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IV.2012.00568

Die gegen den Gutachter und das Gutachten vorgebrachte Kritik sowie die abweichenden Berichte der behandelnden Ärzte vermögen die Ergebnisse der Begutachtung nicht in Frage zu stellen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Kein Rentenanspruch, da in der angestammten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht.

Zürich SozVersG · 2013-10-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1978, arbeitete zuletzt für die Y.___ AG als Taxifahrer in einem unregelmässigen Pensum (Urk. 7/11 S. 1 Ziff. 1-2 i.V.m. S.

3 Ziff. 3 und S. 8-9) . Seit der Jugend leidet er an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, teilweise dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0) .

Der Versicherte wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt (Urk. 3).

Am 4. November 201 0 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen ( Urk. 7/5 und Urk. 7/7), erwerblichen ( Urk. 7/10), beruflichen ( Urk. 7/11) und medizinischen ( Urk. 7/12-13) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn am 2 5. August 2011 durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 5. September 2011, Urk. 7/25 i.V.m. Urk. 7/24 ).

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/28 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. April 2012 ( Urk.

2) das Rentenbegehren des Versicherten ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. April 2012 ( Urk.

2) liess der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst der Sozialen Dienste der

Stadt Zürich ( Urk. 4/1-2) , am 2 4. Mai 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung ( Urk.

6) und mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 ( Urk.

8) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychi schen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die IV-Stelle ging aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ (Urk. 7/25) davon aus, dass d er Versicherte seit 2001

infolge gesundheitlicher Einschränkungen eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 80%igen Pensum ausüben könne. Da er in der Vergangenheit kein regelmässiges Einkommen erzielt habe, sei sowohl bei der Berechnung des Validen- als auch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 20 % , weshalb das Rentenbegehren des Versicherten abzuweisen sei ( Urk. 2 S. 1-2). 2.2

Dagegen lässt d er Beschwerdeführer einwenden, es könne auf d i e Be gutachtung von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden, da diese lediglich 75 Minuten gedau ert ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 12) , der Gutachter ei n falsches Begutachtungsd atum einge setzt und fälschlicherweise behauptet habe, dass sich die Begutachtung verzö gert habe, da sich der Versicherte längere Zeit nicht bei ihm gemeldet habe ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 2 am Anfang ). Das Gutachten von Dr. Z.___ sei zudem widersprüchlich, indem einerseits festgehalten werde, der Versicherte habe sich bis 2001 in der Gesellschaft einigermassen bewährt, an dererseits darauf hinge wiesen we rd e , dass er bereits vor jenem Datum Schulden in sechsstelliger Höhe angehäuft, mehrfach gegen das Gesetz verstossen, mehrere Wochen im Gefäng nis verbracht habe und in mehrjähriger psychiatrischer Behandlung gewesen sei ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 2). Die Unparteilichkeit von Dr. Z.___ sei zudem fraglich, weil er im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zum Einwand des Versicherten Stellung gen ommen habe ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 5).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei deshalb auf die Einschätzung des aktuell behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___ ,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der vormalig behandelnden Dr. med. B.___ ,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen, die den Versicherten zwischen Oktober 2008 und März 2010 psychiatrisch-psy chotherapeutisch be treu t habe. Diese Fachärzte seien bei einer ähnlichen Diag nose wie s ie

Dr. Z.___ gestellt habe von einer seit August 2004 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen, da sie erkannt hätten, dass die ungünstigen k rankheitsfremden Faktoren als Ausfluss der Krankheit zu betrachten seien ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 13, S. 6 Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 4 ). 3. 3.1

Dr. B.___ , bei welcher sich der Versicherte vom Oktober 2008 bis März 2010 in Behandlung befand, diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2011

eine dissoziale (ICD-10: F60.2), eine schizoide (ICD-10: F60.1) und eine narzisstische (ICD-10: F60.8) Persönlichkeitsstörung, bestehend seit der Kindheit, sowie eine depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), bestehend seit etwa 2000 ( Urk. 7/13 S. 1 Ziff. 1.1).

Der Versicherte habe sich vom H erbst 2008 bis Dezember 2009 in der Einrichtung C.___ in Behandlung befunden. Da sein Sozialverhalten während des Aufenthaltes unzumutbar gewesen sei, habe der Aufenthalt beendet werden müssen ( Urk. 7/13 S . 1 Ziff. 1.3 und S. 3 Ziff. 1.8).

Aktuell bestehe beim Versicherten ein starker Leidensdruck und es werde ein Bilanzsuizid diskutiert. Der Beschwerdeführer sei affektiv unverbindlich-höflich, formuliere extreme Ansprüche an die gesamte Umgebung (inkl. Therapeutin), sei aber zu keinerlei emotionalem Mitschwingen fähig. Infolge der Anspruchshaltung, der Aggressivität und der zeitweisen Bedrohlichkeit sei die Therapie im April 2010 abgebrochen worden. In der Tätigkeit als Taxifahrer sei der Versicherte seit etwa 2008 und bis auf W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig infolge der mangelnden Fähigkeit, sich verbindlich in den Arbeitsprozess einzufügen, der ausgeprägten Symptome von emotionaler Instabilität und der unterschwelligen, nur mit viel Disziplin unterdrückte n aggressive n Impulse, welche ihn – trotz guter intellektueller Entwicklung – am Arbeiten hinder te n ( Urk. 7/13 S. 2 Ziff. 1.5-7). Der Versicherte sei nicht sozialisierbar und es bestehe ein Gefährdungspotenzial, auch wenn er noch k eine Straftat begangen habe (Urk. 7/13 S.

3 Ziff. 1.11). 3.2

Dr. A.___ , bei dem sich der Versicherte seit dem 3 0. Juli 2010 in Behandlung befindet, stellte in seinem Bericht vom 2 5. November 20 10 die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F6 1.

0) mit narzisstischen, diss ozi alen und paranoiden Anteilen ( Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 1.1). Der Versicherte sei ori entiert, einfach gekleidet, gut spürbar und Gedächtnis und Konzentration seien ungestört. Die Gedanken seien hingegen formal verlangsamt und inhaltlich auf „Nicht-Können“ und „Ungerechtigkeit ihm gegenüber“ eingeengt. Der Affekt sei starr in Mittellage und nicht modulierbar. Es bestünden keine Ängste oder Zwänge, dafür mittelgradig ausgeprägte Grössenphantasien sowie Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen. Antrieb und Psychomotorik seien erheblich redu ziert und es best eh e eine ausgeprägte Hypomimik ( Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 1.4).

Aufgrund der massiv eingeschränkten Anpassungsfähigkeit, der ausgeprägten Begehrlichkeit sowi e der Kriminalität im Rahmen d er Persönlichkeitsstörung bestehe s eit dem 1. August 2004 sowohl für sämtliche Tätigkeiten ununterbro chen bis in die Gegenwart und in eine unbestimmte Zukunft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/12 S. 1 am Anfang) . 3.3

Dr. Z.___ s tellte in seinem Gutachten vom 5. September 2011 die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, teilweise dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0), bestehend seit der Jugend, sowie von finanziellen Problemen und sozialen Rollenkonflikten (ICD-10: Z59 und Z73.5).

Nach einer Ausbildung im kaufmännischen Bereich sei der Versicherte bis im Jahr 2001 regelmässig arbeitstätig gewesen, zuletzt als Wirtschaftsberater. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er in der Gesellschaft einigermassen funktioniert, obschon ihm vieles missfallen habe, er öfters angeeckt sei und er eine innere Wut gegenüber der Gesellschaft empfunden habe. Als Kompensation zur inner lichen Anspannung habe er früher oft rauschhafte Wochenenden verbracht, wodurch ein Schuldenberg von etwa Fr. 250‘000.-- entstanden sei. Gelegentlich habe er auch gegen das Gesetz verstossen, weshalb er schon mehrere Wochen im Gefängnis habe verbringen müssen. Ab 2002 habe er als Taxifahrer gear beitet. Diese Tätigkeit habe ihm zugesagt, da er so die Integration in einem Be trieb habe umgehen können und mit den Leuten nur kurze Zeit in Berührung gekommen sei. Seit 2004 arbeite er kaum mehr und lebe von der Sozialhilfe. Der Sozialdienst lasse ihn glücklicherweise mehr oder weniger in Ruhe, habe jetzt aber darauf gedrängt, dass er sich bei der Invalidenversicherung anmelde. Integrationsversuche habe er ins Leere laufen lassen, da er nicht habe akzeptie ren können, ohne Geldverdienst arbeiten zu müssen ( Urk. 7/25 S. 3).

Unterdessen habe der Versicherte seine Ansprüc he reduziert. Er logiere seit zwei Jahren in einem Kellerloch, welches nur durch eine Lüftung ventiliert werde, er kaufe sich kaum Kleider und lebe sehr sparsam. Seine Tagesgestaltung sei eigenwillig. Meistens stehe er erst zwischen 17 und 18 Uhr auf, da er erst um 7 Uhr morgens ins Bett gehe, nachdem er die ganze Nacht im Internet verbracht habe, wo er Filme schaue und spiele. Er habe die sozialen Kontakte zurückge schraubt und stehe nur noch mit etwa acht Personen in Verbindung. Er habe einen engen Freund , aber keine Freundin.

Obschon er eine psychiatrische Behandlung als aussichtlos erachte, habe er der artige Therapien auf sich genommen. Nachdem er von der Einrichtung C.___ entlassen worden sei, da er die dortige Betreuung nicht habe ertragen können, sei er bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen, habe sich aber mit ihr aus weltanschaulichen Gründen überworfen. Momentan suche er gelegentlich Dr. A.___ auf, wobei er ihn unter anderem benötige, um krankgeschrieben zu werden und so weniger dem Druck des Sozialdienstes ausgesetzt zu sein. Ob wohl ihm die Gespräche bisher nur wenig gebracht hätten, sei er froh, über seine Weltanschauung diskutieren zu können. Medikamente würde er nur neh men, wenn ihm bei der Einnahme derselben die Lösung seiner Probleme garan tiert würde ( Urk. 7/25 S. 4) .

Beim Versicherten bestehe noch heute eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die sich erwartungsgemäss als therapieresistent erweise. Die früher behandelnde Psychiaterin habe ihn als nicht sozialisierbar eingestuft , und der aktuell behan delnde Psychiater habe eine schlecht e Prognose gestellt. Das von Dr. B.___ angeführte Gefährdungspotential sei bislang jedoch nicht zum Vorschein ge kommen, da der Versicherte gelernt habe, seine Wutzustände zu verstecken und sich scheinbar angepasst zu verhalten, in dem er versuche, Konflikten aus dem Weg zu gehen.

Die im Februar 2011 von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer depressiven Stö rung (ICD-10: F32.2) könne nicht bestätigt werden. Der Versicherte verhalte sich zwar mürrisch und ablehnend, sei aber in seiner eigenen Welt gefestigt und verspüre eher Wutzustände als depressive Verstimmungen. Die im Vordergrund stehende kombinierte Persönlichkeitsstörung würde sich in einer Angestelltentätigkeit negativ auswirken, da es immer wieder zu Konflikten käme und der Versicherte vermutlich seinen Arbeitseinsatz nicht durchhalten könn t

e. Als Taxifahrer oder in einer anderen selbständigen Tätigkeit werde er hingegen durch die Persönlichkeitsstörung weniger eingeschränkt, da er sich nicht intensiv auf die Mitmenschen einlassen müsse und selbständig tätig sei.

Intensivierte psychotherapeutische Massnahmen seien nicht angezeigt, da Persönlichkeitsstörungen, wie sie der Versicherte aufweise, psychotherapeutisch nur schwer angehbar seien. Grundsätzlich sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte bis im Jahr 2001 mit der bestehenden Persönlichkeitsstörung funktioniert habe, dann aber nicht mehr. Während eine allenfalls auftretende depressive Symptomatik durch eine antidepressiv wirkende Medikation behan delt werden könn t e , könne die kombinierte Persönlichkeitsstörung durch Neu roleptika gedämpft werden, wobei der Versicherte diesbezüglich negativ einge stellt sei ( Urk. 7/25 S. 7 ) .

Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren, welche sich negativ auswirkten, wie eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, selbstgewollte Rückzugstendenzen, Unzufriedenheit mit der Gesellschaft usw. Diese Faktoren führten dazu, dass Umschulungsmassnahmen nicht zu empfehlen seien. Obwohl der Versicherte sozial eher zurückgezogen lebe, sei keine völlige soziale Desintegration aufge treten

( Urk. 7/25 S. 8 am Anfang ) .

Was die Arbeitsfähigkeit angeh e , sei es im Jahr 2001 zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit im Angestelltenverhältnis gekommen und es sei in einer sol chen Stellung aktuell von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Als Taxifahrer habe hingegen immer lediglich eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, da sich in diesem Bereich die beschriebene Persönlichkeitsstörung kaum negativ auswirke. Diese Tätigkeit stelle somit eine leidensangepasste Tätigkeit dar ( Urk. 7/25 S. 8, zu 2-4 ) . In diesem Zusammenhang sei zudem festzuhalten, dass e ine allfällige Behandlung durch Neuroleptika nicht zur Fahrunfähigkeit führe ( Urk. 7/25 S. 9 zu 5).

Die Persönlichkeitsstörung habe bereits bestanden, als der Versicherte noch arbeitstätig gewesen sei. Ungünstig wirkten sich die deutlich ausgeprägten krankheitsfremden Faktoren aus ( Urk. 7/25 S. 9 zu 7) , welche massgeblich dazu beitrü gen, dass der Versicherte nicht arbeite ( Urk. 7/25 S. 10 zu 9). 4. 4.1

Aufgrund der von Dr. Z.___ durchgeführten Begutachtung ( Urk. 7/25) ging die IV-Stelle davon aus, dass beim Versicherten s eit dem Jahr 2001 in der Tätigkeit als Taxifahrer, die auch als eine leidensangepasste Tätigkeit anzusehen sei, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 7/44 S. 1 und Urk. 2 S. 2).

Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht auf einer eingehenden Anamneseerhebung, setzt sich mit den subjektiven Angaben de s Beschwerdeführers aus einander, würdigt die bisherigen Akten und legt die Schlussfolgerungen in begründeter und nachvollziehbarer Weise dar . Damit genügt es den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 4.2

Die Kritik de s Beschwerdeführer s an der Dauer und dem Umfang der Abklärun gen durch Dr. Z.___ ( Urk. 1 S. 8 Abs. 2 ) vermag das Gutachten sowie dessen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es kommt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012 E.

5.3.2). Dr. Z.___ berücksichtigte anlässlich seiner psychiatrischen Begut achtung die Aktenlage ( Urk. 7/25 S. 2 ) sowie die vo m Versicherten beschriebe nen aktuellen Beschwerden ( Urk. 7/25 S. 2-6 ) und untersuchte d e n Versicherte n eingehend in psychiatrischer Hinsicht. Darauf beruhend formulierte und be gründete er seine Einschätzung ( Urk. 7/25 S. 6-11) , was als ausreichend anzuse hen ist. 4.3

Der Versicherte lässt gegen das Gutachten von Dr. Z.___ weiter einwenden, es könne nicht darauf abgestellt werden, weil darin entgegen der klaren Aktenlage ei n falsches Begutachtungsdatum ( 1. April anstelle vom 2 5. August 2011) festgehalten worden sei. Zudem treffe die im Gutachten enthaltene Aussage nicht zu, wonach sich die Begutachtung verzögert habe, weil sich der Versicherte längere Zeit nich t beim Gutachter gemeldet habe ( Urk. 1 S.

6 Ziff. 2 am Anfang) .

Hierzu ist festzuhalten, dass die Angabe eines falschen Begutachtungsdatums keinen Grund darstellt, das Gutachten in Zw eifel zu ziehen, denn das Datum, an welchem die Untersuchung erfolgt ist, hat keine Relevanz hinsichtlich der gestellten Diagnosen und der vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Was die Verzögerung der Begutachtung angeht, ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte am ursprünglich für den 1. April 2011 abgemachten Besprechungstermin nicht ha t te erscheinen können

und in der Folge die Begut achtung erst am 2 5. August 2011 erfolg en konnte ( Urk. 7/ 17-24) . Unabhängig davon, dass die Verschiebung der Begutachtung tatsächlich durch den Versicherten veranlasst wurde, erscheint die genaue Darlegung dieser Umstände hinsichtlich der Ergebnisse der Begutachtung als unmassgeblich . 4.4

Der Versicherte stellt weiter die Unparteilichkeit von Dr. Z.___ in Frage, weil er sich mit Eingabe vom 2 0. Januar 2012 ( Urk. 7/39) zur im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Stellungnahme von Dr. A.___

(Urk. 7/36) ge äussert habe ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 5).

Der Versicherte begründet seine Auffassung mit

Hinweis auf U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 29 ff. zu Art. 44 , wonach die Unpartei lichkeit eines Gutachters fraglich ist, wenn er zu einem Einwand Stellung nimmt ( Urk. 1 s. 7 Ziff. 5 Abs. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ mit seinem Bericht vom 2 0. Januar 2012 nicht Stellung zum Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 7/37) genommen hat, sondern lediglich zur beigelegten medi zinischen Stellungnahme von Dr. A.___

zu seinem Gutachten ( Urk. 7/36) , was im Rahmen des Vorbescheidverfahrens durchaus üblich ist und keine Voreinge nommenheit eines Gutachte r s zu begründen vermag. 4.5

Der Versicherte lässt weiter einwenden, die Begutachtung sei insofern wider sprüchlich, als einerseits festgehalten werde, er habe in der Gesellschaft bis im Jahr 2001 einigermassen funktioniert, andererseits darauf hingewiesen werde, dass er bereits vor 2001 in mehrjähriger psychiatrischer Behandlung gewesen sei, einen Schuldenberg angehäuft, mehrfach gegen das Gesetz verstossen und mehrere Wochen im Gefängnis verbracht habe ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 2).

Aus einer näheren Betrachtung erweisen sich diese Aussagen nicht als wider sprüchlich. Dr. Z.___ hob hervor, dass sich der Versicherte trotz der vorhan denen Schwierigkeiten und Einschränkungen bis im Jahr 2001 insofern bewährt ha be , als er im Rahmen verschiedener Anstellungen ein Einkommen habe gene rieren könn e n und einigermassen in der Gesellschaft integriert gewesen sei . Dies im Gegensatz zur Zeit ab dem Jahr 2002, in welcher es dem Versicherten nicht mehr gelungen sei , trotz der vorhandenen Störungen einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. 4.6

Weiter macht der Versicherte geltend, es sei für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ , sondern vielmehr auf die übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. A.___ abzustellen , wonach für jegliche Arbeitstätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Diese erhebliche Diskrepanz trotz Stellung einer ähnlichen Diagnose finde ihren Ursprung darin, dass Dr. Z.___ fälschlicherweise ungünstige krankheitsfremde Faktoren als ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit betrachte; richtiger weise seien diese hingegen

– ent sprechend der Beurteilung der behandelnden Ärzte – als Ausfluss der Krankheit des Versicherten anzusehen.

Was die Einschätz ung von Dr. B.___ angeht , ist zu berücksichtigen, dass sich der Versicherte bereits seit April 2010 nicht mehr bei ihr in Behandlung befin det, weshalb ihre Beurteilung nicht mehr aktuell ist. So konnte beispielsweise die von Dr. B.___ für die Zeit bis März 2010 noch diagnostizierte Depression weder von Dr. A.___

noch von

Dr. Z.___

bestätigt werden. Zudem steht die Beurteilung von Dr. B.___ , dass der Versicherte bereits seit 2008 in der Tätigkeit als Taxifahrer zu 100 % arbeitsunfähig sei, im klaren Widerspruch zu den Angaben im Arbeitgeberfragebogen, wonach der Versicherte bis i ns Jahr 2009 zwar unregelmässig, aber immerhin zum Teil bis fast Fr. 2‘000.-- pro Monat verdient hat ( Urk. 7/11 S. 8-9 ).

Dr. A.___ stellte im Wesentlichen die gleiche Diagnose wie Dr. Z.___

(kom binierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, teilweise dissozialen und nar zisstische n Anteilen [ ICD-10: F61.0 ] ) .

Im Unterschied zu Dr. Z.___ ,

der nicht die psychiatrische Diagnose , sondern vielmehr krankheitsfremde Faktoren , wie eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, selbstgewollte Rückzugstendenzen, Unzufriedenheit mit der Gesellschaft ( Urk. 7/25 S. 8 am Anfang) und der Um stand, dass der Versicherte keine Motivation aufbringt, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten ( Urk. 7/39 S. 4 zu 5) , als für die bestehende Arbeitsunfähigkeit ursächlich betrachtete, sah Dr. A.___

die Ursache für die A rbeitsunfähigkeit in der massiv eingeschränkten Anpassungsfähigkeit, der ausgeprägten Begehrlichkeit und der Kriminalität , welche Ausfluss

d er Krankheit seien. Dabei liess er , wie Dr. Z.___ zu Recht bemerkte ,

krankheitsfremde

Faktoren , die

zweifellos eben falls vorliegen, ausser acht

(vgl. dazu die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 20. Januar 2012, Urk. 7/39 S. 3 am Ende). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsa che, dass der Versicherte gemäss eigenen Angaben Dr. A.___ nur gelegentlich aufsuc ht , um k rankgeschrieben zu werden und so weniger dem Druck des Sozialdienstes ausgesetzt zu sein, vermag

die knappe Begründung des behandelnden Psychiaters

zum Bestehen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht zu über zeug en.

In diesem Zusammenhang muss zudem mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc). Dies gilt namentlich auch für den therapeutisch tätigen Psychiater, welcher die beklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 2 0. März 2006 E. 5.4). 4 . 7

Das Gutachten von Dr. Z.___ , wonach der Versicherte in der Tätigkeit als Taxichauffeur oder einer anderen, selbständig auzuübenden Tätigkeit seit 2001 lediglich zu 20 % arbeitsunfähig ist, erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Frage gestellt. Es ge nügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden An forderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.

Die von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkom m ensvergleichs herangezogenen Zahlen erweisen sich als richtig und werden vom Beschwerdeführer nicht be stritten, weshalb darauf abzustellen und von einer nicht rentenbegründenden, 20%igen Invalidität auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) erweist sich somit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die G erichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewähr ung der unentgeltlichen Prozess führung ( Urk. 8 ) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

D er Beschwerdefü hrer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/MTversandt

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1978, arbeitete zuletzt für die Y.___ AG als Taxifahrer in einem unregelmässigen Pensum (Urk. 7/11 S. 1 Ziff. 1-2 i.V.m. S.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die IV-Stelle ging aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ (Urk. 7/25) davon aus, dass d er Versicherte seit 2001

infolge gesundheitlicher Einschränkungen eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 80%igen Pensum ausüben könne. Da er in der Vergangenheit kein regelmässiges Einkommen erzielt habe, sei sowohl bei der Berechnung des Validen- als auch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 20 % , weshalb das Rentenbegehren des Versicherten abzuweisen sei ( Urk. 2 S. 1-2). 2.2

Dagegen lässt d er Beschwerdeführer einwenden, es könne auf d i e Be gutachtung von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden, da diese lediglich 75 Minuten gedau ert ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 12) , der Gutachter ei n falsches Begutachtungsd atum einge setzt und fälschlicherweise behauptet habe, dass sich die Begutachtung verzö gert habe, da sich der Versicherte längere Zeit nicht bei ihm gemeldet habe ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 2 am Anfang ). Das Gutachten von Dr. Z.___ sei zudem widersprüchlich, indem einerseits festgehalten werde, der Versicherte habe sich bis 2001 in der Gesellschaft einigermassen bewährt, an dererseits darauf hinge wiesen we rd e , dass er bereits vor jenem Datum Schulden in sechsstelliger Höhe angehäuft, mehrfach gegen das Gesetz verstossen, mehrere Wochen im Gefäng nis verbracht habe und in mehrjähriger psychiatrischer Behandlung gewesen sei ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 2). Die Unparteilichkeit von Dr. Z.___ sei zudem fraglich, weil er im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zum Einwand des Versicherten Stellung gen ommen habe ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 5).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei deshalb auf die Einschätzung des aktuell behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___ ,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der vormalig behandelnden Dr. med. B.___ ,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen, die den Versicherten zwischen Oktober 2008 und März 2010 psychiatrisch-psy chotherapeutisch be treu t habe. Diese Fachärzte seien bei einer ähnlichen Diag nose wie s ie

Dr. Z.___ gestellt habe von einer seit August 2004 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen, da sie erkannt hätten, dass die ungünstigen k rankheitsfremden Faktoren als Ausfluss der Krankheit zu betrachten seien ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 13, S. 6 Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 4 ). 3.

E. 3 und S. 8-9) . Seit der Jugend leidet er an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, teilweise dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0) .

Der Versicherte wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt (Urk. 3).

Am 4. November 201 0 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen ( Urk. 7/5 und Urk. 7/7), erwerblichen ( Urk. 7/10), beruflichen ( Urk. 7/11) und medizinischen ( Urk. 7/12-13) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn am 2 5. August 2011 durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 5. September 2011, Urk. 7/25 i.V.m. Urk. 7/24 ).

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/28 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. April 2012 ( Urk.

2) das Rentenbegehren des Versicherten ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. April 2012 ( Urk.

2) liess der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst der Sozialen Dienste der

Stadt Zürich ( Urk. 4/1-2) , am 2 4. Mai 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung ( Urk.

6) und mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 ( Urk.

8) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. B.___ , bei welcher sich der Versicherte vom Oktober 2008 bis März 2010 in Behandlung befand, diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2011

eine dissoziale (ICD-10: F60.2), eine schizoide (ICD-10: F60.1) und eine narzisstische (ICD-10: F60.8) Persönlichkeitsstörung, bestehend seit der Kindheit, sowie eine depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), bestehend seit etwa 2000 ( Urk. 7/13 S. 1 Ziff. 1.1).

Der Versicherte habe sich vom H erbst 2008 bis Dezember 2009 in der Einrichtung C.___ in Behandlung befunden. Da sein Sozialverhalten während des Aufenthaltes unzumutbar gewesen sei, habe der Aufenthalt beendet werden müssen ( Urk. 7/13 S . 1 Ziff. 1.3 und S. 3 Ziff. 1.8).

Aktuell bestehe beim Versicherten ein starker Leidensdruck und es werde ein Bilanzsuizid diskutiert. Der Beschwerdeführer sei affektiv unverbindlich-höflich, formuliere extreme Ansprüche an die gesamte Umgebung (inkl. Therapeutin), sei aber zu keinerlei emotionalem Mitschwingen fähig. Infolge der Anspruchshaltung, der Aggressivität und der zeitweisen Bedrohlichkeit sei die Therapie im April 2010 abgebrochen worden. In der Tätigkeit als Taxifahrer sei der Versicherte seit etwa 2008 und bis auf W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig infolge der mangelnden Fähigkeit, sich verbindlich in den Arbeitsprozess einzufügen, der ausgeprägten Symptome von emotionaler Instabilität und der unterschwelligen, nur mit viel Disziplin unterdrückte n aggressive n Impulse, welche ihn – trotz guter intellektueller Entwicklung – am Arbeiten hinder te n ( Urk. 7/13 S. 2 Ziff. 1.5-7). Der Versicherte sei nicht sozialisierbar und es bestehe ein Gefährdungspotenzial, auch wenn er noch k eine Straftat begangen habe (Urk. 7/13 S.

3 Ziff. 1.11).

E. 3.2 Dr. A.___ , bei dem sich der Versicherte seit dem 3 0. Juli 2010 in Behandlung befindet, stellte in seinem Bericht vom 2 5. November 20

E. 3.3 Dr. Z.___ s tellte in seinem Gutachten vom 5. September 2011 die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, teilweise dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0), bestehend seit der Jugend, sowie von finanziellen Problemen und sozialen Rollenkonflikten (ICD-10: Z59 und Z73.5).

Nach einer Ausbildung im kaufmännischen Bereich sei der Versicherte bis im Jahr 2001 regelmässig arbeitstätig gewesen, zuletzt als Wirtschaftsberater. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er in der Gesellschaft einigermassen funktioniert, obschon ihm vieles missfallen habe, er öfters angeeckt sei und er eine innere Wut gegenüber der Gesellschaft empfunden habe. Als Kompensation zur inner lichen Anspannung habe er früher oft rauschhafte Wochenenden verbracht, wodurch ein Schuldenberg von etwa Fr. 250‘000.-- entstanden sei. Gelegentlich habe er auch gegen das Gesetz verstossen, weshalb er schon mehrere Wochen im Gefängnis habe verbringen müssen. Ab 2002 habe er als Taxifahrer gear beitet. Diese Tätigkeit habe ihm zugesagt, da er so die Integration in einem Be trieb habe umgehen können und mit den Leuten nur kurze Zeit in Berührung gekommen sei. Seit 2004 arbeite er kaum mehr und lebe von der Sozialhilfe. Der Sozialdienst lasse ihn glücklicherweise mehr oder weniger in Ruhe, habe jetzt aber darauf gedrängt, dass er sich bei der Invalidenversicherung anmelde. Integrationsversuche habe er ins Leere laufen lassen, da er nicht habe akzeptie ren können, ohne Geldverdienst arbeiten zu müssen ( Urk. 7/25 S. 3).

Unterdessen habe der Versicherte seine Ansprüc he reduziert. Er logiere seit zwei Jahren in einem Kellerloch, welches nur durch eine Lüftung ventiliert werde, er kaufe sich kaum Kleider und lebe sehr sparsam. Seine Tagesgestaltung sei eigenwillig. Meistens stehe er erst zwischen 17 und 18 Uhr auf, da er erst um 7 Uhr morgens ins Bett gehe, nachdem er die ganze Nacht im Internet verbracht habe, wo er Filme schaue und spiele. Er habe die sozialen Kontakte zurückge schraubt und stehe nur noch mit etwa acht Personen in Verbindung. Er habe einen engen Freund , aber keine Freundin.

Obschon er eine psychiatrische Behandlung als aussichtlos erachte, habe er der artige Therapien auf sich genommen. Nachdem er von der Einrichtung C.___ entlassen worden sei, da er die dortige Betreuung nicht habe ertragen können, sei er bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen, habe sich aber mit ihr aus weltanschaulichen Gründen überworfen. Momentan suche er gelegentlich Dr. A.___ auf, wobei er ihn unter anderem benötige, um krankgeschrieben zu werden und so weniger dem Druck des Sozialdienstes ausgesetzt zu sein. Ob wohl ihm die Gespräche bisher nur wenig gebracht hätten, sei er froh, über seine Weltanschauung diskutieren zu können. Medikamente würde er nur neh men, wenn ihm bei der Einnahme derselben die Lösung seiner Probleme garan tiert würde ( Urk. 7/25 S. 4) .

Beim Versicherten bestehe noch heute eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die sich erwartungsgemäss als therapieresistent erweise. Die früher behandelnde Psychiaterin habe ihn als nicht sozialisierbar eingestuft , und der aktuell behan delnde Psychiater habe eine schlecht e Prognose gestellt. Das von Dr. B.___ angeführte Gefährdungspotential sei bislang jedoch nicht zum Vorschein ge kommen, da der Versicherte gelernt habe, seine Wutzustände zu verstecken und sich scheinbar angepasst zu verhalten, in dem er versuche, Konflikten aus dem Weg zu gehen.

Die im Februar 2011 von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer depressiven Stö rung (ICD-10: F32.2) könne nicht bestätigt werden. Der Versicherte verhalte sich zwar mürrisch und ablehnend, sei aber in seiner eigenen Welt gefestigt und verspüre eher Wutzustände als depressive Verstimmungen. Die im Vordergrund stehende kombinierte Persönlichkeitsstörung würde sich in einer Angestelltentätigkeit negativ auswirken, da es immer wieder zu Konflikten käme und der Versicherte vermutlich seinen Arbeitseinsatz nicht durchhalten könn t

e. Als Taxifahrer oder in einer anderen selbständigen Tätigkeit werde er hingegen durch die Persönlichkeitsstörung weniger eingeschränkt, da er sich nicht intensiv auf die Mitmenschen einlassen müsse und selbständig tätig sei.

Intensivierte psychotherapeutische Massnahmen seien nicht angezeigt, da Persönlichkeitsstörungen, wie sie der Versicherte aufweise, psychotherapeutisch nur schwer angehbar seien. Grundsätzlich sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte bis im Jahr 2001 mit der bestehenden Persönlichkeitsstörung funktioniert habe, dann aber nicht mehr. Während eine allenfalls auftretende depressive Symptomatik durch eine antidepressiv wirkende Medikation behan delt werden könn t e , könne die kombinierte Persönlichkeitsstörung durch Neu roleptika gedämpft werden, wobei der Versicherte diesbezüglich negativ einge stellt sei ( Urk. 7/25 S. 7 ) .

Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren, welche sich negativ auswirkten, wie eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, selbstgewollte Rückzugstendenzen, Unzufriedenheit mit der Gesellschaft usw. Diese Faktoren führten dazu, dass Umschulungsmassnahmen nicht zu empfehlen seien. Obwohl der Versicherte sozial eher zurückgezogen lebe, sei keine völlige soziale Desintegration aufge treten

( Urk. 7/25 S. 8 am Anfang ) .

Was die Arbeitsfähigkeit angeh e , sei es im Jahr 2001 zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit im Angestelltenverhältnis gekommen und es sei in einer sol chen Stellung aktuell von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Als Taxifahrer habe hingegen immer lediglich eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, da sich in diesem Bereich die beschriebene Persönlichkeitsstörung kaum negativ auswirke. Diese Tätigkeit stelle somit eine leidensangepasste Tätigkeit dar ( Urk. 7/25 S. 8, zu 2-4 ) . In diesem Zusammenhang sei zudem festzuhalten, dass e ine allfällige Behandlung durch Neuroleptika nicht zur Fahrunfähigkeit führe ( Urk. 7/25 S. 9 zu 5).

Die Persönlichkeitsstörung habe bereits bestanden, als der Versicherte noch arbeitstätig gewesen sei. Ungünstig wirkten sich die deutlich ausgeprägten krankheitsfremden Faktoren aus ( Urk. 7/25 S. 9 zu 7) , welche massgeblich dazu beitrü gen, dass der Versicherte nicht arbeite ( Urk. 7/25 S. 10 zu 9). 4. 4.1

Aufgrund der von Dr. Z.___ durchgeführten Begutachtung ( Urk. 7/25) ging die IV-Stelle davon aus, dass beim Versicherten s eit dem Jahr 2001 in der Tätigkeit als Taxifahrer, die auch als eine leidensangepasste Tätigkeit anzusehen sei, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 7/44 S. 1 und Urk. 2 S. 2).

Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht auf einer eingehenden Anamneseerhebung, setzt sich mit den subjektiven Angaben de s Beschwerdeführers aus einander, würdigt die bisherigen Akten und legt die Schlussfolgerungen in begründeter und nachvollziehbarer Weise dar . Damit genügt es den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 4.2

Die Kritik de s Beschwerdeführer s an der Dauer und dem Umfang der Abklärun gen durch Dr. Z.___ ( Urk. 1 S. 8 Abs. 2 ) vermag das Gutachten sowie dessen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es kommt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012 E.

5.3.2). Dr. Z.___ berücksichtigte anlässlich seiner psychiatrischen Begut achtung die Aktenlage ( Urk. 7/25 S. 2 ) sowie die vo m Versicherten beschriebe nen aktuellen Beschwerden ( Urk. 7/25 S. 2-6 ) und untersuchte d e n Versicherte n eingehend in psychiatrischer Hinsicht. Darauf beruhend formulierte und be gründete er seine Einschätzung ( Urk. 7/25 S. 6-11) , was als ausreichend anzuse hen ist. 4.3

Der Versicherte lässt gegen das Gutachten von Dr. Z.___ weiter einwenden, es könne nicht darauf abgestellt werden, weil darin entgegen der klaren Aktenlage ei n falsches Begutachtungsdatum ( 1. April anstelle vom 2 5. August 2011) festgehalten worden sei. Zudem treffe die im Gutachten enthaltene Aussage nicht zu, wonach sich die Begutachtung verzögert habe, weil sich der Versicherte längere Zeit nich t beim Gutachter gemeldet habe ( Urk. 1 S.

6 Ziff. 2 am Anfang) .

Hierzu ist festzuhalten, dass die Angabe eines falschen Begutachtungsdatums keinen Grund darstellt, das Gutachten in Zw eifel zu ziehen, denn das Datum, an welchem die Untersuchung erfolgt ist, hat keine Relevanz hinsichtlich der gestellten Diagnosen und der vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Was die Verzögerung der Begutachtung angeht, ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte am ursprünglich für den 1. April 2011 abgemachten Besprechungstermin nicht ha t te erscheinen können

und in der Folge die Begut achtung erst am 2 5. August 2011 erfolg en konnte ( Urk. 7/ 17-24) . Unabhängig davon, dass die Verschiebung der Begutachtung tatsächlich durch den Versicherten veranlasst wurde, erscheint die genaue Darlegung dieser Umstände hinsichtlich der Ergebnisse der Begutachtung als unmassgeblich . 4.4

Der Versicherte stellt weiter die Unparteilichkeit von Dr. Z.___ in Frage, weil er sich mit Eingabe vom 2 0. Januar 2012 ( Urk. 7/39) zur im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Stellungnahme von Dr. A.___

(Urk. 7/36) ge äussert habe ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 5).

Der Versicherte begründet seine Auffassung mit

Hinweis auf U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 29 ff. zu Art. 44 , wonach die Unpartei lichkeit eines Gutachters fraglich ist, wenn er zu einem Einwand Stellung nimmt ( Urk. 1 s. 7 Ziff. 5 Abs. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ mit seinem Bericht vom 2 0. Januar 2012 nicht Stellung zum Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 7/37) genommen hat, sondern lediglich zur beigelegten medi zinischen Stellungnahme von Dr. A.___

zu seinem Gutachten ( Urk. 7/36) , was im Rahmen des Vorbescheidverfahrens durchaus üblich ist und keine Voreinge nommenheit eines Gutachte r s zu begründen vermag. 4.5

Der Versicherte lässt weiter einwenden, die Begutachtung sei insofern wider sprüchlich, als einerseits festgehalten werde, er habe in der Gesellschaft bis im Jahr 2001 einigermassen funktioniert, andererseits darauf hingewiesen werde, dass er bereits vor 2001 in mehrjähriger psychiatrischer Behandlung gewesen sei, einen Schuldenberg angehäuft, mehrfach gegen das Gesetz verstossen und mehrere Wochen im Gefängnis verbracht habe ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 2).

Aus einer näheren Betrachtung erweisen sich diese Aussagen nicht als wider sprüchlich. Dr. Z.___ hob hervor, dass sich der Versicherte trotz der vorhan denen Schwierigkeiten und Einschränkungen bis im Jahr 2001 insofern bewährt ha be , als er im Rahmen verschiedener Anstellungen ein Einkommen habe gene rieren könn e n und einigermassen in der Gesellschaft integriert gewesen sei . Dies im Gegensatz zur Zeit ab dem Jahr 2002, in welcher es dem Versicherten nicht mehr gelungen sei , trotz der vorhandenen Störungen einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. 4.6

Weiter macht der Versicherte geltend, es sei für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ , sondern vielmehr auf die übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. A.___ abzustellen , wonach für jegliche Arbeitstätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Diese erhebliche Diskrepanz trotz Stellung einer ähnlichen Diagnose finde ihren Ursprung darin, dass Dr. Z.___ fälschlicherweise ungünstige krankheitsfremde Faktoren als ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit betrachte; richtiger weise seien diese hingegen

– ent sprechend der Beurteilung der behandelnden Ärzte – als Ausfluss der Krankheit des Versicherten anzusehen.

Was die Einschätz ung von Dr. B.___ angeht , ist zu berücksichtigen, dass sich der Versicherte bereits seit April 2010 nicht mehr bei ihr in Behandlung befin det, weshalb ihre Beurteilung nicht mehr aktuell ist. So konnte beispielsweise die von Dr. B.___ für die Zeit bis März 2010 noch diagnostizierte Depression weder von Dr. A.___

noch von

Dr. Z.___

bestätigt werden. Zudem steht die Beurteilung von Dr. B.___ , dass der Versicherte bereits seit 2008 in der Tätigkeit als Taxifahrer zu 100 % arbeitsunfähig sei, im klaren Widerspruch zu den Angaben im Arbeitgeberfragebogen, wonach der Versicherte bis i ns Jahr 2009 zwar unregelmässig, aber immerhin zum Teil bis fast Fr. 2‘000.-- pro Monat verdient hat ( Urk. 7/11 S. 8-9 ).

Dr. A.___ stellte im Wesentlichen die gleiche Diagnose wie Dr. Z.___

(kom binierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, teilweise dissozialen und nar zisstische n Anteilen [ ICD-10: F61.0 ] ) .

Im Unterschied zu Dr. Z.___ ,

der nicht die psychiatrische Diagnose , sondern vielmehr krankheitsfremde Faktoren , wie eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, selbstgewollte Rückzugstendenzen, Unzufriedenheit mit der Gesellschaft ( Urk. 7/25 S. 8 am Anfang) und der Um stand, dass der Versicherte keine Motivation aufbringt, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten ( Urk. 7/39 S. 4 zu 5) , als für die bestehende Arbeitsunfähigkeit ursächlich betrachtete, sah Dr. A.___

die Ursache für die A rbeitsunfähigkeit in der massiv eingeschränkten Anpassungsfähigkeit, der ausgeprägten Begehrlichkeit und der Kriminalität , welche Ausfluss

d er Krankheit seien. Dabei liess er , wie Dr. Z.___ zu Recht bemerkte ,

krankheitsfremde

Faktoren , die

zweifellos eben falls vorliegen, ausser acht

(vgl. dazu die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 20. Januar 2012, Urk. 7/39 S. 3 am Ende). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsa che, dass der Versicherte gemäss eigenen Angaben Dr. A.___ nur gelegentlich aufsuc ht , um k rankgeschrieben zu werden und so weniger dem Druck des Sozialdienstes ausgesetzt zu sein, vermag

die knappe Begründung des behandelnden Psychiaters

zum Bestehen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht zu über zeug en.

In diesem Zusammenhang muss zudem mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc). Dies gilt namentlich auch für den therapeutisch tätigen Psychiater, welcher die beklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 2 0. März 2006 E. 5.4). 4 . 7

Das Gutachten von Dr. Z.___ , wonach der Versicherte in der Tätigkeit als Taxichauffeur oder einer anderen, selbständig auzuübenden Tätigkeit seit 2001 lediglich zu 20 % arbeitsunfähig ist, erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Frage gestellt. Es ge nügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden An forderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.

Die von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkom m ensvergleichs herangezogenen Zahlen erweisen sich als richtig und werden vom Beschwerdeführer nicht be stritten, weshalb darauf abzustellen und von einer nicht rentenbegründenden, 20%igen Invalidität auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) erweist sich somit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die G erichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewähr ung der unentgeltlichen Prozess führung ( Urk. 8 ) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

D er Beschwerdefü hrer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/MTversandt

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F6 1.

0) mit narzisstischen, diss ozi alen und paranoiden Anteilen ( Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 1.1). Der Versicherte sei ori entiert, einfach gekleidet, gut spürbar und Gedächtnis und Konzentration seien ungestört. Die Gedanken seien hingegen formal verlangsamt und inhaltlich auf „Nicht-Können“ und „Ungerechtigkeit ihm gegenüber“ eingeengt. Der Affekt sei starr in Mittellage und nicht modulierbar. Es bestünden keine Ängste oder Zwänge, dafür mittelgradig ausgeprägte Grössenphantasien sowie Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen. Antrieb und Psychomotorik seien erheblich redu ziert und es best eh e eine ausgeprägte Hypomimik ( Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 1.4).

Aufgrund der massiv eingeschränkten Anpassungsfähigkeit, der ausgeprägten Begehrlichkeit sowi e der Kriminalität im Rahmen d er Persönlichkeitsstörung bestehe s eit dem 1. August 2004 sowohl für sämtliche Tätigkeiten ununterbro chen bis in die Gegenwart und in eine unbestimmte Zukunft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/12 S. 1 am Anfang) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00568 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom

30. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst lic. iur. W.___ , Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1978, arbeitete zuletzt für die Y.___ AG als Taxifahrer in einem unregelmässigen Pensum (Urk. 7/11 S. 1 Ziff. 1-2 i.V.m. S.

3 Ziff. 3 und S. 8-9) . Seit der Jugend leidet er an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, teilweise dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0) .

Der Versicherte wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt (Urk. 3).

Am 4. November 201 0 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen ( Urk. 7/5 und Urk. 7/7), erwerblichen ( Urk. 7/10), beruflichen ( Urk. 7/11) und medizinischen ( Urk. 7/12-13) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn am 2 5. August 2011 durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 5. September 2011, Urk. 7/25 i.V.m. Urk. 7/24 ).

Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/28 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. April 2012 ( Urk.

2) das Rentenbegehren des Versicherten ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. April 2012 ( Urk.

2) liess der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst der Sozialen Dienste der

Stadt Zürich ( Urk. 4/1-2) , am 2 4. Mai 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung ( Urk.

6) und mit Verfügung vom 2 7. Juni 2012 ( Urk.

8) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychi schen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die IV-Stelle ging aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ (Urk. 7/25) davon aus, dass d er Versicherte seit 2001

infolge gesundheitlicher Einschränkungen eine leidensangepasste Tätigkeit in einem 80%igen Pensum ausüben könne. Da er in der Vergangenheit kein regelmässiges Einkommen erzielt habe, sei sowohl bei der Berechnung des Validen- als auch bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 20 % , weshalb das Rentenbegehren des Versicherten abzuweisen sei ( Urk. 2 S. 1-2). 2.2

Dagegen lässt d er Beschwerdeführer einwenden, es könne auf d i e Be gutachtung von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden, da diese lediglich 75 Minuten gedau ert ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 12) , der Gutachter ei n falsches Begutachtungsd atum einge setzt und fälschlicherweise behauptet habe, dass sich die Begutachtung verzö gert habe, da sich der Versicherte längere Zeit nicht bei ihm gemeldet habe ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 2 am Anfang ). Das Gutachten von Dr. Z.___ sei zudem widersprüchlich, indem einerseits festgehalten werde, der Versicherte habe sich bis 2001 in der Gesellschaft einigermassen bewährt, an dererseits darauf hinge wiesen we rd e , dass er bereits vor jenem Datum Schulden in sechsstelliger Höhe angehäuft, mehrfach gegen das Gesetz verstossen, mehrere Wochen im Gefäng nis verbracht habe und in mehrjähriger psychiatrischer Behandlung gewesen sei ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 2). Die Unparteilichkeit von Dr. Z.___ sei zudem fraglich, weil er im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zum Einwand des Versicherten Stellung gen ommen habe ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 5).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei deshalb auf die Einschätzung des aktuell behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___ ,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der vormalig behandelnden Dr. med. B.___ ,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen, die den Versicherten zwischen Oktober 2008 und März 2010 psychiatrisch-psy chotherapeutisch be treu t habe. Diese Fachärzte seien bei einer ähnlichen Diag nose wie s ie

Dr. Z.___ gestellt habe von einer seit August 2004 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen, da sie erkannt hätten, dass die ungünstigen k rankheitsfremden Faktoren als Ausfluss der Krankheit zu betrachten seien ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 13, S. 6 Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 4 ). 3. 3.1

Dr. B.___ , bei welcher sich der Versicherte vom Oktober 2008 bis März 2010 in Behandlung befand, diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2011

eine dissoziale (ICD-10: F60.2), eine schizoide (ICD-10: F60.1) und eine narzisstische (ICD-10: F60.8) Persönlichkeitsstörung, bestehend seit der Kindheit, sowie eine depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), bestehend seit etwa 2000 ( Urk. 7/13 S. 1 Ziff. 1.1).

Der Versicherte habe sich vom H erbst 2008 bis Dezember 2009 in der Einrichtung C.___ in Behandlung befunden. Da sein Sozialverhalten während des Aufenthaltes unzumutbar gewesen sei, habe der Aufenthalt beendet werden müssen ( Urk. 7/13 S . 1 Ziff. 1.3 und S. 3 Ziff. 1.8).

Aktuell bestehe beim Versicherten ein starker Leidensdruck und es werde ein Bilanzsuizid diskutiert. Der Beschwerdeführer sei affektiv unverbindlich-höflich, formuliere extreme Ansprüche an die gesamte Umgebung (inkl. Therapeutin), sei aber zu keinerlei emotionalem Mitschwingen fähig. Infolge der Anspruchshaltung, der Aggressivität und der zeitweisen Bedrohlichkeit sei die Therapie im April 2010 abgebrochen worden. In der Tätigkeit als Taxifahrer sei der Versicherte seit etwa 2008 und bis auf W eiteres zu 100 % arbeitsunfähig infolge der mangelnden Fähigkeit, sich verbindlich in den Arbeitsprozess einzufügen, der ausgeprägten Symptome von emotionaler Instabilität und der unterschwelligen, nur mit viel Disziplin unterdrückte n aggressive n Impulse, welche ihn – trotz guter intellektueller Entwicklung – am Arbeiten hinder te n ( Urk. 7/13 S. 2 Ziff. 1.5-7). Der Versicherte sei nicht sozialisierbar und es bestehe ein Gefährdungspotenzial, auch wenn er noch k eine Straftat begangen habe (Urk. 7/13 S.

3 Ziff. 1.11). 3.2

Dr. A.___ , bei dem sich der Versicherte seit dem 3 0. Juli 2010 in Behandlung befindet, stellte in seinem Bericht vom 2 5. November 20 10 die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F6 1.

0) mit narzisstischen, diss ozi alen und paranoiden Anteilen ( Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 1.1). Der Versicherte sei ori entiert, einfach gekleidet, gut spürbar und Gedächtnis und Konzentration seien ungestört. Die Gedanken seien hingegen formal verlangsamt und inhaltlich auf „Nicht-Können“ und „Ungerechtigkeit ihm gegenüber“ eingeengt. Der Affekt sei starr in Mittellage und nicht modulierbar. Es bestünden keine Ängste oder Zwänge, dafür mittelgradig ausgeprägte Grössenphantasien sowie Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen. Antrieb und Psychomotorik seien erheblich redu ziert und es best eh e eine ausgeprägte Hypomimik ( Urk. 7/12 S. 2 Ziff. 1.4).

Aufgrund der massiv eingeschränkten Anpassungsfähigkeit, der ausgeprägten Begehrlichkeit sowi e der Kriminalität im Rahmen d er Persönlichkeitsstörung bestehe s eit dem 1. August 2004 sowohl für sämtliche Tätigkeiten ununterbro chen bis in die Gegenwart und in eine unbestimmte Zukunft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/12 S. 1 am Anfang) . 3.3

Dr. Z.___ s tellte in seinem Gutachten vom 5. September 2011 die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, teilweise dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0), bestehend seit der Jugend, sowie von finanziellen Problemen und sozialen Rollenkonflikten (ICD-10: Z59 und Z73.5).

Nach einer Ausbildung im kaufmännischen Bereich sei der Versicherte bis im Jahr 2001 regelmässig arbeitstätig gewesen, zuletzt als Wirtschaftsberater. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er in der Gesellschaft einigermassen funktioniert, obschon ihm vieles missfallen habe, er öfters angeeckt sei und er eine innere Wut gegenüber der Gesellschaft empfunden habe. Als Kompensation zur inner lichen Anspannung habe er früher oft rauschhafte Wochenenden verbracht, wodurch ein Schuldenberg von etwa Fr. 250‘000.-- entstanden sei. Gelegentlich habe er auch gegen das Gesetz verstossen, weshalb er schon mehrere Wochen im Gefängnis habe verbringen müssen. Ab 2002 habe er als Taxifahrer gear beitet. Diese Tätigkeit habe ihm zugesagt, da er so die Integration in einem Be trieb habe umgehen können und mit den Leuten nur kurze Zeit in Berührung gekommen sei. Seit 2004 arbeite er kaum mehr und lebe von der Sozialhilfe. Der Sozialdienst lasse ihn glücklicherweise mehr oder weniger in Ruhe, habe jetzt aber darauf gedrängt, dass er sich bei der Invalidenversicherung anmelde. Integrationsversuche habe er ins Leere laufen lassen, da er nicht habe akzeptie ren können, ohne Geldverdienst arbeiten zu müssen ( Urk. 7/25 S. 3).

Unterdessen habe der Versicherte seine Ansprüc he reduziert. Er logiere seit zwei Jahren in einem Kellerloch, welches nur durch eine Lüftung ventiliert werde, er kaufe sich kaum Kleider und lebe sehr sparsam. Seine Tagesgestaltung sei eigenwillig. Meistens stehe er erst zwischen 17 und 18 Uhr auf, da er erst um 7 Uhr morgens ins Bett gehe, nachdem er die ganze Nacht im Internet verbracht habe, wo er Filme schaue und spiele. Er habe die sozialen Kontakte zurückge schraubt und stehe nur noch mit etwa acht Personen in Verbindung. Er habe einen engen Freund , aber keine Freundin.

Obschon er eine psychiatrische Behandlung als aussichtlos erachte, habe er der artige Therapien auf sich genommen. Nachdem er von der Einrichtung C.___ entlassen worden sei, da er die dortige Betreuung nicht habe ertragen können, sei er bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen, habe sich aber mit ihr aus weltanschaulichen Gründen überworfen. Momentan suche er gelegentlich Dr. A.___ auf, wobei er ihn unter anderem benötige, um krankgeschrieben zu werden und so weniger dem Druck des Sozialdienstes ausgesetzt zu sein. Ob wohl ihm die Gespräche bisher nur wenig gebracht hätten, sei er froh, über seine Weltanschauung diskutieren zu können. Medikamente würde er nur neh men, wenn ihm bei der Einnahme derselben die Lösung seiner Probleme garan tiert würde ( Urk. 7/25 S. 4) .

Beim Versicherten bestehe noch heute eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die sich erwartungsgemäss als therapieresistent erweise. Die früher behandelnde Psychiaterin habe ihn als nicht sozialisierbar eingestuft , und der aktuell behan delnde Psychiater habe eine schlecht e Prognose gestellt. Das von Dr. B.___ angeführte Gefährdungspotential sei bislang jedoch nicht zum Vorschein ge kommen, da der Versicherte gelernt habe, seine Wutzustände zu verstecken und sich scheinbar angepasst zu verhalten, in dem er versuche, Konflikten aus dem Weg zu gehen.

Die im Februar 2011 von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer depressiven Stö rung (ICD-10: F32.2) könne nicht bestätigt werden. Der Versicherte verhalte sich zwar mürrisch und ablehnend, sei aber in seiner eigenen Welt gefestigt und verspüre eher Wutzustände als depressive Verstimmungen. Die im Vordergrund stehende kombinierte Persönlichkeitsstörung würde sich in einer Angestelltentätigkeit negativ auswirken, da es immer wieder zu Konflikten käme und der Versicherte vermutlich seinen Arbeitseinsatz nicht durchhalten könn t

e. Als Taxifahrer oder in einer anderen selbständigen Tätigkeit werde er hingegen durch die Persönlichkeitsstörung weniger eingeschränkt, da er sich nicht intensiv auf die Mitmenschen einlassen müsse und selbständig tätig sei.

Intensivierte psychotherapeutische Massnahmen seien nicht angezeigt, da Persönlichkeitsstörungen, wie sie der Versicherte aufweise, psychotherapeutisch nur schwer angehbar seien. Grundsätzlich sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte bis im Jahr 2001 mit der bestehenden Persönlichkeitsstörung funktioniert habe, dann aber nicht mehr. Während eine allenfalls auftretende depressive Symptomatik durch eine antidepressiv wirkende Medikation behan delt werden könn t e , könne die kombinierte Persönlichkeitsstörung durch Neu roleptika gedämpft werden, wobei der Versicherte diesbezüglich negativ einge stellt sei ( Urk. 7/25 S. 7 ) .

Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren, welche sich negativ auswirkten, wie eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, selbstgewollte Rückzugstendenzen, Unzufriedenheit mit der Gesellschaft usw. Diese Faktoren führten dazu, dass Umschulungsmassnahmen nicht zu empfehlen seien. Obwohl der Versicherte sozial eher zurückgezogen lebe, sei keine völlige soziale Desintegration aufge treten

( Urk. 7/25 S. 8 am Anfang ) .

Was die Arbeitsfähigkeit angeh e , sei es im Jahr 2001 zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit im Angestelltenverhältnis gekommen und es sei in einer sol chen Stellung aktuell von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Als Taxifahrer habe hingegen immer lediglich eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, da sich in diesem Bereich die beschriebene Persönlichkeitsstörung kaum negativ auswirke. Diese Tätigkeit stelle somit eine leidensangepasste Tätigkeit dar ( Urk. 7/25 S. 8, zu 2-4 ) . In diesem Zusammenhang sei zudem festzuhalten, dass e ine allfällige Behandlung durch Neuroleptika nicht zur Fahrunfähigkeit führe ( Urk. 7/25 S. 9 zu 5).

Die Persönlichkeitsstörung habe bereits bestanden, als der Versicherte noch arbeitstätig gewesen sei. Ungünstig wirkten sich die deutlich ausgeprägten krankheitsfremden Faktoren aus ( Urk. 7/25 S. 9 zu 7) , welche massgeblich dazu beitrü gen, dass der Versicherte nicht arbeite ( Urk. 7/25 S. 10 zu 9). 4. 4.1

Aufgrund der von Dr. Z.___ durchgeführten Begutachtung ( Urk. 7/25) ging die IV-Stelle davon aus, dass beim Versicherten s eit dem Jahr 2001 in der Tätigkeit als Taxifahrer, die auch als eine leidensangepasste Tätigkeit anzusehen sei, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 7/44 S. 1 und Urk. 2 S. 2).

Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht auf einer eingehenden Anamneseerhebung, setzt sich mit den subjektiven Angaben de s Beschwerdeführers aus einander, würdigt die bisherigen Akten und legt die Schlussfolgerungen in begründeter und nachvollziehbarer Weise dar . Damit genügt es den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 4.2

Die Kritik de s Beschwerdeführer s an der Dauer und dem Umfang der Abklärun gen durch Dr. Z.___ ( Urk. 1 S. 8 Abs. 2 ) vermag das Gutachten sowie dessen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es kommt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012 E.

5.3.2). Dr. Z.___ berücksichtigte anlässlich seiner psychiatrischen Begut achtung die Aktenlage ( Urk. 7/25 S. 2 ) sowie die vo m Versicherten beschriebe nen aktuellen Beschwerden ( Urk. 7/25 S. 2-6 ) und untersuchte d e n Versicherte n eingehend in psychiatrischer Hinsicht. Darauf beruhend formulierte und be gründete er seine Einschätzung ( Urk. 7/25 S. 6-11) , was als ausreichend anzuse hen ist. 4.3

Der Versicherte lässt gegen das Gutachten von Dr. Z.___ weiter einwenden, es könne nicht darauf abgestellt werden, weil darin entgegen der klaren Aktenlage ei n falsches Begutachtungsdatum ( 1. April anstelle vom 2 5. August 2011) festgehalten worden sei. Zudem treffe die im Gutachten enthaltene Aussage nicht zu, wonach sich die Begutachtung verzögert habe, weil sich der Versicherte längere Zeit nich t beim Gutachter gemeldet habe ( Urk. 1 S.

6 Ziff. 2 am Anfang) .

Hierzu ist festzuhalten, dass die Angabe eines falschen Begutachtungsdatums keinen Grund darstellt, das Gutachten in Zw eifel zu ziehen, denn das Datum, an welchem die Untersuchung erfolgt ist, hat keine Relevanz hinsichtlich der gestellten Diagnosen und der vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Was die Verzögerung der Begutachtung angeht, ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte am ursprünglich für den 1. April 2011 abgemachten Besprechungstermin nicht ha t te erscheinen können

und in der Folge die Begut achtung erst am 2 5. August 2011 erfolg en konnte ( Urk. 7/ 17-24) . Unabhängig davon, dass die Verschiebung der Begutachtung tatsächlich durch den Versicherten veranlasst wurde, erscheint die genaue Darlegung dieser Umstände hinsichtlich der Ergebnisse der Begutachtung als unmassgeblich . 4.4

Der Versicherte stellt weiter die Unparteilichkeit von Dr. Z.___ in Frage, weil er sich mit Eingabe vom 2 0. Januar 2012 ( Urk. 7/39) zur im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Stellungnahme von Dr. A.___

(Urk. 7/36) ge äussert habe ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 5).

Der Versicherte begründet seine Auffassung mit

Hinweis auf U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 29 ff. zu Art. 44 , wonach die Unpartei lichkeit eines Gutachters fraglich ist, wenn er zu einem Einwand Stellung nimmt ( Urk. 1 s. 7 Ziff. 5 Abs. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ mit seinem Bericht vom 2 0. Januar 2012 nicht Stellung zum Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 7/37) genommen hat, sondern lediglich zur beigelegten medi zinischen Stellungnahme von Dr. A.___

zu seinem Gutachten ( Urk. 7/36) , was im Rahmen des Vorbescheidverfahrens durchaus üblich ist und keine Voreinge nommenheit eines Gutachte r s zu begründen vermag. 4.5

Der Versicherte lässt weiter einwenden, die Begutachtung sei insofern wider sprüchlich, als einerseits festgehalten werde, er habe in der Gesellschaft bis im Jahr 2001 einigermassen funktioniert, andererseits darauf hingewiesen werde, dass er bereits vor 2001 in mehrjähriger psychiatrischer Behandlung gewesen sei, einen Schuldenberg angehäuft, mehrfach gegen das Gesetz verstossen und mehrere Wochen im Gefängnis verbracht habe ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 2).

Aus einer näheren Betrachtung erweisen sich diese Aussagen nicht als wider sprüchlich. Dr. Z.___ hob hervor, dass sich der Versicherte trotz der vorhan denen Schwierigkeiten und Einschränkungen bis im Jahr 2001 insofern bewährt ha be , als er im Rahmen verschiedener Anstellungen ein Einkommen habe gene rieren könn e n und einigermassen in der Gesellschaft integriert gewesen sei . Dies im Gegensatz zur Zeit ab dem Jahr 2002, in welcher es dem Versicherten nicht mehr gelungen sei , trotz der vorhandenen Störungen einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. 4.6

Weiter macht der Versicherte geltend, es sei für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ , sondern vielmehr auf die übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. A.___ abzustellen , wonach für jegliche Arbeitstätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Diese erhebliche Diskrepanz trotz Stellung einer ähnlichen Diagnose finde ihren Ursprung darin, dass Dr. Z.___ fälschlicherweise ungünstige krankheitsfremde Faktoren als ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit betrachte; richtiger weise seien diese hingegen

– ent sprechend der Beurteilung der behandelnden Ärzte – als Ausfluss der Krankheit des Versicherten anzusehen.

Was die Einschätz ung von Dr. B.___ angeht , ist zu berücksichtigen, dass sich der Versicherte bereits seit April 2010 nicht mehr bei ihr in Behandlung befin det, weshalb ihre Beurteilung nicht mehr aktuell ist. So konnte beispielsweise die von Dr. B.___ für die Zeit bis März 2010 noch diagnostizierte Depression weder von Dr. A.___

noch von

Dr. Z.___

bestätigt werden. Zudem steht die Beurteilung von Dr. B.___ , dass der Versicherte bereits seit 2008 in der Tätigkeit als Taxifahrer zu 100 % arbeitsunfähig sei, im klaren Widerspruch zu den Angaben im Arbeitgeberfragebogen, wonach der Versicherte bis i ns Jahr 2009 zwar unregelmässig, aber immerhin zum Teil bis fast Fr. 2‘000.-- pro Monat verdient hat ( Urk. 7/11 S. 8-9 ).

Dr. A.___ stellte im Wesentlichen die gleiche Diagnose wie Dr. Z.___

(kom binierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, teilweise dissozialen und nar zisstische n Anteilen [ ICD-10: F61.0 ] ) .

Im Unterschied zu Dr. Z.___ ,

der nicht die psychiatrische Diagnose , sondern vielmehr krankheitsfremde Faktoren , wie eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, selbstgewollte Rückzugstendenzen, Unzufriedenheit mit der Gesellschaft ( Urk. 7/25 S. 8 am Anfang) und der Um stand, dass der Versicherte keine Motivation aufbringt, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten ( Urk. 7/39 S. 4 zu 5) , als für die bestehende Arbeitsunfähigkeit ursächlich betrachtete, sah Dr. A.___

die Ursache für die A rbeitsunfähigkeit in der massiv eingeschränkten Anpassungsfähigkeit, der ausgeprägten Begehrlichkeit und der Kriminalität , welche Ausfluss

d er Krankheit seien. Dabei liess er , wie Dr. Z.___ zu Recht bemerkte ,

krankheitsfremde

Faktoren , die

zweifellos eben falls vorliegen, ausser acht

(vgl. dazu die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 20. Januar 2012, Urk. 7/39 S. 3 am Ende). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsa che, dass der Versicherte gemäss eigenen Angaben Dr. A.___ nur gelegentlich aufsuc ht , um k rankgeschrieben zu werden und so weniger dem Druck des Sozialdienstes ausgesetzt zu sein, vermag

die knappe Begründung des behandelnden Psychiaters

zum Bestehen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht zu über zeug en.

In diesem Zusammenhang muss zudem mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc). Dies gilt namentlich auch für den therapeutisch tätigen Psychiater, welcher die beklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 2 0. März 2006 E. 5.4). 4 . 7

Das Gutachten von Dr. Z.___ , wonach der Versicherte in der Tätigkeit als Taxichauffeur oder einer anderen, selbständig auzuübenden Tätigkeit seit 2001 lediglich zu 20 % arbeitsunfähig ist, erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Frage gestellt. Es ge nügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden An forderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. 5.

Die von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkom m ensvergleichs herangezogenen Zahlen erweisen sich als richtig und werden vom Beschwerdeführer nicht be stritten, weshalb darauf abzustellen und von einer nicht rentenbegründenden, 20%igen Invalidität auszugehen ist.

Die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) erweist sich somit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die G erichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewähr ung der unentgeltlichen Prozess führung ( Urk. 8 ) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

D er Beschwerdefü hrer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/MTversandt