Sachverhalt
1. 1.1
Die 1968 geborene
X.___ meldete sich im Juli 2003 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab . Insbesondere veranlasste sie eine rheumatologische Abklärung durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 25. Mai 2004 (Urk. 10/27) und ein
psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. August 2004 (Urk. 10/29). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 12. November 2004 (Urk. 10/35) rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu ( gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 48 % aufgrund einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angep asster Tätig keit ; v gl. auch „Verfügungsteil 2 “ [Urk. 10/33] und Feststellungsblatt vom 7. September 2004 [Urk. 10/30] ). 1.2
Eine im November 2008 an H and ge nommene amtliche Revision (Urk. 10/43) ergab keine Ä nderung der Rente (Mit teilung vom 18. Juni 2009, Urk. 10/55 ) .
Gleichzeitig auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungs pf licht dahingehend lautend, dass in mindestens zweiwöchigen Abständen Physio therapie durchzuführen sei (Urk. 10/54 ) . 1.3
Im September 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein, wo bei s ie
diverse Arztberichte einholte und ein
bidisziplinäres psychiatrisch-rheu matologisches Gutachten
des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie
A.___ und des Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 17. Mai 2011
veranlasste (Urk. 10/71 , samt rheumatologischem [Teil-]Gutachten von Dr. B.___ vom 10. Mai 2011 [Urk. 10/70] ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 10/94, Urk. 10/102-103) hob die IV-Stelle die seit 1. Januar 2004 laufende Invalidenr ente mit Verfügung vom 31 . Mai 2012 ge stützt auf l it . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderun g des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revis ion) auf (Urk. 10/106 =
2; vgl. auch Feststellungsblatt vom gleichen Tag [ Urk. 10/105] ). 2. 2.1
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2012 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin . In prozessualer
Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler nachsuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3 . A ugust 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ).
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt (Verfügung vom 25. Oktober 2012, Urk. 14). Mit Zuschrift vom 23. November 2012 (Urk. 16) liess die Beschwerdeführerin den Bericht der Rehaklinik C.___ vom
23. Oktober 2012 (Urk. 17) ein reichen. Am 31. Mai 2013 reichte Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler seine Hono rarnote samt Tätig keitsnachweis ein (Urk. 18). Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 erklärte die Be schwerdegegnerin , auf eine Stellungnahme zur Eingab e des Beschwerdeführers vom 23. November 2012 zu verzichten (Urk. 21) . 2.2
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibili täts
- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissozia tiven Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funk tionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt ( BGE 139 V 346
E. 3 mit Hinweisen ). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist ent scheidend, ob es
für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge
ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise
begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verun mög li chen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut ach ten, 3. Aufl.
1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011). 1. 6
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). 1.7
Lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) lautet wie folgt: Renten, die bei pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2 . 2.1
Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Vier telsrente . 2 .2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenaufhebung damit , dass die vorliegend en Diagnosen den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zuzu schreiben seien . Den medizinischen Unterlagen , insbesondere dem bidisziplinä ren
Gutachten von Psychiater
A.___ und
von Rheumatologe Dr. B.___
vom 17. Mai 2005
seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu ent nehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit begründen würden. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psy chiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktions einschränkunge n vor, weshalb nach l it . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderun g des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revis ion) für die Zukunft kein Rentena nspruch mehr bestehe ( Urk. 2) . 2.3
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführeri n auf den Standpunkt ( Urk. 1 , Urk. 16 ) , sie leide weiterhin an unüberwindbaren Rückenbeschwerden . I n einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit nur
30 beziehungsweise 40 % ; d abei weis t die Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 10. April 2012
(Urk. 10/102) sowie auf das rheumatologische (Teil-)Gutachten von Dr. B.___
vom 10. Mai 2011 hin (Urk . 10/7 0 ) . 3.
Vorweg ist festzuhalten ,
dass - entgegen der Beschwe rdegegnerin, welche bei der fraglichen Rentenrevision
von eine r
unterschiedlic he n
medizinischen Beur teilung eines unveränderten Gesundheitszustandes
ausging und
die
laufende
Rente gestützt auf das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revis ion aufhob ( vgl. Beurteilung durch den Rechtsdienst vom 18. Januar 2012 [ Urk. 10/92/2 -3 ] ), - die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung nach Massgabe der zitierten Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision vom 18. März 2011 nicht erfüllt sind. Denn d ie ursprüngliche Rentenzusprechung sowie die darauffolgenden Renten revisionen beruhten – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (E. 4 und 6)
– in medizinischer Hinsicht nicht (einzig) auf einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grund lage (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1) .
Zu prüfen ist
demgemäss , ob die seit 1. Januar 2004 laufende Invalidenrente der B eschwerdeführerin auf dem Wege der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu folge Veränderung der tatsächlichen Verh ältnisse aufgehoben werden kann . 4 .
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet vorliegend die – auf der rheumatologischen Abk lärung durch Dr. Y.___ vom 25. Mai 2004
(Urk. 10/27) und insbesondere dem psychiatri schen Guta chten von Dr. Z.___ vom 19. August 2004 ( Urk. 10/29 ) basie rende (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.___ vom 25. August 2004 , Feststellungsblatt vom 7. September 2004 [ Urk. 10/30 /4]) - rentenzuspre chende Verfügung vom 12. November 2004 (Urk. 10/35 ) . Denn die darauffol gende Rentenbestätigung vom 18. Juni 2009 (Urk. 10/55) beruhte nicht auf ei ner genügenden Sachverhaltsabklärung inklusive psychiatrischer Beurteilung, sondern einzig auf knappen Auskünften von Rheumatologe Dr. Y.___ (Urk. 10/45 ) , welcher auch auf
Beschwerden aufgrund einer damaligen
Schwan gerschaft hinwies . Laut Beurteilung von Psychiaterin Dr. Z.___ bestand sei nerzeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer daraus resul tierenden 50%igen Arbeits ( un ) fähigkeit ( aus psychiatrischer Sicht und in un terschiedlichen Tätigkeiten [Urk. 10/29/7 Ziff. 5 ] ) . Dagegen bestand aus rheu matologischer Sicht für eine leichte körperliche Arbeit - aufgrund eines De kon ditionierungssyndroms bei
Fehlform der Wirbelsä ule ( Rundrücken ), Haltungs insuffizienz , möglicher Entwicklung in Richtung einer generalisierten Fibromy algie
- sowie aufgrund eines Verdacht s auf psychophysische Erschöpfung sei nerzeit eine höhere (Rest-) a rbeitsfähigkeit
von 70 %
in einer körperlich leichten Tätigkeit
( Urk. 10/27/3 Ziff. 5 ). 5 . 5. 1 5.1.1
In dem auf medizinischen Vorakten
sowie eigenen Untersuchung en beruhenden
bidisziplinären
psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von Psychiater A.___ und Rheumatologe Dr. B.___
vom
17. Mai 2011
wurden fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (gemäss bi disziplinärer
Besprechung vom 10.
Mai 2011 [ Urk. 10/71/12 Ziff. 8.1] ): - t horakovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - h yperkyphotische
Fehlform der BWS, Fehlhaltung und schwere Dekon ditionierung - l eichte degenerative Veränderungen der mittleren und unteren BWS so wie der unteren LWS
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk.
10/71/12 Ziff. 8.2) : - Thalassaemia
minor - e rschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit auf Passivität und Aktivi tätsvermeidung ausgerichtetem dysfunktionalem Fehlverhalten ( ICD-10 F54) bei - t horakovertebralem und lumbovertebralem Schmerzsyndrom
In ihrer gemeinsamen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutach ter A.___ und Dr. B.___
( Urk. 10/71/12 Ziff. 8.3), a ufgrund der rheu matologischen Befund e sei die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Coiffeuse nicht mehr arbeitsfähig ; dies aufgrund der vorwiegend stehenden Arbeit mit Zwangshaltung der Wirbelsäule . Dagegen bestehe f ür eine körperlich angepasst e Tätigkeit eine unverändert e
Arbeitsunfähigkeit von
maximal 30
% .
Aus psy chiatrischer Sicht könne ke ine über die rheumatologisch quantifizierte Arbeits unfähigkeit hinausgehende Arbeits unfähigkeit attestiert werden beziehungs weise
es kön ne aus psychiatrischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 10/71/10) .
In seiner psychiatrischen Beurteilung
hielt der Teilgutachter
A.___
fest (Urk. 10 /71/8- 11 Ziff. 6 ), im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___
von 2004 sei eine anhalte nde
somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 mit daraus resultierender 50%iger Arbeitsunfähigkeit für sämtliche zu vor ausgeüb te n Tätigkeit sbereiche festgehalten worden . Dabei
sei zur möglichen Wiederer langung einer 100%igen Arbeitsfähig keit ein interd isziplinäres Schmerzpro gramm empfohlen worden.
In der Folge sei der Versuch, die Beschwerdeführerin im Rahmen des ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramms am E.___
gemäss gutachterlichen Empfehlungen zu therapieren, ge scheitert; d ie Beschwerdeführerin sei aufgrund ausgeprägter Passivität und mangelnder Motivation für dieses Programm abgelehnt worden . Weitere ent spre chende Behandlungsversuche hätten nicht statt gefunden. Im Rahmen der vorliegenden psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin im Befund eine leichte psychomotorische Unruhe bei ausgeglichener Stimmungs lage und erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit und klinisch nicht beein trächtigten kognitiven Funktionen sowie unbeeinträchtigtem Antrieb gezeigt . D ie Beschwerdeführerin habe über ständige BWS- und LWS- Schmerzen berich tet .
Zusätzlich belastende innerpsychische Konfliktdynamiken oder schwerwie gende psychosoziale Belastu ngsfaktoren hätten nicht exploriert werden können . Sodann sei eine erschwerte Schmerzverarbeitung mit auf Schonung ausgerich tetem V erhaltenskonzept zu beobachten gewesen . A ufgrund der vorliegenden psychiatrischen Begutachtung kö nn e die im August 2004 gutachterlich psy chiatrisch gestellte Diagnose einer anhaltend en somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 nic ht bestätigt werden . D ie diesbezüglich zu fordernden diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 seien
nicht hinreichend erfüllt; i nsbe sondere fänden sich keine Hinweise für wesentliche emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme. Allein die Tatsache, dass das subjektive Schmerzerle ben der Explorandin aufgrund der somatischen Befunde nic ht vollständig er klärt werden kö nn e , lasse keinesfalls kausal die Ableitung der
Diagnose einer anhaltende n somatoformen Schmerzstörung zu . 5. 1. 2
Im
r heumatologischen Gutachten vom 10. Mai 2011 diagnostizierte Dr. B.___ ein thorakovertebrales und lumbovertebrale s Schmerzsyndrom bei hyperkyphotischer
Fehlform der BWS, Fehlhaltung und schwere r
Dekondi tionierung sowie bei leichten degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren BWS sowie der unteren LWS (Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit, Urk. 10/70/11 Ziff. 5.1) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Thalassae mia
minor (Urk. 10/70/11 Ziff. 5.2).
In seiner rheumatologischen Beurteilung führte
der Teilgutachter Dr. B.___
sodann aus (Urk. 10/70/11 Ziff. 6), o bjekt iv könnten die ge klagten
BWS- und HWS- Beschwerden wenigstens teilweise mit der hyperky photischen
Fehlform , den geringen degenerativen Veränderungen in der mitt leren und unteren BWS sowie der unteren LWS und auch mit der Fehlhaltung und vor allem der schweren De konditionierung der Beschwerdeführerin
erklärt werden. D ie Degenerationen der Wirbelsäule seien im Vergleich zu den Vorab klärungen von 2006 praktisch unverändert . Nachvollziehbar seien
gewisse be lastungsabhängige Rückenschmerzen, in keinem Fall aber könne das massive Ausmass der Tag und Nacht konstant in unveränderter Ausprägung verspürten Schmerzen mit anamnestisch absoluter Therapieresistenz auf alle medikamen tösen und physiotherapeutischen Massnahmen mit den objektiven Befunden er kl ärt werden. Wie bereits von Dr. Y.___ in seiner Beurteilung von 2004 fest gestellt worden sei , liege der Schmerzintensität und der Chronifizierung
eine wesentliche nicht-organische Komponente zugrunde. Dafür sprä che n
etwa die Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden einerseits und der subjekt iv erlebten Schmerzintensität anderseits sowie die absolute Therapieresistenz . Die objektiven Befunde seien zu den Voruntersuchungen 2004 und den radiologi schen Befunden 2006 im Wesentlichen unverändert, so dass aus rheumatologi scher Sicht keine Begründung für die subjektiv vorgebrachte Ver schlechterung gefunden werden kö nn
e. Aus rheumatologischer Sicht müsse der Gesundheits zustand deshalb als stationär angesehen werden.
Zur Arbeit sfähigkeit hielt Dr. B.___ unter anderem fest (Urk. 10/70/1 2
Ziff. 7), die Beschwerdefüh rerin sei in eine r den körperlichen Einschränkunge n angepassten Tätigkeit un verändert maximal zu 30 % arbeitsunfähig. Dies sei teilweise durch strukturelle Veränderungen der Wirbelsäule thorakal und tieflumbal begründet , vor allem aber durch die ausgeprägte Dekonditionierung , welche allerdings wenigstens partiell reversibel sei . B ei genügender Motivierbarkeit der Versicherten sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für angepasste T ätigkeiten zu erwarten bezie hungsweise die Dekonditionierung
sei aus somatischer Sicht reversibel . 5 .2
Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt, hielt in seiner Beurteilung vom 11. Juni 2011 einen
u nveränderten Gesundheitsschaden mit eine r vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und ei ner 50%igen Arbeitsfähigkeit in
be hinderungsangepasste r Tätigkeit fest. Dr. F.___ erklärte, dass , n achdem keine Verbesserung des Gesundheitsschadens ausgewiesen sei , er für behinde rungsangepasste Tätigkeiten weiterhin von der bisherigen 50%igen Arbeitsfä higkeit ausgehe und nicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit
gemäss dem letzten eingeholten Gutachten ( Feststellungsblatt vom 1. Juli 2011, Urk. 10 /72/6). 5 .3
In seiner Stellungnahme vom 10.
April 2012 zum neu eingeholten Gutachten vom 17. Mai 2011 hielt der frühere rheumatologische Gutachter Dr. Y.___ fest (Urk. 10/102) , bei der Beschwerdeführerin bestehe ein ausgeprägtes Dekonditio nierungssyndrom , welche s eine Dekompensation der ungünstigen Halt ung (Rundrücken) verantwor te . Medizinisch-theoretisch sei das Dekonditionie rungssyndrom durc h Physiotherapie behebbar ;
p raktisch werde dies jedoch nicht umsetzbar sein, da der Chronifizierungsprozess der Rückenschmerzen so weit fortgeschritten sei, dass der Teufelskreis nich t mehr durchbrochen werde könne . Einen wesentlichen Faktor würden auch die vier Geburten darstellen, da die dekonditionierte Wirbelsäule den schwangerschaftsverursachten Belastun gen kaum gewachsen gewesen sei. Insgesamt habe sich die rhe umatologische Situation seit seinem Gutachten vom 25. Mai 2004 (Urk. 10/27) leicht ver schlechtert, so dass heute eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe ( im d amals beschriebenen Profil) . 5 .4
Schliesslich wurden i m Austrittsbericht der Rehaklini k C.___ vom 23. Oktober 2012 über die Hospitalisation vom 17. September bis 15. Oktober 2012 folgende Diagnosen festgehalten: - chronifiziertes
thorakovertebrales und lumbospondylogenes
Schmerzsyn drom bei - verformter BWS aufgrund Kyphose - initial beginnenden Veränderungen - erheblicher Dekonditionierung mit insuffizienter muskulärer Stabilisa tion des Bewegungsapparates - DD: Fibromyalgie - Agoraphobie mit Panikattacken - Angststörung
Dabei wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin allen angebotenen Thera pien gegenüber motiviert gewesen sei und
aktiv mitgemacht habe , dass je doch t ro tz Therapien keine Schmerzreduktion habe erreicht werden können (Urk. 17) . 6 .
Das
bidisziplinäre
G utachten von Psychiater A.___ und Rheumatologe Dr. B.___ vom 17. Mai 2011 erfül lt die von der Rechtsprechung an medizi nische Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. E. 1. 5
hiervor ). Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten erstattet, beruht auf ausgedehnten (klinischen und radiologischen) Untersuchungen und ist umfassend und widerspru chsfrei be gründet. Die psychi sche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin , welche zur Zusprache der Viertelsrente g eführt hat , wurde von Psychiater A.___
fach ärztlich abgeklärt . Seine Beurteilung, wonach in psychischer Hinsicht einzig eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit auf Passivität und Aktivi tätsvermeidung ausgerichtetem dysfunktionalem Fehlverhalten (ICD-10 F54) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. Urk. 10/71/10 am Ende ) , erweist sich als plausibel. Soweit der erste rheumatologische Gutachter Dr. Y.___ , auf welchen sich die Beschwerdeführer in
beruft, in seiner letzten Stellungnahme vom 10. April 2012 eine h öhere Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert e , ist festzuhalten, dass die darin beschriebenen Befunde und Diagno sen nicht von seinen früheren Feststellungen abweichen (vgl. etwa Bericht vom
11. November 2010, Urk. 10/59 ) , welche Dr. B.___ berücks ichtigt hat (vgl. Urk. 10/70/6 Mitte ) , weshalb sie
die rheumatologische Beurteilung von Dr. B.___
nicht zu entkräften vermag . Sodann vermag auch der nach Verfügungserlass erstattete Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 23. Oktober 2012, sofern er überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.6 hier vor), das umfassende bidisziplinäre Gutachten von Psychiater A.___ und Rheumatologe Dr. B.___
nicht in Frage zu stellen , enthält es doch keine grundsätzlich widersprechenden Aussagen.
Vorliegend ist eine wesentliche Änderung des G esundheitszustandes (vgl. E. 1 .5
hie rvor )
– in Form von nunmehr verminderten psychischen Beschwerden ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit - erstellt und spätestens ab der rheumatolo gisch -psychiatrischen Begutachtung durch Psychiater A.___ und Rheumato loge Dr. B.___
vom Mai 2011 von einer verbesserten ( neu einzig rheuma tologisch begründeten) Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von (nunmehr) 70 % auszugehen , welche Dr. B.___
überdies als zumindest teilweise „ re versibel “ betrachtete .
Der medizinische Sachverhalt ist damit als in diesem Sinne erstellt zu betrach ten. Von der mit Replik (Urk. 16) beantragten Gutachtenergänzung aufgrund des Austrittsb erichts der Rehaklinik C.___ vom 23. Oktober 2012 ( Urk.
17) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dementsprechend ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer der körperlichen Behinderung angepassten Tätigkeit auszugehen. 7 . 7 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 7 .2 7 .2.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführer in
als im Gesundheits fall
Vollerwerbstäti ge (vgl. zuletzt Haushaltabklärungsbericht vom 18. Juni 2009, Urk. 10/52 ) . Mangels verlässlicher Angaben
– gemäss IK-Auszug ( vom 7. August 2003, Urk. 10/10 ) erzielte die Beschwerdeführerin nur unregel mässige Erwerbseinkommen - rechtfertigt es sich , für die Bestimmung des Vali deneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustelle
n. Da bei ist die Be schwerdeführerin –
die eine Anlehre als Coiffeur-Assistentin absolvierte (vgl. Urk. 10/2 , 10/4/4 )
und hernach als (ungelernte) Verkäuferin arbeitete ( Urk. 10/27/1 und Urk. 10/31) - als Hilfsarbeiterin einzustufen (entsprechend der Kategorie 4 der LSE) . Das Vergleichseinkommen „ In v alideneinkommen “ in an gepasster Tätigkeit ist, da die Beschwerdeführerin nach Verbesserung ihrer Ar beitsfähigkeit keine neue Erwerbstät i gkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE – und wiederum unter Einstufung der Beschwerdeführerin als Hilfsar beiterin
– zu ermitteln . Damit kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorge nommen werden.
7 .2.2
Bei einem zumutbaren Leistungspensum von 7 0 % ist der Invaliditätsgrad auf 30 % zu veranschlagen (100 % - 7 0 % ), was für die Bejahung eines Rentenan spruchs nicht genügt. Selbst wenn von einem tieferen Invalideneinkommen mit einem – vorliegend nicht gerechtfertigten – behinderungsbedingten Abzug von 10 % auf den LSE-Tabellenlohn auszugehen wäre (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75), führte dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % ( 100 % - 70 % x 90 %).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch nicht entscheidend ist, ob die Qualifikation gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 18. Juni 2009 (Urk. 10/52) als Voller werbstätige mit B lick auf ihre 1996, 2005 und 2009 und 2010 (vgl. Urk. 10/72) geborenen Kinder noch gerechtfertigt ist, und erübrigt sich auch die Einholung eines ne uen Haushaltabklärungsberichts, da ein geringerer (als 100%iger) Erwerbsanteil nicht zu einem höheren Invalidität sgrad führen könnte, liegen die Einschränkungen im Haushalt doch erfahrungsgemäss nicht über denjenigen im Erwerbsbereich (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2013 vom 20. August 2013 E. 5.3) . Die gesundheitlichen Einschränkun gen der Versicherten vermögen offensichtlich nicht mehr zu einer rentenbe gründenden Invalidität zu führen.
Demzufolg e erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. 8 . 1
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerich t skostenpau schale ist auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde füh rerin aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 14) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
Im Weiteren ist der mit genannter Gerichtsverfügung zum unentgeltlichen Rechts vertreter der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwalt Hegetschweiler für die mit Honorarnote und Tätigkeitsnachweis vom 31. Mai 2013 (Urk. 18) spezifizierten Bemühungen und Auslagen antrags gemäss mit Fr. 1'104.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [ MWSt ]) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler , Zürich, wird
mit Fr. 1‘104.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Eine im November 2008 an H and ge nommene amtliche Revision (Urk. 10/43) ergab keine Ä nderung der Rente (Mit teilung vom 18. Juni 2009, Urk. 10/55 ) .
Gleichzeitig auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungs pf licht dahingehend lautend, dass in mindestens zweiwöchigen Abständen Physio therapie durchzuführen sei (Urk. 10/54 ) .
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibili täts
- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissozia tiven Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funk tionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt ( BGE 139 V 346
E. 3 mit Hinweisen ).
E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist ent scheidend, ob es
für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge
ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise
begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verun mög li chen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut ach ten, 3. Aufl.
1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011). 1.
E. 1.7 Lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) lautet wie folgt: Renten, die bei pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2 .
E. 2 “ [Urk. 10/33] und Feststellungsblatt vom 7. September 2004 [Urk. 10/30] ).
E. 2.1 Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Vier telsrente . 2 .2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenaufhebung damit , dass die vorliegend en Diagnosen den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zuzu schreiben seien . Den medizinischen Unterlagen , insbesondere dem bidisziplinä ren
Gutachten von Psychiater
A.___ und
von Rheumatologe Dr. B.___
vom 17. Mai 2005
seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu ent nehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit begründen würden. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psy chiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktions einschränkunge n vor, weshalb nach l it . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderun g des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revis ion) für die Zukunft kein Rentena nspruch mehr bestehe ( Urk. 2) .
E. 2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.3 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführeri n auf den Standpunkt ( Urk. 1 , Urk. 16 ) , sie leide weiterhin an unüberwindbaren Rückenbeschwerden . I n einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit nur
30 beziehungsweise 40 % ; d abei weis t die Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 10. April 2012
(Urk. 10/102) sowie auf das rheumatologische (Teil-)Gutachten von Dr. B.___
vom 10. Mai 2011 hin (Urk . 10/7 0 ) . 3.
Vorweg ist festzuhalten ,
dass - entgegen der Beschwe rdegegnerin, welche bei der fraglichen Rentenrevision
von eine r
unterschiedlic he n
medizinischen Beur teilung eines unveränderten Gesundheitszustandes
ausging und
die
laufende
Rente gestützt auf das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revis ion aufhob ( vgl. Beurteilung durch den Rechtsdienst vom 18. Januar 2012 [ Urk. 10/92/2 -3 ] ), - die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung nach Massgabe der zitierten Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision vom 18. März 2011 nicht erfüllt sind. Denn d ie ursprüngliche Rentenzusprechung sowie die darauffolgenden Renten revisionen beruhten – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (E. 4 und 6)
– in medizinischer Hinsicht nicht (einzig) auf einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grund lage (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1) .
Zu prüfen ist
demgemäss , ob die seit 1. Januar 2004 laufende Invalidenrente der B eschwerdeführerin auf dem Wege der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu folge Veränderung der tatsächlichen Verh ältnisse aufgehoben werden kann . 4 .
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet vorliegend die – auf der rheumatologischen Abk lärung durch Dr. Y.___ vom 25. Mai 2004
(Urk. 10/27) und insbesondere dem psychiatri schen Guta chten von Dr. Z.___ vom 19. August 2004 ( Urk. 10/29 ) basie rende (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.___ vom 25. August 2004 , Feststellungsblatt vom 7. September 2004 [ Urk. 10/30 /4]) - rentenzuspre chende Verfügung vom 12. November 2004 (Urk. 10/35 ) . Denn die darauffol gende Rentenbestätigung vom 18. Juni 2009 (Urk. 10/55) beruhte nicht auf ei ner genügenden Sachverhaltsabklärung inklusive psychiatrischer Beurteilung, sondern einzig auf knappen Auskünften von Rheumatologe Dr. Y.___ (Urk. 10/45 ) , welcher auch auf
Beschwerden aufgrund einer damaligen
Schwan gerschaft hinwies . Laut Beurteilung von Psychiaterin Dr. Z.___ bestand sei nerzeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer daraus resul tierenden 50%igen Arbeits ( un ) fähigkeit ( aus psychiatrischer Sicht und in un terschiedlichen Tätigkeiten [Urk. 10/29/7 Ziff. 5 ] ) . Dagegen bestand aus rheu matologischer Sicht für eine leichte körperliche Arbeit - aufgrund eines De kon ditionierungssyndroms bei
Fehlform der Wirbelsä ule ( Rundrücken ), Haltungs insuffizienz , möglicher Entwicklung in Richtung einer generalisierten Fibromy algie
- sowie aufgrund eines Verdacht s auf psychophysische Erschöpfung sei nerzeit eine höhere (Rest-) a rbeitsfähigkeit
von 70 %
in einer körperlich leichten Tätigkeit
( Urk. 10/27/3 Ziff. 5 ). 5 . 5. 1 5.1.1
In dem auf medizinischen Vorakten
sowie eigenen Untersuchung en beruhenden
bidisziplinären
psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von Psychiater A.___ und Rheumatologe Dr. B.___
vom
17. Mai 2011
wurden fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (gemäss bi disziplinärer
Besprechung vom 10.
Mai 2011 [ Urk. 10/71/12 Ziff. 8.1] ): - t horakovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - h yperkyphotische
Fehlform der BWS, Fehlhaltung und schwere Dekon ditionierung - l eichte degenerative Veränderungen der mittleren und unteren BWS so wie der unteren LWS
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk.
10/71/12 Ziff. 8.2) : - Thalassaemia
minor - e rschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit auf Passivität und Aktivi tätsvermeidung ausgerichtetem dysfunktionalem Fehlverhalten ( ICD-10 F54) bei - t horakovertebralem und lumbovertebralem Schmerzsyndrom
In ihrer gemeinsamen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutach ter A.___ und Dr. B.___
( Urk. 10/71/12 Ziff. 8.3), a ufgrund der rheu matologischen Befund e sei die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Coiffeuse nicht mehr arbeitsfähig ; dies aufgrund der vorwiegend stehenden Arbeit mit Zwangshaltung der Wirbelsäule . Dagegen bestehe f ür eine körperlich angepasst e Tätigkeit eine unverändert e
Arbeitsunfähigkeit von
maximal 30
% .
Aus psy chiatrischer Sicht könne ke ine über die rheumatologisch quantifizierte Arbeits unfähigkeit hinausgehende Arbeits unfähigkeit attestiert werden beziehungs weise
es kön ne aus psychiatrischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 10/71/10) .
In seiner psychiatrischen Beurteilung
hielt der Teilgutachter
A.___
fest (Urk.
E. 3 . A ugust 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ).
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt (Verfügung vom 25. Oktober 2012, Urk. 14). Mit Zuschrift vom 23. November 2012 (Urk. 16) liess die Beschwerdeführerin den Bericht der Rehaklinik C.___ vom
23. Oktober 2012 (Urk. 17) ein reichen. Am 31. Mai 2013 reichte Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler seine Hono rarnote samt Tätig keitsnachweis ein (Urk. 18). Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 erklärte die Be schwerdegegnerin , auf eine Stellungnahme zur Eingab e des Beschwerdeführers vom 23. November 2012 zu verzichten (Urk. 21) .
E. 6 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
E. 10 /71/8-
E. 11 Ziff. 6 ), im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___
von 2004 sei eine anhalte nde
somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 mit daraus resultierender 50%iger Arbeitsunfähigkeit für sämtliche zu vor ausgeüb te n Tätigkeit sbereiche festgehalten worden . Dabei
sei zur möglichen Wiederer langung einer 100%igen Arbeitsfähig keit ein interd isziplinäres Schmerzpro gramm empfohlen worden.
In der Folge sei der Versuch, die Beschwerdeführerin im Rahmen des ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramms am E.___
gemäss gutachterlichen Empfehlungen zu therapieren, ge scheitert; d ie Beschwerdeführerin sei aufgrund ausgeprägter Passivität und mangelnder Motivation für dieses Programm abgelehnt worden . Weitere ent spre chende Behandlungsversuche hätten nicht statt gefunden. Im Rahmen der vorliegenden psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin im Befund eine leichte psychomotorische Unruhe bei ausgeglichener Stimmungs lage und erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit und klinisch nicht beein trächtigten kognitiven Funktionen sowie unbeeinträchtigtem Antrieb gezeigt . D ie Beschwerdeführerin habe über ständige BWS- und LWS- Schmerzen berich tet .
Zusätzlich belastende innerpsychische Konfliktdynamiken oder schwerwie gende psychosoziale Belastu ngsfaktoren hätten nicht exploriert werden können . Sodann sei eine erschwerte Schmerzverarbeitung mit auf Schonung ausgerich tetem V erhaltenskonzept zu beobachten gewesen . A ufgrund der vorliegenden psychiatrischen Begutachtung kö nn e die im August 2004 gutachterlich psy chiatrisch gestellte Diagnose einer anhaltend en somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 nic ht bestätigt werden . D ie diesbezüglich zu fordernden diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 seien
nicht hinreichend erfüllt; i nsbe sondere fänden sich keine Hinweise für wesentliche emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme. Allein die Tatsache, dass das subjektive Schmerzerle ben der Explorandin aufgrund der somatischen Befunde nic ht vollständig er klärt werden kö nn e , lasse keinesfalls kausal die Ableitung der
Diagnose einer anhaltende n somatoformen Schmerzstörung zu . 5. 1. 2
Im
r heumatologischen Gutachten vom 10. Mai 2011 diagnostizierte Dr. B.___ ein thorakovertebrales und lumbovertebrale s Schmerzsyndrom bei hyperkyphotischer
Fehlform der BWS, Fehlhaltung und schwere r
Dekondi tionierung sowie bei leichten degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren BWS sowie der unteren LWS (Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit, Urk. 10/70/11 Ziff. 5.1) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Thalassae mia
minor (Urk. 10/70/11 Ziff. 5.2).
In seiner rheumatologischen Beurteilung führte
der Teilgutachter Dr. B.___
sodann aus (Urk. 10/70/11 Ziff. 6), o bjekt iv könnten die ge klagten
BWS- und HWS- Beschwerden wenigstens teilweise mit der hyperky photischen
Fehlform , den geringen degenerativen Veränderungen in der mitt leren und unteren BWS sowie der unteren LWS und auch mit der Fehlhaltung und vor allem der schweren De konditionierung der Beschwerdeführerin
erklärt werden. D ie Degenerationen der Wirbelsäule seien im Vergleich zu den Vorab klärungen von 2006 praktisch unverändert . Nachvollziehbar seien
gewisse be lastungsabhängige Rückenschmerzen, in keinem Fall aber könne das massive Ausmass der Tag und Nacht konstant in unveränderter Ausprägung verspürten Schmerzen mit anamnestisch absoluter Therapieresistenz auf alle medikamen tösen und physiotherapeutischen Massnahmen mit den objektiven Befunden er kl ärt werden. Wie bereits von Dr. Y.___ in seiner Beurteilung von 2004 fest gestellt worden sei , liege der Schmerzintensität und der Chronifizierung
eine wesentliche nicht-organische Komponente zugrunde. Dafür sprä che n
etwa die Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden einerseits und der subjekt iv erlebten Schmerzintensität anderseits sowie die absolute Therapieresistenz . Die objektiven Befunde seien zu den Voruntersuchungen 2004 und den radiologi schen Befunden 2006 im Wesentlichen unverändert, so dass aus rheumatologi scher Sicht keine Begründung für die subjektiv vorgebrachte Ver schlechterung gefunden werden kö nn
e. Aus rheumatologischer Sicht müsse der Gesundheits zustand deshalb als stationär angesehen werden.
Zur Arbeit sfähigkeit hielt Dr. B.___ unter anderem fest (Urk. 10/70/1 2
Ziff. 7), die Beschwerdefüh rerin sei in eine r den körperlichen Einschränkunge n angepassten Tätigkeit un verändert maximal zu 30 % arbeitsunfähig. Dies sei teilweise durch strukturelle Veränderungen der Wirbelsäule thorakal und tieflumbal begründet , vor allem aber durch die ausgeprägte Dekonditionierung , welche allerdings wenigstens partiell reversibel sei . B ei genügender Motivierbarkeit der Versicherten sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für angepasste T ätigkeiten zu erwarten bezie hungsweise die Dekonditionierung
sei aus somatischer Sicht reversibel . 5 .2
Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt, hielt in seiner Beurteilung vom 11. Juni 2011 einen
u nveränderten Gesundheitsschaden mit eine r vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und ei ner 50%igen Arbeitsfähigkeit in
be hinderungsangepasste r Tätigkeit fest. Dr. F.___ erklärte, dass , n achdem keine Verbesserung des Gesundheitsschadens ausgewiesen sei , er für behinde rungsangepasste Tätigkeiten weiterhin von der bisherigen 50%igen Arbeitsfä higkeit ausgehe und nicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit
gemäss dem letzten eingeholten Gutachten ( Feststellungsblatt vom 1. Juli 2011, Urk. 10 /72/6). 5 .3
In seiner Stellungnahme vom 10.
April 2012 zum neu eingeholten Gutachten vom 17. Mai 2011 hielt der frühere rheumatologische Gutachter Dr. Y.___ fest (Urk. 10/102) , bei der Beschwerdeführerin bestehe ein ausgeprägtes Dekonditio nierungssyndrom , welche s eine Dekompensation der ungünstigen Halt ung (Rundrücken) verantwor te . Medizinisch-theoretisch sei das Dekonditionie rungssyndrom durc h Physiotherapie behebbar ;
p raktisch werde dies jedoch nicht umsetzbar sein, da der Chronifizierungsprozess der Rückenschmerzen so weit fortgeschritten sei, dass der Teufelskreis nich t mehr durchbrochen werde könne . Einen wesentlichen Faktor würden auch die vier Geburten darstellen, da die dekonditionierte Wirbelsäule den schwangerschaftsverursachten Belastun gen kaum gewachsen gewesen sei. Insgesamt habe sich die rhe umatologische Situation seit seinem Gutachten vom 25. Mai 2004 (Urk. 10/27) leicht ver schlechtert, so dass heute eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe ( im d amals beschriebenen Profil) . 5 .4
Schliesslich wurden i m Austrittsbericht der Rehaklini k C.___ vom 23. Oktober 2012 über die Hospitalisation vom 17. September bis 15. Oktober 2012 folgende Diagnosen festgehalten: - chronifiziertes
thorakovertebrales und lumbospondylogenes
Schmerzsyn drom bei - verformter BWS aufgrund Kyphose - initial beginnenden Veränderungen - erheblicher Dekonditionierung mit insuffizienter muskulärer Stabilisa tion des Bewegungsapparates - DD: Fibromyalgie - Agoraphobie mit Panikattacken - Angststörung
Dabei wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin allen angebotenen Thera pien gegenüber motiviert gewesen sei und
aktiv mitgemacht habe , dass je doch t ro tz Therapien keine Schmerzreduktion habe erreicht werden können (Urk. 17) . 6 .
Das
bidisziplinäre
G utachten von Psychiater A.___ und Rheumatologe Dr. B.___ vom 17. Mai 2011 erfül lt die von der Rechtsprechung an medizi nische Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. E. 1. 5
hiervor ). Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten erstattet, beruht auf ausgedehnten (klinischen und radiologischen) Untersuchungen und ist umfassend und widerspru chsfrei be gründet. Die psychi sche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin , welche zur Zusprache der Viertelsrente g eführt hat , wurde von Psychiater A.___
fach ärztlich abgeklärt . Seine Beurteilung, wonach in psychischer Hinsicht einzig eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit auf Passivität und Aktivi tätsvermeidung ausgerichtetem dysfunktionalem Fehlverhalten (ICD-10 F54) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. Urk. 10/71/10 am Ende ) , erweist sich als plausibel. Soweit der erste rheumatologische Gutachter Dr. Y.___ , auf welchen sich die Beschwerdeführer in
beruft, in seiner letzten Stellungnahme vom 10. April 2012 eine h öhere Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert e , ist festzuhalten, dass die darin beschriebenen Befunde und Diagno sen nicht von seinen früheren Feststellungen abweichen (vgl. etwa Bericht vom
11. November 2010, Urk. 10/59 ) , welche Dr. B.___ berücks ichtigt hat (vgl. Urk. 10/70/6 Mitte ) , weshalb sie
die rheumatologische Beurteilung von Dr. B.___
nicht zu entkräften vermag . Sodann vermag auch der nach Verfügungserlass erstattete Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 23. Oktober 2012, sofern er überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.6 hier vor), das umfassende bidisziplinäre Gutachten von Psychiater A.___ und Rheumatologe Dr. B.___
nicht in Frage zu stellen , enthält es doch keine grundsätzlich widersprechenden Aussagen.
Vorliegend ist eine wesentliche Änderung des G esundheitszustandes (vgl. E. 1 .5
hie rvor )
– in Form von nunmehr verminderten psychischen Beschwerden ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit - erstellt und spätestens ab der rheumatolo gisch -psychiatrischen Begutachtung durch Psychiater A.___ und Rheumato loge Dr. B.___
vom Mai 2011 von einer verbesserten ( neu einzig rheuma tologisch begründeten) Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von (nunmehr) 70 % auszugehen , welche Dr. B.___
überdies als zumindest teilweise „ re versibel “ betrachtete .
Der medizinische Sachverhalt ist damit als in diesem Sinne erstellt zu betrach ten. Von der mit Replik (Urk. 16) beantragten Gutachtenergänzung aufgrund des Austrittsb erichts der Rehaklinik C.___ vom 23. Oktober 2012 ( Urk.
17) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dementsprechend ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer der körperlichen Behinderung angepassten Tätigkeit auszugehen. 7 . 7 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 7 .2 7 .2.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführer in
als im Gesundheits fall
Vollerwerbstäti ge (vgl. zuletzt Haushaltabklärungsbericht vom 18. Juni 2009, Urk. 10/52 ) . Mangels verlässlicher Angaben
– gemäss IK-Auszug ( vom 7. August 2003, Urk. 10/10 ) erzielte die Beschwerdeführerin nur unregel mässige Erwerbseinkommen - rechtfertigt es sich , für die Bestimmung des Vali deneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustelle
n. Da bei ist die Be schwerdeführerin –
die eine Anlehre als Coiffeur-Assistentin absolvierte (vgl. Urk. 10/2 , 10/4/4 )
und hernach als (ungelernte) Verkäuferin arbeitete ( Urk. 10/27/1 und Urk. 10/31) - als Hilfsarbeiterin einzustufen (entsprechend der Kategorie 4 der LSE) . Das Vergleichseinkommen „ In v alideneinkommen “ in an gepasster Tätigkeit ist, da die Beschwerdeführerin nach Verbesserung ihrer Ar beitsfähigkeit keine neue Erwerbstät i gkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE – und wiederum unter Einstufung der Beschwerdeführerin als Hilfsar beiterin
– zu ermitteln . Damit kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorge nommen werden.
7 .2.2
Bei einem zumutbaren Leistungspensum von 7 0 % ist der Invaliditätsgrad auf 30 % zu veranschlagen (100 % - 7 0 % ), was für die Bejahung eines Rentenan spruchs nicht genügt. Selbst wenn von einem tieferen Invalideneinkommen mit einem – vorliegend nicht gerechtfertigten – behinderungsbedingten Abzug von 10 % auf den LSE-Tabellenlohn auszugehen wäre (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75), führte dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % ( 100 % - 70 % x 90 %).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch nicht entscheidend ist, ob die Qualifikation gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 18. Juni 2009 (Urk. 10/52) als Voller werbstätige mit B lick auf ihre 1996, 2005 und 2009 und 2010 (vgl. Urk. 10/72) geborenen Kinder noch gerechtfertigt ist, und erübrigt sich auch die Einholung eines ne uen Haushaltabklärungsberichts, da ein geringerer (als 100%iger) Erwerbsanteil nicht zu einem höheren Invalidität sgrad führen könnte, liegen die Einschränkungen im Haushalt doch erfahrungsgemäss nicht über denjenigen im Erwerbsbereich (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2013 vom 20. August 2013 E. 5.3) . Die gesundheitlichen Einschränkun gen der Versicherten vermögen offensichtlich nicht mehr zu einer rentenbe gründenden Invalidität zu führen.
Demzufolg e erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. 8 . 1
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerich t skostenpau schale ist auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde füh rerin aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 14) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
Im Weiteren ist der mit genannter Gerichtsverfügung zum unentgeltlichen Rechts vertreter der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwalt Hegetschweiler für die mit Honorarnote und Tätigkeitsnachweis vom 31. Mai 2013 (Urk. 18) spezifizierten Bemühungen und Auslagen antrags gemäss mit Fr. 1'104.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [ MWSt ]) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §
E. 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00703 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom
3. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler Stampfenbachstrasse 151, Postfach 205, 8042 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1968 geborene
X.___ meldete sich im Juli 2003 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab . Insbesondere veranlasste sie eine rheumatologische Abklärung durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 25. Mai 2004 (Urk. 10/27) und ein
psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. August 2004 (Urk. 10/29). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 12. November 2004 (Urk. 10/35) rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu ( gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 48 % aufgrund einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angep asster Tätig keit ; v gl. auch „Verfügungsteil 2 “ [Urk. 10/33] und Feststellungsblatt vom 7. September 2004 [Urk. 10/30] ). 1.2
Eine im November 2008 an H and ge nommene amtliche Revision (Urk. 10/43) ergab keine Ä nderung der Rente (Mit teilung vom 18. Juni 2009, Urk. 10/55 ) .
Gleichzeitig auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungs pf licht dahingehend lautend, dass in mindestens zweiwöchigen Abständen Physio therapie durchzuführen sei (Urk. 10/54 ) . 1.3
Im September 2010 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein, wo bei s ie
diverse Arztberichte einholte und ein
bidisziplinäres psychiatrisch-rheu matologisches Gutachten
des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie
A.___ und des Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 17. Mai 2011
veranlasste (Urk. 10/71 , samt rheumatologischem [Teil-]Gutachten von Dr. B.___ vom 10. Mai 2011 [Urk. 10/70] ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 10/94, Urk. 10/102-103) hob die IV-Stelle die seit 1. Januar 2004 laufende Invalidenr ente mit Verfügung vom 31 . Mai 2012 ge stützt auf l it . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderun g des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revis ion) auf (Urk. 10/106 =
2; vgl. auch Feststellungsblatt vom gleichen Tag [ Urk. 10/105] ). 2. 2.1
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2012 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin . In prozessualer
Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler nachsuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3 . A ugust 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ).
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessfüh rung gewährt (Verfügung vom 25. Oktober 2012, Urk. 14). Mit Zuschrift vom 23. November 2012 (Urk. 16) liess die Beschwerdeführerin den Bericht der Rehaklinik C.___ vom
23. Oktober 2012 (Urk. 17) ein reichen. Am 31. Mai 2013 reichte Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler seine Hono rarnote samt Tätig keitsnachweis ein (Urk. 18). Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 erklärte die Be schwerdegegnerin , auf eine Stellungnahme zur Eingab e des Beschwerdeführers vom 23. November 2012 zu verzichten (Urk. 21) . 2.2
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibili täts
- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissozia tiven Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funk tionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt ( BGE 139 V 346
E. 3 mit Hinweisen ). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist ent scheidend, ob es
für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben wor den ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge
ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise
begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verun mög li chen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver si cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gut ach ten, 3. Aufl.
1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011). 1. 6
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). 1.7
Lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) lautet wie folgt: Renten, die bei pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 2 . 2.1
Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Vier telsrente . 2 .2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenaufhebung damit , dass die vorliegend en Diagnosen den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zuzu schreiben seien . Den medizinischen Unterlagen , insbesondere dem bidisziplinä ren
Gutachten von Psychiater
A.___ und
von Rheumatologe Dr. B.___
vom 17. Mai 2005
seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu ent nehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits unfähigkeit begründen würden. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psy chiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktions einschränkunge n vor, weshalb nach l it . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderun g des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revis ion) für die Zukunft kein Rentena nspruch mehr bestehe ( Urk. 2) . 2.3
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführeri n auf den Standpunkt ( Urk. 1 , Urk. 16 ) , sie leide weiterhin an unüberwindbaren Rückenbeschwerden . I n einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit nur
30 beziehungsweise 40 % ; d abei weis t die Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 10. April 2012
(Urk. 10/102) sowie auf das rheumatologische (Teil-)Gutachten von Dr. B.___
vom 10. Mai 2011 hin (Urk . 10/7 0 ) . 3.
Vorweg ist festzuhalten ,
dass - entgegen der Beschwe rdegegnerin, welche bei der fraglichen Rentenrevision
von eine r
unterschiedlic he n
medizinischen Beur teilung eines unveränderten Gesundheitszustandes
ausging und
die
laufende
Rente gestützt auf das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revis ion aufhob ( vgl. Beurteilung durch den Rechtsdienst vom 18. Januar 2012 [ Urk. 10/92/2 -3 ] ), - die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung nach Massgabe der zitierten Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision vom 18. März 2011 nicht erfüllt sind. Denn d ie ursprüngliche Rentenzusprechung sowie die darauffolgenden Renten revisionen beruhten – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (E. 4 und 6)
– in medizinischer Hinsicht nicht (einzig) auf einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grund lage (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1) .
Zu prüfen ist
demgemäss , ob die seit 1. Januar 2004 laufende Invalidenrente der B eschwerdeführerin auf dem Wege der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu folge Veränderung der tatsächlichen Verh ältnisse aufgehoben werden kann . 4 .
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung bildet vorliegend die – auf der rheumatologischen Abk lärung durch Dr. Y.___ vom 25. Mai 2004
(Urk. 10/27) und insbesondere dem psychiatri schen Guta chten von Dr. Z.___ vom 19. August 2004 ( Urk. 10/29 ) basie rende (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.___ vom 25. August 2004 , Feststellungsblatt vom 7. September 2004 [ Urk. 10/30 /4]) - rentenzuspre chende Verfügung vom 12. November 2004 (Urk. 10/35 ) . Denn die darauffol gende Rentenbestätigung vom 18. Juni 2009 (Urk. 10/55) beruhte nicht auf ei ner genügenden Sachverhaltsabklärung inklusive psychiatrischer Beurteilung, sondern einzig auf knappen Auskünften von Rheumatologe Dr. Y.___ (Urk. 10/45 ) , welcher auch auf
Beschwerden aufgrund einer damaligen
Schwan gerschaft hinwies . Laut Beurteilung von Psychiaterin Dr. Z.___ bestand sei nerzeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer daraus resul tierenden 50%igen Arbeits ( un ) fähigkeit ( aus psychiatrischer Sicht und in un terschiedlichen Tätigkeiten [Urk. 10/29/7 Ziff. 5 ] ) . Dagegen bestand aus rheu matologischer Sicht für eine leichte körperliche Arbeit - aufgrund eines De kon ditionierungssyndroms bei
Fehlform der Wirbelsä ule ( Rundrücken ), Haltungs insuffizienz , möglicher Entwicklung in Richtung einer generalisierten Fibromy algie
- sowie aufgrund eines Verdacht s auf psychophysische Erschöpfung sei nerzeit eine höhere (Rest-) a rbeitsfähigkeit
von 70 %
in einer körperlich leichten Tätigkeit
( Urk. 10/27/3 Ziff. 5 ). 5 . 5. 1 5.1.1
In dem auf medizinischen Vorakten
sowie eigenen Untersuchung en beruhenden
bidisziplinären
psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von Psychiater A.___ und Rheumatologe Dr. B.___
vom
17. Mai 2011
wurden fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (gemäss bi disziplinärer
Besprechung vom 10.
Mai 2011 [ Urk. 10/71/12 Ziff. 8.1] ): - t horakovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - h yperkyphotische
Fehlform der BWS, Fehlhaltung und schwere Dekon ditionierung - l eichte degenerative Veränderungen der mittleren und unteren BWS so wie der unteren LWS
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk.
10/71/12 Ziff. 8.2) : - Thalassaemia
minor - e rschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit auf Passivität und Aktivi tätsvermeidung ausgerichtetem dysfunktionalem Fehlverhalten ( ICD-10 F54) bei - t horakovertebralem und lumbovertebralem Schmerzsyndrom
In ihrer gemeinsamen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutach ter A.___ und Dr. B.___
( Urk. 10/71/12 Ziff. 8.3), a ufgrund der rheu matologischen Befund e sei die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Coiffeuse nicht mehr arbeitsfähig ; dies aufgrund der vorwiegend stehenden Arbeit mit Zwangshaltung der Wirbelsäule . Dagegen bestehe f ür eine körperlich angepasst e Tätigkeit eine unverändert e
Arbeitsunfähigkeit von
maximal 30
% .
Aus psy chiatrischer Sicht könne ke ine über die rheumatologisch quantifizierte Arbeits unfähigkeit hinausgehende Arbeits unfähigkeit attestiert werden beziehungs weise
es kön ne aus psychiatrischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 10/71/10) .
In seiner psychiatrischen Beurteilung
hielt der Teilgutachter
A.___
fest (Urk. 10 /71/8- 11 Ziff. 6 ), im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___
von 2004 sei eine anhalte nde
somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 mit daraus resultierender 50%iger Arbeitsunfähigkeit für sämtliche zu vor ausgeüb te n Tätigkeit sbereiche festgehalten worden . Dabei
sei zur möglichen Wiederer langung einer 100%igen Arbeitsfähig keit ein interd isziplinäres Schmerzpro gramm empfohlen worden.
In der Folge sei der Versuch, die Beschwerdeführerin im Rahmen des ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramms am E.___
gemäss gutachterlichen Empfehlungen zu therapieren, ge scheitert; d ie Beschwerdeführerin sei aufgrund ausgeprägter Passivität und mangelnder Motivation für dieses Programm abgelehnt worden . Weitere ent spre chende Behandlungsversuche hätten nicht statt gefunden. Im Rahmen der vorliegenden psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin im Befund eine leichte psychomotorische Unruhe bei ausgeglichener Stimmungs lage und erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit und klinisch nicht beein trächtigten kognitiven Funktionen sowie unbeeinträchtigtem Antrieb gezeigt . D ie Beschwerdeführerin habe über ständige BWS- und LWS- Schmerzen berich tet .
Zusätzlich belastende innerpsychische Konfliktdynamiken oder schwerwie gende psychosoziale Belastu ngsfaktoren hätten nicht exploriert werden können . Sodann sei eine erschwerte Schmerzverarbeitung mit auf Schonung ausgerich tetem V erhaltenskonzept zu beobachten gewesen . A ufgrund der vorliegenden psychiatrischen Begutachtung kö nn e die im August 2004 gutachterlich psy chiatrisch gestellte Diagnose einer anhaltend en somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 nic ht bestätigt werden . D ie diesbezüglich zu fordernden diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 seien
nicht hinreichend erfüllt; i nsbe sondere fänden sich keine Hinweise für wesentliche emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme. Allein die Tatsache, dass das subjektive Schmerzerle ben der Explorandin aufgrund der somatischen Befunde nic ht vollständig er klärt werden kö nn e , lasse keinesfalls kausal die Ableitung der
Diagnose einer anhaltende n somatoformen Schmerzstörung zu . 5. 1. 2
Im
r heumatologischen Gutachten vom 10. Mai 2011 diagnostizierte Dr. B.___ ein thorakovertebrales und lumbovertebrale s Schmerzsyndrom bei hyperkyphotischer
Fehlform der BWS, Fehlhaltung und schwere r
Dekondi tionierung sowie bei leichten degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren BWS sowie der unteren LWS (Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit, Urk. 10/70/11 Ziff. 5.1) . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Thalassae mia
minor (Urk. 10/70/11 Ziff. 5.2).
In seiner rheumatologischen Beurteilung führte
der Teilgutachter Dr. B.___
sodann aus (Urk. 10/70/11 Ziff. 6), o bjekt iv könnten die ge klagten
BWS- und HWS- Beschwerden wenigstens teilweise mit der hyperky photischen
Fehlform , den geringen degenerativen Veränderungen in der mitt leren und unteren BWS sowie der unteren LWS und auch mit der Fehlhaltung und vor allem der schweren De konditionierung der Beschwerdeführerin
erklärt werden. D ie Degenerationen der Wirbelsäule seien im Vergleich zu den Vorab klärungen von 2006 praktisch unverändert . Nachvollziehbar seien
gewisse be lastungsabhängige Rückenschmerzen, in keinem Fall aber könne das massive Ausmass der Tag und Nacht konstant in unveränderter Ausprägung verspürten Schmerzen mit anamnestisch absoluter Therapieresistenz auf alle medikamen tösen und physiotherapeutischen Massnahmen mit den objektiven Befunden er kl ärt werden. Wie bereits von Dr. Y.___ in seiner Beurteilung von 2004 fest gestellt worden sei , liege der Schmerzintensität und der Chronifizierung
eine wesentliche nicht-organische Komponente zugrunde. Dafür sprä che n
etwa die Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden einerseits und der subjekt iv erlebten Schmerzintensität anderseits sowie die absolute Therapieresistenz . Die objektiven Befunde seien zu den Voruntersuchungen 2004 und den radiologi schen Befunden 2006 im Wesentlichen unverändert, so dass aus rheumatologi scher Sicht keine Begründung für die subjektiv vorgebrachte Ver schlechterung gefunden werden kö nn
e. Aus rheumatologischer Sicht müsse der Gesundheits zustand deshalb als stationär angesehen werden.
Zur Arbeit sfähigkeit hielt Dr. B.___ unter anderem fest (Urk. 10/70/1 2
Ziff. 7), die Beschwerdefüh rerin sei in eine r den körperlichen Einschränkunge n angepassten Tätigkeit un verändert maximal zu 30 % arbeitsunfähig. Dies sei teilweise durch strukturelle Veränderungen der Wirbelsäule thorakal und tieflumbal begründet , vor allem aber durch die ausgeprägte Dekonditionierung , welche allerdings wenigstens partiell reversibel sei . B ei genügender Motivierbarkeit der Versicherten sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für angepasste T ätigkeiten zu erwarten bezie hungsweise die Dekonditionierung
sei aus somatischer Sicht reversibel . 5 .2
Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt, hielt in seiner Beurteilung vom 11. Juni 2011 einen
u nveränderten Gesundheitsschaden mit eine r vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und ei ner 50%igen Arbeitsfähigkeit in
be hinderungsangepasste r Tätigkeit fest. Dr. F.___ erklärte, dass , n achdem keine Verbesserung des Gesundheitsschadens ausgewiesen sei , er für behinde rungsangepasste Tätigkeiten weiterhin von der bisherigen 50%igen Arbeitsfä higkeit ausgehe und nicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit
gemäss dem letzten eingeholten Gutachten ( Feststellungsblatt vom 1. Juli 2011, Urk. 10 /72/6). 5 .3
In seiner Stellungnahme vom 10.
April 2012 zum neu eingeholten Gutachten vom 17. Mai 2011 hielt der frühere rheumatologische Gutachter Dr. Y.___ fest (Urk. 10/102) , bei der Beschwerdeführerin bestehe ein ausgeprägtes Dekonditio nierungssyndrom , welche s eine Dekompensation der ungünstigen Halt ung (Rundrücken) verantwor te . Medizinisch-theoretisch sei das Dekonditionie rungssyndrom durc h Physiotherapie behebbar ;
p raktisch werde dies jedoch nicht umsetzbar sein, da der Chronifizierungsprozess der Rückenschmerzen so weit fortgeschritten sei, dass der Teufelskreis nich t mehr durchbrochen werde könne . Einen wesentlichen Faktor würden auch die vier Geburten darstellen, da die dekonditionierte Wirbelsäule den schwangerschaftsverursachten Belastun gen kaum gewachsen gewesen sei. Insgesamt habe sich die rhe umatologische Situation seit seinem Gutachten vom 25. Mai 2004 (Urk. 10/27) leicht ver schlechtert, so dass heute eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe ( im d amals beschriebenen Profil) . 5 .4
Schliesslich wurden i m Austrittsbericht der Rehaklini k C.___ vom 23. Oktober 2012 über die Hospitalisation vom 17. September bis 15. Oktober 2012 folgende Diagnosen festgehalten: - chronifiziertes
thorakovertebrales und lumbospondylogenes
Schmerzsyn drom bei - verformter BWS aufgrund Kyphose - initial beginnenden Veränderungen - erheblicher Dekonditionierung mit insuffizienter muskulärer Stabilisa tion des Bewegungsapparates - DD: Fibromyalgie - Agoraphobie mit Panikattacken - Angststörung
Dabei wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin allen angebotenen Thera pien gegenüber motiviert gewesen sei und
aktiv mitgemacht habe , dass je doch t ro tz Therapien keine Schmerzreduktion habe erreicht werden können (Urk. 17) . 6 .
Das
bidisziplinäre
G utachten von Psychiater A.___ und Rheumatologe Dr. B.___ vom 17. Mai 2011 erfül lt die von der Rechtsprechung an medizi nische Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (vgl. E. 1. 5
hiervor ). Das Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten erstattet, beruht auf ausgedehnten (klinischen und radiologischen) Untersuchungen und ist umfassend und widerspru chsfrei be gründet. Die psychi sche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin , welche zur Zusprache der Viertelsrente g eführt hat , wurde von Psychiater A.___
fach ärztlich abgeklärt . Seine Beurteilung, wonach in psychischer Hinsicht einzig eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit auf Passivität und Aktivi tätsvermeidung ausgerichtetem dysfunktionalem Fehlverhalten (ICD-10 F54) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. Urk. 10/71/10 am Ende ) , erweist sich als plausibel. Soweit der erste rheumatologische Gutachter Dr. Y.___ , auf welchen sich die Beschwerdeführer in
beruft, in seiner letzten Stellungnahme vom 10. April 2012 eine h öhere Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert e , ist festzuhalten, dass die darin beschriebenen Befunde und Diagno sen nicht von seinen früheren Feststellungen abweichen (vgl. etwa Bericht vom
11. November 2010, Urk. 10/59 ) , welche Dr. B.___ berücks ichtigt hat (vgl. Urk. 10/70/6 Mitte ) , weshalb sie
die rheumatologische Beurteilung von Dr. B.___
nicht zu entkräften vermag . Sodann vermag auch der nach Verfügungserlass erstattete Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 23. Oktober 2012, sofern er überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.6 hier vor), das umfassende bidisziplinäre Gutachten von Psychiater A.___ und Rheumatologe Dr. B.___
nicht in Frage zu stellen , enthält es doch keine grundsätzlich widersprechenden Aussagen.
Vorliegend ist eine wesentliche Änderung des G esundheitszustandes (vgl. E. 1 .5
hie rvor )
– in Form von nunmehr verminderten psychischen Beschwerden ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit - erstellt und spätestens ab der rheumatolo gisch -psychiatrischen Begutachtung durch Psychiater A.___ und Rheumato loge Dr. B.___
vom Mai 2011 von einer verbesserten ( neu einzig rheuma tologisch begründeten) Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von (nunmehr) 70 % auszugehen , welche Dr. B.___
überdies als zumindest teilweise „ re versibel “ betrachtete .
Der medizinische Sachverhalt ist damit als in diesem Sinne erstellt zu betrach ten. Von der mit Replik (Urk. 16) beantragten Gutachtenergänzung aufgrund des Austrittsb erichts der Rehaklinik C.___ vom 23. Oktober 2012 ( Urk.
17) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dementsprechend ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer der körperlichen Behinderung angepassten Tätigkeit auszugehen. 7 . 7 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer hebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 7 .2 7 .2.1
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführer in
als im Gesundheits fall
Vollerwerbstäti ge (vgl. zuletzt Haushaltabklärungsbericht vom 18. Juni 2009, Urk. 10/52 ) . Mangels verlässlicher Angaben
– gemäss IK-Auszug ( vom 7. August 2003, Urk. 10/10 ) erzielte die Beschwerdeführerin nur unregel mässige Erwerbseinkommen - rechtfertigt es sich , für die Bestimmung des Vali deneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustelle
n. Da bei ist die Be schwerdeführerin –
die eine Anlehre als Coiffeur-Assistentin absolvierte (vgl. Urk. 10/2 , 10/4/4 )
und hernach als (ungelernte) Verkäuferin arbeitete ( Urk. 10/27/1 und Urk. 10/31) - als Hilfsarbeiterin einzustufen (entsprechend der Kategorie 4 der LSE) . Das Vergleichseinkommen „ In v alideneinkommen “ in an gepasster Tätigkeit ist, da die Beschwerdeführerin nach Verbesserung ihrer Ar beitsfähigkeit keine neue Erwerbstät i gkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE – und wiederum unter Einstufung der Beschwerdeführerin als Hilfsar beiterin
– zu ermitteln . Damit kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorge nommen werden.
7 .2.2
Bei einem zumutbaren Leistungspensum von 7 0 % ist der Invaliditätsgrad auf 30 % zu veranschlagen (100 % - 7 0 % ), was für die Bejahung eines Rentenan spruchs nicht genügt. Selbst wenn von einem tieferen Invalideneinkommen mit einem – vorliegend nicht gerechtfertigten – behinderungsbedingten Abzug von 10 % auf den LSE-Tabellenlohn auszugehen wäre (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75), führte dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % ( 100 % - 70 % x 90 %).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch nicht entscheidend ist, ob die Qualifikation gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 18. Juni 2009 (Urk. 10/52) als Voller werbstätige mit B lick auf ihre 1996, 2005 und 2009 und 2010 (vgl. Urk. 10/72) geborenen Kinder noch gerechtfertigt ist, und erübrigt sich auch die Einholung eines ne uen Haushaltabklärungsberichts, da ein geringerer (als 100%iger) Erwerbsanteil nicht zu einem höheren Invalidität sgrad führen könnte, liegen die Einschränkungen im Haushalt doch erfahrungsgemäss nicht über denjenigen im Erwerbsbereich (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2013 vom 20. August 2013 E. 5.3) . Die gesundheitlichen Einschränkun gen der Versicherten vermögen offensichtlich nicht mehr zu einer rentenbe gründenden Invalidität zu führen.
Demzufolg e erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. 8 . 1
Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerich t skostenpau schale ist auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde füh rerin aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 14) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .2
Im Weiteren ist der mit genannter Gerichtsverfügung zum unentgeltlichen Rechts vertreter der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwalt Hegetschweiler für die mit Honorarnote und Tätigkeitsnachweis vom 31. Mai 2013 (Urk. 18) spezifizierten Bemühungen und Auslagen antrags gemäss mit Fr. 1'104.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [ MWSt ]) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler , Zürich, wird
mit Fr. 1‘104.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli