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IV.2012.00596

Die Frage, ob die Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1 oder der Tabelle TA7 der LSE 2010 zu erfolgen hat, kann offen bleiben.

Zürich SozVersG · 2013-10-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969 , war letztmals vom

8. Februar bis 30. September 2010 ( Urk. 6/7 Ziff. 2.1) als Revenue Analyst und Sach - bearbeiterin Fakturierung und Debitoren ( Urk. 6/13/3) im Umfang eines vollzeitlichen Ar beitspensums

( Urk. 6/7 Ziff. 2.9) bei der Y.___ , Z.___ , tätig , als sie sich am

1. Februar 2011 (Urk. 6/ 1 ) bei der Inva liden versi che rung zum Bezug von Versi cherungs leistun gen (berufliche Eingliederung , Rente; Urk. 6/3 S. 1 ) anmeldete. Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/7 ) sowie bei be handeln den Ärzten der Ver sicherten verschiedene Berichte (Urk. 6/14/5-6, Urk. 6/15/6-7, Urk. 6/21/1-4, Urk. 6/21/7-8) ein und zog einen Auszug aus dem indi vidu ellen Konto der Ver sicherten (Urk. 6/ 11 ) sowie die Versicherte betreffende Unterlagen bei m Kran kentaggeldversicherer der Y.___ , der Schweizerischen Mobiliar Versiche rungsgesellschaft AG

( Urk. 6/9/1-17) , bei .

Mit Mitteilung vom

17. Mai 2011 (Urk. 6/22 ) teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, dass die Durchführung be ruflicher Eingliederungsmassnahmen gegen wärtig nicht notwendig sei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/31-32, Urk. 6/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2012 ( Urk. 6/36 = Urk 2) einen An spruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente . 2.

Gegen die Verfügung vom

23. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am

4. Juni 2012 (Poststempel; Urk. 1 S. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente und die Einholung eines medizinischen Gutachtens (Urk. 1 S.

2).

Mit Beschwerdeantwort vom

11. Juli 2012 beantragte die IV Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. August 2012 ( Urk.

7) reichte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 8). Dazu nahm die Versicherte am 6. September 2012 Stellung ( Urk.

10) und reichte gleichzeitig einen weiteren Arztbericht ( Urk.

11) ein . Mit Eingabe vom 8 . Oktober 2012 ( Urk.

14) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme dazu, worauf der Versicherten am 10. Ok tober 2012 eine Kopie dieses Schreibens ( Urk.

15) und am 10. Oktober 2013 eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2012 zugestellt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder

her stellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8

ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertel srente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali di tätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

23. Mai 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit April 2011 und damit noch vor Ablauf der Wartefrist die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen mit dem linken Arm und ohne Überkopfar beiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei, weshalb ein Anspruch auf eine In vali den rente nicht ausgewiesen sei . 2.2

Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen

sinngemäss vor, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums nicht zuzumuten sei, und dass ein Rentenanspruch zu bejahen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizi nisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 3.2

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2010 ( Urk. 6/15/6-7) eine seropositive rheumatische Arthritis und eine seit Dezember 2009 bestehende Hypovitaminose D. Bei der Beschwerdeführerin sei im adoleszenten Alter eine akute Polysynovitis diagnostiziert worden, welche innerhalb einer kurzen Zeit spanne zu Destruktionen im Bereich der peripheren Extremitäten geführt habe . Gegenwärtig sei ein akuter Schub einer Polysynovitis objektivierbar. Aus die sem Grund sei neben der Behandlung mit Prednisolon eine ergänzende antiero sive immunsuppressive Medikation mit Methotrexat indiziert. 3.3

B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnosti zierte am 2 2. Oktober 2010 eine mittelschwere Depression und er wähnte, dass die Beschwerdeführerin wegen einer krankheitsbedingten Ab nahme ihrer Leistungsfähigkeit Opfer einer Art Mobbing an ihrem Arbeitsplatz geworden sei, weshalb sie die Arbeitsstelle auf Ende September 2010 gekündigt habe. Seit März 2010 habe sie unter einem depressiven Zustand ähnlich einem Burnout gelitten. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle Ende September 2010 habe die reaktive Depression zugenommen ( Urk. 6/9/13). 3.4

Am 28. Dezember 2010 stellten die Ärzte der C.___ eine fortgeschrittene Omarthrose links mit/bei chronischer Polyarthritis fest und er wähnten, dass die noch junge Beschwerdeführerin an eine m , schon deutlich de generativ veränderte n linken Schultergelenk leide. Als Therapiea lternative verbleibe der künstliche Gelenksersatz ( Urk. 6/21/7-8). 3.5

Mit Bericht vom 24. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) beziehungsweise vom 30. Mai 2012 ( Urk. 11) stellte D.___ , C.___ , die Hauptdiagnose einer fortgeschrittenen Omarthrose links bei chronischer Poly arthritis sowie die Nebendiagnose eines Burnouts und erwähnte, dass die Be schwerdeführerin seit 20 Jahren an einer chronischen Polyarthritis leide, und dass sie durch die schlechte Funktion des linken Schultergelenks zunehmend in ihrem Lebensalltag eingeschränkt werde . Auf Grund eines zusätzlich erlittenen Burnouts sei sie gegenwärtig als Büroangestellte im Umfang von 100 % arbeits unfähig ( Urk. 6/14/5 , Urk. 11 S. 1 ).

Seit der verordneten Physiotherapie seien die Schulterbeschwer d en deutlich zu rückgegangen. Auf Grund der gegenwärtig relativ geringen Beschwerden im Bereich der linken Schulter bestehe noch keine Indikation zur prothetischen Versorgung der linken Schulter. Auf Grund des Schulterleidens sei der Be schwerdeführerin die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten. Da die linke Schulter be i einem durch Arthrose deutlich destruierten Gelenk im Bewegungsumfang eingeschränkt sei, könne die Beschwerdeführerin jedoch nur Arbeiten bis höchstens auf der Höhe des Brustbeins verrichten . Bezüglich der rechten Schulter bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

( Urk. 6/14/6 , Urk. 11 S. 2 ). 3.6

In seinem Bericht vom 11. Mai 2011 ( Urk. 6/21/1-4) stellte B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2009 infolge einer seropositiven rheu matoiden Arthritis im Bereich des linken Schultergelenks unter einer schweren Gelenksdestruktion mit einer Bewegungseinschränkung um 2/3 leide. Vom Juli 2010 bis März 2011 habe sie unter einer mittelschweren und ab April 2011 noch unter einer leichten Depression gelitten ( Urk. 6/21/1). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin/Bürofachkraft sei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2011 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (Urk. 6/21/3). 3.7

E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31. August 2011 ( Urk. 6/24) eine seit un gefähr Juni 2010 bestehende mittelgradige depressive Episode und eine gegen wärtig eher im Hintergrund stehende phobische Störung (Ziff. 1.1). Bezüglich der Depression sei eine sehr gute Prognose zu stellen. Die depressive Sympto matik sei seit ungefähr März/April 2011 vollständig remittiert. Die Phobie ver ursache gegenwärtig wenig Leidensdruck und habe nur einen geringen Einfluss auf das Alltag sleben der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.4). Eine Weiterführung der Psychotherapie zur Behandlung der Phobie sei angezeigt (Ziff. 1.5). Ab ungefähr März/April 2011 bestehe aus psychiatrische r Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in der Tätigkeit als Sachbearbeiterin mehr (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.9). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (Ziff. 1.7). 3.8

Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. Okto ber 2011 ( Urk. 6/27/5-6) fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer chronischen Polyarthritis an einer for t geschrittenen Omarthrose links leide, und dass auf Grund des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin so lang als möglich mittels konservativer Therapie eine Prothesenversorgung vermieden werden sollte (S. 2). 3.9

B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2011 ( Urk. 6/27/1-4), dass die psychische Seite des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht im Vordergrund stehe und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht in relevanter Weise beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer starken Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter und es sei eine Langzeitphysiotherapie bis zur Implantation einer To talprothese indiziert (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin bestehe seit dem 1. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). 3.10

Mit Stellungnahme vom 23. April 2012 ( Urk. 6/38/22 = Urk. 3/5) führten die Ärzte der C.___ aus, dass die Arbeitssituation der Be schwerdeführerin laut ihren eigenen Aussagen als optimal gelöst erscheine, und dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin, welche arbeitswillig sei, weiter hin unterstützt werde. Für genaue Angaben bezüglich des Leistungsbe gehrens auf Rentenanspruch müsste ein medizinisches Gutachten eingeholt werden. 3.11

F.___ , C.___ , stellte in seinem Bericht vom 5. Juli 2012 ( Urk.

8) fest, dass die Gelenksdestruktion im Bereich der linken Schulter und die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit im Vergleich zur letzten Kontrolle praktisch stabil geblieben sei en, und dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht ausgewiesen sei . Seine Beurteilung stehe in Widerspruch zu derje nigen durch D.___ vom 24. Februar 2011, welche möglicherweise e ine Fehlinterpretation enthalte. Denn D.___ habe von der rechten anstatt der linken Schulter geschrieben. Zudem habe D.___ seinen Bericht auf Grund von Sprechstundenberichten erstellt, welche keine Arbeitsfähigkeits beur teilun gen enthielten (S. 2). 4. 4.1

Den angeführten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin seit ungefähr 20 Jahren an einer chronischen Polyarthritis leidet , wel che im Bereich ihres rechten Schultergelenks eine fortgeschrittene Omarthrose

verursachte. In psychischer Hinsicht litt die Beschwerdeführerin gemäss der Be urteilung durch B.___ seit März 2010 unter einem depressiven Zustand ähnlich einem Burnout ( Urk. 6/9/13) beziehungsweise vom Juli 2010 bis März 2011 unter einer mittelschweren und ab April 2011 unter einer leichten De pression ( Urk. 6/21/1). Am

31. Oktober 2011 stellte B.___ fest, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht mehr im Vorder grund stehe und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht mehr beeinträchtigt werde

( Urk. 6/27/1-4). Damit übereinstimmend ging E.___

in ihrem Be richt vom 31. August 2011 (Urk.

6/24) davon aus, dass die seit ungefähr Juni 2010 bestehende mittelgradige depressive Episode seit ungefähr März/Ap ril 2011 vollständig remittiert sei, und dass die von ihr zusätzlich festgestellte Phobie gegenwärtig wenig Leidensdruck verursache und nur einen geringen Einfluss auf das Alltagsleben der Beschwerdeführerin habe , weshalb ab unge fähr März/April 2011 aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit mehr ausgewiesen sei. 4.2

In psychischer Hinsicht ist g estützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch E.___ vom 31. August 2011 davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auf Grund einer mittelgradigen depressiven Episode in der Zeit von Juni 2010 bis Februar/März 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass in der Zeit ab März/April 2011 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 23. Mai 2012 ( Urk. 2) jedoch

aus psychischen Grün den keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand. 4.3

Demgegenüber kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch D.___ nicht abgestellt werden. Denn D.___ , welcher in seinen Berichten vom

24. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk. 11)

der Beschwerdeführerin auf Grund eines Burnouts eine Arbeitsunfä hig keit

aus psychischen Gründen von 100 %

attestierte , verfügt als Assistenz arzt der C.___ nicht über eine für die Beurteilung des psy chischen Gesundheitsschaden s angezeigt e fach ärztliche Spezialisierung als Facharzt für Psychiatrie. 4.4

In somatischer Hinsicht ging D.___ in seinen Berichten vom

24. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk.

11) davon aus, dass die Be schwerdeführerin auf Grund des Leidens im Bereich ihres linken Schultergelenks in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, dass ihr indes d ie Ausübung einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Arbeiten über der Höhe des Brustbeins im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei . Demgegenüber vertrat F.___ in seinem Be richt vom 5. Juli 2012 ( Urk.

8) die Meinung, dass eine Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin von 100 % nicht ausgewiesen sei . 4.5

Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch D.___ vom

24. Februar 2011 ( Urk. 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk. 11) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. E. 1.3 ). Denn seine Beurteilun gen enthalten eine Anamnese und berücksichtigen die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden in gebührender Weise. Sodann begründete D.___ seine Schlussfolgerung en , wonach der Beschwerde führerin die Aus übung behinderungsang epasster, sitzender Tätigkeiten ohne Heben von schwe ren Lasten und ohne Arbeiten mit dem linken Arm über der Höhe des Brust beins im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei, in nach vollziehbarer Weise.

In somatischer Hinsicht vermag die nachvollziehbare Beurteilung durch D.___

auch inhalt lich zu überzeugen, so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin lediglich durch ihr Leiden im Bereich der linken Schulter in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, nicht hingegen hinsichtlich ihrer rech ten Schulter und hinsichtlich ihres rechten Arms. 4.6

Demgegenüber lässt sich der Beurteilung durch F.___ vom 5. Juli 2012 ( Urk.

8) keine nachvoll ziehbare Begründung für die von ihm verneinte vollstän dige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten entnehmen.

Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass F.___

in seiner Beurteilung offensichtlich davon ausging, dass die vorherige Beurteilung durch D.___ vom 24. Februar 2011 eine Fehlinterpretation enthalte, weil dieser seinen Be richt auf Grund von Sprechstundenberichten erstellt habe , welche keine Ar beitsfähigkeitsbeurteilungen

enthalten hätten, und weil er von der rechten an statt der li nken Schulter geschrieben habe ( Urk. 8 S. 2). Denn obwohl D.___ in seinen Berichten vom

24. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk. 11) erwähnte, dass die Beschwerdeführerin b ezüglich ihrer rechten Schulter in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 %

arbeits fähig sei ( Urk. 6/14/6, Urk. 11 S. 2 ), kann daraus keineswegs der Schluss gezo gen werden, dass D.___ ausschliesslich die rechte Schulter beurteilt hätte, beziehungsweise die rechte mit der linken Schulter verwechselt hätte. Vielmehr ist den Beurteilungen durch D.___

unmissverständlich zu entnehmen, dass er davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer linken Schulter, welche durch die Arthrose im Bewegungsumfang eingeschränkt ist , nur Arbeiten bis höchstens auf der Höhe des Brustbeins verrichten k ann , und dass der Be schwerdeführerin die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten

ist ( Urk. 6/14/6, Urk. 11 S. 2). 4.7

4.7.1

Die Frage, ob der Beschwerdeführer in

im Rahmen einer zumutbaren, behinde rungsangepassten Tätigkeit auf Grund des Leidens im Bereich ihrer linken Schulter das Hantieren von Lasten mit der linken Hand zuzumuten oder ob ihr ein Einsatz ihrer linken Hand im Rahmen einer Arbeitstätigkeit aus ge sund heit lichen Gründen nicht mehr zuzumuten ist und sie funktionell daher als Ein hän dige zu gelten hätte, kann vorliegend offen bleiben.

Zudem kann von ergänzen den Beweismassnahmen abgesehen werden, d enn ein Anspruch de r Be schwer deführerin auf eine Rente wäre selbst dann zu ver nei nen , wenn eine ergänzende Sachverhaltsabklärung eine funktionelle Ein armig keit beziehungsweise Einhän digkeit ergeben sollte (anti zipierte Beweis wür digung ; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis). 4.7.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwi schen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des kör per lichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dabei ist nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Ge gebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkreti sie rung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen An forderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). 4.7.3

Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.3, 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.3, 8C_819/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4.1 und I 654/05 vom 22. November 2006 E. 7.2.2) be gründet die faktische Einhändigkeit zwar praxisgemäss eine erheblich er schwer te Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, doch hat die Rechtsprechung wie derholt be stätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realisti sche Be tä tigungsmöglichkeiten für Personen zu finden sind, welche funktionell als Ein armige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrich ten kön nen. 4.7.4

Unter diesen Umständen ist - selbst bei Annahme einer funktionellen Einhändig keit

- nicht zu beanstanden, dass D.___ der Beschwerdeführerin in der Ausübung einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit ohne He ben von schweren Lasten eine vollständi ge Arbeitsfähigkeit attestierte. Demge genüber kann auf die Beurteilung durch F.___ , welcher die Arbeitsfähig keitsbeurteilung durch D.___ ohne eine nachvollziehbare Begründung in Zweifel zog, nicht abgestellt werden. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5 .2

Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht sprechungs ge mäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nöti g en falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Ver dienst angeknüpft, da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). 5 .3

Der Beginn des Rentenanspruchs wird gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt . Nach dieser Bestimmung kann der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entstehen. Da sich die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2011 für den Bezug von Versicherungsleistungen angemeldet hatte ( Urk. 6/3/9) sind beim Einkommensvergleich die erwerblichen Verhältnisse des Jahres 2011 massge bend. 5 .4

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in vor Eintritt des Ge sund heitsschadens

vom 8. Februar bis 30. September 2010 ( Urk. 6/7 Ziff. 2.1) bei der Y.___ , Z.___ , als Revenue Analyst und Sachbearbeiterin tätig war und dabei einen Monatslohn von Fr. 6‘716.65 ( Urk. 6/7 Ziff. 2.12), ohne 1 3. Monatslohn, zuzüglich einer Lohnzulage im Umfang von 6 %

des Grund lohn s ( Urk 6/9/16) erzielte, was im Jahre 2010 einem Jahresverdienst von rund Fr.

85‘ 436.-- (Fr. 6‘716.65 x 1.06 x 12 Monate) entspricht.

Die Beschwerdeführerin hat das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ selbst gekün digt ( Urk. 6/13/4). Gemäss der Beurteilung durch B.___

hat die Be schwerdeführerin, welche wegen einer krankheitsbedingten Abnahme ihrer Leistungsfähigkeit Opfer einer Art Mobbing wurde , die Arbeitsstelle bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen gekündigt ( Urk. 6/9/13). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2012 ohne Gesundheits scha den weiterhin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___

oder an einem mit diesem vergleichbaren Arbeitsplatz im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pensums

tätig gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwer degegnerin

das Valideneinkommen anhand des von der Be schwerdeführerin im Jahre 2010 bei der Y.___ erzielten Verdienstes bemass (vgl. Urk. 6/29). 5 .5

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohn ent wicklung

i m Jahre 2011

von 1. 0 %

(Die Volks wirtschaft 9-2013

S. 95 Tabelle B10.2) resul tiert im Jahre 2011 ein Validen einkommen von rund Fr. 86‘290 .-- (Fr. 85‘436 x 1.01) . 6 . 6 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6 .2

Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ; nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5 des Urteils 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007 ). Bisweilen wu rd e aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rech nung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Auch kann es sich nach den konkre ten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 („Pri vater Sektor") auf die Tabelle TA7 („Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Inva lideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2008 vom 2 0. August 2008 E. 4.2.3).

Auf den Wert „ Total Privater Sektor" abzustellen rechtfertigt sich nach der Recht sprechung namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Be tätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbe its marktes zur Verfügung steht (nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007). 6.3

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochten en Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis anhin ausschliesslich als kaufmännische Mitarbeite rin tätig gewesen sei, und dass ihr die Ausübung behinderungsangepasster kaufmännischer Tätigkeiten, insbesondere die Tätigkeiten als Telefonistin oder als Mitarbeiterin im Empfang , nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzumuten sei, weshalb bei der Bemessung die Tabelle TA7, Tätigkeit 22 (Sek retariats- und Kanzleiarbeiten) , Anforderungs niveau 3 , zu berücksichtigen sei (Urk. 6/29). 6.4

Dem sich bei den Akten befindenden Lebenslauf der Beschwerdeführerin ( U r k.

6/13/1-2) ist zu entnehmen, dass diese nach Abschluss der kaufmänni schen Lehre ausschliesslich als Sachbearbeiterin tätig war und dabei allgemeine Büroarbeiten verrichtete. Eine zumutbare Verweistätigkeit hat sie bis anhin nicht aufgenommen. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von D.___ (vgl. E. 4.

5) ist der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungs angepassten , sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines vollzeit lichen

Arbeitspensums zuzumuten. Dieses Zumutbarkeitsprofil umfasst grund sätzlich auch Sekretariats- und Kanzleiarbeiten.

Die Frage nach der Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1 oder der Tabelle TA7 der LSE 2010 könnte vorliegend indes offen gelassen werden, wenn selbst bei Anwendung der Tabelle TA1 kein Rentenanspruch re sultierte. 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprech ung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht auto matisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fal len den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mit ver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6 .6

Die Beschwerdegegnerin hat keinen behinderungsbedingten Abzug vom Ta - bellen lohn vorgenommen. Bei Annahme einer funktionellen Einarmigkeit ist indes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen mit geringeren Einkünften rech nen müsste, weshalb ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt erscheint . Weitere einkommens beeinflus sende Merkmale sind bei der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. 7 .

Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für Tätigkeiten mit vor - ausgesetz ten Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3 ) für Frauen im gesam ten privaten Sektor der Tabelle T A1 der LSE 2010 ( www.bfs.admin.ch

) von Fr. 5‘202. --, einer durch schnittlichen be triebs übli chen wö chent l ichen Arbeits zeit im Jahre 2011 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. S. 94 Tabelle B9.2), einer durchschnittlichen No minallohn ent wicklung

i m Jahre 2011 von 1. 0 %

( v gl. E. 5.5), ei ner Rest arbeitsfähigkeit in zu mutbaren behinde rungs angepassten

Tätigkeiten von 100 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 1 0 % (vgl. E. 6.6 ) resul tierte im Jahre 2011 ein Inva li den einkommen von (gerundet) Fr. 59‘155 .-- (Fr. 5‘202 . x 1.01 x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 7 Stun den x

0. 9 ). 8 .

Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 59‘155 .-- mit dem Validenein kom men von Fr. 86‘290 . ergäbe eine Er werbs einbusse von Fr. 27‘135 .--. Dar aus resultierte ein Invaliditätsgrad von ( gerundet) 31 %. Damit wäre selbst bei Anna hme einer funktionelle n Einarmigkeit und eines Tabellenabzugs von 1 0 %

ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Inva liditätsgrad von 40 % nicht erreicht. 9 .

Da ein für einen Anspruch auf eine Rente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 4 0 % selbst bei Bemessung des Invalideneinkommens auf Basis der Tabelle TA1 der LSE 2010 nicht erreicht worden wäre , kann die Frage, ob das Invalideneinkommen vorliegend anhand der Tabelle TA1 oder der Tabelle TA7 zu bemessen ist , offen bleiben.

Die Be schwerde ist abzuweisen. 10 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz RA/VM/BSversandt

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 ) bei der Inva liden versi che rung zum Bezug von Versi cherungs leistun gen (berufliche Eingliederung , Rente; Urk. 6/3 S. 1 ) anmeldete. Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/7 ) sowie bei be handeln den Ärzten der Ver sicherten verschiedene Berichte (Urk. 6/14/5-6, Urk. 6/15/6-7, Urk. 6/21/1-4, Urk. 6/21/7-8) ein und zog einen Auszug aus dem indi vidu ellen Konto der Ver sicherten (Urk. 6/ 11 ) sowie die Versicherte betreffende Unterlagen bei m Kran kentaggeldversicherer der Y.___ , der Schweizerischen Mobiliar Versiche rungsgesellschaft AG

( Urk. 6/9/1-17) , bei .

Mit Mitteilung vom

17. Mai 2011 (Urk. 6/22 ) teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, dass die Durchführung be ruflicher Eingliederungsmassnahmen gegen wärtig nicht notwendig sei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/31-32, Urk. 6/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2012 ( Urk. 6/36 = Urk 2) einen An spruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente .

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder

her stellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8

ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertel srente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali di tätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 ). Denn seine Beurteilun gen enthalten eine Anamnese und berücksichtigen die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden in gebührender Weise. Sodann begründete D.___ seine Schlussfolgerung en , wonach der Beschwerde führerin die Aus übung behinderungsang epasster, sitzender Tätigkeiten ohne Heben von schwe ren Lasten und ohne Arbeiten mit dem linken Arm über der Höhe des Brust beins im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei, in nach vollziehbarer Weise.

In somatischer Hinsicht vermag die nachvollziehbare Beurteilung durch D.___

auch inhalt lich zu überzeugen, so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin lediglich durch ihr Leiden im Bereich der linken Schulter in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, nicht hingegen hinsichtlich ihrer rech ten Schulter und hinsichtlich ihres rechten Arms.

E. 2 Gegen die Verfügung vom

23. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

23. Mai 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit April 2011 und damit noch vor Ablauf der Wartefrist die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen mit dem linken Arm und ohne Überkopfar beiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei, weshalb ein Anspruch auf eine In vali den rente nicht ausgewiesen sei .

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen

sinngemäss vor, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums nicht zuzumuten sei, und dass ein Rentenanspruch zu bejahen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizi nisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 3.2

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2010 ( Urk. 6/15/6-7) eine seropositive rheumatische Arthritis und eine seit Dezember 2009 bestehende Hypovitaminose D. Bei der Beschwerdeführerin sei im adoleszenten Alter eine akute Polysynovitis diagnostiziert worden, welche innerhalb einer kurzen Zeit spanne zu Destruktionen im Bereich der peripheren Extremitäten geführt habe . Gegenwärtig sei ein akuter Schub einer Polysynovitis objektivierbar. Aus die sem Grund sei neben der Behandlung mit Prednisolon eine ergänzende antiero sive immunsuppressive Medikation mit Methotrexat indiziert. 3.3

B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnosti zierte am 2 2. Oktober 2010 eine mittelschwere Depression und er wähnte, dass die Beschwerdeführerin wegen einer krankheitsbedingten Ab nahme ihrer Leistungsfähigkeit Opfer einer Art Mobbing an ihrem Arbeitsplatz geworden sei, weshalb sie die Arbeitsstelle auf Ende September 2010 gekündigt habe. Seit März 2010 habe sie unter einem depressiven Zustand ähnlich einem Burnout gelitten. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle Ende September 2010 habe die reaktive Depression zugenommen ( Urk. 6/9/13). 3.4

Am 28. Dezember 2010 stellten die Ärzte der C.___ eine fortgeschrittene Omarthrose links mit/bei chronischer Polyarthritis fest und er wähnten, dass die noch junge Beschwerdeführerin an eine m , schon deutlich de generativ veränderte n linken Schultergelenk leide. Als Therapiea lternative verbleibe der künstliche Gelenksersatz ( Urk. 6/21/7-8). 3.5

Mit Bericht vom 24. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) beziehungsweise vom 30. Mai 2012 ( Urk. 11) stellte D.___ , C.___ , die Hauptdiagnose einer fortgeschrittenen Omarthrose links bei chronischer Poly arthritis sowie die Nebendiagnose eines Burnouts und erwähnte, dass die Be schwerdeführerin seit 20 Jahren an einer chronischen Polyarthritis leide, und dass sie durch die schlechte Funktion des linken Schultergelenks zunehmend in ihrem Lebensalltag eingeschränkt werde . Auf Grund eines zusätzlich erlittenen Burnouts sei sie gegenwärtig als Büroangestellte im Umfang von 100 % arbeits unfähig ( Urk. 6/14/5 , Urk.

E. 4 Juni 2012 (Poststempel; Urk. 1 S. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente und die Einholung eines medizinischen Gutachtens (Urk. 1 S.

2).

Mit Beschwerdeantwort vom

11. Juli 2012 beantragte die IV Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. August 2012 ( Urk.

7) reichte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 8). Dazu nahm die Versicherte am 6. September 2012 Stellung ( Urk.

10) und reichte gleichzeitig einen weiteren Arztbericht ( Urk.

11) ein . Mit Eingabe vom

E. 4.1 Den angeführten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin seit ungefähr 20 Jahren an einer chronischen Polyarthritis leidet , wel che im Bereich ihres rechten Schultergelenks eine fortgeschrittene Omarthrose

verursachte. In psychischer Hinsicht litt die Beschwerdeführerin gemäss der Be urteilung durch B.___ seit März 2010 unter einem depressiven Zustand ähnlich einem Burnout ( Urk. 6/9/13) beziehungsweise vom Juli 2010 bis März 2011 unter einer mittelschweren und ab April 2011 unter einer leichten De pression ( Urk. 6/21/1). Am

31. Oktober 2011 stellte B.___ fest, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht mehr im Vorder grund stehe und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht mehr beeinträchtigt werde

( Urk. 6/27/1-4). Damit übereinstimmend ging E.___

in ihrem Be richt vom 31. August 2011 (Urk.

6/24) davon aus, dass die seit ungefähr Juni 2010 bestehende mittelgradige depressive Episode seit ungefähr März/Ap ril 2011 vollständig remittiert sei, und dass die von ihr zusätzlich festgestellte Phobie gegenwärtig wenig Leidensdruck verursache und nur einen geringen Einfluss auf das Alltagsleben der Beschwerdeführerin habe , weshalb ab unge fähr März/April 2011 aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit mehr ausgewiesen sei.

E. 4.2 In psychischer Hinsicht ist g estützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch E.___ vom 31. August 2011 davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auf Grund einer mittelgradigen depressiven Episode in der Zeit von Juni 2010 bis Februar/März 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass in der Zeit ab März/April 2011 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 23. Mai 2012 ( Urk. 2) jedoch

aus psychischen Grün den keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand.

E. 4.3 Demgegenüber kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch D.___ nicht abgestellt werden. Denn D.___ , welcher in seinen Berichten vom

24. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk. 11)

der Beschwerdeführerin auf Grund eines Burnouts eine Arbeitsunfä hig keit

aus psychischen Gründen von 100 %

attestierte , verfügt als Assistenz arzt der C.___ nicht über eine für die Beurteilung des psy chischen Gesundheitsschaden s angezeigt e fach ärztliche Spezialisierung als Facharzt für Psychiatrie.

E. 4.4 In somatischer Hinsicht ging D.___ in seinen Berichten vom

24. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk.

11) davon aus, dass die Be schwerdeführerin auf Grund des Leidens im Bereich ihres linken Schultergelenks in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, dass ihr indes d ie Ausübung einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Arbeiten über der Höhe des Brustbeins im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei . Demgegenüber vertrat F.___ in seinem Be richt vom 5. Juli 2012 ( Urk.

8) die Meinung, dass eine Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin von 100 % nicht ausgewiesen sei .

E. 4.5 Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch D.___ vom

24. Februar 2011 ( Urk. 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk. 11) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. E.

E. 4.6 Demgegenüber lässt sich der Beurteilung durch F.___ vom 5. Juli 2012 ( Urk.

8) keine nachvoll ziehbare Begründung für die von ihm verneinte vollstän dige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten entnehmen.

Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass F.___

in seiner Beurteilung offensichtlich davon ausging, dass die vorherige Beurteilung durch D.___ vom 24. Februar 2011 eine Fehlinterpretation enthalte, weil dieser seinen Be richt auf Grund von Sprechstundenberichten erstellt habe , welche keine Ar beitsfähigkeitsbeurteilungen

enthalten hätten, und weil er von der rechten an statt der li nken Schulter geschrieben habe ( Urk. 8 S. 2). Denn obwohl D.___ in seinen Berichten vom

24. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk. 11) erwähnte, dass die Beschwerdeführerin b ezüglich ihrer rechten Schulter in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 %

arbeits fähig sei ( Urk. 6/14/6, Urk. 11 S. 2 ), kann daraus keineswegs der Schluss gezo gen werden, dass D.___ ausschliesslich die rechte Schulter beurteilt hätte, beziehungsweise die rechte mit der linken Schulter verwechselt hätte. Vielmehr ist den Beurteilungen durch D.___

unmissverständlich zu entnehmen, dass er davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer linken Schulter, welche durch die Arthrose im Bewegungsumfang eingeschränkt ist , nur Arbeiten bis höchstens auf der Höhe des Brustbeins verrichten k ann , und dass der Be schwerdeführerin die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten

ist ( Urk. 6/14/6, Urk. 11 S. 2).

E. 4.7.1 Die Frage, ob der Beschwerdeführer in

im Rahmen einer zumutbaren, behinde rungsangepassten Tätigkeit auf Grund des Leidens im Bereich ihrer linken Schulter das Hantieren von Lasten mit der linken Hand zuzumuten oder ob ihr ein Einsatz ihrer linken Hand im Rahmen einer Arbeitstätigkeit aus ge sund heit lichen Gründen nicht mehr zuzumuten ist und sie funktionell daher als Ein hän dige zu gelten hätte, kann vorliegend offen bleiben.

Zudem kann von ergänzen den Beweismassnahmen abgesehen werden, d enn ein Anspruch de r Be schwer deführerin auf eine Rente wäre selbst dann zu ver nei nen , wenn eine ergänzende Sachverhaltsabklärung eine funktionelle Ein armig keit beziehungsweise Einhän digkeit ergeben sollte (anti zipierte Beweis wür digung ; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis).

E. 4.7.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwi schen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des kör per lichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dabei ist nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Ge gebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkreti sie rung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen An forderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).

E. 4.7.3 Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.3, 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.3, 8C_819/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4.1 und I 654/05 vom 22. November 2006 E. 7.2.2) be gründet die faktische Einhändigkeit zwar praxisgemäss eine erheblich er schwer te Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, doch hat die Rechtsprechung wie derholt be stätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realisti sche Be tä tigungsmöglichkeiten für Personen zu finden sind, welche funktionell als Ein armige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrich ten kön nen.

E. 4.7.4 Unter diesen Umständen ist - selbst bei Annahme einer funktionellen Einhändig keit

- nicht zu beanstanden, dass D.___ der Beschwerdeführerin in der Ausübung einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit ohne He ben von schweren Lasten eine vollständi ge Arbeitsfähigkeit attestierte. Demge genüber kann auf die Beurteilung durch F.___ , welcher die Arbeitsfähig keitsbeurteilung durch D.___ ohne eine nachvollziehbare Begründung in Zweifel zog, nicht abgestellt werden. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5 .2

Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht sprechungs ge mäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nöti g en falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Ver dienst angeknüpft, da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). 5 .3

Der Beginn des Rentenanspruchs wird gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt . Nach dieser Bestimmung kann der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entstehen. Da sich die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2011 für den Bezug von Versicherungsleistungen angemeldet hatte ( Urk. 6/3/9) sind beim Einkommensvergleich die erwerblichen Verhältnisse des Jahres 2011 massge bend. 5 .4

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in vor Eintritt des Ge sund heitsschadens

vom 8. Februar bis 30. September 2010 ( Urk. 6/7 Ziff. 2.1) bei der Y.___ , Z.___ , als Revenue Analyst und Sachbearbeiterin tätig war und dabei einen Monatslohn von Fr. 6‘716.65 ( Urk. 6/7 Ziff. 2.12), ohne 1 3. Monatslohn, zuzüglich einer Lohnzulage im Umfang von 6 %

des Grund lohn s ( Urk 6/9/16) erzielte, was im Jahre 2010 einem Jahresverdienst von rund Fr.

85‘ 436.-- (Fr. 6‘716.65 x 1.06 x 12 Monate) entspricht.

Die Beschwerdeführerin hat das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ selbst gekün digt ( Urk. 6/13/4). Gemäss der Beurteilung durch B.___

hat die Be schwerdeführerin, welche wegen einer krankheitsbedingten Abnahme ihrer Leistungsfähigkeit Opfer einer Art Mobbing wurde , die Arbeitsstelle bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen gekündigt ( Urk. 6/9/13). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2012 ohne Gesundheits scha den weiterhin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___

oder an einem mit diesem vergleichbaren Arbeitsplatz im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pensums

tätig gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwer degegnerin

das Valideneinkommen anhand des von der Be schwerdeführerin im Jahre 2010 bei der Y.___ erzielten Verdienstes bemass (vgl. Urk. 6/29). 5 .5

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohn ent wicklung

i m Jahre 2011

von 1. 0 %

(Die Volks wirtschaft 9-2013

S. 95 Tabelle B10.2) resul tiert im Jahre 2011 ein Validen einkommen von rund Fr. 86‘290 .-- (Fr. 85‘436 x 1.01) . 6 . 6 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6 .2

Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ; nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5 des Urteils 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007 ). Bisweilen wu rd e aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rech nung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Auch kann es sich nach den konkre ten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 („Pri vater Sektor") auf die Tabelle TA7 („Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Inva lideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2008 vom 2 0. August 2008 E. 4.2.3).

Auf den Wert „ Total Privater Sektor" abzustellen rechtfertigt sich nach der Recht sprechung namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Be tätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbe its marktes zur Verfügung steht (nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007). 6.3

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochten en Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis anhin ausschliesslich als kaufmännische Mitarbeite rin tätig gewesen sei, und dass ihr die Ausübung behinderungsangepasster kaufmännischer Tätigkeiten, insbesondere die Tätigkeiten als Telefonistin oder als Mitarbeiterin im Empfang , nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzumuten sei, weshalb bei der Bemessung die Tabelle TA7, Tätigkeit 22 (Sek retariats- und Kanzleiarbeiten) , Anforderungs niveau 3 , zu berücksichtigen sei (Urk. 6/29). 6.4

Dem sich bei den Akten befindenden Lebenslauf der Beschwerdeführerin ( U r k.

6/13/1-2) ist zu entnehmen, dass diese nach Abschluss der kaufmänni schen Lehre ausschliesslich als Sachbearbeiterin tätig war und dabei allgemeine Büroarbeiten verrichtete. Eine zumutbare Verweistätigkeit hat sie bis anhin nicht aufgenommen. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von D.___ (vgl. E. 4.

5) ist der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungs angepassten , sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines vollzeit lichen

Arbeitspensums zuzumuten. Dieses Zumutbarkeitsprofil umfasst grund sätzlich auch Sekretariats- und Kanzleiarbeiten.

Die Frage nach der Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1 oder der Tabelle TA7 der LSE 2010 könnte vorliegend indes offen gelassen werden, wenn selbst bei Anwendung der Tabelle TA1 kein Rentenanspruch re sultierte. 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprech ung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht auto matisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fal len den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mit ver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6 .6

Die Beschwerdegegnerin hat keinen behinderungsbedingten Abzug vom Ta - bellen lohn vorgenommen. Bei Annahme einer funktionellen Einarmigkeit ist indes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen mit geringeren Einkünften rech nen müsste, weshalb ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt erscheint . Weitere einkommens beeinflus sende Merkmale sind bei der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. 7 .

Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für Tätigkeiten mit vor - ausgesetz ten Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3 ) für Frauen im gesam ten privaten Sektor der Tabelle T A1 der LSE 2010 ( www.bfs.admin.ch

) von Fr. 5‘202. --, einer durch schnittlichen be triebs übli chen wö chent l ichen Arbeits zeit im Jahre 2011 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. S. 94 Tabelle B9.2), einer durchschnittlichen No minallohn ent wicklung

i m Jahre 2011 von 1. 0 %

( v gl. E. 5.5), ei ner Rest arbeitsfähigkeit in zu mutbaren behinde rungs angepassten

Tätigkeiten von 100 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 1 0 % (vgl. E. 6.6 ) resul tierte im Jahre 2011 ein Inva li den einkommen von (gerundet) Fr. 59‘155 .-- (Fr. 5‘202 . x 1.01 x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 7 Stun den x

0. 9 ). 8 .

Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 59‘155 .-- mit dem Validenein kom men von Fr. 86‘290 . ergäbe eine Er werbs einbusse von Fr. 27‘135 .--. Dar aus resultierte ein Invaliditätsgrad von ( gerundet) 31 %. Damit wäre selbst bei Anna hme einer funktionelle n Einarmigkeit und eines Tabellenabzugs von 1 0 %

ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Inva liditätsgrad von 40 % nicht erreicht. 9 .

Da ein für einen Anspruch auf eine Rente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 4 0 % selbst bei Bemessung des Invalideneinkommens auf Basis der Tabelle TA1 der LSE 2010 nicht erreicht worden wäre , kann die Frage, ob das Invalideneinkommen vorliegend anhand der Tabelle TA1 oder der Tabelle TA7 zu bemessen ist , offen bleiben.

Die Be schwerde ist abzuweisen. 10 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz RA/VM/BSversandt

E. 8 . Oktober 2012 ( Urk.

14) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme dazu, worauf der Versicherten am 10. Ok tober 2012 eine Kopie dieses Schreibens ( Urk.

15) und am 10. Oktober 2013 eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2012 zugestellt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 11 S. 1 ).

Seit der verordneten Physiotherapie seien die Schulterbeschwer d en deutlich zu rückgegangen. Auf Grund der gegenwärtig relativ geringen Beschwerden im Bereich der linken Schulter bestehe noch keine Indikation zur prothetischen Versorgung der linken Schulter. Auf Grund des Schulterleidens sei der Be schwerdeführerin die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten. Da die linke Schulter be i einem durch Arthrose deutlich destruierten Gelenk im Bewegungsumfang eingeschränkt sei, könne die Beschwerdeführerin jedoch nur Arbeiten bis höchstens auf der Höhe des Brustbeins verrichten . Bezüglich der rechten Schulter bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

( Urk. 6/14/6 , Urk. 11 S. 2 ). 3.6

In seinem Bericht vom 11. Mai 2011 ( Urk. 6/21/1-4) stellte B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2009 infolge einer seropositiven rheu matoiden Arthritis im Bereich des linken Schultergelenks unter einer schweren Gelenksdestruktion mit einer Bewegungseinschränkung um 2/3 leide. Vom Juli 2010 bis März 2011 habe sie unter einer mittelschweren und ab April 2011 noch unter einer leichten Depression gelitten ( Urk. 6/21/1). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin/Bürofachkraft sei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2011 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (Urk. 6/21/3). 3.7

E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31. August 2011 ( Urk. 6/24) eine seit un gefähr Juni 2010 bestehende mittelgradige depressive Episode und eine gegen wärtig eher im Hintergrund stehende phobische Störung (Ziff. 1.1). Bezüglich der Depression sei eine sehr gute Prognose zu stellen. Die depressive Sympto matik sei seit ungefähr März/April 2011 vollständig remittiert. Die Phobie ver ursache gegenwärtig wenig Leidensdruck und habe nur einen geringen Einfluss auf das Alltag sleben der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.4). Eine Weiterführung der Psychotherapie zur Behandlung der Phobie sei angezeigt (Ziff. 1.5). Ab ungefähr März/April 2011 bestehe aus psychiatrische r Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in der Tätigkeit als Sachbearbeiterin mehr (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.9). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (Ziff. 1.7). 3.8

Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. Okto ber 2011 ( Urk. 6/27/5-6) fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer chronischen Polyarthritis an einer for t geschrittenen Omarthrose links leide, und dass auf Grund des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin so lang als möglich mittels konservativer Therapie eine Prothesenversorgung vermieden werden sollte (S. 2). 3.9

B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2011 ( Urk. 6/27/1-4), dass die psychische Seite des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht im Vordergrund stehe und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht in relevanter Weise beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer starken Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter und es sei eine Langzeitphysiotherapie bis zur Implantation einer To talprothese indiziert (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin bestehe seit dem 1. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). 3.10

Mit Stellungnahme vom 23. April 2012 ( Urk. 6/38/22 = Urk. 3/5) führten die Ärzte der C.___ aus, dass die Arbeitssituation der Be schwerdeführerin laut ihren eigenen Aussagen als optimal gelöst erscheine, und dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin, welche arbeitswillig sei, weiter hin unterstützt werde. Für genaue Angaben bezüglich des Leistungsbe gehrens auf Rentenanspruch müsste ein medizinisches Gutachten eingeholt werden. 3.11

F.___ , C.___ , stellte in seinem Bericht vom 5. Juli 2012 ( Urk.

8) fest, dass die Gelenksdestruktion im Bereich der linken Schulter und die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit im Vergleich zur letzten Kontrolle praktisch stabil geblieben sei en, und dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht ausgewiesen sei . Seine Beurteilung stehe in Widerspruch zu derje nigen durch D.___ vom 24. Februar 2011, welche möglicherweise e ine Fehlinterpretation enthalte. Denn D.___ habe von der rechten anstatt der linken Schulter geschrieben. Zudem habe D.___ seinen Bericht auf Grund von Sprechstundenberichten erstellt, welche keine Arbeitsfähigkeits beur teilun gen enthielten (S. 2). 4.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1969 , war letztmals vom
  2. Februar bis
  3. September 2010 ( Urk.  6/7 Ziff. 2.1) als Revenue Analyst und Sach - bearbeiterin Fakturierung und Debitoren ( Urk.  6/13/3) im Umfang eines vollzeitlichen Ar beitspensums ( Urk.  6/7 Ziff. 2.9) bei der Y.___ , Z.___ , tätig , als sie sich am
  4. Februar 2011 (Urk. 6/ 1 ) bei der Inva liden versi che rung zum Bezug von Versi cherungs leistun gen (berufliche Eingliederung , Rente; Urk.  6/3 S. 1 ) anmeldete. Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk.  6/7 ) sowie bei be handeln den Ärzten der Ver sicherten verschiedene Berichte (Urk.  6/14/5-6, Urk.  6/15/6-7, Urk.  6/21/1-4, Urk.  6/21/7-8) ein und zog einen Auszug aus dem indi vidu ellen Konto der Ver sicherten (Urk. 6/ 11 ) sowie die Versicherte betreffende Unterlagen bei m Kran kentaggeldversicherer der Y.___ , der Schweizerischen Mobiliar Versiche rungsgesellschaft AG ( Urk.  6/9/1-17) , bei .      Mit Mitteilung vom
  5. Mai 2011 (Urk.  6/22 ) teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, dass die Durchführung be ruflicher Eingliederungsmassnahmen gegen wärtig nicht notwendig sei.      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/31-32, Urk.  6/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2012 ( Urk.  6/36 = Urk 2) einen An spruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente .
  6. Gegen die Verfügung vom
  7. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
  8. Juni 2012 (Poststempel; Urk.  1 S. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente und die Einholung eines medizinischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom
  9. Juli 2012 beantragte die IV Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. August 2012 ( Urk.  7) reichte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein ( Urk.  8). Dazu nahm die Versicherte am 6. September 2012 Stellung ( Urk.  10) und reichte gleichzeitig einen weiteren Arztbericht ( Urk.  11) ein . Mit Eingabe vom 8 . Oktober 2012 ( Urk.  14) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme dazu, worauf der Versicherten am 10. Ok tober 2012 eine Kopie dieses Schreibens ( Urk.  15) und am 10. Oktober 2013 eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2012 zugestellt wurde ( Urk.  16). Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1. 1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:      a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu      betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder      her stellen, erhalten oder verbessern können;      b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich      min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und      c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8      ATSG) sind.      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertel srente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali di tätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
  11. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
  12. Mai 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit April 2011 und damit noch vor Ablauf der Wartefrist die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen mit dem linken Arm und ohne Überkopfar beiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei, weshalb ein Anspruch auf eine In vali den rente nicht ausgewiesen sei . 2.2      Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen sinngemäss vor, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums nicht zuzumuten sei, und dass ein Rentenanspruch zu bejahen sei ( Urk.  1).
  13. 3.1      Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizi nisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 3.2      Die Ärzte des A.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2010 ( Urk.  6/15/6-7) eine seropositive rheumatische Arthritis und eine seit Dezember 2009 bestehende Hypovitaminose D. Bei der Beschwerdeführerin sei im adoleszenten Alter eine akute Polysynovitis diagnostiziert worden, welche innerhalb einer kurzen Zeit spanne zu Destruktionen im Bereich der peripheren Extremitäten geführt habe . Gegenwärtig sei ein akuter Schub einer Polysynovitis objektivierbar. Aus die sem Grund sei neben der Behandlung mit Prednisolon eine ergänzende antiero sive immunsuppressive Medikation mit Methotrexat indiziert. 3.3      B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnosti zierte am 2
  14. Oktober 2010 eine mittelschwere Depression und er wähnte, dass die Beschwerdeführerin wegen einer krankheitsbedingten Ab nahme ihrer Leistungsfähigkeit Opfer einer Art Mobbing an ihrem Arbeitsplatz geworden sei, weshalb sie die Arbeitsstelle auf Ende September 2010 gekündigt habe. Seit März 2010 habe sie unter einem depressiven Zustand ähnlich einem Burnout gelitten. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle Ende September 2010 habe die reaktive Depression zugenommen ( Urk.  6/9/13). 3.4      Am 28. Dezember 2010 stellten die Ärzte der C.___ eine fortgeschrittene Omarthrose links mit/bei chronischer Polyarthritis fest und er wähnten, dass die noch junge Beschwerdeführerin an eine m , schon deutlich de generativ veränderte n linken Schultergelenk leide. Als Therapiea lternative verbleibe der künstliche Gelenksersatz ( Urk.  6/21/7-8). 3.5      Mit Bericht vom 24. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) beziehungsweise vom 30. Mai 2012 ( Urk.  11) stellte D.___ , C.___ , die Hauptdiagnose einer fortgeschrittenen Omarthrose links bei chronischer Poly arthritis sowie die Nebendiagnose eines Burnouts und erwähnte, dass die Be schwerdeführerin seit 20 Jahren an einer chronischen Polyarthritis leide, und dass sie durch die schlechte Funktion des linken Schultergelenks zunehmend in ihrem Lebensalltag eingeschränkt werde . Auf Grund eines zusätzlich erlittenen Burnouts sei sie gegenwärtig als Büroangestellte im Umfang von 100  % arbeits unfähig ( Urk.  6/14/5 , Urk.  11 S. 1 ).      Seit der verordneten Physiotherapie seien die Schulterbeschwer d en deutlich zu rückgegangen. Auf Grund der gegenwärtig relativ geringen Beschwerden im Bereich der linken Schulter bestehe noch keine Indikation zur prothetischen Versorgung der linken Schulter. Auf Grund des Schulterleidens sei der Be schwerdeführerin die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines Arbeitspensums von 100  % zuzumuten. Da die linke Schulter be i einem durch Arthrose deutlich destruierten Gelenk im Bewegungsumfang eingeschränkt sei, könne die Beschwerdeführerin jedoch nur Arbeiten bis höchstens auf der Höhe des Brustbeins verrichten . Bezüglich der rechten Schulter bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100  % ( Urk.  6/14/6 , Urk. 11 S. 2 ). 3.6      In seinem Bericht vom 11. Mai 2011 ( Urk.  6/21/1-4) stellte B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2009 infolge einer seropositiven rheu matoiden Arthritis im Bereich des linken Schultergelenks unter einer schweren Gelenksdestruktion mit einer Bewegungseinschränkung um 2/3 leide. Vom Juli 2010 bis März 2011 habe sie unter einer mittelschweren und ab April 2011 noch unter einer leichten Depression gelitten ( Urk.  6/21/1). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin/Bürofachkraft sei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2011 im Umfang eines Arbeitspensums von 50  % zuzumuten (Urk. 6/21/3). 3.7      E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31. August 2011 ( Urk.  6/24) eine seit un gefähr Juni 2010 bestehende mittelgradige depressive Episode und eine gegen wärtig eher im Hintergrund stehende phobische Störung (Ziff. 1.1). Bezüglich der Depression sei eine sehr gute Prognose zu stellen. Die depressive Sympto matik sei seit ungefähr März/April 2011 vollständig remittiert. Die Phobie ver ursache gegenwärtig wenig Leidensdruck und habe nur einen geringen Einfluss auf das Alltag sleben der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.4). Eine Weiterführung der Psychotherapie zur Behandlung der Phobie sei angezeigt (Ziff. 1.5). Ab ungefähr März/April 2011 bestehe aus psychiatrische r Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in der Tätigkeit als Sachbearbeiterin mehr (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.9). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (Ziff. 1.7). 3.8      Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. Okto ber 2011 ( Urk.  6/27/5-6) fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer chronischen Polyarthritis an einer for t geschrittenen Omarthrose links leide, und dass auf Grund des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin so lang als möglich mittels konservativer Therapie eine Prothesenversorgung vermieden werden sollte (S. 2). 3.9      B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2011 ( Urk.  6/27/1-4), dass die psychische Seite des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht im Vordergrund stehe und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht in relevanter Weise beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer starken Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter und es sei eine Langzeitphysiotherapie bis zur Implantation einer To talprothese indiziert (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin bestehe seit dem 1. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % (Ziff. 1.6). 3.10      Mit Stellungnahme vom 23. April 2012 ( Urk.  6/38/22 = Urk.  3/5) führten die Ärzte der C.___ aus, dass die Arbeitssituation der Be schwerdeführerin laut ihren eigenen Aussagen als optimal gelöst erscheine, und dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin, welche arbeitswillig sei, weiter hin unterstützt werde. Für genaue Angaben bezüglich des Leistungsbe gehrens auf Rentenanspruch müsste ein medizinisches Gutachten eingeholt werden. 3.11      F.___ , C.___ , stellte in seinem Bericht vom 5. Juli 2012 ( Urk.  8) fest, dass die Gelenksdestruktion im Bereich der linken Schulter und die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit im Vergleich zur letzten Kontrolle praktisch stabil geblieben sei en, und dass eine Arbeitsfähigkeit von 100  % nicht ausgewiesen sei . Seine Beurteilung stehe in Widerspruch zu derje nigen durch D.___ vom 24. Februar 2011, welche möglicherweise e ine Fehlinterpretation enthalte. Denn D.___ habe von der rechten anstatt der linken Schulter geschrieben. Zudem habe D.___ seinen Bericht auf Grund von Sprechstundenberichten erstellt, welche keine Arbeitsfähigkeits beur teilun gen enthielten (S. 2).
  15. 4.1      Den angeführten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin seit ungefähr 20 Jahren an einer chronischen Polyarthritis leidet , wel che im Bereich ihres rechten Schultergelenks eine fortgeschrittene Omarthrose verursachte. In psychischer Hinsicht litt die Beschwerdeführerin gemäss der Be urteilung durch B.___ seit März 2010 unter einem depressiven Zustand ähnlich einem Burnout ( Urk.  6/9/13) beziehungsweise vom Juli 2010 bis März 2011 unter einer mittelschweren und ab April 2011 unter einer leichten De pression ( Urk.  6/21/1). Am
  16. Oktober 2011 stellte B.___ fest, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht mehr im Vorder grund stehe und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht mehr beeinträchtigt werde ( Urk.  6/27/1-4). Damit übereinstimmend ging E.___ in ihrem Be richt vom 31. August 2011 (Urk.   6/24) davon aus, dass die seit ungefähr Juni 2010 bestehende mittelgradige depressive Episode seit ungefähr März/Ap ril 2011 vollständig remittiert sei, und dass die von ihr zusätzlich festgestellte Phobie gegenwärtig wenig Leidensdruck verursache und nur einen geringen Einfluss auf das Alltagsleben der Beschwerdeführerin habe , weshalb ab unge fähr März/April 2011 aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit mehr ausgewiesen sei. 4.2      In psychischer Hinsicht ist g estützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch E.___ vom 31. August 2011 davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auf Grund einer mittelgradigen depressiven Episode in der Zeit von Juni 2010 bis Februar/März 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass in der Zeit ab März/April 2011 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 23. Mai 2012 ( Urk.  2) jedoch aus psychischen Grün den keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand. 4.3      Demgegenüber kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch D.___ nicht abgestellt werden. Denn D.___ , welcher in seinen Berichten vom
  17. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk.  11) der Beschwerdeführerin auf Grund eines Burnouts eine Arbeitsunfä hig keit aus psychischen Gründen von 100  % attestierte , verfügt als Assistenz arzt der C.___ nicht über eine für die Beurteilung des psy chischen Gesundheitsschaden s angezeigt e fach ärztliche Spezialisierung als Facharzt für Psychiatrie. 4.4      In somatischer Hinsicht ging D.___ in seinen Berichten vom
  18. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk.  11) davon aus, dass die Be schwerdeführerin auf Grund des Leidens im Bereich ihres linken Schultergelenks in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, dass ihr indes d ie Ausübung einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Arbeiten über der Höhe des Brustbeins im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei . Demgegenüber vertrat F.___ in seinem Be richt vom 5. Juli 2012 ( Urk.  8) die Meinung, dass eine Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin von 100  % nicht ausgewiesen sei . 4.5      Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch D.___ vom
  19. Februar 2011 ( Urk.  6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk.  11) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. E. 1.3 ). Denn seine Beurteilun gen enthalten eine Anamnese und berücksichtigen die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden in gebührender Weise. Sodann begründete D.___ seine Schlussfolgerung en , wonach der Beschwerde führerin die Aus übung behinderungsang epasster, sitzender Tätigkeiten ohne Heben von schwe ren Lasten und ohne Arbeiten mit dem linken Arm über der Höhe des Brust beins im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei, in nach vollziehbarer Weise.      In somatischer Hinsicht vermag die nachvollziehbare Beurteilung durch D.___ auch inhalt lich zu überzeugen, so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin lediglich durch ihr Leiden im Bereich der linken Schulter in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, nicht hingegen hinsichtlich ihrer rech ten Schulter und hinsichtlich ihres rechten Arms. 4.6      Demgegenüber lässt sich der Beurteilung durch F.___ vom 5. Juli 2012 ( Urk.  8) keine nachvoll ziehbare Begründung für die von ihm verneinte vollstän dige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten entnehmen.      Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass F.___ in seiner Beurteilung offensichtlich davon ausging, dass die vorherige Beurteilung durch D.___ vom 24. Februar 2011 eine Fehlinterpretation enthalte, weil dieser seinen Be richt auf Grund von Sprechstundenberichten erstellt habe , welche keine Ar beitsfähigkeitsbeurteilungen enthalten hätten, und weil er von der rechten an statt der li nken Schulter geschrieben habe ( Urk.  8 S. 2). Denn obwohl D.___ in seinen Berichten vom
  20. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk.  11) erwähnte, dass die Beschwerdeführerin b ezüglich ihrer rechten Schulter in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100  % arbeits fähig sei ( Urk.  6/14/6, Urk. 11 S. 2 ), kann daraus keineswegs der Schluss gezo gen werden, dass D.___ ausschliesslich die rechte Schulter beurteilt hätte, beziehungsweise die rechte mit der linken Schulter verwechselt hätte. Vielmehr ist den Beurteilungen durch D.___ unmissverständlich zu entnehmen, dass er davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer linken Schulter, welche durch die Arthrose im Bewegungsumfang eingeschränkt ist , nur Arbeiten bis höchstens auf der Höhe des Brustbeins verrichten k ann , und dass der Be schwerdeführerin die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines Arbeitspensums von 100  % zuzumuten ist ( Urk.  6/14/6, Urk. 11 S. 2). 4.7      4.7.1      Die Frage, ob der Beschwerdeführer in im Rahmen einer zumutbaren, behinde rungsangepassten Tätigkeit auf Grund des Leidens im Bereich ihrer linken Schulter das Hantieren von Lasten mit der linken Hand zuzumuten oder ob ihr ein Einsatz ihrer linken Hand im Rahmen einer Arbeitstätigkeit aus ge sund heit lichen Gründen nicht mehr zuzumuten ist und sie funktionell daher als Ein hän dige zu gelten hätte, kann vorliegend offen bleiben. Zudem kann von ergänzen den Beweismassnahmen abgesehen werden, d enn ein Anspruch de r Be schwer deführerin auf eine Rente wäre selbst dann zu ver nei nen , wenn eine ergänzende Sachverhaltsabklärung eine funktionelle Ein armig keit beziehungsweise Einhän digkeit ergeben sollte (anti zipierte Beweis wür digung ; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis). 4.7.2      Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwi schen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des kör per lichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dabei ist nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Ge gebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkreti sie rung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen An forderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). 4.7.3      Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.3, 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.3, 8C_819/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4.1 und I 654/05 vom 22. November 2006 E. 7.2.2) be gründet die faktische Einhändigkeit zwar praxisgemäss eine erheblich er schwer te Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, doch hat die Rechtsprechung wie derholt be stätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realisti sche Be tä tigungsmöglichkeiten für Personen zu finden sind, welche funktionell als Ein armige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrich ten kön nen. 4.7.4      Unter diesen Umständen ist - selbst bei Annahme einer funktionellen Einhändig keit - nicht zu beanstanden, dass D.___ der Beschwerdeführerin in der Ausübung einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit ohne He ben von schweren Lasten eine vollständi ge Arbeitsfähigkeit attestierte. Demge genüber kann auf die Beurteilung durch F.___ , welcher die Arbeitsfähig keitsbeurteilung durch D.___ ohne eine nachvollziehbare Begründung in Zweifel zog, nicht abgestellt werden.
  21. 5.1      Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5 .2      Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht sprechungs ge mäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nöti g en falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Ver dienst angeknüpft, da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). 5 .3      Der Beginn des Rentenanspruchs wird gestützt auf Art. 29 Abs.  1 IVG bestimmt . Nach dieser Bestimmung kann der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs.  1 ATSG entstehen. Da sich die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2011 für den Bezug von Versicherungsleistungen angemeldet hatte ( Urk.  6/3/9) sind beim Einkommensvergleich die erwerblichen Verhältnisse des Jahres 2011 massge bend. 5 .4      Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in vor Eintritt des Ge sund heitsschadens vom 8. Februar bis 30. September 2010 ( Urk.  6/7 Ziff.  2.1) bei der Y.___ , Z.___ , als Revenue Analyst und Sachbearbeiterin tätig war und dabei einen Monatslohn von Fr. 6‘716.65 ( Urk.  6/7 Ziff.  2.12), ohne 1
  22. Monatslohn, zuzüglich einer Lohnzulage im Umfang von 6  % des Grund lohn s ( Urk 6/9/16) erzielte, was im Jahre 2010 einem Jahresverdienst von rund Fr.   85‘ 436.-- (Fr. 6‘716.65 x 1.06 x 12 Monate) entspricht.      Die Beschwerdeführerin hat das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ selbst gekün digt ( Urk.  6/13/4). Gemäss der Beurteilung durch B.___ hat die Be schwerdeführerin, welche wegen einer krankheitsbedingten Abnahme ihrer Leistungsfähigkeit Opfer einer Art Mobbing wurde , die Arbeitsstelle bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen gekündigt ( Urk.  6/9/13). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2012 ohne Gesundheits scha den weiterhin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___ oder an einem mit diesem vergleichbaren Arbeitsplatz im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pensums tätig gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwer degegnerin das Valideneinkommen anhand des von der Be schwerdeführerin im Jahre 2010 bei der Y.___ erzielten Verdienstes bemass (vgl. Urk.  6/29). 5 .5      Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohn ent wicklung i m Jahre 2011 von
  23. 0  % (Die Volks wirtschaft 9-2013 S. 95 Tabelle B10.2) resul tiert im Jahre 2011 ein Validen einkommen von rund Fr.  86‘290 .-- (Fr. 85‘436 x 1.01) . 6 . 6 .1      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6 .2      Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ; nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5 des Urteils 9C_237/2007 vom 2
  24. August 2007 ). Bisweilen wu rd e aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rech nung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Auch kann es sich nach den konkre ten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 („Pri vater Sektor") auf die Tabelle TA7 („Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Inva lideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2008 vom 2
  25. August 2008 E. 4.2.3).      Auf den Wert „ Total Privater Sektor" abzustellen rechtfertigt sich nach der Recht sprechung namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Be tätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbe its marktes zur Verfügung steht (nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 2
  26. August 2007). 6.3      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochten en Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis anhin ausschliesslich als kaufmännische Mitarbeite rin tätig gewesen sei, und dass ihr die Ausübung behinderungsangepasster kaufmännischer Tätigkeiten, insbesondere die Tätigkeiten als Telefonistin oder als Mitarbeiterin im Empfang , nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzumuten sei, weshalb bei der Bemessung die Tabelle TA7, Tätigkeit 22 (Sek retariats- und Kanzleiarbeiten) , Anforderungs niveau 3 , zu berücksichtigen sei (Urk. 6/29). 6.4      Dem sich bei den Akten befindenden Lebenslauf der Beschwerdeführerin ( U r k.   6/13/1-2) ist zu entnehmen, dass diese nach Abschluss der kaufmänni schen Lehre ausschliesslich als Sachbearbeiterin tätig war und dabei allgemeine Büroarbeiten verrichtete. Eine zumutbare Verweistätigkeit hat sie bis anhin nicht aufgenommen. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von D.___ (vgl. E.
  27. 5) ist der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungs angepassten , sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines vollzeit lichen Arbeitspensums zuzumuten. Dieses Zumutbarkeitsprofil umfasst grund sätzlich auch Sekretariats- und Kanzleiarbeiten.      Die Frage nach der Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1 oder der Tabelle TA7 der LSE 2010 könnte vorliegend indes offen gelassen werden, wenn selbst bei Anwendung der Tabelle TA1 kein Rentenanspruch re sultierte. 6.5      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprech ung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht auto matisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fal len den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mit ver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6 .6      Die Beschwerdegegnerin hat keinen behinderungsbedingten Abzug vom Ta - bellen lohn vorgenommen. Bei Annahme einer funktionellen Einarmigkeit ist indes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen mit geringeren Einkünften rech nen müsste, weshalb ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10  % als gerechtfertigt erscheint . Weitere einkommens beeinflus sende Merkmale sind bei der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. 7 .      Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für Tätigkeiten mit vor - ausgesetz ten Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3 ) für Frauen im gesam ten privaten Sektor der Tabelle T A1 der LSE 2010 ( www.bfs.admin.ch ) von Fr.  5‘202. --, einer durch schnittlichen be triebs übli chen wö chent l ichen Arbeits zeit im Jahre 2011 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. S. 94 Tabelle B9.2), einer durchschnittlichen No minallohn ent wicklung i m Jahre 2011 von
  28. 0  % ( v gl. E. 5.5), ei ner Rest arbeitsfähigkeit in zu mutbaren behinde rungs angepassten Tätigkeiten von 100 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 1 0 % (vgl. E.  6.6 ) resul tierte im Jahre 2011 ein Inva li den einkommen von (gerundet) Fr.  59‘155 .-- (Fr.  5‘202 . x 1.01 x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 7 Stun den x
  29. 9 ). 8 .      Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr.  59‘155 .-- mit dem Validenein kom men von Fr.  86‘290 . ergäbe eine Er werbs einbusse von Fr.  27‘135 .--. Dar aus resultierte ein Invaliditätsgrad von ( gerundet) 31  %. Damit wäre selbst bei Anna hme einer funktionelle n Einarmigkeit und eines Tabellenabzugs von 1 0  % ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Inva liditätsgrad von 40  % nicht erreicht. 9 .      Da ein für einen Anspruch auf eine Rente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 4 0 % selbst bei Bemessung des Invalideneinkommens auf Basis der Tabelle TA1 der LSE 2010 nicht erreicht worden wäre , kann die Frage, ob das Invalideneinkommen vorliegend anhand der Tabelle TA1 oder der Tabelle TA7 zu bemessen ist , offen bleiben.      Die Be schwerde ist abzuweisen. 10 .      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  30. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  31. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  32. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  33. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  34. Juli bis und mit 1
  35. August sowie vom 1
  36. Dezember bis und mit dem
  37. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz RA/VM/BSversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00596 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

21. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969 , war letztmals vom

8. Februar bis 30. September 2010 ( Urk. 6/7 Ziff. 2.1) als Revenue Analyst und Sach - bearbeiterin Fakturierung und Debitoren ( Urk. 6/13/3) im Umfang eines vollzeitlichen Ar beitspensums

( Urk. 6/7 Ziff. 2.9) bei der Y.___ , Z.___ , tätig , als sie sich am

1. Februar 2011 (Urk. 6/ 1 ) bei der Inva liden versi che rung zum Bezug von Versi cherungs leistun gen (berufliche Eingliederung , Rente; Urk. 6/3 S. 1 ) anmeldete. Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/7 ) sowie bei be handeln den Ärzten der Ver sicherten verschiedene Berichte (Urk. 6/14/5-6, Urk. 6/15/6-7, Urk. 6/21/1-4, Urk. 6/21/7-8) ein und zog einen Auszug aus dem indi vidu ellen Konto der Ver sicherten (Urk. 6/ 11 ) sowie die Versicherte betreffende Unterlagen bei m Kran kentaggeldversicherer der Y.___ , der Schweizerischen Mobiliar Versiche rungsgesellschaft AG

( Urk. 6/9/1-17) , bei .

Mit Mitteilung vom

17. Mai 2011 (Urk. 6/22 ) teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, dass die Durchführung be ruflicher Eingliederungsmassnahmen gegen wärtig nicht notwendig sei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/31-32, Urk. 6/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2012 ( Urk. 6/36 = Urk 2) einen An spruch der Versi cherten auf eine Invalidenrente . 2.

Gegen die Verfügung vom

23. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am

4. Juni 2012 (Poststempel; Urk. 1 S. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente und die Einholung eines medizinischen Gutachtens (Urk. 1 S.

2).

Mit Beschwerdeantwort vom

11. Juli 2012 beantragte die IV Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. August 2012 ( Urk.

7) reichte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein ( Urk. 8). Dazu nahm die Versicherte am 6. September 2012 Stellung ( Urk.

10) und reichte gleichzeitig einen weiteren Arztbericht ( Urk.

11) ein . Mit Eingabe vom 8 . Oktober 2012 ( Urk.

14) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme dazu, worauf der Versicherten am 10. Ok tober 2012 eine Kopie dieses Schreibens ( Urk.

15) und am 10. Oktober 2013 eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2012 zugestellt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder

her stellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8

ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertel srente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invali di tätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

23. Mai 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit April 2011 und damit noch vor Ablauf der Wartefrist die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen mit dem linken Arm und ohne Überkopfar beiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei, weshalb ein Anspruch auf eine In vali den rente nicht ausgewiesen sei . 2.2

Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen

sinngemäss vor, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums nicht zuzumuten sei, und dass ein Rentenanspruch zu bejahen sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Im Hinblick auf einen Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizi nisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 3.2

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2010 ( Urk. 6/15/6-7) eine seropositive rheumatische Arthritis und eine seit Dezember 2009 bestehende Hypovitaminose D. Bei der Beschwerdeführerin sei im adoleszenten Alter eine akute Polysynovitis diagnostiziert worden, welche innerhalb einer kurzen Zeit spanne zu Destruktionen im Bereich der peripheren Extremitäten geführt habe . Gegenwärtig sei ein akuter Schub einer Polysynovitis objektivierbar. Aus die sem Grund sei neben der Behandlung mit Prednisolon eine ergänzende antiero sive immunsuppressive Medikation mit Methotrexat indiziert. 3.3

B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnosti zierte am 2 2. Oktober 2010 eine mittelschwere Depression und er wähnte, dass die Beschwerdeführerin wegen einer krankheitsbedingten Ab nahme ihrer Leistungsfähigkeit Opfer einer Art Mobbing an ihrem Arbeitsplatz geworden sei, weshalb sie die Arbeitsstelle auf Ende September 2010 gekündigt habe. Seit März 2010 habe sie unter einem depressiven Zustand ähnlich einem Burnout gelitten. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle Ende September 2010 habe die reaktive Depression zugenommen ( Urk. 6/9/13). 3.4

Am 28. Dezember 2010 stellten die Ärzte der C.___ eine fortgeschrittene Omarthrose links mit/bei chronischer Polyarthritis fest und er wähnten, dass die noch junge Beschwerdeführerin an eine m , schon deutlich de generativ veränderte n linken Schultergelenk leide. Als Therapiea lternative verbleibe der künstliche Gelenksersatz ( Urk. 6/21/7-8). 3.5

Mit Bericht vom 24. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) beziehungsweise vom 30. Mai 2012 ( Urk. 11) stellte D.___ , C.___ , die Hauptdiagnose einer fortgeschrittenen Omarthrose links bei chronischer Poly arthritis sowie die Nebendiagnose eines Burnouts und erwähnte, dass die Be schwerdeführerin seit 20 Jahren an einer chronischen Polyarthritis leide, und dass sie durch die schlechte Funktion des linken Schultergelenks zunehmend in ihrem Lebensalltag eingeschränkt werde . Auf Grund eines zusätzlich erlittenen Burnouts sei sie gegenwärtig als Büroangestellte im Umfang von 100 % arbeits unfähig ( Urk. 6/14/5 , Urk. 11 S. 1 ).

Seit der verordneten Physiotherapie seien die Schulterbeschwer d en deutlich zu rückgegangen. Auf Grund der gegenwärtig relativ geringen Beschwerden im Bereich der linken Schulter bestehe noch keine Indikation zur prothetischen Versorgung der linken Schulter. Auf Grund des Schulterleidens sei der Be schwerdeführerin die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten. Da die linke Schulter be i einem durch Arthrose deutlich destruierten Gelenk im Bewegungsumfang eingeschränkt sei, könne die Beschwerdeführerin jedoch nur Arbeiten bis höchstens auf der Höhe des Brustbeins verrichten . Bezüglich der rechten Schulter bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

( Urk. 6/14/6 , Urk. 11 S. 2 ). 3.6

In seinem Bericht vom 11. Mai 2011 ( Urk. 6/21/1-4) stellte B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2009 infolge einer seropositiven rheu matoiden Arthritis im Bereich des linken Schultergelenks unter einer schweren Gelenksdestruktion mit einer Bewegungseinschränkung um 2/3 leide. Vom Juli 2010 bis März 2011 habe sie unter einer mittelschweren und ab April 2011 noch unter einer leichten Depression gelitten ( Urk. 6/21/1). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin/Bürofachkraft sei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2011 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (Urk. 6/21/3). 3.7

E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31. August 2011 ( Urk. 6/24) eine seit un gefähr Juni 2010 bestehende mittelgradige depressive Episode und eine gegen wärtig eher im Hintergrund stehende phobische Störung (Ziff. 1.1). Bezüglich der Depression sei eine sehr gute Prognose zu stellen. Die depressive Sympto matik sei seit ungefähr März/April 2011 vollständig remittiert. Die Phobie ver ursache gegenwärtig wenig Leidensdruck und habe nur einen geringen Einfluss auf das Alltag sleben der Beschwerdeführerin (Ziff. 1.4). Eine Weiterführung der Psychotherapie zur Behandlung der Phobie sei angezeigt (Ziff. 1.5). Ab ungefähr März/April 2011 bestehe aus psychiatrische r Sicht keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit in der Tätigkeit als Sachbearbeiterin mehr (Ziff. 1.6 und Ziff. 1.9). Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (Ziff. 1.7). 3.8

Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 6. Okto ber 2011 ( Urk. 6/27/5-6) fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer chronischen Polyarthritis an einer for t geschrittenen Omarthrose links leide, und dass auf Grund des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin so lang als möglich mittels konservativer Therapie eine Prothesenversorgung vermieden werden sollte (S. 2). 3.9

B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2011 ( Urk. 6/27/1-4), dass die psychische Seite des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht im Vordergrund stehe und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht in relevanter Weise beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer starken Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter und es sei eine Langzeitphysiotherapie bis zur Implantation einer To talprothese indiziert (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin bestehe seit dem 1. April 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). 3.10

Mit Stellungnahme vom 23. April 2012 ( Urk. 6/38/22 = Urk. 3/5) führten die Ärzte der C.___ aus, dass die Arbeitssituation der Be schwerdeführerin laut ihren eigenen Aussagen als optimal gelöst erscheine, und dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin, welche arbeitswillig sei, weiter hin unterstützt werde. Für genaue Angaben bezüglich des Leistungsbe gehrens auf Rentenanspruch müsste ein medizinisches Gutachten eingeholt werden. 3.11

F.___ , C.___ , stellte in seinem Bericht vom 5. Juli 2012 ( Urk.

8) fest, dass die Gelenksdestruktion im Bereich der linken Schulter und die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit im Vergleich zur letzten Kontrolle praktisch stabil geblieben sei en, und dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht ausgewiesen sei . Seine Beurteilung stehe in Widerspruch zu derje nigen durch D.___ vom 24. Februar 2011, welche möglicherweise e ine Fehlinterpretation enthalte. Denn D.___ habe von der rechten anstatt der linken Schulter geschrieben. Zudem habe D.___ seinen Bericht auf Grund von Sprechstundenberichten erstellt, welche keine Arbeitsfähigkeits beur teilun gen enthielten (S. 2). 4. 4.1

Den angeführten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin seit ungefähr 20 Jahren an einer chronischen Polyarthritis leidet , wel che im Bereich ihres rechten Schultergelenks eine fortgeschrittene Omarthrose

verursachte. In psychischer Hinsicht litt die Beschwerdeführerin gemäss der Be urteilung durch B.___ seit März 2010 unter einem depressiven Zustand ähnlich einem Burnout ( Urk. 6/9/13) beziehungsweise vom Juli 2010 bis März 2011 unter einer mittelschweren und ab April 2011 unter einer leichten De pression ( Urk. 6/21/1). Am

31. Oktober 2011 stellte B.___ fest, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht mehr im Vorder grund stehe und dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht mehr beeinträchtigt werde

( Urk. 6/27/1-4). Damit übereinstimmend ging E.___

in ihrem Be richt vom 31. August 2011 (Urk.

6/24) davon aus, dass die seit ungefähr Juni 2010 bestehende mittelgradige depressive Episode seit ungefähr März/Ap ril 2011 vollständig remittiert sei, und dass die von ihr zusätzlich festgestellte Phobie gegenwärtig wenig Leidensdruck verursache und nur einen geringen Einfluss auf das Alltagsleben der Beschwerdeführerin habe , weshalb ab unge fähr März/April 2011 aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit mehr ausgewiesen sei. 4.2

In psychischer Hinsicht ist g estützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch E.___ vom 31. August 2011 davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin auf Grund einer mittelgradigen depressiven Episode in der Zeit von Juni 2010 bis Februar/März 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, dass in der Zeit ab März/April 2011 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 23. Mai 2012 ( Urk. 2) jedoch

aus psychischen Grün den keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand. 4.3

Demgegenüber kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch D.___ nicht abgestellt werden. Denn D.___ , welcher in seinen Berichten vom

24. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk. 11)

der Beschwerdeführerin auf Grund eines Burnouts eine Arbeitsunfä hig keit

aus psychischen Gründen von 100 %

attestierte , verfügt als Assistenz arzt der C.___ nicht über eine für die Beurteilung des psy chischen Gesundheitsschaden s angezeigt e fach ärztliche Spezialisierung als Facharzt für Psychiatrie. 4.4

In somatischer Hinsicht ging D.___ in seinen Berichten vom

24. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk.

11) davon aus, dass die Be schwerdeführerin auf Grund des Leidens im Bereich ihres linken Schultergelenks in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, dass ihr indes d ie Ausübung einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne Arbeiten über der Höhe des Brustbeins im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei . Demgegenüber vertrat F.___ in seinem Be richt vom 5. Juli 2012 ( Urk.

8) die Meinung, dass eine Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin von 100 % nicht ausgewiesen sei . 4.5

Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch D.___ vom

24. Februar 2011 ( Urk. 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk. 11) er füllt die nach der Rechtspre chung für eine beweiskräftige medizi nische Ent scheidungs grundlage vor aus ge setzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. E. 1.3 ). Denn seine Beurteilun gen enthalten eine Anamnese und berücksichtigen die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden in gebührender Weise. Sodann begründete D.___ seine Schlussfolgerung en , wonach der Beschwerde führerin die Aus übung behinderungsang epasster, sitzender Tätigkeiten ohne Heben von schwe ren Lasten und ohne Arbeiten mit dem linken Arm über der Höhe des Brust beins im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei, in nach vollziehbarer Weise.

In somatischer Hinsicht vermag die nachvollziehbare Beurteilung durch D.___

auch inhalt lich zu überzeugen, so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin lediglich durch ihr Leiden im Bereich der linken Schulter in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, nicht hingegen hinsichtlich ihrer rech ten Schulter und hinsichtlich ihres rechten Arms. 4.6

Demgegenüber lässt sich der Beurteilung durch F.___ vom 5. Juli 2012 ( Urk.

8) keine nachvoll ziehbare Begründung für die von ihm verneinte vollstän dige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten entnehmen.

Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass F.___

in seiner Beurteilung offensichtlich davon ausging, dass die vorherige Beurteilung durch D.___ vom 24. Februar 2011 eine Fehlinterpretation enthalte, weil dieser seinen Be richt auf Grund von Sprechstundenberichten erstellt habe , welche keine Ar beitsfähigkeitsbeurteilungen

enthalten hätten, und weil er von der rechten an statt der li nken Schulter geschrieben habe ( Urk. 8 S. 2). Denn obwohl D.___ in seinen Berichten vom

24. Februar 2011 ( Urk 6/14/5-6) und vom 30. Mai 2012 ( Urk. 11) erwähnte, dass die Beschwerdeführerin b ezüglich ihrer rechten Schulter in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 %

arbeits fähig sei ( Urk. 6/14/6, Urk. 11 S. 2 ), kann daraus keineswegs der Schluss gezo gen werden, dass D.___ ausschliesslich die rechte Schulter beurteilt hätte, beziehungsweise die rechte mit der linken Schulter verwechselt hätte. Vielmehr ist den Beurteilungen durch D.___

unmissverständlich zu entnehmen, dass er davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer linken Schulter, welche durch die Arthrose im Bewegungsumfang eingeschränkt ist , nur Arbeiten bis höchstens auf der Höhe des Brustbeins verrichten k ann , und dass der Be schwerdeführerin die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten

ist ( Urk. 6/14/6, Urk. 11 S. 2). 4.7

4.7.1

Die Frage, ob der Beschwerdeführer in

im Rahmen einer zumutbaren, behinde rungsangepassten Tätigkeit auf Grund des Leidens im Bereich ihrer linken Schulter das Hantieren von Lasten mit der linken Hand zuzumuten oder ob ihr ein Einsatz ihrer linken Hand im Rahmen einer Arbeitstätigkeit aus ge sund heit lichen Gründen nicht mehr zuzumuten ist und sie funktionell daher als Ein hän dige zu gelten hätte, kann vorliegend offen bleiben.

Zudem kann von ergänzen den Beweismassnahmen abgesehen werden, d enn ein Anspruch de r Be schwer deführerin auf eine Rente wäre selbst dann zu ver nei nen , wenn eine ergänzende Sachverhaltsabklärung eine funktionelle Ein armig keit beziehungsweise Einhän digkeit ergeben sollte (anti zipierte Beweis wür digung ; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit Hinweis). 4.7.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwi schen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des kör per lichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dabei ist nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Ge gebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkreti sie rung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen An forderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). 4.7.3

Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.3, 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.3, 8C_819/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4.1 und I 654/05 vom 22. November 2006 E. 7.2.2) be gründet die faktische Einhändigkeit zwar praxisgemäss eine erheblich er schwer te Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, doch hat die Rechtsprechung wie derholt be stätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realisti sche Be tä tigungsmöglichkeiten für Personen zu finden sind, welche funktionell als Ein armige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrich ten kön nen. 4.7.4

Unter diesen Umständen ist - selbst bei Annahme einer funktionellen Einhändig keit

- nicht zu beanstanden, dass D.___ der Beschwerdeführerin in der Ausübung einer behinderungsangepassten, sitzenden Tätigkeit ohne He ben von schweren Lasten eine vollständi ge Arbeitsfähigkeit attestierte. Demge genüber kann auf die Beurteilung durch F.___ , welcher die Arbeitsfähig keitsbeurteilung durch D.___ ohne eine nachvollziehbare Begründung in Zweifel zog, nicht abgestellt werden. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5 .2

Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person er zie len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht sprechungs ge mäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest mögli chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nöti g en falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Ver dienst angeknüpft, da erfahrungs gemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). 5 .3

Der Beginn des Rentenanspruchs wird gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt . Nach dieser Bestimmung kann der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG entstehen. Da sich die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2011 für den Bezug von Versicherungsleistungen angemeldet hatte ( Urk. 6/3/9) sind beim Einkommensvergleich die erwerblichen Verhältnisse des Jahres 2011 massge bend. 5 .4

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in vor Eintritt des Ge sund heitsschadens

vom 8. Februar bis 30. September 2010 ( Urk. 6/7 Ziff. 2.1) bei der Y.___ , Z.___ , als Revenue Analyst und Sachbearbeiterin tätig war und dabei einen Monatslohn von Fr. 6‘716.65 ( Urk. 6/7 Ziff. 2.12), ohne 1 3. Monatslohn, zuzüglich einer Lohnzulage im Umfang von 6 %

des Grund lohn s ( Urk 6/9/16) erzielte, was im Jahre 2010 einem Jahresverdienst von rund Fr.

85‘ 436.-- (Fr. 6‘716.65 x 1.06 x 12 Monate) entspricht.

Die Beschwerdeführerin hat das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ selbst gekün digt ( Urk. 6/13/4). Gemäss der Beurteilung durch B.___

hat die Be schwerdeführerin, welche wegen einer krankheitsbedingten Abnahme ihrer Leistungsfähigkeit Opfer einer Art Mobbing wurde , die Arbeitsstelle bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen gekündigt ( Urk. 6/9/13). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2012 ohne Gesundheits scha den weiterhin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der Y.___

oder an einem mit diesem vergleichbaren Arbeitsplatz im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pensums

tätig gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwer degegnerin

das Valideneinkommen anhand des von der Be schwerdeführerin im Jahre 2010 bei der Y.___ erzielten Verdienstes bemass (vgl. Urk. 6/29). 5 .5

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohn ent wicklung

i m Jahre 2011

von 1. 0 %

(Die Volks wirtschaft 9-2013

S. 95 Tabelle B10.2) resul tiert im Jahre 2011 ein Validen einkommen von rund Fr. 86‘290 .-- (Fr. 85‘436 x 1.01) . 6 . 6 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenar beits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6 .2

Die Rechtsprechung wendet in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ; nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5 des Urteils 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007 ). Bisweilen wu rd e aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rech nung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Auch kann es sich nach den konkre ten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 („Pri vater Sektor") auf die Tabelle TA7 („Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Inva lideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2008 vom 2 0. August 2008 E. 4.2.3).

Auf den Wert „ Total Privater Sektor" abzustellen rechtfertigt sich nach der Recht sprechung namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Be tätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbe its marktes zur Verfügung steht (nicht in BGE 134 V 545 veröffentlichte E. 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 2 4. August 2007). 6.3

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochten en Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis anhin ausschliesslich als kaufmännische Mitarbeite rin tätig gewesen sei, und dass ihr die Ausübung behinderungsangepasster kaufmännischer Tätigkeiten, insbesondere die Tätigkeiten als Telefonistin oder als Mitarbeiterin im Empfang , nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin zuzumuten sei, weshalb bei der Bemessung die Tabelle TA7, Tätigkeit 22 (Sek retariats- und Kanzleiarbeiten) , Anforderungs niveau 3 , zu berücksichtigen sei (Urk. 6/29). 6.4

Dem sich bei den Akten befindenden Lebenslauf der Beschwerdeführerin ( U r k.

6/13/1-2) ist zu entnehmen, dass diese nach Abschluss der kaufmänni schen Lehre ausschliesslich als Sachbearbeiterin tätig war und dabei allgemeine Büroarbeiten verrichtete. Eine zumutbare Verweistätigkeit hat sie bis anhin nicht aufgenommen. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von D.___ (vgl. E. 4.

5) ist der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungs angepassten , sitzenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Umfang eines vollzeit lichen

Arbeitspensums zuzumuten. Dieses Zumutbarkeitsprofil umfasst grund sätzlich auch Sekretariats- und Kanzleiarbeiten.

Die Frage nach der Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1 oder der Tabelle TA7 der LSE 2010 könnte vorliegend indes offen gelassen werden, wenn selbst bei Anwendung der Tabelle TA1 kein Rentenanspruch re sultierte. 6.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprech ung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht auto matisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Ar beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fal len den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beach ten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mit ver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6 .6

Die Beschwerdegegnerin hat keinen behinderungsbedingten Abzug vom Ta - bellen lohn vorgenommen. Bei Annahme einer funktionellen Einarmigkeit ist indes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen mit geringeren Einkünften rech nen müsste, weshalb ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt erscheint . Weitere einkommens beeinflus sende Merkmale sind bei der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. 7 .

Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für Tätigkeiten mit vor - ausgesetz ten Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3 ) für Frauen im gesam ten privaten Sektor der Tabelle T A1 der LSE 2010 ( www.bfs.admin.ch

) von Fr. 5‘202. --, einer durch schnittlichen be triebs übli chen wö chent l ichen Arbeits zeit im Jahre 2011 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. S. 94 Tabelle B9.2), einer durchschnittlichen No minallohn ent wicklung

i m Jahre 2011 von 1. 0 %

( v gl. E. 5.5), ei ner Rest arbeitsfähigkeit in zu mutbaren behinde rungs angepassten

Tätigkeiten von 100 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 1 0 % (vgl. E. 6.6 ) resul tierte im Jahre 2011 ein Inva li den einkommen von (gerundet) Fr. 59‘155 .-- (Fr. 5‘202 . x 1.01 x 12 Monate ÷ 40 Stun den x 41. 7 Stun den x

0. 9 ). 8 .

Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 59‘155 .-- mit dem Validenein kom men von Fr. 86‘290 . ergäbe eine Er werbs einbusse von Fr. 27‘135 .--. Dar aus resultierte ein Invaliditätsgrad von ( gerundet) 31 %. Damit wäre selbst bei Anna hme einer funktionelle n Einarmigkeit und eines Tabellenabzugs von 1 0 %

ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Inva liditätsgrad von 40 % nicht erreicht. 9 .

Da ein für einen Anspruch auf eine Rente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 4 0 % selbst bei Bemessung des Invalideneinkommens auf Basis der Tabelle TA1 der LSE 2010 nicht erreicht worden wäre , kann die Frage, ob das Invalideneinkommen vorliegend anhand der Tabelle TA1 oder der Tabelle TA7 zu bemessen ist , offen bleiben.

Die Be schwerde ist abzuweisen. 10 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz RA/VM/BSversandt