Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1954, meldete sich am 3 0. Juli 2002 wegen einer psychi schen Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 8/4 -5 , Urk. 8/7 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/3) ein , führte eine Abklärung der beein trächtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch und qualifizierte die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig ( Urk. 8/6).
Mit Verfügung vom 1 1. März 2003 ( Urk. 8/10) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente . Da gegen erhob die Versi che rte am 2 1. März 2003 Einsprache ( Urk. 8/11), welche m it Einspracheentscheid vom 2. April 2003 angewiesen wurde ( Urk. 8/17) . 1.2
Am 2 8. August 2007 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zu m Leistungsbezug an
( Urk. 8/19).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 8/ 29 , Urk. 8/ 32 , Urk. 8/ 34 ) , einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/ 27 ) sowie Arbeitsgeberbericht e ( Urk. 8/24 , Urk. 8/35 ) ein , zog die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 8/30 , Urk. 8/36 ), führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch und qualifizierte die Versicherte als zu 85 % im Haushalt und als zu 15 % erwerbstätig ( Urk. 8/37) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/40-52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. November 2008 ( Urk. 8/53) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 1.3
Am 2 5. März 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/58) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 8/59) .
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ( Urk. 8/ 63-65 ), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/ 62 ) sowie einen Arbeitsgeberbericht
( Urk. 8/ 66 ) ein ,
führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch und qualifizierte
die Versicherte als zu 70 % im Haushalt und als zu 30 % erwerbstätig ( Urk. 8/ 71 ).
Am 2 3. November 2011 teilte die IV -Stelle der Versicherten mit, gemäss Abklä rungen seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen E ingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 8/68).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/74- 85 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Mai 2012 ( Urk. 8/86 -90 = Urk.
2) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zu. 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 6. Juni 2012 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, in Abänderung der V erfügung vom 7. Mai 2012 sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juli 2012 ( Urk.
7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschw erde, was der Beschwerde führerin am 1 9. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Gleich zeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung bewilligt. Mit Replik vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest (S. 2) und beantragte die Abweisung der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort beantragten Auflage einer Schadenminderungspflicht hin sichtlich der Kniebeschwerden . Mit Eingabe vom 1 4. November 2012 ( Urk.
12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was d er Beschwerdeführerin am 1 6. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei Versicherten mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2012 ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 30 % nachginge und die restlichen 70 % in den Aufga benbereich entfielen (Verfügungsteil 2 S. 1). Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von gerundet 61 % (Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen ( Urk. 1) , ohne Erkrankung wäre sie vollzeitlich erwerbstätig, da sie zum einen keine Kinderbetreuungspflichten mehr habe und es zum andern ihre finanzielle Situation klar erfordere, dass auch sie einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehe (S. 6) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs, wobei diesbezüglich insbesondere die Statusfrage umstritten ist . 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 1 7. Mai 2011 ( Urk. 8/64/5) und nannte folgende Diagnosen: - chronische rezidivierende Depressionen mit An gststörungen und Panikattacken - schweres, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - arterielle Hypertonie mit hypertonen Entgleisungen - Psoriasis - gastro-oesophagialer Reflux
Er führte aus, aufgrund der Polymorbidität sei die Beschwerdeführerin ausser häuslich nicht erwerbs f ä h ig. Die körperliche und psychische Belastbarkeit sei derart minim, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Im haushältlichen Bereich bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Sie geniesse viel Unter stützung durch die Söhne, Schwiegertöchter und ihren Ehemann. Eine genaue Bezifferung der häuslichen Einschränkung könne er nicht machen. 3.2
Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherap ie FMH, berichtete im Juli 2011 ( Urk. 8/65) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - chronisch rezidivierend depressive Störung, bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Angststörung und Panikattacken (ICD-10 F41.0) - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (unter CPAP Therapie) - schwere Gonarthrose beidseitig
Er nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas - Hypercholesterinämie - Psoriasis - gastrooesophagealer Reflux - Jod-Allergie
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit im Bereich Reinigungen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f. lit . B). Die Beschwerde führerin würde in der jetzigen Lebensphase im gesunden Zustand zu 60-70 % arbeiten, sei jedoch als 100 % arbeitsunfähig zu betrachten, insbesondere wegen ihrer grossen Kniebeschwerden und ihrer rezidivierenden depressiven Störung. Die Beschwerdeführerin sei vom 3 0. April bis 2 5. Mai 2010 wegen ausgeprägter Panikattacken mit zum Teil unbeherrschbarer Hyperventilation und hypertoner Krise hospitalisiert gewesen (S. 2 lit . D Ziff. 3). Prognostisch sei kaum mehr eine wesentliche Veränderung hin s ichtlich der Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 2 lit . D Ziff. 6). 3.3
Dr. med. A.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 2. November 2011 Stel lung ( Urk. 8/73/3) und führte aus, im Jahre 2008 sei aufgrund einer Angstneu rose mit Panikattacken und Hyperventilationstetanie und organisch bedingten Schwindelattacken sowie einer Meniskusläsion im März 2007 von den betreu enden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Haushalts hilfe gesehen worden. Bei der damaligen Qualifikation als zu 15 % im Erwerbsbereich und zu 85 % im Haushaltsbereich Tätige, habe dies eine allerhöchst ens 23.84%ige Erwerbsunfähigkeit ergeben. Aufgrund der nun aufgeführten Be fun de sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für jede ausserhäusli che Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur genauen Abklärung wie die Qualifikation heute sei und welche Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich bestehe, sei eine Abklärung an Ort und Stelle angezeigt.
4.
In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 3. Februar 2012 ( Urk. 8/73 S. 3 ) gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.1) sowie von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.2) davon aus, dass aufgrund der aufgeführten Befunde für jede ausserhäusliche Tätigkeit von eine r Arbeits unfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Dies wird von der Beschwerde führerin nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5. 5.1
Laut Abklärungsbericht vom 2 0. Dezember 2002 ( Urk. 8/6) gab die Beschwerde führerin anlässlich des am 1 7. Dezember 2002 geführten Gesprächs zu Proto koll, sie stehe in keinem regulären Arbeitsverhältnis seit sie in der Schweiz lebe. Sie putze „schwarz“ in zwei Haushalten während insgesamt sechs Stunden pro Woche (S. 1 Ziff. 2.2, S. 2 Ziff. 2.4) .
Sie ginge gerne teilzeitlich einer Erwerbstä tigkeit nach . Sie könnte dies jedoch auch bei guter Gesundheit nicht, da sie in diesem Fall zu Gunsten der ebenfalls im Dorf lebenden Schwiegertochter auf eine eigene Erwerbstätigkeit verz ichten würde und ihre beiden Enkelkinder hüten würde (S. 2 Ziff. 2.5). Die zuständige Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin daraufhin als zu 100 % im Haushalt tätig (S. 5 Ziff. 7) . 5.2
Laut Abklärungsbericht vom 3 0. April 2008 ( Urk. 8/37) gab die Beschwerdefüh rerin anlässlich des am 2 9. April 2008 geführten Gesprächs zu Protokoll, sie sei von 2000 bis 2005 in keinem regulären Arbeitsverhältnis gestanden. Seit Mai 2005 würden nun Beiträge einbezahlt. Sie habe bei der Familie B.___ von Mai 2005 bis Dezember 2006 vier Stunden pro Woche gearbeitet und ab dem 1. Januar 2007 bis März 2007 habe sie noch zwei Stunden pro Woche gearbei tet . Das Pensum sei von der Familie B.___ gekürzt worden. Bei der Familie C.___ habe sie von Mai 2005 bis zum Unfall am 2 6. März 2007 vier Stunden in der Woche gearbeitet. Seit dem Unfall habe sie aus gesundheitlichen Grü nden nicht mehr g e arbei tet (S. 2 Ziff. 2.4). Bei guter Gesundheit würde sie die Reinigungsarbeiten bei den Familien B.___ und C.___ gerne im glei chen Pensum erledigen (S. 3 Ziff. 2.5). Sie habe drei Enkelkinder. Ihr Sohn arbeite zu 100 % und die Schwiegertochter zu 50 % am Abend. Die s sei eine gute Ergänzung, wod urch das Thema der Hütepflichten seit mehreren Jahren nicht mehr angeschnitten worden sei. Zudem erkläre ihr Ehemann, dass er am Nachmittag schlafen müsse und nicht gewillt sei, die Kinder den ganzen Tag bei sich zu haben. Früher sei sie zur Wohnung des Sohnes gefahren und habe dort die Kinder gehütet. Dies sei jedoch keine regelmässige Beschäftigung gewesen und habe nur wenige Stunden gedauert (S. 6 Ziff. 6.6). G estützt auf ihre Aussa gen qualifiziert e di e zuständige Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 15 % im Erwerbsbereich und als zu 85 % im Haushaltsbereich tätig (S. 3 Ziff. 2.5, S. 6 Ziff. 7). 5.3
Gemäss Akten wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin per Ende April 2010 als Bäcker gekündigt. Er habe sodann eine neue Anstellung im Liefer dienst der Bäckerei erhalten, jedoch nur im Pensum von 50 % . Er sei für die restlichen 50 % (da von 70 % bezahlt ) beim Arbeitsamt angemeldet und suche nach einer Arbeit. Sie seien finanziell schlechter dran . Das Netto-Erwerbseinkommen des Ehemannes betrage im Mai 2012 Fr. 2‘571.10 im Monat ( Urk. 8/71 S. 3 Ziff. 2.5, Urk. 1 S. 4).
5.4
Die seit 1993 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin hat laut IK-Auszug vom 6. Mai 2011 ( Urk. 8/62), gemäss welchem lediglich in den Jahren 2005 bis 2008 Einkommen a b gerechnet worden sind, nie mehr als Fr. 8‘100.-- im Jahr verdient. 5.5
Laut Abklärungsbericht vom 2 5. Januar 20 12 ( Urk. 8/ 71 ) gab die Beschwerde führerin anlässlich des am 1 0. Januar 20 12 geführten Gesprächs zu Protokoll, sie habe im März 2007 aufgehört zu arbeiten, nachdem sie einen Unfall am Knie erlitten habe (S. 3 Ziff. 2.4). Bei guter Gesundheit würde sie heute in einem Pensum von 100 % arbeiten . Sie müsste aus finanziellen Gründen arbeiten gehen, da ihr Ehemann mit 61 Jahren nur Absagen erhalte. Als sie bei den Familien B.___ und C.___ gearbeitet habe, habe sie keine weiteren Arbeitsbemühungen unternommen, um mehr arbeiten zu können (S. 3 Ziff. 2.5).
Ihr jüngerer Sohn wäre froh, wenn sie sein achteinhalb Monate altes Kind zwei Tage in der Woche hüten könnte, da er und seine Ehefrau berufstätig seien. Wegen ihrer Krankheit könne sie dies jedoch nicht übernehmen (S. 7 Ziff. 6.6). Die zuständige Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als zu 30 % im Erwerbsbereich und als zu 70 % im Haushaltsbereich tätig
und ermittelte eine Einsch ränkung im Haushalt von 44.07 % . Sie führte weiter aus, e s sei nicht nachvollziehbar , dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Vollpensum arbeiten würde. So habe sie jahrelang einen einfachen Lebensstil geführt ,
auch als ihr Ehemann noch 100 % gearbeitet habe. Zudem habe sie keine Arbeitsbemühungen unternommen, um in einem höheren Pensum arbeiten zu können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2010 mit 30 % im Erwerbsbereich tä tig sein (S. 3 Ziff. 2.5 unten). 6. 6.1
D ie Beschwerdeführerin macht geltend, ohne Erkrankung würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen . Sie habe bereits in Frankreich voll gearbeitet und heute keine Kinder mehr zu betreuen. Vor allem jedoch wäre sie aus finanziel len Gründen auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit angewiesen, da ihr Ehemann selber nur ein bescheidenes Einkommen erziele. Aus diesem Grund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von der gemischten Methode ausgehe und nicht einen reinen Einkommensvergleich durchführe ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 1). 6.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3 ter
IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E.
4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhält nissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönli chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdi gen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil )Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 6.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwer defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von a llen möglichen Geschehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S.
360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 6.4
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, vermag nicht zu überzeugen. So geht aus den Akten hervor, dass die seit 1993 in der Schweiz lebende Beschwerde führerin laut IK-Auszug auch nachdem ihre beiden 1973 und 1980 geborenen Söhne längst volljährig waren, nie mehr als Fr. 8‘100.-- im Jahr erzielt hatte . Zudem sind lediglich in den Jahren 2005 bis 2008 Einkommen abgerechnet worden (vgl. E. 5.4) .
Auch i hre Aussage, wonach sie nach der Geburt ihres ers ten Sohnes in einem Vollpensum weitergearbeitet habe, blieb gänzlich unbelegt. Weiter unternahm die Beschwerdeführerin
keinerlei Arbeitsbemühungen, um ihr Teilzeitpensum aufzustocken. Mit ihrem damaligen Alter sowie ihren Arbeits erfahrungen, welche sie bis zu diesem Zeitpunkt als Reinigungskraft bereits gesammelt hatte, kann davon ausgegangen werden, dass sie bei ernsthaft er Be mühung eine Vollzeitstelle beziehungsweise eine weitere Teilzeitstelle zumindest als Reinigungskraft gefunden hätte,
hält doch der Arbeitsmarkt i n diesem Tätig keitsbereich immer wieder Stellen bereit. Schliesslich vermag auch das Argu ment, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls der Betreuung ihrer Enkelk inder einer Vollzeittätigkeit nachgehen würde, nicht zu überzeugen. Dass sie heute im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, erscheint deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich. Hingegen gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der ersten Abklärung der Beeinträch tigungen im Haushalt vom 1 7. Dezember 2002 zu Protokoll, dass sie gerne teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. E. 5.1). Anlässlich der zweiten Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt vom 2 9. April 2008 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie hätte die Reinigungsarbeiten bei den bei den Familien gerne im gleichen Pensum von zirka sechs Stunden pro Woche, was zirka einem 15%igen Pensum entspricht, weitergeführt (vgl. E. 5.2). Aus der wirtschaftli chen Not wendigkeit für sich alleine kann nicht auf ein
vollzeitliches Er werb s pensum ge schlossen werden , zumal b ei der Beantwor tung der Status frage nicht die Erforder lichkeit der Erwerbstätigkeit, sondern die mutmassliche Verhaltens weise der Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall aus schlaggebend ist, wofür die finanzielle Situation lediglich ein Aspekt neben ande ren darstellt (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es hingegen als glaubhaft und überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilzeittätigkeit von 15 %
aufgestockt hätte.
So erscheint es im Lichte der dargelegten Umstände aufgrund der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse als überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von zirka 3 0 % nachginge. 6.5
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als zu 30 % Erwerbstätige und als zu 70 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt. 7. 7.1
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass , selbst wenn von der ge mischten Methode auszugehen sei, die von der Abklärungsperson im Haushaltsbereich errechnete Einschränkung von 44.07 % bestritten werde ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 2). 7.2
Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufga benbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird. 7.3
Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) ein geholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Um fang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der er werb lichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 7.4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Er ledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt täti gen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichti gende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Fa milienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versiche rungs leistungen zu erwar ten wären. Dabei darf nach der Recht sprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewäl tigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mit glieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 7.5
Das Gericht greift in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 7.6
Die Abklärung im Haushalt bildet nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 7.2) grundsätzlich auch bei im Haushalt tätigen Personen, welche an einem psychi schen Gesundheitsschaden leiden, ein geeignet es Mittel der Invaliditätsbemes sung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnis sen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fä higkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt mög lich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Ein schränkungen zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 568/04 vom 1 6. Februar 2005 E. 4.2.1). 7.7
Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle füh rte am 10. Januar 2012 die Haus haltabklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 8/71). Sie qualifizierte die Be schwerdeführerin als zu 30 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 70 % im Haus halt tätig und hat dabei unter Berück sichtigung der von der Beschwerde führerin geklagten Leiden und Behinderun gen sowie der Familiengrösse, Wohn verhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschrän kung der Beschwerdeführerin im Haus haltsbereich von 44.07 % festgestellt.
Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 2 5. Januar 2012 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Sodann ist er hin sichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vor lie gend sind keine besonderen Umstände g egeben, welche den Abklärungsbe richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen. W as die einzelnen Einschränkun gen im Aufgabenbereich angeht, ist demnach auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Ausführungen des Abklärungs dienstes zu verweisen (Urk. 8/71), welcher die Gewichtung der einzelnen Tä tigkeiten und die Be mes sung der Einschränkungen sachgerecht vorgenommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklärung, die die Objek ti vität des Berichts in Frage stellen würden, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 7.8
Wie bereits erwähnt bedarf es nach der Rechtsprechung für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubwürdi gen oder in Widerspruch zu den me dizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Bei zugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positio nen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergab, dass die psychischen Beein trächti gungen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls im Vordergrund stehen, womit der behandelnde Psychiater zur Leistungsfähig keit der Beschwerdeführe rin im Haushalt hätte befragt werden können . Dass die Be schwer degegnerin dies unterliess, lässt jedoch nicht per se auf eine mangelhafte Er heb ung der Behin derung im Haushalt schliessen. Vielmehr wurden im Abklärungs bericht für die Ermittlung der Beeinträchtigungen in erster Linie die Angaben der Beschwer deführerin übernommen, womit das Leistungsprofil dem ent spricht, was sich die Beschwerdeführerin tatsächlich selber zumutet.
Zudem wurden die psychischen Beschwerd en im Bericht über die Haushaltab klä rung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Be schwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen einge schränkt ist. Wei ter wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwer deführerin im Sinne einer Schaden minderungspflicht von den Familienangehö rigen unter stützt
wird. Es liegen auch keine fachärztlich-psychiatrischen Ein schätzungen vor, wel che der Beurteilung im Abklärungsbericht widersprechen würden . Den medi zini schen Berichten sind ausserdem keine Angaben zur Ar beitsfähigkeit im Haushalt zu entnehmen, und die Einschätzungen einer Ar beitsfähigkeit in einer ausser häus lichen Tätigkeit vermögen die Beurteilung im Abklärungs bericht ebenfalls nicht zu entkräften. So kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausser häuslichen Erwerbstätigkeit insbesondere frei ein geteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwer deführerin ist es somit zumut bar, die Haushaltarbeiten etappenweise zu erledi gen respektive an den Tagen ohne oder mit weniger Beschwerden auszuführen.
Auf eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters kann unter diesen Umstän den verzichtet werden.
7 . 9
Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 2 5. Januar 201 2 abgestellt werden. Ergän zende medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erfor derlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Problematik in der Haushaltführung in grösserem Ausmass eingeschränkt wäre. Es ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 44 . 07 % im Haushalts be reich aus zuge hen. 7.10
Der Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit schliessen lassen würden, noch gibt er aufgrund der Akten (Urk. 8/72) zu Bean standungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die angefochtene Verfügung vom 7 . Mai 2012 , mit welcher bei ein em
Invaliditätsgrad von 61 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
festgehalten wurde , erweist sich somit als kor rekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge G ewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 9 .
Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines un ent geltlichen Rechtsbeistands erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Be schwer deführerin vom 6 . Juni 2012 (Urk. 1) wurde mit Verfügung vom 1 9 . September 2012 bewilligt (Urk. 9).
Mit Honorarnote vom 3. September 2013 (Urk. 15 ) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin der
Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 11.70 Stun den und Spesen in der Höhe von Fr. 146.-- geltend, was als an ge messen erscheint. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin , Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern a. A., ist daher ein e Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘684.90 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern a. A., wird mit Fr. 2‘684.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach BB/SH/MTversandt
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Bei Versicherten mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 6. Juni 2012 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, in Abänderung der V erfügung vom 7. Mai 2012 sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juli 2012 ( Urk.
7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschw erde, was der Beschwerde führerin am 1 9. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Gleich zeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung bewilligt. Mit Replik vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest (S. 2) und beantragte die Abweisung der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort beantragten Auflage einer Schadenminderungspflicht hin sichtlich der Kniebeschwerden . Mit Eingabe vom 1 4. November 2012 ( Urk.
12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was d er Beschwerdeführerin am 1 6. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2012 ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 30 % nachginge und die restlichen 70 % in den Aufga benbereich entfielen (Verfügungsteil 2 S. 1). Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von gerundet 61 % (Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte).
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen ( Urk. 1) , ohne Erkrankung wäre sie vollzeitlich erwerbstätig, da sie zum einen keine Kinderbetreuungspflichten mehr habe und es zum andern ihre finanzielle Situation klar erfordere, dass auch sie einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehe (S. 6) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs, wobei diesbezüglich insbesondere die Statusfrage umstritten ist . 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 1 7. Mai 2011 ( Urk. 8/64/5) und nannte folgende Diagnosen: - chronische rezidivierende Depressionen mit An gststörungen und Panikattacken - schweres, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - arterielle Hypertonie mit hypertonen Entgleisungen - Psoriasis - gastro-oesophagialer Reflux
Er führte aus, aufgrund der Polymorbidität sei die Beschwerdeführerin ausser häuslich nicht erwerbs f ä h ig. Die körperliche und psychische Belastbarkeit sei derart minim, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Im haushältlichen Bereich bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Sie geniesse viel Unter stützung durch die Söhne, Schwiegertöchter und ihren Ehemann. Eine genaue Bezifferung der häuslichen Einschränkung könne er nicht machen. 3.2
Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherap ie FMH, berichtete im Juli 2011 ( Urk. 8/65) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - chronisch rezidivierend depressive Störung, bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Angststörung und Panikattacken (ICD-10 F41.0) - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (unter CPAP Therapie) - schwere Gonarthrose beidseitig
Er nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas - Hypercholesterinämie - Psoriasis - gastrooesophagealer Reflux - Jod-Allergie
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit im Bereich Reinigungen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f. lit . B). Die Beschwerde führerin würde in der jetzigen Lebensphase im gesunden Zustand zu 60-70 % arbeiten, sei jedoch als 100 % arbeitsunfähig zu betrachten, insbesondere wegen ihrer grossen Kniebeschwerden und ihrer rezidivierenden depressiven Störung. Die Beschwerdeführerin sei vom 3 0. April bis 2 5. Mai 2010 wegen ausgeprägter Panikattacken mit zum Teil unbeherrschbarer Hyperventilation und hypertoner Krise hospitalisiert gewesen (S. 2 lit . D Ziff. 3). Prognostisch sei kaum mehr eine wesentliche Veränderung hin s ichtlich der Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 2 lit . D Ziff. 6). 3.3
Dr. med. A.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 2. November 2011 Stel lung ( Urk. 8/73/3) und führte aus, im Jahre 2008 sei aufgrund einer Angstneu rose mit Panikattacken und Hyperventilationstetanie und organisch bedingten Schwindelattacken sowie einer Meniskusläsion im März 2007 von den betreu enden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Haushalts hilfe gesehen worden. Bei der damaligen Qualifikation als zu 15 % im Erwerbsbereich und zu 85 % im Haushaltsbereich Tätige, habe dies eine allerhöchst ens 23.84%ige Erwerbsunfähigkeit ergeben. Aufgrund der nun aufgeführten Be fun de sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für jede ausserhäusli che Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur genauen Abklärung wie die Qualifikation heute sei und welche Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich bestehe, sei eine Abklärung an Ort und Stelle angezeigt.
4.
In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 3. Februar 2012 ( Urk. 8/73 S. 3 ) gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.1) sowie von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.2) davon aus, dass aufgrund der aufgeführten Befunde für jede ausserhäusliche Tätigkeit von eine r Arbeits unfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Dies wird von der Beschwerde führerin nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5. 5.1
Laut Abklärungsbericht vom 2 0. Dezember 2002 ( Urk. 8/6) gab die Beschwerde führerin anlässlich des am 1 7. Dezember 2002 geführten Gesprächs zu Proto koll, sie stehe in keinem regulären Arbeitsverhältnis seit sie in der Schweiz lebe. Sie putze „schwarz“ in zwei Haushalten während insgesamt sechs Stunden pro Woche (S. 1 Ziff. 2.2, S. 2 Ziff. 2.4) .
Sie ginge gerne teilzeitlich einer Erwerbstä tigkeit nach . Sie könnte dies jedoch auch bei guter Gesundheit nicht, da sie in diesem Fall zu Gunsten der ebenfalls im Dorf lebenden Schwiegertochter auf eine eigene Erwerbstätigkeit verz ichten würde und ihre beiden Enkelkinder hüten würde (S. 2 Ziff. 2.5). Die zuständige Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin daraufhin als zu 100 % im Haushalt tätig (S. 5 Ziff. 7) . 5.2
Laut Abklärungsbericht vom 3 0. April 2008 ( Urk. 8/37) gab die Beschwerdefüh rerin anlässlich des am 2 9. April 2008 geführten Gesprächs zu Protokoll, sie sei von 2000 bis 2005 in keinem regulären Arbeitsverhältnis gestanden. Seit Mai 2005 würden nun Beiträge einbezahlt. Sie habe bei der Familie B.___ von Mai 2005 bis Dezember 2006 vier Stunden pro Woche gearbeitet und ab dem 1. Januar 2007 bis März 2007 habe sie noch zwei Stunden pro Woche gearbei tet . Das Pensum sei von der Familie B.___ gekürzt worden. Bei der Familie C.___ habe sie von Mai 2005 bis zum Unfall am 2 6. März 2007 vier Stunden in der Woche gearbeitet. Seit dem Unfall habe sie aus gesundheitlichen Grü nden nicht mehr g e arbei tet (S. 2 Ziff. 2.4). Bei guter Gesundheit würde sie die Reinigungsarbeiten bei den Familien B.___ und C.___ gerne im glei chen Pensum erledigen (S. 3 Ziff. 2.5). Sie habe drei Enkelkinder. Ihr Sohn arbeite zu 100 % und die Schwiegertochter zu 50 % am Abend. Die s sei eine gute Ergänzung, wod urch das Thema der Hütepflichten seit mehreren Jahren nicht mehr angeschnitten worden sei. Zudem erkläre ihr Ehemann, dass er am Nachmittag schlafen müsse und nicht gewillt sei, die Kinder den ganzen Tag bei sich zu haben. Früher sei sie zur Wohnung des Sohnes gefahren und habe dort die Kinder gehütet. Dies sei jedoch keine regelmässige Beschäftigung gewesen und habe nur wenige Stunden gedauert (S. 6 Ziff. 6.6). G estützt auf ihre Aussa gen qualifiziert e di e zuständige Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 15 % im Erwerbsbereich und als zu 85 % im Haushaltsbereich tätig (S. 3 Ziff. 2.5, S. 6 Ziff. 7). 5.3
Gemäss Akten wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin per Ende April 2010 als Bäcker gekündigt. Er habe sodann eine neue Anstellung im Liefer dienst der Bäckerei erhalten, jedoch nur im Pensum von 50 % . Er sei für die restlichen 50 % (da von 70 % bezahlt ) beim Arbeitsamt angemeldet und suche nach einer Arbeit. Sie seien finanziell schlechter dran . Das Netto-Erwerbseinkommen des Ehemannes betrage im Mai 2012 Fr. 2‘571.10 im Monat ( Urk. 8/71 S. 3 Ziff. 2.5, Urk. 1 S. 4).
5.4
Die seit 1993 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin hat laut IK-Auszug vom 6. Mai 2011 ( Urk. 8/62), gemäss welchem lediglich in den Jahren 2005 bis 2008 Einkommen a b gerechnet worden sind, nie mehr als Fr. 8‘100.-- im Jahr verdient. 5.5
Laut Abklärungsbericht vom 2 5. Januar 20
E. 2.5 unten). 6. 6.1
D ie Beschwerdeführerin macht geltend, ohne Erkrankung würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen . Sie habe bereits in Frankreich voll gearbeitet und heute keine Kinder mehr zu betreuen. Vor allem jedoch wäre sie aus finanziel len Gründen auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit angewiesen, da ihr Ehemann selber nur ein bescheidenes Einkommen erziele. Aus diesem Grund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von der gemischten Methode ausgehe und nicht einen reinen Einkommensvergleich durchführe ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 1). 6.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art.
E. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art.
E. 7.1 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass , selbst wenn von der ge mischten Methode auszugehen sei, die von der Abklärungsperson im Haushaltsbereich errechnete Einschränkung von 44.07 % bestritten werde ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 2).
E. 7.2 Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufga benbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.
E. 7.3 Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) ein geholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Um fang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der er werb lichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
E. 7.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Er ledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt täti gen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichti gende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Fa milienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versiche rungs leistungen zu erwar ten wären. Dabei darf nach der Recht sprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewäl tigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mit glieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).
E. 7.5 Das Gericht greift in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
E. 7.6 Die Abklärung im Haushalt bildet nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 7.2) grundsätzlich auch bei im Haushalt tätigen Personen, welche an einem psychi schen Gesundheitsschaden leiden, ein geeignet es Mittel der Invaliditätsbemes sung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnis sen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fä higkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt mög lich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Ein schränkungen zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 568/04 vom 1 6. Februar 2005 E. 4.2.1).
E. 7.7 Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle füh rte am 10. Januar 2012 die Haus haltabklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 8/71). Sie qualifizierte die Be schwerdeführerin als zu 30 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 70 % im Haus halt tätig und hat dabei unter Berück sichtigung der von der Beschwerde führerin geklagten Leiden und Behinderun gen sowie der Familiengrösse, Wohn verhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschrän kung der Beschwerdeführerin im Haus haltsbereich von 44.07 % festgestellt.
Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 2 5. Januar 2012 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Sodann ist er hin sichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vor lie gend sind keine besonderen Umstände g egeben, welche den Abklärungsbe richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen. W as die einzelnen Einschränkun gen im Aufgabenbereich angeht, ist demnach auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Ausführungen des Abklärungs dienstes zu verweisen (Urk. 8/71), welcher die Gewichtung der einzelnen Tä tigkeiten und die Be mes sung der Einschränkungen sachgerecht vorgenommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklärung, die die Objek ti vität des Berichts in Frage stellen würden, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
E. 7.8 Wie bereits erwähnt bedarf es nach der Rechtsprechung für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubwürdi gen oder in Widerspruch zu den me dizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Bei zugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positio nen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergab, dass die psychischen Beein trächti gungen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls im Vordergrund stehen, womit der behandelnde Psychiater zur Leistungsfähig keit der Beschwerdeführe rin im Haushalt hätte befragt werden können . Dass die Be schwer degegnerin dies unterliess, lässt jedoch nicht per se auf eine mangelhafte Er heb ung der Behin derung im Haushalt schliessen. Vielmehr wurden im Abklärungs bericht für die Ermittlung der Beeinträchtigungen in erster Linie die Angaben der Beschwer deführerin übernommen, womit das Leistungsprofil dem ent spricht, was sich die Beschwerdeführerin tatsächlich selber zumutet.
Zudem wurden die psychischen Beschwerd en im Bericht über die Haushaltab klä rung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Be schwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen einge schränkt ist. Wei ter wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwer deführerin im Sinne einer Schaden minderungspflicht von den Familienangehö rigen unter stützt
wird. Es liegen auch keine fachärztlich-psychiatrischen Ein schätzungen vor, wel che der Beurteilung im Abklärungsbericht widersprechen würden . Den medi zini schen Berichten sind ausserdem keine Angaben zur Ar beitsfähigkeit im Haushalt zu entnehmen, und die Einschätzungen einer Ar beitsfähigkeit in einer ausser häus lichen Tätigkeit vermögen die Beurteilung im Abklärungs bericht ebenfalls nicht zu entkräften. So kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausser häuslichen Erwerbstätigkeit insbesondere frei ein geteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwer deführerin ist es somit zumut bar, die Haushaltarbeiten etappenweise zu erledi gen respektive an den Tagen ohne oder mit weniger Beschwerden auszuführen.
Auf eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters kann unter diesen Umstän den verzichtet werden.
7 . 9
Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 2 5. Januar 201 2 abgestellt werden. Ergän zende medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erfor derlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Problematik in der Haushaltführung in grösserem Ausmass eingeschränkt wäre. Es ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 44 . 07 % im Haushalts be reich aus zuge hen.
E. 7.10 Der Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit schliessen lassen würden, noch gibt er aufgrund der Akten (Urk. 8/72) zu Bean standungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die angefochtene Verfügung vom 7 . Mai 2012 , mit welcher bei ein em
Invaliditätsgrad von 61 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
festgehalten wurde , erweist sich somit als kor rekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge G ewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 9 .
Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines un ent geltlichen Rechtsbeistands erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Be schwer deführerin vom 6 . Juni 2012 (Urk. 1) wurde mit Verfügung vom 1 9 . September 2012 bewilligt (Urk. 9).
Mit Honorarnote vom 3. September 2013 (Urk. 15 ) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin der
Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 11.70 Stun den und Spesen in der Höhe von Fr. 146.-- geltend, was als an ge messen erscheint. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin , Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern a. A., ist daher ein e Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘684.90 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern a. A., wird mit Fr. 2‘684.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach BB/SH/MTversandt
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 geführten Gesprächs zu Protokoll, sie habe im März 2007 aufgehört zu arbeiten, nachdem sie einen Unfall am Knie erlitten habe (S. 3 Ziff. 2.4). Bei guter Gesundheit würde sie heute in einem Pensum von 100 % arbeiten . Sie müsste aus finanziellen Gründen arbeiten gehen, da ihr Ehemann mit 61 Jahren nur Absagen erhalte. Als sie bei den Familien B.___ und C.___ gearbeitet habe, habe sie keine weiteren Arbeitsbemühungen unternommen, um mehr arbeiten zu können (S. 3 Ziff. 2.5).
Ihr jüngerer Sohn wäre froh, wenn sie sein achteinhalb Monate altes Kind zwei Tage in der Woche hüten könnte, da er und seine Ehefrau berufstätig seien. Wegen ihrer Krankheit könne sie dies jedoch nicht übernehmen (S. 7 Ziff. 6.6). Die zuständige Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als zu 30 % im Erwerbsbereich und als zu 70 % im Haushaltsbereich tätig
und ermittelte eine Einsch ränkung im Haushalt von 44.07 % . Sie führte weiter aus, e s sei nicht nachvollziehbar , dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Vollpensum arbeiten würde. So habe sie jahrelang einen einfachen Lebensstil geführt ,
auch als ihr Ehemann noch 100 % gearbeitet habe. Zudem habe sie keine Arbeitsbemühungen unternommen, um in einem höheren Pensum arbeiten zu können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2010 mit 30 % im Erwerbsbereich tä tig sein (S. 3 Ziff.
E. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3 ter
IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E.
4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhält nissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönli chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdi gen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil )Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 6.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwer defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von a llen möglichen Geschehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S.
360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 6.4
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, vermag nicht zu überzeugen. So geht aus den Akten hervor, dass die seit 1993 in der Schweiz lebende Beschwerde führerin laut IK-Auszug auch nachdem ihre beiden 1973 und 1980 geborenen Söhne längst volljährig waren, nie mehr als Fr. 8‘100.-- im Jahr erzielt hatte . Zudem sind lediglich in den Jahren 2005 bis 2008 Einkommen abgerechnet worden (vgl. E. 5.4) .
Auch i hre Aussage, wonach sie nach der Geburt ihres ers ten Sohnes in einem Vollpensum weitergearbeitet habe, blieb gänzlich unbelegt. Weiter unternahm die Beschwerdeführerin
keinerlei Arbeitsbemühungen, um ihr Teilzeitpensum aufzustocken. Mit ihrem damaligen Alter sowie ihren Arbeits erfahrungen, welche sie bis zu diesem Zeitpunkt als Reinigungskraft bereits gesammelt hatte, kann davon ausgegangen werden, dass sie bei ernsthaft er Be mühung eine Vollzeitstelle beziehungsweise eine weitere Teilzeitstelle zumindest als Reinigungskraft gefunden hätte,
hält doch der Arbeitsmarkt i n diesem Tätig keitsbereich immer wieder Stellen bereit. Schliesslich vermag auch das Argu ment, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls der Betreuung ihrer Enkelk inder einer Vollzeittätigkeit nachgehen würde, nicht zu überzeugen. Dass sie heute im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, erscheint deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich. Hingegen gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der ersten Abklärung der Beeinträch tigungen im Haushalt vom 1 7. Dezember 2002 zu Protokoll, dass sie gerne teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. E. 5.1). Anlässlich der zweiten Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt vom 2 9. April 2008 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie hätte die Reinigungsarbeiten bei den bei den Familien gerne im gleichen Pensum von zirka sechs Stunden pro Woche, was zirka einem 15%igen Pensum entspricht, weitergeführt (vgl. E. 5.2). Aus der wirtschaftli chen Not wendigkeit für sich alleine kann nicht auf ein
vollzeitliches Er werb s pensum ge schlossen werden , zumal b ei der Beantwor tung der Status frage nicht die Erforder lichkeit der Erwerbstätigkeit, sondern die mutmassliche Verhaltens weise der Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall aus schlaggebend ist, wofür die finanzielle Situation lediglich ein Aspekt neben ande ren darstellt (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es hingegen als glaubhaft und überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilzeittätigkeit von 15 %
aufgestockt hätte.
So erscheint es im Lichte der dargelegten Umstände aufgrund der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse als überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von zirka 3 0 % nachginge. 6.5
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als zu 30 % Erwerbstätige und als zu 70 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt. 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00604 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
23. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1954, meldete sich am 3 0. Juli 2002 wegen einer psychi schen Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 8/4 -5 , Urk. 8/7 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/3) ein , führte eine Abklärung der beein trächtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch und qualifizierte die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig ( Urk. 8/6).
Mit Verfügung vom 1 1. März 2003 ( Urk. 8/10) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente . Da gegen erhob die Versi che rte am 2 1. März 2003 Einsprache ( Urk. 8/11), welche m it Einspracheentscheid vom 2. April 2003 angewiesen wurde ( Urk. 8/17) . 1.2
Am 2 8. August 2007 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zu m Leistungsbezug an
( Urk. 8/19).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 8/ 29 , Urk. 8/ 32 , Urk. 8/ 34 ) , einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/ 27 ) sowie Arbeitsgeberbericht e ( Urk. 8/24 , Urk. 8/35 ) ein , zog die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 8/30 , Urk. 8/36 ), führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch und qualifizierte die Versicherte als zu 85 % im Haushalt und als zu 15 % erwerbstätig ( Urk. 8/37) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/40-52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. November 2008 ( Urk. 8/53) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 1.3
Am 2 5. März 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/58) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 8/59) .
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ( Urk. 8/ 63-65 ), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/ 62 ) sowie einen Arbeitsgeberbericht
( Urk. 8/ 66 ) ein ,
führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch und qualifizierte
die Versicherte als zu 70 % im Haushalt und als zu 30 % erwerbstätig ( Urk. 8/ 71 ).
Am 2 3. November 2011 teilte die IV -Stelle der Versicherten mit, gemäss Abklä rungen seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen E ingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 8/68).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/74- 85 ) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Mai 2012 ( Urk. 8/86 -90 = Urk.
2) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zu. 2.
Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2012 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 6. Juni 2012 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, in Abänderung der V erfügung vom 7. Mai 2012 sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juli 2012 ( Urk.
7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschw erde, was der Beschwerde führerin am 1 9. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Gleich zeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung bewilligt. Mit Replik vom 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträgen fest (S. 2) und beantragte die Abweisung der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort beantragten Auflage einer Schadenminderungspflicht hin sichtlich der Kniebeschwerden . Mit Eingabe vom 1 4. November 2012 ( Urk.
12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was d er Beschwerdeführerin am 1 6. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei Versicherten mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2012 ( Urk.
2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin in einem Pensum von 30 % nachginge und die restlichen 70 % in den Aufga benbereich entfielen (Verfügungsteil 2 S. 1). Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von gerundet 61 % (Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen ( Urk. 1) , ohne Erkrankung wäre sie vollzeitlich erwerbstätig, da sie zum einen keine Kinderbetreuungspflichten mehr habe und es zum andern ihre finanzielle Situation klar erfordere, dass auch sie einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehe (S. 6) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs, wobei diesbezüglich insbesondere die Statusfrage umstritten ist . 3. 3.1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 1 7. Mai 2011 ( Urk. 8/64/5) und nannte folgende Diagnosen: - chronische rezidivierende Depressionen mit An gststörungen und Panikattacken - schweres, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - arterielle Hypertonie mit hypertonen Entgleisungen - Psoriasis - gastro-oesophagialer Reflux
Er führte aus, aufgrund der Polymorbidität sei die Beschwerdeführerin ausser häuslich nicht erwerbs f ä h ig. Die körperliche und psychische Belastbarkeit sei derart minim, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Im haushältlichen Bereich bestehe eine verminderte Belastbarkeit. Sie geniesse viel Unter stützung durch die Söhne, Schwiegertöchter und ihren Ehemann. Eine genaue Bezifferung der häuslichen Einschränkung könne er nicht machen. 3.2
Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherap ie FMH, berichtete im Juli 2011 ( Urk. 8/65) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - chronisch rezidivierend depressive Störung, bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Angststörung und Panikattacken (ICD-10 F41.0) - schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (unter CPAP Therapie) - schwere Gonarthrose beidseitig
Er nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Adipositas - Hypercholesterinämie - Psoriasis - gastrooesophagealer Reflux - Jod-Allergie
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit im Bereich Reinigungen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f. lit . B). Die Beschwerde führerin würde in der jetzigen Lebensphase im gesunden Zustand zu 60-70 % arbeiten, sei jedoch als 100 % arbeitsunfähig zu betrachten, insbesondere wegen ihrer grossen Kniebeschwerden und ihrer rezidivierenden depressiven Störung. Die Beschwerdeführerin sei vom 3 0. April bis 2 5. Mai 2010 wegen ausgeprägter Panikattacken mit zum Teil unbeherrschbarer Hyperventilation und hypertoner Krise hospitalisiert gewesen (S. 2 lit . D Ziff. 3). Prognostisch sei kaum mehr eine wesentliche Veränderung hin s ichtlich der Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 2 lit . D Ziff. 6). 3.3
Dr. med. A.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 2. November 2011 Stel lung ( Urk. 8/73/3) und führte aus, im Jahre 2008 sei aufgrund einer Angstneu rose mit Panikattacken und Hyperventilationstetanie und organisch bedingten Schwindelattacken sowie einer Meniskusläsion im März 2007 von den betreu enden Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Haushalts hilfe gesehen worden. Bei der damaligen Qualifikation als zu 15 % im Erwerbsbereich und zu 85 % im Haushaltsbereich Tätige, habe dies eine allerhöchst ens 23.84%ige Erwerbsunfähigkeit ergeben. Aufgrund der nun aufgeführten Be fun de sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für jede ausserhäusli che Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur genauen Abklärung wie die Qualifikation heute sei und welche Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich bestehe, sei eine Abklärung an Ort und Stelle angezeigt.
4.
In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 3. Februar 2012 ( Urk. 8/73 S. 3 ) gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ (vgl. E. 3.1) sowie von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.2) davon aus, dass aufgrund der aufgeführten Befunde für jede ausserhäusliche Tätigkeit von eine r Arbeits unfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Dies wird von der Beschwerde führerin nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5. 5.1
Laut Abklärungsbericht vom 2 0. Dezember 2002 ( Urk. 8/6) gab die Beschwerde führerin anlässlich des am 1 7. Dezember 2002 geführten Gesprächs zu Proto koll, sie stehe in keinem regulären Arbeitsverhältnis seit sie in der Schweiz lebe. Sie putze „schwarz“ in zwei Haushalten während insgesamt sechs Stunden pro Woche (S. 1 Ziff. 2.2, S. 2 Ziff. 2.4) .
Sie ginge gerne teilzeitlich einer Erwerbstä tigkeit nach . Sie könnte dies jedoch auch bei guter Gesundheit nicht, da sie in diesem Fall zu Gunsten der ebenfalls im Dorf lebenden Schwiegertochter auf eine eigene Erwerbstätigkeit verz ichten würde und ihre beiden Enkelkinder hüten würde (S. 2 Ziff. 2.5). Die zuständige Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin daraufhin als zu 100 % im Haushalt tätig (S. 5 Ziff. 7) . 5.2
Laut Abklärungsbericht vom 3 0. April 2008 ( Urk. 8/37) gab die Beschwerdefüh rerin anlässlich des am 2 9. April 2008 geführten Gesprächs zu Protokoll, sie sei von 2000 bis 2005 in keinem regulären Arbeitsverhältnis gestanden. Seit Mai 2005 würden nun Beiträge einbezahlt. Sie habe bei der Familie B.___ von Mai 2005 bis Dezember 2006 vier Stunden pro Woche gearbeitet und ab dem 1. Januar 2007 bis März 2007 habe sie noch zwei Stunden pro Woche gearbei tet . Das Pensum sei von der Familie B.___ gekürzt worden. Bei der Familie C.___ habe sie von Mai 2005 bis zum Unfall am 2 6. März 2007 vier Stunden in der Woche gearbeitet. Seit dem Unfall habe sie aus gesundheitlichen Grü nden nicht mehr g e arbei tet (S. 2 Ziff. 2.4). Bei guter Gesundheit würde sie die Reinigungsarbeiten bei den Familien B.___ und C.___ gerne im glei chen Pensum erledigen (S. 3 Ziff. 2.5). Sie habe drei Enkelkinder. Ihr Sohn arbeite zu 100 % und die Schwiegertochter zu 50 % am Abend. Die s sei eine gute Ergänzung, wod urch das Thema der Hütepflichten seit mehreren Jahren nicht mehr angeschnitten worden sei. Zudem erkläre ihr Ehemann, dass er am Nachmittag schlafen müsse und nicht gewillt sei, die Kinder den ganzen Tag bei sich zu haben. Früher sei sie zur Wohnung des Sohnes gefahren und habe dort die Kinder gehütet. Dies sei jedoch keine regelmässige Beschäftigung gewesen und habe nur wenige Stunden gedauert (S. 6 Ziff. 6.6). G estützt auf ihre Aussa gen qualifiziert e di e zuständige Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 15 % im Erwerbsbereich und als zu 85 % im Haushaltsbereich tätig (S. 3 Ziff. 2.5, S. 6 Ziff. 7). 5.3
Gemäss Akten wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin per Ende April 2010 als Bäcker gekündigt. Er habe sodann eine neue Anstellung im Liefer dienst der Bäckerei erhalten, jedoch nur im Pensum von 50 % . Er sei für die restlichen 50 % (da von 70 % bezahlt ) beim Arbeitsamt angemeldet und suche nach einer Arbeit. Sie seien finanziell schlechter dran . Das Netto-Erwerbseinkommen des Ehemannes betrage im Mai 2012 Fr. 2‘571.10 im Monat ( Urk. 8/71 S. 3 Ziff. 2.5, Urk. 1 S. 4).
5.4
Die seit 1993 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin hat laut IK-Auszug vom 6. Mai 2011 ( Urk. 8/62), gemäss welchem lediglich in den Jahren 2005 bis 2008 Einkommen a b gerechnet worden sind, nie mehr als Fr. 8‘100.-- im Jahr verdient. 5.5
Laut Abklärungsbericht vom 2 5. Januar 20 12 ( Urk. 8/ 71 ) gab die Beschwerde führerin anlässlich des am 1 0. Januar 20 12 geführten Gesprächs zu Protokoll, sie habe im März 2007 aufgehört zu arbeiten, nachdem sie einen Unfall am Knie erlitten habe (S. 3 Ziff. 2.4). Bei guter Gesundheit würde sie heute in einem Pensum von 100 % arbeiten . Sie müsste aus finanziellen Gründen arbeiten gehen, da ihr Ehemann mit 61 Jahren nur Absagen erhalte. Als sie bei den Familien B.___ und C.___ gearbeitet habe, habe sie keine weiteren Arbeitsbemühungen unternommen, um mehr arbeiten zu können (S. 3 Ziff. 2.5).
Ihr jüngerer Sohn wäre froh, wenn sie sein achteinhalb Monate altes Kind zwei Tage in der Woche hüten könnte, da er und seine Ehefrau berufstätig seien. Wegen ihrer Krankheit könne sie dies jedoch nicht übernehmen (S. 7 Ziff. 6.6). Die zuständige Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als zu 30 % im Erwerbsbereich und als zu 70 % im Haushaltsbereich tätig
und ermittelte eine Einsch ränkung im Haushalt von 44.07 % . Sie führte weiter aus, e s sei nicht nachvollziehbar , dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Vollpensum arbeiten würde. So habe sie jahrelang einen einfachen Lebensstil geführt ,
auch als ihr Ehemann noch 100 % gearbeitet habe. Zudem habe sie keine Arbeitsbemühungen unternommen, um in einem höheren Pensum arbeiten zu können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2010 mit 30 % im Erwerbsbereich tä tig sein (S. 3 Ziff. 2.5 unten). 6. 6.1
D ie Beschwerdeführerin macht geltend, ohne Erkrankung würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen . Sie habe bereits in Frankreich voll gearbeitet und heute keine Kinder mehr zu betreuen. Vor allem jedoch wäre sie aus finanziel len Gründen auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit angewiesen, da ihr Ehemann selber nur ein bescheidenes Einkommen erziele. Aus diesem Grund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von der gemischten Methode ausgehe und nicht einen reinen Einkommensvergleich durchführe ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 1). 6.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3 ter
IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E.
4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhält nissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönli chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdi gen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil )Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 6.3
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwer defall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von a llen möglichen Geschehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S.
360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 6.4
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, vermag nicht zu überzeugen. So geht aus den Akten hervor, dass die seit 1993 in der Schweiz lebende Beschwerde führerin laut IK-Auszug auch nachdem ihre beiden 1973 und 1980 geborenen Söhne längst volljährig waren, nie mehr als Fr. 8‘100.-- im Jahr erzielt hatte . Zudem sind lediglich in den Jahren 2005 bis 2008 Einkommen abgerechnet worden (vgl. E. 5.4) .
Auch i hre Aussage, wonach sie nach der Geburt ihres ers ten Sohnes in einem Vollpensum weitergearbeitet habe, blieb gänzlich unbelegt. Weiter unternahm die Beschwerdeführerin
keinerlei Arbeitsbemühungen, um ihr Teilzeitpensum aufzustocken. Mit ihrem damaligen Alter sowie ihren Arbeits erfahrungen, welche sie bis zu diesem Zeitpunkt als Reinigungskraft bereits gesammelt hatte, kann davon ausgegangen werden, dass sie bei ernsthaft er Be mühung eine Vollzeitstelle beziehungsweise eine weitere Teilzeitstelle zumindest als Reinigungskraft gefunden hätte,
hält doch der Arbeitsmarkt i n diesem Tätig keitsbereich immer wieder Stellen bereit. Schliesslich vermag auch das Argu ment, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls der Betreuung ihrer Enkelk inder einer Vollzeittätigkeit nachgehen würde, nicht zu überzeugen. Dass sie heute im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, erscheint deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich. Hingegen gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der ersten Abklärung der Beeinträch tigungen im Haushalt vom 1 7. Dezember 2002 zu Protokoll, dass sie gerne teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. E. 5.1). Anlässlich der zweiten Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt vom 2 9. April 2008 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie hätte die Reinigungsarbeiten bei den bei den Familien gerne im gleichen Pensum von zirka sechs Stunden pro Woche, was zirka einem 15%igen Pensum entspricht, weitergeführt (vgl. E. 5.2). Aus der wirtschaftli chen Not wendigkeit für sich alleine kann nicht auf ein
vollzeitliches Er werb s pensum ge schlossen werden , zumal b ei der Beantwor tung der Status frage nicht die Erforder lichkeit der Erwerbstätigkeit, sondern die mutmassliche Verhaltens weise der Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall aus schlaggebend ist, wofür die finanzielle Situation lediglich ein Aspekt neben ande ren darstellt (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es hingegen als glaubhaft und überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilzeittätigkeit von 15 %
aufgestockt hätte.
So erscheint es im Lichte der dargelegten Umstände aufgrund der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse als überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von zirka 3 0 % nachginge. 6.5
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als zu 30 % Erwerbstätige und als zu 70 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewandt. 7. 7.1
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass , selbst wenn von der ge mischten Methode auszugehen sei, die von der Abklärungsperson im Haushaltsbereich errechnete Einschränkung von 44.07 % bestritten werde ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 2). 7.2
Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufga benbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret aus wirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird. 7.3
Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) ein geholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Um fang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der er werb lichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Auf gabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stel lungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschrän kungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 7.4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Er ledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt täti gen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichti gende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Fa milienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versiche rungs leistungen zu erwar ten wären. Dabei darf nach der Recht sprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewäl tigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familien mit glieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 7.5
Das Gericht greift in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 7.6
Die Abklärung im Haushalt bildet nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 7.2) grundsätzlich auch bei im Haushalt tätigen Personen, welche an einem psychi schen Gesundheitsschaden leiden, ein geeignet es Mittel der Invaliditätsbemes sung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnis sen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fä higkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt mög lich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Ein schränkungen zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 568/04 vom 1 6. Februar 2005 E. 4.2.1). 7.7
Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle füh rte am 10. Januar 2012 die Haus haltabklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 8/71). Sie qualifizierte die Be schwerdeführerin als zu 30 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 70 % im Haus halt tätig und hat dabei unter Berück sichtigung der von der Beschwerde führerin geklagten Leiden und Behinderun gen sowie der Familiengrösse, Wohn verhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschrän kung der Beschwerdeführerin im Haus haltsbereich von 44.07 % festgestellt.
Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 2 5. Januar 2012 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Sodann ist er hin sichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vor lie gend sind keine besonderen Umstände g egeben, welche den Abklärungsbe richt als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen. W as die einzelnen Einschränkun gen im Aufgabenbereich angeht, ist demnach auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Ausführungen des Abklärungs dienstes zu verweisen (Urk. 8/71), welcher die Gewichtung der einzelnen Tä tigkeiten und die Be mes sung der Einschränkungen sachgerecht vorgenommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklärung, die die Objek ti vität des Berichts in Frage stellen würden, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 7.8
Wie bereits erwähnt bedarf es nach der Rechtsprechung für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubwürdi gen oder in Widerspruch zu den me dizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Bei zugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positio nen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergab, dass die psychischen Beein trächti gungen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls im Vordergrund stehen, womit der behandelnde Psychiater zur Leistungsfähig keit der Beschwerdeführe rin im Haushalt hätte befragt werden können . Dass die Be schwer degegnerin dies unterliess, lässt jedoch nicht per se auf eine mangelhafte Er heb ung der Behin derung im Haushalt schliessen. Vielmehr wurden im Abklärungs bericht für die Ermittlung der Beeinträchtigungen in erster Linie die Angaben der Beschwer deführerin übernommen, womit das Leistungsprofil dem ent spricht, was sich die Beschwerdeführerin tatsächlich selber zumutet.
Zudem wurden die psychischen Beschwerd en im Bericht über die Haushaltab klä rung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Be schwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen einge schränkt ist. Wei ter wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwer deführerin im Sinne einer Schaden minderungspflicht von den Familienangehö rigen unter stützt
wird. Es liegen auch keine fachärztlich-psychiatrischen Ein schätzungen vor, wel che der Beurteilung im Abklärungsbericht widersprechen würden . Den medi zini schen Berichten sind ausserdem keine Angaben zur Ar beitsfähigkeit im Haushalt zu entnehmen, und die Einschätzungen einer Ar beitsfähigkeit in einer ausser häus lichen Tätigkeit vermögen die Beurteilung im Abklärungs bericht ebenfalls nicht zu entkräften. So kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausser häuslichen Erwerbstätigkeit insbesondere frei ein geteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwer deführerin ist es somit zumut bar, die Haushaltarbeiten etappenweise zu erledi gen respektive an den Tagen ohne oder mit weniger Beschwerden auszuführen.
Auf eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters kann unter diesen Umstän den verzichtet werden.
7 . 9
Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 2 5. Januar 201 2 abgestellt werden. Ergän zende medizinische Abklärungen sind unter den gegebenen Umständen nicht erfor derlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhalts punkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Problematik in der Haushaltführung in grösserem Ausmass eingeschränkt wäre. Es ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 44 . 07 % im Haushalts be reich aus zuge hen. 7.10
Der Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit schliessen lassen würden, noch gibt er aufgrund der Akten (Urk. 8/72) zu Bean standungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Die angefochtene Verfügung vom 7 . Mai 2012 , mit welcher bei ein em
Invaliditätsgrad von 61 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
festgehalten wurde , erweist sich somit als kor rekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge G ewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 9 .
Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines un ent geltlichen Rechtsbeistands erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Be schwer deführerin vom 6 . Juni 2012 (Urk. 1) wurde mit Verfügung vom 1 9 . September 2012 bewilligt (Urk. 9).
Mit Honorarnote vom 3. September 2013 (Urk. 15 ) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin der
Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 11.70 Stun den und Spesen in der Höhe von Fr. 146.-- geltend, was als an ge messen erscheint. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin , Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern a. A., ist daher ein e Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘684.90 (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern a. A., wird mit Fr. 2‘684.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach BB/SH/MTversandt