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IV.2012.00637

Strittig ist einzig die Statusfrage; BFin würde gestützt auf die Aktenlage im Gesundheitsfall gerade so viel verdienen wollen, dass sie ihren Lebensbedarf decken kann; der Anteil der Erwerbstätigkeit ist zu erhöhen,daher Gutheissung und Anspruch auf Viertelsrente

Zürich SozVersG · 2013-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962, war zuletzt von September 1991 bis März 2002 als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 40 % bei der Z.___

AG tätig (Urk. 8/1/6 Ziff. 5.4, Urk. 8/27/2). Am 26. Februar 2009 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Unterlagen zur medizinischen Situation ein, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/17), gewährte ihr Integrationsmassnahmen (Urk. 8/29-30, Urk. 8/43, Urk. 8/51) und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/62) durch. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2012 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/65). Aufgrund der dageg en erhobenen Ein wände (Urk. 8 / 74- 75, Urk. 8/80-81, Urk. 8/84), ging die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2012 neu von einer tieferen Arbeitsfähigkeit von 30 % aus, er höhte entsprechend den Invaliditätsgrad auf 34 % und bestätigte aber im Er gebnis die in Aussicht gestellte Ablehnung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/87 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin antrags gemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erstattete am 17. September 2012 eine Replik (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzich tete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund lagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3 ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Ein kom mens vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E.

4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, wel ches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesund heitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhält nissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirk lichkeitsgerechte Be messung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versi cherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Er werbs tätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönli chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs

- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent wickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdi gen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und wäre die restlichen 50 % im Haushalt tätig (Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin hingegen aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nur gerade so viel arbeiten würde, dass ihr Existenzmini mum gesichert sei. Um den Existenzbedarf von rund Fr. 30‘000.-- (monatliche Unterstützung durch das Sozialamt von Fr. 2‘400.--) auszugleichen, müsste sie folglich zu 56 % erwerbstätig sein (Urk. 7 S. 2 Ziff. 6). 2. 2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie würde im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 63 % (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) respektive 62 % (Urk. 10 S. 2) nachgehen, um ihr Existenzminimum decken zu können. Realistisch wäre allerdings, dass sie min destens zu 70 % arbeiten würde, da kein Erwerbstätiger freiwillig auf dem Sozialhilfeminimum verharre (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). 2.3

Unbestritten blieb vorliegend die medizinisch-theoretisch zumutbare Rest ar beits fähigkeit von 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, die Ein schrän kung von 22 % im Haushaltsbereich sowie die herangezogenen Werte betref fend Validen- und Invalideneinkommen. Streitig und zu prüfen ist einzig die Statusfrage. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis Ende März 2002 als Produktionsmit arbeiterin auf Abruf bei der Z.___ AG zu 16 Stunden pro Woche angestellt (vgl. Urk. 8/17/104-105, Urk. 8/17/128 Ziff. 12), was bei einer 41-Stunden-Woche einem Pensum von rund 40 % entspricht. 3.2

Aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Oktober 2011 (Urk. 8/62) geht her vor, dass die Beschwerdeführerin zwei Söhne (Jahrgang 1987 und 1993) hat, seit Juni 2007 von ihrem Ehemann richterlich getrennt und seit April 2010 ge schieden ist. Die Söhne leben beim Vater (S. 2 Ziff. 2.3).

Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, b ei guter Gesundheit würde sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie habe sich nicht mit den gängigen Lohnsummen befasst, sie sei aber der Meinung, dass sie halbtags arbeiten müsste, um das geforderte Minimum für die Bestreitung ihres Lebens unterhaltes verdienen zu können. Ein Vollerwerb käme nicht in Frage (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson ging daher von einer Aufteilung i n Erwerbs- und Haushaltsbereich von je 50 % aus (S. 3 Ziff. 2.6) .

Gesamthaft betrage die Einschränkung im Haushalt 22 % (S. 5 ff. Ziff. 6 f.). 4.

4.1

Zwischen den Parteien besteht insoweit Einigkeit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mindestens so viel arbeiten würde, dass sie ihren Lebensun terhalt finanzieren könnte . Dies steht auch im Einklang mit den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson (vgl. E. 3.2). Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), ist nicht überwiegend wahrscheinl ich und wur d e von der Beschwe rdeführerin auch verneint (vgl. E. 3.2). Nach eigenen Angaben würde sie wie gesagt so viel arbeiten, dass sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte.

Seit November 2007 ist sie zu 30 % arbeitsfähig. Im Belastbarkeitstraining vom 8. März bis 7. Juni 2010 zeigte sich, dass sie durchaus in der Lage wäre, ein Teilzeitpensum zu bewältigen. Trotzdem suchte sie während den letzten Jahren keine Anstellung um nicht mehr komplett von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Daher ist mit der Beschwerdegegnerin einherzugehen, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich gerade so viel arbeiten würde, um ihre Lebenskosten decken zu können. 4.2

Demzufolge bleibt zu prüfen, wie hoch das Arbeitspensum sein müsste, um den Lebensunterhalt decken zu können. Die Beschwerdegegnerin ging von einem Betrag von Fr. 30‘000.-- aus. Die Beschwerdeführerin berief sich gestützt auf die Abrechnung der Sozialhilfebehörde ebenfalls grundsätzlich auf ein Existenzmi nimum von Fr. 30‘000.--. Sie beanstandete an der Berechnungsweise der Be schwerdeführerin jedoch, dass die Beschwerdegegnerin von einem Bruttoerwerb von Fr. 30‘000.--

ausging . Zu berücksichtigen sei jedoch der zu erwirtschaf tende Nettoerwerb nach Abzug der Sozialversicherungsabzüge von rund 10 %, der ihr tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen müsse (Urk. 10 S. 1 f.).

Die Beschwerdegegnerin errechnete das hypothetische Erwerbspensum unter Zuhilfenahme der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE). Die Löhne der herangezogenen Tabelle TA1 stellen den monatlichen Bruttolohn dar, wovon noch keine Sozialversicherungsabzüge von zirka 10 % vorgenommen wurden . Vorliegend ist d as hypothetische Erwerbseinkommen so zu berechnen, dass die Beschwerdeführerin mit dem effektiv ausbezahlten Lohn ihren Lebensunterhalt decken kann. Um das von den Parteien herangezogene Existenzminimum von Fr. 30‘000.-- decken zu können, müsste die Beschwerdeführerin folglich einen Bruttoerwerb von rund Fr. 33‘000.-- erzielen.

Dieser ist auf Fr. 35‘000.-- auf zurunden, da die anfallenden Steuern im von den Parteien herangezogenen Betrag von Fr. 30‘000.-- (Existenzminimum) nicht enthalten sind.

4.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Die Beschwerdeführerin meldete sich im Februar 2009 zum Leistungsbezug an . Somit entsteht ihr Ren tenanspruch frühestens per 1. August 2009, weshalb zur Berechnung des Invali ditätsgrades die Werte des Jahres 2009 zugrunde zu legen sind.

Das Valideneinkommen ist

- was unbestritten ist - anhand des über den Durch schnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätig keiten erzielten Lohnes zu ermitteln, der sich im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- pro Monat belief (LSE 2008, Tabelle TA1, Total, Frauen, Niveau 4). Dies entspricht bei einem Pensum von 100 % einem Jahreseinkommen in der Höhe von rund Fr. 51‘368.-- (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41.6). Unter Berücksichtigung der Nomi nallohnerhöhung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 1/2-2012, S. 95 Tabelle B10.2, Total) ergibt sich für das Jahr 2009 somit bei einer vollen Er werbstätigkeit ein E inkommen in der Höhe von rund Fr. 52‘447.-- (Fr. 51‘368.-- x 1.021). Würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihren Lebensunter halt decken wollen, wozu sie ei nen Bruttoerwerb von rund Fr. 35 ‘000.-- erzielen müsste (vgl. E. 4.2), müs ste s ie in fol gedessen einem Pensum von rund 6 7 % (aufgerundet von 6 6 . 7 %) nachgehen. 4. 4

Nach dem Gesagten entfallen 67 % auf den Erwerbs- und 33 % auf den Haus haltsbereich . 5.

5.1

Z ur Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich zog die Beschwerde führerin jeweils die LSE-Werte für Frauen für Hilfstätigkeiten entsprechend dem Totalwert Niveau 4 heran, was unbestritten blieb und aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden ist. Das Valideneinkommen beträgt im Jahr 2009 bei einem Pensum von 6 7 % Fr. 3 5 ‘ 140 .-- (Fr. 52‘447.-- x 0.6 7; vgl. E. 4.3). Als Invalide bemisst der Verdienst im Jahr 2009 bei einem zumutbaren Pensum von 30 % Fr. 15‘734.-- (Fr. 52‘447.-- x 0.3). Dabei resultiert ein e Erwerbseinbusse von Fr.

19 ‘ 406 .--, was einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 5 5 % entspricht. 5.2

Die Einschränkung von 22 % im Haushaltsbereich (vgl. E. 3.2) wurde nicht bean standet und es bestehen keine Anhaltspunkte, von der festgestellten Ein schränkung von 22 % abzuweichen. Demzufolge beläuft sich der Invaliditäts grad im Haushaltsbereich gewichtet auf 7.26 % (22 % x 0.3 3). 5.3

Im erwerblichen Bereich resultiert aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen eine behinderungsbedingte Ein busse von 55 % und gewichtet (67 %ige E rwerbstätigkeit) von 36.85 % (55 % x 0.6 7). Die Ein schränkung im Haushaltsbereich beträgt gewichtet (3 3 % im Haushalt) 7.26 %. Demzufolge ergibt sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 44 . 11 % und damit ge rund et 44

%, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. August 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Im Übrigen hätte die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, wie in die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung noch gewährt (vgl. Urk. 2 S. 3 unten), in der Beschwerdeantwort jedoch verweigert hat (vgl. Urk. 7 S. 3 oben), keine rentenerhöhende Auswirkung (Invalidenein kommen : Fr. 14‘161; Erwerbseinbusse: Fr. 20 ‘ 979 .--; Teilinvaliditätsgrad: 60 %, gewichtet 40.2 %; Gesamtinvaliditätsgrad rund: 48 %) . Daher kann vorliegend offen bleiben, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre oder nicht. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In Anwendung dieser Kriterien ist die Partei ent schädigung vorliegen d auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14 . Mai 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerde führerin ab 1. August 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti FK/FF/MTversandt

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1962, war zuletzt von September 1991 bis März 2002 als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 40 % bei der Z.___

AG tätig (Urk. 8/1/6 Ziff. 5.4, Urk. 8/27/2). Am 26. Februar 2009 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Unterlagen zur medizinischen Situation ein, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/17), gewährte ihr Integrationsmassnahmen (Urk. 8/29-30, Urk. 8/43, Urk. 8/51) und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/62) durch. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2012 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/65). Aufgrund der dageg en erhobenen Ein wände (Urk. 8 / 74- 75, Urk. 8/80-81, Urk. 8/84), ging die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2012 neu von einer tieferen Arbeitsfähigkeit von 30 % aus, er höhte entsprechend den Invaliditätsgrad auf 34 % und bestätigte aber im Er gebnis die in Aussicht gestellte Ablehnung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/87 = Urk. 2).

E. 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund lagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

E. 1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs.

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin antrags gemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erstattete am 17. September 2012 eine Replik (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzich tete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und wäre die restlichen 50 % im Haushalt tätig (Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin hingegen aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nur gerade so viel arbeiten würde, dass ihr Existenzmini mum gesichert sei. Um den Existenzbedarf von rund Fr. 30‘000.-- (monatliche Unterstützung durch das Sozialamt von Fr. 2‘400.--) auszugleichen, müsste sie folglich zu 56 % erwerbstätig sein (Urk. 7 S. 2 Ziff. 6). 2. 2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie würde im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 63 % (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) respektive 62 % (Urk. 10 S. 2) nachgehen, um ihr Existenzminimum decken zu können. Realistisch wäre allerdings, dass sie min destens zu 70 % arbeiten würde, da kein Erwerbstätiger freiwillig auf dem Sozialhilfeminimum verharre (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

E. 2.3 Unbestritten blieb vorliegend die medizinisch-theoretisch zumutbare Rest ar beits fähigkeit von 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, die Ein schrän kung von 22 % im Haushaltsbereich sowie die herangezogenen Werte betref fend Validen- und Invalideneinkommen. Streitig und zu prüfen ist einzig die Statusfrage.

E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis Ende März 2002 als Produktionsmit arbeiterin auf Abruf bei der Z.___ AG zu 16 Stunden pro Woche angestellt (vgl. Urk. 8/17/104-105, Urk. 8/17/128 Ziff. 12), was bei einer 41-Stunden-Woche einem Pensum von rund 40 % entspricht.

E. 3.2 Aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Oktober 2011 (Urk. 8/62) geht her vor, dass die Beschwerdeführerin zwei Söhne (Jahrgang 1987 und 1993) hat, seit Juni 2007 von ihrem Ehemann richterlich getrennt und seit April 2010 ge schieden ist. Die Söhne leben beim Vater (S. 2 Ziff. 2.3).

Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, b ei guter Gesundheit würde sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie habe sich nicht mit den gängigen Lohnsummen befasst, sie sei aber der Meinung, dass sie halbtags arbeiten müsste, um das geforderte Minimum für die Bestreitung ihres Lebens unterhaltes verdienen zu können. Ein Vollerwerb käme nicht in Frage (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson ging daher von einer Aufteilung i n Erwerbs- und Haushaltsbereich von je 50 % aus (S. 3 Ziff. 2.6) .

Gesamthaft betrage die Einschränkung im Haushalt 22 % (S. 5 ff. Ziff. 6 f.).

E. 4.1 Zwischen den Parteien besteht insoweit Einigkeit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mindestens so viel arbeiten würde, dass sie ihren Lebensun terhalt finanzieren könnte . Dies steht auch im Einklang mit den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson (vgl. E. 3.2). Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), ist nicht überwiegend wahrscheinl ich und wur d e von der Beschwe rdeführerin auch verneint (vgl. E. 3.2). Nach eigenen Angaben würde sie wie gesagt so viel arbeiten, dass sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte.

Seit November 2007 ist sie zu 30 % arbeitsfähig. Im Belastbarkeitstraining vom 8. März bis 7. Juni 2010 zeigte sich, dass sie durchaus in der Lage wäre, ein Teilzeitpensum zu bewältigen. Trotzdem suchte sie während den letzten Jahren keine Anstellung um nicht mehr komplett von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Daher ist mit der Beschwerdegegnerin einherzugehen, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich gerade so viel arbeiten würde, um ihre Lebenskosten decken zu können.

E. 4.2 Demzufolge bleibt zu prüfen, wie hoch das Arbeitspensum sein müsste, um den Lebensunterhalt decken zu können. Die Beschwerdegegnerin ging von einem Betrag von Fr. 30‘000.-- aus. Die Beschwerdeführerin berief sich gestützt auf die Abrechnung der Sozialhilfebehörde ebenfalls grundsätzlich auf ein Existenzmi nimum von Fr. 30‘000.--. Sie beanstandete an der Berechnungsweise der Be schwerdeführerin jedoch, dass die Beschwerdegegnerin von einem Bruttoerwerb von Fr. 30‘000.--

ausging . Zu berücksichtigen sei jedoch der zu erwirtschaf tende Nettoerwerb nach Abzug der Sozialversicherungsabzüge von rund 10 %, der ihr tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen müsse (Urk. 10 S. 1 f.).

Die Beschwerdegegnerin errechnete das hypothetische Erwerbspensum unter Zuhilfenahme der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE). Die Löhne der herangezogenen Tabelle TA1 stellen den monatlichen Bruttolohn dar, wovon noch keine Sozialversicherungsabzüge von zirka 10 % vorgenommen wurden . Vorliegend ist d as hypothetische Erwerbseinkommen so zu berechnen, dass die Beschwerdeführerin mit dem effektiv ausbezahlten Lohn ihren Lebensunterhalt decken kann. Um das von den Parteien herangezogene Existenzminimum von Fr. 30‘000.-- decken zu können, müsste die Beschwerdeführerin folglich einen Bruttoerwerb von rund Fr. 33‘000.-- erzielen.

Dieser ist auf Fr. 35‘000.-- auf zurunden, da die anfallenden Steuern im von den Parteien herangezogenen Betrag von Fr. 30‘000.-- (Existenzminimum) nicht enthalten sind.

E. 4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Die Beschwerdeführerin meldete sich im Februar 2009 zum Leistungsbezug an . Somit entsteht ihr Ren tenanspruch frühestens per 1. August 2009, weshalb zur Berechnung des Invali ditätsgrades die Werte des Jahres 2009 zugrunde zu legen sind.

Das Valideneinkommen ist

- was unbestritten ist - anhand des über den Durch schnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätig keiten erzielten Lohnes zu ermitteln, der sich im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- pro Monat belief (LSE 2008, Tabelle TA1, Total, Frauen, Niveau 4). Dies entspricht bei einem Pensum von 100 % einem Jahreseinkommen in der Höhe von rund Fr. 51‘368.-- (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41.6). Unter Berücksichtigung der Nomi nallohnerhöhung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 1/2-2012, S. 95 Tabelle B10.2, Total) ergibt sich für das Jahr 2009 somit bei einer vollen Er werbstätigkeit ein E inkommen in der Höhe von rund Fr. 52‘447.-- (Fr. 51‘368.-- x 1.021). Würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihren Lebensunter halt decken wollen, wozu sie ei nen Bruttoerwerb von rund Fr. 35 ‘000.-- erzielen müsste (vgl. E. 4.2), müs ste s ie in fol gedessen einem Pensum von rund

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In Anwendung dieser Kriterien ist die Partei ent schädigung vorliegen d auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14 . Mai 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerde führerin ab 1. August 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti FK/FF/MTversandt

E. 7 ). Die Ein schränkung im Haushaltsbereich beträgt gewichtet (3 3 % im Haushalt)

E. 7.26 %. Demzufolge ergibt sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 44 . 11 % und damit ge rund et 44

%, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. August 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Im Übrigen hätte die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, wie in die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung noch gewährt (vgl. Urk. 2 S. 3 unten), in der Beschwerdeantwort jedoch verweigert hat (vgl. Urk. 7 S. 3 oben), keine rentenerhöhende Auswirkung (Invalidenein kommen : Fr. 14‘161; Erwerbseinbusse: Fr. 20 ‘ 979 .--; Teilinvaliditätsgrad: 60 %, gewichtet 40.2 %; Gesamtinvaliditätsgrad rund: 48 %) . Daher kann vorliegend offen bleiben, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre oder nicht. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00637 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962, war zuletzt von September 1991 bis März 2002 als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 40 % bei der Z.___

AG tätig (Urk. 8/1/6 Ziff. 5.4, Urk. 8/27/2). Am 26. Februar 2009 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Unterlagen zur medizinischen Situation ein, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/17), gewährte ihr Integrationsmassnahmen (Urk. 8/29-30, Urk. 8/43, Urk. 8/51) und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/62) durch. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2012 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/65). Aufgrund der dageg en erhobenen Ein wände (Urk. 8 / 74- 75, Urk. 8/80-81, Urk. 8/84), ging die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2012 neu von einer tieferen Arbeitsfähigkeit von 30 % aus, er höhte entsprechend den Invaliditätsgrad auf 34 % und bestätigte aber im Er gebnis die in Aussicht gestellte Ablehnung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/87 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin antrags gemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin erstattete am 17. September 2012 eine Replik (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzich tete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grund lagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3 ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Ein kom mens vergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E.

4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, wel ches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesund heitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhält nissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirk lichkeitsgerechte Be messung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versi cherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine voll zeitliche Er werbs tätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönli chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs

- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent wickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdi gen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und wäre die restlichen 50 % im Haushalt tätig (Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin hingegen aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nur gerade so viel arbeiten würde, dass ihr Existenzmini mum gesichert sei. Um den Existenzbedarf von rund Fr. 30‘000.-- (monatliche Unterstützung durch das Sozialamt von Fr. 2‘400.--) auszugleichen, müsste sie folglich zu 56 % erwerbstätig sein (Urk. 7 S. 2 Ziff. 6). 2. 2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie würde im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 63 % (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) respektive 62 % (Urk. 10 S. 2) nachgehen, um ihr Existenzminimum decken zu können. Realistisch wäre allerdings, dass sie min destens zu 70 % arbeiten würde, da kein Erwerbstätiger freiwillig auf dem Sozialhilfeminimum verharre (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). 2.3

Unbestritten blieb vorliegend die medizinisch-theoretisch zumutbare Rest ar beits fähigkeit von 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, die Ein schrän kung von 22 % im Haushaltsbereich sowie die herangezogenen Werte betref fend Validen- und Invalideneinkommen. Streitig und zu prüfen ist einzig die Statusfrage. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis Ende März 2002 als Produktionsmit arbeiterin auf Abruf bei der Z.___ AG zu 16 Stunden pro Woche angestellt (vgl. Urk. 8/17/104-105, Urk. 8/17/128 Ziff. 12), was bei einer 41-Stunden-Woche einem Pensum von rund 40 % entspricht. 3.2

Aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Oktober 2011 (Urk. 8/62) geht her vor, dass die Beschwerdeführerin zwei Söhne (Jahrgang 1987 und 1993) hat, seit Juni 2007 von ihrem Ehemann richterlich getrennt und seit April 2010 ge schieden ist. Die Söhne leben beim Vater (S. 2 Ziff. 2.3).

Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, b ei guter Gesundheit würde sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie habe sich nicht mit den gängigen Lohnsummen befasst, sie sei aber der Meinung, dass sie halbtags arbeiten müsste, um das geforderte Minimum für die Bestreitung ihres Lebens unterhaltes verdienen zu können. Ein Vollerwerb käme nicht in Frage (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson ging daher von einer Aufteilung i n Erwerbs- und Haushaltsbereich von je 50 % aus (S. 3 Ziff. 2.6) .

Gesamthaft betrage die Einschränkung im Haushalt 22 % (S. 5 ff. Ziff. 6 f.). 4.

4.1

Zwischen den Parteien besteht insoweit Einigkeit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mindestens so viel arbeiten würde, dass sie ihren Lebensun terhalt finanzieren könnte . Dies steht auch im Einklang mit den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson (vgl. E. 3.2). Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), ist nicht überwiegend wahrscheinl ich und wur d e von der Beschwe rdeführerin auch verneint (vgl. E. 3.2). Nach eigenen Angaben würde sie wie gesagt so viel arbeiten, dass sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte.

Seit November 2007 ist sie zu 30 % arbeitsfähig. Im Belastbarkeitstraining vom 8. März bis 7. Juni 2010 zeigte sich, dass sie durchaus in der Lage wäre, ein Teilzeitpensum zu bewältigen. Trotzdem suchte sie während den letzten Jahren keine Anstellung um nicht mehr komplett von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Daher ist mit der Beschwerdegegnerin einherzugehen, dass die Beschwerdefüh rerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich gerade so viel arbeiten würde, um ihre Lebenskosten decken zu können. 4.2

Demzufolge bleibt zu prüfen, wie hoch das Arbeitspensum sein müsste, um den Lebensunterhalt decken zu können. Die Beschwerdegegnerin ging von einem Betrag von Fr. 30‘000.-- aus. Die Beschwerdeführerin berief sich gestützt auf die Abrechnung der Sozialhilfebehörde ebenfalls grundsätzlich auf ein Existenzmi nimum von Fr. 30‘000.--. Sie beanstandete an der Berechnungsweise der Be schwerdeführerin jedoch, dass die Beschwerdegegnerin von einem Bruttoerwerb von Fr. 30‘000.--

ausging . Zu berücksichtigen sei jedoch der zu erwirtschaf tende Nettoerwerb nach Abzug der Sozialversicherungsabzüge von rund 10 %, der ihr tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen müsse (Urk. 10 S. 1 f.).

Die Beschwerdegegnerin errechnete das hypothetische Erwerbspensum unter Zuhilfenahme der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE). Die Löhne der herangezogenen Tabelle TA1 stellen den monatlichen Bruttolohn dar, wovon noch keine Sozialversicherungsabzüge von zirka 10 % vorgenommen wurden . Vorliegend ist d as hypothetische Erwerbseinkommen so zu berechnen, dass die Beschwerdeführerin mit dem effektiv ausbezahlten Lohn ihren Lebensunterhalt decken kann. Um das von den Parteien herangezogene Existenzminimum von Fr. 30‘000.-- decken zu können, müsste die Beschwerdeführerin folglich einen Bruttoerwerb von rund Fr. 33‘000.-- erzielen.

Dieser ist auf Fr. 35‘000.-- auf zurunden, da die anfallenden Steuern im von den Parteien herangezogenen Betrag von Fr. 30‘000.-- (Existenzminimum) nicht enthalten sind.

4.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Die Beschwerdeführerin meldete sich im Februar 2009 zum Leistungsbezug an . Somit entsteht ihr Ren tenanspruch frühestens per 1. August 2009, weshalb zur Berechnung des Invali ditätsgrades die Werte des Jahres 2009 zugrunde zu legen sind.

Das Valideneinkommen ist

- was unbestritten ist - anhand des über den Durch schnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätig keiten erzielten Lohnes zu ermitteln, der sich im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- pro Monat belief (LSE 2008, Tabelle TA1, Total, Frauen, Niveau 4). Dies entspricht bei einem Pensum von 100 % einem Jahreseinkommen in der Höhe von rund Fr. 51‘368.-- (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41.6). Unter Berücksichtigung der Nomi nallohnerhöhung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 1/2-2012, S. 95 Tabelle B10.2, Total) ergibt sich für das Jahr 2009 somit bei einer vollen Er werbstätigkeit ein E inkommen in der Höhe von rund Fr. 52‘447.-- (Fr. 51‘368.-- x 1.021). Würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihren Lebensunter halt decken wollen, wozu sie ei nen Bruttoerwerb von rund Fr. 35 ‘000.-- erzielen müsste (vgl. E. 4.2), müs ste s ie in fol gedessen einem Pensum von rund 6 7 % (aufgerundet von 6 6 . 7 %) nachgehen. 4. 4

Nach dem Gesagten entfallen 67 % auf den Erwerbs- und 33 % auf den Haus haltsbereich . 5.

5.1

Z ur Bemessung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich zog die Beschwerde führerin jeweils die LSE-Werte für Frauen für Hilfstätigkeiten entsprechend dem Totalwert Niveau 4 heran, was unbestritten blieb und aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden ist. Das Valideneinkommen beträgt im Jahr 2009 bei einem Pensum von 6 7 % Fr. 3 5 ‘ 140 .-- (Fr. 52‘447.-- x 0.6 7; vgl. E. 4.3). Als Invalide bemisst der Verdienst im Jahr 2009 bei einem zumutbaren Pensum von 30 % Fr. 15‘734.-- (Fr. 52‘447.-- x 0.3). Dabei resultiert ein e Erwerbseinbusse von Fr.

19 ‘ 406 .--, was einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von rund 5 5 % entspricht. 5.2

Die Einschränkung von 22 % im Haushaltsbereich (vgl. E. 3.2) wurde nicht bean standet und es bestehen keine Anhaltspunkte, von der festgestellten Ein schränkung von 22 % abzuweichen. Demzufolge beläuft sich der Invaliditäts grad im Haushaltsbereich gewichtet auf 7.26 % (22 % x 0.3 3). 5.3

Im erwerblichen Bereich resultiert aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen eine behinderungsbedingte Ein busse von 55 % und gewichtet (67 %ige E rwerbstätigkeit) von 36.85 % (55 % x 0.6 7). Die Ein schränkung im Haushaltsbereich beträgt gewichtet (3 3 % im Haushalt) 7.26 %. Demzufolge ergibt sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 44 . 11 % und damit ge rund et 44

%, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. August 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Im Übrigen hätte die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, wie in die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung noch gewährt (vgl. Urk. 2 S. 3 unten), in der Beschwerdeantwort jedoch verweigert hat (vgl. Urk. 7 S. 3 oben), keine rentenerhöhende Auswirkung (Invalidenein kommen : Fr. 14‘161; Erwerbseinbusse: Fr. 20 ‘ 979 .--; Teilinvaliditätsgrad: 60 %, gewichtet 40.2 %; Gesamtinvaliditätsgrad rund: 48 %) . Daher kann vorliegend offen bleiben, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre oder nicht. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In Anwendung dieser Kriterien ist die Partei ent schädigung vorliegen d auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14 . Mai 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerde führerin ab 1. August 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti FK/FF/MTversandt