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IV.2012.00547

Neuanmeldung. Heilung des rechtlichen Gehörs. Verschlechterung des Gesundheitszustands, aber weiterhin keine Rentenberechtigung. Nichteintreten bezüglich BM und Hilo. Folgen der Beweislosigkeit. (BGE 8C_153/2014)

Zürich SozVersG · 2013-12-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1961 geborene und seit 1998 in der Schweiz lebende X.___ ist stu dier ter Wirtschaftswissenschafter und Wirtschaftsprüfer (Urk. 10/3 , Urk. 10/106 ). Am

4. September 2000 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 1994 bestehende schwere Kiefergelenksarthrose mit starker Behinderung bei der Kieferbewegung in Verbindung mit unerträglichen Schmerzen erstmals bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug ( Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätig keit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit ) an (Urk. 10/3). Mit Verfü gung

vom 3. Oktober 2006

verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Aargau , IV-Stelle, den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 10/ 83 ) . Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 10/88/7-20) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2 8. Au gus t 2007 ab (Urk. 10/94). 1.2

Mit erneuter Anmeldung vom 1 3. Januar 2011 beantragte d er Versicherte eine

Invalidenrente ( Urk. 10/ 106 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich,

IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , zog einen aktuellen Auszug aus dem i n dividuellen Konto (IK-Auszug) bei ( Urk. 10/ 108 ), klärte die medizinische Situa tion bei den behandelnden Ärzten ab ( Urk. 10/ 10 9, Urk. 10/ 115 , Urk . 10/ 119, Urk. 10/130-131, Urk. 10/135 ) und holte das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 9. Januar 2011 ein ( Urk. 10/ 140 ). Ge stützt darauf wies die IV-Stelle das Rentenbegehren nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 10/ 143 , Urk. 10/ 146 , Urk. 10/ 151) mit Verfügung vom 1 3. April 2012 ab

(Urk. 10/153 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 1 6. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 3. April 2012 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere berufliche Massnah men,

eine Rente und eine Hilflosenentschädigung ; eventualiter sei die Streitsa che zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung eines polydis zi plinären Gutachtens, inklusive einer kieferorthopädischen Begutach tung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Ge such um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eine s unentgeltlichen Rechtsvertreter s und beantragte die gericht liche, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers erfolgende Anordnung eines ge richt lichen polydisziplinären Gutachtens sowie die Anord nung eines zweiten Schrif tenwechsels ( Urk. 1 S. 2 ). In der Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2012 ( Urk. 9 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsver fügung vom 1 1. Juli 2012 wurde de m Versicherten die unent gel tliche Prozess führung bewilligt und

es wurde ihm Rechtsanw alt

Thomas Wyss, Zürich , als un entgeltliche r Rechtsvertreter bestellt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 11). Mit Replik vom 1 5. Oktober 2012 hielt de r Beschwerde füh rer an den von ihm gestellten Anträgen fest (Urk. 15). Am 2 3. Oktober 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlic hes Ge hör geltend. Er begründet dies damit, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Be schwerdeantwort eine substituierte Begründung vorgebracht habe. Da er zu die ser im ganzen Vorbescheidverfahren nicht habe Stellung nehmen können, komme das Vorgehen der Beschwerdegegnerin einer Unterlassung des Vorbe scheidver fahrens gleich, was in jedem Fall zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse ( Urk. 15 S. 2 Ziff. 65 f.).

Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist da formeller Natur – vo r ab zu prüfen. 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Ge hör dient einerseits der Sachaufklä rung , andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentli cher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che

selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.

390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Ver waltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 1.3

Die IV-Stelle begründete ihre Verfü gung vom 1 3. April 2012 damit, dass ge stützt auf das

Y.___ -Gutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leich ten bis mittelschweren Tätigkeit auszu gehen sei, womit die Voraussetzung der durchschnittlichen 40%igen Arbeits unfähigkeit während eines Jahres nicht er füllt sei (Urk. 2). In der Beschwerde antwort vom 2 2. Juni 2012 stellte sie sich auf den Standpunkt, das Leistungsbegehren sei abzuweisen, da sich der Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen rechtskräftigen Beurteilung im Jahr 2006 gar nicht wesentlich verschlechtert habe (Urk. 9).

Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Darin enthalten ist die Substitution der Motive, mittels welcher das Gericht eine im Ergebnis rich tige, aber falsch begründete Verfügung mit anderen rechtlichen Überlegungen be stätigen kann . Beabsichtigt das Gericht, das Urteil auf juristische Argumente ab zu stützen, welche im voran gehenden Verfahren weder erwähnt noch von einer der beteiligten Parteien geltend gemacht wurden und mit deren Heranziehung sie auch nicht rechnen mussten, so hat es zumindest der dadurch beschwerten Partei Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen

(Hurst , in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, § 25

Rz . 6).

Die neue Begründung erfolgte in der Beschwerdeantwort, mithin zu einem Zeit punkt, in welchem selbst noch eine Wiedererwägung zulässig gewesen wäre (vgl.

Art. 53 Abs. 3 ATSG). Der Beschwerdeführer erhielt Gelege n heit, in seiner Replik vom 1 5. Oktober 2012 (Urk. 15) zur neuen rechtlichen Begründung Stellung neh men. Auch aus der Zuläs sigkeit einer substituierten Begründung durch das Gericht ist zu schliessen, dass die Verfügung der IV-Stelle nicht aufzuheben ist, nur weil im Beschwerdever fahren noch neue juristische Argumente vorgetragen wurden. Im Übrigen musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ange sichts des Vorliegens einer Neuanmeldung damit rechnen, dass das Gericht über prüfen würde, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung eine wesent liche

Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei .

Zudem wäre der Mange l spätestens dadurch geheilt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik zu den neuen rechtlichen Überlegungen Stellung nehmen konnte, denn

das hiesige Gericht verfügt über volle Kognition und eine Rückweisung würde deswegen zu einem formalistischen Leerlauf führen.

2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somato forme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung inten siv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer . Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un veränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbil dung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peutisch nicht mehr beein flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits gewinn ; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durch ge führten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zu treffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 2 .3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur ge prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der In validität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sa che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades oder der Hilflo sigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invali di tätsgrad keine Veränderung er fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An dernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine an spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 .4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 .5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba re n Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes

ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be ur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.

3.1

Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetre ten ist, ist der Sachverhalt zur Zeit d er angefochtenen Verfügung vom 13. April 2012 ( Urk.

2) zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der rechts kräftigen Verneinung des Rentenanspruchs gemäss Verfügung vom 3. Ok to ber 2006 ( Urk. 10/83) bestand. 3.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 9. Januar 2012 ( Urk. 10/ 140 ) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus, womit nach Auffassung der verfügenden Stelle die Voraussetzung der durchschnittlichen 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt ist (Urk. 2). In ihr er Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2012 begründete sie ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde

neu da mit , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen rechtskräftigen Beurteilung im Jahr 2006 gar nicht wesentlich verschlechtert habe (Urk. 9).

3.3

Dem lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache entgegenhalten ( Urk. 1 und 15), das Y.___ -Gutachten sei nicht schlüssig. Insbesondere bem ängelt er das psychiat rische Teilgutachten und dessen Dauer (Urk. 1 S.

4 f., Ziff. 15 bis 19 und S.

9 Ziff. 40 ; Urk. 10/151/2 ). Des Weiteren w endet er sinngemäss ein, es hätte sich ein Kieferorthopäde am Gutachten beteiligen müssen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 23 f.

und S.

9 f. Ziff. 39 bis 44 ; Urk. 10/151/1-2 ). Zudem macht er geltend, die Fol gen

der somatoformen Schmerzstörung seien nicht überwindbar (Urk. 1 S.

8 f. Ziff. 34

bis 38 , S.

10 Ziff. 46 und S.

11 Ziff. 49 ; Urk. 15 S.

3 f. Ziff. 75 ; Urk. 10/151/3 ) und die Gutachter hätten sich nicht genügend mit den Vorakten ausein an dergesetzt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 44 f. ; Urk. 15 S. 3 Ziff. 74 ). Für den Fall, dass den noch auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werde, sei ein Leidensabzug von 25 % angemessen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 50 bis 53). 4. 4.1

Die den Anspruch auf Leistungen der In validenversicherung verneinende Verfü gung vom 3. Oktober 2006 (Urk. 10/83) erfolgte nach der Einholung d es Gut achten s der Psychiatrischen Klinik Z.___ , Departement Forensik, vom 1 7. Februar 200 6. Diesem Gutachten sind die Diagnosen einer Somatisierungs störung (ICD-10: F45.0), vorhanden seit mindestens 1998, und einer rezidivie ren den depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), vor handen seit mindestens 2002, zu entnehmen (Urk. 10/69/31 -32, Urk. 10/69/34). Zur Überwindbarkeit der Leiden wurde festgehalten, dass keine Therapieresis tenz nachzuweisen sei, da zwar Behandlungen in verschiedenen Settings durch geführt worden seien, aus psychiatrischer Sicht jedoch bei schlechter Behand lungs -Compliance des Beschwerdeführers nicht genug konsequent (Urk. 10/69/3 2

und Urk. 10/69/3 4). Der Beschwerdeführer sei sozial wenig inte griert, doch lägen dem primär krankheitsfremde Gründe zugrunde, so etwa die Einwanderung aus einem sprachlich, sozial u nd religiös anderen Kulturkreis und wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Sein Umgang mit den b ehandelnden Ärzten stelle zudem auch eine Form des sozialen Kontaktes dar (Urk. 10/ 69/34). Dennoch zogen die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Z.___ die Schluss folgerung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von den vorbehandelnden Stellen festgestellten, zurzeit allerdings nicht nachweisbaren, rezidivierenden depressiven Störung seit Dezember 2002 durchgehend zu geschätzten 50 % ar beitsunfähig sei (Urk. 10/69/36 ).

Die Ärztinnen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nahmen hierzu am 23. Juni 2006 dahingehend Stellung, dass die gestellten Diagnosen nachvoll ziehbar seien, diese jedoch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar stellten. Die psychische Komorbidität liege nicht im erforderlichen Schweregrad vor und eine adäquate, zumutbare Behandlung sei bisher nicht konsequent durchgeführt worden, weshalb die Überwindbarkeit der Folgen der somatofor men Schmerzstörung zu bejahen sei (Urk. 10/77) .

Mit dieser Begründung beziehungsweise mangels eines invalidisierenden Lei den s wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 abge wiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auf seine Schadenminde rungspflicht hingewiesen (Urk. 10/83).

In Übereinstimmung mit der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2006 hielt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 28. August 2007 fest, Kriterien , welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen wür d en, seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer leide nicht an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden (Urk. 10/94/15).

Deme nt sprech end wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 10/94/16). 4.2

Dem Bericht der A.___ Klinik vom 3. November 2010 ist die Diagnose eines komplexen craniomandibulären Schmerzsyndroms zu entnehmen. Man habe dem Beschwerdeführer eine kognitive Arbeit am Schmerz, zum Beispiel in Hyp nose, vorgeschlagen. Ergänzend sei von ihnen eine Michiganschiene zur rever siblen Stabilisierung der Okklusion angefertigt und laufend angepasst worden. Leider sei keine Linderung der Beschwerden erzielt worden (Urk. 10/105/4). 4.3

Die Ärzte des B.___ , Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2010 folgende Diag nosen (Urk. 10/105/2): - fast totale Destruktion des rechten Kiefergelenks mit arthrotischer Ver änderung im linken Kiefergelenk - Status nach Überweisung aus Syrien am 6. September 1995 wegen even tuell offener Kiefergele n ksexploration rechts mit Abtragung einer ante r i o- medianen

Exostose des rechten Kieferköpfchens .

Am 3. November 2010 habe der Beschwerdeführer über persistierende Schmer zen beim Reden, Kauen und bei fast jeder Unterkieferbewegung geklagt. Bei den Befunden wurde beschrieben, dass eine normale Mundöffnung sowie eine sta bile, reproduzierbare Okklusion nicht möglich seien. Anterior sei der Biss of fen. Eine Laterotrusion sei nicht wirklich möglich. Der Schneidekantenabstand betrage 34

mm (Urk. 10/105/ 2- 3). 4.4

Am 5. Januar 2011 berichtete der Hausarzt Dr. med. C.___ , Prakti zierender Arzt, die Störungen an den Kiefergelenken würden den Beschwerde führer beim Kauen und Essen stark beeinträchtigen und sein Leben be herrschen. Er habe viele Therapiemöglichkeiten ausprobiert , ohne dass eine Besserung ein getreten wäre. Hinzu komme eine schwere chronische Depression mit rezidivie rendem Verlauf. Sein Patient sei seit 2002 vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 10/105/1). 4. 5

In seinem Bericht vom 2 0. Januar 2011 gab Dr. med. D.___ vom B.___ , Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, an, der Be schwer deführer sei bei seiner bisherigen Tätigkeit insofern eingeschränkt, als er seit Jahren auf seine Problematik im Gesichts- und Kieferbereich fixiert sei und sich deshalb wahrscheinlich nicht konzentrieren könne (Urk. 10/109/2, Ziff. 1.7). Wegen psychischer Belastung könne er auch in einer behinderungs angepassten Tätigkeit nur noch eine bis zwei Stunden pro Tag arbeiten. Dies gelte seit dem 1 7. November 2011 (richtig: 2010). Seit dann und bis am 1. April 2011 sei er als Finanzinspektor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/109/2-3, Ziff. 1.6 und 1.7). 4.6

Am 1 1. Februar 2011 gab Dr. C.___ an, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit bestehe eine Kiefergelenkarthrose mit zerstörtem Gelenk rechts mit Kau stö rung . Dies seit dem Jahr 199 5. Die reaktive Depression sowie die Gleich ge wichts störung aufgrund der Kieferasymmetrie, bestehend seit 2004, seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/115/1). Als Wirtschaftsprüfer sei er infolge eingeschränkter Kaufunktion, starker Schmerzen im Kiefergelenk sowie einer Depression mit rezidivierenden schweren Episoden seit 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/115/2). Es sei dem Beschwerdeführer auch keine andere Tätigkeit zumutbar (Urk. 10/115/4). 4.7

Die Y.___ -Gutachter stellte n aus interdisziplinärer Sicht die Diagnose eines chro nischen temporo -mandibulären Schmerzsyndroms rechts (ICD-10: K07.6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/140/26 ). Aufgrund der Kiefer problematik sei eine schmerzbedingt eingeschränkte Kieferöffnung objektivier bar, mit Beeinträchtigung der Kaufunktion sowie der Artikulation. Eine anhal tende Schmerzsymptomatik sei nachvollziehbar, mit entsprechend negativer Be einträchtigung der Konzentrationsfähigkeit. Hinsichtlich Artikulationsstörungen bestünden für Tätigkeiten mit Anforderungen an die Kommunikation qualitative Einschränkungen . Aufgrund der andauernden Schmerzsymptomatik mit konse kutiv erhöhtem Pausenbedarf könne von einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit v on 30 % ausgegangen werden (Urk. 10/140/28).

Aus Sicht des Bewegungsapparates sei keine erhebliche Pathologie vorhanden. Es bestehe eine beginnende degenerative Veränderung der Hüftgelenke. Die Ar beitsfähigkeit sei aber aus Sicht des Bewegungsapparates für leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten nicht eingeschränkt (Urk. 10/140/28).

Aus psychiatrischer Sicht könne bei organisch beziehungsweise somatisch er klär barem Beschwerdekern für die Schmerzen eine im Ausmass auch hinsicht lich subjektiver Limitierungen überzeichnete Situation zur Kenntnis genommen werden, welche im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung einzuordnen sei. Daneben bestünden narzisstische und histronische Persönlichkeitszüge. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit resultiere, dass aufgrund der leichten affektiven Störung, welche im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung zu sehen sei, ohne relevante Komorbidität keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/140/28).

Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer sodann für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Anforderungen an die Kom mu ni kation zu 70 % leistungs- und arbeitsfähig, wobei das Pensum vollschich tig umgesetzt werden könne mit einem Pausenbedarf bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (Urk. 10/140/28). Es sei davon auszugehen, dass die aktuell vorhandene Arbeitsfähigkeit seit Januar 2011 bestehe. Voran gehend sei aus kieferchirurgischer Sicht bei der letzten Evaluation keine we sent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eruiert worden. Für keinen Zeit raum könne eine länger dauernde, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestätigt werden (Urk. 10/140/28-29). Auf berufliche Massnahmen sei angesichts der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Be hinderungsüberzeugung zu verzichten (Urk. 10/140/29). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte für die angefochtene Verfügung auf das Y.___ -Gutachten vom 9. Januar 2012 ab (vgl. Feststellungsblätter, Urk. 10/152, und ins besondere die RAD-Stellungnahme vom 1 4. Januar 2012, Urk. 10/141/4).

Durch das Y.___ wurde der Beschwerdeführer am 2 2. sowie am 2 8. November 2011 allge meininternistisch (Urk. 10/140/11-13), psychiatrisch (Urk. 10/140/13-18), or tho pädisch (Urk. 10/140/18-23) sowie otorhinolaryngologisch (Urk. 10/140/23-26 ) un tersucht. Dabei wurden die geklagten Beschwerden und die Vorakten be rück sichtigt, die Anamnese sowie die objektiven Befunde erhoben und die dar aus resultierenden Ergebnisse interdisziplinär diskutiert (Urk. 10/140/27).

Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Kieferproblematik mehr Pausen benötigt und ein leicht vermindertes Rendement hat, sodass er insgesamt zu 70 % leis tungsfähig ist, ist vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde, die ausschliess lich die Funktion des Kiefers sowie wegen der Schmerzen die Konzentrationsfä higkeit be schlag en, nachvollziehbar. Ebenso, dass Tätigkeiten mit erhöhten Anforde runge n an die Kommunikation für den Beschwerdeführer nicht geeignet sind (Urk. 10/140/25-26). Dass aus allgemeininternistischer sowie aus orthopä discher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittel schwere, wechsel belastende Tätigkeiten besteht, ist angesichts der diesbezüglich ge ring fügigen objektiven Befunde ebenfalls plausibel. Die Fussbeschwerden haben sich in der Zwischenzeit verbessert (Urk. 10/140/22). Auch wurde nachvoll ziehbar dar gelegt, dass kein Ausnahmefall vorliegt, in welchem der Beschwer deführer die

Folgen der somatoformen Schmerzstörung nicht überwinden könnte.

Somit

kann f ür die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Be schwerdeführers zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses grundsätzlich auf das Y.___ -Gutachten ab ge stellt werden . 5.2

G egen das Y.___ -Gutachten wandte der Beschwerdeführer ein, das psychiatrische Explorationsgespräch mit Dr. med. E.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psy chotherapie , habe lediglich 30 Minuten gedauert ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 15).

Da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisge mäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 , E. 4.3.1), ist das Vorbringen des Beschwer de führers, eine halbstündige psychiatrische Exploration werde der Komplexität seiner psychischen Erkrankung nicht gerecht, vor dem Hintergrund der voll ständigen und schlüssigen gutachterlichen Beurteilung , die hier gegeben ist,

un behelflich . Immerhin trifft es zu, dass der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Dabei kann für die Be urteilung einer somatoformen Schmerzstörung und deren Überwind bar keit eine zwanzigminütige Untersuchung ausreichen, wenn keine konkreten Hin weise vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer negativ auf die Quali tät des Gutachtens ausgewirkt hat (Urteil 8C_942/2009 vom 2 9. März 2010 , E. 5.2). Solche Hinweise werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht er sichtlich. Aufgrund der detaillierten Angaben im Gutachten ( Urk. 10/140/13-18 ) erscheint es im Übrigen als fraglich, ob die Untersuchung nicht länger ge dauert hat , als der Beschwerdeführer behauptet.

Da die Frage nach der Dauer der Exploration nicht entscheidend ist, erübrigen sich jedoch weitere Abklärun gen hierzu.

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, zum Vergleichszeitpunkt im Jahr 2006 habe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen ( Urk. 15 S. 2 Ziff. 68) . Daraus schloss er sinngemäss, dass mangels Verbesserung des psychischen Zustands weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe .

In Anwendung der Überwindbarkeits-Praxis ging die IV-Stelle je doch nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 10/ 77) im Jahr 2006 davon aus, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Dies wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kanto ns Aargau mit Urteil vom 28. August 2007, welches in Rechtskraft erwuchs, bestätigt (Urk. 10/94).

Der aktuelle psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers präsentiert sich im Wesentlichen gleich wie der damalige , im Vergleichszeitpunkt vorlie gen de (vgl. dazu Urk. 10/69, Urk. 10/77 und Urk. 10/83) : Der Beschwerdeführer leide t weiterhin an einer somatoformen Schmerzstörung, er lebt zwar t eilweise zu rück gezogen , jedoch mit gewis sen erhaltenen Aktivitäten und Interessen be ziehungsweise ist der soziale Rück zug nicht ausgeprägt (Urk. 10/140/1 4, Urk. 10/140/1 7) , es liegt kein primärer Krankheitsgewinn vor (Urk. 10/ 140/17), es besteht keine schwerwiegende psy chische Komorbidität und die ausbleiben den Behandlungserfolge sind in erster Linie seiner schwankend en Compliance zuzu schreiben (Urk. 10/140/ 3, Urk. 10/140/9 , Urk. 10/140/17 ). Entsprechend ist auch nachvollziehbar, dass die Y.___ -Gutachter in ihrem interdisziplinären Kons ensus

trotz der somatischen Kieferbeeinträchtigung von der Überwindbarkeit der soma toformen

Schmerz störung ausgingen (Urk. 10/140/ 28). D ie Bejahung

lediglich des Kriteri ums der chronischen körperlichen Begleiterkrankung reicht nicht aus, um die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise zu ver neinen. In psychiatrischer Hinsicht ist somit keine Verschlechterung seit der letztmaligen Verneinung d es Rentenanspruchs ausgewie sen .

Dass d ie 2006 diagnostizierte

leichtgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung

(vgl. Urk. 10/69/34) bei den aktuellen Diagnosen nicht aufgeführt wurde , ver mag das Y.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen , denn der psy chiatrische Experte des Y.___ hielt zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausdrücklich fest, die rezidivierende depressive Störung sei nur leichtgradig ausgeprägt und begründe daher keine Arbeitsfähigkeit. Mit nachvollziehbarer Begründung kam er zum Schluss, ins Gewicht falle in erster Linie die subjektive Krankheits über zeugung des Beschwerdeführers (Urk. 10/140/17 Ziff. 4.1.5). 5.3

Zur kieferorthopädischen Problematik wurde in der Verfügung vom 3. Oktober 2006 lediglich ausgeführt, dass keine leistungsbegründenden invalidisierenden Leiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen seien (Urk. 10/83/2). Detaillierte Abklärungen erfolgten damals nur im Bereich der Psychiatrie (Urk. 10/60, Urk. 10/69). Im Y.___ -Gutachten vom 9. Januar 2012 wurde gestützt auf die erhobenen otorhinolaryngologischen Befunde (Urk. 10/140/ 23 f. ) nachvoll ziehbar dargelegt , dass in Anbetracht der ausgeprägten Schmerz symptomatik mit

negativer Beein flussung der Konzentrationsfähigkeit, der persistenten Einschrän kungen im Rahmen der Nahrungsaufnahme sowie der Artikulation und der des wegen er höhten Pausenbedürftigkeit eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 30 % bestehe (Urk. 10/140/25-26). Auf die Frage nach dem Verlauf wurde ei ner seits angegeben, Beschwerden seien bereits 1995 aufgetreten (Urk. 10/140/26 ), andererseits hielten die Y.___ -Gutachter in der konsiliarischen Beurteilung fest, die aktuelle Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2011 (Urk. 10/140/29 und Urk. 10/140/30). Vorher sei aus kieferchirurgischer Sicht keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen (Urk. 10/140/29). Möglicher weise sei d ie Kiefergelenks arthrose leicht progredient verlaufen (Urk. 10/140/30 ). Angesichts der inzwischen relevanten Einschränkung der Ar beitsfähigkeit aus kieferorthopädischer Sicht ist im Vergleich zu 2006 eine Ver schlechterung eingetreten . 5.4

Gegen den otorhinolaryngologischen Teil des Y.___ -Gutachtens wandte der Be schwer deführer sinngemäss ein, es hätte sich ein Kieferorthopäde am Gutachten beteiligen müssen (Urk. 1 S.

6 f. Ziff. 23 f. und S.

9 f. Ziff. 39 bis 44; Urk. 10/151/1-2).

Die IV-Stelle führte hierzu aus, die Beurteilungsgebiete von Kieferorthopäden und ORL-Ärzten würden sich teilweise überdecken, weshalb die Begutachtung für den ORL-Arzt nicht fachfremd gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Der

Zustand des Kiefer s ist bereits in der Vergangenheit fachmännisch untersucht und beurteilt worden und die Y.___ -Gutachter waren diesbezüglich dokumentiert (Urk. 10/140/ 4 ff. ) . Unter Berücksichtigung der bekannten Befunde und der ge klagten Beschwerden beurteilten der ORL-Experte und hernach alle Gutachter in der Gesamtbeurteilung die Restarbeitsfähigkeit. Vor dem Hintergrund der objek tiven Befunde vermag die attestierte Restarbeitsfähigkeit zu überzeugen. Dass das Kieferleiden die Lebensqualität des Beschwerdeführers erheblich beein träch tigt (vgl. Urk.

1 S.

7 Ziff.

24) ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auf der ande ren Seite bewirkt dies nicht, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit deswegen nicht mehr zumutbar wäre, was im Y.___ -Gutachten nachvollziehbar dargelegt wurde.

Die kieferorthopädischen Berichte der behandelnden Ärzte wurden entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigt (Urk. 10/140/ 4 -8, Urk. 10/140/10-11).

Im Bericht des B.___ , Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 20. Januar 2011 wurde zwar eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für die bisherige Tätigkeit sowie eine weitgehende Arbeitsun fähig keit für eine angepasste Tätigkeit angegeben, jedoch wurden diese Arbeitsun fähig keiten mit psychischer Belastung und ge danklicher Fi xierung

begründet (vgl. vor stehende E.

4.5 oder Urk. 10/109) . Für die Vornahme einer psychiatrischen Beur teilung verfügt Dr. D.___ jedoch nicht über die notwendigen Fachkenntnisse und aus kieferchirurgischer Sicht attes tiert e er keine Arbeitsunfähigkeit, wes halb das Y.___ -Gutachten dem Kiefe rchi rurgen im Bereich seines Fachgebiets nicht widerspricht.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei keinem Arbeitgeber mehr zuzumuten (Urk. 15 S.

4 Ziff. 77), ist angesichts des formulierten zumutbaren Tätigkeits profils und der in grossem quantitativen Umfang erhaltenen Restarbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht so, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr sprechen könnte, sondern die Y.___ -Gutachter verstanden den Beschwerdeführer trotz teilweise undeutlicher Sprache (Urk. 10/140/15) und hielten fest, dass der Beschwerdeführer selbst während der körperlichen Unter suchung ohne längere Untersuchung weitergesprochen habe (Urk. 10/140/18). 5.5

Insgesamt ist auf die von den Y.___ -Gutachtern gezogenen Schlussfolgerungen ab zustellen, wonach der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere, wech sel belastende Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Kommunikation , wozu auch die früher ausgeführte Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zu zählen ist, eine Ar beitsfähigkeit von 70 % besteht, welche vollschichtig mit einem Pausenbedarf von bis zu 15 Minuten pro Stunde sowie einem leicht reduzierten Rendement um gesetzt werden kann (Urk. 10/140/28). Da auch in der angestammten Tätig keit keine über eine Einschränkung von 30 % hinausgehende Beeinträchtigung vorliegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung) nicht erfüllt, so dass die Beschwerdegegnerin das diesbezügliche Leistungsgesuch mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen hat. 6.

6.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwal tungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Ein spra cheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfech tungs gegenstand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und so mit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 6.2

Vorliegend bildete einzig die Frage nach dem Anspruch auf eine Rente Gegen stand des angefochtenen Entscheids vom 1 3. April 2012 (Urk. 2) . Die nun in der Beschwerde vom 1 6. Mai 2012 anbegehrte

Hilflosenentschädigung sowie die be an tragten beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2) wurden weder in der Neu an meldung vom 1 3. Januar 2011 beantragt (Urk. 10/106/1) noch im am 30. März 2012 verfassten Einwand auf den Vorbescheid, in welchem der Be schwerde füh rer um Zusprechung einer ganzen Rente ersuchte (Urk. 10/151/4). Da die Ver fü gung vom 1 3. April 2012 sich nur zur Rentenfrage äussert, entzieht sich die Frage nach

einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen so wie auf eine Hilflo sen entschädigung

von vorherein der Überprüfungsbefugnis des Gerichts. Auf den Antrag betreffend Durchführung von beruflichen Mass nahmen sowie auf den An trag betreffend Hilflosenentschädigung ist deshalb nicht einzutreten. Dem Be schwerdeführer steht es jedoch frei, mit einem neuen entsprechenden Antrag an die IV-Stelle zu gelangen. 6.3

Auch im Sinne des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ erübrigte sich vorlie gend die Prüfung beruflicher Massnahmen, da der Beschwerdeführer sich sub jektiv vollumfänglich arbeits un fähig und nicht eingliederungsfähig fühlt und be rufliche Massnahmen daher auch im Y.___ -Gutachten als nicht aussichtsreich erachtet wurden (Urk. 10/140/27, Urk. 10/140/29).

7 .

7 .1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltliche Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7 .2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwier igkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Honorar note vom 3. Dezember 2013 macht der unentgeltliche Rechtsvertre ter de s Beschwerdeführer s einen Aufwand von 19,8 Stunden sowie pauschal Fr. 148.-- für Barauslagen geltend (Urk. 1 9 ). Während sich der geltend ge machte

Aufwand noch als angemessen erweist, kommt praxisgemäss ein Stunden an satz

von Fr. 200.-- zur Anwendung . Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, ist daher mit Fr. 4‘405 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu ent schädigen (Hono rar von Fr. 3‘960.-- sowie Barauslagen von Fr. 119.-- zuzüglich Mehrwert steuer von 8 % respektive Fr. 326.--) .

Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten s owie für die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter gemäss § 16

Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 4'405 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 1.1

Der 1961 geborene und seit 1998 in der Schweiz lebende X.___ ist stu dier ter Wirtschaftswissenschafter und Wirtschaftsprüfer (Urk. 10/3 , Urk. 10/106 ). Am

4. September 2000 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 1994 bestehende schwere Kiefergelenksarthrose mit starker Behinderung bei der Kieferbewegung in Verbindung mit unerträglichen Schmerzen erstmals bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug ( Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätig keit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit ) an (Urk. 10/3). Mit Verfü gung

vom 3. Oktober 2006

verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Aargau , IV-Stelle, den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 10/ 83 ) . Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 10/88/7-20) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom

E. 1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlic hes Ge hör geltend. Er begründet dies damit, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Be schwerdeantwort eine substituierte Begründung vorgebracht habe. Da er zu die ser im ganzen Vorbescheidverfahren nicht habe Stellung nehmen können, komme das Vorgehen der Beschwerdegegnerin einer Unterlassung des Vorbe scheidver fahrens gleich, was in jedem Fall zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse ( Urk. 15 S. 2 Ziff. 65 f.).

Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist da formeller Natur – vo r ab zu prüfen.

E. 1.2 Gemäss Art. 29 Abs.

E. 1.3 Die IV-Stelle begründete ihre Verfü gung vom 1 3. April 2012 damit, dass ge stützt auf das

Y.___ -Gutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leich ten bis mittelschweren Tätigkeit auszu gehen sei, womit die Voraussetzung der durchschnittlichen 40%igen Arbeits unfähigkeit während eines Jahres nicht er füllt sei (Urk. 2). In der Beschwerde antwort vom 2 2. Juni 2012 stellte sie sich auf den Standpunkt, das Leistungsbegehren sei abzuweisen, da sich der Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen rechtskräftigen Beurteilung im Jahr 2006 gar nicht wesentlich verschlechtert habe (Urk. 9).

Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Darin enthalten ist die Substitution der Motive, mittels welcher das Gericht eine im Ergebnis rich tige, aber falsch begründete Verfügung mit anderen rechtlichen Überlegungen be stätigen kann . Beabsichtigt das Gericht, das Urteil auf juristische Argumente ab zu stützen, welche im voran gehenden Verfahren weder erwähnt noch von einer der beteiligten Parteien geltend gemacht wurden und mit deren Heranziehung sie auch nicht rechnen mussten, so hat es zumindest der dadurch beschwerten Partei Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen

(Hurst , in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, § 25

Rz . 6).

Die neue Begründung erfolgte in der Beschwerdeantwort, mithin zu einem Zeit punkt, in welchem selbst noch eine Wiedererwägung zulässig gewesen wäre (vgl.

Art. 53 Abs.

E. 1.6 und 1.7). 4.6

Am 1 1. Februar 2011 gab Dr. C.___ an, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit bestehe eine Kiefergelenkarthrose mit zerstörtem Gelenk rechts mit Kau stö rung . Dies seit dem Jahr 199 5. Die reaktive Depression sowie die Gleich ge wichts störung aufgrund der Kieferasymmetrie, bestehend seit 2004, seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/115/1). Als Wirtschaftsprüfer sei er infolge eingeschränkter Kaufunktion, starker Schmerzen im Kiefergelenk sowie einer Depression mit rezidivierenden schweren Episoden seit 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/115/2). Es sei dem Beschwerdeführer auch keine andere Tätigkeit zumutbar (Urk. 10/115/4). 4.7

Die Y.___ -Gutachter stellte n aus interdisziplinärer Sicht die Diagnose eines chro nischen temporo -mandibulären Schmerzsyndroms rechts (ICD-10: K07.6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/140/26 ). Aufgrund der Kiefer problematik sei eine schmerzbedingt eingeschränkte Kieferöffnung objektivier bar, mit Beeinträchtigung der Kaufunktion sowie der Artikulation. Eine anhal tende Schmerzsymptomatik sei nachvollziehbar, mit entsprechend negativer Be einträchtigung der Konzentrationsfähigkeit. Hinsichtlich Artikulationsstörungen bestünden für Tätigkeiten mit Anforderungen an die Kommunikation qualitative Einschränkungen . Aufgrund der andauernden Schmerzsymptomatik mit konse kutiv erhöhtem Pausenbedarf könne von einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit v on 30 % ausgegangen werden (Urk. 10/140/28).

Aus Sicht des Bewegungsapparates sei keine erhebliche Pathologie vorhanden. Es bestehe eine beginnende degenerative Veränderung der Hüftgelenke. Die Ar beitsfähigkeit sei aber aus Sicht des Bewegungsapparates für leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten nicht eingeschränkt (Urk. 10/140/28).

Aus psychiatrischer Sicht könne bei organisch beziehungsweise somatisch er klär barem Beschwerdekern für die Schmerzen eine im Ausmass auch hinsicht lich subjektiver Limitierungen überzeichnete Situation zur Kenntnis genommen werden, welche im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung einzuordnen sei. Daneben bestünden narzisstische und histronische Persönlichkeitszüge. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit resultiere, dass aufgrund der leichten affektiven Störung, welche im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung zu sehen sei, ohne relevante Komorbidität keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/140/28).

Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer sodann für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Anforderungen an die Kom mu ni kation zu 70 % leistungs- und arbeitsfähig, wobei das Pensum vollschich tig umgesetzt werden könne mit einem Pausenbedarf bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (Urk. 10/140/28). Es sei davon auszugehen, dass die aktuell vorhandene Arbeitsfähigkeit seit Januar 2011 bestehe. Voran gehend sei aus kieferchirurgischer Sicht bei der letzten Evaluation keine we sent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eruiert worden. Für keinen Zeit raum könne eine länger dauernde, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestätigt werden (Urk. 10/140/28-29). Auf berufliche Massnahmen sei angesichts der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Be hinderungsüberzeugung zu verzichten (Urk. 10/140/29). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte für die angefochtene Verfügung auf das Y.___ -Gutachten vom 9. Januar 2012 ab (vgl. Feststellungsblätter, Urk. 10/152, und ins besondere die RAD-Stellungnahme vom 1 4. Januar 2012, Urk. 10/141/4).

Durch das Y.___ wurde der Beschwerdeführer am 2 2. sowie am 2 8. November 2011 allge meininternistisch (Urk. 10/140/11-13), psychiatrisch (Urk. 10/140/13-18), or tho pädisch (Urk. 10/140/18-23) sowie otorhinolaryngologisch (Urk. 10/140/23-26 ) un tersucht. Dabei wurden die geklagten Beschwerden und die Vorakten be rück sichtigt, die Anamnese sowie die objektiven Befunde erhoben und die dar aus resultierenden Ergebnisse interdisziplinär diskutiert (Urk. 10/140/27).

Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Kieferproblematik mehr Pausen benötigt und ein leicht vermindertes Rendement hat, sodass er insgesamt zu 70 % leis tungsfähig ist, ist vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde, die ausschliess lich die Funktion des Kiefers sowie wegen der Schmerzen die Konzentrationsfä higkeit be schlag en, nachvollziehbar. Ebenso, dass Tätigkeiten mit erhöhten Anforde runge n an die Kommunikation für den Beschwerdeführer nicht geeignet sind (Urk. 10/140/25-26). Dass aus allgemeininternistischer sowie aus orthopä discher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittel schwere, wechsel belastende Tätigkeiten besteht, ist angesichts der diesbezüglich ge ring fügigen objektiven Befunde ebenfalls plausibel. Die Fussbeschwerden haben sich in der Zwischenzeit verbessert (Urk. 10/140/22). Auch wurde nachvoll ziehbar dar gelegt, dass kein Ausnahmefall vorliegt, in welchem der Beschwer deführer die

Folgen der somatoformen Schmerzstörung nicht überwinden könnte.

Somit

kann f ür die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Be schwerdeführers zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses grundsätzlich auf das Y.___ -Gutachten ab ge stellt werden . 5.2

G egen das Y.___ -Gutachten wandte der Beschwerdeführer ein, das psychiatrische Explorationsgespräch mit Dr. med. E.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psy chotherapie , habe lediglich 30 Minuten gedauert ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 15).

Da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisge mäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 , E. 4.3.1), ist das Vorbringen des Beschwer de führers, eine halbstündige psychiatrische Exploration werde der Komplexität seiner psychischen Erkrankung nicht gerecht, vor dem Hintergrund der voll ständigen und schlüssigen gutachterlichen Beurteilung , die hier gegeben ist,

un behelflich . Immerhin trifft es zu, dass der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Dabei kann für die Be urteilung einer somatoformen Schmerzstörung und deren Überwind bar keit eine zwanzigminütige Untersuchung ausreichen, wenn keine konkreten Hin weise vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer negativ auf die Quali tät des Gutachtens ausgewirkt hat (Urteil 8C_942/2009 vom 2 9. März 2010 , E. 5.2). Solche Hinweise werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht er sichtlich. Aufgrund der detaillierten Angaben im Gutachten ( Urk. 10/140/13-18 ) erscheint es im Übrigen als fraglich, ob die Untersuchung nicht länger ge dauert hat , als der Beschwerdeführer behauptet.

Da die Frage nach der Dauer der Exploration nicht entscheidend ist, erübrigen sich jedoch weitere Abklärun gen hierzu.

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, zum Vergleichszeitpunkt im Jahr 2006 habe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen ( Urk.

E. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Ge hör dient einerseits der Sachaufklä rung , andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentli cher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che

selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.

390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Ver waltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

E. 3 ATSG). Der Beschwerdeführer erhielt Gelege n heit, in seiner Replik vom 1 5. Oktober 2012 (Urk. 15) zur neuen rechtlichen Begründung Stellung neh men. Auch aus der Zuläs sigkeit einer substituierten Begründung durch das Gericht ist zu schliessen, dass die Verfügung der IV-Stelle nicht aufzuheben ist, nur weil im Beschwerdever fahren noch neue juristische Argumente vorgetragen wurden. Im Übrigen musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ange sichts des Vorliegens einer Neuanmeldung damit rechnen, dass das Gericht über prüfen würde, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung eine wesent liche

Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei .

Zudem wäre der Mange l spätestens dadurch geheilt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik zu den neuen rechtlichen Überlegungen Stellung nehmen konnte, denn

das hiesige Gericht verfügt über volle Kognition und eine Rückweisung würde deswegen zu einem formalistischen Leerlauf führen.

2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 3.1 Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetre ten ist, ist der Sachverhalt zur Zeit d er angefochtenen Verfügung vom 13. April 2012 ( Urk.

2) zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der rechts kräftigen Verneinung des Rentenanspruchs gemäss Verfügung vom 3. Ok to ber 2006 ( Urk. 10/83) bestand.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 9. Januar 2012 ( Urk. 10/ 140 ) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus, womit nach Auffassung der verfügenden Stelle die Voraussetzung der durchschnittlichen 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt ist (Urk. 2). In ihr er Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2012 begründete sie ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde

neu da mit , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen rechtskräftigen Beurteilung im Jahr 2006 gar nicht wesentlich verschlechtert habe (Urk. 9).

E. 3.3 Dem lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache entgegenhalten ( Urk. 1 und 15), das Y.___ -Gutachten sei nicht schlüssig. Insbesondere bem ängelt er das psychiat rische Teilgutachten und dessen Dauer (Urk. 1 S.

4 f., Ziff. 15 bis 19 und S.

E. 8 ATSG) sind. 2 .3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur ge prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der In validität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sa che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades oder der Hilflo sigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invali di tätsgrad keine Veränderung er fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An dernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine an spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 .4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 .5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba re n Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes

ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be ur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.

E. 9 f. Ziff. 39 bis 44 ; Urk. 10/151/1-2 ). Zudem macht er geltend, die Fol gen

der somatoformen Schmerzstörung seien nicht überwindbar (Urk. 1 S.

8 f. Ziff. 34

bis 38 , S.

E. 10 Ziff. 46 und S.

E. 11 Ziff. 49 ; Urk. 15 S.

3 f. Ziff. 75 ; Urk. 10/151/3 ) und die Gutachter hätten sich nicht genügend mit den Vorakten ausein an dergesetzt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 44 f. ; Urk. 15 S. 3 Ziff. 74 ). Für den Fall, dass den noch auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werde, sei ein Leidensabzug von 25 % angemessen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 50 bis 53). 4. 4.1

Die den Anspruch auf Leistungen der In validenversicherung verneinende Verfü gung vom 3. Oktober 2006 (Urk. 10/83) erfolgte nach der Einholung d es Gut achten s der Psychiatrischen Klinik Z.___ , Departement Forensik, vom 1 7. Februar 200 6. Diesem Gutachten sind die Diagnosen einer Somatisierungs störung (ICD-10: F45.0), vorhanden seit mindestens 1998, und einer rezidivie ren den depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), vor handen seit mindestens 2002, zu entnehmen (Urk. 10/69/31 -32, Urk. 10/69/34). Zur Überwindbarkeit der Leiden wurde festgehalten, dass keine Therapieresis tenz nachzuweisen sei, da zwar Behandlungen in verschiedenen Settings durch geführt worden seien, aus psychiatrischer Sicht jedoch bei schlechter Behand lungs -Compliance des Beschwerdeführers nicht genug konsequent (Urk. 10/69/3 2

und Urk. 10/69/3 4). Der Beschwerdeführer sei sozial wenig inte griert, doch lägen dem primär krankheitsfremde Gründe zugrunde, so etwa die Einwanderung aus einem sprachlich, sozial u nd religiös anderen Kulturkreis und wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Sein Umgang mit den b ehandelnden Ärzten stelle zudem auch eine Form des sozialen Kontaktes dar (Urk. 10/ 69/34). Dennoch zogen die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Z.___ die Schluss folgerung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von den vorbehandelnden Stellen festgestellten, zurzeit allerdings nicht nachweisbaren, rezidivierenden depressiven Störung seit Dezember 2002 durchgehend zu geschätzten 50 % ar beitsunfähig sei (Urk. 10/69/36 ).

Die Ärztinnen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nahmen hierzu am 23. Juni 2006 dahingehend Stellung, dass die gestellten Diagnosen nachvoll ziehbar seien, diese jedoch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar stellten. Die psychische Komorbidität liege nicht im erforderlichen Schweregrad vor und eine adäquate, zumutbare Behandlung sei bisher nicht konsequent durchgeführt worden, weshalb die Überwindbarkeit der Folgen der somatofor men Schmerzstörung zu bejahen sei (Urk. 10/77) .

Mit dieser Begründung beziehungsweise mangels eines invalidisierenden Lei den s wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 abge wiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auf seine Schadenminde rungspflicht hingewiesen (Urk. 10/83).

In Übereinstimmung mit der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2006 hielt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 28. August 2007 fest, Kriterien , welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen wür d en, seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer leide nicht an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden (Urk. 10/94/15).

Deme nt sprech end wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 10/94/16). 4.2

Dem Bericht der A.___ Klinik vom 3. November 2010 ist die Diagnose eines komplexen craniomandibulären Schmerzsyndroms zu entnehmen. Man habe dem Beschwerdeführer eine kognitive Arbeit am Schmerz, zum Beispiel in Hyp nose, vorgeschlagen. Ergänzend sei von ihnen eine Michiganschiene zur rever siblen Stabilisierung der Okklusion angefertigt und laufend angepasst worden. Leider sei keine Linderung der Beschwerden erzielt worden (Urk. 10/105/4). 4.3

Die Ärzte des B.___ , Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2010 folgende Diag nosen (Urk. 10/105/2): - fast totale Destruktion des rechten Kiefergelenks mit arthrotischer Ver änderung im linken Kiefergelenk - Status nach Überweisung aus Syrien am 6. September 1995 wegen even tuell offener Kiefergele n ksexploration rechts mit Abtragung einer ante r i o- medianen

Exostose des rechten Kieferköpfchens .

Am 3. November 2010 habe der Beschwerdeführer über persistierende Schmer zen beim Reden, Kauen und bei fast jeder Unterkieferbewegung geklagt. Bei den Befunden wurde beschrieben, dass eine normale Mundöffnung sowie eine sta bile, reproduzierbare Okklusion nicht möglich seien. Anterior sei der Biss of fen. Eine Laterotrusion sei nicht wirklich möglich. Der Schneidekantenabstand betrage 34

mm (Urk. 10/105/ 2- 3). 4.4

Am 5. Januar 2011 berichtete der Hausarzt Dr. med. C.___ , Prakti zierender Arzt, die Störungen an den Kiefergelenken würden den Beschwerde führer beim Kauen und Essen stark beeinträchtigen und sein Leben be herrschen. Er habe viele Therapiemöglichkeiten ausprobiert , ohne dass eine Besserung ein getreten wäre. Hinzu komme eine schwere chronische Depression mit rezidivie rendem Verlauf. Sein Patient sei seit 2002 vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 10/105/1). 4. 5

In seinem Bericht vom 2 0. Januar 2011 gab Dr. med. D.___ vom B.___ , Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, an, der Be schwer deführer sei bei seiner bisherigen Tätigkeit insofern eingeschränkt, als er seit Jahren auf seine Problematik im Gesichts- und Kieferbereich fixiert sei und sich deshalb wahrscheinlich nicht konzentrieren könne (Urk. 10/109/2, Ziff. 1.7). Wegen psychischer Belastung könne er auch in einer behinderungs angepassten Tätigkeit nur noch eine bis zwei Stunden pro Tag arbeiten. Dies gelte seit dem 1 7. November 2011 (richtig: 2010). Seit dann und bis am 1. April 2011 sei er als Finanzinspektor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/109/2-3, Ziff.

E. 15 S. 2 Ziff. 68) . Daraus schloss er sinngemäss, dass mangels Verbesserung des psychischen Zustands weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe .

In Anwendung der Überwindbarkeits-Praxis ging die IV-Stelle je doch nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 10/ 77) im Jahr 2006 davon aus, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Dies wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kanto ns Aargau mit Urteil vom 28. August 2007, welches in Rechtskraft erwuchs, bestätigt (Urk. 10/94).

Der aktuelle psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers präsentiert sich im Wesentlichen gleich wie der damalige , im Vergleichszeitpunkt vorlie gen de (vgl. dazu Urk. 10/69, Urk. 10/77 und Urk. 10/83) : Der Beschwerdeführer leide t weiterhin an einer somatoformen Schmerzstörung, er lebt zwar t eilweise zu rück gezogen , jedoch mit gewis sen erhaltenen Aktivitäten und Interessen be ziehungsweise ist der soziale Rück zug nicht ausgeprägt (Urk. 10/140/1 4, Urk. 10/140/1 7) , es liegt kein primärer Krankheitsgewinn vor (Urk. 10/ 140/17), es besteht keine schwerwiegende psy chische Komorbidität und die ausbleiben den Behandlungserfolge sind in erster Linie seiner schwankend en Compliance zuzu schreiben (Urk. 10/140/ 3, Urk. 10/140/9 , Urk. 10/140/17 ). Entsprechend ist auch nachvollziehbar, dass die Y.___ -Gutachter in ihrem interdisziplinären Kons ensus

trotz der somatischen Kieferbeeinträchtigung von der Überwindbarkeit der soma toformen

Schmerz störung ausgingen (Urk. 10/140/ 28). D ie Bejahung

lediglich des Kriteri ums der chronischen körperlichen Begleiterkrankung reicht nicht aus, um die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise zu ver neinen. In psychiatrischer Hinsicht ist somit keine Verschlechterung seit der letztmaligen Verneinung d es Rentenanspruchs ausgewie sen .

Dass d ie 2006 diagnostizierte

leichtgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung

(vgl. Urk. 10/69/34) bei den aktuellen Diagnosen nicht aufgeführt wurde , ver mag das Y.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen , denn der psy chiatrische Experte des Y.___ hielt zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausdrücklich fest, die rezidivierende depressive Störung sei nur leichtgradig ausgeprägt und begründe daher keine Arbeitsfähigkeit. Mit nachvollziehbarer Begründung kam er zum Schluss, ins Gewicht falle in erster Linie die subjektive Krankheits über zeugung des Beschwerdeführers (Urk. 10/140/17 Ziff. 4.1.5). 5.3

Zur kieferorthopädischen Problematik wurde in der Verfügung vom 3. Oktober 2006 lediglich ausgeführt, dass keine leistungsbegründenden invalidisierenden Leiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen seien (Urk. 10/83/2). Detaillierte Abklärungen erfolgten damals nur im Bereich der Psychiatrie (Urk. 10/60, Urk. 10/69). Im Y.___ -Gutachten vom 9. Januar 2012 wurde gestützt auf die erhobenen otorhinolaryngologischen Befunde (Urk. 10/140/ 23 f. ) nachvoll ziehbar dargelegt , dass in Anbetracht der ausgeprägten Schmerz symptomatik mit

negativer Beein flussung der Konzentrationsfähigkeit, der persistenten Einschrän kungen im Rahmen der Nahrungsaufnahme sowie der Artikulation und der des wegen er höhten Pausenbedürftigkeit eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 30 % bestehe (Urk. 10/140/25-26). Auf die Frage nach dem Verlauf wurde ei ner seits angegeben, Beschwerden seien bereits 1995 aufgetreten (Urk. 10/140/26 ), andererseits hielten die Y.___ -Gutachter in der konsiliarischen Beurteilung fest, die aktuelle Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2011 (Urk. 10/140/29 und Urk. 10/140/30). Vorher sei aus kieferchirurgischer Sicht keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen (Urk. 10/140/29). Möglicher weise sei d ie Kiefergelenks arthrose leicht progredient verlaufen (Urk. 10/140/30 ). Angesichts der inzwischen relevanten Einschränkung der Ar beitsfähigkeit aus kieferorthopädischer Sicht ist im Vergleich zu 2006 eine Ver schlechterung eingetreten . 5.4

Gegen den otorhinolaryngologischen Teil des Y.___ -Gutachtens wandte der Be schwer deführer sinngemäss ein, es hätte sich ein Kieferorthopäde am Gutachten beteiligen müssen (Urk. 1 S.

6 f. Ziff. 23 f. und S.

9 f. Ziff. 39 bis 44; Urk. 10/151/1-2).

Die IV-Stelle führte hierzu aus, die Beurteilungsgebiete von Kieferorthopäden und ORL-Ärzten würden sich teilweise überdecken, weshalb die Begutachtung für den ORL-Arzt nicht fachfremd gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Der

Zustand des Kiefer s ist bereits in der Vergangenheit fachmännisch untersucht und beurteilt worden und die Y.___ -Gutachter waren diesbezüglich dokumentiert (Urk. 10/140/ 4 ff. ) . Unter Berücksichtigung der bekannten Befunde und der ge klagten Beschwerden beurteilten der ORL-Experte und hernach alle Gutachter in der Gesamtbeurteilung die Restarbeitsfähigkeit. Vor dem Hintergrund der objek tiven Befunde vermag die attestierte Restarbeitsfähigkeit zu überzeugen. Dass das Kieferleiden die Lebensqualität des Beschwerdeführers erheblich beein träch tigt (vgl. Urk.

1 S.

7 Ziff.

24) ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auf der ande ren Seite bewirkt dies nicht, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit deswegen nicht mehr zumutbar wäre, was im Y.___ -Gutachten nachvollziehbar dargelegt wurde.

Die kieferorthopädischen Berichte der behandelnden Ärzte wurden entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigt (Urk. 10/140/ 4 -8, Urk. 10/140/10-11).

Im Bericht des B.___ , Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 20. Januar 2011 wurde zwar eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für die bisherige Tätigkeit sowie eine weitgehende Arbeitsun fähig keit für eine angepasste Tätigkeit angegeben, jedoch wurden diese Arbeitsun fähig keiten mit psychischer Belastung und ge danklicher Fi xierung

begründet (vgl. vor stehende E.

4.5 oder Urk. 10/109) . Für die Vornahme einer psychiatrischen Beur teilung verfügt Dr. D.___ jedoch nicht über die notwendigen Fachkenntnisse und aus kieferchirurgischer Sicht attes tiert e er keine Arbeitsunfähigkeit, wes halb das Y.___ -Gutachten dem Kiefe rchi rurgen im Bereich seines Fachgebiets nicht widerspricht.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei keinem Arbeitgeber mehr zuzumuten (Urk. 15 S.

4 Ziff. 77), ist angesichts des formulierten zumutbaren Tätigkeits profils und der in grossem quantitativen Umfang erhaltenen Restarbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht so, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr sprechen könnte, sondern die Y.___ -Gutachter verstanden den Beschwerdeführer trotz teilweise undeutlicher Sprache (Urk. 10/140/15) und hielten fest, dass der Beschwerdeführer selbst während der körperlichen Unter suchung ohne längere Untersuchung weitergesprochen habe (Urk. 10/140/18). 5.5

Insgesamt ist auf die von den Y.___ -Gutachtern gezogenen Schlussfolgerungen ab zustellen, wonach der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere, wech sel belastende Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Kommunikation , wozu auch die früher ausgeführte Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zu zählen ist, eine Ar beitsfähigkeit von 70 % besteht, welche vollschichtig mit einem Pausenbedarf von bis zu 15 Minuten pro Stunde sowie einem leicht reduzierten Rendement um gesetzt werden kann (Urk. 10/140/28). Da auch in der angestammten Tätig keit keine über eine Einschränkung von 30 % hinausgehende Beeinträchtigung vorliegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung) nicht erfüllt, so dass die Beschwerdegegnerin das diesbezügliche Leistungsgesuch mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen hat. 6.

6.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwal tungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Ein spra cheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfech tungs gegenstand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und so mit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 6.2

Vorliegend bildete einzig die Frage nach dem Anspruch auf eine Rente Gegen stand des angefochtenen Entscheids vom 1 3. April 2012 (Urk. 2) . Die nun in der Beschwerde vom 1 6. Mai 2012 anbegehrte

Hilflosenentschädigung sowie die be an tragten beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2) wurden weder in der Neu an meldung vom 1 3. Januar 2011 beantragt (Urk. 10/106/1) noch im am 30. März 2012 verfassten Einwand auf den Vorbescheid, in welchem der Be schwerde füh rer um Zusprechung einer ganzen Rente ersuchte (Urk. 10/151/4). Da die Ver fü gung vom 1 3. April 2012 sich nur zur Rentenfrage äussert, entzieht sich die Frage nach

einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen so wie auf eine Hilflo sen entschädigung

von vorherein der Überprüfungsbefugnis des Gerichts. Auf den Antrag betreffend Durchführung von beruflichen Mass nahmen sowie auf den An trag betreffend Hilflosenentschädigung ist deshalb nicht einzutreten. Dem Be schwerdeführer steht es jedoch frei, mit einem neuen entsprechenden Antrag an die IV-Stelle zu gelangen. 6.3

Auch im Sinne des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ erübrigte sich vorlie gend die Prüfung beruflicher Massnahmen, da der Beschwerdeführer sich sub jektiv vollumfänglich arbeits un fähig und nicht eingliederungsfähig fühlt und be rufliche Massnahmen daher auch im Y.___ -Gutachten als nicht aussichtsreich erachtet wurden (Urk. 10/140/27, Urk. 10/140/29).

7 .

7 .1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltliche Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7 .2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwier igkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Honorar note vom 3. Dezember 2013 macht der unentgeltliche Rechtsvertre ter de s Beschwerdeführer s einen Aufwand von 19,8 Stunden sowie pauschal Fr. 148.-- für Barauslagen geltend (Urk. 1 9 ). Während sich der geltend ge machte

Aufwand noch als angemessen erweist, kommt praxisgemäss ein Stunden an satz

von Fr. 200.-- zur Anwendung . Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, ist daher mit Fr. 4‘405 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu ent schädigen (Hono rar von Fr. 3‘960.-- sowie Barauslagen von Fr. 119.-- zuzüglich Mehrwert steuer von 8 % respektive Fr. 326.--) .

Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten s owie für die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter gemäss § 16

Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00547 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1961 geborene und seit 1998 in der Schweiz lebende X.___ ist stu dier ter Wirtschaftswissenschafter und Wirtschaftsprüfer (Urk. 10/3 , Urk. 10/106 ). Am

4. September 2000 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 1994 bestehende schwere Kiefergelenksarthrose mit starker Behinderung bei der Kieferbewegung in Verbindung mit unerträglichen Schmerzen erstmals bei der Invalidenver si cherung zum Leistungsbezug ( Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätig keit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit ) an (Urk. 10/3). Mit Verfü gung

vom 3. Oktober 2006

verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Aargau , IV-Stelle, den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 10/ 83 ) . Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 10/88/7-20) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2 8. Au gus t 2007 ab (Urk. 10/94). 1.2

Mit erneuter Anmeldung vom 1 3. Januar 2011 beantragte d er Versicherte eine

Invalidenrente ( Urk. 10/ 106 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich,

IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , zog einen aktuellen Auszug aus dem i n dividuellen Konto (IK-Auszug) bei ( Urk. 10/ 108 ), klärte die medizinische Situa tion bei den behandelnden Ärzten ab ( Urk. 10/ 10 9, Urk. 10/ 115 , Urk . 10/ 119, Urk. 10/130-131, Urk. 10/135 ) und holte das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 9. Januar 2011 ein ( Urk. 10/ 140 ). Ge stützt darauf wies die IV-Stelle das Rentenbegehren nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 10/ 143 , Urk. 10/ 146 , Urk. 10/ 151) mit Verfügung vom 1 3. April 2012 ab

(Urk. 10/153 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 1 6. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 3. April 2012 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere berufliche Massnah men,

eine Rente und eine Hilflosenentschädigung ; eventualiter sei die Streitsa che zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung eines polydis zi plinären Gutachtens, inklusive einer kieferorthopädischen Begutach tung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Ge such um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eine s unentgeltlichen Rechtsvertreter s und beantragte die gericht liche, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers erfolgende Anordnung eines ge richt lichen polydisziplinären Gutachtens sowie die Anord nung eines zweiten Schrif tenwechsels ( Urk. 1 S. 2 ). In der Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2012 ( Urk. 9 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsver fügung vom 1 1. Juli 2012 wurde de m Versicherten die unent gel tliche Prozess führung bewilligt und

es wurde ihm Rechtsanw alt

Thomas Wyss, Zürich , als un entgeltliche r Rechtsvertreter bestellt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 11). Mit Replik vom 1 5. Oktober 2012 hielt de r Beschwerde füh rer an den von ihm gestellten Anträgen fest (Urk. 15). Am 2 3. Oktober 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlic hes Ge hör geltend. Er begründet dies damit, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Be schwerdeantwort eine substituierte Begründung vorgebracht habe. Da er zu die ser im ganzen Vorbescheidverfahren nicht habe Stellung nehmen können, komme das Vorgehen der Beschwerdegegnerin einer Unterlassung des Vorbe scheidver fahrens gleich, was in jedem Fall zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse ( Urk. 15 S. 2 Ziff. 65 f.).

Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist da formeller Natur – vo r ab zu prüfen. 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Ge hör dient einerseits der Sachaufklä rung , andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentli cher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che

selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.

390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Ver waltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 1.3

Die IV-Stelle begründete ihre Verfü gung vom 1 3. April 2012 damit, dass ge stützt auf das

Y.___ -Gutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leich ten bis mittelschweren Tätigkeit auszu gehen sei, womit die Voraussetzung der durchschnittlichen 40%igen Arbeits unfähigkeit während eines Jahres nicht er füllt sei (Urk. 2). In der Beschwerde antwort vom 2 2. Juni 2012 stellte sie sich auf den Standpunkt, das Leistungsbegehren sei abzuweisen, da sich der Gesundheits zu stand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen rechtskräftigen Beurteilung im Jahr 2006 gar nicht wesentlich verschlechtert habe (Urk. 9).

Das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Darin enthalten ist die Substitution der Motive, mittels welcher das Gericht eine im Ergebnis rich tige, aber falsch begründete Verfügung mit anderen rechtlichen Überlegungen be stätigen kann . Beabsichtigt das Gericht, das Urteil auf juristische Argumente ab zu stützen, welche im voran gehenden Verfahren weder erwähnt noch von einer der beteiligten Parteien geltend gemacht wurden und mit deren Heranziehung sie auch nicht rechnen mussten, so hat es zumindest der dadurch beschwerten Partei Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen

(Hurst , in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, § 25

Rz . 6).

Die neue Begründung erfolgte in der Beschwerdeantwort, mithin zu einem Zeit punkt, in welchem selbst noch eine Wiedererwägung zulässig gewesen wäre (vgl.

Art. 53 Abs. 3 ATSG). Der Beschwerdeführer erhielt Gelege n heit, in seiner Replik vom 1 5. Oktober 2012 (Urk. 15) zur neuen rechtlichen Begründung Stellung neh men. Auch aus der Zuläs sigkeit einer substituierten Begründung durch das Gericht ist zu schliessen, dass die Verfügung der IV-Stelle nicht aufzuheben ist, nur weil im Beschwerdever fahren noch neue juristische Argumente vorgetragen wurden. Im Übrigen musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ange sichts des Vorliegens einer Neuanmeldung damit rechnen, dass das Gericht über prüfen würde, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung eine wesent liche

Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei .

Zudem wäre der Mange l spätestens dadurch geheilt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik zu den neuen rechtlichen Überlegungen Stellung nehmen konnte, denn

das hiesige Gericht verfügt über volle Kognition und eine Rückweisung würde deswegen zu einem formalistischen Leerlauf führen.

2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somato forme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung inten siv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer . Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit un veränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbil dung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peutisch nicht mehr beein flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits gewinn ; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durch ge führten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zu treffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 2 .3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur ge prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der In validität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sa che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades oder der Hilflo sigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invali di tätsgrad keine Veränderung er fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An dernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine an spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2 .4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 .5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba re n Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes

ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be ur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.

3.1

Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetre ten ist, ist der Sachverhalt zur Zeit d er angefochtenen Verfügung vom 13. April 2012 ( Urk.

2) zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der rechts kräftigen Verneinung des Rentenanspruchs gemäss Verfügung vom 3. Ok to ber 2006 ( Urk. 10/83) bestand. 3.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 9. Januar 2012 ( Urk. 10/ 140 ) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus, womit nach Auffassung der verfügenden Stelle die Voraussetzung der durchschnittlichen 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt ist (Urk. 2). In ihr er Beschwerdeantwort vom 2 2. Juni 2012 begründete sie ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde

neu da mit , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen rechtskräftigen Beurteilung im Jahr 2006 gar nicht wesentlich verschlechtert habe (Urk. 9).

3.3

Dem lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache entgegenhalten ( Urk. 1 und 15), das Y.___ -Gutachten sei nicht schlüssig. Insbesondere bem ängelt er das psychiat rische Teilgutachten und dessen Dauer (Urk. 1 S.

4 f., Ziff. 15 bis 19 und S.

9 Ziff. 40 ; Urk. 10/151/2 ). Des Weiteren w endet er sinngemäss ein, es hätte sich ein Kieferorthopäde am Gutachten beteiligen müssen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 23 f.

und S.

9 f. Ziff. 39 bis 44 ; Urk. 10/151/1-2 ). Zudem macht er geltend, die Fol gen

der somatoformen Schmerzstörung seien nicht überwindbar (Urk. 1 S.

8 f. Ziff. 34

bis 38 , S.

10 Ziff. 46 und S.

11 Ziff. 49 ; Urk. 15 S.

3 f. Ziff. 75 ; Urk. 10/151/3 ) und die Gutachter hätten sich nicht genügend mit den Vorakten ausein an dergesetzt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 44 f. ; Urk. 15 S. 3 Ziff. 74 ). Für den Fall, dass den noch auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werde, sei ein Leidensabzug von 25 % angemessen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 50 bis 53). 4. 4.1

Die den Anspruch auf Leistungen der In validenversicherung verneinende Verfü gung vom 3. Oktober 2006 (Urk. 10/83) erfolgte nach der Einholung d es Gut achten s der Psychiatrischen Klinik Z.___ , Departement Forensik, vom 1 7. Februar 200 6. Diesem Gutachten sind die Diagnosen einer Somatisierungs störung (ICD-10: F45.0), vorhanden seit mindestens 1998, und einer rezidivie ren den depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), vor handen seit mindestens 2002, zu entnehmen (Urk. 10/69/31 -32, Urk. 10/69/34). Zur Überwindbarkeit der Leiden wurde festgehalten, dass keine Therapieresis tenz nachzuweisen sei, da zwar Behandlungen in verschiedenen Settings durch geführt worden seien, aus psychiatrischer Sicht jedoch bei schlechter Behand lungs -Compliance des Beschwerdeführers nicht genug konsequent (Urk. 10/69/3 2

und Urk. 10/69/3 4). Der Beschwerdeführer sei sozial wenig inte griert, doch lägen dem primär krankheitsfremde Gründe zugrunde, so etwa die Einwanderung aus einem sprachlich, sozial u nd religiös anderen Kulturkreis und wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Sein Umgang mit den b ehandelnden Ärzten stelle zudem auch eine Form des sozialen Kontaktes dar (Urk. 10/ 69/34). Dennoch zogen die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Z.___ die Schluss folgerung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von den vorbehandelnden Stellen festgestellten, zurzeit allerdings nicht nachweisbaren, rezidivierenden depressiven Störung seit Dezember 2002 durchgehend zu geschätzten 50 % ar beitsunfähig sei (Urk. 10/69/36 ).

Die Ärztinnen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nahmen hierzu am 23. Juni 2006 dahingehend Stellung, dass die gestellten Diagnosen nachvoll ziehbar seien, diese jedoch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar stellten. Die psychische Komorbidität liege nicht im erforderlichen Schweregrad vor und eine adäquate, zumutbare Behandlung sei bisher nicht konsequent durchgeführt worden, weshalb die Überwindbarkeit der Folgen der somatofor men Schmerzstörung zu bejahen sei (Urk. 10/77) .

Mit dieser Begründung beziehungsweise mangels eines invalidisierenden Lei den s wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 abge wiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auf seine Schadenminde rungspflicht hingewiesen (Urk. 10/83).

In Übereinstimmung mit der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2006 hielt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 28. August 2007 fest, Kriterien , welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen wür d en, seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer leide nicht an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden (Urk. 10/94/15).

Deme nt sprech end wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 10/94/16). 4.2

Dem Bericht der A.___ Klinik vom 3. November 2010 ist die Diagnose eines komplexen craniomandibulären Schmerzsyndroms zu entnehmen. Man habe dem Beschwerdeführer eine kognitive Arbeit am Schmerz, zum Beispiel in Hyp nose, vorgeschlagen. Ergänzend sei von ihnen eine Michiganschiene zur rever siblen Stabilisierung der Okklusion angefertigt und laufend angepasst worden. Leider sei keine Linderung der Beschwerden erzielt worden (Urk. 10/105/4). 4.3

Die Ärzte des B.___ , Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2010 folgende Diag nosen (Urk. 10/105/2): - fast totale Destruktion des rechten Kiefergelenks mit arthrotischer Ver änderung im linken Kiefergelenk - Status nach Überweisung aus Syrien am 6. September 1995 wegen even tuell offener Kiefergele n ksexploration rechts mit Abtragung einer ante r i o- medianen

Exostose des rechten Kieferköpfchens .

Am 3. November 2010 habe der Beschwerdeführer über persistierende Schmer zen beim Reden, Kauen und bei fast jeder Unterkieferbewegung geklagt. Bei den Befunden wurde beschrieben, dass eine normale Mundöffnung sowie eine sta bile, reproduzierbare Okklusion nicht möglich seien. Anterior sei der Biss of fen. Eine Laterotrusion sei nicht wirklich möglich. Der Schneidekantenabstand betrage 34

mm (Urk. 10/105/ 2- 3). 4.4

Am 5. Januar 2011 berichtete der Hausarzt Dr. med. C.___ , Prakti zierender Arzt, die Störungen an den Kiefergelenken würden den Beschwerde führer beim Kauen und Essen stark beeinträchtigen und sein Leben be herrschen. Er habe viele Therapiemöglichkeiten ausprobiert , ohne dass eine Besserung ein getreten wäre. Hinzu komme eine schwere chronische Depression mit rezidivie rendem Verlauf. Sein Patient sei seit 2002 vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 10/105/1). 4. 5

In seinem Bericht vom 2 0. Januar 2011 gab Dr. med. D.___ vom B.___ , Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, an, der Be schwer deführer sei bei seiner bisherigen Tätigkeit insofern eingeschränkt, als er seit Jahren auf seine Problematik im Gesichts- und Kieferbereich fixiert sei und sich deshalb wahrscheinlich nicht konzentrieren könne (Urk. 10/109/2, Ziff. 1.7). Wegen psychischer Belastung könne er auch in einer behinderungs angepassten Tätigkeit nur noch eine bis zwei Stunden pro Tag arbeiten. Dies gelte seit dem 1 7. November 2011 (richtig: 2010). Seit dann und bis am 1. April 2011 sei er als Finanzinspektor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/109/2-3, Ziff. 1.6 und 1.7). 4.6

Am 1 1. Februar 2011 gab Dr. C.___ an, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit bestehe eine Kiefergelenkarthrose mit zerstörtem Gelenk rechts mit Kau stö rung . Dies seit dem Jahr 199 5. Die reaktive Depression sowie die Gleich ge wichts störung aufgrund der Kieferasymmetrie, bestehend seit 2004, seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/115/1). Als Wirtschaftsprüfer sei er infolge eingeschränkter Kaufunktion, starker Schmerzen im Kiefergelenk sowie einer Depression mit rezidivierenden schweren Episoden seit 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/115/2). Es sei dem Beschwerdeführer auch keine andere Tätigkeit zumutbar (Urk. 10/115/4). 4.7

Die Y.___ -Gutachter stellte n aus interdisziplinärer Sicht die Diagnose eines chro nischen temporo -mandibulären Schmerzsyndroms rechts (ICD-10: K07.6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/140/26 ). Aufgrund der Kiefer problematik sei eine schmerzbedingt eingeschränkte Kieferöffnung objektivier bar, mit Beeinträchtigung der Kaufunktion sowie der Artikulation. Eine anhal tende Schmerzsymptomatik sei nachvollziehbar, mit entsprechend negativer Be einträchtigung der Konzentrationsfähigkeit. Hinsichtlich Artikulationsstörungen bestünden für Tätigkeiten mit Anforderungen an die Kommunikation qualitative Einschränkungen . Aufgrund der andauernden Schmerzsymptomatik mit konse kutiv erhöhtem Pausenbedarf könne von einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit v on 30 % ausgegangen werden (Urk. 10/140/28).

Aus Sicht des Bewegungsapparates sei keine erhebliche Pathologie vorhanden. Es bestehe eine beginnende degenerative Veränderung der Hüftgelenke. Die Ar beitsfähigkeit sei aber aus Sicht des Bewegungsapparates für leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten nicht eingeschränkt (Urk. 10/140/28).

Aus psychiatrischer Sicht könne bei organisch beziehungsweise somatisch er klär barem Beschwerdekern für die Schmerzen eine im Ausmass auch hinsicht lich subjektiver Limitierungen überzeichnete Situation zur Kenntnis genommen werden, welche im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung einzuordnen sei. Daneben bestünden narzisstische und histronische Persönlichkeitszüge. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit resultiere, dass aufgrund der leichten affektiven Störung, welche im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung zu sehen sei, ohne relevante Komorbidität keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/140/28).

Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer sodann für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Anforderungen an die Kom mu ni kation zu 70 % leistungs- und arbeitsfähig, wobei das Pensum vollschich tig umgesetzt werden könne mit einem Pausenbedarf bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (Urk. 10/140/28). Es sei davon auszugehen, dass die aktuell vorhandene Arbeitsfähigkeit seit Januar 2011 bestehe. Voran gehend sei aus kieferchirurgischer Sicht bei der letzten Evaluation keine we sent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eruiert worden. Für keinen Zeit raum könne eine länger dauernde, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestätigt werden (Urk. 10/140/28-29). Auf berufliche Massnahmen sei angesichts der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Be hinderungsüberzeugung zu verzichten (Urk. 10/140/29). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte für die angefochtene Verfügung auf das Y.___ -Gutachten vom 9. Januar 2012 ab (vgl. Feststellungsblätter, Urk. 10/152, und ins besondere die RAD-Stellungnahme vom 1 4. Januar 2012, Urk. 10/141/4).

Durch das Y.___ wurde der Beschwerdeführer am 2 2. sowie am 2 8. November 2011 allge meininternistisch (Urk. 10/140/11-13), psychiatrisch (Urk. 10/140/13-18), or tho pädisch (Urk. 10/140/18-23) sowie otorhinolaryngologisch (Urk. 10/140/23-26 ) un tersucht. Dabei wurden die geklagten Beschwerden und die Vorakten be rück sichtigt, die Anamnese sowie die objektiven Befunde erhoben und die dar aus resultierenden Ergebnisse interdisziplinär diskutiert (Urk. 10/140/27).

Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Kieferproblematik mehr Pausen benötigt und ein leicht vermindertes Rendement hat, sodass er insgesamt zu 70 % leis tungsfähig ist, ist vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde, die ausschliess lich die Funktion des Kiefers sowie wegen der Schmerzen die Konzentrationsfä higkeit be schlag en, nachvollziehbar. Ebenso, dass Tätigkeiten mit erhöhten Anforde runge n an die Kommunikation für den Beschwerdeführer nicht geeignet sind (Urk. 10/140/25-26). Dass aus allgemeininternistischer sowie aus orthopä discher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittel schwere, wechsel belastende Tätigkeiten besteht, ist angesichts der diesbezüglich ge ring fügigen objektiven Befunde ebenfalls plausibel. Die Fussbeschwerden haben sich in der Zwischenzeit verbessert (Urk. 10/140/22). Auch wurde nachvoll ziehbar dar gelegt, dass kein Ausnahmefall vorliegt, in welchem der Beschwer deführer die

Folgen der somatoformen Schmerzstörung nicht überwinden könnte.

Somit

kann f ür die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Be schwerdeführers zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses grundsätzlich auf das Y.___ -Gutachten ab ge stellt werden . 5.2

G egen das Y.___ -Gutachten wandte der Beschwerdeführer ein, das psychiatrische Explorationsgespräch mit Dr. med. E.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psy chotherapie , habe lediglich 30 Minuten gedauert ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 15).

Da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisge mäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 , E. 4.3.1), ist das Vorbringen des Beschwer de führers, eine halbstündige psychiatrische Exploration werde der Komplexität seiner psychischen Erkrankung nicht gerecht, vor dem Hintergrund der voll ständigen und schlüssigen gutachterlichen Beurteilung , die hier gegeben ist,

un behelflich . Immerhin trifft es zu, dass der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Dabei kann für die Be urteilung einer somatoformen Schmerzstörung und deren Überwind bar keit eine zwanzigminütige Untersuchung ausreichen, wenn keine konkreten Hin weise vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer negativ auf die Quali tät des Gutachtens ausgewirkt hat (Urteil 8C_942/2009 vom 2 9. März 2010 , E. 5.2). Solche Hinweise werden in der Beschwerde nicht genannt und sind auch nicht er sichtlich. Aufgrund der detaillierten Angaben im Gutachten ( Urk. 10/140/13-18 ) erscheint es im Übrigen als fraglich, ob die Untersuchung nicht länger ge dauert hat , als der Beschwerdeführer behauptet.

Da die Frage nach der Dauer der Exploration nicht entscheidend ist, erübrigen sich jedoch weitere Abklärun gen hierzu.

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, zum Vergleichszeitpunkt im Jahr 2006 habe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen ( Urk. 15 S. 2 Ziff. 68) . Daraus schloss er sinngemäss, dass mangels Verbesserung des psychischen Zustands weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe .

In Anwendung der Überwindbarkeits-Praxis ging die IV-Stelle je doch nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 10/ 77) im Jahr 2006 davon aus, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Dies wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kanto ns Aargau mit Urteil vom 28. August 2007, welches in Rechtskraft erwuchs, bestätigt (Urk. 10/94).

Der aktuelle psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers präsentiert sich im Wesentlichen gleich wie der damalige , im Vergleichszeitpunkt vorlie gen de (vgl. dazu Urk. 10/69, Urk. 10/77 und Urk. 10/83) : Der Beschwerdeführer leide t weiterhin an einer somatoformen Schmerzstörung, er lebt zwar t eilweise zu rück gezogen , jedoch mit gewis sen erhaltenen Aktivitäten und Interessen be ziehungsweise ist der soziale Rück zug nicht ausgeprägt (Urk. 10/140/1 4, Urk. 10/140/1 7) , es liegt kein primärer Krankheitsgewinn vor (Urk. 10/ 140/17), es besteht keine schwerwiegende psy chische Komorbidität und die ausbleiben den Behandlungserfolge sind in erster Linie seiner schwankend en Compliance zuzu schreiben (Urk. 10/140/ 3, Urk. 10/140/9 , Urk. 10/140/17 ). Entsprechend ist auch nachvollziehbar, dass die Y.___ -Gutachter in ihrem interdisziplinären Kons ensus

trotz der somatischen Kieferbeeinträchtigung von der Überwindbarkeit der soma toformen

Schmerz störung ausgingen (Urk. 10/140/ 28). D ie Bejahung

lediglich des Kriteri ums der chronischen körperlichen Begleiterkrankung reicht nicht aus, um die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise zu ver neinen. In psychiatrischer Hinsicht ist somit keine Verschlechterung seit der letztmaligen Verneinung d es Rentenanspruchs ausgewie sen .

Dass d ie 2006 diagnostizierte

leichtgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung

(vgl. Urk. 10/69/34) bei den aktuellen Diagnosen nicht aufgeführt wurde , ver mag das Y.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen , denn der psy chiatrische Experte des Y.___ hielt zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausdrücklich fest, die rezidivierende depressive Störung sei nur leichtgradig ausgeprägt und begründe daher keine Arbeitsfähigkeit. Mit nachvollziehbarer Begründung kam er zum Schluss, ins Gewicht falle in erster Linie die subjektive Krankheits über zeugung des Beschwerdeführers (Urk. 10/140/17 Ziff. 4.1.5). 5.3

Zur kieferorthopädischen Problematik wurde in der Verfügung vom 3. Oktober 2006 lediglich ausgeführt, dass keine leistungsbegründenden invalidisierenden Leiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen seien (Urk. 10/83/2). Detaillierte Abklärungen erfolgten damals nur im Bereich der Psychiatrie (Urk. 10/60, Urk. 10/69). Im Y.___ -Gutachten vom 9. Januar 2012 wurde gestützt auf die erhobenen otorhinolaryngologischen Befunde (Urk. 10/140/ 23 f. ) nachvoll ziehbar dargelegt , dass in Anbetracht der ausgeprägten Schmerz symptomatik mit

negativer Beein flussung der Konzentrationsfähigkeit, der persistenten Einschrän kungen im Rahmen der Nahrungsaufnahme sowie der Artikulation und der des wegen er höhten Pausenbedürftigkeit eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 30 % bestehe (Urk. 10/140/25-26). Auf die Frage nach dem Verlauf wurde ei ner seits angegeben, Beschwerden seien bereits 1995 aufgetreten (Urk. 10/140/26 ), andererseits hielten die Y.___ -Gutachter in der konsiliarischen Beurteilung fest, die aktuelle Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2011 (Urk. 10/140/29 und Urk. 10/140/30). Vorher sei aus kieferchirurgischer Sicht keine wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen (Urk. 10/140/29). Möglicher weise sei d ie Kiefergelenks arthrose leicht progredient verlaufen (Urk. 10/140/30 ). Angesichts der inzwischen relevanten Einschränkung der Ar beitsfähigkeit aus kieferorthopädischer Sicht ist im Vergleich zu 2006 eine Ver schlechterung eingetreten . 5.4

Gegen den otorhinolaryngologischen Teil des Y.___ -Gutachtens wandte der Be schwer deführer sinngemäss ein, es hätte sich ein Kieferorthopäde am Gutachten beteiligen müssen (Urk. 1 S.

6 f. Ziff. 23 f. und S.

9 f. Ziff. 39 bis 44; Urk. 10/151/1-2).

Die IV-Stelle führte hierzu aus, die Beurteilungsgebiete von Kieferorthopäden und ORL-Ärzten würden sich teilweise überdecken, weshalb die Begutachtung für den ORL-Arzt nicht fachfremd gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Der

Zustand des Kiefer s ist bereits in der Vergangenheit fachmännisch untersucht und beurteilt worden und die Y.___ -Gutachter waren diesbezüglich dokumentiert (Urk. 10/140/ 4 ff. ) . Unter Berücksichtigung der bekannten Befunde und der ge klagten Beschwerden beurteilten der ORL-Experte und hernach alle Gutachter in der Gesamtbeurteilung die Restarbeitsfähigkeit. Vor dem Hintergrund der objek tiven Befunde vermag die attestierte Restarbeitsfähigkeit zu überzeugen. Dass das Kieferleiden die Lebensqualität des Beschwerdeführers erheblich beein träch tigt (vgl. Urk.

1 S.

7 Ziff.

24) ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Auf der ande ren Seite bewirkt dies nicht, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit deswegen nicht mehr zumutbar wäre, was im Y.___ -Gutachten nachvollziehbar dargelegt wurde.

Die kieferorthopädischen Berichte der behandelnden Ärzte wurden entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigt (Urk. 10/140/ 4 -8, Urk. 10/140/10-11).

Im Bericht des B.___ , Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 20. Januar 2011 wurde zwar eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für die bisherige Tätigkeit sowie eine weitgehende Arbeitsun fähig keit für eine angepasste Tätigkeit angegeben, jedoch wurden diese Arbeitsun fähig keiten mit psychischer Belastung und ge danklicher Fi xierung

begründet (vgl. vor stehende E.

4.5 oder Urk. 10/109) . Für die Vornahme einer psychiatrischen Beur teilung verfügt Dr. D.___ jedoch nicht über die notwendigen Fachkenntnisse und aus kieferchirurgischer Sicht attes tiert e er keine Arbeitsunfähigkeit, wes halb das Y.___ -Gutachten dem Kiefe rchi rurgen im Bereich seines Fachgebiets nicht widerspricht.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei keinem Arbeitgeber mehr zuzumuten (Urk. 15 S.

4 Ziff. 77), ist angesichts des formulierten zumutbaren Tätigkeits profils und der in grossem quantitativen Umfang erhaltenen Restarbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht so, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr sprechen könnte, sondern die Y.___ -Gutachter verstanden den Beschwerdeführer trotz teilweise undeutlicher Sprache (Urk. 10/140/15) und hielten fest, dass der Beschwerdeführer selbst während der körperlichen Unter suchung ohne längere Untersuchung weitergesprochen habe (Urk. 10/140/18). 5.5

Insgesamt ist auf die von den Y.___ -Gutachtern gezogenen Schlussfolgerungen ab zustellen, wonach der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere, wech sel belastende Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Kommunikation , wozu auch die früher ausgeführte Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zu zählen ist, eine Ar beitsfähigkeit von 70 % besteht, welche vollschichtig mit einem Pausenbedarf von bis zu 15 Minuten pro Stunde sowie einem leicht reduzierten Rendement um gesetzt werden kann (Urk. 10/140/28). Da auch in der angestammten Tätig keit keine über eine Einschränkung von 30 % hinausgehende Beeinträchtigung vorliegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung) nicht erfüllt, so dass die Beschwerdegegnerin das diesbezügliche Leistungsgesuch mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen hat. 6.

6.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwal tungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Ein spra cheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfech tungs gegenstand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und so mit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 6.2

Vorliegend bildete einzig die Frage nach dem Anspruch auf eine Rente Gegen stand des angefochtenen Entscheids vom 1 3. April 2012 (Urk. 2) . Die nun in der Beschwerde vom 1 6. Mai 2012 anbegehrte

Hilflosenentschädigung sowie die be an tragten beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2) wurden weder in der Neu an meldung vom 1 3. Januar 2011 beantragt (Urk. 10/106/1) noch im am 30. März 2012 verfassten Einwand auf den Vorbescheid, in welchem der Be schwerde füh rer um Zusprechung einer ganzen Rente ersuchte (Urk. 10/151/4). Da die Ver fü gung vom 1 3. April 2012 sich nur zur Rentenfrage äussert, entzieht sich die Frage nach

einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen so wie auf eine Hilflo sen entschädigung

von vorherein der Überprüfungsbefugnis des Gerichts. Auf den Antrag betreffend Durchführung von beruflichen Mass nahmen sowie auf den An trag betreffend Hilflosenentschädigung ist deshalb nicht einzutreten. Dem Be schwerdeführer steht es jedoch frei, mit einem neuen entsprechenden Antrag an die IV-Stelle zu gelangen. 6.3

Auch im Sinne des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ erübrigte sich vorlie gend die Prüfung beruflicher Massnahmen, da der Beschwerdeführer sich sub jektiv vollumfänglich arbeits un fähig und nicht eingliederungsfähig fühlt und be rufliche Massnahmen daher auch im Y.___ -Gutachten als nicht aussichtsreich erachtet wurden (Urk. 10/140/27, Urk. 10/140/29).

7 .

7 .1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen , jedoch zufolge Gewährung der unentgeltliche Prozess führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7 .2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwier igkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Mit Honorar note vom 3. Dezember 2013 macht der unentgeltliche Rechtsvertre ter de s Beschwerdeführer s einen Aufwand von 19,8 Stunden sowie pauschal Fr. 148.-- für Barauslagen geltend (Urk. 1 9 ). Während sich der geltend ge machte

Aufwand noch als angemessen erweist, kommt praxisgemäss ein Stunden an satz

von Fr. 200.-- zur Anwendung . Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, ist daher mit Fr. 4‘405 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu ent schädigen (Hono rar von Fr. 3‘960.-- sowie Barauslagen von Fr. 119.-- zuzüglich Mehrwert steuer von 8 % respektive Fr. 326.--) .

Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten s owie für die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter gemäss § 16

Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 4'405 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer