Sachverhalt
1. X.___, geboren 1965, war zuletzt
von Mai 2009 bis April 2010 als Pflegefachfrau in einem 80 %-Pensum im Heim Y.___
in Z.___
ange stellt (Urk. 7/15/1 -2). Am 25. März 2011 meldete sich die Versicherte wegen einer Diskushernie und einer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht des A.___ vom 26. April 2011 (Urk. 7/ 7), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 28.
April 2011, Urk. 7/10), die Akten der zuständigen Krankentaggeldver siche rung, Bas ler Versicherung AG, (Urk. 7/12) und den Arbeitgeberbericht des Heim e s Y.___ vom 6. Mai 2011 (Eingangsda tum, Urk. 7/15) ein. Weiter zog sie den Bericht von Prof. Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Psycho therapie SPV, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 28. Mai 2011 (Urk. 7/20), den Bericht der Klinik für Rheumatologie des
D.___ vo m 27. Mai 2011 (Urk. 7/21/7 10) und den Ber icht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allge mein medizin FMH, vom 7. Juni 2011 (Urk. 7/22) bei . In der Folge gab die IV Stelle
beim
F.___ ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, das am 1. No vember 2011 erstattet wurde (Urk. 7/32) und führte anschliessend eine Ein gliederungsberatung durch. Am 5. Januar 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die berufliche Eingliederung abgeschlossen werde, da sie sich zurzeit nicht in der Lage fühle, an Ein gliederungsmassnahmen oder einer beruflichen Abklärung teilzunehmen (Urk. 7/37). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 22.
Februar 2012, Urk. 7/42, und Einwand vom 13. März 2012, Urk. 7/44) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ mit Verfügung vom 7.
Juni 2012 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 8 %
- ab (Urk. 2). 2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, am 29. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7.
Juni 2012 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. In prozessu aler Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines z weiten Schriften wechsel s sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 11. Oktober 2012 wurde das Gesuch der Beschwer deführerin um unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12). Mit Replik vom 1. Februar 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte zudem, es se ien vom Gericht insbesondere zu ihrem psychiatrischen Gesundhei tszustand weitere medizinische Abklä rungen in Auftrag zu geben (Urk. 16). Am 18. März 2013 teilte die Beschwerde gegnerin mit, dass sie auf das Einreichen e iner Duplik verzichte (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 20. März 2013 angezeigt wurde (Urk. 21). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab dingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiese nermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stär ker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerde bild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokul tu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand . Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkun gen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dage gen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch ent steht zudem frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.6
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunk t des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischt e Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhält nissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E.
5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirk lichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönli chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdi gen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Dr. C.___ und Prof. B.___ diagnostizierte n in ihrem
Bericht vom 28. Mai 2011 (1) eine persistierende mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom (Adipositas) nach Unfallgeschehen mit Verlust der Arbeitsstelle in Vorge setztenposition (ICD-10 F32.11) und (2) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom. Sie erklärten, dass im Anschluss an eine Trainingsphase zum Wiedereinstieg in die Arbeitswelt eine Umschu lung der Beschwerdeführerin indiziert sei, zum Beispiel zur Dolmetscherin, Grafi kerin, Modedesignerin oder Ergotherapeutin (Urk. 7/20/8). 2.2
Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2011 folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/22/1): (1) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts mit/bei - breitbasiger do r saler Diskushern ie und Anulusriss L4/5 mit birez essaler Stenose und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5, Spondylarthrose (2010) (2) ein schweres depressives Zustandsbild mit Suizidalität, sozialem Rückzug und Entwurzelungssymptomatik (2010) (3) Angst- und Panikattacken (4) Stat us nach Kniekontusion rechts (
19. Dezember 2009) mit/bei - Zerrung mediales Ret inaculum und leichter ödematöser Veränderung im subkutanen Fettgeweb e (5) ein e Adipositas per magna
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 7/22/1): (1) ein Diabetes mellitus, Typ II (seit vielen Jahren) (2) Herzrhythmusstörungen (seit vielen Jahren) (3) e ine Hypertonie (seit vielen Jahren)
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Psychiatriepflegerin sei die Beschwerde führer in sei t Mitte Dezember 2009 bis auf
Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach einer Umschulung zur Dolmetscherin, Sozia larbeiterin oder eventuell Graf i kerin sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/22/1-3). 2.3
Die Gutachter des F.___ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1.
November 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (7/32/33) : (1) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom - Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts mit Hospitalisationen März/April 2010 be i medianer Diskushernie LWK 3/4, Diskushernie LWK 4/5 mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurz el L5 sowie Diskusprotrusion
intraforaminal rechts LWK 5/S1 mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechts sowie Spondylarthrosen LWK
3 bis S1
(ICD-10 M54.5) (2) Status nach Kniekontusion rechts am 19. Dezember 2009 mit persistierendem Schmerzsyndrom unklarer Ursache (ICD-10 S80.0) (3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/32/33) : (1) eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius) und im Bereich der Knieflexoren beidseits (2) eine Tendenz zu dif fusem weichteilrheuma tischem Schmerzsyndrom mit 9/18
positiven Fibromyalgie Tender points (3) eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0), unter Deanxit
kompensiert
(4) sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.8) wie Schulden, Sozialamt s abhängigkeit, Tochter arbeitslos (5) Status nach Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)
Die Gutachter des F.___ erklärten, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt aus geübte Tätigkeit in der Geriatriepflege
seit dem Unfall vom 19. Dezember 2009 nicht mehr zuzumuten sei. Die psychiatrische Evaluation hab e ergeben, dass in jeglichen den körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeiten ab dem Unter suc hungsdatum eine 80%ige Arbeits fähigkeit zu attestieren sei (Urk. 7/32/34). 2.4
Dr. C.___ un d Prof. B.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. April 2012 eine persistierende hochgradige Depression mit somatischem Syndro m (Adipositas) . Die Depression der Beschwerdeführerin habe sich n ach der Ablehnung des Umschulung sbegehrens verstärkt . Die „lebensrettenden Taggel der“ der Basler Versicherung würden im Juli 2012
enden, dann stehe die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht vor dem Nichts (Urk. 48/2). 2.5
Im Beri cht vom 17. Januar 2013 sprachen
Dr. C.___ und Prof. B.___
von einer mittelgradig en bis eher hochgradigen Depression mit somatischem Syn drom (Adipositas) . Es sei eine Verschlechterung eingetreten, die Depression habe sich (erneut) verstärkt. Panikattacke n und Angstzustände würden den Alltag der Beschwerdeführerin massiv beeinträchtigen . Psychosoziale Nöte und psychische Probleme von beträchtlichem Krankheitswert (Depression) verstärk ten sich heute gegenseitig und könnten nicht voneinander getrennt werden
(Urk. 17). 3. 3.1
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Besch werdegegnerin in der ange fochte nen Verfügung vom 7. Juni 2012
davon ausging, dass der Anteil der Er werbs tätigkeit 80 % und der Anteil im Haushaltbereich 20 % betrage (Urk.
2/2). Da die Beschwerdeführerin zuletzt im Heim
Y.___
in einem 80%-Pen sum tätig war (Urk. 7/15/2), ist diese Qualifikation ohne Weiteres nach voll ziehbar u nd im Übrigen auch unbestritten (vgl. E. 1.6) 3.2
Das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 1. November 2011 basiert auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten ver fasst. Die Gutachter haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (Urk. 7/32). 3. 3
In der rheumatologischen Beurteilung führten die F.___ -Gutachter aus, dass in der klinischen Untersuchung keine Zeichen für eine lumbo radikuläre
Reiz symptomatik gefunden worden seien . Sensomotorische Ausfälle seien ebenfalls nicht vorhanden. Es bestehe abe r weiterhin ein Lumbovertebrals yn drom mit Bewe gungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, lokalen Schmerzen un d einem paravertebralen Muskelhartspann. Auch der Quadrantentest sei beidseits positiv als Hinweis auf schmerzhafte Facettengelenke bei radiologisch bekannten Spondylarthrosen LWK 3 bis S1 beidseits. Insgesamt würden weiter hin symptomatische degenerative Veränderungen an der distalen Lendenwir bel säule bestehen, die eine verminderte Belast barkeit der Lendenwirbelsäule begrün den würden . Hinsichtlich der (durch den Unfall vom
19. Dezember 2009 verursachten) Kontusion des rechten Kniegelenks habe aktuell in der klinischen Untersuchung kein relevanter pathologischer Befund erhoben werden können, ausser dass es bei der Flexion des Kniegelenks endständig zu Sc hmerzen gekommen sei. Gegenwärtig liege noch eine geringe Umfangdifferenz der Ober- und Unterschenkel rechts gegenüber links vor, als Zeichen für die Schonung des rechte n Bein s über längere Zeit . Ein Schonhinken sei jedoch nicht mehr zu beobachten, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die muskuläre Situation im weiteren Verlauf noch zusätzlich bessern werde (Urk. 7/32/30 -31). Die F.___ -Gutachter kamen daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in d er Geriatriepflege, bei der es sich um eine kör perlich
mittelschwere bis schwere Tätigkeit mit nicht selten rückenbelastenden Arbeitspositionen handle,
seit dem Unfall vom 19. Dezember 2009 nicht mehr zugemutet werden könne. In einer körperlich leichten, rückenadaptierten Tätig keit, vorerst noch ohne spezifische Belastung des rechten Kniegelenkes, mit Gewichtsbelastungen bis 5 kg, unter Vermeidung von Arbeitspositionen länger dauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder rekliniert oder verbunden mit wieder holten Bück- oder Torsionsbewegungen, nicht auf den Knien oder mit andauernd oder repetitiv gebeugten Knien liege dagegen aus rein rheumatolo gischer Sicht ab dem Untersuchungsdatum, das heisst dem
19. Oktober 2011, eine vollständige Arbeits fähigkeit vor (Urk. 7/32/32).
Diese Einschätzung der F.___ - Gutachter ist aufgrund der genannten Befunde ohne Weiteres nachvollziehbar und auch u nbestritten.
Auch retrospektiv ist im Übrigen keine längerdauernde Einschränkung in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit ausgewiesen. 3.4 3.4 .1
In der psychiatrischen Beurteilung legten die F.___ -Gutachter dar, dass bei der ausgesprochen intelligenten, sehr gut Deutsch sprechenden Beschwerde führerin
ein Paniksyndrom bestehe, das offenbar bereits seit 15
Jahren im mer wieder zeitweilig auftrete und das mit Deanxit recht gut behande lt werden könne . Weiter liege gesichert eine sehr komplexe Situation vo r, bei der die
ps y cho soziale n, invalid itätsfr emde n Faktoren eindeutig überwiegen würden . Die Beschwerdeführerin habe noch Schuld en aus der Ehe abzubezahlen. Weiter habe sie auch Kredite aufgenommen, die sie nicht mehr zurückzahlen könne. Un terdessen sei sie in einen
recht grossen Teufelskreis an Schwierigkeiten bezüglich der so zialen Umstände geraten. A uch die Tochter
sei beruflich nicht mehr integriert und z um Gatten (richtig: Ex-Ehemann), der sich aus seinen Verpflichtungen vollends abgemeldet habe, bestehe keine Beziehung mehr . Psy chopathologisch zeige die Beschwerdeführerin
– was die Depressivität anbe lange – maximal leichte Anzeichen einer depressiven Fehlentwicklung. Sie sei nachts wach, beschäftige sich mit religiösen Inhalt en und lese viel. E rst im Verlauf des Nachmittags sei sie wieder wach, und es habe sich eine völlige Tag-/Nachtumkeh r entwickelt. S eit sie Ende 2009 keiner Arbeit mehr nachgehe, habe sie massiv zugenommen . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass ihr ab Mitte Mon at das Geld ausgehe . Dennoch könne aber davon ausgegangen werden, dass sie gerne esse, was sie auch selbst zugegeben habe. Weiter liege ein Bewegungsmangel vor, der vom Rückenleiden noch zusätzlich unterhalten werde . Die Beschwerdeführerin habe heute nicht über wesentlich im Vorder grund stehende Schmerzen i m Rücken berichtet, sondern eher unspezifis che Ängste, ihre grossen Sorgen, unter anderem u m die finanzielle Zukunft und den Verbleib in der Schweiz, geäussert. Sie möchte im Übrigen unbedingt eine Umschulung machen (Urk. 7/32/25-26). Die F.___ -Gutachter kamen dement sprechend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht zu maximal 20 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/ 32/27).
D iese Beurteilung der F.___ -Gutachter erscheint angesichts der weitgehend unauffälligen Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar, aber
gross zügig. 3.4 .2
Der Bericht
der behandelnden Dr. C.___
und Prof. B.___
vom 28. Mai 2011 wurde von den F.___ -Gutachtern
berücksichtigt. Dr. C.___ und Prof. B.___
erklärten damals, dass die Beschwerdeführerin durch eine Umschulung den Einstieg ins Berufsleben wieder finden könnte (Urk. 7/20/8-9). Sie waren also offensichtlich nicht der Auffassung, dass
ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei .
In ihrem Bericht vom 10. April 2012 erho ben Dr. C.___ und Prof. B.___ im Wesentlichen keine Befunde, die nicht bereits im F.___ -Gutachten vom 1. Nov ember 2011 genannt worden wären . Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht (Urk. 7/48).
In ihrem Bericht vom 17. Januar 2013 gaben Dr. C.___ und Prof. B.___ an, dass sich die Depression (sie sprachen „lediglich“ noch von einer mittelgradigen bis eher hochgradigen Depression) nach Ablauf der Versicherungsleistungen (der Basler Versicherung AG) im Juli 2012 verstärkt habe (Urk. 17) . Bei der
Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsak tes – das heisst vorliegend am 7.
Juni 2012 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach dem 7.
Juni 2012 ist demnach grundsätzlich unbeachtlich. Selbstverständlich steht es ihr aber offen, eine solche im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Sch liesslich erwähnten Dr. C.___ und Prof. B.___ in ihrem Bericht vom 17. Januar 2013 auch, dass sich psycho soziale Nöte und psychische Probleme von beträchtlichem Krankheitswert (Depression) gegenseitig verstärken würden und nicht voneinander getrennt werden könnten (Urk. 17) . Im Zusammenhang mit dem rechtlich massgebenden Begriff des Gesundheitsschadens sind psychosoziale Belastungsfaktoren jedoch auszuscheiden (vgl. E. 1.4), auch wenn sie im in der Medizin weit verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell, das den Beurteilungen von Dr. C.___ und Prof. B.___ anscheinend zugrunde liegt, Platz finden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 6 16/05 vom 2. März 2006 E.
2.3). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berichte von Dr. C.___ und Prof. B.___ den Beweiswert des F.___ -Gutachtens nicht erschüttern können, zumal sie in ihrer Beurteilung offenbar teilweise von falschen An nahmen ausgingen: Weder verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin ein Umschulungsgesuch abgelehnt hätte (vgl. E. 2.4) - vielmehr wurde die Ein gliederungsberatung abgeschlossen, weil sich die Beschwerdeführerin für beruf liche Massnahmen nicht in der Lage fühlte, wobei sie jederzeit ein neues Gesuch einreichen könnte (Urk. 7/37). Noch waren den Taggeldern der Basler Ver sicherung - oder sind Sozialversicherungsleistungen allgemein - eine „lebens rettende“ Funktion beizumessen, da in finanziellen Notlagen in aller Regel Fürsorge leistungen gewährt werden und überdies nach Art. 12 der Bun desverfassung ein Recht auf Hilfe in Notlagen besteht. 3.5
Dr. E.___
erklärte in seinem Bericht vom 7. Juni 2011, dass die Beschwerde führe rin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr ar beitsfähig sei. Auch er war indes – wie die F.___ -Gutachter – der Meinung, dass ihr eine behinde rungs angepasste Tätigkeit (nach einer Umschulung) zumutbar sei (Urk.
7/22/1- 3).
Die in der Replik genannten, angeblich persönlichkeitsorientierten Defizite der Beschwerdeführerin wie grosses Übergewicht, starkes Rauchen, stark verfärbte Hände etc. sind Faktoren, die invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeu tung sind (Urk. 16 Rz . 4). 4. 4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein E inkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Massgebend sind dabei die Verhält nisse im Zeitpunkt des (hypothetisch en) Beginns des Rentenanspruchs, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin war in ihrer angestammten T ätigkeit als Pflegefachfrau seit dem 1 9. Dezember 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/32/34; vgl. E. 3.3) . Die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolg te am 2 5. März 2011 (Urk.
7/3). Hypothetischer Rentenbeginn ist demzufolge der 1.
September 2011 (vgl. E. 1.5) . 4.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt seit Mai 2009 als Pflegefachfrau in einem 80%-Pensum im Heim Y.___ in Z.___ . Per Ende 3 0. April 2010 wurde ihr diese Stelle gekündigt, wobei ihre häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten nach dem Unfall vom 1 9. Dezember 2009 dabei auch eine wesentliche Rolle gespielt haben dürften (Urk. 7/15/8 und 7/15/11). Abzustellen ist daher auf ihr im Heim Y.___ erzielt es Einkommen, das sich auf Fr. 5‘200 .-- (inkl. Anteil 1 3. Monatslohn)
belief (Urk. 7/15/17).
Die Wochenend dienst-Zulagen sind nicht hinzurechnen, weil ihr
Wochenendarbeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschaden s noch zuzumuten ist (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2013, Rz 3024) . Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2011 von 1 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 – 2011, T39) resultiert bei einem 80% Pensum demnach ein mutmassliches jährliches Valideneinkommen von Fr.
63‘024.-- (Fr. 5‘200 . -- x 12 x 1,01) . 4.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist ihr Invalideneinkommen anhand der LSE 201 0 zu bestimmen. Aus der LSE 2010 ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4‘225.-- (Tabelle TA1 S. 26). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden für alle Branchen (Die Volkswirtschaft 9- 2013, S. 94, Tabelle 9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2011 von 1 %
(Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhn e, 1976 – 2011, T39) resultiert
bei einem noch zumutbaren 80%-Pensum ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 42‘706.65 (Fr. 4‘225.-- :
40 x 41,7 x 12 x 1,01 x 0,8). Die Gewährung eines sogenannten Leidensabzugs ist nicht gerechtfertigt . Die Beschwerdeführerin war hierzulande bereits während vielen Jahren erwerbstätig (Urk. 7/10), verfügt seit 2002 über das Schweizer Bürger recht (Urk. 7/3/1) und spricht sehr gut Deutsch sowie diverse weitere Sprachen (Arabisch, Englisch, Serbokroatisch und Spanisch, Urk. 7/32/25, Urk. 7/36/2) . Aus diesen Gründen steht ihr noch ein weites Spektrum an leidensangepassten Tätigkeiten offen. Hinzu kommt, dass sich eine Teilzeittätigkeit bei Frauen nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 4.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘024.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 42‘706.65 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.
20‘317.35 und im Erwerbsbereich damit eine Einschränkung von 32,25 % (Fr. 20‘317.35 :
Fr. 63‘024.--) .
Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der im Erwerbs- und im Haushaltbereich ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten . Da der Erwerbs bereich 80 % des gesamten Pensums ausmacht, führt dies zu einem Teilinvaliditätsgrad von aufgerundet 26 % (32,25 % x 0,8). Um einen rentenbe gründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % erreichen zu können, müsste die Beschwerdeführerin
demzufolge im Haushaltbereich, der sich auf 20 % des gesamten Pensums beläuft, zu mindestens 70 % eingeschränkt sein (26 % im erwerblichen Bereich; 14 % im Haushalt [70 % x 0,2]) . In einer behinderungs angepassten Tätigkeit
ist sie gemäss dem überzeugenden F.___ -Gutachten vom 1. November 2011
allerdings nach wie vor zu 80 %
a rbeitsfähig, was dar über hinaus grosszügig erscheint (vgl. E. 3.4.1) . Es ist d eshalb
als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass sie im Haushalt nicht annähernd zu 70 % ein geschränkt ist. Auf die Abnahme weiterer Beweise bzw. namentlich die Durch führung einer Haushaltabklärung zwecks Ermittlung der Einschränkung en im Haushaltbereich kann daher verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Rentenanspruch und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unt erliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2
Die unentgelt liche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
machte mit ihrer Honorarnote vom 2 6. März 2013 (Urk. 22) einen Aufwand von 13:50 Stunden und Barauslagen von Fr. 97.80
geltend. Da der Aufwand betreffend die Fristerstreckungsgesuche vom 1 5. November 2012 und 4. Januar 2013 mangels Erheblichkeit nicht in Rechnung gestellt werden kann, ist die Kostennote um eine halbe Stunde zu kürzen. Bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘ 98 5 .60 (inkl. Barauslagen und MWSt). 5.3
Kommt die Beschwerdeführer in künftig in günstige wirtschaf tliche Verhältnisse, kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsge richt, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr 2‘985 .60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MPversandt
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1965, war zuletzt
von Mai 2009 bis April 2010 als Pflegefachfrau in einem 80 %-Pensum im Heim Y.___
in Z.___
ange stellt (Urk. 7/15/1 -2). Am 25. März 2011 meldete sich die Versicherte wegen einer Diskushernie und einer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht des A.___ vom 26. April 2011 (Urk. 7/ 7), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 28.
April 2011, Urk. 7/10), die Akten der zuständigen Krankentaggeldver siche rung, Bas ler Versicherung AG, (Urk. 7/12) und den Arbeitgeberbericht des Heim e s Y.___ vom 6. Mai 2011 (Eingangsda tum, Urk. 7/15) ein. Weiter zog sie den Bericht von Prof. Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Psycho therapie SPV, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 28. Mai 2011 (Urk. 7/20), den Bericht der Klinik für Rheumatologie des
D.___ vo m 27. Mai 2011 (Urk. 7/21/7 10) und den Ber icht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allge mein medizin FMH, vom 7. Juni 2011 (Urk. 7/22) bei . In der Folge gab die IV Stelle
beim
F.___ ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, das am 1. No vember 2011 erstattet wurde (Urk. 7/32) und führte anschliessend eine Ein gliederungsberatung durch. Am 5. Januar 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die berufliche Eingliederung abgeschlossen werde, da sie sich zurzeit nicht in der Lage fühle, an Ein gliederungsmassnahmen oder einer beruflichen Abklärung teilzunehmen (Urk. 7/37). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 22.
Februar 2012, Urk. 7/42, und Einwand vom 13. März 2012, Urk. 7/44) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ mit Verfügung vom 7.
Juni 2012 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 8 %
- ab (Urk. 2).
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.6 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunk t des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischt e Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhält nissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E.
5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirk lichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönli chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdi gen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
E. 1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, am 29. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7.
Juni 2012 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. In prozessu aler Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines z weiten Schriften wechsel s sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 11. Oktober 2012 wurde das Gesuch der Beschwer deführerin um unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12). Mit Replik vom 1. Februar 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte zudem, es se ien vom Gericht insbesondere zu ihrem psychiatrischen Gesundhei tszustand weitere medizinische Abklä rungen in Auftrag zu geben (Urk. 16). Am 18. März 2013 teilte die Beschwerde gegnerin mit, dass sie auf das Einreichen e iner Duplik verzichte (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 20. März 2013 angezeigt wurde (Urk. 21).
E. 2.1 Dr. C.___ und Prof. B.___ diagnostizierte n in ihrem
Bericht vom 28. Mai 2011 (1) eine persistierende mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom (Adipositas) nach Unfallgeschehen mit Verlust der Arbeitsstelle in Vorge setztenposition (ICD-10 F32.11) und (2) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom. Sie erklärten, dass im Anschluss an eine Trainingsphase zum Wiedereinstieg in die Arbeitswelt eine Umschu lung der Beschwerdeführerin indiziert sei, zum Beispiel zur Dolmetscherin, Grafi kerin, Modedesignerin oder Ergotherapeutin (Urk. 7/20/8).
E. 2.2 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2011 folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/22/1): (1) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts mit/bei - breitbasiger do r saler Diskushern ie und Anulusriss L4/5 mit birez essaler Stenose und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5, Spondylarthrose (2010) (2) ein schweres depressives Zustandsbild mit Suizidalität, sozialem Rückzug und Entwurzelungssymptomatik (2010) (3) Angst- und Panikattacken (4) Stat us nach Kniekontusion rechts (
19. Dezember 2009) mit/bei - Zerrung mediales Ret inaculum und leichter ödematöser Veränderung im subkutanen Fettgeweb e (5) ein e Adipositas per magna
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 7/22/1): (1) ein Diabetes mellitus, Typ II (seit vielen Jahren) (2) Herzrhythmusstörungen (seit vielen Jahren) (3) e ine Hypertonie (seit vielen Jahren)
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Psychiatriepflegerin sei die Beschwerde führer in sei t Mitte Dezember 2009 bis auf
Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach einer Umschulung zur Dolmetscherin, Sozia larbeiterin oder eventuell Graf i kerin sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/22/1-3).
E. 2.3 Die Gutachter des F.___ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1.
November 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (7/32/33) : (1) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom - Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts mit Hospitalisationen März/April 2010 be i medianer Diskushernie LWK 3/4, Diskushernie LWK 4/5 mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurz el L5 sowie Diskusprotrusion
intraforaminal rechts LWK 5/S1 mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechts sowie Spondylarthrosen LWK
3 bis S1
(ICD-10 M54.5) (2) Status nach Kniekontusion rechts am 19. Dezember 2009 mit persistierendem Schmerzsyndrom unklarer Ursache (ICD-10 S80.0) (3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/32/33) : (1) eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius) und im Bereich der Knieflexoren beidseits (2) eine Tendenz zu dif fusem weichteilrheuma tischem Schmerzsyndrom mit 9/18
positiven Fibromyalgie Tender points (3) eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0), unter Deanxit
kompensiert
(4) sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.8) wie Schulden, Sozialamt s abhängigkeit, Tochter arbeitslos (5) Status nach Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)
Die Gutachter des F.___ erklärten, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt aus geübte Tätigkeit in der Geriatriepflege
seit dem Unfall vom 19. Dezember 2009 nicht mehr zuzumuten sei. Die psychiatrische Evaluation hab e ergeben, dass in jeglichen den körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeiten ab dem Unter suc hungsdatum eine 80%ige Arbeits fähigkeit zu attestieren sei (Urk. 7/32/34).
E. 2.4 Dr. C.___ un d Prof. B.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. April 2012 eine persistierende hochgradige Depression mit somatischem Syndro m (Adipositas) . Die Depression der Beschwerdeführerin habe sich n ach der Ablehnung des Umschulung sbegehrens verstärkt . Die „lebensrettenden Taggel der“ der Basler Versicherung würden im Juli 2012
enden, dann stehe die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht vor dem Nichts (Urk. 48/2).
E. 2.5 Im Beri cht vom 17. Januar 2013 sprachen
Dr. C.___ und Prof. B.___
von einer mittelgradig en bis eher hochgradigen Depression mit somatischem Syn drom (Adipositas) . Es sei eine Verschlechterung eingetreten, die Depression habe sich (erneut) verstärkt. Panikattacke n und Angstzustände würden den Alltag der Beschwerdeführerin massiv beeinträchtigen . Psychosoziale Nöte und psychische Probleme von beträchtlichem Krankheitswert (Depression) verstärk ten sich heute gegenseitig und könnten nicht voneinander getrennt werden
(Urk. 17). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Besch werdegegnerin in der ange fochte nen Verfügung vom 7. Juni 2012
davon ausging, dass der Anteil der Er werbs tätigkeit 80 % und der Anteil im Haushaltbereich 20 % betrage (Urk.
2/2). Da die Beschwerdeführerin zuletzt im Heim
Y.___
in einem 80%-Pen sum tätig war (Urk. 7/15/2), ist diese Qualifikation ohne Weiteres nach voll ziehbar u nd im Übrigen auch unbestritten (vgl. E. 1.6)
E. 3.2 Das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 1. November 2011 basiert auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten ver fasst. Die Gutachter haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (Urk. 7/32). 3. 3
In der rheumatologischen Beurteilung führten die F.___ -Gutachter aus, dass in der klinischen Untersuchung keine Zeichen für eine lumbo radikuläre
Reiz symptomatik gefunden worden seien . Sensomotorische Ausfälle seien ebenfalls nicht vorhanden. Es bestehe abe r weiterhin ein Lumbovertebrals yn drom mit Bewe gungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, lokalen Schmerzen un d einem paravertebralen Muskelhartspann. Auch der Quadrantentest sei beidseits positiv als Hinweis auf schmerzhafte Facettengelenke bei radiologisch bekannten Spondylarthrosen LWK 3 bis S1 beidseits. Insgesamt würden weiter hin symptomatische degenerative Veränderungen an der distalen Lendenwir bel säule bestehen, die eine verminderte Belast barkeit der Lendenwirbelsäule begrün den würden . Hinsichtlich der (durch den Unfall vom
19. Dezember 2009 verursachten) Kontusion des rechten Kniegelenks habe aktuell in der klinischen Untersuchung kein relevanter pathologischer Befund erhoben werden können, ausser dass es bei der Flexion des Kniegelenks endständig zu Sc hmerzen gekommen sei. Gegenwärtig liege noch eine geringe Umfangdifferenz der Ober- und Unterschenkel rechts gegenüber links vor, als Zeichen für die Schonung des rechte n Bein s über längere Zeit . Ein Schonhinken sei jedoch nicht mehr zu beobachten, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die muskuläre Situation im weiteren Verlauf noch zusätzlich bessern werde (Urk. 7/32/30 -31). Die F.___ -Gutachter kamen daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in d er Geriatriepflege, bei der es sich um eine kör perlich
mittelschwere bis schwere Tätigkeit mit nicht selten rückenbelastenden Arbeitspositionen handle,
seit dem Unfall vom 19. Dezember 2009 nicht mehr zugemutet werden könne. In einer körperlich leichten, rückenadaptierten Tätig keit, vorerst noch ohne spezifische Belastung des rechten Kniegelenkes, mit Gewichtsbelastungen bis 5 kg, unter Vermeidung von Arbeitspositionen länger dauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder rekliniert oder verbunden mit wieder holten Bück- oder Torsionsbewegungen, nicht auf den Knien oder mit andauernd oder repetitiv gebeugten Knien liege dagegen aus rein rheumatolo gischer Sicht ab dem Untersuchungsdatum, das heisst dem
19. Oktober 2011, eine vollständige Arbeits fähigkeit vor (Urk. 7/32/32).
Diese Einschätzung der F.___ - Gutachter ist aufgrund der genannten Befunde ohne Weiteres nachvollziehbar und auch u nbestritten.
Auch retrospektiv ist im Übrigen keine längerdauernde Einschränkung in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit ausgewiesen.
E. 3.4 .2
Der Bericht
der behandelnden Dr. C.___
und Prof. B.___
vom 28. Mai 2011 wurde von den F.___ -Gutachtern
berücksichtigt. Dr. C.___ und Prof. B.___
erklärten damals, dass die Beschwerdeführerin durch eine Umschulung den Einstieg ins Berufsleben wieder finden könnte (Urk. 7/20/8-9). Sie waren also offensichtlich nicht der Auffassung, dass
ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei .
In ihrem Bericht vom 10. April 2012 erho ben Dr. C.___ und Prof. B.___ im Wesentlichen keine Befunde, die nicht bereits im F.___ -Gutachten vom 1. Nov ember 2011 genannt worden wären . Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht (Urk. 7/48).
In ihrem Bericht vom 17. Januar 2013 gaben Dr. C.___ und Prof. B.___ an, dass sich die Depression (sie sprachen „lediglich“ noch von einer mittelgradigen bis eher hochgradigen Depression) nach Ablauf der Versicherungsleistungen (der Basler Versicherung AG) im Juli 2012 verstärkt habe (Urk. 17) . Bei der
Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsak tes – das heisst vorliegend am 7.
Juni 2012 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach dem 7.
Juni 2012 ist demnach grundsätzlich unbeachtlich. Selbstverständlich steht es ihr aber offen, eine solche im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Sch liesslich erwähnten Dr. C.___ und Prof. B.___ in ihrem Bericht vom 17. Januar 2013 auch, dass sich psycho soziale Nöte und psychische Probleme von beträchtlichem Krankheitswert (Depression) gegenseitig verstärken würden und nicht voneinander getrennt werden könnten (Urk. 17) . Im Zusammenhang mit dem rechtlich massgebenden Begriff des Gesundheitsschadens sind psychosoziale Belastungsfaktoren jedoch auszuscheiden (vgl. E. 1.4), auch wenn sie im in der Medizin weit verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell, das den Beurteilungen von Dr. C.___ und Prof. B.___ anscheinend zugrunde liegt, Platz finden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 6 16/05 vom 2. März 2006 E.
2.3). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berichte von Dr. C.___ und Prof. B.___ den Beweiswert des F.___ -Gutachtens nicht erschüttern können, zumal sie in ihrer Beurteilung offenbar teilweise von falschen An nahmen ausgingen: Weder verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin ein Umschulungsgesuch abgelehnt hätte (vgl. E. 2.4) - vielmehr wurde die Ein gliederungsberatung abgeschlossen, weil sich die Beschwerdeführerin für beruf liche Massnahmen nicht in der Lage fühlte, wobei sie jederzeit ein neues Gesuch einreichen könnte (Urk. 7/37). Noch waren den Taggeldern der Basler Ver sicherung - oder sind Sozialversicherungsleistungen allgemein - eine „lebens rettende“ Funktion beizumessen, da in finanziellen Notlagen in aller Regel Fürsorge leistungen gewährt werden und überdies nach Art.
E. 3.5 Dr. E.___
erklärte in seinem Bericht vom 7. Juni 2011, dass die Beschwerde führe rin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr ar beitsfähig sei. Auch er war indes – wie die F.___ -Gutachter – der Meinung, dass ihr eine behinde rungs angepasste Tätigkeit (nach einer Umschulung) zumutbar sei (Urk.
7/22/1- 3).
Die in der Replik genannten, angeblich persönlichkeitsorientierten Defizite der Beschwerdeführerin wie grosses Übergewicht, starkes Rauchen, stark verfärbte Hände etc. sind Faktoren, die invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeu tung sind (Urk.
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch ent steht zudem frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
E. 12 der Bun desverfassung ein Recht auf Hilfe in Notlagen besteht.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00699 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
21. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1965, war zuletzt
von Mai 2009 bis April 2010 als Pflegefachfrau in einem 80 %-Pensum im Heim Y.___
in Z.___
ange stellt (Urk. 7/15/1 -2). Am 25. März 2011 meldete sich die Versicherte wegen einer Diskushernie und einer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht des A.___ vom 26. April 2011 (Urk. 7/ 7), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 28.
April 2011, Urk. 7/10), die Akten der zuständigen Krankentaggeldver siche rung, Bas ler Versicherung AG, (Urk. 7/12) und den Arbeitgeberbericht des Heim e s Y.___ vom 6. Mai 2011 (Eingangsda tum, Urk. 7/15) ein. Weiter zog sie den Bericht von Prof. Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Psycho therapie SPV, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 28. Mai 2011 (Urk. 7/20), den Bericht der Klinik für Rheumatologie des
D.___ vo m 27. Mai 2011 (Urk. 7/21/7 10) und den Ber icht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allge mein medizin FMH, vom 7. Juni 2011 (Urk. 7/22) bei . In der Folge gab die IV Stelle
beim
F.___ ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag, das am 1. No vember 2011 erstattet wurde (Urk. 7/32) und führte anschliessend eine Ein gliederungsberatung durch. Am 5. Januar 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die berufliche Eingliederung abgeschlossen werde, da sie sich zurzeit nicht in der Lage fühle, an Ein gliederungsmassnahmen oder einer beruflichen Abklärung teilzunehmen (Urk. 7/37). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 22.
Februar 2012, Urk. 7/42, und Einwand vom 13. März 2012, Urk. 7/44) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ mit Verfügung vom 7.
Juni 2012 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 8 %
- ab (Urk. 2). 2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, am 29. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7.
Juni 2012 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. In prozessu aler Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines z weiten Schriften wechsel s sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver tretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 11. Oktober 2012 wurde das Gesuch der Beschwer deführerin um unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12). Mit Replik vom 1. Februar 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte zudem, es se ien vom Gericht insbesondere zu ihrem psychiatrischen Gesundhei tszustand weitere medizinische Abklä rungen in Auftrag zu geben (Urk. 16). Am 18. März 2013 teilte die Beschwerde gegnerin mit, dass sie auf das Einreichen e iner Duplik verzichte (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 20. März 2013 angezeigt wurde (Urk. 21). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unab dingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiese nermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stär ker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerde bild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokul tu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand . Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkun gen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dage gen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch ent steht zudem frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.6
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunk t des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter werbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischt e Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhält nissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E.
5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirk lichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönli chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdi gen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Dr. C.___ und Prof. B.___ diagnostizierte n in ihrem
Bericht vom 28. Mai 2011 (1) eine persistierende mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom (Adipositas) nach Unfallgeschehen mit Verlust der Arbeitsstelle in Vorge setztenposition (ICD-10 F32.11) und (2) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom. Sie erklärten, dass im Anschluss an eine Trainingsphase zum Wiedereinstieg in die Arbeitswelt eine Umschu lung der Beschwerdeführerin indiziert sei, zum Beispiel zur Dolmetscherin, Grafi kerin, Modedesignerin oder Ergotherapeutin (Urk. 7/20/8). 2.2
Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2011 folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/22/1): (1) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts mit/bei - breitbasiger do r saler Diskushern ie und Anulusriss L4/5 mit birez essaler Stenose und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5, Spondylarthrose (2010) (2) ein schweres depressives Zustandsbild mit Suizidalität, sozialem Rückzug und Entwurzelungssymptomatik (2010) (3) Angst- und Panikattacken (4) Stat us nach Kniekontusion rechts (
19. Dezember 2009) mit/bei - Zerrung mediales Ret inaculum und leichter ödematöser Veränderung im subkutanen Fettgeweb e (5) ein e Adipositas per magna
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 7/22/1): (1) ein Diabetes mellitus, Typ II (seit vielen Jahren) (2) Herzrhythmusstörungen (seit vielen Jahren) (3) e ine Hypertonie (seit vielen Jahren)
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Psychiatriepflegerin sei die Beschwerde führer in sei t Mitte Dezember 2009 bis auf
Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach einer Umschulung zur Dolmetscherin, Sozia larbeiterin oder eventuell Graf i kerin sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/22/1-3). 2.3
Die Gutachter des F.___ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1.
November 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (7/32/33) : (1) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom - Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts mit Hospitalisationen März/April 2010 be i medianer Diskushernie LWK 3/4, Diskushernie LWK 4/5 mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurz el L5 sowie Diskusprotrusion
intraforaminal rechts LWK 5/S1 mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechts sowie Spondylarthrosen LWK
3 bis S1
(ICD-10 M54.5) (2) Status nach Kniekontusion rechts am 19. Dezember 2009 mit persistierendem Schmerzsyndrom unklarer Ursache (ICD-10 S80.0) (3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/32/33) : (1) eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius) und im Bereich der Knieflexoren beidseits (2) eine Tendenz zu dif fusem weichteilrheuma tischem Schmerzsyndrom mit 9/18
positiven Fibromyalgie Tender points (3) eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0), unter Deanxit
kompensiert
(4) sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.8) wie Schulden, Sozialamt s abhängigkeit, Tochter arbeitslos (5) Status nach Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)
Die Gutachter des F.___ erklärten, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt aus geübte Tätigkeit in der Geriatriepflege
seit dem Unfall vom 19. Dezember 2009 nicht mehr zuzumuten sei. Die psychiatrische Evaluation hab e ergeben, dass in jeglichen den körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeiten ab dem Unter suc hungsdatum eine 80%ige Arbeits fähigkeit zu attestieren sei (Urk. 7/32/34). 2.4
Dr. C.___ un d Prof. B.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. April 2012 eine persistierende hochgradige Depression mit somatischem Syndro m (Adipositas) . Die Depression der Beschwerdeführerin habe sich n ach der Ablehnung des Umschulung sbegehrens verstärkt . Die „lebensrettenden Taggel der“ der Basler Versicherung würden im Juli 2012
enden, dann stehe die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht vor dem Nichts (Urk. 48/2). 2.5
Im Beri cht vom 17. Januar 2013 sprachen
Dr. C.___ und Prof. B.___
von einer mittelgradig en bis eher hochgradigen Depression mit somatischem Syn drom (Adipositas) . Es sei eine Verschlechterung eingetreten, die Depression habe sich (erneut) verstärkt. Panikattacke n und Angstzustände würden den Alltag der Beschwerdeführerin massiv beeinträchtigen . Psychosoziale Nöte und psychische Probleme von beträchtlichem Krankheitswert (Depression) verstärk ten sich heute gegenseitig und könnten nicht voneinander getrennt werden
(Urk. 17). 3. 3.1
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Besch werdegegnerin in der ange fochte nen Verfügung vom 7. Juni 2012
davon ausging, dass der Anteil der Er werbs tätigkeit 80 % und der Anteil im Haushaltbereich 20 % betrage (Urk.
2/2). Da die Beschwerdeführerin zuletzt im Heim
Y.___
in einem 80%-Pen sum tätig war (Urk. 7/15/2), ist diese Qualifikation ohne Weiteres nach voll ziehbar u nd im Übrigen auch unbestritten (vgl. E. 1.6) 3.2
Das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 1. November 2011 basiert auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten ver fasst. Die Gutachter haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (Urk. 7/32). 3. 3
In der rheumatologischen Beurteilung führten die F.___ -Gutachter aus, dass in der klinischen Untersuchung keine Zeichen für eine lumbo radikuläre
Reiz symptomatik gefunden worden seien . Sensomotorische Ausfälle seien ebenfalls nicht vorhanden. Es bestehe abe r weiterhin ein Lumbovertebrals yn drom mit Bewe gungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, lokalen Schmerzen un d einem paravertebralen Muskelhartspann. Auch der Quadrantentest sei beidseits positiv als Hinweis auf schmerzhafte Facettengelenke bei radiologisch bekannten Spondylarthrosen LWK 3 bis S1 beidseits. Insgesamt würden weiter hin symptomatische degenerative Veränderungen an der distalen Lendenwir bel säule bestehen, die eine verminderte Belast barkeit der Lendenwirbelsäule begrün den würden . Hinsichtlich der (durch den Unfall vom
19. Dezember 2009 verursachten) Kontusion des rechten Kniegelenks habe aktuell in der klinischen Untersuchung kein relevanter pathologischer Befund erhoben werden können, ausser dass es bei der Flexion des Kniegelenks endständig zu Sc hmerzen gekommen sei. Gegenwärtig liege noch eine geringe Umfangdifferenz der Ober- und Unterschenkel rechts gegenüber links vor, als Zeichen für die Schonung des rechte n Bein s über längere Zeit . Ein Schonhinken sei jedoch nicht mehr zu beobachten, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die muskuläre Situation im weiteren Verlauf noch zusätzlich bessern werde (Urk. 7/32/30 -31). Die F.___ -Gutachter kamen daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in d er Geriatriepflege, bei der es sich um eine kör perlich
mittelschwere bis schwere Tätigkeit mit nicht selten rückenbelastenden Arbeitspositionen handle,
seit dem Unfall vom 19. Dezember 2009 nicht mehr zugemutet werden könne. In einer körperlich leichten, rückenadaptierten Tätig keit, vorerst noch ohne spezifische Belastung des rechten Kniegelenkes, mit Gewichtsbelastungen bis 5 kg, unter Vermeidung von Arbeitspositionen länger dauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder rekliniert oder verbunden mit wieder holten Bück- oder Torsionsbewegungen, nicht auf den Knien oder mit andauernd oder repetitiv gebeugten Knien liege dagegen aus rein rheumatolo gischer Sicht ab dem Untersuchungsdatum, das heisst dem
19. Oktober 2011, eine vollständige Arbeits fähigkeit vor (Urk. 7/32/32).
Diese Einschätzung der F.___ - Gutachter ist aufgrund der genannten Befunde ohne Weiteres nachvollziehbar und auch u nbestritten.
Auch retrospektiv ist im Übrigen keine längerdauernde Einschränkung in einer behinderungsangepass ten Tätigkeit ausgewiesen. 3.4 3.4 .1
In der psychiatrischen Beurteilung legten die F.___ -Gutachter dar, dass bei der ausgesprochen intelligenten, sehr gut Deutsch sprechenden Beschwerde führerin
ein Paniksyndrom bestehe, das offenbar bereits seit 15
Jahren im mer wieder zeitweilig auftrete und das mit Deanxit recht gut behande lt werden könne . Weiter liege gesichert eine sehr komplexe Situation vo r, bei der die
ps y cho soziale n, invalid itätsfr emde n Faktoren eindeutig überwiegen würden . Die Beschwerdeführerin habe noch Schuld en aus der Ehe abzubezahlen. Weiter habe sie auch Kredite aufgenommen, die sie nicht mehr zurückzahlen könne. Un terdessen sei sie in einen
recht grossen Teufelskreis an Schwierigkeiten bezüglich der so zialen Umstände geraten. A uch die Tochter
sei beruflich nicht mehr integriert und z um Gatten (richtig: Ex-Ehemann), der sich aus seinen Verpflichtungen vollends abgemeldet habe, bestehe keine Beziehung mehr . Psy chopathologisch zeige die Beschwerdeführerin
– was die Depressivität anbe lange – maximal leichte Anzeichen einer depressiven Fehlentwicklung. Sie sei nachts wach, beschäftige sich mit religiösen Inhalt en und lese viel. E rst im Verlauf des Nachmittags sei sie wieder wach, und es habe sich eine völlige Tag-/Nachtumkeh r entwickelt. S eit sie Ende 2009 keiner Arbeit mehr nachgehe, habe sie massiv zugenommen . Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass ihr ab Mitte Mon at das Geld ausgehe . Dennoch könne aber davon ausgegangen werden, dass sie gerne esse, was sie auch selbst zugegeben habe. Weiter liege ein Bewegungsmangel vor, der vom Rückenleiden noch zusätzlich unterhalten werde . Die Beschwerdeführerin habe heute nicht über wesentlich im Vorder grund stehende Schmerzen i m Rücken berichtet, sondern eher unspezifis che Ängste, ihre grossen Sorgen, unter anderem u m die finanzielle Zukunft und den Verbleib in der Schweiz, geäussert. Sie möchte im Übrigen unbedingt eine Umschulung machen (Urk. 7/32/25-26). Die F.___ -Gutachter kamen dement sprechend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht zu maximal 20 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/ 32/27).
D iese Beurteilung der F.___ -Gutachter erscheint angesichts der weitgehend unauffälligen Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar, aber
gross zügig. 3.4 .2
Der Bericht
der behandelnden Dr. C.___
und Prof. B.___
vom 28. Mai 2011 wurde von den F.___ -Gutachtern
berücksichtigt. Dr. C.___ und Prof. B.___
erklärten damals, dass die Beschwerdeführerin durch eine Umschulung den Einstieg ins Berufsleben wieder finden könnte (Urk. 7/20/8-9). Sie waren also offensichtlich nicht der Auffassung, dass
ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei .
In ihrem Bericht vom 10. April 2012 erho ben Dr. C.___ und Prof. B.___ im Wesentlichen keine Befunde, die nicht bereits im F.___ -Gutachten vom 1. Nov ember 2011 genannt worden wären . Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht (Urk. 7/48).
In ihrem Bericht vom 17. Januar 2013 gaben Dr. C.___ und Prof. B.___ an, dass sich die Depression (sie sprachen „lediglich“ noch von einer mittelgradigen bis eher hochgradigen Depression) nach Ablauf der Versicherungsleistungen (der Basler Versicherung AG) im Juli 2012 verstärkt habe (Urk. 17) . Bei der
Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsak tes – das heisst vorliegend am 7.
Juni 2012 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach dem 7.
Juni 2012 ist demnach grundsätzlich unbeachtlich. Selbstverständlich steht es ihr aber offen, eine solche im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Sch liesslich erwähnten Dr. C.___ und Prof. B.___ in ihrem Bericht vom 17. Januar 2013 auch, dass sich psycho soziale Nöte und psychische Probleme von beträchtlichem Krankheitswert (Depression) gegenseitig verstärken würden und nicht voneinander getrennt werden könnten (Urk. 17) . Im Zusammenhang mit dem rechtlich massgebenden Begriff des Gesundheitsschadens sind psychosoziale Belastungsfaktoren jedoch auszuscheiden (vgl. E. 1.4), auch wenn sie im in der Medizin weit verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell, das den Beurteilungen von Dr. C.___ und Prof. B.___ anscheinend zugrunde liegt, Platz finden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 6 16/05 vom 2. März 2006 E.
2.3). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berichte von Dr. C.___ und Prof. B.___ den Beweiswert des F.___ -Gutachtens nicht erschüttern können, zumal sie in ihrer Beurteilung offenbar teilweise von falschen An nahmen ausgingen: Weder verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin ein Umschulungsgesuch abgelehnt hätte (vgl. E. 2.4) - vielmehr wurde die Ein gliederungsberatung abgeschlossen, weil sich die Beschwerdeführerin für beruf liche Massnahmen nicht in der Lage fühlte, wobei sie jederzeit ein neues Gesuch einreichen könnte (Urk. 7/37). Noch waren den Taggeldern der Basler Ver sicherung - oder sind Sozialversicherungsleistungen allgemein - eine „lebens rettende“ Funktion beizumessen, da in finanziellen Notlagen in aller Regel Fürsorge leistungen gewährt werden und überdies nach Art. 12 der Bun desverfassung ein Recht auf Hilfe in Notlagen besteht. 3.5
Dr. E.___
erklärte in seinem Bericht vom 7. Juni 2011, dass die Beschwerde führe rin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr ar beitsfähig sei. Auch er war indes – wie die F.___ -Gutachter – der Meinung, dass ihr eine behinde rungs angepasste Tätigkeit (nach einer Umschulung) zumutbar sei (Urk.
7/22/1- 3).
Die in der Replik genannten, angeblich persönlichkeitsorientierten Defizite der Beschwerdeführerin wie grosses Übergewicht, starkes Rauchen, stark verfärbte Hände etc. sind Faktoren, die invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeu tung sind (Urk. 16 Rz . 4). 4. 4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein E inkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Massgebend sind dabei die Verhält nisse im Zeitpunkt des (hypothetisch en) Beginns des Rentenanspruchs, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin war in ihrer angestammten T ätigkeit als Pflegefachfrau seit dem 1 9. Dezember 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/32/34; vgl. E. 3.3) . Die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolg te am 2 5. März 2011 (Urk.
7/3). Hypothetischer Rentenbeginn ist demzufolge der 1.
September 2011 (vgl. E. 1.5) . 4.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt seit Mai 2009 als Pflegefachfrau in einem 80%-Pensum im Heim Y.___ in Z.___ . Per Ende 3 0. April 2010 wurde ihr diese Stelle gekündigt, wobei ihre häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten nach dem Unfall vom 1 9. Dezember 2009 dabei auch eine wesentliche Rolle gespielt haben dürften (Urk. 7/15/8 und 7/15/11). Abzustellen ist daher auf ihr im Heim Y.___ erzielt es Einkommen, das sich auf Fr. 5‘200 .-- (inkl. Anteil 1 3. Monatslohn)
belief (Urk. 7/15/17).
Die Wochenend dienst-Zulagen sind nicht hinzurechnen, weil ihr
Wochenendarbeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschaden s noch zuzumuten ist (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2013, Rz 3024) . Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2011 von 1 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 – 2011, T39) resultiert bei einem 80% Pensum demnach ein mutmassliches jährliches Valideneinkommen von Fr.
63‘024.-- (Fr. 5‘200 . -- x 12 x 1,01) . 4.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist ihr Invalideneinkommen anhand der LSE 201 0 zu bestimmen. Aus der LSE 2010 ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4‘225.-- (Tabelle TA1 S. 26). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden für alle Branchen (Die Volkswirtschaft 9- 2013, S. 94, Tabelle 9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2011 von 1 %
(Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhn e, 1976 – 2011, T39) resultiert
bei einem noch zumutbaren 80%-Pensum ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 42‘706.65 (Fr. 4‘225.-- :
40 x 41,7 x 12 x 1,01 x 0,8). Die Gewährung eines sogenannten Leidensabzugs ist nicht gerechtfertigt . Die Beschwerdeführerin war hierzulande bereits während vielen Jahren erwerbstätig (Urk. 7/10), verfügt seit 2002 über das Schweizer Bürger recht (Urk. 7/3/1) und spricht sehr gut Deutsch sowie diverse weitere Sprachen (Arabisch, Englisch, Serbokroatisch und Spanisch, Urk. 7/32/25, Urk. 7/36/2) . Aus diesen Gründen steht ihr noch ein weites Spektrum an leidensangepassten Tätigkeiten offen. Hinzu kommt, dass sich eine Teilzeittätigkeit bei Frauen nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 4.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘024.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 42‘706.65 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.
20‘317.35 und im Erwerbsbereich damit eine Einschränkung von 32,25 % (Fr. 20‘317.35 :
Fr. 63‘024.--) .
Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der im Erwerbs- und im Haushaltbereich ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten . Da der Erwerbs bereich 80 % des gesamten Pensums ausmacht, führt dies zu einem Teilinvaliditätsgrad von aufgerundet 26 % (32,25 % x 0,8). Um einen rentenbe gründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % erreichen zu können, müsste die Beschwerdeführerin
demzufolge im Haushaltbereich, der sich auf 20 % des gesamten Pensums beläuft, zu mindestens 70 % eingeschränkt sein (26 % im erwerblichen Bereich; 14 % im Haushalt [70 % x 0,2]) . In einer behinderungs angepassten Tätigkeit
ist sie gemäss dem überzeugenden F.___ -Gutachten vom 1. November 2011
allerdings nach wie vor zu 80 %
a rbeitsfähig, was dar über hinaus grosszügig erscheint (vgl. E. 3.4.1) . Es ist d eshalb
als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass sie im Haushalt nicht annähernd zu 70 % ein geschränkt ist. Auf die Abnahme weiterer Beweise bzw. namentlich die Durch führung einer Haushaltabklärung zwecks Ermittlung der Einschränkung en im Haushaltbereich kann daher verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Rentenanspruch und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unt erliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk.
12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2
Die unentgelt liche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
machte mit ihrer Honorarnote vom 2 6. März 2013 (Urk. 22) einen Aufwand von 13:50 Stunden und Barauslagen von Fr. 97.80
geltend. Da der Aufwand betreffend die Fristerstreckungsgesuche vom 1 5. November 2012 und 4. Januar 2013 mangels Erheblichkeit nicht in Rechnung gestellt werden kann, ist die Kostennote um eine halbe Stunde zu kürzen. Bei einem gerichts üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘ 98 5 .60 (inkl. Barauslagen und MWSt). 5.3
Kommt die Beschwerdeführer in künftig in günstige wirtschaf tliche Verhältnisse, kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsge richt, GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr 2‘985 .60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MPversandt