Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1962, Elektromonteur, arbeitete seit 2003 bis zum 31. August 2008 bei der Bank Y.___ als interner Kurier (Urk. 10/1 Ziff. 1.1-1.3, 5.2, 5.4). Seit dem 1. September 2008 war er arbeitslos, und am 20. August 2010 meldete er sich wegen seit November 2009 bestehender psychischer Be schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche In tegration, Rente) an (Urk. 10/1 Ziff. 5.7, 6.7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/7), eine n
Arbeitgeber be richt (Urk. 10/8) und einen medizinische n Bericht (Urk. 10/10) ein und zog die Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 10/5) bei . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 10/13) verneinte sie ausgehend von einer vollen Arbeitsfähig keit seit August 2010 mit Verfügung vom 8. März 2011 (Urk. 10/14) den An spruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.2
Am 2. August beziehungsweise am 2. September 2011 meldete sich der Versi cherte erneut zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 10/18-19). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 forderte die IV-Stelle ihn zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse auf (Urk. 10/ 22). Am 13. Dezember 2011 reichte der Versicherte wei tere Unterlagen ein (Urk. 10/24-25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Urk. 10/28-29, Urk. 10/31) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2012 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 10/33 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2012 (Urk.
2) erhob de r Versicherte am
7. Juni 2012 Beschwerde und beantragte d ie Aufhebung der angefochtenen Verfü gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 11. Juli 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 27. September 2012 teilte der Versicherte innert Frist (Urk.
11) mit, dass er an der Beschwerde festhalte und ersuchte wegen aktueller medizinischer Abklärungen um Fristerstreckung für die Replik (Urk. 13). Mit Replik vom 30. November 2012 hielt er an den beschwerdeweise gestellten An trägen fest und reichte das Gutachten der Z.___, Psy - ch i atriezentrum
A.___, vom 20. November 2012 sowie den Bericht des B.___ vom 14. November 2012 ein (Urk. 15/1-2; Urk. 14) .
A m 13. Dezember 2012 er stattete die IV-Stelle
ihre Duplik (Urk. 17), welche dem Versicherten am 18. De zember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versi cherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebli che Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]). 1.4
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV
betrifft - trotz seiner Stel lung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädi gung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leis tungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vo rangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Be stimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit, dass der Beschwerdeführer mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dar gelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblie ben; es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2). Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Episoden sei bereits im Rahmen der Erstanmeldung geprüft worden und vermöge rechtsprechungsge mäss keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen, und die gel tend gemachte Verschlechterung bewege sich immer noch im Rahmen dieser Diagnose. Zudem sei die Verstärkung der Vermeidungstendenz auf die Aussteu erung als invaliditätsfremder Faktor zurückgeführt worden, und bereits bei der Abweisung der Erstanmeldung hätten invaliditätsfremde Faktoren im Vorder grund gestanden (Urk. 9 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass sich sein Gesundheitszustand insbesondere aus psychischer Sicht verschlechtert habe und er dies durch den anlässlich der Neuanmeldung eingereichten Arztbericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezem ber 2011 auch glaubhaft dargelegt habe (Urk. 1 S. 4).
Gestützt dara uf wäre ein Eintreten auf das neue Gesuch angezeigt gewesen (Urk. 13).
Aufgrund des Be richtes der D.___ und der Arztberichte von Dr. C.___, der Z.___ und des B.___ sei belegt, dass sich sein physi scher und psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 14 S. 3 ff.). Entgegen der telefonischen Zusicherung gegenüber der Mitarbeiterin der Sozia len Dienste habe die Beschwerdegegnerin sodann ein Nichteintreten verfügt, ohne vorgängig die Aufnahme in die IIZ zu prüfen (Urk. 14 S. 5). Da sich die Beschwerdegegnerin beim Erstgesuch weder einlässlich mit der Arbeitsfähigkeit noch mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades befasst habe, seien an die Glaubhaftmachung bei der Neuanmeldung keine hohen Anforderungen zu stel len (Urk. 14 S. 7 f.). 2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2012 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung (Urk. 10/18-19) eingetreten ist (Urk. 2).
Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer mit den innert der von der IV-Stelle unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall angesetzten Frist (Urk. 10/22) und im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizini schen Berichte glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom
8. März 2011 (Urk. 10/14) und der Neuanmeldung am 2. August 2011 in anspruchsrele vanter Weise verändert haben. Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 1.4) gel ten diese Voraussetzungen nicht nur für die Prüfung des Rentenanspruchs, son dern auch für die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen. 3.
Die Verfügung vom
8. März 2011 (Urk. 10/14) fusste im Wesentlichen auf dem medizinischen Sachverhalt gemäss Arztbericht von Dr. C.___ vom
1. November 2010 (Urk. 10/10, Urk. 10/11 S. 2). D arin diagnostizierte die be - han delnde Psychiaterin seit 2001 bestehende, rezidivierende, gegenwärtig remit tierte, depressive Episoden sowie ein COPD und nannte eine Arbeits - unfähigkeit von 0 % als Elektromonteur und Kurier (Urk. 10/10 Ziff. 1.1, 1.6). Vom 5. Au gust bis zum 5. November 2009
sei der Beschwerdeführer in stationärer Be handlung in der Z.___ gewesen (Urk. 10/10 Ziff. 1.3). Die depressiven Episoden hätten vor allem im Zusammenhang mit Arbeits - platzverlusten gestan den, und momentan sei der Beschwerdeführer noch voll vermittelbar und ar beitsfähig; bei längerer Arbeitslosigkeit könnte sich die Belastbarkeit vermin dern (Urk. 10/10 Ziff. 1.4, 1.11) . 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung ging der Bericht von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2011 ein, wonach der Beschwerdeführer an rezidivierenden de pressiven Episoden leide, welche momentan remittiert seien. Daneben bestünden seit längerem einschränkende soziale Ängste mit starker Tendenz, Konflikten auszuweichen und sich zurückzuziehen. Daraus sei im Jahre 2009 ein Suizid versuch mit nachfolgender Hospitalisation resultiert. Durch die Arbeitslosigkeit und vor allem die Aussteuerung im Juni 2011 habe sich diese Vermeidungsten denz noch erheblich verstärkt. Der Beschwerdeführer könne sich schlecht für seine Belange einsetzen, sei wenig belastbar und unflexibel mit der Tendenz, sich vordergründig anzupassen. Diese Problematik habe auch schon im August 2010 bestanden, wenn auch in geringerem Ausmass. Massnahmen zur Abklä rung der genauen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sowie Wiedereingliederungs massnahmen in einem vorerst geschützten Rahmen seien dringend indiziert (Urk. 10/25/9). 4.2
Am 2 0. November 2012 erstatteten die Ärztinnen der Z.___,
Psychiatriezent rum
A.___, ihr Gutachten und nannten darin folgende Diagnosen (Urk. 15/1 S. 12): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) - Status nach Suizidversuch am 5. August 2009 - Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F60.6) - m ittelschwere kognitive Defizite - a namnestisch Verdacht auf schädlichen Alkoholkonsum (ICD-10 F10.20)
In ihrer Beurteilung führten d ie Ärzt innen
aus, der Beschwerdeführer leide seit etwa 2001 unter einer rezidivierenden depressiven Störung, die jeweils durch sehr ungünstige psychosoziale Faktoren getriggert werde. Zur Zunahme der Störung sei es im Rahmen des Verlustes der Arbeitsstelle gekommen. Zudem weise der Beschwerdeführer ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge auf, die ihn hinsichtlich der geeigneten Copingstrategien im Umgang mit der depressi ven Störung behinder te n.
Die objektivierten neuropsychologischen Leistungsstörungen hätten insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden, als dass Arbeitsstellen, die Anforderungen an die visuelle räumliche Wahrnehmung und Vorstellungen an die räumlich konstruktiven Funktionen stellten, ausgeschlossen werden sollten. Ausserdem s eien Arbeiten unter Zeitdruck und Arbeiten, die eine selbstständige Problemlösung erforderten, zu vermeiden . Die Wiedereingliederung sollte am besten stufenweise stattfinden und das passende Arbeitspensum anhand der Be obachtung der Belastbarkeit im Arbeitsalltag festgestellt werden (Urk. 15/1 S. 12 f.). 4.3
Mit Bericht vom 1 4. November 2012 nannten die Ärzte des B.___ folgende Diagnosen (Urk. 15/ 2
S. 1): - COPD GOLD Stadium B - a namnestisch Pollenallergie - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Adipositas
Aufgrund der Diagnose einer COPD GOLD Stadium B bestehe nur eine leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeit; eine Arbeit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Anstrengung sei zu 100 % möglich. Der Beschwerdeführer sollte keinem Kontakt mit Dämpfen, Staub und Abgasen aus gesetzt sein (Urk. 15/ 2 S. 2). 5.
Den Berichte n der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___
vom 1. November 2010 und vom 4. Dezember 2011 (Urk. 10/10, Urk. 10/25/9; vgl. vorstehend E. 3 und E. 4.1) ist zu entnehmen, dass sowohl im Zeitpunkt des Er lass es der ersten leistungsabweisenden Verfügung als auch im Rahmen der Neu anmeldung remittierte, rezidivierende depressive Episoden und ein e COPD vor lagen . Die Arbeitsfähigkeit war laut dem frühere n Bericht von Dr. C.___ nicht eingeschränkt, und i n ihre m späteren Bericht hielt sie Massnahmen zur Abklärung der genauen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zwar für angezeigt, be urteilte aber die Arbeitsfähigkeit als solche nicht . Die einzigen neuen Befunde, welche die Ärztin im späteren Bericht nannte, sind einschränkende soziale Ängste und ein Vermeidungsverhalten, welches sich durch die Arbeitslosigkeit und die Aussteuerung im Juni 2011 erheblich verstärkt habe. D araus resultiert jedoch weder ein invalidenversicherungsrechtlich relevante r
Gesundheitsscha den noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Angesichts der gleichblei benden Diagnosen und der unveränderten beziehungsweise fehlenden Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ist eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2011 (Urk. 10/25/9) nicht glaubhaft gemacht .
Was die beschwerdeweise eingereichten Berich te (Urk. 15/1-2; vgl. vorstehend E. 4.2-4.3) angeht, so lassen auch diese keine Rückschlüsse auf eine noch vor E rlass der Nichteintretensverfügung
(1 1. Mai 2012) eingetretene Verschlechte rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu. Wohl
gingen die Ärztinnen der Z.___,
Psychiatriezentrum A.___,
vom Vorliegen einer mit telgradigen depressiven Episode sowie von mittelschweren kognitiven Defiziten mit noch näher abzuklärenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 15/1), und die Ärzte des B.___ hielten aufgrund der diagnostizierten COPD die Arbeitsfähigkeit für leicht eingeschränkt (Urk. 15/2) .
Dies weist auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustand s des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erstellung der Berichte im November 2012 hin . Da sich die Ärzte
jedoch weder zum Krankheitsverlauf noch zum Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit äusserten, ist eine bis zum Verfügungserlass am 1 1. Mai 2012 eingetretene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgrund dieser Berichte nicht glaubhaft dargetan .
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 14 S. 7 f.) vermag sodann der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erstanmeldung keine weiter gehenden Abklärungen tätigte, nichts an den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung im Rahmen der Neuanmeldung zu ändern; zudem bestand angesichts der klaren Aktenlage kein Anlass für irgendwelche Weiterungen. Vielme hr sind aufgrund der nur kurzen zwischen der ersten leistungsabweisen den Verfügung (8. März 2011) und der Neuanmeldung (2. August beziehungs weise 2. September 2011, Urk. 10/18-19) liegenden Zeitspanne hohe Anforde rungen an die Glaubhaftmachung zu stellen.
Indessen weisen die Arztberichte der Z.___,
Psychiatriezentrum A.___, und des B.___
auf eine mögliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers
im November 2012 hin . Daher wird d ie Beschwerdegegnerin - wie bereits von ihr in Aussicht gestellt (Urk.
17) - das Schreiben
des Beschwerdeführers vom 2 9. November 2012 (Urk. 18) im Sinne einer Neuanmeldung prüfen .
Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung zu Recht, sodass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). 6.2
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 6.3
Der vorliegende Prozess ist als aussichtslos zu qualifizieren: Im Rahmen der in Bezug auf die Abschätzung der Prozesschancen vorzunehmenden prospektiven Beurteilung ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin, nachdem sie de n Beschwerdeführer ausdrücklich zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Ver änderung aufgefordert hatte (Urk. 10/22), zu den im Verwaltungsverfahren er hobenen Vorbringen (Urk. 10/19, Urk. 10/21, Urk. 10/24, Urk. 10/31) eindeutig und klar äusserte (10/ 33, Urk. 2) und dagegen beschwerdeweise nichts erheblich Neues vorgebracht wurde (Urk. 1, Urk. 13, Urk. 14).
Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 4. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer sodann Gelegen heit zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt, unter Hinweis darauf, dass das Gericht die Auffassung der Beschwerdegegnerin teile (Urk. 11). Auch was die aufgelegten Arztberichte von Dr. C.___, der Ärzte der Z.___,
Psychi atriezentrum
A.___, und der Ärzte des B.___ (Urk. 10/25/9, Urk. 15/1-2) anbelangt, ergibt sich daraus - wie oben erwähnt - klarerweise für den massgebenden Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit nichts, was die Position des Beschwerdeführers stützen könnte. Insgesamt erweisen sich die den Standpunkt des Beschwerdeführers stützenden Argumente mithin von An fang an als so bescheiden, dass anzunehmen ist, eine über die nötigen finan ziellen Mittel verfügende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung wohl nicht zu einem Prozess entschlossen. Dem Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung ist darum nicht stattzugeben. 6.4
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis) und er messensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung vom 7. Juni 2012 wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens RA/AG/BSversandt
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versi cherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebli che Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]).
E. 1.4 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV
betrifft - trotz seiner Stel lung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädi gung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leis tungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vo rangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Be stimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2012 (Urk.
2) erhob de r Versicherte am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit, dass der Beschwerdeführer mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dar gelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblie ben; es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2). Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Episoden sei bereits im Rahmen der Erstanmeldung geprüft worden und vermöge rechtsprechungsge mäss keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen, und die gel tend gemachte Verschlechterung bewege sich immer noch im Rahmen dieser Diagnose. Zudem sei die Verstärkung der Vermeidungstendenz auf die Aussteu erung als invaliditätsfremder Faktor zurückgeführt worden, und bereits bei der Abweisung der Erstanmeldung hätten invaliditätsfremde Faktoren im Vorder grund gestanden (Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass sich sein Gesundheitszustand insbesondere aus psychischer Sicht verschlechtert habe und er dies durch den anlässlich der Neuanmeldung eingereichten Arztbericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezem ber 2011 auch glaubhaft dargelegt habe (Urk. 1 S. 4).
Gestützt dara uf wäre ein Eintreten auf das neue Gesuch angezeigt gewesen (Urk. 13).
Aufgrund des Be richtes der D.___ und der Arztberichte von Dr. C.___, der Z.___ und des B.___ sei belegt, dass sich sein physi scher und psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk.
E. 2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2012 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung (Urk. 10/18-19) eingetreten ist (Urk. 2).
Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer mit den innert der von der IV-Stelle unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall angesetzten Frist (Urk. 10/22) und im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizini schen Berichte glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom
8. März 2011 (Urk. 10/14) und der Neuanmeldung am 2. August 2011 in anspruchsrele vanter Weise verändert haben. Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 1.4) gel ten diese Voraussetzungen nicht nur für die Prüfung des Rentenanspruchs, son dern auch für die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen. 3.
Die Verfügung vom
8. März 2011 (Urk. 10/14) fusste im Wesentlichen auf dem medizinischen Sachverhalt gemäss Arztbericht von Dr. C.___ vom
1. November 2010 (Urk. 10/10, Urk. 10/11 S. 2). D arin diagnostizierte die be - han delnde Psychiaterin seit 2001 bestehende, rezidivierende, gegenwärtig remit tierte, depressive Episoden sowie ein COPD und nannte eine Arbeits - unfähigkeit von 0 % als Elektromonteur und Kurier (Urk. 10/10 Ziff. 1.1, 1.6). Vom 5. Au gust bis zum 5. November 2009
sei der Beschwerdeführer in stationärer Be handlung in der Z.___ gewesen (Urk. 10/10 Ziff. 1.3). Die depressiven Episoden hätten vor allem im Zusammenhang mit Arbeits - platzverlusten gestan den, und momentan sei der Beschwerdeführer noch voll vermittelbar und ar beitsfähig; bei längerer Arbeitslosigkeit könnte sich die Belastbarkeit vermin dern (Urk. 10/10 Ziff. 1.4, 1.11) . 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung ging der Bericht von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2011 ein, wonach der Beschwerdeführer an rezidivierenden de pressiven Episoden leide, welche momentan remittiert seien. Daneben bestünden seit längerem einschränkende soziale Ängste mit starker Tendenz, Konflikten auszuweichen und sich zurückzuziehen. Daraus sei im Jahre 2009 ein Suizid versuch mit nachfolgender Hospitalisation resultiert. Durch die Arbeitslosigkeit und vor allem die Aussteuerung im Juni 2011 habe sich diese Vermeidungsten denz noch erheblich verstärkt. Der Beschwerdeführer könne sich schlecht für seine Belange einsetzen, sei wenig belastbar und unflexibel mit der Tendenz, sich vordergründig anzupassen. Diese Problematik habe auch schon im August 2010 bestanden, wenn auch in geringerem Ausmass. Massnahmen zur Abklä rung der genauen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sowie Wiedereingliederungs massnahmen in einem vorerst geschützten Rahmen seien dringend indiziert (Urk. 10/25/9). 4.2
Am 2 0. November 2012 erstatteten die Ärztinnen der Z.___,
Psychiatriezent rum
A.___, ihr Gutachten und nannten darin folgende Diagnosen (Urk. 15/1 S. 12): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) - Status nach Suizidversuch am 5. August 2009 - Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F60.6) - m ittelschwere kognitive Defizite - a namnestisch Verdacht auf schädlichen Alkoholkonsum (ICD-10 F10.20)
In ihrer Beurteilung führten d ie Ärzt innen
aus, der Beschwerdeführer leide seit etwa 2001 unter einer rezidivierenden depressiven Störung, die jeweils durch sehr ungünstige psychosoziale Faktoren getriggert werde. Zur Zunahme der Störung sei es im Rahmen des Verlustes der Arbeitsstelle gekommen. Zudem weise der Beschwerdeführer ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge auf, die ihn hinsichtlich der geeigneten Copingstrategien im Umgang mit der depressi ven Störung behinder te n.
Die objektivierten neuropsychologischen Leistungsstörungen hätten insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden, als dass Arbeitsstellen, die Anforderungen an die visuelle räumliche Wahrnehmung und Vorstellungen an die räumlich konstruktiven Funktionen stellten, ausgeschlossen werden sollten. Ausserdem s eien Arbeiten unter Zeitdruck und Arbeiten, die eine selbstständige Problemlösung erforderten, zu vermeiden . Die Wiedereingliederung sollte am besten stufenweise stattfinden und das passende Arbeitspensum anhand der Be obachtung der Belastbarkeit im Arbeitsalltag festgestellt werden (Urk. 15/1 S. 12 f.). 4.3
Mit Bericht vom 1 4. November 2012 nannten die Ärzte des B.___ folgende Diagnosen (Urk. 15/ 2
S. 1): - COPD GOLD Stadium B - a namnestisch Pollenallergie - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Adipositas
Aufgrund der Diagnose einer COPD GOLD Stadium B bestehe nur eine leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeit; eine Arbeit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Anstrengung sei zu 100 % möglich. Der Beschwerdeführer sollte keinem Kontakt mit Dämpfen, Staub und Abgasen aus gesetzt sein (Urk. 15/ 2 S. 2). 5.
Den Berichte n der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___
vom 1. November 2010 und vom 4. Dezember 2011 (Urk. 10/10, Urk. 10/25/9; vgl. vorstehend E. 3 und E. 4.1) ist zu entnehmen, dass sowohl im Zeitpunkt des Er lass es der ersten leistungsabweisenden Verfügung als auch im Rahmen der Neu anmeldung remittierte, rezidivierende depressive Episoden und ein e COPD vor lagen . Die Arbeitsfähigkeit war laut dem frühere n Bericht von Dr. C.___ nicht eingeschränkt, und i n ihre m späteren Bericht hielt sie Massnahmen zur Abklärung der genauen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zwar für angezeigt, be urteilte aber die Arbeitsfähigkeit als solche nicht . Die einzigen neuen Befunde, welche die Ärztin im späteren Bericht nannte, sind einschränkende soziale Ängste und ein Vermeidungsverhalten, welches sich durch die Arbeitslosigkeit und die Aussteuerung im Juni 2011 erheblich verstärkt habe. D araus resultiert jedoch weder ein invalidenversicherungsrechtlich relevante r
Gesundheitsscha den noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Angesichts der gleichblei benden Diagnosen und der unveränderten beziehungsweise fehlenden Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ist eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2011 (Urk. 10/25/9) nicht glaubhaft gemacht .
Was die beschwerdeweise eingereichten Berich te (Urk. 15/1-2; vgl. vorstehend E. 4.2-4.3) angeht, so lassen auch diese keine Rückschlüsse auf eine noch vor E rlass der Nichteintretensverfügung
(1 1. Mai 2012) eingetretene Verschlechte rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu. Wohl
gingen die Ärztinnen der Z.___,
Psychiatriezentrum A.___,
vom Vorliegen einer mit telgradigen depressiven Episode sowie von mittelschweren kognitiven Defiziten mit noch näher abzuklärenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 15/1), und die Ärzte des B.___ hielten aufgrund der diagnostizierten COPD die Arbeitsfähigkeit für leicht eingeschränkt (Urk. 15/2) .
Dies weist auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustand s des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erstellung der Berichte im November 2012 hin . Da sich die Ärzte
jedoch weder zum Krankheitsverlauf noch zum Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit äusserten, ist eine bis zum Verfügungserlass am 1 1. Mai 2012 eingetretene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgrund dieser Berichte nicht glaubhaft dargetan .
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk.
E. 7 Juni 2012 Beschwerde und beantragte d ie Aufhebung der angefochtenen Verfü gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 11. Juli 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 27. September 2012 teilte der Versicherte innert Frist (Urk.
11) mit, dass er an der Beschwerde festhalte und ersuchte wegen aktueller medizinischer Abklärungen um Fristerstreckung für die Replik (Urk. 13). Mit Replik vom 30. November 2012 hielt er an den beschwerdeweise gestellten An trägen fest und reichte das Gutachten der Z.___, Psy - ch i atriezentrum
A.___, vom 20. November 2012 sowie den Bericht des B.___ vom 14. November 2012 ein (Urk. 15/1-2; Urk. 14) .
A m 13. Dezember 2012 er stattete die IV-Stelle
ihre Duplik (Urk. 17), welche dem Versicherten am 18. De zember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 S. 2).
E. 14 S. 7 f.) vermag sodann der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erstanmeldung keine weiter gehenden Abklärungen tätigte, nichts an den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung im Rahmen der Neuanmeldung zu ändern; zudem bestand angesichts der klaren Aktenlage kein Anlass für irgendwelche Weiterungen. Vielme hr sind aufgrund der nur kurzen zwischen der ersten leistungsabweisen den Verfügung (8. März 2011) und der Neuanmeldung (2. August beziehungs weise 2. September 2011, Urk. 10/18-19) liegenden Zeitspanne hohe Anforde rungen an die Glaubhaftmachung zu stellen.
Indessen weisen die Arztberichte der Z.___,
Psychiatriezentrum A.___, und des B.___
auf eine mögliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers
im November 2012 hin . Daher wird d ie Beschwerdegegnerin - wie bereits von ihr in Aussicht gestellt (Urk.
17) - das Schreiben
des Beschwerdeführers vom 2 9. November 2012 (Urk. 18) im Sinne einer Neuanmeldung prüfen .
Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung zu Recht, sodass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). 6.2
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 6.3
Der vorliegende Prozess ist als aussichtslos zu qualifizieren: Im Rahmen der in Bezug auf die Abschätzung der Prozesschancen vorzunehmenden prospektiven Beurteilung ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin, nachdem sie de n Beschwerdeführer ausdrücklich zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Ver änderung aufgefordert hatte (Urk. 10/22), zu den im Verwaltungsverfahren er hobenen Vorbringen (Urk. 10/19, Urk. 10/21, Urk. 10/24, Urk. 10/31) eindeutig und klar äusserte (10/ 33, Urk. 2) und dagegen beschwerdeweise nichts erheblich Neues vorgebracht wurde (Urk. 1, Urk. 13, Urk. 14).
Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 4. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer sodann Gelegen heit zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt, unter Hinweis darauf, dass das Gericht die Auffassung der Beschwerdegegnerin teile (Urk. 11). Auch was die aufgelegten Arztberichte von Dr. C.___, der Ärzte der Z.___,
Psychi atriezentrum
A.___, und der Ärzte des B.___ (Urk. 10/25/9, Urk. 15/1-2) anbelangt, ergibt sich daraus - wie oben erwähnt - klarerweise für den massgebenden Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit nichts, was die Position des Beschwerdeführers stützen könnte. Insgesamt erweisen sich die den Standpunkt des Beschwerdeführers stützenden Argumente mithin von An fang an als so bescheiden, dass anzunehmen ist, eine über die nötigen finan ziellen Mittel verfügende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung wohl nicht zu einem Prozess entschlossen. Dem Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung ist darum nicht stattzugeben. 6.4
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis) und er messensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung vom 7. Juni 2012 wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens RA/AG/BSversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00608
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
31. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1962, Elektromonteur, arbeitete seit 2003 bis zum 31. August 2008 bei der Bank Y.___ als interner Kurier (Urk. 10/1 Ziff. 1.1-1.3, 5.2, 5.4). Seit dem 1. September 2008 war er arbeitslos, und am 20. August 2010 meldete er sich wegen seit November 2009 bestehender psychischer Be schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche In tegration, Rente) an (Urk. 10/1 Ziff. 5.7, 6.7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/7), eine n
Arbeitgeber be richt (Urk. 10/8) und einen medizinische n Bericht (Urk. 10/10) ein und zog die Akten der Arbeitslosenkasse (Urk. 10/5) bei . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 10/13) verneinte sie ausgehend von einer vollen Arbeitsfähig keit seit August 2010 mit Verfügung vom 8. März 2011 (Urk. 10/14) den An spruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.2
Am 2. August beziehungsweise am 2. September 2011 meldete sich der Versi cherte erneut zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 10/18-19). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 forderte die IV-Stelle ihn zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse auf (Urk. 10/ 22). Am 13. Dezember 2011 reichte der Versicherte wei tere Unterlagen ein (Urk. 10/24-25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Urk. 10/28-29, Urk. 10/31) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2012 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 10/33 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2012 (Urk.
2) erhob de r Versicherte am
7. Juni 2012 Beschwerde und beantragte d ie Aufhebung der angefochtenen Verfü gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 11. Juli 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 27. September 2012 teilte der Versicherte innert Frist (Urk.
11) mit, dass er an der Beschwerde festhalte und ersuchte wegen aktueller medizinischer Abklärungen um Fristerstreckung für die Replik (Urk. 13). Mit Replik vom 30. November 2012 hielt er an den beschwerdeweise gestellten An trägen fest und reichte das Gutachten der Z.___, Psy - ch i atriezentrum
A.___, vom 20. November 2012 sowie den Bericht des B.___ vom 14. November 2012 ein (Urk. 15/1-2; Urk. 14) .
A m 13. Dezember 2012 er stattete die IV-Stelle
ihre Duplik (Urk. 17), welche dem Versicherten am 18. De zember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versi cherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebli che Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]). 1.4
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV
betrifft - trotz seiner Stel lung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädi gung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leis tungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vo rangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorer wähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Be stimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzu wenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung damit, dass der Beschwerdeführer mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dar gelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen gleich geblie ben; es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2). Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Episoden sei bereits im Rahmen der Erstanmeldung geprüft worden und vermöge rechtsprechungsge mäss keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen, und die gel tend gemachte Verschlechterung bewege sich immer noch im Rahmen dieser Diagnose. Zudem sei die Verstärkung der Vermeidungstendenz auf die Aussteu erung als invaliditätsfremder Faktor zurückgeführt worden, und bereits bei der Abweisung der Erstanmeldung hätten invaliditätsfremde Faktoren im Vorder grund gestanden (Urk. 9 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass sich sein Gesundheitszustand insbesondere aus psychischer Sicht verschlechtert habe und er dies durch den anlässlich der Neuanmeldung eingereichten Arztbericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezem ber 2011 auch glaubhaft dargelegt habe (Urk. 1 S. 4).
Gestützt dara uf wäre ein Eintreten auf das neue Gesuch angezeigt gewesen (Urk. 13).
Aufgrund des Be richtes der D.___ und der Arztberichte von Dr. C.___, der Z.___ und des B.___ sei belegt, dass sich sein physi scher und psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 14 S. 3 ff.). Entgegen der telefonischen Zusicherung gegenüber der Mitarbeiterin der Sozia len Dienste habe die Beschwerdegegnerin sodann ein Nichteintreten verfügt, ohne vorgängig die Aufnahme in die IIZ zu prüfen (Urk. 14 S. 5). Da sich die Beschwerdegegnerin beim Erstgesuch weder einlässlich mit der Arbeitsfähigkeit noch mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades befasst habe, seien an die Glaubhaftmachung bei der Neuanmeldung keine hohen Anforderungen zu stel len (Urk. 14 S. 7 f.). 2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2012 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung (Urk. 10/18-19) eingetreten ist (Urk. 2).
Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer mit den innert der von der IV-Stelle unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall angesetzten Frist (Urk. 10/22) und im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizini schen Berichte glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom
8. März 2011 (Urk. 10/14) und der Neuanmeldung am 2. August 2011 in anspruchsrele vanter Weise verändert haben. Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 1.4) gel ten diese Voraussetzungen nicht nur für die Prüfung des Rentenanspruchs, son dern auch für die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen. 3.
Die Verfügung vom
8. März 2011 (Urk. 10/14) fusste im Wesentlichen auf dem medizinischen Sachverhalt gemäss Arztbericht von Dr. C.___ vom
1. November 2010 (Urk. 10/10, Urk. 10/11 S. 2). D arin diagnostizierte die be - han delnde Psychiaterin seit 2001 bestehende, rezidivierende, gegenwärtig remit tierte, depressive Episoden sowie ein COPD und nannte eine Arbeits - unfähigkeit von 0 % als Elektromonteur und Kurier (Urk. 10/10 Ziff. 1.1, 1.6). Vom 5. Au gust bis zum 5. November 2009
sei der Beschwerdeführer in stationärer Be handlung in der Z.___ gewesen (Urk. 10/10 Ziff. 1.3). Die depressiven Episoden hätten vor allem im Zusammenhang mit Arbeits - platzverlusten gestan den, und momentan sei der Beschwerdeführer noch voll vermittelbar und ar beitsfähig; bei längerer Arbeitslosigkeit könnte sich die Belastbarkeit vermin dern (Urk. 10/10 Ziff. 1.4, 1.11) . 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung ging der Bericht von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2011 ein, wonach der Beschwerdeführer an rezidivierenden de pressiven Episoden leide, welche momentan remittiert seien. Daneben bestünden seit längerem einschränkende soziale Ängste mit starker Tendenz, Konflikten auszuweichen und sich zurückzuziehen. Daraus sei im Jahre 2009 ein Suizid versuch mit nachfolgender Hospitalisation resultiert. Durch die Arbeitslosigkeit und vor allem die Aussteuerung im Juni 2011 habe sich diese Vermeidungsten denz noch erheblich verstärkt. Der Beschwerdeführer könne sich schlecht für seine Belange einsetzen, sei wenig belastbar und unflexibel mit der Tendenz, sich vordergründig anzupassen. Diese Problematik habe auch schon im August 2010 bestanden, wenn auch in geringerem Ausmass. Massnahmen zur Abklä rung der genauen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sowie Wiedereingliederungs massnahmen in einem vorerst geschützten Rahmen seien dringend indiziert (Urk. 10/25/9). 4.2
Am 2 0. November 2012 erstatteten die Ärztinnen der Z.___,
Psychiatriezent rum
A.___, ihr Gutachten und nannten darin folgende Diagnosen (Urk. 15/1 S. 12): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) - Status nach Suizidversuch am 5. August 2009 - Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F60.6) - m ittelschwere kognitive Defizite - a namnestisch Verdacht auf schädlichen Alkoholkonsum (ICD-10 F10.20)
In ihrer Beurteilung führten d ie Ärzt innen
aus, der Beschwerdeführer leide seit etwa 2001 unter einer rezidivierenden depressiven Störung, die jeweils durch sehr ungünstige psychosoziale Faktoren getriggert werde. Zur Zunahme der Störung sei es im Rahmen des Verlustes der Arbeitsstelle gekommen. Zudem weise der Beschwerdeführer ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge auf, die ihn hinsichtlich der geeigneten Copingstrategien im Umgang mit der depressi ven Störung behinder te n.
Die objektivierten neuropsychologischen Leistungsstörungen hätten insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden, als dass Arbeitsstellen, die Anforderungen an die visuelle räumliche Wahrnehmung und Vorstellungen an die räumlich konstruktiven Funktionen stellten, ausgeschlossen werden sollten. Ausserdem s eien Arbeiten unter Zeitdruck und Arbeiten, die eine selbstständige Problemlösung erforderten, zu vermeiden . Die Wiedereingliederung sollte am besten stufenweise stattfinden und das passende Arbeitspensum anhand der Be obachtung der Belastbarkeit im Arbeitsalltag festgestellt werden (Urk. 15/1 S. 12 f.). 4.3
Mit Bericht vom 1 4. November 2012 nannten die Ärzte des B.___ folgende Diagnosen (Urk. 15/ 2
S. 1): - COPD GOLD Stadium B - a namnestisch Pollenallergie - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Adipositas
Aufgrund der Diagnose einer COPD GOLD Stadium B bestehe nur eine leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeit; eine Arbeit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Anstrengung sei zu 100 % möglich. Der Beschwerdeführer sollte keinem Kontakt mit Dämpfen, Staub und Abgasen aus gesetzt sein (Urk. 15/ 2 S. 2). 5.
Den Berichte n der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___
vom 1. November 2010 und vom 4. Dezember 2011 (Urk. 10/10, Urk. 10/25/9; vgl. vorstehend E. 3 und E. 4.1) ist zu entnehmen, dass sowohl im Zeitpunkt des Er lass es der ersten leistungsabweisenden Verfügung als auch im Rahmen der Neu anmeldung remittierte, rezidivierende depressive Episoden und ein e COPD vor lagen . Die Arbeitsfähigkeit war laut dem frühere n Bericht von Dr. C.___ nicht eingeschränkt, und i n ihre m späteren Bericht hielt sie Massnahmen zur Abklärung der genauen Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zwar für angezeigt, be urteilte aber die Arbeitsfähigkeit als solche nicht . Die einzigen neuen Befunde, welche die Ärztin im späteren Bericht nannte, sind einschränkende soziale Ängste und ein Vermeidungsverhalten, welches sich durch die Arbeitslosigkeit und die Aussteuerung im Juni 2011 erheblich verstärkt habe. D araus resultiert jedoch weder ein invalidenversicherungsrechtlich relevante r
Gesundheitsscha den noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Angesichts der gleichblei benden Diagnosen und der unveränderten beziehungsweise fehlenden Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ist eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheits zustandes aufgrund des Berichtes von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2011 (Urk. 10/25/9) nicht glaubhaft gemacht .
Was die beschwerdeweise eingereichten Berich te (Urk. 15/1-2; vgl. vorstehend E. 4.2-4.3) angeht, so lassen auch diese keine Rückschlüsse auf eine noch vor E rlass der Nichteintretensverfügung
(1 1. Mai 2012) eingetretene Verschlechte rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu. Wohl
gingen die Ärztinnen der Z.___,
Psychiatriezentrum A.___,
vom Vorliegen einer mit telgradigen depressiven Episode sowie von mittelschweren kognitiven Defiziten mit noch näher abzuklärenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 15/1), und die Ärzte des B.___ hielten aufgrund der diagnostizierten COPD die Arbeitsfähigkeit für leicht eingeschränkt (Urk. 15/2) .
Dies weist auf eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustand s des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erstellung der Berichte im November 2012 hin . Da sich die Ärzte
jedoch weder zum Krankheitsverlauf noch zum Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit äusserten, ist eine bis zum Verfügungserlass am 1 1. Mai 2012 eingetretene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgrund dieser Berichte nicht glaubhaft dargetan .
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 14 S. 7 f.) vermag sodann der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erstanmeldung keine weiter gehenden Abklärungen tätigte, nichts an den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung im Rahmen der Neuanmeldung zu ändern; zudem bestand angesichts der klaren Aktenlage kein Anlass für irgendwelche Weiterungen. Vielme hr sind aufgrund der nur kurzen zwischen der ersten leistungsabweisen den Verfügung (8. März 2011) und der Neuanmeldung (2. August beziehungs weise 2. September 2011, Urk. 10/18-19) liegenden Zeitspanne hohe Anforde rungen an die Glaubhaftmachung zu stellen.
Indessen weisen die Arztberichte der Z.___,
Psychiatriezentrum A.___, und des B.___
auf eine mögliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers
im November 2012 hin . Daher wird d ie Beschwerdegegnerin - wie bereits von ihr in Aussicht gestellt (Urk.
17) - das Schreiben
des Beschwerdeführers vom 2 9. November 2012 (Urk. 18) im Sinne einer Neuanmeldung prüfen .
Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung zu Recht, sodass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6.
6.1
Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). 6.2
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 6.3
Der vorliegende Prozess ist als aussichtslos zu qualifizieren: Im Rahmen der in Bezug auf die Abschätzung der Prozesschancen vorzunehmenden prospektiven Beurteilung ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin, nachdem sie de n Beschwerdeführer ausdrücklich zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Ver änderung aufgefordert hatte (Urk. 10/22), zu den im Verwaltungsverfahren er hobenen Vorbringen (Urk. 10/19, Urk. 10/21, Urk. 10/24, Urk. 10/31) eindeutig und klar äusserte (10/ 33, Urk. 2) und dagegen beschwerdeweise nichts erheblich Neues vorgebracht wurde (Urk. 1, Urk. 13, Urk. 14).
Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 4. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer sodann Gelegen heit zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt, unter Hinweis darauf, dass das Gericht die Auffassung der Beschwerdegegnerin teile (Urk. 11). Auch was die aufgelegten Arztberichte von Dr. C.___, der Ärzte der Z.___,
Psychi atriezentrum
A.___, und der Ärzte des B.___ (Urk. 10/25/9, Urk. 15/1-2) anbelangt, ergibt sich daraus - wie oben erwähnt - klarerweise für den massgebenden Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit nichts, was die Position des Beschwerdeführers stützen könnte. Insgesamt erweisen sich die den Standpunkt des Beschwerdeführers stützenden Argumente mithin von An fang an als so bescheiden, dass anzunehmen ist, eine über die nötigen finan ziellen Mittel verfügende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung wohl nicht zu einem Prozess entschlossen. Dem Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung ist darum nicht stattzugeben. 6.4
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis) und er messensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung vom 7. Juni 2012 wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens RA/AG/BSversandt