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IV.2012.00661

Invalidenrente, Rückweisung zu ergänzenden medizinischen Abklärungen

Zürich SozVersG · 2014-02-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, ist gelernte Verkäuferin und Mutter von drei inzwischen erwachsenen Kindern. Am 30. Juni 2011 (Eingang IV-Stelle: 4. Juli 2011) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2006 bestehende Polya rthritis bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die IV-Stelle holte beim Hausarzt sowie beim behandelnden Rheumatologen m edizinische Berichte ein und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht . Ebenfalls führte die IV-Stelle

eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch , welch e ergab, dass die Versicherte als v oll e rwerbstätig zu gelten hat ( Bericht vom 5. Januar 2012; Urk. 11/24) . Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Januar 2012 die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2012 in Aussicht (Urk. 11/29). D ie Versicherte erhob am 26.

Januar 2012 dagegen Einwand und macht e

geltend , dass sie - da die medikamentöse Behandlung noch keine posi tiven Auswirkungen zeige

- sehr viel Mühe und Schmerzen habe und auch in „ einfachen “ Tätigkeiten eingeschränkt sei , weshalb eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, und sie stellte

d ie Einreichung eines ärztlichen Berichtes des behandelnden Rheumatologen in Aussicht (Urk. 11/3 2 34) .

Nachdem die IV Stelle den behandelnden Rheumatologen

auf Ansuchen der Versicherten (Urk. 11/35) für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheits zustandes seit dessen Bericht vom Oktober 2011 telefonisch um entsprechend e Bericht erstattung gebeten hatte (Urk. 11/36 37), reichte dieser am 11.

März 2012 ein ärztliches Schr eiben zu den Akten (Urk. 11/38). Daraufhi n verfügte die IV-Stelle am 25. Mai 2012 wie angekündigt mit Wirkung ab 1. Januar 2012 die Zusprache einer halben I nvalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invali ditätsgrades von 57 % (Urk. 2) . 2.

Gegen diese Verfügung liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 21. Juni 2012 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine höhere als eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In ver fahrensmässiger Hinsicht stellt e sie die Anträge auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (3.) sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (4.). Mit Vernehmlassung vom 17. August 2012 beantragt e die Verwal tung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 12. September 2012 wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen und der Versicherten die Ver nehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

12). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2012

liess die Versicherte ergänzende Ausführungen tätigen und einen Bericht des be handelnden Rheumatologen vom 1. Oktober 2012 zu den Akten reichen (Urk. 14-15), was der Gegenseite zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

16). Mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2013 wurde der Versicherten

nachdem das Bundesgericht eine von der Versicherten gegen die Verweige rung der unentgeltlichen Rechtspflege geführte Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2012 gutgeheissen hatte (Urk. 18) - die unentgeltliche Rechtspflege gewähr t (Urk. 19). Mit Eingabe vom 6. März 2013 liess die Versicherte erneut einen Bericht des behandelnden Rheumatologen vom 14.

Februar 2013 an die IV-Stelle zu den Akten reichen und die Anord n ung einer medizinischen Begut achtung dur ch das Gericht beantragen (Urk. 20 -21 ) , was der Gegenseite am 8. April 2013 zur Stellungnahme zugestellt wurde ;

gleichzeitig gab das Gericht der IV-Stelle auf anzugeben , inwieweit ein Revisionsverfahren bereits anhand genommen worden sei (Urk. 22). Mit Eingabe vom 12. April 2013 liess die Ver sicherte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzie hen (Urk. 24). Mit Eingabe vom 17. April 2013 führte die IV-Stelle im Wesentli chen aus, neben der Einholung des von der Versicherten ausgefüllten

Revisi onsfragebogens und dem von ihr eingereichten Bericht des behandelnden Rheumatologen keine weiteren Abklärungshandlungen getätigt zu haben ; das Revisionsverfahren bleibe bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteil s sistiert (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin seit 1. Januar 2011 nicht mehr zumutbar sei . Gemäss der medizinischen Beurteilung sei jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Der Ein kommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15

% beim Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 57

% , womit ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe ( Urk. 2).

2.2

Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass von einer tieferen Arbeitsfähigkeit als 50 % auszugehen sei , der Gesundheitszustand habe sich noch vor Verfügungserlass verschlechtert . Alsdann lägen

der angefochte nen Verfügung unzutreffende Vergleichseinkommen zugrunde ,

sei doch von einem höheren Valideneinkommen auszugehen und beim Invalideneinkommen ein maximaler

leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 14). Der medizinische Sachverhalt sei durch das Gericht abzuklären ( Urk. 20).

3. 3.1

In medizinischer Hinsicht liegen dem angefochtenen Entscheid die folgenden ärztlichen Berichte zugrunde : 3.2

Dr. med. Y.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Versicherten, diagnostiz ierte in seinem Bericht vom 29. August 2011 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine destruierende Poly arthritis, MCP Gelenke , Beginn 200 6. Er führte im Wesentlichen aus, bislang sei keine Arbeitsfähigkeit festgelegt worden, d ie Patientin habe sich auch nicht um ein entsprechendes Zeugnis bemüht . Rückblickend müsste aber eine solche fest g elegt werden, da die fortgeschrittene rheumatologische Krankheit eindeutig eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Die Patie ntin sei mindestens seit Anfang 2011 für eine „ manuelle “ Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich des weiteren Verlauf s und allfällige r Tätigkeiten, welche aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären, seien die Auskünfte beim behandelnden Rheumatologen Dr. med. Z.___ einzuholen (Urk.

11/14) . 3.3

In seinem Bericht vom 6. Oktober 2011 stellte

Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, unter Hinweis auf einen beigelegten Bericht vom 3 0. Juni 2011 folgende Diagnosen ( Urk. 11/16 S. 6) : - destruierende Polyarthritis MCP-Gelenke, Beginn 2006 mit/bei - DD: atypisch verlaufende rheumatoide Arthritis - Sicca - Symptomatik - Akrozyanose bei - DD: extraarikulärer Befall mit Vaskulitis bei rheumatoider Arthritis - Osteopenie - DD: sekundär bei rheumatoider Arthritis - Ichthiose - Hypothyreose, medikamentös substi t uiert

Dr . Z.___ führte zur Hauptsache aus, es handle sich um eine destruierende Polyarthritis. Die Patientin sei für schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und häufigem Hantieren arbeitsunfähig. Zum aktuellen Zeitpunkt denkbar sei eine leichte Tätigkeit zu 50 %. Je nach Ansprechen der medikamentösen Thera pie wäre für eine leichte Tätigkeit eventuell eine Steigerung möglich. Der Ver lauf sei noch ungewiss, die Langzeitprognose leider schlecht, da bereits deutli che Destruktionen im Bereich der MCP - Gelenke bestünden ( Urk. 11/16 S.

5). 3. 4

In seinem Bericht vom 11.

März 2012 stellte Dr . Z.___ die gleichen Diagnosen und führte aus, die Versicherte leide an einer destruierenden Polyarthritis der MCP- Gelenke. Klinisch und radiologisch sei ein Grossteil der MCP - Gelenke weitgehend zerstört mit Ulnardeviationsfehlstellung . Im Rahmen dieser Behin derung sei die Versicherte für manuelle Tätigkeiten deutlich eingeschränkt. Leider sei es bis anhin nicht gelungen, die Krankheit therapeutisch in den Griff zu bekommen. Es sei mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen. Manuelle Tätigkeiten, wie zuletzt als Küchenhilfe , seien nicht mehr zumutbar. Auch Tätigkeiten in der Grundausbildung Detailhandel seien nur sehr bedingt zumut bar. Die Versicherte bitte um Neubeurteilung des IV-Entscheides (Urk. 11/38). 3. 5

In seinem Bericht vom 1. Oktober 2012 an die Rechtsvertreterin der Versicher ten stellte

Dr. Z.___ in Beantwortung der ihm gestellten Fragen im Wesentli chen die nämlichen Diagnosen und gab ergänzend an , die Basistherapien MTX und mit Humira seien wegen Unverträglichkeit bzw. wegen Nebenwirkungen mit schwerer Aphtosis gestoppt worden; aktuell werde eine Basistherapie mit Orenc i a durchgeführt. Gegenü b er dem Bericht vom 6. Oktober 2011 habe sich die Arbeitsfähigkeit verschlechtert. Eine genaue Angabe der Arbeitsfähigkeit bzw . -unfähigkeit sei jedoch nicht möglich; hiefür wäre eine EFL notwendig. Bei diesem destruierenden Verlauf der MCP - Gelenke sei jedoch von einer rele vanten Einschränkung auch für leichte Tätigkeiten auszugehen (Urk. 15). 3. 6

In dem von der IV-Stelle eingeholten und von der Beschwerdeführerin am 6.

März 2013 ins Recht gelegten Bericht vom 1 4. Februar 2013 stellte Dr.

Z.___ im Wesentlichen die selben Diagnosen wie in seinen Vorberichten . Er führte aus, die Basistherapie mit Orenc i a werde nun seit acht Monaten ein gesetzt, zeige aber weder subjektiv noch objektiv ein messbares Ansprechen. Leider zeige sich auch radiologisch im Vergleich zu den Aufnahmen vom Juni 2011 ein Fortschreiten des destruierenden Prozesses im Bereich der MCP Ge lenke mit zunehmender Subluxation und Ulnardeviationsstellung . Der Pro zess scheine nach wie vor auf die MCP- Gelenke beschränkt zu sein. Im Rahmen der weitgehenden Zerstörung der MCP - Gelenke sei die Versicherte für manuelle Tätigkeiten nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Medizinisch-t he oretisch wären sehr leichte Tätigkeiten wenige Stunden am Tag denkbar, doch dürfte es sich auch nicht um koordinativ anspruchsvolle Tätigkeiten handeln. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Versicherte kaum einsatzfähig. Für ein genaues Belastungsprofil sei eine EFL erforderlich. Die Prognose sei schlecht, es zeige sich fortlaufend eine zunehmende Destruierung der MCP Gelenke mit entspre chen d zunehmender Behinderung (Urk. 21). 4. 4.1

Z wischen den Parteien ist

nicht strittig und gestützt auf die medizinischen Akten auch ausgewiesen, dass die Versicherte an einer destruktiven Polyarth ri tis leidet , aufgrund welcher sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Streit ig sind hingegen der Umfang der Arbeits fähigkeit und dabei insbesondere die Frag e , ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten

vor Erlass der ange fochtenen V erfügung noch weiter verschlechtert hat . 4.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hatte der zuständige Arzt des Regiona len Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle ( RAD )

massgeblich auf die Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. Z.___ vom 6.

Oktober 2011 abgestellt

und ausgeführt, dass die Versicherte ( unter Einhaltung des umschriebenen Belastungsprofils ) in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeit sfähig sei .

Der RAD - Arzt erachtete d as ergänzende Schreiben von Dr.

Z.___ vom

11. März 2012 zwar als plausibel, hielt

jedoch dafür, dass damit keine neuen medizinischen Befunde mitgeteilt würden, weshalb an der früheren Stellung nahme festgehalten werden könne (vgl. Feststellungsblatt vom 9. Mai 2012, Urk. 11/27).

4.3

Die regionalärztliche Stellungnahme vom 9. Mai 2012 vermag indes schon daher nicht zu überzeugen , weil

eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit nicht notwendigerweise neue Befunde

voraussetzt .

S o

wie eine Steigerung des Leis tungsvermögens selbst bei identisch gebliebene n Diagnosen nicht ausgeschlos sen ist ( beispielsweise zufolge Verringerung des Schweregrades des Gesund heitsschadens oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen ; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 , E. 4.2.1 ) ,

erscheint

es umgekehrt auch denkbar , dass d ie Arbeitsfähigkeit ( infolge Fortschreiten s einer Erkrankung b eziehungsweise

Abnahme der Belastbarkeit )

selbst bei

unveränderten Diagnosen oder Befunden abnimmt. Dies wäre

mit Blick auf die vorliegend diagnostizierte destruktive Polyarthritis um so mehr zu berücksichtigen und das

Vorbringen im Einwand, wonach auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) möglich sei, ums o genauer zu prüfen gewesen , als Dr. Z.___

den Verlauf bereits anlässlich der ersten Beurteilung

vom Oktober 2011 als ungewiss und die ( Langzei t -)P rognose aufgrund der bereits vorhandenen d e u tlichen Destr ukt ionen / D eformationen

im Bereich der MCP - Gelenke als schlecht bezeichnet hatte

(Urk.

11/16) .

Seine Prognose ( Verschlecht erung) ist mit Blick auf die von ihm erstatteten Berichte vom 1. Oktober 2012 (Urk. 15) und 14.

Februar 2013 (Urk.

21)

nach Lage der Akten offenbar auch ein getreten . Wenn Dr.

Z.___

zudem

in seinem Bericht vom 11 . März 2012 festgehalten hatte, dass es bis anhin nicht gelungen sei, die Krankheit therapeutisch in den Griff zu bekommen ,

und ausführte, dass „ mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen “ sei ( Urk. 11/38 ) , stellt sich auch

aufgrund seiner Ausführungen die Frage

- welche

mangels konkreter (prozentu aler) Angaben zur Arbeitsfähigkeit zumindest einer entsprechend e n

Rückfrage bed u rft hätte - inwieweit seine Beurteilung

vom 6. Oktober 2011

( Arbeitsfähig keit von 50

% in einer leidensangepassten Tätigkeit )

unter diesen Um ständen

im März 2011 überhaupt noch als Entscheidgrundlage

Geltung beanspruch en konnte

beziehungsweise inwieweit er selber

mit Blick auf das fehlende Anspre chen der Therapie an seiner früheren Einschätzung fest halten wollte

oder ob diese allenfalls zu optimistisch ausgefallen war. Dies gilt umso mehr,

als die Versicherte

im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme von Dr. Z.___

vom 6. Oktober 2011 erst seit relativ kurzer Zeit (seit Juni 2011) bei ihm in spezial ärztlicher

Behandlung stand und zudem nach Lage der Akten

dazu neigt, ihre gesundheitsbedingten Einschränkungen zu unterschätzen bzw. zu dissimulier en

(vgl. dazu Urk. 11/25 sowie Urk. 11/19/1, Urk. 11/20/1, Urk. 11/34, Urk. 11/38 ) , was eine (zu) optimisti sche Einschätzung ebenfalls begünstigt haben könnte. 4.4

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass aufgrund der vorhandenen medizi nischen Unter lagen

nicht rechtsgenüglich

beurteilt werden kann , wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im hier massgebenden Zeitraum bis zum Er lass der angefochtenen Verfügung im Mai 2012

verhielt . Somit erweisen sich ergänzende medizinische Abklärungen ,

welche im Hinblick auf die Festlegung des leidensbedingten Abzugs auch detailliert zu den vorhandenen

Einschrän kungen und den noch zumutbaren Tätigkeiten Auskunft zu geben haben - wel che Angaben vorliegend ebenfalls nur

un genügend vorhanden sind - , als unum gänglich. Diese Abklärungen sind - da die rechtskonforme Erstellung des Sachverhalts in erster Linie Sache der Verwaltung ist – durch die IV-Stelle vor zunehmen, weshalb

dem Antrag auf Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens nicht zu entsprechen und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.

Anzumerken ist ,

dass

– da es im vorliegenden Zusammenhang um eine erstma lige Rentenz usprache

g eh t – der Sachverhalt für die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen V er fügung vollständig und genau abzuklären

ist . Entgegen dem Vorgehen der Verwaltung, welche Dr. Z.___

insoweit unzutreffend lediglich nach

„ wesentlichen “ Veränderungen gegenüber der ersten Beurteilung gefragt hatte ( vgl. telefonische Anfrage der IV-Stelle vom 20. Februar 2012, Urk. 11/36) und den - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machen lässt - gleich ermassen unzutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach die für den Zeitraum des Vorbescheidverfahrens geltend gemachte Verschlechterung im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen sei (Urk. 10) , sind im vorliegenden Zusammenhang nicht rev isionsrechtliche Grundsätze anwendbar .

5.

5.1

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘900. -- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 5. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage des Doppels von Urk. 25 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959, ist gelernte Verkäuferin und Mutter von drei inzwischen erwachsenen Kindern. Am 30. Juni 2011 (Eingang IV-Stelle: 4. Juli 2011) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2006 bestehende Polya rthritis bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die IV-Stelle holte beim Hausarzt sowie beim behandelnden Rheumatologen m edizinische Berichte ein und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht . Ebenfalls führte die IV-Stelle

eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch , welch e ergab, dass die Versicherte als v oll e rwerbstätig zu gelten hat ( Bericht vom 5. Januar 2012; Urk. 11/24) . Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Januar 2012 die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2012 in Aussicht (Urk. 11/29). D ie Versicherte erhob am 26.

Januar 2012 dagegen Einwand und macht e

geltend , dass sie - da die medikamentöse Behandlung noch keine posi tiven Auswirkungen zeige

- sehr viel Mühe und Schmerzen habe und auch in „ einfachen “ Tätigkeiten eingeschränkt sei , weshalb eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, und sie stellte

d ie Einreichung eines ärztlichen Berichtes des behandelnden Rheumatologen in Aussicht (Urk. 11/3

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hin weisen).

E. 2 Gegen diese Verfügung liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 21. Juni 2012 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine höhere als eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In ver fahrensmässiger Hinsicht stellt e sie die Anträge auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (3.) sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (4.). Mit Vernehmlassung vom 17. August 2012 beantragt e die Verwal tung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 12. September 2012 wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen und der Versicherten die Ver nehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

12). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2012

liess die Versicherte ergänzende Ausführungen tätigen und einen Bericht des be handelnden Rheumatologen vom 1. Oktober 2012 zu den Akten reichen (Urk. 14-15), was der Gegenseite zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

16). Mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2013 wurde der Versicherten

nachdem das Bundesgericht eine von der Versicherten gegen die Verweige rung der unentgeltlichen Rechtspflege geführte Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2012 gutgeheissen hatte (Urk. 18) - die unentgeltliche Rechtspflege gewähr t (Urk. 19). Mit Eingabe vom 6. März 2013 liess die Versicherte erneut einen Bericht des behandelnden Rheumatologen vom 14.

Februar 2013 an die IV-Stelle zu den Akten reichen und die Anord n ung einer medizinischen Begut achtung dur ch das Gericht beantragen (Urk. 20 -21 ) , was der Gegenseite am 8. April 2013 zur Stellungnahme zugestellt wurde ;

gleichzeitig gab das Gericht der IV-Stelle auf anzugeben , inwieweit ein Revisionsverfahren bereits anhand genommen worden sei (Urk. 22). Mit Eingabe vom 12. April 2013 liess die Ver sicherte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzie hen (Urk. 24). Mit Eingabe vom 17. April 2013 führte die IV-Stelle im Wesentli chen aus, neben der Einholung des von der Versicherten ausgefüllten

Revisi onsfragebogens und dem von ihr eingereichten Bericht des behandelnden Rheumatologen keine weiteren Abklärungshandlungen getätigt zu haben ; das Revisionsverfahren bleibe bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteil s sistiert (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin seit 1. Januar 2011 nicht mehr zumutbar sei . Gemäss der medizinischen Beurteilung sei jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Der Ein kommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15

% beim Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 57

% , womit ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe ( Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass von einer tieferen Arbeitsfähigkeit als 50 % auszugehen sei , der Gesundheitszustand habe sich noch vor Verfügungserlass verschlechtert . Alsdann lägen

der angefochte nen Verfügung unzutreffende Vergleichseinkommen zugrunde ,

sei doch von einem höheren Valideneinkommen auszugehen und beim Invalideneinkommen ein maximaler

leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 14). Der medizinische Sachverhalt sei durch das Gericht abzuklären ( Urk. 20).

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht liegen dem angefochtenen Entscheid die folgenden ärztlichen Berichte zugrunde :

E. 3.2 Dr. med. Y.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Versicherten, diagnostiz ierte in seinem Bericht vom 29. August 2011 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine destruierende Poly arthritis, MCP Gelenke , Beginn 200 6. Er führte im Wesentlichen aus, bislang sei keine Arbeitsfähigkeit festgelegt worden, d ie Patientin habe sich auch nicht um ein entsprechendes Zeugnis bemüht . Rückblickend müsste aber eine solche fest g elegt werden, da die fortgeschrittene rheumatologische Krankheit eindeutig eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Die Patie ntin sei mindestens seit Anfang 2011 für eine „ manuelle “ Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich des weiteren Verlauf s und allfällige r Tätigkeiten, welche aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären, seien die Auskünfte beim behandelnden Rheumatologen Dr. med. Z.___ einzuholen (Urk.

11/14) .

E. 3.3 In seinem Bericht vom 6. Oktober 2011 stellte

Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, unter Hinweis auf einen beigelegten Bericht vom 3 0. Juni 2011 folgende Diagnosen ( Urk. 11/16 S. 6) : - destruierende Polyarthritis MCP-Gelenke, Beginn 2006 mit/bei - DD: atypisch verlaufende rheumatoide Arthritis - Sicca - Symptomatik - Akrozyanose bei - DD: extraarikulärer Befall mit Vaskulitis bei rheumatoider Arthritis - Osteopenie - DD: sekundär bei rheumatoider Arthritis - Ichthiose - Hypothyreose, medikamentös substi t uiert

Dr . Z.___ führte zur Hauptsache aus, es handle sich um eine destruierende Polyarthritis. Die Patientin sei für schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und häufigem Hantieren arbeitsunfähig. Zum aktuellen Zeitpunkt denkbar sei eine leichte Tätigkeit zu 50 %. Je nach Ansprechen der medikamentösen Thera pie wäre für eine leichte Tätigkeit eventuell eine Steigerung möglich. Der Ver lauf sei noch ungewiss, die Langzeitprognose leider schlecht, da bereits deutli che Destruktionen im Bereich der MCP - Gelenke bestünden ( Urk. 11/16 S.

5).

E. 4 In seinem Bericht vom 11.

März 2012 stellte Dr . Z.___ die gleichen Diagnosen und führte aus, die Versicherte leide an einer destruierenden Polyarthritis der MCP- Gelenke. Klinisch und radiologisch sei ein Grossteil der MCP - Gelenke weitgehend zerstört mit Ulnardeviationsfehlstellung . Im Rahmen dieser Behin derung sei die Versicherte für manuelle Tätigkeiten deutlich eingeschränkt. Leider sei es bis anhin nicht gelungen, die Krankheit therapeutisch in den Griff zu bekommen. Es sei mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen. Manuelle Tätigkeiten, wie zuletzt als Küchenhilfe , seien nicht mehr zumutbar. Auch Tätigkeiten in der Grundausbildung Detailhandel seien nur sehr bedingt zumut bar. Die Versicherte bitte um Neubeurteilung des IV-Entscheides (Urk. 11/38). 3.

E. 4.1 Z wischen den Parteien ist

nicht strittig und gestützt auf die medizinischen Akten auch ausgewiesen, dass die Versicherte an einer destruktiven Polyarth ri tis leidet , aufgrund welcher sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Streit ig sind hingegen der Umfang der Arbeits fähigkeit und dabei insbesondere die Frag e , ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten

vor Erlass der ange fochtenen V erfügung noch weiter verschlechtert hat .

E. 4.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hatte der zuständige Arzt des Regiona len Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle ( RAD )

massgeblich auf die Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. Z.___ vom 6.

Oktober 2011 abgestellt

und ausgeführt, dass die Versicherte ( unter Einhaltung des umschriebenen Belastungsprofils ) in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeit sfähig sei .

Der RAD - Arzt erachtete d as ergänzende Schreiben von Dr.

Z.___ vom

11. März 2012 zwar als plausibel, hielt

jedoch dafür, dass damit keine neuen medizinischen Befunde mitgeteilt würden, weshalb an der früheren Stellung nahme festgehalten werden könne (vgl. Feststellungsblatt vom 9. Mai 2012, Urk. 11/27).

E. 4.3 Die regionalärztliche Stellungnahme vom 9. Mai 2012 vermag indes schon daher nicht zu überzeugen , weil

eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit nicht notwendigerweise neue Befunde

voraussetzt .

S o

wie eine Steigerung des Leis tungsvermögens selbst bei identisch gebliebene n Diagnosen nicht ausgeschlos sen ist ( beispielsweise zufolge Verringerung des Schweregrades des Gesund heitsschadens oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen ; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 , E. 4.2.1 ) ,

erscheint

es umgekehrt auch denkbar , dass d ie Arbeitsfähigkeit ( infolge Fortschreiten s einer Erkrankung b eziehungsweise

Abnahme der Belastbarkeit )

selbst bei

unveränderten Diagnosen oder Befunden abnimmt. Dies wäre

mit Blick auf die vorliegend diagnostizierte destruktive Polyarthritis um so mehr zu berücksichtigen und das

Vorbringen im Einwand, wonach auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) möglich sei, ums o genauer zu prüfen gewesen , als Dr. Z.___

den Verlauf bereits anlässlich der ersten Beurteilung

vom Oktober 2011 als ungewiss und die ( Langzei t -)P rognose aufgrund der bereits vorhandenen d e u tlichen Destr ukt ionen / D eformationen

im Bereich der MCP - Gelenke als schlecht bezeichnet hatte

(Urk.

11/16) .

Seine Prognose ( Verschlecht erung) ist mit Blick auf die von ihm erstatteten Berichte vom 1. Oktober 2012 (Urk. 15) und 14.

Februar 2013 (Urk.

21)

nach Lage der Akten offenbar auch ein getreten . Wenn Dr.

Z.___

zudem

in seinem Bericht vom 11 . März 2012 festgehalten hatte, dass es bis anhin nicht gelungen sei, die Krankheit therapeutisch in den Griff zu bekommen ,

und ausführte, dass „ mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen “ sei ( Urk. 11/38 ) , stellt sich auch

aufgrund seiner Ausführungen die Frage

- welche

mangels konkreter (prozentu aler) Angaben zur Arbeitsfähigkeit zumindest einer entsprechend e n

Rückfrage bed u rft hätte - inwieweit seine Beurteilung

vom 6. Oktober 2011

( Arbeitsfähig keit von 50

% in einer leidensangepassten Tätigkeit )

unter diesen Um ständen

im März 2011 überhaupt noch als Entscheidgrundlage

Geltung beanspruch en konnte

beziehungsweise inwieweit er selber

mit Blick auf das fehlende Anspre chen der Therapie an seiner früheren Einschätzung fest halten wollte

oder ob diese allenfalls zu optimistisch ausgefallen war. Dies gilt umso mehr,

als die Versicherte

im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme von Dr. Z.___

vom 6. Oktober 2011 erst seit relativ kurzer Zeit (seit Juni 2011) bei ihm in spezial ärztlicher

Behandlung stand und zudem nach Lage der Akten

dazu neigt, ihre gesundheitsbedingten Einschränkungen zu unterschätzen bzw. zu dissimulier en

(vgl. dazu Urk. 11/25 sowie Urk. 11/19/1, Urk. 11/20/1, Urk. 11/34, Urk. 11/38 ) , was eine (zu) optimisti sche Einschätzung ebenfalls begünstigt haben könnte.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass aufgrund der vorhandenen medizi nischen Unter lagen

nicht rechtsgenüglich

beurteilt werden kann , wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im hier massgebenden Zeitraum bis zum Er lass der angefochtenen Verfügung im Mai 2012

verhielt . Somit erweisen sich ergänzende medizinische Abklärungen ,

welche im Hinblick auf die Festlegung des leidensbedingten Abzugs auch detailliert zu den vorhandenen

Einschrän kungen und den noch zumutbaren Tätigkeiten Auskunft zu geben haben - wel che Angaben vorliegend ebenfalls nur

un genügend vorhanden sind - , als unum gänglich. Diese Abklärungen sind - da die rechtskonforme Erstellung des Sachverhalts in erster Linie Sache der Verwaltung ist – durch die IV-Stelle vor zunehmen, weshalb

dem Antrag auf Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens nicht zu entsprechen und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.

Anzumerken ist ,

dass

– da es im vorliegenden Zusammenhang um eine erstma lige Rentenz usprache

g eh t – der Sachverhalt für die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen V er fügung vollständig und genau abzuklären

ist . Entgegen dem Vorgehen der Verwaltung, welche Dr. Z.___

insoweit unzutreffend lediglich nach

„ wesentlichen “ Veränderungen gegenüber der ersten Beurteilung gefragt hatte ( vgl. telefonische Anfrage der IV-Stelle vom 20. Februar 2012, Urk. 11/36) und den - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machen lässt - gleich ermassen unzutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach die für den Zeitraum des Vorbescheidverfahrens geltend gemachte Verschlechterung im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen sei (Urk. 10) , sind im vorliegenden Zusammenhang nicht rev isionsrechtliche Grundsätze anwendbar .

5.

E. 5 In seinem Bericht vom 1. Oktober 2012 an die Rechtsvertreterin der Versicher ten stellte

Dr. Z.___ in Beantwortung der ihm gestellten Fragen im Wesentli chen die nämlichen Diagnosen und gab ergänzend an , die Basistherapien MTX und mit Humira seien wegen Unverträglichkeit bzw. wegen Nebenwirkungen mit schwerer Aphtosis gestoppt worden; aktuell werde eine Basistherapie mit Orenc i a durchgeführt. Gegenü b er dem Bericht vom 6. Oktober 2011 habe sich die Arbeitsfähigkeit verschlechtert. Eine genaue Angabe der Arbeitsfähigkeit bzw . -unfähigkeit sei jedoch nicht möglich; hiefür wäre eine EFL notwendig. Bei diesem destruierenden Verlauf der MCP - Gelenke sei jedoch von einer rele vanten Einschränkung auch für leichte Tätigkeiten auszugehen (Urk. 15). 3.

E. 5.1 Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘900. -- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 5. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage des Doppels von Urk. 25 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 6 März 2013 ins Recht gelegten Bericht vom 1 4. Februar 2013 stellte Dr.

Z.___ im Wesentlichen die selben Diagnosen wie in seinen Vorberichten . Er führte aus, die Basistherapie mit Orenc i a werde nun seit acht Monaten ein gesetzt, zeige aber weder subjektiv noch objektiv ein messbares Ansprechen. Leider zeige sich auch radiologisch im Vergleich zu den Aufnahmen vom Juni 2011 ein Fortschreiten des destruierenden Prozesses im Bereich der MCP Ge lenke mit zunehmender Subluxation und Ulnardeviationsstellung . Der Pro zess scheine nach wie vor auf die MCP- Gelenke beschränkt zu sein. Im Rahmen der weitgehenden Zerstörung der MCP - Gelenke sei die Versicherte für manuelle Tätigkeiten nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Medizinisch-t he oretisch wären sehr leichte Tätigkeiten wenige Stunden am Tag denkbar, doch dürfte es sich auch nicht um koordinativ anspruchsvolle Tätigkeiten handeln. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Versicherte kaum einsatzfähig. Für ein genaues Belastungsprofil sei eine EFL erforderlich. Die Prognose sei schlecht, es zeige sich fortlaufend eine zunehmende Destruierung der MCP Gelenke mit entspre chen d zunehmender Behinderung (Urk. 21). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00661 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

18. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, ist gelernte Verkäuferin und Mutter von drei inzwischen erwachsenen Kindern. Am 30. Juni 2011 (Eingang IV-Stelle: 4. Juli 2011) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2006 bestehende Polya rthritis bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die IV-Stelle holte beim Hausarzt sowie beim behandelnden Rheumatologen m edizinische Berichte ein und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht . Ebenfalls führte die IV-Stelle

eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch , welch e ergab, dass die Versicherte als v oll e rwerbstätig zu gelten hat ( Bericht vom 5. Januar 2012; Urk. 11/24) . Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Januar 2012 die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2012 in Aussicht (Urk. 11/29). D ie Versicherte erhob am 26.

Januar 2012 dagegen Einwand und macht e

geltend , dass sie - da die medikamentöse Behandlung noch keine posi tiven Auswirkungen zeige

- sehr viel Mühe und Schmerzen habe und auch in „ einfachen “ Tätigkeiten eingeschränkt sei , weshalb eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, und sie stellte

d ie Einreichung eines ärztlichen Berichtes des behandelnden Rheumatologen in Aussicht (Urk. 11/3 2 34) .

Nachdem die IV Stelle den behandelnden Rheumatologen

auf Ansuchen der Versicherten (Urk. 11/35) für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheits zustandes seit dessen Bericht vom Oktober 2011 telefonisch um entsprechend e Bericht erstattung gebeten hatte (Urk. 11/36 37), reichte dieser am 11.

März 2012 ein ärztliches Schr eiben zu den Akten (Urk. 11/38). Daraufhi n verfügte die IV-Stelle am 25. Mai 2012 wie angekündigt mit Wirkung ab 1. Januar 2012 die Zusprache einer halben I nvalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invali ditätsgrades von 57 % (Urk. 2) . 2.

Gegen diese Verfügung liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 21. Juni 2012 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine höhere als eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In ver fahrensmässiger Hinsicht stellt e sie die Anträge auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (3.) sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (4.). Mit Vernehmlassung vom 17. August 2012 beantragt e die Verwal tung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 12. September 2012 wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen und der Versicherten die Ver nehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.

12). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2012

liess die Versicherte ergänzende Ausführungen tätigen und einen Bericht des be handelnden Rheumatologen vom 1. Oktober 2012 zu den Akten reichen (Urk. 14-15), was der Gegenseite zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

16). Mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2013 wurde der Versicherten

nachdem das Bundesgericht eine von der Versicherten gegen die Verweige rung der unentgeltlichen Rechtspflege geführte Beschwerde mit Urteil vom 5. Dezember 2012 gutgeheissen hatte (Urk. 18) - die unentgeltliche Rechtspflege gewähr t (Urk. 19). Mit Eingabe vom 6. März 2013 liess die Versicherte erneut einen Bericht des behandelnden Rheumatologen vom 14.

Februar 2013 an die IV-Stelle zu den Akten reichen und die Anord n ung einer medizinischen Begut achtung dur ch das Gericht beantragen (Urk. 20 -21 ) , was der Gegenseite am 8. April 2013 zur Stellungnahme zugestellt wurde ;

gleichzeitig gab das Gericht der IV-Stelle auf anzugeben , inwieweit ein Revisionsverfahren bereits anhand genommen worden sei (Urk. 22). Mit Eingabe vom 12. April 2013 liess die Ver sicherte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzie hen (Urk. 24). Mit Eingabe vom 17. April 2013 führte die IV-Stelle im Wesentli chen aus, neben der Einholung des von der Versicherten ausgefüllten

Revisi onsfragebogens und dem von ihr eingereichten Bericht des behandelnden Rheumatologen keine weiteren Abklärungshandlungen getätigt zu haben ; das Revisionsverfahren bleibe bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteil s sistiert (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hin weisen). 2. 2.1

Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begrün det, dass der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin seit 1. Januar 2011 nicht mehr zumutbar sei . Gemäss der medizinischen Beurteilung sei jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Der Ein kommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15

% beim Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 57

% , womit ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe ( Urk. 2).

2.2

Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass von einer tieferen Arbeitsfähigkeit als 50 % auszugehen sei , der Gesundheitszustand habe sich noch vor Verfügungserlass verschlechtert . Alsdann lägen

der angefochte nen Verfügung unzutreffende Vergleichseinkommen zugrunde ,

sei doch von einem höheren Valideneinkommen auszugehen und beim Invalideneinkommen ein maximaler

leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen ( Urk. 1 ; vgl. auch Urk. 14). Der medizinische Sachverhalt sei durch das Gericht abzuklären ( Urk. 20).

3. 3.1

In medizinischer Hinsicht liegen dem angefochtenen Entscheid die folgenden ärztlichen Berichte zugrunde : 3.2

Dr. med. Y.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Versicherten, diagnostiz ierte in seinem Bericht vom 29. August 2011 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine destruierende Poly arthritis, MCP Gelenke , Beginn 200 6. Er führte im Wesentlichen aus, bislang sei keine Arbeitsfähigkeit festgelegt worden, d ie Patientin habe sich auch nicht um ein entsprechendes Zeugnis bemüht . Rückblickend müsste aber eine solche fest g elegt werden, da die fortgeschrittene rheumatologische Krankheit eindeutig eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Die Patie ntin sei mindestens seit Anfang 2011 für eine „ manuelle “ Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich des weiteren Verlauf s und allfällige r Tätigkeiten, welche aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären, seien die Auskünfte beim behandelnden Rheumatologen Dr. med. Z.___ einzuholen (Urk.

11/14) . 3.3

In seinem Bericht vom 6. Oktober 2011 stellte

Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, unter Hinweis auf einen beigelegten Bericht vom 3 0. Juni 2011 folgende Diagnosen ( Urk. 11/16 S. 6) : - destruierende Polyarthritis MCP-Gelenke, Beginn 2006 mit/bei - DD: atypisch verlaufende rheumatoide Arthritis - Sicca - Symptomatik - Akrozyanose bei - DD: extraarikulärer Befall mit Vaskulitis bei rheumatoider Arthritis - Osteopenie - DD: sekundär bei rheumatoider Arthritis - Ichthiose - Hypothyreose, medikamentös substi t uiert

Dr . Z.___ führte zur Hauptsache aus, es handle sich um eine destruierende Polyarthritis. Die Patientin sei für schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und häufigem Hantieren arbeitsunfähig. Zum aktuellen Zeitpunkt denkbar sei eine leichte Tätigkeit zu 50 %. Je nach Ansprechen der medikamentösen Thera pie wäre für eine leichte Tätigkeit eventuell eine Steigerung möglich. Der Ver lauf sei noch ungewiss, die Langzeitprognose leider schlecht, da bereits deutli che Destruktionen im Bereich der MCP - Gelenke bestünden ( Urk. 11/16 S.

5). 3. 4

In seinem Bericht vom 11.

März 2012 stellte Dr . Z.___ die gleichen Diagnosen und führte aus, die Versicherte leide an einer destruierenden Polyarthritis der MCP- Gelenke. Klinisch und radiologisch sei ein Grossteil der MCP - Gelenke weitgehend zerstört mit Ulnardeviationsfehlstellung . Im Rahmen dieser Behin derung sei die Versicherte für manuelle Tätigkeiten deutlich eingeschränkt. Leider sei es bis anhin nicht gelungen, die Krankheit therapeutisch in den Griff zu bekommen. Es sei mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen. Manuelle Tätigkeiten, wie zuletzt als Küchenhilfe , seien nicht mehr zumutbar. Auch Tätigkeiten in der Grundausbildung Detailhandel seien nur sehr bedingt zumut bar. Die Versicherte bitte um Neubeurteilung des IV-Entscheides (Urk. 11/38). 3. 5

In seinem Bericht vom 1. Oktober 2012 an die Rechtsvertreterin der Versicher ten stellte

Dr. Z.___ in Beantwortung der ihm gestellten Fragen im Wesentli chen die nämlichen Diagnosen und gab ergänzend an , die Basistherapien MTX und mit Humira seien wegen Unverträglichkeit bzw. wegen Nebenwirkungen mit schwerer Aphtosis gestoppt worden; aktuell werde eine Basistherapie mit Orenc i a durchgeführt. Gegenü b er dem Bericht vom 6. Oktober 2011 habe sich die Arbeitsfähigkeit verschlechtert. Eine genaue Angabe der Arbeitsfähigkeit bzw . -unfähigkeit sei jedoch nicht möglich; hiefür wäre eine EFL notwendig. Bei diesem destruierenden Verlauf der MCP - Gelenke sei jedoch von einer rele vanten Einschränkung auch für leichte Tätigkeiten auszugehen (Urk. 15). 3. 6

In dem von der IV-Stelle eingeholten und von der Beschwerdeführerin am 6.

März 2013 ins Recht gelegten Bericht vom 1 4. Februar 2013 stellte Dr.

Z.___ im Wesentlichen die selben Diagnosen wie in seinen Vorberichten . Er führte aus, die Basistherapie mit Orenc i a werde nun seit acht Monaten ein gesetzt, zeige aber weder subjektiv noch objektiv ein messbares Ansprechen. Leider zeige sich auch radiologisch im Vergleich zu den Aufnahmen vom Juni 2011 ein Fortschreiten des destruierenden Prozesses im Bereich der MCP Ge lenke mit zunehmender Subluxation und Ulnardeviationsstellung . Der Pro zess scheine nach wie vor auf die MCP- Gelenke beschränkt zu sein. Im Rahmen der weitgehenden Zerstörung der MCP - Gelenke sei die Versicherte für manuelle Tätigkeiten nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Medizinisch-t he oretisch wären sehr leichte Tätigkeiten wenige Stunden am Tag denkbar, doch dürfte es sich auch nicht um koordinativ anspruchsvolle Tätigkeiten handeln. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Versicherte kaum einsatzfähig. Für ein genaues Belastungsprofil sei eine EFL erforderlich. Die Prognose sei schlecht, es zeige sich fortlaufend eine zunehmende Destruierung der MCP Gelenke mit entspre chen d zunehmender Behinderung (Urk. 21). 4. 4.1

Z wischen den Parteien ist

nicht strittig und gestützt auf die medizinischen Akten auch ausgewiesen, dass die Versicherte an einer destruktiven Polyarth ri tis leidet , aufgrund welcher sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Streit ig sind hingegen der Umfang der Arbeits fähigkeit und dabei insbesondere die Frag e , ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten

vor Erlass der ange fochtenen V erfügung noch weiter verschlechtert hat . 4.2

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hatte der zuständige Arzt des Regiona len Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle ( RAD )

massgeblich auf die Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. Z.___ vom 6.

Oktober 2011 abgestellt

und ausgeführt, dass die Versicherte ( unter Einhaltung des umschriebenen Belastungsprofils ) in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeit sfähig sei .

Der RAD - Arzt erachtete d as ergänzende Schreiben von Dr.

Z.___ vom

11. März 2012 zwar als plausibel, hielt

jedoch dafür, dass damit keine neuen medizinischen Befunde mitgeteilt würden, weshalb an der früheren Stellung nahme festgehalten werden könne (vgl. Feststellungsblatt vom 9. Mai 2012, Urk. 11/27).

4.3

Die regionalärztliche Stellungnahme vom 9. Mai 2012 vermag indes schon daher nicht zu überzeugen , weil

eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit nicht notwendigerweise neue Befunde

voraussetzt .

S o

wie eine Steigerung des Leis tungsvermögens selbst bei identisch gebliebene n Diagnosen nicht ausgeschlos sen ist ( beispielsweise zufolge Verringerung des Schweregrades des Gesund heitsschadens oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen ; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 , E. 4.2.1 ) ,

erscheint

es umgekehrt auch denkbar , dass d ie Arbeitsfähigkeit ( infolge Fortschreiten s einer Erkrankung b eziehungsweise

Abnahme der Belastbarkeit )

selbst bei

unveränderten Diagnosen oder Befunden abnimmt. Dies wäre

mit Blick auf die vorliegend diagnostizierte destruktive Polyarthritis um so mehr zu berücksichtigen und das

Vorbringen im Einwand, wonach auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) möglich sei, ums o genauer zu prüfen gewesen , als Dr. Z.___

den Verlauf bereits anlässlich der ersten Beurteilung

vom Oktober 2011 als ungewiss und die ( Langzei t -)P rognose aufgrund der bereits vorhandenen d e u tlichen Destr ukt ionen / D eformationen

im Bereich der MCP - Gelenke als schlecht bezeichnet hatte

(Urk.

11/16) .

Seine Prognose ( Verschlecht erung) ist mit Blick auf die von ihm erstatteten Berichte vom 1. Oktober 2012 (Urk. 15) und 14.

Februar 2013 (Urk.

21)

nach Lage der Akten offenbar auch ein getreten . Wenn Dr.

Z.___

zudem

in seinem Bericht vom 11 . März 2012 festgehalten hatte, dass es bis anhin nicht gelungen sei, die Krankheit therapeutisch in den Griff zu bekommen ,

und ausführte, dass „ mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen “ sei ( Urk. 11/38 ) , stellt sich auch

aufgrund seiner Ausführungen die Frage

- welche

mangels konkreter (prozentu aler) Angaben zur Arbeitsfähigkeit zumindest einer entsprechend e n

Rückfrage bed u rft hätte - inwieweit seine Beurteilung

vom 6. Oktober 2011

( Arbeitsfähig keit von 50

% in einer leidensangepassten Tätigkeit )

unter diesen Um ständen

im März 2011 überhaupt noch als Entscheidgrundlage

Geltung beanspruch en konnte

beziehungsweise inwieweit er selber

mit Blick auf das fehlende Anspre chen der Therapie an seiner früheren Einschätzung fest halten wollte

oder ob diese allenfalls zu optimistisch ausgefallen war. Dies gilt umso mehr,

als die Versicherte

im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme von Dr. Z.___

vom 6. Oktober 2011 erst seit relativ kurzer Zeit (seit Juni 2011) bei ihm in spezial ärztlicher

Behandlung stand und zudem nach Lage der Akten

dazu neigt, ihre gesundheitsbedingten Einschränkungen zu unterschätzen bzw. zu dissimulier en

(vgl. dazu Urk. 11/25 sowie Urk. 11/19/1, Urk. 11/20/1, Urk. 11/34, Urk. 11/38 ) , was eine (zu) optimisti sche Einschätzung ebenfalls begünstigt haben könnte. 4.4

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass aufgrund der vorhandenen medizi nischen Unter lagen

nicht rechtsgenüglich

beurteilt werden kann , wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im hier massgebenden Zeitraum bis zum Er lass der angefochtenen Verfügung im Mai 2012

verhielt . Somit erweisen sich ergänzende medizinische Abklärungen ,

welche im Hinblick auf die Festlegung des leidensbedingten Abzugs auch detailliert zu den vorhandenen

Einschrän kungen und den noch zumutbaren Tätigkeiten Auskunft zu geben haben - wel che Angaben vorliegend ebenfalls nur

un genügend vorhanden sind - , als unum gänglich. Diese Abklärungen sind - da die rechtskonforme Erstellung des Sachverhalts in erster Linie Sache der Verwaltung ist – durch die IV-Stelle vor zunehmen, weshalb

dem Antrag auf Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens nicht zu entsprechen und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.

Anzumerken ist ,

dass

– da es im vorliegenden Zusammenhang um eine erstma lige Rentenz usprache

g eh t – der Sachverhalt für die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen V er fügung vollständig und genau abzuklären

ist . Entgegen dem Vorgehen der Verwaltung, welche Dr. Z.___

insoweit unzutreffend lediglich nach

„ wesentlichen “ Veränderungen gegenüber der ersten Beurteilung gefragt hatte ( vgl. telefonische Anfrage der IV-Stelle vom 20. Februar 2012, Urk. 11/36) und den - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machen lässt - gleich ermassen unzutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach die für den Zeitraum des Vorbescheidverfahrens geltend gemachte Verschlechterung im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen sei (Urk. 10) , sind im vorliegenden Zusammenhang nicht rev isionsrechtliche Grundsätze anwendbar .

5.

5.1

Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilli gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat d ie Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘900. -- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 5. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage des Doppels von Urk. 25 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann