Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren 1960, zuletzt seit Mai 2002 als selbständige Schneiderin im Y.___
tätig (Urk. 7/2 Ziff. 5.4 , Urk. 7/11 ) , stürzte am 29. Dezember 2008 eine Holztreppe hinunter, wobei sie sich eine distale Radiusfraktur am linken Handgelenk zuzog (vgl. Schadenmeldung Urk.
7/16 /4 2 /42 ) ,
und meldete sich am 13. Mai 2009 bei der Invalidenversiche ru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/9 , Urk. 7/14 -15 ), die Unterlagen des Krankentaggeld versicherers (Urk. 7/5 , Urk. 7/12 ) und des Unfallversicherers ( Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/22 ), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7 /11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk.
7/10) ein
und veranlasste beim Z.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 19. Januar 2011 (Urk. 7/27 , Urk. 7/38 ) erstattet wurde. Sodann holte die IV-Stelle
Berufs unterlangen (Urk. 7/30) ein und
nahm Abklärungen für Selbständigerwerbende (Urk. 7/33) vor. Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2011 (Urk.
7/36) stellte die IV Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Inva lidenrente bestehe, wogegen d ie se am 29. August 2011 unter Beilage eines medi zinischen Berichts (Urk. 7/44) Einwände (Urk. 7/45) erhob .
Mit Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 7/ 53 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.
Gegen die Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15.
Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtu ng einer Invali denrente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2. Juli 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versi cherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbs möglichkeit (Art. 1a lit . b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invali ditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funk tionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versi cherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbs tätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen ab gestellt wird. Das trifft bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig keit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massge bend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das gilt auch dann, wenn beim Invalideneinkommen dem Versicherten aufgrund der Schadenminderungspflicht zugemutet wird, in eine einträglichere unselbststän dige Tätigkeit zu wechseln (BGE 135 V 58 E. 3.4.6). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsverneinende Verfügung vom April 2012 (Urk. 2) wie folgt:
A b dem 28. Dezember 2008 habe sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Ab 1. Januar 2010 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit verbessert, dass die angestammte Tätigkeit zu 65 % und eine angepasste Tätigkei t zu 100 % zumutbar gewesen seien . Aufgrund der gesamten Geschäftssituation sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, das Geschäft aufzugeben , um die Restarbeitsfähigkeit in einer der Behind erung angepassten Tätigkeit zum Beispiel
mit Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu verwerten. Da sie aus der selbständigen Tätigkeit über die Jahre hinweg kein existenzsicherndes Einkommen habe erwirtschaften können , sei zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen. Unter Berück sichtigung eines Leidensabzuges von 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 5
%, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 1 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Mai 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, d er orthopädische Teilgutachter des Z.___ habe den Umstand, dass sie nach 15 Jahren in der Schweiz noch einen Dolmetscher benötige , negativ bewertet, weshalb er befangen erscheine und auf seine ortho pädische Beurteilung nicht abgestellt werden könne (S. 5 Ziff. 3) . Abgesehen davon hätten sich aus dem orthop ädischen Teilgutachten erhebliche Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben und die Beschwerdegegne rin hätte den Beginn der Wartefrist auf den 28. Oktober 2008 festlegen müssen und nicht auf das spätere Unfalldatum Ende Dezember 2008 (S. 5 f. Ziff. 4). Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie ab Januar 2010 in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Schneider in zu 6 5 % und in einer angepassten Tät igkeit zu 100
% arbeitsfähig sein soll e , zumal der MRT-Befund vom 14. Dezemb er 2009 weit aus gravierender gewesen sei , als vom orthopädischen Teilgutachter des Z.___ dargestellt (S. 6 f. Ziff. 5). Auch habe dieser bezüglich der Knie nur Verdachts diagnosen ohne Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit genannt, obwohl im Nachhinein erhebliche Befunde hätten festgestellt werden können (S.
7 Ziff. 6). Das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ habe zudem ausser Acht gelassen, dass sie seit rund einem Jahr zweimal monatlich in psy chiatrischer Behandlung sei. Ein entsprechender Bericht sei nicht eingefordert worden , und die Schluss folgerungen seien nicht nachvollziehbar (S. 8 f. Ziff. 7). Im Übrigen sei ihr nicht zuzumuten, ihren im Aufbau befindlichen Betrieb aufzugeben (S. 9 Ziff. 8). 3. 3.1
Der behandelnde Hausarzt Dr . med.
A.___ , Facharzt FMH für Allge meinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2008 (Urk. 7/5/5) eine Tarsalgie rechts , ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie eine Adipositas .
Dr. A.___ führte aus, seit dem 23. Oktober 2008 bestehe in der zuletzt ausge übten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, da die Beschwerde führerin an starken belastungs abhängigen und den Gang behindernden Schmerzen an der rechten Ferse leide (vgl. Urk. 7/1) .
In seinem Bericht vom 23. Juli 2009 (Urk. 7/14 ) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Ganzkörperschmerzsyndrom - Lumbalgie seit Jahren, heute Panvertebralsyndrom - Tarsalgie beidseits - Gonarthrosen - Adipositas - Status nach Radiusfraktur links Dezember 2008, operiert, leichter Sudeck
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mittelgra dige beidseitige sensoneurale
Schwerhörigkeit.
Die Beschwerdeführerin sei seit 1995 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 23. Juli 2009 erfolgt sei (Ziff. 1.2).
Seit dem 23. Oktober 2008 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Nähe rin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sehe nicht , wie sie eine Arbeit aufnehmen könnte, so lange die Schmerzen weiterbeständen (Ziff. 1.9). Eine wechselbelastende Tätig keit sei der Beschwerdeführerin noch im Umfang von 5 Stunden pro Tag zumutbar
(Ziff. 3). 3. 2
Die Ärzte des Spital s
B.___ nannten in ihrem nach Hospitalisation der Beschwerde führerin vom 6. bis 8. Januar 2009 verfassten provisorischen
Aus trittsbericht vom 8. Januar 2009 (Urk. 7/ 5/4 = Urk. 7/16/34 ) als Diagnose eine distale Radiusfraktur links. Die Operation (offene Reposition und palmare
Plat tenosteosynthese ) sei am 6. Januar 2009 erfolgt (vgl. Urk.
7/15/2-3) . Der Verlauf sei komplikationslos gewesen , und es habe sich eine regelrechte Röntgenkon trolle gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei am 8.
Januar 2009 in gutem Allge meinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen wor den.
I n ihrem Kurzbericht vom 6. April 2009 (Urk. 7/16/27-28) diagnostizierten die Ärzte des Spitals B.___ ein komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) bei distaler Radiusfraktur und palmarer Plattenosteosynthese vom 6. Januar 2009. Es werde eine erneute Predison
- und Micalcicbehandlung durchgeführt. Vom 29. Dezember 2008 bis 1. Mai 2009 sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schneiderin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).
Am
18 . Juni
2009 (Urk. 7/16/13-14 ) berichteten die Ärzte des Spitals B.___ , dass sich die Beschwerdeführerin sehr leidend gegeben habe (S. 1). Trotz intensiver medikamentöser sowie physiotherapeutischer Behandlung sei es subjektiv nahezu zu keiner Verbesserung gekommen. Objektiv habe der Bewegungsum fang verbessert werden können, und auch die rad iologische Kontrolle zeige eine zumindest stabile Osteopenie . Ob diese Osteopenie im Sinne einer Entlastungs osteopenie zu qualifizieren oder wirklich einem CRPS zuzuordnen sei, sei schwierig zu sagen. Ab dem 22. Juni 2009 sei ein Arbeitsversuch mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit festgelegt worden. Es werde um eine s econd
opinion gebeten (S. 2).
Am 5. August 2009 (Urk. 7/16/4-5 = Urk. 7/18/19-20) führten die Ärzte des Spitals B.___ aus, ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % sei geschei tert und die Arbeitsunfähigkeit müsse auf 75 % hochgestuft werden (S. 1 unten).
Nach am 1. Oktober 2009 erfolgter Metallentfernung berichteten die Ärzte des Spitals B.___ am 6. Januar 2010 (Urk. 7/22/14-15), die Beschwerdeführerin habe bei der ersten Verlaufskontrolle eine massive Besserung der Schmerzsymptoma tik angegeben. Nun habe sie jedoch wieder mehr Sc hmerzen bei Belastung (S.
1). Das Arthro -MRI des linken Handgelenks vom 14. Dezember 2009 (vgl. Urk. 7/22/18) habe eine deutliche posttraumatische Arthrose insbesondere im Bereich des Radius gezeigt sowie unter anderem eine deutliche Überlänge der Ulna mit Sklerosierung des Triquetrum . Das Röntgen des Handgelenks links vom 5. Januar 2010 (vgl. Urk. 7/22/17) habe eine knöchern konsolidierte Fraktur in guter Stellung gezeigt und einen prominenten Gelenksspalt zwischen Radius und Scaphoid . Hier finde sich keine scapholunäre
Dissoziation. Vom 1.
Januar 2009 bis 28. Februar 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
Am 9. Februar 2010 (Urk. 7/22/11-13) stellten die Ärzte des Spitals B.___ fol gende Diagnosen: - ulnares
Impaktionssyndrom bei Überlänge der distalen Ulna links mit Belastungsschmerzen - Status nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen intraartikulä ren Radiusfraktur links vom 6. Januar 2009, im Verlauf Auftreten eines CRPS I, - Osteosynthese-Materialentfernung vom 1. Oktober 2009 (vgl. Urk.
7/22/19-20) - aktuell ausgeprägte Kettentendinose der oberen Extremität (beidseitig mit Linksbetonung - Adipositas
Die ulnaren Schmerzen der Beschwerdeführerin seien reproduzierbar und auch in der Lokalisation präzise. Die belastungsabhängigen Schmerzen radiopalmar auf Höhe des radiokarpalen Gelenkes dürften am ehesten auf der dortigen Knorpelläsion beruhen, im Sinne einer posttraumatischen Arthr ose. Die ulnaren Schmerzen seien als ulnares
Impaktionssyndrom eindeutig provozierbar und korrelierten ebenfalls mit den Röntgen respektive MRI-Befunden. Angesichts der Gesamtsituation mit den multipelsten Schmerzpunkten und gesamthaft leidender Beschwerdeführerin sei es fraglich, in wieweit sie von einer Ulna-Ver kür zungsosteomie profitieren würde. Eine wesentliche Verbesserung des ges amten Zustandsbildes ergäbe sich durch diese Operation kaum . Der Be schwerdeführerin sei zu einer lo kalen Depot-Steroidinjektion geraten worden (S. 2).
In ihrem Bericht vom 10. März 2010 (Urk. 7/22/9-10) ergänzten die Ärzte des Spitals B.___ die einen Monat zuvor gestellten Diagnosen um ein g eneralisiertes Schmerzsyndrom im Nacken- / Schulter-Armbereich beidseits mit Ausbildung einer beidseitigen Kettentendinose und den Verdacht auf eine depressive Ent wicklung .
Die Beschwerdeführerin sei durch die Steroid-Injektion in das linke Handgelenk deutlich b eschwerdeärmer geworden und habe weniger Belastungsschmerzen. Im Vordergrund stünden für die Beschwerdeführerin aktuell diverse Schmerz punkte an der oberen Extremität beidseitig, welche nach ihren Angaben vom Nacken ausgingen. Die Beschwerdeführerin sei in der C.___ in Behandlung und werde dort auch noch weiter abgeklärt.
Von Seiten der Radiusfraktur links sei ein Endzustand erreicht. Trotz intraartiku lärer Fraktur habe ein gutes anatomisches Resultat erreicht werden können, wie es auch die bildgebenden Untersuchungen vom Dezember 2009 bestätigt hätten (S. 1).
Von Seiten des linken Handgelenkes sei leichtere manuelle Arbeit zumutbar und sicherlich ohne Gefährdung der Gesundheit möglich, auch wenn dies im Rahmen d er Gesamtsituation nicht bes chwerdefrei möglich sein werde (S. 2). 3.3
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in seinem Bericht vom 7. April 2009 (Urk. 7/5/1
=
Urk. 7/9/6) aus, die Beschwerdeführerin habe sich wegen seit 4 bis 5 Jahren anhaltenden Schmerzproblemen in beiden Fersen gemeldet und klage täglich über die typische Fersenspornproblematik mit morgendlichem Anlaufschmerz , aber auch Schmerzen nachts so wie über Schwellungen der bei de n oberen Sprunggelenke abends. Sie arbeite theoretisch als Schneiderin in einer Grossschneiderei in E.___ , wo sie offensichtlich körperlich gefordert werde. Seit etwa Januar dieses Jahres sei sie aber nach einem Unfall mit Osteo synthese am linken Handgelenk zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es habe sich eine deutlich übergewichtige Patientin mit einem kleinschrittigen , schwer fälligen Gangbild gezeigt. Sie habe bereit s Einlagen, welche sie konsequent tra gen solle. Dr. D.___ führte aus, er habe sich geweigert, der Beschwerdeführerin wegen dieser Fersenspornproblematik eine 100%ige Arbeitsunf ähigkeit zu attestieren, welche sie ja ohnehin von der Osteosynthese her an der Hand
habe.
Gemäss Kontrollkarte für die Arbeitsunfähigkeit zuhanden des Krankentaggeld versicherers attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin ab 7.
April 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Mai 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/12/19). 3.4
Am 17. Juni 2009 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, das vom Krankentaggeldversicherer veran lasste Gutachten (Urk. 7/12/3-15). Er stellte folgende Diagnosen (S. 5 f. Ziff. 4): - Ganzkörperschmerzsyndrom mit inkonsistenten Tenderpoints, nicht einer echten Fibromyalgie entsprechend , bei ebenfalls fehlenden Begleit symptomen - o bjektiviert cervikale degenerative Osteochondrose mittleren Grades C5/C6 - leichte rechtskonvexe Brustwirbelsäulen / Lendenwirbelsäulen -Skoliose , mini male lumbale Spondylose - l eichte mediale symptomarme Gonarthrosen - b eidseitiger Fersensporn, in der Untersuchung beschwerdearm wirkend, trägt entlastende Fersentalonetten - Status nach Treppensturz am 29. Dezember 2008 mit distaler mehrseg mentärer intraartikulär reichender Radiusfraktur, klinisch für Haltfunk tion bereits ausreichend belastbar, noch teileingeschränkt mit leicht verminderter schonungsbedingter
Handkraft, in Behandlung in der chi rurgischen Poliklinik im Spital B.___ - Adipositas mittleren Grades
Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei gesamthaft als selbständige Schneiderin zu 80 % arbeitsfähig. Vermehrte Pausen und allenfalls leicht ver minderte Leistung bedingten grosszügig bemessen eine Gesamteinschränkung von geschätzt maximal 20 %. Für einfache Haltefunktionen bei Rech tshändig keit sei die linke Hand verwertbar. Bei im wesentlichen Teilen klinisch inkon sistenten Untersuchungsbefunden, im Ausmass nicht erklärbarer angeblicher Behinderung , sei der angegebene Ganzkörperschmerz und die klinisch fibromy algische Schmerzempfindlichkeit im angegebenen Ausmass nicht begründbar mit Verdacht einer zusätzlichen Schmerzverarbeitungsstörung, allenfalls mit hintergründigem Rentenwunsch (S.
9 oben).
Selbständig im eigenen Atelier arbeitend, seien die belastenderen Tätigkeiten (Bügeln, Zusch n eiden stehend) frei einteilbar , im Wechsel m it den besser zu ertragenden sit z e nden Näharbeiten. Zudem könnten letztere mit betrieblichen Anpassungen zumindest teilweise auch sitzend ausgeübt werden . Insbesondere führten die beklagten therapieresistenten Fersenspornschmerzen aufgrund des heutigen Untersuchungsbefundes ebenso wie damals von Dr. D.___ im April 2009 (vorstehend E. 3.3) beurteilt, zu keine n
höhergradige n Bee inträchtigungen als Schneiderin . Grundsätzlich vorbehalten bleibe die Einschätzung der Unfall folgen durch das Spital B.___ , wobei eine Konsultation am 18. Juni 2009 statt finde
(S. 10 oben , S. 10 unten ).
Einem CRPS entsprechend sei klinisch die Unfallhand allerdings ausreichend belastbar für Haltefunktionen, wie sie beim Nähen, Zuschneiden und Bügeln benötigt würden. Tätigkeiten, i m Rahmen derer die die zumutbare Hebekraft von 8 kg beidhändig ab Boden auf Tischhöhe und 2 mal 2 kg beidseitig geho ben von Tisch bis Schulterhöhe nicht überschr it ten werde , seien für die Beschwerdeführerin als machbar anzunehmen. Als Rechtshänderin wirke sich bei m Nähen die allenfalls leicht behinderte Feinmotorik der Unfallhand links bei Rech t shändigkeit doch nicht massgebend höhergradig aus.
Die beklagten Rückenbeschwerden stünden befund- und beschwerdemässig ent sprechend der klinischen Untersuchung völlig im Hintergrund. In psychischer Hinsicht sei ihm
als Nicht- Psychiater keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Ver änderung in der Untersuchung aufgefallen (S. 10 Mitte).
Eine 80%ige Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder einer anderweitig adap tier ten Tätigkeit würde die Gesundheit der Beschwerdeführerin in keiner Weise schädigen, insbesondere nicht bezogen auf die beklagten Ganzkörperbe schwerden , Wirbelsäulen-, Knie- und Fersenschmerzen (S. 11 oben) .
Auch in e iner anderweitigen Tätigkeit, bei derzeit medizinisch nicht notwendi gem Berufswechsel , bestehe ebenfalls eine 80%ige Gesamtarbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 10).
Die gesamthaft 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und allenfalls auch in der adaptierten Tätigkeit sei mit vorliegendem Gutachten gesichert ab 12. Juni 2009 zumutbar, vorbehalten die am 18. Juni 2009 erfolgende Neu beurteilung der Unfallhand am 18. Juni 2009 im Spital B.___
( S. 12 Ziff. 10d).
Die Beschwerdeführerin scheine zu einer Sch merzgeneralisierung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung zu neigen. Dafür spreche auch das vom Spital B.___ angenommene CRPS der linken Hand (S. 12 Ziff.
12). 3. 5
Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 16. Novem ber 2009 (Urk. 7/18/5-7) folgende Diagnosen (S. 1): - persistierende Handschmerzen links mit Ausstrahlung in Unterarm, Ober arm, Schulter bis in den Nacken nach Osteosynthese einer Radius fraktur -
13. August 2009: kein Hinweis für CRPS - Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr - Kalkaneusspo r n beidseits - Kreuzschmerz mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel myofaszieller Genese - Nackenschmerzen myofaszieller Genese
Die Ärzte führten aus, dass es aktuell keine Hinweise für das Vorliegen eines CRPS oder auch eines neuropathischen Schmerzsyndroms am linken Arm gebe. Für das Vorliegen einer Läsion innerhalb des Nervensystems als Ursache des sensiblen Hemisyndroms links habe sich sowohl klinisch-neurologisch wie auch elektrophysiologisch kein Hinweis ergeben. Es handle sich hierbei um eine funktionelle Störung, wie sie häufig bei chronischen Schmerzsyndromen vor gefunden werde. Eine spezifische Diagnose wie zum Beispiel ein CRPS lasse sich davon nicht ableiten (S. 2 unten).
In ihrem Bericht vom 22. Dezember 2009 (Urk. 7/22/21-24) ergänzten sie die bereits gestellten Diagnosen um einen Armschmerz rechts, welcher neurologisch nicht zuordenbar sei, Differenzialdiagnose myofascielle Genese (S. 1). 3 . 6
A m 19. Januar 2011 erstatteten Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychothera pie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 7/27 /1-54 ). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 30 Ziff. 8.1): - Diskusprotrusion mit Einengung des Neuroforamens C3/4 und C4/5 beid seits rechtsbetont sowie bilateraler foraminaler Einengung C5/6 und möglicher Reizung der Nervenwurzel C4/5 rechts sowie C6 beidse its mit Spondylose C4/5 bis C6/7 - Disk ushernie L5/S1 rechts lateral mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 reces sal rechts und vermutlich auch der Nervenwurzel L5 foraminal rechts sowie hypertrophe Facettengelenksarthrosen tief lumbal - l eichter Ulnavorschub bei Status nach Osteosyn these einer distalen i ntra ar ticulären mehrfragmen tären Radiusfraktur links Dezember 2008 mit minimaler TFCC- Läsion sowie Zysten im Os naviculare und OS lunatum - Fersensporn bei Senk-/Spreizfuss beidseits - Adipositas - Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit etwa Januar 2009 mit Übergang in eine chronisch depressive Verstim mung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F43.21 , F34.1) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit 2009
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
30 Ziff. 8.2): - Verdacht auf Chondropathie des rechten Kniegelenkes bei Nullachse
Die begutachtenden Ärzte führten aus, in der bisherigen Tätigkeit als Schneide rin habe seit dem 29. Dezember 2008 im Rahmen der postoperativen Rehabili tation nach Osteosynthese einer distalen intraarticulären Radiusfraktur links eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2010 bestehe gesamt haft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 65 % (Arbeitsunfähig keit von 35 %), da vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit häufig inklinierten Kör perhaltungen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten (S. 31 Ziff.
9.1) .
K örperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könn t en, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegen stände über 5 kg gehoben oder getragen werden müss t en , und die nicht mit Kraft anwendung des linken Handgelenks verbunden seien , sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfä higkeit und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könn t en gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2010 vollumfänglich ( Arbeitsunfähigkeit 0
%) zugemutet werden. Im Rahmen der posto perativen Rehabilitation habe auch in adaptierten Tätigkeiten vom 29. Dezember 2008 bis Dezember 2009 bei voller Stundenpräsenz ei ne volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 31 Ziff. 9.2).
Die begutachtenden Ärzte führten aus, dass die von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.) attestierte Arbeitsunfähigkeit ihrer jetzigen gutachterlichen Einschätzung entspreche. Die Begutachtung des Rheumatolog en Dr. F.___ vom Juni 2009 (vorstehend E. 3) sei nicht umfassend , und speziell die Wirbelsäulendiagnosen seien nur ungenau gestellt worden, weshalb die jetzigen Diagnosen verpasst worden seien. Auf Handgelenksaufnahmen sei e benfalls verzichtet und dennoch sei eine Beurteilung des linken Handgelenkes vorgenommen worden. Dement sprechend könne die von Dr. F.___ festgehaltene Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden, speziell dass auch in adaptierter Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen solle. Das aus internistisch-rheu matologischer Sicht beschriebene Ganzkörperschmerzsyndrom könne aus psy chiatrischer Sicht einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugeordnet werden, nach dem die Schmerzen nicht vollumfänglich erklärt werden könnten (S. 31 f. Ziff. 9.3).
Integrationsmassnahmen seien aufgrund der mangelnden Motivation und der Selbstlimitierung zum jetzigen Zeitpunkt wenig aussichtsreich (S. 33 Ziff. 9.6) . Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein somatisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzu nehmen, obwohl erhebliche psychosoziale Faktoren wie familiäre Probleme und Partnerprobleme sowie mangelnde Integration und mangelnde Sprachbeherr schung nach 15 Jahren in der Schweiz vorlägen (S. 33 Ziff. 9.7). 3. 7
Die Ärzte der I.___
stellten in ihrem Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 7/44) folgende Diagnosen (S. 1):
1.
Schulter-Arm-Syndrom - Differenzialdiagnose Schmerzausweitung der Handgelenksschmerzen bei posttraumatischer Arthrose und ulnarem
Impaktionssyndrom - Status nach offener Reposition und palmare r Plattenosteosynthese am 6.
Januar 2009 bei distaler Radiusfraktur nach Sturz von einer Holz treppe am 29. Dezember 2008 - Status nach OSME am 1. Oktober 2009 (Spital B.___ ) - aktenanamnestisch Verdacht auf komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS I) mit entsprechender Behandlung (oraler Steroidstoss, Antiphlo gistika , Miacalcic
- Nasenspray, Physiotherapie) - ulnares
Impaktionssyndrom bei Überlänge der distalen Ulna links mit Belastungsschmerzen - Arthro -MRI Handgelenk links 14. Dezember 2009 (Spital B.___ ): deutli che posttraumatische Arthrose insbesondere im Bereich des Radius. Deutliche Überlänge der Ulna mit Sklerosierung des Tri quetrum - Test-Infiltration am 9. Februar 2010 (Spital B.___ ) sehr gutes Anspre chen
2.
Fibromyalgie - Differenzialdiagnose bei deutlichem Vitamin D-Mangel, Dekondi tio nierung - Dolorimetrie vom 4. Mai 2011 mit 12/24 positiven Punkten, 2/8 Kon troll punkte - lumbovertebrales b i s - spondylogenes Schmerzsyndrom sowie cervico ver tebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom - Fehlhaltung bei Hyperlordose und Muskelinsuffizienz - Coccygodynie
3.
Vitamin D-Mangel
4.
Adipositas, BMI 33kg/m 2
5.
depressive Stimmungslage - regelmässige Konsultation bei Dr. J.___
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 12. April, am 2. Mai und am 27. Juni 2011 in ihrer Sprechstunde gewesen. Die Zuweisung sei durch das C.___
veranlasst worden mit der Bitte zur wei teren Behandlung und gegebenenfalls Einschluss in eine Fibromyalgie -Gruppe (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe ein normales Gangbild mit normalem Fuss abrollen gezeigt und sei während des dreissigminütigen Anam n esegespräches ruhig dagesessen. Das Entkleiden sei flüssig mit problemloser Armabduktion und begleitender Innenrotation beim Ausziehen des Oberteiles, guter Lenden w irbelsäulen-Flexion und bei O c m Fuss-Boden-Abstand beim Ausziehen der Socken bei gleichzeitig gestreckten Beinen erfolgt (S. 3 unten). Gemäss der Anamnese und des Beschwerdeverlaufes bestehe ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom ausgehend von den Handgelenksschmerzen nach operativer Versor gung einer Radiusfraktur mit anschliessender Schmerzausweitung. Trotz ander weitigen Beschw erden, wel che seit dem Unfallereignis bestünden, sei die Beschwerdeführerin durch die Arm-Schmerzen und Rückenschmerzen einge schränkt. Gemäss d en vorli e genden Akten sei im Rahmen der persistierenden Handgelenksschmerzen eine ausführliche Abklärung erfolgt und es sei die Diagnose eines ulnaren
Impaktionssyndrom bei Überlänge der distalen
Ulna links mit Belastungsschmerzen formuliert worden . Die Test-Infiltration vom 9.
Dezember 2010 habe denn auch zu einer prompten Schmerzfreiheit geführt. In diesem Rahmen empfehle sich eine erneute Zuweisung in die hand chirurgische Sprechstunde mit der Frage nach einer Ulnaverkürzungs osteo tomie , welches bereits vorgeschlagen worden sei. Die Rückenschmerzen liessen sich durch eine Fehlhaltung bei muskulärer Insuffizienz erklären. Die Zu weisungs d iagnose einer Fibromyalgie habe sich gemäss der veranlassten Do lori metrie bestätigen lassen . Diffe rentialdiagnostisch könnten die
Weichteil schmerzen aber auch im Rahmen eines deutlichen Vitamin D-Mangels und der allge meinen Dekonditionierung auftreten. Empfohlen werde eine konsequente medi zinische Trainings-Therapie und die regelmässigen psychiatrischen Kon sul tationen (S. 4 Mitte). 3.8
Dr. G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. November 2011 (Urk.
7/48) zum Bericht der Ärzte des I.___
(vorstehend E. 3.7 ) aus, die Diagnose Schulter-Arm-Syndrom sei eine unspezifische Diagnose, die dementsprechend therapeutisch nicht verwertbar sei, da die Ursache der Beschwerden damit nicht klar definiert worden sei. Zudem sei differentialdiagnostisch eine Schmerzaus weitung bei posttraumati scher Arthrose und ulnarem
Impak tionssyndrom erwähnt worden, wobei vergessen worden sei anzugeben, ob rechts oder links. Dass die Differen tialdiagnose „Schmerzausweitung “ erwähnt werde , zeige, dass die Ärzte des I.___ die Ursache der Schmerzen nicht definitiv einordnen könn t e n . Weshalb die I.___ von einer Arthrose spreche bleibe unklar, zumal das letz te MRI der linken H and vom 22. Dezember 2010 noch keine Arthrose gezeigt habe, sondern lediglich zystische Defekte in den Handwurzelknochen und einen winzigen Defekt im radialen TFCC. Nachdem das TFCC also nur e ine winzige Läsion aufweise, sei die Diagnose leichter Ulnavorschub r espektive leichtes ulnares
Impak tionssyndrom korrekt. Die Diagnose Fibromyalgie sei längst überholt und mittlerweile obsolet und die entsprechenden Beschwerden würden nicht mehr vom Rheumatologen sondern vom Psychiater beurteilt. An der gutachterlichen Beurteilung vom 16.
November 2010 werde festgehalten. 3.9 Dr. H.___ führte in seiner Stellungnahme vom 11. November 2011 (Urk. 7/49) aus, dass nach Studium der Aktenunterlagen, der Anamneseerhebung und d er ausführlichen psychiatrischen Untersuchung die Diagnosen eindeutig hätten gestellt werden können und auch berücksichtigt worden sei , dass sich die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung b efunden und eine antidepressive , schmerzlindernde Medikation erhalten habe. Damit bestehe kein Bedarf, zusätzliche Befunde beim behandelnden Psychiater einzufordern, da keine zu sätzlichen Aspekte zu erwarten seien.
Die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit seien aus psychiatrischer Sicht durchaus nachvollzieh bar. Bei einer angepassten Tätigkeit handle es sich um eine medizinisch-theore tische Einschätzung unter dem im Gutachten beschriebenen Leistungsprofil. Aus dem Arztbericht des I.___ vom Juni 2011 (vorstehende E.
3 .7 ) ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine neuen Aspekte. Die Diagnose Fibromyalgie sei inzwischen überholt und entspreche einer anhaltenden somatoformen
Schmerz störung . Bezüglich der depressiven Stimmungslage seien keine näheren Aus führungen gemacht worden. Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass sich gegenüber dem psychiatrischen Teilgutach ten vom 16. November 2010 keine Änderung der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ergebe (S. 2) . 3.10
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 3 ) aus, die Beschwerdeführer in stehe seit dem 15. Mai 2011 in seiner Behandlung. Die Abklärung des primär schmerzdomi nanten rechten Kniegelenkes habe eine n Riss des Innenmeniskus, eine retropa telläre
Chondropathie und eine Chondropathie des m edialen Tibiaplate a u s erge ben. Am 27. September 2011 sei die Hinterhornresektion des medialen Meniskus am rechten Knie arthroskopisch saniert worden .
Der postoperative Verlauf sei unkompliziert gewesen und die Besch w erdeführe rin sei dort nun weitgehend beschwerdefrei (S. 1 Mitte).
Ende Oktober 2011 habe die Beschwerdeführerin dann über Schmerzen im Bereich des Trochanter major
femoris rechts sowie über Rücken- u nd Knie schmerzen links geklagt.
Die Abklärungen der Lendenwir belsäule hätten im MRI eine Disk ushernie L5/S1 rechts mit Nervenwurzelaffektion L5/S1, daneben eine hypertrophe Interver tebralgelenksarthrose gezeigt. Diesbezüglich habe er um eine entsprechende Facettengelenksinfiltration gebeten.
Am 17. Januar 2012 habe er die Ar thr oskopie beider Menisken am linken Knie vorgenommen. Auch hier sei der primäre postoperative Verlauf bisher kompli kationslos gewesen. Die bis zum Unfallereignis angeblich gesunde Frau zeige weiterhin posttraumatisch aufgetretene psychische Störungen, weshalb sie in psychiatrischer Behandlung sei, wobei ihm diesbezügliche Unterlagen nicht zur Verfügung stünden (S. 1).
Zusammenfassen d lägen in beiden Kniegelenken sowohl degenerative Verände ru ngen als auch Meniskusrisse vor und die Diskushernie sei ebenfalls erst nach dem Unfall aufgetreten (S. 2). 4.
4.1
Es ist u nbestritten und steht aufgrund der Akten fest , dass die Beschwerdeführe rin in ihrer angestammten Tätigkeit als Schneiderin seit dem Unfallereignis höchstens noch eingeschränkt (vorstehend E. 3.1- 2, E. 3.4, E . 3.6) arbeitsfähig ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verhält.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer leistungsverneinenden Verfügung vom April 2012 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das Z.___ -Gutachten vom Januar 2011 (vorstehend E. 3.6), wonach seit dem 28. Dezember 2008 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Schneiderin als auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkei t mehr gegeben gewesen sei. Ab
1. Januar 2010 wurde ein verbesserter Gesundheitszustand angenommen und in der angestammten Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % und in jeder angepassten Tätigkeit von einer solchen von 100
% ausgegangen. 4.2
Das Z.___ -Gutachten (vorstehen d E. 3.6) berücksichtigt die von der Beschwer de führerin geklagten Beschwerde n und setzt sich mit diesen umfas send aus einander. Es wurde in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfol gerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforde rungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), weshalb grundsätz lich darauf abgestellt werden kann.
Die Beschwerdeführerin brachte gegen das Z.___ -Gutachten vor (vorstehend E.
2.2), dieses sei nicht verwertbar , da sich
der or thopädisch begutachtende Arzt unsachlich über ihr e Sprachkenntnisse geäussert und wesentliche Kni ebefunde ausser Acht gelassen habe .
Diesbezüglich ist zu sagen, dass d ie Äusserung en zu den Sprachken ntnissen der Beschwerdeführerin
zwar nicht angebracht waren,
jedoch kein en Grund dar stellen , welcher auf Befangenheit des Gutachters schliessen lassen würde . Betreffend die durch Dr. K.___ (vorstehend E. 3.10) im Februar 2012 aufge führten Kniebefunde
ist zu beachten, dass sich anlässlich der klinischen
Unter suchu ng durch Dr. G.___
Mitte November 2010 ergänzt durch die angefer tigten Röntgenaufnahmen noch keine Anzeichen dafür gezeigt h ä tten , dass
die Einschränkungen in den Knien einen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hätten .
Auch
Dr. K.___
sprach nicht von einer daraus res ultierender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit .
In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___ rügte die Beschwerdeführerin weiter , dass dieser keinen Bericht der
behandel n den Psy chiaterin ein ge ho lt habe . Zwar sind zur Abklärung einer psychischen Störungen eine Fremdanamnese ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/10 vom 21. September 2010, E. 4.1, mit Hin weisen) . Den übrigen Akten sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine schwerwiegendere Problematik als die von den Z.___ - Gutachtern diagnostizierte Dy sthymie schliessen lassen würden . Auch hat es die Beschwer deführerin ihrerseits konsequent unterlassen, einen entsprechenden Bericht ein zureichen. Sie wurde anlässlich der psychiatrischen Z.___ -Begutachtung ein gehend abgeklärt,
wobei Dr. H.___ da rum wusste , dass sich die Beschwerde führerin in p sychiatrischer Therapie befand (vgl. vorstehend E.
3.9) . Alles in Allem vermag demzufolge die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik die Verwertbarkeit des Z.___ -Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen und auch der Bericht der Ärzte der I.___ vom Juni 2011 (vorstehend E. 3.7), welche bereits bekannte Diagnosen unter einem unspezifischen Schul ter-Arm-Syndrom zusammenfassten , ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äusser n, vermag daran nicht s zu ändern. So wurde auch die Frage einer allfälligen Ulna verkürzungsosteotomie schon du rch die Ärzte des Spitals B.___ (vorstehend E.
3.2) im Februar 2010 abschliessend thematisiert und es wurde dargelegt, wes halb man sich dagegen entschieden hatte. 4.3
Nicht schlüssig begründet wird hingegen im Z.___ -Gutachten, weshalb der Beschwerdeführerin erst ab 1. Januar 2010 wieder eine behinderungsangepasste (Teilzeit-) Arbeitstätigkeit hätte zumutbar sein solle n . Insbesondere fehlt es dies bezüglich an
einer überzeugenden Auseinandersetzung mit den abweichenden ärztlichen Stellungnahmen. So erachtete der beha ndelnde Hausarzt Dr.
A.___ (vorstehend E. 3.1) in seinem Bericht vom 23. Juli 2009 in einer behin derungsangepasste n Tätigkeit ein Arbe itspensum von 5 Stunden pro Tag für möglich . Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4) hielt gesamthaft gesehen die Beschwer deführerin im Juni 2009 nach seiner vorwiegend klinischen Untersu chung in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % für arbeitsfä hig, vorbe hältlich der Neubeurteilung der Unfallhand durch die Spezialisten des Spital s B.___ (vorstehend E. 3.2) .
Diese
sprachen sich
ihrerseits in ihrem Bericht vom 18. Juni 2009 für die Vornahme eine r
second
opinion in der C.___ (vorstehend E. 3.5) aus , nachdem s ie
keine massgebliche subjektive Ver besserung der Handproblematik verzeichnen konnten. Im J anuar 2010, nach im Oktober 2009 erfolgter Metallentfernung, bezifferten sie die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rückblickend vom 1. Januar 2009 bis Ende Februar 2010 auf 100 %, womit, mangels genauerer Differenzierung , die Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Schneiderin gemeint sein dürfte. Erst i m abschliessenden Bericht vom März 2010 äusserten sie sich explizit zur Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und befanden von Seiten des linken Handgelenkes her eine angepasste leichtere manuelle Tätigkeit generell für zumutbar .
Zusammenfassend kann daher gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___
und den Bericht von Dr. A.___ davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführerin spätestens ab 23. Juli 2009 (Bericht von Dr. A.___ ) die Aus übung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von mindestens 60 % (=
ca. 25 Std. pro Woche bzw. 5 Std. pro Tag) zugemutet werden konnte. Spä testens ab
1. Januar 2010 ist dann gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom Erlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. 4.4
Betreffend den strittigen Beginn des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist zu sagen, dass der langjährig behandelnde Hausarzt Dr.
A.___ (vorstehend E. 3.1) die Beschwerdeführerin nach am 11.
November 2008 erfolgter Untersuchung (vgl. Urk. 7/1) rückwirkend seit 23.
Oktober 2008 vor wiegend aufgrund der Fersenspornproblematik in der angestammten Tätigkeit für vollständig arbeitsunfähig befand. Auch Dr. D.___ (vorstehend E.
3.3), wel chen die Beschwerdeführerin aufgrund der Fersenspornproblematik konsultierte, attestierte dieser im April 2009 zunächst bis Mai 2009 vorübergehend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei wahrscheinlich ist, dass er seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf die Fersenspornproblematik und die Tätigkeit als Schneiderin bezog. Anzunehmen ist daher, dass die Beschwerdeführerin schon ab dem 23. Oktober 2008 in der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit eingeschränkt war, womit das Wartejahr ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. 4.5
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Oktober 2008 massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit als Schneiderin eingeschränkt war. Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass ihr ab dem 23. Juli 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu ei nem Pensum von 60 % und ab
1. Januar 2010 gemäss der Z.___ -Begut achtung ein Pensum von 100 % möglich war. 5. 5.1
Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen aufgrund des Einkommens vergleiches zu ermitteln. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.3
Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns
abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gestützt auf die obigen Ausführungen (vorstehend E. 4.4 ) ist davon auszugehen, d ass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2008 in der angestammten Tätigkeit als Schneiderin eingeschränkt war, womit die einj ährige Wartefrist gemäss Art.
28 Abs. 1 lit . b IVG Ende September 2009 endete und der (hypothetische) Rentenbeginn per 1. Oktober 2009 festzusetzen ist.
Als hypothetisches Valideneinkommen (vorstehend E. 5.2) gilt das Einkommen, das die Beschwerdeführerin erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Massgebend ist, was die Beschwerdeführerin als Gesunde bei sonst glei cher Situation tatsächlich e rzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sie sich als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstä tigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeit en hätte (ZAK 1992 S. 92 E . 4a; Urteil M. vom 4.
April 2002, I 696/01, E . 4a).
Vorliegend hat die B eschwerdeführerin
fast siebe n Jahre lang eine selbststän dige Erwerbst ätigkeit ausgeübt. Darin liegt keine kurze Dauer im Sinne der Rechtsprechung. Es bestehen auch sonst keinerlei Anzeichen oder Anhalts punkte dafür , dass sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ihre selbstän dige Tätigkeit als Schneideri n
zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit auf gegeben hätte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der bisherigen Tätigkeit verblieben. Es besteht deshalb kein Grund, das aus wirtschaftlichen Gründen unterdurch schnittliche Valideneinkommen auf einen durchschnittlichen Tabell enlohn auf zurechnen ( vorstehend E. 12, Urteil e des Bundesgerichts 9C_560/2008 vom 12.
Dezember 2008 sowie
I 575/00 vom 9. Mai 2001 E. 3 ) .
Nicht abgestellt werden kann auf die von der Beschwerdeführer in im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/2 Ziff. 5.4) und auch im Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11 Ziff. 2.1 1 ) gemachten Angaben, wonach sie angeblich seit 2002 als selbständige Schneiderin ein Bruttoeinkommen von Fr. 60‘000.-- respektive Fr. 65‘000.-- erzielt habe. Weder ist ein Einkommen in dieser Höhe belegt, noch erscheint es mit Blick auf die Akten (insbesondere Betriebsrechnung vgl. Urk. 7/30) wahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug (Urk. 7/10) als Selbständigerwerbende in den Jah ren 2002 bis 2007 Ganzjahres e inkommen von minimal Fr. 8'307.-- und von maximal Fr. 16'300.-- im Jahr 2005 erwirtschaftete .
Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massge benden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitrags pflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständi gerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden.
S elbst wenn man vom höchsten j e abgerechneten Verdienst von Fr. 16'300.-- im Jahre 2005 aus geht und diesen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit . M-O) anpass t ,
resul tiert lediglich ein Valideneinkommen von rund Fr. 17'402 .-- (Fr.
16‘300 .-- x 1.014 x 1.013 x 1.020 x 1.019 ). 5.4
Nach der Rechtsprechung hat auch eine selbstständig erwerbende Person aus der Sicht der Invalidenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen ihren Betrieb aufzugeben. Auf Grund der einer versicherten Person obliegenden Scha denminderungspflicht kann die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts I 38/06 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 58 E. 3.4.6 in fine ).
Neben der noch langen, verbleibenden Aktivitätsdauer der Beschwerdeführerin fällt vor allem der Umstand ins Gewicht, dass bei Aufnahme einer angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Vergleich zum unrentablen Schneidereibe trieb eine bessere erwerbliche Verwertung des Restleistungsvermögens zu erwarten ist. Zudem war die Beschwerdeführerin bereits vor Üb ernahme des Ladens im Jahre 2002 mehrere Jahre als angestellte Hilfsarbeiterin tätig (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/10, Urk. 7/11 Ziff. 2.7-8) . Unter diesen Umständen ist der Wechsel in ein Anstellungsverhältnis zumutbar. 5.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirt schaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.6
Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfa chen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle
TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41. 6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 , S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 ( Die Volkswirtschaft 6 -2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) sowie bei dem ab Juli 2009 möglichen 60
% Pensum ein Invalideneinkom men von rund Fr. 31'468.-- im Jahr 2009 (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 0.6). 5.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug vom Ta bellen lohn von 20 % trägt den persönlichen Umständen der Beschwerdefüh rerin angemessen Rechnung. Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 5.8
Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % e rgibt sich ein Invaliden einkom men in der Höhe von rund Fr. 25‘174 .-- ( Fr. 31‘468 .-- x 0.8 ). Bei einem Valideneinkommen von lediglich Fr. 17‘402 .-- resultiert keine Einkommensein busse und es resultiert daher auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, selbst bei Gewährung eines maximal möglichen Abzuges von 25 %. E ine wei tere Prüfung, wie es sich mit dem möglichen Arbeitspensum von 100 % in angepasster Tätigkeit ab Januar 2010 verhält, erübrigt sich.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/MPversandt
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ ,
geboren 1960, zuletzt seit Mai 2002 als selbständige Schneiderin im Y.___
tätig (Urk. 7/2 Ziff. 5.4 , Urk. 7/11 ) , stürzte am 29. Dezember 2008 eine Holztreppe hinunter, wobei sie sich eine distale Radiusfraktur am linken Handgelenk zuzog (vgl. Schadenmeldung Urk.
7/16 /4
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versi cherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbs möglichkeit (Art. 1a lit . b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invali ditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funk tionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versi cherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbs tätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen ab gestellt wird. Das trifft bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig keit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massge bend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das gilt auch dann, wenn beim Invalideneinkommen dem Versicherten aufgrund der Schadenminderungspflicht zugemutet wird, in eine einträglichere unselbststän dige Tätigkeit zu wechseln (BGE 135 V 58 E. 3.4.6).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.014 x 1.013 x 1.020 x
E. 1.019 ).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15.
Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtu ng einer Invali denrente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2. Juli 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsverneinende Verfügung vom April 2012 (Urk. 2) wie folgt:
A b dem 28. Dezember 2008 habe sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Ab 1. Januar 2010 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit verbessert, dass die angestammte Tätigkeit zu 65 % und eine angepasste Tätigkei t zu 100 % zumutbar gewesen seien . Aufgrund der gesamten Geschäftssituation sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, das Geschäft aufzugeben , um die Restarbeitsfähigkeit in einer der Behind erung angepassten Tätigkeit zum Beispiel
mit Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu verwerten. Da sie aus der selbständigen Tätigkeit über die Jahre hinweg kein existenzsicherndes Einkommen habe erwirtschaften können , sei zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen. Unter Berück sichtigung eines Leidensabzuges von 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 5
%, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 1 f.) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Mai 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, d er orthopädische Teilgutachter des Z.___ habe den Umstand, dass sie nach 15 Jahren in der Schweiz noch einen Dolmetscher benötige , negativ bewertet, weshalb er befangen erscheine und auf seine ortho pädische Beurteilung nicht abgestellt werden könne (S. 5 Ziff. 3) . Abgesehen davon hätten sich aus dem orthop ädischen Teilgutachten erhebliche Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben und die Beschwerdegegne rin hätte den Beginn der Wartefrist auf den 28. Oktober 2008 festlegen müssen und nicht auf das spätere Unfalldatum Ende Dezember 2008 (S. 5 f. Ziff. 4). Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie ab Januar 2010 in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Schneider in zu 6
E. 5 % und in einer angepassten Tät igkeit zu 100
% arbeitsfähig sein soll e , zumal der MRT-Befund vom 14. Dezemb er 2009 weit aus gravierender gewesen sei , als vom orthopädischen Teilgutachter des Z.___ dargestellt (S. 6 f. Ziff. 5). Auch habe dieser bezüglich der Knie nur Verdachts diagnosen ohne Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit genannt, obwohl im Nachhinein erhebliche Befunde hätten festgestellt werden können (S.
E. 5.1 Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen aufgrund des Einkommens vergleiches zu ermitteln.
E. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
E. 5.3 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns
abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gestützt auf die obigen Ausführungen (vorstehend E. 4.4 ) ist davon auszugehen, d ass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2008 in der angestammten Tätigkeit als Schneiderin eingeschränkt war, womit die einj ährige Wartefrist gemäss Art.
28 Abs. 1 lit . b IVG Ende September 2009 endete und der (hypothetische) Rentenbeginn per 1. Oktober 2009 festzusetzen ist.
Als hypothetisches Valideneinkommen (vorstehend E. 5.2) gilt das Einkommen, das die Beschwerdeführerin erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Massgebend ist, was die Beschwerdeführerin als Gesunde bei sonst glei cher Situation tatsächlich e rzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sie sich als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstä tigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeit en hätte (ZAK 1992 S. 92 E . 4a; Urteil M. vom 4.
April 2002, I 696/01, E . 4a).
Vorliegend hat die B eschwerdeführerin
fast siebe n Jahre lang eine selbststän dige Erwerbst ätigkeit ausgeübt. Darin liegt keine kurze Dauer im Sinne der Rechtsprechung. Es bestehen auch sonst keinerlei Anzeichen oder Anhalts punkte dafür , dass sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ihre selbstän dige Tätigkeit als Schneideri n
zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit auf gegeben hätte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der bisherigen Tätigkeit verblieben. Es besteht deshalb kein Grund, das aus wirtschaftlichen Gründen unterdurch schnittliche Valideneinkommen auf einen durchschnittlichen Tabell enlohn auf zurechnen ( vorstehend E. 12, Urteil e des Bundesgerichts 9C_560/2008 vom 12.
Dezember 2008 sowie
I 575/00 vom 9. Mai 2001 E. 3 ) .
Nicht abgestellt werden kann auf die von der Beschwerdeführer in im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/2 Ziff. 5.4) und auch im Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11 Ziff. 2.1 1 ) gemachten Angaben, wonach sie angeblich seit 2002 als selbständige Schneiderin ein Bruttoeinkommen von Fr. 60‘000.-- respektive Fr. 65‘000.-- erzielt habe. Weder ist ein Einkommen in dieser Höhe belegt, noch erscheint es mit Blick auf die Akten (insbesondere Betriebsrechnung vgl. Urk. 7/30) wahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug (Urk. 7/10) als Selbständigerwerbende in den Jah ren 2002 bis 2007 Ganzjahres e inkommen von minimal Fr. 8'307.-- und von maximal Fr. 16'300.-- im Jahr 2005 erwirtschaftete .
Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massge benden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitrags pflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständi gerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden.
S elbst wenn man vom höchsten j e abgerechneten Verdienst von Fr. 16'300.-- im Jahre 2005 aus geht und diesen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit . M-O) anpass t ,
resul tiert lediglich ein Valideneinkommen von rund Fr. 17'402 .-- (Fr.
16‘300 .-- x
E. 5.4 Nach der Rechtsprechung hat auch eine selbstständig erwerbende Person aus der Sicht der Invalidenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen ihren Betrieb aufzugeben. Auf Grund der einer versicherten Person obliegenden Scha denminderungspflicht kann die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts I 38/06 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 58 E. 3.4.6 in fine ).
Neben der noch langen, verbleibenden Aktivitätsdauer der Beschwerdeführerin fällt vor allem der Umstand ins Gewicht, dass bei Aufnahme einer angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Vergleich zum unrentablen Schneidereibe trieb eine bessere erwerbliche Verwertung des Restleistungsvermögens zu erwarten ist. Zudem war die Beschwerdeführerin bereits vor Üb ernahme des Ladens im Jahre 2002 mehrere Jahre als angestellte Hilfsarbeiterin tätig (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/10, Urk. 7/11 Ziff. 2.7-8) . Unter diesen Umständen ist der Wechsel in ein Anstellungsverhältnis zumutbar.
E. 5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirt schaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
E. 5.6 Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfa chen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle
TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41. 6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 , S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 ( Die Volkswirtschaft 6 -2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) sowie bei dem ab Juli 2009 möglichen 60
% Pensum ein Invalideneinkom men von rund Fr. 31'468.-- im Jahr 2009 (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 0.6).
E. 5.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug vom Ta bellen lohn von 20 % trägt den persönlichen Umständen der Beschwerdefüh rerin angemessen Rechnung. Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 5.8 Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % e rgibt sich ein Invaliden einkom men in der Höhe von rund Fr. 25‘174 .-- ( Fr. 31‘468 .-- x 0.8 ). Bei einem Valideneinkommen von lediglich Fr. 17‘402 .-- resultiert keine Einkommensein busse und es resultiert daher auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, selbst bei Gewährung eines maximal möglichen Abzuges von 25 %. E ine wei tere Prüfung, wie es sich mit dem möglichen Arbeitspensum von 100 % in angepasster Tätigkeit ab Januar 2010 verhält, erübrigt sich.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/MPversandt
E. 7 Ziff. 6). Das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ habe zudem ausser Acht gelassen, dass sie seit rund einem Jahr zweimal monatlich in psy chiatrischer Behandlung sei. Ein entsprechender Bericht sei nicht eingefordert worden , und die Schluss folgerungen seien nicht nachvollziehbar (S. 8 f. Ziff. 7). Im Übrigen sei ihr nicht zuzumuten, ihren im Aufbau befindlichen Betrieb aufzugeben (S. 9 Ziff. 8). 3. 3.1
Der behandelnde Hausarzt Dr . med.
A.___ , Facharzt FMH für Allge meinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2008 (Urk. 7/5/5) eine Tarsalgie rechts , ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie eine Adipositas .
Dr. A.___ führte aus, seit dem 23. Oktober 2008 bestehe in der zuletzt ausge übten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, da die Beschwerde führerin an starken belastungs abhängigen und den Gang behindernden Schmerzen an der rechten Ferse leide (vgl. Urk. 7/1) .
In seinem Bericht vom 23. Juli 2009 (Urk. 7/14 ) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Ganzkörperschmerzsyndrom - Lumbalgie seit Jahren, heute Panvertebralsyndrom - Tarsalgie beidseits - Gonarthrosen - Adipositas - Status nach Radiusfraktur links Dezember 2008, operiert, leichter Sudeck
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mittelgra dige beidseitige sensoneurale
Schwerhörigkeit.
Die Beschwerdeführerin sei seit 1995 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 23. Juli 2009 erfolgt sei (Ziff. 1.2).
Seit dem 23. Oktober 2008 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Nähe rin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sehe nicht , wie sie eine Arbeit aufnehmen könnte, so lange die Schmerzen weiterbeständen (Ziff. 1.9). Eine wechselbelastende Tätig keit sei der Beschwerdeführerin noch im Umfang von 5 Stunden pro Tag zumutbar
(Ziff. 3). 3. 2
Die Ärzte des Spital s
B.___ nannten in ihrem nach Hospitalisation der Beschwerde führerin vom 6. bis 8. Januar 2009 verfassten provisorischen
Aus trittsbericht vom 8. Januar 2009 (Urk. 7/ 5/4 = Urk. 7/16/34 ) als Diagnose eine distale Radiusfraktur links. Die Operation (offene Reposition und palmare
Plat tenosteosynthese ) sei am 6. Januar 2009 erfolgt (vgl. Urk.
7/15/2-3) . Der Verlauf sei komplikationslos gewesen , und es habe sich eine regelrechte Röntgenkon trolle gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei am 8.
Januar 2009 in gutem Allge meinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen wor den.
I n ihrem Kurzbericht vom 6. April 2009 (Urk. 7/16/27-28) diagnostizierten die Ärzte des Spitals B.___ ein komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) bei distaler Radiusfraktur und palmarer Plattenosteosynthese vom 6. Januar 2009. Es werde eine erneute Predison
- und Micalcicbehandlung durchgeführt. Vom 29. Dezember 2008 bis 1. Mai 2009 sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schneiderin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).
Am
18 . Juni
2009 (Urk. 7/16/13-14 ) berichteten die Ärzte des Spitals B.___ , dass sich die Beschwerdeführerin sehr leidend gegeben habe (S. 1). Trotz intensiver medikamentöser sowie physiotherapeutischer Behandlung sei es subjektiv nahezu zu keiner Verbesserung gekommen. Objektiv habe der Bewegungsum fang verbessert werden können, und auch die rad iologische Kontrolle zeige eine zumindest stabile Osteopenie . Ob diese Osteopenie im Sinne einer Entlastungs osteopenie zu qualifizieren oder wirklich einem CRPS zuzuordnen sei, sei schwierig zu sagen. Ab dem 22. Juni 2009 sei ein Arbeitsversuch mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit festgelegt worden. Es werde um eine s econd
opinion gebeten (S. 2).
Am 5. August 2009 (Urk. 7/16/4-5 = Urk. 7/18/19-20) führten die Ärzte des Spitals B.___ aus, ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % sei geschei tert und die Arbeitsunfähigkeit müsse auf 75 % hochgestuft werden (S. 1 unten).
Nach am 1. Oktober 2009 erfolgter Metallentfernung berichteten die Ärzte des Spitals B.___ am 6. Januar 2010 (Urk. 7/22/14-15), die Beschwerdeführerin habe bei der ersten Verlaufskontrolle eine massive Besserung der Schmerzsymptoma tik angegeben. Nun habe sie jedoch wieder mehr Sc hmerzen bei Belastung (S.
1). Das Arthro -MRI des linken Handgelenks vom 14. Dezember 2009 (vgl. Urk. 7/22/18) habe eine deutliche posttraumatische Arthrose insbesondere im Bereich des Radius gezeigt sowie unter anderem eine deutliche Überlänge der Ulna mit Sklerosierung des Triquetrum . Das Röntgen des Handgelenks links vom 5. Januar 2010 (vgl. Urk. 7/22/17) habe eine knöchern konsolidierte Fraktur in guter Stellung gezeigt und einen prominenten Gelenksspalt zwischen Radius und Scaphoid . Hier finde sich keine scapholunäre
Dissoziation. Vom 1.
Januar 2009 bis 28. Februar 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
Am 9. Februar 2010 (Urk. 7/22/11-13) stellten die Ärzte des Spitals B.___ fol gende Diagnosen: - ulnares
Impaktionssyndrom bei Überlänge der distalen Ulna links mit Belastungsschmerzen - Status nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen intraartikulä ren Radiusfraktur links vom 6. Januar 2009, im Verlauf Auftreten eines CRPS I, - Osteosynthese-Materialentfernung vom 1. Oktober 2009 (vgl. Urk.
7/22/19-20) - aktuell ausgeprägte Kettentendinose der oberen Extremität (beidseitig mit Linksbetonung - Adipositas
Die ulnaren Schmerzen der Beschwerdeführerin seien reproduzierbar und auch in der Lokalisation präzise. Die belastungsabhängigen Schmerzen radiopalmar auf Höhe des radiokarpalen Gelenkes dürften am ehesten auf der dortigen Knorpelläsion beruhen, im Sinne einer posttraumatischen Arthr ose. Die ulnaren Schmerzen seien als ulnares
Impaktionssyndrom eindeutig provozierbar und korrelierten ebenfalls mit den Röntgen respektive MRI-Befunden. Angesichts der Gesamtsituation mit den multipelsten Schmerzpunkten und gesamthaft leidender Beschwerdeführerin sei es fraglich, in wieweit sie von einer Ulna-Ver kür zungsosteomie profitieren würde. Eine wesentliche Verbesserung des ges amten Zustandsbildes ergäbe sich durch diese Operation kaum . Der Be schwerdeführerin sei zu einer lo kalen Depot-Steroidinjektion geraten worden (S. 2).
In ihrem Bericht vom 10. März 2010 (Urk. 7/22/9-10) ergänzten die Ärzte des Spitals B.___ die einen Monat zuvor gestellten Diagnosen um ein g eneralisiertes Schmerzsyndrom im Nacken- / Schulter-Armbereich beidseits mit Ausbildung einer beidseitigen Kettentendinose und den Verdacht auf eine depressive Ent wicklung .
Die Beschwerdeführerin sei durch die Steroid-Injektion in das linke Handgelenk deutlich b eschwerdeärmer geworden und habe weniger Belastungsschmerzen. Im Vordergrund stünden für die Beschwerdeführerin aktuell diverse Schmerz punkte an der oberen Extremität beidseitig, welche nach ihren Angaben vom Nacken ausgingen. Die Beschwerdeführerin sei in der C.___ in Behandlung und werde dort auch noch weiter abgeklärt.
Von Seiten der Radiusfraktur links sei ein Endzustand erreicht. Trotz intraartiku lärer Fraktur habe ein gutes anatomisches Resultat erreicht werden können, wie es auch die bildgebenden Untersuchungen vom Dezember 2009 bestätigt hätten (S. 1).
Von Seiten des linken Handgelenkes sei leichtere manuelle Arbeit zumutbar und sicherlich ohne Gefährdung der Gesundheit möglich, auch wenn dies im Rahmen d er Gesamtsituation nicht bes chwerdefrei möglich sein werde (S. 2). 3.3
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in seinem Bericht vom 7. April 2009 (Urk. 7/5/1
=
Urk. 7/9/6) aus, die Beschwerdeführerin habe sich wegen seit 4 bis 5 Jahren anhaltenden Schmerzproblemen in beiden Fersen gemeldet und klage täglich über die typische Fersenspornproblematik mit morgendlichem Anlaufschmerz , aber auch Schmerzen nachts so wie über Schwellungen der bei de n oberen Sprunggelenke abends. Sie arbeite theoretisch als Schneiderin in einer Grossschneiderei in E.___ , wo sie offensichtlich körperlich gefordert werde. Seit etwa Januar dieses Jahres sei sie aber nach einem Unfall mit Osteo synthese am linken Handgelenk zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es habe sich eine deutlich übergewichtige Patientin mit einem kleinschrittigen , schwer fälligen Gangbild gezeigt. Sie habe bereit s Einlagen, welche sie konsequent tra gen solle. Dr. D.___ führte aus, er habe sich geweigert, der Beschwerdeführerin wegen dieser Fersenspornproblematik eine 100%ige Arbeitsunf ähigkeit zu attestieren, welche sie ja ohnehin von der Osteosynthese her an der Hand
habe.
Gemäss Kontrollkarte für die Arbeitsunfähigkeit zuhanden des Krankentaggeld versicherers attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin ab 7.
April 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Mai 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/12/19). 3.4
Am 17. Juni 2009 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, das vom Krankentaggeldversicherer veran lasste Gutachten (Urk. 7/12/3-15). Er stellte folgende Diagnosen (S. 5 f. Ziff. 4): - Ganzkörperschmerzsyndrom mit inkonsistenten Tenderpoints, nicht einer echten Fibromyalgie entsprechend , bei ebenfalls fehlenden Begleit symptomen - o bjektiviert cervikale degenerative Osteochondrose mittleren Grades C5/C6 - leichte rechtskonvexe Brustwirbelsäulen / Lendenwirbelsäulen -Skoliose , mini male lumbale Spondylose - l eichte mediale symptomarme Gonarthrosen - b eidseitiger Fersensporn, in der Untersuchung beschwerdearm wirkend, trägt entlastende Fersentalonetten - Status nach Treppensturz am 29. Dezember 2008 mit distaler mehrseg mentärer intraartikulär reichender Radiusfraktur, klinisch für Haltfunk tion bereits ausreichend belastbar, noch teileingeschränkt mit leicht verminderter schonungsbedingter
Handkraft, in Behandlung in der chi rurgischen Poliklinik im Spital B.___ - Adipositas mittleren Grades
Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei gesamthaft als selbständige Schneiderin zu 80 % arbeitsfähig. Vermehrte Pausen und allenfalls leicht ver minderte Leistung bedingten grosszügig bemessen eine Gesamteinschränkung von geschätzt maximal 20 %. Für einfache Haltefunktionen bei Rech tshändig keit sei die linke Hand verwertbar. Bei im wesentlichen Teilen klinisch inkon sistenten Untersuchungsbefunden, im Ausmass nicht erklärbarer angeblicher Behinderung , sei der angegebene Ganzkörperschmerz und die klinisch fibromy algische Schmerzempfindlichkeit im angegebenen Ausmass nicht begründbar mit Verdacht einer zusätzlichen Schmerzverarbeitungsstörung, allenfalls mit hintergründigem Rentenwunsch (S.
E. 9 oben).
Selbständig im eigenen Atelier arbeitend, seien die belastenderen Tätigkeiten (Bügeln, Zusch n eiden stehend) frei einteilbar , im Wechsel m it den besser zu ertragenden sit z e nden Näharbeiten. Zudem könnten letztere mit betrieblichen Anpassungen zumindest teilweise auch sitzend ausgeübt werden . Insbesondere führten die beklagten therapieresistenten Fersenspornschmerzen aufgrund des heutigen Untersuchungsbefundes ebenso wie damals von Dr. D.___ im April 2009 (vorstehend E. 3.3) beurteilt, zu keine n
höhergradige n Bee inträchtigungen als Schneiderin . Grundsätzlich vorbehalten bleibe die Einschätzung der Unfall folgen durch das Spital B.___ , wobei eine Konsultation am 18. Juni 2009 statt finde
(S. 10 oben , S. 10 unten ).
Einem CRPS entsprechend sei klinisch die Unfallhand allerdings ausreichend belastbar für Haltefunktionen, wie sie beim Nähen, Zuschneiden und Bügeln benötigt würden. Tätigkeiten, i m Rahmen derer die die zumutbare Hebekraft von 8 kg beidhändig ab Boden auf Tischhöhe und 2 mal 2 kg beidseitig geho ben von Tisch bis Schulterhöhe nicht überschr it ten werde , seien für die Beschwerdeführerin als machbar anzunehmen. Als Rechtshänderin wirke sich bei m Nähen die allenfalls leicht behinderte Feinmotorik der Unfallhand links bei Rech t shändigkeit doch nicht massgebend höhergradig aus.
Die beklagten Rückenbeschwerden stünden befund- und beschwerdemässig ent sprechend der klinischen Untersuchung völlig im Hintergrund. In psychischer Hinsicht sei ihm
als Nicht- Psychiater keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Ver änderung in der Untersuchung aufgefallen (S. 10 Mitte).
Eine 80%ige Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder einer anderweitig adap tier ten Tätigkeit würde die Gesundheit der Beschwerdeführerin in keiner Weise schädigen, insbesondere nicht bezogen auf die beklagten Ganzkörperbe schwerden , Wirbelsäulen-, Knie- und Fersenschmerzen (S. 11 oben) .
Auch in e iner anderweitigen Tätigkeit, bei derzeit medizinisch nicht notwendi gem Berufswechsel , bestehe ebenfalls eine 80%ige Gesamtarbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 10).
Die gesamthaft 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und allenfalls auch in der adaptierten Tätigkeit sei mit vorliegendem Gutachten gesichert ab 12. Juni 2009 zumutbar, vorbehalten die am 18. Juni 2009 erfolgende Neu beurteilung der Unfallhand am 18. Juni 2009 im Spital B.___
( S. 12 Ziff. 10d).
Die Beschwerdeführerin scheine zu einer Sch merzgeneralisierung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung zu neigen. Dafür spreche auch das vom Spital B.___ angenommene CRPS der linken Hand (S. 12 Ziff.
12). 3. 5
Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 16. Novem ber 2009 (Urk. 7/18/5-7) folgende Diagnosen (S. 1): - persistierende Handschmerzen links mit Ausstrahlung in Unterarm, Ober arm, Schulter bis in den Nacken nach Osteosynthese einer Radius fraktur -
E. 13 August 2009: kein Hinweis für CRPS - Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr - Kalkaneusspo r n beidseits - Kreuzschmerz mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel myofaszieller Genese - Nackenschmerzen myofaszieller Genese
Die Ärzte führten aus, dass es aktuell keine Hinweise für das Vorliegen eines CRPS oder auch eines neuropathischen Schmerzsyndroms am linken Arm gebe. Für das Vorliegen einer Läsion innerhalb des Nervensystems als Ursache des sensiblen Hemisyndroms links habe sich sowohl klinisch-neurologisch wie auch elektrophysiologisch kein Hinweis ergeben. Es handle sich hierbei um eine funktionelle Störung, wie sie häufig bei chronischen Schmerzsyndromen vor gefunden werde. Eine spezifische Diagnose wie zum Beispiel ein CRPS lasse sich davon nicht ableiten (S. 2 unten).
In ihrem Bericht vom 22. Dezember 2009 (Urk. 7/22/21-24) ergänzten sie die bereits gestellten Diagnosen um einen Armschmerz rechts, welcher neurologisch nicht zuordenbar sei, Differenzialdiagnose myofascielle Genese (S. 1). 3 . 6
A m 19. Januar 2011 erstatteten Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychothera pie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 7/27 /1-54 ). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 30 Ziff. 8.1): - Diskusprotrusion mit Einengung des Neuroforamens C3/4 und C4/5 beid seits rechtsbetont sowie bilateraler foraminaler Einengung C5/6 und möglicher Reizung der Nervenwurzel C4/5 rechts sowie C6 beidse its mit Spondylose C4/5 bis C6/7 - Disk ushernie L5/S1 rechts lateral mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 reces sal rechts und vermutlich auch der Nervenwurzel L5 foraminal rechts sowie hypertrophe Facettengelenksarthrosen tief lumbal - l eichter Ulnavorschub bei Status nach Osteosyn these einer distalen i ntra ar ticulären mehrfragmen tären Radiusfraktur links Dezember 2008 mit minimaler TFCC- Läsion sowie Zysten im Os naviculare und OS lunatum - Fersensporn bei Senk-/Spreizfuss beidseits - Adipositas - Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit etwa Januar 2009 mit Übergang in eine chronisch depressive Verstim mung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F43.21 , F34.1) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit 2009
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
30 Ziff. 8.2): - Verdacht auf Chondropathie des rechten Kniegelenkes bei Nullachse
Die begutachtenden Ärzte führten aus, in der bisherigen Tätigkeit als Schneide rin habe seit dem 29. Dezember 2008 im Rahmen der postoperativen Rehabili tation nach Osteosynthese einer distalen intraarticulären Radiusfraktur links eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2010 bestehe gesamt haft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 65 % (Arbeitsunfähig keit von 35 %), da vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit häufig inklinierten Kör perhaltungen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten (S. 31 Ziff.
9.1) .
K örperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könn t en, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegen stände über 5 kg gehoben oder getragen werden müss t en , und die nicht mit Kraft anwendung des linken Handgelenks verbunden seien , sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfä higkeit und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könn t en gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2010 vollumfänglich ( Arbeitsunfähigkeit 0
%) zugemutet werden. Im Rahmen der posto perativen Rehabilitation habe auch in adaptierten Tätigkeiten vom 29. Dezember 2008 bis Dezember 2009 bei voller Stundenpräsenz ei ne volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 31 Ziff. 9.2).
Die begutachtenden Ärzte führten aus, dass die von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.) attestierte Arbeitsunfähigkeit ihrer jetzigen gutachterlichen Einschätzung entspreche. Die Begutachtung des Rheumatolog en Dr. F.___ vom Juni 2009 (vorstehend E. 3) sei nicht umfassend , und speziell die Wirbelsäulendiagnosen seien nur ungenau gestellt worden, weshalb die jetzigen Diagnosen verpasst worden seien. Auf Handgelenksaufnahmen sei e benfalls verzichtet und dennoch sei eine Beurteilung des linken Handgelenkes vorgenommen worden. Dement sprechend könne die von Dr. F.___ festgehaltene Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden, speziell dass auch in adaptierter Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen solle. Das aus internistisch-rheu matologischer Sicht beschriebene Ganzkörperschmerzsyndrom könne aus psy chiatrischer Sicht einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugeordnet werden, nach dem die Schmerzen nicht vollumfänglich erklärt werden könnten (S. 31 f. Ziff. 9.3).
Integrationsmassnahmen seien aufgrund der mangelnden Motivation und der Selbstlimitierung zum jetzigen Zeitpunkt wenig aussichtsreich (S. 33 Ziff. 9.6) . Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein somatisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzu nehmen, obwohl erhebliche psychosoziale Faktoren wie familiäre Probleme und Partnerprobleme sowie mangelnde Integration und mangelnde Sprachbeherr schung nach 15 Jahren in der Schweiz vorlägen (S. 33 Ziff. 9.7). 3. 7
Die Ärzte der I.___
stellten in ihrem Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 7/44) folgende Diagnosen (S. 1):
1.
Schulter-Arm-Syndrom - Differenzialdiagnose Schmerzausweitung der Handgelenksschmerzen bei posttraumatischer Arthrose und ulnarem
Impaktionssyndrom - Status nach offener Reposition und palmare r Plattenosteosynthese am 6.
Januar 2009 bei distaler Radiusfraktur nach Sturz von einer Holz treppe am 29. Dezember 2008 - Status nach OSME am 1. Oktober 2009 (Spital B.___ ) - aktenanamnestisch Verdacht auf komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS I) mit entsprechender Behandlung (oraler Steroidstoss, Antiphlo gistika , Miacalcic
- Nasenspray, Physiotherapie) - ulnares
Impaktionssyndrom bei Überlänge der distalen Ulna links mit Belastungsschmerzen - Arthro -MRI Handgelenk links 14. Dezember 2009 (Spital B.___ ): deutli che posttraumatische Arthrose insbesondere im Bereich des Radius. Deutliche Überlänge der Ulna mit Sklerosierung des Tri quetrum - Test-Infiltration am 9. Februar 2010 (Spital B.___ ) sehr gutes Anspre chen
2.
Fibromyalgie - Differenzialdiagnose bei deutlichem Vitamin D-Mangel, Dekondi tio nierung - Dolorimetrie vom 4. Mai 2011 mit 12/24 positiven Punkten, 2/8 Kon troll punkte - lumbovertebrales b i s - spondylogenes Schmerzsyndrom sowie cervico ver tebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom - Fehlhaltung bei Hyperlordose und Muskelinsuffizienz - Coccygodynie
3.
Vitamin D-Mangel
4.
Adipositas, BMI 33kg/m 2
5.
depressive Stimmungslage - regelmässige Konsultation bei Dr. J.___
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 12. April, am 2. Mai und am 27. Juni 2011 in ihrer Sprechstunde gewesen. Die Zuweisung sei durch das C.___
veranlasst worden mit der Bitte zur wei teren Behandlung und gegebenenfalls Einschluss in eine Fibromyalgie -Gruppe (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe ein normales Gangbild mit normalem Fuss abrollen gezeigt und sei während des dreissigminütigen Anam n esegespräches ruhig dagesessen. Das Entkleiden sei flüssig mit problemloser Armabduktion und begleitender Innenrotation beim Ausziehen des Oberteiles, guter Lenden w irbelsäulen-Flexion und bei O c m Fuss-Boden-Abstand beim Ausziehen der Socken bei gleichzeitig gestreckten Beinen erfolgt (S. 3 unten). Gemäss der Anamnese und des Beschwerdeverlaufes bestehe ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom ausgehend von den Handgelenksschmerzen nach operativer Versor gung einer Radiusfraktur mit anschliessender Schmerzausweitung. Trotz ander weitigen Beschw erden, wel che seit dem Unfallereignis bestünden, sei die Beschwerdeführerin durch die Arm-Schmerzen und Rückenschmerzen einge schränkt. Gemäss d en vorli e genden Akten sei im Rahmen der persistierenden Handgelenksschmerzen eine ausführliche Abklärung erfolgt und es sei die Diagnose eines ulnaren
Impaktionssyndrom bei Überlänge der distalen
Ulna links mit Belastungsschmerzen formuliert worden . Die Test-Infiltration vom 9.
Dezember 2010 habe denn auch zu einer prompten Schmerzfreiheit geführt. In diesem Rahmen empfehle sich eine erneute Zuweisung in die hand chirurgische Sprechstunde mit der Frage nach einer Ulnaverkürzungs osteo tomie , welches bereits vorgeschlagen worden sei. Die Rückenschmerzen liessen sich durch eine Fehlhaltung bei muskulärer Insuffizienz erklären. Die Zu weisungs d iagnose einer Fibromyalgie habe sich gemäss der veranlassten Do lori metrie bestätigen lassen . Diffe rentialdiagnostisch könnten die
Weichteil schmerzen aber auch im Rahmen eines deutlichen Vitamin D-Mangels und der allge meinen Dekonditionierung auftreten. Empfohlen werde eine konsequente medi zinische Trainings-Therapie und die regelmässigen psychiatrischen Kon sul tationen (S. 4 Mitte). 3.8
Dr. G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. November 2011 (Urk.
7/48) zum Bericht der Ärzte des I.___
(vorstehend E. 3.7 ) aus, die Diagnose Schulter-Arm-Syndrom sei eine unspezifische Diagnose, die dementsprechend therapeutisch nicht verwertbar sei, da die Ursache der Beschwerden damit nicht klar definiert worden sei. Zudem sei differentialdiagnostisch eine Schmerzaus weitung bei posttraumati scher Arthrose und ulnarem
Impak tionssyndrom erwähnt worden, wobei vergessen worden sei anzugeben, ob rechts oder links. Dass die Differen tialdiagnose „Schmerzausweitung “ erwähnt werde , zeige, dass die Ärzte des I.___ die Ursache der Schmerzen nicht definitiv einordnen könn t e n . Weshalb die I.___ von einer Arthrose spreche bleibe unklar, zumal das letz te MRI der linken H and vom 22. Dezember 2010 noch keine Arthrose gezeigt habe, sondern lediglich zystische Defekte in den Handwurzelknochen und einen winzigen Defekt im radialen TFCC. Nachdem das TFCC also nur e ine winzige Läsion aufweise, sei die Diagnose leichter Ulnavorschub r espektive leichtes ulnares
Impak tionssyndrom korrekt. Die Diagnose Fibromyalgie sei längst überholt und mittlerweile obsolet und die entsprechenden Beschwerden würden nicht mehr vom Rheumatologen sondern vom Psychiater beurteilt. An der gutachterlichen Beurteilung vom 16.
November 2010 werde festgehalten. 3.9 Dr. H.___ führte in seiner Stellungnahme vom 11. November 2011 (Urk. 7/49) aus, dass nach Studium der Aktenunterlagen, der Anamneseerhebung und d er ausführlichen psychiatrischen Untersuchung die Diagnosen eindeutig hätten gestellt werden können und auch berücksichtigt worden sei , dass sich die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung b efunden und eine antidepressive , schmerzlindernde Medikation erhalten habe. Damit bestehe kein Bedarf, zusätzliche Befunde beim behandelnden Psychiater einzufordern, da keine zu sätzlichen Aspekte zu erwarten seien.
Die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit seien aus psychiatrischer Sicht durchaus nachvollzieh bar. Bei einer angepassten Tätigkeit handle es sich um eine medizinisch-theore tische Einschätzung unter dem im Gutachten beschriebenen Leistungsprofil. Aus dem Arztbericht des I.___ vom Juni 2011 (vorstehende E.
3 .7 ) ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine neuen Aspekte. Die Diagnose Fibromyalgie sei inzwischen überholt und entspreche einer anhaltenden somatoformen
Schmerz störung . Bezüglich der depressiven Stimmungslage seien keine näheren Aus führungen gemacht worden. Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass sich gegenüber dem psychiatrischen Teilgutach ten vom 16. November 2010 keine Änderung der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ergebe (S. 2) . 3.10
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 3 ) aus, die Beschwerdeführer in stehe seit dem 15. Mai 2011 in seiner Behandlung. Die Abklärung des primär schmerzdomi nanten rechten Kniegelenkes habe eine n Riss des Innenmeniskus, eine retropa telläre
Chondropathie und eine Chondropathie des m edialen Tibiaplate a u s erge ben. Am 27. September 2011 sei die Hinterhornresektion des medialen Meniskus am rechten Knie arthroskopisch saniert worden .
Der postoperative Verlauf sei unkompliziert gewesen und die Besch w erdeführe rin sei dort nun weitgehend beschwerdefrei (S. 1 Mitte).
Ende Oktober 2011 habe die Beschwerdeführerin dann über Schmerzen im Bereich des Trochanter major
femoris rechts sowie über Rücken- u nd Knie schmerzen links geklagt.
Die Abklärungen der Lendenwir belsäule hätten im MRI eine Disk ushernie L5/S1 rechts mit Nervenwurzelaffektion L5/S1, daneben eine hypertrophe Interver tebralgelenksarthrose gezeigt. Diesbezüglich habe er um eine entsprechende Facettengelenksinfiltration gebeten.
Am 17. Januar 2012 habe er die Ar thr oskopie beider Menisken am linken Knie vorgenommen. Auch hier sei der primäre postoperative Verlauf bisher kompli kationslos gewesen. Die bis zum Unfallereignis angeblich gesunde Frau zeige weiterhin posttraumatisch aufgetretene psychische Störungen, weshalb sie in psychiatrischer Behandlung sei, wobei ihm diesbezügliche Unterlagen nicht zur Verfügung stünden (S. 1).
Zusammenfassen d lägen in beiden Kniegelenken sowohl degenerative Verände ru ngen als auch Meniskusrisse vor und die Diskushernie sei ebenfalls erst nach dem Unfall aufgetreten (S. 2). 4.
4.1
Es ist u nbestritten und steht aufgrund der Akten fest , dass die Beschwerdeführe rin in ihrer angestammten Tätigkeit als Schneiderin seit dem Unfallereignis höchstens noch eingeschränkt (vorstehend E. 3.1- 2, E. 3.4, E . 3.6) arbeitsfähig ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verhält.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer leistungsverneinenden Verfügung vom April 2012 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das Z.___ -Gutachten vom Januar 2011 (vorstehend E. 3.6), wonach seit dem 28. Dezember 2008 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Schneiderin als auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkei t mehr gegeben gewesen sei. Ab
1. Januar 2010 wurde ein verbesserter Gesundheitszustand angenommen und in der angestammten Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % und in jeder angepassten Tätigkeit von einer solchen von 100
% ausgegangen. 4.2
Das Z.___ -Gutachten (vorstehen d E. 3.6) berücksichtigt die von der Beschwer de führerin geklagten Beschwerde n und setzt sich mit diesen umfas send aus einander. Es wurde in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfol gerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforde rungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), weshalb grundsätz lich darauf abgestellt werden kann.
Die Beschwerdeführerin brachte gegen das Z.___ -Gutachten vor (vorstehend E.
2.2), dieses sei nicht verwertbar , da sich
der or thopädisch begutachtende Arzt unsachlich über ihr e Sprachkenntnisse geäussert und wesentliche Kni ebefunde ausser Acht gelassen habe .
Diesbezüglich ist zu sagen, dass d ie Äusserung en zu den Sprachken ntnissen der Beschwerdeführerin
zwar nicht angebracht waren,
jedoch kein en Grund dar stellen , welcher auf Befangenheit des Gutachters schliessen lassen würde . Betreffend die durch Dr. K.___ (vorstehend E. 3.10) im Februar 2012 aufge führten Kniebefunde
ist zu beachten, dass sich anlässlich der klinischen
Unter suchu ng durch Dr. G.___
Mitte November 2010 ergänzt durch die angefer tigten Röntgenaufnahmen noch keine Anzeichen dafür gezeigt h ä tten , dass
die Einschränkungen in den Knien einen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hätten .
Auch
Dr. K.___
sprach nicht von einer daraus res ultierender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit .
In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___ rügte die Beschwerdeführerin weiter , dass dieser keinen Bericht der
behandel n den Psy chiaterin ein ge ho lt habe . Zwar sind zur Abklärung einer psychischen Störungen eine Fremdanamnese ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/10 vom 21. September 2010, E. 4.1, mit Hin weisen) . Den übrigen Akten sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine schwerwiegendere Problematik als die von den Z.___ - Gutachtern diagnostizierte Dy sthymie schliessen lassen würden . Auch hat es die Beschwer deführerin ihrerseits konsequent unterlassen, einen entsprechenden Bericht ein zureichen. Sie wurde anlässlich der psychiatrischen Z.___ -Begutachtung ein gehend abgeklärt,
wobei Dr. H.___ da rum wusste , dass sich die Beschwerde führerin in p sychiatrischer Therapie befand (vgl. vorstehend E.
3.9) . Alles in Allem vermag demzufolge die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik die Verwertbarkeit des Z.___ -Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen und auch der Bericht der Ärzte der I.___ vom Juni 2011 (vorstehend E. 3.7), welche bereits bekannte Diagnosen unter einem unspezifischen Schul ter-Arm-Syndrom zusammenfassten , ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äusser n, vermag daran nicht s zu ändern. So wurde auch die Frage einer allfälligen Ulna verkürzungsosteotomie schon du rch die Ärzte des Spitals B.___ (vorstehend E.
3.2) im Februar 2010 abschliessend thematisiert und es wurde dargelegt, wes halb man sich dagegen entschieden hatte. 4.3
Nicht schlüssig begründet wird hingegen im Z.___ -Gutachten, weshalb der Beschwerdeführerin erst ab 1. Januar 2010 wieder eine behinderungsangepasste (Teilzeit-) Arbeitstätigkeit hätte zumutbar sein solle n . Insbesondere fehlt es dies bezüglich an
einer überzeugenden Auseinandersetzung mit den abweichenden ärztlichen Stellungnahmen. So erachtete der beha ndelnde Hausarzt Dr.
A.___ (vorstehend E. 3.1) in seinem Bericht vom 23. Juli 2009 in einer behin derungsangepasste n Tätigkeit ein Arbe itspensum von 5 Stunden pro Tag für möglich . Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4) hielt gesamthaft gesehen die Beschwer deführerin im Juni 2009 nach seiner vorwiegend klinischen Untersu chung in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % für arbeitsfä hig, vorbe hältlich der Neubeurteilung der Unfallhand durch die Spezialisten des Spital s B.___ (vorstehend E. 3.2) .
Diese
sprachen sich
ihrerseits in ihrem Bericht vom 18. Juni 2009 für die Vornahme eine r
second
opinion in der C.___ (vorstehend E. 3.5) aus , nachdem s ie
keine massgebliche subjektive Ver besserung der Handproblematik verzeichnen konnten. Im J anuar 2010, nach im Oktober 2009 erfolgter Metallentfernung, bezifferten sie die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rückblickend vom 1. Januar 2009 bis Ende Februar 2010 auf 100 %, womit, mangels genauerer Differenzierung , die Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Schneiderin gemeint sein dürfte. Erst i m abschliessenden Bericht vom März 2010 äusserten sie sich explizit zur Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und befanden von Seiten des linken Handgelenkes her eine angepasste leichtere manuelle Tätigkeit generell für zumutbar .
Zusammenfassend kann daher gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___
und den Bericht von Dr. A.___ davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführerin spätestens ab 23. Juli 2009 (Bericht von Dr. A.___ ) die Aus übung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von mindestens 60 % (=
ca. 25 Std. pro Woche bzw. 5 Std. pro Tag) zugemutet werden konnte. Spä testens ab
1. Januar 2010 ist dann gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom Erlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. 4.4
Betreffend den strittigen Beginn des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist zu sagen, dass der langjährig behandelnde Hausarzt Dr.
A.___ (vorstehend E. 3.1) die Beschwerdeführerin nach am 11.
November 2008 erfolgter Untersuchung (vgl. Urk. 7/1) rückwirkend seit 23.
Oktober 2008 vor wiegend aufgrund der Fersenspornproblematik in der angestammten Tätigkeit für vollständig arbeitsunfähig befand. Auch Dr. D.___ (vorstehend E.
3.3), wel chen die Beschwerdeführerin aufgrund der Fersenspornproblematik konsultierte, attestierte dieser im April 2009 zunächst bis Mai 2009 vorübergehend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei wahrscheinlich ist, dass er seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf die Fersenspornproblematik und die Tätigkeit als Schneiderin bezog. Anzunehmen ist daher, dass die Beschwerdeführerin schon ab dem 23. Oktober 2008 in der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit eingeschränkt war, womit das Wartejahr ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. 4.5
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Oktober 2008 massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit als Schneiderin eingeschränkt war. Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass ihr ab dem 23. Juli 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu ei nem Pensum von 60 % und ab
1. Januar 2010 gemäss der Z.___ -Begut achtung ein Pensum von 100 % möglich war. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00546 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
20. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren 1960, zuletzt seit Mai 2002 als selbständige Schneiderin im Y.___
tätig (Urk. 7/2 Ziff. 5.4 , Urk. 7/11 ) , stürzte am 29. Dezember 2008 eine Holztreppe hinunter, wobei sie sich eine distale Radiusfraktur am linken Handgelenk zuzog (vgl. Schadenmeldung Urk.
7/16 /4 2 /42 ) ,
und meldete sich am 13. Mai 2009 bei der Invalidenversiche ru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/9 , Urk. 7/14 -15 ), die Unterlagen des Krankentaggeld versicherers (Urk. 7/5 , Urk. 7/12 ) und des Unfallversicherers ( Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/22 ), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7 /11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk.
7/10) ein
und veranlasste beim Z.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 19. Januar 2011 (Urk. 7/27 , Urk. 7/38 ) erstattet wurde. Sodann holte die IV-Stelle
Berufs unterlangen (Urk. 7/30) ein und
nahm Abklärungen für Selbständigerwerbende (Urk. 7/33) vor. Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2011 (Urk.
7/36) stellte die IV Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Inva lidenrente bestehe, wogegen d ie se am 29. August 2011 unter Beilage eines medi zinischen Berichts (Urk. 7/44) Einwände (Urk. 7/45) erhob .
Mit Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 7/ 53 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.
Gegen die Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15.
Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtu ng einer Invali denrente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2. Juli 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versi cherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbs möglichkeit (Art. 1a lit . b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invali ditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funk tionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versi cherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbs tätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen ab gestellt wird. Das trifft bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig keit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massge bend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das gilt auch dann, wenn beim Invalideneinkommen dem Versicherten aufgrund der Schadenminderungspflicht zugemutet wird, in eine einträglichere unselbststän dige Tätigkeit zu wechseln (BGE 135 V 58 E. 3.4.6). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsverneinende Verfügung vom April 2012 (Urk. 2) wie folgt:
A b dem 28. Dezember 2008 habe sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Ab 1. Januar 2010 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit verbessert, dass die angestammte Tätigkeit zu 65 % und eine angepasste Tätigkei t zu 100 % zumutbar gewesen seien . Aufgrund der gesamten Geschäftssituation sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, das Geschäft aufzugeben , um die Restarbeitsfähigkeit in einer der Behind erung angepassten Tätigkeit zum Beispiel
mit Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu verwerten. Da sie aus der selbständigen Tätigkeit über die Jahre hinweg kein existenzsicherndes Einkommen habe erwirtschaften können , sei zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen. Unter Berück sichtigung eines Leidensabzuges von 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 5
%, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 1 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Mai 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, d er orthopädische Teilgutachter des Z.___ habe den Umstand, dass sie nach 15 Jahren in der Schweiz noch einen Dolmetscher benötige , negativ bewertet, weshalb er befangen erscheine und auf seine ortho pädische Beurteilung nicht abgestellt werden könne (S. 5 Ziff. 3) . Abgesehen davon hätten sich aus dem orthop ädischen Teilgutachten erhebliche Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben und die Beschwerdegegne rin hätte den Beginn der Wartefrist auf den 28. Oktober 2008 festlegen müssen und nicht auf das spätere Unfalldatum Ende Dezember 2008 (S. 5 f. Ziff. 4). Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie ab Januar 2010 in ihrer angestamm ten Tätigkeit als Schneider in zu 6 5 % und in einer angepassten Tät igkeit zu 100
% arbeitsfähig sein soll e , zumal der MRT-Befund vom 14. Dezemb er 2009 weit aus gravierender gewesen sei , als vom orthopädischen Teilgutachter des Z.___ dargestellt (S. 6 f. Ziff. 5). Auch habe dieser bezüglich der Knie nur Verdachts diagnosen ohne Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit genannt, obwohl im Nachhinein erhebliche Befunde hätten festgestellt werden können (S.
7 Ziff. 6). Das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ habe zudem ausser Acht gelassen, dass sie seit rund einem Jahr zweimal monatlich in psy chiatrischer Behandlung sei. Ein entsprechender Bericht sei nicht eingefordert worden , und die Schluss folgerungen seien nicht nachvollziehbar (S. 8 f. Ziff. 7). Im Übrigen sei ihr nicht zuzumuten, ihren im Aufbau befindlichen Betrieb aufzugeben (S. 9 Ziff. 8). 3. 3.1
Der behandelnde Hausarzt Dr . med.
A.___ , Facharzt FMH für Allge meinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2008 (Urk. 7/5/5) eine Tarsalgie rechts , ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie eine Adipositas .
Dr. A.___ führte aus, seit dem 23. Oktober 2008 bestehe in der zuletzt ausge übten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, da die Beschwerde führerin an starken belastungs abhängigen und den Gang behindernden Schmerzen an der rechten Ferse leide (vgl. Urk. 7/1) .
In seinem Bericht vom 23. Juli 2009 (Urk. 7/14 ) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Ganzkörperschmerzsyndrom - Lumbalgie seit Jahren, heute Panvertebralsyndrom - Tarsalgie beidseits - Gonarthrosen - Adipositas - Status nach Radiusfraktur links Dezember 2008, operiert, leichter Sudeck
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine mittelgra dige beidseitige sensoneurale
Schwerhörigkeit.
Die Beschwerdeführerin sei seit 1995 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 23. Juli 2009 erfolgt sei (Ziff. 1.2).
Seit dem 23. Oktober 2008 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Nähe rin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sehe nicht , wie sie eine Arbeit aufnehmen könnte, so lange die Schmerzen weiterbeständen (Ziff. 1.9). Eine wechselbelastende Tätig keit sei der Beschwerdeführerin noch im Umfang von 5 Stunden pro Tag zumutbar
(Ziff. 3). 3. 2
Die Ärzte des Spital s
B.___ nannten in ihrem nach Hospitalisation der Beschwerde führerin vom 6. bis 8. Januar 2009 verfassten provisorischen
Aus trittsbericht vom 8. Januar 2009 (Urk. 7/ 5/4 = Urk. 7/16/34 ) als Diagnose eine distale Radiusfraktur links. Die Operation (offene Reposition und palmare
Plat tenosteosynthese ) sei am 6. Januar 2009 erfolgt (vgl. Urk.
7/15/2-3) . Der Verlauf sei komplikationslos gewesen , und es habe sich eine regelrechte Röntgenkon trolle gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei am 8.
Januar 2009 in gutem Allge meinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen wor den.
I n ihrem Kurzbericht vom 6. April 2009 (Urk. 7/16/27-28) diagnostizierten die Ärzte des Spitals B.___ ein komplexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) bei distaler Radiusfraktur und palmarer Plattenosteosynthese vom 6. Januar 2009. Es werde eine erneute Predison
- und Micalcicbehandlung durchgeführt. Vom 29. Dezember 2008 bis 1. Mai 2009 sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schneiderin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).
Am
18 . Juni
2009 (Urk. 7/16/13-14 ) berichteten die Ärzte des Spitals B.___ , dass sich die Beschwerdeführerin sehr leidend gegeben habe (S. 1). Trotz intensiver medikamentöser sowie physiotherapeutischer Behandlung sei es subjektiv nahezu zu keiner Verbesserung gekommen. Objektiv habe der Bewegungsum fang verbessert werden können, und auch die rad iologische Kontrolle zeige eine zumindest stabile Osteopenie . Ob diese Osteopenie im Sinne einer Entlastungs osteopenie zu qualifizieren oder wirklich einem CRPS zuzuordnen sei, sei schwierig zu sagen. Ab dem 22. Juni 2009 sei ein Arbeitsversuch mit einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit festgelegt worden. Es werde um eine s econd
opinion gebeten (S. 2).
Am 5. August 2009 (Urk. 7/16/4-5 = Urk. 7/18/19-20) führten die Ärzte des Spitals B.___ aus, ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % sei geschei tert und die Arbeitsunfähigkeit müsse auf 75 % hochgestuft werden (S. 1 unten).
Nach am 1. Oktober 2009 erfolgter Metallentfernung berichteten die Ärzte des Spitals B.___ am 6. Januar 2010 (Urk. 7/22/14-15), die Beschwerdeführerin habe bei der ersten Verlaufskontrolle eine massive Besserung der Schmerzsymptoma tik angegeben. Nun habe sie jedoch wieder mehr Sc hmerzen bei Belastung (S.
1). Das Arthro -MRI des linken Handgelenks vom 14. Dezember 2009 (vgl. Urk. 7/22/18) habe eine deutliche posttraumatische Arthrose insbesondere im Bereich des Radius gezeigt sowie unter anderem eine deutliche Überlänge der Ulna mit Sklerosierung des Triquetrum . Das Röntgen des Handgelenks links vom 5. Januar 2010 (vgl. Urk. 7/22/17) habe eine knöchern konsolidierte Fraktur in guter Stellung gezeigt und einen prominenten Gelenksspalt zwischen Radius und Scaphoid . Hier finde sich keine scapholunäre
Dissoziation. Vom 1.
Januar 2009 bis 28. Februar 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
Am 9. Februar 2010 (Urk. 7/22/11-13) stellten die Ärzte des Spitals B.___ fol gende Diagnosen: - ulnares
Impaktionssyndrom bei Überlänge der distalen Ulna links mit Belastungsschmerzen - Status nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen intraartikulä ren Radiusfraktur links vom 6. Januar 2009, im Verlauf Auftreten eines CRPS I, - Osteosynthese-Materialentfernung vom 1. Oktober 2009 (vgl. Urk.
7/22/19-20) - aktuell ausgeprägte Kettentendinose der oberen Extremität (beidseitig mit Linksbetonung - Adipositas
Die ulnaren Schmerzen der Beschwerdeführerin seien reproduzierbar und auch in der Lokalisation präzise. Die belastungsabhängigen Schmerzen radiopalmar auf Höhe des radiokarpalen Gelenkes dürften am ehesten auf der dortigen Knorpelläsion beruhen, im Sinne einer posttraumatischen Arthr ose. Die ulnaren Schmerzen seien als ulnares
Impaktionssyndrom eindeutig provozierbar und korrelierten ebenfalls mit den Röntgen respektive MRI-Befunden. Angesichts der Gesamtsituation mit den multipelsten Schmerzpunkten und gesamthaft leidender Beschwerdeführerin sei es fraglich, in wieweit sie von einer Ulna-Ver kür zungsosteomie profitieren würde. Eine wesentliche Verbesserung des ges amten Zustandsbildes ergäbe sich durch diese Operation kaum . Der Be schwerdeführerin sei zu einer lo kalen Depot-Steroidinjektion geraten worden (S. 2).
In ihrem Bericht vom 10. März 2010 (Urk. 7/22/9-10) ergänzten die Ärzte des Spitals B.___ die einen Monat zuvor gestellten Diagnosen um ein g eneralisiertes Schmerzsyndrom im Nacken- / Schulter-Armbereich beidseits mit Ausbildung einer beidseitigen Kettentendinose und den Verdacht auf eine depressive Ent wicklung .
Die Beschwerdeführerin sei durch die Steroid-Injektion in das linke Handgelenk deutlich b eschwerdeärmer geworden und habe weniger Belastungsschmerzen. Im Vordergrund stünden für die Beschwerdeführerin aktuell diverse Schmerz punkte an der oberen Extremität beidseitig, welche nach ihren Angaben vom Nacken ausgingen. Die Beschwerdeführerin sei in der C.___ in Behandlung und werde dort auch noch weiter abgeklärt.
Von Seiten der Radiusfraktur links sei ein Endzustand erreicht. Trotz intraartiku lärer Fraktur habe ein gutes anatomisches Resultat erreicht werden können, wie es auch die bildgebenden Untersuchungen vom Dezember 2009 bestätigt hätten (S. 1).
Von Seiten des linken Handgelenkes sei leichtere manuelle Arbeit zumutbar und sicherlich ohne Gefährdung der Gesundheit möglich, auch wenn dies im Rahmen d er Gesamtsituation nicht bes chwerdefrei möglich sein werde (S. 2). 3.3
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , führte in seinem Bericht vom 7. April 2009 (Urk. 7/5/1
=
Urk. 7/9/6) aus, die Beschwerdeführerin habe sich wegen seit 4 bis 5 Jahren anhaltenden Schmerzproblemen in beiden Fersen gemeldet und klage täglich über die typische Fersenspornproblematik mit morgendlichem Anlaufschmerz , aber auch Schmerzen nachts so wie über Schwellungen der bei de n oberen Sprunggelenke abends. Sie arbeite theoretisch als Schneiderin in einer Grossschneiderei in E.___ , wo sie offensichtlich körperlich gefordert werde. Seit etwa Januar dieses Jahres sei sie aber nach einem Unfall mit Osteo synthese am linken Handgelenk zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es habe sich eine deutlich übergewichtige Patientin mit einem kleinschrittigen , schwer fälligen Gangbild gezeigt. Sie habe bereit s Einlagen, welche sie konsequent tra gen solle. Dr. D.___ führte aus, er habe sich geweigert, der Beschwerdeführerin wegen dieser Fersenspornproblematik eine 100%ige Arbeitsunf ähigkeit zu attestieren, welche sie ja ohnehin von der Osteosynthese her an der Hand
habe.
Gemäss Kontrollkarte für die Arbeitsunfähigkeit zuhanden des Krankentaggeld versicherers attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin ab 7.
April 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Mai 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/12/19). 3.4
Am 17. Juni 2009 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, das vom Krankentaggeldversicherer veran lasste Gutachten (Urk. 7/12/3-15). Er stellte folgende Diagnosen (S. 5 f. Ziff. 4): - Ganzkörperschmerzsyndrom mit inkonsistenten Tenderpoints, nicht einer echten Fibromyalgie entsprechend , bei ebenfalls fehlenden Begleit symptomen - o bjektiviert cervikale degenerative Osteochondrose mittleren Grades C5/C6 - leichte rechtskonvexe Brustwirbelsäulen / Lendenwirbelsäulen -Skoliose , mini male lumbale Spondylose - l eichte mediale symptomarme Gonarthrosen - b eidseitiger Fersensporn, in der Untersuchung beschwerdearm wirkend, trägt entlastende Fersentalonetten - Status nach Treppensturz am 29. Dezember 2008 mit distaler mehrseg mentärer intraartikulär reichender Radiusfraktur, klinisch für Haltfunk tion bereits ausreichend belastbar, noch teileingeschränkt mit leicht verminderter schonungsbedingter
Handkraft, in Behandlung in der chi rurgischen Poliklinik im Spital B.___ - Adipositas mittleren Grades
Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei gesamthaft als selbständige Schneiderin zu 80 % arbeitsfähig. Vermehrte Pausen und allenfalls leicht ver minderte Leistung bedingten grosszügig bemessen eine Gesamteinschränkung von geschätzt maximal 20 %. Für einfache Haltefunktionen bei Rech tshändig keit sei die linke Hand verwertbar. Bei im wesentlichen Teilen klinisch inkon sistenten Untersuchungsbefunden, im Ausmass nicht erklärbarer angeblicher Behinderung , sei der angegebene Ganzkörperschmerz und die klinisch fibromy algische Schmerzempfindlichkeit im angegebenen Ausmass nicht begründbar mit Verdacht einer zusätzlichen Schmerzverarbeitungsstörung, allenfalls mit hintergründigem Rentenwunsch (S.
9 oben).
Selbständig im eigenen Atelier arbeitend, seien die belastenderen Tätigkeiten (Bügeln, Zusch n eiden stehend) frei einteilbar , im Wechsel m it den besser zu ertragenden sit z e nden Näharbeiten. Zudem könnten letztere mit betrieblichen Anpassungen zumindest teilweise auch sitzend ausgeübt werden . Insbesondere führten die beklagten therapieresistenten Fersenspornschmerzen aufgrund des heutigen Untersuchungsbefundes ebenso wie damals von Dr. D.___ im April 2009 (vorstehend E. 3.3) beurteilt, zu keine n
höhergradige n Bee inträchtigungen als Schneiderin . Grundsätzlich vorbehalten bleibe die Einschätzung der Unfall folgen durch das Spital B.___ , wobei eine Konsultation am 18. Juni 2009 statt finde
(S. 10 oben , S. 10 unten ).
Einem CRPS entsprechend sei klinisch die Unfallhand allerdings ausreichend belastbar für Haltefunktionen, wie sie beim Nähen, Zuschneiden und Bügeln benötigt würden. Tätigkeiten, i m Rahmen derer die die zumutbare Hebekraft von 8 kg beidhändig ab Boden auf Tischhöhe und 2 mal 2 kg beidseitig geho ben von Tisch bis Schulterhöhe nicht überschr it ten werde , seien für die Beschwerdeführerin als machbar anzunehmen. Als Rechtshänderin wirke sich bei m Nähen die allenfalls leicht behinderte Feinmotorik der Unfallhand links bei Rech t shändigkeit doch nicht massgebend höhergradig aus.
Die beklagten Rückenbeschwerden stünden befund- und beschwerdemässig ent sprechend der klinischen Untersuchung völlig im Hintergrund. In psychischer Hinsicht sei ihm
als Nicht- Psychiater keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Ver änderung in der Untersuchung aufgefallen (S. 10 Mitte).
Eine 80%ige Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder einer anderweitig adap tier ten Tätigkeit würde die Gesundheit der Beschwerdeführerin in keiner Weise schädigen, insbesondere nicht bezogen auf die beklagten Ganzkörperbe schwerden , Wirbelsäulen-, Knie- und Fersenschmerzen (S. 11 oben) .
Auch in e iner anderweitigen Tätigkeit, bei derzeit medizinisch nicht notwendi gem Berufswechsel , bestehe ebenfalls eine 80%ige Gesamtarbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 10).
Die gesamthaft 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und allenfalls auch in der adaptierten Tätigkeit sei mit vorliegendem Gutachten gesichert ab 12. Juni 2009 zumutbar, vorbehalten die am 18. Juni 2009 erfolgende Neu beurteilung der Unfallhand am 18. Juni 2009 im Spital B.___
( S. 12 Ziff. 10d).
Die Beschwerdeführerin scheine zu einer Sch merzgeneralisierung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung zu neigen. Dafür spreche auch das vom Spital B.___ angenommene CRPS der linken Hand (S. 12 Ziff.
12). 3. 5
Die Ärzte der C.___ stellten in ihrem Bericht vom 16. Novem ber 2009 (Urk. 7/18/5-7) folgende Diagnosen (S. 1): - persistierende Handschmerzen links mit Ausstrahlung in Unterarm, Ober arm, Schulter bis in den Nacken nach Osteosynthese einer Radius fraktur -
13. August 2009: kein Hinweis für CRPS - Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr - Kalkaneusspo r n beidseits - Kreuzschmerz mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel myofaszieller Genese - Nackenschmerzen myofaszieller Genese
Die Ärzte führten aus, dass es aktuell keine Hinweise für das Vorliegen eines CRPS oder auch eines neuropathischen Schmerzsyndroms am linken Arm gebe. Für das Vorliegen einer Läsion innerhalb des Nervensystems als Ursache des sensiblen Hemisyndroms links habe sich sowohl klinisch-neurologisch wie auch elektrophysiologisch kein Hinweis ergeben. Es handle sich hierbei um eine funktionelle Störung, wie sie häufig bei chronischen Schmerzsyndromen vor gefunden werde. Eine spezifische Diagnose wie zum Beispiel ein CRPS lasse sich davon nicht ableiten (S. 2 unten).
In ihrem Bericht vom 22. Dezember 2009 (Urk. 7/22/21-24) ergänzten sie die bereits gestellten Diagnosen um einen Armschmerz rechts, welcher neurologisch nicht zuordenbar sei, Differenzialdiagnose myofascielle Genese (S. 1). 3 . 6
A m 19. Januar 2011 erstatteten Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychothera pie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 7/27 /1-54 ). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( S. 30 Ziff. 8.1): - Diskusprotrusion mit Einengung des Neuroforamens C3/4 und C4/5 beid seits rechtsbetont sowie bilateraler foraminaler Einengung C5/6 und möglicher Reizung der Nervenwurzel C4/5 rechts sowie C6 beidse its mit Spondylose C4/5 bis C6/7 - Disk ushernie L5/S1 rechts lateral mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 reces sal rechts und vermutlich auch der Nervenwurzel L5 foraminal rechts sowie hypertrophe Facettengelenksarthrosen tief lumbal - l eichter Ulnavorschub bei Status nach Osteosyn these einer distalen i ntra ar ticulären mehrfragmen tären Radiusfraktur links Dezember 2008 mit minimaler TFCC- Läsion sowie Zysten im Os naviculare und OS lunatum - Fersensporn bei Senk-/Spreizfuss beidseits - Adipositas - Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit etwa Januar 2009 mit Übergang in eine chronisch depressive Verstim mung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F43.21 , F34.1) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit 2009
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
30 Ziff. 8.2): - Verdacht auf Chondropathie des rechten Kniegelenkes bei Nullachse
Die begutachtenden Ärzte führten aus, in der bisherigen Tätigkeit als Schneide rin habe seit dem 29. Dezember 2008 im Rahmen der postoperativen Rehabili tation nach Osteosynthese einer distalen intraarticulären Radiusfraktur links eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2010 bestehe gesamt haft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 65 % (Arbeitsunfähig keit von 35 %), da vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit häufig inklinierten Kör perhaltungen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten (S. 31 Ziff.
9.1) .
K örperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könn t en, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegen stände über 5 kg gehoben oder getragen werden müss t en , und die nicht mit Kraft anwendung des linken Handgelenks verbunden seien , sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfä higkeit und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könn t en gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2010 vollumfänglich ( Arbeitsunfähigkeit 0
%) zugemutet werden. Im Rahmen der posto perativen Rehabilitation habe auch in adaptierten Tätigkeiten vom 29. Dezember 2008 bis Dezember 2009 bei voller Stundenpräsenz ei ne volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 31 Ziff. 9.2).
Die begutachtenden Ärzte führten aus, dass die von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.) attestierte Arbeitsunfähigkeit ihrer jetzigen gutachterlichen Einschätzung entspreche. Die Begutachtung des Rheumatolog en Dr. F.___ vom Juni 2009 (vorstehend E. 3) sei nicht umfassend , und speziell die Wirbelsäulendiagnosen seien nur ungenau gestellt worden, weshalb die jetzigen Diagnosen verpasst worden seien. Auf Handgelenksaufnahmen sei e benfalls verzichtet und dennoch sei eine Beurteilung des linken Handgelenkes vorgenommen worden. Dement sprechend könne die von Dr. F.___ festgehaltene Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden, speziell dass auch in adaptierter Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen solle. Das aus internistisch-rheu matologischer Sicht beschriebene Ganzkörperschmerzsyndrom könne aus psy chiatrischer Sicht einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugeordnet werden, nach dem die Schmerzen nicht vollumfänglich erklärt werden könnten (S. 31 f. Ziff. 9.3).
Integrationsmassnahmen seien aufgrund der mangelnden Motivation und der Selbstlimitierung zum jetzigen Zeitpunkt wenig aussichtsreich (S. 33 Ziff. 9.6) . Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein somatisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzu nehmen, obwohl erhebliche psychosoziale Faktoren wie familiäre Probleme und Partnerprobleme sowie mangelnde Integration und mangelnde Sprachbeherr schung nach 15 Jahren in der Schweiz vorlägen (S. 33 Ziff. 9.7). 3. 7
Die Ärzte der I.___
stellten in ihrem Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 7/44) folgende Diagnosen (S. 1):
1.
Schulter-Arm-Syndrom - Differenzialdiagnose Schmerzausweitung der Handgelenksschmerzen bei posttraumatischer Arthrose und ulnarem
Impaktionssyndrom - Status nach offener Reposition und palmare r Plattenosteosynthese am 6.
Januar 2009 bei distaler Radiusfraktur nach Sturz von einer Holz treppe am 29. Dezember 2008 - Status nach OSME am 1. Oktober 2009 (Spital B.___ ) - aktenanamnestisch Verdacht auf komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS I) mit entsprechender Behandlung (oraler Steroidstoss, Antiphlo gistika , Miacalcic
- Nasenspray, Physiotherapie) - ulnares
Impaktionssyndrom bei Überlänge der distalen Ulna links mit Belastungsschmerzen - Arthro -MRI Handgelenk links 14. Dezember 2009 (Spital B.___ ): deutli che posttraumatische Arthrose insbesondere im Bereich des Radius. Deutliche Überlänge der Ulna mit Sklerosierung des Tri quetrum - Test-Infiltration am 9. Februar 2010 (Spital B.___ ) sehr gutes Anspre chen
2.
Fibromyalgie - Differenzialdiagnose bei deutlichem Vitamin D-Mangel, Dekondi tio nierung - Dolorimetrie vom 4. Mai 2011 mit 12/24 positiven Punkten, 2/8 Kon troll punkte - lumbovertebrales b i s - spondylogenes Schmerzsyndrom sowie cervico ver tebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom - Fehlhaltung bei Hyperlordose und Muskelinsuffizienz - Coccygodynie
3.
Vitamin D-Mangel
4.
Adipositas, BMI 33kg/m 2
5.
depressive Stimmungslage - regelmässige Konsultation bei Dr. J.___
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei am 12. April, am 2. Mai und am 27. Juni 2011 in ihrer Sprechstunde gewesen. Die Zuweisung sei durch das C.___
veranlasst worden mit der Bitte zur wei teren Behandlung und gegebenenfalls Einschluss in eine Fibromyalgie -Gruppe (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe ein normales Gangbild mit normalem Fuss abrollen gezeigt und sei während des dreissigminütigen Anam n esegespräches ruhig dagesessen. Das Entkleiden sei flüssig mit problemloser Armabduktion und begleitender Innenrotation beim Ausziehen des Oberteiles, guter Lenden w irbelsäulen-Flexion und bei O c m Fuss-Boden-Abstand beim Ausziehen der Socken bei gleichzeitig gestreckten Beinen erfolgt (S. 3 unten). Gemäss der Anamnese und des Beschwerdeverlaufes bestehe ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom ausgehend von den Handgelenksschmerzen nach operativer Versor gung einer Radiusfraktur mit anschliessender Schmerzausweitung. Trotz ander weitigen Beschw erden, wel che seit dem Unfallereignis bestünden, sei die Beschwerdeführerin durch die Arm-Schmerzen und Rückenschmerzen einge schränkt. Gemäss d en vorli e genden Akten sei im Rahmen der persistierenden Handgelenksschmerzen eine ausführliche Abklärung erfolgt und es sei die Diagnose eines ulnaren
Impaktionssyndrom bei Überlänge der distalen
Ulna links mit Belastungsschmerzen formuliert worden . Die Test-Infiltration vom 9.
Dezember 2010 habe denn auch zu einer prompten Schmerzfreiheit geführt. In diesem Rahmen empfehle sich eine erneute Zuweisung in die hand chirurgische Sprechstunde mit der Frage nach einer Ulnaverkürzungs osteo tomie , welches bereits vorgeschlagen worden sei. Die Rückenschmerzen liessen sich durch eine Fehlhaltung bei muskulärer Insuffizienz erklären. Die Zu weisungs d iagnose einer Fibromyalgie habe sich gemäss der veranlassten Do lori metrie bestätigen lassen . Diffe rentialdiagnostisch könnten die
Weichteil schmerzen aber auch im Rahmen eines deutlichen Vitamin D-Mangels und der allge meinen Dekonditionierung auftreten. Empfohlen werde eine konsequente medi zinische Trainings-Therapie und die regelmässigen psychiatrischen Kon sul tationen (S. 4 Mitte). 3.8
Dr. G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. November 2011 (Urk.
7/48) zum Bericht der Ärzte des I.___
(vorstehend E. 3.7 ) aus, die Diagnose Schulter-Arm-Syndrom sei eine unspezifische Diagnose, die dementsprechend therapeutisch nicht verwertbar sei, da die Ursache der Beschwerden damit nicht klar definiert worden sei. Zudem sei differentialdiagnostisch eine Schmerzaus weitung bei posttraumati scher Arthrose und ulnarem
Impak tionssyndrom erwähnt worden, wobei vergessen worden sei anzugeben, ob rechts oder links. Dass die Differen tialdiagnose „Schmerzausweitung “ erwähnt werde , zeige, dass die Ärzte des I.___ die Ursache der Schmerzen nicht definitiv einordnen könn t e n . Weshalb die I.___ von einer Arthrose spreche bleibe unklar, zumal das letz te MRI der linken H and vom 22. Dezember 2010 noch keine Arthrose gezeigt habe, sondern lediglich zystische Defekte in den Handwurzelknochen und einen winzigen Defekt im radialen TFCC. Nachdem das TFCC also nur e ine winzige Läsion aufweise, sei die Diagnose leichter Ulnavorschub r espektive leichtes ulnares
Impak tionssyndrom korrekt. Die Diagnose Fibromyalgie sei längst überholt und mittlerweile obsolet und die entsprechenden Beschwerden würden nicht mehr vom Rheumatologen sondern vom Psychiater beurteilt. An der gutachterlichen Beurteilung vom 16.
November 2010 werde festgehalten. 3.9 Dr. H.___ führte in seiner Stellungnahme vom 11. November 2011 (Urk. 7/49) aus, dass nach Studium der Aktenunterlagen, der Anamneseerhebung und d er ausführlichen psychiatrischen Untersuchung die Diagnosen eindeutig hätten gestellt werden können und auch berücksichtigt worden sei , dass sich die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung b efunden und eine antidepressive , schmerzlindernde Medikation erhalten habe. Damit bestehe kein Bedarf, zusätzliche Befunde beim behandelnden Psychiater einzufordern, da keine zu sätzlichen Aspekte zu erwarten seien.
Die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit seien aus psychiatrischer Sicht durchaus nachvollzieh bar. Bei einer angepassten Tätigkeit handle es sich um eine medizinisch-theore tische Einschätzung unter dem im Gutachten beschriebenen Leistungsprofil. Aus dem Arztbericht des I.___ vom Juni 2011 (vorstehende E.
3 .7 ) ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine neuen Aspekte. Die Diagnose Fibromyalgie sei inzwischen überholt und entspreche einer anhaltenden somatoformen
Schmerz störung . Bezüglich der depressiven Stimmungslage seien keine näheren Aus führungen gemacht worden. Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass sich gegenüber dem psychiatrischen Teilgutach ten vom 16. November 2010 keine Änderung der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ergebe (S. 2) . 3.10
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 3 ) aus, die Beschwerdeführer in stehe seit dem 15. Mai 2011 in seiner Behandlung. Die Abklärung des primär schmerzdomi nanten rechten Kniegelenkes habe eine n Riss des Innenmeniskus, eine retropa telläre
Chondropathie und eine Chondropathie des m edialen Tibiaplate a u s erge ben. Am 27. September 2011 sei die Hinterhornresektion des medialen Meniskus am rechten Knie arthroskopisch saniert worden .
Der postoperative Verlauf sei unkompliziert gewesen und die Besch w erdeführe rin sei dort nun weitgehend beschwerdefrei (S. 1 Mitte).
Ende Oktober 2011 habe die Beschwerdeführerin dann über Schmerzen im Bereich des Trochanter major
femoris rechts sowie über Rücken- u nd Knie schmerzen links geklagt.
Die Abklärungen der Lendenwir belsäule hätten im MRI eine Disk ushernie L5/S1 rechts mit Nervenwurzelaffektion L5/S1, daneben eine hypertrophe Interver tebralgelenksarthrose gezeigt. Diesbezüglich habe er um eine entsprechende Facettengelenksinfiltration gebeten.
Am 17. Januar 2012 habe er die Ar thr oskopie beider Menisken am linken Knie vorgenommen. Auch hier sei der primäre postoperative Verlauf bisher kompli kationslos gewesen. Die bis zum Unfallereignis angeblich gesunde Frau zeige weiterhin posttraumatisch aufgetretene psychische Störungen, weshalb sie in psychiatrischer Behandlung sei, wobei ihm diesbezügliche Unterlagen nicht zur Verfügung stünden (S. 1).
Zusammenfassen d lägen in beiden Kniegelenken sowohl degenerative Verände ru ngen als auch Meniskusrisse vor und die Diskushernie sei ebenfalls erst nach dem Unfall aufgetreten (S. 2). 4.
4.1
Es ist u nbestritten und steht aufgrund der Akten fest , dass die Beschwerdeführe rin in ihrer angestammten Tätigkeit als Schneiderin seit dem Unfallereignis höchstens noch eingeschränkt (vorstehend E. 3.1- 2, E. 3.4, E . 3.6) arbeitsfähig ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verhält.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer leistungsverneinenden Verfügung vom April 2012 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das Z.___ -Gutachten vom Januar 2011 (vorstehend E. 3.6), wonach seit dem 28. Dezember 2008 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Schneiderin als auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkei t mehr gegeben gewesen sei. Ab
1. Januar 2010 wurde ein verbesserter Gesundheitszustand angenommen und in der angestammten Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % und in jeder angepassten Tätigkeit von einer solchen von 100
% ausgegangen. 4.2
Das Z.___ -Gutachten (vorstehen d E. 3.6) berücksichtigt die von der Beschwer de führerin geklagten Beschwerde n und setzt sich mit diesen umfas send aus einander. Es wurde in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfol gerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforde rungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), weshalb grundsätz lich darauf abgestellt werden kann.
Die Beschwerdeführerin brachte gegen das Z.___ -Gutachten vor (vorstehend E.
2.2), dieses sei nicht verwertbar , da sich
der or thopädisch begutachtende Arzt unsachlich über ihr e Sprachkenntnisse geäussert und wesentliche Kni ebefunde ausser Acht gelassen habe .
Diesbezüglich ist zu sagen, dass d ie Äusserung en zu den Sprachken ntnissen der Beschwerdeführerin
zwar nicht angebracht waren,
jedoch kein en Grund dar stellen , welcher auf Befangenheit des Gutachters schliessen lassen würde . Betreffend die durch Dr. K.___ (vorstehend E. 3.10) im Februar 2012 aufge führten Kniebefunde
ist zu beachten, dass sich anlässlich der klinischen
Unter suchu ng durch Dr. G.___
Mitte November 2010 ergänzt durch die angefer tigten Röntgenaufnahmen noch keine Anzeichen dafür gezeigt h ä tten , dass
die Einschränkungen in den Knien einen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hätten .
Auch
Dr. K.___
sprach nicht von einer daraus res ultierender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit .
In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. H.___ rügte die Beschwerdeführerin weiter , dass dieser keinen Bericht der
behandel n den Psy chiaterin ein ge ho lt habe . Zwar sind zur Abklärung einer psychischen Störungen eine Fremdanamnese ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/10 vom 21. September 2010, E. 4.1, mit Hin weisen) . Den übrigen Akten sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine schwerwiegendere Problematik als die von den Z.___ - Gutachtern diagnostizierte Dy sthymie schliessen lassen würden . Auch hat es die Beschwer deführerin ihrerseits konsequent unterlassen, einen entsprechenden Bericht ein zureichen. Sie wurde anlässlich der psychiatrischen Z.___ -Begutachtung ein gehend abgeklärt,
wobei Dr. H.___ da rum wusste , dass sich die Beschwerde führerin in p sychiatrischer Therapie befand (vgl. vorstehend E.
3.9) . Alles in Allem vermag demzufolge die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik die Verwertbarkeit des Z.___ -Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen und auch der Bericht der Ärzte der I.___ vom Juni 2011 (vorstehend E. 3.7), welche bereits bekannte Diagnosen unter einem unspezifischen Schul ter-Arm-Syndrom zusammenfassten , ohne sich zur Arbeitsfähigkeit zu äusser n, vermag daran nicht s zu ändern. So wurde auch die Frage einer allfälligen Ulna verkürzungsosteotomie schon du rch die Ärzte des Spitals B.___ (vorstehend E.
3.2) im Februar 2010 abschliessend thematisiert und es wurde dargelegt, wes halb man sich dagegen entschieden hatte. 4.3
Nicht schlüssig begründet wird hingegen im Z.___ -Gutachten, weshalb der Beschwerdeführerin erst ab 1. Januar 2010 wieder eine behinderungsangepasste (Teilzeit-) Arbeitstätigkeit hätte zumutbar sein solle n . Insbesondere fehlt es dies bezüglich an
einer überzeugenden Auseinandersetzung mit den abweichenden ärztlichen Stellungnahmen. So erachtete der beha ndelnde Hausarzt Dr.
A.___ (vorstehend E. 3.1) in seinem Bericht vom 23. Juli 2009 in einer behin derungsangepasste n Tätigkeit ein Arbe itspensum von 5 Stunden pro Tag für möglich . Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4) hielt gesamthaft gesehen die Beschwer deführerin im Juni 2009 nach seiner vorwiegend klinischen Untersu chung in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 80 % für arbeitsfä hig, vorbe hältlich der Neubeurteilung der Unfallhand durch die Spezialisten des Spital s B.___ (vorstehend E. 3.2) .
Diese
sprachen sich
ihrerseits in ihrem Bericht vom 18. Juni 2009 für die Vornahme eine r
second
opinion in der C.___ (vorstehend E. 3.5) aus , nachdem s ie
keine massgebliche subjektive Ver besserung der Handproblematik verzeichnen konnten. Im J anuar 2010, nach im Oktober 2009 erfolgter Metallentfernung, bezifferten sie die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rückblickend vom 1. Januar 2009 bis Ende Februar 2010 auf 100 %, womit, mangels genauerer Differenzierung , die Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Schneiderin gemeint sein dürfte. Erst i m abschliessenden Bericht vom März 2010 äusserten sie sich explizit zur Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und befanden von Seiten des linken Handgelenkes her eine angepasste leichtere manuelle Tätigkeit generell für zumutbar .
Zusammenfassend kann daher gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___
und den Bericht von Dr. A.___ davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführerin spätestens ab 23. Juli 2009 (Bericht von Dr. A.___ ) die Aus übung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von mindestens 60 % (=
ca. 25 Std. pro Woche bzw. 5 Std. pro Tag) zugemutet werden konnte. Spä testens ab
1. Januar 2010 ist dann gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom Erlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. 4.4
Betreffend den strittigen Beginn des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist zu sagen, dass der langjährig behandelnde Hausarzt Dr.
A.___ (vorstehend E. 3.1) die Beschwerdeführerin nach am 11.
November 2008 erfolgter Untersuchung (vgl. Urk. 7/1) rückwirkend seit 23.
Oktober 2008 vor wiegend aufgrund der Fersenspornproblematik in der angestammten Tätigkeit für vollständig arbeitsunfähig befand. Auch Dr. D.___ (vorstehend E.
3.3), wel chen die Beschwerdeführerin aufgrund der Fersenspornproblematik konsultierte, attestierte dieser im April 2009 zunächst bis Mai 2009 vorübergehend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei wahrscheinlich ist, dass er seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf die Fersenspornproblematik und die Tätigkeit als Schneiderin bezog. Anzunehmen ist daher, dass die Beschwerdeführerin schon ab dem 23. Oktober 2008 in der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätig keit eingeschränkt war, womit das Wartejahr ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. 4.5
Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Oktober 2008 massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit als Schneiderin eingeschränkt war. Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass ihr ab dem 23. Juli 2009 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu ei nem Pensum von 60 % und ab
1. Januar 2010 gemäss der Z.___ -Begut achtung ein Pensum von 100 % möglich war. 5. 5.1
Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen aufgrund des Einkommens vergleiches zu ermitteln. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 5.3
Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns
abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gestützt auf die obigen Ausführungen (vorstehend E. 4.4 ) ist davon auszugehen, d ass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2008 in der angestammten Tätigkeit als Schneiderin eingeschränkt war, womit die einj ährige Wartefrist gemäss Art.
28 Abs. 1 lit . b IVG Ende September 2009 endete und der (hypothetische) Rentenbeginn per 1. Oktober 2009 festzusetzen ist.
Als hypothetisches Valideneinkommen (vorstehend E. 5.2) gilt das Einkommen, das die Beschwerdeführerin erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Massgebend ist, was die Beschwerdeführerin als Gesunde bei sonst glei cher Situation tatsächlich e rzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte. Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sie sich als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstä tigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeit en hätte (ZAK 1992 S. 92 E . 4a; Urteil M. vom 4.
April 2002, I 696/01, E . 4a).
Vorliegend hat die B eschwerdeführerin
fast siebe n Jahre lang eine selbststän dige Erwerbst ätigkeit ausgeübt. Darin liegt keine kurze Dauer im Sinne der Rechtsprechung. Es bestehen auch sonst keinerlei Anzeichen oder Anhalts punkte dafür , dass sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ihre selbstän dige Tätigkeit als Schneideri n
zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit auf gegeben hätte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der bisherigen Tätigkeit verblieben. Es besteht deshalb kein Grund, das aus wirtschaftlichen Gründen unterdurch schnittliche Valideneinkommen auf einen durchschnittlichen Tabell enlohn auf zurechnen ( vorstehend E. 12, Urteil e des Bundesgerichts 9C_560/2008 vom 12.
Dezember 2008 sowie
I 575/00 vom 9. Mai 2001 E. 3 ) .
Nicht abgestellt werden kann auf die von der Beschwerdeführer in im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/2 Ziff. 5.4) und auch im Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11 Ziff. 2.1 1 ) gemachten Angaben, wonach sie angeblich seit 2002 als selbständige Schneiderin ein Bruttoeinkommen von Fr. 60‘000.-- respektive Fr. 65‘000.-- erzielt habe. Weder ist ein Einkommen in dieser Höhe belegt, noch erscheint es mit Blick auf die Akten (insbesondere Betriebsrechnung vgl. Urk. 7/30) wahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug (Urk. 7/10) als Selbständigerwerbende in den Jah ren 2002 bis 2007 Ganzjahres e inkommen von minimal Fr. 8'307.-- und von maximal Fr. 16'300.-- im Jahr 2005 erwirtschaftete .
Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massge benden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitrags pflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständi gerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden.
S elbst wenn man vom höchsten j e abgerechneten Verdienst von Fr. 16'300.-- im Jahre 2005 aus geht und diesen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit . M-O) anpass t ,
resul tiert lediglich ein Valideneinkommen von rund Fr. 17'402 .-- (Fr.
16‘300 .-- x 1.014 x 1.013 x 1.020 x 1.019 ). 5.4
Nach der Rechtsprechung hat auch eine selbstständig erwerbende Person aus der Sicht der Invalidenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen ihren Betrieb aufzugeben. Auf Grund der einer versicherten Person obliegenden Scha denminderungspflicht kann die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts I 38/06 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 58 E. 3.4.6 in fine ).
Neben der noch langen, verbleibenden Aktivitätsdauer der Beschwerdeführerin fällt vor allem der Umstand ins Gewicht, dass bei Aufnahme einer angepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Vergleich zum unrentablen Schneidereibe trieb eine bessere erwerbliche Verwertung des Restleistungsvermögens zu erwarten ist. Zudem war die Beschwerdeführerin bereits vor Üb ernahme des Ladens im Jahre 2002 mehrere Jahre als angestellte Hilfsarbeiterin tätig (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/10, Urk. 7/11 Ziff. 2.7-8) . Unter diesen Umständen ist der Wechsel in ein Anstellungsverhältnis zumutbar. 5.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirt schaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.6
Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfa chen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle
TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41. 6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 , S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 ( Die Volkswirtschaft 6 -2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) sowie bei dem ab Juli 2009 möglichen 60
% Pensum ein Invalideneinkom men von rund Fr. 31'468.-- im Jahr 2009 (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 0.6). 5.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug vom Ta bellen lohn von 20 % trägt den persönlichen Umständen der Beschwerdefüh rerin angemessen Rechnung. Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 5.8
Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % e rgibt sich ein Invaliden einkom men in der Höhe von rund Fr. 25‘174 .-- ( Fr. 31‘468 .-- x 0.8 ). Bei einem Valideneinkommen von lediglich Fr. 17‘402 .-- resultiert keine Einkommensein busse und es resultiert daher auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, selbst bei Gewährung eines maximal möglichen Abzuges von 25 %. E ine wei tere Prüfung, wie es sich mit dem möglichen Arbeitspensum von 100 % in angepasster Tätigkeit ab Januar 2010 verhält, erübrigt sich.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan BB/CS/MPversandt