Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1970, zuletzt seit November 1997 bis Ende Juni 2001 als Mas chinenführer bei Y.___, Z.___, tätig (Urk. 14/3
Ziff. 1-6), meldete sich am 26. März 2001 wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14 /1
Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ei nen medi zi nische n Bericht (Urk. 14/4), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/3, Urk. 14/5) und
einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 14/2) ein und ver anlasste
ein rheuma tologisches Gutachten, welches am 2. November 2001 (Urk. 14/8)
erstattet wurde. Sodann veranlasste sie
ein psychiatrisches Gut ach ten, welches am 14. März 2002 (Urk. 14/11) erstattet wurde. Mit Vorbes cheid vom 29. Mai 2002 (Urk. 14 /12) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aus sicht, dass kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe. Mit Verfügung vom 5.
August 2002 (Urk.
14/16) wurde n vom 15. Juli 2002 bis 14. Januar 2003 be ruf liche Mass nahmen angeordnet, welche
mit Verfügung vom 8. Januar 2003
(Urk. 14/20) bis zum
16. März 2003 verlängert, jedoch mit Verfügung vom 21.
Februar 2003 (Urk. 14/28) per 21. Februar 2003 abgebrochen wurden . Sodann holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 14/31-32, Urk. 14/34) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2004 (Urk. 14/ 36 und Urk. 14/
39) ab Februar 2002 eine halbe Invalidenrente zu. 1.2
Im Rahmen der im August 2006 veranlassten Rentenrevision (Urk. 14/47) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 14/49-50) und einen IK-Auszug (Urk. 14/48) ein und teilte dem Versicherten am 1 2. Oktober 2006 mit, dass ein un veränderter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 14/52). Auch anlässlich d er im November 2009 veranlassten Rentenrevision (Urk. 14/55) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 14/58, Urk. 14/62-63) und einen aktu ell en IK-Auszug (Urk. 14/64) ein und bestätigte am 1. Sep tember 2010 den un veränder ten A nspruch des Versicherten auf Ausrichtung ei ne r halbe n Invaliden rente (Urk. 14/67). 1.3
Am 6. Juli 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 14/70). Die IV-Stelle holte ei nen medizinischen Bericht (Urk. 14/72) und einen IK-Auszug (Urk. 14/71) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 8. Novem ber 2011 er stattet wurde (Urk. 14/78). Mit Vorbescheid vom 28. November 2011 (Urk. 14/87) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Reduktion der Invali denrente in Aussicht, wogegen dieser am 2. Dezember 2011 Einwände erhob (Urk. 14/88). Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 14/96) ein und setzte mit Verfügung vom 29. März 2012 (Urk. 14/99- 100 = Urk. 2 /1) die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab. 2.
Gegen die Verfügung vom
29. März 2012 (Urk. 2/1) erhob der Versicherte direkt bei der IV-Stelle am 26. April 2012 Beschwerde (Urk. 1, vgl. Urk. 3 und Urk. 4/1-2). Am
14. Juni 2012 (Urk.
5) wurde der Versicherte vom hiesigen Ge richt aufgefordert, ein klares Rec htsbegehren zu formulieren und seine Be schwe r de hinreichend zu begründen, welchem er mit Beschwerdeergänzung vom 27 .
Juni 2012 (Urk.
7) nachkam und beantragte, die Verfügung vom 29. März 2012 (Urk. 2 /1) sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente aus zu richten. Im Übrigen sei er interdisziplinär zu begutachten (Urk. 7 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 (Urk.
13) beantragte die IV-Stell e die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. September 2012 (Urk. 15) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 7 S. 1) bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeant wort (Urk.
13) zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirk ungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die im März 2012 verfügte Reduktion der bisherigen halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente (Urk. 2/1) damit, dass zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung Ende Ok tober 2011 beim Be schwerdeführer lediglich noch eine Arbe itsunfähigkeit von 25 % vorgelegen habe
und somit eine Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten sei. Aus ärzt licher Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung ei ner körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Las tenheben über 10 kg, welche auch noch aus psychiatrischen Gründen eine klar struktu rierte Tätigkeit in eine r ruhi gen und spannungsarmen Atmosphäre beinhalte, wie beispielsweise leichte De-Montagearbeiten, Verpackungsarbeiten oder industrielle Hilfsarbeiten, zu einem Pensum von 75 % zumutbar. Der Einkommensvergleich habe sodann einen In va liditätsgrad von 45 % ergeben, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Verfügungsteil 2 S. 1 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Juni 2012 (Urk.
7) auf den Standpunkt,
sein Gesundheitszustand habe sich weder von der körperli chen Seite noch von der psychischen Seite her verbessert.
Schon die erstmalige Rentenzusprache sei aufgrund des Zusammenwirkens von körperlichen und psychischen Gründen erfolgt (S. 1 Ziff. 1). Nun sei er lediglich psychiatrisch begutachtet worden und seine übrigen Beschwer den seien un be rücksichtigt geblieben. Nur im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens könnte das Zusammenwirken der körperlichen und psychischen Probleme und die
daraus folgende Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Er habe heute viel stär kere Rückenbeschwerden als vor zehn Jahren (S. 2 Ziff. 2). Auf das psychi a tri sche Gutachten vom November 2011 könne nicht abgestellt werden, so hätten die Panikattacken schon bei der ur sprünglichen Rentenzusprache keine Rolle mehr gespielt und sein psychischer Gesundheitszustand habe sich nicht ver bessert (S. 2 Ziff. 3) . Seiner Ansicht nach könne er nur noch leichte Arbeiten im Umfang von 50 % ausführen, was zu ei nem Invaliditätsgrad von 64 % führe und somit ein Anspruch auf eine Drei viertelsrente begründe. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Herabsetzung der Invalidenrente rech tens ist. 3. 3.1
Die ursprüngliche Rentenz usprache im Februar 2004 (Urk. 14/ 36 und Urk. 14/ 39) beruhte in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgen den medizi ni schen Be u rteilungen (vgl. Urk. 14 / 35):
Am 2. November 2001 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheu matologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste rheumatologi sche Gutachten (Urk. 14/8/1-2). Dr. A.___ stellte fol gende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4): - lumbospondylogenes Syndrom bei eindeutiger Instabilität von L4/5 we gen Spondylolyse /
Spondylolisthesis - Drogenproblematik bekannt
Er führte aus, dass beim Beschwerdeführer wegen eines lumbospondylogenen Syndroms, bedingt durch eine eindeutig nachweisbare Instabilität L4/5 wegen Spondylolyse, eine deutlich verminderte Belastbarkeit bestehe . Typisch seien auch die Schmerzangaben beim Wiederaufrichten aus der Flexion. Es sei des halb ver ständ lich, dass der Beschwerdeführer belastende Tätigkeiten nur einge schränkt durchführen könne, dies betreffe insbesondere das repetierende Bücken und das Heben von Lasten. An der letzten Arbeitsstelle habe der Beschwerde führer ge mäss Akten bis 15 kg heben und habe sich auch bücken sowie dauernd stehen müssen. Diesbezüglich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Bei ei ner an ge passten T ätigkeit mit wechselnd sitzend-s tehender Position ohne repe tie ren des Bücken und ohne wiederholtes Heben von Lasten über 10 kg bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 5). 3.2
Am
14. März 2002 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und für Psychotherapie,
das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge ge bene psychiatrische Gutachten (Urk. 14/11) . Er führte aus, das Gesamtbild aus dem Aktenauszug, der Vorgeschichte, der aktuellen Situation, den klinischen Be funden, den testpsychologischen Befunden und dem Verhalten des Beschwer deführers ergäben ein typisches Bild, welches er mit der psychiat rischen Diag nose der Opiatabhängigkeit mit gegenwärtiger Teilnahme an einem geregelten Me thadonprogramm (ICD-10 F11.22) bei einer auffälligen, unintelli genten
P ri mär persönlichkeit mit ausgeprägten narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.8) um schreibe (S. 5 Mitte).
Im Falle des Beschwerdeführers sei die narzisstische und emotional instabile Persönlichkeitsstruktur ausgeprägt. Der Beschwerdeführer sei eher in seiner Le bensentfaltung und Entwicklung behindert, als im engeren Sinn e arbeitsunfä hig. Die Behinderung durch die psychische Grundstruktur und durch die heute kontrollierte Sucht sei etwa mit 20 bis 30 % zu beziffern. Dr. B.___ führte aus, dass er die psychische Störu ng als krankheitswertig erachte (S. 5 unten) . Der Versuch einer beruflichen Reintegration sei baldmöglichst anzugehen (S. 6). 3.3
Die Ärzte des Psychiatrischen Zentrum s
C.___
stellten in ihrem Bericht vom 19 . März 2003 (Urk. 14/31 /1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - Heroinabhängigkeit, gegenwärtig im Methadonprogramm (ICD-10 F11.22), bestehend seit fünf bis zehn Jahren - Alkoholabhängigkeit, episodisches Trinken, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), bestehend seit fünf bis zehn Jahren - Panikstörung (ICD-10 F41.0), bestehend seit mindestens drei bis vier Mo naten - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional in stabilen Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend seit fünf bis zehn Jahren - Hepatitis C, seit Anfang 2002 bekannt - lumbale Spondylolisthesis mit lumbovertebralem Schmerzsyndrom, beste hend seit etwa zwei Jahren, vielleicht auch schon länger
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 19. März 2002 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Untersuchung am 18. März 2003 erfolgt se
i. Zuvor sei er von 1991 bis 1993 bei ihnen in Behandlung gewesen (lit . D .1-2). Insbesondere seit Anfang 2003 beklage der Beschwerdeführer immer wieder auf tretende Angstzustände bis hin zu Panikattacken. Seit Beginn einer medika mentösen Behandlung Mitte Februar 2003 sei es laut Beschwerdeführer zu einer deutlichen Besserung der Angstsymptomatik und seit etwa zwei Wo chen zu einem völligen Verschwinden der Panikattacken gekommen (lit . D .3
D . 7). Aus psychotherapeutischer Sicht seien die Rückenbeschwer den des Beschwerde füh rers nicht sicher einschätzbar, ebenso die möglichen Be einträchtigungen durch die Hepatitis C (lit . C).
Die therapeutischen Kontakte seien durch die Reiz- und Kränkbarkeit des Be schwerdeführers sowie durch sein nicht zuverlässiges Erscheinen zu den Kon sul tationsterminen erschwert. Insofern finde zur Zeit kaum eine Psychotherapie im engeren Sinne statt. Angesichts der langen Suchtanamnese und des dringen den Verdachts auf Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei die Prognose als nicht besonders günstig, allerdings auch nicht als aus sichtslos einzustufen. Positive Entwicklungen seien denkbar, wenn man an den Ressourcen des Beschwerde führers ansetzen könne. Hierzu gehöre insbesondere das Autonomiebedürfnis, teil weise auch die Autonomiefähigkeit des Beschwer deführers. Er sei eine stolze und leicht kränkbare Persönlichkeit mit zum Teil unrealistisch überhöhten Selbst- und Weltauffassungen. Aus dieser Grandiosität schöpfe der Beschwerdeführer aber auch Kraft und Entschlossenheit (lit . D. 7). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer mit einem Beschäf tigungsgrad von 50 bis 60 % arbeitsfähig. Auch rückblickend für die letzten zwölf Monate sei von dieser Einschätzung auszugehen. Nach der laut Be schwerdeführer deutlichen Besserung der Angst symptomatik durch die medika mentöse Behandlung dürfte sich die gesundheit liche Lage seit zwei bis drei Wo chen eher verbessert haben, sodass für die Zu kunft von einer 60%igen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könnte (S. 4).
4. 4.1
Im Zu sammenhang mit dem im Juli 2011 eröffneten
Revisionsverfahren fin den sich folgende medizinische Berichte in den Akten:
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2. September 2011 (Urk. 14/72 /5-6) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach langjähriger Heroinabhängigkeit, seit vielen Jahren Metha dontherapie - chronische Hepatitis C - Morbus Scheuermann
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann t e er eine Thalassä mia
minor .
Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2005 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 23. August 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2) . In der zu letzt ausge übten Tätigkeit als Maler habe der Beschwerdeführer nach ein paar Stunden Ar beit Schmerzen im ganzen Rücken gehabt, wahrscheinlich bedingt durch den bekannten Morbus Scheuermann (Ziff. 1.4). Seit 2002 sei der Be schwer de führer als Maler zu 50 % arbeitsunfähig aufgrund der Rücken schmer zen (Ziff. 1.6-7).
In seinem Bericht vom 21. Februar 2012 (Urk. 14/96/6-7) ergänzte der mit Dr. D.___
die Gemeinschaftspraxis führende Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die im September 2011 gestellten Diagno sen um ein depressives Zustan dsbild und führte ergänzend aus, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder stark depressiv fühle und auch schon an Suizid gedacht habe, weshalb im Dezember 2011 ein e medikamentöse antidepressive Therapie begonnen worden sei. 4.2
Am
8. November 2011 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegne rin veran lasste psychiatrische Gutachten (Urk. 14/78). Er nannte folgende Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1) : Persönlichkeit sstörung mit nar zissti schen, exzentrischen und unreifen Zügen (ICD-10 F60.8). Er stellte folgen de Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.2): - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach ten Ersatz drogen programm (ICD-10 F11.22) - anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Status nach Angststörung unklarer Genese (ICD-10 F41.3), möglicher weise im Rahmen ei nes Alkoholentzugssyndroms (ICD- 10 F10.3)
Dr. F.___ führte aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psy chiatrischem Fachgebiet infolge der Persönlichkeitsstörung (siehe psychiat risches Gutachten von Dr. B.___ vom März 2002) eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30
% . Die von den Ärzten des Psychiatrischen Zent rum s
C.___ im März 2003 diagnostizierte Angststörung sei bereits vor Jahren remittiert und nur temporär, möglicherweise im Rahmen eines Alkoholent zugs syndroms aufgetreten (S. 11 Ziff. 6.2).
Die beim Beschwerdeführer bestehende psychiatrische Erkrankung wirke sich na tur gemäss auf jede berufliche Tätigkeit gleichermassen aus, von einer wohl wollenden Arbeitsumgebung würde der Beschwerdeführer aber selbstverständ lich
profitieren. Es bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, mit einem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit sowie niedriger Frustrati onstole ranz . Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck sowie hohem Publi kumsverkehr sollten vermieden werden. Klar strukturierte Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre seien dem Beschwerde führer theo re tisch mit einem Pensum von 70 bis 80 % zumutbar (S. 11 Ziff. 6.3).
Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht sowie in Anbetracht des aktuellen Stellenverlustes indiziert und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch aussichtsreich. So sei der Beschwerdeführer glaubhaft motiviert (S.
12 Ziff. 6.5) .
Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei auf ein psychisches Leiden mit Krankheits wert zurückzuführen, die Suchterkrankung sei jedoch primärer Natur und könne nicht als Folge oder Ursache eines psychischen bzw. somatischen invalidenver sicherungs-relevanten Leidens gesehen werden (S. 12 Ziff. 6.6). 5. 5.1
Die Zusprache der halben Invalidenrente im Februar 2004 (Urk. 14/36 und Urk. 14/39) erfolgte aufgrund der psychiatrischen Einschätzung der Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___ (vorstehend E. 3.3), welche im März 2003 bei unter anderem diagnostizierter Panikstörung (ICD-10 F41.0) und bei Ver dacht auf eine Persönlichkeits störung (ICD-10 F61.0)
den Beschwerdeführer zwi schen 50 bis 60 % arbeitsfähig erachteten.
Von somatischer Seite her befand
Dr. A.___
den Beschwerdeführer im Novem ber 2001 (vorstehend E. 3.1) aufgrund einer deutlich verminderte n Belastbarkeit der Wirbelsäule in belastende n Tätigkeiten, worunter auch die angestammte Tä tig keit fiel, nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. In einer dem Rückenleiden an ge passt en Tätigkeit ging Dr. A.___ von keiner Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus.
Das s von somatischer Seite her
zwischenzeitlich eine Veränderung eingetreten wäre, welche ein anderes, als das damals von Dr. A.___ formulierte Zumutbar keits profil erforderlich macht, und welche unter Umständen eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit be wirken würde, ist den Akten nicht zu entnehmen .
Die Beschwerdegegnerin stützte die Rentenreduktion in ihrer Verfügung vom März 2012 (Urk. 2/1) auf das Gutachten von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.2) ab, welcher aufgrund der seit Jahren nicht mehr vorhandenen Angststörung von
einem verbesserten psychischen Gesundheits zustand des Beschwerdeführers aus ging und aufgrund der vorhandenen Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zwischen 20 und 30 % attestierte. 5 .2
Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___
vom November 2011 den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräf tig e Expertise (vorstehend E. 1.5) genügt. So ist es für die streitigen Belange um fassend und beruhte auf den notwendigen Untersuchungen, berück sichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich damit detailliert auseinan der. Die Exper tise leuchtet sodann in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Insbesondere begründete Dr. F.___ in nachvollziehbarer Weise, weshalb er beim Be schwerdeführer von einer Persönlichkeitsstörung mit narziss t ischen, ex zen t ri schen und unreifen Zügen (ICD-10 F11.22) ausging, was sich im Übrigen auch mit der Einschätzung von Dr. B.___
vom März 2002 (vorstehend E. 3.2)
im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache
deckt
und auch nicht im Wider spruch zu der Verdachtsdiagnose der Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___
(vorstehend E. 3.3) st eht . Auch aus den Akten geht nichts Gegentei liges hervor, und es wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestrit ten, dass die damalige Angststörung schon seit Jahren remittie rt ist (vorstehend E. 2.2).
Soweit
der Beschwerdeführer vorbringt, die Angstzustände und Panikattacken hät ten bei der erstmaligen Rentenzusprache keine Rolle gespielt, verkennt er, dass diese
die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___ in ihrem Bericht vom März 2003 (vorstehend E. 3.3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fä higkeit aufführten und berichteten, dass die seit Anfang 2003 beklagten Angst zustände bis hin zu Panikattacken sich erst seit Beginn der medikamen töse n Behandlung Mitte Februar 2003 - somit erst wenige Wochen zuvor –
ver bessert hätten.
Die halbe Invalidenrente wurde dem Beschwerdeführer erstmals ausschliesslich au f grund einer psychischen Problematik zugesprochen, so wurde er von Dr. A.___
im November 2001 (vorstehend E. 3.1) in einer dem Rückenleiden an gepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig befunden.
D ie Hausä rzt e
Dr. D.___
und Dr. E.___
äusserten sich nicht zu einer Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit und
sprachen erst in ihrem zweiten Bericht vom Februar 2012 von einem de pressiven Zustandsbi ld, ohne dies genauer zu erläutern (vorstehend E. 4.1) . Im Dezember 2011 - somit gerade nach Erlass des rentenreduzierenden Vorbescheids Ende November 2011 - sei dann mit einer medikamentösen antidepre ssiven Therapie begonnen worden, wobei sich die genaueren Umstände dem Bericht nicht ent nehmen l a ssen.
5.3
Au fgrund des Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___
vom November 2011 (vorstehend E. 4 .2)
abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdefüh rer seit der Untersuchung Ende Oktober 2011 in jeder angepass ten Tätigkeit zu durchschnittlich
75 %
arbeitsfähig ist. 6.
6.1
Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen aufgrund des Einkommens vergleiches zu ermitteln. 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 6.3
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Ge sundheitsschaden weiterhin seiner Tätigkeit als Maschinenführer in einem Pensum von 100 % nachgehen würde, womit er unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 84‘ 705.-- erzielen würde (vgl. Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) . Dieses Validenein kommen blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4), und es kann darauf abgestellt werden . 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirt schaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen be trug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei ei ner durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichtigung d es noch möglichen Pensums von 75 %
rund Fr. 45 ‘ 984 . -- für das Jahr 2010 (Fr. 4'901.--
: 40 x 41.7 x 12 x 0.7 5). 6 .6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei n em allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die ver si cherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich be dingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das In va li deneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Beim Beschwerdeführer liegen keine Gründe vor, die einen Abzug vom Ta bellen lohn rechtfertigen würden.
6.7
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 84‘705.-- und ein em
Invalideneinkom men in der Höhe von run d Fr. 45‘984.-- r esultiert eine Einkommensein busse von Fr. 38‘721.--,
was einem Invaliditätsgrad von rund 4 6 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente hat .
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent spre ch end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer de führer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan MO/CS/ESversandt
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirk ungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die im März 2012 verfügte Reduktion der bisherigen halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente (Urk. 2/1) damit, dass zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung Ende Ok tober 2011 beim Be schwerdeführer lediglich noch eine Arbe itsunfähigkeit von 25 % vorgelegen habe
und somit eine Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten sei. Aus ärzt licher Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung ei ner körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Las tenheben über 10 kg, welche auch noch aus psychiatrischen Gründen eine klar struktu rierte Tätigkeit in eine r ruhi gen und spannungsarmen Atmosphäre beinhalte, wie beispielsweise leichte De-Montagearbeiten, Verpackungsarbeiten oder industrielle Hilfsarbeiten, zu einem Pensum von 75 % zumutbar. Der Einkommensvergleich habe sodann einen In va liditätsgrad von 45 % ergeben, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Verfügungsteil 2 S. 1 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Juni 2012 (Urk.
7) auf den Standpunkt,
sein Gesundheitszustand habe sich weder von der körperli chen Seite noch von der psychischen Seite her verbessert.
Schon die erstmalige Rentenzusprache sei aufgrund des Zusammenwirkens von körperlichen und psychischen Gründen erfolgt (S. 1 Ziff. 1). Nun sei er lediglich psychiatrisch begutachtet worden und seine übrigen Beschwer den seien un be rücksichtigt geblieben. Nur im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens könnte das Zusammenwirken der körperlichen und psychischen Probleme und die
daraus folgende Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Er habe heute viel stär kere Rückenbeschwerden als vor zehn Jahren (S. 2 Ziff. 2). Auf das psychi a tri sche Gutachten vom November 2011 könne nicht abgestellt werden, so hätten die Panikattacken schon bei der ur sprünglichen Rentenzusprache keine Rolle mehr gespielt und sein psychischer Gesundheitszustand habe sich nicht ver bessert (S. 2 Ziff. 3) . Seiner Ansicht nach könne er nur noch leichte Arbeiten im Umfang von 50 % ausführen, was zu ei nem Invaliditätsgrad von 64 % führe und somit ein Anspruch auf eine Drei viertelsrente begründe. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Herabsetzung der Invalidenrente rech tens ist. 3. 3.1
Die ursprüngliche Rentenz usprache im Februar 2004 (Urk. 14/ 36 und Urk. 14/ 39) beruhte in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgen den medizi ni schen Be u rteilungen (vgl. Urk. 14 / 35):
Am 2. November 2001 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheu matologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste rheumatologi sche Gutachten (Urk. 14/8/1-2). Dr. A.___ stellte fol gende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4): - lumbospondylogenes Syndrom bei eindeutiger Instabilität von L4/5 we gen Spondylolyse /
Spondylolisthesis - Drogenproblematik bekannt
Er führte aus, dass beim Beschwerdeführer wegen eines lumbospondylogenen Syndroms, bedingt durch eine eindeutig nachweisbare Instabilität L4/5 wegen Spondylolyse, eine deutlich verminderte Belastbarkeit bestehe . Typisch seien auch die Schmerzangaben beim Wiederaufrichten aus der Flexion. Es sei des halb ver ständ lich, dass der Beschwerdeführer belastende Tätigkeiten nur einge schränkt durchführen könne, dies betreffe insbesondere das repetierende Bücken und das Heben von Lasten. An der letzten Arbeitsstelle habe der Beschwerde führer ge mäss Akten bis 15 kg heben und habe sich auch bücken sowie dauernd stehen müssen. Diesbezüglich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Bei ei ner an ge passten T ätigkeit mit wechselnd sitzend-s tehender Position ohne repe tie ren des Bücken und ohne wiederholtes Heben von Lasten über 10 kg bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 5). 3.2
Am
14. März 2002 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und für Psychotherapie,
das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge ge bene psychiatrische Gutachten (Urk. 14/11) . Er führte aus, das Gesamtbild aus dem Aktenauszug, der Vorgeschichte, der aktuellen Situation, den klinischen Be funden, den testpsychologischen Befunden und dem Verhalten des Beschwer deführers ergäben ein typisches Bild, welches er mit der psychiat rischen Diag nose der Opiatabhängigkeit mit gegenwärtiger Teilnahme an einem geregelten Me thadonprogramm (ICD-10 F11.22) bei einer auffälligen, unintelli genten
P ri mär persönlichkeit mit ausgeprägten narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.8) um schreibe (S. 5 Mitte).
Im Falle des Beschwerdeführers sei die narzisstische und emotional instabile Persönlichkeitsstruktur ausgeprägt. Der Beschwerdeführer sei eher in seiner Le bensentfaltung und Entwicklung behindert, als im engeren Sinn e arbeitsunfä hig. Die Behinderung durch die psychische Grundstruktur und durch die heute kontrollierte Sucht sei etwa mit 20 bis 30 % zu beziffern. Dr. B.___ führte aus, dass er die psychische Störu ng als krankheitswertig erachte (S. 5 unten) . Der Versuch einer beruflichen Reintegration sei baldmöglichst anzugehen (S. 6). 3.3
Die Ärzte des Psychiatrischen Zentrum s
C.___
stellten in ihrem Bericht vom 19 . März 2003 (Urk. 14/31 /1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - Heroinabhängigkeit, gegenwärtig im Methadonprogramm (ICD-10 F11.22), bestehend seit fünf bis zehn Jahren - Alkoholabhängigkeit, episodisches Trinken, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), bestehend seit fünf bis zehn Jahren - Panikstörung (ICD-10 F41.0), bestehend seit mindestens drei bis vier Mo naten - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional in stabilen Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend seit fünf bis zehn Jahren - Hepatitis C, seit Anfang 2002 bekannt - lumbale Spondylolisthesis mit lumbovertebralem Schmerzsyndrom, beste hend seit etwa zwei Jahren, vielleicht auch schon länger
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 19. März 2002 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Untersuchung am 18. März 2003 erfolgt se
i. Zuvor sei er von 1991 bis 1993 bei ihnen in Behandlung gewesen (lit . D .1-2). Insbesondere seit Anfang 2003 beklage der Beschwerdeführer immer wieder auf tretende Angstzustände bis hin zu Panikattacken. Seit Beginn einer medika mentösen Behandlung Mitte Februar 2003 sei es laut Beschwerdeführer zu einer deutlichen Besserung der Angstsymptomatik und seit etwa zwei Wo chen zu einem völligen Verschwinden der Panikattacken gekommen (lit . D .3
D . 7). Aus psychotherapeutischer Sicht seien die Rückenbeschwer den des Beschwerde füh rers nicht sicher einschätzbar, ebenso die möglichen Be einträchtigungen durch die Hepatitis C (lit . C).
Die therapeutischen Kontakte seien durch die Reiz- und Kränkbarkeit des Be schwerdeführers sowie durch sein nicht zuverlässiges Erscheinen zu den Kon sul tationsterminen erschwert. Insofern finde zur Zeit kaum eine Psychotherapie im engeren Sinne statt. Angesichts der langen Suchtanamnese und des dringen den Verdachts auf Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei die Prognose als nicht besonders günstig, allerdings auch nicht als aus sichtslos einzustufen. Positive Entwicklungen seien denkbar, wenn man an den Ressourcen des Beschwerde führers ansetzen könne. Hierzu gehöre insbesondere das Autonomiebedürfnis, teil weise auch die Autonomiefähigkeit des Beschwer deführers. Er sei eine stolze und leicht kränkbare Persönlichkeit mit zum Teil unrealistisch überhöhten Selbst- und Weltauffassungen. Aus dieser Grandiosität schöpfe der Beschwerdeführer aber auch Kraft und Entschlossenheit (lit . D. 7). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer mit einem Beschäf tigungsgrad von 50 bis 60 % arbeitsfähig. Auch rückblickend für die letzten zwölf Monate sei von dieser Einschätzung auszugehen. Nach der laut Be schwerdeführer deutlichen Besserung der Angst symptomatik durch die medika mentöse Behandlung dürfte sich die gesundheit liche Lage seit zwei bis drei Wo chen eher verbessert haben, sodass für die Zu kunft von einer 60%igen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könnte (S. 4).
4. 4.1
Im Zu sammenhang mit dem im Juli 2011 eröffneten
Revisionsverfahren fin den sich folgende medizinische Berichte in den Akten:
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2. September 2011 (Urk. 14/72 /5-6) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach langjähriger Heroinabhängigkeit, seit vielen Jahren Metha dontherapie - chronische Hepatitis C - Morbus Scheuermann
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann t e er eine Thalassä mia
minor .
Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2005 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 23. August 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2) . In der zu letzt ausge übten Tätigkeit als Maler habe der Beschwerdeführer nach ein paar Stunden Ar beit Schmerzen im ganzen Rücken gehabt, wahrscheinlich bedingt durch den bekannten Morbus Scheuermann (Ziff. 1.4). Seit 2002 sei der Be schwer de führer als Maler zu 50 % arbeitsunfähig aufgrund der Rücken schmer zen (Ziff. 1.6-7).
In seinem Bericht vom 21. Februar 2012 (Urk. 14/96/6-7) ergänzte der mit Dr. D.___
die Gemeinschaftspraxis führende Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die im September 2011 gestellten Diagno sen um ein depressives Zustan dsbild und führte ergänzend aus, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder stark depressiv fühle und auch schon an Suizid gedacht habe, weshalb im Dezember 2011 ein e medikamentöse antidepressive Therapie begonnen worden sei. 4.2
Am
E. 5 August 2002 (Urk.
14/16) wurde n vom 15. Juli 2002 bis 14. Januar 2003 be ruf liche Mass nahmen angeordnet, welche
mit Verfügung vom 8. Januar 2003
(Urk. 14/20) bis zum
16. März 2003 verlängert, jedoch mit Verfügung vom 21.
Februar 2003 (Urk. 14/28) per 21. Februar 2003 abgebrochen wurden . Sodann holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 14/31-32, Urk. 14/34) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2004 (Urk. 14/ 36 und Urk. 14/
39) ab Februar 2002 eine halbe Invalidenrente zu.
E. 5.1 Die Zusprache der halben Invalidenrente im Februar 2004 (Urk. 14/36 und Urk. 14/39) erfolgte aufgrund der psychiatrischen Einschätzung der Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___ (vorstehend E. 3.3), welche im März 2003 bei unter anderem diagnostizierter Panikstörung (ICD-10 F41.0) und bei Ver dacht auf eine Persönlichkeits störung (ICD-10 F61.0)
den Beschwerdeführer zwi schen 50 bis 60 % arbeitsfähig erachteten.
Von somatischer Seite her befand
Dr. A.___
den Beschwerdeführer im Novem ber 2001 (vorstehend E. 3.1) aufgrund einer deutlich verminderte n Belastbarkeit der Wirbelsäule in belastende n Tätigkeiten, worunter auch die angestammte Tä tig keit fiel, nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. In einer dem Rückenleiden an ge passt en Tätigkeit ging Dr. A.___ von keiner Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus.
Das s von somatischer Seite her
zwischenzeitlich eine Veränderung eingetreten wäre, welche ein anderes, als das damals von Dr. A.___ formulierte Zumutbar keits profil erforderlich macht, und welche unter Umständen eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit be wirken würde, ist den Akten nicht zu entnehmen .
Die Beschwerdegegnerin stützte die Rentenreduktion in ihrer Verfügung vom März 2012 (Urk. 2/1) auf das Gutachten von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.2) ab, welcher aufgrund der seit Jahren nicht mehr vorhandenen Angststörung von
einem verbesserten psychischen Gesundheits zustand des Beschwerdeführers aus ging und aufgrund der vorhandenen Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zwischen 20 und 30 % attestierte. 5 .2
Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___
vom November 2011 den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräf tig e Expertise (vorstehend E. 1.5) genügt. So ist es für die streitigen Belange um fassend und beruhte auf den notwendigen Untersuchungen, berück sichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich damit detailliert auseinan der. Die Exper tise leuchtet sodann in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Insbesondere begründete Dr. F.___ in nachvollziehbarer Weise, weshalb er beim Be schwerdeführer von einer Persönlichkeitsstörung mit narziss t ischen, ex zen t ri schen und unreifen Zügen (ICD-10 F11.22) ausging, was sich im Übrigen auch mit der Einschätzung von Dr. B.___
vom März 2002 (vorstehend E. 3.2)
im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache
deckt
und auch nicht im Wider spruch zu der Verdachtsdiagnose der Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___
(vorstehend E. 3.3) st eht . Auch aus den Akten geht nichts Gegentei liges hervor, und es wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestrit ten, dass die damalige Angststörung schon seit Jahren remittie rt ist (vorstehend E. 2.2).
Soweit
der Beschwerdeführer vorbringt, die Angstzustände und Panikattacken hät ten bei der erstmaligen Rentenzusprache keine Rolle gespielt, verkennt er, dass diese
die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___ in ihrem Bericht vom März 2003 (vorstehend E. 3.3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fä higkeit aufführten und berichteten, dass die seit Anfang 2003 beklagten Angst zustände bis hin zu Panikattacken sich erst seit Beginn der medikamen töse n Behandlung Mitte Februar 2003 - somit erst wenige Wochen zuvor –
ver bessert hätten.
Die halbe Invalidenrente wurde dem Beschwerdeführer erstmals ausschliesslich au f grund einer psychischen Problematik zugesprochen, so wurde er von Dr. A.___
im November 2001 (vorstehend E. 3.1) in einer dem Rückenleiden an gepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig befunden.
D ie Hausä rzt e
Dr. D.___
und Dr. E.___
äusserten sich nicht zu einer Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit und
sprachen erst in ihrem zweiten Bericht vom Februar 2012 von einem de pressiven Zustandsbi ld, ohne dies genauer zu erläutern (vorstehend E. 4.1) . Im Dezember 2011 - somit gerade nach Erlass des rentenreduzierenden Vorbescheids Ende November 2011 - sei dann mit einer medikamentösen antidepre ssiven Therapie begonnen worden, wobei sich die genaueren Umstände dem Bericht nicht ent nehmen l a ssen.
E. 5.3 Au fgrund des Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___
vom November 2011 (vorstehend E. 4 .2)
abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdefüh rer seit der Untersuchung Ende Oktober 2011 in jeder angepass ten Tätigkeit zu durchschnittlich
75 %
arbeitsfähig ist. 6.
6.1
Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen aufgrund des Einkommens vergleiches zu ermitteln. 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 6.3
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Ge sundheitsschaden weiterhin seiner Tätigkeit als Maschinenführer in einem Pensum von 100 % nachgehen würde, womit er unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 84‘ 705.-- erzielen würde (vgl. Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) . Dieses Validenein kommen blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4), und es kann darauf abgestellt werden . 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirt schaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen be trug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei ei ner durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichtigung d es noch möglichen Pensums von 75 %
rund Fr. 45 ‘ 984 . -- für das Jahr 2010 (Fr. 4'901.--
: 40 x 41.7 x 12 x 0.7 5). 6 .6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei n em allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die ver si cherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich be dingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das In va li deneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Beim Beschwerdeführer liegen keine Gründe vor, die einen Abzug vom Ta bellen lohn rechtfertigen würden.
6.7
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 84‘705.-- und ein em
Invalideneinkom men in der Höhe von run d Fr. 45‘984.-- r esultiert eine Einkommensein busse von Fr. 38‘721.--,
was einem Invaliditätsgrad von rund 4 6 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente hat .
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent spre ch end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer de führer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §
E. 7 S. 1) bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeant wort (Urk.
13) zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 November 2011 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegne rin veran lasste psychiatrische Gutachten (Urk. 14/78). Er nannte folgende Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1) : Persönlichkeit sstörung mit nar zissti schen, exzentrischen und unreifen Zügen (ICD-10 F60.8). Er stellte folgen de Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.2): - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach ten Ersatz drogen programm (ICD-10 F11.22) - anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Status nach Angststörung unklarer Genese (ICD-10 F41.3), möglicher weise im Rahmen ei nes Alkoholentzugssyndroms (ICD-
E. 10 F10.3)
Dr. F.___ führte aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psy chiatrischem Fachgebiet infolge der Persönlichkeitsstörung (siehe psychiat risches Gutachten von Dr. B.___ vom März 2002) eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30
% . Die von den Ärzten des Psychiatrischen Zent rum s
C.___ im März 2003 diagnostizierte Angststörung sei bereits vor Jahren remittiert und nur temporär, möglicherweise im Rahmen eines Alkoholent zugs syndroms aufgetreten (S. 11 Ziff. 6.2).
Die beim Beschwerdeführer bestehende psychiatrische Erkrankung wirke sich na tur gemäss auf jede berufliche Tätigkeit gleichermassen aus, von einer wohl wollenden Arbeitsumgebung würde der Beschwerdeführer aber selbstverständ lich
profitieren. Es bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, mit einem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit sowie niedriger Frustrati onstole ranz . Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck sowie hohem Publi kumsverkehr sollten vermieden werden. Klar strukturierte Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre seien dem Beschwerde führer theo re tisch mit einem Pensum von 70 bis 80 % zumutbar (S. 11 Ziff. 6.3).
Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht sowie in Anbetracht des aktuellen Stellenverlustes indiziert und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch aussichtsreich. So sei der Beschwerdeführer glaubhaft motiviert (S.
E. 12 Ziff. 6.5) .
Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei auf ein psychisches Leiden mit Krankheits wert zurückzuführen, die Suchterkrankung sei jedoch primärer Natur und könne nicht als Folge oder Ursache eines psychischen bzw. somatischen invalidenver sicherungs-relevanten Leidens gesehen werden (S. 12 Ziff. 6.6). 5.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan MO/CS/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00614 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
16. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1970, zuletzt seit November 1997 bis Ende Juni 2001 als Mas chinenführer bei Y.___, Z.___, tätig (Urk. 14/3
Ziff. 1-6), meldete sich am 26. März 2001 wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14 /1
Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ei nen medi zi nische n Bericht (Urk. 14/4), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/3, Urk. 14/5) und
einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 14/2) ein und ver anlasste
ein rheuma tologisches Gutachten, welches am 2. November 2001 (Urk. 14/8)
erstattet wurde. Sodann veranlasste sie
ein psychiatrisches Gut ach ten, welches am 14. März 2002 (Urk. 14/11) erstattet wurde. Mit Vorbes cheid vom 29. Mai 2002 (Urk. 14 /12) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aus sicht, dass kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe. Mit Verfügung vom 5.
August 2002 (Urk.
14/16) wurde n vom 15. Juli 2002 bis 14. Januar 2003 be ruf liche Mass nahmen angeordnet, welche
mit Verfügung vom 8. Januar 2003
(Urk. 14/20) bis zum
16. März 2003 verlängert, jedoch mit Verfügung vom 21.
Februar 2003 (Urk. 14/28) per 21. Februar 2003 abgebrochen wurden . Sodann holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 14/31-32, Urk. 14/34) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2004 (Urk. 14/ 36 und Urk. 14/
39) ab Februar 2002 eine halbe Invalidenrente zu. 1.2
Im Rahmen der im August 2006 veranlassten Rentenrevision (Urk. 14/47) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 14/49-50) und einen IK-Auszug (Urk. 14/48) ein und teilte dem Versicherten am 1 2. Oktober 2006 mit, dass ein un veränderter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 14/52). Auch anlässlich d er im November 2009 veranlassten Rentenrevision (Urk. 14/55) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 14/58, Urk. 14/62-63) und einen aktu ell en IK-Auszug (Urk. 14/64) ein und bestätigte am 1. Sep tember 2010 den un veränder ten A nspruch des Versicherten auf Ausrichtung ei ne r halbe n Invaliden rente (Urk. 14/67). 1.3
Am 6. Juli 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 14/70). Die IV-Stelle holte ei nen medizinischen Bericht (Urk. 14/72) und einen IK-Auszug (Urk. 14/71) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 8. Novem ber 2011 er stattet wurde (Urk. 14/78). Mit Vorbescheid vom 28. November 2011 (Urk. 14/87) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Reduktion der Invali denrente in Aussicht, wogegen dieser am 2. Dezember 2011 Einwände erhob (Urk. 14/88). Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 14/96) ein und setzte mit Verfügung vom 29. März 2012 (Urk. 14/99- 100 = Urk. 2 /1) die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab. 2.
Gegen die Verfügung vom
29. März 2012 (Urk. 2/1) erhob der Versicherte direkt bei der IV-Stelle am 26. April 2012 Beschwerde (Urk. 1, vgl. Urk. 3 und Urk. 4/1-2). Am
14. Juni 2012 (Urk.
5) wurde der Versicherte vom hiesigen Ge richt aufgefordert, ein klares Rec htsbegehren zu formulieren und seine Be schwe r de hinreichend zu begründen, welchem er mit Beschwerdeergänzung vom 27 .
Juni 2012 (Urk.
7) nachkam und beantragte, die Verfügung vom 29. März 2012 (Urk. 2 /1) sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente aus zu richten. Im Übrigen sei er interdisziplinär zu begutachten (Urk. 7 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 (Urk.
13) beantragte die IV-Stell e die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. September 2012 (Urk. 15) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 7 S. 1) bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeant wort (Urk.
13) zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirk ungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die im März 2012 verfügte Reduktion der bisherigen halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente (Urk. 2/1) damit, dass zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung Ende Ok tober 2011 beim Be schwerdeführer lediglich noch eine Arbe itsunfähigkeit von 25 % vorgelegen habe
und somit eine Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten sei. Aus ärzt licher Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung ei ner körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Las tenheben über 10 kg, welche auch noch aus psychiatrischen Gründen eine klar struktu rierte Tätigkeit in eine r ruhi gen und spannungsarmen Atmosphäre beinhalte, wie beispielsweise leichte De-Montagearbeiten, Verpackungsarbeiten oder industrielle Hilfsarbeiten, zu einem Pensum von 75 % zumutbar. Der Einkommensvergleich habe sodann einen In va liditätsgrad von 45 % ergeben, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Verfügungsteil 2 S. 1 f.) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Juni 2012 (Urk.
7) auf den Standpunkt,
sein Gesundheitszustand habe sich weder von der körperli chen Seite noch von der psychischen Seite her verbessert.
Schon die erstmalige Rentenzusprache sei aufgrund des Zusammenwirkens von körperlichen und psychischen Gründen erfolgt (S. 1 Ziff. 1). Nun sei er lediglich psychiatrisch begutachtet worden und seine übrigen Beschwer den seien un be rücksichtigt geblieben. Nur im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens könnte das Zusammenwirken der körperlichen und psychischen Probleme und die
daraus folgende Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Er habe heute viel stär kere Rückenbeschwerden als vor zehn Jahren (S. 2 Ziff. 2). Auf das psychi a tri sche Gutachten vom November 2011 könne nicht abgestellt werden, so hätten die Panikattacken schon bei der ur sprünglichen Rentenzusprache keine Rolle mehr gespielt und sein psychischer Gesundheitszustand habe sich nicht ver bessert (S. 2 Ziff. 3) . Seiner Ansicht nach könne er nur noch leichte Arbeiten im Umfang von 50 % ausführen, was zu ei nem Invaliditätsgrad von 64 % führe und somit ein Anspruch auf eine Drei viertelsrente begründe. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Herabsetzung der Invalidenrente rech tens ist. 3. 3.1
Die ursprüngliche Rentenz usprache im Februar 2004 (Urk. 14/ 36 und Urk. 14/ 39) beruhte in medi zinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgen den medizi ni schen Be u rteilungen (vgl. Urk. 14 / 35):
Am 2. November 2001 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheu matologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste rheumatologi sche Gutachten (Urk. 14/8/1-2). Dr. A.___ stellte fol gende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4): - lumbospondylogenes Syndrom bei eindeutiger Instabilität von L4/5 we gen Spondylolyse /
Spondylolisthesis - Drogenproblematik bekannt
Er führte aus, dass beim Beschwerdeführer wegen eines lumbospondylogenen Syndroms, bedingt durch eine eindeutig nachweisbare Instabilität L4/5 wegen Spondylolyse, eine deutlich verminderte Belastbarkeit bestehe . Typisch seien auch die Schmerzangaben beim Wiederaufrichten aus der Flexion. Es sei des halb ver ständ lich, dass der Beschwerdeführer belastende Tätigkeiten nur einge schränkt durchführen könne, dies betreffe insbesondere das repetierende Bücken und das Heben von Lasten. An der letzten Arbeitsstelle habe der Beschwerde führer ge mäss Akten bis 15 kg heben und habe sich auch bücken sowie dauernd stehen müssen. Diesbezüglich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Bei ei ner an ge passten T ätigkeit mit wechselnd sitzend-s tehender Position ohne repe tie ren des Bücken und ohne wiederholtes Heben von Lasten über 10 kg bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 5). 3.2
Am
14. März 2002 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und für Psychotherapie,
das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge ge bene psychiatrische Gutachten (Urk. 14/11) . Er führte aus, das Gesamtbild aus dem Aktenauszug, der Vorgeschichte, der aktuellen Situation, den klinischen Be funden, den testpsychologischen Befunden und dem Verhalten des Beschwer deführers ergäben ein typisches Bild, welches er mit der psychiat rischen Diag nose der Opiatabhängigkeit mit gegenwärtiger Teilnahme an einem geregelten Me thadonprogramm (ICD-10 F11.22) bei einer auffälligen, unintelli genten
P ri mär persönlichkeit mit ausgeprägten narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.8) um schreibe (S. 5 Mitte).
Im Falle des Beschwerdeführers sei die narzisstische und emotional instabile Persönlichkeitsstruktur ausgeprägt. Der Beschwerdeführer sei eher in seiner Le bensentfaltung und Entwicklung behindert, als im engeren Sinn e arbeitsunfä hig. Die Behinderung durch die psychische Grundstruktur und durch die heute kontrollierte Sucht sei etwa mit 20 bis 30 % zu beziffern. Dr. B.___ führte aus, dass er die psychische Störu ng als krankheitswertig erachte (S. 5 unten) . Der Versuch einer beruflichen Reintegration sei baldmöglichst anzugehen (S. 6). 3.3
Die Ärzte des Psychiatrischen Zentrum s
C.___
stellten in ihrem Bericht vom 19 . März 2003 (Urk. 14/31 /1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - Heroinabhängigkeit, gegenwärtig im Methadonprogramm (ICD-10 F11.22), bestehend seit fünf bis zehn Jahren - Alkoholabhängigkeit, episodisches Trinken, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), bestehend seit fünf bis zehn Jahren - Panikstörung (ICD-10 F41.0), bestehend seit mindestens drei bis vier Mo naten - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional in stabilen Anteilen (ICD-10 F61.0), bestehend seit fünf bis zehn Jahren - Hepatitis C, seit Anfang 2002 bekannt - lumbale Spondylolisthesis mit lumbovertebralem Schmerzsyndrom, beste hend seit etwa zwei Jahren, vielleicht auch schon länger
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 19. März 2002 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Untersuchung am 18. März 2003 erfolgt se
i. Zuvor sei er von 1991 bis 1993 bei ihnen in Behandlung gewesen (lit . D .1-2). Insbesondere seit Anfang 2003 beklage der Beschwerdeführer immer wieder auf tretende Angstzustände bis hin zu Panikattacken. Seit Beginn einer medika mentösen Behandlung Mitte Februar 2003 sei es laut Beschwerdeführer zu einer deutlichen Besserung der Angstsymptomatik und seit etwa zwei Wo chen zu einem völligen Verschwinden der Panikattacken gekommen (lit . D .3
D . 7). Aus psychotherapeutischer Sicht seien die Rückenbeschwer den des Beschwerde füh rers nicht sicher einschätzbar, ebenso die möglichen Be einträchtigungen durch die Hepatitis C (lit . C).
Die therapeutischen Kontakte seien durch die Reiz- und Kränkbarkeit des Be schwerdeführers sowie durch sein nicht zuverlässiges Erscheinen zu den Kon sul tationsterminen erschwert. Insofern finde zur Zeit kaum eine Psychotherapie im engeren Sinne statt. Angesichts der langen Suchtanamnese und des dringen den Verdachts auf Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei die Prognose als nicht besonders günstig, allerdings auch nicht als aus sichtslos einzustufen. Positive Entwicklungen seien denkbar, wenn man an den Ressourcen des Beschwerde führers ansetzen könne. Hierzu gehöre insbesondere das Autonomiebedürfnis, teil weise auch die Autonomiefähigkeit des Beschwer deführers. Er sei eine stolze und leicht kränkbare Persönlichkeit mit zum Teil unrealistisch überhöhten Selbst- und Weltauffassungen. Aus dieser Grandiosität schöpfe der Beschwerdeführer aber auch Kraft und Entschlossenheit (lit . D. 7). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer mit einem Beschäf tigungsgrad von 50 bis 60 % arbeitsfähig. Auch rückblickend für die letzten zwölf Monate sei von dieser Einschätzung auszugehen. Nach der laut Be schwerdeführer deutlichen Besserung der Angst symptomatik durch die medika mentöse Behandlung dürfte sich die gesundheit liche Lage seit zwei bis drei Wo chen eher verbessert haben, sodass für die Zu kunft von einer 60%igen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könnte (S. 4).
4. 4.1
Im Zu sammenhang mit dem im Juli 2011 eröffneten
Revisionsverfahren fin den sich folgende medizinische Berichte in den Akten:
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2. September 2011 (Urk. 14/72 /5-6) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Status nach langjähriger Heroinabhängigkeit, seit vielen Jahren Metha dontherapie - chronische Hepatitis C - Morbus Scheuermann
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nann t e er eine Thalassä mia
minor .
Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2005 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 23. August 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2) . In der zu letzt ausge übten Tätigkeit als Maler habe der Beschwerdeführer nach ein paar Stunden Ar beit Schmerzen im ganzen Rücken gehabt, wahrscheinlich bedingt durch den bekannten Morbus Scheuermann (Ziff. 1.4). Seit 2002 sei der Be schwer de führer als Maler zu 50 % arbeitsunfähig aufgrund der Rücken schmer zen (Ziff. 1.6-7).
In seinem Bericht vom 21. Februar 2012 (Urk. 14/96/6-7) ergänzte der mit Dr. D.___
die Gemeinschaftspraxis führende Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die im September 2011 gestellten Diagno sen um ein depressives Zustan dsbild und führte ergänzend aus, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder stark depressiv fühle und auch schon an Suizid gedacht habe, weshalb im Dezember 2011 ein e medikamentöse antidepressive Therapie begonnen worden sei. 4.2
Am
8. November 2011 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegne rin veran lasste psychiatrische Gutachten (Urk. 14/78). Er nannte folgende Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1) : Persönlichkeit sstörung mit nar zissti schen, exzentrischen und unreifen Zügen (ICD-10 F60.8). Er stellte folgen de Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.2): - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach ten Ersatz drogen programm (ICD-10 F11.22) - anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Status nach Angststörung unklarer Genese (ICD-10 F41.3), möglicher weise im Rahmen ei nes Alkoholentzugssyndroms (ICD- 10 F10.3)
Dr. F.___ führte aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auf psy chiatrischem Fachgebiet infolge der Persönlichkeitsstörung (siehe psychiat risches Gutachten von Dr. B.___ vom März 2002) eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30
% . Die von den Ärzten des Psychiatrischen Zent rum s
C.___ im März 2003 diagnostizierte Angststörung sei bereits vor Jahren remittiert und nur temporär, möglicherweise im Rahmen eines Alkoholent zugs syndroms aufgetreten (S. 11 Ziff. 6.2).
Die beim Beschwerdeführer bestehende psychiatrische Erkrankung wirke sich na tur gemäss auf jede berufliche Tätigkeit gleichermassen aus, von einer wohl wollenden Arbeitsumgebung würde der Beschwerdeführer aber selbstverständ lich
profitieren. Es bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt, mit einem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit sowie niedriger Frustrati onstole ranz . Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck sowie hohem Publi kumsverkehr sollten vermieden werden. Klar strukturierte Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre seien dem Beschwerde führer theo re tisch mit einem Pensum von 70 bis 80 % zumutbar (S. 11 Ziff. 6.3).
Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht sowie in Anbetracht des aktuellen Stellenverlustes indiziert und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch aussichtsreich. So sei der Beschwerdeführer glaubhaft motiviert (S.
12 Ziff. 6.5) .
Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei auf ein psychisches Leiden mit Krankheits wert zurückzuführen, die Suchterkrankung sei jedoch primärer Natur und könne nicht als Folge oder Ursache eines psychischen bzw. somatischen invalidenver sicherungs-relevanten Leidens gesehen werden (S. 12 Ziff. 6.6). 5. 5.1
Die Zusprache der halben Invalidenrente im Februar 2004 (Urk. 14/36 und Urk. 14/39) erfolgte aufgrund der psychiatrischen Einschätzung der Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___ (vorstehend E. 3.3), welche im März 2003 bei unter anderem diagnostizierter Panikstörung (ICD-10 F41.0) und bei Ver dacht auf eine Persönlichkeits störung (ICD-10 F61.0)
den Beschwerdeführer zwi schen 50 bis 60 % arbeitsfähig erachteten.
Von somatischer Seite her befand
Dr. A.___
den Beschwerdeführer im Novem ber 2001 (vorstehend E. 3.1) aufgrund einer deutlich verminderte n Belastbarkeit der Wirbelsäule in belastende n Tätigkeiten, worunter auch die angestammte Tä tig keit fiel, nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. In einer dem Rückenleiden an ge passt en Tätigkeit ging Dr. A.___ von keiner Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus.
Das s von somatischer Seite her
zwischenzeitlich eine Veränderung eingetreten wäre, welche ein anderes, als das damals von Dr. A.___ formulierte Zumutbar keits profil erforderlich macht, und welche unter Umständen eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit be wirken würde, ist den Akten nicht zu entnehmen .
Die Beschwerdegegnerin stützte die Rentenreduktion in ihrer Verfügung vom März 2012 (Urk. 2/1) auf das Gutachten von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.2) ab, welcher aufgrund der seit Jahren nicht mehr vorhandenen Angststörung von
einem verbesserten psychischen Gesundheits zustand des Beschwerdeführers aus ging und aufgrund der vorhandenen Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zwischen 20 und 30 % attestierte. 5 .2
Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___
vom November 2011 den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräf tig e Expertise (vorstehend E. 1.5) genügt. So ist es für die streitigen Belange um fassend und beruhte auf den notwendigen Untersuchungen, berück sichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich damit detailliert auseinan der. Die Exper tise leuchtet sodann in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Insbesondere begründete Dr. F.___ in nachvollziehbarer Weise, weshalb er beim Be schwerdeführer von einer Persönlichkeitsstörung mit narziss t ischen, ex zen t ri schen und unreifen Zügen (ICD-10 F11.22) ausging, was sich im Übrigen auch mit der Einschätzung von Dr. B.___
vom März 2002 (vorstehend E. 3.2)
im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache
deckt
und auch nicht im Wider spruch zu der Verdachtsdiagnose der Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___
(vorstehend E. 3.3) st eht . Auch aus den Akten geht nichts Gegentei liges hervor, und es wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestrit ten, dass die damalige Angststörung schon seit Jahren remittie rt ist (vorstehend E. 2.2).
Soweit
der Beschwerdeführer vorbringt, die Angstzustände und Panikattacken hät ten bei der erstmaligen Rentenzusprache keine Rolle gespielt, verkennt er, dass diese
die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums C.___ in ihrem Bericht vom März 2003 (vorstehend E. 3.3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fä higkeit aufführten und berichteten, dass die seit Anfang 2003 beklagten Angst zustände bis hin zu Panikattacken sich erst seit Beginn der medikamen töse n Behandlung Mitte Februar 2003 - somit erst wenige Wochen zuvor –
ver bessert hätten.
Die halbe Invalidenrente wurde dem Beschwerdeführer erstmals ausschliesslich au f grund einer psychischen Problematik zugesprochen, so wurde er von Dr. A.___
im November 2001 (vorstehend E. 3.1) in einer dem Rückenleiden an gepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig befunden.
D ie Hausä rzt e
Dr. D.___
und Dr. E.___
äusserten sich nicht zu einer Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit und
sprachen erst in ihrem zweiten Bericht vom Februar 2012 von einem de pressiven Zustandsbi ld, ohne dies genauer zu erläutern (vorstehend E. 4.1) . Im Dezember 2011 - somit gerade nach Erlass des rentenreduzierenden Vorbescheids Ende November 2011 - sei dann mit einer medikamentösen antidepre ssiven Therapie begonnen worden, wobei sich die genaueren Umstände dem Bericht nicht ent nehmen l a ssen.
5.3
Au fgrund des Gesagten kann auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___
vom November 2011 (vorstehend E. 4 .2)
abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdefüh rer seit der Untersuchung Ende Oktober 2011 in jeder angepass ten Tätigkeit zu durchschnittlich
75 %
arbeitsfähig ist. 6.
6.1
Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen aufgrund des Einkommens vergleiches zu ermitteln. 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 6.3
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Ge sundheitsschaden weiterhin seiner Tätigkeit als Maschinenführer in einem Pensum von 100 % nachgehen würde, womit er unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 84‘ 705.-- erzielen würde (vgl. Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) . Dieses Validenein kommen blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4), und es kann darauf abgestellt werden . 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirt schaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schafts zweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen be trug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei ei ner durchschnittlichen Wochenar beitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichtigung d es noch möglichen Pensums von 75 %
rund Fr. 45 ‘ 984 . -- für das Jahr 2010 (Fr. 4'901.--
: 40 x 41.7 x 12 x 0.7 5). 6 .6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei n em allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die ver si cherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich be dingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das In va li deneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Beim Beschwerdeführer liegen keine Gründe vor, die einen Abzug vom Ta bellen lohn rechtfertigen würden.
6.7
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 84‘705.-- und ein em
Invalideneinkom men in der Höhe von run d Fr. 45‘984.-- r esultiert eine Einkommensein busse von Fr. 38‘721.--,
was einem Invaliditätsgrad von rund 4 6 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente hat .
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent spre ch end dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwer de führer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan MO/CS/ESversandt