Sachverhalt
1.
Die 1969 geborene X.___ bezog ab Februar 2007 eine Viertels rente der Invalidenversicherung (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2008 [Urk. 7/80] sowie Urteil IV.2008.01099 des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2010 [Urk. 7/118]; vgl. auch die Neuberechnungen der Rente am
26. Mai 2009 [Urk. 7/104], 11. März 2010 [Urk. 7/11] und
5. April 2012 [Urk. 7/166] ). Zwei Gesuche um Ausrichtung einer Hilflosen e ntschädigung wurden mit Verfügungen vom 20. Mai 2009 (Urk. 7/102) und 23. März 2011 (Urk. 7/132) abgewiesen .
Am 28. Mai 2010 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 7/112). Im Rahmen der medizinische n Abklärungen beauftragte sie die MEDAS Y.___ mit einer Begutachtung (Urk. 7/135, Urk. 7/137). Die von der Beschwerdeführerin gegen die vorgesehene Begutach tung erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2011.00471 vom 31. Mai 2011 abgewiesen (Urk. 7/138) . Am 15. November 2011 erstattete die MEDAS
ihr Gutachten (Urk. 7/150). Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 7/155 ff.) nahmen die MEDAS -Gutachter mit Schreiben vom 20. März 2012 zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendun gen Stellung (Urk. 7/164). Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 2). 2.
Dagegen führt X.___ Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2012 sei aufzuheben. 2.1 Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszu rich ten. 2.2 Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen. 2.3 Subeventualiter habe die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. 3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2012 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. September 2013 wurde der Kanton Zürich, handelnd durch die eine Berufsinvalidenrente ausrichtende BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, zum Prozess beigeladen (Urk. 9). In seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 schloss der Beigeladene auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 äus serte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Beigeladenen ohne neue Anträge zu stellen. In prozessualer Hinsicht zog sie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 16 ). Am
15. No vem ber 2013 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine wei tere Stellung nahme mit (Urk. 19 ) . Die Rechtsschrift wurde am
18. November 2013 der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 20 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.
Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet vorliegend die mit Urteil IV.2008.01099 des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2010 bestätigte rentenzusprechende Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk. 7/80).
Diese Rentenzusprechung beruhte aus somatischer Sicht auf den
Diagnosen ei nes linksseitigen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Diskusprotrusion L4/5 mit intraforaminaler Hernie L4/5 links und leichten Diskusprotrusionen L3/4 sowie L5/S1 , einer neuropathischen/ neuralgieformen Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Unterbauches und der Leistenregion mit Neuropathie der Nerven ilioinguinalis und iliohypoga s tricus bei Status nach Koagulation dieser beiden Nerven im Februar 2006 (ICD-10 G58.9) und Status nach Sectio
c a esarea am 8. November 2004 (ICD-10 O82.0z) . In psychiatrischer Hinsicht wurde gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin damals eingeholte Y.___ -Gutachten vom 22. Januar 2008 (Urk. 7/44) eine Schmerzstörung angenommen . Weiter wurde als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem Altersheim aus körperli cher Sicht nicht mehr zumutbar war . Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit war jedoch mit einer infolge
des aus neurologischer Sicht schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs auf 70 % reduzierten Leistung bei ganztägiger Präsenz zumutbar ( Urk. 7/44 S. 17, Urk. 7/68 sowie Urteil IV.2008.01099 des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2010 E. 3.1- 3. 2 und E. 3.5 am Ende) . 3. 3.1
In de r angefochtenen Verfügung vom 15 . Mai 2012 ging die Beschwerdegegne rin
gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 15. November 2011 von einer seit der Begutachtung im September 2011 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit für leichte adaptierte Tätigkeiten aus (Urk. 2 , Urk. 7/154 S. 5 ). 3.2
Demgegenüber macht e
die Beschwerdeführer in
in erster Linie geltend, es sei keine revisionsrechtlich relevante gesundheitliche Verbesserung nachgewiesen worden . Vielmehr werde eine solche vom psychiatrischen Konsiliarius verneint, weshalb eine andere medizinische Einschätzung des gleich gebliebenen gesund heitlichen Zustandes vorlieg e (Urk. 1 S. 5-7 , Urk. 16 ). Daneben rügte sie ver schiedene weitere Mängel des MED AS-Gutachtens (Urk. 1 S. 7 ff.) und verneinte die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung (Urk. 16 S. 2). 3.3
Die Beigeladene stellt e sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass dem beweis kräfti gen MEDAS-Gutachten vom 15. November 2011 Ausführungen zum verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab September 2011 klar und nachvollziehbar z u entnehmen seien. So habe sich die Arbeitsfä higkeit für die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin beziehungsweise eine andere mittelschwere Tätigkeit von 0 % auf 50 % und die Arbeitsfähigkeit für kör perlich leichte, adaptierte Tätigkeiten von 70 % auf 100 % verbessert (Urk. 12 S. 10 f.). 4. 4.1
Am 2. Februar 2011 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass sich hinsichtlich der Diag nosen seit seiner Berichterstattung am 27. Oktober 2006 keine Änderungen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über einen heftigen Schmerz im Bereich der linken Leiste. Die Situation habe sich chronifiziert . Eine Wiederei n gliederung in irgendwelche berufliche Tätigkeit en erscheine aus sichtslos (Urk. 7/123) . 4.2
Im Bericht des A.___ vom 10. Februar 2011 stellten die behandelnden Therapeuten die Diagnosen einer anhaltende n
soma toforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , einer mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F32.1) , einer neuropathische n / neuralgiforme n
Schmerzsymp tomatik
des linken Unterbauch s und der Leistenregion mit Neuropathie der Ner ven ilioinguinalis und iliohypogastricus (ICD-10 G58.9) , eines Status nach Koagulation der Nerven ilioinguinalis und iliohypogastricus im Februar 2006 , eines Status nach sectio
caesarea am 8. November 2004
sowie die Differential diagnose n einer radikuläre n Schmerzsympt omatik der Nervenwurzel L3/4 links (ICD-10 M51.1)
und einer intraforaminale n Diskushernie L4/5 links (ICD-10 M51.1 ) . Weiter wird aus geführt , die Beschwerdeführerin leide unter chronische n Schmerzen, deutliche n Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit, Schlaf störungen, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Gedanken kreisen, Sinnlosigkeitsgedan ken und Appetitverminderung . Sie sei in allen Bewegungen deutlich verlang samt, lauf e an zwei Gehhilfen und könne den Alltag nicht bewältigen. Daher sei eine Arbeitstätigkeit ausgeschlossen. Gestützt darauf attestierten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 6. Februar 2006 (Urk. 7/124). 4.3
Im MEDAS -Gutachten vom 15. November 2011 wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/150 S. 30): - Status nach Narbenrevision mit Koagulation des Nervus
ilioinguinalis und Nervus
iliohypogastricus links mit persistierenden Schmerzen und Hypästhesie (ICD-10 G58.9) - Status nach Sec t io am 8. November 2004 (ICD-10 O82.0Z)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dagegen folgen den Diagnosen zu (Urk. 7/150 S. 30): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - leichtgradige
normochrome
normozytäre Anämie (ICD-10 D64.0) - bei anamnestisch Hypermenorrhö - degeneratives Syndrom der Lendenwirbelsäule (ICD-10 M54.5) ohne radikuläre Beteili gung
Laut Gutachten klagt e die Beschwerdeführerin über im Vordergrund stehende l inksseitige Unterbauchschmerzen sowie zunehmende linksseitige Leisten schmerzen . Weiter bestünden B einschmerzen, lumbale Schmerzen
und seit etwa einem Jahr Nackenschmerzen. A uf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin eine Kraftlosigkeit im Bereich des linken Knies und des Fusses sowie Sensibilitäts störungen im linken Bein angegeben (Urk. 7/150 S. 15 f.).
In der orthopädischen Untersuchung habe sich eine normale Beweglichkeit der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten wie auch an den oberen und unteren Extremitäten bei guter Kraftentfaltung gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei mit zwei Gehstöcken erschienen, bei denen auf ebenem Terrain allerdings kein ent lastender Effekt sichtbar geworden sei. Der zu Beginn sehr unsicher wirkende Barfussgang ohne Stöcke habe sich kontinuierlich verbessert. Bei der Untersu chung des Rumpfes habe sich eine erhebliche Selbstlimitation gezeigt, indem im Stehen ein Finger-Boden-Abstand von 48 cm gemessen worden sei, im Langsitz jedoch die Fingerspitzen bis zu den Zehen entsprechend einem relativen Fin ger-Boden-Abstand von 0 cm hätten geführt werden können. Auf orthopädi scher Ebene könnten die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwer den nicht erklärt werden. Gesamthaft entstehe der Eindruck einer ausgeprägten nicht-organischen Überlagerung im Sinne eines chronischen Schmerzerlebens , dessen Ursache allerdings kaum auf der Ebene des Bewegungsapparates zu fin den sein dürfte . Im Vergleich zur letzten Begutachtung im gleichen Institut hätten sich auf der Ebene des Bewegungsapparates objektiv keine Veränderun gen ergeben. Die Beschwerdeführerin berichte zwar über weiterhin bestehende lumbale Rückenschmerzen und zusätzlich aufgetretene Nackenschmerzen, für die sich jedoch kein klinisches Korrelat finden lasse. Die Funktionalität des Rumpfes und des Nackens sei in abgelenkter Situation absolut unauffällig und die von der Beschwerdeführerin demonstrierten Einschränkungen bei der fokussierten Untersuchung seien dementsprechend am ehesten im Sinne einer Selbstlimitation zu interpretieren. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die Tätigke it in der Hauswirtschaft wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte Heben und Tragen von 10 kg, ausnahmsweise von 15 kg , vermieden werden. Für körperlich schwere Tätigkei ten bestehe dagegen aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/150 S. 2 5 f f., S. 31).
Aus neurologischer Sicht fänden sich ein normaler Reflexstatus sowie keine Hinweise auf das Vorliegen motorischer Ausfälle. Die bei der Untersuchung beklagten Beschwerden gingen deutlich über die Versorgungsgebiete des Nervus
ilioinguinalis und des
Nervus
iliohypogastricus hinaus. Betreffend die angege bene Hypästhesie am gesamten linken Bein fehlten eben falls Hinweise auf eine Läsion eines peripheren Nerv s oder einer Wurzel. Letztendlich sei von wesentli chen funktionellen Komponenten auszugehen. Die bewusstseinsnahe funktio nelle Ausgestaltung (so das unterschiedliche Ergebnis bei der expliziten Lasègue -Prüfung und der Prüfung unter Ablenkung) stehe ganz im Vorder grund. Ein kleiner organischer Kern mit Hyp
- und Dysästhesien im Versor gungsgebiet der Nerven ilioinguinalis und iliohypogastricus möge dabei mit bestehen. Dies falle aber funktionell nicht ins Gewicht. Auch betreff end
das ker nspintomographisch beschriebene degenerative Syndrom der Lendenwirbel säule ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Wurzelbeteiligung. Aus neurologischer Sicht bestehe led i glich für körperlich schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dagegen bestehe für Tätigkeiten als Reinigungs kraft wie auch für andere mittelschwere Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähig keit. Körperlich leichte Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin jedoch ganztags voll zugemutet werden (Urk. 7/150 S. 29 f f . ).
Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähig keit bescheinigt werden. Mit Ausnahme einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Eine psychiatrische Komorbidität liege somit nicht vor. Die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstim mungen seien im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen. Sie seien zu wenig ausgeprägt, um eine eigenständige Diagnose einer Depression stellen zu können. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor eine sehr gute Beziehung zu ihrem Ehemann und ihren vier Kindern. Die nächtlichen Schlafstörungen hingen damit zusammen, dass sie sich tagsüber immer wieder hinlege und den Alltag passiv gestalte. Mehrmals täglich unternehme sie kür zere Spaziergänge. Sie freue sich am Zusammensein mit ihren Kindern und pflege a n den Wochenenden zahlreiche soziale Kontakte, die sie geniesse. Bei starken Schmerzen beklage sie einen gewissen Lebensverdruss, distanziere sich aber klar von Suizidgedanken. Hinweise auf das Vorliegen eines sozialen Rück zugs, schwerer lebensgeschichtlicher Belastungen, unbewusste Konflikte wie auch eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fänden sich nicht. Dass bis dahin alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgr und der ausgeprägte n subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um ihre Genesung zu bemühen und den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen (Urk. 7/150 S. 21 und S . 31 f.).
Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht für körperlich schwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Dagegen bestehe für die Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch für jede andere mittelschwere Tätigkeit eine 50 % ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung könne der Beschwerdeführerin eine Arbeits- und Leis tungsfähigkeit von 100 % attestiert werden (Urk. 7/150 S. 32).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass die oben festgelegte Arbeitsfähigkeit aus neuro logischer Sicht spätestens ab Sommer 2011 definitiv zu bestätigen sei. Die Symptomausweitung habe aus neurologischer Sicht seit dem letzten MEDAS-Gutachten deutlich zugenommen, der organische Kern sei nicht mehr sicher zuordenbar, so dass sich objektiv eine leichte Verbesserung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht ergeben habe. Aus Sicht des Bewegungsapparates sei nicht erkennbar, dass die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten gemäss dem oben beschriebenen Profil in der Vergangenheit jemals während längerer Zeit relevant eingeschränkt gewesen wäre. Aus psychiatri scher Sicht bestünden ebenfalls keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit in den vergangenen Jahren jemals eingeschränkt gewesen sei. Hinweise auf eine längerdauernde mittelgradige oder schwere depressive Episode fänden sich rückwirkend nicht (Urk. 7/150 S. 32) . 4.4
Vom 6. bis zum 21. Februar 2012 war die Beschwerdeführerin im B.___ hospitalisiert. Laut Austrittsbericht vom 24. Februar 2012 suchte sie bei in der Nach t akut exazerbierten Schmerzen im linken Unterbauch den Notfall auf. Nach initialer chirurgischer und gynäkologischer Beurteilung sei die Auf nahme auf die medizinische Klinik bei chronischer Schmerzsymptomatik ohne neuen Fokus erfolgt . Eine Schmerzursache habe nicht eruiert werden können (Urk. 7/168 S. 2). Es wurden f olgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/168 S. 1): - therapieresistentes, invalidisierendes Schmerzsyndrom bei Status nach Sektio 2004 - Status nach Narbenrevision und Koagulation des Nervus
ilioinguinalis und ilio hypo gastricus bei Verdacht auf Narbenneurinom - regelrechte Computertomographie des A bdomens, leichte Koprostase (6. Februar 2012) - bekannte LWS-Veränderungen - Diskusprotrusion L4/5, kleine intraforaminale Hernie L4/5 links (MRI Mai 2006) - leic hte Diskusprotrusion L3/4 und L5 /S1, beginne nde Fazettengelenksarthrosen L3- S1 - aktuell: keine Kompression neuronaler St r ukturen (C T 6. Februar 2012) - normochrome , normozytäre Anämie - Differentialdiagnose: Substratmangel, im Rahmen der Metrorrhagie - aktuell: Beginn Substitution von Vitamin B12, Folsäure und Eisen - leichte Hypokaliämie - multiple Allergien und Medikamentenunverträglichkeiten - Remeron , Tramal , Zymbalta , Buscopan , Novalgin , klinische Reaktion: Urticaria - Gardenelleninfektion vaginal - Therapie mit Vagi -Hex für sieben Tage - Zusatzbl utung, Differenzialdiagnose Ovulationsblutung 16. Februar 2012 - Status nach Metrorrhagien sowie starker Dysmenorrhoe (Oktober 2011) - Status nach HSK und Kürettage am 15. November 2011: polypoides
Endometrium histologisch ohne Hinweis für Dysplasie, Atypien oder Malignität - Status nach PAP III, ASCUS/AGUS September 2011, September 2008, Mai 2008 - Status nach PAP IIw Oktober 2009, Mai 2009, Januar 2009, Januar 2008 - HPV high risk positive
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die berichtenden Spitalärzte nicht. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer in ist insoweit zuzustimmen, als das MEDAS -Gutachten vom 15. November 2011 wie jedes Administrativgutachten im Sozialversi cherungsverfahren
auf einer Momentaufnahme beruht, während die Ärzte und Therapeuten des A.___ sie seit mehreren Jahren behandeln bzw. kennen (Urk. 1 S. 8 ). Es ist jedoch Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. No vember 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die interdisziplinäre Aus richtung der
MEDAS, die auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener me dizi nischer Disziplinen integrierender Grundlage beruhende Einschätzung der Leistungs fähigkeit, die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren, sowie die auf die IV spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schluss folgerungen dem Gutachten vom 15. November 2011 einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeu tischen Zusammenhängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 5.2
Aus somatischer Sicht f ällt zunächst auf , dass die ausgeprägte neuropathi sche/ neuralgiforme
S chmerzs ymptomatik im sensiblen Versorgungsgebiet der Nerven ilioinguinalis und iliohypogastricus link s
laut MEDAS-Gutachten vom 22. Januar 2008 noch gut nachvollzogen werden konnte. Auch vermochten die Gutachter hinsichtlich der bereits damals geklagten messerstichartigen Schmer zen im gesamten linken ventralen Oberschenkel bei kernspintomographischem Nachweis einer intraforaminalen Diskushernie L4/5 links eine radikuläre sen sible Ausfallsymptomatik nicht mit S icherheit auszuschliessen , was sie mit der Differentialdiagnose einer radikulären Symptomatik der Nervenwurzel L3/4 links zum Ausdruck brachten .
Infolge dieser Schmerzen wurde der Beschwer deführerin ein erhöhte r , die Leistungsfähigkeit um 30 % einschränkende r
Pau senbedarf zuerkannt (Urk. 7/44 S. 14 , S. 16 f.).
Demgegenüber ergaben d ie orthopädische und die neurologische Untersuchung in der MEDAS im September 2011 verschiedene Diskrepanzen , welche die Gut achter zu Recht als über das bereits 2008 festgestellte Ausmass hinausge hende
Schmerzausweitung interpretierten .
So benutzt e nun die Beschwerde führerin ausser Haus Gehstöcke , jedoch ohne ersichtliche Entlastung (Urk. 7/150 S. 25) . Auch wies ihr Verhalten während der orthopädischen und der neurolo gischen Untersuchung auf eine ( mindestens bewusstseinsnahe )
Selbstlimitierung hin (vgl. insbesondere Barfussgang, Finger-Boden-Abstand und Las è gue -Test).
Ausserdem konnte die 2008 noch als Differenzialdiagnose aufgeführte und bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit mitberücksichtigte
radikuläre Beteili gung nun verneint werden (Urk. 7/150 S. 30). A uch im Bericht des B.___ vom 24. Februar 2012
wurde e ine aktuelle Kompression neuronaler Strukturen gestützt auf eine am 6. Februar 2012 durchgeführte Computertomographie klar ausgeschlossen (Urk. 7/168 S. 1). Damit bleiben auch die von der Beschwerde führerin angegebenen
neuralgiformen Schmerzen im linken Oberschenkel ohne medizinische Erklärung. Die verbleibenden objektivierbaren Beschwerden stellen aktuell im Vergleich zu den Schmerzangaben ohne medizinisches Substrat einen derart schwindend kleinen Anteil dar , dass sie nachvollziehbarerweise keinen schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf und damit keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % mehr zur rechtfertigen vermögen. D ie vom neuro logischen MEDAS-Gutachter auf die deutliche Zunahme
der Symptomauswei tung zurückgeführte Verb esserung leuchtet somit ein . 5. 3
Hinsichtlich der
im A.___
(Urk. 7/124 sowie Stel lungnahme vom 30. Januar 2012 [Urk. 7/159] ) diagnostizierten depressiven Störung ist festzuhalten, dass eine depressive Entwicklung selbst bei Vorliegen einer definitionsgemäss vorübergehenden mittelgradigen Episode nicht die nötige Intensität, Ausprägung und Dauer aufweist, um als eigenständige Krank heit betrachtet zu werden. Eine mittelgradige depressive Episode stellt sodann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselb ständigten Gesundheitsschadens dar. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich auch als therapeutisch angehbar (Bundesgericht s urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2 mit Hinweisen [nicht publ . in: BGE 138 V 339
] ). Selbst dem nach einer zweiwöchigen Hospitalisation im B.___ verfassten Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 7/168) lassen sich keine Anhaltspunkte für eine schwer wiegende depressive Erkrankung entnehmen, weshalb an der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 15. November 2011 nicht zu zweifeln ist. 5. 4
Ins Leere stösst ü berdies die Kritik, das Gutachten entspräche nicht dem AMDP System und zur Abklärung sei weder ein Test nach dem Beck-Depressions-Inventar noch eine r nach der Hamilton-Depressionsskala durchgeführt worden (Urk. 1 S. 7 f. ), da die Rechtsprechung solchen Testver fahren höchstens ergän zende Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anam neseerhebung , Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung entscheidend bleibt ( Urteil des damaligen Eidge nössischen Versi che rungs gerichts [EVG] I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2 sowie
Bundes gerichtsurteile 9C_458/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2 , 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 und 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5) . 5. 5
Im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung ist schliesslich die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese e ntscheidend. Eine Fremdanamnese und Auskünfte der behandelnden Arztpersonen bzw. Therapeuten (Urk. 1 S. 9) sind häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ( Bundesgericht s urteil 8C_308/2012 vom 29. Mai 2012 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Die Notwendig keit fremdanamnestischer Auskünfte im Einzelfall ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Bundesgerichtsurteil 9C_939/2012 vom 5. Sep tember 2013 E. 2.2.1) . Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die gutachter lichen Schlussfolgerungen auf einer diesbezüglich unzureichenden Grundlage be ruh t en . Vielmehr konnte der psychiatrische Gutachter der MEDAS neben der aus führlichen im Beisein einer Dolmetscherin erhobenen Anamnese auf umfang reiche medizinische Unterlagen zurückgreifen , welche bis ins Jahr 2004 zurück reichen . Es sind auch keine Anhaltpunkte ersichtlich für die Notwendig keit einer Überprüfung der Korrektheit der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben durch Befragung von Angehörigen, weshalb sich weitere fremdanamnestische Abklärungen nicht aufdrängten. Somit ist das MEDAS- Gutachten vom 15. November 2011 auch in dieser Hinsicht klar und nachvoll ziehbar. 5.6
Anders als die behandelnden Ärzte des A.___ sprachen d ie Gutac hter der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab. Rechtsprechungsgemäss ist dabei ent scheidend, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebte n Schmerzen einer Arbeit nachzu gehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon stant behindern könnten, würde es selbst der im A.___ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode an der erfor derlichen (erheblichen) Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer fehlen , damit angenommen werden könnte, dass es sich dabei um ein selbständiges Leiden und nicht lediglich um eine reaktive Begleiterscheinung der Schmerzver arbeitungsstörung han dle . Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führer in insbesondere seit dem krankheitsbedingten Verlust der Arbeitsstelle wichtige soziale Kontakte verlor en hat. Doch kann angesichts der bei der psy chiatrischen Begutachtung angegebenen regelmässigen Kontakte mit zahlrei chen Kolleginnen und der Teilnahme am Familienleben (Urk. 7/150 S. 19 ) nicht von einem schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung gesprochen werden. Ferner besteht im Lichte der Aktenlage kein Grund zur Annahme eines ausge prägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns; ein sekundärer Krankheitsgewinn (Schmerz etwa als Entlastung von Pflichten) wäre hingegen rechtlich unbeachtlich. Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Behandlungsergebnisse trotz wiederholter, längerer Therapieversuche insgesamt nicht wie erhofft ausfielen, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies zusammen mit dem inzwischen chronifizierten
Krankheits verlauf die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt. Aus rechtlicher Sicht sprechen somit nach wie vor keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben. 5. 7
Auch erfüllt das MEDAS -Gutachten vom 15. November 2011 die weiteren Anfor de rungen an eine beweistaugliche bezi ehungsweise beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht a uf einer eingehenden orthopädi schen, neurologischen und psychiatri schen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Be schwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwer deführerin auseinander was ge rade bei der festgestellten Symptomausweitung von Bedeutung ist und leuch tet in der Darlegung der medizinische n Zustände und Zusammenhänge so wie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.
Demgegenüber haben sich die behandelnden Ä rzte in erster Linie auf die Be hand lung zu konzentrieren. Deren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicher ungsansprüche erlaubenden objek tiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten mater iellen Anforderungen an ein Gut achten. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rec hnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies gilt für den Hausarzt wie für den behandelnden Speziala rzt mit ihrem besonde ren Ver trauensverhältnis und dem Erfordernis, den g eklagten Schmerz zunächst bedin gungslos zu akzeptieren (vgl. etwa EVG-Urteil vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4 mit Hinweisen). Dadurch lässt sich die Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der MEDAS -Gutachter einerseits und derjenigen des Hausarztes Dr. Z.___ sowie der Ärzte des A.___ andererseits erklären, die der Beschwerdeführer in durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestieren. 5.8
Schliesslich kann das Vorbringen, die Abgeltung des Gutachten s aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS , nicht gehört werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Soweit die Beschwerdeführer in trotz dieser eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht dennoch auf eine Be fangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Y.___ als Institution von der IV-Stelle schliessen will (Urk. 1 S. 11), kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden. 5.9
Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf das MEDAS -Gutachten vom 15. November 2011 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer in spätestens ab September 2011 für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits
- und leistungs fähig ist. 6 .
Bezüglich der erwerblichen Gewichtung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin ging die Beschwerdegegnerin von dem im Urteil IV.2008.01099 des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2010 (E. 4.2; Urk. 7/118 ) auf Fr. 55‘341. festgesetzten Valideneinkommen aus
und passte es der bis ins Jahr 2011 eingetretenen Nominallohnentwicklung an . Das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der statistischen Löhne für Dienstleistungen unter Vor nahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ( Urk. 2 S. 2 ) . Dieses Vorgehen und der damit errechnete Invaliditätsgrad von 1 8 % sind nicht zu beanstanden und wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt. Damit sind die Vor aussetzungen für die revisionsweise Aufhebung der bisher ausge richte ten Viertelsrente erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich , Stampfenbachst rasse 63, Postfach, 8090 Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die 1969 geborene X.___ bezog ab Februar 2007 eine Viertels rente der Invalidenversicherung (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2008 [Urk. 7/80] sowie Urteil IV.2008.01099 des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2010 [Urk. 7/118]; vgl. auch die Neuberechnungen der Rente am
26. Mai 2009 [Urk. 7/104], 11. März 2010 [Urk. 7/11] und
5. April 2012 [Urk. 7/166] ). Zwei Gesuche um Ausrichtung einer Hilflosen e ntschädigung wurden mit Verfügungen vom 20. Mai 2009 (Urk. 7/102) und 23. März 2011 (Urk. 7/132) abgewiesen .
Am 28. Mai 2010 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 7/112). Im Rahmen der medizinische n Abklärungen beauftragte sie die MEDAS Y.___ mit einer Begutachtung (Urk. 7/135, Urk. 7/137). Die von der Beschwerdeführerin gegen die vorgesehene Begutach tung erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2011.00471 vom 31. Mai 2011 abgewiesen (Urk. 7/138) . Am 15. November 2011 erstattete die MEDAS
ihr Gutachten (Urk. 7/150). Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 7/155 ff.) nahmen die MEDAS -Gutachter mit Schreiben vom 20. März 2012 zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendun gen Stellung (Urk. 7/164). Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.
Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet vorliegend die mit Urteil IV.2008.01099 des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2010 bestätigte rentenzusprechende Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk. 7/80).
Diese Rentenzusprechung beruhte aus somatischer Sicht auf den
Diagnosen ei nes linksseitigen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Diskusprotrusion L4/5 mit intraforaminaler Hernie L4/5 links und leichten Diskusprotrusionen L3/4 sowie L5/S1 , einer neuropathischen/ neuralgieformen Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Unterbauches und der Leistenregion mit Neuropathie der Nerven ilioinguinalis und iliohypoga s tricus bei Status nach Koagulation dieser beiden Nerven im Februar 2006 (ICD-10 G58.9) und Status nach Sectio
c a esarea am 8. November 2004 (ICD-10 O82.0z) . In psychiatrischer Hinsicht wurde gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin damals eingeholte Y.___ -Gutachten vom 22. Januar 2008 (Urk. 7/44) eine Schmerzstörung angenommen . Weiter wurde als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem Altersheim aus körperli cher Sicht nicht mehr zumutbar war . Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit war jedoch mit einer infolge
des aus neurologischer Sicht schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs auf 70 % reduzierten Leistung bei ganztägiger Präsenz zumutbar ( Urk. 7/44 S. 17, Urk. 7/68 sowie Urteil IV.2008.01099 des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2010 E. 3.1- 3. 2 und E. 3.5 am Ende) . 3.
E. 2 Dagegen führt X.___ Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2012 sei aufzuheben.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszu rich ten.
E. 2.2 Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
E. 2.3 Subeventualiter habe die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen.
E. 3 Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen.
E. 3.1 In de r angefochtenen Verfügung vom 15 . Mai 2012 ging die Beschwerdegegne rin
gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 15. November 2011 von einer seit der Begutachtung im September 2011 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit für leichte adaptierte Tätigkeiten aus (Urk. 2 , Urk. 7/154 S. 5 ).
E. 3.2 Demgegenüber macht e
die Beschwerdeführer in
in erster Linie geltend, es sei keine revisionsrechtlich relevante gesundheitliche Verbesserung nachgewiesen worden . Vielmehr werde eine solche vom psychiatrischen Konsiliarius verneint, weshalb eine andere medizinische Einschätzung des gleich gebliebenen gesund heitlichen Zustandes vorlieg e (Urk. 1 S. 5-7 , Urk. 16 ). Daneben rügte sie ver schiedene weitere Mängel des MED AS-Gutachtens (Urk. 1 S. 7 ff.) und verneinte die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung (Urk. 16 S. 2).
E. 3.2.2 sowie
Bundes gerichtsurteile 9C_458/2008 vom 23. September 2008 E.
E. 3.3 Die Beigeladene stellt e sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass dem beweis kräfti gen MEDAS-Gutachten vom 15. November 2011 Ausführungen zum verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab September 2011 klar und nachvollziehbar z u entnehmen seien. So habe sich die Arbeitsfä higkeit für die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin beziehungsweise eine andere mittelschwere Tätigkeit von 0 % auf 50 % und die Arbeitsfähigkeit für kör perlich leichte, adaptierte Tätigkeiten von 70 % auf 100 % verbessert (Urk. 12 S. 10 f.).
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2012 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. September 2013 wurde der Kanton Zürich, handelnd durch die eine Berufsinvalidenrente ausrichtende BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, zum Prozess beigeladen (Urk. 9). In seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 schloss der Beigeladene auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 äus serte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Beigeladenen ohne neue Anträge zu stellen. In prozessualer Hinsicht zog sie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 16 ). Am
15. No vem ber 2013 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine wei tere Stellung nahme mit (Urk. 19 ) . Die Rechtsschrift wurde am
18. November 2013 der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 20 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 und 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5) . 5. 5
Im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung ist schliesslich die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese e ntscheidend. Eine Fremdanamnese und Auskünfte der behandelnden Arztpersonen bzw. Therapeuten (Urk. 1 S. 9) sind häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ( Bundesgericht s urteil 8C_308/2012 vom 29. Mai 2012 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Die Notwendig keit fremdanamnestischer Auskünfte im Einzelfall ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Bundesgerichtsurteil 9C_939/2012 vom 5. Sep tember 2013 E. 2.2.1) . Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die gutachter lichen Schlussfolgerungen auf einer diesbezüglich unzureichenden Grundlage be ruh t en . Vielmehr konnte der psychiatrische Gutachter der MEDAS neben der aus führlichen im Beisein einer Dolmetscherin erhobenen Anamnese auf umfang reiche medizinische Unterlagen zurückgreifen , welche bis ins Jahr 2004 zurück reichen . Es sind auch keine Anhaltpunkte ersichtlich für die Notwendig keit einer Überprüfung der Korrektheit der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben durch Befragung von Angehörigen, weshalb sich weitere fremdanamnestische Abklärungen nicht aufdrängten. Somit ist das MEDAS- Gutachten vom 15. November 2011 auch in dieser Hinsicht klar und nachvoll ziehbar.
E. 4.2 , 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E.
E. 4.3 Im MEDAS -Gutachten vom 15. November 2011 wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/150 S. 30): - Status nach Narbenrevision mit Koagulation des Nervus
ilioinguinalis und Nervus
iliohypogastricus links mit persistierenden Schmerzen und Hypästhesie (ICD-10 G58.9) - Status nach Sec t io am 8. November 2004 (ICD-10 O82.0Z)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dagegen folgen den Diagnosen zu (Urk. 7/150 S. 30): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - leichtgradige
normochrome
normozytäre Anämie (ICD-10 D64.0) - bei anamnestisch Hypermenorrhö - degeneratives Syndrom der Lendenwirbelsäule (ICD-10 M54.5) ohne radikuläre Beteili gung
Laut Gutachten klagt e die Beschwerdeführerin über im Vordergrund stehende l inksseitige Unterbauchschmerzen sowie zunehmende linksseitige Leisten schmerzen . Weiter bestünden B einschmerzen, lumbale Schmerzen
und seit etwa einem Jahr Nackenschmerzen. A uf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin eine Kraftlosigkeit im Bereich des linken Knies und des Fusses sowie Sensibilitäts störungen im linken Bein angegeben (Urk. 7/150 S. 15 f.).
In der orthopädischen Untersuchung habe sich eine normale Beweglichkeit der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten wie auch an den oberen und unteren Extremitäten bei guter Kraftentfaltung gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei mit zwei Gehstöcken erschienen, bei denen auf ebenem Terrain allerdings kein ent lastender Effekt sichtbar geworden sei. Der zu Beginn sehr unsicher wirkende Barfussgang ohne Stöcke habe sich kontinuierlich verbessert. Bei der Untersu chung des Rumpfes habe sich eine erhebliche Selbstlimitation gezeigt, indem im Stehen ein Finger-Boden-Abstand von 48 cm gemessen worden sei, im Langsitz jedoch die Fingerspitzen bis zu den Zehen entsprechend einem relativen Fin ger-Boden-Abstand von 0 cm hätten geführt werden können. Auf orthopädi scher Ebene könnten die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwer den nicht erklärt werden. Gesamthaft entstehe der Eindruck einer ausgeprägten nicht-organischen Überlagerung im Sinne eines chronischen Schmerzerlebens , dessen Ursache allerdings kaum auf der Ebene des Bewegungsapparates zu fin den sein dürfte . Im Vergleich zur letzten Begutachtung im gleichen Institut hätten sich auf der Ebene des Bewegungsapparates objektiv keine Veränderun gen ergeben. Die Beschwerdeführerin berichte zwar über weiterhin bestehende lumbale Rückenschmerzen und zusätzlich aufgetretene Nackenschmerzen, für die sich jedoch kein klinisches Korrelat finden lasse. Die Funktionalität des Rumpfes und des Nackens sei in abgelenkter Situation absolut unauffällig und die von der Beschwerdeführerin demonstrierten Einschränkungen bei der fokussierten Untersuchung seien dementsprechend am ehesten im Sinne einer Selbstlimitation zu interpretieren. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die Tätigke it in der Hauswirtschaft wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte Heben und Tragen von 10 kg, ausnahmsweise von 15 kg , vermieden werden. Für körperlich schwere Tätigkei ten bestehe dagegen aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/150 S. 2
E. 4.4 Vom 6. bis zum 21. Februar 2012 war die Beschwerdeführerin im B.___ hospitalisiert. Laut Austrittsbericht vom 24. Februar 2012 suchte sie bei in der Nach t akut exazerbierten Schmerzen im linken Unterbauch den Notfall auf. Nach initialer chirurgischer und gynäkologischer Beurteilung sei die Auf nahme auf die medizinische Klinik bei chronischer Schmerzsymptomatik ohne neuen Fokus erfolgt . Eine Schmerzursache habe nicht eruiert werden können (Urk. 7/168 S. 2). Es wurden f olgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/168 S. 1): - therapieresistentes, invalidisierendes Schmerzsyndrom bei Status nach Sektio 2004 - Status nach Narbenrevision und Koagulation des Nervus
ilioinguinalis und ilio hypo gastricus bei Verdacht auf Narbenneurinom - regelrechte Computertomographie des A bdomens, leichte Koprostase (6. Februar 2012) - bekannte LWS-Veränderungen - Diskusprotrusion L4/5, kleine intraforaminale Hernie L4/5 links (MRI Mai 2006) - leic hte Diskusprotrusion L3/4 und L5 /S1, beginne nde Fazettengelenksarthrosen L3- S1 - aktuell: keine Kompression neuronaler St r ukturen (C T 6. Februar 2012) - normochrome , normozytäre Anämie - Differentialdiagnose: Substratmangel, im Rahmen der Metrorrhagie - aktuell: Beginn Substitution von Vitamin B12, Folsäure und Eisen - leichte Hypokaliämie - multiple Allergien und Medikamentenunverträglichkeiten - Remeron , Tramal , Zymbalta , Buscopan , Novalgin , klinische Reaktion: Urticaria - Gardenelleninfektion vaginal - Therapie mit Vagi -Hex für sieben Tage - Zusatzbl utung, Differenzialdiagnose Ovulationsblutung 16. Februar 2012 - Status nach Metrorrhagien sowie starker Dysmenorrhoe (Oktober 2011) - Status nach HSK und Kürettage am 15. November 2011: polypoides
Endometrium histologisch ohne Hinweis für Dysplasie, Atypien oder Malignität - Status nach PAP III, ASCUS/AGUS September 2011, September 2008, Mai 2008 - Status nach PAP IIw Oktober 2009, Mai 2009, Januar 2009, Januar 2008 - HPV high risk positive
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die berichtenden Spitalärzte nicht.
E. 5 f f., S. 31).
Aus neurologischer Sicht fänden sich ein normaler Reflexstatus sowie keine Hinweise auf das Vorliegen motorischer Ausfälle. Die bei der Untersuchung beklagten Beschwerden gingen deutlich über die Versorgungsgebiete des Nervus
ilioinguinalis und des
Nervus
iliohypogastricus hinaus. Betreffend die angege bene Hypästhesie am gesamten linken Bein fehlten eben falls Hinweise auf eine Läsion eines peripheren Nerv s oder einer Wurzel. Letztendlich sei von wesentli chen funktionellen Komponenten auszugehen. Die bewusstseinsnahe funktio nelle Ausgestaltung (so das unterschiedliche Ergebnis bei der expliziten Lasègue -Prüfung und der Prüfung unter Ablenkung) stehe ganz im Vorder grund. Ein kleiner organischer Kern mit Hyp
- und Dysästhesien im Versor gungsgebiet der Nerven ilioinguinalis und iliohypogastricus möge dabei mit bestehen. Dies falle aber funktionell nicht ins Gewicht. Auch betreff end
das ker nspintomographisch beschriebene degenerative Syndrom der Lendenwirbel säule ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Wurzelbeteiligung. Aus neurologischer Sicht bestehe led i glich für körperlich schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dagegen bestehe für Tätigkeiten als Reinigungs kraft wie auch für andere mittelschwere Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähig keit. Körperlich leichte Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin jedoch ganztags voll zugemutet werden (Urk. 7/150 S. 29 f f . ).
Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähig keit bescheinigt werden. Mit Ausnahme einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Eine psychiatrische Komorbidität liege somit nicht vor. Die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstim mungen seien im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen. Sie seien zu wenig ausgeprägt, um eine eigenständige Diagnose einer Depression stellen zu können. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor eine sehr gute Beziehung zu ihrem Ehemann und ihren vier Kindern. Die nächtlichen Schlafstörungen hingen damit zusammen, dass sie sich tagsüber immer wieder hinlege und den Alltag passiv gestalte. Mehrmals täglich unternehme sie kür zere Spaziergänge. Sie freue sich am Zusammensein mit ihren Kindern und pflege a n den Wochenenden zahlreiche soziale Kontakte, die sie geniesse. Bei starken Schmerzen beklage sie einen gewissen Lebensverdruss, distanziere sich aber klar von Suizidgedanken. Hinweise auf das Vorliegen eines sozialen Rück zugs, schwerer lebensgeschichtlicher Belastungen, unbewusste Konflikte wie auch eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fänden sich nicht. Dass bis dahin alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgr und der ausgeprägte n subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um ihre Genesung zu bemühen und den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen (Urk. 7/150 S. 21 und S . 31 f.).
Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht für körperlich schwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Dagegen bestehe für die Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch für jede andere mittelschwere Tätigkeit eine 50 % ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung könne der Beschwerdeführerin eine Arbeits- und Leis tungsfähigkeit von 100 % attestiert werden (Urk. 7/150 S. 32).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass die oben festgelegte Arbeitsfähigkeit aus neuro logischer Sicht spätestens ab Sommer 2011 definitiv zu bestätigen sei. Die Symptomausweitung habe aus neurologischer Sicht seit dem letzten MEDAS-Gutachten deutlich zugenommen, der organische Kern sei nicht mehr sicher zuordenbar, so dass sich objektiv eine leichte Verbesserung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht ergeben habe. Aus Sicht des Bewegungsapparates sei nicht erkennbar, dass die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten gemäss dem oben beschriebenen Profil in der Vergangenheit jemals während längerer Zeit relevant eingeschränkt gewesen wäre. Aus psychiatri scher Sicht bestünden ebenfalls keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit in den vergangenen Jahren jemals eingeschränkt gewesen sei. Hinweise auf eine längerdauernde mittelgradige oder schwere depressive Episode fänden sich rückwirkend nicht (Urk. 7/150 S. 32) .
E. 5.1 Der Beschwerdeführer in ist insoweit zuzustimmen, als das MEDAS -Gutachten vom 15. November 2011 wie jedes Administrativgutachten im Sozialversi cherungsverfahren
auf einer Momentaufnahme beruht, während die Ärzte und Therapeuten des A.___ sie seit mehreren Jahren behandeln bzw. kennen (Urk. 1 S.
E. 5.2 Aus somatischer Sicht f ällt zunächst auf , dass die ausgeprägte neuropathi sche/ neuralgiforme
S chmerzs ymptomatik im sensiblen Versorgungsgebiet der Nerven ilioinguinalis und iliohypogastricus link s
laut MEDAS-Gutachten vom 22. Januar 2008 noch gut nachvollzogen werden konnte. Auch vermochten die Gutachter hinsichtlich der bereits damals geklagten messerstichartigen Schmer zen im gesamten linken ventralen Oberschenkel bei kernspintomographischem Nachweis einer intraforaminalen Diskushernie L4/5 links eine radikuläre sen sible Ausfallsymptomatik nicht mit S icherheit auszuschliessen , was sie mit der Differentialdiagnose einer radikulären Symptomatik der Nervenwurzel L3/4 links zum Ausdruck brachten .
Infolge dieser Schmerzen wurde der Beschwer deführerin ein erhöhte r , die Leistungsfähigkeit um 30 % einschränkende r
Pau senbedarf zuerkannt (Urk. 7/44 S. 14 , S. 16 f.).
Demgegenüber ergaben d ie orthopädische und die neurologische Untersuchung in der MEDAS im September 2011 verschiedene Diskrepanzen , welche die Gut achter zu Recht als über das bereits 2008 festgestellte Ausmass hinausge hende
Schmerzausweitung interpretierten .
So benutzt e nun die Beschwerde führerin ausser Haus Gehstöcke , jedoch ohne ersichtliche Entlastung (Urk. 7/150 S. 25) . Auch wies ihr Verhalten während der orthopädischen und der neurolo gischen Untersuchung auf eine ( mindestens bewusstseinsnahe )
Selbstlimitierung hin (vgl. insbesondere Barfussgang, Finger-Boden-Abstand und Las è gue -Test).
Ausserdem konnte die 2008 noch als Differenzialdiagnose aufgeführte und bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit mitberücksichtigte
radikuläre Beteili gung nun verneint werden (Urk. 7/150 S. 30). A uch im Bericht des B.___ vom 24. Februar 2012
wurde e ine aktuelle Kompression neuronaler Strukturen gestützt auf eine am 6. Februar 2012 durchgeführte Computertomographie klar ausgeschlossen (Urk. 7/168 S. 1). Damit bleiben auch die von der Beschwerde führerin angegebenen
neuralgiformen Schmerzen im linken Oberschenkel ohne medizinische Erklärung. Die verbleibenden objektivierbaren Beschwerden stellen aktuell im Vergleich zu den Schmerzangaben ohne medizinisches Substrat einen derart schwindend kleinen Anteil dar , dass sie nachvollziehbarerweise keinen schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf und damit keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % mehr zur rechtfertigen vermögen. D ie vom neuro logischen MEDAS-Gutachter auf die deutliche Zunahme
der Symptomauswei tung zurückgeführte Verb esserung leuchtet somit ein . 5. 3
Hinsichtlich der
im A.___
(Urk. 7/124 sowie Stel lungnahme vom 30. Januar 2012 [Urk. 7/159] ) diagnostizierten depressiven Störung ist festzuhalten, dass eine depressive Entwicklung selbst bei Vorliegen einer definitionsgemäss vorübergehenden mittelgradigen Episode nicht die nötige Intensität, Ausprägung und Dauer aufweist, um als eigenständige Krank heit betrachtet zu werden. Eine mittelgradige depressive Episode stellt sodann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselb ständigten Gesundheitsschadens dar. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich auch als therapeutisch angehbar (Bundesgericht s urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2 mit Hinweisen [nicht publ . in: BGE 138 V 339
] ). Selbst dem nach einer zweiwöchigen Hospitalisation im B.___ verfassten Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 7/168) lassen sich keine Anhaltspunkte für eine schwer wiegende depressive Erkrankung entnehmen, weshalb an der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 15. November 2011 nicht zu zweifeln ist. 5. 4
Ins Leere stösst ü berdies die Kritik, das Gutachten entspräche nicht dem AMDP System und zur Abklärung sei weder ein Test nach dem Beck-Depressions-Inventar noch eine r nach der Hamilton-Depressionsskala durchgeführt worden (Urk. 1 S. 7 f. ), da die Rechtsprechung solchen Testver fahren höchstens ergän zende Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anam neseerhebung , Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung entscheidend bleibt ( Urteil des damaligen Eidge nössischen Versi che rungs gerichts [EVG] I 391/06 vom 9. August 2006 E.
E. 5.6 Anders als die behandelnden Ärzte des A.___ sprachen d ie Gutac hter der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab. Rechtsprechungsgemäss ist dabei ent scheidend, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebte n Schmerzen einer Arbeit nachzu gehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon stant behindern könnten, würde es selbst der im A.___ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode an der erfor derlichen (erheblichen) Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer fehlen , damit angenommen werden könnte, dass es sich dabei um ein selbständiges Leiden und nicht lediglich um eine reaktive Begleiterscheinung der Schmerzver arbeitungsstörung han dle . Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führer in insbesondere seit dem krankheitsbedingten Verlust der Arbeitsstelle wichtige soziale Kontakte verlor en hat. Doch kann angesichts der bei der psy chiatrischen Begutachtung angegebenen regelmässigen Kontakte mit zahlrei chen Kolleginnen und der Teilnahme am Familienleben (Urk. 7/150 S. 19 ) nicht von einem schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung gesprochen werden. Ferner besteht im Lichte der Aktenlage kein Grund zur Annahme eines ausge prägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns; ein sekundärer Krankheitsgewinn (Schmerz etwa als Entlastung von Pflichten) wäre hingegen rechtlich unbeachtlich. Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Behandlungsergebnisse trotz wiederholter, längerer Therapieversuche insgesamt nicht wie erhofft ausfielen, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies zusammen mit dem inzwischen chronifizierten
Krankheits verlauf die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt. Aus rechtlicher Sicht sprechen somit nach wie vor keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben. 5. 7
Auch erfüllt das MEDAS -Gutachten vom 15. November 2011 die weiteren Anfor de rungen an eine beweistaugliche bezi ehungsweise beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht a uf einer eingehenden orthopädi schen, neurologischen und psychiatri schen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Be schwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwer deführerin auseinander was ge rade bei der festgestellten Symptomausweitung von Bedeutung ist und leuch tet in der Darlegung der medizinische n Zustände und Zusammenhänge so wie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.
Demgegenüber haben sich die behandelnden Ä rzte in erster Linie auf die Be hand lung zu konzentrieren. Deren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicher ungsansprüche erlaubenden objek tiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten mater iellen Anforderungen an ein Gut achten. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rec hnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies gilt für den Hausarzt wie für den behandelnden Speziala rzt mit ihrem besonde ren Ver trauensverhältnis und dem Erfordernis, den g eklagten Schmerz zunächst bedin gungslos zu akzeptieren (vgl. etwa EVG-Urteil vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4 mit Hinweisen). Dadurch lässt sich die Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der MEDAS -Gutachter einerseits und derjenigen des Hausarztes Dr. Z.___ sowie der Ärzte des A.___ andererseits erklären, die der Beschwerdeführer in durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestieren.
E. 5.8 Schliesslich kann das Vorbringen, die Abgeltung des Gutachten s aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS , nicht gehört werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Soweit die Beschwerdeführer in trotz dieser eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht dennoch auf eine Be fangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Y.___ als Institution von der IV-Stelle schliessen will (Urk. 1 S. 11), kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden.
E. 5.9 Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf das MEDAS -Gutachten vom 15. November 2011 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer in spätestens ab September 2011 für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits
- und leistungs fähig ist. 6 .
Bezüglich der erwerblichen Gewichtung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin ging die Beschwerdegegnerin von dem im Urteil IV.2008.01099 des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2010 (E. 4.2; Urk. 7/118 ) auf Fr. 55‘341. festgesetzten Valideneinkommen aus
und passte es der bis ins Jahr 2011 eingetretenen Nominallohnentwicklung an . Das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der statistischen Löhne für Dienstleistungen unter Vor nahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ( Urk. 2 S. 2 ) . Dieses Vorgehen und der damit errechnete Invaliditätsgrad von 1 8 % sind nicht zu beanstanden und wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt. Damit sind die Vor aussetzungen für die revisionsweise Aufhebung der bisher ausge richte ten Viertelsrente erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich , Stampfenbachst rasse 63, Postfach, 8090 Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
E. 8 ). Es ist jedoch Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. No vember 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die interdisziplinäre Aus richtung der
MEDAS, die auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener me dizi nischer Disziplinen integrierender Grundlage beruhende Einschätzung der Leistungs fähigkeit, die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren, sowie die auf die IV spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schluss folgerungen dem Gutachten vom 15. November 2011 einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeu tischen Zusammenhängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00559 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
23. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag Häfliger Haag Häfliger , Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 7, Postfach 6756, 6000 Luzern 5 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte Kanton Zürich Beigeladener handelnd
die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Stampfenbachst rasse 63, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.
Die 1969 geborene X.___ bezog ab Februar 2007 eine Viertels rente der Invalidenversicherung (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2008 [Urk. 7/80] sowie Urteil IV.2008.01099 des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2010 [Urk. 7/118]; vgl. auch die Neuberechnungen der Rente am
26. Mai 2009 [Urk. 7/104], 11. März 2010 [Urk. 7/11] und
5. April 2012 [Urk. 7/166] ). Zwei Gesuche um Ausrichtung einer Hilflosen e ntschädigung wurden mit Verfügungen vom 20. Mai 2009 (Urk. 7/102) und 23. März 2011 (Urk. 7/132) abgewiesen .
Am 28. Mai 2010 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 7/112). Im Rahmen der medizinische n Abklärungen beauftragte sie die MEDAS Y.___ mit einer Begutachtung (Urk. 7/135, Urk. 7/137). Die von der Beschwerdeführerin gegen die vorgesehene Begutach tung erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2011.00471 vom 31. Mai 2011 abgewiesen (Urk. 7/138) . Am 15. November 2011 erstattete die MEDAS
ihr Gutachten (Urk. 7/150). Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 7/155 ff.) nahmen die MEDAS -Gutachter mit Schreiben vom 20. März 2012 zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendun gen Stellung (Urk. 7/164). Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 2). 2.
Dagegen führt X.___ Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2012 sei aufzuheben. 2.1 Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszu rich ten. 2.2 Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen. 2.3 Subeventualiter habe die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. 3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2012 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. September 2013 wurde der Kanton Zürich, handelnd durch die eine Berufsinvalidenrente ausrichtende BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, zum Prozess beigeladen (Urk. 9). In seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 schloss der Beigeladene auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 äus serte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Beigeladenen ohne neue Anträge zu stellen. In prozessualer Hinsicht zog sie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 16 ). Am
15. No vem ber 2013 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine wei tere Stellung nahme mit (Urk. 19 ) . Die Rechtsschrift wurde am
18. November 2013 der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 20 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.
Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet vorliegend die mit Urteil IV.2008.01099 des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2010 bestätigte rentenzusprechende Verfügung vom 6. Oktober 2008 (Urk. 7/80).
Diese Rentenzusprechung beruhte aus somatischer Sicht auf den
Diagnosen ei nes linksseitigen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Diskusprotrusion L4/5 mit intraforaminaler Hernie L4/5 links und leichten Diskusprotrusionen L3/4 sowie L5/S1 , einer neuropathischen/ neuralgieformen Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Unterbauches und der Leistenregion mit Neuropathie der Nerven ilioinguinalis und iliohypoga s tricus bei Status nach Koagulation dieser beiden Nerven im Februar 2006 (ICD-10 G58.9) und Status nach Sectio
c a esarea am 8. November 2004 (ICD-10 O82.0z) . In psychiatrischer Hinsicht wurde gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin damals eingeholte Y.___ -Gutachten vom 22. Januar 2008 (Urk. 7/44) eine Schmerzstörung angenommen . Weiter wurde als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem Altersheim aus körperli cher Sicht nicht mehr zumutbar war . Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit war jedoch mit einer infolge
des aus neurologischer Sicht schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs auf 70 % reduzierten Leistung bei ganztägiger Präsenz zumutbar ( Urk. 7/44 S. 17, Urk. 7/68 sowie Urteil IV.2008.01099 des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2010 E. 3.1- 3. 2 und E. 3.5 am Ende) . 3. 3.1
In de r angefochtenen Verfügung vom 15 . Mai 2012 ging die Beschwerdegegne rin
gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 15. November 2011 von einer seit der Begutachtung im September 2011 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit für leichte adaptierte Tätigkeiten aus (Urk. 2 , Urk. 7/154 S. 5 ). 3.2
Demgegenüber macht e
die Beschwerdeführer in
in erster Linie geltend, es sei keine revisionsrechtlich relevante gesundheitliche Verbesserung nachgewiesen worden . Vielmehr werde eine solche vom psychiatrischen Konsiliarius verneint, weshalb eine andere medizinische Einschätzung des gleich gebliebenen gesund heitlichen Zustandes vorlieg e (Urk. 1 S. 5-7 , Urk. 16 ). Daneben rügte sie ver schiedene weitere Mängel des MED AS-Gutachtens (Urk. 1 S. 7 ff.) und verneinte die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung (Urk. 16 S. 2). 3.3
Die Beigeladene stellt e sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass dem beweis kräfti gen MEDAS-Gutachten vom 15. November 2011 Ausführungen zum verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab September 2011 klar und nachvollziehbar z u entnehmen seien. So habe sich die Arbeitsfä higkeit für die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin beziehungsweise eine andere mittelschwere Tätigkeit von 0 % auf 50 % und die Arbeitsfähigkeit für kör perlich leichte, adaptierte Tätigkeiten von 70 % auf 100 % verbessert (Urk. 12 S. 10 f.). 4. 4.1
Am 2. Februar 2011 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass sich hinsichtlich der Diag nosen seit seiner Berichterstattung am 27. Oktober 2006 keine Änderungen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über einen heftigen Schmerz im Bereich der linken Leiste. Die Situation habe sich chronifiziert . Eine Wiederei n gliederung in irgendwelche berufliche Tätigkeit en erscheine aus sichtslos (Urk. 7/123) . 4.2
Im Bericht des A.___ vom 10. Februar 2011 stellten die behandelnden Therapeuten die Diagnosen einer anhaltende n
soma toforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) , einer mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F32.1) , einer neuropathische n / neuralgiforme n
Schmerzsymp tomatik
des linken Unterbauch s und der Leistenregion mit Neuropathie der Ner ven ilioinguinalis und iliohypogastricus (ICD-10 G58.9) , eines Status nach Koagulation der Nerven ilioinguinalis und iliohypogastricus im Februar 2006 , eines Status nach sectio
caesarea am 8. November 2004
sowie die Differential diagnose n einer radikuläre n Schmerzsympt omatik der Nervenwurzel L3/4 links (ICD-10 M51.1)
und einer intraforaminale n Diskushernie L4/5 links (ICD-10 M51.1 ) . Weiter wird aus geführt , die Beschwerdeführerin leide unter chronische n Schmerzen, deutliche n Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit, Schlaf störungen, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Gedanken kreisen, Sinnlosigkeitsgedan ken und Appetitverminderung . Sie sei in allen Bewegungen deutlich verlang samt, lauf e an zwei Gehhilfen und könne den Alltag nicht bewältigen. Daher sei eine Arbeitstätigkeit ausgeschlossen. Gestützt darauf attestierten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 6. Februar 2006 (Urk. 7/124). 4.3
Im MEDAS -Gutachten vom 15. November 2011 wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/150 S. 30): - Status nach Narbenrevision mit Koagulation des Nervus
ilioinguinalis und Nervus
iliohypogastricus links mit persistierenden Schmerzen und Hypästhesie (ICD-10 G58.9) - Status nach Sec t io am 8. November 2004 (ICD-10 O82.0Z)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter dagegen folgen den Diagnosen zu (Urk. 7/150 S. 30): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - leichtgradige
normochrome
normozytäre Anämie (ICD-10 D64.0) - bei anamnestisch Hypermenorrhö - degeneratives Syndrom der Lendenwirbelsäule (ICD-10 M54.5) ohne radikuläre Beteili gung
Laut Gutachten klagt e die Beschwerdeführerin über im Vordergrund stehende l inksseitige Unterbauchschmerzen sowie zunehmende linksseitige Leisten schmerzen . Weiter bestünden B einschmerzen, lumbale Schmerzen
und seit etwa einem Jahr Nackenschmerzen. A uf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin eine Kraftlosigkeit im Bereich des linken Knies und des Fusses sowie Sensibilitäts störungen im linken Bein angegeben (Urk. 7/150 S. 15 f.).
In der orthopädischen Untersuchung habe sich eine normale Beweglichkeit der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten wie auch an den oberen und unteren Extremitäten bei guter Kraftentfaltung gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei mit zwei Gehstöcken erschienen, bei denen auf ebenem Terrain allerdings kein ent lastender Effekt sichtbar geworden sei. Der zu Beginn sehr unsicher wirkende Barfussgang ohne Stöcke habe sich kontinuierlich verbessert. Bei der Untersu chung des Rumpfes habe sich eine erhebliche Selbstlimitation gezeigt, indem im Stehen ein Finger-Boden-Abstand von 48 cm gemessen worden sei, im Langsitz jedoch die Fingerspitzen bis zu den Zehen entsprechend einem relativen Fin ger-Boden-Abstand von 0 cm hätten geführt werden können. Auf orthopädi scher Ebene könnten die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwer den nicht erklärt werden. Gesamthaft entstehe der Eindruck einer ausgeprägten nicht-organischen Überlagerung im Sinne eines chronischen Schmerzerlebens , dessen Ursache allerdings kaum auf der Ebene des Bewegungsapparates zu fin den sein dürfte . Im Vergleich zur letzten Begutachtung im gleichen Institut hätten sich auf der Ebene des Bewegungsapparates objektiv keine Veränderun gen ergeben. Die Beschwerdeführerin berichte zwar über weiterhin bestehende lumbale Rückenschmerzen und zusätzlich aufgetretene Nackenschmerzen, für die sich jedoch kein klinisches Korrelat finden lasse. Die Funktionalität des Rumpfes und des Nackens sei in abgelenkter Situation absolut unauffällig und die von der Beschwerdeführerin demonstrierten Einschränkungen bei der fokussierten Untersuchung seien dementsprechend am ehesten im Sinne einer Selbstlimitation zu interpretieren. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die Tätigke it in der Hauswirtschaft wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte Heben und Tragen von 10 kg, ausnahmsweise von 15 kg , vermieden werden. Für körperlich schwere Tätigkei ten bestehe dagegen aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/150 S. 2 5 f f., S. 31).
Aus neurologischer Sicht fänden sich ein normaler Reflexstatus sowie keine Hinweise auf das Vorliegen motorischer Ausfälle. Die bei der Untersuchung beklagten Beschwerden gingen deutlich über die Versorgungsgebiete des Nervus
ilioinguinalis und des
Nervus
iliohypogastricus hinaus. Betreffend die angege bene Hypästhesie am gesamten linken Bein fehlten eben falls Hinweise auf eine Läsion eines peripheren Nerv s oder einer Wurzel. Letztendlich sei von wesentli chen funktionellen Komponenten auszugehen. Die bewusstseinsnahe funktio nelle Ausgestaltung (so das unterschiedliche Ergebnis bei der expliziten Lasègue -Prüfung und der Prüfung unter Ablenkung) stehe ganz im Vorder grund. Ein kleiner organischer Kern mit Hyp
- und Dysästhesien im Versor gungsgebiet der Nerven ilioinguinalis und iliohypogastricus möge dabei mit bestehen. Dies falle aber funktionell nicht ins Gewicht. Auch betreff end
das ker nspintomographisch beschriebene degenerative Syndrom der Lendenwirbel säule ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Wurzelbeteiligung. Aus neurologischer Sicht bestehe led i glich für körperlich schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dagegen bestehe für Tätigkeiten als Reinigungs kraft wie auch für andere mittelschwere Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähig keit. Körperlich leichte Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin jedoch ganztags voll zugemutet werden (Urk. 7/150 S. 29 f f . ).
Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähig keit bescheinigt werden. Mit Ausnahme einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Eine psychiatrische Komorbidität liege somit nicht vor. Die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstim mungen seien im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen. Sie seien zu wenig ausgeprägt, um eine eigenständige Diagnose einer Depression stellen zu können. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor eine sehr gute Beziehung zu ihrem Ehemann und ihren vier Kindern. Die nächtlichen Schlafstörungen hingen damit zusammen, dass sie sich tagsüber immer wieder hinlege und den Alltag passiv gestalte. Mehrmals täglich unternehme sie kür zere Spaziergänge. Sie freue sich am Zusammensein mit ihren Kindern und pflege a n den Wochenenden zahlreiche soziale Kontakte, die sie geniesse. Bei starken Schmerzen beklage sie einen gewissen Lebensverdruss, distanziere sich aber klar von Suizidgedanken. Hinweise auf das Vorliegen eines sozialen Rück zugs, schwerer lebensgeschichtlicher Belastungen, unbewusste Konflikte wie auch eine Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fänden sich nicht. Dass bis dahin alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgr und der ausgeprägte n subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um ihre Genesung zu bemühen und den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen (Urk. 7/150 S. 21 und S . 31 f.).
Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht für körperlich schwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Dagegen bestehe für die Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch für jede andere mittelschwere Tätigkeit eine 50 % ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung könne der Beschwerdeführerin eine Arbeits- und Leis tungsfähigkeit von 100 % attestiert werden (Urk. 7/150 S. 32).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass die oben festgelegte Arbeitsfähigkeit aus neuro logischer Sicht spätestens ab Sommer 2011 definitiv zu bestätigen sei. Die Symptomausweitung habe aus neurologischer Sicht seit dem letzten MEDAS-Gutachten deutlich zugenommen, der organische Kern sei nicht mehr sicher zuordenbar, so dass sich objektiv eine leichte Verbesserung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht ergeben habe. Aus Sicht des Bewegungsapparates sei nicht erkennbar, dass die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten gemäss dem oben beschriebenen Profil in der Vergangenheit jemals während längerer Zeit relevant eingeschränkt gewesen wäre. Aus psychiatri scher Sicht bestünden ebenfalls keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit in den vergangenen Jahren jemals eingeschränkt gewesen sei. Hinweise auf eine längerdauernde mittelgradige oder schwere depressive Episode fänden sich rückwirkend nicht (Urk. 7/150 S. 32) . 4.4
Vom 6. bis zum 21. Februar 2012 war die Beschwerdeführerin im B.___ hospitalisiert. Laut Austrittsbericht vom 24. Februar 2012 suchte sie bei in der Nach t akut exazerbierten Schmerzen im linken Unterbauch den Notfall auf. Nach initialer chirurgischer und gynäkologischer Beurteilung sei die Auf nahme auf die medizinische Klinik bei chronischer Schmerzsymptomatik ohne neuen Fokus erfolgt . Eine Schmerzursache habe nicht eruiert werden können (Urk. 7/168 S. 2). Es wurden f olgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/168 S. 1): - therapieresistentes, invalidisierendes Schmerzsyndrom bei Status nach Sektio 2004 - Status nach Narbenrevision und Koagulation des Nervus
ilioinguinalis und ilio hypo gastricus bei Verdacht auf Narbenneurinom - regelrechte Computertomographie des A bdomens, leichte Koprostase (6. Februar 2012) - bekannte LWS-Veränderungen - Diskusprotrusion L4/5, kleine intraforaminale Hernie L4/5 links (MRI Mai 2006) - leic hte Diskusprotrusion L3/4 und L5 /S1, beginne nde Fazettengelenksarthrosen L3- S1 - aktuell: keine Kompression neuronaler St r ukturen (C T 6. Februar 2012) - normochrome , normozytäre Anämie - Differentialdiagnose: Substratmangel, im Rahmen der Metrorrhagie - aktuell: Beginn Substitution von Vitamin B12, Folsäure und Eisen - leichte Hypokaliämie - multiple Allergien und Medikamentenunverträglichkeiten - Remeron , Tramal , Zymbalta , Buscopan , Novalgin , klinische Reaktion: Urticaria - Gardenelleninfektion vaginal - Therapie mit Vagi -Hex für sieben Tage - Zusatzbl utung, Differenzialdiagnose Ovulationsblutung 16. Februar 2012 - Status nach Metrorrhagien sowie starker Dysmenorrhoe (Oktober 2011) - Status nach HSK und Kürettage am 15. November 2011: polypoides
Endometrium histologisch ohne Hinweis für Dysplasie, Atypien oder Malignität - Status nach PAP III, ASCUS/AGUS September 2011, September 2008, Mai 2008 - Status nach PAP IIw Oktober 2009, Mai 2009, Januar 2009, Januar 2008 - HPV high risk positive
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die berichtenden Spitalärzte nicht. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer in ist insoweit zuzustimmen, als das MEDAS -Gutachten vom 15. November 2011 wie jedes Administrativgutachten im Sozialversi cherungsverfahren
auf einer Momentaufnahme beruht, während die Ärzte und Therapeuten des A.___ sie seit mehreren Jahren behandeln bzw. kennen (Urk. 1 S. 8 ). Es ist jedoch Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. No vember 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die interdisziplinäre Aus richtung der
MEDAS, die auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener me dizi nischer Disziplinen integrierender Grundlage beruhende Einschätzung der Leistungs fähigkeit, die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren, sowie die auf die IV spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schluss folgerungen dem Gutachten vom 15. November 2011 einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeu tischen Zusammenhängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 5.2
Aus somatischer Sicht f ällt zunächst auf , dass die ausgeprägte neuropathi sche/ neuralgiforme
S chmerzs ymptomatik im sensiblen Versorgungsgebiet der Nerven ilioinguinalis und iliohypogastricus link s
laut MEDAS-Gutachten vom 22. Januar 2008 noch gut nachvollzogen werden konnte. Auch vermochten die Gutachter hinsichtlich der bereits damals geklagten messerstichartigen Schmer zen im gesamten linken ventralen Oberschenkel bei kernspintomographischem Nachweis einer intraforaminalen Diskushernie L4/5 links eine radikuläre sen sible Ausfallsymptomatik nicht mit S icherheit auszuschliessen , was sie mit der Differentialdiagnose einer radikulären Symptomatik der Nervenwurzel L3/4 links zum Ausdruck brachten .
Infolge dieser Schmerzen wurde der Beschwer deführerin ein erhöhte r , die Leistungsfähigkeit um 30 % einschränkende r
Pau senbedarf zuerkannt (Urk. 7/44 S. 14 , S. 16 f.).
Demgegenüber ergaben d ie orthopädische und die neurologische Untersuchung in der MEDAS im September 2011 verschiedene Diskrepanzen , welche die Gut achter zu Recht als über das bereits 2008 festgestellte Ausmass hinausge hende
Schmerzausweitung interpretierten .
So benutzt e nun die Beschwerde führerin ausser Haus Gehstöcke , jedoch ohne ersichtliche Entlastung (Urk. 7/150 S. 25) . Auch wies ihr Verhalten während der orthopädischen und der neurolo gischen Untersuchung auf eine ( mindestens bewusstseinsnahe )
Selbstlimitierung hin (vgl. insbesondere Barfussgang, Finger-Boden-Abstand und Las è gue -Test).
Ausserdem konnte die 2008 noch als Differenzialdiagnose aufgeführte und bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit mitberücksichtigte
radikuläre Beteili gung nun verneint werden (Urk. 7/150 S. 30). A uch im Bericht des B.___ vom 24. Februar 2012
wurde e ine aktuelle Kompression neuronaler Strukturen gestützt auf eine am 6. Februar 2012 durchgeführte Computertomographie klar ausgeschlossen (Urk. 7/168 S. 1). Damit bleiben auch die von der Beschwerde führerin angegebenen
neuralgiformen Schmerzen im linken Oberschenkel ohne medizinische Erklärung. Die verbleibenden objektivierbaren Beschwerden stellen aktuell im Vergleich zu den Schmerzangaben ohne medizinisches Substrat einen derart schwindend kleinen Anteil dar , dass sie nachvollziehbarerweise keinen schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf und damit keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % mehr zur rechtfertigen vermögen. D ie vom neuro logischen MEDAS-Gutachter auf die deutliche Zunahme
der Symptomauswei tung zurückgeführte Verb esserung leuchtet somit ein . 5. 3
Hinsichtlich der
im A.___
(Urk. 7/124 sowie Stel lungnahme vom 30. Januar 2012 [Urk. 7/159] ) diagnostizierten depressiven Störung ist festzuhalten, dass eine depressive Entwicklung selbst bei Vorliegen einer definitionsgemäss vorübergehenden mittelgradigen Episode nicht die nötige Intensität, Ausprägung und Dauer aufweist, um als eigenständige Krank heit betrachtet zu werden. Eine mittelgradige depressive Episode stellt sodann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselb ständigten Gesundheitsschadens dar. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich auch als therapeutisch angehbar (Bundesgericht s urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2 mit Hinweisen [nicht publ . in: BGE 138 V 339
] ). Selbst dem nach einer zweiwöchigen Hospitalisation im B.___ verfassten Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 7/168) lassen sich keine Anhaltspunkte für eine schwer wiegende depressive Erkrankung entnehmen, weshalb an der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 15. November 2011 nicht zu zweifeln ist. 5. 4
Ins Leere stösst ü berdies die Kritik, das Gutachten entspräche nicht dem AMDP System und zur Abklärung sei weder ein Test nach dem Beck-Depressions-Inventar noch eine r nach der Hamilton-Depressionsskala durchgeführt worden (Urk. 1 S. 7 f. ), da die Rechtsprechung solchen Testver fahren höchstens ergän zende Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anam neseerhebung , Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung entscheidend bleibt ( Urteil des damaligen Eidge nössischen Versi che rungs gerichts [EVG] I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2 sowie
Bundes gerichtsurteile 9C_458/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2 , 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 und 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5) . 5. 5
Im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung ist schliesslich die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese e ntscheidend. Eine Fremdanamnese und Auskünfte der behandelnden Arztpersonen bzw. Therapeuten (Urk. 1 S. 9) sind häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ( Bundesgericht s urteil 8C_308/2012 vom 29. Mai 2012 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Die Notwendig keit fremdanamnestischer Auskünfte im Einzelfall ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Bundesgerichtsurteil 9C_939/2012 vom 5. Sep tember 2013 E. 2.2.1) . Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die gutachter lichen Schlussfolgerungen auf einer diesbezüglich unzureichenden Grundlage be ruh t en . Vielmehr konnte der psychiatrische Gutachter der MEDAS neben der aus führlichen im Beisein einer Dolmetscherin erhobenen Anamnese auf umfang reiche medizinische Unterlagen zurückgreifen , welche bis ins Jahr 2004 zurück reichen . Es sind auch keine Anhaltpunkte ersichtlich für die Notwendig keit einer Überprüfung der Korrektheit der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben durch Befragung von Angehörigen, weshalb sich weitere fremdanamnestische Abklärungen nicht aufdrängten. Somit ist das MEDAS- Gutachten vom 15. November 2011 auch in dieser Hinsicht klar und nachvoll ziehbar. 5.6
Anders als die behandelnden Ärzte des A.___ sprachen d ie Gutac hter der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab. Rechtsprechungsgemäss ist dabei ent scheidend, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebte n Schmerzen einer Arbeit nachzu gehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon stant behindern könnten, würde es selbst der im A.___ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode an der erfor derlichen (erheblichen) Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer fehlen , damit angenommen werden könnte, dass es sich dabei um ein selbständiges Leiden und nicht lediglich um eine reaktive Begleiterscheinung der Schmerzver arbeitungsstörung han dle . Zwar ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führer in insbesondere seit dem krankheitsbedingten Verlust der Arbeitsstelle wichtige soziale Kontakte verlor en hat. Doch kann angesichts der bei der psy chiatrischen Begutachtung angegebenen regelmässigen Kontakte mit zahlrei chen Kolleginnen und der Teilnahme am Familienleben (Urk. 7/150 S. 19 ) nicht von einem schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung gesprochen werden. Ferner besteht im Lichte der Aktenlage kein Grund zur Annahme eines ausge prägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns; ein sekundärer Krankheitsgewinn (Schmerz etwa als Entlastung von Pflichten) wäre hingegen rechtlich unbeachtlich. Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Behandlungsergebnisse trotz wiederholter, längerer Therapieversuche insgesamt nicht wie erhofft ausfielen, in Würdigung der Gesamtsituation nicht derart schwer, dass dies zusammen mit dem inzwischen chronifizierten
Krankheits verlauf die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertigen lässt. Aus rechtlicher Sicht sprechen somit nach wie vor keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben. 5. 7
Auch erfüllt das MEDAS -Gutachten vom 15. November 2011 die weiteren Anfor de rungen an eine beweistaugliche bezi ehungsweise beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht a uf einer eingehenden orthopädi schen, neurologischen und psychiatri schen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Be schwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwer deführerin auseinander was ge rade bei der festgestellten Symptomausweitung von Bedeutung ist und leuch tet in der Darlegung der medizinische n Zustände und Zusammenhänge so wie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.
Demgegenüber haben sich die behandelnden Ä rzte in erster Linie auf die Be hand lung zu konzentrieren. Deren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicher ungsansprüche erlaubenden objek tiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten mater iellen Anforderungen an ein Gut achten. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rec hnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies gilt für den Hausarzt wie für den behandelnden Speziala rzt mit ihrem besonde ren Ver trauensverhältnis und dem Erfordernis, den g eklagten Schmerz zunächst bedin gungslos zu akzeptieren (vgl. etwa EVG-Urteil vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4 mit Hinweisen). Dadurch lässt sich die Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der MEDAS -Gutachter einerseits und derjenigen des Hausarztes Dr. Z.___ sowie der Ärzte des A.___ andererseits erklären, die der Beschwerdeführer in durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit attestieren. 5.8
Schliesslich kann das Vorbringen, die Abgeltung des Gutachten s aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS , nicht gehört werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Soweit die Beschwerdeführer in trotz dieser eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht dennoch auf eine Be fangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Y.___ als Institution von der IV-Stelle schliessen will (Urk. 1 S. 11), kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden. 5.9
Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf das MEDAS -Gutachten vom 15. November 2011 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer in spätestens ab September 2011 für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits
- und leistungs fähig ist. 6 .
Bezüglich der erwerblichen Gewichtung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin ging die Beschwerdegegnerin von dem im Urteil IV.2008.01099 des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2010 (E. 4.2; Urk. 7/118 ) auf Fr. 55‘341. festgesetzten Valideneinkommen aus
und passte es der bis ins Jahr 2011 eingetretenen Nominallohnentwicklung an . Das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der statistischen Löhne für Dienstleistungen unter Vor nahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ( Urk. 2 S. 2 ) . Dieses Vorgehen und der damit errechnete Invaliditätsgrad von 1 8 % sind nicht zu beanstanden und wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt. Damit sind die Vor aussetzungen für die revisionsweise Aufhebung der bisher ausge richte ten Viertelsrente erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich , Stampfenbachst rasse 63, Postfach, 8090 Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner