Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1977, leidet an einer chronisch para noi den Schizophrenie und bezieht aus diesem Grund seit April 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/39 = Urk. 8/18), welche letztmalig mit Mitteilung vom 27. Januar 2011 bestätigt wurde (Urk. 7/60 = Urk. 8/109). Mit Be schluss vom
12. Juli 2011 ordnete die Vormundschaftsbehörde der Stadt P.___ (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde)
für den Versicherten eine Beistandschaft nach a Art. 392 Ziff. 1 und a Art. 393 Ziff. 2 (in der bis Ende 2012 gültig gewesenen Fassung) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) an und ernannte Sozialarbeiter Y.___ zum Beistand (Urk. 7/64 = Urk. 7/74 =
Urk. 8/11 1).
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 zeigte Y.___, Sozialarbeiter im Sozi al zentrum O.___, Quartierteam Q.___, P.___, der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Beistandschaft an und ersuchte um Überweisung der künftigen Rentenzahlungen auf ein auf den Namen des Ver si cher ten bei der Z.___
eröffnetes Verkehrskonto
(Urk. 7/63), was in der Folge auch bewilligt wurde . Dagegen wehrte sich der Versicherte und verlangte die Ausrichtung seiner Invalidenrente auf sein Konto bei der A.___ (vgl. Schreiben vom 9. Dezember 2011, Urk. 7/66; E-Mail-Korre spondenz vom 4. und 26.-27. April 2012, Urk. 7/69, Urk. 7/73).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/79) verfügte die IV-Stelle am
11. Juni 2012, dass die Invalidenrente des Versicherten weiterhin auf das auf seinen Namen lautende, jedoch von seinem Beistand Y.___ verwaltete Konto bei der Z.___
ausgerichtet w i rd (Urk. 7/80 = Urk. 7/81/5-6 = Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Jun i 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung seiner zu gesprochenen ganzen Invalidenrente auf sein Privatkonto bei der A.___
sowie die Aufhebung der Unterschriftenregelung mit der Z.___ vom 28. Juli 2011 (Urk.
1 S.
1) . Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlas sung vom 20. September 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 9) wurde die Stadt P.___, Sozial zentrum O.___, zum Prozess beigeladen, welche sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 (Urk. 11) vernehmen liess und weitere Unterlagen ein reichte (Urk. 12/1-6) . Diese Stellungnahme wurde den Parteien am 12. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwal tungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Ein spra cheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfech tungs gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und so mit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw . kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, es bestehe ge mäss der Stellungnahme des Beistandes das Risiko, dass der Beschwerdefüh rer die Geldleistungen bei einer Direktauszahlung nicht für den eigenen Unter halt verwenden würde und er aus diesem Grund auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sei (S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2012 (Ur k . 6) führte sie sodann aus, dass auch die Beigeladene der Auffassung sei, der Beschwerdeführer würde seine Rentenleistungen nicht zweckmässig verwenden, da bereits Ausstände und Arztrechnungen von rund Fr. 9‘000.-- durch die Sozialhilfe hätten übernommen werden müssen und sie zur Zeit mit Rechnungen von rund Fr. 8‘000.-- kon frontiert seien (S. 2 oben). 2 .2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Renten gelder seien
von der Beschwerdegegnerin wieder auf sein A.___ -Konto zu überweisen, da sein Beistand seine Kompetenzen überschritten h abe . Na mentlich sei er, der Be schwerdeführer, voll handlungsfähig, weshalb der Beistand ihn nur vertreten dürfe, wenn er es wünsche (Urk. 1 S. 1). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Invalidenrente direkt an den Beschwerdeführer auszubezahlen ist. 3 .
Nach Lage der medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer an einer chro nisch paranoiden Schizophrenie (vgl. Urk. 8/96 /5, Urk. 8/107), welche häufig lang dauernde psychiatrische H ospitalisationen notwendig machte (Urk. 8/107/3 Ziff. 4.3, Urk. 8/90/3). Gem äss behandelnder Hausärztin Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, lasse er sich auf eine psychiatrische Beurteilung und Behand lung nicht ein (Bericht vom 27. Dezember 2010, Urk. 8/107 Ziff. 4.6). Med. pract. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, Re gionale r Ärztliche r Dienst (RAD), stützte sich in seiner Beurteilung vom 24 . Januar 2011 (Urk. 7/59/2 = Urk. 8 /108/2) auf die Angaben von Dr. B.___ und erachtete den Beschwerdeführer für jede Tätigkeit weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig .
Er führte aus, aufgrund der psychiatrischen Krankheit mit feh lender Krankheitseinsicht seien weder zusätzliche medizinische Abklärungen möglich noch sinnvoll.
Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass Prämien- und Leistungsabrechnun gen der Krankenkasse aus den Jah ren 2009-2011 im Betrag von Fr. 9‘657.-- vom Beschwerdeführer unbezahlt
geblieben sind (Urk. 11 S. 1 unten). Aufgrund dieses Umstandes und nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der D.___ (vgl. Urk. 12/4 S. 2), ordnete die Vormund schafts behörde der Stadt P.___ mit Beschluss vom 1 2. Juli 2011 (Urk. 7/64) für den Be schwerdeführer eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB an, mit der Aufgabe des Beistandes, ihn beim Erledigen der finanzi ellen An gelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und sein allfälliges Vermögen sorgfälti g zu verwalten (Ziff. 1 lit. e).
Ferner verfügte die Beigeladene am 1 5. Dezember 2011 die einstweilige Über nahme der offenen
Rechnungen bei der Krankenkasse des Beschwerde führers, um
deren verhängte Leistungssperre zu beseitigen (Urk. 12/4). Sodann gewährte sie dem Beschwerd eführer für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 wirtschaftliche Hilfe gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz (SHG; Urk. 12/5). 4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte die Drittauszahlung der Leistungen auf Art. 20 ATSG (Gewährung zweckmässiger Verwendung; vgl. Urk. 2 S. 1). 4 .2
Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem ge eigneten Dritten oder einer Behörde, der oder die der berechtigen Person ge gen über gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, ausbezahlt werden können, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachwe isbar nicht im Stande ist (lit. a); und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sor gen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewie sen ist (lit. b).
Damit verlangt das Gesetz kumulativ zwei Voraussetzung en, welche für die Ge währung der Drittauszahlung erfüllt sein müssen. Eine Fürsorgeabhängigkeit allein reicht demzufolge nicht aus (vgl. dazu BGE 128 V 109, 118 V 91). Viel mehr muss erstellt sein, dass die berechtigte Person die Geldleistungen dem Unterhaltszweck entfremdet beziehungsweise mangelnde Fähigkeit zur zweck gemässen Verwendung aufweist, wobei die mangelnde Fähigkeit mit einem den üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit übersteigenden Mas s belegt sein muss (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 20 Rz 11 f.). 4.3
Vorliegend sind die Voraussetzungen der Drittauszahlung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 ATSG erfüllt.
Der Beschwerdeführer bezieht eine ganze Invalidenrente aufgrund seiner (ärzt lich ausgewiesenen) chronisch paranoiden Schizophrenie. Mit Gefährdungsmel dung vom 7. April 2011 machte der Sozialdienst der D.___
die Vormundschaftsbehörde der Stadt P.___ darauf aufmerk sam, dass
der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung Schwie rigkeiten in der Regelung seiner administrativen und finanziellen Angelegen hei ten habe (Urk. 12/1 S. 1 Ziff. 1), woraufhin eine Beistandschaft errichtet wurde (vgl. vorstehend E. 3) . Damit ist nachweisbar erstellt, dass dem Be schwerde füh rer aufgrund seiner ausgewiesenen psychischen Erkrankung die Fä higkeit fehlt, Geldleistungen und damit auch die Rentenauszahlung en
durch die Invaliden versicherung für seinen Unterhalt einzusetzen. Dies zeigt sich auch darin, dass er während den Jahren 200 9 -2011 nicht in der Lage war, seine Kranken ver siche rungsprämien fristge recht zu bezahlen und er Unterstützung durch die Für sorge bedurfte . Die fehlende Fähigkeit zur Vermögensverwaltung und damit auch
die Gefahr, die Rentenzahlungen für andere Dinge als für den Lebensunterhalt zu verwenden, ergibt sich auch aus den Erwägungen der Vor mundschafts be hörde zum Beschluss zur Errichtung der Beistandschaft, wonach der Beschwer deführer Schulden in der Höhe von beinahe Fr. 50‘000. -- ange häuft ha be (vgl. Urk. 12/1 S. 2 Mitte). Dies e
Auffassung teilt auch die Beigela dene, wenn sie aus führt, dass der Beistand ohne die auf das Verkehrskonto der Z.___ ausbezahlte IV-Rente im Betrag von Fr. 1‘983.-- nicht in der Lage sei, die Miete des Be schwerdeführers von Fr. 2‘635.-- pro Monat zu überweisen (Urk. 11 S. 2 unten).
Darüber hinaus ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer schon früher wegen Schwierigkeiten in der Besorgung seiner finanziellen und admi nistrativen Ange legenheiten verbeiständet und eine Drittauszahlun g beantragt wurde (Urk. 8/76).
Schliesslich ist ebenfalls ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer von der So zia l hilfe wirtschaftlich unterstützt wird (und während den Jahren 2008-2011 mittel s Schuldentilgung unterstützt wurde), womit die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 ATSG für die Drittauszahlung erfüllt sind.
Da es sich nach dem Wortlaut von Art. 20 ATSG bei der Drittauszahlung um eine „Kann“-Vorschrift handelt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 20 Rz 10), ist folglich das Entschliessungsermessen der Be schwerdegegnerin auf Gutheissung der Drittauszahlung nicht zu beanstanden. 4.4
Dagegen vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles einzuwenden. Seine Kritik erschöpft sich in den Ausführungen zur Kompetenz des Beistandes, wel ch e aber vorliegend gerade nicht zur Diskussion steh t . Namentlich nimmt er kein e Stellung zu den Vor bringen der Beschwerdegegnerin, wonach er nicht in der Lage sei, die erhaltenen Rentenleistungen für seinen eigenen Unterhalt zu verwenden.
Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Beistand schaft und die Aufhebung der Unterschriftenregelung des Verkehrskontos bei der
Z.___ vom 28. Juli 2011 geltend macht (Urk. 1 S. 1), ist mangels Anfech tungs ge genstand (vgl. vorstehend E. 1.1) und mangels sachlicher Zuständigkeit des ur tei lenden Gerichts (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf die Be schwerde nicht einzutreten . 4.5
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer sowohl
auf Sozialhilfe (Fürsorge) an gewiesen, als auch durch seine ausgewiesene psychiatrische Erkrankung nach weisbar nicht im Stande, die Rentenzahlungen für den eigenen Unterhalt zu ver wenden, womit die Voraussetzungen zur Drittauszahlung gemäss Art . 20 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5 .
Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich rechtsprechungsgemäss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1 52/03 vom 2 3. September 2003 E. 2.1 betreffend Aus zah lungs modus von Kinderrenten). Demzufolge is t das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt P.___, Sozialzentrum O.___ - Bundesamt für Sozialversicherung en 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 ).
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 zeigte Y.___, Sozialarbeiter im Sozi al zentrum O.___, Quartierteam Q.___, P.___, der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Beistandschaft an und ersuchte um Überweisung der künftigen Rentenzahlungen auf ein auf den Namen des Ver si cher ten bei der Z.___
eröffnetes Verkehrskonto
(Urk. 7/63), was in der Folge auch bewilligt wurde . Dagegen wehrte sich der Versicherte und verlangte die Ausrichtung seiner Invalidenrente auf sein Konto bei der A.___ (vgl. Schreiben vom 9. Dezember 2011, Urk. 7/66; E-Mail-Korre spondenz vom 4. und 26.-27. April 2012, Urk. 7/69, Urk. 7/73).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/79) verfügte die IV-Stelle am
11. Juni 2012, dass die Invalidenrente des Versicherten weiterhin auf das auf seinen Namen lautende, jedoch von seinem Beistand Y.___ verwaltete Konto bei der Z.___
ausgerichtet w i rd (Urk. 7/80 = Urk. 7/81/5-6 = Urk. 2).
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwal tungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Ein spra cheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfech tungs gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und so mit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw . kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Jun i 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung seiner zu gesprochenen ganzen Invalidenrente auf sein Privatkonto bei der A.___
sowie die Aufhebung der Unterschriftenregelung mit der Z.___ vom 28. Juli 2011 (Urk.
1 S.
1) . Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlas sung vom 20. September 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 9) wurde die Stadt P.___, Sozial zentrum O.___, zum Prozess beigeladen, welche sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 (Urk. 11) vernehmen liess und weitere Unterlagen ein reichte (Urk. 12/1-6) . Diese Stellungnahme wurde den Parteien am 12. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 betreffend Aus zah lungs modus von Kinderrenten). Demzufolge is t das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt P.___, Sozialzentrum O.___ - Bundesamt für Sozialversicherung en 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen der Drittauszahlung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 ATSG erfüllt.
Der Beschwerdeführer bezieht eine ganze Invalidenrente aufgrund seiner (ärzt lich ausgewiesenen) chronisch paranoiden Schizophrenie. Mit Gefährdungsmel dung vom 7. April 2011 machte der Sozialdienst der D.___
die Vormundschaftsbehörde der Stadt P.___ darauf aufmerk sam, dass
der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung Schwie rigkeiten in der Regelung seiner administrativen und finanziellen Angelegen hei ten habe (Urk. 12/1 S. 1 Ziff. 1), woraufhin eine Beistandschaft errichtet wurde (vgl. vorstehend E. 3) . Damit ist nachweisbar erstellt, dass dem Be schwerde füh rer aufgrund seiner ausgewiesenen psychischen Erkrankung die Fä higkeit fehlt, Geldleistungen und damit auch die Rentenauszahlung en
durch die Invaliden versicherung für seinen Unterhalt einzusetzen. Dies zeigt sich auch darin, dass er während den Jahren 200
E. 4.4 Dagegen vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles einzuwenden. Seine Kritik erschöpft sich in den Ausführungen zur Kompetenz des Beistandes, wel ch e aber vorliegend gerade nicht zur Diskussion steh t . Namentlich nimmt er kein e Stellung zu den Vor bringen der Beschwerdegegnerin, wonach er nicht in der Lage sei, die erhaltenen Rentenleistungen für seinen eigenen Unterhalt zu verwenden.
Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Beistand schaft und die Aufhebung der Unterschriftenregelung des Verkehrskontos bei der
Z.___ vom 28. Juli 2011 geltend macht (Urk. 1 S. 1), ist mangels Anfech tungs ge genstand (vgl. vorstehend E. 1.1) und mangels sachlicher Zuständigkeit des ur tei lenden Gerichts (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf die Be schwerde nicht einzutreten .
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer sowohl
auf Sozialhilfe (Fürsorge) an gewiesen, als auch durch seine ausgewiesene psychiatrische Erkrankung nach weisbar nicht im Stande, die Rentenzahlungen für den eigenen Unterhalt zu ver wenden, womit die Voraussetzungen zur Drittauszahlung gemäss Art . 20 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5 .
Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich rechtsprechungsgemäss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1 52/03 vom 2 3. September 2003 E.
E. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, es bestehe ge mäss der Stellungnahme des Beistandes das Risiko, dass der Beschwerdefüh rer die Geldleistungen bei einer Direktauszahlung nicht für den eigenen Unter halt verwenden würde und er aus diesem Grund auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sei (S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2012 (Ur k . 6) führte sie sodann aus, dass auch die Beigeladene der Auffassung sei, der Beschwerdeführer würde seine Rentenleistungen nicht zweckmässig verwenden, da bereits Ausstände und Arztrechnungen von rund Fr. 9‘000.-- durch die Sozialhilfe hätten übernommen werden müssen und sie zur Zeit mit Rechnungen von rund Fr. 8‘000.-- kon frontiert seien (S. 2 oben). 2 .2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Renten gelder seien
von der Beschwerdegegnerin wieder auf sein A.___ -Konto zu überweisen, da sein Beistand seine Kompetenzen überschritten h abe . Na mentlich sei er, der Be schwerdeführer, voll handlungsfähig, weshalb der Beistand ihn nur vertreten dürfe, wenn er es wünsche (Urk. 1 S. 1). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Invalidenrente direkt an den Beschwerdeführer auszubezahlen ist. 3 .
Nach Lage der medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer an einer chro nisch paranoiden Schizophrenie (vgl. Urk. 8/96 /5, Urk. 8/107), welche häufig lang dauernde psychiatrische H ospitalisationen notwendig machte (Urk. 8/107/3 Ziff.
E. 8 /108/2) auf die Angaben von Dr. B.___ und erachtete den Beschwerdeführer für jede Tätigkeit weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig .
Er führte aus, aufgrund der psychiatrischen Krankheit mit feh lender Krankheitseinsicht seien weder zusätzliche medizinische Abklärungen möglich noch sinnvoll.
Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass Prämien- und Leistungsabrechnun gen der Krankenkasse aus den Jah ren 2009-2011 im Betrag von Fr. 9‘657.-- vom Beschwerdeführer unbezahlt
geblieben sind (Urk. 11 S. 1 unten). Aufgrund dieses Umstandes und nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der D.___ (vgl. Urk. 12/4 S. 2), ordnete die Vormund schafts behörde der Stadt P.___ mit Beschluss vom 1 2. Juli 2011 (Urk. 7/64) für den Be schwerdeführer eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB an, mit der Aufgabe des Beistandes, ihn beim Erledigen der finanzi ellen An gelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und sein allfälliges Vermögen sorgfälti g zu verwalten (Ziff. 1 lit. e).
Ferner verfügte die Beigeladene am 1 5. Dezember 2011 die einstweilige Über nahme der offenen
Rechnungen bei der Krankenkasse des Beschwerde führers, um
deren verhängte Leistungssperre zu beseitigen (Urk. 12/4). Sodann gewährte sie dem Beschwerd eführer für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 wirtschaftliche Hilfe gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz (SHG; Urk. 12/5). 4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte die Drittauszahlung der Leistungen auf Art. 20 ATSG (Gewährung zweckmässiger Verwendung; vgl. Urk. 2 S. 1). 4 .2
Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem ge eigneten Dritten oder einer Behörde, der oder die der berechtigen Person ge gen über gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, ausbezahlt werden können, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachwe isbar nicht im Stande ist (lit. a); und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sor gen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewie sen ist (lit. b).
Damit verlangt das Gesetz kumulativ zwei Voraussetzung en, welche für die Ge währung der Drittauszahlung erfüllt sein müssen. Eine Fürsorgeabhängigkeit allein reicht demzufolge nicht aus (vgl. dazu BGE 128 V 109, 118 V 91). Viel mehr muss erstellt sein, dass die berechtigte Person die Geldleistungen dem Unterhaltszweck entfremdet beziehungsweise mangelnde Fähigkeit zur zweck gemässen Verwendung aufweist, wobei die mangelnde Fähigkeit mit einem den üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit übersteigenden Mas s belegt sein muss (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 20 Rz 11 f.).
E. 9 -2011 nicht in der Lage war, seine Kranken ver siche rungsprämien fristge recht zu bezahlen und er Unterstützung durch die Für sorge bedurfte . Die fehlende Fähigkeit zur Vermögensverwaltung und damit auch
die Gefahr, die Rentenzahlungen für andere Dinge als für den Lebensunterhalt zu verwenden, ergibt sich auch aus den Erwägungen der Vor mundschafts be hörde zum Beschluss zur Errichtung der Beistandschaft, wonach der Beschwer deführer Schulden in der Höhe von beinahe Fr. 50‘000. -- ange häuft ha be (vgl. Urk. 12/1 S. 2 Mitte). Dies e
Auffassung teilt auch die Beigela dene, wenn sie aus führt, dass der Beistand ohne die auf das Verkehrskonto der Z.___ ausbezahlte IV-Rente im Betrag von Fr. 1‘983.-- nicht in der Lage sei, die Miete des Be schwerdeführers von Fr. 2‘635.-- pro Monat zu überweisen (Urk. 11 S. 2 unten).
Darüber hinaus ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer schon früher wegen Schwierigkeiten in der Besorgung seiner finanziellen und admi nistrativen Ange legenheiten verbeiständet und eine Drittauszahlun g beantragt wurde (Urk. 8/76).
Schliesslich ist ebenfalls ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer von der So zia l hilfe wirtschaftlich unterstützt wird (und während den Jahren 2008-2011 mittel s Schuldentilgung unterstützt wurde), womit die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 ATSG für die Drittauszahlung erfüllt sind.
Da es sich nach dem Wortlaut von Art. 20 ATSG bei der Drittauszahlung um eine „Kann“-Vorschrift handelt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 20 Rz 10), ist folglich das Entschliessungsermessen der Be schwerdegegnerin auf Gutheissung der Drittauszahlung nicht zu beanstanden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00648 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
7. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Stadt P.___ Sozialzentrum O.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1977, leidet an einer chronisch para noi den Schizophrenie und bezieht aus diesem Grund seit April 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/39 = Urk. 8/18), welche letztmalig mit Mitteilung vom 27. Januar 2011 bestätigt wurde (Urk. 7/60 = Urk. 8/109). Mit Be schluss vom
12. Juli 2011 ordnete die Vormundschaftsbehörde der Stadt P.___ (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde)
für den Versicherten eine Beistandschaft nach a Art. 392 Ziff. 1 und a Art. 393 Ziff. 2 (in der bis Ende 2012 gültig gewesenen Fassung) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) an und ernannte Sozialarbeiter Y.___ zum Beistand (Urk. 7/64 = Urk. 7/74 =
Urk. 8/11 1).
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 zeigte Y.___, Sozialarbeiter im Sozi al zentrum O.___, Quartierteam Q.___, P.___, der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Beistandschaft an und ersuchte um Überweisung der künftigen Rentenzahlungen auf ein auf den Namen des Ver si cher ten bei der Z.___
eröffnetes Verkehrskonto
(Urk. 7/63), was in der Folge auch bewilligt wurde . Dagegen wehrte sich der Versicherte und verlangte die Ausrichtung seiner Invalidenrente auf sein Konto bei der A.___ (vgl. Schreiben vom 9. Dezember 2011, Urk. 7/66; E-Mail-Korre spondenz vom 4. und 26.-27. April 2012, Urk. 7/69, Urk. 7/73).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/79) verfügte die IV-Stelle am
11. Juni 2012, dass die Invalidenrente des Versicherten weiterhin auf das auf seinen Namen lautende, jedoch von seinem Beistand Y.___ verwaltete Konto bei der Z.___
ausgerichtet w i rd (Urk. 7/80 = Urk. 7/81/5-6 = Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Jun i 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung seiner zu gesprochenen ganzen Invalidenrente auf sein Privatkonto bei der A.___
sowie die Aufhebung der Unterschriftenregelung mit der Z.___ vom 28. Juli 2011 (Urk.
1 S.
1) . Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlas sung vom 20. September 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 9) wurde die Stadt P.___, Sozial zentrum O.___, zum Prozess beigeladen, welche sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 (Urk. 11) vernehmen liess und weitere Unterlagen ein reichte (Urk. 12/1-6) . Diese Stellungnahme wurde den Parteien am 12. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwal tungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Ein spra cheentscheids Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfech tungs gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und so mit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfü gung bzw . kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, es bestehe ge mäss der Stellungnahme des Beistandes das Risiko, dass der Beschwerdefüh rer die Geldleistungen bei einer Direktauszahlung nicht für den eigenen Unter halt verwenden würde und er aus diesem Grund auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sei (S. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2012 (Ur k . 6) führte sie sodann aus, dass auch die Beigeladene der Auffassung sei, der Beschwerdeführer würde seine Rentenleistungen nicht zweckmässig verwenden, da bereits Ausstände und Arztrechnungen von rund Fr. 9‘000.-- durch die Sozialhilfe hätten übernommen werden müssen und sie zur Zeit mit Rechnungen von rund Fr. 8‘000.-- kon frontiert seien (S. 2 oben). 2 .2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Renten gelder seien
von der Beschwerdegegnerin wieder auf sein A.___ -Konto zu überweisen, da sein Beistand seine Kompetenzen überschritten h abe . Na mentlich sei er, der Be schwerdeführer, voll handlungsfähig, weshalb der Beistand ihn nur vertreten dürfe, wenn er es wünsche (Urk. 1 S. 1). 2 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Invalidenrente direkt an den Beschwerdeführer auszubezahlen ist. 3 .
Nach Lage der medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer an einer chro nisch paranoiden Schizophrenie (vgl. Urk. 8/96 /5, Urk. 8/107), welche häufig lang dauernde psychiatrische H ospitalisationen notwendig machte (Urk. 8/107/3 Ziff. 4.3, Urk. 8/90/3). Gem äss behandelnder Hausärztin Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, lasse er sich auf eine psychiatrische Beurteilung und Behand lung nicht ein (Bericht vom 27. Dezember 2010, Urk. 8/107 Ziff. 4.6). Med. pract. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, Re gionale r Ärztliche r Dienst (RAD), stützte sich in seiner Beurteilung vom 24 . Januar 2011 (Urk. 7/59/2 = Urk. 8 /108/2) auf die Angaben von Dr. B.___ und erachtete den Beschwerdeführer für jede Tätigkeit weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig .
Er führte aus, aufgrund der psychiatrischen Krankheit mit feh lender Krankheitseinsicht seien weder zusätzliche medizinische Abklärungen möglich noch sinnvoll.
Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass Prämien- und Leistungsabrechnun gen der Krankenkasse aus den Jah ren 2009-2011 im Betrag von Fr. 9‘657.-- vom Beschwerdeführer unbezahlt
geblieben sind (Urk. 11 S. 1 unten). Aufgrund dieses Umstandes und nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der D.___ (vgl. Urk. 12/4 S. 2), ordnete die Vormund schafts behörde der Stadt P.___ mit Beschluss vom 1 2. Juli 2011 (Urk. 7/64) für den Be schwerdeführer eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB an, mit der Aufgabe des Beistandes, ihn beim Erledigen der finanzi ellen An gelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und sein allfälliges Vermögen sorgfälti g zu verwalten (Ziff. 1 lit. e).
Ferner verfügte die Beigeladene am 1 5. Dezember 2011 die einstweilige Über nahme der offenen
Rechnungen bei der Krankenkasse des Beschwerde führers, um
deren verhängte Leistungssperre zu beseitigen (Urk. 12/4). Sodann gewährte sie dem Beschwerd eführer für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 wirtschaftliche Hilfe gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz (SHG; Urk. 12/5). 4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte die Drittauszahlung der Leistungen auf Art. 20 ATSG (Gewährung zweckmässiger Verwendung; vgl. Urk. 2 S. 1). 4 .2
Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem ge eigneten Dritten oder einer Behörde, der oder die der berechtigen Person ge gen über gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, ausbezahlt werden können, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachwe isbar nicht im Stande ist (lit. a); und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sor gen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewie sen ist (lit. b).
Damit verlangt das Gesetz kumulativ zwei Voraussetzung en, welche für die Ge währung der Drittauszahlung erfüllt sein müssen. Eine Fürsorgeabhängigkeit allein reicht demzufolge nicht aus (vgl. dazu BGE 128 V 109, 118 V 91). Viel mehr muss erstellt sein, dass die berechtigte Person die Geldleistungen dem Unterhaltszweck entfremdet beziehungsweise mangelnde Fähigkeit zur zweck gemässen Verwendung aufweist, wobei die mangelnde Fähigkeit mit einem den üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit übersteigenden Mas s belegt sein muss (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 20 Rz 11 f.). 4.3
Vorliegend sind die Voraussetzungen der Drittauszahlung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 ATSG erfüllt.
Der Beschwerdeführer bezieht eine ganze Invalidenrente aufgrund seiner (ärzt lich ausgewiesenen) chronisch paranoiden Schizophrenie. Mit Gefährdungsmel dung vom 7. April 2011 machte der Sozialdienst der D.___
die Vormundschaftsbehörde der Stadt P.___ darauf aufmerk sam, dass
der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Erkrankung Schwie rigkeiten in der Regelung seiner administrativen und finanziellen Angelegen hei ten habe (Urk. 12/1 S. 1 Ziff. 1), woraufhin eine Beistandschaft errichtet wurde (vgl. vorstehend E. 3) . Damit ist nachweisbar erstellt, dass dem Be schwerde füh rer aufgrund seiner ausgewiesenen psychischen Erkrankung die Fä higkeit fehlt, Geldleistungen und damit auch die Rentenauszahlung en
durch die Invaliden versicherung für seinen Unterhalt einzusetzen. Dies zeigt sich auch darin, dass er während den Jahren 200 9 -2011 nicht in der Lage war, seine Kranken ver siche rungsprämien fristge recht zu bezahlen und er Unterstützung durch die Für sorge bedurfte . Die fehlende Fähigkeit zur Vermögensverwaltung und damit auch
die Gefahr, die Rentenzahlungen für andere Dinge als für den Lebensunterhalt zu verwenden, ergibt sich auch aus den Erwägungen der Vor mundschafts be hörde zum Beschluss zur Errichtung der Beistandschaft, wonach der Beschwer deführer Schulden in der Höhe von beinahe Fr. 50‘000. -- ange häuft ha be (vgl. Urk. 12/1 S. 2 Mitte). Dies e
Auffassung teilt auch die Beigela dene, wenn sie aus führt, dass der Beistand ohne die auf das Verkehrskonto der Z.___ ausbezahlte IV-Rente im Betrag von Fr. 1‘983.-- nicht in der Lage sei, die Miete des Be schwerdeführers von Fr. 2‘635.-- pro Monat zu überweisen (Urk. 11 S. 2 unten).
Darüber hinaus ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer schon früher wegen Schwierigkeiten in der Besorgung seiner finanziellen und admi nistrativen Ange legenheiten verbeiständet und eine Drittauszahlun g beantragt wurde (Urk. 8/76).
Schliesslich ist ebenfalls ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer von der So zia l hilfe wirtschaftlich unterstützt wird (und während den Jahren 2008-2011 mittel s Schuldentilgung unterstützt wurde), womit die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 ATSG für die Drittauszahlung erfüllt sind.
Da es sich nach dem Wortlaut von Art. 20 ATSG bei der Drittauszahlung um eine „Kann“-Vorschrift handelt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 20 Rz 10), ist folglich das Entschliessungsermessen der Be schwerdegegnerin auf Gutheissung der Drittauszahlung nicht zu beanstanden. 4.4
Dagegen vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles einzuwenden. Seine Kritik erschöpft sich in den Ausführungen zur Kompetenz des Beistandes, wel ch e aber vorliegend gerade nicht zur Diskussion steh t . Namentlich nimmt er kein e Stellung zu den Vor bringen der Beschwerdegegnerin, wonach er nicht in der Lage sei, die erhaltenen Rentenleistungen für seinen eigenen Unterhalt zu verwenden.
Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Beistand schaft und die Aufhebung der Unterschriftenregelung des Verkehrskontos bei der
Z.___ vom 28. Juli 2011 geltend macht (Urk. 1 S. 1), ist mangels Anfech tungs ge genstand (vgl. vorstehend E. 1.1) und mangels sachlicher Zuständigkeit des ur tei lenden Gerichts (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf die Be schwerde nicht einzutreten . 4.5
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer sowohl
auf Sozialhilfe (Fürsorge) an gewiesen, als auch durch seine ausgewiesene psychiatrische Erkrankung nach weisbar nicht im Stande, die Rentenzahlungen für den eigenen Unterhalt zu ver wenden, womit die Voraussetzungen zur Drittauszahlung gemäss Art . 20 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5 .
Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich rechtsprechungsgemäss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1 52/03 vom 2 3. September 2003 E. 2.1 betreffend Aus zah lungs modus von Kinderrenten). Demzufolge is t das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt P.___, Sozialzentrum O.___ - Bundesamt für Sozialversicherung en 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler