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IV.2012.00676

Flüchtling. Versicherungmässige Voraussetzungen. Zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nicht schon vor Einreise in die Schweiz bestanden.

Zürich SozVersG · 2013-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der O.___ er

X.___ , geboren 196 9 , reiste am

22. Februar 2005 in die Schweiz ein und beantragte Asyl . Mit Entscheid des Bundesamtes für Migration (BFM) v om

6. Juni 2005 wurde er als Flüchtling an erkannt

und es wurde ihm Asyl gewährt ( Urk. 3/5 ). In O.___ war er

nach der Absol vierung der Polizeischule als Untersuchungsbeamter bei der Staatsan waltschaft tätig gewesen (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/4 S. 5 ). In der Schweiz war er

von August bis Dezem ber 2007 bei der

Y.___

angestellt (Urk. 10/8 S. 2 ) . Im Rah men eines durch die Sozialbehörde vermittelten einmonatigen Praktikums im Juni/Juli 2011 war er ausserdem als Mitarbeiter im Z.___ bei der Sterilisierung von medi zinischen Instrumenten tätig (Urk. 10/43 S. 7). Er leidet an einer chronischen Psoriasis-Polyarthritis mit Befall der Knie-, Schulter-, oberen Sprung-, Hand- und Ellbo gengelenke sowie der M etatarsophalangeal -(MTP-) ge lenke II-V (Urk. 10/9 S. 1, Urk. 10/43 S. 3). 1.2

Am 22. Dezember

2010

meldete sich X.___

bei der Eid genössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ( berufliche Ein gliederungsmassnahmen, Rente) an

(Urk. 1 0 /4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 17. August 2011 kün digte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/19 ), wo gegen X.___

mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 Einwände erhob (Urk. 10/24). Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Abklä run gen, unter anderem beauftragte sie die Rehaklinik A.___

mit einer Evalua tion der funktio nellen Leistungsfähigkeit (ELF ), welche diese mit dem Bericht vom 17. Februar 2012 dokumentierte ( Urk. 10/43 S. 3 ff.) . X.___ nahm dazu mit Schreiben vom 22. März 2012 Stellung (Urk. 10/46). Mit Ver fügung vom 22. Mai 2012 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren wie angekündigt mangels Vorliegens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___

mit Eingabe vom

25. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, es seien ihm berufliche Mas snahmen zu ge währen und es sei ihm eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab Juni 2011 zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ers uchte er um Gewährung der unent geltli chen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 10. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 3 1. August 2012 an seinen Anträ gen fest (Urk. 13 S. 1). Mit Schreiben vom 1 9. September 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 15). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Laut Art. 24 Ziff. 1 lit. a/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet

sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Be handlung wie Einheimischen mit

Bezug auf

die soziale Sicherheit sowie über alle andern Risiken, die nach der

Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind , vorbehältlich

der besonder e n durch die Landes gesetzgebung des Aufenthaltslandes

vorgeschriebenen Bestim mungen, die Leis tungen oder Teilleistungen

ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorse hen, sowie Zuwendungen

an Personen, die die Bedingungen für die Aus zahlung ei ner normalen

Rente nicht erfüllen.

Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Bestimmung, welche self-executing und damit innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und auf welche sich Leistungsansprechende ab dem Datum der Anerkennung als Flücht ling (vgl. BGE 115 V 4), aber nicht rückwirkend, berufen können (BGE 136 V 33 E. 3.2.1, 135 V 94 E. 4 ). 1.2

Mit Blick auf die Flüchtlingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbe schluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlassen (FlüB). Art. 1 FlüB , in der seit

1. Jan. 1997

in Kraft stehenden Fassung, sieht vor, dass Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordent liche Rente der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung haben. Gleiches gilt für ausserordentliche Renten, wenn sich die Flüchtlinge unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, un unterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben ( Art. 1 Abs. 2 FlüB).

Nach Art. 2 Abs. 1 FlüB haben e rwerbstätige Flüchtlinge mit Wohnsitz und ge wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versi cherung, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge an die Invalidenversicherung entrichtet haben.

Abs. 2 von Art. 2 FlüB sieht vor, dass d ie Nichterwerbstätigen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz als Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ha ben , wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben. 1.3

Nach der bisherigen Rechtsprechung (BGE 121 V 251, 115 V 4) war

die Anwen dung von Art. 1 und 2

FlüB auf di ejenigen Flüchtlinge beschränkt , die in d er Schweiz Asyl erhalten haben ; abge wiesene Flüchtlinge sollten nicht besser ge stellt sein als Ausländer aus Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversi cherungsabkommen abge schlossen hat (BGE 115 V 8 E. 2a). Massge bend war im Bereich der Sozialver sicherung daher allein der von der Asylgewährung abhän gige Flüchtlingsbegriff (BGE 121 V 254 E. 2a).

Mit Urteil 9C_963/2011 vom 6. Dezember 2012 , publiziert in BGE 139 II 1, hat das Bundesgericht nunmehr entschieden, dass sich unter der Herrschaft von Art. 59 des Asylgesetzes ( AsylG ) auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf Art. 2 Abs. 2 FlüB berufen kann (E. 4.3) . Die Bestimmungen des FlüB sind aber jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt anwendbar, da die Person als Flüchtling anerkannt worden ist

(Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis «Flücht ling ») . Der E ntscheid gilt nich t rück wirkend (vgl. auch Mitteilung

des Bundes amtes für Sozialver siche rungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch führungs stellen Nr. 327 vom 2 8. März 2013).

2. 2.1

Am

1. Januar 20 08

sind d ie im Rahmen der

5. IV-Revision und am

1. Januar 2012 d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorge nommenen Än de rungen des Bun desgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getre ten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrecht liche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materi ellen Rechtsfolgen führende Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Die angefochtene Verfügung ist am

22. Mai 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der

5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertem poral rechtlichen Re geln für die Zeit bis

31. Dezember 2007 auf die damals seit der 4. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2004; AS 200 3 3837 ff. ) geltenden Best immungen , für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis

31. Dezember 20 11 auf die auf grund der 5. IV-Revision

( AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundes gerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 08 geltenden Fassung zitiert . 2.2

2.2.1

Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versi chert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus ü ben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Art . 39 IVG (Bezügerkreis von ausseror den tlichen Renten) bleibt vorbehalten.

Ausländische Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 3 IVG (vorbehaltlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der In validität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vor behalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen. 2.2.2

Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG

( in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas sung )

haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben , Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 2008 wird für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invaliden versicherung

eine Beitragszeit von mindestens drei

Jahr en vorausgesetzt ( Art. 36 Abs. 1 IVG; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) .

Einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung haben nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG schwei zeri sche Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Ent ste hung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitrags pflicht unterstellt gewesen sind. 2. 3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Er werbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4

Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum

31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 2008: Art. 28 Abs. 1 IVG) entsteht, d.h. frü hestens , wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % blei bend erwerbsunfä hig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne we sentlichen Unter bruch durch schnitt lich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig ge wesen war (lit. b; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 742/02 vom 21. Juli 2003 E. 3.3). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand punkt, der Versicherungsfall sei bereits vor der Einreise des Beschwerde führers in die Schweiz im Jahr 2005 in dessen Heimstaat O.___ einge tre ten. Das heisse, dass eine Invalidität gemäss den gesetzlichen Bestimmungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits schon damals bestanden habe. Denn ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt habe, habe überwiegend wahrscheinlich bereits seit dem Jahr 2004 bestanden und sich im Laufe der Jahre verstärkt. Und zwar hätten sich die bereits in O.___ bestandenen Beschwerden an den Knien auf andere Gelenke ausgebreitet, wobei sich die Symptomatik im Lauf der Jahre zwar verstärkt, aber nicht grundlegend geändert habe . Diagnostisch habe sich im Krankheitsverlauf schliesslich die wahr scheinliche Diagnose einer Psoriasis -A rthritis herauskristallisiert. Auch sei er in der Schweiz nie richtig ins Erwerbsleben integriert gewesen, was auf inva lidenversicherungsrechtlich fremde Gründe zurückzuführen sei. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 2 S. 1 f.). 3 .2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer

im Wesentlichen vor, er habe bis zuletzt in einem Ganztag e spensum als Angestellter der Staatsanwaltschaft in O.___ gear beitet. Aufgrund der Gefahr für sein Leben, die mit der vormals ausge übten Tätigkeit zusammenhänge, sei er innert weniger Tage in die Schweiz ge flüchtet. Er sei nach seiner Einreise am 22. Februar 2005 (e rst) seit Dezember 2005 von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine I n nere Medizin, wegen (Teil-)Meniskusektomien, welche am 6. Se ptember 2006 (links) und am 31. Januar 2007 (rechts) durchgeführt worden seien, betreut worden. Grund für die heute bestehende (Teil-)Arbeitsunfähigkeit sei dagegen die chronische Psoriasis -P ol y arthritis an diversen Gelenken. Diesbezügliche Unter suchung en hätten frühe stens ab dem 26. Mai 2008 (Arthroskopie) statt gefunden und sie sei unabhängig von der (Teil-)Meniskusektomie erst im März 2009 attestiert worden . Diese Be schwer den seien in O.___ nie ein Thema gewesen, was aus den medi zinischen Akten ersicht lich sei. Im Zeit punkt , als er die damals gültige V oraussetzung der Beiträge wäh rend mindestens eine s Jahr es erfüllt habe, nämlich im Februar 2006, sei es gar nicht möglich gewesen, dass die Invalidität eingetreten sei, da er erst im Dezem ber 2005 Dr. B.___ wegen den Kniebeschwerden aufgesucht habe und erst ab dann von einer erheblichen gesundheitsbedingten Einschrän kung der Arbeits fähigkeit ge sprochen werden könne. Der relevante Gesundheitsschaden sei jedenfalls mit Sicherheit erst in der Schweiz eingetreten . Art. 36 a Abs. 1 IVG sei erfüllt, weshalb ein Rentenan spruch bestehe (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer

einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und auf berufliche Eingliederungsm assnahmen hat .

Die Beschwerdegegnerin hielt zutreffend fest (Urk. 2 S. 1), dass mit O.___ kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Unstrittig ist zudem , dass d em Be schwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 6. Juni 2005 die Flüchtlingseigen schaft anerkennt und Asyl gewährt wurde und er daher gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. a/ii der Flüchtlingskonvention und Art. 1 FlüB unter den gleichen Voraus setzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine or dent liche oder ausserordentliche Rente der Invaliden ver sicherung hat. Dasselbe gilt in Be zug auf den Anspruch auf Eingliederungs massnahmen , sofern der Be schwer de führer unmittelbar vor Eintritt der Invalidi tät (Art. 8 ATSG) Beiträge an die In validen versicherung entrichtet hat (Art.

2 Abs . 1 FlüB) oder er sich

- als Nicht erwerbstätiger - unmittelbar vor Eintritt der Invalidi tät unun terbrochen wäh rend eines Jahres in der Schweiz aufgehalten hat ( Art. 2 Abs. 2 FlüB) . 4. 4.1

Es gilt

vorab zu klären , ob mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Be weisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) ein

zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit führen de r Gesundheits schaden bereits bei Ein reise in die Schweiz im Februar 2005 bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 620/05 vom 21. November 2006 E. 5 und E. 6.2.4) . 4.2

Eine ärztlich Behandlung fand g emäss dem undatierten Bericht des Rheuma tologen Dr. B.___ (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 2 8. Januar 2011) erst seit Dezember 2005 statt. Dieser attestierte seither immer wieder wäh rend ge wisse r Monate - welche nicht namentlich genannt wurden - sowie ab dem 4. August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Als Diagnose führte Dr. B.___ eine Psoriasis-Arthritis mit Befall vor allem der Kniegelenke, geringer auch der Schulter-, Hand- und Ellbogengelenke sowie der OSG beidseits und der MTP-Gelenke II-IV beidseits bestehend mindestens seit Dezember 2005 auf. Aus ser dem nannte er den Status nach Meniskusoperationen an beiden Knien (Urk. 10/9 S. 1 f. ) .

Eine ärztliche Behandlung vor

Dezember 2005

ist nicht aus gewiesen und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Ent sprechend wurde auch keine Arbeitsunfähigkeit vor Dezember 2005 attestiert. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Experten der Rehaklinik A.___ gemäss dem EFL-Bericht vom 17. Februar 2012 entsprechend an, die akt uellen Beschwerden würden seit fünf bis sechs Jahren bestehen. Vorher habe eine volle Leistungsfähigkeit be standen (Urk. 10/43 S. 11) .

Auch wenn

Dr. B.___ im obzitierten undatierten Bericht (Urk. 10/9 S. 2) und insbesondere im

Bericht vom 17. Dezember 2010 (Urk. 10/9 S. 5) erklärte , der Be schwerdeführer habe schon in O.___ zeit weise Knieprobleme vor allem links bekundet , ändert dies nichts daran, dass die Arbeitsfähigkeit - soweit aktenkundig - erst in der Schweiz frühestens ab De zember 2005 eingeschränkt war.

Dr. B.___ führte weiter aus, es habe eine Meniskusverletzung links diag nosti ziert werden können und es sei am 6. September 2006 eine arthroskopische Teil-Menis k ektomie medial am linken Knie und am 2 4. Januar 2007 auch am rechten Knie am Kantons spital C.___ durchgeführt worden. Im postoperativen Verlauf seien dann rezidi vierende Gelenksergüsse aufgetreten. Wegen anhal ten der Beschwer den sei am 2 6. Mai 2008 nochmals arthroskopiert worden und da bei eine Synoviabiopsie sowie eine Teilsynovektomie vorgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten dann zusätzlich OSG-Beschwerden aufge treten, dies vor allem rechts, so dass der Verdacht auf eine rheumatisch ent zündliche Er krankung bestanden habe (Urk. 10/9 S. 5) . Dr. med. D.___ , Facharzt für In nere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fol gerte in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 daraus , gemäss den Schil de rungen habe sich die Symptomatik im Laufe der Jahre zwar verstärkt, aber nicht grundlegend verändert (Urk. 10/43 S. 18 ). Darauf stellte die Be schwerde gegnerin letztlich ab. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nicht der Beginn einer Erkrankung massgeblich ist

- wobei hier die kausale Ursache der anfän gli chen Kniebeschwerden zufolge eine s Meniskus schädigung

ohnehin nicht ab schlies send geklärt ist , jedoch offen bleiben kann . Sondern ent scheidend ist der Beginn der durch eine Gesundheitsschädigung verursachte , für die Invalidität massgebliche Arbeitsunfähigkeit. Dass eine solche bereits vor dem 22. Februar 2005 bestand en hat, ist bei gegebener Aktenlage nicht überwiegend wahr scheinlich. Eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeits unfähigkeit ist frühestens ab Dezember 2005 anzunehmen. 4.3

Damit kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden , dass ein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versi cherungen besteht , zumal sowohl von Dr. B.___ ( Urk. 7 S. 2, Urk. 10/9 S. 2) als auch von den Experten der Rehaklinik A.___

gemäss dem EFL-Bericht vom 17. Februar 2012 (Urk. 10/43 S. 5) eine anhaltende Einschränkung der Arbeits fähigkeit von über 40 %

bei progredientem Krankheitsverlauf attestiert wurde . Die angefochtene Ver fügung vom 22. Mai 2012 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist zum Entscheid über den Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 5 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten de r Beschwerde gegnerin

aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

22. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und den Rentenan spruch des Beschwerde führers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 S. 3, Urk. 10/4 S. 5 ). In der Schweiz war er

von August bis Dezem ber 2007 bei der

Y.___

angestellt (Urk. 10/8 S. 2 ) . Im Rah men eines durch die Sozialbehörde vermittelten einmonatigen Praktikums im Juni/Juli 2011 war er ausserdem als Mitarbeiter im Z.___ bei der Sterilisierung von medi zinischen Instrumenten tätig (Urk. 10/43 S. 7). Er leidet an einer chronischen Psoriasis-Polyarthritis mit Befall der Knie-, Schulter-, oberen Sprung-, Hand- und Ellbo gengelenke sowie der M etatarsophalangeal -(MTP-) ge lenke II-V (Urk. 10/9 S. 1, Urk. 10/43 S. 3).

E. 1.1 Laut Art. 24 Ziff. 1 lit. a/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet

sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Be handlung wie Einheimischen mit

Bezug auf

die soziale Sicherheit sowie über alle andern Risiken, die nach der

Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind , vorbehältlich

der besonder e n durch die Landes gesetzgebung des Aufenthaltslandes

vorgeschriebenen Bestim mungen, die Leis tungen oder Teilleistungen

ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorse hen, sowie Zuwendungen

an Personen, die die Bedingungen für die Aus zahlung ei ner normalen

Rente nicht erfüllen.

Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Bestimmung, welche self-executing und damit innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und auf welche sich Leistungsansprechende ab dem Datum der Anerkennung als Flücht ling (vgl. BGE 115 V 4), aber nicht rückwirkend, berufen können (BGE 136 V 33 E. 3.2.1, 135 V 94 E. 4 ).

E. 1.2 Mit Blick auf die Flüchtlingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbe schluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlassen (FlüB). Art. 1 FlüB , in der seit

1. Jan. 1997

in Kraft stehenden Fassung, sieht vor, dass Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordent liche Rente der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung haben. Gleiches gilt für ausserordentliche Renten, wenn sich die Flüchtlinge unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, un unterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben ( Art. 1 Abs.

E. 1.3 Nach der bisherigen Rechtsprechung (BGE 121 V 251, 115 V 4) war

die Anwen dung von Art. 1 und 2

FlüB auf di ejenigen Flüchtlinge beschränkt , die in d er Schweiz Asyl erhalten haben ; abge wiesene Flüchtlinge sollten nicht besser ge stellt sein als Ausländer aus Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversi cherungsabkommen abge schlossen hat (BGE 115 V 8 E. 2a). Massge bend war im Bereich der Sozialver sicherung daher allein der von der Asylgewährung abhän gige Flüchtlingsbegriff (BGE 121 V 254 E. 2a).

Mit Urteil 9C_963/2011 vom 6. Dezember 2012 , publiziert in BGE 139 II 1, hat das Bundesgericht nunmehr entschieden, dass sich unter der Herrschaft von Art. 59 des Asylgesetzes ( AsylG ) auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf Art.

E. 2 FlüB berufen kann (E. 4.3) . Die Bestimmungen des FlüB sind aber jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt anwendbar, da die Person als Flüchtling anerkannt worden ist

(Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis «Flücht ling ») . Der E ntscheid gilt nich t rück wirkend (vgl. auch Mitteilung

des Bundes amtes für Sozialver siche rungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch führungs stellen Nr. 327 vom 2 8. März 2013).

E. 2.1 Am

1. Januar 20 08

sind d ie im Rahmen der

5. IV-Revision und am

1. Januar 2012 d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorge nommenen Än de rungen des Bun desgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getre ten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrecht liche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materi ellen Rechtsfolgen führende Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Die angefochtene Verfügung ist am

22. Mai 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der

5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertem poral rechtlichen Re geln für die Zeit bis

31. Dezember 2007 auf die damals seit der 4. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2004; AS 200

E. 2.2.1 Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versi chert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus ü ben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Art . 39 IVG (Bezügerkreis von ausseror den tlichen Renten) bleibt vorbehalten.

Ausländische Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 3 IVG (vorbehaltlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der In validität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vor behalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.

E. 2.2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG

( in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas sung )

haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben , Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 2008 wird für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invaliden versicherung

eine Beitragszeit von mindestens drei

Jahr en vorausgesetzt ( Art. 36 Abs. 1 IVG; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) .

Einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung haben nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG schwei zeri sche Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Ent ste hung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitrags pflicht unterstellt gewesen sind. 2. 3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Er werbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.4 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum

31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 2008: Art. 28 Abs. 1 IVG) entsteht, d.h. frü hestens , wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % blei bend erwerbsunfä hig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne we sentlichen Unter bruch durch schnitt lich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig ge wesen war (lit. b; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 742/02 vom 21. Juli 2003 E. 3.3). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand punkt, der Versicherungsfall sei bereits vor der Einreise des Beschwerde führers in die Schweiz im Jahr 2005 in dessen Heimstaat O.___ einge tre ten. Das heisse, dass eine Invalidität gemäss den gesetzlichen Bestimmungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits schon damals bestanden habe. Denn ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt habe, habe überwiegend wahrscheinlich bereits seit dem Jahr 2004 bestanden und sich im Laufe der Jahre verstärkt. Und zwar hätten sich die bereits in O.___ bestandenen Beschwerden an den Knien auf andere Gelenke ausgebreitet, wobei sich die Symptomatik im Lauf der Jahre zwar verstärkt, aber nicht grundlegend geändert habe . Diagnostisch habe sich im Krankheitsverlauf schliesslich die wahr scheinliche Diagnose einer Psoriasis -A rthritis herauskristallisiert. Auch sei er in der Schweiz nie richtig ins Erwerbsleben integriert gewesen, was auf inva lidenversicherungsrechtlich fremde Gründe zurückzuführen sei. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 2 S. 1 f.). 3 .2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer

im Wesentlichen vor, er habe bis zuletzt in einem Ganztag e spensum als Angestellter der Staatsanwaltschaft in O.___ gear beitet. Aufgrund der Gefahr für sein Leben, die mit der vormals ausge übten Tätigkeit zusammenhänge, sei er innert weniger Tage in die Schweiz ge flüchtet. Er sei nach seiner Einreise am 22. Februar 2005 (e rst) seit Dezember 2005 von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine I n nere Medizin, wegen (Teil-)Meniskusektomien, welche am 6. Se ptember 2006 (links) und am 31. Januar 2007 (rechts) durchgeführt worden seien, betreut worden. Grund für die heute bestehende (Teil-)Arbeitsunfähigkeit sei dagegen die chronische Psoriasis -P ol y arthritis an diversen Gelenken. Diesbezügliche Unter suchung en hätten frühe stens ab dem 26. Mai 2008 (Arthroskopie) statt gefunden und sie sei unabhängig von der (Teil-)Meniskusektomie erst im März 2009 attestiert worden . Diese Be schwer den seien in O.___ nie ein Thema gewesen, was aus den medi zinischen Akten ersicht lich sei. Im Zeit punkt , als er die damals gültige V oraussetzung der Beiträge wäh rend mindestens eine s Jahr es erfüllt habe, nämlich im Februar 2006, sei es gar nicht möglich gewesen, dass die Invalidität eingetreten sei, da er erst im Dezem ber 2005 Dr. B.___ wegen den Kniebeschwerden aufgesucht habe und erst ab dann von einer erheblichen gesundheitsbedingten Einschrän kung der Arbeits fähigkeit ge sprochen werden könne. Der relevante Gesundheitsschaden sei jedenfalls mit Sicherheit erst in der Schweiz eingetreten . Art. 36 a Abs. 1 IVG sei erfüllt, weshalb ein Rentenan spruch bestehe (Urk. 1 S. 6 ff.).

E. 3 3837 ff. ) geltenden Best immungen , für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis

31. Dezember 20 11 auf die auf grund der 5. IV-Revision

( AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer

einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und auf berufliche Eingliederungsm assnahmen hat .

Die Beschwerdegegnerin hielt zutreffend fest (Urk. 2 S. 1), dass mit O.___ kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Unstrittig ist zudem , dass d em Be schwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 6. Juni 2005 die Flüchtlingseigen schaft anerkennt und Asyl gewährt wurde und er daher gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. a/ii der Flüchtlingskonvention und Art. 1 FlüB unter den gleichen Voraus setzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine or dent liche oder ausserordentliche Rente der Invaliden ver sicherung hat. Dasselbe gilt in Be zug auf den Anspruch auf Eingliederungs massnahmen , sofern der Be schwer de führer unmittelbar vor Eintritt der Invalidi tät (Art. 8 ATSG) Beiträge an die In validen versicherung entrichtet hat (Art.

2 Abs . 1 FlüB) oder er sich

- als Nicht erwerbstätiger - unmittelbar vor Eintritt der Invalidi tät unun terbrochen wäh rend eines Jahres in der Schweiz aufgehalten hat ( Art. 2 Abs. 2 FlüB) . 4. 4.1

Es gilt

vorab zu klären , ob mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Be weisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) ein

zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit führen de r Gesundheits schaden bereits bei Ein reise in die Schweiz im Februar 2005 bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 620/05 vom 21. November 2006 E. 5 und E. 6.2.4) . 4.2

Eine ärztlich Behandlung fand g emäss dem undatierten Bericht des Rheuma tologen Dr. B.___ (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 2 8. Januar 2011) erst seit Dezember 2005 statt. Dieser attestierte seither immer wieder wäh rend ge wisse r Monate - welche nicht namentlich genannt wurden - sowie ab dem 4. August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Als Diagnose führte Dr. B.___ eine Psoriasis-Arthritis mit Befall vor allem der Kniegelenke, geringer auch der Schulter-, Hand- und Ellbogengelenke sowie der OSG beidseits und der MTP-Gelenke II-IV beidseits bestehend mindestens seit Dezember 2005 auf. Aus ser dem nannte er den Status nach Meniskusoperationen an beiden Knien (Urk. 10/9 S. 1 f. ) .

Eine ärztliche Behandlung vor

Dezember 2005

ist nicht aus gewiesen und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Ent sprechend wurde auch keine Arbeitsunfähigkeit vor Dezember 2005 attestiert. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Experten der Rehaklinik A.___ gemäss dem EFL-Bericht vom 17. Februar 2012 entsprechend an, die akt uellen Beschwerden würden seit fünf bis sechs Jahren bestehen. Vorher habe eine volle Leistungsfähigkeit be standen (Urk. 10/43 S. 11) .

Auch wenn

Dr. B.___ im obzitierten undatierten Bericht (Urk. 10/9 S. 2) und insbesondere im

Bericht vom 17. Dezember 2010 (Urk. 10/9 S. 5) erklärte , der Be schwerdeführer habe schon in O.___ zeit weise Knieprobleme vor allem links bekundet , ändert dies nichts daran, dass die Arbeitsfähigkeit - soweit aktenkundig - erst in der Schweiz frühestens ab De zember 2005 eingeschränkt war.

Dr. B.___ führte weiter aus, es habe eine Meniskusverletzung links diag nosti ziert werden können und es sei am 6. September 2006 eine arthroskopische Teil-Menis k ektomie medial am linken Knie und am 2 4. Januar 2007 auch am rechten Knie am Kantons spital C.___ durchgeführt worden. Im postoperativen Verlauf seien dann rezidi vierende Gelenksergüsse aufgetreten. Wegen anhal ten der Beschwer den sei am 2 6. Mai 2008 nochmals arthroskopiert worden und da bei eine Synoviabiopsie sowie eine Teilsynovektomie vorgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten dann zusätzlich OSG-Beschwerden aufge treten, dies vor allem rechts, so dass der Verdacht auf eine rheumatisch ent zündliche Er krankung bestanden habe (Urk. 10/9 S. 5) . Dr. med. D.___ , Facharzt für In nere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fol gerte in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 daraus , gemäss den Schil de rungen habe sich die Symptomatik im Laufe der Jahre zwar verstärkt, aber nicht grundlegend verändert (Urk. 10/43 S. 18 ). Darauf stellte die Be schwerde gegnerin letztlich ab. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nicht der Beginn einer Erkrankung massgeblich ist

- wobei hier die kausale Ursache der anfän gli chen Kniebeschwerden zufolge eine s Meniskus schädigung

ohnehin nicht ab schlies send geklärt ist , jedoch offen bleiben kann . Sondern ent scheidend ist der Beginn der durch eine Gesundheitsschädigung verursachte , für die Invalidität massgebliche Arbeitsunfähigkeit. Dass eine solche bereits vor dem 22. Februar 2005 bestand en hat, ist bei gegebener Aktenlage nicht überwiegend wahr scheinlich. Eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeits unfähigkeit ist frühestens ab Dezember 2005 anzunehmen. 4.3

Damit kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden , dass ein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versi cherungen besteht , zumal sowohl von Dr. B.___ ( Urk. 7 S. 2, Urk. 10/9 S. 2) als auch von den Experten der Rehaklinik A.___

gemäss dem EFL-Bericht vom 17. Februar 2012 (Urk. 10/43 S. 5) eine anhaltende Einschränkung der Arbeits fähigkeit von über 40 %

bei progredientem Krankheitsverlauf attestiert wurde . Die angefochtene Ver fügung vom 22. Mai 2012 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist zum Entscheid über den Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 5 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten de r Beschwerde gegnerin

aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

22. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und den Rentenan spruch des Beschwerde führers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt

E. 5 . IV-Revision: Urteil des Bundes gerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20

E. 08 geltenden Fassung zitiert .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00676 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

28. Juni 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der O.___ er

X.___ , geboren 196 9 , reiste am

22. Februar 2005 in die Schweiz ein und beantragte Asyl . Mit Entscheid des Bundesamtes für Migration (BFM) v om

6. Juni 2005 wurde er als Flüchtling an erkannt

und es wurde ihm Asyl gewährt ( Urk. 3/5 ). In O.___ war er

nach der Absol vierung der Polizeischule als Untersuchungsbeamter bei der Staatsan waltschaft tätig gewesen (Urk. 1 S. 3, Urk. 10/4 S. 5 ). In der Schweiz war er

von August bis Dezem ber 2007 bei der

Y.___

angestellt (Urk. 10/8 S. 2 ) . Im Rah men eines durch die Sozialbehörde vermittelten einmonatigen Praktikums im Juni/Juli 2011 war er ausserdem als Mitarbeiter im Z.___ bei der Sterilisierung von medi zinischen Instrumenten tätig (Urk. 10/43 S. 7). Er leidet an einer chronischen Psoriasis-Polyarthritis mit Befall der Knie-, Schulter-, oberen Sprung-, Hand- und Ellbo gengelenke sowie der M etatarsophalangeal -(MTP-) ge lenke II-V (Urk. 10/9 S. 1, Urk. 10/43 S. 3). 1.2

Am 22. Dezember

2010

meldete sich X.___

bei der Eid genössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ( berufliche Ein gliederungsmassnahmen, Rente) an

(Urk. 1 0 /4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medizinischen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 17. August 2011 kün digte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/19 ), wo gegen X.___

mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 Einwände erhob (Urk. 10/24). Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Abklä run gen, unter anderem beauftragte sie die Rehaklinik A.___

mit einer Evalua tion der funktio nellen Leistungsfähigkeit (ELF ), welche diese mit dem Bericht vom 17. Februar 2012 dokumentierte ( Urk. 10/43 S. 3 ff.) . X.___ nahm dazu mit Schreiben vom 22. März 2012 Stellung (Urk. 10/46). Mit Ver fügung vom 22. Mai 2012 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren wie angekündigt mangels Vorliegens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___

mit Eingabe vom

25. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, es seien ihm berufliche Mas snahmen zu ge währen und es sei ihm eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab Juni 2011 zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ers uchte er um Gewährung der unent geltli chen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 10. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 3 1. August 2012 an seinen Anträ gen fest (Urk. 13 S. 1). Mit Schreiben vom 1 9. September 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 15). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Laut Art. 24 Ziff. 1 lit. a/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet

sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Be handlung wie Einheimischen mit

Bezug auf

die soziale Sicherheit sowie über alle andern Risiken, die nach der

Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind , vorbehältlich

der besonder e n durch die Landes gesetzgebung des Aufenthaltslandes

vorgeschriebenen Bestim mungen, die Leis tungen oder Teilleistungen

ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorse hen, sowie Zuwendungen

an Personen, die die Bedingungen für die Aus zahlung ei ner normalen

Rente nicht erfüllen.

Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Bestimmung, welche self-executing und damit innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und auf welche sich Leistungsansprechende ab dem Datum der Anerkennung als Flücht ling (vgl. BGE 115 V 4), aber nicht rückwirkend, berufen können (BGE 136 V 33 E. 3.2.1, 135 V 94 E. 4 ). 1.2

Mit Blick auf die Flüchtlingskonvention hat der Gesetzgeber den Bundesbe schluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlassen (FlüB). Art. 1 FlüB , in der seit

1. Jan. 1997

in Kraft stehenden Fassung, sieht vor, dass Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordent liche Rente der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung haben. Gleiches gilt für ausserordentliche Renten, wenn sich die Flüchtlinge unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, un unterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben ( Art. 1 Abs. 2 FlüB).

Nach Art. 2 Abs. 1 FlüB haben e rwerbstätige Flüchtlinge mit Wohnsitz und ge wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versi cherung, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge an die Invalidenversicherung entrichtet haben.

Abs. 2 von Art. 2 FlüB sieht vor, dass d ie Nichterwerbstätigen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz als Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ha ben , wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben. 1.3

Nach der bisherigen Rechtsprechung (BGE 121 V 251, 115 V 4) war

die Anwen dung von Art. 1 und 2

FlüB auf di ejenigen Flüchtlinge beschränkt , die in d er Schweiz Asyl erhalten haben ; abge wiesene Flüchtlinge sollten nicht besser ge stellt sein als Ausländer aus Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversi cherungsabkommen abge schlossen hat (BGE 115 V 8 E. 2a). Massge bend war im Bereich der Sozialver sicherung daher allein der von der Asylgewährung abhän gige Flüchtlingsbegriff (BGE 121 V 254 E. 2a).

Mit Urteil 9C_963/2011 vom 6. Dezember 2012 , publiziert in BGE 139 II 1, hat das Bundesgericht nunmehr entschieden, dass sich unter der Herrschaft von Art. 59 des Asylgesetzes ( AsylG ) auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf Art. 2 Abs. 2 FlüB berufen kann (E. 4.3) . Die Bestimmungen des FlüB sind aber jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt anwendbar, da die Person als Flüchtling anerkannt worden ist

(Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis «Flücht ling ») . Der E ntscheid gilt nich t rück wirkend (vgl. auch Mitteilung

des Bundes amtes für Sozialver siche rungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch führungs stellen Nr. 327 vom 2 8. März 2013).

2. 2.1

Am

1. Januar 20 08

sind d ie im Rahmen der

5. IV-Revision und am

1. Januar 2012 d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorge nommenen Än de rungen des Bun desgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getre ten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrecht liche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materi ellen Rechtsfolgen führende Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Die angefochtene Verfügung ist am

22. Mai 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der

5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertem poral rechtlichen Re geln für die Zeit bis

31. Dezember 2007 auf die damals seit der 4. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2004; AS 200 3 3837 ff. ) geltenden Best immungen , für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis

31. Dezember 20 11 auf die auf grund der 5. IV-Revision

( AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundes gerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 08 geltenden Fassung zitiert . 2.2

2.2.1

Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versi chert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus ü ben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Art . 39 IVG (Bezügerkreis von ausseror den tlichen Renten) bleibt vorbehalten.

Ausländische Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 3 IVG (vorbehaltlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der In validität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vor behalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen. 2.2.2

Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG

( in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas sung )

haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben , Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 2008 wird für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invaliden versicherung

eine Beitragszeit von mindestens drei

Jahr en vorausgesetzt ( Art. 36 Abs. 1 IVG; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) .

Einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung haben nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG schwei zeri sche Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Ent ste hung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitrags pflicht unterstellt gewesen sind. 2. 3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Er werbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4

Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum

31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 2008: Art. 28 Abs. 1 IVG) entsteht, d.h. frü hestens , wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % blei bend erwerbsunfä hig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne we sentlichen Unter bruch durch schnitt lich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig ge wesen war (lit. b; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 742/02 vom 21. Juli 2003 E. 3.3). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand punkt, der Versicherungsfall sei bereits vor der Einreise des Beschwerde führers in die Schweiz im Jahr 2005 in dessen Heimstaat O.___ einge tre ten. Das heisse, dass eine Invalidität gemäss den gesetzlichen Bestimmungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits schon damals bestanden habe. Denn ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt habe, habe überwiegend wahrscheinlich bereits seit dem Jahr 2004 bestanden und sich im Laufe der Jahre verstärkt. Und zwar hätten sich die bereits in O.___ bestandenen Beschwerden an den Knien auf andere Gelenke ausgebreitet, wobei sich die Symptomatik im Lauf der Jahre zwar verstärkt, aber nicht grundlegend geändert habe . Diagnostisch habe sich im Krankheitsverlauf schliesslich die wahr scheinliche Diagnose einer Psoriasis -A rthritis herauskristallisiert. Auch sei er in der Schweiz nie richtig ins Erwerbsleben integriert gewesen, was auf inva lidenversicherungsrechtlich fremde Gründe zurückzuführen sei. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 2 S. 1 f.). 3 .2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer

im Wesentlichen vor, er habe bis zuletzt in einem Ganztag e spensum als Angestellter der Staatsanwaltschaft in O.___ gear beitet. Aufgrund der Gefahr für sein Leben, die mit der vormals ausge übten Tätigkeit zusammenhänge, sei er innert weniger Tage in die Schweiz ge flüchtet. Er sei nach seiner Einreise am 22. Februar 2005 (e rst) seit Dezember 2005 von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine I n nere Medizin, wegen (Teil-)Meniskusektomien, welche am 6. Se ptember 2006 (links) und am 31. Januar 2007 (rechts) durchgeführt worden seien, betreut worden. Grund für die heute bestehende (Teil-)Arbeitsunfähigkeit sei dagegen die chronische Psoriasis -P ol y arthritis an diversen Gelenken. Diesbezügliche Unter suchung en hätten frühe stens ab dem 26. Mai 2008 (Arthroskopie) statt gefunden und sie sei unabhängig von der (Teil-)Meniskusektomie erst im März 2009 attestiert worden . Diese Be schwer den seien in O.___ nie ein Thema gewesen, was aus den medi zinischen Akten ersicht lich sei. Im Zeit punkt , als er die damals gültige V oraussetzung der Beiträge wäh rend mindestens eine s Jahr es erfüllt habe, nämlich im Februar 2006, sei es gar nicht möglich gewesen, dass die Invalidität eingetreten sei, da er erst im Dezem ber 2005 Dr. B.___ wegen den Kniebeschwerden aufgesucht habe und erst ab dann von einer erheblichen gesundheitsbedingten Einschrän kung der Arbeits fähigkeit ge sprochen werden könne. Der relevante Gesundheitsschaden sei jedenfalls mit Sicherheit erst in der Schweiz eingetreten . Art. 36 a Abs. 1 IVG sei erfüllt, weshalb ein Rentenan spruch bestehe (Urk. 1 S. 6 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer

einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und auf berufliche Eingliederungsm assnahmen hat .

Die Beschwerdegegnerin hielt zutreffend fest (Urk. 2 S. 1), dass mit O.___ kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Unstrittig ist zudem , dass d em Be schwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 6. Juni 2005 die Flüchtlingseigen schaft anerkennt und Asyl gewährt wurde und er daher gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. a/ii der Flüchtlingskonvention und Art. 1 FlüB unter den gleichen Voraus setzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine or dent liche oder ausserordentliche Rente der Invaliden ver sicherung hat. Dasselbe gilt in Be zug auf den Anspruch auf Eingliederungs massnahmen , sofern der Be schwer de führer unmittelbar vor Eintritt der Invalidi tät (Art. 8 ATSG) Beiträge an die In validen versicherung entrichtet hat (Art.

2 Abs . 1 FlüB) oder er sich

- als Nicht erwerbstätiger - unmittelbar vor Eintritt der Invalidi tät unun terbrochen wäh rend eines Jahres in der Schweiz aufgehalten hat ( Art. 2 Abs. 2 FlüB) . 4. 4.1

Es gilt

vorab zu klären , ob mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Be weisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) ein

zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit führen de r Gesundheits schaden bereits bei Ein reise in die Schweiz im Februar 2005 bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 620/05 vom 21. November 2006 E. 5 und E. 6.2.4) . 4.2

Eine ärztlich Behandlung fand g emäss dem undatierten Bericht des Rheuma tologen Dr. B.___ (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 2 8. Januar 2011) erst seit Dezember 2005 statt. Dieser attestierte seither immer wieder wäh rend ge wisse r Monate - welche nicht namentlich genannt wurden - sowie ab dem 4. August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Als Diagnose führte Dr. B.___ eine Psoriasis-Arthritis mit Befall vor allem der Kniegelenke, geringer auch der Schulter-, Hand- und Ellbogengelenke sowie der OSG beidseits und der MTP-Gelenke II-IV beidseits bestehend mindestens seit Dezember 2005 auf. Aus ser dem nannte er den Status nach Meniskusoperationen an beiden Knien (Urk. 10/9 S. 1 f. ) .

Eine ärztliche Behandlung vor

Dezember 2005

ist nicht aus gewiesen und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Ent sprechend wurde auch keine Arbeitsunfähigkeit vor Dezember 2005 attestiert. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Experten der Rehaklinik A.___ gemäss dem EFL-Bericht vom 17. Februar 2012 entsprechend an, die akt uellen Beschwerden würden seit fünf bis sechs Jahren bestehen. Vorher habe eine volle Leistungsfähigkeit be standen (Urk. 10/43 S. 11) .

Auch wenn

Dr. B.___ im obzitierten undatierten Bericht (Urk. 10/9 S. 2) und insbesondere im

Bericht vom 17. Dezember 2010 (Urk. 10/9 S. 5) erklärte , der Be schwerdeführer habe schon in O.___ zeit weise Knieprobleme vor allem links bekundet , ändert dies nichts daran, dass die Arbeitsfähigkeit - soweit aktenkundig - erst in der Schweiz frühestens ab De zember 2005 eingeschränkt war.

Dr. B.___ führte weiter aus, es habe eine Meniskusverletzung links diag nosti ziert werden können und es sei am 6. September 2006 eine arthroskopische Teil-Menis k ektomie medial am linken Knie und am 2 4. Januar 2007 auch am rechten Knie am Kantons spital C.___ durchgeführt worden. Im postoperativen Verlauf seien dann rezidi vierende Gelenksergüsse aufgetreten. Wegen anhal ten der Beschwer den sei am 2 6. Mai 2008 nochmals arthroskopiert worden und da bei eine Synoviabiopsie sowie eine Teilsynovektomie vorgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten dann zusätzlich OSG-Beschwerden aufge treten, dies vor allem rechts, so dass der Verdacht auf eine rheumatisch ent zündliche Er krankung bestanden habe (Urk. 10/9 S. 5) . Dr. med. D.___ , Facharzt für In nere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fol gerte in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 daraus , gemäss den Schil de rungen habe sich die Symptomatik im Laufe der Jahre zwar verstärkt, aber nicht grundlegend verändert (Urk. 10/43 S. 18 ). Darauf stellte die Be schwerde gegnerin letztlich ab. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nicht der Beginn einer Erkrankung massgeblich ist

- wobei hier die kausale Ursache der anfän gli chen Kniebeschwerden zufolge eine s Meniskus schädigung

ohnehin nicht ab schlies send geklärt ist , jedoch offen bleiben kann . Sondern ent scheidend ist der Beginn der durch eine Gesundheitsschädigung verursachte , für die Invalidität massgebliche Arbeitsunfähigkeit. Dass eine solche bereits vor dem 22. Februar 2005 bestand en hat, ist bei gegebener Aktenlage nicht überwiegend wahr scheinlich. Eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeits unfähigkeit ist frühestens ab Dezember 2005 anzunehmen. 4.3

Damit kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden , dass ein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versi cherungen besteht , zumal sowohl von Dr. B.___ ( Urk. 7 S. 2, Urk. 10/9 S. 2) als auch von den Experten der Rehaklinik A.___

gemäss dem EFL-Bericht vom 17. Februar 2012 (Urk. 10/43 S. 5) eine anhaltende Einschränkung der Arbeits fähigkeit von über 40 %

bei progredientem Krankheitsverlauf attestiert wurde . Die angefochtene Ver fügung vom 22. Mai 2012 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist zum Entscheid über den Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 5 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzu set zen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten de r Beschwerde gegnerin

aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

22. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und den Rentenan spruch des Beschwerde führers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/JMversandt