Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975, war als Abteilungsleiterin bei der Y.___ , tätig , als sie am 17. Mai 2009 beim Start eines Gleit schirm fluges stürzte ( Urk. 7/15/24 , Urk
7/22/3-8 S. 4) und sich dabei Frakturen der Wirbelkörper HWK3-5, BWK2 und BWK4-5 zuzog, welche eine sensomo torisch komplette Tetraplegie
sub C4 zur Folge hatten ( Urk. 7/22/3-8 S. 1). Am 30.
Jun i 2009 meldete sich die Versicherte bei der Inva liden versi che rung zum Bezug von Versicherungs leistun gen ( berufli che Eingliederung, Rente, Hilfsmittel ; Urk. 7/17/1-10 S. 1 ) an .
Die
Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem indi vidu ellen Konto der Versicherten (Urk. 7/1 ) bei, holte bei der Y.___
einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/23 ) sowie bei be handeln den Ärz ten der Versicherten verschiedene Berichte
ein
und sprach der Versicherten ver schie dene Hilfsmittel, unter anderem ein Seitenwendegerät für Bücher und Ma gazine ( Urk. 7/21 , Urk. 7/31), Umweltkontrollgerät e
( Urk. 7/36, Urk. 7/73 , Urk. 7/104 , Urk. 7/127 ), ein Elektrobett (Urk.
7/70), einen Patientenheber (Urk.
7/71), einen Rollstuhl ( Urk. 7/90), eine PIS/USB- Integramaus ( Urk. 7/96), ein
Kommunikati onsgerät ( Urk. 7/102) und die Übernahme der Kosten
von behinde rungs beding ten
Anpassungen der Wohnung (Urk. 7/72, Urk. 7/79) zu .
Mit Mitteilung vom 16. Juni 2011 ( Urk. 7/108) teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, dass die Durchführung beruflicher Massnahmen gegenwärtig nicht mög lich sei. In der Folge zog die IV-Stelle beim obligatorischen Unfallversi cherer der Versicherten, der Swica Versicherungen AG, die den Unfall der Versi cherten vom 17. Mai 2009 betreffenden Akten (Urk.
7/116/1-130) bei. 1.2
Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/123-124) stellte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 29. Dezember 2011 ( Urk. 7/140) einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab
1. Mai 2010 eine ganze Rente zu.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/133, Urk. 7/137) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2012 ( Urk. 7/145) einen Anspruch der Versicherten auf Abgabe eines Therapiegeräts Armon Office.
Am 6. Februar 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenent schädigung an ( Urk. 7/149), worauf die IV-Stelle beim behandelnden Arzt der Versicherten einen Bericht ( Urk. 7/157) einholte . Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/160-161) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 7/175) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. 1.3
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/165-166, Urk. 7/169) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2012 ( Urk. 7/172 = Urk. 2) ei nen Anspruch der Versicherten auf einen Assistenzbeitrag wegen des fehlenden Be zugs eine r
Hilflosenent schädigung der Invalidenversicherung . 2.
Gegen die Verfügung vom
21. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21.
Juni 2012 Beschwerde mit d em Antrag, diese sei aufzuheben
und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr Assistenzbeiträge auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
7. August 2012 beantragte die IV Stelle die A b wei sung der Beschwerde (Urk. 6 ). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Versi cher ten am
10. September 2012 zugestellt (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird ( lit . a), die zu Hause leben ( lit . b) und die volljährig sind ( lit . c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. 1.2
Laut Ziff. 2003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Assistenzbeitrag (KSAB) ist
k ein Assistenzbeitrag auszurichten bei ei nem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversi cherung, der Militärversicherung und der Alters- und Hinterlassenenversiche rung (mit Ausnahme der Besitzstandfälle nach Art. 43 ter
des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung , AHVG).
Sodann s ind
gemäss Ziff. 10001 KSAB die Militär- oder Unfallversicherung von der Einführung des Assistenzbeitrags nicht betroffen, weil nur Personen mit einer
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung anspruchsberechtigt s ind , we s halb bei einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Militär- oder Unfall versicherung kein Assistenzbeitrag ausgerichtet w ird . 1.3
Nach der Rechtsprechung ( BGE 132 V 121 E. 4.4 mit Hinweisen) richten sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen und sind für das Sozial versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Ge richt weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Ver ordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechts anspruchs eingeführt werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2012 ( Urk.
2) davon aus, dass gemäss Art. 42 quater IVG Bezüger von Hilflo senent schä di gungen
der obligatorischen Unfallversicherung vom Anspruch auf einen Assi stenzbeitrag ausgeschlossen seien , weshalb
ein Anspruch der eine Hilflosenent schädigung gemäss dem UVG beziehe nden Beschwerdeführerin auf einen Assi stenzbeitrag zu verneinen sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Prioritätenordnung des ATSG vorliegend nicht anzuwenden sei, da es sich bei den Assistenzbeiträgen um eine Leistung handle, welche ausschliesslich im IVG und nicht im UVG ge regelt sei ( Urk. 1 S. 4). Sodann ergebe eine Auslegung von Art. 42 quater IVG, dass diese Bestimmung auch Bezügern eine r
Hilflosen entschädigung der obligatori schen Unfallversicherung einen Anspruch auf eine Assistenzentschädigung ein räume ( Urk. 1 S. 5 ff.). Falls es sich doch nicht so verhalten soll t e, widersprä che ein Ausschluss von Bezügern einer Hilflosenentschädigung der obligatori schen Unfallversicherung vom Anspruch auf einen Assistenzbeitrag dem Gleichbe handlungsgebot beziehungsweise dem Diskriminierungsverbot der Bundesver fassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention ( Urk. 1 S. 10 ff.) so wi e dem Diskriminierungsverbot des UN O -Paktes II (über bürgerliche und poli tische Rechte ; Urk. 2 S. 12 ff.) . 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob Art.
42 quater
Abs. 1 IVG aus schliesslich zu Hause lebende n , volljährige n Versicherte n , welche eine Hilflo senentschädigung der Invalidenversi cherung beziehen ,
einen Anspruch auf ei nen Assistenzbeitrag einräumt. 3.2
Bei der Auslegung von Art. 42 quater
Abs. 1 IVG gilt es zu beachten, dass gesetzli che Bestimmungen in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen sind. Die Geset zesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Ist der Wortlaut nicht klar und sind verschiedene Inter pretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (BGE 134 III 16 E. 3). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte (Materialien), auf den Zweck der Norm, die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kon text mit anderen Bestimmungen (BGE 138 V 17 E. 4.2, 137 V 20 E. 5.1).
Die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses lässt nicht aus sich selbst begründen, sondern ist aus den Absichten des Gesetzgebers abzulei ten (BGE 134 II 308 E. 5.2). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine an dere Lösung weniger nahelegen (BGE 134 V 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2008 vom 2 3. Dezember 2008 E. 2.2).
Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungs rechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Begründet wird die verfassungs konforme Auslegung hauptsächlich mit der Einheit der Rechtsordnung und der Überordnung der Verfassung. Die Normen sind daher so auszulegen, dass sie mit
den Grundwerten der Bundesverfassung (BV) übereinstimmen (Urteil des Bun des gerichts K 8/99 vom 1 8. April 2000 E. 3). 3.3
Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket ; BBl
2010 S. 1817 ff.) ist der Assistenzbeitrag eine neu e Leistung für Menschen mit einer Behinderung, welche die Hilflosenentschädigung
und die Hilfe von Angehörige n ergänzt und eine Alternative zur institutionellen Hilfe schaffen soll ( BBl 2010 S.
1865). Angesichts des zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung unterschiedlichen Leistungsniveaus dränge sich die Einführung eines Assistenz beitrages in der Unfallversicherung nicht auf. Vielmehr seien die Leistungen bei einem gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versicher ten Unfall beträchtlich umfangreicher. So werde eine zur Rente der IV komple mentäre UVG-Rente, die ergänzende Rente der beruflichen Vorsorge und die UVG- Hilflosenentschädigung geleistet. Darüber hinaus übernehme die Unfall ver sicherung die Kosten der medizinisch notwendigen Pflege sowie eventuell Haus pflegebeiträge . Sodann bezahle in Ausnahmefällen auch die Krankenversi cherung einzelne Massnahmen der Grundpflege. Da b ei Personen, welche so wohl einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV als auch auf eine solche der Unfallversicherung haben, gemäss Artikel 66 Abs. 3 ATSG aus schliesslich die Unfallversicherung leiste, hätten diese Personen somit Anspruch auf die glei chen Leistungen wie bei einem gemäss dem UVG versicherten Unfall ( BBl 2010 S. 1866) .
Der Assistenzbeitrag werde daher ausschliesslich an Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet. Kein Assistenzbeitrag werde bei einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Un fall versicherung, der Militärversicherung und der Alters- und Hinterlassenen ver siche rung ausgerichtet ( BBl 2010 S. 1900). 3.4
Im Ständerat hielt der Kommissionssprecher fest, dass ein Assistenzbeitrag aus schliesslich an
Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet werde ( Amtliches Bulletin Ständerat 2010 S. 659). Der Nationalrat nahm die Fassung des Ständerats betreffend Art. 42 quater
Abs. 1 und Abs. 2 IVG diskussionslos an (Amtliches Bulletin Nationalrat 2010 S. 2085 ff.). 3.5
In Würdigung der Materialien steht daher fest, dass sowohl der Bundesrat als auch die eidgenössischen Räte davon ausgingen, dass ausschliesslich Bezüger innen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung An spruch auf einen Assistenzbeitrag haben sollten, und dass Bezügerinnen und Be züger einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallver sicherung vom Anspruch auf einen Assistenzbei trag ausgeschlossen sein sollen. Der Bun des rat begründete dies unter anderem damit, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallver sicherung auf Grund der unterschiedlichen Leistungsniveaus der Inva liden- und der Unfallver siche rung im Vergleich zu Bezügerinnen und Bezüger n einer Hilflo senentschädigung
der Invalidenversicherung insgesamt über beträchtlich um fangreichere Leis tun g en beziehen. 3.6
Der historische Wille des Gesetzgebers , wonach die Ausrichtung von Assistenz beiträgen auf die Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung beschränkt sein sollte, ergibt sich vorliegend
eindeutig aus den Gesetzesmaterialien.
Da es sich bei m Wortlaut von Art.
42 quater
Abs. 1 IVG um einen relativ neueren Gesetzest ext handelt, kommt den Materialien eine be sondere Stellung zu . 3.7
Den Gesetzesmaterialien kommt sodann auch bei der Auslegung nach dem Sinne und Zweck massgebliche Bedeutung zu, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist (Urteil des Bundes ge richts 6B_627/2007 und 6B_629/2007 vom 1 1. August 2008 E. 4.3.1). Der Zweck der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten beim Assistenzbeitrag auf die Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenent schädigung der Invaliden versicherung ist darin zu suchen, dass Bezügerinnen und Bezüger
einer Hilflo sen entschädigung der Invaliden versicherung, welche für die Folgen ihres Ge sundheitsschadens insgesamt weniger Leistungen beziehen als Bezügerinnen und
Bezüger einer Hilflosenent schädigung der obligatorischen Unfallversiche rung, einen gewissen finanziellen Ausgleich erhalten sollen. 3.7 .1
Diesbezüglich gilt es zudem zu beachten, dass Bezügerinnen und Be züger einer Hilflosenent schädigung der obligatorischen Unfallversicherung nach der Ren ten festsetzung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . d und Art. 10 Abs. 3 UVG sowie Art. 18 Abs. 1 UVV Anspruch auf Beiträge an die Kosten der medizinischen Haus pfle ge leistungen haben, und dass nach der unfallversicherungsrechtlichen Recht sprechung mit der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilf losig keit schwe ren Grades (Art. 38 Abs. 2 UVV) nicht sämtliche tatsächlich in An spruch genommenen Pflegeleistungen pauschal abgegolten werden, son dern dass
Raum bleibt für eine zusätzliche Vergütung von medizinischer Pfle geleistung
im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 UVV (BGE 116 V 41 E. 6c). 3.7 .2
Demgegenüber sind die an die Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenent schädigung der Invali denversicherung ausgerichteten medizinische n
Haus pflege leis tungen der Kran kenversicherung vergleichsweise weniger umfangreich. Ge mäss Art.
25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an ärztlic h an geordnete, ambulante Pflegeleistungen . Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung dürfen
jedoch versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten bis höchstens 20 %
des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden .
Gemäss Art. 33 lit . i der Verordnung über die Krankenversi cherung (KVV) in Verbindung mit Art. 7a Abs. 3 der Verordnung über Leistun gen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) handelt es sich hierbei um einen Betrag von m aximal 20 % von
Fr. 108. -- be ziehungsweise Fr. 21.60 pro Tag . 3.7 .3
Der Sinn und Zweck der Bestimmung von
Art. 42 quater
Abs. 1 IVG ist daher da rin zu erblicken, dass der Umstand, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilf lo senentschädigung der In validen versicherung im Vergleich zu denjenigen einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich insgesamt für einen Ge sundheitsschaden weniger umfangreiche Leistungen be ziehen, in gewisser Weise finanziell ausgeglichen werden soll. 3.8
Die
Auslegung von Art. 42 quater
Abs. 1 IVG führt somit zum Er gebnis, dass aus schliesslich zu Hause lebende, volljährige Bezügerinnen und Bezüger einer Hilf lo senentschädigung der Invalidenversicherung Anspruch auf einen Assistenz bei trag
haben, und dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenent schädi gung der obligatorischen Unfallversicherung vom Anspruch auf eine Assistenz entschädigung ausge schlossen sind. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von 8 der Bundesverfas sung (BV) sowie von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Sie bringt sinnge mäss vor, das Landesrecht sei zunächst verfassungs- und konventionskonform auszulegen; wo dies nicht möglich sei, komme den Garantien der BV und der EMRK Vorrang vor innerstaatlichem Recht zu ( Urk. 1 S. 10 ff.). 4.2
Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich ( Abs.
1) und es darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der
Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Abs. 2).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Pri vat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Laut Art. 14 EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen An schauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten . 4.3
4.3.1
Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verbietet dem Staat (und allen falls im Rahmen von Art. 35 BV anderen Trägern staatlicher Aufgaben), Menschen wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen in vergleich barer Situation qualifiziert ungleich zu behandeln, indem an das Merkmal der Behinderung eine Benachteiligung geknüpft wird, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu verstehen ist (BGE 132 I 49 E. 8.1; BGE 130 I 352 E. 6.1.2 ; Ur teil des Bundesgerichts I 725/06 vom 6. März 2008 E. 5) . 4.3.2
Eine derartige Her abwürdigung liegt nicht vor: Die Beschwerdeführer in wird nicht vom Staat wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen in ver gleichbarer Situation
benachteiligt . Benachteiligt wird sie vielmehr durch die Fol gen eines eingetretenen Gesundheitsschadens. Der Staat unterstützt sie und er bringt ihr Leistungen, welche Nicht-Behinderte nicht erhalten. Vorliegend han delt es sich daher nicht um eine staatliche Diskriminierung, sondern um die Frage, wieweit der Staat verpflichtet ist, eine - nicht von ihm verursachte - faktische Benachteiligung auszugleichen. Ein solcher Leistungsanspruch ergibt sich aus dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) grundsätzlich nicht; dieses ver bürgt keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren An spruch auf Her stellung faktischer Gleichheit (vgl. BGE 126 II 377 E. 6a; Urteil des Bundes ge richts 2P.77/2000 vom 3 0. No vember 2000 E. 4b).
Die Frage einer Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV würde sich nach der Rechtspre chung nur dann stellen, wenn der Staat bei der Ausgestaltung seiner
Leistungen Unterschiede schafft, die an eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genann ten, verpönten Unterscheidungsmerkmale anknüpfen (Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Spra che, soziale Stellung, Lebensform, religiöse, weltanschauliche oder poli tische Überzeugung oder körperliche, geist ige oder psychische Behinderung; Urteil des Bundesgerichts I 725/06 vom 6. März 2008 E. 5 ).
Vorliegend wird die Be schwerdeführer in
indes nicht wegen eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Kriterien schlechter behandelt als andere Ver sicherte in ver gleichbarer Lage. Vielmehr ergibt sich der fehlende Anspruch auf einen Assi stenzbeitrag
aus dem f ehlenden Bezug einer Hilflosenentschädigung der Inva li den versicherung ,
und damit wegen eines sachlichen Grundes . Aus diesem Grunde
ist Art. 8 Abs. 2 BV nicht verletzt. 4.4
4.4 . 1
Das Grundrecht auf Familie und Achtung des Familienlebens (Art. 1 4 BV und Art. 8 EMRK) richtet sich wie alle Grundrechte in erster Linie als Abwehrrecht gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsun mittelbare Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grund rechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt (BGE 131 V 9 E. 3.4.2). Auch aus dem Grund recht auf Achtung des Familienlebens kann grundsätzlich kein direkter An spruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Aus übung des Familienlebens ermöglichen (BGE 120 V 1 E. 2a). Jedoch ist bei der Aus legung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Er messenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grund sätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundes gesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwen denden Behörden massgebend sind, möglich ist (BGE 126 V 334 E. 2d). 4.4.2
Das akzessorische Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verbietet Unter scheidungen aufgrund bestimmter Merkmale bei der Umsetzung von in der EMRK
garantierten Rechten und Freiheiten. Es kann immer schon dann ange rufen werden, wenn der umstrittene Sachverhalt in den Schutzbereich einer konven tions rechtlichen Garantie fällt; deren Verletzung ist nicht erforderlich. Nicht jede
unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend. Eine verpönte Un gleich behand lung setzt voraus, dass vergleichbare Situationen aufgrund von Rasse, Haut farbe, Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft usw. unter schiedlich behandelt werden, ohne dass sich dies objektiv und sachlich recht fertigen lässt. Nach der Rechtsprechung gehen die von Art. 14 EMRK gewährten Garantien nicht über diejenigen von Art. 8 BV hinaus ( Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 ).
4.4.3
Vorliegend ist nicht ersichtlich , dass di e Beschwerdeführerin wegen eines der in Art.
14 EMRK erwähnten verpönten Kriterien schlechter behandelt wurde als andere
Personen in vergleichbarer Lage. Vielmehr ergibt sich der fehlende An spruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag aus dem
fehlenden Be zug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung , un d damit aus einem sachlichen Grund. Eine ungleiche Behandlung von Bezügerinnen und Be zügern einer Hilf losenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung mit Bezügern einer solche n der Invalidenversicherung ist daher aus sachlichen Grün de n gerechtfertigt und stellt keine Diskriminierung im Sinne von Art. 14 EMRK dar. 4.5
Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführer in ebenfalls angerufene Rechts gle ichheitsgebot gemäss Art. 26 UNO-Pakt II. Diesbezüglich hat die Schweiz ei nen Vo rbehalt angebracht, wonach „ die Gleichheit aller Menschen vor dem Ge setz und ihr Anspruch ohne Diskriminierung auf gleichen Schutz durch das Ge setz" nur in Verbindung mit anderen in diesem Pakt enthaltenen Rechten ge währleistet ist. Gemäss der Rechtsprechung ist der Geltungsbereich sowohl von Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I als auch von Art. 26 UNO-Pakt II damit nicht weiter gefasst als jener von Art. 14 EMRK ( BGE 123 II 472 E. 4d; BGE 135 I 161 E. 2.2 ; vgl. Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminie rungsverbote für die Soziale Sicherheit , Jusletter
7. Februar 2005, Rz 37 ), wes halb der UNO-Pakt I und UNO-Pakt II im Bereich des Sozialversicherungsrechts keine direkt an wendbaren Individualgarantien enthalten ( Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3) .
Eine Verletzung von Art. 26 UNO-Pakt II ist vorliegend daher nicht zu erken nen . 5. 5.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die SWICA der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 1. November 2010 ( Urk. 7/116/117-118) mit Wirkung ab Oktober 2010 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades der obligatorischen Unfallver sicherung zugesprochen hat. Der Bezug einer Hilflo senentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung wird von der Be schwerdeführerin im Übrigen nicht bestritten ( Urk. 1). 5.2
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2012 ( Urk.
2) einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag verneinte, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz MO/VM/ESversandt
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mai 2010 eine ganze Rente zu.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/133, Urk. 7/137) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2012 ( Urk. 7/145) einen Anspruch der Versicherten auf Abgabe eines Therapiegeräts Armon Office.
Am 6. Februar 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenent schädigung an ( Urk. 7/149), worauf die IV-Stelle beim behandelnden Arzt der Versicherten einen Bericht ( Urk. 7/157) einholte . Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/160-161) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 7/175) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung.
E. 1.1 Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird ( lit . a), die zu Hause leben ( lit . b) und die volljährig sind ( lit . c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.
E. 1.2 Laut Ziff. 2003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Assistenzbeitrag (KSAB) ist
k ein Assistenzbeitrag auszurichten bei ei nem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversi cherung, der Militärversicherung und der Alters- und Hinterlassenenversiche rung (mit Ausnahme der Besitzstandfälle nach Art. 43 ter
des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung , AHVG).
Sodann s ind
gemäss Ziff. 10001 KSAB die Militär- oder Unfallversicherung von der Einführung des Assistenzbeitrags nicht betroffen, weil nur Personen mit einer
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung anspruchsberechtigt s ind , we s halb bei einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Militär- oder Unfall versicherung kein Assistenzbeitrag ausgerichtet w ird .
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ( BGE 132 V 121 E. 4.4 mit Hinweisen) richten sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen und sind für das Sozial versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Ge richt weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Ver ordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechts anspruchs eingeführt werden. 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom
21. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21.
Juni 2012 Beschwerde mit d em Antrag, diese sei aufzuheben
und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr Assistenzbeiträge auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2012 ( Urk.
2) davon aus, dass gemäss Art. 42 quater IVG Bezüger von Hilflo senent schä di gungen
der obligatorischen Unfallversicherung vom Anspruch auf einen Assi stenzbeitrag ausgeschlossen seien , weshalb
ein Anspruch der eine Hilflosenent schädigung gemäss dem UVG beziehe nden Beschwerdeführerin auf einen Assi stenzbeitrag zu verneinen sei.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Prioritätenordnung des ATSG vorliegend nicht anzuwenden sei, da es sich bei den Assistenzbeiträgen um eine Leistung handle, welche ausschliesslich im IVG und nicht im UVG ge regelt sei ( Urk. 1 S. 4). Sodann ergebe eine Auslegung von Art. 42 quater IVG, dass diese Bestimmung auch Bezügern eine r
Hilflosen entschädigung der obligatori schen Unfallversicherung einen Anspruch auf eine Assistenzentschädigung ein räume ( Urk. 1 S. 5 ff.). Falls es sich doch nicht so verhalten soll t e, widersprä che ein Ausschluss von Bezügern einer Hilflosenentschädigung der obligatori schen Unfallversicherung vom Anspruch auf einen Assistenzbeitrag dem Gleichbe handlungsgebot beziehungsweise dem Diskriminierungsverbot der Bundesver fassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention ( Urk. 1 S. 10 ff.) so wi e dem Diskriminierungsverbot des UN O -Paktes II (über bürgerliche und poli tische Rechte ; Urk. 2 S. 12 ff.) . 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob Art.
42 quater
Abs. 1 IVG aus schliesslich zu Hause lebende n , volljährige n Versicherte n , welche eine Hilflo senentschädigung der Invalidenversi cherung beziehen ,
einen Anspruch auf ei nen Assistenzbeitrag einräumt. 3.2
Bei der Auslegung von Art. 42 quater
Abs. 1 IVG gilt es zu beachten, dass gesetzli che Bestimmungen in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen sind. Die Geset zesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Ist der Wortlaut nicht klar und sind verschiedene Inter pretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (BGE 134 III 16 E. 3). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte (Materialien), auf den Zweck der Norm, die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kon text mit anderen Bestimmungen (BGE 138 V 17 E. 4.2, 137 V 20 E. 5.1).
Die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses lässt nicht aus sich selbst begründen, sondern ist aus den Absichten des Gesetzgebers abzulei ten (BGE 134 II 308 E. 5.2). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine an dere Lösung weniger nahelegen (BGE 134 V 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2008 vom 2 3. Dezember 2008 E. 2.2).
Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungs rechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Begründet wird die verfassungs konforme Auslegung hauptsächlich mit der Einheit der Rechtsordnung und der Überordnung der Verfassung. Die Normen sind daher so auszulegen, dass sie mit
den Grundwerten der Bundesverfassung (BV) übereinstimmen (Urteil des Bun des gerichts K 8/99 vom 1 8. April 2000 E. 3). 3.3
Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket ; BBl
2010 S. 1817 ff.) ist der Assistenzbeitrag eine neu e Leistung für Menschen mit einer Behinderung, welche die Hilflosenentschädigung
und die Hilfe von Angehörige n ergänzt und eine Alternative zur institutionellen Hilfe schaffen soll ( BBl 2010 S.
1865). Angesichts des zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung unterschiedlichen Leistungsniveaus dränge sich die Einführung eines Assistenz beitrages in der Unfallversicherung nicht auf. Vielmehr seien die Leistungen bei einem gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versicher ten Unfall beträchtlich umfangreicher. So werde eine zur Rente der IV komple mentäre UVG-Rente, die ergänzende Rente der beruflichen Vorsorge und die UVG- Hilflosenentschädigung geleistet. Darüber hinaus übernehme die Unfall ver sicherung die Kosten der medizinisch notwendigen Pflege sowie eventuell Haus pflegebeiträge . Sodann bezahle in Ausnahmefällen auch die Krankenversi cherung einzelne Massnahmen der Grundpflege. Da b ei Personen, welche so wohl einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV als auch auf eine solche der Unfallversicherung haben, gemäss Artikel 66 Abs. 3 ATSG aus schliesslich die Unfallversicherung leiste, hätten diese Personen somit Anspruch auf die glei chen Leistungen wie bei einem gemäss dem UVG versicherten Unfall ( BBl 2010 S. 1866) .
Der Assistenzbeitrag werde daher ausschliesslich an Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet. Kein Assistenzbeitrag werde bei einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Un fall versicherung, der Militärversicherung und der Alters- und Hinterlassenen ver siche rung ausgerichtet ( BBl 2010 S. 1900). 3.4
Im Ständerat hielt der Kommissionssprecher fest, dass ein Assistenzbeitrag aus schliesslich an
Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet werde ( Amtliches Bulletin Ständerat 2010 S. 659). Der Nationalrat nahm die Fassung des Ständerats betreffend Art. 42 quater
Abs. 1 und Abs. 2 IVG diskussionslos an (Amtliches Bulletin Nationalrat 2010 S. 2085 ff.). 3.5
In Würdigung der Materialien steht daher fest, dass sowohl der Bundesrat als auch die eidgenössischen Räte davon ausgingen, dass ausschliesslich Bezüger innen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung An spruch auf einen Assistenzbeitrag haben sollten, und dass Bezügerinnen und Be züger einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallver sicherung vom Anspruch auf einen Assistenzbei trag ausgeschlossen sein sollen. Der Bun des rat begründete dies unter anderem damit, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallver sicherung auf Grund der unterschiedlichen Leistungsniveaus der Inva liden- und der Unfallver siche rung im Vergleich zu Bezügerinnen und Bezüger n einer Hilflo senentschädigung
der Invalidenversicherung insgesamt über beträchtlich um fangreichere Leis tun g en beziehen. 3.6
Der historische Wille des Gesetzgebers , wonach die Ausrichtung von Assistenz beiträgen auf die Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung beschränkt sein sollte, ergibt sich vorliegend
eindeutig aus den Gesetzesmaterialien.
Da es sich bei m Wortlaut von Art.
42 quater
Abs. 1 IVG um einen relativ neueren Gesetzest ext handelt, kommt den Materialien eine be sondere Stellung zu . 3.7
Den Gesetzesmaterialien kommt sodann auch bei der Auslegung nach dem Sinne und Zweck massgebliche Bedeutung zu, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist (Urteil des Bundes ge richts 6B_627/2007 und 6B_629/2007 vom 1 1. August 2008 E. 4.3.1). Der Zweck der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten beim Assistenzbeitrag auf die Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenent schädigung der Invaliden versicherung ist darin zu suchen, dass Bezügerinnen und Bezüger
einer Hilflo sen entschädigung der Invaliden versicherung, welche für die Folgen ihres Ge sundheitsschadens insgesamt weniger Leistungen beziehen als Bezügerinnen und
Bezüger einer Hilflosenent schädigung der obligatorischen Unfallversiche rung, einen gewissen finanziellen Ausgleich erhalten sollen. 3.7 .1
Diesbezüglich gilt es zudem zu beachten, dass Bezügerinnen und Be züger einer Hilflosenent schädigung der obligatorischen Unfallversicherung nach der Ren ten festsetzung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . d und Art. 10 Abs. 3 UVG sowie Art. 18 Abs. 1 UVV Anspruch auf Beiträge an die Kosten der medizinischen Haus pfle ge leistungen haben, und dass nach der unfallversicherungsrechtlichen Recht sprechung mit der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilf losig keit schwe ren Grades (Art. 38 Abs. 2 UVV) nicht sämtliche tatsächlich in An spruch genommenen Pflegeleistungen pauschal abgegolten werden, son dern dass
Raum bleibt für eine zusätzliche Vergütung von medizinischer Pfle geleistung
im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 UVV (BGE 116 V 41 E. 6c). 3.7 .2
Demgegenüber sind die an die Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenent schädigung der Invali denversicherung ausgerichteten medizinische n
Haus pflege leis tungen der Kran kenversicherung vergleichsweise weniger umfangreich. Ge mäss Art.
25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an ärztlic h an geordnete, ambulante Pflegeleistungen . Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung dürfen
jedoch versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten bis höchstens 20 %
des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden .
Gemäss Art. 33 lit . i der Verordnung über die Krankenversi cherung (KVV) in Verbindung mit Art. 7a Abs. 3 der Verordnung über Leistun gen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) handelt es sich hierbei um einen Betrag von m aximal 20 % von
Fr. 108. -- be ziehungsweise Fr. 21.60 pro Tag . 3.7 .3
Der Sinn und Zweck der Bestimmung von
Art. 42 quater
Abs. 1 IVG ist daher da rin zu erblicken, dass der Umstand, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilf lo senentschädigung der In validen versicherung im Vergleich zu denjenigen einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich insgesamt für einen Ge sundheitsschaden weniger umfangreiche Leistungen be ziehen, in gewisser Weise finanziell ausgeglichen werden soll. 3.8
Die
Auslegung von Art. 42 quater
Abs. 1 IVG führt somit zum Er gebnis, dass aus schliesslich zu Hause lebende, volljährige Bezügerinnen und Bezüger einer Hilf lo senentschädigung der Invalidenversicherung Anspruch auf einen Assistenz bei trag
haben, und dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenent schädi gung der obligatorischen Unfallversicherung vom Anspruch auf eine Assistenz entschädigung ausge schlossen sind. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von 8 der Bundesverfas sung (BV) sowie von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Sie bringt sinnge mäss vor, das Landesrecht sei zunächst verfassungs- und konventionskonform auszulegen; wo dies nicht möglich sei, komme den Garantien der BV und der EMRK Vorrang vor innerstaatlichem Recht zu ( Urk. 1 S. 10 ff.). 4.2
Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich ( Abs.
1) und es darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der
Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Abs. 2).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Pri vat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Laut Art. 14 EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen An schauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten . 4.3
4.3.1
Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verbietet dem Staat (und allen falls im Rahmen von Art. 35 BV anderen Trägern staatlicher Aufgaben), Menschen wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen in vergleich barer Situation qualifiziert ungleich zu behandeln, indem an das Merkmal der Behinderung eine Benachteiligung geknüpft wird, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu verstehen ist (BGE 132 I 49 E. 8.1; BGE 130 I 352 E. 6.1.2 ; Ur teil des Bundesgerichts I 725/06 vom 6. März 2008 E. 5) . 4.3.2
Eine derartige Her abwürdigung liegt nicht vor: Die Beschwerdeführer in wird nicht vom Staat wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen in ver gleichbarer Situation
benachteiligt . Benachteiligt wird sie vielmehr durch die Fol gen eines eingetretenen Gesundheitsschadens. Der Staat unterstützt sie und er bringt ihr Leistungen, welche Nicht-Behinderte nicht erhalten. Vorliegend han delt es sich daher nicht um eine staatliche Diskriminierung, sondern um die Frage, wieweit der Staat verpflichtet ist, eine - nicht von ihm verursachte - faktische Benachteiligung auszugleichen. Ein solcher Leistungsanspruch ergibt sich aus dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) grundsätzlich nicht; dieses ver bürgt keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren An spruch auf Her stellung faktischer Gleichheit (vgl. BGE 126 II 377 E. 6a; Urteil des Bundes ge richts 2P.77/2000 vom 3 0. No vember 2000 E. 4b).
Die Frage einer Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV würde sich nach der Rechtspre chung nur dann stellen, wenn der Staat bei der Ausgestaltung seiner
Leistungen Unterschiede schafft, die an eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genann ten, verpönten Unterscheidungsmerkmale anknüpfen (Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Spra che, soziale Stellung, Lebensform, religiöse, weltanschauliche oder poli tische Überzeugung oder körperliche, geist ige oder psychische Behinderung; Urteil des Bundesgerichts I 725/06 vom 6. März 2008 E. 5 ).
Vorliegend wird die Be schwerdeführer in
indes nicht wegen eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Kriterien schlechter behandelt als andere Ver sicherte in ver gleichbarer Lage. Vielmehr ergibt sich der fehlende Anspruch auf einen Assi stenzbeitrag
aus dem f ehlenden Bezug einer Hilflosenentschädigung der Inva li den versicherung ,
und damit wegen eines sachlichen Grundes . Aus diesem Grunde
ist Art. 8 Abs. 2 BV nicht verletzt. 4.4
4.4 . 1
Das Grundrecht auf Familie und Achtung des Familienlebens (Art. 1 4 BV und Art. 8 EMRK) richtet sich wie alle Grundrechte in erster Linie als Abwehrrecht gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsun mittelbare Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grund rechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt (BGE 131 V 9 E. 3.4.2). Auch aus dem Grund recht auf Achtung des Familienlebens kann grundsätzlich kein direkter An spruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Aus übung des Familienlebens ermöglichen (BGE 120 V 1 E. 2a). Jedoch ist bei der Aus legung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Er messenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grund sätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundes gesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwen denden Behörden massgebend sind, möglich ist (BGE 126 V 334 E. 2d). 4.4.2
Das akzessorische Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verbietet Unter scheidungen aufgrund bestimmter Merkmale bei der Umsetzung von in der EMRK
garantierten Rechten und Freiheiten. Es kann immer schon dann ange rufen werden, wenn der umstrittene Sachverhalt in den Schutzbereich einer konven tions rechtlichen Garantie fällt; deren Verletzung ist nicht erforderlich. Nicht jede
unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend. Eine verpönte Un gleich behand lung setzt voraus, dass vergleichbare Situationen aufgrund von Rasse, Haut farbe, Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft usw. unter schiedlich behandelt werden, ohne dass sich dies objektiv und sachlich recht fertigen lässt. Nach der Rechtsprechung gehen die von Art. 14 EMRK gewährten Garantien nicht über diejenigen von Art. 8 BV hinaus ( Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 ).
4.4.3
Vorliegend ist nicht ersichtlich , dass di e Beschwerdeführerin wegen eines der in Art.
E. 7 August 2012 beantragte die IV Stelle die A b wei sung der Beschwerde (Urk. 6 ). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Versi cher ten am
E. 10 September 2012 zugestellt (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 EMRK erwähnten verpönten Kriterien schlechter behandelt wurde als andere
Personen in vergleichbarer Lage. Vielmehr ergibt sich der fehlende An spruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag aus dem
fehlenden Be zug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung , un d damit aus einem sachlichen Grund. Eine ungleiche Behandlung von Bezügerinnen und Be zügern einer Hilf losenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung mit Bezügern einer solche n der Invalidenversicherung ist daher aus sachlichen Grün de n gerechtfertigt und stellt keine Diskriminierung im Sinne von Art. 14 EMRK dar. 4.5
Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführer in ebenfalls angerufene Rechts gle ichheitsgebot gemäss Art. 26 UNO-Pakt II. Diesbezüglich hat die Schweiz ei nen Vo rbehalt angebracht, wonach „ die Gleichheit aller Menschen vor dem Ge setz und ihr Anspruch ohne Diskriminierung auf gleichen Schutz durch das Ge setz" nur in Verbindung mit anderen in diesem Pakt enthaltenen Rechten ge währleistet ist. Gemäss der Rechtsprechung ist der Geltungsbereich sowohl von Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I als auch von Art. 26 UNO-Pakt II damit nicht weiter gefasst als jener von Art. 14 EMRK ( BGE 123 II 472 E. 4d; BGE 135 I 161 E. 2.2 ; vgl. Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminie rungsverbote für die Soziale Sicherheit , Jusletter
7. Februar 2005, Rz 37 ), wes halb der UNO-Pakt I und UNO-Pakt II im Bereich des Sozialversicherungsrechts keine direkt an wendbaren Individualgarantien enthalten ( Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3) .
Eine Verletzung von Art. 26 UNO-Pakt II ist vorliegend daher nicht zu erken nen . 5. 5.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die SWICA der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 1. November 2010 ( Urk. 7/116/117-118) mit Wirkung ab Oktober 2010 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades der obligatorischen Unfallver sicherung zugesprochen hat. Der Bezug einer Hilflo senentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung wird von der Be schwerdeführerin im Übrigen nicht bestritten ( Urk. 1). 5.2
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2012 ( Urk.
2) einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag verneinte, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz MO/VM/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00663 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
20. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975, war als Abteilungsleiterin bei der Y.___ , tätig , als sie am 17. Mai 2009 beim Start eines Gleit schirm fluges stürzte ( Urk. 7/15/24 , Urk
7/22/3-8 S. 4) und sich dabei Frakturen der Wirbelkörper HWK3-5, BWK2 und BWK4-5 zuzog, welche eine sensomo torisch komplette Tetraplegie
sub C4 zur Folge hatten ( Urk. 7/22/3-8 S. 1). Am 30.
Jun i 2009 meldete sich die Versicherte bei der Inva liden versi che rung zum Bezug von Versicherungs leistun gen ( berufli che Eingliederung, Rente, Hilfsmittel ; Urk. 7/17/1-10 S. 1 ) an .
Die
Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem indi vidu ellen Konto der Versicherten (Urk. 7/1 ) bei, holte bei der Y.___
einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/23 ) sowie bei be handeln den Ärz ten der Versicherten verschiedene Berichte
ein
und sprach der Versicherten ver schie dene Hilfsmittel, unter anderem ein Seitenwendegerät für Bücher und Ma gazine ( Urk. 7/21 , Urk. 7/31), Umweltkontrollgerät e
( Urk. 7/36, Urk. 7/73 , Urk. 7/104 , Urk. 7/127 ), ein Elektrobett (Urk.
7/70), einen Patientenheber (Urk.
7/71), einen Rollstuhl ( Urk. 7/90), eine PIS/USB- Integramaus ( Urk. 7/96), ein
Kommunikati onsgerät ( Urk. 7/102) und die Übernahme der Kosten
von behinde rungs beding ten
Anpassungen der Wohnung (Urk. 7/72, Urk. 7/79) zu .
Mit Mitteilung vom 16. Juni 2011 ( Urk. 7/108) teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, dass die Durchführung beruflicher Massnahmen gegenwärtig nicht mög lich sei. In der Folge zog die IV-Stelle beim obligatorischen Unfallversi cherer der Versicherten, der Swica Versicherungen AG, die den Unfall der Versi cherten vom 17. Mai 2009 betreffenden Akten (Urk.
7/116/1-130) bei. 1.2
Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/123-124) stellte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 29. Dezember 2011 ( Urk. 7/140) einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab
1. Mai 2010 eine ganze Rente zu.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/133, Urk. 7/137) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2012 ( Urk. 7/145) einen Anspruch der Versicherten auf Abgabe eines Therapiegeräts Armon Office.
Am 6. Februar 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenent schädigung an ( Urk. 7/149), worauf die IV-Stelle beim behandelnden Arzt der Versicherten einen Bericht ( Urk. 7/157) einholte . Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/160-161) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012 ( Urk. 7/175) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. 1.3
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/165-166, Urk. 7/169) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2012 ( Urk. 7/172 = Urk. 2) ei nen Anspruch der Versicherten auf einen Assistenzbeitrag wegen des fehlenden Be zugs eine r
Hilflosenent schädigung der Invalidenversicherung . 2.
Gegen die Verfügung vom
21. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21.
Juni 2012 Beschwerde mit d em Antrag, diese sei aufzuheben
und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr Assistenzbeiträge auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
7. August 2012 beantragte die IV Stelle die A b wei sung der Beschwerde (Urk. 6 ). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Versi cher ten am
10. September 2012 zugestellt (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversi cherung ausgerichtet wird ( lit . a), die zu Hause leben ( lit . b) und die volljährig sind ( lit . c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. 1.2
Laut Ziff. 2003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Assistenzbeitrag (KSAB) ist
k ein Assistenzbeitrag auszurichten bei ei nem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversi cherung, der Militärversicherung und der Alters- und Hinterlassenenversiche rung (mit Ausnahme der Besitzstandfälle nach Art. 43 ter
des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung , AHVG).
Sodann s ind
gemäss Ziff. 10001 KSAB die Militär- oder Unfallversicherung von der Einführung des Assistenzbeitrags nicht betroffen, weil nur Personen mit einer
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung anspruchsberechtigt s ind , we s halb bei einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Militär- oder Unfall versicherung kein Assistenzbeitrag ausgerichtet w ird . 1.3
Nach der Rechtsprechung ( BGE 132 V 121 E. 4.4 mit Hinweisen) richten sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen und sind für das Sozial versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Ge richt weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Ver ordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechts anspruchs eingeführt werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2012 ( Urk.
2) davon aus, dass gemäss Art. 42 quater IVG Bezüger von Hilflo senent schä di gungen
der obligatorischen Unfallversicherung vom Anspruch auf einen Assi stenzbeitrag ausgeschlossen seien , weshalb
ein Anspruch der eine Hilflosenent schädigung gemäss dem UVG beziehe nden Beschwerdeführerin auf einen Assi stenzbeitrag zu verneinen sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Prioritätenordnung des ATSG vorliegend nicht anzuwenden sei, da es sich bei den Assistenzbeiträgen um eine Leistung handle, welche ausschliesslich im IVG und nicht im UVG ge regelt sei ( Urk. 1 S. 4). Sodann ergebe eine Auslegung von Art. 42 quater IVG, dass diese Bestimmung auch Bezügern eine r
Hilflosen entschädigung der obligatori schen Unfallversicherung einen Anspruch auf eine Assistenzentschädigung ein räume ( Urk. 1 S. 5 ff.). Falls es sich doch nicht so verhalten soll t e, widersprä che ein Ausschluss von Bezügern einer Hilflosenentschädigung der obligatori schen Unfallversicherung vom Anspruch auf einen Assistenzbeitrag dem Gleichbe handlungsgebot beziehungsweise dem Diskriminierungsverbot der Bundesver fassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention ( Urk. 1 S. 10 ff.) so wi e dem Diskriminierungsverbot des UN O -Paktes II (über bürgerliche und poli tische Rechte ; Urk. 2 S. 12 ff.) . 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob Art.
42 quater
Abs. 1 IVG aus schliesslich zu Hause lebende n , volljährige n Versicherte n , welche eine Hilflo senentschädigung der Invalidenversi cherung beziehen ,
einen Anspruch auf ei nen Assistenzbeitrag einräumt. 3.2
Bei der Auslegung von Art. 42 quater
Abs. 1 IVG gilt es zu beachten, dass gesetzli che Bestimmungen in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen sind. Die Geset zesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Ist der Wortlaut nicht klar und sind verschiedene Inter pretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (BGE 134 III 16 E. 3). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte (Materialien), auf den Zweck der Norm, die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kon text mit anderen Bestimmungen (BGE 138 V 17 E. 4.2, 137 V 20 E. 5.1).
Die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses lässt nicht aus sich selbst begründen, sondern ist aus den Absichten des Gesetzgebers abzulei ten (BGE 134 II 308 E. 5.2). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine an dere Lösung weniger nahelegen (BGE 134 V 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2008 vom 2 3. Dezember 2008 E. 2.2).
Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungs rechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Begründet wird die verfassungs konforme Auslegung hauptsächlich mit der Einheit der Rechtsordnung und der Überordnung der Verfassung. Die Normen sind daher so auszulegen, dass sie mit
den Grundwerten der Bundesverfassung (BV) übereinstimmen (Urteil des Bun des gerichts K 8/99 vom 1 8. April 2000 E. 3). 3.3
Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket ; BBl
2010 S. 1817 ff.) ist der Assistenzbeitrag eine neu e Leistung für Menschen mit einer Behinderung, welche die Hilflosenentschädigung
und die Hilfe von Angehörige n ergänzt und eine Alternative zur institutionellen Hilfe schaffen soll ( BBl 2010 S.
1865). Angesichts des zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung unterschiedlichen Leistungsniveaus dränge sich die Einführung eines Assistenz beitrages in der Unfallversicherung nicht auf. Vielmehr seien die Leistungen bei einem gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versicher ten Unfall beträchtlich umfangreicher. So werde eine zur Rente der IV komple mentäre UVG-Rente, die ergänzende Rente der beruflichen Vorsorge und die UVG- Hilflosenentschädigung geleistet. Darüber hinaus übernehme die Unfall ver sicherung die Kosten der medizinisch notwendigen Pflege sowie eventuell Haus pflegebeiträge . Sodann bezahle in Ausnahmefällen auch die Krankenversi cherung einzelne Massnahmen der Grundpflege. Da b ei Personen, welche so wohl einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV als auch auf eine solche der Unfallversicherung haben, gemäss Artikel 66 Abs. 3 ATSG aus schliesslich die Unfallversicherung leiste, hätten diese Personen somit Anspruch auf die glei chen Leistungen wie bei einem gemäss dem UVG versicherten Unfall ( BBl 2010 S. 1866) .
Der Assistenzbeitrag werde daher ausschliesslich an Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet. Kein Assistenzbeitrag werde bei einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Un fall versicherung, der Militärversicherung und der Alters- und Hinterlassenen ver siche rung ausgerichtet ( BBl 2010 S. 1900). 3.4
Im Ständerat hielt der Kommissionssprecher fest, dass ein Assistenzbeitrag aus schliesslich an
Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet werde ( Amtliches Bulletin Ständerat 2010 S. 659). Der Nationalrat nahm die Fassung des Ständerats betreffend Art. 42 quater
Abs. 1 und Abs. 2 IVG diskussionslos an (Amtliches Bulletin Nationalrat 2010 S. 2085 ff.). 3.5
In Würdigung der Materialien steht daher fest, dass sowohl der Bundesrat als auch die eidgenössischen Räte davon ausgingen, dass ausschliesslich Bezüger innen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung An spruch auf einen Assistenzbeitrag haben sollten, und dass Bezügerinnen und Be züger einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallver sicherung vom Anspruch auf einen Assistenzbei trag ausgeschlossen sein sollen. Der Bun des rat begründete dies unter anderem damit, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallver sicherung auf Grund der unterschiedlichen Leistungsniveaus der Inva liden- und der Unfallver siche rung im Vergleich zu Bezügerinnen und Bezüger n einer Hilflo senentschädigung
der Invalidenversicherung insgesamt über beträchtlich um fangreichere Leis tun g en beziehen. 3.6
Der historische Wille des Gesetzgebers , wonach die Ausrichtung von Assistenz beiträgen auf die Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung beschränkt sein sollte, ergibt sich vorliegend
eindeutig aus den Gesetzesmaterialien.
Da es sich bei m Wortlaut von Art.
42 quater
Abs. 1 IVG um einen relativ neueren Gesetzest ext handelt, kommt den Materialien eine be sondere Stellung zu . 3.7
Den Gesetzesmaterialien kommt sodann auch bei der Auslegung nach dem Sinne und Zweck massgebliche Bedeutung zu, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist (Urteil des Bundes ge richts 6B_627/2007 und 6B_629/2007 vom 1 1. August 2008 E. 4.3.1). Der Zweck der Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten beim Assistenzbeitrag auf die Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenent schädigung der Invaliden versicherung ist darin zu suchen, dass Bezügerinnen und Bezüger
einer Hilflo sen entschädigung der Invaliden versicherung, welche für die Folgen ihres Ge sundheitsschadens insgesamt weniger Leistungen beziehen als Bezügerinnen und
Bezüger einer Hilflosenent schädigung der obligatorischen Unfallversiche rung, einen gewissen finanziellen Ausgleich erhalten sollen. 3.7 .1
Diesbezüglich gilt es zudem zu beachten, dass Bezügerinnen und Be züger einer Hilflosenent schädigung der obligatorischen Unfallversicherung nach der Ren ten festsetzung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . d und Art. 10 Abs. 3 UVG sowie Art. 18 Abs. 1 UVV Anspruch auf Beiträge an die Kosten der medizinischen Haus pfle ge leistungen haben, und dass nach der unfallversicherungsrechtlichen Recht sprechung mit der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilf losig keit schwe ren Grades (Art. 38 Abs. 2 UVV) nicht sämtliche tatsächlich in An spruch genommenen Pflegeleistungen pauschal abgegolten werden, son dern dass
Raum bleibt für eine zusätzliche Vergütung von medizinischer Pfle geleistung
im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 UVV (BGE 116 V 41 E. 6c). 3.7 .2
Demgegenüber sind die an die Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenent schädigung der Invali denversicherung ausgerichteten medizinische n
Haus pflege leis tungen der Kran kenversicherung vergleichsweise weniger umfangreich. Ge mäss Art.
25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an ärztlic h an geordnete, ambulante Pflegeleistungen . Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung dürfen
jedoch versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten bis höchstens 20 %
des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden .
Gemäss Art. 33 lit . i der Verordnung über die Krankenversi cherung (KVV) in Verbindung mit Art. 7a Abs. 3 der Verordnung über Leistun gen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) handelt es sich hierbei um einen Betrag von m aximal 20 % von
Fr. 108. -- be ziehungsweise Fr. 21.60 pro Tag . 3.7 .3
Der Sinn und Zweck der Bestimmung von
Art. 42 quater
Abs. 1 IVG ist daher da rin zu erblicken, dass der Umstand, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilf lo senentschädigung der In validen versicherung im Vergleich zu denjenigen einer Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich insgesamt für einen Ge sundheitsschaden weniger umfangreiche Leistungen be ziehen, in gewisser Weise finanziell ausgeglichen werden soll. 3.8
Die
Auslegung von Art. 42 quater
Abs. 1 IVG führt somit zum Er gebnis, dass aus schliesslich zu Hause lebende, volljährige Bezügerinnen und Bezüger einer Hilf lo senentschädigung der Invalidenversicherung Anspruch auf einen Assistenz bei trag
haben, und dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenent schädi gung der obligatorischen Unfallversicherung vom Anspruch auf eine Assistenz entschädigung ausge schlossen sind. 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von 8 der Bundesverfas sung (BV) sowie von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Sie bringt sinnge mäss vor, das Landesrecht sei zunächst verfassungs- und konventionskonform auszulegen; wo dies nicht möglich sei, komme den Garantien der BV und der EMRK Vorrang vor innerstaatlichem Recht zu ( Urk. 1 S. 10 ff.). 4.2
Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich ( Abs.
1) und es darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der
Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Abs. 2).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Pri vat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Laut Art. 14 EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen An schauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten . 4.3
4.3.1
Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verbietet dem Staat (und allen falls im Rahmen von Art. 35 BV anderen Trägern staatlicher Aufgaben), Menschen wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen in vergleich barer Situation qualifiziert ungleich zu behandeln, indem an das Merkmal der Behinderung eine Benachteiligung geknüpft wird, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu verstehen ist (BGE 132 I 49 E. 8.1; BGE 130 I 352 E. 6.1.2 ; Ur teil des Bundesgerichts I 725/06 vom 6. März 2008 E. 5) . 4.3.2
Eine derartige Her abwürdigung liegt nicht vor: Die Beschwerdeführer in wird nicht vom Staat wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen in ver gleichbarer Situation
benachteiligt . Benachteiligt wird sie vielmehr durch die Fol gen eines eingetretenen Gesundheitsschadens. Der Staat unterstützt sie und er bringt ihr Leistungen, welche Nicht-Behinderte nicht erhalten. Vorliegend han delt es sich daher nicht um eine staatliche Diskriminierung, sondern um die Frage, wieweit der Staat verpflichtet ist, eine - nicht von ihm verursachte - faktische Benachteiligung auszugleichen. Ein solcher Leistungsanspruch ergibt sich aus dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) grundsätzlich nicht; dieses ver bürgt keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren An spruch auf Her stellung faktischer Gleichheit (vgl. BGE 126 II 377 E. 6a; Urteil des Bundes ge richts 2P.77/2000 vom 3 0. No vember 2000 E. 4b).
Die Frage einer Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV würde sich nach der Rechtspre chung nur dann stellen, wenn der Staat bei der Ausgestaltung seiner
Leistungen Unterschiede schafft, die an eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genann ten, verpönten Unterscheidungsmerkmale anknüpfen (Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Spra che, soziale Stellung, Lebensform, religiöse, weltanschauliche oder poli tische Überzeugung oder körperliche, geist ige oder psychische Behinderung; Urteil des Bundesgerichts I 725/06 vom 6. März 2008 E. 5 ).
Vorliegend wird die Be schwerdeführer in
indes nicht wegen eines der in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Kriterien schlechter behandelt als andere Ver sicherte in ver gleichbarer Lage. Vielmehr ergibt sich der fehlende Anspruch auf einen Assi stenzbeitrag
aus dem f ehlenden Bezug einer Hilflosenentschädigung der Inva li den versicherung ,
und damit wegen eines sachlichen Grundes . Aus diesem Grunde
ist Art. 8 Abs. 2 BV nicht verletzt. 4.4
4.4 . 1
Das Grundrecht auf Familie und Achtung des Familienlebens (Art. 1 4 BV und Art. 8 EMRK) richtet sich wie alle Grundrechte in erster Linie als Abwehrrecht gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsun mittelbare Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grund rechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt (BGE 131 V 9 E. 3.4.2). Auch aus dem Grund recht auf Achtung des Familienlebens kann grundsätzlich kein direkter An spruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Aus übung des Familienlebens ermöglichen (BGE 120 V 1 E. 2a). Jedoch ist bei der Aus legung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Er messenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grund sätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundes gesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwen denden Behörden massgebend sind, möglich ist (BGE 126 V 334 E. 2d). 4.4.2
Das akzessorische Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verbietet Unter scheidungen aufgrund bestimmter Merkmale bei der Umsetzung von in der EMRK
garantierten Rechten und Freiheiten. Es kann immer schon dann ange rufen werden, wenn der umstrittene Sachverhalt in den Schutzbereich einer konven tions rechtlichen Garantie fällt; deren Verletzung ist nicht erforderlich. Nicht jede
unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend. Eine verpönte Un gleich behand lung setzt voraus, dass vergleichbare Situationen aufgrund von Rasse, Haut farbe, Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft usw. unter schiedlich behandelt werden, ohne dass sich dies objektiv und sachlich recht fertigen lässt. Nach der Rechtsprechung gehen die von Art. 14 EMRK gewährten Garantien nicht über diejenigen von Art. 8 BV hinaus ( Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 ).
4.4.3
Vorliegend ist nicht ersichtlich , dass di e Beschwerdeführerin wegen eines der in Art.
14 EMRK erwähnten verpönten Kriterien schlechter behandelt wurde als andere
Personen in vergleichbarer Lage. Vielmehr ergibt sich der fehlende An spruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag aus dem
fehlenden Be zug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung , un d damit aus einem sachlichen Grund. Eine ungleiche Behandlung von Bezügerinnen und Be zügern einer Hilf losenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung mit Bezügern einer solche n der Invalidenversicherung ist daher aus sachlichen Grün de n gerechtfertigt und stellt keine Diskriminierung im Sinne von Art. 14 EMRK dar. 4.5
Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführer in ebenfalls angerufene Rechts gle ichheitsgebot gemäss Art. 26 UNO-Pakt II. Diesbezüglich hat die Schweiz ei nen Vo rbehalt angebracht, wonach „ die Gleichheit aller Menschen vor dem Ge setz und ihr Anspruch ohne Diskriminierung auf gleichen Schutz durch das Ge setz" nur in Verbindung mit anderen in diesem Pakt enthaltenen Rechten ge währleistet ist. Gemäss der Rechtsprechung ist der Geltungsbereich sowohl von Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I als auch von Art. 26 UNO-Pakt II damit nicht weiter gefasst als jener von Art. 14 EMRK ( BGE 123 II 472 E. 4d; BGE 135 I 161 E. 2.2 ; vgl. Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminie rungsverbote für die Soziale Sicherheit , Jusletter
7. Februar 2005, Rz 37 ), wes halb der UNO-Pakt I und UNO-Pakt II im Bereich des Sozialversicherungsrechts keine direkt an wendbaren Individualgarantien enthalten ( Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3) .
Eine Verletzung von Art. 26 UNO-Pakt II ist vorliegend daher nicht zu erken nen . 5. 5.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die SWICA der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 1 1. November 2010 ( Urk. 7/116/117-118) mit Wirkung ab Oktober 2010 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades der obligatorischen Unfallver sicherung zugesprochen hat. Der Bezug einer Hilflo senentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung wird von der Be schwerdeführerin im Übrigen nicht bestritten ( Urk. 1). 5.2
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Mai 2012 ( Urk.
2) einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag verneinte, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz MO/VM/ESversandt