdeführer während der Observation vom Mai 2008 gezeigten Leistungsfähigkeit der Pausenbedarf nicht mehr ge rechtfertigt sei. A ufgrund seiner eigenen Untersuchung sei dem zuzustimmen, und durch die
genannte Observation werde dies klar unterstützt . Zudem habe die von Dr. D.___ genannte Trizepsschwäche bereits im gleichentags durchge führten neurologischen Teilgutachten nicht mehr bestätigt werden kön nen (vor stehend E. 4.5.3) . So mit bestätigt e
Dr. P.___ die geschätzte Leistungseinbusse von 30 %
für die davor liegende Zeit weder ausdrücklich, noch verw ar f er sie. Da mit bleibt es bei der von ihm im Verlauf angegebenen Einschätzung ( Ziff. 4.2.6), wonach spätestens sechs Mo nate nach der Operation eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit vorliege. Sämtliche übrigen Angaben zur fraglichen Leistungseinbusse von 30 % sind demgegenüber als blosse Wie de rgaben der Angaben aus dem MEDAS -Gutachten anzusehen. 5.6
Zusammenfassend genügt das Gutachten damit den an ein solches gestellten An forderungen (vgl. vorstehend E .
1. 4 ) vollumfänglich, weshalb darauf ab zu stellen ist. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 4. April 2004 in behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwere r
Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne häufige Überkopfmanöver, zu 100 % arbeitsfähig ist. 6.
Aus dem Vergleich des an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommens von gerundet Fr. 72‘59 5 .-- ( 63‘310.--
x 1.016 x 1.013 x 1.009 x 1.009
x 1.011 x 1.016 x 1.022 x 1.021 x 1.021 ) mit dem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 62‘675 .-- nach Berücksichtigung einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (12 x Fr. 4‘ 806 .-- : 40 x 41.6
x 1.021 x 1.021 ) resultiert für das Jahr 20 10 eine Lohneinbusse von Fr. 9‘920 .-- und demnach ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 % (Urk. 2). Diese Invaliditätsbemessung der
Beschwerdegegnerin (Urk. 6/ 124 ) ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten (vgl. Urk. 6/61, Urk. 6/7 ) und der Rechtslage (vgl. E. 1. 6-1.7 ; Die Volkswirt schaft 06-2011 Tab. B10.2 beziehungsweise 9.2 S. 94 f.;
Die Schweizerische Lohn strukturerhebung 200 8 , LSE, S. 25, Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Anforderungs niveau 4, Männer) entspricht. Ausserdem wurde sie nicht bestritten (Urk. 1 S.
14 ,
Urk.
13 ). Angesichts der Möglichkeit einer vollzeitlichen Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer noch eine breite Palette an Tätigkeiten offen, sodass ein Lei densabzug entgegen seiner Auffassung ( Urk.
1 S. 14 ) nicht zu berücksichtigen ist.
Es ist daher von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 14 % auszugehen . 7.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung
und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung ( IVV) fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente
(BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versi cher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Be fristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Ge genstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver än derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu ti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E.
4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E.
4 am Ende), Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.
2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E.
5), bei dissoziativen Bewe gungs störungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Ver letzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nac h der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt ( BGE 139 V 346
E. 3 mit Hinweisen ).
E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu r ellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chen de Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun gen die Verwaltung oder
das Ger icht bei pflichtgemässer Beweis würdigung zur Überzeugung, ein be stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizi pier t e Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör ge mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
E. 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig keit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.7 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran ge zoge n werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standard isier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 1.8 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei nem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Natio na lität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heit lich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be gren zen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige be reits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht noch mals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einer dem Invaliditätsgrad entsprechenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Ablauf des Wartejahres im November 2003 aus und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. November 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung befristet bis 3 0. Juni 2004 zu.
Gestützt auf das Gutachten des Instituts B.___
sei ab April 2004 von ei ner Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepasste n , leichte n bis mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit auszugehen . Da durch das Belastbarkeitsprofil keine Einschrän kungen im Arbeitsmarkt ausgewi esen seien, verringere sich das massgebende Invaliden e inkommen nicht weiter, sodass sich ab diesem Zeitpunkt ein rentenausschliessen der Invaliditätsgrad von 14 % ergebe.
Zum Verlauf der Arbeitsfä hig keit verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes und führte aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwer de führers seit dem stationäre n Aufenthalt in der K linik C.___ vom 1 3. Oktober 2003 und der anschliessende n Rehabilitation im Wesentlichen un verändert ge blie ben sei. Daher sei auch nicht auf andere attestierte Arbeitsunfä higkeiten ab zustellen, welche sich nicht mit einer Veränderung des Gesund heitszustandes be gründen liessen ( Urk. 2, Urk. 5) . 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass
der Rentenanspruch bis Juni 2004 unbestritten sei. Zwar sei ab April 2004 von einer Verbesserung des Ge sundheitszustandes auszugehen, jedoch habe diese nur zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit geführt, nicht
aber zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % wie im Gutachten des Instituts B.___ attes tiert. Dies entspreche auch dem Urteil des hiesigen G erichts vom 2 5. Mai 2010, wel ches eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 2 5. Februar 2004 bis Mai 2007 nich t in Frage gestellt und die Sache lediglich zurückgewiesen habe, um die Lü cken des
MEDAS -Gutachten s
vor dem 2 5. Februar 2004 und ab Juni 2007 zu schliessen . Ab Juni 2007 und über den 2 5. August 2008 hinaus sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen . Ab Februar 2009 erweise sich der Sachverhalt sodann aus psychiatrischer Sicht als ungenü gend abgeklärt, wes halb diesbezüglich ein Gerichtsgutachten anzuordnen sei. Unter Berücksich ti gung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % ergebe sich ab Juni 2004 ein Invaliditätsgrad von 68 % und ab September 2007 von 55 % . Ab Februar 2009 stehe ihm schliesslich eine ganze Rente zu
( Urk. 1, Urk. 6/135, Urk. 6/141) . 2.3
Die Beigeladene führte aus, dass das eingeholte medizinische Gutachten nach vollziehbar, schlüssig und vollständig sei, wobei die ursprünglich festgestellte zeit liche Lücke nur teilweise habe geschlossen werden können. Mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, dass der Be schwer deführer seit Februar 2004, spätestens aber seit April 2004 in angepasster Tä tig keit vollschichtig und ohne vermehrte Pausen habe arbeiten können . Zu Recht habe die Beschwerdegegnerin seit Juli 2004 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 % festgestellt ( Urk.
E. 6 /89 S. 4 ff.). Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 16. September 2008 (Urk. 6 /88) verfügte die IV-Stelle, ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 25 %, am 5. Dezember 2008 die Abwei sung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/90 ). Die dagegen am
21. Januar 2009 er hobene Beschwerde ( Urk. 6/93) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. Mai 2010 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Abklärung des rheumatologischen und psychiatri schen Gesundheits zu standes zurückwies ( Urk. 6/95).
E. 10 ) antragsgemäss ( Urk.
8) zum Prozess beigeladene Pensionskasse des Be schwerdeführers erstattete am 3. Juni 2013 ihre Stellungnahme ( Urk. 13), welche den Parteien am 6. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 S. 8 , 10 ).
2.4
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2004. 3.
3.1
Dem Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. Mai 2010 ( Urk. 6/95) lagen folgende Arzt- und Observationsberichte zu Grunde : 3.2 3.2 .1
Am 22. und 23. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer rheumatologisch, neuro logisch und psychiatrisch untersucht. Gestützt auf die Konsilien von Dr. med. D.___ , FMH Rheumato logie, vom 16. Juli 2007 (Urk. 6 /55), von Dr. med. E.___ , FMH Neur ologie, vom 25. Mai 2007 (Urk. 6 /56) und von Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psy choth erapie, vom 30. Mai 2007 (Urk. 6 /57), erstatteten die Ärzte der MEDAS A.___ am 5. Oktober 2007 nach der Schlussbesprechung vom 13. Juli 2007 ihr Gutachten (Urk. 6 /58) und nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Ar beits fähig keit (Urk. 6 /58 S. 22):
1. chronisches zervikospondylogenes Syndrom links mit residueller
radikulärer Symptomatik bei - Status nach Halswirbelsäule-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrun fall am 11. November 2002 - Status nach Diskektomie C5/6 und C6/7, Spondyloseentfernung zur De kompression der Nervenwurzel C6 und C7 links sowie Spondylodese C5/6 und C6/7 mit autologem Knochenspan am 14. Oktober 2003 wegen - zervikoradikulärem Syndrom C7 links mit Segmentdegenerationen C3-C7, mit Diskushernie C5/6 medial rechts und mit Diskushernie C6/7 beidseits mit osteodiskärer
Foraminalstenose C5/6 und C6/7 rechts - differentialdiagnostisch: residuelles sensibles Ausfallsyndrom C6 und C7 links möglich - leichter Segmentkyphosierung C5-C7 und leichter linkskonvexer Skoli ose zervikal - leichter Segmentdegeneration C7/Th1 - Status nach Facettengelenksinfiltration C4/5 und C7/Th1 beidseits Ap ril 2004 - Status nach Commotio cerebri und Kontusion des rechten Ellbogens 1998 - sekundäre Dysthymia - sekundäre anhaltende somatoforme Schmerzstörung
2. chronisches lumbovertebragenes Syndrom bei - Fehlhaltung mit Haltungsinsuffizienz, verkürzter Lendenlordose, muskulä rer Dysbalance und Adipositas (BMI 30.2) - progredienter Osteochondrose 3.2 .2
Der Rheumatologe Dr. D.___ hielt fest, dass durch die im Oktober 2003 durchgeführte Diskektomie, Entfernung der Spondylose und Spondylodese eine Besserung der Schmerzirradiation in den linken Arm habe erreicht werden kön nen, nicht jedoch eine Beeinflussung der weiterhin chronisch therapiere fraktären Nackenschmerzen. Einzig auf eine Fazettengelenksinfiltration im April 2004 sei vorübergehend eine leichte Schmerzlinderung mit aktenvermerkter Verbes serung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit aufgetreten (Urk. 6 /55 S. 8).
Die aktuelle rheumatologische Abklärung weise auf ein chronifiziertes , thera pie re fraktäres
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links mit residueller
radiku lärer Symptomatik hin (leichte Trizepsschwäche links, symmetrischer Reflex status und nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen linker Arm und linke Hand ulnar ). Aufgrund von Schmerzen und degenerativer Verände rungen weise der Beschwerdeführer eine deut liche Einschränkung der Halswir belsäulenbe weglichkeit in allen Richtungen auf sowie reaktiv einen ausgepräg ten myofaszialen Reizzustand im Bereich der Nacken- und Schulterweichteile. Zudem festzuhalten sei eine Kettentendinose in den linken Arm und statisch eine deut liche Haltungsinsuffizienz mit nur teilweise korrigierbarer, tief nach lumbal ge zogener thorakaler Hyperkyphose, Kopfpropulsion und Schulterprotraktion und reaktiver muskuläre r Dysbalance . Auf Niveau Lenden wirbelsäule präsentiere der Beschwerdeführer ein chronisches lumbovertebrage nes Schmerzsyndrom mit schmerzbedingt nur leichtgradiger Funktionsein schränkung ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik und ohne Anhalt für eine Segmentinstabilität. Bildgebend seien weder auf Höhe Hals- noch Lendenwirbelsäule direkte oder indirekte Hinweise für eine osteo -disko- ligamentäre Läsion zu erkennen. Zusätzlich falle beim Beschwerdeführer ein deutliches und übertrie ben anmutendes Schmerzverhalten auf. Das Ausmass der angegebenen, durch nichts zu beeinflussenden und als völlig invalidisierend erlebten Beschwerden könne mit objektivierbaren Befunden nicht in Einklang gebracht werden, und es bestehe diesbezüglich eine Diskrepanz (Urk. 6 /55 S. 9).
Aufgrund der Befunde an der operierten Halswirbelsäule bestünden Ein schrän kun gen für schwere körperliche Arbeiten mit Heben von Lasten über 10 kg kör perfern und 20 kg körpernah, eine funktionelle Einschränkung bezüg lich Arbeit shaltungen mit reklinierter Halswirbelsäule über Kopf oder für lang anhaltende Zwangshaltungen in Inklination sowie für gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte Arbeitshaltungen mit dem Oberkörper. Aufgrund der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigungen am Bewegungsapparat erachte er den Be schwerdeführer bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit daher als vollum fänglich arbeits un fähig (Urk. 6 /55 S. 10 Ziff. 6.1).
Bezüglich positivem Fähigkeitsprofil sei die versicherte Person imstande, jegli che körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter den erwähnten Ein schränkungen durchzuführen und zwar in einem Einsatzmuster entsprechend einer Ganztagsarbeit mit verminderter Belastung und vermehrten Pausen. Be züg lich letzteren schätze er, dass solche manchmal notwendig seien, total ein bis drei Stunden täglich pro acht Stunden-Arbeitstag. Für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Be funde auf 70 % zu schätzen (Urk. 6 /55 S. 10 Ziff. 6.2).
Der Beschwerdeführer sei gemäss Akten ab dem Unfalldatum vom 11. No vember
2002 zu 100 % arbeitsunfähig sowie für eine körperlich leichte, adaptierte Ar beit
ab dem 26. Februar 2004 zu 50 % arbeitsfähig und ab dem Datum des rheu ma to logischen Konsiliums vom 23. Mai 2007 zu 70 % arbeitsfä hig (Urk. 6 /55 S.
10 f . Ziff. 6.3). 3.2 .3
Die Neurologin Dr. E.___ führte aus, dass mögli cherweise ein sensibles Ausfall syndrom C6/7 bei Status nach Diskushernienoperation bestehe; eine si chere Ab grenzung von der diffusen, etwas
Dermatom C6/7-betonten Sensibi litätsstörung des gesamten linken Armes sei nicht möglich. Weiter leide der Be schwer de führer an einem zervikozephalen Syndrom mit vegetativen Begleit symptomen und intermittierendem Schwindel, wahrscheinlich im Rahmen des zervikovertebralen
Syndromes zu interpretieren. Die objektivierbaren neurolo gischen Stö rung en träten gegenüber den rheumatologischen Auffälligkeiten in den Hin tergrund und wirkten sich nicht limitierend auf die zumutbare Arbeits fähigkeit aus (Urk. 6 /56, Urk. 6 /58 S. 21). 3.2 .4
Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung legte Dr. F.___ dar, dass die aktuellen Werte in den Depressionsskalen unter dem Schwellenwert für eine Depression lägen. Klinisch gebe es jedoch Hinweise auf eine Depression, sodass die Diagnose einer subsyndromalen Depression gestellt werden könne. Auf grund der durch die chronischen zermür benden Schmerzen anhaltende Ver stimmung passe jedoch die Diagnose einer Dysthymie besser. Hinweise auf eine posttrau ma tische Belastungsstörung oder eine Angstsymptomatik bestünden nicht. Differentialdiagnostisch sei eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer Schmerz ausweitung zu erwägen; jedoch sei angesichts der eindeutigen Be las tungen und eines gewissen Leidensdruckes eine anhaltende somatoforme Schmerz störung wesentlich wahrscheinlicher als eine nicht krankheitswertige Symptomausweitung (Urk. 6 /57 S. 2 f. Ziff. 5). Was die somatoforme
Schmerz störung angehe, so seien die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft, so dass nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren, innerseelischen Verlauf zu sprechen sei (Urk. 6 /57 S. 4 Ziff. 6.1).
Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert; auc h sei ein Wechsel bei der antidepressiven Therapie zu erwägen, auf welche der Be schwerdeführer bis anhin nur ungenügend angesprochen habe (Urk. 6 /57 S. 4 f. Ziff. 7).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt Dr. F.___ fest, dass die Dysthymie die Leistungsfähigkeit nur etwa 20 % einschränke. Auf grund der Depression und der Schmerzen seien sein Antrieb, seine Ausdauer, seine Kon zentrationsfähigkeit und sein Selbstvertrauen beeinträchtigt. Er schlafe schlecht , was seine Regeneration erschwere und zu vermehrter Müdig keit tags über führe. Eine Präsenzzeit von 90 bis 100 % mit vermehrten, kurzen Pausen wäre möglich. Aber seine Leistungen wären im Ausmass von etwa 25 % einge schränkt. Zusammengefasst sei aus psychiatrischer Sicht von einer Ar beits unfähigkeit von etwa 25 % auszugehen für die bisherige oder eine an die Schmerzen angepasste Tätigkeit. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Dysthymie etwa 2004 ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Aus mass erreicht habe (Urk. 6 /57 S. 3 f. Ziff. 6.1-3). 3.2 .5
In ihrer zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der MEDAS fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten, körperlich schweren Arbeit als Mitarbeiter in der Batteriefabrik nicht mehr arbeitsfähig sei, wobei sich vor allem die rheumatologischen Befunde limitierend auswirkten. Diese Arbeitsunfähigkeit habe gemäss Akten und erhobenen Befunden vom 11. November bis 8. Dezember 2002 100 %, danach bis zum 12. Juni 2003 50 % und danach anhaltend 100 % betragen. Eine k örperlich leichte und wechselbe lastende Tätigkeit, ohne Arbeitshaltungen mit reklinierter Halswirbelsäule und ohne Zwangshaltungen in Halswirbelsäule-Inklination beziehungsweise mit ge häuft vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, sei dem Beschwerdeführer zu 70 % zumutbar, auch diesbezüglich erwiesen sich vor allem die rheumatolo gi schen, weniger auch die psychischen Störungen als limitierender Faktor. Dies bezüglich sei aufgrund der Akten ab 26. Februar 2004 von einer Arbeitsfähig keit von 50 % und ab 13. Juli 2007 - dem Datum der Schlussbesprechung - von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 6 /58 S. 22 f. Ziff. 5.1.-2 und Ziff. 5.4). 3.3
Am 14. Mai 2008 untersuchte Prof. Dr. G.___ , Facharzt für Psy chiat rie, Psychosomatik und Psychoanalyse, RAD, den Beschwerdeführer und diag nostizierte eine Anpassungsstörung mit depressiven und psychosoma ti schen Reaktionen bei vorwiegender Beeint rächtigung angemessener Schmerz verarbeitung und geregelter Bewegungsabläufe (ICD-10 : F43.2 und F44.8) so wie Pro b leme in Verbindung mit der s ozialen Umgebung und Anpassungs probleme bei Ver änderungen der Lebensumstände (ICD.10 : Z60.0).
Anlässlich dieser Untersuchung, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Frau erschien, führte der Beschwerdeführer zum Tagesablauf, welchen er am 27. Juni 2008 nochmals unterschriftlich bestätigte (Urk. 6 /79), aus, dass er sich ausserstande fühle, ohne seine Frau ausser Haus zu gehen, kein Schweizer deutsch könne und seit dem Unfall von 2002 kaum mehr soziale Kontakte habe. Seine Frau gab an, dass ihr Mann zu Hause kaum aufstehe, meistens schlecht schlafe und laufend über Schmerzen klage; er liege zu Hause praktisch nur auf dem Sofa und müsse immer wieder aus dem Dämmerschlaf geweckt werden (Urk. 6 /77 S.
1 f. Ziff. 2-3). Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass im Vor dergrund der aktuellen Beschwerden die Schmerzen am ganzen Körper, sowohl im Liegen als auch beim Gehen und bei jeder anderen Bewegung stünden, und dass auch die Medikamente keine Linderung brächten; z udem schlafe er schlecht (Urk. 6 /77 S. 2 Ziff. 4).
In seiner Beurteilung hielt Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer in sei nem gesamten Verhalten und Erleben auf das Unfallereignis vom November 2002
fixiert sei. Zurzeit finde keine adäquate störungsspezifische psychiatrische Be treu ung statt, da der Beschwerdeführer eine solche offenbar abgelehnt habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe beim Krankheitsbild ein ausge prägter verhaltensbestimmender Migrationshintergrund. Insbesondere das Ver halten ge gen über den Ärzten, die Rückzugstendenz und die mangelnde Bereit schaft, sich mit Schmerzbewältigungsstrategien auseinander zu setzen, zeigten die Verhaltens tendenz, sich persönlich und in sozialer Hinsicht in die Rolle des arbeits un fähigen Kranken zu begeben. Versicherungsmedizinisch bestehe auf grund der Verhaltensauffälligkeiten und der therapeutischen Verweigerungs haltung zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Vor dem Hintergrund des primären und se kun dären Krankheitsgewinns sei hier die kulturellbedingte psy chosoziale Kom po nente als Ursache für die Entstehung des psychischen Krank heitsbildes zu be rücksichtigen. Medizinth eoretisch sei dennoch eine Rest arbeitsfähigkeit von etwa vier Stunden pro Tag zu postulieren, die allerdings erst dann praktisch auszu schöpfen sein werde, wenn eine störungsspezifische thera peutische Intervention stabi lisierende Erfolge zeige (Urk. 6 /77 S. 4 Ziff. 14). 3.4
In seiner Stellungnahme vom 11. August 2008 führte Dr. G.___ nach Sich tung und Beurteilung der Observationsunterlagen aus, dass das darin beobach tete Verhalten im Gegensatz zum beschriebenen und zum vom Beschwerdefüh rer und seiner Ehefrau selbst geschilderten Beschwerdebild stehe, wobei vor al lem die depressiv getönten und schmerzorientierten Verhaltensauffälligkeiten des Be schwerdeführers hervorzuheben seien. An Widersprüchen seien zu nen nen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ohne seine Frau nicht ausser Haus gehen zu können, dass er sich in der Untersuchung nicht in der Lage ge zeigt habe, in Folge seiner erlebten Schmerzen und der gedrückten Stimmung Aus künfte über seine Lebenssituation und seinen inneren Zustand zu geben, und dass er laut eigenen Angaben kein Schweizerdeutsch spreche. Daher stelle sich die Frage nach der willentlich und bewusst gesteuerten Irreführung des Psychiaters während der Untersuchungssituation im Hinblick auf das tatsächlich vorhan de ne Potential zur angemessenen Schmerzverarbeitung und der Fähig keit des Be schwer deführers, ohne Hilfe seiner Ehefrau auf Fragen zu antworten und die eigene Lebensgeschichte vorzutragen. Dieses Verschweigungsszenario sei einge bettet in den spezifischen milieu- und immigrationsbedingten familiä ren Konflikthintergrund. Diese pathologische Familiensituation sei im Untersu chungsbericht beschrieben worden und darüber hinaus in die Diagnosestellung eingegangen. Aus psychiatrischer Sicht sei heute davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit eine in vollem zeitlichen Pensum auszufüllende Arbeitsleistung abverlangt und auc h zugemutet werden könne (Urk. 6 /89 S. 4 f.) 3.5
Am 25. August 2008 nahm Dr. med. H.___ , Facharzt für Or tho pädische Chirurgie, RAD, unter Bezugnahme auf das rheumatologische Konsi lium von Dr. D.___ vom 16. Ju li 2007 sowie auf den Observati onsbericht wie folgt Stellung: Aufgrund der gemäss Akten gestellten Diagnosen lägen pathomorphologische Veränderungen der Wirbelsäule vor, welche schwere kör perliche Arbeiten wie die zuletzt ausgeübte nicht mehr erlaubten; dafür sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Jedoch sei unter adaptierten Arbeits bedingungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen. Ein schmerzpausebedingter Zeit- respektive Leistungsabzug, wie noch vor der Observation im obgenannten Gutachten von ein bis drei Stunden vorgeschla gen, erscheine in An betracht des vom Versicherten während der Observation gezeigten Leistungs fähigkeit nun nicht mehr gerechtfertigt. Im Belastungs- und Ressourcenprofil würden wechselbelastende Tätigkeiten empfohlen sowie die Vermeidung von Lastenbewegungen körperfern über 10 kg, körpernah über 20 kg, und von ge häuften Rumpfzwangsstellungen insbesondere in nach vorn gebeugtem Ober körper sowie Überkopfarbeiten in hyperrekli nierter Halswirbel säule (Urk. 6 /89 S.
6) . 3.6
3.6 .1
Laut einzelnen Tageseinsatzrapporten des Überwachungsberichts der Firma I.___ vom 19. Mai 2008 aus dem Zeitraum vom 22. April bis zum 18. Mai 2008 („Aktion X.___ Phase 1“, Urk. 6 /82/1-9) wurden insbesondere folgende Aktivi täten des Beschwerdeführers beobachtet:
Am 8. Mai 2008 fuhr der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen zu einer Wohnliegenschaft in J.___ und parkierte dort, worauf er nach 40 Minuten in Begleitung von zwei Frauen zurückkam, einstieg und zu sich an den Wohnort fuhr. Dabei öffnete und schloss er die Fahrzeugtür mit der linken Hand , stieg dynamisch ein und aus und behändigte den Sicherheitsgurt prob lemlos mit der rechten Hand. Lenk- und Blickdynamik waren dynamisch und ohne ersichtliche Einschränkungen, und auch das Parkmanöver war gewandt und ohne er sichtliche Einschränkung der Blicktec hnik (Urk. 6 /82/7).
Am 18. Mai 2008 fuhr der Beschwerdeführer um 8.45 Uhr zum nahegelegenen Fussballplatz, begrüsste die Mannschaft und war besorgt um die Getränkeflaschen , das Verbandsmaterial und den Wassereimer. Dabei bückte er sich einige Male nach vorne zu Boden, in die Hocke und drehte den Kopf voll nach links und rechts auf. Den vollen Wassereimer von acht bis zehn Liter hielt er ohne ersichtliche Probleme einhändig links. Darauf verschob er sich zu Fuss, in der linken Hand den Wassereimer und in der rechten Hand eine Sporttasche tra gend,
zum Hauptfeld. Vor Ort verteilte er diverse Behältnisse nahe der Aus wechsel bank. Bei den Vorbereitungsarbeiten ging er erneut diverse Male und dynamisch in die Hocke zu Boden. Beim Aufstehen und Kopfausdrehen waren keinerlei An zeichen von Schwindel oder Schmerzen erkennbar. Während dem 90 Minuten langen Fussballspiel sowie der Pause stand er mehrheitlich in der Wechselzone, klatschte in die Hände, blickte unzählige Male nach rechts und links und drehte dabei den Kopf voll aus. Zwischendurch pflegte er einen Spie ler, indem er zu Boden in die Hocke ging. Die Getränkeflaschen hob er dyna misch auf. Nach dem Spiel - um 11.55 Uhr - sammelte er die am Boden liegen den Flaschen auf, und verschob sich danach, etliche Utensilien tragend, zurück zur Umziehkabine (Urk. 6 /82/9). 3.6 .2
Laut Überwachungsbericht vom 29. Mai 2008 über den Zeitraum vom 22. bis zum 25. Mai 2008 („Aktion X.___ Phase 2“) wurden unter anderem folgend e Aktivitäten beobachtet (Urk. 6 /82/10-17):
Am 23. Mai 2008 stiess der Beschwerdeführer einen Einkaufswagen und lud das Einkaufsgut in den Kofferraum um. Er öffnete die Heckklappe mit der linken Hand und hob den Arm dynamisch über Kopfhöhe. Die Tragtaschen hob er rechts händig und unterstützt mit der linken Hand aus dem Einkaufswagen in den Kofferraum. Die Fahrertür öffnete er mit der linken Hand, drehte den Kopf dabei über die rechte Schulter nach hinten aus, die Blickdynamik links und rechts war voll ausgedreht und die Fahrzeugbedienung gewandt. Beim Ausladen am Wohnort waren keine Einschränkungen oder Anzeichen v on Schmerzen er sichtlich (Urk. 6 /82/15-16).
Am 25. Mai 2008 begab er sich zur Betreuung der Fussballmannschaft anläss lich eines Meisterschaftsspiels, wobei er die Fahrzeugtüren wiederum mit der linken Hand öffnete und schloss und rechtshändig eine Sporttasche trug. Wäh rend der 2.5 Stunden sprang er mit Bällen über den Platz, spielte kurz locker Fussball, bückte sich mehrmals nach Wasserbidons zu Boden, pflegte in der Ho cke ver har rend die verletzten Spieler, sass oder stand während dem Spiel und gestikulierte dabei oft mit den Händen, blickte locker nach rechts und links dem Spielverlauf nach. Den vollen Wassereimer trug er rechts- und linkshändig. Einschrän kung en aufgrund seiner Beschwerden waren nicht ersichtlich (Urk. 6 /82/16-17). 4 .
4.1
Am 1 4. Februar 2009 berichteten die Ärzte des Spital s
K.___
über die am Vortag erfolgte Notfallaufnahme des Beschwerdeführers und diagnostizierten eine psy chogene Synkope , rezidivierende Thoraxschmerzen und ein chronisches Halswirbelsäulesyndrom ( Urk. 6/106/7). Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer auf dem Notfall hyperventiliert und lautsta rk geweint habe. K ardiopulmonal sei er völlig stabil gewesen und im klinischen Status (Ruhe-EKG, ABGA, Röntgen-Thorax) hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. In der Zusammenschau der Befunde sei am ehesten von einer psychogenen Synkope bei ausserg e w öhnli cher
B elastungssituation auszugehen, und der Beschwerdeführer werde in or dent li chem Allgemeinzustand nach Hause entlassen ( Urk. 6/106/8). 4 .2
Dr. med. L.___ , FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 4. September 2009 folgende Diagnosen ( Urk. 6/106/5) : - lumbospondylogenes Syndrom
(LSS) links bei - CT-dokumentiertem BSH auf Höhe des Lendenwirbelkörpers 5/S1 - d ifferentialdiagnostisch seronegatives SPA mit beidseits SIG-Arthritis - HLA B27+ ( Urk. 6/106/5-6) - c ervikoradikuläres Syndrom ( CRS C7 ) links 2003 bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 11/02 - Karpaltunnelsyndrom ( CTS ) der linken Hand
In der Beurteilung führte Dr. L.___ aus, dass die Ursache der vom Beschwer de füh rer beklagten Beschwerden für ihn nicht klar sei: Einerseits bestehe ein Panvertebralsyndrom ohne Tagesrhythmus. Andererseits bestünden linksseitige Schmerzen mit Ausstrahlung in den dorsalen Unterschenkel, die ei nem lumbo spondylogenen -/ radikulären Syndrom entsprächen. Die klinische Untersuchung sei insofern schwierig interpretierbar, als der Beschwerdeführer den Eindruck einer doch beträchtlichen Selbstlimitierung und Verdeutlichung erwecke. Radio lo gisch sei keine sichere Kompression der neuralen Strukturen ersichtlich. Die im CT beschriebenen Veränderungen würden gut zu einer seronegativen
S p ond arthropathie passen, anamnestisch erfülle er kaum die Kriterien für einen ent zündlichen Wirbelsäulenschmerz ( Urk. 6/106/6). 4 .3
Dr. med. M.___ , Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerde füh rer seit 2002 hausärztlich betreute ( Ziff. 1.2), diagnostizierte mit Bericht vom 2 9. Oktober 2010 (6 /106/1-4) ein chronisches Zervikalsyndrom , ein depressives Zustandsbild und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ( Ziff. 1.1). Er führ te
aus, dass die Beschwerden mit chronischen Schmerzen im Nackenbereich un ver ändert bestünden, mit Ausstrahlung in Kopf und beide Arme. Auch bei der De pression sei der Zustand unverändert, mit Lustlosigkeit und Angstsymptomen; eine Ausweitung habe aufgrund des Todes der Ehefrau im August 2010 stattge fun den. Bei der Lendenwirbelsäule lägen lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein vor ( Ziff. 1.4).
In angestammter Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. November bis zum 8. Dezember 2002, von 50 % vom 9. Dezember 2002 bis 1 2. Juni 2003 und von 100 % seit 1 3. Juni 2003 bis auf weiteres. In behinderungs angepasster Tätigkeit seien leichte körperliche Tätigkeiten während vier Stunden pro Tag möglich ( Ziff. 1.7). 4 .4
Mit Bericht vom 3 0. Oktober 2010 ( Urk. 6/107) nannte Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie, welcher den Beschwerdeführer seit dem 5. Feb ruar 2009 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelte ( Ziff.
1.2), folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.1): - mittelschwere depressive Störung, F32.1, bei chronifizierter depressiver Entwicklung ( Dysthymie ) - chronisches zervikospondylogenes Syndrom - chronisches lumbovertebragenes Syndrom
Dr. N.___ führte aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Herbst 2009 an einem malignen Hirntumor erkrankt sei, verschiedene Operationen und Chemotherapie durchlaufen habe, zu Hause von der Familie gepflegt worden und nach qualvollem Leiden am 2 7. August 2010 gestorben sei. Seither gehe es dem Beschwerdeführer noch s c h lechter, er fühle sich einsam, unnütz, möchte am liebsten auch tot sein. Die Schmerzen seien noch unerträglicher, und er gehe praktisch nicht mehr aus dem Hause. Im Befund hielt Dr. N.___ fest, dass der Beschwerdeführer leidend wirke, niedergeschlagen, hilflos, überfordert, und erschöpft. Beim Gehen und Sitzen habe er eine Schonhaltung. Er sei allseits orien tiert, die kognitiven Funktionen seien kursorisch intakt, er habe einen einfa chen Gedankengang und sei thematisch auf die Schmerzsymptomatik eingeengt. Sein Denken sei inhaltlich leicht paranoid anklingend in Bezug auf die Überwa chung durch den Detektiv, jedoch bestünden keine Anhaltspunkte für ein psy chotisches Geschehen. Die Grundstimmung sei deutlich gedrückt, er habe keine Freude, keine Interessen, sehe keinen Sinn mehr im Weiterleben, seit seine Ehe frau verstorben sei, und er verspüre einen passiven Todeswunsch und leide an Schlafstörungen und Inappetenz ( Ziff. 1.4).
Seit Beginn der Behandlung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und werde keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichen ( Ziff. 1.6). Eine Tätigkeit im Sinne einer Tagesstruktur in geschütztem Rahmen wäre wünschenswert ( Ziff. 1.7). Seines Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis heute und auf längere Sicht infolge de r t herapieresistenten, chronifizierten Na cken- und Rückenschmerzen, aber auch auf Grund der sich über die Jahre ent wickelnden Depression mit ihren einschränkenden psychischen Möglichkeiten nicht mehr gegeben ( Ziff. 1.11). 4 .5
4.5.1
Am 9. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Instituts B.___ untersucht und begutachtet. In ihrem Gutachten vom 3 0. März 2011 ( Urk. 6/121) nannten s ie zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 27 Ziff. 5) : - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto ma tik - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 11. November 2002 im Rah men einer Heckauffahrkollision - Sta tus nach Diskektomie HWK 5/6/7, E ntfernung der Spondylose zur Dekompression der abgehenden Nervenwurzel C6 und C7 links sowie Spondylodese HWK 5/6/7 mit autologem Knochenspan am 14. Ok to ber
2003 bei Diskushernie HWK 5/6/7 (Klinik C.___ ) - radiologisch durchgebaute Spondylodese , Diskusprotrusion HWK 3/4 und HWK 4/5, kein Hinweis für Neurokompression oder Myelopathie (MRI 22. Januar 2009 und 18. November 2010) - Diskusprotrusion LWK 5/SWK 1 ohne klare Zeichen der Neurokompression (CT 21. April 2005 und 29. Juni 2009, MRI 7. Januar 2010)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Adipo sitas (BMI 31 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0). 4.5.2
Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. med. O.___ , Facharzt für Psy chi atrie und Psychotherapie , als Beurteilung fest, dass der Beschwerde führer über therapieresistente Schmerzen klage, deren Ausmass und subjektive Krankheitsüberzeugung durch die somatischen Befunde nicht hinreichend ob jektivierbar seien. Einen hohen Anteil seines Selbstwertgefühls habe der Be schwerdeführer durch seine Arbeit bezogen, was nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen sei. Auf dem Hintergrund dieser emotionalen Belastungssitua tion sei die psychi sche Überlagerung der geklagten Beschwerden zu sehen und eine anhaltende somatoforme Schmer z störung zu diagnostizieren. In deren Rahmen leide der Be schwerdeführer auch unter leichten depressiven Verstim mungen und erhöhter Reizbarkeit; eine eige ntliche depressive Störung liege nicht vor. Seit zwei Jah ren
befinde sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung, wobei alle zwei bis vier Wochen ein Gespräch stattfinde (S. 16 Ziff. 4.1.1.2). Der Beschwer de führer habe eine gute Beziehung sowohl zu seiner im August 2010 an einem Hirn tumor verstorbenen Ehefrau gehabt als auch zu seinen beiden Kindern, mit welchen er zusammen lebe. Seit der Überwachung traue er sich eher weniger, nach draussen zu gehen, erledige aber Einkäufe selbstständig, unternehme regel mässig mit Bekannten und Freunden Spazier gänge. Den Tod der Ehefrau habe er noch nicht ganz verarbeitet, und er leide aufgrund der Einstellung der Renten leis tung auch unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Angesichts dieser Belas tungen sei ein gewisser Lebensüber druss nachvollziehbar, eine eigentliche Sui zi da lität bestehe aber nicht. Anläss lich der Untersuchung habe der Beschwer de führer einen lebhaften Eindruck gemacht und lautstark seinen Ärger über die durchgeführte Observation gezeigt. Die Untersuchung habe aber in entspannter, freundlicher Atmosphäre durchge führt werden können, und der Beschwerde füh rer sei nicht depressiv gewesen. Eine weitere , eigenständige psychiatrische Diag nose könne somit nicht gestellt werden, und die leicht erhöhte Reizbarkeit, die Un zufriedenheit über seine sozi ale und wirtschaftliche Situation und die geringgradig ausgeprägten Ängste nach der Observation seien im Rahmen der anhal ten den somatoformen Schmerzstörung zu sehen (S. 18 f. Ziff. 4.1.4) .
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Auch re trospektiv fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung. Im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könnten gelegentlich auftretende leichte, depressive Verstim mungen klassifiziert werden (S. 19 Ziff. 4.1.5-4.1.6).
Entgegen seiner Angaben nehme d er Beschwerdeführer die verordneten Antidepressiva gemäss Blutun ter suchungen nur unregelmässig oder gar nicht ein, was ein Hinweis darauf sei, dass er sich nicht besonders depressiv fühle (S. 19 Ziff. 4.1.7). 4.5.3
Dr. med. P.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , führte im orthopädischen Teilgutachten in der Beurteilung aus, dass auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar seien: Der ebene Gang sei unauffällig. Unter Berücksichtigung der zervikal erfolgten Spondylodese zeige sich die Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten weitgehend frei be weglich. Der vermehrte Finger-Boden-Abstand werde später durch den Langsitz relativiert, bei welchem der Beschwerdeführer die Fingerspitzen bei gestreckten Kniegelenken ohne jegliche Schmerzäusserung bis an die Malleolen heranführen könne. Auch die bei der expliziten Untersuchung der Kopfrotation sehr langsam und eingeschränkt erfolgende Auslenkung werde durch ein freies Bewegungsausmass unter Ablenkung relativiert. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe gleichfalls eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung. Der Be schwerdeführer schildere seine ausgedehnten Beschwerden sehr sprunghaft und diffus, gehe gleichzeitig aber kaum auf präzisierende Nachfragen ein. Aus- und Anziehen sei ohne jegliche Behinderung möglich, und der Beschwerdeführer hebe sowohl aus sitzender als auch stehender Position wiederholt und prob lemlos Ge genstände vom Boden auf. Bei der Untersuchung der Hüftgelenke in Rücken lage komme es zur stetigen lumbalen Schmerzangabe, und bei Prüfung des Hüft gelenkes zucke der Beschwerdeführer unablässig massiv zusammen. Bei den selben Manövern in sitzender Position mit hängenden Beinen erfolge jedoch nicht die geringste Schmerzäusserung. Vier von fünf Waddell -Zeichen seien po sitiv (S. 24 Ziff. 4.2.4) .
Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine Hi nweise für das Vorliegen einer P athologie im Bereich des peripheren Nervensystems; eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervens sei klinisch wei testgehend auszuschliessen . Radiologisch zeige sich eine konsolidierte zervi kale Spondylodese samt degenerativen Veränderungen der benachbarten Ab schnitte, jedoch ohne Hinweis für Myelopathie oder Neurokompression. Auf Höhe des lumbosakralen Überganges bestehe eine im Verlauf unveränderte Diskusprotrusion ohne Zeichen der Neurokompression, Spinalkanalstenose oder höhergradigen degenerativen Veränderung. In Anbetracht der äusserst diffusen Schmerz symptomatik einerseits und des klinisch objektiv weitestgehend blanden Befun des andererseits werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente ver zichtet. Zu sammenfassend liessen sich die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde kaum be gründen. Auch die erheblichen Inkonsistenzen, das fehlende Anspre chen auf die nach wie vor durchgeführte Physiotherapie sowie die mittlerweile langdauernde körperliche Schonung seien als massiver Hinweis für eine erhebli ch e nicht-organische Beschwerdekomponente anzusehen (S. 25 Ziff. 4.2.4).
In angestammter Tätigkeit als Arbeiter in der Batterieproduktion, bei welcher er Lasten von bis zu 70
kg bewegt habe , sowie in jeder anderen körperlich schwe ren Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege dagegen aus ortho pä discher Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfä hig keit vor. Dabei sollten das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie häu fige Überkopfmanöver vermieden werden (S. 25 Ziff. 4.2.5). Was den Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit angehe, so sei die Einschätzung der MEDAS zu be stä ti gen, wonach in angestammter Tätigkeit vom 1 1. November bis zum 8. Dezember 2002 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom 9. Dezember 2002 bis zum 1 2. Juni 2003 von 50 % und anhaltend ab dem 1 3. Juni 2003 von 100 % aus zugehen sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung sei ab dem 2 6. Februar 2004 von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % und spä tes tens sechs Monate nach der am 1 4. Oktober 2003 erfolgten zer vikalen Spon dylodese von einer vollen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittel schwe re Tätigkeiten auszugehen. 2007 sei noch eine Leistungseinbusse von 30 % anerkannt worden, was seit spätestens Juli 2008 mit einer vollen Ar beits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht mehr gegeben sei (S. 25 Ziff. 4.2.6). 4.5.4
In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht die angestammte wie auch jegliche schwere Tätigkeit bleibend nicht mehr zuzumuten sei, hingegen bestehe in einer körperlich leich ten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine A r beits- und Leis tungs fähig keit von 100 % . Medizinische Massnahmen mit Chancen auf eine Auswei tung des zumutbaren Tätigkeitsprofils seien nicht zu empfehlen. Berufli che Mass nahmen seien angesichts der fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht sinnvoll durchführbar (S. 29 Ziff. 6.9).
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angehe, so habe aus rein psychiatrischer Sicht ab der polydisziplinären Begutachtung 2007 höchstens eine Arbeits un fä hig keit von 25 % bestanden. Sicher ab Gutachtenszeitpunkt, wahrscheinlich seit August 2008 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Für angepasste Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht ebenfalls mindestens seit dem 2 5. August 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit, davor sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % attestiert. Für körperlich schwere Tätigkeiten be stehe mindestens seit dem 1 3. Juni 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Wie dem Gutachten der MEDAS zu entnehmen sei, habe diese bereits vom 1 1. No vem ber bis zum 8. Dezember 2002 bestanden, und vom 9. Dezember 2002 bis zum 1 2. Juni 2003 50 % betragen (S. 28 f. Ziff. 6.3). 4. 6
Mit Stellungnahme vom 1 9. August 2011 ( Urk. 6/125 S. 5) führte Dr. H.___
zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus , dass ab 1 1. November 2002 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen sei. In ange passter Tätigkeit sei vom 1 1. November bis zum 8. Dezember 2002 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit, vom 9. Dezember 2002 bis zum 1 2. Juni 2003 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % , vom 1 3. Juni 2003 bis April 2004 (sechs Monate nach der HWS-Operation ) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und ab April 2004 von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % auszugehen. Laut Gut achten des Instituts B.___ sei sechs Monate nach erfolgter zervikaler Spondylodese von ei ner vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tä tigkeiten auszugehen. Die im nachfolgenden Satz entha ltene Ausführung, wo nach noch 2007 30 % Leistungseinbusse anerkannt w o rden seien , erscheine im Kon text le diglich als Wiedergabe einer fremden Akt ennotiz (MEDAS
A.___ 5. Ok to ber 2007) . 4.7
Mit ergänzender Stellungnahme vom 6. Februar 2012 ( Urk. 137) hielt Dr. O.___ (vorstehend E.
4.5.2) an der Einschätzung fest, wonach beim Beschwerdefü h r er keine eigent liche depressive Störung mehr nachweisbar und aus psychiatrischer Sicht einzig die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ge stellt werden könne. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung sei eine aus führliche Anamnese aufgenommen und mit dem Beschwerdeführer ausführlich be spro chen worden, wie er den Tagesablauf gestalte. Den Vorwurf, dass die Un tersu chung nur 15 Minuten gedauert habe, weise er in aller Form zurück. Demnach sei in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % zu bestätigen. 4.8
Dr. N.___ (vorstehend E. 4.4) dia gnostizierte mit Schreiben vom 1 8. Februar 2012 eine mittelschwere depressive Störung (F32.1) bei chronifizierter depressi ver Entwicklung ( Dysthymie ), ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom und ein chronisches lumbovertebragenes Syndrom ( Urk. 6/139 S. 1). Die über einen längeren Zeitraum an lässlich der Konsultationen erhobene Symptomatik und die Befunde sprächen für eine Depression. Wie Dr. O.___ zu seiner Beur teilung gekommen sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Seit August 2011 habe sich der Gesundheitszu stand nicht wesentlich verändert ( Urk. 6/139 S. 2). 5. 5.1
Vorab ist zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. Mai 2010 ( Urk. 6/95) festzu halten, dass darin die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese die rheumatologischen und psychiatrischen Beschwerden und deren Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abkläre. Die Rückweisung erfolgte dabei in erster Linie, weil aufgrund des - nach erfolgter Begut achtung - eingereichten Observationsmaterials erhebliche Zweifel daran bestan den, ob die im Rahmen der Überwachung beobachteten Tätigkeiten des Be schwerdeführers sich in Einklang mit dem von den Gutachtern der MEDAS for mu lierten Zumutbarkeitsprofil bringen liessen , und weil weder die Filmaufnah men allein noch die nachträglichen ärztlichen Stellungnahmen dazu eine schlüssige Beurteilung zuliessen ( Urk. 6/95 S. 16 ff. E. 6) .
So wurde insbesondere bei der Würdigung der medizinisch-rheumatologischen Akten ( Urk. 6/95 S.
E. 17 E.
6.1) ausgeführt, dass die nachträgliche, ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte Stellungnahme von Dr. H.___
für sich allein nicht schlüssig sei, weshalb eine nochmalige Beurteilung durch die MEDAS-Ärzte oder eine weitere rheumatologische Untersuchung unter Berück sichtigung des Observationsmaterials sich als unumgänglich erweise. Die in diesem Zusammenhang angebrachte weitere Erwägung : „ I m übrigen blieb die Beu r teilung der Arbeitsunfähigkeit in angepasster T ä tigkeit im MEDAS-Gutachten in zeitlicher Hinsicht lückenhaft “ ,
erweist sich lediglich als eine von meh reren Überlegungen, welche im Rahmen der Beweiswürdigung dem Nach weis der insgesamt fehlende n Schlüssigkeit d es Gutachtens diente. Daraus hin gegen den Umkehrschluss zu ziehen, dass das Gericht für die Zeit vor und nach dieser Lücke auf das MEDAS-Gutachten ausdrücklich abstelle, wie es der Be schwer deführer für sich ausgelegt haben will, ist nicht angezeigt , denn k larerweise wurde im fraglichen Urteil ein Abstellen auf das MEDAS-Gutachten ins gesamt verworfen. Eine diesbezügliche Bindungswirkung ergibt sich damit ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers
( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8)
nicht. 5.2
Vorliegend unbestritten ist die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit von
100 % vom 1 1. November 2002 bis 8. Dezember 2002, von 50 % ab 9. Dezem ber 2002 bis 1 2. Juni 2003 und von 100 % seit dem 1 3. Juni 200 3. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf in angepasster Tätig keit.
Dr. O.___ gelangte im psychiatrischen Teilgutachten zur Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei , auch ret ros pek tiv nicht . Ausser der anhaltenden somatoforme n Schmerzstörung sei keine psychiatrische Diagnose zu stellen. In diesem Rahmen leide der Beschwerde füh rer zwar unter leichten depressiven Verstimmungen und erhöhter Reizbar keit, eine eigentliche depressive Störung liege aber nicht vor ( vorstehend E.
4.5.2 ). Da von abweichend ging Dr. N.___ von einer mittelschweren depressiven Stö rung und einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus ( vorstehend E. 4.8 ).
Dr. P.___ diagnostizierte im orthopädischen Teilgutachten ein chronisches pan vertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik sowie einen massi ven Verdacht auf Schmerzausweitung und ging für eine an gepasste Tätigkeit von einer zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit aus, wo bei sechs Monate nach der am 1 4. Oktober 2003 er folgten Spondylodese von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E.
4.5.3 ) . Demge genüber waren die Gutachter der MEDAS
noch von einer Arbeits fähigkeit in an gestammter Tätigkeit von 50 % bis zum Zei tpunkt der Begut ach tung am 2 3. Mai 2007 und danach von einer Leistungseinbusse von 30 % aus ge gangen ( vorstehend E. 3.2.1 und vorstehend E. 3.2.5 ). 5.3
Die Würdigung der Akten ergibt, dass das Gutachten des Instituts B.___ vom 3 0. März 2011 ( Urk. 6/121) und insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O.___
( Urk. 6/121 S.
16-20) und das orthopädische Teilgutachten von Dr. P.___ ( Urk. 6/121 S.
20-26) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde der Beschwerdeführer doch internistisch (S.
15 f. Ziff. 3.3), psychiatrisch (S.
16 ff. Ziff. 4.1), orthopädisch (S. 20 ff. Ziff. 4.2) und neurologisch (S. 23 Ziff. 4.2.2.2) aus führlich untersucht. Sodann berücksichtigt das Gutachten eingehend die ge klagten Beschwerden und setzt sich damit auseinander ( S. 16 ff. Ziff. 4.1.1.2, 4.1.4, 4.1.7;
S.
E. 20 Ziff. 4.1.8, S.
26 Ziff. 4.2.7 ) . Das Gutachten leuchtet schliesslich in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation ein, und die vom Gutachter vorgenommenen Schlussfol gerungen wer den ausführlich und nachvollziehbar begrü ndet. 5.4
Aus psychiatrischer Sicht beschrieb Dr. O.___ insbesondere die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers, den Bezug des Selbstwertge fühls durch die Arbeit, die nach der Renteneinstellung schwierige wirtschaftli che Si tua tion und den noch nicht verarbeiteten Tod der Ehefrau, und er legte schlüssi g dar, wie vor dem Hintergrund dieser emotionalen Belastungssituation die psy chi sche Überlagerung der geklagten, durch die somatischen Befunde nicht hin reichend objektivierbaren Beschwerden zu sehen sei. Angesichts der niedrigen Therapiefrequenz der ambulanten psychiatrischen Behandlung von zwei bis vier Mal pro Monat stattfindenden Gesprächen, der gemäss gutachterli cher Laborun tersuchung inkonsequenten oder gänzlich fehlenden Einnahme der Antide pressi va,
sowie des geschilderten Tagesablaufs und den daraus hervorge henden, von ihm noch erledigten Aufgaben, erscheint sodann auch die Beur teilung, dass le diglich eine leichte, die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende, depressive Ver stim mung und keine eigenständige psychiatrische Diagnose vor liege, als plau sibel (vgl. vorstehend E. 4.5.2) .
Demgegenüber verm a g de r Bericht von Dr. N.___
(vorstehend E.
4.4 und E.
4.8)
das Gutachten des Instituts B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Angesichts der von ihm erhobenen Befunde - deutlich gedrückte Grundstimmung, keine Freude, keine Interessen, kein Sinn mehr im Weiterleben, Schlafstörungen und Inappetenz –
er scheint weder die Diagnose einer mittel schweren depressiven Störung noch die daraus resultierende volle Arbeitsunfä higkeit als nach vollziehbar. 5.5
In den Vordergrund treten vielmehr die in allen Berichten geschilderten psy cho sozialen und soziokulturellen Faktoren, wie d as aus dem Stellenverlust re sul tie rende Gefühl der Nutzlosigkeit, die schwierige finanzielle Situation und de r Tod der Ehefrau .
Dass diese für den Beschwerdeführer zweifellos belasten den Um stände zu depressiven Verstimmungszuständen führten, ist zwar nach vollzieh bar, doch ist mangels Befunden, welche eine eigenständige Depression mindestens mittleren Grades begründen, davon auszugehen, dass seine psychi schen Be schwer den in diesen psychosozialen Faktoren ihre hinreichende Erklä rung fin den und sich darin erschöpfen. Demnach ist vom Fehlen einer invalidi sierenden De pression auszugehen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, welche rechtsprechungsgemäss
(BGE 130 V 352 , vgl. vorstehend E.
1. 2 ) die diagnostizierte somatoforme Schmerz störung und deren Folgen ausnahmsweise als unüberwindbar erschei nen liessen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen w eder eine eigenständige psychische Erkrankung vor noch ein sozialer Rückzug oder ein Scheitern kon se quent durchgeführter Behandlungen trotz kooperative r Haltung des Be schwer de führers . Vielmehr erledigt der Beschwerdeführer weiterhin Einkäufe selber und trifft sich mit Freunden und seinen Kindern ( vgl. vorstehend E. 4.5.2, Urk. 6/121 S.
18 f. Ziff. 4.1.4) .
D amit ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. O.___ vo n einer aus psy chiatri scher Sicht bestehenden vollen A rbeitsfähigkeit auszugehen.
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angeht, so hielt Dr. O.___ im Teilgutachten ausdrücklich fest, dass auch retrospektiv vom Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dem ist zuzustimmen: 5.6
Zwar wurde in der
gutachterlichen Gesamtbeurteilung
eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 25 %
seit 2007 genannt. Dabei handelt es sich indessen um eine blosse Wiedergabe der Einschätzung von Dr. F.___
im MEDAS -Gut achten ( Urk. 6/121 S. 19), welcher diese Einschränkung mit dem Vorliegen einer Dysthymie begründete ( vgl. vorstehend E .
3.2.4 ). Wie bereits dargelegt, vermag e ine solche jedoch rechtsprechungsgemäss keine versicherungsrechtlich zu be rücksichtigende Arbeitsunfähigkeit z u begründen .
Keine Stütze in den Akten findet sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach nur eine viertelstündige Untersuchung stattgefunden habe ( Urk. 1 S.
11 Ziff. 11), vielmehr deutet die ausführliche Anamnese und Befunderhebung da rau f hin, dass eine ausführliche psychiatrische Untersuchung durchgeführt wurde. So dann ist die Frage, ob und welche Zusatzuntersuchungen, darunter insbesondere experimentell-psychologische Verfahren, nebst dem psychiatri schen Explorations gespräch erforderlich sind, vom Gutachter zu beantworten. So sehen auch die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidge nössischen Inva lidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psycho therapie (SGPP) in Ziff. 4.3.2.2 vor, dass ledig lich bei begründeter Indikation, wie Verdacht auf neurokognitive Beeinträchti gungen oder bei schwer objektivier baren Beschwerden beziehungsweise ge klagten Funktionseinbussen der Einsatz von geeigneten Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden bezie hungsweise der Validität der geklagten Symptome zu prüfen ist. Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gut achterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in di e Gesamtbeurteilung einbezogen wird. Wurden - wie hier - weder in der psy chia tri schen noch in der neurologischen Untersuchung Hinweise für formale oder in haltliche Denkstörungen oder für kognitive oder mnestische Defizite oder wei tere psychische oder neuropsycholo gische Funktionsstörungen gefunden ( Urk. 6/121 S.
17 f. Ziff. 4.2.1), so ist der Verzicht auf die Durchführung weiterer Testverfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.
11) nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass keine versicherungsrechtlich relevante, psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit besteht und eine solche auch retrospektiv nicht bestanden hat . 5. 7
Was die rheumatologische Beurteilung angeht, so legt e
Dr. P.___ überzeugend dar, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwer den durch die klinischen und radiologischen Befunde kaum begründbar seien, und dass die erheblichen Inkonsistenzen, das fehlende Ansprechen auf Physio therapie sowie die langdauernde körperliche Schonung ein massiver Hinweis für eine erhebliche nicht-organische Komponente seien ( Urk. 6/121 S. 25 Ziff. 4.2.4, vgl. vorstehend E. 4.5.3). Angesichts dessen erscheint auch seine Einschätzung, wonach aus rheumatologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit für kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten a uszugehen sei, nachvollziehbar .
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit angeht, so trat nach der Operation vom 1 4. Oktober 2003 unbestrittenermassen eine Verbesse rung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ein, wobei beide Par teien gestützt auf den Bericht der Ärzte der Klinik C.___
ab dem 2 6. Feb ruar 2004 übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ann a hmen . Strittig ist jedoch der weitere Verlauf : Während die Beschwerdegegnerin ab Ap ril 2004 von eine r volle n Arbeitsfähigkeit a us geht ( Urk. 2) , nimmt der Be schwerdeführer eine Fortdauer der Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Juni 2007 eine Arbeits fähigkeit von 70 %
an , dies unter Hinweis auf die echtzeitlichen Berichte der Ärzte der Klinik C.___ sowie von Dr. Q.___ , welche die MEDAS -Gutachter be stätigt hätten ( Urk. 1 S.
4 ff. Ziff. 8-10) . Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Dr. P.___
ging spätestens sechs Monate nach der am 1 4. Oktober 2003 erfolgten zervikalen Spondylodese von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus ( Urk. 6/121 S.
E. 25 Ziff. 4.2.6) . Zwar
hielten die Ärzte
der Klinik C.___
a m 2 6. Februar 2004 eine Arbeitsfähig keit von mindestens 50 %
für „ denkbar “ ( Urk. 6/15/5-6) , ebenso gemäss Bericht von Dr. Q.___
vom 8. Juli 2004 , der dies jedoch nicht näher begründete ( Urk. 6/21 S.
11) . Indessen führten die Ärzte d er Klinik C.___ am
2. September 2004 aus , dass sich aufgrund der aktuellen Schmerzüberlagerung gegenwärtig keine verwertbare, definitive Erhebung der physischen Funktionen durchführen lasse, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfohlen werde ( Urk. 6/16/5-6). D ie Durchführung einer EFL ist jedoch nicht aktenkun dig .
Sodann stützt sich die
retrospektive Einschätzung der M EDAS -Gutachte r
ohne nähere Begründung auf d en Bericht der Klinik C.___ vom 2 6. Februar 2004 ( Urk. 6/55 S.
11 oben) , welcher jedoch spätestens seit der Empfehlung einer EFL als überholt gelten muss te . Angesichts dieser Aktenlage und in Ermangelung einer für den fraglichen Zeitabschnitt echtzeitlichen Ab klärung ist die in Ken nt nis aller genannten Arztberichte erfolgte Einschätzung von Dr. P.___ , wonach sechs Monate postoperativ von einer vollen Arbeitsfä higkeit in angepasster Tä tigkeit auszugehen sei, nicht zu beanstanden und eine Arbeitsunfähigkeit er scheint nicht als überwiegend wahrscheinlich
Auf die se Ein schätzung ist demzu folge abzustellen und vo n einer weiteren Abklärung ab zusehen (vorstehend E.
1.5) , zumal eine solche - wiederum - nur aufgrund der bereits bekannten Ak ten erfolgen könn te .
A uch für den weiteren Verlauf ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in ange pass ter Tätigkeit auszugehen. Was die 2007 von Dr. D.___ im MEDAS -Gut achten noch zugestandene Leistungseinbusse von 30 % angeht (vorstehend E.
3.2.2) , so h iel t Dr. P.___
in seiner ausführlichen Stellungnahme zu früheren ärzt lichen Einschätzungen im Teilgutachten dazu lediglich fest, dass
die se Leistungseinbusse spätestens seit Juli 2008 (nach der Observation) nicht mehr gege ben sei. Weiter verwies er auf die Einschätzung durch
Dr. H.___ ,
wonach in Anbetracht der vom Beschwerdeführer während der Observation vom Mai 2008 gezeigten Leistungsfähigkeit der Pausenbedarf nicht mehr ge rechtfertigt sei. A ufgrund seiner eigenen Untersuchung sei dem zuzustimmen, und durch die
genannte Observation werde dies klar unterstützt . Zudem habe die von Dr. D.___ genannte Trizepsschwäche bereits im gleichentags durchge führten neurologischen Teilgutachten nicht mehr bestätigt werden kön nen (vor stehend E. 4.5.3) . So mit bestätigt e
Dr. P.___ die geschätzte Leistungseinbusse von 30 %
für die davor liegende Zeit weder ausdrücklich, noch verw ar f er sie. Da mit bleibt es bei der von ihm im Verlauf angegebenen Einschätzung ( Ziff. 4.2.6), wonach spätestens sechs Mo nate nach der Operation eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit vorliege. Sämtliche übrigen Angaben zur fraglichen Leistungseinbusse von 30 % sind demgegenüber als blosse Wie de rgaben der Angaben aus dem MEDAS -Gutachten anzusehen. 5.6
Zusammenfassend genügt das Gutachten damit den an ein solches gestellten An forderungen (vgl. vorstehend E .
1. 4 ) vollumfänglich, weshalb darauf ab zu stellen ist. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 4. April 2004 in behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwere r
Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne häufige Überkopfmanöver, zu 100 % arbeitsfähig ist. 6.
Aus dem Vergleich des an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommens von gerundet Fr. 72‘59 5 .-- ( 63‘310.--
x 1.016 x 1.013 x 1.009 x 1.009
x 1.011 x 1.016 x 1.022 x 1.021 x 1.021 ) mit dem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 62‘675 .-- nach Berücksichtigung einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (12 x Fr. 4‘ 806 .-- : 40 x 41.6
x 1.021 x 1.021 ) resultiert für das Jahr 20 10 eine Lohneinbusse von Fr. 9‘920 .-- und demnach ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 % (Urk. 2). Diese Invaliditätsbemessung der
Beschwerdegegnerin (Urk. 6/ 124 ) ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten (vgl. Urk. 6/61, Urk. 6/7 ) und der Rechtslage (vgl. E. 1. 6-1.7 ; Die Volkswirt schaft 06-2011 Tab. B10.2 beziehungsweise 9.2 S. 94 f.;
Die Schweizerische Lohn strukturerhebung 200 8 , LSE, S. 25, Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Anforderungs niveau 4, Männer) entspricht. Ausserdem wurde sie nicht bestritten (Urk. 1 S.
14 ,
Urk.
13 ). Angesichts der Möglichkeit einer vollzeitlichen Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer noch eine breite Palette an Tätigkeiten offen, sodass ein Lei densabzug entgegen seiner Auffassung ( Urk.
1 S. 14 ) nicht zu berücksichtigen ist.
Es ist daher von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 14 % auszugehen . 7.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung
und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00722 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
24. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Y.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1952, arbeitete seit 1980 als Betriebsmitarbeiter bei der
Z.___ AG (Urk. 6 /2 Ziff. 1.1-1.3 und Ziff. 6.3.1). Am
11. November 2002 erlitt er einen Autounfall und meldete sich am 24. März 2004 wegen eines Halswirbelsäule-Distorsionst raumas, einer zervikalen Diskus hernie sowie eines Status nach zervikospondylogenem Schmerzsyndrom mit radikulärer Schmerzausbreitung bei der Invalidenversicherung zum Le istungs bezug (Rente) an (Urk. 6 /2 Zif
f. 7.2-7.3 und Ziff. 7.8, Urk. 6 /3).
Mit Verfügung vom 6. April 2004 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen mangels Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Beschwerdebild und dem Unfall vom 11. Nov ember 2002 ein, was mit Einspra che en tscheid vom 6. Juli 2005 (Urk. 6 /23/3-20) sowie Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. August 2006 im Verfahren UV.2005.00327 (Urk. 6 /73/99-123) und schliesslich mit Urteil des Bundesgeric hts vom 6. Dezember 2007 (Urk. 6 /73/27-34) bestätigt wurde.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische B erichte (Urk. 6 /12, Urk. 6 /15-17, Urk. 6 /25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6 /10-11) und Auszüge aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/7, Urk. 6 /50) ein, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 6 /8/1-154) und ver anlasste ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ (Urk. 6 /55-58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/63, Urk. 6/70/1-4, Urk. 6 /71)
holte die IV-Stelle weitere Akten der SUVA (Urk. 6 /73/1-263) ein und liess den Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 vom Arz t des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch untersuchen (Urk. 6 /77, Urk. 6 /79).
Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 teilte die Basler Versicherungen der IV-Stelle mit, dass sie auf allfällige Regressforderungen nicht eintrete und übermittelte ihr Observationsberichte vom 19. und 29. Mai 2008 (Urk. 6 /82), wozu die IV Stelle die Ärzte des RAD am 11. beziehungsweise am 25. August 2008 Stel lung nehmen
liess (Urk. 6 /89 S. 4 ff.). Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 16. September 2008 (Urk. 6 /88) verfügte die IV-Stelle, ausge hend von einem Invaliditätsgrad von 25 %, am 5. Dezember 2008 die Abwei sung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/90 ). Die dagegen am
21. Januar 2009 er hobene Beschwerde ( Urk. 6/93) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. Mai 2010 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Abklärung des rheumatologischen und psychiatri schen Gesundheits zu standes zurückwies ( Urk. 6/95). 1.2
In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ( Urk. 6/106-107) ein und be auftragte d as
Institut B.___ mit der Erstellung eines poly disziplinären Gutachtens ( Urk. 6/121 , Urk. 6/137 ) , wobei sie den gegen die Gutachtensstelle erhobenen Einwand abwies ( Urk. 6/110, Urk. 6/112, Urk. 6/114) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/127, Urk. 6/135) sowie Ein holung einer Stellungnahme zur Ergänzung des Gutachtens ( Urk. 6/141) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juni 2012 ab 1. Novem ber 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung befristet bis 3 0. Juni 2004 zu ( Urk. 6/145 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2012 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 6. Juli 2012 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer angemessenen Invali de n rente über den 3 0. Juni 2004 hinaus ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2012, welche dem Beschwerdeführer am 2 5. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 7), beantragte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Die mit Verfügung vom 1 8. März 2013 ( Urk. 10 ) antragsgemäss ( Urk.
8) zum Prozess beigeladene Pensionskasse des Be schwerdeführers erstattete am 3. Juni 2013 ihre Stellungnahme ( Urk. 13), welche den Parteien am 6. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung ( IVV) fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Ab stufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente
(BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versi cher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Be fristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Ge genstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Ur teil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver än derter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten am bulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu ti schen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vo raussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E.
4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E.
4 am Ende), Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.
2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E.
5), bei dissoziativen Bewe gungs störungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Ver letzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nac h der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt ( BGE 139 V 346
E. 3 mit Hinweisen ). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)
ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und so ziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu r ellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chen de Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun gen die Verwaltung oder
das Ger icht bei pflichtgemässer Beweis würdigung zur Überzeugung, ein be stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizi pier t e Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör ge mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 1.6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig keit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran ge zoge n werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standard isier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 1.8
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei nem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Natio na lität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heit lich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be gren zen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige be reits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht noch mals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einer dem Invaliditätsgrad entsprechenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Ablauf des Wartejahres im November 2003 aus und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. November 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung befristet bis 3 0. Juni 2004 zu.
Gestützt auf das Gutachten des Instituts B.___
sei ab April 2004 von ei ner Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepasste n , leichte n bis mittelschwere n, wechselbelastende n Tätigkeit auszugehen . Da durch das Belastbarkeitsprofil keine Einschrän kungen im Arbeitsmarkt ausgewi esen seien, verringere sich das massgebende Invaliden e inkommen nicht weiter, sodass sich ab diesem Zeitpunkt ein rentenausschliessen der Invaliditätsgrad von 14 % ergebe.
Zum Verlauf der Arbeitsfä hig keit verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes und führte aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwer de führers seit dem stationäre n Aufenthalt in der K linik C.___ vom 1 3. Oktober 2003 und der anschliessende n Rehabilitation im Wesentlichen un verändert ge blie ben sei. Daher sei auch nicht auf andere attestierte Arbeitsunfä higkeiten ab zustellen, welche sich nicht mit einer Veränderung des Gesund heitszustandes be gründen liessen ( Urk. 2, Urk. 5) . 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass
der Rentenanspruch bis Juni 2004 unbestritten sei. Zwar sei ab April 2004 von einer Verbesserung des Ge sundheitszustandes auszugehen, jedoch habe diese nur zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit geführt, nicht
aber zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % wie im Gutachten des Instituts B.___ attes tiert. Dies entspreche auch dem Urteil des hiesigen G erichts vom 2 5. Mai 2010, wel ches eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 2 5. Februar 2004 bis Mai 2007 nich t in Frage gestellt und die Sache lediglich zurückgewiesen habe, um die Lü cken des
MEDAS -Gutachten s
vor dem 2 5. Februar 2004 und ab Juni 2007 zu schliessen . Ab Juni 2007 und über den 2 5. August 2008 hinaus sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen . Ab Februar 2009 erweise sich der Sachverhalt sodann aus psychiatrischer Sicht als ungenü gend abgeklärt, wes halb diesbezüglich ein Gerichtsgutachten anzuordnen sei. Unter Berücksich ti gung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % ergebe sich ab Juni 2004 ein Invaliditätsgrad von 68 % und ab September 2007 von 55 % . Ab Februar 2009 stehe ihm schliesslich eine ganze Rente zu
( Urk. 1, Urk. 6/135, Urk. 6/141) . 2.3
Die Beigeladene führte aus, dass das eingeholte medizinische Gutachten nach vollziehbar, schlüssig und vollständig sei, wobei die ursprünglich festgestellte zeit liche Lücke nur teilweise habe geschlossen werden können. Mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, dass der Be schwer deführer seit Februar 2004, spätestens aber seit April 2004 in angepasster Tä tig keit vollschichtig und ohne vermehrte Pausen habe arbeiten können . Zu Recht habe die Beschwerdegegnerin seit Juli 2004 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 % festgestellt ( Urk. 13 S. 8 , 10 ).
2.4
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2004. 3.
3.1
Dem Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. Mai 2010 ( Urk. 6/95) lagen folgende Arzt- und Observationsberichte zu Grunde : 3.2 3.2 .1
Am 22. und 23. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer rheumatologisch, neuro logisch und psychiatrisch untersucht. Gestützt auf die Konsilien von Dr. med. D.___ , FMH Rheumato logie, vom 16. Juli 2007 (Urk. 6 /55), von Dr. med. E.___ , FMH Neur ologie, vom 25. Mai 2007 (Urk. 6 /56) und von Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psy choth erapie, vom 30. Mai 2007 (Urk. 6 /57), erstatteten die Ärzte der MEDAS A.___ am 5. Oktober 2007 nach der Schlussbesprechung vom 13. Juli 2007 ihr Gutachten (Urk. 6 /58) und nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Ar beits fähig keit (Urk. 6 /58 S. 22):
1. chronisches zervikospondylogenes Syndrom links mit residueller
radikulärer Symptomatik bei - Status nach Halswirbelsäule-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrun fall am 11. November 2002 - Status nach Diskektomie C5/6 und C6/7, Spondyloseentfernung zur De kompression der Nervenwurzel C6 und C7 links sowie Spondylodese C5/6 und C6/7 mit autologem Knochenspan am 14. Oktober 2003 wegen - zervikoradikulärem Syndrom C7 links mit Segmentdegenerationen C3-C7, mit Diskushernie C5/6 medial rechts und mit Diskushernie C6/7 beidseits mit osteodiskärer
Foraminalstenose C5/6 und C6/7 rechts - differentialdiagnostisch: residuelles sensibles Ausfallsyndrom C6 und C7 links möglich - leichter Segmentkyphosierung C5-C7 und leichter linkskonvexer Skoli ose zervikal - leichter Segmentdegeneration C7/Th1 - Status nach Facettengelenksinfiltration C4/5 und C7/Th1 beidseits Ap ril 2004 - Status nach Commotio cerebri und Kontusion des rechten Ellbogens 1998 - sekundäre Dysthymia - sekundäre anhaltende somatoforme Schmerzstörung
2. chronisches lumbovertebragenes Syndrom bei - Fehlhaltung mit Haltungsinsuffizienz, verkürzter Lendenlordose, muskulä rer Dysbalance und Adipositas (BMI 30.2) - progredienter Osteochondrose 3.2 .2
Der Rheumatologe Dr. D.___ hielt fest, dass durch die im Oktober 2003 durchgeführte Diskektomie, Entfernung der Spondylose und Spondylodese eine Besserung der Schmerzirradiation in den linken Arm habe erreicht werden kön nen, nicht jedoch eine Beeinflussung der weiterhin chronisch therapiere fraktären Nackenschmerzen. Einzig auf eine Fazettengelenksinfiltration im April 2004 sei vorübergehend eine leichte Schmerzlinderung mit aktenvermerkter Verbes serung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit aufgetreten (Urk. 6 /55 S. 8).
Die aktuelle rheumatologische Abklärung weise auf ein chronifiziertes , thera pie re fraktäres
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links mit residueller
radiku lärer Symptomatik hin (leichte Trizepsschwäche links, symmetrischer Reflex status und nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen linker Arm und linke Hand ulnar ). Aufgrund von Schmerzen und degenerativer Verände rungen weise der Beschwerdeführer eine deut liche Einschränkung der Halswir belsäulenbe weglichkeit in allen Richtungen auf sowie reaktiv einen ausgepräg ten myofaszialen Reizzustand im Bereich der Nacken- und Schulterweichteile. Zudem festzuhalten sei eine Kettentendinose in den linken Arm und statisch eine deut liche Haltungsinsuffizienz mit nur teilweise korrigierbarer, tief nach lumbal ge zogener thorakaler Hyperkyphose, Kopfpropulsion und Schulterprotraktion und reaktiver muskuläre r Dysbalance . Auf Niveau Lenden wirbelsäule präsentiere der Beschwerdeführer ein chronisches lumbovertebrage nes Schmerzsyndrom mit schmerzbedingt nur leichtgradiger Funktionsein schränkung ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik und ohne Anhalt für eine Segmentinstabilität. Bildgebend seien weder auf Höhe Hals- noch Lendenwirbelsäule direkte oder indirekte Hinweise für eine osteo -disko- ligamentäre Läsion zu erkennen. Zusätzlich falle beim Beschwerdeführer ein deutliches und übertrie ben anmutendes Schmerzverhalten auf. Das Ausmass der angegebenen, durch nichts zu beeinflussenden und als völlig invalidisierend erlebten Beschwerden könne mit objektivierbaren Befunden nicht in Einklang gebracht werden, und es bestehe diesbezüglich eine Diskrepanz (Urk. 6 /55 S. 9).
Aufgrund der Befunde an der operierten Halswirbelsäule bestünden Ein schrän kun gen für schwere körperliche Arbeiten mit Heben von Lasten über 10 kg kör perfern und 20 kg körpernah, eine funktionelle Einschränkung bezüg lich Arbeit shaltungen mit reklinierter Halswirbelsäule über Kopf oder für lang anhaltende Zwangshaltungen in Inklination sowie für gehäuft vorgeneigte oder abgedrehte Arbeitshaltungen mit dem Oberkörper. Aufgrund der objektiv fest stellbaren Gesundheitsschädigungen am Bewegungsapparat erachte er den Be schwerdeführer bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit daher als vollum fänglich arbeits un fähig (Urk. 6 /55 S. 10 Ziff. 6.1).
Bezüglich positivem Fähigkeitsprofil sei die versicherte Person imstande, jegli che körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter den erwähnten Ein schränkungen durchzuführen und zwar in einem Einsatzmuster entsprechend einer Ganztagsarbeit mit verminderter Belastung und vermehrten Pausen. Be züg lich letzteren schätze er, dass solche manchmal notwendig seien, total ein bis drei Stunden täglich pro acht Stunden-Arbeitstag. Für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der objektivierbaren Be funde auf 70 % zu schätzen (Urk. 6 /55 S. 10 Ziff. 6.2).
Der Beschwerdeführer sei gemäss Akten ab dem Unfalldatum vom 11. No vember
2002 zu 100 % arbeitsunfähig sowie für eine körperlich leichte, adaptierte Ar beit
ab dem 26. Februar 2004 zu 50 % arbeitsfähig und ab dem Datum des rheu ma to logischen Konsiliums vom 23. Mai 2007 zu 70 % arbeitsfä hig (Urk. 6 /55 S.
10 f . Ziff. 6.3). 3.2 .3
Die Neurologin Dr. E.___ führte aus, dass mögli cherweise ein sensibles Ausfall syndrom C6/7 bei Status nach Diskushernienoperation bestehe; eine si chere Ab grenzung von der diffusen, etwas
Dermatom C6/7-betonten Sensibi litätsstörung des gesamten linken Armes sei nicht möglich. Weiter leide der Be schwer de führer an einem zervikozephalen Syndrom mit vegetativen Begleit symptomen und intermittierendem Schwindel, wahrscheinlich im Rahmen des zervikovertebralen
Syndromes zu interpretieren. Die objektivierbaren neurolo gischen Stö rung en träten gegenüber den rheumatologischen Auffälligkeiten in den Hin tergrund und wirkten sich nicht limitierend auf die zumutbare Arbeits fähigkeit aus (Urk. 6 /56, Urk. 6 /58 S. 21). 3.2 .4
Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung legte Dr. F.___ dar, dass die aktuellen Werte in den Depressionsskalen unter dem Schwellenwert für eine Depression lägen. Klinisch gebe es jedoch Hinweise auf eine Depression, sodass die Diagnose einer subsyndromalen Depression gestellt werden könne. Auf grund der durch die chronischen zermür benden Schmerzen anhaltende Ver stimmung passe jedoch die Diagnose einer Dysthymie besser. Hinweise auf eine posttrau ma tische Belastungsstörung oder eine Angstsymptomatik bestünden nicht. Differentialdiagnostisch sei eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer Schmerz ausweitung zu erwägen; jedoch sei angesichts der eindeutigen Be las tungen und eines gewissen Leidensdruckes eine anhaltende somatoforme Schmerz störung wesentlich wahrscheinlicher als eine nicht krankheitswertige Symptomausweitung (Urk. 6 /57 S. 2 f. Ziff. 5). Was die somatoforme
Schmerz störung angehe, so seien die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft, so dass nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren, innerseelischen Verlauf zu sprechen sei (Urk. 6 /57 S. 4 Ziff. 6.1).
Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert; auc h sei ein Wechsel bei der antidepressiven Therapie zu erwägen, auf welche der Be schwerdeführer bis anhin nur ungenügend angesprochen habe (Urk. 6 /57 S. 4 f. Ziff. 7).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielt Dr. F.___ fest, dass die Dysthymie die Leistungsfähigkeit nur etwa 20 % einschränke. Auf grund der Depression und der Schmerzen seien sein Antrieb, seine Ausdauer, seine Kon zentrationsfähigkeit und sein Selbstvertrauen beeinträchtigt. Er schlafe schlecht , was seine Regeneration erschwere und zu vermehrter Müdig keit tags über führe. Eine Präsenzzeit von 90 bis 100 % mit vermehrten, kurzen Pausen wäre möglich. Aber seine Leistungen wären im Ausmass von etwa 25 % einge schränkt. Zusammengefasst sei aus psychiatrischer Sicht von einer Ar beits unfähigkeit von etwa 25 % auszugehen für die bisherige oder eine an die Schmerzen angepasste Tätigkeit. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Dysthymie etwa 2004 ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Aus mass erreicht habe (Urk. 6 /57 S. 3 f. Ziff. 6.1-3). 3.2 .5
In ihrer zusammenfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der MEDAS fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten, körperlich schweren Arbeit als Mitarbeiter in der Batteriefabrik nicht mehr arbeitsfähig sei, wobei sich vor allem die rheumatologischen Befunde limitierend auswirkten. Diese Arbeitsunfähigkeit habe gemäss Akten und erhobenen Befunden vom 11. November bis 8. Dezember 2002 100 %, danach bis zum 12. Juni 2003 50 % und danach anhaltend 100 % betragen. Eine k örperlich leichte und wechselbe lastende Tätigkeit, ohne Arbeitshaltungen mit reklinierter Halswirbelsäule und ohne Zwangshaltungen in Halswirbelsäule-Inklination beziehungsweise mit ge häuft vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, sei dem Beschwerdeführer zu 70 % zumutbar, auch diesbezüglich erwiesen sich vor allem die rheumatolo gi schen, weniger auch die psychischen Störungen als limitierender Faktor. Dies bezüglich sei aufgrund der Akten ab 26. Februar 2004 von einer Arbeitsfähig keit von 50 % und ab 13. Juli 2007 - dem Datum der Schlussbesprechung - von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 6 /58 S. 22 f. Ziff. 5.1.-2 und Ziff. 5.4). 3.3
Am 14. Mai 2008 untersuchte Prof. Dr. G.___ , Facharzt für Psy chiat rie, Psychosomatik und Psychoanalyse, RAD, den Beschwerdeführer und diag nostizierte eine Anpassungsstörung mit depressiven und psychosoma ti schen Reaktionen bei vorwiegender Beeint rächtigung angemessener Schmerz verarbeitung und geregelter Bewegungsabläufe (ICD-10 : F43.2 und F44.8) so wie Pro b leme in Verbindung mit der s ozialen Umgebung und Anpassungs probleme bei Ver änderungen der Lebensumstände (ICD.10 : Z60.0).
Anlässlich dieser Untersuchung, zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Frau erschien, führte der Beschwerdeführer zum Tagesablauf, welchen er am 27. Juni 2008 nochmals unterschriftlich bestätigte (Urk. 6 /79), aus, dass er sich ausserstande fühle, ohne seine Frau ausser Haus zu gehen, kein Schweizer deutsch könne und seit dem Unfall von 2002 kaum mehr soziale Kontakte habe. Seine Frau gab an, dass ihr Mann zu Hause kaum aufstehe, meistens schlecht schlafe und laufend über Schmerzen klage; er liege zu Hause praktisch nur auf dem Sofa und müsse immer wieder aus dem Dämmerschlaf geweckt werden (Urk. 6 /77 S.
1 f. Ziff. 2-3). Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass im Vor dergrund der aktuellen Beschwerden die Schmerzen am ganzen Körper, sowohl im Liegen als auch beim Gehen und bei jeder anderen Bewegung stünden, und dass auch die Medikamente keine Linderung brächten; z udem schlafe er schlecht (Urk. 6 /77 S. 2 Ziff. 4).
In seiner Beurteilung hielt Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer in sei nem gesamten Verhalten und Erleben auf das Unfallereignis vom November 2002
fixiert sei. Zurzeit finde keine adäquate störungsspezifische psychiatrische Be treu ung statt, da der Beschwerdeführer eine solche offenbar abgelehnt habe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe beim Krankheitsbild ein ausge prägter verhaltensbestimmender Migrationshintergrund. Insbesondere das Ver halten ge gen über den Ärzten, die Rückzugstendenz und die mangelnde Bereit schaft, sich mit Schmerzbewältigungsstrategien auseinander zu setzen, zeigten die Verhaltens tendenz, sich persönlich und in sozialer Hinsicht in die Rolle des arbeits un fähigen Kranken zu begeben. Versicherungsmedizinisch bestehe auf grund der Verhaltensauffälligkeiten und der therapeutischen Verweigerungs haltung zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Vor dem Hintergrund des primären und se kun dären Krankheitsgewinns sei hier die kulturellbedingte psy chosoziale Kom po nente als Ursache für die Entstehung des psychischen Krank heitsbildes zu be rücksichtigen. Medizinth eoretisch sei dennoch eine Rest arbeitsfähigkeit von etwa vier Stunden pro Tag zu postulieren, die allerdings erst dann praktisch auszu schöpfen sein werde, wenn eine störungsspezifische thera peutische Intervention stabi lisierende Erfolge zeige (Urk. 6 /77 S. 4 Ziff. 14). 3.4
In seiner Stellungnahme vom 11. August 2008 führte Dr. G.___ nach Sich tung und Beurteilung der Observationsunterlagen aus, dass das darin beobach tete Verhalten im Gegensatz zum beschriebenen und zum vom Beschwerdefüh rer und seiner Ehefrau selbst geschilderten Beschwerdebild stehe, wobei vor al lem die depressiv getönten und schmerzorientierten Verhaltensauffälligkeiten des Be schwerdeführers hervorzuheben seien. An Widersprüchen seien zu nen nen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ohne seine Frau nicht ausser Haus gehen zu können, dass er sich in der Untersuchung nicht in der Lage ge zeigt habe, in Folge seiner erlebten Schmerzen und der gedrückten Stimmung Aus künfte über seine Lebenssituation und seinen inneren Zustand zu geben, und dass er laut eigenen Angaben kein Schweizerdeutsch spreche. Daher stelle sich die Frage nach der willentlich und bewusst gesteuerten Irreführung des Psychiaters während der Untersuchungssituation im Hinblick auf das tatsächlich vorhan de ne Potential zur angemessenen Schmerzverarbeitung und der Fähig keit des Be schwer deführers, ohne Hilfe seiner Ehefrau auf Fragen zu antworten und die eigene Lebensgeschichte vorzutragen. Dieses Verschweigungsszenario sei einge bettet in den spezifischen milieu- und immigrationsbedingten familiä ren Konflikthintergrund. Diese pathologische Familiensituation sei im Untersu chungsbericht beschrieben worden und darüber hinaus in die Diagnosestellung eingegangen. Aus psychiatrischer Sicht sei heute davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit eine in vollem zeitlichen Pensum auszufüllende Arbeitsleistung abverlangt und auc h zugemutet werden könne (Urk. 6 /89 S. 4 f.) 3.5
Am 25. August 2008 nahm Dr. med. H.___ , Facharzt für Or tho pädische Chirurgie, RAD, unter Bezugnahme auf das rheumatologische Konsi lium von Dr. D.___ vom 16. Ju li 2007 sowie auf den Observati onsbericht wie folgt Stellung: Aufgrund der gemäss Akten gestellten Diagnosen lägen pathomorphologische Veränderungen der Wirbelsäule vor, welche schwere kör perliche Arbeiten wie die zuletzt ausgeübte nicht mehr erlaubten; dafür sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Jedoch sei unter adaptierten Arbeits bedingungen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzunehmen. Ein schmerzpausebedingter Zeit- respektive Leistungsabzug, wie noch vor der Observation im obgenannten Gutachten von ein bis drei Stunden vorgeschla gen, erscheine in An betracht des vom Versicherten während der Observation gezeigten Leistungs fähigkeit nun nicht mehr gerechtfertigt. Im Belastungs- und Ressourcenprofil würden wechselbelastende Tätigkeiten empfohlen sowie die Vermeidung von Lastenbewegungen körperfern über 10 kg, körpernah über 20 kg, und von ge häuften Rumpfzwangsstellungen insbesondere in nach vorn gebeugtem Ober körper sowie Überkopfarbeiten in hyperrekli nierter Halswirbel säule (Urk. 6 /89 S.
6) . 3.6
3.6 .1
Laut einzelnen Tageseinsatzrapporten des Überwachungsberichts der Firma I.___ vom 19. Mai 2008 aus dem Zeitraum vom 22. April bis zum 18. Mai 2008 („Aktion X.___ Phase 1“, Urk. 6 /82/1-9) wurden insbesondere folgende Aktivi täten des Beschwerdeführers beobachtet:
Am 8. Mai 2008 fuhr der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen zu einer Wohnliegenschaft in J.___ und parkierte dort, worauf er nach 40 Minuten in Begleitung von zwei Frauen zurückkam, einstieg und zu sich an den Wohnort fuhr. Dabei öffnete und schloss er die Fahrzeugtür mit der linken Hand , stieg dynamisch ein und aus und behändigte den Sicherheitsgurt prob lemlos mit der rechten Hand. Lenk- und Blickdynamik waren dynamisch und ohne ersichtliche Einschränkungen, und auch das Parkmanöver war gewandt und ohne er sichtliche Einschränkung der Blicktec hnik (Urk. 6 /82/7).
Am 18. Mai 2008 fuhr der Beschwerdeführer um 8.45 Uhr zum nahegelegenen Fussballplatz, begrüsste die Mannschaft und war besorgt um die Getränkeflaschen , das Verbandsmaterial und den Wassereimer. Dabei bückte er sich einige Male nach vorne zu Boden, in die Hocke und drehte den Kopf voll nach links und rechts auf. Den vollen Wassereimer von acht bis zehn Liter hielt er ohne ersichtliche Probleme einhändig links. Darauf verschob er sich zu Fuss, in der linken Hand den Wassereimer und in der rechten Hand eine Sporttasche tra gend,
zum Hauptfeld. Vor Ort verteilte er diverse Behältnisse nahe der Aus wechsel bank. Bei den Vorbereitungsarbeiten ging er erneut diverse Male und dynamisch in die Hocke zu Boden. Beim Aufstehen und Kopfausdrehen waren keinerlei An zeichen von Schwindel oder Schmerzen erkennbar. Während dem 90 Minuten langen Fussballspiel sowie der Pause stand er mehrheitlich in der Wechselzone, klatschte in die Hände, blickte unzählige Male nach rechts und links und drehte dabei den Kopf voll aus. Zwischendurch pflegte er einen Spie ler, indem er zu Boden in die Hocke ging. Die Getränkeflaschen hob er dyna misch auf. Nach dem Spiel - um 11.55 Uhr - sammelte er die am Boden liegen den Flaschen auf, und verschob sich danach, etliche Utensilien tragend, zurück zur Umziehkabine (Urk. 6 /82/9). 3.6 .2
Laut Überwachungsbericht vom 29. Mai 2008 über den Zeitraum vom 22. bis zum 25. Mai 2008 („Aktion X.___ Phase 2“) wurden unter anderem folgend e Aktivitäten beobachtet (Urk. 6 /82/10-17):
Am 23. Mai 2008 stiess der Beschwerdeführer einen Einkaufswagen und lud das Einkaufsgut in den Kofferraum um. Er öffnete die Heckklappe mit der linken Hand und hob den Arm dynamisch über Kopfhöhe. Die Tragtaschen hob er rechts händig und unterstützt mit der linken Hand aus dem Einkaufswagen in den Kofferraum. Die Fahrertür öffnete er mit der linken Hand, drehte den Kopf dabei über die rechte Schulter nach hinten aus, die Blickdynamik links und rechts war voll ausgedreht und die Fahrzeugbedienung gewandt. Beim Ausladen am Wohnort waren keine Einschränkungen oder Anzeichen v on Schmerzen er sichtlich (Urk. 6 /82/15-16).
Am 25. Mai 2008 begab er sich zur Betreuung der Fussballmannschaft anläss lich eines Meisterschaftsspiels, wobei er die Fahrzeugtüren wiederum mit der linken Hand öffnete und schloss und rechtshändig eine Sporttasche trug. Wäh rend der 2.5 Stunden sprang er mit Bällen über den Platz, spielte kurz locker Fussball, bückte sich mehrmals nach Wasserbidons zu Boden, pflegte in der Ho cke ver har rend die verletzten Spieler, sass oder stand während dem Spiel und gestikulierte dabei oft mit den Händen, blickte locker nach rechts und links dem Spielverlauf nach. Den vollen Wassereimer trug er rechts- und linkshändig. Einschrän kung en aufgrund seiner Beschwerden waren nicht ersichtlich (Urk. 6 /82/16-17). 4 .
4.1
Am 1 4. Februar 2009 berichteten die Ärzte des Spital s
K.___
über die am Vortag erfolgte Notfallaufnahme des Beschwerdeführers und diagnostizierten eine psy chogene Synkope , rezidivierende Thoraxschmerzen und ein chronisches Halswirbelsäulesyndrom ( Urk. 6/106/7). Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer auf dem Notfall hyperventiliert und lautsta rk geweint habe. K ardiopulmonal sei er völlig stabil gewesen und im klinischen Status (Ruhe-EKG, ABGA, Röntgen-Thorax) hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. In der Zusammenschau der Befunde sei am ehesten von einer psychogenen Synkope bei ausserg e w öhnli cher
B elastungssituation auszugehen, und der Beschwerdeführer werde in or dent li chem Allgemeinzustand nach Hause entlassen ( Urk. 6/106/8). 4 .2
Dr. med. L.___ , FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 4. September 2009 folgende Diagnosen ( Urk. 6/106/5) : - lumbospondylogenes Syndrom
(LSS) links bei - CT-dokumentiertem BSH auf Höhe des Lendenwirbelkörpers 5/S1 - d ifferentialdiagnostisch seronegatives SPA mit beidseits SIG-Arthritis - HLA B27+ ( Urk. 6/106/5-6) - c ervikoradikuläres Syndrom ( CRS C7 ) links 2003 bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 11/02 - Karpaltunnelsyndrom ( CTS ) der linken Hand
In der Beurteilung führte Dr. L.___ aus, dass die Ursache der vom Beschwer de füh rer beklagten Beschwerden für ihn nicht klar sei: Einerseits bestehe ein Panvertebralsyndrom ohne Tagesrhythmus. Andererseits bestünden linksseitige Schmerzen mit Ausstrahlung in den dorsalen Unterschenkel, die ei nem lumbo spondylogenen -/ radikulären Syndrom entsprächen. Die klinische Untersuchung sei insofern schwierig interpretierbar, als der Beschwerdeführer den Eindruck einer doch beträchtlichen Selbstlimitierung und Verdeutlichung erwecke. Radio lo gisch sei keine sichere Kompression der neuralen Strukturen ersichtlich. Die im CT beschriebenen Veränderungen würden gut zu einer seronegativen
S p ond arthropathie passen, anamnestisch erfülle er kaum die Kriterien für einen ent zündlichen Wirbelsäulenschmerz ( Urk. 6/106/6). 4 .3
Dr. med. M.___ , Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerde füh rer seit 2002 hausärztlich betreute ( Ziff. 1.2), diagnostizierte mit Bericht vom 2 9. Oktober 2010 (6 /106/1-4) ein chronisches Zervikalsyndrom , ein depressives Zustandsbild und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ( Ziff. 1.1). Er führ te
aus, dass die Beschwerden mit chronischen Schmerzen im Nackenbereich un ver ändert bestünden, mit Ausstrahlung in Kopf und beide Arme. Auch bei der De pression sei der Zustand unverändert, mit Lustlosigkeit und Angstsymptomen; eine Ausweitung habe aufgrund des Todes der Ehefrau im August 2010 stattge fun den. Bei der Lendenwirbelsäule lägen lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein vor ( Ziff. 1.4).
In angestammter Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. November bis zum 8. Dezember 2002, von 50 % vom 9. Dezember 2002 bis 1 2. Juni 2003 und von 100 % seit 1 3. Juni 2003 bis auf weiteres. In behinderungs angepasster Tätigkeit seien leichte körperliche Tätigkeiten während vier Stunden pro Tag möglich ( Ziff. 1.7). 4 .4
Mit Bericht vom 3 0. Oktober 2010 ( Urk. 6/107) nannte Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie, welcher den Beschwerdeführer seit dem 5. Feb ruar 2009 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelte ( Ziff.
1.2), folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.1): - mittelschwere depressive Störung, F32.1, bei chronifizierter depressiver Entwicklung ( Dysthymie ) - chronisches zervikospondylogenes Syndrom - chronisches lumbovertebragenes Syndrom
Dr. N.___ führte aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Herbst 2009 an einem malignen Hirntumor erkrankt sei, verschiedene Operationen und Chemotherapie durchlaufen habe, zu Hause von der Familie gepflegt worden und nach qualvollem Leiden am 2 7. August 2010 gestorben sei. Seither gehe es dem Beschwerdeführer noch s c h lechter, er fühle sich einsam, unnütz, möchte am liebsten auch tot sein. Die Schmerzen seien noch unerträglicher, und er gehe praktisch nicht mehr aus dem Hause. Im Befund hielt Dr. N.___ fest, dass der Beschwerdeführer leidend wirke, niedergeschlagen, hilflos, überfordert, und erschöpft. Beim Gehen und Sitzen habe er eine Schonhaltung. Er sei allseits orien tiert, die kognitiven Funktionen seien kursorisch intakt, er habe einen einfa chen Gedankengang und sei thematisch auf die Schmerzsymptomatik eingeengt. Sein Denken sei inhaltlich leicht paranoid anklingend in Bezug auf die Überwa chung durch den Detektiv, jedoch bestünden keine Anhaltspunkte für ein psy chotisches Geschehen. Die Grundstimmung sei deutlich gedrückt, er habe keine Freude, keine Interessen, sehe keinen Sinn mehr im Weiterleben, seit seine Ehe frau verstorben sei, und er verspüre einen passiven Todeswunsch und leide an Schlafstörungen und Inappetenz ( Ziff. 1.4).
Seit Beginn der Behandlung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und werde keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichen ( Ziff. 1.6). Eine Tätigkeit im Sinne einer Tagesstruktur in geschütztem Rahmen wäre wünschenswert ( Ziff. 1.7). Seines Erachtens sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis heute und auf längere Sicht infolge de r t herapieresistenten, chronifizierten Na cken- und Rückenschmerzen, aber auch auf Grund der sich über die Jahre ent wickelnden Depression mit ihren einschränkenden psychischen Möglichkeiten nicht mehr gegeben ( Ziff. 1.11). 4 .5
4.5.1
Am 9. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Instituts B.___ untersucht und begutachtet. In ihrem Gutachten vom 3 0. März 2011 ( Urk. 6/121) nannten s ie zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 27 Ziff. 5) : - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto ma tik - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 11. November 2002 im Rah men einer Heckauffahrkollision - Sta tus nach Diskektomie HWK 5/6/7, E ntfernung der Spondylose zur Dekompression der abgehenden Nervenwurzel C6 und C7 links sowie Spondylodese HWK 5/6/7 mit autologem Knochenspan am 14. Ok to ber
2003 bei Diskushernie HWK 5/6/7 (Klinik C.___ ) - radiologisch durchgebaute Spondylodese , Diskusprotrusion HWK 3/4 und HWK 4/5, kein Hinweis für Neurokompression oder Myelopathie (MRI 22. Januar 2009 und 18. November 2010) - Diskusprotrusion LWK 5/SWK 1 ohne klare Zeichen der Neurokompression (CT 21. April 2005 und 29. Juni 2009, MRI 7. Januar 2010)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Adipo sitas (BMI 31 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0). 4.5.2
Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. med. O.___ , Facharzt für Psy chi atrie und Psychotherapie , als Beurteilung fest, dass der Beschwerde führer über therapieresistente Schmerzen klage, deren Ausmass und subjektive Krankheitsüberzeugung durch die somatischen Befunde nicht hinreichend ob jektivierbar seien. Einen hohen Anteil seines Selbstwertgefühls habe der Be schwerdeführer durch seine Arbeit bezogen, was nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen sei. Auf dem Hintergrund dieser emotionalen Belastungssitua tion sei die psychi sche Überlagerung der geklagten Beschwerden zu sehen und eine anhaltende somatoforme Schmer z störung zu diagnostizieren. In deren Rahmen leide der Be schwerdeführer auch unter leichten depressiven Verstim mungen und erhöhter Reizbarkeit; eine eige ntliche depressive Störung liege nicht vor. Seit zwei Jah ren
befinde sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung, wobei alle zwei bis vier Wochen ein Gespräch stattfinde (S. 16 Ziff. 4.1.1.2). Der Beschwer de führer habe eine gute Beziehung sowohl zu seiner im August 2010 an einem Hirn tumor verstorbenen Ehefrau gehabt als auch zu seinen beiden Kindern, mit welchen er zusammen lebe. Seit der Überwachung traue er sich eher weniger, nach draussen zu gehen, erledige aber Einkäufe selbstständig, unternehme regel mässig mit Bekannten und Freunden Spazier gänge. Den Tod der Ehefrau habe er noch nicht ganz verarbeitet, und er leide aufgrund der Einstellung der Renten leis tung auch unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Angesichts dieser Belas tungen sei ein gewisser Lebensüber druss nachvollziehbar, eine eigentliche Sui zi da lität bestehe aber nicht. Anläss lich der Untersuchung habe der Beschwer de führer einen lebhaften Eindruck gemacht und lautstark seinen Ärger über die durchgeführte Observation gezeigt. Die Untersuchung habe aber in entspannter, freundlicher Atmosphäre durchge führt werden können, und der Beschwerde füh rer sei nicht depressiv gewesen. Eine weitere , eigenständige psychiatrische Diag nose könne somit nicht gestellt werden, und die leicht erhöhte Reizbarkeit, die Un zufriedenheit über seine sozi ale und wirtschaftliche Situation und die geringgradig ausgeprägten Ängste nach der Observation seien im Rahmen der anhal ten den somatoformen Schmerzstörung zu sehen (S. 18 f. Ziff. 4.1.4) .
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Auch re trospektiv fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung. Im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könnten gelegentlich auftretende leichte, depressive Verstim mungen klassifiziert werden (S. 19 Ziff. 4.1.5-4.1.6).
Entgegen seiner Angaben nehme d er Beschwerdeführer die verordneten Antidepressiva gemäss Blutun ter suchungen nur unregelmässig oder gar nicht ein, was ein Hinweis darauf sei, dass er sich nicht besonders depressiv fühle (S. 19 Ziff. 4.1.7). 4.5.3
Dr. med. P.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , führte im orthopädischen Teilgutachten in der Beurteilung aus, dass auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar seien: Der ebene Gang sei unauffällig. Unter Berücksichtigung der zervikal erfolgten Spondylodese zeige sich die Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten weitgehend frei be weglich. Der vermehrte Finger-Boden-Abstand werde später durch den Langsitz relativiert, bei welchem der Beschwerdeführer die Fingerspitzen bei gestreckten Kniegelenken ohne jegliche Schmerzäusserung bis an die Malleolen heranführen könne. Auch die bei der expliziten Untersuchung der Kopfrotation sehr langsam und eingeschränkt erfolgende Auslenkung werde durch ein freies Bewegungsausmass unter Ablenkung relativiert. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe gleichfalls eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung. Der Be schwerdeführer schildere seine ausgedehnten Beschwerden sehr sprunghaft und diffus, gehe gleichzeitig aber kaum auf präzisierende Nachfragen ein. Aus- und Anziehen sei ohne jegliche Behinderung möglich, und der Beschwerdeführer hebe sowohl aus sitzender als auch stehender Position wiederholt und prob lemlos Ge genstände vom Boden auf. Bei der Untersuchung der Hüftgelenke in Rücken lage komme es zur stetigen lumbalen Schmerzangabe, und bei Prüfung des Hüft gelenkes zucke der Beschwerdeführer unablässig massiv zusammen. Bei den selben Manövern in sitzender Position mit hängenden Beinen erfolge jedoch nicht die geringste Schmerzäusserung. Vier von fünf Waddell -Zeichen seien po sitiv (S. 24 Ziff. 4.2.4) .
Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine Hi nweise für das Vorliegen einer P athologie im Bereich des peripheren Nervensystems; eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervens sei klinisch wei testgehend auszuschliessen . Radiologisch zeige sich eine konsolidierte zervi kale Spondylodese samt degenerativen Veränderungen der benachbarten Ab schnitte, jedoch ohne Hinweis für Myelopathie oder Neurokompression. Auf Höhe des lumbosakralen Überganges bestehe eine im Verlauf unveränderte Diskusprotrusion ohne Zeichen der Neurokompression, Spinalkanalstenose oder höhergradigen degenerativen Veränderung. In Anbetracht der äusserst diffusen Schmerz symptomatik einerseits und des klinisch objektiv weitestgehend blanden Befun des andererseits werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente ver zichtet. Zu sammenfassend liessen sich die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde kaum be gründen. Auch die erheblichen Inkonsistenzen, das fehlende Anspre chen auf die nach wie vor durchgeführte Physiotherapie sowie die mittlerweile langdauernde körperliche Schonung seien als massiver Hinweis für eine erhebli ch e nicht-organische Beschwerdekomponente anzusehen (S. 25 Ziff. 4.2.4).
In angestammter Tätigkeit als Arbeiter in der Batterieproduktion, bei welcher er Lasten von bis zu 70
kg bewegt habe , sowie in jeder anderen körperlich schwe ren Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege dagegen aus ortho pä discher Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfä hig keit vor. Dabei sollten das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie häu fige Überkopfmanöver vermieden werden (S. 25 Ziff. 4.2.5). Was den Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit angehe, so sei die Einschätzung der MEDAS zu be stä ti gen, wonach in angestammter Tätigkeit vom 1 1. November bis zum 8. Dezember 2002 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom 9. Dezember 2002 bis zum 1 2. Juni 2003 von 50 % und anhaltend ab dem 1 3. Juni 2003 von 100 % aus zugehen sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung sei ab dem 2 6. Februar 2004 von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % und spä tes tens sechs Monate nach der am 1 4. Oktober 2003 erfolgten zer vikalen Spon dylodese von einer vollen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittel schwe re Tätigkeiten auszugehen. 2007 sei noch eine Leistungseinbusse von 30 % anerkannt worden, was seit spätestens Juli 2008 mit einer vollen Ar beits fähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht mehr gegeben sei (S. 25 Ziff. 4.2.6). 4.5.4
In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht die angestammte wie auch jegliche schwere Tätigkeit bleibend nicht mehr zuzumuten sei, hingegen bestehe in einer körperlich leich ten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine A r beits- und Leis tungs fähig keit von 100 % . Medizinische Massnahmen mit Chancen auf eine Auswei tung des zumutbaren Tätigkeitsprofils seien nicht zu empfehlen. Berufli che Mass nahmen seien angesichts der fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht sinnvoll durchführbar (S. 29 Ziff. 6.9).
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angehe, so habe aus rein psychiatrischer Sicht ab der polydisziplinären Begutachtung 2007 höchstens eine Arbeits un fä hig keit von 25 % bestanden. Sicher ab Gutachtenszeitpunkt, wahrscheinlich seit August 2008 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Für angepasste Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht ebenfalls mindestens seit dem 2 5. August 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit, davor sei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % attestiert. Für körperlich schwere Tätigkeiten be stehe mindestens seit dem 1 3. Juni 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Wie dem Gutachten der MEDAS zu entnehmen sei, habe diese bereits vom 1 1. No vem ber bis zum 8. Dezember 2002 bestanden, und vom 9. Dezember 2002 bis zum 1 2. Juni 2003 50 % betragen (S. 28 f. Ziff. 6.3). 4. 6
Mit Stellungnahme vom 1 9. August 2011 ( Urk. 6/125 S. 5) führte Dr. H.___
zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus , dass ab 1 1. November 2002 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen sei. In ange passter Tätigkeit sei vom 1 1. November bis zum 8. Dezember 2002 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit, vom 9. Dezember 2002 bis zum 1 2. Juni 2003 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % , vom 1 3. Juni 2003 bis April 2004 (sechs Monate nach der HWS-Operation ) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und ab April 2004 von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % auszugehen. Laut Gut achten des Instituts B.___ sei sechs Monate nach erfolgter zervikaler Spondylodese von ei ner vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tä tigkeiten auszugehen. Die im nachfolgenden Satz entha ltene Ausführung, wo nach noch 2007 30 % Leistungseinbusse anerkannt w o rden seien , erscheine im Kon text le diglich als Wiedergabe einer fremden Akt ennotiz (MEDAS
A.___ 5. Ok to ber 2007) . 4.7
Mit ergänzender Stellungnahme vom 6. Februar 2012 ( Urk. 137) hielt Dr. O.___ (vorstehend E.
4.5.2) an der Einschätzung fest, wonach beim Beschwerdefü h r er keine eigent liche depressive Störung mehr nachweisbar und aus psychiatrischer Sicht einzig die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ge stellt werden könne. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung sei eine aus führliche Anamnese aufgenommen und mit dem Beschwerdeführer ausführlich be spro chen worden, wie er den Tagesablauf gestalte. Den Vorwurf, dass die Un tersu chung nur 15 Minuten gedauert habe, weise er in aller Form zurück. Demnach sei in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % zu bestätigen. 4.8
Dr. N.___ (vorstehend E. 4.4) dia gnostizierte mit Schreiben vom 1 8. Februar 2012 eine mittelschwere depressive Störung (F32.1) bei chronifizierter depressi ver Entwicklung ( Dysthymie ), ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom und ein chronisches lumbovertebragenes Syndrom ( Urk. 6/139 S. 1). Die über einen längeren Zeitraum an lässlich der Konsultationen erhobene Symptomatik und die Befunde sprächen für eine Depression. Wie Dr. O.___ zu seiner Beur teilung gekommen sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Seit August 2011 habe sich der Gesundheitszu stand nicht wesentlich verändert ( Urk. 6/139 S. 2). 5. 5.1
Vorab ist zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. Mai 2010 ( Urk. 6/95) festzu halten, dass darin die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese die rheumatologischen und psychiatrischen Beschwerden und deren Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abkläre. Die Rückweisung erfolgte dabei in erster Linie, weil aufgrund des - nach erfolgter Begut achtung - eingereichten Observationsmaterials erhebliche Zweifel daran bestan den, ob die im Rahmen der Überwachung beobachteten Tätigkeiten des Be schwerdeführers sich in Einklang mit dem von den Gutachtern der MEDAS for mu lierten Zumutbarkeitsprofil bringen liessen , und weil weder die Filmaufnah men allein noch die nachträglichen ärztlichen Stellungnahmen dazu eine schlüssige Beurteilung zuliessen ( Urk. 6/95 S. 16 ff. E. 6) .
So wurde insbesondere bei der Würdigung der medizinisch-rheumatologischen Akten ( Urk. 6/95 S.
17 E.
6.1) ausgeführt, dass die nachträgliche, ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte Stellungnahme von Dr. H.___
für sich allein nicht schlüssig sei, weshalb eine nochmalige Beurteilung durch die MEDAS-Ärzte oder eine weitere rheumatologische Untersuchung unter Berück sichtigung des Observationsmaterials sich als unumgänglich erweise. Die in diesem Zusammenhang angebrachte weitere Erwägung : „ I m übrigen blieb die Beu r teilung der Arbeitsunfähigkeit in angepasster T ä tigkeit im MEDAS-Gutachten in zeitlicher Hinsicht lückenhaft “ ,
erweist sich lediglich als eine von meh reren Überlegungen, welche im Rahmen der Beweiswürdigung dem Nach weis der insgesamt fehlende n Schlüssigkeit d es Gutachtens diente. Daraus hin gegen den Umkehrschluss zu ziehen, dass das Gericht für die Zeit vor und nach dieser Lücke auf das MEDAS-Gutachten ausdrücklich abstelle, wie es der Be schwer deführer für sich ausgelegt haben will, ist nicht angezeigt , denn k larerweise wurde im fraglichen Urteil ein Abstellen auf das MEDAS-Gutachten ins gesamt verworfen. Eine diesbezügliche Bindungswirkung ergibt sich damit ent gegen der Auffassung des Beschwerdeführers
( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8)
nicht. 5.2
Vorliegend unbestritten ist die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit von
100 % vom 1 1. November 2002 bis 8. Dezember 2002, von 50 % ab 9. Dezem ber 2002 bis 1 2. Juni 2003 und von 100 % seit dem 1 3. Juni 200 3. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf in angepasster Tätig keit.
Dr. O.___ gelangte im psychiatrischen Teilgutachten zur Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei , auch ret ros pek tiv nicht . Ausser der anhaltenden somatoforme n Schmerzstörung sei keine psychiatrische Diagnose zu stellen. In diesem Rahmen leide der Beschwerde füh rer zwar unter leichten depressiven Verstimmungen und erhöhter Reizbar keit, eine eigentliche depressive Störung liege aber nicht vor ( vorstehend E.
4.5.2 ). Da von abweichend ging Dr. N.___ von einer mittelschweren depressiven Stö rung und einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus ( vorstehend E. 4.8 ).
Dr. P.___ diagnostizierte im orthopädischen Teilgutachten ein chronisches pan vertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik sowie einen massi ven Verdacht auf Schmerzausweitung und ging für eine an gepasste Tätigkeit von einer zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit aus, wo bei sechs Monate nach der am 1 4. Oktober 2003 er folgten Spondylodese von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E.
4.5.3 ) . Demge genüber waren die Gutachter der MEDAS
noch von einer Arbeits fähigkeit in an gestammter Tätigkeit von 50 % bis zum Zei tpunkt der Begut ach tung am 2 3. Mai 2007 und danach von einer Leistungseinbusse von 30 % aus ge gangen ( vorstehend E. 3.2.1 und vorstehend E. 3.2.5 ). 5.3
Die Würdigung der Akten ergibt, dass das Gutachten des Instituts B.___ vom 3 0. März 2011 ( Urk. 6/121) und insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O.___
( Urk. 6/121 S.
16-20) und das orthopädische Teilgutachten von Dr. P.___ ( Urk. 6/121 S.
20-26) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde der Beschwerdeführer doch internistisch (S.
15 f. Ziff. 3.3), psychiatrisch (S.
16 ff. Ziff. 4.1), orthopädisch (S. 20 ff. Ziff. 4.2) und neurologisch (S. 23 Ziff. 4.2.2.2) aus führlich untersucht. Sodann berücksichtigt das Gutachten eingehend die ge klagten Beschwerden und setzt sich damit auseinander ( S. 16 ff. Ziff. 4.1.1.2, 4.1.4, 4.1.7;
S.
20 ff.
Ziff. 4.2.1.1, 4.2.4 ). Weiter wurde das Gutachten in Kennt nis
der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten , insbesondere mit dem MEDAS- Gutachten vom 5. Oktober 2007 ( Urk. 6/ 55-58 ) ,
erstattet (S.
3 ff. Ziff. 2 , S.
20 Ziff. 4.1.8, S.
26 Ziff. 4.2.7 ) . Das Gutachten leuchtet schliesslich in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation ein, und die vom Gutachter vorgenommenen Schlussfol gerungen wer den ausführlich und nachvollziehbar begrü ndet. 5.4
Aus psychiatrischer Sicht beschrieb Dr. O.___ insbesondere die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers, den Bezug des Selbstwertge fühls durch die Arbeit, die nach der Renteneinstellung schwierige wirtschaftli che Si tua tion und den noch nicht verarbeiteten Tod der Ehefrau, und er legte schlüssi g dar, wie vor dem Hintergrund dieser emotionalen Belastungssituation die psy chi sche Überlagerung der geklagten, durch die somatischen Befunde nicht hin reichend objektivierbaren Beschwerden zu sehen sei. Angesichts der niedrigen Therapiefrequenz der ambulanten psychiatrischen Behandlung von zwei bis vier Mal pro Monat stattfindenden Gesprächen, der gemäss gutachterli cher Laborun tersuchung inkonsequenten oder gänzlich fehlenden Einnahme der Antide pressi va,
sowie des geschilderten Tagesablaufs und den daraus hervorge henden, von ihm noch erledigten Aufgaben, erscheint sodann auch die Beur teilung, dass le diglich eine leichte, die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende, depressive Ver stim mung und keine eigenständige psychiatrische Diagnose vor liege, als plau sibel (vgl. vorstehend E. 4.5.2) .
Demgegenüber verm a g de r Bericht von Dr. N.___
(vorstehend E.
4.4 und E.
4.8)
das Gutachten des Instituts B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Angesichts der von ihm erhobenen Befunde - deutlich gedrückte Grundstimmung, keine Freude, keine Interessen, kein Sinn mehr im Weiterleben, Schlafstörungen und Inappetenz –
er scheint weder die Diagnose einer mittel schweren depressiven Störung noch die daraus resultierende volle Arbeitsunfä higkeit als nach vollziehbar. 5.5
In den Vordergrund treten vielmehr die in allen Berichten geschilderten psy cho sozialen und soziokulturellen Faktoren, wie d as aus dem Stellenverlust re sul tie rende Gefühl der Nutzlosigkeit, die schwierige finanzielle Situation und de r Tod der Ehefrau .
Dass diese für den Beschwerdeführer zweifellos belasten den Um stände zu depressiven Verstimmungszuständen führten, ist zwar nach vollzieh bar, doch ist mangels Befunden, welche eine eigenständige Depression mindestens mittleren Grades begründen, davon auszugehen, dass seine psychi schen Be schwer den in diesen psychosozialen Faktoren ihre hinreichende Erklä rung fin den und sich darin erschöpfen. Demnach ist vom Fehlen einer invalidi sierenden De pression auszugehen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, welche rechtsprechungsgemäss
(BGE 130 V 352 , vgl. vorstehend E.
1. 2 ) die diagnostizierte somatoforme Schmerz störung und deren Folgen ausnahmsweise als unüberwindbar erschei nen liessen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen w eder eine eigenständige psychische Erkrankung vor noch ein sozialer Rückzug oder ein Scheitern kon se quent durchgeführter Behandlungen trotz kooperative r Haltung des Be schwer de führers . Vielmehr erledigt der Beschwerdeführer weiterhin Einkäufe selber und trifft sich mit Freunden und seinen Kindern ( vgl. vorstehend E. 4.5.2, Urk. 6/121 S.
18 f. Ziff. 4.1.4) .
D amit ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. O.___ vo n einer aus psy chiatri scher Sicht bestehenden vollen A rbeitsfähigkeit auszugehen.
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angeht, so hielt Dr. O.___ im Teilgutachten ausdrücklich fest, dass auch retrospektiv vom Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dem ist zuzustimmen: 5.6
Zwar wurde in der
gutachterlichen Gesamtbeurteilung
eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 25 %
seit 2007 genannt. Dabei handelt es sich indessen um eine blosse Wiedergabe der Einschätzung von Dr. F.___
im MEDAS -Gut achten ( Urk. 6/121 S. 19), welcher diese Einschränkung mit dem Vorliegen einer Dysthymie begründete ( vgl. vorstehend E .
3.2.4 ). Wie bereits dargelegt, vermag e ine solche jedoch rechtsprechungsgemäss keine versicherungsrechtlich zu be rücksichtigende Arbeitsunfähigkeit z u begründen .
Keine Stütze in den Akten findet sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach nur eine viertelstündige Untersuchung stattgefunden habe ( Urk. 1 S.
11 Ziff. 11), vielmehr deutet die ausführliche Anamnese und Befunderhebung da rau f hin, dass eine ausführliche psychiatrische Untersuchung durchgeführt wurde. So dann ist die Frage, ob und welche Zusatzuntersuchungen, darunter insbesondere experimentell-psychologische Verfahren, nebst dem psychiatri schen Explorations gespräch erforderlich sind, vom Gutachter zu beantworten. So sehen auch die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidge nössischen Inva lidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psycho therapie (SGPP) in Ziff. 4.3.2.2 vor, dass ledig lich bei begründeter Indikation, wie Verdacht auf neurokognitive Beeinträchti gungen oder bei schwer objektivier baren Beschwerden beziehungsweise ge klagten Funktionseinbussen der Einsatz von geeigneten Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden bezie hungsweise der Validität der geklagten Symptome zu prüfen ist. Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gut achterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in di e Gesamtbeurteilung einbezogen wird. Wurden - wie hier - weder in der psy chia tri schen noch in der neurologischen Untersuchung Hinweise für formale oder in haltliche Denkstörungen oder für kognitive oder mnestische Defizite oder wei tere psychische oder neuropsycholo gische Funktionsstörungen gefunden ( Urk. 6/121 S.
17 f. Ziff. 4.2.1), so ist der Verzicht auf die Durchführung weiterer Testverfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.
11) nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass keine versicherungsrechtlich relevante, psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit besteht und eine solche auch retrospektiv nicht bestanden hat . 5. 7
Was die rheumatologische Beurteilung angeht, so legt e
Dr. P.___ überzeugend dar, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwer den durch die klinischen und radiologischen Befunde kaum begründbar seien, und dass die erheblichen Inkonsistenzen, das fehlende Ansprechen auf Physio therapie sowie die langdauernde körperliche Schonung ein massiver Hinweis für eine erhebliche nicht-organische Komponente seien ( Urk. 6/121 S. 25 Ziff. 4.2.4, vgl. vorstehend E. 4.5.3). Angesichts dessen erscheint auch seine Einschätzung, wonach aus rheumatologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit für kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten a uszugehen sei, nachvollziehbar .
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit angeht, so trat nach der Operation vom 1 4. Oktober 2003 unbestrittenermassen eine Verbesse rung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ein, wobei beide Par teien gestützt auf den Bericht der Ärzte der Klinik C.___
ab dem 2 6. Feb ruar 2004 übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ann a hmen . Strittig ist jedoch der weitere Verlauf : Während die Beschwerdegegnerin ab Ap ril 2004 von eine r volle n Arbeitsfähigkeit a us geht ( Urk. 2) , nimmt der Be schwerdeführer eine Fortdauer der Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Juni 2007 eine Arbeits fähigkeit von 70 %
an , dies unter Hinweis auf die echtzeitlichen Berichte der Ärzte der Klinik C.___ sowie von Dr. Q.___ , welche die MEDAS -Gutachter be stätigt hätten ( Urk. 1 S.
4 ff. Ziff. 8-10) . Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Dr. P.___
ging spätestens sechs Monate nach der am 1 4. Oktober 2003 erfolgten zervikalen Spondylodese von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus ( Urk. 6/121 S.
25 Ziff. 4.2.6) . Zwar
hielten die Ärzte
der Klinik C.___
a m 2 6. Februar 2004 eine Arbeitsfähig keit von mindestens 50 %
für „ denkbar “ ( Urk. 6/15/5-6) , ebenso gemäss Bericht von Dr. Q.___
vom 8. Juli 2004 , der dies jedoch nicht näher begründete ( Urk. 6/21 S.
11) . Indessen führten die Ärzte d er Klinik C.___ am
2. September 2004 aus , dass sich aufgrund der aktuellen Schmerzüberlagerung gegenwärtig keine verwertbare, definitive Erhebung der physischen Funktionen durchführen lasse, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfohlen werde ( Urk. 6/16/5-6). D ie Durchführung einer EFL ist jedoch nicht aktenkun dig .
Sodann stützt sich die
retrospektive Einschätzung der M EDAS -Gutachte r
ohne nähere Begründung auf d en Bericht der Klinik C.___ vom 2 6. Februar 2004 ( Urk. 6/55 S.
11 oben) , welcher jedoch spätestens seit der Empfehlung einer EFL als überholt gelten muss te . Angesichts dieser Aktenlage und in Ermangelung einer für den fraglichen Zeitabschnitt echtzeitlichen Ab klärung ist die in Ken nt nis aller genannten Arztberichte erfolgte Einschätzung von Dr. P.___ , wonach sechs Monate postoperativ von einer vollen Arbeitsfä higkeit in angepasster Tä tigkeit auszugehen sei, nicht zu beanstanden und eine Arbeitsunfähigkeit er scheint nicht als überwiegend wahrscheinlich
Auf die se Ein schätzung ist demzu folge abzustellen und vo n einer weiteren Abklärung ab zusehen (vorstehend E.
1.5) , zumal eine solche - wiederum - nur aufgrund der bereits bekannten Ak ten erfolgen könn te .
A uch für den weiteren Verlauf ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in ange pass ter Tätigkeit auszugehen. Was die 2007 von Dr. D.___ im MEDAS -Gut achten noch zugestandene Leistungseinbusse von 30 % angeht (vorstehend E.
3.2.2) , so h iel t Dr. P.___
in seiner ausführlichen Stellungnahme zu früheren ärzt lichen Einschätzungen im Teilgutachten dazu lediglich fest, dass
die se Leistungseinbusse spätestens seit Juli 2008 (nach der Observation) nicht mehr gege ben sei. Weiter verwies er auf die Einschätzung durch
Dr. H.___ ,
wonach in Anbetracht der vom Beschwerdeführer während der Observation vom Mai 2008 gezeigten Leistungsfähigkeit der Pausenbedarf nicht mehr ge rechtfertigt sei. A ufgrund seiner eigenen Untersuchung sei dem zuzustimmen, und durch die
genannte Observation werde dies klar unterstützt . Zudem habe die von Dr. D.___ genannte Trizepsschwäche bereits im gleichentags durchge führten neurologischen Teilgutachten nicht mehr bestätigt werden kön nen (vor stehend E. 4.5.3) . So mit bestätigt e
Dr. P.___ die geschätzte Leistungseinbusse von 30 %
für die davor liegende Zeit weder ausdrücklich, noch verw ar f er sie. Da mit bleibt es bei der von ihm im Verlauf angegebenen Einschätzung ( Ziff. 4.2.6), wonach spätestens sechs Mo nate nach der Operation eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit vorliege. Sämtliche übrigen Angaben zur fraglichen Leistungseinbusse von 30 % sind demgegenüber als blosse Wie de rgaben der Angaben aus dem MEDAS -Gutachten anzusehen. 5.6
Zusammenfassend genügt das Gutachten damit den an ein solches gestellten An forderungen (vgl. vorstehend E .
1. 4 ) vollumfänglich, weshalb darauf ab zu stellen ist. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 4. April 2004 in behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittel schwere r
Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne häufige Überkopfmanöver, zu 100 % arbeitsfähig ist. 6.
Aus dem Vergleich des an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommens von gerundet Fr. 72‘59 5 .-- ( 63‘310.--
x 1.016 x 1.013 x 1.009 x 1.009
x 1.011 x 1.016 x 1.022 x 1.021 x 1.021 ) mit dem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 62‘675 .-- nach Berücksichtigung einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (12 x Fr. 4‘ 806 .-- : 40 x 41.6
x 1.021 x 1.021 ) resultiert für das Jahr 20 10 eine Lohneinbusse von Fr. 9‘920 .-- und demnach ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 % (Urk. 2). Diese Invaliditätsbemessung der
Beschwerdegegnerin (Urk. 6/ 124 ) ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten (vgl. Urk. 6/61, Urk. 6/7 ) und der Rechtslage (vgl. E. 1. 6-1.7 ; Die Volkswirt schaft 06-2011 Tab. B10.2 beziehungsweise 9.2 S. 94 f.;
Die Schweizerische Lohn strukturerhebung 200 8 , LSE, S. 25, Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Anforderungs niveau 4, Männer) entspricht. Ausserdem wurde sie nicht bestritten (Urk. 1 S.
14 ,
Urk.
13 ). Angesichts der Möglichkeit einer vollzeitlichen Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer noch eine breite Palette an Tätigkeiten offen, sodass ein Lei densabzug entgegen seiner Auffassung ( Urk.
1 S. 14 ) nicht zu berücksichtigen ist.
Es ist daher von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 14 % auszugehen . 7.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung
und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens