Sachverhalt
1.
Die 19 61 geborene X.___
ist ausgebildete Kleinkindererzieherin und Über setz erin
(Urk. 7/6/5). Zuletzt arbeitete sie seit dem Jahr 2006 freischaffend als Lek torin, Korrektorin und Übersetzerin. Von Juni 2006 bis August 2008 arbei tete
sie zudem als angestellte Korrektorin und Übersetzerin (Urk. 7/6/5-6). Am 2 9. Juli 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Migräne mit Schwin del anfällen, Erbrechen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, motorischen Schwierig keiten, Niedergeschlagenheit und sporadisch auftretenden halbseitigen Lähmung en und Sensibilitätsstörungen als Begleiterscheinungen sowie unter Hinweis da rauf, dass sie opiathaltige Medikamente einnehme, bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Mass nahmen) an (Urk. 7/6). Daraufhin tätigte die IV-Ste lle Abklärun gen in er werblicher (Urk. 7/3-4, Urk. 7/10-12, Urk. 7/16) und medizinischer (Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/18, Urk. 7/36) Hinsicht. Insbesondere holte sie das interdiszi pli näre Gutachten des Y.___ vom 2. November 2011 (Urk. 7/39) ein . Mit Vorbescheid vom
22. November 2011 teilte sie de r Ver sicherten ihre Absicht mit, den Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung zu verneinen (Urk. 7/42). Die Versicherte erhob dagegen Einwand (Urk. 7/43 und Urk. 7/49) und reichte eine Stellungnahme ihres be handelnden Psychiaters ein (Urk. 7/48).
Hierzu holte die IV-Stelle eine Stellung nahme des Y.___ ein (Urk. 7/51) und verfügte in der Folge am 4. April 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 7/55 = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob
X.___
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zuspre chung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 201 0. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche be rufliche wie medizi ni sche Abklärungen durc hzuführen und dana ch neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2012 reichte die Beschwer deführerin einen wei teren medizinischen Bericht ein (Urk. 9 und 10). Die IV-Stelle verzichtete am 1. November 2012 auf Stellungnahme hierzu (Urk. 12). Am 2 0. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin erneut zusätzliche Arztbe richte ein (Urk. 14 und 15/1-6). Die IV-Stelle verzichtete wiederum auf ei ne Stellungnahme dazu (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 1 2. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zi alversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes
ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be ur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rung en begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich so mit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein ge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, es könne auf das Gutachten des Y.___ vom 2. November 2011 sowie dessen Ergän zung vom 2 7. März 2012 abgestellt werden, wonach kein invalidenversiche rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege und wonach nie eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit be stan den habe (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bemängelt am Y.___ -Gutachten insbesondere, dass darin die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte ungenügend be rück sichtigt worden seien und
dass Migräne-Erkrankungen – entgegen ausge wiese nen und anerkannten Erkenntnissen der Neurologie – generell eine invali disierende Wirkung abgesprochen worden sei (Urk. 1 S. 9-11). S ie sei zu 70 % arbeits
- und erwerbs unfähig, weswegen sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 11) . Eventualiter seien auch berufliche Mass nahmen zu prüfen, da sie in ihrer an ge stammten Tätigkeit erheblich einge schränkt sei (Urk. 1 S. 12). 3. 3.1
Die Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, be richtete am 2 3. August 2010, dass eine chronische, therapieresistente Migräne so wie ein Verdacht auf eine reaktive Depression vorl ägen . Seit Juni 2009 sei die Exazerbation der Migräne so intensiv, dass die Beschwerdeführerin praktisch täg lich in verschiedenstem Ausmass an Kopfweh leide. Deswegen sei sie vom 2 4. September bis am 1 3. Oktober 2009 auch in stationärer Behandlung in der Klinik A.___ gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem All tag deutlich eingeschränkt, es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen, Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Sie sei in regelmässiger psychiatri scher Behand lung. Die aktuelle Opiattherapie mildere die heftigsten Attacken etwas, mache sie aber noch vermehrt müde und konzentrationsunfähig (Urk. 7/13/5-6). 3.2
Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 6. September 2010 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und Fluchtmigration, ge mäss Anhang zum DSM IV-TR als DESNOS zu codieren, was logisch der Ziffer F62.0 des ICD-10
und einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung entspre che, sowie
eine ausgeprägte Migräne mit Attacken mehrmals wöchentlich (ICD-10: G 4 3). Die
Kopfschmerzen bestünden bereits seit der Kindheit, Migräne seit dem 1 8. Alters jahr, wobei es in den letzten Jahren zu einer Verschlechterung gekommen sei. Zu sätzlich würden sich die Traum afolgen zunehmend manifes tieren (Urk. 7/15/2). Bei den heftigen Migräneanfällen sei die Beschwerdeführe rin nicht in der Lage, sich aufmerksam und konzentriert auf ihre Übersetzungs arbeit einzulassen. Re du ziert seien jeweils auch Auffassungsvermögen und Aus dauer. Durch die ge nannten Beeinträchtigungen sinke auch die Qualität der Ar beit. Somit bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/15/4). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Leiter des D.___, nannte in seinem Bericht vom November 2010 folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine chronische Migräne, ei nen rezidivierenden Status migranosus, einen episodischen Schwankschwindel, differentialdiagnostisch migränebedingt, eine migränebedingte chronische Mü dig keit sowie rezidivierendes Fieber unklarer Ursache, differentialdiagnos tisch
mi gränea ssoziiert (HANDL-Syndrom?; Urk. 7/18/1) . Er erwähnte zwei sta tionäre Behandlungen der Beschwerdeführerin und gab an, seit Jahren sei die Migräne chronisch, das heiss t sie trete an mehr als 15 Tagen pro Monat auf, teilweise daure sie mehr als 75 Stunden und teilweise handle es sich um Migrä neattacken mit Aura . Die Beschwerdeführerin sei in einer unselbständigen Tä tigkeit voll um fänglich arbeitsunfähig, freischaffend sei sie zu 70 bis 80 % ar beitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 10 bis 20 % zumutbar, mit teilweise ver minderter Leistungsfähigkeit. Die Migräne und deren Begleitsymp tome würden sich invalidisierend auswirken (Urk. 7/18/2). Eine angepasste Tä tigkeit sei je nach Migräne und Begleitsymptomen stark variierend allenfalls täglich ein paar Stunden möglich (Urk. 7/18/3).
Am 6. Juli 2011 berichtete Dr. C.___ wiederum, dass die Beschwerdeführerin ihrer angestammten Tätigkeit, nämlich Übersetzungen, welche oft unter Zeit druck erledigt werden müss t en, wegen der sehr starken Migränebelastung nicht nach gehen könne. Vom 2 1. März bis am 1 4. April 2011 sei eine Hospitalisation in der Klinik D.___ erforderlich geworden. Seither seien nur noch drei schwä che re Migräneattacken sowie starke Müdigkeit aufgetreten. Die Prognose sei güns tig. Wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer zukünftigen Ar beit genügend Möglichkeiten für Pausen und eine individuelle Arbeitszeit habe und möglichst ohne Zeitdruck arbeiten könne (Urk. 7/36/1-2). Den angehängten Be richten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Migrä neattacke
am 1 1. Juni 2011 notfallmässig behandelt werden musste (Urk. 7/36/5) und am Termin der Nachkontrolle vom 1. Juli 2011 an Ko pf schmer zen litt (Urk. 7/36/3). Im Bericht über die Nachkontrolle wurde weiter ange ge ben, d ie Beschwerdeführerin wirke etwas blasser und müder, teils wegen der gera de vorhandenen Kopfschmerzen, teils wegen der Probleme mit den Be hörden und der Krankenkasse. Zwischenzeitlich sei es zu einer allmählichen Zunahme der Migräneattacken auf zwei bis drei pro Woche gekommen. Die Beschwerde füh rerin habe ein gutes Potential für die jobmässige Neuorientierung (Urk. 7/36/3). 3.4
Die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2. November 2011 keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/34). Als ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie das Cervicocranialsyndrom, das leichte Ganglion-Rezidiv dorso-ulnar am linken Handgelenk sowie die Migräne mit Aura (Urk. 7/39/34). Die allgemeinmedizinische Untersuchung ergab insbe so n dere aus kardio pulmonaler Sicht kei nerlei Hinweise auf Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/36). Aus rheumatologi scher Sicht besteht nach An sicht der Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei Tätigkeiten mit weniger Arbeit am Bildschirm oder am Schreibtisch bei unergonomischer Kopfstellung respektive mit mehr Möglichkeiten für Aus gleichgymnastik oder Ein nahme einer Entspannungshaltung empfohlen wurden . Einen Zusammen hang der c ervicocranialen Beschwerden mit der Migräne verneinten die Experten. Sie gingen von zwei verschiedenen Ursachen aus (Urk. 7/39/37). Aus neurologi scher Sicht sei eine typische Migräne mit Aura zu diagnostizieren. Während schwerer Attacken bestehe gegebenenfalls begründe terweise, wenn die Bedarfsmedikation nicht ausreiche, eine akute Arbeitsunfä higkeit. Eine anhaltende Leistungsminde rung lasse sich durch diese Erkrankung hingegen nicht begründen (Urk. 7/39/37) . In der psychiatrischen Untersuchung seien keine Hinweise auf eine depressive Stö rung, eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Wesensverände rung zu finden gewesen. Die beklagten Beeinträchtigungen aufgrund der Mig räne seien nicht im Sinne einer eigenständigen psychiatrischen Störung zu se hen (Urk. 7/39/38). Insgesamt liege somit keine gesundheitliche Störung vor, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit h ab e (Urk. 7/39/38). 3.5
Anlässlich der Nachkontrolle vom 3 0. November 2011 gab Dr. C.___
an, die Be schwerdeführerin habe nach wie vor zwei- bis viermal pro Woche Migräne. Die Beschwerdeführerin habe auch andere Kopfwehtypen, bei welchen die Trip tane nicht wirken würden. Er beschrieb die Beschwerdeführerin als deprimiert und etwas labiler als sonst (Urk. 15/3). 3. 6
In seiner Stellungnahme vom 2 3. Januar 2012 führte der behandelnde Psychia ter
Dr. B.___ aus, invalidenversicherungsrechtlich sei nur ein Neurologe befugt, die Beeinträchtigungsschwere einer Migräne zu beurteilen, weshalb er bewusst vage Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gemacht habe. Nebst der Migräne liege bei der Beschwerdeführerin eine komplexe posttraumatische Belastungs störung
vor, welche auf multiple traumatische Erfahrungen und nicht auf ein einmalig es Er eignis zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin vermöge in störungsty pischer Art und Weise nicht mehr zwischen körperlichen und psy chischen Missempfin d ungen zu unterscheiden und es sei zu einer Somatisierung gekommen . Die Psy chiaterin des Y.___ gehe kaum auf die traumatische Vorge schichte und die schwierigen Beziehungsstrukturen in der Familie ein und habe sich nicht mit der Diagnose dieser posttraumatischen Belastungsstörung des nicht im ICD-10 auf geführten Typs II auseinandergesetzt, obwohl die Schmerz störung auch einen traumatischen Hintergrund haben könnte (Urk. 7/48/2-3). 3. 7
Die Y.___ -Gutachter entgegneten darauf am 2 9. Februar 2012, Dr. B.___ habe anerkannt, dass das Y.___ -Gutachten als Versicherungsgutachten stichhal tig sei. Die Beeinträchtigung durch eine Migräne zu beurteilen, stehe tatsächlich nur einem Neurologen zu. Zur Beurteilung der von der IV-Stelle gestellten Fra gen bezi ehungsweise der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien die von ihnen berücksichtigten diagnostischen Kriterien nach ICD-10 ausreichend (Urk. 7/51). 3. 8
In seinem Bericht vom 8. Juni 2012 gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an fast täglichen Kopfschmerzen, von denen die meisten Mig räne-Kopfschmerzen (heftig und mit bestimmten Begleiterscheinungen) entsprä chen. Der Neurologe des Y.___ sehe eine Migräne als reines Attackenleiden mit offensichtlich niedriger Frequenz und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit. Die Migräne könne jedoch sehr wohl chronisch sein. Eine solche basiere auf der Diagnose der Migräne mit oder ohne Aura, die an mindestens 15 Tagen pro Monat während mindestens drei Monaten existiere. Nicht selten komme es aber auch zu täglichen oder fast täglichen Kopfschmerzen. Die für die Diagnose einer Migräne notwendigen Begleiterscheinungen wie Nausea, Erbrechen, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie mittel- bis starke Kopfschmerzintensität müss ten nicht für alle Tage erfüllt sein. Bei der Beschwerdeführerin liege seit Jahren eine chronische Migräne vor. Sie sei i n ihre m Alltag beeinträchtigt (Urk. 10 S. 2). 4.
4.1
Die IV-Stelle stellte auf das Y.___ -Gutachten vom 2. November 2011 (Urk. 7/39) sowie dessen Ergänzung vom 2 9. Februar 2012 (Urk. 7/51) ab.
Die Gutachter des
Y.___ führten eine allgemeinmedizinische (Urk. 7/39/9-17), eine rheumatolo gische (Urk. 7/39/17- 21), eine neurologische (Urk. 7/39/21-28) und eine psychi atrische (Urk. 7/39/28-34) Untersuchung durch . Zudem standen ihnen die medi zinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 7/ 39 /1- 9).
Die beteiligten Gutachter be rück sich tigte n
weiter die Angaben der Beschwerdeführerin und erhob en die Anamnese und die Befunde. 4.2
Der allgemeinmedizinische und der rheumatologische Teil des Y.___ -Gutachtens wurden nicht beanstandet. Aufgrund des unauffälligen allgemeinmedizinischen Sta tus (Urk. 7/39/14-17) ist es nachvollziehbar, dass aus allgemein medi zinischer Sicht keinerlei Diagnosen gestellt wurden. Die aufgeführten rheu ma tologischen Diagnose n (Urk. 7/39/ 20), und dass diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin nicht beeinflussen, erscheint
ebenso plausibel anhand der nicht gravie renden erhobenen Befunde (Urk. 7/39/19-20).
4.3
Am neurologischen Teilgutachten des Y.___ bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Häufigkeit und die Schwere ihrer Kopfwehanfälle in Frage gestellt wor den seien und dass Migräne-Erkrankungen zu Unrecht generell ein invalidisie ren der Charakter abgesprochen werde (Urk.
1 S.
10). Die Abweichung von der Be urteilung der behandelnden Ärzte, insbesondere des Kopfwehspezialisten, sei nicht ausreichend begründet (Urk. 1 S. 10 f.).
Häufigkeit und Schwere von Kopfweh können nicht objektiviert werden. Der Y.___ - Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, stützte sich deshalb bei deren Beurteilung ebenso wie die behandelnden Ärzte auf die An gaben der Beschwerdeführerin ab. Diese hatte bei der Begutachtung zwar vor erst angegeben, sie leide jeden Tag an Migränekopfschmerzen, relativierte dann jedoch, dass sie an etwa der Hälfte der Tage pro Woche an Migräne kop f schmer zen leide und die anderen drei bis vier Tage pro Woche kopfwehfrei seien (Urk. 7/39/27), und blieb auch im weiteren Verlauf der Begutachtung bei diese n
Angaben mit der Ergänzung, sie habe etwa dreimal wö chentlich leichte Migrä ne kopfschmerzen . Aus der Gesamtheit dieser beiden Aussagen zog Dr. E.___ den nachvollziehbaren Schluss, dass die heftigen Migräneattacken nicht allzu häufig vorkommen (Urk. 7/39/27). Diese Schlussfolgerung findet im Bericht des Kopfwehspezialis ten
Dr. C.___ vom 6. Juli 2011 eine Stütze. Gemäss diesem sind
seit dem Austritt aus der Klinik D.___ am 1 4. April 2011 nur drei schwä che re Migräneattacken aufgetreten (Urk. 7/ 36/1). Die angegebenen zwei bis drei be ziehungsweise zwei bis vier Migräneattacken pro Woche (Urk. 7/36/3, Urk. 15/3) widerspre chen den An gaben im Gutachten nicht, da aus den jeweiligen Be richten nicht hervorgeht, um wie schwere Attacken es sich dabei handelt. Indes wird dadurch bestätigt, dass die präzisierte Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie etwa an der Hälfte der Tage pro Woche Migräne habe, zutreffender ist als die anfängliche Angabe, dass sie jeden Tag Kopfweh habe. Auch dass die Migräne chronisch sei und entsprechend an mehr als 15 Tagen pro Monat Kopfweh auf trete
(Urk. 15/3), spricht nicht dagegen, dass ungefähr jeder zweite Tag kopf weh frei ist. Die gegenüber der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2012 gemachte Angabe von Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin fast jeden Tag an Kopfschmerzen leide (Urk. 10 S. 2), widerspricht seinen vorherigen An ga ben, insbesondere derjenigen vom 6. Juli 2011, wonach die Beschwerde füh rer in in fast drei Monaten nur drei schwächere Attacke n erlitten habe (Urk. 7/36/1) . E ine abweichende spätere Sachdarstellung im Rahmen des Rechtsmittel ver f ah rens kann im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtli che Auswirkungen bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein (BGE 121 V 47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/ aa).
Die An gaben stammen zwar nicht direkt von der Beschwerdeführerin, son dern von einem Arzt, doch auch dieser hat keine Möglichkeit, die Häufigkeit der Kopf schmerzen objektiv festzustellen, weshalb davon auszugehen ist, dass seine An gabe n auf dem basieren, was die Beschwerdeführerin ihm jeweils zuvor berich te t hatte. Daher und bei Betrachtung sämtlicher Beweisstücke erscheinen die früher gemachten Angaben als zuverlässiger. Insgesamt sind somit die von Dr. E.___
getroffenen Annahmen bezüglich Häufigkeit und Schwere der Kopfschmer zen nicht zu be zweifeln .
Weiter ging er gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Akutmedikation in 60 % der Fälle einer Migräneattacke innerhalb von 30 Minuten bis zwei Stunden gut wirke (Urk. 7/39/27) beziehungsweise die Schmer zen gut kupiere (Urk. 7/39/ 22). Bei dieser Ausgangslage ist es nach voll zieh bar, dass Dr. E.___
die Mig räne mit Aura trotz allfälligen damit ver bun denen akuten Arbeitsunfähigkeiten als episodenhaft verlaufende Erkran kung ohne anhaltende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit einstufte (vgl. Urk. 7/39/28) . Ob eine Migräneerkrankung in anderen Fällen in validisierend ist oder nicht kann hier offen bleiben. 4.4
Mit dem psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ ist die Beschwerdeführerin in so weit nicht einverstanden, als die posttraumatische Belastungsstörung Typ II und deren Zusammenhang mit den vorhandenen Schmerzen nicht geprüft wor den sei (Urk. 1 S. 7 f.).
Dem ist zu entgegnen, dass nicht die korrekte diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.
3.2.1 mit Hinweis). Da rüber hinaus gilt eine posttraumatische Belastungsstörung nicht an sich ge nerell als invalidisierend. Vielmehr hat der Psychiater darzulegen, inwiefern ihre Auswirkungen trotz geeigneter Behandlung nicht durch zumutbare Willens an strengung überwindbar sind . Dabei gelten die für die Überwindbarkeit von pa tho genetisch-ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grund lage aufgestellten Kriterien (Bundesgerichts urteile
8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E.
4.2 sowie 9C_671/2012 vom 1 5. No vem ber 2012 E. 4.3; vgl. ferner BGE 136 V 279 und 130 V 352).
Dass die von ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung des Typs II konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe, legte Dr. B.___ nicht dar, sondern schrieb die Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit der Migräne zu (Urk. 7/15/4 Ziff. 1.6 und 1.7).
Auch d ie Y.___ -Gutachter hielten klar fest, dass die Prüfung des Vorliegens einer posttraumatische n Belastungsstörung des Typs II keinen Einfluss auf die Beant wortung der ihnen gestellten Fragen h ätt e (Urk. 7/51).
Im Übrigen leuchtet es nicht ein, weshalb die gemäss Dr. B.___ auf Jahr zehnte zurückliegenden Kindheitsereignissen basierende posttraumatische Be lastungsstörung sich nach langjähriger vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit nun plötzlich einschränkend auswirken sollte.
Schliesslich gab auch die Beschwerdeführerin selber an, keine eigenständigen psy chischen Probleme zu haben. Ihr einziges gesundheitliches Problem sei die Migräne inklusive deren Auswirkungen (Urk. 7/39/28-30). Daneben wurden Schwie rigkeiten mit der Krankenkasse und dem Sozialamt beschrieben (vgl. zum Beispiel Urk. 15/3) . Dabei handelt es sich jedoch um psychosoziale Belastungs f akto ren, welche vom invalidenversicherungsrechtlich en Standpunkt aus
unbe acht lich sind
(BGE 127 V 294 E. 5a) .
Die Y.___ -Gutachterin Dr. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, Psychi a t rie und Psychotherapie, fand keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie für Kurz- oder Langzeitgedächtnisstö rungen und keine Erschöpfungstendenz im Rahmen der gutachterlichen Unter suchung . Ebenso wenig hätten bei der Kommunikation und bei den interperso nellen Ak tio nen Auffälligkeiten bestanden. Sie beschrieb die Grundstimmung als durch gehend adäquat, situationsangepasst, ausgeglichen und freundlich. Die Mitwir kung sei aktiv gewesen, die Fragen seien rasch aufgenommen und bear beitet worden, die Beschwerdeführerin habe dem raschen Explorationsstil prob lemlos folgen können . Depressionstypische Denkinhalte seien keine zu be obachten ge wesen, namentlich keine Insuffizienzgefühle, Gefühle der Wertlo sigkeit, Schuld gefühle, kein alle Belange des alltäglichen Lebens betreffender Interessens verlust, keine Einschränkung im sozialen und Integrationsniveau, keine Beeinträch ti gung der Affektivität und keine Suizidalität. Die Freudfähig keit sei erhalten und der Antrieb sei unauffällig (Urk. 7/39/29).
Bei diesen Be urteilungsgrundlagen sind die Konstatierung des Fehlens einer relevanten psy chiat rischen Diagnose und die Schlussfolgerungen im Sinne des Fehlens einer sich erwerblich auswir ken den Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/39/ 33-34)
nachvoll ziehbar. 4.5
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, d ie durch lange dauernde und umfassende Betreuung durch die behandelnden Ärzte gewonnenen wert vollen Erkenntnisse seien hier stärke r zu gewichten als die aufgrund einer ein maligen Exploration vorgenommene psychiatrische Begutachtung (Urk. 1 S. 9).
Dass die behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin umfassender und über einen längeren Zeitraum kennen, ist ein Aspekt, jedoch kann der Einschätzung der behandelnden Ärzte gestützt darauf kein Vorrang gewährt werden, da das Gericht andererseits in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen
darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei fels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.6
Da gemäss dem überzeugenden Y.___ -Gutachten die erwerbliche Leistungs fähig keit der Be schwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht eingeschränkt ist, ist nicht zu beanstanden, dass ihr keine Leis tungen der Invalidenversicherung zu ge sprochen wurden. Insbesondere besteht bei dieser Sachlage auch kein An spruc h auf berufliche Massnahmen.
Auf die von der Beschwerdeführerin im November 2012 geltend gemachte Verschlechterung (vgl. Urk. 14) ist nicht einzugehen. In diesem Verfahren massgebend ist der Sachverhalt bis zum Erlass der ange foch tenen Verfügung. Infolge dessen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 19 61 geborene X.___
ist ausgebildete Kleinkindererzieherin und Über setz erin
(Urk. 7/6/5). Zuletzt arbeitete sie seit dem Jahr 2006 freischaffend als Lek torin, Korrektorin und Übersetzerin. Von Juni 2006 bis August 2008 arbei tete
sie zudem als angestellte Korrektorin und Übersetzerin (Urk. 7/6/5-6). Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zi alversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes
ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be ur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rung en begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich so mit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein ge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 1.6 und 1.7).
Auch d ie Y.___ -Gutachter hielten klar fest, dass die Prüfung des Vorliegens einer posttraumatische n Belastungsstörung des Typs II keinen Einfluss auf die Beant wortung der ihnen gestellten Fragen h ätt e (Urk. 7/51).
Im Übrigen leuchtet es nicht ein, weshalb die gemäss Dr. B.___ auf Jahr zehnte zurückliegenden Kindheitsereignissen basierende posttraumatische Be lastungsstörung sich nach langjähriger vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit nun plötzlich einschränkend auswirken sollte.
Schliesslich gab auch die Beschwerdeführerin selber an, keine eigenständigen psy chischen Probleme zu haben. Ihr einziges gesundheitliches Problem sei die Migräne inklusive deren Auswirkungen (Urk. 7/39/28-30). Daneben wurden Schwie rigkeiten mit der Krankenkasse und dem Sozialamt beschrieben (vgl. zum Beispiel Urk. 15/3) . Dabei handelt es sich jedoch um psychosoziale Belastungs f akto ren, welche vom invalidenversicherungsrechtlich en Standpunkt aus
unbe acht lich sind
(BGE 127 V 294 E. 5a) .
Die Y.___ -Gutachterin Dr. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, Psychi a t rie und Psychotherapie, fand keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie für Kurz- oder Langzeitgedächtnisstö rungen und keine Erschöpfungstendenz im Rahmen der gutachterlichen Unter suchung . Ebenso wenig hätten bei der Kommunikation und bei den interperso nellen Ak tio nen Auffälligkeiten bestanden. Sie beschrieb die Grundstimmung als durch gehend adäquat, situationsangepasst, ausgeglichen und freundlich. Die Mitwir kung sei aktiv gewesen, die Fragen seien rasch aufgenommen und bear beitet worden, die Beschwerdeführerin habe dem raschen Explorationsstil prob lemlos folgen können . Depressionstypische Denkinhalte seien keine zu be obachten ge wesen, namentlich keine Insuffizienzgefühle, Gefühle der Wertlo sigkeit, Schuld gefühle, kein alle Belange des alltäglichen Lebens betreffender Interessens verlust, keine Einschränkung im sozialen und Integrationsniveau, keine Beeinträch ti gung der Affektivität und keine Suizidalität. Die Freudfähig keit sei erhalten und der Antrieb sei unauffällig (Urk. 7/39/29).
Bei diesen Be urteilungsgrundlagen sind die Konstatierung des Fehlens einer relevanten psy chiat rischen Diagnose und die Schlussfolgerungen im Sinne des Fehlens einer sich erwerblich auswir ken den Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/39/ 33-34)
nachvoll ziehbar. 4.5
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, d ie durch lange dauernde und umfassende Betreuung durch die behandelnden Ärzte gewonnenen wert vollen Erkenntnisse seien hier stärke r zu gewichten als die aufgrund einer ein maligen Exploration vorgenommene psychiatrische Begutachtung (Urk. 1 S. 9).
Dass die behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin umfassender und über einen längeren Zeitraum kennen, ist ein Aspekt, jedoch kann der Einschätzung der behandelnden Ärzte gestützt darauf kein Vorrang gewährt werden, da das Gericht andererseits in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen
darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei fels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.6
Da gemäss dem überzeugenden Y.___ -Gutachten die erwerbliche Leistungs fähig keit der Be schwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht eingeschränkt ist, ist nicht zu beanstanden, dass ihr keine Leis tungen der Invalidenversicherung zu ge sprochen wurden. Insbesondere besteht bei dieser Sachlage auch kein An spruc h auf berufliche Massnahmen.
Auf die von der Beschwerdeführerin im November 2012 geltend gemachte Verschlechterung (vgl. Urk. 14) ist nicht einzugehen. In diesem Verfahren massgebend ist der Sachverhalt bis zum Erlass der ange foch tenen Verfügung. Infolge dessen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
E. 2 9. Juli 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Migräne mit Schwin del anfällen, Erbrechen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, motorischen Schwierig keiten, Niedergeschlagenheit und sporadisch auftretenden halbseitigen Lähmung en und Sensibilitätsstörungen als Begleiterscheinungen sowie unter Hinweis da rauf, dass sie opiathaltige Medikamente einnehme, bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Mass nahmen) an (Urk. 7/6). Daraufhin tätigte die IV-Ste lle Abklärun gen in er werblicher (Urk. 7/3-4, Urk. 7/10-12, Urk. 7/16) und medizinischer (Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/18, Urk. 7/36) Hinsicht. Insbesondere holte sie das interdiszi pli näre Gutachten des Y.___ vom 2. November 2011 (Urk. 7/39) ein . Mit Vorbescheid vom
22. November 2011 teilte sie de r Ver sicherten ihre Absicht mit, den Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung zu verneinen (Urk. 7/42). Die Versicherte erhob dagegen Einwand (Urk. 7/43 und Urk. 7/49) und reichte eine Stellungnahme ihres be handelnden Psychiaters ein (Urk. 7/48).
Hierzu holte die IV-Stelle eine Stellung nahme des Y.___ ein (Urk. 7/51) und verfügte in der Folge am 4. April 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 7/55 = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob
X.___
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zuspre chung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 201 0. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche be rufliche wie medizi ni sche Abklärungen durc hzuführen und dana ch neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, es könne auf das Gutachten des Y.___ vom 2. November 2011 sowie dessen Ergän zung vom 2 7. März 2012 abgestellt werden, wonach kein invalidenversiche rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege und wonach nie eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit be stan den habe (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt am Y.___ -Gutachten insbesondere, dass darin die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte ungenügend be rück sichtigt worden seien und
dass Migräne-Erkrankungen – entgegen ausge wiese nen und anerkannten Erkenntnissen der Neurologie – generell eine invali disierende Wirkung abgesprochen worden sei (Urk. 1 S. 9-11). S ie sei zu 70 % arbeits
- und erwerbs unfähig, weswegen sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 11) . Eventualiter seien auch berufliche Mass nahmen zu prüfen, da sie in ihrer an ge stammten Tätigkeit erheblich einge schränkt sei (Urk. 1 S. 12). 3. 3.1
Die Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, be richtete am 2 3. August 2010, dass eine chronische, therapieresistente Migräne so wie ein Verdacht auf eine reaktive Depression vorl ägen . Seit Juni 2009 sei die Exazerbation der Migräne so intensiv, dass die Beschwerdeführerin praktisch täg lich in verschiedenstem Ausmass an Kopfweh leide. Deswegen sei sie vom 2 4. September bis am 1 3. Oktober 2009 auch in stationärer Behandlung in der Klinik A.___ gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem All tag deutlich eingeschränkt, es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen, Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Sie sei in regelmässiger psychiatri scher Behand lung. Die aktuelle Opiattherapie mildere die heftigsten Attacken etwas, mache sie aber noch vermehrt müde und konzentrationsunfähig (Urk. 7/13/5-6). 3.2
Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 6. September 2010 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und Fluchtmigration, ge mäss Anhang zum DSM IV-TR als DESNOS zu codieren, was logisch der Ziffer F62.0 des ICD-10
und einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung entspre che, sowie
eine ausgeprägte Migräne mit Attacken mehrmals wöchentlich (ICD-10: G 4 3). Die
Kopfschmerzen bestünden bereits seit der Kindheit, Migräne seit dem 1 8. Alters jahr, wobei es in den letzten Jahren zu einer Verschlechterung gekommen sei. Zu sätzlich würden sich die Traum afolgen zunehmend manifes tieren (Urk. 7/15/2). Bei den heftigen Migräneanfällen sei die Beschwerdeführe rin nicht in der Lage, sich aufmerksam und konzentriert auf ihre Übersetzungs arbeit einzulassen. Re du ziert seien jeweils auch Auffassungsvermögen und Aus dauer. Durch die ge nannten Beeinträchtigungen sinke auch die Qualität der Ar beit. Somit bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/15/4). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Leiter des D.___, nannte in seinem Bericht vom November 2010 folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine chronische Migräne, ei nen rezidivierenden Status migranosus, einen episodischen Schwankschwindel, differentialdiagnostisch migränebedingt, eine migränebedingte chronische Mü dig keit sowie rezidivierendes Fieber unklarer Ursache, differentialdiagnos tisch
mi gränea ssoziiert (HANDL-Syndrom?; Urk. 7/18/1) . Er erwähnte zwei sta tionäre Behandlungen der Beschwerdeführerin und gab an, seit Jahren sei die Migräne chronisch, das heiss t sie trete an mehr als 15 Tagen pro Monat auf, teilweise daure sie mehr als 75 Stunden und teilweise handle es sich um Migrä neattacken mit Aura . Die Beschwerdeführerin sei in einer unselbständigen Tä tigkeit voll um fänglich arbeitsunfähig, freischaffend sei sie zu 70 bis 80 % ar beitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 10 bis 20 % zumutbar, mit teilweise ver minderter Leistungsfähigkeit. Die Migräne und deren Begleitsymp tome würden sich invalidisierend auswirken (Urk. 7/18/2). Eine angepasste Tä tigkeit sei je nach Migräne und Begleitsymptomen stark variierend allenfalls täglich ein paar Stunden möglich (Urk. 7/18/3).
Am 6. Juli 2011 berichtete Dr. C.___ wiederum, dass die Beschwerdeführerin ihrer angestammten Tätigkeit, nämlich Übersetzungen, welche oft unter Zeit druck erledigt werden müss t en, wegen der sehr starken Migränebelastung nicht nach gehen könne. Vom 2 1. März bis am 1 4. April 2011 sei eine Hospitalisation in der Klinik D.___ erforderlich geworden. Seither seien nur noch drei schwä che re Migräneattacken sowie starke Müdigkeit aufgetreten. Die Prognose sei güns tig. Wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer zukünftigen Ar beit genügend Möglichkeiten für Pausen und eine individuelle Arbeitszeit habe und möglichst ohne Zeitdruck arbeiten könne (Urk. 7/36/1-2). Den angehängten Be richten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Migrä neattacke
am 1 1. Juni 2011 notfallmässig behandelt werden musste (Urk. 7/36/5) und am Termin der Nachkontrolle vom 1. Juli 2011 an Ko pf schmer zen litt (Urk. 7/36/3). Im Bericht über die Nachkontrolle wurde weiter ange ge ben, d ie Beschwerdeführerin wirke etwas blasser und müder, teils wegen der gera de vorhandenen Kopfschmerzen, teils wegen der Probleme mit den Be hörden und der Krankenkasse. Zwischenzeitlich sei es zu einer allmählichen Zunahme der Migräneattacken auf zwei bis drei pro Woche gekommen. Die Beschwerde füh rerin habe ein gutes Potential für die jobmässige Neuorientierung (Urk. 7/36/3). 3.4
Die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2. November 2011 keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/34). Als ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie das Cervicocranialsyndrom, das leichte Ganglion-Rezidiv dorso-ulnar am linken Handgelenk sowie die Migräne mit Aura (Urk. 7/39/34). Die allgemeinmedizinische Untersuchung ergab insbe so n dere aus kardio pulmonaler Sicht kei nerlei Hinweise auf Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/36). Aus rheumatologi scher Sicht besteht nach An sicht der Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei Tätigkeiten mit weniger Arbeit am Bildschirm oder am Schreibtisch bei unergonomischer Kopfstellung respektive mit mehr Möglichkeiten für Aus gleichgymnastik oder Ein nahme einer Entspannungshaltung empfohlen wurden . Einen Zusammen hang der c ervicocranialen Beschwerden mit der Migräne verneinten die Experten. Sie gingen von zwei verschiedenen Ursachen aus (Urk. 7/39/37). Aus neurologi scher Sicht sei eine typische Migräne mit Aura zu diagnostizieren. Während schwerer Attacken bestehe gegebenenfalls begründe terweise, wenn die Bedarfsmedikation nicht ausreiche, eine akute Arbeitsunfä higkeit. Eine anhaltende Leistungsminde rung lasse sich durch diese Erkrankung hingegen nicht begründen (Urk. 7/39/37) . In der psychiatrischen Untersuchung seien keine Hinweise auf eine depressive Stö rung, eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Wesensverände rung zu finden gewesen. Die beklagten Beeinträchtigungen aufgrund der Mig räne seien nicht im Sinne einer eigenständigen psychiatrischen Störung zu se hen (Urk. 7/39/38). Insgesamt liege somit keine gesundheitliche Störung vor, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit h ab e (Urk. 7/39/38). 3.5
Anlässlich der Nachkontrolle vom 3 0. November 2011 gab Dr. C.___
an, die Be schwerdeführerin habe nach wie vor zwei- bis viermal pro Woche Migräne. Die Beschwerdeführerin habe auch andere Kopfwehtypen, bei welchen die Trip tane nicht wirken würden. Er beschrieb die Beschwerdeführerin als deprimiert und etwas labiler als sonst (Urk. 15/3). 3. 6
In seiner Stellungnahme vom 2 3. Januar 2012 führte der behandelnde Psychia ter
Dr. B.___ aus, invalidenversicherungsrechtlich sei nur ein Neurologe befugt, die Beeinträchtigungsschwere einer Migräne zu beurteilen, weshalb er bewusst vage Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gemacht habe. Nebst der Migräne liege bei der Beschwerdeführerin eine komplexe posttraumatische Belastungs störung
vor, welche auf multiple traumatische Erfahrungen und nicht auf ein einmalig es Er eignis zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin vermöge in störungsty pischer Art und Weise nicht mehr zwischen körperlichen und psy chischen Missempfin d ungen zu unterscheiden und es sei zu einer Somatisierung gekommen . Die Psy chiaterin des Y.___ gehe kaum auf die traumatische Vorge schichte und die schwierigen Beziehungsstrukturen in der Familie ein und habe sich nicht mit der Diagnose dieser posttraumatischen Belastungsstörung des nicht im ICD-10 auf geführten Typs II auseinandergesetzt, obwohl die Schmerz störung auch einen traumatischen Hintergrund haben könnte (Urk. 7/48/2-3). 3. 7
Die Y.___ -Gutachter entgegneten darauf am 2 9. Februar 2012, Dr. B.___ habe anerkannt, dass das Y.___ -Gutachten als Versicherungsgutachten stichhal tig sei. Die Beeinträchtigung durch eine Migräne zu beurteilen, stehe tatsächlich nur einem Neurologen zu. Zur Beurteilung der von der IV-Stelle gestellten Fra gen bezi ehungsweise der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien die von ihnen berücksichtigten diagnostischen Kriterien nach ICD-10 ausreichend (Urk. 7/51). 3.
E. 6 ). Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2012 reichte die Beschwer deführerin einen wei teren medizinischen Bericht ein (Urk. 9 und 10). Die IV-Stelle verzichtete am 1. November 2012 auf Stellungnahme hierzu (Urk. 12). Am 2 0. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin erneut zusätzliche Arztbe richte ein (Urk. 14 und 15/1-6). Die IV-Stelle verzichtete wiederum auf ei ne Stellungnahme dazu (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 1 2. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 In seinem Bericht vom 8. Juni 2012 gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an fast täglichen Kopfschmerzen, von denen die meisten Mig räne-Kopfschmerzen (heftig und mit bestimmten Begleiterscheinungen) entsprä chen. Der Neurologe des Y.___ sehe eine Migräne als reines Attackenleiden mit offensichtlich niedriger Frequenz und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit. Die Migräne könne jedoch sehr wohl chronisch sein. Eine solche basiere auf der Diagnose der Migräne mit oder ohne Aura, die an mindestens 15 Tagen pro Monat während mindestens drei Monaten existiere. Nicht selten komme es aber auch zu täglichen oder fast täglichen Kopfschmerzen. Die für die Diagnose einer Migräne notwendigen Begleiterscheinungen wie Nausea, Erbrechen, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie mittel- bis starke Kopfschmerzintensität müss ten nicht für alle Tage erfüllt sein. Bei der Beschwerdeführerin liege seit Jahren eine chronische Migräne vor. Sie sei i n ihre m Alltag beeinträchtigt (Urk. 10 S. 2). 4.
4.1
Die IV-Stelle stellte auf das Y.___ -Gutachten vom 2. November 2011 (Urk. 7/39) sowie dessen Ergänzung vom 2 9. Februar 2012 (Urk. 7/51) ab.
Die Gutachter des
Y.___ führten eine allgemeinmedizinische (Urk. 7/39/9-17), eine rheumatolo gische (Urk. 7/39/17- 21), eine neurologische (Urk. 7/39/21-28) und eine psychi atrische (Urk. 7/39/28-34) Untersuchung durch . Zudem standen ihnen die medi zinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 7/ 39 /1-
E. 9 ).
Die beteiligten Gutachter be rück sich tigte n
weiter die Angaben der Beschwerdeführerin und erhob en die Anamnese und die Befunde. 4.2
Der allgemeinmedizinische und der rheumatologische Teil des Y.___ -Gutachtens wurden nicht beanstandet. Aufgrund des unauffälligen allgemeinmedizinischen Sta tus (Urk. 7/39/14-17) ist es nachvollziehbar, dass aus allgemein medi zinischer Sicht keinerlei Diagnosen gestellt wurden. Die aufgeführten rheu ma tologischen Diagnose n (Urk. 7/39/ 20), und dass diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin nicht beeinflussen, erscheint
ebenso plausibel anhand der nicht gravie renden erhobenen Befunde (Urk. 7/39/19-20).
4.3
Am neurologischen Teilgutachten des Y.___ bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Häufigkeit und die Schwere ihrer Kopfwehanfälle in Frage gestellt wor den seien und dass Migräne-Erkrankungen zu Unrecht generell ein invalidisie ren der Charakter abgesprochen werde (Urk.
1 S.
10). Die Abweichung von der Be urteilung der behandelnden Ärzte, insbesondere des Kopfwehspezialisten, sei nicht ausreichend begründet (Urk. 1 S. 10 f.).
Häufigkeit und Schwere von Kopfweh können nicht objektiviert werden. Der Y.___ - Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, stützte sich deshalb bei deren Beurteilung ebenso wie die behandelnden Ärzte auf die An gaben der Beschwerdeführerin ab. Diese hatte bei der Begutachtung zwar vor erst angegeben, sie leide jeden Tag an Migränekopfschmerzen, relativierte dann jedoch, dass sie an etwa der Hälfte der Tage pro Woche an Migräne kop f schmer zen leide und die anderen drei bis vier Tage pro Woche kopfwehfrei seien (Urk. 7/39/27), und blieb auch im weiteren Verlauf der Begutachtung bei diese n
Angaben mit der Ergänzung, sie habe etwa dreimal wö chentlich leichte Migrä ne kopfschmerzen . Aus der Gesamtheit dieser beiden Aussagen zog Dr. E.___ den nachvollziehbaren Schluss, dass die heftigen Migräneattacken nicht allzu häufig vorkommen (Urk. 7/39/27). Diese Schlussfolgerung findet im Bericht des Kopfwehspezialis ten
Dr. C.___ vom 6. Juli 2011 eine Stütze. Gemäss diesem sind
seit dem Austritt aus der Klinik D.___ am 1 4. April 2011 nur drei schwä che re Migräneattacken aufgetreten (Urk. 7/ 36/1). Die angegebenen zwei bis drei be ziehungsweise zwei bis vier Migräneattacken pro Woche (Urk. 7/36/3, Urk. 15/3) widerspre chen den An gaben im Gutachten nicht, da aus den jeweiligen Be richten nicht hervorgeht, um wie schwere Attacken es sich dabei handelt. Indes wird dadurch bestätigt, dass die präzisierte Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie etwa an der Hälfte der Tage pro Woche Migräne habe, zutreffender ist als die anfängliche Angabe, dass sie jeden Tag Kopfweh habe. Auch dass die Migräne chronisch sei und entsprechend an mehr als 15 Tagen pro Monat Kopfweh auf trete
(Urk. 15/3), spricht nicht dagegen, dass ungefähr jeder zweite Tag kopf weh frei ist. Die gegenüber der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2012 gemachte Angabe von Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin fast jeden Tag an Kopfschmerzen leide (Urk. 10 S. 2), widerspricht seinen vorherigen An ga ben, insbesondere derjenigen vom 6. Juli 2011, wonach die Beschwerde füh rer in in fast drei Monaten nur drei schwächere Attacke n erlitten habe (Urk. 7/36/1) . E ine abweichende spätere Sachdarstellung im Rahmen des Rechtsmittel ver f ah rens kann im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtli che Auswirkungen bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein (BGE 121 V 47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/ aa).
Die An gaben stammen zwar nicht direkt von der Beschwerdeführerin, son dern von einem Arzt, doch auch dieser hat keine Möglichkeit, die Häufigkeit der Kopf schmerzen objektiv festzustellen, weshalb davon auszugehen ist, dass seine An gabe n auf dem basieren, was die Beschwerdeführerin ihm jeweils zuvor berich te t hatte. Daher und bei Betrachtung sämtlicher Beweisstücke erscheinen die früher gemachten Angaben als zuverlässiger. Insgesamt sind somit die von Dr. E.___
getroffenen Annahmen bezüglich Häufigkeit und Schwere der Kopfschmer zen nicht zu be zweifeln .
Weiter ging er gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Akutmedikation in 60 % der Fälle einer Migräneattacke innerhalb von 30 Minuten bis zwei Stunden gut wirke (Urk. 7/39/27) beziehungsweise die Schmer zen gut kupiere (Urk. 7/39/ 22). Bei dieser Ausgangslage ist es nach voll zieh bar, dass Dr. E.___
die Mig räne mit Aura trotz allfälligen damit ver bun denen akuten Arbeitsunfähigkeiten als episodenhaft verlaufende Erkran kung ohne anhaltende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit einstufte (vgl. Urk. 7/39/28) . Ob eine Migräneerkrankung in anderen Fällen in validisierend ist oder nicht kann hier offen bleiben. 4.4
Mit dem psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ ist die Beschwerdeführerin in so weit nicht einverstanden, als die posttraumatische Belastungsstörung Typ II und deren Zusammenhang mit den vorhandenen Schmerzen nicht geprüft wor den sei (Urk. 1 S. 7 f.).
Dem ist zu entgegnen, dass nicht die korrekte diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.
3.2.1 mit Hinweis). Da rüber hinaus gilt eine posttraumatische Belastungsstörung nicht an sich ge nerell als invalidisierend. Vielmehr hat der Psychiater darzulegen, inwiefern ihre Auswirkungen trotz geeigneter Behandlung nicht durch zumutbare Willens an strengung überwindbar sind . Dabei gelten die für die Überwindbarkeit von pa tho genetisch-ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grund lage aufgestellten Kriterien (Bundesgerichts urteile
8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E.
4.2 sowie 9C_671/2012 vom 1 5. No vem ber 2012 E. 4.3; vgl. ferner BGE 136 V 279 und 130 V 352).
Dass die von ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung des Typs II konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe, legte Dr. B.___ nicht dar, sondern schrieb die Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit der Migräne zu (Urk. 7/15/4 Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00537 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
17. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 19 61 geborene X.___
ist ausgebildete Kleinkindererzieherin und Über setz erin
(Urk. 7/6/5). Zuletzt arbeitete sie seit dem Jahr 2006 freischaffend als Lek torin, Korrektorin und Übersetzerin. Von Juni 2006 bis August 2008 arbei tete
sie zudem als angestellte Korrektorin und Übersetzerin (Urk. 7/6/5-6). Am 2 9. Juli 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Migräne mit Schwin del anfällen, Erbrechen, Licht- und Lärmempfindlichkeit, motorischen Schwierig keiten, Niedergeschlagenheit und sporadisch auftretenden halbseitigen Lähmung en und Sensibilitätsstörungen als Begleiterscheinungen sowie unter Hinweis da rauf, dass sie opiathaltige Medikamente einnehme, bei der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Mass nahmen) an (Urk. 7/6). Daraufhin tätigte die IV-Ste lle Abklärun gen in er werblicher (Urk. 7/3-4, Urk. 7/10-12, Urk. 7/16) und medizinischer (Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/18, Urk. 7/36) Hinsicht. Insbesondere holte sie das interdiszi pli näre Gutachten des Y.___ vom 2. November 2011 (Urk. 7/39) ein . Mit Vorbescheid vom
22. November 2011 teilte sie de r Ver sicherten ihre Absicht mit, den Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver siche rung zu verneinen (Urk. 7/42). Die Versicherte erhob dagegen Einwand (Urk. 7/43 und Urk. 7/49) und reichte eine Stellungnahme ihres be handelnden Psychiaters ein (Urk. 7/48).
Hierzu holte die IV-Stelle eine Stellung nahme des Y.___ ein (Urk. 7/51) und verfügte in der Folge am 4. April 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 7/55 = Urk. 2).
2.
Dagegen erhob
X.___
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zuspre chung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 201 0. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche be rufliche wie medizi ni sche Abklärungen durc hzuführen und dana ch neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2012 reichte die Beschwer deführerin einen wei teren medizinischen Bericht ein (Urk. 9 und 10). Die IV-Stelle verzichtete am 1. November 2012 auf Stellungnahme hierzu (Urk. 12). Am 2 0. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin erneut zusätzliche Arztbe richte ein (Urk. 14 und 15/1-6). Die IV-Stelle verzichtete wiederum auf ei ne Stellungnahme dazu (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 1 2. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Al l gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das So zi alversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be rich ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes
ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berück sich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be ur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folge rung en begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich so mit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der ein ge reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, es könne auf das Gutachten des Y.___ vom 2. November 2011 sowie dessen Ergän zung vom 2 7. März 2012 abgestellt werden, wonach kein invalidenversiche rungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege und wonach nie eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit be stan den habe (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bemängelt am Y.___ -Gutachten insbesondere, dass darin die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte ungenügend be rück sichtigt worden seien und
dass Migräne-Erkrankungen – entgegen ausge wiese nen und anerkannten Erkenntnissen der Neurologie – generell eine invali disierende Wirkung abgesprochen worden sei (Urk. 1 S. 9-11). S ie sei zu 70 % arbeits
- und erwerbs unfähig, weswegen sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 11) . Eventualiter seien auch berufliche Mass nahmen zu prüfen, da sie in ihrer an ge stammten Tätigkeit erheblich einge schränkt sei (Urk. 1 S. 12). 3. 3.1
Die Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, be richtete am 2 3. August 2010, dass eine chronische, therapieresistente Migräne so wie ein Verdacht auf eine reaktive Depression vorl ägen . Seit Juni 2009 sei die Exazerbation der Migräne so intensiv, dass die Beschwerdeführerin praktisch täg lich in verschiedenstem Ausmass an Kopfweh leide. Deswegen sei sie vom 2 4. September bis am 1 3. Oktober 2009 auch in stationärer Behandlung in der Klinik A.___ gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem All tag deutlich eingeschränkt, es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen, Müdigkeit und Antriebslosigkeit. Sie sei in regelmässiger psychiatri scher Behand lung. Die aktuelle Opiattherapie mildere die heftigsten Attacken etwas, mache sie aber noch vermehrt müde und konzentrationsunfähig (Urk. 7/13/5-6). 3.2
Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 6. September 2010 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und Fluchtmigration, ge mäss Anhang zum DSM IV-TR als DESNOS zu codieren, was logisch der Ziffer F62.0 des ICD-10
und einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung entspre che, sowie
eine ausgeprägte Migräne mit Attacken mehrmals wöchentlich (ICD-10: G 4 3). Die
Kopfschmerzen bestünden bereits seit der Kindheit, Migräne seit dem 1 8. Alters jahr, wobei es in den letzten Jahren zu einer Verschlechterung gekommen sei. Zu sätzlich würden sich die Traum afolgen zunehmend manifes tieren (Urk. 7/15/2). Bei den heftigen Migräneanfällen sei die Beschwerdeführe rin nicht in der Lage, sich aufmerksam und konzentriert auf ihre Übersetzungs arbeit einzulassen. Re du ziert seien jeweils auch Auffassungsvermögen und Aus dauer. Durch die ge nannten Beeinträchtigungen sinke auch die Qualität der Ar beit. Somit bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/15/4). 3.3
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Leiter des D.___, nannte in seinem Bericht vom November 2010 folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine chronische Migräne, ei nen rezidivierenden Status migranosus, einen episodischen Schwankschwindel, differentialdiagnostisch migränebedingt, eine migränebedingte chronische Mü dig keit sowie rezidivierendes Fieber unklarer Ursache, differentialdiagnos tisch
mi gränea ssoziiert (HANDL-Syndrom?; Urk. 7/18/1) . Er erwähnte zwei sta tionäre Behandlungen der Beschwerdeführerin und gab an, seit Jahren sei die Migräne chronisch, das heiss t sie trete an mehr als 15 Tagen pro Monat auf, teilweise daure sie mehr als 75 Stunden und teilweise handle es sich um Migrä neattacken mit Aura . Die Beschwerdeführerin sei in einer unselbständigen Tä tigkeit voll um fänglich arbeitsunfähig, freischaffend sei sie zu 70 bis 80 % ar beitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 10 bis 20 % zumutbar, mit teilweise ver minderter Leistungsfähigkeit. Die Migräne und deren Begleitsymp tome würden sich invalidisierend auswirken (Urk. 7/18/2). Eine angepasste Tä tigkeit sei je nach Migräne und Begleitsymptomen stark variierend allenfalls täglich ein paar Stunden möglich (Urk. 7/18/3).
Am 6. Juli 2011 berichtete Dr. C.___ wiederum, dass die Beschwerdeführerin ihrer angestammten Tätigkeit, nämlich Übersetzungen, welche oft unter Zeit druck erledigt werden müss t en, wegen der sehr starken Migränebelastung nicht nach gehen könne. Vom 2 1. März bis am 1 4. April 2011 sei eine Hospitalisation in der Klinik D.___ erforderlich geworden. Seither seien nur noch drei schwä che re Migräneattacken sowie starke Müdigkeit aufgetreten. Die Prognose sei güns tig. Wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer zukünftigen Ar beit genügend Möglichkeiten für Pausen und eine individuelle Arbeitszeit habe und möglichst ohne Zeitdruck arbeiten könne (Urk. 7/36/1-2). Den angehängten Be richten ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer Migrä neattacke
am 1 1. Juni 2011 notfallmässig behandelt werden musste (Urk. 7/36/5) und am Termin der Nachkontrolle vom 1. Juli 2011 an Ko pf schmer zen litt (Urk. 7/36/3). Im Bericht über die Nachkontrolle wurde weiter ange ge ben, d ie Beschwerdeführerin wirke etwas blasser und müder, teils wegen der gera de vorhandenen Kopfschmerzen, teils wegen der Probleme mit den Be hörden und der Krankenkasse. Zwischenzeitlich sei es zu einer allmählichen Zunahme der Migräneattacken auf zwei bis drei pro Woche gekommen. Die Beschwerde füh rerin habe ein gutes Potential für die jobmässige Neuorientierung (Urk. 7/36/3). 3.4
Die Ärzte des Y.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2. November 2011 keine Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/34). Als ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie das Cervicocranialsyndrom, das leichte Ganglion-Rezidiv dorso-ulnar am linken Handgelenk sowie die Migräne mit Aura (Urk. 7/39/34). Die allgemeinmedizinische Untersuchung ergab insbe so n dere aus kardio pulmonaler Sicht kei nerlei Hinweise auf Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/39/36). Aus rheumatologi scher Sicht besteht nach An sicht der Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei Tätigkeiten mit weniger Arbeit am Bildschirm oder am Schreibtisch bei unergonomischer Kopfstellung respektive mit mehr Möglichkeiten für Aus gleichgymnastik oder Ein nahme einer Entspannungshaltung empfohlen wurden . Einen Zusammen hang der c ervicocranialen Beschwerden mit der Migräne verneinten die Experten. Sie gingen von zwei verschiedenen Ursachen aus (Urk. 7/39/37). Aus neurologi scher Sicht sei eine typische Migräne mit Aura zu diagnostizieren. Während schwerer Attacken bestehe gegebenenfalls begründe terweise, wenn die Bedarfsmedikation nicht ausreiche, eine akute Arbeitsunfä higkeit. Eine anhaltende Leistungsminde rung lasse sich durch diese Erkrankung hingegen nicht begründen (Urk. 7/39/37) . In der psychiatrischen Untersuchung seien keine Hinweise auf eine depressive Stö rung, eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Wesensverände rung zu finden gewesen. Die beklagten Beeinträchtigungen aufgrund der Mig räne seien nicht im Sinne einer eigenständigen psychiatrischen Störung zu se hen (Urk. 7/39/38). Insgesamt liege somit keine gesundheitliche Störung vor, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit h ab e (Urk. 7/39/38). 3.5
Anlässlich der Nachkontrolle vom 3 0. November 2011 gab Dr. C.___
an, die Be schwerdeführerin habe nach wie vor zwei- bis viermal pro Woche Migräne. Die Beschwerdeführerin habe auch andere Kopfwehtypen, bei welchen die Trip tane nicht wirken würden. Er beschrieb die Beschwerdeführerin als deprimiert und etwas labiler als sonst (Urk. 15/3). 3. 6
In seiner Stellungnahme vom 2 3. Januar 2012 führte der behandelnde Psychia ter
Dr. B.___ aus, invalidenversicherungsrechtlich sei nur ein Neurologe befugt, die Beeinträchtigungsschwere einer Migräne zu beurteilen, weshalb er bewusst vage Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gemacht habe. Nebst der Migräne liege bei der Beschwerdeführerin eine komplexe posttraumatische Belastungs störung
vor, welche auf multiple traumatische Erfahrungen und nicht auf ein einmalig es Er eignis zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin vermöge in störungsty pischer Art und Weise nicht mehr zwischen körperlichen und psy chischen Missempfin d ungen zu unterscheiden und es sei zu einer Somatisierung gekommen . Die Psy chiaterin des Y.___ gehe kaum auf die traumatische Vorge schichte und die schwierigen Beziehungsstrukturen in der Familie ein und habe sich nicht mit der Diagnose dieser posttraumatischen Belastungsstörung des nicht im ICD-10 auf geführten Typs II auseinandergesetzt, obwohl die Schmerz störung auch einen traumatischen Hintergrund haben könnte (Urk. 7/48/2-3). 3. 7
Die Y.___ -Gutachter entgegneten darauf am 2 9. Februar 2012, Dr. B.___ habe anerkannt, dass das Y.___ -Gutachten als Versicherungsgutachten stichhal tig sei. Die Beeinträchtigung durch eine Migräne zu beurteilen, stehe tatsächlich nur einem Neurologen zu. Zur Beurteilung der von der IV-Stelle gestellten Fra gen bezi ehungsweise der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien die von ihnen berücksichtigten diagnostischen Kriterien nach ICD-10 ausreichend (Urk. 7/51). 3. 8
In seinem Bericht vom 8. Juni 2012 gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an fast täglichen Kopfschmerzen, von denen die meisten Mig räne-Kopfschmerzen (heftig und mit bestimmten Begleiterscheinungen) entsprä chen. Der Neurologe des Y.___ sehe eine Migräne als reines Attackenleiden mit offensichtlich niedriger Frequenz und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit. Die Migräne könne jedoch sehr wohl chronisch sein. Eine solche basiere auf der Diagnose der Migräne mit oder ohne Aura, die an mindestens 15 Tagen pro Monat während mindestens drei Monaten existiere. Nicht selten komme es aber auch zu täglichen oder fast täglichen Kopfschmerzen. Die für die Diagnose einer Migräne notwendigen Begleiterscheinungen wie Nausea, Erbrechen, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie mittel- bis starke Kopfschmerzintensität müss ten nicht für alle Tage erfüllt sein. Bei der Beschwerdeführerin liege seit Jahren eine chronische Migräne vor. Sie sei i n ihre m Alltag beeinträchtigt (Urk. 10 S. 2). 4.
4.1
Die IV-Stelle stellte auf das Y.___ -Gutachten vom 2. November 2011 (Urk. 7/39) sowie dessen Ergänzung vom 2 9. Februar 2012 (Urk. 7/51) ab.
Die Gutachter des
Y.___ führten eine allgemeinmedizinische (Urk. 7/39/9-17), eine rheumatolo gische (Urk. 7/39/17- 21), eine neurologische (Urk. 7/39/21-28) und eine psychi atrische (Urk. 7/39/28-34) Untersuchung durch . Zudem standen ihnen die medi zinischen Vorakten zur Verfügung (Urk. 7/ 39 /1- 9).
Die beteiligten Gutachter be rück sich tigte n
weiter die Angaben der Beschwerdeführerin und erhob en die Anamnese und die Befunde. 4.2
Der allgemeinmedizinische und der rheumatologische Teil des Y.___ -Gutachtens wurden nicht beanstandet. Aufgrund des unauffälligen allgemeinmedizinischen Sta tus (Urk. 7/39/14-17) ist es nachvollziehbar, dass aus allgemein medi zinischer Sicht keinerlei Diagnosen gestellt wurden. Die aufgeführten rheu ma tologischen Diagnose n (Urk. 7/39/ 20), und dass diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin nicht beeinflussen, erscheint
ebenso plausibel anhand der nicht gravie renden erhobenen Befunde (Urk. 7/39/19-20).
4.3
Am neurologischen Teilgutachten des Y.___ bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Häufigkeit und die Schwere ihrer Kopfwehanfälle in Frage gestellt wor den seien und dass Migräne-Erkrankungen zu Unrecht generell ein invalidisie ren der Charakter abgesprochen werde (Urk.
1 S.
10). Die Abweichung von der Be urteilung der behandelnden Ärzte, insbesondere des Kopfwehspezialisten, sei nicht ausreichend begründet (Urk. 1 S. 10 f.).
Häufigkeit und Schwere von Kopfweh können nicht objektiviert werden. Der Y.___ - Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, stützte sich deshalb bei deren Beurteilung ebenso wie die behandelnden Ärzte auf die An gaben der Beschwerdeführerin ab. Diese hatte bei der Begutachtung zwar vor erst angegeben, sie leide jeden Tag an Migränekopfschmerzen, relativierte dann jedoch, dass sie an etwa der Hälfte der Tage pro Woche an Migräne kop f schmer zen leide und die anderen drei bis vier Tage pro Woche kopfwehfrei seien (Urk. 7/39/27), und blieb auch im weiteren Verlauf der Begutachtung bei diese n
Angaben mit der Ergänzung, sie habe etwa dreimal wö chentlich leichte Migrä ne kopfschmerzen . Aus der Gesamtheit dieser beiden Aussagen zog Dr. E.___ den nachvollziehbaren Schluss, dass die heftigen Migräneattacken nicht allzu häufig vorkommen (Urk. 7/39/27). Diese Schlussfolgerung findet im Bericht des Kopfwehspezialis ten
Dr. C.___ vom 6. Juli 2011 eine Stütze. Gemäss diesem sind
seit dem Austritt aus der Klinik D.___ am 1 4. April 2011 nur drei schwä che re Migräneattacken aufgetreten (Urk. 7/ 36/1). Die angegebenen zwei bis drei be ziehungsweise zwei bis vier Migräneattacken pro Woche (Urk. 7/36/3, Urk. 15/3) widerspre chen den An gaben im Gutachten nicht, da aus den jeweiligen Be richten nicht hervorgeht, um wie schwere Attacken es sich dabei handelt. Indes wird dadurch bestätigt, dass die präzisierte Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie etwa an der Hälfte der Tage pro Woche Migräne habe, zutreffender ist als die anfängliche Angabe, dass sie jeden Tag Kopfweh habe. Auch dass die Migräne chronisch sei und entsprechend an mehr als 15 Tagen pro Monat Kopfweh auf trete
(Urk. 15/3), spricht nicht dagegen, dass ungefähr jeder zweite Tag kopf weh frei ist. Die gegenüber der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2012 gemachte Angabe von Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin fast jeden Tag an Kopfschmerzen leide (Urk. 10 S. 2), widerspricht seinen vorherigen An ga ben, insbesondere derjenigen vom 6. Juli 2011, wonach die Beschwerde füh rer in in fast drei Monaten nur drei schwächere Attacke n erlitten habe (Urk. 7/36/1) . E ine abweichende spätere Sachdarstellung im Rahmen des Rechtsmittel ver f ah rens kann im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtli che Auswirkungen bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein (BGE 121 V 47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/ aa).
Die An gaben stammen zwar nicht direkt von der Beschwerdeführerin, son dern von einem Arzt, doch auch dieser hat keine Möglichkeit, die Häufigkeit der Kopf schmerzen objektiv festzustellen, weshalb davon auszugehen ist, dass seine An gabe n auf dem basieren, was die Beschwerdeführerin ihm jeweils zuvor berich te t hatte. Daher und bei Betrachtung sämtlicher Beweisstücke erscheinen die früher gemachten Angaben als zuverlässiger. Insgesamt sind somit die von Dr. E.___
getroffenen Annahmen bezüglich Häufigkeit und Schwere der Kopfschmer zen nicht zu be zweifeln .
Weiter ging er gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Akutmedikation in 60 % der Fälle einer Migräneattacke innerhalb von 30 Minuten bis zwei Stunden gut wirke (Urk. 7/39/27) beziehungsweise die Schmer zen gut kupiere (Urk. 7/39/ 22). Bei dieser Ausgangslage ist es nach voll zieh bar, dass Dr. E.___
die Mig räne mit Aura trotz allfälligen damit ver bun denen akuten Arbeitsunfähigkeiten als episodenhaft verlaufende Erkran kung ohne anhaltende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit einstufte (vgl. Urk. 7/39/28) . Ob eine Migräneerkrankung in anderen Fällen in validisierend ist oder nicht kann hier offen bleiben. 4.4
Mit dem psychiatrischen Teilgutachten des Y.___ ist die Beschwerdeführerin in so weit nicht einverstanden, als die posttraumatische Belastungsstörung Typ II und deren Zusammenhang mit den vorhandenen Schmerzen nicht geprüft wor den sei (Urk. 1 S. 7 f.).
Dem ist zu entgegnen, dass nicht die korrekte diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.
3.2.1 mit Hinweis). Da rüber hinaus gilt eine posttraumatische Belastungsstörung nicht an sich ge nerell als invalidisierend. Vielmehr hat der Psychiater darzulegen, inwiefern ihre Auswirkungen trotz geeigneter Behandlung nicht durch zumutbare Willens an strengung überwindbar sind . Dabei gelten die für die Überwindbarkeit von pa tho genetisch-ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grund lage aufgestellten Kriterien (Bundesgerichts urteile
8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E.
4.2 sowie 9C_671/2012 vom 1 5. No vem ber 2012 E. 4.3; vgl. ferner BGE 136 V 279 und 130 V 352).
Dass die von ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung des Typs II konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe, legte Dr. B.___ nicht dar, sondern schrieb die Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit der Migräne zu (Urk. 7/15/4 Ziff. 1.6 und 1.7).
Auch d ie Y.___ -Gutachter hielten klar fest, dass die Prüfung des Vorliegens einer posttraumatische n Belastungsstörung des Typs II keinen Einfluss auf die Beant wortung der ihnen gestellten Fragen h ätt e (Urk. 7/51).
Im Übrigen leuchtet es nicht ein, weshalb die gemäss Dr. B.___ auf Jahr zehnte zurückliegenden Kindheitsereignissen basierende posttraumatische Be lastungsstörung sich nach langjähriger vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit nun plötzlich einschränkend auswirken sollte.
Schliesslich gab auch die Beschwerdeführerin selber an, keine eigenständigen psy chischen Probleme zu haben. Ihr einziges gesundheitliches Problem sei die Migräne inklusive deren Auswirkungen (Urk. 7/39/28-30). Daneben wurden Schwie rigkeiten mit der Krankenkasse und dem Sozialamt beschrieben (vgl. zum Beispiel Urk. 15/3) . Dabei handelt es sich jedoch um psychosoziale Belastungs f akto ren, welche vom invalidenversicherungsrechtlich en Standpunkt aus
unbe acht lich sind
(BGE 127 V 294 E. 5a) .
Die Y.___ -Gutachterin Dr. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, Psychi a t rie und Psychotherapie, fand keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie für Kurz- oder Langzeitgedächtnisstö rungen und keine Erschöpfungstendenz im Rahmen der gutachterlichen Unter suchung . Ebenso wenig hätten bei der Kommunikation und bei den interperso nellen Ak tio nen Auffälligkeiten bestanden. Sie beschrieb die Grundstimmung als durch gehend adäquat, situationsangepasst, ausgeglichen und freundlich. Die Mitwir kung sei aktiv gewesen, die Fragen seien rasch aufgenommen und bear beitet worden, die Beschwerdeführerin habe dem raschen Explorationsstil prob lemlos folgen können . Depressionstypische Denkinhalte seien keine zu be obachten ge wesen, namentlich keine Insuffizienzgefühle, Gefühle der Wertlo sigkeit, Schuld gefühle, kein alle Belange des alltäglichen Lebens betreffender Interessens verlust, keine Einschränkung im sozialen und Integrationsniveau, keine Beeinträch ti gung der Affektivität und keine Suizidalität. Die Freudfähig keit sei erhalten und der Antrieb sei unauffällig (Urk. 7/39/29).
Bei diesen Be urteilungsgrundlagen sind die Konstatierung des Fehlens einer relevanten psy chiat rischen Diagnose und die Schlussfolgerungen im Sinne des Fehlens einer sich erwerblich auswir ken den Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/39/ 33-34)
nachvoll ziehbar. 4.5
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, d ie durch lange dauernde und umfassende Betreuung durch die behandelnden Ärzte gewonnenen wert vollen Erkenntnisse seien hier stärke r zu gewichten als die aufgrund einer ein maligen Exploration vorgenommene psychiatrische Begutachtung (Urk. 1 S. 9).
Dass die behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin umfassender und über einen längeren Zeitraum kennen, ist ein Aspekt, jedoch kann der Einschätzung der behandelnden Ärzte gestützt darauf kein Vorrang gewährt werden, da das Gericht andererseits in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen
darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei fels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.6
Da gemäss dem überzeugenden Y.___ -Gutachten die erwerbliche Leistungs fähig keit der Be schwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht eingeschränkt ist, ist nicht zu beanstanden, dass ihr keine Leis tungen der Invalidenversicherung zu ge sprochen wurden. Insbesondere besteht bei dieser Sachlage auch kein An spruc h auf berufliche Massnahmen.
Auf die von der Beschwerdeführerin im November 2012 geltend gemachte Verschlechterung (vgl. Urk. 14) ist nicht einzugehen. In diesem Verfahren massgebend ist der Sachverhalt bis zum Erlass der ange foch tenen Verfügung. Infolge dessen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer