Sachverhalt
1.
Der 1957 geborene, aus Z.___ stammende X.___ reiste erstmals im April 1982 in die Schweiz ein und arbeitete danach bis März 1998 als ungelernter Bauarbeiter . Nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr in seine Heimat war er ab April 2007 wieder bei wechselnden Arbeitgebern in der Schweiz
im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse mit Bauarbeiten beschäftigt (Urk. 6/1, Urk. 6/2 S. 1 ff. und 5, Urk. 6/12-13, Urk. 6/15).
Der Versicherte war arbeitslos und bezog seit dem 1. Dezember 2008 wirtschaftli che Überbrückungshilfe der zuständigen Sozialbehörde (Urk. 6/5), als er sich am 8. Juni 2011 unter Hinweis auf eine seit April 2010 bestehende 100%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen Arthrose im linken Knie, Krampfadern sowie eine s Diabetes mellitus Typ II bei der Invalidenversicherung zum Lei stungsbezug anmeldete (Urk. 6/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge Abklärungen in erwerblicher (Urk. 6/7-13, Urk. 6/15, Urk. 6/18) und medizini scher (Urk. 6/14, Urk. 6/16 -17, Urk. 6/19 S. 2) Hinsicht und stellte dem Versi cherten mit Vorbescheid vom
20. Februar 2012 die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/22; vgl. a uch Urk. 6/23, Urk. 6/30 -31) . Am
23. April 2012 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Y.___, Syna
Regional sekretariat, mit Eingabe vom
14. Mai 2012 Beschwerde mit dem sinn gemäs sen Antrag, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1) . Mit Beschwerde antwort vom
19. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5) . Innert angesetzter Frist wurde vom Beschwerdeführer keine Replik ein gereicht (vgl. Urk. 11). Dies wurde der IV-Stelle am 1. November 2012 mitgeteilt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessöko nomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stel lung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beur teilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachli chen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhält nisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a)
- nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids ein getretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeit punkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfah rensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1). 2.
Aus den von der IV-Stelle beigezogenen Bericht en der Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. September 2011 geht her vor, dass der Beschwerdeführer unter einer Gonarthrose links bei Status nach arthroskopischer medialer Meniskusteilresektion, Knorpeldébridement und Plicaresektion links im Juli 2010 mit persistierender Schwellung und Erguss, welche mit Kniepunktionen und Infiltrationen behandelt wurden, leidet . Laut der Hausärztin ist der Beschwerdeführer wegen der
Kniebeschwerden
in der bis herigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsun fähig . In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit, etwa einer leichten Büroarbeit oder einer kniescho nenden sitzenden Tätigkeit, liege die Arbeitsfähigkeit je nach Arbeit bei 80-100 % (Urk. 6/16 S. 1 ff., Urk. 6/17 S. 9 f.). Der behandelnde Spezialist
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chiru r gie,
hielt in seinem Bericht vom 19. Juli 2011
fest, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zu mutbar, da er keine die Knie belastenden Tätigkeiten mehr ausführen könne. In einer angepassten, teils sitzend, teils stehend verrichteten Tätigkeit ohne die Notwendigkeit zu k nien sollte die Arbeitsfähigkeit ab Mai 2010 bei 100 % lie gen (Urk. 6/14 S. 5). Gestützt
auf diese Berichte
ging die IV-Stelle nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/19 S. 2) davon aus, dass der Beschw erdeführer in einer körperlich leich ten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne kniebeugende Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie mit lediglich moderatem Treppensteigen ab Mai 2010 zu 100 % arbeitsfä hig sei (Urk. 6/19 S. 2).
Zur Beurteilung der erwerblichen Auswirkung der medizinisch-theoretischen Arbeits (un) fähigkeit nahm die IV-Stelle einen Einkommensver g leich vor. Da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor der Anmeldung zum Leistungsbe zug nur geringe Einkommen erzielte, ermittelte die IV-Stelle beide Vergleichs einkommen
aufgrund der Schwe izerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Ausgabe 2010, und passte die dort aufgeführten Löhne an die Nominallohnentwicklung bis 2011 an. Das Valideneinkommen von Fr. 64‘146.-- ermittelte sie auf Basis des Lohns eines Hilfsarbeiters im Bau gewerbe, das Invalideneinkommen von Fr. 51‘428. -- aufgrund des Lohns für Hilfsarbeiter im Sektor Dienstleistungen, unter Berücksichtigung
eines
leidens bedingten Abzug s vo n 10 % (vgl. dazu BGE 126 V 75).
Bei einem invaliditäts bedingten Minderverdienst von Fr. 12‘718. -- führte dies zu einem nicht an spruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 20 %
(Urk. 2 S. 2, Urk. 6/18) .
Die se Sachverhalts würdigung und die darauf basierende Ermittlung des Invalidi tätsgrades
sind nicht zu beanstanden .
Die Feststellungen der IV-Stelle
wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 6/30) . 3.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung der Beschwerde vom 14. Mai 2012 einzig geltend machen, in der Zwischenzeit habe sich seine gesundheitliche Si tuation verändert, so dass er sich am 23. Mai 2012 einer schweren Operation unterziehen müsse (Urk. 1).
E r behauptet dagegen nicht, sein Gesundheitszu stand habe sich noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung verändert.
Die Akten lassen auch keinen derartigen Schluss zu. Deshalb steht bloss eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2012 zur Diskussion.
Einziger möglicher Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des ist nebst der entsprechenden beschwerdeführerischen
Behauptung die Be merkung seines Rechtsvertreters in einem Telefongespräch mit der Gerichts kanzlei vom 3. Oktober 2012, dass der Beschwerdeführer momentan hospitali siert sei (Urk. 11). Allein damit ist eine mögliche gesundheitliche Verschlechte rung aber noch nicht hinreichend erstellt. Da sich die IV-Stelle zudem zu einer allfälligen nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen gesundheit lichen Entwicklung nicht einlässlich geäussert hat (vgl. Urk. 5), sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Ausdehnung des richterlichen Beur teilungszeitraums über den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hinaus nicht gegeben (vorstehend E. 1.4).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, d a die Würdigung der Sach- und Rechtslage, wie sie sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung darstellte, ebenso wie die darauf basierende Verneinung eines Rentenan s pruchs durch die IV-Stelle wie bereits dargelegt nicht zu beanstanden sind . 3.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Die Ausführungen in der Beschwerde sind als sinngemässe Neuanmeldung zum Leistungsbezug zu werten. Die Akten sind daher an die IV-Stelle zur Entgegen nahme des neuen Leistungsgesuchs zu überweisen. 4.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zulasten des unterlie genden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskr aft dieses Entscheids an die So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Syna - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1957 geborene, aus Z.___ stammende X.___ reiste erstmals im April 1982 in die Schweiz ein und arbeitete danach bis März 1998 als ungelernter Bauarbeiter . Nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr in seine Heimat war er ab April 2007 wieder bei wechselnden Arbeitgebern in der Schweiz
im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse mit Bauarbeiten beschäftigt (Urk. 6/1, Urk. 6/2 S. 1 ff. und 5, Urk. 6/12-13, Urk. 6/15).
Der Versicherte war arbeitslos und bezog seit dem 1. Dezember 2008 wirtschaftli che Überbrückungshilfe der zuständigen Sozialbehörde (Urk. 6/5), als er sich am 8. Juni 2011 unter Hinweis auf eine seit April 2010 bestehende 100%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen Arthrose im linken Knie, Krampfadern sowie eine s Diabetes mellitus Typ II bei der Invalidenversicherung zum Lei stungsbezug anmeldete (Urk. 6/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge Abklärungen in erwerblicher (Urk. 6/7-13, Urk. 6/15, Urk. 6/18) und medizini scher (Urk. 6/14, Urk. 6/16 -17, Urk. 6/19 S. 2) Hinsicht und stellte dem Versi cherten mit Vorbescheid vom
20. Februar 2012 die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/22; vgl. a uch Urk. 6/23, Urk. 6/30 -31) . Am
23. April 2012 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessöko nomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stel lung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beur teilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachli chen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhält nisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a)
- nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids ein getretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeit punkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfah rensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1).
E. 2 , Urk. 6/18) .
Die se Sachverhalts würdigung und die darauf basierende Ermittlung des Invalidi tätsgrades
sind nicht zu beanstanden .
Die Feststellungen der IV-Stelle
wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 6/30) .
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Die Ausführungen in der Beschwerde sind als sinngemässe Neuanmeldung zum Leistungsbezug zu werten. Die Akten sind daher an die IV-Stelle zur Entgegen nahme des neuen Leistungsgesuchs zu überweisen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung der Beschwerde vom 14. Mai 2012 einzig geltend machen, in der Zwischenzeit habe sich seine gesundheitliche Si tuation verändert, so dass er sich am 23. Mai 2012 einer schweren Operation unterziehen müsse (Urk. 1).
E r behauptet dagegen nicht, sein Gesundheitszu stand habe sich noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung verändert.
Die Akten lassen auch keinen derartigen Schluss zu. Deshalb steht bloss eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2012 zur Diskussion.
Einziger möglicher Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des ist nebst der entsprechenden beschwerdeführerischen
Behauptung die Be merkung seines Rechtsvertreters in einem Telefongespräch mit der Gerichts kanzlei vom 3. Oktober 2012, dass der Beschwerdeführer momentan hospitali siert sei (Urk. 11). Allein damit ist eine mögliche gesundheitliche Verschlechte rung aber noch nicht hinreichend erstellt. Da sich die IV-Stelle zudem zu einer allfälligen nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen gesundheit lichen Entwicklung nicht einlässlich geäussert hat (vgl. Urk. 5), sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Ausdehnung des richterlichen Beur teilungszeitraums über den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hinaus nicht gegeben (vorstehend E. 1.4).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, d a die Würdigung der Sach- und Rechtslage, wie sie sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung darstellte, ebenso wie die darauf basierende Verneinung eines Rentenan s pruchs durch die IV-Stelle wie bereits dargelegt nicht zu beanstanden sind .
E. 3.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00534 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
31. Dezember 2013 in Sachen Z.___ Beschwerdeführer vertreten durch Syna Regionalsekretariat, Y.___ Albulastrasse 55, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1957 geborene, aus Z.___ stammende X.___ reiste erstmals im April 1982 in die Schweiz ein und arbeitete danach bis März 1998 als ungelernter Bauarbeiter . Nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr in seine Heimat war er ab April 2007 wieder bei wechselnden Arbeitgebern in der Schweiz
im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse mit Bauarbeiten beschäftigt (Urk. 6/1, Urk. 6/2 S. 1 ff. und 5, Urk. 6/12-13, Urk. 6/15).
Der Versicherte war arbeitslos und bezog seit dem 1. Dezember 2008 wirtschaftli che Überbrückungshilfe der zuständigen Sozialbehörde (Urk. 6/5), als er sich am 8. Juni 2011 unter Hinweis auf eine seit April 2010 bestehende 100%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen Arthrose im linken Knie, Krampfadern sowie eine s Diabetes mellitus Typ II bei der Invalidenversicherung zum Lei stungsbezug anmeldete (Urk. 6/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge Abklärungen in erwerblicher (Urk. 6/7-13, Urk. 6/15, Urk. 6/18) und medizini scher (Urk. 6/14, Urk. 6/16 -17, Urk. 6/19 S. 2) Hinsicht und stellte dem Versi cherten mit Vorbescheid vom
20. Februar 2012 die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/22; vgl. a uch Urk. 6/23, Urk. 6/30 -31) . Am
23. April 2012 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Y.___, Syna
Regional sekretariat, mit Eingabe vom
14. Mai 2012 Beschwerde mit dem sinn gemäs sen Antrag, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1) . Mit Beschwerde antwort vom
19. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5) . Innert angesetzter Frist wurde vom Beschwerdeführer keine Replik ein gereicht (vgl. Urk. 11). Dies wurde der IV-Stelle am 1. November 2012 mitgeteilt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen bzw. der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessöko nomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Entscheidzeitpunkt hinaus verbindlich Stel lung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beur teilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachli chen Ausdehnung des Verfahrens auf eine spruchreife Frage, die ausserhalb des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhält nisses liegt (BGE 122 V 34 E. 2a; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 413 E. 1a)
- nur zulässig, wenn der nach Erlass des Entscheids ein getretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeit punkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfah rensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1). 2.
Aus den von der IV-Stelle beigezogenen Bericht en der Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. September 2011 geht her vor, dass der Beschwerdeführer unter einer Gonarthrose links bei Status nach arthroskopischer medialer Meniskusteilresektion, Knorpeldébridement und Plicaresektion links im Juli 2010 mit persistierender Schwellung und Erguss, welche mit Kniepunktionen und Infiltrationen behandelt wurden, leidet . Laut der Hausärztin ist der Beschwerdeführer wegen der
Kniebeschwerden
in der bis herigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsun fähig . In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit, etwa einer leichten Büroarbeit oder einer kniescho nenden sitzenden Tätigkeit, liege die Arbeitsfähigkeit je nach Arbeit bei 80-100 % (Urk. 6/16 S. 1 ff., Urk. 6/17 S. 9 f.). Der behandelnde Spezialist
Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chiru r gie,
hielt in seinem Bericht vom 19. Juli 2011
fest, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zu mutbar, da er keine die Knie belastenden Tätigkeiten mehr ausführen könne. In einer angepassten, teils sitzend, teils stehend verrichteten Tätigkeit ohne die Notwendigkeit zu k nien sollte die Arbeitsfähigkeit ab Mai 2010 bei 100 % lie gen (Urk. 6/14 S. 5). Gestützt
auf diese Berichte
ging die IV-Stelle nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/19 S. 2) davon aus, dass der Beschw erdeführer in einer körperlich leich ten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne kniebeugende Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie mit lediglich moderatem Treppensteigen ab Mai 2010 zu 100 % arbeitsfä hig sei (Urk. 6/19 S. 2).
Zur Beurteilung der erwerblichen Auswirkung der medizinisch-theoretischen Arbeits (un) fähigkeit nahm die IV-Stelle einen Einkommensver g leich vor. Da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor der Anmeldung zum Leistungsbe zug nur geringe Einkommen erzielte, ermittelte die IV-Stelle beide Vergleichs einkommen
aufgrund der Schwe izerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Ausgabe 2010, und passte die dort aufgeführten Löhne an die Nominallohnentwicklung bis 2011 an. Das Valideneinkommen von Fr. 64‘146.-- ermittelte sie auf Basis des Lohns eines Hilfsarbeiters im Bau gewerbe, das Invalideneinkommen von Fr. 51‘428. -- aufgrund des Lohns für Hilfsarbeiter im Sektor Dienstleistungen, unter Berücksichtigung
eines
leidens bedingten Abzug s vo n 10 % (vgl. dazu BGE 126 V 75).
Bei einem invaliditäts bedingten Minderverdienst von Fr. 12‘718. -- führte dies zu einem nicht an spruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 20 %
(Urk. 2 S. 2, Urk. 6/18) .
Die se Sachverhalts würdigung und die darauf basierende Ermittlung des Invalidi tätsgrades
sind nicht zu beanstanden .
Die Feststellungen der IV-Stelle
wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 6/30) . 3.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung der Beschwerde vom 14. Mai 2012 einzig geltend machen, in der Zwischenzeit habe sich seine gesundheitliche Si tuation verändert, so dass er sich am 23. Mai 2012 einer schweren Operation unterziehen müsse (Urk. 1).
E r behauptet dagegen nicht, sein Gesundheitszu stand habe sich noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung verändert.
Die Akten lassen auch keinen derartigen Schluss zu. Deshalb steht bloss eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2012 zur Diskussion.
Einziger möglicher Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des ist nebst der entsprechenden beschwerdeführerischen
Behauptung die Be merkung seines Rechtsvertreters in einem Telefongespräch mit der Gerichts kanzlei vom 3. Oktober 2012, dass der Beschwerdeführer momentan hospitali siert sei (Urk. 11). Allein damit ist eine mögliche gesundheitliche Verschlechte rung aber noch nicht hinreichend erstellt. Da sich die IV-Stelle zudem zu einer allfälligen nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen gesundheit lichen Entwicklung nicht einlässlich geäussert hat (vgl. Urk. 5), sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Ausdehnung des richterlichen Beur teilungszeitraums über den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hinaus nicht gegeben (vorstehend E. 1.4).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, d a die Würdigung der Sach- und Rechtslage, wie sie sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung darstellte, ebenso wie die darauf basierende Verneinung eines Rentenan s pruchs durch die IV-Stelle wie bereits dargelegt nicht zu beanstanden sind . 3.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Die Ausführungen in der Beschwerde sind als sinngemässe Neuanmeldung zum Leistungsbezug zu werten. Die Akten sind daher an die IV-Stelle zur Entgegen nahme des neuen Leistungsgesuchs zu überweisen. 4.
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zulasten des unterlie genden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskr aft dieses Entscheids an die So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Sinne der Erwägungen überwiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Syna - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt