Sachverhalt
1.
1.1
Die Eltern von X.___ , geboren 1995, meldeten diesen am 2 4. Juli 1995 we gen eines Geburtsgebrechens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für medizinische Massnahmen an ( Urk. 8/1 Ziff. 5.1-5.3, Ziff. 5.7). Mit Verfü gung vom 5. September 1995 ( Urk. 8/3) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 346 zu.
Die weiteren Abklärungen ergaben, dass der Versicherte zudem an einem konge nitalen psychoorganischen Syndrom im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 404 leidet ( Urk. 8/13 Ziff. 2). M it Verfügung vom 2 4. Januar 2001 ( Urk. 8/20) sprach die IV-Stelle
dem Versicherten
für die Zeit vom 1. August 2000 bis 3 1. Juli 2002 Ergo- und Psychotherapie zur Behandlung des Geburts gebrechens Ziff. 404 zu. In der Folge erteilte sie mit Verfügung vom 3. November 2004 ( Urk. 8/61) im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung ab Januar beziehungsweise Februar 2005 für die Dauer eines Jahres für maximal 40 Sitzungen. 1.2
Mit Verfügung vom 1 8. April 2007 ( Urk. 8/96) lehnte die IV-Stelle eine Verlänge rung der Kostengutsprache für eine Ergotherapie ab. A m 5. Oktober 2007 ( Urk. 8/107) teilte sie den Eltern des Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 weiter bis zum 3 1. Oktober 201 2.
Die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) als Krankenversicherer des Versicherten wandte sich in einem Schreiben vom
9. Dezember 2009 ( Urk. 8/124/1) betreffend Ergotherapie des Versicherten an die IV-Stelle. Diese teilte der Helsana
am 1 6. Dezember 2009 mit, ein Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache
für eine Ergotherapie sei bereits mit Verfügung vom 1 8. April 2007 abgewiesen worden ( Urk. 8/125).
D ie Helsana bestritt daraufhin in einem Schreiben an die IV-Stelle vom 2 6. Januar 2010 ( Urk. 8/129/1-2 = Urk. 1/2 ), dass sie die Verfügung vom 1 8. April 2007 erhalten habe , und ersuchte um Kostengutsprache für Ergothera pie rückwirkend für die Zeit ab April 2006 bis Juli 200 9. Die IV-Stelle lehnte die beantragte Kostengutsprache in einem Schreiben an die Helsana vom 1 8. Mai 2012 ab ( Urk. 8/141) . 2.
Die Helsana ersuchte die IV-Stelle a m 2 4. Mai 2012 ( Urk. 8/142 = Urk. 1/1) um Überweisung ihrer Eingabe
vom 2 6. Januar 2010 als Beschwerde an das Sozial versicherungsgericht. Die IV-Stelle leitete die Schreiben der Helsana am 8. Juni 2012 ( Urk.
4) an das Gericht weiter.
Mit Vernehmlassung vom 1 0. August 2012 beantragte die IV-Stelle d ie Rück weisung der Sache an sie zur Durchführung
weiterer Abklärungen ( Urk. 7).
Am 1 5. November 2012 ( Urk.
11) nahm die Beschwerdeführerin
zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 0. Januar 2013 auf eine Stellungnahme ( Urk. 14). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Januar 2013 zugestellt ( Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin reichte
der Beschwerdegegnerin Rechnungen über eine
Behandlung des Versicherten mit Ergotherapie ein . Die Behandlung durch die Therapeutin
Y.___
erfolgte in der Zeit vom 7. April 2006 bis 2 8. April 2009
(vgl. Urk. 8/129/3-10) . Die Beschwerdeführerin war als vorleistungspflichtiger Krankenversicherer für die Behandlungskosten aufgekommen und ersuchte die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 2 6. Januar 2010 um Übernahme der Behandlungskosten ( Urk. 1/2).
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV). 2.2
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Leistungspflicht für ver schiedene Massnahmen im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliede rungsmassnahmen (KSME) näher umschreiben.
KSME Randziffer 404.11 (in der ab dem 1. Januar 2009 gültigen Fassung) sieht zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV eine Behandlung (z.B. Er gotherapie) für die Dauer von höchstens zwei Jahren vor; eine einmalige Ver längerung ist aufgrund spezi alärztlicher Zeugnisse möglich. Nach KSME Rand ziffer 1015.2.1 ist eine Verlängerung der Therapie für ein Jahr nur einmalig und nur auf fachärztlich begründetes Gesuch hin möglich. 2.3
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.4
Das hiesige Gericht kam hinsichtlich der im Kreisschreiben vorgesehenen Rege lung für die Kostenübernahme von ergotherapeutischen Massnahmen zur Be handlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang zum Schluss, dass ihr keine in jedem Fall abschliessende Bedeutung zukommen könne, da eine strikte zeitliche Limitierung den normativen Anspruchsvoraussetzungen widersprechen würde, wonach sich eine Behandlung nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Einfachheit zu richten habe. Die richterliche Prüfung bleibe vorbehalten, ob - entgegen der der Regelung zugrundeliegenden tatsäch lichen Vermutung - im konkreten Einzelfall ausnahmsweise auch eine wieder holte Verlängerung das therapeutische Ziel noch auf einfache und zweckmäs sige Weise anstreb e (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2008.01059 vom 3 0. September 2009, E. 2.5, und IV.2009.00337 vom 3 0. Juni 2009 , E. 1.2.3 mit Hinweisen). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verneh m lassung vom 1 0. August 2012 auf den Standpunkt , das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2009 an sie sei als Zusatzgesuch zu werten. Die Verfügung vom 1 8. April 2007 sei sodann bereits rechtskräftig und die Beschwerdeführerin habe auch nach Kenntnis der Verfügung nicht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben ( Urk. 7 S. 2 Ziff. 2).
Zunächst ist
zu prüfen, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Beschwer degegnerin
vom 2 6. Januar 2010
innert der Rechtsmittelfrist erfolgte. 3 .2
Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person ( Art. 49 Abs. 4 ATSG .
Der Entscheid eines Sozialversicherers über einen ihm ge genüber geltend gemachten Anspruch kann namentlich die Leistungspflicht eines gemäss Art. 70 ATSG vorleistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers beeinflussen (BGE 134 V 153 E. 4.1.4 und E. 5.4).
Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. 3.3
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung grundsätzlich den Behörden. Sie tragen diesbezüglich die - ob jektive (BGE 117 V 264 E. 3b) - Beweislast (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E.
2a mit Hinweisen), wobei im Rahmen der Massenverwaltung bezüglich Tat sachen, welche für die Zustellung erheblich sind, der Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit gi lt (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener, das heisst ohne Zustellnachweis versendeter Sendungen bestritten, genügt der Verweis auf den normalen organisatorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderun gen nicht; hingegen kann der Nachweis der Zustellung aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 103 V
6 3 E. 2; ARV 2000 S. 118; ZAK 1984 S. 124 E. 1b). Im Zweifel ist auf die Dar stellung des Empfängers abzustelle n (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a;
RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 E. 2b). 3.4
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Vernehmlassung vom 1 0. August 2012
nicht über die Zustellung der Verfügung vom 1 8. April 2007 an die Be schwerdeführerin . Auf der Verfügung vom 1 8. April 2007
ist einzig vermerkt, dass der Beschwerdeführerin eine Kopie der Verfügung zugehen sollte ( Urk. 8/96 S. 2 unten) . Die Beschwerdegegnerin vermag daher den Nachweis nicht zu erbringen, dass die Verfügung der Beschwerdeführer in zugestellt wurde.
Demzufolge ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass
diese
erst mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Dezember 2009 ( Urk. 8/125) Kenntnis von der Verfügung vom 1 8. April 2007 erhielt . Die 30tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG stand gemäss
Art. 38 Abs. 4 ATSG vom 1 8. Dezember 2009 bis und mit 2. Januar 2010 still. Die Eingabe vom 2 6. Januar 2010 erfolgte daher nach der erstmaligen
Kenntnisnahme der Verfügung vom 1 8. April 2007 durch die Beschwerdegegnerin rechtzeitig innert der Rechtsmittelfrist. Auf die Eingabe ist daher einzutreten. 4 .
4 .1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 4. Januar 2001 ( Urk. 8/20) für die Zeit vom 1. Augu st 2000 bis 3 1. Juli 2002 Ergot herapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 zu. Zudem er teilte sie m it Verfügung vom 3. November 2004 ( Urk. 8/61) im Zusammenhang mit dem genannten Geburtsgebrechen Kostengutsprache für eine ambulante Er gotherapie ab Januar beziehungsweise Februar 2005 für die Dauer eines Jahres und für maximal 40 Sitzungen. Mit Verfügung vom 1 8. April 2007 lehnte sie eine Verlängerung der Kostengutsprache für weitere Ergotherapie
ab ( Urk. 8/96 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin holte nach dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 6. Januar 2010 um Kostengutsprache für
Ergotherapie einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Kinderarzt FMH, vom 2 6. April 2010 ( Urk. 8/134/5-6) und einen Bericht der Therapeutin Y.___ vom 8. Januar 2012 ( Urk. 8/140) ein. 4.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung vom 1 0. August 2012 die Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung. Dabei führte sie aus, u m medizinisch abzuklären, ob eine Übernahme der Therapie notwendig und zweckmässig wäre und ob ausnahmsweise eine Verlängerung der Kosten gutsprache möglich sei sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Be schwerdeführerin , sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 7 S. 2 f.
Ziff. 2). 4.3
Gestützt auf die vorliegenden Berichte von Dr. Z.___ vom 2 6. April 2010 Urk. 8/134/5-6) und von Y.___ vom 8. Januar 2012 ( Urk. 8/140 ) und all fälliger weiterer Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob eine Verlängerung der Ergotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 über den bereits zugesprochenen Zeitraum hinaus möglich ist .
Bei dieser Sachlage ist die Angelegenheit in Aufhebung der angefochtenen Verfü gung zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat sie darüber zu befinden, ob die in der Zeit von April 2006 bis April 2009 erfolgte Behandlung des Versicherten mit Ergotherapie (vgl. Urk. 8/129/3-10) einf ach und zweckmässig gewesen ist und sie deren Kosten trotz anders lautender Regelung in dem besagten Kreisschreiben zu übernehmen hat. In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 8. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 8. Mai 2012 ab ( Urk. 8/141) .
E. 1.1 Die Eltern von X.___ , geboren 1995, meldeten diesen am 2 4. Juli 1995 we gen eines Geburtsgebrechens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für medizinische Massnahmen an ( Urk. 8/1 Ziff. 5.1-5.3, Ziff. 5.7). Mit Verfü gung vom 5. September 1995 ( Urk. 8/3) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 346 zu.
Die weiteren Abklärungen ergaben, dass der Versicherte zudem an einem konge nitalen psychoorganischen Syndrom im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 404 leidet ( Urk. 8/13 Ziff. 2). M it Verfügung vom 2 4. Januar 2001 ( Urk. 8/20) sprach die IV-Stelle
dem Versicherten
für die Zeit vom 1. August 2000 bis 3 1. Juli 2002 Ergo- und Psychotherapie zur Behandlung des Geburts gebrechens Ziff. 404 zu. In der Folge erteilte sie mit Verfügung vom 3. November 2004 ( Urk. 8/61) im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung ab Januar beziehungsweise Februar 2005 für die Dauer eines Jahres für maximal 40 Sitzungen.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 1 8. April 2007 ( Urk. 8/96) lehnte die IV-Stelle eine Verlänge rung der Kostengutsprache für eine Ergotherapie ab. A m 5. Oktober 2007 ( Urk. 8/107) teilte sie den Eltern des Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 weiter bis zum 3 1. Oktober 201 2.
Die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) als Krankenversicherer des Versicherten wandte sich in einem Schreiben vom
9. Dezember 2009 ( Urk. 8/124/1) betreffend Ergotherapie des Versicherten an die IV-Stelle. Diese teilte der Helsana
am
E. 2 Die Helsana ersuchte die IV-Stelle a m 2 4. Mai 2012 ( Urk. 8/142 = Urk. 1/1) um Überweisung ihrer Eingabe
vom 2 6. Januar 2010 als Beschwerde an das Sozial versicherungsgericht. Die IV-Stelle leitete die Schreiben der Helsana am 8. Juni 2012 ( Urk.
4) an das Gericht weiter.
Mit Vernehmlassung vom 1 0. August 2012 beantragte die IV-Stelle d ie Rück weisung der Sache an sie zur Durchführung
weiterer Abklärungen ( Urk. 7).
Am 1 5. November 2012 ( Urk.
11) nahm die Beschwerdeführerin
zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 0. Januar 2013 auf eine Stellungnahme ( Urk. 14). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Januar 2013 zugestellt ( Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin reichte
der Beschwerdegegnerin Rechnungen über eine
Behandlung des Versicherten mit Ergotherapie ein . Die Behandlung durch die Therapeutin
Y.___
erfolgte in der Zeit vom 7. April 2006 bis 2 8. April 2009
(vgl. Urk. 8/129/3-10) . Die Beschwerdeführerin war als vorleistungspflichtiger Krankenversicherer für die Behandlungskosten aufgekommen und ersuchte die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 2 6. Januar 2010 um Übernahme der Behandlungskosten ( Urk. 1/2).
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art.
E. 2.2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Leistungspflicht für ver schiedene Massnahmen im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliede rungsmassnahmen (KSME) näher umschreiben.
KSME Randziffer 404.11 (in der ab dem 1. Januar 2009 gültigen Fassung) sieht zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV eine Behandlung (z.B. Er gotherapie) für die Dauer von höchstens zwei Jahren vor; eine einmalige Ver längerung ist aufgrund spezi alärztlicher Zeugnisse möglich. Nach KSME Rand ziffer 1015.2.1 ist eine Verlängerung der Therapie für ein Jahr nur einmalig und nur auf fachärztlich begründetes Gesuch hin möglich.
E. 2.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
E. 2.4 Das hiesige Gericht kam hinsichtlich der im Kreisschreiben vorgesehenen Rege lung für die Kostenübernahme von ergotherapeutischen Massnahmen zur Be handlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang zum Schluss, dass ihr keine in jedem Fall abschliessende Bedeutung zukommen könne, da eine strikte zeitliche Limitierung den normativen Anspruchsvoraussetzungen widersprechen würde, wonach sich eine Behandlung nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Einfachheit zu richten habe. Die richterliche Prüfung bleibe vorbehalten, ob - entgegen der der Regelung zugrundeliegenden tatsäch lichen Vermutung - im konkreten Einzelfall ausnahmsweise auch eine wieder holte Verlängerung das therapeutische Ziel noch auf einfache und zweckmäs sige Weise anstreb e (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2008.01059 vom 3 0. September 2009, E. 2.5, und IV.2009.00337 vom 3 0. Juni 2009 , E. 1.2.3 mit Hinweisen).
E. 3 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verneh m lassung vom 1 0. August 2012 auf den Standpunkt , das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2009 an sie sei als Zusatzgesuch zu werten. Die Verfügung vom 1 8. April 2007 sei sodann bereits rechtskräftig und die Beschwerdeführerin habe auch nach Kenntnis der Verfügung nicht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben ( Urk.
E. 3.3 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung grundsätzlich den Behörden. Sie tragen diesbezüglich die - ob jektive (BGE 117 V 264 E. 3b) - Beweislast (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E.
2a mit Hinweisen), wobei im Rahmen der Massenverwaltung bezüglich Tat sachen, welche für die Zustellung erheblich sind, der Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit gi lt (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener, das heisst ohne Zustellnachweis versendeter Sendungen bestritten, genügt der Verweis auf den normalen organisatorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderun gen nicht; hingegen kann der Nachweis der Zustellung aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 103 V
6 3 E. 2; ARV 2000 S. 118; ZAK 1984 S. 124 E. 1b). Im Zweifel ist auf die Dar stellung des Empfängers abzustelle n (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a;
RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 E. 2b).
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Vernehmlassung vom 1 0. August 2012
nicht über die Zustellung der Verfügung vom 1 8. April 2007 an die Be schwerdeführerin . Auf der Verfügung vom 1 8. April 2007
ist einzig vermerkt, dass der Beschwerdeführerin eine Kopie der Verfügung zugehen sollte ( Urk. 8/96 S. 2 unten) . Die Beschwerdegegnerin vermag daher den Nachweis nicht zu erbringen, dass die Verfügung der Beschwerdeführer in zugestellt wurde.
Demzufolge ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass
diese
erst mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Dezember 2009 ( Urk. 8/125) Kenntnis von der Verfügung vom 1 8. April 2007 erhielt . Die 30tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG stand gemäss
Art. 38 Abs. 4 ATSG vom 1 8. Dezember 2009 bis und mit 2. Januar 2010 still. Die Eingabe vom 2 6. Januar 2010 erfolgte daher nach der erstmaligen
Kenntnisnahme der Verfügung vom 1 8. April 2007 durch die Beschwerdegegnerin rechtzeitig innert der Rechtsmittelfrist. Auf die Eingabe ist daher einzutreten. 4 .
4 .1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 4. Januar 2001 ( Urk. 8/20) für die Zeit vom 1. Augu st 2000 bis 3 1. Juli 2002 Ergot herapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 zu. Zudem er teilte sie m it Verfügung vom 3. November 2004 ( Urk. 8/61) im Zusammenhang mit dem genannten Geburtsgebrechen Kostengutsprache für eine ambulante Er gotherapie ab Januar beziehungsweise Februar 2005 für die Dauer eines Jahres und für maximal 40 Sitzungen. Mit Verfügung vom 1 8. April 2007 lehnte sie eine Verlängerung der Kostengutsprache für weitere Ergotherapie
ab ( Urk. 8/96 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin holte nach dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 6. Januar 2010 um Kostengutsprache für
Ergotherapie einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Kinderarzt FMH, vom 2 6. April 2010 ( Urk. 8/134/5-6) und einen Bericht der Therapeutin Y.___ vom 8. Januar 2012 ( Urk. 8/140) ein. 4.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung vom 1 0. August 2012 die Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung. Dabei führte sie aus, u m medizinisch abzuklären, ob eine Übernahme der Therapie notwendig und zweckmässig wäre und ob ausnahmsweise eine Verlängerung der Kosten gutsprache möglich sei sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Be schwerdeführerin , sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk.
E. 7 S. 2 f.
Ziff. 2). 4.3
Gestützt auf die vorliegenden Berichte von Dr. Z.___ vom 2 6. April 2010 Urk. 8/134/5-6) und von Y.___ vom 8. Januar 2012 ( Urk. 8/140 ) und all fälliger weiterer Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob eine Verlängerung der Ergotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 über den bereits zugesprochenen Zeitraum hinaus möglich ist .
Bei dieser Sachlage ist die Angelegenheit in Aufhebung der angefochtenen Verfü gung zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat sie darüber zu befinden, ob die in der Zeit von April 2006 bis April 2009 erfolgte Behandlung des Versicherten mit Ergotherapie (vgl. Urk. 8/129/3-10) einf ach und zweckmässig gewesen ist und sie deren Kosten trotz anders lautender Regelung in dem besagten Kreisschreiben zu übernehmen hat. In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 8. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00620
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 3 1. Januar 2013 in Sachen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdeführerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die Eltern von X.___ , geboren 1995, meldeten diesen am 2 4. Juli 1995 we gen eines Geburtsgebrechens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für medizinische Massnahmen an ( Urk. 8/1 Ziff. 5.1-5.3, Ziff. 5.7). Mit Verfü gung vom 5. September 1995 ( Urk. 8/3) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-St elle, dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 346 zu.
Die weiteren Abklärungen ergaben, dass der Versicherte zudem an einem konge nitalen psychoorganischen Syndrom im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 404 leidet ( Urk. 8/13 Ziff. 2). M it Verfügung vom 2 4. Januar 2001 ( Urk. 8/20) sprach die IV-Stelle
dem Versicherten
für die Zeit vom 1. August 2000 bis 3 1. Juli 2002 Ergo- und Psychotherapie zur Behandlung des Geburts gebrechens Ziff. 404 zu. In der Folge erteilte sie mit Verfügung vom 3. November 2004 ( Urk. 8/61) im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung ab Januar beziehungsweise Februar 2005 für die Dauer eines Jahres für maximal 40 Sitzungen. 1.2
Mit Verfügung vom 1 8. April 2007 ( Urk. 8/96) lehnte die IV-Stelle eine Verlänge rung der Kostengutsprache für eine Ergotherapie ab. A m 5. Oktober 2007 ( Urk. 8/107) teilte sie den Eltern des Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 weiter bis zum 3 1. Oktober 201 2.
Die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) als Krankenversicherer des Versicherten wandte sich in einem Schreiben vom
9. Dezember 2009 ( Urk. 8/124/1) betreffend Ergotherapie des Versicherten an die IV-Stelle. Diese teilte der Helsana
am 1 6. Dezember 2009 mit, ein Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache
für eine Ergotherapie sei bereits mit Verfügung vom 1 8. April 2007 abgewiesen worden ( Urk. 8/125).
D ie Helsana bestritt daraufhin in einem Schreiben an die IV-Stelle vom 2 6. Januar 2010 ( Urk. 8/129/1-2 = Urk. 1/2 ), dass sie die Verfügung vom 1 8. April 2007 erhalten habe , und ersuchte um Kostengutsprache für Ergothera pie rückwirkend für die Zeit ab April 2006 bis Juli 200 9. Die IV-Stelle lehnte die beantragte Kostengutsprache in einem Schreiben an die Helsana vom 1 8. Mai 2012 ab ( Urk. 8/141) . 2.
Die Helsana ersuchte die IV-Stelle a m 2 4. Mai 2012 ( Urk. 8/142 = Urk. 1/1) um Überweisung ihrer Eingabe
vom 2 6. Januar 2010 als Beschwerde an das Sozial versicherungsgericht. Die IV-Stelle leitete die Schreiben der Helsana am 8. Juni 2012 ( Urk.
4) an das Gericht weiter.
Mit Vernehmlassung vom 1 0. August 2012 beantragte die IV-Stelle d ie Rück weisung der Sache an sie zur Durchführung
weiterer Abklärungen ( Urk. 7).
Am 1 5. November 2012 ( Urk.
11) nahm die Beschwerdeführerin
zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe Stellung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 0. Januar 2013 auf eine Stellungnahme ( Urk. 14). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 1 4. Januar 2013 zugestellt ( Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin reichte
der Beschwerdegegnerin Rechnungen über eine
Behandlung des Versicherten mit Ergotherapie ein . Die Behandlung durch die Therapeutin
Y.___
erfolgte in der Zeit vom 7. April 2006 bis 2 8. April 2009
(vgl. Urk. 8/129/3-10) . Die Beschwerdeführerin war als vorleistungspflichtiger Krankenversicherer für die Behandlungskosten aufgekommen und ersuchte die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 2 6. Januar 2010 um Übernahme der Behandlungskosten ( Urk. 1/2).
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV). 2.2
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Leistungspflicht für ver schiedene Massnahmen im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliede rungsmassnahmen (KSME) näher umschreiben.
KSME Randziffer 404.11 (in der ab dem 1. Januar 2009 gültigen Fassung) sieht zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV eine Behandlung (z.B. Er gotherapie) für die Dauer von höchstens zwei Jahren vor; eine einmalige Ver längerung ist aufgrund spezi alärztlicher Zeugnisse möglich. Nach KSME Rand ziffer 1015.2.1 ist eine Verlängerung der Therapie für ein Jahr nur einmalig und nur auf fachärztlich begründetes Gesuch hin möglich. 2.3
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2.4
Das hiesige Gericht kam hinsichtlich der im Kreisschreiben vorgesehenen Rege lung für die Kostenübernahme von ergotherapeutischen Massnahmen zur Be handlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang zum Schluss, dass ihr keine in jedem Fall abschliessende Bedeutung zukommen könne, da eine strikte zeitliche Limitierung den normativen Anspruchsvoraussetzungen widersprechen würde, wonach sich eine Behandlung nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Einfachheit zu richten habe. Die richterliche Prüfung bleibe vorbehalten, ob - entgegen der der Regelung zugrundeliegenden tatsäch lichen Vermutung - im konkreten Einzelfall ausnahmsweise auch eine wieder holte Verlängerung das therapeutische Ziel noch auf einfache und zweckmäs sige Weise anstreb e (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2008.01059 vom 3 0. September 2009, E. 2.5, und IV.2009.00337 vom 3 0. Juni 2009 , E. 1.2.3 mit Hinweisen). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verneh m lassung vom 1 0. August 2012 auf den Standpunkt , das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2009 an sie sei als Zusatzgesuch zu werten. Die Verfügung vom 1 8. April 2007 sei sodann bereits rechtskräftig und die Beschwerdeführerin habe auch nach Kenntnis der Verfügung nicht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben ( Urk. 7 S. 2 Ziff. 2).
Zunächst ist
zu prüfen, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Beschwer degegnerin
vom 2 6. Januar 2010
innert der Rechtsmittelfrist erfolgte. 3 .2
Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person ( Art. 49 Abs. 4 ATSG .
Der Entscheid eines Sozialversicherers über einen ihm ge genüber geltend gemachten Anspruch kann namentlich die Leistungspflicht eines gemäss Art. 70 ATSG vorleistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers beeinflussen (BGE 134 V 153 E. 4.1.4 und E. 5.4).
Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. 3.3
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung grundsätzlich den Behörden. Sie tragen diesbezüglich die - ob jektive (BGE 117 V 264 E. 3b) - Beweislast (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E.
2a mit Hinweisen), wobei im Rahmen der Massenverwaltung bezüglich Tat sachen, welche für die Zustellung erheblich sind, der Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit gi lt (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener, das heisst ohne Zustellnachweis versendeter Sendungen bestritten, genügt der Verweis auf den normalen organisatorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderun gen nicht; hingegen kann der Nachweis der Zustellung aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 103 V
6 3 E. 2; ARV 2000 S. 118; ZAK 1984 S. 124 E. 1b). Im Zweifel ist auf die Dar stellung des Empfängers abzustelle n (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a;
RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 E. 2b). 3.4
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Vernehmlassung vom 1 0. August 2012
nicht über die Zustellung der Verfügung vom 1 8. April 2007 an die Be schwerdeführerin . Auf der Verfügung vom 1 8. April 2007
ist einzig vermerkt, dass der Beschwerdeführerin eine Kopie der Verfügung zugehen sollte ( Urk. 8/96 S. 2 unten) . Die Beschwerdegegnerin vermag daher den Nachweis nicht zu erbringen, dass die Verfügung der Beschwerdeführer in zugestellt wurde.
Demzufolge ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass
diese
erst mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1 6. Dezember 2009 ( Urk. 8/125) Kenntnis von der Verfügung vom 1 8. April 2007 erhielt . Die 30tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG stand gemäss
Art. 38 Abs. 4 ATSG vom 1 8. Dezember 2009 bis und mit 2. Januar 2010 still. Die Eingabe vom 2 6. Januar 2010 erfolgte daher nach der erstmaligen
Kenntnisnahme der Verfügung vom 1 8. April 2007 durch die Beschwerdegegnerin rechtzeitig innert der Rechtsmittelfrist. Auf die Eingabe ist daher einzutreten. 4 .
4 .1
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 4. Januar 2001 ( Urk. 8/20) für die Zeit vom 1. Augu st 2000 bis 3 1. Juli 2002 Ergot herapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 zu. Zudem er teilte sie m it Verfügung vom 3. November 2004 ( Urk. 8/61) im Zusammenhang mit dem genannten Geburtsgebrechen Kostengutsprache für eine ambulante Er gotherapie ab Januar beziehungsweise Februar 2005 für die Dauer eines Jahres und für maximal 40 Sitzungen. Mit Verfügung vom 1 8. April 2007 lehnte sie eine Verlängerung der Kostengutsprache für weitere Ergotherapie
ab ( Urk. 8/96 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin holte nach dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2 6. Januar 2010 um Kostengutsprache für
Ergotherapie einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Kinderarzt FMH, vom 2 6. April 2010 ( Urk. 8/134/5-6) und einen Bericht der Therapeutin Y.___ vom 8. Januar 2012 ( Urk. 8/140) ein. 4.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung vom 1 0. August 2012 die Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung. Dabei führte sie aus, u m medizinisch abzuklären, ob eine Übernahme der Therapie notwendig und zweckmässig wäre und ob ausnahmsweise eine Verlängerung der Kosten gutsprache möglich sei sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Be schwerdeführerin , sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 7 S. 2 f.
Ziff. 2). 4.3
Gestützt auf die vorliegenden Berichte von Dr. Z.___ vom 2 6. April 2010 Urk. 8/134/5-6) und von Y.___ vom 8. Januar 2012 ( Urk. 8/140 ) und all fälliger weiterer Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob eine Verlängerung der Ergotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 über den bereits zugesprochenen Zeitraum hinaus möglich ist .
Bei dieser Sachlage ist die Angelegenheit in Aufhebung der angefochtenen Verfü gung zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat sie darüber zu befinden, ob die in der Zeit von April 2006 bis April 2009 erfolgte Behandlung des Versicherten mit Ergotherapie (vgl. Urk. 8/129/3-10) einf ach und zweckmässig gewesen ist und sie deren Kosten trotz anders lautender Regelung in dem besagten Kreisschreiben zu übernehmen hat. In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1 8. April 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger