Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1953,
Mutter zweier erwach se ner Töchter, war von November 1981 bis 31. Oktober 2004 als Textil arbeiterin bei der
Y.___ tätig, wobei die Arbeitgeber in das Arbeits - verhältnis infolge Betriebsschliessung auflöste (Urk. 6/10 Ziff. 1-3, Ziff. 5) . Am 5. Juli 20 04 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Arth rose in Schulter und Arm bei der Invalidenversich erung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizi ni schen (Urk. 6/6, Urk. 6/8, Urk. 6/11) und den beruflich-erwerbli chen (Urk. 6/7, Urk. 6/10) Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 28. September 2004
(Urk. 6/16) den Ansp ruch der Versicherten auf eine Invaliden r ente. D agegen er hob die Versicherte
am
27. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 6/23) . In der Folge ver anlasste die IV-Stelle ein Gutachten, welches am 14. Februar 2005 erstattet wurde (Urk. 6/45).
Mit Einspracheentschei d vom 3. August 2005 (Urk. 6/
56) wurde der Versicher ten eine vom 1. August bis 30. November 2004 befristete halbe Invalidenrente zu gesprochen. Die dagegen am 14. September 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 6/69 /3-11) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2006 im Verfahren IV. 2005.01043
(Urk. 6/74) teilweise gutgeheissen, indem der Ver si cherten eine vom
1. Juni bis 30. November 2004 befristete halbe Invali den rente zugesprochen wurde. Die dagegen von der Versicherten am 9. Novem ber 2006
erhobene Verwaltungsgerichtsb eschwerde (Urk. 6/76/2-12) wies das Bunde s ge richt
mit Urteil vom 7. November 2007 (Urk. 6/79) ab. 1.2
Am 4. März 2010 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf gene ralisierte Schmerzen des Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen und Fi bromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Lei stungsbezug an (Urk. 6/ 8 6). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/92, Urk. 6/94, Urk. 6/96-97) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/88)
ein und veranlasste beim Z.___
ein
po ly disziplinäres Gutachten, welches am 10. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 6/104) . Sodann wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vorgenommen, über welche am 31. Okto ber 2011 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/105).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/108, Urk. 6/110, Urk. 6/113)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/ 121 = Urk. 2) einen Ans pruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 27.
Juni 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte die Aus richtung der geset z li chen Leistungen und eventuell die Rückweisung an die IV-Stelle. Mit Beschwer de antwort vom 10. August 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am
26. Oktober 2012 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetze s über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichts punkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicher te Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditäts bemessung (Einkom mensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr.
21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit be zieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Ent scheidend ist nicht, wel ches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhält niss en, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S.
54; SVR 2006 IV Nr. 42 S.
151, E.
5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E.
5c/ bb S.
157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirk lich keitsgerechte Be messung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versi cherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Er werbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S.
486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persön li chen, fa miliären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Er zie hungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruf lichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Be ga bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi c kelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cher ten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.
7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt zige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1.6
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi c herten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93
f . E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheits fall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre r enten anspruchs verneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk.
2) damit, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem
Stel len verlust bei der Y.___ am 31. Oktober 2004, obwohl sie in an ge passten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig gewesen wäre und trotz ihrer fi nan ziellen Situa tion mit Bezug von Sozialgeldern, aus invaliditätsfremden Gründen n ie um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Sie werde deshalb als zu 100 % im Auf ga ben bereich Haushaltsführung Tätige qualifiziert. Da hier lediglich eine Ein schrän kung von 16 % bestehe, welche dem Invaliditätsgrad entspreche, bestehe kein Rentenan spruch (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen in ihrer Beschwerde vom Juni 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, aufgrund ihrer beruflichen Biographie mit einer vollen Erwerbstätigkeit bis zum 51. Lebensjahr - trotz zeitweiliger Kinderbe treu ungsphasen
- sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall einer vol len E r werbstätigkeit nachgehen würde, weshalb der Invaliditätsgrad mittels Einkom mens vergleich festzulegen sei (S. 4 f. Ziff. 11). Dass sie sich aus finanzi ellen Überle gungen keine Arbeit gesucht h ab e, sei eine willkürliche Behauptung der Ab klärungsperson . So wäre es wohl aus finanzieller Sicht lukrativer gewe sen, einer Erwerbstätigkeit im zumutbaren Rahmen nachzugehen (S. 4 Ziff. 10). Zu prü fen sei auch, ob die Annahme, dass sie ohne Leiden einzig in der Haus halts führung tätig wär e, nicht auch diskriminierend im Sinne der Gleich stellung von Mann und Frau sei (S. 5 Ziff. 12).
Da ihr eine angepasste Tätigkeit noch im Umfang eines Pensums von 70 % zu mut bar wäre, würde beim Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines lei densbedingten Abzuges von 15 %, ein Invaliditätsgrad resultieren, welcher mindestens einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (S. 5 f. Ziff. 14-16). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Statusfrage, und demzufolge, ob die Invaliditätsbemessung nach der Met hode des Einkommensvergleiches oder des Betätigungsvergleiches zu er folgen hat.
Während die IV-Stelle die für Nichterwerbstätige massgebende spezifische Be messungsmethode (Betätigungsvergleich) als anwendbar erachtet, vertritt die Be schw erdeführerin die Auffassung, der Invalidität sgrad sei nach der für Voll erwerbstätige geltenden Methode des Einkommensver gleichs zu bemessen. 3.2
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von ihr ver anlasste polydisziplinäre Z.___ - Gutachten vom Mai 2011 (Urk. 6/104 /4-43) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentli chen ein chronisches cervi c overtebrales Syndrom, ein schmerzhaftes Schulter syn drom links und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom genannt (Urk. 6/104 /4-43 S. 33 f. Ziff. 5.3.1) . Aufgrund der aufgeführten Befunde wurde davon ausgegangen, dass in der angestammten Tätigkeit in der Y.___ keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, jedoch in jeder angepassten Tätigkeit ab d em 1. Dezember 2004 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . Zumut bar seien dabei alle körperlich leich ten Tätigkeiten in Wechselhaltung unter Vermeidung von Überkopfarbeiten links (S. 35 f. Ziff. 6-8) . Diese Einschätzung wurde von der Beschwerde führerin zu Recht nicht beanstandet . 3.3
Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Nicht erwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Ver hältnis se, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil dung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus (vorstehend E. 2.1), dass die Beschwer deführerin, da sie sich seit ihrem Stellenverlust Ende Oktober 2004 nicht mehr um eine passende Stelle bemüht habe, als zu 100 % in der Haushaltsführung Tä tige zu qualifizieren sei . Dagegen machte die Be schwerdeführerin
ihrerseits gel tend (vorstehend E. 2.2), sie sei als zu 100 % er werbstätig einzustufen, weshalb für die Invaliditätsbemessung die allge meine Methode des Einkomm ensver gleichs (vorstehend E. 1.4) anzuwenden sei. 3.4
Die Verwaltung als verfügend e Instanz und im Beschwer defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge s chehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 3.5
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, vermag nicht zu überzeugen.
Aus den Akten gehen insgesamt keine Anhaltspunkte hervor, welche darauf schliessen lassen würde n, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Verlust der Arbeits stelle bei der Y.___ per Ende Oktober 2004 darum bemüht hätte, eine an gepasste Stelle zu finden.
Allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufga ben gegen über ihren Kinder n fallen ausser Betracht, da diese zu dem Zeitpunkt bereits voll jährig waren.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei zuvor bis zum 51. Lebensjahr voll erwerbstätig gewesen, vermag daran nichts zu ändern und der Vorwurf, dass die Beurteilung bei einem Mann anders ausgefallen wäre, ist unbegründet. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass in finanzieller Hinsicht ein Erwerbsein kommen im zumutbaren Rahmen lukrativer gewesen wäre, als die jetzige finan zielle Situation (vorstehend E. 2.2) genügt in keiner Weise, um die Vermutung einer Erwerbstätigkeit zu begründen.
Für die Wahl der an wendbaren Bemessungsmethode ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnissen als notwendig erscheint, sondern inwie weit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu b e trachten ist (Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19. A ugust 2002, E. 2.2) .
Diesbezüglich kann aber nicht unbeachtet bleiben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits 59 Jahre alt war und seit dem Jahr 2004 nicht mehr erwerbstätig gewesen ist.
Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Be schwer deführerin bei guter Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht erwerbstätig sondern zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Die gesamten Um stände und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sprechen gegen die Auf nah me einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall.
Damit ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige und da mit verbunden die Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungs ve r gleichs (vgl. vorstehend E. 1.5) nicht zu beanstanden. 3. 6
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht die spezifi sche Bemessungsmethode zur Anwendung gebracht. 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Verwertbarkeit des H aushalt abklä rungs berichts
vom 31. Oktober 2011 (Urk. 6/105).
Dieser wurd e von einer dafür qualifizierte n Mitarbeiterin des Abklärungs dien stes
der Beschwerde gegnerin verfasst, wel che die Beschwerdeführerin am 27. Oktobe r
2011 in Be gleitung einer Auszubildenden zu Hause besuchte und damit Kennt nis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Die Abklärungs person berück sichtigte die medizinischen Diagnosen - im Abkläru ngsbericht vom 31.
Ok tober 2011 werden die im Z.___ - Gutachten gestellt en Diagnosen aufge lis tet (Urk. 6/105 Ziff.
1) - wie auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur sozial versicherungsrechtlichen Qualifikation (Ermittlung der Erwerbstätigkeit), zu den Wohnparteien und -verhältnissen und den einzelnen Aufgaben im Haus halt.
Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Aufgaben des Haus haltes wie auch die zumutbare Mithilfe des Ehemann s wurden im Abklä rungsbe richt
detailliert wiedergegeben und von ihr auch nicht bestritten.
4.2
Der Abklärungsbericht vom 3 1. Oktober 2011 steht auch im Einklang mit den von
den Z.___ - Gutachtern genannten medizinischen Einschränkungen, wonach körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten und vor allem Überkopfarbeiten links ver mieden werden sollten und der Beschwerdeführerin daher bei gewissen Auf gaben richtigerweise die Mithilfe des
Ehemannes angerechnet wurde. Der Ab klä rungsbericht vom 3 1. Oktober 2011 (Urk. 6/105) ist somit nachvollziehbar und plausibel begrü ndet, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. vorste hend E.
1.6) .
Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde, jemals die Aussage getätigt zu haben, sich aus finanziellen Aspekten keine Arbeit gesucht zu haben (vorste hend E.
2.2). Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass sie sich gemäss Aktenlage seit 2004 in keiner Weise um eine zumutbare Arbeit bemüht hat und ändert nichts an der Verwertbarkeit des Berichtes. 4.3
Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und der In va liditätsgrad als Hausfrau auf 16 % festzusetzen ist, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert.
Die angefochtene Verfügung vom Mai 2012 (Urk.
2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/ESversandt
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetze s über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichts punkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicher te Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditäts bemessung (Einkom mensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr.
21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit be zieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Ent scheidend ist nicht, wel ches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhält niss en, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S.
54; SVR 2006 IV Nr. 42 S.
151, E.
5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E.
5c/ bb S.
157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirk lich keitsgerechte Be messung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versi cherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Er werbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S.
486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persön li chen, fa miliären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Er zie hungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruf lichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Be ga bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi c kelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cher ten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.
7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt zige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
E. 1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi c herten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93
f . E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheits fall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre r enten anspruchs verneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk.
2) damit, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem
Stel len verlust bei der Y.___ am 31. Oktober 2004, obwohl sie in an ge passten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig gewesen wäre und trotz ihrer fi nan ziellen Situa tion mit Bezug von Sozialgeldern, aus invaliditätsfremden Gründen n ie um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Sie werde deshalb als zu 100 % im Auf ga ben bereich Haushaltsführung Tätige qualifiziert. Da hier lediglich eine Ein schrän kung von 16 % bestehe, welche dem Invaliditätsgrad entspreche, bestehe kein Rentenan spruch (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen in ihrer Beschwerde vom Juni 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, aufgrund ihrer beruflichen Biographie mit einer vollen Erwerbstätigkeit bis zum 51. Lebensjahr - trotz zeitweiliger Kinderbe treu ungsphasen
- sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall einer vol len E r werbstätigkeit nachgehen würde, weshalb der Invaliditätsgrad mittels Einkom mens vergleich festzulegen sei (S. 4 f. Ziff. 11). Dass sie sich aus finanzi ellen Überle gungen keine Arbeit gesucht h ab e, sei eine willkürliche Behauptung der Ab klärungsperson . So wäre es wohl aus finanzieller Sicht lukrativer gewe sen, einer Erwerbstätigkeit im zumutbaren Rahmen nachzugehen (S. 4 Ziff. 10). Zu prü fen sei auch, ob die Annahme, dass sie ohne Leiden einzig in der Haus halts führung tätig wär e, nicht auch diskriminierend im Sinne der Gleich stellung von Mann und Frau sei (S. 5 Ziff. 12).
Da ihr eine angepasste Tätigkeit noch im Umfang eines Pensums von 70 % zu mut bar wäre, würde beim Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines lei densbedingten Abzuges von 15 %, ein Invaliditätsgrad resultieren, welcher mindestens einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (S. 5 f. Ziff. 14-16). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Statusfrage, und demzufolge, ob die Invaliditätsbemessung nach der Met hode des Einkommensvergleiches oder des Betätigungsvergleiches zu er folgen hat.
Während die IV-Stelle die für Nichterwerbstätige massgebende spezifische Be messungsmethode (Betätigungsvergleich) als anwendbar erachtet, vertritt die Be schw erdeführerin die Auffassung, der Invalidität sgrad sei nach der für Voll erwerbstätige geltenden Methode des Einkommensver gleichs zu bemessen. 3.2
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von ihr ver anlasste polydisziplinäre Z.___ - Gutachten vom Mai 2011 (Urk. 6/104 /4-43) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentli chen ein chronisches cervi c overtebrales Syndrom, ein schmerzhaftes Schulter syn drom links und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom genannt (Urk. 6/104 /4-43 S. 33 f. Ziff. 5.3.1) . Aufgrund der aufgeführten Befunde wurde davon ausgegangen, dass in der angestammten Tätigkeit in der Y.___ keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, jedoch in jeder angepassten Tätigkeit ab d em 1. Dezember 2004 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . Zumut bar seien dabei alle körperlich leich ten Tätigkeiten in Wechselhaltung unter Vermeidung von Überkopfarbeiten links (S. 35 f. Ziff. 6-8) . Diese Einschätzung wurde von der Beschwerde führerin zu Recht nicht beanstandet . 3.3
Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Nicht erwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Ver hältnis se, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil dung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus (vorstehend E. 2.1), dass die Beschwer deführerin, da sie sich seit ihrem Stellenverlust Ende Oktober 2004 nicht mehr um eine passende Stelle bemüht habe, als zu 100 % in der Haushaltsführung Tä tige zu qualifizieren sei . Dagegen machte die Be schwerdeführerin
ihrerseits gel tend (vorstehend E. 2.2), sie sei als zu 100 % er werbstätig einzustufen, weshalb für die Invaliditätsbemessung die allge meine Methode des Einkomm ensver gleichs (vorstehend E. 1.4) anzuwenden sei. 3.4
Die Verwaltung als verfügend e Instanz und im Beschwer defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge s chehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 3.5
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, vermag nicht zu überzeugen.
Aus den Akten gehen insgesamt keine Anhaltspunkte hervor, welche darauf schliessen lassen würde n, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Verlust der Arbeits stelle bei der Y.___ per Ende Oktober 2004 darum bemüht hätte, eine an gepasste Stelle zu finden.
Allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufga ben gegen über ihren Kinder n fallen ausser Betracht, da diese zu dem Zeitpunkt bereits voll jährig waren.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei zuvor bis zum 51. Lebensjahr voll erwerbstätig gewesen, vermag daran nichts zu ändern und der Vorwurf, dass die Beurteilung bei einem Mann anders ausgefallen wäre, ist unbegründet. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass in finanzieller Hinsicht ein Erwerbsein kommen im zumutbaren Rahmen lukrativer gewesen wäre, als die jetzige finan zielle Situation (vorstehend E. 2.2) genügt in keiner Weise, um die Vermutung einer Erwerbstätigkeit zu begründen.
Für die Wahl der an wendbaren Bemessungsmethode ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnissen als notwendig erscheint, sondern inwie weit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu b e trachten ist (Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19. A ugust 2002, E. 2.2) .
Diesbezüglich kann aber nicht unbeachtet bleiben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits 59 Jahre alt war und seit dem Jahr 2004 nicht mehr erwerbstätig gewesen ist.
Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Be schwer deführerin bei guter Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht erwerbstätig sondern zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Die gesamten Um stände und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sprechen gegen die Auf nah me einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall.
Damit ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige und da mit verbunden die Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungs ve r gleichs (vgl. vorstehend E. 1.5) nicht zu beanstanden. 3. 6
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht die spezifi sche Bemessungsmethode zur Anwendung gebracht. 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Verwertbarkeit des H aushalt abklä rungs berichts
vom 31. Oktober 2011 (Urk. 6/105).
Dieser wurd e von einer dafür qualifizierte n Mitarbeiterin des Abklärungs dien stes
der Beschwerde gegnerin verfasst, wel che die Beschwerdeführerin am 27. Oktobe r
2011 in Be gleitung einer Auszubildenden zu Hause besuchte und damit Kennt nis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Die Abklärungs person berück sichtigte die medizinischen Diagnosen - im Abkläru ngsbericht vom 31.
Ok tober 2011 werden die im Z.___ - Gutachten gestellt en Diagnosen aufge lis tet (Urk. 6/105 Ziff.
1) - wie auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur sozial versicherungsrechtlichen Qualifikation (Ermittlung der Erwerbstätigkeit), zu den Wohnparteien und -verhältnissen und den einzelnen Aufgaben im Haus halt.
Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Aufgaben des Haus haltes wie auch die zumutbare Mithilfe des Ehemann s wurden im Abklä rungsbe richt
detailliert wiedergegeben und von ihr auch nicht bestritten.
4.2
Der Abklärungsbericht vom 3 1. Oktober 2011 steht auch im Einklang mit den von
den Z.___ - Gutachtern genannten medizinischen Einschränkungen, wonach körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten und vor allem Überkopfarbeiten links ver mieden werden sollten und der Beschwerdeführerin daher bei gewissen Auf gaben richtigerweise die Mithilfe des
Ehemannes angerechnet wurde. Der Ab klä rungsbericht vom 3 1. Oktober 2011 (Urk. 6/105) ist somit nachvollziehbar und plausibel begrü ndet, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. vorste hend E.
1.6) .
Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde, jemals die Aussage getätigt zu haben, sich aus finanziellen Aspekten keine Arbeit gesucht zu haben (vorste hend E.
2.2). Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass sie sich gemäss Aktenlage seit 2004 in keiner Weise um eine zumutbare Arbeit bemüht hat und ändert nichts an der Verwertbarkeit des Berichtes. 4.3
Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und der In va liditätsgrad als Hausfrau auf 16 % festzusetzen ist, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert.
Die angefochtene Verfügung vom Mai 2012 (Urk.
2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/ESversandt
E. 04 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Arth rose in Schulter und Arm bei der Invalidenversich erung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizi ni schen (Urk. 6/6, Urk. 6/8, Urk. 6/11) und den beruflich-erwerbli chen (Urk. 6/7, Urk. 6/10) Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 28. September 2004
(Urk. 6/16) den Ansp ruch der Versicherten auf eine Invaliden r ente. D agegen er hob die Versicherte
am
27. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 6/23) . In der Folge ver anlasste die IV-Stelle ein Gutachten, welches am 14. Februar 2005 erstattet wurde (Urk. 6/45).
Mit Einspracheentschei d vom 3. August 2005 (Urk. 6/
56) wurde der Versicher ten eine vom 1. August bis 30. November 2004 befristete halbe Invalidenrente zu gesprochen. Die dagegen am 14. September 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 6/69 /3-11) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2006 im Verfahren IV. 2005.01043
(Urk. 6/74) teilweise gutgeheissen, indem der Ver si cherten eine vom
1. Juni bis 30. November 2004 befristete halbe Invali den rente zugesprochen wurde. Die dagegen von der Versicherten am 9. Novem ber 2006
erhobene Verwaltungsgerichtsb eschwerde (Urk. 6/76/2-12) wies das Bunde s ge richt
mit Urteil vom 7. November 2007 (Urk. 6/79) ab.
E. 8 6). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/92, Urk. 6/94, Urk. 6/96-97) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/88)
ein und veranlasste beim Z.___
ein
po ly disziplinäres Gutachten, welches am 10. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 6/104) . Sodann wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vorgenommen, über welche am 31. Okto ber 2011 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/105).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/108, Urk. 6/110, Urk. 6/113)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/ 121 = Urk. 2) einen Ans pruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 27.
Juni 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte die Aus richtung der geset z li chen Leistungen und eventuell die Rückweisung an die IV-Stelle. Mit Beschwer de antwort vom 10. August 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am
26. Oktober 2012 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00693 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
20. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1953,
Mutter zweier erwach se ner Töchter, war von November 1981 bis 31. Oktober 2004 als Textil arbeiterin bei der
Y.___ tätig, wobei die Arbeitgeber in das Arbeits - verhältnis infolge Betriebsschliessung auflöste (Urk. 6/10 Ziff. 1-3, Ziff. 5) . Am 5. Juli 20 04 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Arth rose in Schulter und Arm bei der Invalidenversich erung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizi ni schen (Urk. 6/6, Urk. 6/8, Urk. 6/11) und den beruflich-erwerbli chen (Urk. 6/7, Urk. 6/10) Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 28. September 2004
(Urk. 6/16) den Ansp ruch der Versicherten auf eine Invaliden r ente. D agegen er hob die Versicherte
am
27. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 6/23) . In der Folge ver anlasste die IV-Stelle ein Gutachten, welches am 14. Februar 2005 erstattet wurde (Urk. 6/45).
Mit Einspracheentschei d vom 3. August 2005 (Urk. 6/
56) wurde der Versicher ten eine vom 1. August bis 30. November 2004 befristete halbe Invalidenrente zu gesprochen. Die dagegen am 14. September 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 6/69 /3-11) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2006 im Verfahren IV. 2005.01043
(Urk. 6/74) teilweise gutgeheissen, indem der Ver si cherten eine vom
1. Juni bis 30. November 2004 befristete halbe Invali den rente zugesprochen wurde. Die dagegen von der Versicherten am 9. Novem ber 2006
erhobene Verwaltungsgerichtsb eschwerde (Urk. 6/76/2-12) wies das Bunde s ge richt
mit Urteil vom 7. November 2007 (Urk. 6/79) ab. 1.2
Am 4. März 2010 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf gene ralisierte Schmerzen des Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen und Fi bromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Lei stungsbezug an (Urk. 6/ 8 6). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/92, Urk. 6/94, Urk. 6/96-97) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/88)
ein und veranlasste beim Z.___
ein
po ly disziplinäres Gutachten, welches am 10. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 6/104) . Sodann wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vorgenommen, über welche am 31. Okto ber 2011 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/105).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/108, Urk. 6/110, Urk. 6/113)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/ 121 = Urk. 2) einen Ans pruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk.
2) erhob die Versicherte am 27.
Juni 2012 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte die Aus richtung der geset z li chen Leistungen und eventuell die Rückweisung an die IV-Stelle. Mit Beschwer de antwort vom 10. August 2012 (Urk.
5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am
26. Oktober 2012 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetze s über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichts punkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicher te Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditäts bemessung (Einkom mensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr.
21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit be zieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Ent scheidend ist nicht, wel ches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhält niss en, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S.
54; SVR 2006 IV Nr. 42 S.
151, E.
5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E.
5c/ bb S.
157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirk lich keitsgerechte Be messung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versi cherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Er werbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S.
486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persön li chen, fa miliären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Er zie hungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruf lichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Be ga bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi c kelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cher ten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.
7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnüt zige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1.6
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi c herten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Per son verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächti gung en und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu be rücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht auf zuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und ange messen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93
f . E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Ab klärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklä rungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheits fall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre r enten anspruchs verneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk.
2) damit, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem
Stel len verlust bei der Y.___ am 31. Oktober 2004, obwohl sie in an ge passten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig gewesen wäre und trotz ihrer fi nan ziellen Situa tion mit Bezug von Sozialgeldern, aus invaliditätsfremden Gründen n ie um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Sie werde deshalb als zu 100 % im Auf ga ben bereich Haushaltsführung Tätige qualifiziert. Da hier lediglich eine Ein schrän kung von 16 % bestehe, welche dem Invaliditätsgrad entspreche, bestehe kein Rentenan spruch (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen in ihrer Beschwerde vom Juni 2012 (Urk.
1) auf den Standpunkt, aufgrund ihrer beruflichen Biographie mit einer vollen Erwerbstätigkeit bis zum 51. Lebensjahr - trotz zeitweiliger Kinderbe treu ungsphasen
- sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall einer vol len E r werbstätigkeit nachgehen würde, weshalb der Invaliditätsgrad mittels Einkom mens vergleich festzulegen sei (S. 4 f. Ziff. 11). Dass sie sich aus finanzi ellen Überle gungen keine Arbeit gesucht h ab e, sei eine willkürliche Behauptung der Ab klärungsperson . So wäre es wohl aus finanzieller Sicht lukrativer gewe sen, einer Erwerbstätigkeit im zumutbaren Rahmen nachzugehen (S. 4 Ziff. 10). Zu prü fen sei auch, ob die Annahme, dass sie ohne Leiden einzig in der Haus halts führung tätig wär e, nicht auch diskriminierend im Sinne der Gleich stellung von Mann und Frau sei (S. 5 Ziff. 12).
Da ihr eine angepasste Tätigkeit noch im Umfang eines Pensums von 70 % zu mut bar wäre, würde beim Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines lei densbedingten Abzuges von 15 %, ein Invaliditätsgrad resultieren, welcher mindestens einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (S. 5 f. Ziff. 14-16). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Statusfrage, und demzufolge, ob die Invaliditätsbemessung nach der Met hode des Einkommensvergleiches oder des Betätigungsvergleiches zu er folgen hat.
Während die IV-Stelle die für Nichterwerbstätige massgebende spezifische Be messungsmethode (Betätigungsvergleich) als anwendbar erachtet, vertritt die Be schw erdeführerin die Auffassung, der Invalidität sgrad sei nach der für Voll erwerbstätige geltenden Methode des Einkommensver gleichs zu bemessen. 3.2
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von ihr ver anlasste polydisziplinäre Z.___ - Gutachten vom Mai 2011 (Urk. 6/104 /4-43) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentli chen ein chronisches cervi c overtebrales Syndrom, ein schmerzhaftes Schulter syn drom links und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom genannt (Urk. 6/104 /4-43 S. 33 f. Ziff. 5.3.1) . Aufgrund der aufgeführten Befunde wurde davon ausgegangen, dass in der angestammten Tätigkeit in der Y.___ keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, jedoch in jeder angepassten Tätigkeit ab d em 1. Dezember 2004 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . Zumut bar seien dabei alle körperlich leich ten Tätigkeiten in Wechselhaltung unter Vermeidung von Überkopfarbeiten links (S. 35 f. Ziff. 6-8) . Diese Einschätzung wurde von der Beschwerde führerin zu Recht nicht beanstandet . 3.3
Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Nicht erwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Ver hältnis se, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil dung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus (vorstehend E. 2.1), dass die Beschwer deführerin, da sie sich seit ihrem Stellenverlust Ende Oktober 2004 nicht mehr um eine passende Stelle bemüht habe, als zu 100 % in der Haushaltsführung Tä tige zu qualifizieren sei . Dagegen machte die Be schwerdeführerin
ihrerseits gel tend (vorstehend E. 2.2), sie sei als zu 100 % er werbstätig einzustufen, weshalb für die Invaliditätsbemessung die allge meine Methode des Einkomm ensver gleichs (vorstehend E. 1.4) anzuwenden sei. 3.4
Die Verwaltung als verfügend e Instanz und im Beschwer defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Ge s chehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 3.5
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, vermag nicht zu überzeugen.
Aus den Akten gehen insgesamt keine Anhaltspunkte hervor, welche darauf schliessen lassen würde n, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Verlust der Arbeits stelle bei der Y.___ per Ende Oktober 2004 darum bemüht hätte, eine an gepasste Stelle zu finden.
Allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufga ben gegen über ihren Kinder n fallen ausser Betracht, da diese zu dem Zeitpunkt bereits voll jährig waren.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei zuvor bis zum 51. Lebensjahr voll erwerbstätig gewesen, vermag daran nichts zu ändern und der Vorwurf, dass die Beurteilung bei einem Mann anders ausgefallen wäre, ist unbegründet. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass in finanzieller Hinsicht ein Erwerbsein kommen im zumutbaren Rahmen lukrativer gewesen wäre, als die jetzige finan zielle Situation (vorstehend E. 2.2) genügt in keiner Weise, um die Vermutung einer Erwerbstätigkeit zu begründen.
Für die Wahl der an wendbaren Bemessungsmethode ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnissen als notwendig erscheint, sondern inwie weit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu b e trachten ist (Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19. A ugust 2002, E. 2.2) .
Diesbezüglich kann aber nicht unbeachtet bleiben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits 59 Jahre alt war und seit dem Jahr 2004 nicht mehr erwerbstätig gewesen ist.
Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Be schwer deführerin bei guter Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht erwerbstätig sondern zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Die gesamten Um stände und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sprechen gegen die Auf nah me einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall.
Damit ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige und da mit verbunden die Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungs ve r gleichs (vgl. vorstehend E. 1.5) nicht zu beanstanden. 3. 6
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht die spezifi sche Bemessungsmethode zur Anwendung gebracht. 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Verwertbarkeit des H aushalt abklä rungs berichts
vom 31. Oktober 2011 (Urk. 6/105).
Dieser wurd e von einer dafür qualifizierte n Mitarbeiterin des Abklärungs dien stes
der Beschwerde gegnerin verfasst, wel che die Beschwerdeführerin am 27. Oktobe r
2011 in Be gleitung einer Auszubildenden zu Hause besuchte und damit Kennt nis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Die Abklärungs person berück sichtigte die medizinischen Diagnosen - im Abkläru ngsbericht vom 31.
Ok tober 2011 werden die im Z.___ - Gutachten gestellt en Diagnosen aufge lis tet (Urk. 6/105 Ziff.
1) - wie auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur sozial versicherungsrechtlichen Qualifikation (Ermittlung der Erwerbstätigkeit), zu den Wohnparteien und -verhältnissen und den einzelnen Aufgaben im Haus halt.
Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Aufgaben des Haus haltes wie auch die zumutbare Mithilfe des Ehemann s wurden im Abklä rungsbe richt
detailliert wiedergegeben und von ihr auch nicht bestritten.
4.2
Der Abklärungsbericht vom 3 1. Oktober 2011 steht auch im Einklang mit den von
den Z.___ - Gutachtern genannten medizinischen Einschränkungen, wonach körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten und vor allem Überkopfarbeiten links ver mieden werden sollten und der Beschwerdeführerin daher bei gewissen Auf gaben richtigerweise die Mithilfe des
Ehemannes angerechnet wurde. Der Ab klä rungsbericht vom 3 1. Oktober 2011 (Urk. 6/105) ist somit nachvollziehbar und plausibel begrü ndet, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. vorste hend E.
1.6) .
Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde, jemals die Aussage getätigt zu haben, sich aus finanziellen Aspekten keine Arbeit gesucht zu haben (vorste hend E.
2.2). Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass sie sich gemäss Aktenlage seit 2004 in keiner Weise um eine zumutbare Arbeit bemüht hat und ändert nichts an der Verwertbarkeit des Berichtes. 4.3
Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und der In va liditätsgrad als Hausfrau auf 16 % festzusetzen ist, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert.
Die angefochtene Verfügung vom Mai 2012 (Urk.
2) erweist sich demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprech end dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer de füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/ESversandt