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IV.2012.00685

Rückweisung, medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2013-10-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1985, meldete sich am 3 0. März 2006 insbesondere wegen einer symptomatischen Epilepsie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an (Urk. 11/21 und Urk. 11/19/1). Die IV-Stelle nahm berufliche und medizinische Abklärun gen vor und erteilte dem Versicherten am 2. Juli bzw.

3. Dezember 2007

Kos tengutsprache

für eine erstmalige berufliche

Ausbildung als Sanitärm onteur (Urk. 11/39 und Urk. 11/47) . Im letzten Lehrjahr war X.___ wegen Rückenbeschwerden

längere Zeit k rankgeschrieb en (Urk. 11/64/13), konnte die Lehre im Sommer 2010 aber dennoch erfolgreich abschliessen (Urk. 11/54/ 6). Daraufhin war er stellenlos

(Urk. 11/64 /4). 1.2

In der Folge zog

die IV-Stelle

den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie FMH, vom 5. August 2010 (Urk. 11/54/6) bei und gab beim

Z.___

ein polydiszip linäres Gutachten in Auftrag, das am 7. Februar 2011 (Urk. 11/71) erstattet wurde.

Weiter holte

sie den Bericht des A.___ vom 2 9. April 2011 (Urk. 11/81/1-6), den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 7. Juli 2011 (Urk. 11/83/1-5) und die Stellungnahme des Z.___ vom 1 7. Oktober 2011 (Urk. 11/87) ein . Mit Vorbescheid v om 2 7. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle

X.___ die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 11/90), wogegen der Versicherte a m 3 1. Oktober 2011 Einwand erhob (Urk. 11/93). Die IV-Stelle zog

den Bericht der Klinik für Neurochirurgie des C.___ vom 3 1. Januar 2012 (Eingangsdatum; Urk. 11/99/1- 12)

bei, und Prof. Dr. med. D.___, Direktor ad interim der K linik für Neurochirurgie des C.___,

reichte die Stellungnahme vom 2 8. Februar 2012 (Urk. 11/100) ein .

Am 1 1. April 2012 fand ein Gespräch mit dem Versi cherten betreffend seine berufliche Situation statt (Urk. 11/101 und Urk. 11/104).

Schliesslich wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ m it Verfügung vom 1. Juni 2012 mit der Begründung ab, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der einen Anspruch auf Ren tenleistungen begründe, und der Versicherte zurzeit nicht an beruflichen Mass nahmen interessiert sei (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, am 2 7. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. Juni 2012 aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversi cherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Anordnung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 3. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 12). In seiner Replik vom 2 5. September 2012 stellte der Beschwerdeführer den abgeänderten Antrag, die Angelegenheit sei zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfü gung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 14). Mit Du plik vom 1 1. Oktober 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin, a uch der neue Antrag bezüglich Rückweisung zu weiteren Abklärungen sei abzuweisen (Urk. 18). Der Beschwerdeführer legte die Stellungnahme vom 2 2. März 20 13 ins Recht (Urk. 20), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 2. September 2013 erneut die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Auch auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009 E. 4.3.1; I_142/07 vom 2 0. November 2007 E. 3.2.3; I_362/06 vom 1 0. April 2007 E. 3.2.1). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Die Z.___ - Gutachter nannten in ihrer E xpertise vom 7. Februar 2011 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/71/23) : (1) eine Pharmakotherapie-resistente symptomatische Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen sowie seltener sekundärer Generalisierung (ICD-10 G40.2) - eine Heterotopie mit links mesiobasaler temporaler Dysplasie einschliesslich des posterioren

Hippokampus sowie kleiner Thalamusläsion links (MRI) (2) eine sprachgebundene verbale und fi gurale mnestische und attention ale

neur o psychologische Beeinträchtigung bei leicht reduzie rter allgemeiner kogn itiver Leistungsfähigkeit sowie Lese-/Schreibstörung (ICD-10 F07.8/F80.0) (3) ein en Status nach Ar t hrodese Daumengrundgelenk links am 1 6. Mai 2006 (ICD-10 Z98.1) - Status nach zwei Voreingriffen bei Ruptur der palmaren Platte nach Hyperext ensi onstrauma 1998 mit chronisc her Instabilität (ICD-10 T92.3/Z 98.8)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest (Urk. 11/

71/23) : (1) e ine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (2) a namnestisch ein chronisches lumbal betontes panverte brales Schmerzsyndrom ohne radikul äre Symptomatik (ICD-10 M54.80) – klinisch und bildgebend keine Hinwei se auf wesentliche strukt urelle Alteratio nen

In der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur würden sich - auch retro spektiv - rein aufgrund der eindeutig objektivierbaren medizinischen Befunde keine relevanten Einschr änkun gen begründen lassen . Die medizinisch-theore tische Arbeits- und Leistungsfähigkeit

betrage daher 100 % . Auch u nter Ber ücksichtigung der anamnestisch angegebenen chronischen Rückenb e schwerden bestehe zumindest für leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkei ten eine zumutbare Leistungs- und Arbeitsfähigkeit von 100 %

(Urk. 11/71/26) . 2.2

Die behandelnden Ärzte des A.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. Apri l 2011 im Wesentlichen

– abgesehen von der Diagnose einer A npas sungsstörung (ICD-10 F43.24)

– im Vergleich zu den Z.___ - Gutachtern keine neuen Diagnosen an (vgl. E. 2.1) . Sie erklärten, dass aus epileptologischer Sicht h insichtlich der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur lediglich quali tative Einschränkungen (keine Arbeiten an gefähr lichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, kein Führen von Kraftfahrzeugen) bestehen würden . Bezüglich der Einschränkungen aufgrund der Rückenschmerzen verwiesen sie auf die Beurteilungen von Dr. B.___ sowie der weiteren Spezialisten (Urk. 11/81/1-3). 2.3

Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 7. Juli 2011

als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisch rezidivierendes und exa cerbiertes

Lumbovertebralsyndrom bei Segmentdegeneration L4/5 (MRI), wahr scheinlich mec hanisch/überlastungsbedingt,

und (2) einen Stat us nach Skabies (Dezember 2005)

fest. Des Weiteren nannte sie keine Diagnosen, die nicht bereits von den Z.___ - Gutachtern (vgl. E. 2.1)

oder d en Ärzten des A.___ (vgl. E. 2.2) erwähnt worden wären . Dr. B.___ gab an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Sanitärmonteur nicht mehr zumut bar sei

(Urk. 11/83/1-3) . 2.4

Die Z.___ - Gutachter legten in ihrer Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2011 dar, dass die ihnen in der Zwischenzeit vorgelegten, neuen Arztberichte nichts an den Schlussfolgerungen im Gutachten vom 7. Februar 2011 aus neurologischer Sicht ändern würden.

Eine neuropsychologische Begutachtung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert . N ach Durchführung des vom A.___

vorge schlagenen epilepsiechirurgischen Eingriffs

sei eine solche wahrscheinlich aber sinnvoll und notwendig. Auch aus orthopädischer Sicht würden sie nach Ein sicht in die neuen Arztberichte an ihrer Beurteilung der Ar beitsfähigkeit im Gutachten vom 7. Februar 2011 festhalten (Urk. 11/87). 2.5

Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des C.___ berichteten am 3 1. Januar 2012 wie folgt über die epilepsiechirurgische Behandlung des Beschwerdefüh rers

(Urk. 11/99/1) : - 2 9. Juni 2011: Osteoplastische pterionale Kraniotomie links und mesiotemporale

Resektion von Uncus, Amyg dala, part. a nt .

Hippok amp us unter ECoG (fecit PD Dr. D.___) - 1 3. Juli 2011: Osteoplastische links param ediane suboccipitale Kraniotomie, Exstirpation der Dysplasie temporo-mes ial und tempor o-occipital li nks unter Neur o navigation und Ne u romon i toring (fecit PD Dr. D.___) - ein Status nach Frem dkörper -assoziiertem Kalotteninfekt

occ ipital links mit SKN August 2011 - 3 0. J uli 2011: Wundrevision links occi pital (fecit

Dr. E.___ / Dr. F.___) - 1 8. August 2011: Explantat ion einer Palakosplastik

occipital (f ecit

Dr. G.___) - 1 0. Oktober 2 011: Knochendeckelexplantation

pterional link s bei chronischer Osteomyelitis im pterionalen Zugangsbereich (fecit

Dr. G.___) - postoperativ seit dem 1 3. Juli 2011 anfallsfrei - aktuell klinisch: Kopf- und Augenbewegungsschmerz links, konzentrische

Gesichtsfeldeinschränkung links -

a. e. funktionell

Die Ärzte des C.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt au sge übten Tätigkeit als Sanitärm onteur seit dem 2 2. Juni 2011 bis auf Weiteres

zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/99/3). 2.6

Prof. D.___ von der Kl inik für Neurochirurgie des C.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 2 8. Februar 2012 fest, dass der ausgeübte Beruf des Beschwer deführers im Bericht des C.___ vom Januar 2012 (vgl. E. 2.5) zu wenig berücksichtigt worden sei. Bis zur erfolgreichen Operation der Kalottenimplan tation, welche voraussichtlich im Herbst 2012 stattfinden könne, sei der Beschwerdeführer als Sanitärmonteur weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, da das Risiko in dieser handwerklichen Tätigkeit im Baugewerbe zu gross sei. Durch die bisherigen Operationen habe der Beschwerdeführer von epileptischen Anfällen befreit werden können, weshalb er eine volle berufliche Tätigkeit ab Anfang 2013 bei günstigem Verlauf der Kalottenimplantation als realistisch erachte (Urk. 11/100). 2.7

Dr. med. H.___, Leitender Arzt des

A.___, führte im Bericht vom 1 4. März 2013 aus, dass die epilepsiechirurgischen Eingriffe vom 2 9. Juni und 1 3. Juli 2011 zwar insofern erfolgreich verlaufen seien, als der Beschwerdefüh rer seither unter antiep ileptischer Monotherapie anfalls frei geblieben sei. Die Eingriffe seien allerdings

komplikationsträchtig gewesen . A m 1. Juni 2012 hätte ein ausgedehnter

Schädelkalottendefekt

vorgelegen, der einen Einsatz in ei nem Baustellenbereich verbiete. Bei einem derartigen Kalottendefekt

könne n ur das Anstossen mit dem Kopf an einer Kante zu gefährlichen, lebensbedroh lichen Komplikationen führen. Das Tragen eines Helmes sei ebenfalls proble matisch. Somit sei ein Einsatz als Sanitärinstallateur bis zur Sanierung des Kalottendefektes am 6. November 2012 bzw. bis zum vollständigen Einheilen des damals eingesetzten PEEK- Synthes -Implantats nicht möglich gewesen . Hinzu komme, dass die Einheilung des Implantats wiederum komplikations trächtig verlaufen sei, so dass am 2 9. Januar 2013 in der Neurochirurgie des C.___ eine Refixation erforderlich gewesen

sei. Ab März 2012 habe allenfalls eine Arbeitsfähigkeit in einem Büroumfeld bestanden, nicht jedoch als Sani tärinstallateur (Urk. 21). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2012 davon aus, dass kein invalidisierende r Gesundheitsschaden vorliege, der einen Anspruch auf Rentenleistungen begründe

(Urk. 2). Sie stützte sich dabei einerseits auf das polydisziplinär e Gutachten des Z.___ vom 7. Februar 2011 (E. 2.1) sowie die Stellungnahme des Z.___ vom 1 7. Oktober 2011 (E. 2.4) und andererseits auf die Stellungnahme n von RAD-Ärztin

Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, vom 3. Februar, 2 3. März und 1 3. April 2012 (Urk. 11/105/3-4). 3.2

Die Expertise des Z.___ vom 7. Februar 2011 basiert auf allseitigen Untersuchun gen (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gut achter haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit dem Ver halten des Beschwerdeführe rs auseinandergesetzt (Urk. 11 /71). 3.2.1

In der orthopädischen Beurteilung erklärten die Z.___ - Gutachter, dass das Gang bild

des Beschwerdeführers auf der Treppe und ebenem Terrain unauffällig sei, mitsamt den geprüften Gangvarianten. Dabei falle insbesondere ei n sehr tiefer Kauergang auf, der eine wesentliche Pathologie an den un teren Extremitäten ausschliesse. Ein solcher sei auch für eine wesentliche Schmer zproblematik an der unteren Rumpfhälfte als eher untypisch anzusehen . Bei der U ntersuchung des Rumpfes zeige sich eine insgesamt sehr gute Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten bei kräftig entwickelter paravertebraler Muskulatur. Ausser bei der Reklination im Stehen ä ussere der Beschwerdeführer nie Schmerzen unmittelbar im Zusammenhang mit einem bestimmten Untersuchungsschritt. An den unte ren Extremitäten bestehe eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung. Auffallend sei eine verkürzte ischiokrurale Muskulatur, so dass die Hüftflexion des im Knie gestreckten Bei nes naturgemäss etwas reduziert sei. Die Ursache der anamnestisch angege - be nen Leistenschmerzen sei heute nicht erkennbar bei allerding s auffallend gu ter Rotationfähigkeit beider Hüf t en, was auf eine eher flache Pfannenkonfiguration hinweise. Auch an den oberen Extremitäten bestehe eine praktisch freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenk e bei sehr guter Kraftentfaltung und sehr schön konfigurierter Muskulatur. Hier falle lediglich ein Zustand nach Arthrodese d es Daumengrundgelenks links auf. Die Nar benverhältnisse seien jedoch reizlos und die Globalfunktion an der linken Hand bei fehlender Fle xionsfähigkeit im genannten Gelenk lediglich leicht eingeschränkt .

Die MR-Tomographie der Lendenwirbelsäule zeige sehr diskrete Strukturalteratio nen an den beiden untersten Bandscheiben, welche die anamnestisch angegebenen Beschwerden kaum plausibel erklären könnten . Mit Sicherheit könne eine Kom promittierung neuraler Strukturen ausgeschlossen werden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Rückenbeschwerden anlässlich der heutigen Untersuchung durch objektivier bare Befunde nicht ausreichend erklären lassen würden. Der klinische Befund sei weitestgehend unauffällig mit einer freien Rumpfbeweglichkeit und einer gut erh altenen Rückenmuskulatur. A uch die vorliegenden Bilddokumente dürf ten als normal bezeichnet werden (Urk. 11/71/16-17).

Die Z.___ - Gutachter kamen daher zum Schluss, dass es rein anhand der objektivier baren Befunde am Bewegungsapparat aus orthopädischer Sicht schwierig zu erklären sei, weshalb die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstal lateur nicht mehr möglich sein sollte, wenngleich sie sicherlich als intermittie rend körperlich schwer zu bezeichnen sei . Auch retrospektiv könnten sie f ür die angestammte Tätigkeit und vergleichbare Tätigkeiten keine länger dauernde, durch eindeutig objektivierbare medizinische Befunde begründbar e Einschrän kung de r Arbeitsfähigkeit erkennen. Aus internistischer Sicht würden sich im Übrigen keine Diagnosen mit Krankheitswert erheben lassen (Urk. 11/71/24 -25). Diese Einschätzung der Z.___ - Gutachter ist angesichts der weitgehend unauffälli gen objektiven Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvoll ziehbar.

Zum Bericht des Orthopäden Dr. Y.___ vom 5. August 2010 legten die Z.___ - Gutachter schlüssig dar, dass dieser für körperlich belastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, ohne aber eine konkrete Diagnose oder eindeutige klinische Befunde genannt zu haben . Im Bericht vom 8. Juli 2010 hätte Dr. Y.___ darauf hingewiesen, dass die Veränderu ngen der Band scheibe L4/5 zwar sehr dezent seien, jedoch sehr gut zu den klinischen Symp tomen des Beschwerdeführers im Sinne eines diskogenen Schmerzen passen würden. Diese Einschätzung könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht nachvollzogen werden, zumal die fassbaren, sehr geringen Struktur alterationen an der Wirbelsäule

kaum eine über Monate anhaltende Schmerzproblematik er klären könnten, die zudem offenbar auf keine der bisher applizierte n

Thera pie massnahmen reagiert hätte (Urk. 11/71/18). Im Bericht vom 2 2. November 2011 räumte Dr. Y.___ dann ein, dass weder die Facettengelenke noch die Bandscheibe L4/5 für das chronische Schmerzproblem verantwor tlich gemacht werden könnten (Urk. 11/95). Weiter erklärten die Z.___ - Gutachter, dass a uch die von Dr. B.___ und Dr. med. J.___

geäusserte Einschät z ung be treffend Arbeitsfähigkeit nicht plausibel nachvollzogen werden könne, da sich anlässlich der Untersuchungen beim Z.___ keine relevanten pathologi schen Be funde am Rumpf hät ten objektivieren lassen. Es könne daher nur ver mutet wer den, dass die Dres . B.___ und J.___ in ihrer Funktion als empathisch tätige behandelnde Ärzte bei ihr er Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dessen subjektiven Angaben übermässige Bedeutung geschenkt hätten (Urk. 11/87/2). 3.2.2

In der neurologischen Beurteilung führten die Z.___ - Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer eine fokale Epilepsie vorliege, welche sich einerseits mit iso lierten Auren, also einfach-fokalen Anfällen äussere, andererseits aber auch mit Anfällen, während denen das Bewusstsein gestört sei, komplex-fokalen Ereig nissen entsprechend. Bisher drei Mal sei es sekundär zu einer Generalisierung gekommen, nach den Akten am 2 6. September 2005, am 2 3. Dezember 2008 sowie am 1. Juli 200 9. Gemäss mitgebrachte m Anfallkalender sei es im Jahr 2010 etwa jeden zweiten Tag zu einer Aura und etwa einmal pro Woche zu einem komplex-partiellen Anfall gekommen. Die Epilepsie sei unter der Voraussetzung einer guten Medikamenten-Compliance als wahrscheinlich p harmakotherapie -resistent zu beurteilen. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass aktuell vons eiten des A.___ weitergehende Abklä rungen im Hinblick auf einen ep ilepsiechirurgischen Eingriff vorgesehen seien . Die Epilepsie sei symptomatisch: Kernspintomographisch zeige sich eine Mal formation der kortikalen Entwicklung mit links mesiobasal

temporo - occipital einer Dysplasie, welche den posterioren

Hippokampu s miteinbeziehe; z usätzlich sichtbar sei auch eine kleine Läsion zentral im linken Thalamus. EEG-Ableitun gen hätten offenbar links temporal epileptoforme Potenziale ergeben. Weiter sei beim Beschwerdeführer ein allgemein leicht reduziertes kognitives Leistungsni veau festgestellt worden, wobei die entsprechende Testung im A.___ vom 2 8. November 2005 sprachgebundene, verbale und figurale mnes tische und attentionale neuropsychologische Beeinträchtigungen sowie eine Lese- und Rechts chreibestö rung ergeben hätte . Schon in der Schulzeit sei eine Legasthenie diagnostiziert und auch behandelt worden. Eine erste Lehre als Elektromonteur habe offenbar aus kognitiven Gründen vorze itig abgebrochen werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei es in der Folge aber gelungen, eine L ehre als Sanitärmonteur im Jahr 2010 – laut Eigenangabe mit einer Note von 4,8 – abzuschliessen. Was die vom Beschwerdeführer beklagten Kreuzschmer zen betreffe, sei aus neurologischer Sicht relevant, dass weder klinisch noch bildgebend Hinweise auf eine neurale Mitbeteiligung bestehen würden (Urk. 11/71/21 -22).

Die Z.___ - Gutachter kamen zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht aufgrund der Epilepsie Einschränkungen für Tätigkeiten mit Selbst- oder Fremdgefähr dung bestehen würden, so dass der Beschwerdeführer nicht auf Gerüsten oder Leitern, aktiv im Strassenverkehr oder im Einflussbereich gefährlicher Maschi nen eingesetzt werden könne. Als Folge der neurokognitiven Defizite seien zudem nur intellektuell nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten möglich. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei die Tätigkeit als Sanitärinstalla teur grundsätzlich jedoch

weiterhin zumutbar. Dies l asse sich vor allem auch damit begründen, dass die erwähnten Erkrankungen bereits seit Jahren beste hen würden und der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung dennoch erfolg reich bestanden h abe. Fraglich sei allerdings, ob sich diese Tätigkeit in der Prax is umsetzen lasse, zumal der Beschwerdeführer nicht selber Auto fahren könne . Andere Tätigkeiten seien unte r Berücksichtigung der beschriebenen Einschränkungen ebenfalls möglich (Urk. 11/71/24 -25) . Auch diese

Beurteilung der Z.___ - Gutachter ist aufgrund der genannten Befunde

plausibel . Sie deckt sich im Wesentlichen

a uch mit der Einschätzung d er behandelnden Ärzte de s A.___ im Bericht vom 2 9. April 2011 (Urk. 11/81/3) . 3.2.3

In der psychiatrischen Beurteilung legten die Z.___ - Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer wegen Rückenbeschwerden seit Mai 2010 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe. Er fühle sich

aber in der Lage, eine körperlich wenig b elastende Tätigkeit auszuüben . Das Ausmass seiner geklagten Beschwerden lasse sich durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektivieren, so dass eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer leide seit der Kindheit unter einer Anomalie des Gehirns und unter Lernschwierigkeiten . Eine Lehre habe er nur mit gross em Einsatz abschliessen können. Die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden könne v or dem Hintergrund dieser jahrelangen Belastungssituation gesehen werden. Es könne somit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diag nostiziert werden. Eine weitere psychische Störung liege nicht vor. Ein ausge prägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen, s chwere lebensgeschichtli che Belastungen fänden sich nicht. Auch Hinweise auf einen therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) lägen nicht vor

(Urk. 11/71/12). Schliesslich erklärten die Z.___ - Gutachter, dass die anhal tende somatoforme Schmerzstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 11/71/24) – was aufgrund des Gesagten ohne Weiteres einleuchtet. 3.2.4

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 7. Februar 2011 sowie die Stellung nahme des Z.___ vom 1 7. Oktober 2011 stell en daher zuverlässige Beur teilungsgrundla ge n dar . Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerde führer bis zum Beginn der epilepsiechirurgischen Behandlung im Juni 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur – unter Vermeidung von Sel bst- oder Fremdgefährdungen (vgl. E. 3.2.2)

– zu 100 % arbeitsfähig war. Trotz dieser Einschränkung und des Entzugs des Führerausweises für Perso nenwagen

wäre es ihm sodann bei

rein hypothetisch ausgeglichener

Arbeits markt lage

grundsätzlich möglich gewesen, eine Stelle auf seinem Beruf zu fin den, namentlich in einem grösseren Unternehmen. 3.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers s eit Beginn de r

epilepsiechirurgi sche n

Behandlung konnten die Z.___ - Gutachter naturgemäss nicht Stell ung nehmen, da der erste Eingriff erst am 2 9. Juni 2011 erfolgte (Urk. 11/99/1) . Im Weiteren stellt sich deshalb die Frage, ob hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Juni 2011 auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 3. Februar, 2 3. März und 1 3. April 2012

abgestellt werden kann (Urk. 11/105/2 -4). 3.3.1

RAD-Ärztin Dr. I.___ erklärte in den erwähnten Stellungnahmen zusammen gefasst, dass der Beschwerdeführer

gemäss den aktuellen Arztbe richten in seiner bisherigen Tätigkeit im Baugewerbe seit Juni 2011 wegen einer Kraniotomie und einer Knochendeckelexplantation nach Infekt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Aufnahme einer optimal angepasste n Tätigkeit

(körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, bei denen s chweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten vermieden werden könne) sei ab März bzw. April 2012 aber möglich gewesen (Urk. 11/105/2-5). 3.3.2

RAD-Ärztin Dr. I.___ hat den Beschwerde füh rer nicht selbst untersuch t, was an sich auch keinen Grund dar stellt, um ihren Bericht in Frage zu stellen. G emäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen dur ch. In den übrigen Fällen stütz en sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Vorliegend hat sich allerdings keiner der Ärzte, die den Beschwerdeführer untersuchten, zur Zumutbarkeit einer behinderungsange passten Tätigkeit nach Beginn der epilepsiechirurgischen Behandlung Ende Juni 2011 geäussert. D ie Ärzte der Klinik für Neurochi ru r gie des C.___ erklärten einzig, dass

in der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur seit dem 2 2. Juni 20 11 eine 100 % ige A rbeitsunfähigkeit bestehe

und eine volle berufliche Tätig keit b ei günstigem Verlauf der Kalottenimplantation ab Anfang 2013 realistisch sei (Urk. 11/99/3 und Urk. 11/100). Dr. H.___ vom A.___ gab

in seinem

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 1 4. März 2013

an, dass

der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit frühes tens ab Januar 2013 wieder arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 21/2).

Zudem erklärte er, dass der Beschwerdeführer mit einem offene m

Schädelkalottende fekt

(allenfalls) im Bürobereich

arbeitsfähig gewesen wäre, ohne die s jedoch

näher zu begründen

(Urk. 21/2-3). A uf die Frage, inwiefern

der

offenbar aus ge dehnte Schädelkalottendefekt des Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hat te und

– wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 5) - wie eine solche Tätig keit überhaupt hätte aussehen können, ist keiner der involvierten Ärzte einge gangen . Ob die im Zusammenhang mit den ep il epsiechirurgischen Eingriffen

entstandenen, aktenkundigen Kopf- und Augenbewegungsschmerz en sowie die

konzentrische Gesichtsfeldein schränkung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit hatten, wurde ebenfalls nicht erör tert . Dem Bericht der Klinik für Neurochirurgie des C.___ vom 3 1. Januar 2012 ist diesbezüglich nur zu entnehmen, dass die Gesichtsfeldeinschränkung voraussichtlich im langfristigen Verlau f bessern werde (Urk. 11/99/2) . Weiter liegen auch zu den nach den chirurgischen Eingriffen

anscheinend mehrfach aufgetretene n

Schwächezustände n sowie dem Fieber mit zeitweiser CRP-Erhö hu ng, welche im Sommer 2012

infektiologisch abgeklärt wurden

(Bericht des A.___ vom 25. Juni 2012, Urk. 3/6/2), und deren allfälligen Auswir kung auf die Arbeitsfäh igkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungs angepassten Tätigkeit keine rlei ärztliche Auskünfte vor . Unter diesen Umständen erscheint die von RAD-Ärztin Dr. I .___ geäusserte Ein schätzung, wonach dem Beschwerdeführer ab März bzw. April 2012 eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder voll zumutbar ge wesen sei, nicht nachvollziehbar . 4 .

Aufgrund der vorliegenden Akten ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ab Juni 2011 somit nicht möglich. Berufliche Massnahmen standen im Frühling 2012 gar nicht zur Diskussion (Urk. 11/104 und Urk. 11/105/4). D ie Argumentation der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei nicht daran interessiert gewesen und sein Gesuch (auch) deshalb abzuweisen

(Urk. 2), vermag demnach ebenfalls

nicht zu überzeugen .

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ab Juni 2011 rechtsgenüglich selber abklärt od er gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. %1. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerd eführer eine Prozessentschä digung in der Höhe von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/IKversandt

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 In der Folge zog

die IV-Stelle

den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie FMH, vom 5. August 2010 (Urk. 11/54/6) bei und gab beim

Z.___

ein polydiszip linäres Gutachten in Auftrag, das am 7. Februar 2011 (Urk. 11/71) erstattet wurde.

Weiter holte

sie den Bericht des A.___ vom 2 9. April 2011 (Urk. 11/81/1-6), den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 7. Juli 2011 (Urk. 11/83/1-5) und die Stellungnahme des Z.___ vom 1 7. Oktober 2011 (Urk. 11/87) ein . Mit Vorbescheid v om 2 7. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle

X.___ die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 11/90), wogegen der Versicherte a m 3 1. Oktober 2011 Einwand erhob (Urk. 11/93). Die IV-Stelle zog

den Bericht der Klinik für Neurochirurgie des C.___ vom 3 1. Januar 2012 (Eingangsdatum; Urk. 11/99/1- 12)

bei, und Prof. Dr. med. D.___, Direktor ad interim der K linik für Neurochirurgie des C.___,

reichte die Stellungnahme vom 2 8. Februar 2012 (Urk. 11/100) ein .

Am 1 1. April 2012 fand ein Gespräch mit dem Versi cherten betreffend seine berufliche Situation statt (Urk. 11/101 und Urk. 11/104).

Schliesslich wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ m it Verfügung vom 1. Juni 2012 mit der Begründung ab, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der einen Anspruch auf Ren tenleistungen begründe, und der Versicherte zurzeit nicht an beruflichen Mass nahmen interessiert sei (Urk. 2).

E. 2 2. März 20 13 ins Recht (Urk. 20), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 2. September 2013 erneut die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 24).

E. 2.1 Die Z.___ - Gutachter nannten in ihrer E xpertise vom 7. Februar 2011 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/71/23) : (1) eine Pharmakotherapie-resistente symptomatische Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen sowie seltener sekundärer Generalisierung (ICD-10 G40.2) - eine Heterotopie mit links mesiobasaler temporaler Dysplasie einschliesslich des posterioren

Hippokampus sowie kleiner Thalamusläsion links (MRI) (2) eine sprachgebundene verbale und fi gurale mnestische und attention ale

neur o psychologische Beeinträchtigung bei leicht reduzie rter allgemeiner kogn itiver Leistungsfähigkeit sowie Lese-/Schreibstörung (ICD-10 F07.8/F80.0) (3) ein en Status nach Ar t hrodese Daumengrundgelenk links am 1 6. Mai 2006 (ICD-10 Z98.1) - Status nach zwei Voreingriffen bei Ruptur der palmaren Platte nach Hyperext ensi onstrauma 1998 mit chronisc her Instabilität (ICD-10 T92.3/Z 98.8)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest (Urk. 11/

71/23) : (1) e ine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (2) a namnestisch ein chronisches lumbal betontes panverte brales Schmerzsyndrom ohne radikul äre Symptomatik (ICD-10 M54.80) – klinisch und bildgebend keine Hinwei se auf wesentliche strukt urelle Alteratio nen

In der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur würden sich - auch retro spektiv - rein aufgrund der eindeutig objektivierbaren medizinischen Befunde keine relevanten Einschr änkun gen begründen lassen . Die medizinisch-theore tische Arbeits- und Leistungsfähigkeit

betrage daher 100 % . Auch u nter Ber ücksichtigung der anamnestisch angegebenen chronischen Rückenb e schwerden bestehe zumindest für leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkei ten eine zumutbare Leistungs- und Arbeitsfähigkeit von 100 %

(Urk. 11/71/26) .

E. 2.2 Die behandelnden Ärzte des A.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. Apri l 2011 im Wesentlichen

– abgesehen von der Diagnose einer A npas sungsstörung (ICD-10 F43.24)

– im Vergleich zu den Z.___ - Gutachtern keine neuen Diagnosen an (vgl. E. 2.1) . Sie erklärten, dass aus epileptologischer Sicht h insichtlich der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur lediglich quali tative Einschränkungen (keine Arbeiten an gefähr lichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, kein Führen von Kraftfahrzeugen) bestehen würden . Bezüglich der Einschränkungen aufgrund der Rückenschmerzen verwiesen sie auf die Beurteilungen von Dr. B.___ sowie der weiteren Spezialisten (Urk. 11/81/1-3).

E. 2.3 Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 7. Juli 2011

als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisch rezidivierendes und exa cerbiertes

Lumbovertebralsyndrom bei Segmentdegeneration L4/5 (MRI), wahr scheinlich mec hanisch/überlastungsbedingt,

und (2) einen Stat us nach Skabies (Dezember 2005)

fest. Des Weiteren nannte sie keine Diagnosen, die nicht bereits von den Z.___ - Gutachtern (vgl. E. 2.1)

oder d en Ärzten des A.___ (vgl. E. 2.2) erwähnt worden wären . Dr. B.___ gab an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Sanitärmonteur nicht mehr zumut bar sei

(Urk. 11/83/1-3) .

E. 2.4 Die Z.___ - Gutachter legten in ihrer Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2011 dar, dass die ihnen in der Zwischenzeit vorgelegten, neuen Arztberichte nichts an den Schlussfolgerungen im Gutachten vom 7. Februar 2011 aus neurologischer Sicht ändern würden.

Eine neuropsychologische Begutachtung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert . N ach Durchführung des vom A.___

vorge schlagenen epilepsiechirurgischen Eingriffs

sei eine solche wahrscheinlich aber sinnvoll und notwendig. Auch aus orthopädischer Sicht würden sie nach Ein sicht in die neuen Arztberichte an ihrer Beurteilung der Ar beitsfähigkeit im Gutachten vom 7. Februar 2011 festhalten (Urk. 11/87).

E. 2.5 Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des C.___ berichteten am 3 1. Januar 2012 wie folgt über die epilepsiechirurgische Behandlung des Beschwerdefüh rers

(Urk. 11/99/1) : - 2 9. Juni 2011: Osteoplastische pterionale Kraniotomie links und mesiotemporale

Resektion von Uncus, Amyg dala, part. a nt .

Hippok amp us unter ECoG (fecit PD Dr. D.___) - 1 3. Juli 2011: Osteoplastische links param ediane suboccipitale Kraniotomie, Exstirpation der Dysplasie temporo-mes ial und tempor o-occipital li nks unter Neur o navigation und Ne u romon i toring (fecit PD Dr. D.___) - ein Status nach Frem dkörper -assoziiertem Kalotteninfekt

occ ipital links mit SKN August 2011 - 3 0. J uli 2011: Wundrevision links occi pital (fecit

Dr. E.___ / Dr. F.___) - 1 8. August 2011: Explantat ion einer Palakosplastik

occipital (f ecit

Dr. G.___) - 1 0. Oktober 2 011: Knochendeckelexplantation

pterional link s bei chronischer Osteomyelitis im pterionalen Zugangsbereich (fecit

Dr. G.___) - postoperativ seit dem 1 3. Juli 2011 anfallsfrei - aktuell klinisch: Kopf- und Augenbewegungsschmerz links, konzentrische

Gesichtsfeldeinschränkung links -

a. e. funktionell

Die Ärzte des C.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt au sge übten Tätigkeit als Sanitärm onteur seit dem 2 2. Juni 2011 bis auf Weiteres

zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/99/3).

E. 2.6 Prof. D.___ von der Kl inik für Neurochirurgie des C.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 2 8. Februar 2012 fest, dass der ausgeübte Beruf des Beschwer deführers im Bericht des C.___ vom Januar 2012 (vgl. E. 2.5) zu wenig berücksichtigt worden sei. Bis zur erfolgreichen Operation der Kalottenimplan tation, welche voraussichtlich im Herbst 2012 stattfinden könne, sei der Beschwerdeführer als Sanitärmonteur weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, da das Risiko in dieser handwerklichen Tätigkeit im Baugewerbe zu gross sei. Durch die bisherigen Operationen habe der Beschwerdeführer von epileptischen Anfällen befreit werden können, weshalb er eine volle berufliche Tätigkeit ab Anfang 2013 bei günstigem Verlauf der Kalottenimplantation als realistisch erachte (Urk. 11/100).

E. 2.7 Dr. med. H.___, Leitender Arzt des

A.___, führte im Bericht vom 1 4. März 2013 aus, dass die epilepsiechirurgischen Eingriffe vom 2 9. Juni und 1 3. Juli 2011 zwar insofern erfolgreich verlaufen seien, als der Beschwerdefüh rer seither unter antiep ileptischer Monotherapie anfalls frei geblieben sei. Die Eingriffe seien allerdings

komplikationsträchtig gewesen . A m 1. Juni 2012 hätte ein ausgedehnter

Schädelkalottendefekt

vorgelegen, der einen Einsatz in ei nem Baustellenbereich verbiete. Bei einem derartigen Kalottendefekt

könne n ur das Anstossen mit dem Kopf an einer Kante zu gefährlichen, lebensbedroh lichen Komplikationen führen. Das Tragen eines Helmes sei ebenfalls proble matisch. Somit sei ein Einsatz als Sanitärinstallateur bis zur Sanierung des Kalottendefektes am 6. November 2012 bzw. bis zum vollständigen Einheilen des damals eingesetzten PEEK- Synthes -Implantats nicht möglich gewesen . Hinzu komme, dass die Einheilung des Implantats wiederum komplikations trächtig verlaufen sei, so dass am 2 9. Januar 2013 in der Neurochirurgie des C.___ eine Refixation erforderlich gewesen

sei. Ab März 2012 habe allenfalls eine Arbeitsfähigkeit in einem Büroumfeld bestanden, nicht jedoch als Sani tärinstallateur (Urk. 21). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2012 davon aus, dass kein invalidisierende r Gesundheitsschaden vorliege, der einen Anspruch auf Rentenleistungen begründe

(Urk. 2). Sie stützte sich dabei einerseits auf das polydisziplinär e Gutachten des Z.___ vom 7. Februar 2011 (E. 2.1) sowie die Stellungnahme des Z.___ vom 1 7. Oktober 2011 (E. 2.4) und andererseits auf die Stellungnahme n von RAD-Ärztin

Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, vom 3. Februar, 2 3. März und 1 3. April 2012 (Urk. 11/105/3-4).

E. 3.2 Die Expertise des Z.___ vom 7. Februar 2011 basiert auf allseitigen Untersuchun gen (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gut achter haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit dem Ver halten des Beschwerdeführe rs auseinandergesetzt (Urk.

E. 3.2.1 In der orthopädischen Beurteilung erklärten die Z.___ - Gutachter, dass das Gang bild

des Beschwerdeführers auf der Treppe und ebenem Terrain unauffällig sei, mitsamt den geprüften Gangvarianten. Dabei falle insbesondere ei n sehr tiefer Kauergang auf, der eine wesentliche Pathologie an den un teren Extremitäten ausschliesse. Ein solcher sei auch für eine wesentliche Schmer zproblematik an der unteren Rumpfhälfte als eher untypisch anzusehen . Bei der U ntersuchung des Rumpfes zeige sich eine insgesamt sehr gute Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten bei kräftig entwickelter paravertebraler Muskulatur. Ausser bei der Reklination im Stehen ä ussere der Beschwerdeführer nie Schmerzen unmittelbar im Zusammenhang mit einem bestimmten Untersuchungsschritt. An den unte ren Extremitäten bestehe eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung. Auffallend sei eine verkürzte ischiokrurale Muskulatur, so dass die Hüftflexion des im Knie gestreckten Bei nes naturgemäss etwas reduziert sei. Die Ursache der anamnestisch angege - be nen Leistenschmerzen sei heute nicht erkennbar bei allerding s auffallend gu ter Rotationfähigkeit beider Hüf t en, was auf eine eher flache Pfannenkonfiguration hinweise. Auch an den oberen Extremitäten bestehe eine praktisch freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenk e bei sehr guter Kraftentfaltung und sehr schön konfigurierter Muskulatur. Hier falle lediglich ein Zustand nach Arthrodese d es Daumengrundgelenks links auf. Die Nar benverhältnisse seien jedoch reizlos und die Globalfunktion an der linken Hand bei fehlender Fle xionsfähigkeit im genannten Gelenk lediglich leicht eingeschränkt .

Die MR-Tomographie der Lendenwirbelsäule zeige sehr diskrete Strukturalteratio nen an den beiden untersten Bandscheiben, welche die anamnestisch angegebenen Beschwerden kaum plausibel erklären könnten . Mit Sicherheit könne eine Kom promittierung neuraler Strukturen ausgeschlossen werden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Rückenbeschwerden anlässlich der heutigen Untersuchung durch objektivier bare Befunde nicht ausreichend erklären lassen würden. Der klinische Befund sei weitestgehend unauffällig mit einer freien Rumpfbeweglichkeit und einer gut erh altenen Rückenmuskulatur. A uch die vorliegenden Bilddokumente dürf ten als normal bezeichnet werden (Urk. 11/71/16-17).

Die Z.___ - Gutachter kamen daher zum Schluss, dass es rein anhand der objektivier baren Befunde am Bewegungsapparat aus orthopädischer Sicht schwierig zu erklären sei, weshalb die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstal lateur nicht mehr möglich sein sollte, wenngleich sie sicherlich als intermittie rend körperlich schwer zu bezeichnen sei . Auch retrospektiv könnten sie f ür die angestammte Tätigkeit und vergleichbare Tätigkeiten keine länger dauernde, durch eindeutig objektivierbare medizinische Befunde begründbar e Einschrän kung de r Arbeitsfähigkeit erkennen. Aus internistischer Sicht würden sich im Übrigen keine Diagnosen mit Krankheitswert erheben lassen (Urk. 11/71/24 -25). Diese Einschätzung der Z.___ - Gutachter ist angesichts der weitgehend unauffälli gen objektiven Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvoll ziehbar.

Zum Bericht des Orthopäden Dr. Y.___ vom 5. August 2010 legten die Z.___ - Gutachter schlüssig dar, dass dieser für körperlich belastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, ohne aber eine konkrete Diagnose oder eindeutige klinische Befunde genannt zu haben . Im Bericht vom 8. Juli 2010 hätte Dr. Y.___ darauf hingewiesen, dass die Veränderu ngen der Band scheibe L4/5 zwar sehr dezent seien, jedoch sehr gut zu den klinischen Symp tomen des Beschwerdeführers im Sinne eines diskogenen Schmerzen passen würden. Diese Einschätzung könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht nachvollzogen werden, zumal die fassbaren, sehr geringen Struktur alterationen an der Wirbelsäule

kaum eine über Monate anhaltende Schmerzproblematik er klären könnten, die zudem offenbar auf keine der bisher applizierte n

Thera pie massnahmen reagiert hätte (Urk. 11/71/18). Im Bericht vom 2 2. November 2011 räumte Dr. Y.___ dann ein, dass weder die Facettengelenke noch die Bandscheibe L4/5 für das chronische Schmerzproblem verantwor tlich gemacht werden könnten (Urk. 11/95). Weiter erklärten die Z.___ - Gutachter, dass a uch die von Dr. B.___ und Dr. med. J.___

geäusserte Einschät z ung be treffend Arbeitsfähigkeit nicht plausibel nachvollzogen werden könne, da sich anlässlich der Untersuchungen beim Z.___ keine relevanten pathologi schen Be funde am Rumpf hät ten objektivieren lassen. Es könne daher nur ver mutet wer den, dass die Dres . B.___ und J.___ in ihrer Funktion als empathisch tätige behandelnde Ärzte bei ihr er Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dessen subjektiven Angaben übermässige Bedeutung geschenkt hätten (Urk. 11/87/2).

E. 3.2.2 In der neurologischen Beurteilung führten die Z.___ - Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer eine fokale Epilepsie vorliege, welche sich einerseits mit iso lierten Auren, also einfach-fokalen Anfällen äussere, andererseits aber auch mit Anfällen, während denen das Bewusstsein gestört sei, komplex-fokalen Ereig nissen entsprechend. Bisher drei Mal sei es sekundär zu einer Generalisierung gekommen, nach den Akten am 2 6. September 2005, am 2 3. Dezember 2008 sowie am 1. Juli 200 9. Gemäss mitgebrachte m Anfallkalender sei es im Jahr 2010 etwa jeden zweiten Tag zu einer Aura und etwa einmal pro Woche zu einem komplex-partiellen Anfall gekommen. Die Epilepsie sei unter der Voraussetzung einer guten Medikamenten-Compliance als wahrscheinlich p harmakotherapie -resistent zu beurteilen. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass aktuell vons eiten des A.___ weitergehende Abklä rungen im Hinblick auf einen ep ilepsiechirurgischen Eingriff vorgesehen seien . Die Epilepsie sei symptomatisch: Kernspintomographisch zeige sich eine Mal formation der kortikalen Entwicklung mit links mesiobasal

temporo - occipital einer Dysplasie, welche den posterioren

Hippokampu s miteinbeziehe; z usätzlich sichtbar sei auch eine kleine Läsion zentral im linken Thalamus. EEG-Ableitun gen hätten offenbar links temporal epileptoforme Potenziale ergeben. Weiter sei beim Beschwerdeführer ein allgemein leicht reduziertes kognitives Leistungsni veau festgestellt worden, wobei die entsprechende Testung im A.___ vom 2 8. November 2005 sprachgebundene, verbale und figurale mnes tische und attentionale neuropsychologische Beeinträchtigungen sowie eine Lese- und Rechts chreibestö rung ergeben hätte . Schon in der Schulzeit sei eine Legasthenie diagnostiziert und auch behandelt worden. Eine erste Lehre als Elektromonteur habe offenbar aus kognitiven Gründen vorze itig abgebrochen werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei es in der Folge aber gelungen, eine L ehre als Sanitärmonteur im Jahr 2010 – laut Eigenangabe mit einer Note von 4,8 – abzuschliessen. Was die vom Beschwerdeführer beklagten Kreuzschmer zen betreffe, sei aus neurologischer Sicht relevant, dass weder klinisch noch bildgebend Hinweise auf eine neurale Mitbeteiligung bestehen würden (Urk. 11/71/21 -22).

Die Z.___ - Gutachter kamen zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht aufgrund der Epilepsie Einschränkungen für Tätigkeiten mit Selbst- oder Fremdgefähr dung bestehen würden, so dass der Beschwerdeführer nicht auf Gerüsten oder Leitern, aktiv im Strassenverkehr oder im Einflussbereich gefährlicher Maschi nen eingesetzt werden könne. Als Folge der neurokognitiven Defizite seien zudem nur intellektuell nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten möglich. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei die Tätigkeit als Sanitärinstalla teur grundsätzlich jedoch

weiterhin zumutbar. Dies l asse sich vor allem auch damit begründen, dass die erwähnten Erkrankungen bereits seit Jahren beste hen würden und der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung dennoch erfolg reich bestanden h abe. Fraglich sei allerdings, ob sich diese Tätigkeit in der Prax is umsetzen lasse, zumal der Beschwerdeführer nicht selber Auto fahren könne . Andere Tätigkeiten seien unte r Berücksichtigung der beschriebenen Einschränkungen ebenfalls möglich (Urk. 11/71/24 -25) . Auch diese

Beurteilung der Z.___ - Gutachter ist aufgrund der genannten Befunde

plausibel . Sie deckt sich im Wesentlichen

a uch mit der Einschätzung d er behandelnden Ärzte de s A.___ im Bericht vom 2 9. April 2011 (Urk. 11/81/3) .

E. 3.2.3 In der psychiatrischen Beurteilung legten die Z.___ - Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer wegen Rückenbeschwerden seit Mai 2010 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe. Er fühle sich

aber in der Lage, eine körperlich wenig b elastende Tätigkeit auszuüben . Das Ausmass seiner geklagten Beschwerden lasse sich durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektivieren, so dass eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer leide seit der Kindheit unter einer Anomalie des Gehirns und unter Lernschwierigkeiten . Eine Lehre habe er nur mit gross em Einsatz abschliessen können. Die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden könne v or dem Hintergrund dieser jahrelangen Belastungssituation gesehen werden. Es könne somit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diag nostiziert werden. Eine weitere psychische Störung liege nicht vor. Ein ausge prägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen, s chwere lebensgeschichtli che Belastungen fänden sich nicht. Auch Hinweise auf einen therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) lägen nicht vor

(Urk. 11/71/12). Schliesslich erklärten die Z.___ - Gutachter, dass die anhal tende somatoforme Schmerzstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 11/71/24) – was aufgrund des Gesagten ohne Weiteres einleuchtet.

E. 3.2.4 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 7. Februar 2011 sowie die Stellung nahme des Z.___ vom 1 7. Oktober 2011 stell en daher zuverlässige Beur teilungsgrundla ge n dar . Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerde führer bis zum Beginn der epilepsiechirurgischen Behandlung im Juni 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur – unter Vermeidung von Sel bst- oder Fremdgefährdungen (vgl. E. 3.2.2)

– zu 100 % arbeitsfähig war. Trotz dieser Einschränkung und des Entzugs des Führerausweises für Perso nenwagen

wäre es ihm sodann bei

rein hypothetisch ausgeglichener

Arbeits markt lage

grundsätzlich möglich gewesen, eine Stelle auf seinem Beruf zu fin den, namentlich in einem grösseren Unternehmen.

E. 3.3 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers s eit Beginn de r

epilepsiechirurgi sche n

Behandlung konnten die Z.___ - Gutachter naturgemäss nicht Stell ung nehmen, da der erste Eingriff erst am 2 9. Juni 2011 erfolgte (Urk. 11/99/1) . Im Weiteren stellt sich deshalb die Frage, ob hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Juni 2011 auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 3. Februar, 2 3. März und 1 3. April 2012

abgestellt werden kann (Urk. 11/105/2 -4).

E. 3.3.1 RAD-Ärztin Dr. I.___ erklärte in den erwähnten Stellungnahmen zusammen gefasst, dass der Beschwerdeführer

gemäss den aktuellen Arztbe richten in seiner bisherigen Tätigkeit im Baugewerbe seit Juni 2011 wegen einer Kraniotomie und einer Knochendeckelexplantation nach Infekt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Aufnahme einer optimal angepasste n Tätigkeit

(körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, bei denen s chweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten vermieden werden könne) sei ab März bzw. April 2012 aber möglich gewesen (Urk. 11/105/2-5).

E. 3.3.2 RAD-Ärztin Dr. I.___ hat den Beschwerde füh rer nicht selbst untersuch t, was an sich auch keinen Grund dar stellt, um ihren Bericht in Frage zu stellen. G emäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen dur ch. In den übrigen Fällen stütz en sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Vorliegend hat sich allerdings keiner der Ärzte, die den Beschwerdeführer untersuchten, zur Zumutbarkeit einer behinderungsange passten Tätigkeit nach Beginn der epilepsiechirurgischen Behandlung Ende Juni 2011 geäussert. D ie Ärzte der Klinik für Neurochi ru r gie des C.___ erklärten einzig, dass

in der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur seit dem 2 2. Juni 20

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Auch auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009 E. 4.3.1; I_142/07 vom 2 0. November 2007 E. 3.2.3; I_362/06 vom 1 0. April 2007 E. 3.2.1). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 11 eine 100 % ige A rbeitsunfähigkeit bestehe

und eine volle berufliche Tätig keit b ei günstigem Verlauf der Kalottenimplantation ab Anfang 2013 realistisch sei (Urk. 11/99/3 und Urk. 11/100). Dr. H.___ vom A.___ gab

in seinem

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 1 4. März 2013

an, dass

der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit frühes tens ab Januar 2013 wieder arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 21/2).

Zudem erklärte er, dass der Beschwerdeführer mit einem offene m

Schädelkalottende fekt

(allenfalls) im Bürobereich

arbeitsfähig gewesen wäre, ohne die s jedoch

näher zu begründen

(Urk. 21/2-3). A uf die Frage, inwiefern

der

offenbar aus ge dehnte Schädelkalottendefekt des Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hat te und

– wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 5) - wie eine solche Tätig keit überhaupt hätte aussehen können, ist keiner der involvierten Ärzte einge gangen . Ob die im Zusammenhang mit den ep il epsiechirurgischen Eingriffen

entstandenen, aktenkundigen Kopf- und Augenbewegungsschmerz en sowie die

konzentrische Gesichtsfeldein schränkung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit hatten, wurde ebenfalls nicht erör tert . Dem Bericht der Klinik für Neurochirurgie des C.___ vom 3 1. Januar 2012 ist diesbezüglich nur zu entnehmen, dass die Gesichtsfeldeinschränkung voraussichtlich im langfristigen Verlau f bessern werde (Urk. 11/99/2) . Weiter liegen auch zu den nach den chirurgischen Eingriffen

anscheinend mehrfach aufgetretene n

Schwächezustände n sowie dem Fieber mit zeitweiser CRP-Erhö hu ng, welche im Sommer 2012

infektiologisch abgeklärt wurden

(Bericht des A.___ vom 25. Juni 2012, Urk. 3/6/2), und deren allfälligen Auswir kung auf die Arbeitsfäh igkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungs angepassten Tätigkeit keine rlei ärztliche Auskünfte vor . Unter diesen Umständen erscheint die von RAD-Ärztin Dr. I .___ geäusserte Ein schätzung, wonach dem Beschwerdeführer ab März bzw. April 2012 eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder voll zumutbar ge wesen sei, nicht nachvollziehbar . 4 .

Aufgrund der vorliegenden Akten ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ab Juni 2011 somit nicht möglich. Berufliche Massnahmen standen im Frühling 2012 gar nicht zur Diskussion (Urk. 11/104 und Urk. 11/105/4). D ie Argumentation der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei nicht daran interessiert gewesen und sein Gesuch (auch) deshalb abzuweisen

(Urk. 2), vermag demnach ebenfalls

nicht zu überzeugen .

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ab Juni 2011 rechtsgenüglich selber abklärt od er gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. %1. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerd eführer eine Prozessentschä digung in der Höhe von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/IKversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00685 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

16. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1985, meldete sich am 3 0. März 2006 insbesondere wegen einer symptomatischen Epilepsie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an (Urk. 11/21 und Urk. 11/19/1). Die IV-Stelle nahm berufliche und medizinische Abklärun gen vor und erteilte dem Versicherten am 2. Juli bzw.

3. Dezember 2007

Kos tengutsprache

für eine erstmalige berufliche

Ausbildung als Sanitärm onteur (Urk. 11/39 und Urk. 11/47) . Im letzten Lehrjahr war X.___ wegen Rückenbeschwerden

längere Zeit k rankgeschrieb en (Urk. 11/64/13), konnte die Lehre im Sommer 2010 aber dennoch erfolgreich abschliessen (Urk. 11/54/ 6). Daraufhin war er stellenlos

(Urk. 11/64 /4). 1.2

In der Folge zog

die IV-Stelle

den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie FMH, vom 5. August 2010 (Urk. 11/54/6) bei und gab beim

Z.___

ein polydiszip linäres Gutachten in Auftrag, das am 7. Februar 2011 (Urk. 11/71) erstattet wurde.

Weiter holte

sie den Bericht des A.___ vom 2 9. April 2011 (Urk. 11/81/1-6), den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 7. Juli 2011 (Urk. 11/83/1-5) und die Stellungnahme des Z.___ vom 1 7. Oktober 2011 (Urk. 11/87) ein . Mit Vorbescheid v om 2 7. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle

X.___ die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 11/90), wogegen der Versicherte a m 3 1. Oktober 2011 Einwand erhob (Urk. 11/93). Die IV-Stelle zog

den Bericht der Klinik für Neurochirurgie des C.___ vom 3 1. Januar 2012 (Eingangsdatum; Urk. 11/99/1- 12)

bei, und Prof. Dr. med. D.___, Direktor ad interim der K linik für Neurochirurgie des C.___,

reichte die Stellungnahme vom 2 8. Februar 2012 (Urk. 11/100) ein .

Am 1 1. April 2012 fand ein Gespräch mit dem Versi cherten betreffend seine berufliche Situation statt (Urk. 11/101 und Urk. 11/104).

Schliesslich wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ m it Verfügung vom 1. Juni 2012 mit der Begründung ab, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der einen Anspruch auf Ren tenleistungen begründe, und der Versicherte zurzeit nicht an beruflichen Mass nahmen interessiert sei (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, am 2 7. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. Juni 2012 aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversi cherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Anordnung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 3. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 12). In seiner Replik vom 2 5. September 2012 stellte der Beschwerdeführer den abgeänderten Antrag, die Angelegenheit sei zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfü gung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 14). Mit Du plik vom 1 1. Oktober 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin, a uch der neue Antrag bezüglich Rückweisung zu weiteren Abklärungen sei abzuweisen (Urk. 18). Der Beschwerdeführer legte die Stellungnahme vom 2 2. März 20 13 ins Recht (Urk. 20), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 2. September 2013 erneut die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Auch auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 1 4. Juli 2009 E. 4.3.1; I_142/07 vom 2 0. November 2007 E. 3.2.3; I_362/06 vom 1 0. April 2007 E. 3.2.1). 1. 5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

2.1

Die Z.___ - Gutachter nannten in ihrer E xpertise vom 7. Februar 2011 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/71/23) : (1) eine Pharmakotherapie-resistente symptomatische Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen sowie seltener sekundärer Generalisierung (ICD-10 G40.2) - eine Heterotopie mit links mesiobasaler temporaler Dysplasie einschliesslich des posterioren

Hippokampus sowie kleiner Thalamusläsion links (MRI) (2) eine sprachgebundene verbale und fi gurale mnestische und attention ale

neur o psychologische Beeinträchtigung bei leicht reduzie rter allgemeiner kogn itiver Leistungsfähigkeit sowie Lese-/Schreibstörung (ICD-10 F07.8/F80.0) (3) ein en Status nach Ar t hrodese Daumengrundgelenk links am 1 6. Mai 2006 (ICD-10 Z98.1) - Status nach zwei Voreingriffen bei Ruptur der palmaren Platte nach Hyperext ensi onstrauma 1998 mit chronisc her Instabilität (ICD-10 T92.3/Z 98.8)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest (Urk. 11/

71/23) : (1) e ine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (2) a namnestisch ein chronisches lumbal betontes panverte brales Schmerzsyndrom ohne radikul äre Symptomatik (ICD-10 M54.80) – klinisch und bildgebend keine Hinwei se auf wesentliche strukt urelle Alteratio nen

In der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur würden sich - auch retro spektiv - rein aufgrund der eindeutig objektivierbaren medizinischen Befunde keine relevanten Einschr änkun gen begründen lassen . Die medizinisch-theore tische Arbeits- und Leistungsfähigkeit

betrage daher 100 % . Auch u nter Ber ücksichtigung der anamnestisch angegebenen chronischen Rückenb e schwerden bestehe zumindest für leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkei ten eine zumutbare Leistungs- und Arbeitsfähigkeit von 100 %

(Urk. 11/71/26) . 2.2

Die behandelnden Ärzte des A.___ führten in ihrem Bericht vom 2 9. Apri l 2011 im Wesentlichen

– abgesehen von der Diagnose einer A npas sungsstörung (ICD-10 F43.24)

– im Vergleich zu den Z.___ - Gutachtern keine neuen Diagnosen an (vgl. E. 2.1) . Sie erklärten, dass aus epileptologischer Sicht h insichtlich der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur lediglich quali tative Einschränkungen (keine Arbeiten an gefähr lichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, kein Führen von Kraftfahrzeugen) bestehen würden . Bezüglich der Einschränkungen aufgrund der Rückenschmerzen verwiesen sie auf die Beurteilungen von Dr. B.___ sowie der weiteren Spezialisten (Urk. 11/81/1-3). 2.3

Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 7. Juli 2011

als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisch rezidivierendes und exa cerbiertes

Lumbovertebralsyndrom bei Segmentdegeneration L4/5 (MRI), wahr scheinlich mec hanisch/überlastungsbedingt,

und (2) einen Stat us nach Skabies (Dezember 2005)

fest. Des Weiteren nannte sie keine Diagnosen, die nicht bereits von den Z.___ - Gutachtern (vgl. E. 2.1)

oder d en Ärzten des A.___ (vgl. E. 2.2) erwähnt worden wären . Dr. B.___ gab an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Sanitärmonteur nicht mehr zumut bar sei

(Urk. 11/83/1-3) . 2.4

Die Z.___ - Gutachter legten in ihrer Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2011 dar, dass die ihnen in der Zwischenzeit vorgelegten, neuen Arztberichte nichts an den Schlussfolgerungen im Gutachten vom 7. Februar 2011 aus neurologischer Sicht ändern würden.

Eine neuropsychologische Begutachtung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert . N ach Durchführung des vom A.___

vorge schlagenen epilepsiechirurgischen Eingriffs

sei eine solche wahrscheinlich aber sinnvoll und notwendig. Auch aus orthopädischer Sicht würden sie nach Ein sicht in die neuen Arztberichte an ihrer Beurteilung der Ar beitsfähigkeit im Gutachten vom 7. Februar 2011 festhalten (Urk. 11/87). 2.5

Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des C.___ berichteten am 3 1. Januar 2012 wie folgt über die epilepsiechirurgische Behandlung des Beschwerdefüh rers

(Urk. 11/99/1) : - 2 9. Juni 2011: Osteoplastische pterionale Kraniotomie links und mesiotemporale

Resektion von Uncus, Amyg dala, part. a nt .

Hippok amp us unter ECoG (fecit PD Dr. D.___) - 1 3. Juli 2011: Osteoplastische links param ediane suboccipitale Kraniotomie, Exstirpation der Dysplasie temporo-mes ial und tempor o-occipital li nks unter Neur o navigation und Ne u romon i toring (fecit PD Dr. D.___) - ein Status nach Frem dkörper -assoziiertem Kalotteninfekt

occ ipital links mit SKN August 2011 - 3 0. J uli 2011: Wundrevision links occi pital (fecit

Dr. E.___ / Dr. F.___) - 1 8. August 2011: Explantat ion einer Palakosplastik

occipital (f ecit

Dr. G.___) - 1 0. Oktober 2 011: Knochendeckelexplantation

pterional link s bei chronischer Osteomyelitis im pterionalen Zugangsbereich (fecit

Dr. G.___) - postoperativ seit dem 1 3. Juli 2011 anfallsfrei - aktuell klinisch: Kopf- und Augenbewegungsschmerz links, konzentrische

Gesichtsfeldeinschränkung links -

a. e. funktionell

Die Ärzte des C.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt au sge übten Tätigkeit als Sanitärm onteur seit dem 2 2. Juni 2011 bis auf Weiteres

zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/99/3). 2.6

Prof. D.___ von der Kl inik für Neurochirurgie des C.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 2 8. Februar 2012 fest, dass der ausgeübte Beruf des Beschwer deführers im Bericht des C.___ vom Januar 2012 (vgl. E. 2.5) zu wenig berücksichtigt worden sei. Bis zur erfolgreichen Operation der Kalottenimplan tation, welche voraussichtlich im Herbst 2012 stattfinden könne, sei der Beschwerdeführer als Sanitärmonteur weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, da das Risiko in dieser handwerklichen Tätigkeit im Baugewerbe zu gross sei. Durch die bisherigen Operationen habe der Beschwerdeführer von epileptischen Anfällen befreit werden können, weshalb er eine volle berufliche Tätigkeit ab Anfang 2013 bei günstigem Verlauf der Kalottenimplantation als realistisch erachte (Urk. 11/100). 2.7

Dr. med. H.___, Leitender Arzt des

A.___, führte im Bericht vom 1 4. März 2013 aus, dass die epilepsiechirurgischen Eingriffe vom 2 9. Juni und 1 3. Juli 2011 zwar insofern erfolgreich verlaufen seien, als der Beschwerdefüh rer seither unter antiep ileptischer Monotherapie anfalls frei geblieben sei. Die Eingriffe seien allerdings

komplikationsträchtig gewesen . A m 1. Juni 2012 hätte ein ausgedehnter

Schädelkalottendefekt

vorgelegen, der einen Einsatz in ei nem Baustellenbereich verbiete. Bei einem derartigen Kalottendefekt

könne n ur das Anstossen mit dem Kopf an einer Kante zu gefährlichen, lebensbedroh lichen Komplikationen führen. Das Tragen eines Helmes sei ebenfalls proble matisch. Somit sei ein Einsatz als Sanitärinstallateur bis zur Sanierung des Kalottendefektes am 6. November 2012 bzw. bis zum vollständigen Einheilen des damals eingesetzten PEEK- Synthes -Implantats nicht möglich gewesen . Hinzu komme, dass die Einheilung des Implantats wiederum komplikations trächtig verlaufen sei, so dass am 2 9. Januar 2013 in der Neurochirurgie des C.___ eine Refixation erforderlich gewesen

sei. Ab März 2012 habe allenfalls eine Arbeitsfähigkeit in einem Büroumfeld bestanden, nicht jedoch als Sani tärinstallateur (Urk. 21). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2012 davon aus, dass kein invalidisierende r Gesundheitsschaden vorliege, der einen Anspruch auf Rentenleistungen begründe

(Urk. 2). Sie stützte sich dabei einerseits auf das polydisziplinär e Gutachten des Z.___ vom 7. Februar 2011 (E. 2.1) sowie die Stellungnahme des Z.___ vom 1 7. Oktober 2011 (E. 2.4) und andererseits auf die Stellungnahme n von RAD-Ärztin

Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, vom 3. Februar, 2 3. März und 1 3. April 2012 (Urk. 11/105/3-4). 3.2

Die Expertise des Z.___ vom 7. Februar 2011 basiert auf allseitigen Untersuchun gen (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gut achter haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit dem Ver halten des Beschwerdeführe rs auseinandergesetzt (Urk. 11 /71). 3.2.1

In der orthopädischen Beurteilung erklärten die Z.___ - Gutachter, dass das Gang bild

des Beschwerdeführers auf der Treppe und ebenem Terrain unauffällig sei, mitsamt den geprüften Gangvarianten. Dabei falle insbesondere ei n sehr tiefer Kauergang auf, der eine wesentliche Pathologie an den un teren Extremitäten ausschliesse. Ein solcher sei auch für eine wesentliche Schmer zproblematik an der unteren Rumpfhälfte als eher untypisch anzusehen . Bei der U ntersuchung des Rumpfes zeige sich eine insgesamt sehr gute Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten bei kräftig entwickelter paravertebraler Muskulatur. Ausser bei der Reklination im Stehen ä ussere der Beschwerdeführer nie Schmerzen unmittelbar im Zusammenhang mit einem bestimmten Untersuchungsschritt. An den unte ren Extremitäten bestehe eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung. Auffallend sei eine verkürzte ischiokrurale Muskulatur, so dass die Hüftflexion des im Knie gestreckten Bei nes naturgemäss etwas reduziert sei. Die Ursache der anamnestisch angege - be nen Leistenschmerzen sei heute nicht erkennbar bei allerding s auffallend gu ter Rotationfähigkeit beider Hüf t en, was auf eine eher flache Pfannenkonfiguration hinweise. Auch an den oberen Extremitäten bestehe eine praktisch freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenk e bei sehr guter Kraftentfaltung und sehr schön konfigurierter Muskulatur. Hier falle lediglich ein Zustand nach Arthrodese d es Daumengrundgelenks links auf. Die Nar benverhältnisse seien jedoch reizlos und die Globalfunktion an der linken Hand bei fehlender Fle xionsfähigkeit im genannten Gelenk lediglich leicht eingeschränkt .

Die MR-Tomographie der Lendenwirbelsäule zeige sehr diskrete Strukturalteratio nen an den beiden untersten Bandscheiben, welche die anamnestisch angegebenen Beschwerden kaum plausibel erklären könnten . Mit Sicherheit könne eine Kom promittierung neuraler Strukturen ausgeschlossen werden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Rückenbeschwerden anlässlich der heutigen Untersuchung durch objektivier bare Befunde nicht ausreichend erklären lassen würden. Der klinische Befund sei weitestgehend unauffällig mit einer freien Rumpfbeweglichkeit und einer gut erh altenen Rückenmuskulatur. A uch die vorliegenden Bilddokumente dürf ten als normal bezeichnet werden (Urk. 11/71/16-17).

Die Z.___ - Gutachter kamen daher zum Schluss, dass es rein anhand der objektivier baren Befunde am Bewegungsapparat aus orthopädischer Sicht schwierig zu erklären sei, weshalb die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstal lateur nicht mehr möglich sein sollte, wenngleich sie sicherlich als intermittie rend körperlich schwer zu bezeichnen sei . Auch retrospektiv könnten sie f ür die angestammte Tätigkeit und vergleichbare Tätigkeiten keine länger dauernde, durch eindeutig objektivierbare medizinische Befunde begründbar e Einschrän kung de r Arbeitsfähigkeit erkennen. Aus internistischer Sicht würden sich im Übrigen keine Diagnosen mit Krankheitswert erheben lassen (Urk. 11/71/24 -25). Diese Einschätzung der Z.___ - Gutachter ist angesichts der weitgehend unauffälli gen objektiven Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvoll ziehbar.

Zum Bericht des Orthopäden Dr. Y.___ vom 5. August 2010 legten die Z.___ - Gutachter schlüssig dar, dass dieser für körperlich belastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, ohne aber eine konkrete Diagnose oder eindeutige klinische Befunde genannt zu haben . Im Bericht vom 8. Juli 2010 hätte Dr. Y.___ darauf hingewiesen, dass die Veränderu ngen der Band scheibe L4/5 zwar sehr dezent seien, jedoch sehr gut zu den klinischen Symp tomen des Beschwerdeführers im Sinne eines diskogenen Schmerzen passen würden. Diese Einschätzung könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht nachvollzogen werden, zumal die fassbaren, sehr geringen Struktur alterationen an der Wirbelsäule

kaum eine über Monate anhaltende Schmerzproblematik er klären könnten, die zudem offenbar auf keine der bisher applizierte n

Thera pie massnahmen reagiert hätte (Urk. 11/71/18). Im Bericht vom 2 2. November 2011 räumte Dr. Y.___ dann ein, dass weder die Facettengelenke noch die Bandscheibe L4/5 für das chronische Schmerzproblem verantwor tlich gemacht werden könnten (Urk. 11/95). Weiter erklärten die Z.___ - Gutachter, dass a uch die von Dr. B.___ und Dr. med. J.___

geäusserte Einschät z ung be treffend Arbeitsfähigkeit nicht plausibel nachvollzogen werden könne, da sich anlässlich der Untersuchungen beim Z.___ keine relevanten pathologi schen Be funde am Rumpf hät ten objektivieren lassen. Es könne daher nur ver mutet wer den, dass die Dres . B.___ und J.___ in ihrer Funktion als empathisch tätige behandelnde Ärzte bei ihr er Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dessen subjektiven Angaben übermässige Bedeutung geschenkt hätten (Urk. 11/87/2). 3.2.2

In der neurologischen Beurteilung führten die Z.___ - Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer eine fokale Epilepsie vorliege, welche sich einerseits mit iso lierten Auren, also einfach-fokalen Anfällen äussere, andererseits aber auch mit Anfällen, während denen das Bewusstsein gestört sei, komplex-fokalen Ereig nissen entsprechend. Bisher drei Mal sei es sekundär zu einer Generalisierung gekommen, nach den Akten am 2 6. September 2005, am 2 3. Dezember 2008 sowie am 1. Juli 200 9. Gemäss mitgebrachte m Anfallkalender sei es im Jahr 2010 etwa jeden zweiten Tag zu einer Aura und etwa einmal pro Woche zu einem komplex-partiellen Anfall gekommen. Die Epilepsie sei unter der Voraussetzung einer guten Medikamenten-Compliance als wahrscheinlich p harmakotherapie -resistent zu beurteilen. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass aktuell vons eiten des A.___ weitergehende Abklä rungen im Hinblick auf einen ep ilepsiechirurgischen Eingriff vorgesehen seien . Die Epilepsie sei symptomatisch: Kernspintomographisch zeige sich eine Mal formation der kortikalen Entwicklung mit links mesiobasal

temporo - occipital einer Dysplasie, welche den posterioren

Hippokampu s miteinbeziehe; z usätzlich sichtbar sei auch eine kleine Läsion zentral im linken Thalamus. EEG-Ableitun gen hätten offenbar links temporal epileptoforme Potenziale ergeben. Weiter sei beim Beschwerdeführer ein allgemein leicht reduziertes kognitives Leistungsni veau festgestellt worden, wobei die entsprechende Testung im A.___ vom 2 8. November 2005 sprachgebundene, verbale und figurale mnes tische und attentionale neuropsychologische Beeinträchtigungen sowie eine Lese- und Rechts chreibestö rung ergeben hätte . Schon in der Schulzeit sei eine Legasthenie diagnostiziert und auch behandelt worden. Eine erste Lehre als Elektromonteur habe offenbar aus kognitiven Gründen vorze itig abgebrochen werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei es in der Folge aber gelungen, eine L ehre als Sanitärmonteur im Jahr 2010 – laut Eigenangabe mit einer Note von 4,8 – abzuschliessen. Was die vom Beschwerdeführer beklagten Kreuzschmer zen betreffe, sei aus neurologischer Sicht relevant, dass weder klinisch noch bildgebend Hinweise auf eine neurale Mitbeteiligung bestehen würden (Urk. 11/71/21 -22).

Die Z.___ - Gutachter kamen zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht aufgrund der Epilepsie Einschränkungen für Tätigkeiten mit Selbst- oder Fremdgefähr dung bestehen würden, so dass der Beschwerdeführer nicht auf Gerüsten oder Leitern, aktiv im Strassenverkehr oder im Einflussbereich gefährlicher Maschi nen eingesetzt werden könne. Als Folge der neurokognitiven Defizite seien zudem nur intellektuell nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten möglich. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei die Tätigkeit als Sanitärinstalla teur grundsätzlich jedoch

weiterhin zumutbar. Dies l asse sich vor allem auch damit begründen, dass die erwähnten Erkrankungen bereits seit Jahren beste hen würden und der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung dennoch erfolg reich bestanden h abe. Fraglich sei allerdings, ob sich diese Tätigkeit in der Prax is umsetzen lasse, zumal der Beschwerdeführer nicht selber Auto fahren könne . Andere Tätigkeiten seien unte r Berücksichtigung der beschriebenen Einschränkungen ebenfalls möglich (Urk. 11/71/24 -25) . Auch diese

Beurteilung der Z.___ - Gutachter ist aufgrund der genannten Befunde

plausibel . Sie deckt sich im Wesentlichen

a uch mit der Einschätzung d er behandelnden Ärzte de s A.___ im Bericht vom 2 9. April 2011 (Urk. 11/81/3) . 3.2.3

In der psychiatrischen Beurteilung legten die Z.___ - Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer wegen Rückenbeschwerden seit Mai 2010 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe. Er fühle sich

aber in der Lage, eine körperlich wenig b elastende Tätigkeit auszuüben . Das Ausmass seiner geklagten Beschwerden lasse sich durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektivieren, so dass eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer leide seit der Kindheit unter einer Anomalie des Gehirns und unter Lernschwierigkeiten . Eine Lehre habe er nur mit gross em Einsatz abschliessen können. Die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden könne v or dem Hintergrund dieser jahrelangen Belastungssituation gesehen werden. Es könne somit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diag nostiziert werden. Eine weitere psychische Störung liege nicht vor. Ein ausge prägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen, s chwere lebensgeschichtli che Belastungen fänden sich nicht. Auch Hinweise auf einen therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) lägen nicht vor

(Urk. 11/71/12). Schliesslich erklärten die Z.___ - Gutachter, dass die anhal tende somatoforme Schmerzstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 11/71/24) – was aufgrund des Gesagten ohne Weiteres einleuchtet. 3.2.4

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 7. Februar 2011 sowie die Stellung nahme des Z.___ vom 1 7. Oktober 2011 stell en daher zuverlässige Beur teilungsgrundla ge n dar . Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerde führer bis zum Beginn der epilepsiechirurgischen Behandlung im Juni 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur – unter Vermeidung von Sel bst- oder Fremdgefährdungen (vgl. E. 3.2.2)

– zu 100 % arbeitsfähig war. Trotz dieser Einschränkung und des Entzugs des Führerausweises für Perso nenwagen

wäre es ihm sodann bei

rein hypothetisch ausgeglichener

Arbeits markt lage

grundsätzlich möglich gewesen, eine Stelle auf seinem Beruf zu fin den, namentlich in einem grösseren Unternehmen. 3.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers s eit Beginn de r

epilepsiechirurgi sche n

Behandlung konnten die Z.___ - Gutachter naturgemäss nicht Stell ung nehmen, da der erste Eingriff erst am 2 9. Juni 2011 erfolgte (Urk. 11/99/1) . Im Weiteren stellt sich deshalb die Frage, ob hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Juni 2011 auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 3. Februar, 2 3. März und 1 3. April 2012

abgestellt werden kann (Urk. 11/105/2 -4). 3.3.1

RAD-Ärztin Dr. I.___ erklärte in den erwähnten Stellungnahmen zusammen gefasst, dass der Beschwerdeführer

gemäss den aktuellen Arztbe richten in seiner bisherigen Tätigkeit im Baugewerbe seit Juni 2011 wegen einer Kraniotomie und einer Knochendeckelexplantation nach Infekt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Aufnahme einer optimal angepasste n Tätigkeit

(körper lich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, bei denen s chweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten vermieden werden könne) sei ab März bzw. April 2012 aber möglich gewesen (Urk. 11/105/2-5). 3.3.2

RAD-Ärztin Dr. I.___ hat den Beschwerde füh rer nicht selbst untersuch t, was an sich auch keinen Grund dar stellt, um ihren Bericht in Frage zu stellen. G emäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen dur ch. In den übrigen Fällen stütz en sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Vorliegend hat sich allerdings keiner der Ärzte, die den Beschwerdeführer untersuchten, zur Zumutbarkeit einer behinderungsange passten Tätigkeit nach Beginn der epilepsiechirurgischen Behandlung Ende Juni 2011 geäussert. D ie Ärzte der Klinik für Neurochi ru r gie des C.___ erklärten einzig, dass

in der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur seit dem 2 2. Juni 20 11 eine 100 % ige A rbeitsunfähigkeit bestehe

und eine volle berufliche Tätig keit b ei günstigem Verlauf der Kalottenimplantation ab Anfang 2013 realistisch sei (Urk. 11/99/3 und Urk. 11/100). Dr. H.___ vom A.___ gab

in seinem

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 1 4. März 2013

an, dass

der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit frühes tens ab Januar 2013 wieder arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 21/2).

Zudem erklärte er, dass der Beschwerdeführer mit einem offene m

Schädelkalottende fekt

(allenfalls) im Bürobereich

arbeitsfähig gewesen wäre, ohne die s jedoch

näher zu begründen

(Urk. 21/2-3). A uf die Frage, inwiefern

der

offenbar aus ge dehnte Schädelkalottendefekt des Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hat te und

– wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 5) - wie eine solche Tätig keit überhaupt hätte aussehen können, ist keiner der involvierten Ärzte einge gangen . Ob die im Zusammenhang mit den ep il epsiechirurgischen Eingriffen

entstandenen, aktenkundigen Kopf- und Augenbewegungsschmerz en sowie die

konzentrische Gesichtsfeldein schränkung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit hatten, wurde ebenfalls nicht erör tert . Dem Bericht der Klinik für Neurochirurgie des C.___ vom 3 1. Januar 2012 ist diesbezüglich nur zu entnehmen, dass die Gesichtsfeldeinschränkung voraussichtlich im langfristigen Verlau f bessern werde (Urk. 11/99/2) . Weiter liegen auch zu den nach den chirurgischen Eingriffen

anscheinend mehrfach aufgetretene n

Schwächezustände n sowie dem Fieber mit zeitweiser CRP-Erhö hu ng, welche im Sommer 2012

infektiologisch abgeklärt wurden

(Bericht des A.___ vom 25. Juni 2012, Urk. 3/6/2), und deren allfälligen Auswir kung auf die Arbeitsfäh igkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungs angepassten Tätigkeit keine rlei ärztliche Auskünfte vor . Unter diesen Umständen erscheint die von RAD-Ärztin Dr. I .___ geäusserte Ein schätzung, wonach dem Beschwerdeführer ab März bzw. April 2012 eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder voll zumutbar ge wesen sei, nicht nachvollziehbar . 4 .

Aufgrund der vorliegenden Akten ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ab Juni 2011 somit nicht möglich. Berufliche Massnahmen standen im Frühling 2012 gar nicht zur Diskussion (Urk. 11/104 und Urk. 11/105/4). D ie Argumentation der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde führer sei nicht daran interessiert gewesen und sein Gesuch (auch) deshalb abzuweisen

(Urk. 2), vermag demnach ebenfalls

nicht zu überzeugen .

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ab Juni 2011 rechtsgenüglich selber abklärt od er gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. %1. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerd eführer eine Prozessentschä digung in der Höhe von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/IKversandt