opencaselaw.ch

IV.2012.00628

Gemischte Methode, Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens / massgebender Zeitpunkt

Zürich SozVersG · 2013-11-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1 .

X.___, geboren 1956, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1983) und einer Tochter (Jahrgang 1991), arbeitet seit 1987 bei der Y.___ als Werkstattmitarbeiterin und Reinigungsfachfrau (Urk. 7/5). Am 6. August 2009 meldete sie sich wegen Depressionen und Burnout bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/9, Urk. 7/14, Urk. 7/35), eine n Ar bei tgeberbericht (Urk. 7/5) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7) ein,

zog Akten de s

Krankentag geldver siche r ers (Urk. 7/2) bei, holte ein Gutachten ein, das am 28. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 7/23), und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 7/40) durch.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44, Urk. 7/46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2012 (Urk. 7/48 = Urk.

2) einen Renten a nspruch der Versicherten .

2.

Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 11. Juni 2012 Beschwerde (Urk.

1) mit dem Antrag, die se

sei

au f zuheben und die Be schwer degegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente auszurichten (S.

2 oben Ziff. 1);

e ventuell sei

die Verfügung aufzuheben und die Sache

zu rückzu weisen

(S.

2 oben Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2012 (Urk.

5) bean trag te die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Schreiben vom 13. No vem ber 2012 (Urk.

11) erklärte sic h die Beschwerdeführerin mit der von der Be schwerdegegnerin sinngemäss beantragten Zusprache einer Viertelsrente nicht ein verstanden u nd reichte

einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 12). Dies er wurde der Beschwerdegegnerin am 19. November 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haus halt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga benbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun desgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Be hinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Be ur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

137 E.

5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach medizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre g e wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631//2009 vom 2. Dezember 2009 E.

5.1.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig (S. 2 oben). Aus medizinischer Sich t sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar, und im Haushalt sei sie zu 29 % ein ge schränkt, womit ein Invaliditätsgrad von 32 % resultiere (S. 2 Mitte).

In der Beschwerdeantwort räumte die Beschwerdegegnerin sodann ein, gestützt auf aktuellere Angaben der Arbeitgeberin sei von einem höheren Validenein kom me n auszugehen; gleichzeitig postulierte sie ein höheres Invalidenein kommen als das

i n der angefochtenen Verfügung eingesetzt e

(Urk. 5 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte sich beschwerdeweise (Urk. 1)

– aus näher ge nannten Gründen – gegen das Gutachten vom

28. Mai 2010 (S. 4 f. Ziff. 3)

und äusserte s ich im Hinblick auf den Invalid itätsgrad zum Validen- wie zum Inva lideneinkommen (S. 6 f.

Ziff. 5). 2.3

Die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich Tätige ergibt sich aus den Akten (Urk. 7/40 S.

3 f.; vgl. auch Urk. 7/1 S. 5 und Urk. 7/5 S. 2) und wurde von der Be schwer deführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1), weshalb darauf abzustellen ist.

Strittig und zu prüfen ist damit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält und ob diesbezüglich auf das Gutachten abzustellen ist . Strittig ist weiter die Berechnung des Invaliditätsgrades. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Zwischenbericht vom 2 2. Mai 2009 zuhanden de s

Krankentaggeldversiche r ers

(Urk. 7/2/7-9)

folgende Diagnosen (Ziff. 1): - abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7) - atypische Anorexia n ervosa

(F50.1) mit aktuellem Body Mass

Index (BMI) von 16.75 - Angst- und depressive Störung gemischt (F41.2)

Sie führt e aus, dass momentan das Gewicht das Hauptproblem sei . Die Beschwe r de führerin habe wiederum 1 kg verlo ren und w iege nur noch 43 kg. Das zweite vorherrschende Symptom sei die massive innere Anspannung und Nervosität. Die Beschwerdeführerin möchte unbedingt viel arbeiten und erkenn e ihre Gren zen überhaupt nicht (S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin arbeite im Moment an zwei Vormittagen jeweils zwei bis drei Stunden. Sie sei auch wäh rend dieser kurzen Anwesenheitsdauer nicht voll leistungsfähig (S. 2 Ziff. 7). 3.2

Dr . Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 2. Oktober 2009 (Urk. 7/9 /1-4 und Urk. 7/9/5-7) die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig k eit, und als Diagnose ohne Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit eine An passungsstörung nach Trennung (Ziff. 1.1).

Sie führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 7. Januar 2009 (Ziff. 1.2).

Die Beschwerdeführerin habe immer sehr viel gearbeitet. Wenn es wenig Geld ge geben h abe, sei das für sie ein Zeichen gewesen, dass sie sich noch mehr ein set zen müsse. Nach der Trennung von ihrem Mann sei sie so ner vös und ange spannt gewesen, dass sie sich nicht mehr habe auf die Arbeit kon zentrieren können. Sie sei am 11. Dezember 2008 erstmals in Behandlung ge kommen, und Dr. Z.___ habe sie zu 100 % krankgeschrieben (S. 1 unten) . Seit dem 1. März 2009

habe die Beschwerdeführerin sukzessive immer mehr arbeiten können . Sie arbeite momentan an 4 Halbtagen jeweils 3-4 Stun den. Dies entspreche etwa 60 % ihres ursprünglichen Pensums (S. 2 unten). Ab 1. November 2009 könne ein Versuch mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % unternommen werden (Ziff. 1.6). 3.3

I n ihrem Bericht vom 29. März 2010 (Urk. 7/14 /5-7) nannte Dr. Z.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - a bhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7) - a typische Ess s törung (F50) - Angst- und depressive Störung gemischt (F41 .2) - g eneralisierte Angststörung (F41) - neu: Kieferinfekt (Osteomyelitis kann nicht ausgeschlossen werden)

Sie führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich sei t ihrem Bericht vom 1 2. Oktober 2009 (vgl. vorstehend Erw . 3.2) deutlich ver schlechtert, d ies bedingt durch die Fluktuation der Grunderkrankung (Persön lich keitsstörung) und de n neu aufgetretene n Kieferinfekt. Die Beschwerdeführe rin sei kaum in der Lage, sich mehr als ein bis zwei Stunden auf etwas zu kon zentrieren. Sie könne schlecht für sich sorgen (S. 1) .

Die Beschwerdeführerin leide an einer schwersten Persönlichkeitsstörung, wel che sie in allen Lebensbereichen behinder e . Die Arbeitsfähigkeit betrage im Moment 0 % . Dies werde für die nächsten Monate so bleiben und sie erachte es als un möglich, dass die Beschwerdeführerin je wieder volle 100 % erwerbsfähig sein werde und für ihren Lebensunterhal t selber aufkommen könne (S. 2 M itte). 3.4

Am 28. Mai 2010 erstattete Dr. med . A.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, ein versicherung spsychiatrische s Gutachten z uhanden der Be schwer degegnerin (Urk. 7/23) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.3 a): - Erschöpfungszust and /mittelschwere Depression - ICD10 F32.1 seit Dezember 2008 - mit Antriebsstörung, instabil -depressiver Stimmung, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, relativem Freudverlust, Suizidalität - auf der Basis einer depen denten /ängstlich-vermeidenden Persönlich keit(- s störung) (F60.6/ F 60.7) - bei Traumatisierung in der Kindheit (Z61)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Höhen angst, eine atypische Anorexie und eine Panikstörung (S. 13 Ziff. 5.3b) .

Er führte weiter aus, dass psychiatrisch ein Beschwerdebild mit verschiedenen Kom ponenten, wie Erschöpfung/Depression, Angststörung (Panikatta c ken bzw. ge neralisierte Ängste), dependente /ängstlich- vermei den d e Persönlichkeit, Ano rexie etc., vorliege. Im Kern bestehe keine diagnostische Disk repanz zur Ei n schät zung der behandelnden Psychiaterin (S . 1 4

Ziff. 6.4).

Mittelfristig sei je nach Verlauf ein volles Arbeitspensum möglich. In der ange stammten Tätigkeit als Werkstattmitarbeiterin bet rage die Arbeitsfähigkeit auf grund der Ermüdung, Konzentrationsschwierigkeiten und Angst 0 % . Für eine reine Haushaltstätigkeit wie auch für eine auswärtige adaptierte Tätigkeit als Haushaltshilfe sei ein tägliches Pensum von 5 Stunden zumutbar, sofern sie die ses auf 3 Stunden vormittags und 2 Stunden nachmittags/abends verteilen könne

(S. 15 Ziff. 6.5) . 3.5

Dr. med . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/43 /5-6) aus, das Gutachten sei um fassend und die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Werkstattm it arbeiterin 100 % arbeitsunfähig . In einer angepassten Tätigkeit sei ein Arbeitspensum von 5 Stunden pro Tag zumutbar.

3.6

Mit Schreiben vom 21. September 2010 (Urk. 7/28) verlangte Dr. Z.___ bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 (Urk. 7/32) teilte sie mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Herbst 2010 massiv verschlechtert. Es sei ihr nicht möglich, die am 28.

Ja nuar 2010 vorgesehene Haushaltsabklärung durchzustehen. Die Situa tion sei dekompensiert und es bestehe eine akute Suizidalität. Der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Begutachtung im Mai 2010 ver schlechtert und sie sei vorüberge hend auf eine Rente angewiesen .

Sie (Dr. Z.___) schlage deshalb eine neue aktuelle Beurteilung vor (S. 1) . 3. 7

Im Bericht vom 11. März 2011 (Urk. 7/35 /5-6) nannte

Dr. Z.___

als Diagnose eine schwere Persönlichkeitsstörung mit einer massiven Ich-Schw äche (S.

2 Mitte). Sie führte weiter aus, seit dem Frühjahr 2010 habe sie die Be schwerdeführerin mehrmals krankschreiben oder für Abklärungen an somati sche Kollegen verweisen müssen (S. 1 Mitte). Sie erbringe eine Leistung von zirka 10 % bei einer Anwesenheit von 30- 50 % . Die Firma sei sehr flexibel: s o fern es der Beschwerdeführerin gut gehe, könne sie in der Montage arbeiten und wenn es ihr schlecht gehe, können sie im Haushalt arbeiten (S. 2 oben). 3.8

I n ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2012 (Urk. 12) führte Dr. Z.___

aus, das Pensum der Beschwerdeführerin habe zwischen November 2010 bis März 2011

auf 4

mal 3 Stunden, insgesamt 1 2 Stunden pro Woche, gesteigert werden, aber nicht über längere Zeit hinaus aufrechterhalten werden können. Bei gena uer Durchsicht der Akten falle auf, dass sich der Schweregrad der depressiven Epi soden ab Ende Januar 2011 von mittelgradig zu schwergradigen Episoden zu ver änder n begonnen habe

(S. 1 unten). Neu er gebe sich eine rezidivierende schwere Depression mit psychoti schem Syndrom (F33.31). D ifferentialdiagnostisch (DD)

komme eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Impulskontrollstörung, Selbst schä digung und Über gang in psychotisches Erleben in Frage (S. 2 Mitte).

Zwei Jahre nach der Untersuchung beim Gutachter sei es nicht gelungen, eine Sta bilisierung zu erreichen. Die Patientin sei zum Teil gefährlich untergewich tig, leide unter Amenorrhoe und Osteoporose. Die Erfahrung habe gezeigt, dass mit höheren Dosen Antidepressiva die Depressionen stabilisiert werden könn e . We gen

deutlichen kognitiven Problemen (Gedächtnis, Auffassung, Dinge ein ordnen können) müsse der Beschwerdeführerin immer wieder erklä rt werden, wann sie welche Medikamente nehmen müsse, weil sie dies wieder vergesse oder Dinge verwechs l e . Kleinste Belastungen aus dem Umfeld könn t e n trotz op timaler Medi kation wieder schwere depressive Episoden auslösen, die Beschwer deführerin sei nicht belastbar (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei optimal behandelt und unterstützt worden, damit sie möglichst wieder ins Arbeitsleben einsteigen könne, was sie selber auch als Ziel habe, da sie auf keinen Fall von jemanden abhängig sein möchte und sie die Arbeit brauche, um sich wertvoll zu fühlen. Leider habe der Schweregrad der Krankheit deutlich zugenommen und das Arbeitspensum über 12 Stunden pro Woche sei wirklich nie gelungen. Sie versuche, trotz schlech ter werdender psychischer Gesundheit weiterhin an die Arbeit zu gehen. Ab Mitte August 2012 seien regelmässig Panikattacken aufge treten und sie s ei un fähig gewesen, mit dem Auto an den Arbeitsplatz zu fah ren. Auch in Be gleitung ihrer Tochter sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, das Gebäude zur Arbeit zu betreten. Sie habe der Beschwerdeführerin ab dem 28. August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestieren müssen (S. 3 unten). 3.9

Im Bericht zur Haushaltsabklärung vom 13. Februar 2012 (Urk. 7/40) wurde fest gehalten, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Be schwerdefüh rerin eine Erwerbstätigkeit von 80 % und eine Haushaltstätigkeit von 20 % bestehen würde (S.

4 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin stellte im Aufgabenbereich „Er näh rung“ eine Einschränkung von 30 %, im Aufgabenbe reich „ Wohnungs pflege “ von 40 % und im Aufgabenbereich „Verschiedenes“ von 70 % fest (S. 6 ff. Ziff. 6.2, 6.3 und 6.7) . In allen übrigen Aufgabenbereiche n wurden keine Einschrän kungen festgehalten (S. 6 ff.) . 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Berichte ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2008 an psychischen und körperlichen Be schwerden leidet, welche sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Werkstattmitarbei terin zu 100 % einschränken. Umstritten ist die Arbeitsfähigkeit in einer adap tierten Tätigkeit als Haushaltshilfe.

Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das Gutachten vom 28. Mai 2010 und die Stellungnahme des RAD vom 4. Juni 2010 ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden pro Tag (davon 3 am Vor- und 2 am Nachmit tag)

in angepasster Tätigkeit aus. Demgegenüber kam

Dr. Z.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine Leistung von 10 %

bei einer An wesenheit von 30-50 %

erbringe (vgl. vorstehend E . 3.7) . 4.2

Das Gutachten erweist sich für die streitigen Belan ge als umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerde füh rer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de r

Beschwerdeführer in auseinander. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vor akten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Das Gutach ten erfüllt die praxisgemässe n Kriterien (vgl. vorstehend E . 1.5).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe die Arbeitsfähigkeit als Haushaltshilfe ohne Begründung festgesetzt, geht fehl . Das vom Gutachter genannte

täglich e Pensum von 5 Stunden mit 3 Stunden am Vormittag und 2 Stun den am Nachmittag/Abend ergibt sich aus der umfassenden Untersuchung durch den Gutachter und unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin diese auf den ganzen Tag verteilen könne . In seinem Gutachten hat er festge halten, dass die Energie und die Stimmung bei der Beschwerdeführerin morgens besser seien (Urk. 7/23 S. 13) . Die Beschwerdeführerin kann dieses Pensum von 5 Stun den auf den ganzen Tag verteilen und muss diese Stunden nicht an ei nem Stück leisten . Der Gutachter hat diese Arbeitsfähigkeit in Kenntnis sämtli cher

Vorak ten und unter Würdigung der Gesamtsituation festgestellt. Die von Dr. Z.___ attestierten abweichenden Arbeitsunfähigkeiten r eichen nicht aus, um aus versicherungspsychiatrischer Sicht zu einer anderen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit zu gelangen. Auch der Bericht vom 28. O ktober 2012 (vgl. vorstehend E . 3.8) bringt diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse, son dern schil dert den Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin seit der Erstellung des Gut ach tens vom Mai 2010.

Bei der Beweiswürdigung ist der relevante n Verschiedenheit von Behandlungs auf trag und B egutach tungsauftrag Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesge richts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2) und d ie auftragsrechtliche Vertrauensstellung von Dr. Z.___

rechtfertigt eine gewisse Zurück haltung bei der Würdigung ihrer Beurteilung en (BGE 125 V 35 1 E. 3b/cc), da sie sich offensichtlich sehr um die Beschwerdeführerin kümmert, was auch im G ut achten festgehalten wurde. Solches ist achtenswert, beeinträchtigt aber die Ver wertbarkeit der entsprechenden ärztlichen Beurteilung.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter widers preche dem Haus halt s bericht, wonach sie im Bereich der Raumpflege im eigenen Haushalt (Haus haltsbereich) zu 40 % eingeschränkt sei, weshalb sie in der angestammten E r werbs t ä tigkeit (im Haushalt des Arbeitgebers) zu mehr als 40 % eingeschränkt sein müsse (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Die erwerbliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist weitgehend mit der Betätigung im eigenen Haushalt ver gleichbar. Es geht jedoch nicht an, einen einzelnen Aspekt dieser Tätigkei ten herauszugreifen und mit der Tätigkeit als Ganzes gleichzusetzen, wie dies die Beschwerdeführerin mit Bezugnahme im Bereich Wohnungspflege vorschlägt. W enn, dann

sind die Einschränkung im Aufgabenbereich insgesamt und die Ein schränkung im inhaltlich analogen Erwerbsbereich andererseits zu vergleichen; da im Aufgabenbereich im Unterschied zum Erwerbsbereich ein schadenmin dern der Beitrag der Familie berücksichtigt wird, dürfte die entsprechende Einschrän kung tatsächlich geringer ausfallen (vgl. E . 5.6) . 4.3

Zusammenfassend kann auf das Gutachten vom 28. Mai 2010 abgestellt wer den, und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass von einer Ar beitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Werkstattmit arbeiterin und für eine reine auswärtige adaptierte Tätigkeit als Haushaltshilfe von ein em tägliche n Pensum von 5 Stunden, was einer Arbeitsfähigkeit von rund 60 % entspricht, auszugehen ist. 5. 5.1

S trittig und zu prüfen ist

die Berechnung des Validen- und Invalideneinkom mens .

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung für das Valideneinkommen

a uf die Angaben der Arbeitgeberin ab, unter Berücksichtigung der Nominalloh nentwicklung seit 200 8 . Für das Invalideneinkommen stellte sie auf den Tabel lenlohn (TA 1, Ziff. 90-93) mit Anforderungsniveau 4 ab, wa s sie dann mit der Beschwerdeantwort auf das Anforderungsniveau 3 korrigiert e .

Die Beschwerdeführerin macht e geltend, betreffend Valideneinkommen sei auf die Lohnangabe im Jahr 2009 ab zu stellen, mithin den Jahreslohn von Fr. 41‘535.-- bei

einem Pensum von 50 %, s ie erfülle mit ihren Ausbildungen das

Anfor de rungs ni veau 3 und nicht,

wie von der Beschwerdegegnerin ange nommen,

An for de rungsniv e au

4 (Urk. 1 S. 5) .

5. 2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). .

Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 20 10 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdegegnerin e rmittelte das Valideneinkommen gestützt auf das

beim Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2008 erzielte Einkommen . Diese s be trug

Fr. 3 ‘ 100 .-- pro Monat für ein Pensum von 50 %, d ies entspricht einem Jah res lohn von Fr. 40‘300. -- (Fr. 3100. -- x 13) . Die Beschwerdeführerin kann ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein Pensum von 80 %

bewältigen, was einem Jahreslohn von Fr. 64‘480 . -- (Fr. 40‘300. -- :

50

x

80)

entspricht . Unter der Be rücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2010 von 1.9 % und 1.0 %

(Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 95, Tabelle B10. 2,

lit .

M,N,O)

ergibt dies ein hypo thetisches Valideneinkommen von rund

Fr. 6 6‘362 . -- (Fr. 64‘480 . -- x 1.019 x 1. 01).

Die Beschwerdeführerin hat per 1. Januar 2009 eine Lohnerhöhung von Fr. 95 .--

e rhalten, womit das

monatliche Einkommen für 50 %

Fr. 3 ‘ 195. -- betrug; dies ent spricht eine m Jahreslohn von Fr. 41‘535. --. Für e in Pensum von 80 %

ergibt dies ein en Jahreslohn von Fr. 66‘456.--. Unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung

b is 2010 von 1 % (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 95, Tabelle B10.2, lit .

M,N,O) ergibt dies ein hypothetisches Einkommen von Fr. 67‘121.-- (Fr. 66‘456.-- x 1.01)

Angesichts des relativ geringfügigen U nterschied s

der beiden Beträge rechtfer tigt es sich, als Valideneinkommen den leicht höheren Betrag, mithin Fr. 67‘121 .-- einzusetzen.

5. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 20 08 von 41, 6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Die Be schwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Detailhandelslehre und eine Lehre als technische Zeichnerin. Sie hat seit 1987 vorwiegend als Werkstattmit arbeiterin und Reinigungsfachfrau gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachzuvollziehen, warum die Beschwerdegegnerin, um Berufs- und Fachkennt nisse der Beschwerdeführerin (Niveau 3) zu berücksichtigen, den Wirtschafts zweig „sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen“ gewählt hat (LSE 2008, TA 1 Ziff. 90-93). Aufgrund des Tätig keitsprofils der Beschwerdeführerin, welche vorwiegend als Raumpflegerin im privaten Haushalt des Arbeitgebers tätig ist, erweist sich der Wirtschaftszweig „Gastgewerbe/Beherbergung und Gas tronomie“ (LSE 2010, TA 1, Ziff. 55-56) als passender .

Der Zentralwert der im Jahr 2010 von Frauen im betreffenden Wirtschaftszweig mit Berufs- und Fachkenntnissen erzielbaren Einkommen betrug Fr. 4 ‘ 044 .-- pro Monat . Auf ein Jahr umgerechnet und a ngepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 94, Tabelle B 9.2, lit . I) und dem der Qualifikation entsprechenden Arbeitspen sum von 60 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von gerun det Fr. 30‘791 .-- (Fr. 4 ‘044 . -- x 12 : 40 x 42.3 x 0.6). 5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnitt liche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.5

Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.4), im kon kreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tra gen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % trägt der gesundheitlichen Einschränkung angemessen Rechnu ng und ist nicht zu be anstanden.

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invaliden ein kommen in der Höhe von rund Fr. 27‘712.-- (Fr. 30‘791 .-- x 0.9). Der Ver gleich des Valideneinkommens von Fr. 67‘121 . --

(vgl. vorstehend Erw .

5.2) mit dem hy po thetischen Invalideneinkommen von Fr. 27‘712 . -- ergibt eine Ein kommens einbusse von Fr. 39‘409 . -- und damit eine Einschränkung von 58.71 % . 5.6

Ausgehend von der Qualifikation von 80 % Erwerb stätigkeit und 20 %

Haus halt s tätigkeit ergibt sich für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 46.97 % (58.71 x 0.8) . Für die Einschränkung im Haushaltsbereich ist auf den Haushalt ab klärungsbericht vom 13. Februar 2012 (Urk. 7/40) abzustellen, welcher den Bundes gericht lichen Anforderungen genügt (vgl. E. 1.4) und zudem nicht be stritten wurde (Urk. 1) .

Im Haushaltsbereich besteht demnach eine gewichtete Ein schränkung von 5.8 % (29 % x 0.2).

Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 53 % (46.97 % + 5.8 % = 52.8 %), was einen Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. vor stehend Erw . 1.3) ergibt . 5.7

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate

nach erfolgter Anmeldung, wobei die Rente vom Beginn des Monats an aus be zahlt wird, in welchem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Die An meldung der Beschwerdeführerin datiert vom 6. August 2009 (Urk. 7/1), womit der Rentenanspruch ab 6. Februar 2010 entstand, zahlbar ab 1. Februar 2010.

Ausweislich der ärztlichen Beurteilungen (vorstehend E. 3.4) war die Beschwer de führerin in diesem Zeitpunkt während 12 Monaten durchschnittlich zu 50 % oder mehr arbeitsunfähig gewesen, so dass auch die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war.

Somit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2010 Anspruch auf eine halbe Rente.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange foch te nen Verfügung mit der Feststellung des genannten Rentenanspruchs.

6.

6.1

Abweichend von Art 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willi gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem

kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 20 0. --

bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind ermessens weise

auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Be schwer degegnerin

aufzuerlegen. 6. 2

Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht gemäss dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemäss en Stunden ansatz von Fr. 200. -- (zuzüglich

MW St) auf Fr. 2 ‘ 200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Mai 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab

1. Februar 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Eid ge nössi schen Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 .

X.___, geboren 1956, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1983) und einer Tochter (Jahrgang 1991), arbeitet seit 1987 bei der Y.___ als Werkstattmitarbeiterin und Reinigungsfachfrau (Urk. 7/5). Am 6. August 2009 meldete sie sich wegen Depressionen und Burnout bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/9, Urk. 7/14, Urk. 7/35), eine n Ar bei tgeberbericht (Urk. 7/5) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7) ein,

zog Akten de s

Krankentag geldver siche r ers (Urk. 7/2) bei, holte ein Gutachten ein, das am 28. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 7/23), und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 7/40) durch.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44, Urk. 7/46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2012 (Urk. 7/48 = Urk.

2) einen Renten a nspruch der Versicherten .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun desgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Be hinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Be ur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

137 E.

5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach medizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre g e wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631//2009 vom 2. Dezember 2009 E.

5.1.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 ).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe die Arbeitsfähigkeit als Haushaltshilfe ohne Begründung festgesetzt, geht fehl . Das vom Gutachter genannte

täglich e Pensum von 5 Stunden mit 3 Stunden am Vormittag und 2 Stun den am Nachmittag/Abend ergibt sich aus der umfassenden Untersuchung durch den Gutachter und unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin diese auf den ganzen Tag verteilen könne . In seinem Gutachten hat er festge halten, dass die Energie und die Stimmung bei der Beschwerdeführerin morgens besser seien (Urk. 7/23 S. 13) . Die Beschwerdeführerin kann dieses Pensum von 5 Stun den auf den ganzen Tag verteilen und muss diese Stunden nicht an ei nem Stück leisten . Der Gutachter hat diese Arbeitsfähigkeit in Kenntnis sämtli cher

Vorak ten und unter Würdigung der Gesamtsituation festgestellt. Die von Dr. Z.___ attestierten abweichenden Arbeitsunfähigkeiten r eichen nicht aus, um aus versicherungspsychiatrischer Sicht zu einer anderen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit zu gelangen. Auch der Bericht vom 28. O ktober 2012 (vgl. vorstehend E . 3.8) bringt diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse, son dern schil dert den Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin seit der Erstellung des Gut ach tens vom Mai 2010.

Bei der Beweiswürdigung ist der relevante n Verschiedenheit von Behandlungs auf trag und B egutach tungsauftrag Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesge richts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2) und d ie auftragsrechtliche Vertrauensstellung von Dr. Z.___

rechtfertigt eine gewisse Zurück haltung bei der Würdigung ihrer Beurteilung en (BGE 125 V 35 1 E. 3b/cc), da sie sich offensichtlich sehr um die Beschwerdeführerin kümmert, was auch im G ut achten festgehalten wurde. Solches ist achtenswert, beeinträchtigt aber die Ver wertbarkeit der entsprechenden ärztlichen Beurteilung.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter widers preche dem Haus halt s bericht, wonach sie im Bereich der Raumpflege im eigenen Haushalt (Haus haltsbereich) zu 40 % eingeschränkt sei, weshalb sie in der angestammten E r werbs t ä tigkeit (im Haushalt des Arbeitgebers) zu mehr als 40 % eingeschränkt sein müsse (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Die erwerbliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist weitgehend mit der Betätigung im eigenen Haushalt ver gleichbar. Es geht jedoch nicht an, einen einzelnen Aspekt dieser Tätigkei ten herauszugreifen und mit der Tätigkeit als Ganzes gleichzusetzen, wie dies die Beschwerdeführerin mit Bezugnahme im Bereich Wohnungspflege vorschlägt. W enn, dann

sind die Einschränkung im Aufgabenbereich insgesamt und die Ein schränkung im inhaltlich analogen Erwerbsbereich andererseits zu vergleichen; da im Aufgabenbereich im Unterschied zum Erwerbsbereich ein schadenmin dern der Beitrag der Familie berücksichtigt wird, dürfte die entsprechende Einschrän kung tatsächlich geringer ausfallen (vgl. E . 5.6) . 4.3

Zusammenfassend kann auf das Gutachten vom 28. Mai 2010 abgestellt wer den, und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass von einer Ar beitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Werkstattmit arbeiterin und für eine reine auswärtige adaptierte Tätigkeit als Haushaltshilfe von ein em tägliche n Pensum von 5 Stunden, was einer Arbeitsfähigkeit von rund 60 % entspricht, auszugehen ist. 5.

E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig (S. 2 oben). Aus medizinischer Sich t sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar, und im Haushalt sei sie zu 29 % ein ge schränkt, womit ein Invaliditätsgrad von 32 % resultiere (S. 2 Mitte).

In der Beschwerdeantwort räumte die Beschwerdegegnerin sodann ein, gestützt auf aktuellere Angaben der Arbeitgeberin sei von einem höheren Validenein kom me n auszugehen; gleichzeitig postulierte sie ein höheres Invalidenein kommen als das

i n der angefochtenen Verfügung eingesetzt e

(Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte sich beschwerdeweise (Urk. 1)

– aus näher ge nannten Gründen – gegen das Gutachten vom

28. Mai 2010 (S. 4 f. Ziff. 3)

und äusserte s ich im Hinblick auf den Invalid itätsgrad zum Validen- wie zum Inva lideneinkommen (S. 6 f.

Ziff. 5).

E. 2.3 Die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich Tätige ergibt sich aus den Akten (Urk. 7/40 S.

3 f.; vgl. auch Urk. 7/1 S. 5 und Urk. 7/5 S. 2) und wurde von der Be schwer deführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1), weshalb darauf abzustellen ist.

Strittig und zu prüfen ist damit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält und ob diesbezüglich auf das Gutachten abzustellen ist . Strittig ist weiter die Berechnung des Invaliditätsgrades. 3.

E. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haus halt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga benbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 3.1 Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Zwischenbericht vom 2 2. Mai 2009 zuhanden de s

Krankentaggeldversiche r ers

(Urk. 7/2/7-9)

folgende Diagnosen (Ziff. 1): - abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7) - atypische Anorexia n ervosa

(F50.1) mit aktuellem Body Mass

Index (BMI) von 16.75 - Angst- und depressive Störung gemischt (F41.2)

Sie führt e aus, dass momentan das Gewicht das Hauptproblem sei . Die Beschwe r de führerin habe wiederum 1 kg verlo ren und w iege nur noch 43 kg. Das zweite vorherrschende Symptom sei die massive innere Anspannung und Nervosität. Die Beschwerdeführerin möchte unbedingt viel arbeiten und erkenn e ihre Gren zen überhaupt nicht (S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin arbeite im Moment an zwei Vormittagen jeweils zwei bis drei Stunden. Sie sei auch wäh rend dieser kurzen Anwesenheitsdauer nicht voll leistungsfähig (S. 2 Ziff. 7).

E. 3.2 Dr . Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 2. Oktober 2009 (Urk. 7/9 /1-4 und Urk. 7/9/5-7) die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig k eit, und als Diagnose ohne Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit eine An passungsstörung nach Trennung (Ziff. 1.1).

Sie führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 7. Januar 2009 (Ziff. 1.2).

Die Beschwerdeführerin habe immer sehr viel gearbeitet. Wenn es wenig Geld ge geben h abe, sei das für sie ein Zeichen gewesen, dass sie sich noch mehr ein set zen müsse. Nach der Trennung von ihrem Mann sei sie so ner vös und ange spannt gewesen, dass sie sich nicht mehr habe auf die Arbeit kon zentrieren können. Sie sei am 11. Dezember 2008 erstmals in Behandlung ge kommen, und Dr. Z.___ habe sie zu 100 % krankgeschrieben (S. 1 unten) . Seit dem 1. März 2009

habe die Beschwerdeführerin sukzessive immer mehr arbeiten können . Sie arbeite momentan an 4 Halbtagen jeweils 3-4 Stun den. Dies entspreche etwa 60 % ihres ursprünglichen Pensums (S. 2 unten). Ab 1. November 2009 könne ein Versuch mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % unternommen werden (Ziff. 1.6).

E. 3.3 I n ihrem Bericht vom 29. März 2010 (Urk. 7/14 /5-7) nannte Dr. Z.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - a bhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7) - a typische Ess s törung (F50) - Angst- und depressive Störung gemischt (F41 .2) - g eneralisierte Angststörung (F41) - neu: Kieferinfekt (Osteomyelitis kann nicht ausgeschlossen werden)

Sie führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich sei t ihrem Bericht vom 1 2. Oktober 2009 (vgl. vorstehend Erw . 3.2) deutlich ver schlechtert, d ies bedingt durch die Fluktuation der Grunderkrankung (Persön lich keitsstörung) und de n neu aufgetretene n Kieferinfekt. Die Beschwerdeführe rin sei kaum in der Lage, sich mehr als ein bis zwei Stunden auf etwas zu kon zentrieren. Sie könne schlecht für sich sorgen (S. 1) .

Die Beschwerdeführerin leide an einer schwersten Persönlichkeitsstörung, wel che sie in allen Lebensbereichen behinder e . Die Arbeitsfähigkeit betrage im Moment 0 % . Dies werde für die nächsten Monate so bleiben und sie erachte es als un möglich, dass die Beschwerdeführerin je wieder volle 100 % erwerbsfähig sein werde und für ihren Lebensunterhal t selber aufkommen könne (S. 2 M itte).

E. 3.4 Am 28. Mai 2010 erstattete Dr. med . A.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, ein versicherung spsychiatrische s Gutachten z uhanden der Be schwer degegnerin (Urk. 7/23) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 13 Ziff.

E. 3.5 Dr. med . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/43 /5-6) aus, das Gutachten sei um fassend und die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Werkstattm it arbeiterin 100 % arbeitsunfähig . In einer angepassten Tätigkeit sei ein Arbeitspensum von 5 Stunden pro Tag zumutbar.

E. 3.6 Mit Schreiben vom 21. September 2010 (Urk. 7/28) verlangte Dr. Z.___ bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 (Urk. 7/32) teilte sie mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Herbst 2010 massiv verschlechtert. Es sei ihr nicht möglich, die am 28.

Ja nuar 2010 vorgesehene Haushaltsabklärung durchzustehen. Die Situa tion sei dekompensiert und es bestehe eine akute Suizidalität. Der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Begutachtung im Mai 2010 ver schlechtert und sie sei vorüberge hend auf eine Rente angewiesen .

Sie (Dr. Z.___) schlage deshalb eine neue aktuelle Beurteilung vor (S. 1) . 3.

E. 3.8 I n ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2012 (Urk. 12) führte Dr. Z.___

aus, das Pensum der Beschwerdeführerin habe zwischen November 2010 bis März 2011

auf 4

mal 3 Stunden, insgesamt 1 2 Stunden pro Woche, gesteigert werden, aber nicht über längere Zeit hinaus aufrechterhalten werden können. Bei gena uer Durchsicht der Akten falle auf, dass sich der Schweregrad der depressiven Epi soden ab Ende Januar 2011 von mittelgradig zu schwergradigen Episoden zu ver änder n begonnen habe

(S. 1 unten). Neu er gebe sich eine rezidivierende schwere Depression mit psychoti schem Syndrom (F33.31). D ifferentialdiagnostisch (DD)

komme eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Impulskontrollstörung, Selbst schä digung und Über gang in psychotisches Erleben in Frage (S. 2 Mitte).

Zwei Jahre nach der Untersuchung beim Gutachter sei es nicht gelungen, eine Sta bilisierung zu erreichen. Die Patientin sei zum Teil gefährlich untergewich tig, leide unter Amenorrhoe und Osteoporose. Die Erfahrung habe gezeigt, dass mit höheren Dosen Antidepressiva die Depressionen stabilisiert werden könn e . We gen

deutlichen kognitiven Problemen (Gedächtnis, Auffassung, Dinge ein ordnen können) müsse der Beschwerdeführerin immer wieder erklä rt werden, wann sie welche Medikamente nehmen müsse, weil sie dies wieder vergesse oder Dinge verwechs l e . Kleinste Belastungen aus dem Umfeld könn t e n trotz op timaler Medi kation wieder schwere depressive Episoden auslösen, die Beschwer deführerin sei nicht belastbar (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei optimal behandelt und unterstützt worden, damit sie möglichst wieder ins Arbeitsleben einsteigen könne, was sie selber auch als Ziel habe, da sie auf keinen Fall von jemanden abhängig sein möchte und sie die Arbeit brauche, um sich wertvoll zu fühlen. Leider habe der Schweregrad der Krankheit deutlich zugenommen und das Arbeitspensum über 12 Stunden pro Woche sei wirklich nie gelungen. Sie versuche, trotz schlech ter werdender psychischer Gesundheit weiterhin an die Arbeit zu gehen. Ab Mitte August 2012 seien regelmässig Panikattacken aufge treten und sie s ei un fähig gewesen, mit dem Auto an den Arbeitsplatz zu fah ren. Auch in Be gleitung ihrer Tochter sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, das Gebäude zur Arbeit zu betreten. Sie habe der Beschwerdeführerin ab dem 28. August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestieren müssen (S. 3 unten).

E. 3.9 Im Bericht zur Haushaltsabklärung vom 13. Februar 2012 (Urk. 7/40) wurde fest gehalten, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Be schwerdefüh rerin eine Erwerbstätigkeit von 80 % und eine Haushaltstätigkeit von 20 % bestehen würde (S.

4 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin stellte im Aufgabenbereich „Er näh rung“ eine Einschränkung von 30 %, im Aufgabenbe reich „ Wohnungs pflege “ von 40 % und im Aufgabenbereich „Verschiedenes“ von 70 % fest (S. 6 ff. Ziff. 6.2, 6.3 und 6.7) . In allen übrigen Aufgabenbereiche n wurden keine Einschrän kungen festgehalten (S. 6 ff.) . 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Berichte ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2008 an psychischen und körperlichen Be schwerden leidet, welche sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Werkstattmitarbei terin zu 100 % einschränken. Umstritten ist die Arbeitsfähigkeit in einer adap tierten Tätigkeit als Haushaltshilfe.

Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das Gutachten vom 28. Mai 2010 und die Stellungnahme des RAD vom 4. Juni 2010 ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden pro Tag (davon 3 am Vor- und 2 am Nachmit tag)

in angepasster Tätigkeit aus. Demgegenüber kam

Dr. Z.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine Leistung von 10 %

bei einer An wesenheit von 30-50 %

erbringe (vgl. vorstehend E . 3.7) . 4.2

Das Gutachten erweist sich für die streitigen Belan ge als umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerde füh rer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de r

Beschwerdeführer in auseinander. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vor akten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Das Gutach ten erfüllt die praxisgemässe n Kriterien (vgl. vorstehend E .

E. 5 S. 2).

E. 5.1 S trittig und zu prüfen ist

die Berechnung des Validen- und Invalideneinkom mens .

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung für das Valideneinkommen

a uf die Angaben der Arbeitgeberin ab, unter Berücksichtigung der Nominalloh nentwicklung seit 200 8 . Für das Invalideneinkommen stellte sie auf den Tabel lenlohn (TA 1, Ziff. 90-93) mit Anforderungsniveau 4 ab, wa s sie dann mit der Beschwerdeantwort auf das Anforderungsniveau 3 korrigiert e .

Die Beschwerdeführerin macht e geltend, betreffend Valideneinkommen sei auf die Lohnangabe im Jahr 2009 ab zu stellen, mithin den Jahreslohn von Fr. 41‘535.-- bei

einem Pensum von 50 %, s ie erfülle mit ihren Ausbildungen das

Anfor de rungs ni veau 3 und nicht,

wie von der Beschwerdegegnerin ange nommen,

An for de rungsniv e au

4 (Urk. 1 S. 5) .

5. 2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). .

Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 20

E. 5.2 ) mit dem hy po thetischen Invalideneinkommen von Fr. 27‘712 . -- ergibt eine Ein kommens einbusse von Fr. 39‘409 . -- und damit eine Einschränkung von 58.71 % .

E. 5.3 a): - Erschöpfungszust and /mittelschwere Depression - ICD10 F32.1 seit Dezember 2008 - mit Antriebsstörung, instabil -depressiver Stimmung, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, relativem Freudverlust, Suizidalität - auf der Basis einer depen denten /ängstlich-vermeidenden Persönlich keit(- s störung) (F60.6/ F 60.7) - bei Traumatisierung in der Kindheit (Z61)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Höhen angst, eine atypische Anorexie und eine Panikstörung (S. 13 Ziff. 5.3b) .

Er führte weiter aus, dass psychiatrisch ein Beschwerdebild mit verschiedenen Kom ponenten, wie Erschöpfung/Depression, Angststörung (Panikatta c ken bzw. ge neralisierte Ängste), dependente /ängstlich- vermei den d e Persönlichkeit, Ano rexie etc., vorliege. Im Kern bestehe keine diagnostische Disk repanz zur Ei n schät zung der behandelnden Psychiaterin (S . 1 4

Ziff. 6.4).

Mittelfristig sei je nach Verlauf ein volles Arbeitspensum möglich. In der ange stammten Tätigkeit als Werkstattmitarbeiterin bet rage die Arbeitsfähigkeit auf grund der Ermüdung, Konzentrationsschwierigkeiten und Angst 0 % . Für eine reine Haushaltstätigkeit wie auch für eine auswärtige adaptierte Tätigkeit als Haushaltshilfe sei ein tägliches Pensum von 5 Stunden zumutbar, sofern sie die ses auf 3 Stunden vormittags und 2 Stunden nachmittags/abends verteilen könne

(S. 15 Ziff. 6.5) .

E. 5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnitt liche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

E. 5.5 Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.4), im kon kreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tra gen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % trägt der gesundheitlichen Einschränkung angemessen Rechnu ng und ist nicht zu be anstanden.

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invaliden ein kommen in der Höhe von rund Fr. 27‘712.-- (Fr. 30‘791 .-- x 0.9). Der Ver gleich des Valideneinkommens von Fr. 67‘121 . --

(vgl. vorstehend Erw .

E. 5.6 Ausgehend von der Qualifikation von 80 % Erwerb stätigkeit und 20 %

Haus halt s tätigkeit ergibt sich für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 46.97 % (58.71 x 0.8) . Für die Einschränkung im Haushaltsbereich ist auf den Haushalt ab klärungsbericht vom 13. Februar 2012 (Urk. 7/40) abzustellen, welcher den Bundes gericht lichen Anforderungen genügt (vgl. E. 1.4) und zudem nicht be stritten wurde (Urk. 1) .

Im Haushaltsbereich besteht demnach eine gewichtete Ein schränkung von 5.8 % (29 % x 0.2).

Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 53 % (46.97 % + 5.8 % = 52.8 %), was einen Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. vor stehend Erw . 1.3) ergibt .

E. 5.7 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate

nach erfolgter Anmeldung, wobei die Rente vom Beginn des Monats an aus be zahlt wird, in welchem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Die An meldung der Beschwerdeführerin datiert vom 6. August 2009 (Urk. 7/1), womit der Rentenanspruch ab 6. Februar 2010 entstand, zahlbar ab 1. Februar 2010.

Ausweislich der ärztlichen Beurteilungen (vorstehend E. 3.4) war die Beschwer de führerin in diesem Zeitpunkt während 12 Monaten durchschnittlich zu 50 % oder mehr arbeitsunfähig gewesen, so dass auch die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war.

Somit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2010 Anspruch auf eine halbe Rente.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange foch te nen Verfügung mit der Feststellung des genannten Rentenanspruchs.

6.

6.1

Abweichend von Art 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willi gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem

kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 20 0. --

bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind ermessens weise

auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Be schwer degegnerin

aufzuerlegen. 6. 2

Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht gemäss dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemäss en Stunden ansatz von Fr. 200. -- (zuzüglich

MW St) auf Fr. 2 ‘ 200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Mai 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab

1. Februar 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Eid ge nössi schen Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

E. 7 Im Bericht vom 11. März 2011 (Urk. 7/35 /5-6) nannte

Dr. Z.___

als Diagnose eine schwere Persönlichkeitsstörung mit einer massiven Ich-Schw äche (S.

2 Mitte). Sie führte weiter aus, seit dem Frühjahr 2010 habe sie die Be schwerdeführerin mehrmals krankschreiben oder für Abklärungen an somati sche Kollegen verweisen müssen (S. 1 Mitte). Sie erbringe eine Leistung von zirka

E. 10 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdegegnerin e rmittelte das Valideneinkommen gestützt auf das

beim Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2008 erzielte Einkommen . Diese s be trug

Fr. 3 ‘ 100 .-- pro Monat für ein Pensum von 50 %, d ies entspricht einem Jah res lohn von Fr. 40‘300. -- (Fr. 3100. -- x 13) . Die Beschwerdeführerin kann ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein Pensum von 80 %

bewältigen, was einem Jahreslohn von Fr. 64‘480 . -- (Fr. 40‘300. -- :

50

x

80)

entspricht . Unter der Be rücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2010 von 1.9 % und 1.0 %

(Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 95, Tabelle B10. 2,

lit .

M,N,O)

ergibt dies ein hypo thetisches Valideneinkommen von rund

Fr. 6 6‘362 . -- (Fr. 64‘480 . -- x 1.019 x 1. 01).

Die Beschwerdeführerin hat per 1. Januar 2009 eine Lohnerhöhung von Fr. 95 .--

e rhalten, womit das

monatliche Einkommen für 50 %

Fr. 3 ‘ 195. -- betrug; dies ent spricht eine m Jahreslohn von Fr. 41‘535. --. Für e in Pensum von 80 %

ergibt dies ein en Jahreslohn von Fr. 66‘456.--. Unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung

b is 2010 von 1 % (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 95, Tabelle B10.2, lit .

M,N,O) ergibt dies ein hypothetisches Einkommen von Fr. 67‘121.-- (Fr. 66‘456.-- x 1.01)

Angesichts des relativ geringfügigen U nterschied s

der beiden Beträge rechtfer tigt es sich, als Valideneinkommen den leicht höheren Betrag, mithin Fr. 67‘121 .-- einzusetzen.

5. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 20 08 von 41, 6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Die Be schwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Detailhandelslehre und eine Lehre als technische Zeichnerin. Sie hat seit 1987 vorwiegend als Werkstattmit arbeiterin und Reinigungsfachfrau gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachzuvollziehen, warum die Beschwerdegegnerin, um Berufs- und Fachkennt nisse der Beschwerdeführerin (Niveau 3) zu berücksichtigen, den Wirtschafts zweig „sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen“ gewählt hat (LSE 2008, TA 1 Ziff. 90-93). Aufgrund des Tätig keitsprofils der Beschwerdeführerin, welche vorwiegend als Raumpflegerin im privaten Haushalt des Arbeitgebers tätig ist, erweist sich der Wirtschaftszweig „Gastgewerbe/Beherbergung und Gas tronomie“ (LSE 2010, TA 1, Ziff. 55-56) als passender .

Der Zentralwert der im Jahr 2010 von Frauen im betreffenden Wirtschaftszweig mit Berufs- und Fachkenntnissen erzielbaren Einkommen betrug Fr. 4 ‘ 044 .-- pro Monat . Auf ein Jahr umgerechnet und a ngepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 94, Tabelle B 9.2, lit . I) und dem der Qualifikation entsprechenden Arbeitspen sum von 60 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von gerun det Fr. 30‘791 .-- (Fr. 4 ‘044 . -- x

E. 12 : 40 x 42.3 x 0.6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00628 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom

12. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1 .

X.___, geboren 1956, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1983) und einer Tochter (Jahrgang 1991), arbeitet seit 1987 bei der Y.___ als Werkstattmitarbeiterin und Reinigungsfachfrau (Urk. 7/5). Am 6. August 2009 meldete sie sich wegen Depressionen und Burnout bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/9, Urk. 7/14, Urk. 7/35), eine n Ar bei tgeberbericht (Urk. 7/5) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/7) ein,

zog Akten de s

Krankentag geldver siche r ers (Urk. 7/2) bei, holte ein Gutachten ein, das am 28. Mai 2010 erstattet wurde (Urk. 7/23), und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 7/40) durch.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44, Urk. 7/46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2012 (Urk. 7/48 = Urk.

2) einen Renten a nspruch der Versicherten .

2.

Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2012 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 11. Juni 2012 Beschwerde (Urk.

1) mit dem Antrag, die se

sei

au f zuheben und die Be schwer degegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente auszurichten (S.

2 oben Ziff. 1);

e ventuell sei

die Verfügung aufzuheben und die Sache

zu rückzu weisen

(S.

2 oben Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2012 (Urk.

5) bean trag te die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Schreiben vom 13. No vem ber 2012 (Urk.

11) erklärte sic h die Beschwerdeführerin mit der von der Be schwerdegegnerin sinngemäss beantragten Zusprache einer Viertelsrente nicht ein verstanden u nd reichte

einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 12). Dies er wurde der Beschwerdegegnerin am 19. November 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Be trieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haus halt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga benbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Ge samt invalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun desgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Be hinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil ei nes Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tä tigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grund sätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Be ur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S.

137 E.

5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fach medizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre g e wohn ten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lung nahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsab klä rung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631//2009 vom 2. Dezember 2009 E.

5.1.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig (S. 2 oben). Aus medizinischer Sich t sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar, und im Haushalt sei sie zu 29 % ein ge schränkt, womit ein Invaliditätsgrad von 32 % resultiere (S. 2 Mitte).

In der Beschwerdeantwort räumte die Beschwerdegegnerin sodann ein, gestützt auf aktuellere Angaben der Arbeitgeberin sei von einem höheren Validenein kom me n auszugehen; gleichzeitig postulierte sie ein höheres Invalidenein kommen als das

i n der angefochtenen Verfügung eingesetzt e

(Urk. 5 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte sich beschwerdeweise (Urk. 1)

– aus näher ge nannten Gründen – gegen das Gutachten vom

28. Mai 2010 (S. 4 f. Ziff. 3)

und äusserte s ich im Hinblick auf den Invalid itätsgrad zum Validen- wie zum Inva lideneinkommen (S. 6 f.

Ziff. 5). 2.3

Die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich Tätige ergibt sich aus den Akten (Urk. 7/40 S.

3 f.; vgl. auch Urk. 7/1 S. 5 und Urk. 7/5 S. 2) und wurde von der Be schwer deführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1), weshalb darauf abzustellen ist.

Strittig und zu prüfen ist damit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin verhält und ob diesbezüglich auf das Gutachten abzustellen ist . Strittig ist weiter die Berechnung des Invaliditätsgrades. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Zwischenbericht vom 2 2. Mai 2009 zuhanden de s

Krankentaggeldversiche r ers

(Urk. 7/2/7-9)

folgende Diagnosen (Ziff. 1): - abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7) - atypische Anorexia n ervosa

(F50.1) mit aktuellem Body Mass

Index (BMI) von 16.75 - Angst- und depressive Störung gemischt (F41.2)

Sie führt e aus, dass momentan das Gewicht das Hauptproblem sei . Die Beschwe r de führerin habe wiederum 1 kg verlo ren und w iege nur noch 43 kg. Das zweite vorherrschende Symptom sei die massive innere Anspannung und Nervosität. Die Beschwerdeführerin möchte unbedingt viel arbeiten und erkenn e ihre Gren zen überhaupt nicht (S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin arbeite im Moment an zwei Vormittagen jeweils zwei bis drei Stunden. Sie sei auch wäh rend dieser kurzen Anwesenheitsdauer nicht voll leistungsfähig (S. 2 Ziff. 7). 3.2

Dr . Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 1 2. Oktober 2009 (Urk. 7/9 /1-4 und Urk. 7/9/5-7) die gleichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä hig k eit, und als Diagnose ohne Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit eine An passungsstörung nach Trennung (Ziff. 1.1).

Sie führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 7. Januar 2009 (Ziff. 1.2).

Die Beschwerdeführerin habe immer sehr viel gearbeitet. Wenn es wenig Geld ge geben h abe, sei das für sie ein Zeichen gewesen, dass sie sich noch mehr ein set zen müsse. Nach der Trennung von ihrem Mann sei sie so ner vös und ange spannt gewesen, dass sie sich nicht mehr habe auf die Arbeit kon zentrieren können. Sie sei am 11. Dezember 2008 erstmals in Behandlung ge kommen, und Dr. Z.___ habe sie zu 100 % krankgeschrieben (S. 1 unten) . Seit dem 1. März 2009

habe die Beschwerdeführerin sukzessive immer mehr arbeiten können . Sie arbeite momentan an 4 Halbtagen jeweils 3-4 Stun den. Dies entspreche etwa 60 % ihres ursprünglichen Pensums (S. 2 unten). Ab 1. November 2009 könne ein Versuch mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % unternommen werden (Ziff. 1.6). 3.3

I n ihrem Bericht vom 29. März 2010 (Urk. 7/14 /5-7) nannte Dr. Z.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - a bhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7) - a typische Ess s törung (F50) - Angst- und depressive Störung gemischt (F41 .2) - g eneralisierte Angststörung (F41) - neu: Kieferinfekt (Osteomyelitis kann nicht ausgeschlossen werden)

Sie führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich sei t ihrem Bericht vom 1 2. Oktober 2009 (vgl. vorstehend Erw . 3.2) deutlich ver schlechtert, d ies bedingt durch die Fluktuation der Grunderkrankung (Persön lich keitsstörung) und de n neu aufgetretene n Kieferinfekt. Die Beschwerdeführe rin sei kaum in der Lage, sich mehr als ein bis zwei Stunden auf etwas zu kon zentrieren. Sie könne schlecht für sich sorgen (S. 1) .

Die Beschwerdeführerin leide an einer schwersten Persönlichkeitsstörung, wel che sie in allen Lebensbereichen behinder e . Die Arbeitsfähigkeit betrage im Moment 0 % . Dies werde für die nächsten Monate so bleiben und sie erachte es als un möglich, dass die Beschwerdeführerin je wieder volle 100 % erwerbsfähig sein werde und für ihren Lebensunterhal t selber aufkommen könne (S. 2 M itte). 3.4

Am 28. Mai 2010 erstattete Dr. med . A.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, ein versicherung spsychiatrische s Gutachten z uhanden der Be schwer degegnerin (Urk. 7/23) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.3 a): - Erschöpfungszust and /mittelschwere Depression - ICD10 F32.1 seit Dezember 2008 - mit Antriebsstörung, instabil -depressiver Stimmung, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, relativem Freudverlust, Suizidalität - auf der Basis einer depen denten /ängstlich-vermeidenden Persönlich keit(- s störung) (F60.6/ F 60.7) - bei Traumatisierung in der Kindheit (Z61)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Höhen angst, eine atypische Anorexie und eine Panikstörung (S. 13 Ziff. 5.3b) .

Er führte weiter aus, dass psychiatrisch ein Beschwerdebild mit verschiedenen Kom ponenten, wie Erschöpfung/Depression, Angststörung (Panikatta c ken bzw. ge neralisierte Ängste), dependente /ängstlich- vermei den d e Persönlichkeit, Ano rexie etc., vorliege. Im Kern bestehe keine diagnostische Disk repanz zur Ei n schät zung der behandelnden Psychiaterin (S . 1 4

Ziff. 6.4).

Mittelfristig sei je nach Verlauf ein volles Arbeitspensum möglich. In der ange stammten Tätigkeit als Werkstattmitarbeiterin bet rage die Arbeitsfähigkeit auf grund der Ermüdung, Konzentrationsschwierigkeiten und Angst 0 % . Für eine reine Haushaltstätigkeit wie auch für eine auswärtige adaptierte Tätigkeit als Haushaltshilfe sei ein tägliches Pensum von 5 Stunden zumutbar, sofern sie die ses auf 3 Stunden vormittags und 2 Stunden nachmittags/abends verteilen könne

(S. 15 Ziff. 6.5) . 3.5

Dr. med . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/43 /5-6) aus, das Gutachten sei um fassend und die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Werkstattm it arbeiterin 100 % arbeitsunfähig . In einer angepassten Tätigkeit sei ein Arbeitspensum von 5 Stunden pro Tag zumutbar.

3.6

Mit Schreiben vom 21. September 2010 (Urk. 7/28) verlangte Dr. Z.___ bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 (Urk. 7/32) teilte sie mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Herbst 2010 massiv verschlechtert. Es sei ihr nicht möglich, die am 28.

Ja nuar 2010 vorgesehene Haushaltsabklärung durchzustehen. Die Situa tion sei dekompensiert und es bestehe eine akute Suizidalität. Der Gesundheits zu stand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Begutachtung im Mai 2010 ver schlechtert und sie sei vorüberge hend auf eine Rente angewiesen .

Sie (Dr. Z.___) schlage deshalb eine neue aktuelle Beurteilung vor (S. 1) . 3. 7

Im Bericht vom 11. März 2011 (Urk. 7/35 /5-6) nannte

Dr. Z.___

als Diagnose eine schwere Persönlichkeitsstörung mit einer massiven Ich-Schw äche (S.

2 Mitte). Sie führte weiter aus, seit dem Frühjahr 2010 habe sie die Be schwerdeführerin mehrmals krankschreiben oder für Abklärungen an somati sche Kollegen verweisen müssen (S. 1 Mitte). Sie erbringe eine Leistung von zirka 10 % bei einer Anwesenheit von 30- 50 % . Die Firma sei sehr flexibel: s o fern es der Beschwerdeführerin gut gehe, könne sie in der Montage arbeiten und wenn es ihr schlecht gehe, können sie im Haushalt arbeiten (S. 2 oben). 3.8

I n ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2012 (Urk. 12) führte Dr. Z.___

aus, das Pensum der Beschwerdeführerin habe zwischen November 2010 bis März 2011

auf 4

mal 3 Stunden, insgesamt 1 2 Stunden pro Woche, gesteigert werden, aber nicht über längere Zeit hinaus aufrechterhalten werden können. Bei gena uer Durchsicht der Akten falle auf, dass sich der Schweregrad der depressiven Epi soden ab Ende Januar 2011 von mittelgradig zu schwergradigen Episoden zu ver änder n begonnen habe

(S. 1 unten). Neu er gebe sich eine rezidivierende schwere Depression mit psychoti schem Syndrom (F33.31). D ifferentialdiagnostisch (DD)

komme eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Impulskontrollstörung, Selbst schä digung und Über gang in psychotisches Erleben in Frage (S. 2 Mitte).

Zwei Jahre nach der Untersuchung beim Gutachter sei es nicht gelungen, eine Sta bilisierung zu erreichen. Die Patientin sei zum Teil gefährlich untergewich tig, leide unter Amenorrhoe und Osteoporose. Die Erfahrung habe gezeigt, dass mit höheren Dosen Antidepressiva die Depressionen stabilisiert werden könn e . We gen

deutlichen kognitiven Problemen (Gedächtnis, Auffassung, Dinge ein ordnen können) müsse der Beschwerdeführerin immer wieder erklä rt werden, wann sie welche Medikamente nehmen müsse, weil sie dies wieder vergesse oder Dinge verwechs l e . Kleinste Belastungen aus dem Umfeld könn t e n trotz op timaler Medi kation wieder schwere depressive Episoden auslösen, die Beschwer deführerin sei nicht belastbar (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei optimal behandelt und unterstützt worden, damit sie möglichst wieder ins Arbeitsleben einsteigen könne, was sie selber auch als Ziel habe, da sie auf keinen Fall von jemanden abhängig sein möchte und sie die Arbeit brauche, um sich wertvoll zu fühlen. Leider habe der Schweregrad der Krankheit deutlich zugenommen und das Arbeitspensum über 12 Stunden pro Woche sei wirklich nie gelungen. Sie versuche, trotz schlech ter werdender psychischer Gesundheit weiterhin an die Arbeit zu gehen. Ab Mitte August 2012 seien regelmässig Panikattacken aufge treten und sie s ei un fähig gewesen, mit dem Auto an den Arbeitsplatz zu fah ren. Auch in Be gleitung ihrer Tochter sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, das Gebäude zur Arbeit zu betreten. Sie habe der Beschwerdeführerin ab dem 28. August 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestieren müssen (S. 3 unten). 3.9

Im Bericht zur Haushaltsabklärung vom 13. Februar 2012 (Urk. 7/40) wurde fest gehalten, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Be schwerdefüh rerin eine Erwerbstätigkeit von 80 % und eine Haushaltstätigkeit von 20 % bestehen würde (S.

4 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin stellte im Aufgabenbereich „Er näh rung“ eine Einschränkung von 30 %, im Aufgabenbe reich „ Wohnungs pflege “ von 40 % und im Aufgabenbereich „Verschiedenes“ von 70 % fest (S. 6 ff. Ziff. 6.2, 6.3 und 6.7) . In allen übrigen Aufgabenbereiche n wurden keine Einschrän kungen festgehalten (S. 6 ff.) . 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der medizinischen Berichte ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2008 an psychischen und körperlichen Be schwerden leidet, welche sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Werkstattmitarbei terin zu 100 % einschränken. Umstritten ist die Arbeitsfähigkeit in einer adap tierten Tätigkeit als Haushaltshilfe.

Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das Gutachten vom 28. Mai 2010 und die Stellungnahme des RAD vom 4. Juni 2010 ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden pro Tag (davon 3 am Vor- und 2 am Nachmit tag)

in angepasster Tätigkeit aus. Demgegenüber kam

Dr. Z.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine Leistung von 10 %

bei einer An wesenheit von 30-50 %

erbringe (vgl. vorstehend E . 3.7) . 4.2

Das Gutachten erweist sich für die streitigen Belan ge als umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerde füh rer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de r

Beschwerdeführer in auseinander. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vor akten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Das Gutach ten erfüllt die praxisgemässe n Kriterien (vgl. vorstehend E . 1.5).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe die Arbeitsfähigkeit als Haushaltshilfe ohne Begründung festgesetzt, geht fehl . Das vom Gutachter genannte

täglich e Pensum von 5 Stunden mit 3 Stunden am Vormittag und 2 Stun den am Nachmittag/Abend ergibt sich aus der umfassenden Untersuchung durch den Gutachter und unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin diese auf den ganzen Tag verteilen könne . In seinem Gutachten hat er festge halten, dass die Energie und die Stimmung bei der Beschwerdeführerin morgens besser seien (Urk. 7/23 S. 13) . Die Beschwerdeführerin kann dieses Pensum von 5 Stun den auf den ganzen Tag verteilen und muss diese Stunden nicht an ei nem Stück leisten . Der Gutachter hat diese Arbeitsfähigkeit in Kenntnis sämtli cher

Vorak ten und unter Würdigung der Gesamtsituation festgestellt. Die von Dr. Z.___ attestierten abweichenden Arbeitsunfähigkeiten r eichen nicht aus, um aus versicherungspsychiatrischer Sicht zu einer anderen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit zu gelangen. Auch der Bericht vom 28. O ktober 2012 (vgl. vorstehend E . 3.8) bringt diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse, son dern schil dert den Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin seit der Erstellung des Gut ach tens vom Mai 2010.

Bei der Beweiswürdigung ist der relevante n Verschiedenheit von Behandlungs auf trag und B egutach tungsauftrag Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesge richts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2) und d ie auftragsrechtliche Vertrauensstellung von Dr. Z.___

rechtfertigt eine gewisse Zurück haltung bei der Würdigung ihrer Beurteilung en (BGE 125 V 35 1 E. 3b/cc), da sie sich offensichtlich sehr um die Beschwerdeführerin kümmert, was auch im G ut achten festgehalten wurde. Solches ist achtenswert, beeinträchtigt aber die Ver wertbarkeit der entsprechenden ärztlichen Beurteilung.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter widers preche dem Haus halt s bericht, wonach sie im Bereich der Raumpflege im eigenen Haushalt (Haus haltsbereich) zu 40 % eingeschränkt sei, weshalb sie in der angestammten E r werbs t ä tigkeit (im Haushalt des Arbeitgebers) zu mehr als 40 % eingeschränkt sein müsse (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Die erwerbliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist weitgehend mit der Betätigung im eigenen Haushalt ver gleichbar. Es geht jedoch nicht an, einen einzelnen Aspekt dieser Tätigkei ten herauszugreifen und mit der Tätigkeit als Ganzes gleichzusetzen, wie dies die Beschwerdeführerin mit Bezugnahme im Bereich Wohnungspflege vorschlägt. W enn, dann

sind die Einschränkung im Aufgabenbereich insgesamt und die Ein schränkung im inhaltlich analogen Erwerbsbereich andererseits zu vergleichen; da im Aufgabenbereich im Unterschied zum Erwerbsbereich ein schadenmin dern der Beitrag der Familie berücksichtigt wird, dürfte die entsprechende Einschrän kung tatsächlich geringer ausfallen (vgl. E . 5.6) . 4.3

Zusammenfassend kann auf das Gutachten vom 28. Mai 2010 abgestellt wer den, und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass von einer Ar beitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Werkstattmit arbeiterin und für eine reine auswärtige adaptierte Tätigkeit als Haushaltshilfe von ein em tägliche n Pensum von 5 Stunden, was einer Arbeitsfähigkeit von rund 60 % entspricht, auszugehen ist. 5. 5.1

S trittig und zu prüfen ist

die Berechnung des Validen- und Invalideneinkom mens .

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung für das Valideneinkommen

a uf die Angaben der Arbeitgeberin ab, unter Berücksichtigung der Nominalloh nentwicklung seit 200 8 . Für das Invalideneinkommen stellte sie auf den Tabel lenlohn (TA 1, Ziff. 90-93) mit Anforderungsniveau 4 ab, wa s sie dann mit der Beschwerdeantwort auf das Anforderungsniveau 3 korrigiert e .

Die Beschwerdeführerin macht e geltend, betreffend Valideneinkommen sei auf die Lohnangabe im Jahr 2009 ab zu stellen, mithin den Jahreslohn von Fr. 41‘535.-- bei

einem Pensum von 50 %, s ie erfülle mit ihren Ausbildungen das

Anfor de rungs ni veau 3 und nicht,

wie von der Beschwerdegegnerin ange nommen,

An for de rungsniv e au

4 (Urk. 1 S. 5) .

5. 2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). .

Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 20 10 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

Die Beschwerdegegnerin e rmittelte das Valideneinkommen gestützt auf das

beim Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2008 erzielte Einkommen . Diese s be trug

Fr. 3 ‘ 100 .-- pro Monat für ein Pensum von 50 %, d ies entspricht einem Jah res lohn von Fr. 40‘300. -- (Fr. 3100. -- x 13) . Die Beschwerdeführerin kann ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein Pensum von 80 %

bewältigen, was einem Jahreslohn von Fr. 64‘480 . -- (Fr. 40‘300. -- :

50

x

80)

entspricht . Unter der Be rücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2010 von 1.9 % und 1.0 %

(Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 95, Tabelle B10. 2,

lit .

M,N,O)

ergibt dies ein hypo thetisches Valideneinkommen von rund

Fr. 6 6‘362 . -- (Fr. 64‘480 . -- x 1.019 x 1. 01).

Die Beschwerdeführerin hat per 1. Januar 2009 eine Lohnerhöhung von Fr. 95 .--

e rhalten, womit das

monatliche Einkommen für 50 %

Fr. 3 ‘ 195. -- betrug; dies ent spricht eine m Jahreslohn von Fr. 41‘535. --. Für e in Pensum von 80 %

ergibt dies ein en Jahreslohn von Fr. 66‘456.--. Unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung

b is 2010 von 1 % (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 95, Tabelle B10.2, lit .

M,N,O) ergibt dies ein hypothetisches Einkommen von Fr. 67‘121.-- (Fr. 66‘456.-- x 1.01)

Angesichts des relativ geringfügigen U nterschied s

der beiden Beträge rechtfer tigt es sich, als Valideneinkommen den leicht höheren Betrag, mithin Fr. 67‘121 .-- einzusetzen.

5. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil

die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 20 08 von 41, 6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Die Be schwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Detailhandelslehre und eine Lehre als technische Zeichnerin. Sie hat seit 1987 vorwiegend als Werkstattmit arbeiterin und Reinigungsfachfrau gearbeitet. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachzuvollziehen, warum die Beschwerdegegnerin, um Berufs- und Fachkennt nisse der Beschwerdeführerin (Niveau 3) zu berücksichtigen, den Wirtschafts zweig „sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen“ gewählt hat (LSE 2008, TA 1 Ziff. 90-93). Aufgrund des Tätig keitsprofils der Beschwerdeführerin, welche vorwiegend als Raumpflegerin im privaten Haushalt des Arbeitgebers tätig ist, erweist sich der Wirtschaftszweig „Gastgewerbe/Beherbergung und Gas tronomie“ (LSE 2010, TA 1, Ziff. 55-56) als passender .

Der Zentralwert der im Jahr 2010 von Frauen im betreffenden Wirtschaftszweig mit Berufs- und Fachkenntnissen erzielbaren Einkommen betrug Fr. 4 ‘ 044 .-- pro Monat . Auf ein Jahr umgerechnet und a ngepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 06-2012, S. 94, Tabelle B 9.2, lit . I) und dem der Qualifikation entsprechenden Arbeitspen sum von 60 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von gerun det Fr. 30‘791 .-- (Fr. 4 ‘044 . -- x 12 : 40 x 42.3 x 0.6). 5.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnitt liche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.5

Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 5.4), im kon kreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tra gen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % trägt der gesundheitlichen Einschränkung angemessen Rechnu ng und ist nicht zu be anstanden.

Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invaliden ein kommen in der Höhe von rund Fr. 27‘712.-- (Fr. 30‘791 .-- x 0.9). Der Ver gleich des Valideneinkommens von Fr. 67‘121 . --

(vgl. vorstehend Erw .

5.2) mit dem hy po thetischen Invalideneinkommen von Fr. 27‘712 . -- ergibt eine Ein kommens einbusse von Fr. 39‘409 . -- und damit eine Einschränkung von 58.71 % . 5.6

Ausgehend von der Qualifikation von 80 % Erwerb stätigkeit und 20 %

Haus halt s tätigkeit ergibt sich für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 46.97 % (58.71 x 0.8) . Für die Einschränkung im Haushaltsbereich ist auf den Haushalt ab klärungsbericht vom 13. Februar 2012 (Urk. 7/40) abzustellen, welcher den Bundes gericht lichen Anforderungen genügt (vgl. E. 1.4) und zudem nicht be stritten wurde (Urk. 1) .

Im Haushaltsbereich besteht demnach eine gewichtete Ein schränkung von 5.8 % (29 % x 0.2).

Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 53 % (46.97 % + 5.8 % = 52.8 %), was einen Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. vor stehend Erw . 1.3) ergibt . 5.7

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate

nach erfolgter Anmeldung, wobei die Rente vom Beginn des Monats an aus be zahlt wird, in welchem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Die An meldung der Beschwerdeführerin datiert vom 6. August 2009 (Urk. 7/1), womit der Rentenanspruch ab 6. Februar 2010 entstand, zahlbar ab 1. Februar 2010.

Ausweislich der ärztlichen Beurteilungen (vorstehend E. 3.4) war die Beschwer de führerin in diesem Zeitpunkt während 12 Monaten durchschnittlich zu 50 % oder mehr arbeitsunfähig gewesen, so dass auch die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war.

Somit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2010 Anspruch auf eine halbe Rente.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der ange foch te nen Verfügung mit der Feststellung des genannten Rentenanspruchs.

6.

6.1

Abweichend von Art 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willi gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem

kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 20 0. --

bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind ermessens weise

auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Be schwer degegnerin

aufzuerlegen. 6. 2

Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht gemäss dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemäss en Stunden ansatz von Fr. 200. -- (zuzüglich

MW St) auf Fr. 2 ‘ 200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Mai 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab

1. Februar 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Eid ge nössi schen Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler