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IV.2012.00644

Rückweisung, da medizinischer Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt.

Zürich SozVersG · 2014-02-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963, seit 1989 bei der Y.___ angestellt und zuletzt seit Jan uar 2009 als Senior Application Manager tätig (Urk. 7/2 Ziff. 3; Urk. 7/18 Ziff. 1, Ziff. 2.1), reduzierte aufgrund eines Rückenleidens mit wiederholten Absenzen ab Anfang 2010 das Arbeitspensum von zuletzt 100 % per 14. Februar 2011 auf 50 % (Urk. 7/2 Ziff. 2). Am 25. März 2011 meldete sein Arbeitgeber ihn bei der Inva li denversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/2). Nach entsprechender Ab klä rung und Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/4 -5), meldete sich der Versicherte wegen des Rücken leidens am

1. Juni 2011 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/16/5-9, Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/29-30), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/14) sowie einen Arbeitge berbericht (Urk. 7/18) ein und tätigte Frühinterventionsmassnah men (Urk. 7/24).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32-36), in dessen Rahmen eine Stellungnahme des Arbeitgebers des Versicherten eingeholt wurde (Urk. 7/38) und weitere ärztliche Zeugnisse ergingen (Urk. 7/37), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2012 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/40 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm rückwirkend ab Januar 2012 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte er weitere medizinische Berichte (Urk. 3/3-4) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Mit Replik vom 20. September 2012 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest . Am 1. Oktober 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Frage zulassen, oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf. 2.2

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin

besteh t eine 100%ige Restarbeitsfähig keit für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten in einem Büro ohne Lasten hebung über 5 Kilogramm (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem 1 0. Januar 2011 durchgehend durchschnittlich zu 56 % arbeitsunfähig zu sein. 3. 3.1

Wegen Rückenschmerzen war der Beschwerdeführer vom 6.  bis 20. Mai 2011 i m Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 7/19/7-12 = Urk. 7/30/6-14) stellten Prof. Dr. med . A.___, Klinikdirektor, und Dr. med . B.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen (S. 1) : - c hronisch rezidivierendes thorakovertebrales Schmerzsyndrom rechtsb e tont Höhe Brustwirbelkörper (BW K) 8 und 9 seit zirka 2007 - b ei Impressionsfraktur der Vorderkante von BWK 8, Wirbelsäulen fehlhaltung und muskulärer Dysbalance - Röntgen Januar 2011: mehrsegmentale überbrückende Spondylose der BWS (DISH), Höhenminderung BWK 8 Vorderkante - Magnetresonanztomographie (MRI) der Brustwirbelsäule (BWS) vom 18. April 2011: kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen oder aktivierte BWS Degeneration, geringgradige

Chrondrosis

interverteb ralis im mittleren BWS-Drittel, BWK 8 Höhenminderung Vorderkante - DEXA 13. Mai 2011: Lendenwirbelsäule (LWS) T-Score -0.7, Schen kelhals links -0.4 (normal) - m etabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 - Dyslipidämie - Adipositas - Vitamin D-Mangel 3.2

Aufgrund des

anlässlich seiner Hospitalisation festgestellten Diabetes mellitus Typ 2 und des metabolischen Syndrom s wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie & klinis che Ernährung des Z.___ behan delt mit dem Ziel, seinen Blutzuckerspiegel zu verbessern und sein Gewicht zu reduzieren (vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Assistenzärztin, vom 20. Juni 2011, Urk. 7/17/6-7). In ihrem Bericht vom 6. Jul i 2011 zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/17/1-5) führte Dr. C.___ betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, von Seiten des Diabetes bestünden keine Einschrän kungen . Aus

diabetologischer Sicht sei die bisherige Arbeit zumutbar und es bestehe ein sehr guter Verlauf ohne Spätfolgen, womit der Beschwerdeführer in keiner Weise durch den Diabetes in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (Ziff. 1.6-7, Ziff. 1.11). 3.3

Dr. med. D.___, FMH Rheumaerkrankungen, berichtete am 29. Juli 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/19/1-6). Als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein massives thoracolumbales

Schmerz syn drom bei allgemeiner Dekonditionierung und diffuser idiopatischer

skeletta ler

Hyperostose (DISA) bestehend seit Herbst 201 0. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, Dyslipidämie und Adipositas (Ziff. 1.1). Mit Bezug auf d en Austritts bericht der Rheumaklinik des Z.___ hielt er fest, er könne aufgrund seiner bild gebenden Dokumente die in jenem erwähnte Impressionsfraktur der Vorder kante der BWK 8 nicht nachvollziehen (Ziff. 1.11). Weiter führte er aus, seit der Hospitalisation sei zuerst wieder eine massive Verschlechterung der Schmerzen innert kurzer Zeit eingetreten . In der Folge hätten diese unter fortgeführter Physiotherapie und Medikation bei gesteigerter Arbeitsfähigkeit und verbesser ter fixierter BWS-Hyperkyphose sukzessive abgenommen . Betreffend Arbeits fähigkeit müsse allerdings vorsichtig vor gegangen werden, damit nicht eine erneute Dekompensation bei zu rascher Steigerung erfolge. Bei Annahme des fortbestehenden günstigen Verlaufes sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit per Spätherbst dieses Jahres auszugehen (Ziff. 1.4). Er attestiere daher dem Beschwerdeführer ab dem 16. Juli 2011 bis sicher Ende Oktober 2011 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.4

Am 12. Dezember 2011 berichtete Dr. D.___, dass die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers langsam besserten, sie es aber nach wie vor nicht erlauben

würden, die Arbeitsfähigkeit auf über 50 % zu steigern. Jede längerdauernde statische Belastung führe sehr rasch zu sehr starken Schmerzen im Bereiche der BWS mit Tendenz zur sekundären Generalisierung nach oben und unten, was den Beschwerdeführer immer wieder zum Durchbewegen zwinge, aber auch immer wieder zum Entlasten durch Liegephasen. Glücklicherweise sei die Be rufsfunk tion optimal angepasst, indem sich der Beschwerdeführer im Geschäft immer

wieder bewegen und auch grössere Arbeitsteile von zu Hause aus erledi gen könne (Urk. 7/29/3). 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, und Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD), führten in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7/31/3) aus, der nur noch Teilzeit tätige Beschwerdeführer leide an schmerzhaften Einschränkungen im Wirbelsäulenbereich und an der rechten Schulter im Sinne einer diffusen idiopathischen skelettalen

Hyperostose und an einer allgemeine n

Dekonditionierung . Dr. D.___ bescheinige ab Februar 2011 eine durchschnittliche 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und zugleich lei densangepassten Tätigkeit. Dies

sei aus klinischer und ver siche rungs medizinischer Erfahrung so nicht nachvollziehbar. Ohne eigenständiges psychi atrisches Krankheitsgeschehen sei eine vollständige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen bei einem Belastungsprofil, welches eine leichte und wechsel belastende Tätigkeit in einem Büro beinhalte, ohne Lastenheben über 5 Kilo gramm. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. 3.6

Mit Stellungnahme vom 27. März 2012 hielt Dr. E.___ vom RAD fest, dass keine neuen fachärztlich ausgewiesenen medizinischen Tatsachen und Befunde mehr vorgebracht worden seien, weshalb ohne weitere medizinische Abklärungen an der Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 (vorstehend E. 3.5) festgehalten werden könne (Urk. 7/39/2). 3.7

Auf Zuweisung des behandelnden Arztes Dr. D.___ wurde der Beschwerde führer vom 7. bis 26. Mai 2012 in der G.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 26. Mai 2012 (Urk. 7/44/16-22 = Urk. 3/3) diagnosti zierten die Ärzte ein chronisch rezidivierendes thorakovertebrales

Schmerzsyn drom rechtsb etont auf Höhe von BWK 8 und 9 s eit 2007, ein metabolisches Syndrom, einen Status nach Vitamin D-Mangel sowie eine Impingementsymp tomatik der linken Schulter (S. 1). Die Ärzte berichteten, Zuweisungsgrund beziehungsweise Vorgabe des Zuweisers sei die muskuloske lettale Rehabilitation zur stationären Physiotherapie mit Kraftaufbau der Rumpfmuskulatur und Ausdauertraining sowie Instruktion in regelmässigen Eigenübungen gewesen (S. 2 oben). Am 26. Mai 2012 habe der Beschwerde führer in gutem Allgemeinzustand und verbesserter Schmerzsituation sowie verbesserter Kraft- und Ausdauersituation in die gewohnte häusliche Umgebung sowie in die ambulante Weiterbetreuung entlassen werden können (S. 2 unten). Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähig keit wäh rend des Klinikaufenthaltes und empfahlen einen Wiedereinstieg zu 50 % des

bisherigen Pensums am 30. Mai 201 2. Sie hielten fest, falls dies gut toleriert werde, könne all 14 Tage versucht werden, das Pensum entsprechend zu steigern (S. 3 am Schluss). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Stellungnahme der Ärzte des RAD vom 19. Dezember 201 1. Darin führten diese aus, ohne eigen ständiges psychiatr isches Krankheitsgeschehen sei eine 100 %ige A rbeitsfähig keit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 3.5), obwohl der behandelnde Arzt Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.3-4) sowie die Ärzte der

G.___ (vgl. vorstehend E. 3. 7)

j eweils eine Teilarbeitsunfähigkeit von zirka 50 % attes tiert und diese auch eingehend begründet hatten. Diesen ärztlichen Auffassun gen stehen einzig die k napp en, kaum begründete n Stellungnahme n des RAD vom

19. Dezember 2011 sowie vom 27. März 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5-6)

gegenüber, welche wegen fehlender eigener Untersuchung des Beschwerdefüh rers nicht geeignet sind, die anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte zu widerlegen . Ausserdem ist es fraglich und bedarf daher der näheren Abklärung, ob

– wie in der Beschwerdeantwort vom 9. August 2012 von der Beschwerdegegnerin erstmals geltend gemacht – ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syn dromales Zustandsbild vorlieg t (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3) .

Ebenso fraglich scheint die Aussage der Beschwerdegegnerin, es lägen keine objektivierbaren anatomischen Befunde (keine objektivierbare radikuläre Symptomatik, keine Ausfallsymptomatik) vor, welche aus versicherungsmedizi nischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3). Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem chronisch rezidivierenden thorakovertebrale n Schmerzsyndrom bei einer mehrsegmentalen überbrückenden Spondylose der BWS und einer

Impressionsfraktur der Vorderkante von BWK 8 (abweichende Auffassung durch Dr. D.___, vgl. vorstehend E. 3.3) leidet (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.7), womit sehr wohl mittels MRI und Röntgenbilder erhobene

objektivierbare Befunde

vorliegen. Zu beachten ist auch, dass eine lumbale Symptomatik, je nach Aus prägung und Schweregrad, die Arbeitsfähigkeit auch ohne radikuläre Beteili gung einschränken kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_105 9/2009 vom 4. August 2010 E. 4).

Damit lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur unge nügend beurteilen. Bei dieser Akten lage bestand für die Beschwerdegegnerin die Pflicht zu ergänzenden medizinischen Abklärungen (Art. 43 ATSG). 4.2

Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abkl ärungen entschieden werden kann. Die feh lenden Abklärungen sind grundsätzlicher Natur, weshalb die Beschwerdegegne rin diese durchzuführen hat. D er angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der nötigen Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Die Verfahrenskoste n gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr . 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5. 2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Prozess entschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Be me ssungskriterien ist die Entschä digung auf Fr.

2'4 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1963, seit 1989 bei der Y.___ angestellt und zuletzt seit Jan uar 2009 als Senior Application Manager tätig (Urk. 7/2 Ziff. 3; Urk. 7/18 Ziff. 1, Ziff. 2.1), reduzierte aufgrund eines Rückenleidens mit wiederholten Absenzen ab Anfang 2010 das Arbeitspensum von zuletzt 100 % per 14. Februar 2011 auf 50 % (Urk. 7/2 Ziff. 2). Am 25. März 2011 meldete sein Arbeitgeber ihn bei der Inva li denversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/2). Nach entsprechender Ab klä rung und Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/4 -5), meldete sich der Versicherte wegen des Rücken leidens am

1. Juni 2011 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/16/5-9, Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/29-30), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/14) sowie einen Arbeitge berbericht (Urk. 7/18) ein und tätigte Frühinterventionsmassnah men (Urk. 7/24).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32-36), in dessen Rahmen eine Stellungnahme des Arbeitgebers des Versicherten eingeholt wurde (Urk. 7/38) und weitere ärztliche Zeugnisse ergingen (Urk. 7/37), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2012 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/40 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm rückwirkend ab Januar 2012 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte er weitere medizinische Berichte (Urk. 3/3-4) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Mit Replik vom 20. September 2012 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest . Am 1. Oktober 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Frage zulassen, oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf.

E. 2.2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin

besteh t eine 100%ige Restarbeitsfähig keit für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten in einem Büro ohne Lasten hebung über 5 Kilogramm (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem 1 0. Januar 2011 durchgehend durchschnittlich zu 56 % arbeitsunfähig zu sein. 3. 3.1

Wegen Rückenschmerzen war der Beschwerdeführer vom 6.  bis 20. Mai 2011 i m Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 7/19/7-12 = Urk. 7/30/6-14) stellten Prof. Dr. med . A.___, Klinikdirektor, und Dr. med . B.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen (S. 1) : - c hronisch rezidivierendes thorakovertebrales Schmerzsyndrom rechtsb e tont Höhe Brustwirbelkörper (BW K) 8 und 9 seit zirka 2007 - b ei Impressionsfraktur der Vorderkante von BWK 8, Wirbelsäulen fehlhaltung und muskulärer Dysbalance - Röntgen Januar 2011: mehrsegmentale überbrückende Spondylose der BWS (DISH), Höhenminderung BWK 8 Vorderkante - Magnetresonanztomographie (MRI) der Brustwirbelsäule (BWS) vom 18. April 2011: kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen oder aktivierte BWS Degeneration, geringgradige

Chrondrosis

interverteb ralis im mittleren BWS-Drittel, BWK 8 Höhenminderung Vorderkante - DEXA 13. Mai 2011: Lendenwirbelsäule (LWS) T-Score -0.7, Schen kelhals links -0.4 (normal) - m etabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 - Dyslipidämie - Adipositas - Vitamin D-Mangel 3.2

Aufgrund des

anlässlich seiner Hospitalisation festgestellten Diabetes mellitus Typ 2 und des metabolischen Syndrom s wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie & klinis che Ernährung des Z.___ behan delt mit dem Ziel, seinen Blutzuckerspiegel zu verbessern und sein Gewicht zu reduzieren (vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Assistenzärztin, vom 20. Juni 2011, Urk. 7/17/6-7). In ihrem Bericht vom 6. Jul i 2011 zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/17/1-5) führte Dr. C.___ betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, von Seiten des Diabetes bestünden keine Einschrän kungen . Aus

diabetologischer Sicht sei die bisherige Arbeit zumutbar und es bestehe ein sehr guter Verlauf ohne Spätfolgen, womit der Beschwerdeführer in keiner Weise durch den Diabetes in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (Ziff. 1.6-7, Ziff. 1.11). 3.3

Dr. med. D.___, FMH Rheumaerkrankungen, berichtete am 29. Juli 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/19/1-6). Als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein massives thoracolumbales

Schmerz syn drom bei allgemeiner Dekonditionierung und diffuser idiopatischer

skeletta ler

Hyperostose (DISA) bestehend seit Herbst 201 0. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, Dyslipidämie und Adipositas (Ziff. 1.1). Mit Bezug auf d en Austritts bericht der Rheumaklinik des Z.___ hielt er fest, er könne aufgrund seiner bild gebenden Dokumente die in jenem erwähnte Impressionsfraktur der Vorder kante der BWK 8 nicht nachvollziehen (Ziff. 1.11). Weiter führte er aus, seit der Hospitalisation sei zuerst wieder eine massive Verschlechterung der Schmerzen innert kurzer Zeit eingetreten . In der Folge hätten diese unter fortgeführter Physiotherapie und Medikation bei gesteigerter Arbeitsfähigkeit und verbesser ter fixierter BWS-Hyperkyphose sukzessive abgenommen . Betreffend Arbeits fähigkeit müsse allerdings vorsichtig vor gegangen werden, damit nicht eine erneute Dekompensation bei zu rascher Steigerung erfolge. Bei Annahme des fortbestehenden günstigen Verlaufes sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit per Spätherbst dieses Jahres auszugehen (Ziff. 1.4). Er attestiere daher dem Beschwerdeführer ab dem 16. Juli 2011 bis sicher Ende Oktober 2011 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.4

Am 12. Dezember 2011 berichtete Dr. D.___, dass die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers langsam besserten, sie es aber nach wie vor nicht erlauben

würden, die Arbeitsfähigkeit auf über 50 % zu steigern. Jede längerdauernde statische Belastung führe sehr rasch zu sehr starken Schmerzen im Bereiche der BWS mit Tendenz zur sekundären Generalisierung nach oben und unten, was den Beschwerdeführer immer wieder zum Durchbewegen zwinge, aber auch immer wieder zum Entlasten durch Liegephasen. Glücklicherweise sei die Be rufsfunk tion optimal angepasst, indem sich der Beschwerdeführer im Geschäft immer

wieder bewegen und auch grössere Arbeitsteile von zu Hause aus erledi gen könne (Urk. 7/29/3). 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, und Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD), führten in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7/31/3) aus, der nur noch Teilzeit tätige Beschwerdeführer leide an schmerzhaften Einschränkungen im Wirbelsäulenbereich und an der rechten Schulter im Sinne einer diffusen idiopathischen skelettalen

Hyperostose und an einer allgemeine n

Dekonditionierung . Dr. D.___ bescheinige ab Februar 2011 eine durchschnittliche 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und zugleich lei densangepassten Tätigkeit. Dies

sei aus klinischer und ver siche rungs medizinischer Erfahrung so nicht nachvollziehbar. Ohne eigenständiges psychi atrisches Krankheitsgeschehen sei eine vollständige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen bei einem Belastungsprofil, welches eine leichte und wechsel belastende Tätigkeit in einem Büro beinhalte, ohne Lastenheben über 5 Kilo gramm. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. 3.6

Mit Stellungnahme vom 27. März 2012 hielt Dr. E.___ vom RAD fest, dass keine neuen fachärztlich ausgewiesenen medizinischen Tatsachen und Befunde mehr vorgebracht worden seien, weshalb ohne weitere medizinische Abklärungen an der Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 (vorstehend E. 3.5) festgehalten werden könne (Urk. 7/39/2). 3.7

Auf Zuweisung des behandelnden Arztes Dr. D.___ wurde der Beschwerde führer vom 7. bis 26. Mai 2012 in der G.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 26. Mai 2012 (Urk. 7/44/16-22 = Urk. 3/3) diagnosti zierten die Ärzte ein chronisch rezidivierendes thorakovertebrales

Schmerzsyn drom rechtsb etont auf Höhe von BWK 8 und 9 s eit 2007, ein metabolisches Syndrom, einen Status nach Vitamin D-Mangel sowie eine Impingementsymp tomatik der linken Schulter (S. 1). Die Ärzte berichteten, Zuweisungsgrund beziehungsweise Vorgabe des Zuweisers sei die muskuloske lettale Rehabilitation zur stationären Physiotherapie mit Kraftaufbau der Rumpfmuskulatur und Ausdauertraining sowie Instruktion in regelmässigen Eigenübungen gewesen (S. 2 oben). Am 26. Mai 2012 habe der Beschwerde führer in gutem Allgemeinzustand und verbesserter Schmerzsituation sowie verbesserter Kraft- und Ausdauersituation in die gewohnte häusliche Umgebung sowie in die ambulante Weiterbetreuung entlassen werden können (S. 2 unten). Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähig keit wäh rend des Klinikaufenthaltes und empfahlen einen Wiedereinstieg zu 50 % des

bisherigen Pensums am 30. Mai 201 2. Sie hielten fest, falls dies gut toleriert werde, könne all 14 Tage versucht werden, das Pensum entsprechend zu steigern (S. 3 am Schluss). 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Stellungnahme der Ärzte des RAD vom 19. Dezember 201 1. Darin führten diese aus, ohne eigen ständiges psychiatr isches Krankheitsgeschehen sei eine 100 %ige A rbeitsfähig keit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 3.5), obwohl der behandelnde Arzt Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.3-4) sowie die Ärzte der

G.___ (vgl. vorstehend E. 3.

E. 4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abkl ärungen entschieden werden kann. Die feh lenden Abklärungen sind grundsätzlicher Natur, weshalb die Beschwerdegegne rin diese durchzuführen hat. D er angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der nötigen Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Die Verfahrenskoste n gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr . 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5. 2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Prozess entschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Be me ssungskriterien ist die Entschä digung auf Fr.

2'4 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

E. 7 )

j eweils eine Teilarbeitsunfähigkeit von zirka 50 % attes tiert und diese auch eingehend begründet hatten. Diesen ärztlichen Auffassun gen stehen einzig die k napp en, kaum begründete n Stellungnahme n des RAD vom

19. Dezember 2011 sowie vom 27. März 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5-6)

gegenüber, welche wegen fehlender eigener Untersuchung des Beschwerdefüh rers nicht geeignet sind, die anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte zu widerlegen . Ausserdem ist es fraglich und bedarf daher der näheren Abklärung, ob

– wie in der Beschwerdeantwort vom 9. August 2012 von der Beschwerdegegnerin erstmals geltend gemacht – ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syn dromales Zustandsbild vorlieg t (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3) .

Ebenso fraglich scheint die Aussage der Beschwerdegegnerin, es lägen keine objektivierbaren anatomischen Befunde (keine objektivierbare radikuläre Symptomatik, keine Ausfallsymptomatik) vor, welche aus versicherungsmedizi nischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3). Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem chronisch rezidivierenden thorakovertebrale n Schmerzsyndrom bei einer mehrsegmentalen überbrückenden Spondylose der BWS und einer

Impressionsfraktur der Vorderkante von BWK 8 (abweichende Auffassung durch Dr. D.___, vgl. vorstehend E. 3.3) leidet (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.7), womit sehr wohl mittels MRI und Röntgenbilder erhobene

objektivierbare Befunde

vorliegen. Zu beachten ist auch, dass eine lumbale Symptomatik, je nach Aus prägung und Schweregrad, die Arbeitsfähigkeit auch ohne radikuläre Beteili gung einschränken kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_105 9/2009 vom 4. August 2010 E. 4).

Damit lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur unge nügend beurteilen. Bei dieser Akten lage bestand für die Beschwerdegegnerin die Pflicht zu ergänzenden medizinischen Abklärungen (Art. 43 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00644 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

5. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963, seit 1989 bei der Y.___ angestellt und zuletzt seit Jan uar 2009 als Senior Application Manager tätig (Urk. 7/2 Ziff. 3; Urk. 7/18 Ziff. 1, Ziff. 2.1), reduzierte aufgrund eines Rückenleidens mit wiederholten Absenzen ab Anfang 2010 das Arbeitspensum von zuletzt 100 % per 14. Februar 2011 auf 50 % (Urk. 7/2 Ziff. 2). Am 25. März 2011 meldete sein Arbeitgeber ihn bei der Inva li denversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/2). Nach entsprechender Ab klä rung und Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 7/4 -5), meldete sich der Versicherte wegen des Rücken leidens am

1. Juni 2011 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/16/5-9, Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/29-30), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/14) sowie einen Arbeitge berbericht (Urk. 7/18) ein und tätigte Frühinterventionsmassnah men (Urk. 7/24).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32-36), in dessen Rahmen eine Stellungnahme des Arbeitgebers des Versicherten eingeholt wurde (Urk. 7/38) und weitere ärztliche Zeugnisse ergingen (Urk. 7/37), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2012 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/40 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm rückwirkend ab Januar 2012 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte er weitere medizinische Berichte (Urk. 3/3-4) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Mit Replik vom 20. September 2012 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest . Am 1. Oktober 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

2.1

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Frage zulassen, oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf. 2.2

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin

besteh t eine 100%ige Restarbeitsfähig keit für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten in einem Büro ohne Lasten hebung über 5 Kilogramm (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem 1 0. Januar 2011 durchgehend durchschnittlich zu 56 % arbeitsunfähig zu sein. 3. 3.1

Wegen Rückenschmerzen war der Beschwerdeführer vom 6.  bis 20. Mai 2011 i m Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 7/19/7-12 = Urk. 7/30/6-14) stellten Prof. Dr. med . A.___, Klinikdirektor, und Dr. med . B.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen (S. 1) : - c hronisch rezidivierendes thorakovertebrales Schmerzsyndrom rechtsb e tont Höhe Brustwirbelkörper (BW K) 8 und 9 seit zirka 2007 - b ei Impressionsfraktur der Vorderkante von BWK 8, Wirbelsäulen fehlhaltung und muskulärer Dysbalance - Röntgen Januar 2011: mehrsegmentale überbrückende Spondylose der BWS (DISH), Höhenminderung BWK 8 Vorderkante - Magnetresonanztomographie (MRI) der Brustwirbelsäule (BWS) vom 18. April 2011: kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen oder aktivierte BWS Degeneration, geringgradige

Chrondrosis

interverteb ralis im mittleren BWS-Drittel, BWK 8 Höhenminderung Vorderkante - DEXA 13. Mai 2011: Lendenwirbelsäule (LWS) T-Score -0.7, Schen kelhals links -0.4 (normal) - m etabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 - Dyslipidämie - Adipositas - Vitamin D-Mangel 3.2

Aufgrund des

anlässlich seiner Hospitalisation festgestellten Diabetes mellitus Typ 2 und des metabolischen Syndrom s wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie & klinis che Ernährung des Z.___ behan delt mit dem Ziel, seinen Blutzuckerspiegel zu verbessern und sein Gewicht zu reduzieren (vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Assistenzärztin, vom 20. Juni 2011, Urk. 7/17/6-7). In ihrem Bericht vom 6. Jul i 2011 zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 7/17/1-5) führte Dr. C.___ betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, von Seiten des Diabetes bestünden keine Einschrän kungen . Aus

diabetologischer Sicht sei die bisherige Arbeit zumutbar und es bestehe ein sehr guter Verlauf ohne Spätfolgen, womit der Beschwerdeführer in keiner Weise durch den Diabetes in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (Ziff. 1.6-7, Ziff. 1.11). 3.3

Dr. med. D.___, FMH Rheumaerkrankungen, berichtete am 29. Juli 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/19/1-6). Als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein massives thoracolumbales

Schmerz syn drom bei allgemeiner Dekonditionierung und diffuser idiopatischer

skeletta ler

Hyperostose (DISA) bestehend seit Herbst 201 0. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, Dyslipidämie und Adipositas (Ziff. 1.1). Mit Bezug auf d en Austritts bericht der Rheumaklinik des Z.___ hielt er fest, er könne aufgrund seiner bild gebenden Dokumente die in jenem erwähnte Impressionsfraktur der Vorder kante der BWK 8 nicht nachvollziehen (Ziff. 1.11). Weiter führte er aus, seit der Hospitalisation sei zuerst wieder eine massive Verschlechterung der Schmerzen innert kurzer Zeit eingetreten . In der Folge hätten diese unter fortgeführter Physiotherapie und Medikation bei gesteigerter Arbeitsfähigkeit und verbesser ter fixierter BWS-Hyperkyphose sukzessive abgenommen . Betreffend Arbeits fähigkeit müsse allerdings vorsichtig vor gegangen werden, damit nicht eine erneute Dekompensation bei zu rascher Steigerung erfolge. Bei Annahme des fortbestehenden günstigen Verlaufes sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit per Spätherbst dieses Jahres auszugehen (Ziff. 1.4). Er attestiere daher dem Beschwerdeführer ab dem 16. Juli 2011 bis sicher Ende Oktober 2011 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). 3.4

Am 12. Dezember 2011 berichtete Dr. D.___, dass die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers langsam besserten, sie es aber nach wie vor nicht erlauben

würden, die Arbeitsfähigkeit auf über 50 % zu steigern. Jede längerdauernde statische Belastung führe sehr rasch zu sehr starken Schmerzen im Bereiche der BWS mit Tendenz zur sekundären Generalisierung nach oben und unten, was den Beschwerdeführer immer wieder zum Durchbewegen zwinge, aber auch immer wieder zum Entlasten durch Liegephasen. Glücklicherweise sei die Be rufsfunk tion optimal angepasst, indem sich der Beschwerdeführer im Geschäft immer

wieder bewegen und auch grössere Arbeitsteile von zu Hause aus erledi gen könne (Urk. 7/29/3). 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, und Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD), führten in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7/31/3) aus, der nur noch Teilzeit tätige Beschwerdeführer leide an schmerzhaften Einschränkungen im Wirbelsäulenbereich und an der rechten Schulter im Sinne einer diffusen idiopathischen skelettalen

Hyperostose und an einer allgemeine n

Dekonditionierung . Dr. D.___ bescheinige ab Februar 2011 eine durchschnittliche 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und zugleich lei densangepassten Tätigkeit. Dies

sei aus klinischer und ver siche rungs medizinischer Erfahrung so nicht nachvollziehbar. Ohne eigenständiges psychi atrisches Krankheitsgeschehen sei eine vollständige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen bei einem Belastungsprofil, welches eine leichte und wechsel belastende Tätigkeit in einem Büro beinhalte, ohne Lastenheben über 5 Kilo gramm. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. 3.6

Mit Stellungnahme vom 27. März 2012 hielt Dr. E.___ vom RAD fest, dass keine neuen fachärztlich ausgewiesenen medizinischen Tatsachen und Befunde mehr vorgebracht worden seien, weshalb ohne weitere medizinische Abklärungen an der Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 (vorstehend E. 3.5) festgehalten werden könne (Urk. 7/39/2). 3.7

Auf Zuweisung des behandelnden Arztes Dr. D.___ wurde der Beschwerde führer vom 7. bis 26. Mai 2012 in der G.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 26. Mai 2012 (Urk. 7/44/16-22 = Urk. 3/3) diagnosti zierten die Ärzte ein chronisch rezidivierendes thorakovertebrales

Schmerzsyn drom rechtsb etont auf Höhe von BWK 8 und 9 s eit 2007, ein metabolisches Syndrom, einen Status nach Vitamin D-Mangel sowie eine Impingementsymp tomatik der linken Schulter (S. 1). Die Ärzte berichteten, Zuweisungsgrund beziehungsweise Vorgabe des Zuweisers sei die muskuloske lettale Rehabilitation zur stationären Physiotherapie mit Kraftaufbau der Rumpfmuskulatur und Ausdauertraining sowie Instruktion in regelmässigen Eigenübungen gewesen (S. 2 oben). Am 26. Mai 2012 habe der Beschwerde führer in gutem Allgemeinzustand und verbesserter Schmerzsituation sowie verbesserter Kraft- und Ausdauersituation in die gewohnte häusliche Umgebung sowie in die ambulante Weiterbetreuung entlassen werden können (S. 2 unten). Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähig keit wäh rend des Klinikaufenthaltes und empfahlen einen Wiedereinstieg zu 50 % des

bisherigen Pensums am 30. Mai 201 2. Sie hielten fest, falls dies gut toleriert werde, könne all 14 Tage versucht werden, das Pensum entsprechend zu steigern (S. 3 am Schluss). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Stellungnahme der Ärzte des RAD vom 19. Dezember 201 1. Darin führten diese aus, ohne eigen ständiges psychiatr isches Krankheitsgeschehen sei eine 100 %ige A rbeitsfähig keit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 3.5), obwohl der behandelnde Arzt Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.3-4) sowie die Ärzte der

G.___ (vgl. vorstehend E. 3. 7)

j eweils eine Teilarbeitsunfähigkeit von zirka 50 % attes tiert und diese auch eingehend begründet hatten. Diesen ärztlichen Auffassun gen stehen einzig die k napp en, kaum begründete n Stellungnahme n des RAD vom

19. Dezember 2011 sowie vom 27. März 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5-6)

gegenüber, welche wegen fehlender eigener Untersuchung des Beschwerdefüh rers nicht geeignet sind, die anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte zu widerlegen . Ausserdem ist es fraglich und bedarf daher der näheren Abklärung, ob

– wie in der Beschwerdeantwort vom 9. August 2012 von der Beschwerdegegnerin erstmals geltend gemacht – ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syn dromales Zustandsbild vorlieg t (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3) .

Ebenso fraglich scheint die Aussage der Beschwerdegegnerin, es lägen keine objektivierbaren anatomischen Befunde (keine objektivierbare radikuläre Symptomatik, keine Ausfallsymptomatik) vor, welche aus versicherungsmedizi nischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3). Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem chronisch rezidivierenden thorakovertebrale n Schmerzsyndrom bei einer mehrsegmentalen überbrückenden Spondylose der BWS und einer

Impressionsfraktur der Vorderkante von BWK 8 (abweichende Auffassung durch Dr. D.___, vgl. vorstehend E. 3.3) leidet (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.7), womit sehr wohl mittels MRI und Röntgenbilder erhobene

objektivierbare Befunde

vorliegen. Zu beachten ist auch, dass eine lumbale Symptomatik, je nach Aus prägung und Schweregrad, die Arbeitsfähigkeit auch ohne radikuläre Beteili gung einschränken kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_105 9/2009 vom 4. August 2010 E. 4).

Damit lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur unge nügend beurteilen. Bei dieser Akten lage bestand für die Beschwerdegegnerin die Pflicht zu ergänzenden medizinischen Abklärungen (Art. 43 ATSG). 4.2

Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abkl ärungen entschieden werden kann. Die feh lenden Abklärungen sind grundsätzlicher Natur, weshalb die Beschwerdegegne rin diese durchzuführen hat. D er angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der nötigen Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Die Verfahrenskoste n gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr . 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5. 2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Prozess entschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Be me ssungskriterien ist die Entschä digung auf Fr.

2'4 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler