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IV.2012.00533

Kriterien einer posttraumatischen Belatungsstörung nach ICD-10 sind nicht erfüllt; keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2013-08-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, meldete sich am 27. September 20 10

wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer chronischen Schmerz störung

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/12-13, Urk. 7/19), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/8) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21-44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 7/45 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Gegen die Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am

15. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Rente zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29.

Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde. G leichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 4) bewilligt (Urk. 12) .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden medizinisch bestätigten Diagnosen keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hätten, welche IV-relevant sei. Die vorhan dene Einschränkung lasse sich a uf die allgemeinen Lebensumstände zurü ckführen, welche invalidi t ätsfremd sei en . Es liege somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode und einer sonstigen somatoformen Schmerzstörung und sei deshalb in ihrer Arbeitsfähigkeit zurzeit 100 % eingeschränkt. Allenfalls könne sie mittel fristig, nach einer Eingewöhnungs- und Aufbauphase in der angestammten Tä tigkeit ein Pensum von 30 % und unter geschützten Bedingungen ein Pensum von 40 % erreichen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüg lich abzustellen ist.

3. 3.1

Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, berichteten am 24. Januar 2011 (Urk. 7/13) und nannten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1, diagnostiziert seit 15. Dezember 2009 - mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1 bei anhaltender psycho - sozi alen Belastungssituation, diagnostiziert seit 4. November 2004 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4, diagnostiziert seit 4. November 2004

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ei nen Zu stand nach Thyreoiditis (H ashimoto), aktuell nicht substitutionspflichtig (S. 2 Ziff. 1.1). Als somatische Diagnosen nannten sie ein Karpaltunnelsyndrom beidseitig, ein lumbospondylogenes und zervikocephales Syndrom sowie ein thorakospondylogenes Syndrom bei kostovertebraler

Disfunktion und führten aus, diesbezüglich könnten sie de n Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit n icht beur teilen.

Sie führ ten aus, die Beschwerdeführerin sei kurdische Türkin. Sie sei aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Mannes zweimal verhaftet und gefoltert worden. Sie sei mehrfach traumatisiert durch ein schweres Erdbeben in Istanbul, durch Gefangenschaft, Folter, sexuelle Übergriffe und häusliche Gewalt durch ihren zweiten Ehemann. Im letzten Jahr seien die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung wie Intrusionen, Vermeidungsverhalten, Über er regung und dissoziatives Verhalten immer deutlicher und auch zu erlebten Traumatisierun gen zuord en bar geworden . Die Beschwerdeführerin zeige alle Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie leide unter verschiedenen intrusiven Erinnerungen wie dem Gefühl zu fallen, Blitze in den Augen oder dem Hören von Schreien der Gefolterten im Gefängnis. Sie zeige zudem ein generalisiertes Vermeidungsverhalten. Die depressive Symptomatik erscheine sekundär, als Folge dauernder und anhaltender negativer Erfahrungen und Belastungen (S. 3 Ziff. 1.4) .

Somatisch leide die Beschwerdeführerin unter verschiedenen chronischen Schmer zen. Diese seien zum Teil spannungsbedingt, zum Teil di e Folge von vorliegenden akuten und chronischen somatischen Erkrankungen. Einen weite ren Einfluss auf die Gesamtsituation habe die anhalten d belastende soziale Situ ation (S. 4 Ziff. 1.4).

Die Beschwerdeführerin sei im letzten Jahr aufgrund verschiedenster sich kumu lierender und gegenseitig verstärkender psychischer, somatischer und so zialer Belastungen nicht arbeitsfähig gewesen. Eine Einschätzung auf längere Sicht sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Wenn die Psychotherapie weitergeführt werden könne und sich die soziale Situation beruhigt habe, sollte eine Arbeitsfähigkeit in einem reduzierten Pensum von 20–40 % erreichbar sein (S. 2 oben). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 5. Juli 2011 (Urk. 7/19) gestützt auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21. März 2011 sowie die Akten . Er nannte folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.2):

- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation und Problemen am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.21, ICD-10 Z56)

Er führte aus, die Beschwerdeführerin wirke psychisch nicht auffällig. Sie sei kohärent im formalen Denken und es fänden sich keine Hinweise auf ein wahn haftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt wirke sie et was herabgestimmt, sei aber gut spürbar und schwingungsfähig. Weiter fänden sich keine Hinweise auf akute Suizidalität oder Fremdgefährdung (S. 10 Ziff. 4). A us

rein psychiatrischer Sicht bestehe zur Zeit der Untersuchung keine Arbeits unfähigkeit (S. 11 oben).

Gemäss ICD-10-Definition der posttraumatischen Belastungsstörung folge der Beginn der Symptomatik dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern könne. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Demzufolge könne hier keine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 diagnosti ziert werden. Die beschriebenen unspezifischen psychischen und körperlichen Beschwerden seien im Rahmen einer langjährigen, schweren, aber IV-fremden psychosozialen Belastungssituation aufgetreten. Es gebe keine klaren, nachvoll ziehbaren Hinweise auf eine relevante psychische Störung, die eine langfristige Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht rechtfertige (S. 11 f.).

Die übrigen Diagnosen aus dem Bericht des Z.___ seien nicht ausreichend begrün det und deshalb nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehle die Abgren zung zwischen psychischer Erkrankung und psychosozialer Belastung. Zudem seien die Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit im B ericht des Z.___ recht un klar, wobei allerdings von einer günstigen Prognose ausgegangen werde (S. 12 oben).

In Bezug auf die aktuelle psychiatrische Behandlung falle au f, dass die Beschwer deführerin nur eine sehr kleine Dosis antidepressiver Medikamente einnehme (Cipralex 5 mg/d), was sie mit einer Magenunverträglichkeit be gründe. Für die adäquate Behandlung der geschilderten Symptome sei diese Dosis jedoch nicht ausreichend. Zusammenfassend fänden sich aus psychiatri scher Sicht weder in den Vorakten noch in der aktuellen gutachterlichen Un tersuchung klare, nachvollziehbare Hinweise auf einen schweren psychischen Gesundheitsschaden, der eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertige (S. 12 Mitte). 3.3

Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nahmen am 2 2. September 2011 Stellung (Urk. 7/34), bestätigten die früher genannten Di agnosen und führten aus, neben dem Ereigniskriterium sei die posttraumatische Belastungsstörung durch die Symptomcluster Wiedererleben, Vermeidung und vegetative Über erreg barkeit definiert, welche bei der Beschwerdeführerin alle erfüllt seien (S. 1 f.). Damit sei die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung gemäss Diagnosekriterien der ICD-10 per d efinitionem zu stellen. IV-fremde Faktoren wirkten hier begünstigend, jedoch keinesfalls kausal. Die Latenz zwischen Trauma und Auftreten der Symptome sei nicht entscheidend (S. 2 unten). Die bei der Beschwerdeführerin ausserdem vorhandenen ausge prägten dissoziativen Symptome würden diagnostisch nicht als eigene Störung konzeptualisiert, sondern als pathognomonische Folge der posttraumatischen Belastungsstörung gewertet (S. 3 oben). Mit dem Vorl ie gen von fünf Neben- und drei Hauptkriterien sei eigentlich gemäss Definitionskriterien des ICD-10 eine schwere depressive Episode zu diagnostizieren. Die Quantifizierung der De pressionssymptome mittels Hopkins Symptoms Checklist habe jedoch eine mit telschwere Symptomatik ergeben, was auch dem aktuellen klinischen Eindruck entspreche (S. 3 unten). Die posttraumatische Belastungsstörung inklusive dis soziativer Symptome sei ursächlich anzusehen für Schlafstörungen, Alpträume, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, psychische Absenzen und interaktionelle Auffälligkeiten. Auch die Schmerzstörung sei zu mindest teilweise in Zusammenhang mit den traumatischen Ereignissen zu se hen. Die depressive Symptomatik überlappe sich teilweise mit derjenigen der posttraumatischen Belastungsstörung, was zu einer kumulativen Verstärkung führe. Alle drei Faktoren hätten in ihrer Summe erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Generell sei von einer stark eingeschränkten Belastbarkeit und schneller Überforderung auszugehen. Die genan nte Restarbeitsfähigkeit von 20– 40 % in der angestammten Tätigkeit müsse leider weiter eingeschränkt wer den. Ein Arbeitsversuch in einem Arbeitsintegrationsprogramm mit einer Ar beitsbelastung von 2-3 Stunden an zwei Tagen pro Woche sei gescheitert. Die Beschwerdeführerin müsse unter diesen Bedingungen in den letzten Monaten immer noch zu 100 % krankgeschrieben werden. Nach einer Eingewöhnungs- und Aufbauphase könne sie mittelfristig wieder zu 30 % arbeiten (S. 4) .

3.4

Dr. A.___ nahm am 2 9. Februar 2012 zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen Stellung (Urk. 7/41) und führte aus, für die Schweizer Versiche rungsmedizin sei in erster Linie das Diagnosemanual ICD-10 massgebend. Die Latenz zwischen den beschriebenen traumatischen Erlebnissen im Heimatland und dem Beginn der psychischen Beschwerden sei in den Vorakten gut doku mentiert und könne weder ignoriert noch in Abrede gestellt werden. So gehe aus dem IV-Arztbericht des Z.___ vom 2 4. Januar 2011 hervor, dass die Be schwerdeführerin im Jahre 2001 in die Schweiz einreiste. Erst im Jahre 2009 s ei bei ihr die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden, obwohl sie seit dem Jahre 2004 auf Grund von somatoformen

Schmerzstörun gen in ambulanter Behandlung gewesen sei. Im Widerspruch zum eigenen Arzt bericht vom 2 4. Januar 2011 attestierten die Ärzte des Z.___ nun neu eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in den letzten Monaten. Es bestehe aber die Aus sicht auf eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Angaben seien unklar und würden nicht nachvollziehbar begründet. Zusammenfassend beschränke sich das Z.___ im Bericht vom 2 2. September 2011 darauf, die aus den Vorakten bekannte ei gene Beurteilung vom 2 4. Januar 2011 zu bekräftigen. Es würden keine neuen Informationen geliefert. Abschliessend sei an seiner Beurteilung im erwähnten Gutachten vom 5. Juli 2011 vollumfänglich festzuhalten, sowohl diagnostisch als auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit (S. 2) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten al s auch in jeder ange passten Tätigkeit auf die Beurteilung von Dr. A.___, welcher im Juli 2011 feststellte, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be stünden (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.4). Demgegenüber erachteten die Ärzte des Z.___ die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund einer posttraumati schen Belastungsstörung momentan für vollständig arbeitsunfähig und nach ei ner Einarbeitungsphase nur noch im geschützten Rahmen für 30 % arbeitsfähig und befanden das von Dr. A.___ erstellte Gutachten für unverwertbar

(vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) . 4.2

Das von Dr. A.___ erstellte Gutachten beruht auf den erforderlichen Untersu chungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfas send auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten ab gegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet.

Dr. A.___ setzte sich mit den anders lautenden Auffassungen der Ärzte des Z.___ in genügender Weise auseinander, konnte jedoch zum Zeitpunkt seiner Untersuchung eine posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigen, was er auch, insbesondere gestützt auf die Latenz zwischen den beschriebenen traumatischen Erlebnissen im Heimatland und dem Beginn der psychischen Beschwerden, begründete (vgl. vorstehend E. 3.4).

Das Gutachten von Dr. A.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.6) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Die Be schwerdeführerin w a ndte ein,

Dr. A.___ habe die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung zu Un recht verneint und es sei auf die Be richte des Z.___ abzustellen (Urk. 1).

Dem ist zu entgegnen, dass nicht die korrekte diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis) . Darüber hinaus gilt eine posttraumatische Belastungsstörung nicht an sich ge nerell als invalidisierend. Vielmehr hat der Psychiater darzulegen, inwiefern ihre Auswirkungen nicht durch zumutbare W illensanstrengung überwindbar sind . Da bei gelten die für die Überwindbarkeit von pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage auf gestellten Kriterien (Bundesgerichtsurteile 8C_483/2012 vom 4. De - zember 2012 E. 4.2 sowie 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3; vgl. ferner BGE 136 V 279 und 130 V 352).

Gemäss

den von Dr. A.___

angewendeten

Kriterien gemäss

ICD 10 F43.1

wird eine posttraumatische Belastungsstö rung

nur anerkannt, wenn sie als eine ver zögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situa tion ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses ent steht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu ge hören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhand lung, ein schwerer Unfall oder der Umstand, Zeuge des ge waltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Verge waltigung oder an derer Verbrechen zu sein. Typische und zur Klassifizierung notwendige Merk male sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich auf drängenden Erinne rungen oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andau ernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerun gen an das Trauma wachrufen könnten. Üblicherweise findet sich Furcht vor und Vermeidung von Stichworten, die den Leidenden an das ursprüngliche Trauma erinnern könnten. Gewöhnlich tritt ein Zustand vegetativer Üb er erregt heit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlaf losigkeit auf. Angst und De pression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedan ken sind nicht selten (ICD-10 F 62.0; Weltgesundheitsorganisa tion, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, Bern 2010, S. 183 f.).

Ausserdem kann die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung g e mäss der Praxis des Bundesgerichtes nur gestellt werden, wenn die Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach einem belastenden Ereignis aufgetreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2008 8C_242/2007 E.

2.3.3 so wie vom 22.

August 2007 I 750/2006 E. 3.2.1).

4.4

Aus den Akten, insbesondere aus der Anamneseerhebung in den Berichten des Z.___ und auch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2001 erstmals im Jahre 2004 in ambulante psychiatrische Behandlung begab, und dass die Diagnose ei ner posttraumatischen Belastungsstörung sodann erst im Jahre 2009 gestellt wurde . Allfällige innerhalb eines halbe n Jahres seit der Einreise aufgetretene Probleme im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sind aus den Akten somit keine ersichtlich.

Dr. A.___ verneinte

gestützt auf eine eingehende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Kodie rungskriterien das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dem gegenüber vermochten die behandelnden Ärzte des Z.___

keine nicht lediglich auf der subjektiven Schilderung der Beschwerdeführerin beruhenden, sondern auch auf in der Behandlungssituation konkret beobachteten Auffälligkeiten zu nennen, welche auf eine – trotz zumutbarer Willensanstrengung nicht über windbare – posttraumatische Belastungsstörung hinweisen würden. Dieser Um stand weist auf die in stän diger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hin weisen). So beruht das Gutachten von Dr . A.___ auf einer Moment aufnahme, während die Ärzte des Z.___ die Beschwerdeführerin seit Jahren be handeln. Es ist Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf ei nem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte be handelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bun desgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2 012 E. 3.2.1). Ausserdem verfolgen die Berichte der behandelnd en Ärzte r echtsprechungsgemäs s nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungs ansprü che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anfor derungen an ein Gutachten. Sodann ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

Die Schilderungen in den Berichten des Z.___ bezüglich der Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung blieben zudem insgesamt eher unbestimmt . So bleibt insbesondere in Bezug auf die Angaben zu den für eine posttraumatische Belastungsstörung zentralen Nachhall-Erinnerungen ungewiss, was für Erinne rungen dieser Art die Beschwerdeführerin verfolgen. Auch die traumatisieren den Ereignisse blieben letztlich weitg ehend im Dunkeln. Nach ICD-10 ist für die posttraumatische Belastungsstörung wie bereits erwähnt ein Ereignis von aus serordentlicher Schwere erforderlich. Diesbezüglich berichteten die Ärzte des Z.___ von Folter, auch sexueller, in Haft und von einem erlebten Erdbeben in der Türkei. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ ist von e iner wohl politisch motivierten Inhaftierung während mehreren Tagen und einem erlebten Erdbeben auszugehen. Sie berichtete ausserdem von einer unan genehmen Verhörsituation verbunden mit Beleidigungen und Schlägen, von ei gentlicher Folter oder sexuellen Misshandlungen erwähnte sie jedoch nichts. Dass sie oder ihre Familie bei dem erlebten Er dbeben verletzt worden oder gar jemand umgekommen sei oder sie andere Mensche n habe sterben sehen, er wähnte sie ebenfalls nicht. Sie berichtete lediglich von Rissen in Gebäuden und eingestürzten Häusern (vgl. Urk. 7/19 S. 7 f.). Es ist demnach fraglich, ob von einem ausserordentlich schweren Ereignis im Sinne der Rechtsprechung auszu gehen ist . Hingegen wird aufgrund der präzisen Angaben und Schilderungen der Beschwerdeführerin deutlich, dass sie nicht nur in der Schweiz, sondern auch in ihrer Heimat Türkei

in schwierigen psy chosozialen Verhältnissen lebte, was jedoch als IV -fremd zu qualifizieren und somit nicht massgebend ist.

Insgesamt vermögen die von Seiten der Ärzte des Z.___ vorgebrach ten

Kritik punkte die Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. A.___ nicht in Frage zu stel len. Die Beurteilung und Diagnose von Dr. A.___ erweist si ch als überzeugend und es ist darauf abzustellen, w omit

sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht aufrechterhal ten lässt . 4 .5

Aufgrund des G esagten ist der Einschätzung des

begutachtenden

Dr. A.___ zu folgen, dass keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit be steht und kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

Damit besteht kein Rentenanspruch, die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind s ie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge G ewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/BSversandt

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 27. September 20 10

wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer chronischen Schmerz störung

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/12-13, Urk. 7/19), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/8) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21-44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 7/45 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am

15. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Rente zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29.

Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde. G leichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 4) bewilligt (Urk. 12) .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden medizinisch bestätigten Diagnosen keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hätten, welche IV-relevant sei. Die vorhan dene Einschränkung lasse sich a uf die allgemeinen Lebensumstände zurü ckführen, welche invalidi t ätsfremd sei en . Es liege somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 1).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode und einer sonstigen somatoformen Schmerzstörung und sei deshalb in ihrer Arbeitsfähigkeit zurzeit 100 % eingeschränkt. Allenfalls könne sie mittel fristig, nach einer Eingewöhnungs- und Aufbauphase in der angestammten Tä tigkeit ein Pensum von 30 % und unter geschützten Bedingungen ein Pensum von 40 % erreichen (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüg lich abzustellen ist.

3. 3.1

Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, berichteten am 24. Januar 2011 (Urk. 7/13) und nannten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1, diagnostiziert seit 15. Dezember 2009 - mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1 bei anhaltender psycho - sozi alen Belastungssituation, diagnostiziert seit 4. November 2004 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4, diagnostiziert seit 4. November 2004

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ei nen Zu stand nach Thyreoiditis (H ashimoto), aktuell nicht substitutionspflichtig (S. 2 Ziff. 1.1). Als somatische Diagnosen nannten sie ein Karpaltunnelsyndrom beidseitig, ein lumbospondylogenes und zervikocephales Syndrom sowie ein thorakospondylogenes Syndrom bei kostovertebraler

Disfunktion und führten aus, diesbezüglich könnten sie de n Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit n icht beur teilen.

Sie führ ten aus, die Beschwerdeführerin sei kurdische Türkin. Sie sei aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Mannes zweimal verhaftet und gefoltert worden. Sie sei mehrfach traumatisiert durch ein schweres Erdbeben in Istanbul, durch Gefangenschaft, Folter, sexuelle Übergriffe und häusliche Gewalt durch ihren zweiten Ehemann. Im letzten Jahr seien die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung wie Intrusionen, Vermeidungsverhalten, Über er regung und dissoziatives Verhalten immer deutlicher und auch zu erlebten Traumatisierun gen zuord en bar geworden . Die Beschwerdeführerin zeige alle Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie leide unter verschiedenen intrusiven Erinnerungen wie dem Gefühl zu fallen, Blitze in den Augen oder dem Hören von Schreien der Gefolterten im Gefängnis. Sie zeige zudem ein generalisiertes Vermeidungsverhalten. Die depressive Symptomatik erscheine sekundär, als Folge dauernder und anhaltender negativer Erfahrungen und Belastungen (S. 3 Ziff. 1.4) .

Somatisch leide die Beschwerdeführerin unter verschiedenen chronischen Schmer zen. Diese seien zum Teil spannungsbedingt, zum Teil di e Folge von vorliegenden akuten und chronischen somatischen Erkrankungen. Einen weite ren Einfluss auf die Gesamtsituation habe die anhalten d belastende soziale Situ ation (S. 4 Ziff. 1.4).

Die Beschwerdeführerin sei im letzten Jahr aufgrund verschiedenster sich kumu lierender und gegenseitig verstärkender psychischer, somatischer und so zialer Belastungen nicht arbeitsfähig gewesen. Eine Einschätzung auf längere Sicht sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Wenn die Psychotherapie weitergeführt werden könne und sich die soziale Situation beruhigt habe, sollte eine Arbeitsfähigkeit in einem reduzierten Pensum von 20–40 % erreichbar sein (S. 2 oben). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 5. Juli 2011 (Urk. 7/19) gestützt auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21. März 2011 sowie die Akten . Er nannte folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.2):

- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation und Problemen am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.21, ICD-10 Z56)

Er führte aus, die Beschwerdeführerin wirke psychisch nicht auffällig. Sie sei kohärent im formalen Denken und es fänden sich keine Hinweise auf ein wahn haftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt wirke sie et was herabgestimmt, sei aber gut spürbar und schwingungsfähig. Weiter fänden sich keine Hinweise auf akute Suizidalität oder Fremdgefährdung (S. 10 Ziff. 4). A us

rein psychiatrischer Sicht bestehe zur Zeit der Untersuchung keine Arbeits unfähigkeit (S. 11 oben).

Gemäss ICD-10-Definition der posttraumatischen Belastungsstörung folge der Beginn der Symptomatik dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern könne. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Demzufolge könne hier keine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 diagnosti ziert werden. Die beschriebenen unspezifischen psychischen und körperlichen Beschwerden seien im Rahmen einer langjährigen, schweren, aber IV-fremden psychosozialen Belastungssituation aufgetreten. Es gebe keine klaren, nachvoll ziehbaren Hinweise auf eine relevante psychische Störung, die eine langfristige Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht rechtfertige (S. 11 f.).

Die übrigen Diagnosen aus dem Bericht des Z.___ seien nicht ausreichend begrün det und deshalb nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehle die Abgren zung zwischen psychischer Erkrankung und psychosozialer Belastung. Zudem seien die Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit im B ericht des Z.___ recht un klar, wobei allerdings von einer günstigen Prognose ausgegangen werde (S. 12 oben).

In Bezug auf die aktuelle psychiatrische Behandlung falle au f, dass die Beschwer deführerin nur eine sehr kleine Dosis antidepressiver Medikamente einnehme (Cipralex 5 mg/d), was sie mit einer Magenunverträglichkeit be gründe. Für die adäquate Behandlung der geschilderten Symptome sei diese Dosis jedoch nicht ausreichend. Zusammenfassend fänden sich aus psychiatri scher Sicht weder in den Vorakten noch in der aktuellen gutachterlichen Un tersuchung klare, nachvollziehbare Hinweise auf einen schweren psychischen Gesundheitsschaden, der eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertige (S. 12 Mitte). 3.3

Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nahmen am 2 2. September 2011 Stellung (Urk. 7/34), bestätigten die früher genannten Di agnosen und führten aus, neben dem Ereigniskriterium sei die posttraumatische Belastungsstörung durch die Symptomcluster Wiedererleben, Vermeidung und vegetative Über erreg barkeit definiert, welche bei der Beschwerdeführerin alle erfüllt seien (S. 1 f.). Damit sei die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung gemäss Diagnosekriterien der ICD-10 per d efinitionem zu stellen. IV-fremde Faktoren wirkten hier begünstigend, jedoch keinesfalls kausal. Die Latenz zwischen Trauma und Auftreten der Symptome sei nicht entscheidend (S. 2 unten). Die bei der Beschwerdeführerin ausserdem vorhandenen ausge prägten dissoziativen Symptome würden diagnostisch nicht als eigene Störung konzeptualisiert, sondern als pathognomonische Folge der posttraumatischen Belastungsstörung gewertet (S. 3 oben). Mit dem Vorl ie gen von fünf Neben- und drei Hauptkriterien sei eigentlich gemäss Definitionskriterien des ICD-10 eine schwere depressive Episode zu diagnostizieren. Die Quantifizierung der De pressionssymptome mittels Hopkins Symptoms Checklist habe jedoch eine mit telschwere Symptomatik ergeben, was auch dem aktuellen klinischen Eindruck entspreche (S. 3 unten). Die posttraumatische Belastungsstörung inklusive dis soziativer Symptome sei ursächlich anzusehen für Schlafstörungen, Alpträume, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, psychische Absenzen und interaktionelle Auffälligkeiten. Auch die Schmerzstörung sei zu mindest teilweise in Zusammenhang mit den traumatischen Ereignissen zu se hen. Die depressive Symptomatik überlappe sich teilweise mit derjenigen der posttraumatischen Belastungsstörung, was zu einer kumulativen Verstärkung führe. Alle drei Faktoren hätten in ihrer Summe erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Generell sei von einer stark eingeschränkten Belastbarkeit und schneller Überforderung auszugehen. Die genan nte Restarbeitsfähigkeit von 20– 40 % in der angestammten Tätigkeit müsse leider weiter eingeschränkt wer den. Ein Arbeitsversuch in einem Arbeitsintegrationsprogramm mit einer Ar beitsbelastung von 2-3 Stunden an zwei Tagen pro Woche sei gescheitert. Die Beschwerdeführerin müsse unter diesen Bedingungen in den letzten Monaten immer noch zu 100 % krankgeschrieben werden. Nach einer Eingewöhnungs- und Aufbauphase könne sie mittelfristig wieder zu 30 % arbeiten (S. 4) .

3.4

Dr. A.___ nahm am 2 9. Februar 2012 zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen Stellung (Urk. 7/41) und führte aus, für die Schweizer Versiche rungsmedizin sei in erster Linie das Diagnosemanual ICD-10 massgebend. Die Latenz zwischen den beschriebenen traumatischen Erlebnissen im Heimatland und dem Beginn der psychischen Beschwerden sei in den Vorakten gut doku mentiert und könne weder ignoriert noch in Abrede gestellt werden. So gehe aus dem IV-Arztbericht des Z.___ vom 2 4. Januar 2011 hervor, dass die Be schwerdeführerin im Jahre 2001 in die Schweiz einreiste. Erst im Jahre 2009 s ei bei ihr die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden, obwohl sie seit dem Jahre 2004 auf Grund von somatoformen

Schmerzstörun gen in ambulanter Behandlung gewesen sei. Im Widerspruch zum eigenen Arzt bericht vom 2 4. Januar 2011 attestierten die Ärzte des Z.___ nun neu eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in den letzten Monaten. Es bestehe aber die Aus sicht auf eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Angaben seien unklar und würden nicht nachvollziehbar begründet. Zusammenfassend beschränke sich das Z.___ im Bericht vom 2 2. September 2011 darauf, die aus den Vorakten bekannte ei gene Beurteilung vom 2 4. Januar 2011 zu bekräftigen. Es würden keine neuen Informationen geliefert. Abschliessend sei an seiner Beurteilung im erwähnten Gutachten vom 5. Juli 2011 vollumfänglich festzuhalten, sowohl diagnostisch als auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit (S. 2) . 4.

E. 2.3.3 so wie vom 22.

August 2007 I 750/2006 E. 3.2.1).

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten al s auch in jeder ange passten Tätigkeit auf die Beurteilung von Dr. A.___, welcher im Juli 2011 feststellte, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be stünden (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.4). Demgegenüber erachteten die Ärzte des Z.___ die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund einer posttraumati schen Belastungsstörung momentan für vollständig arbeitsunfähig und nach ei ner Einarbeitungsphase nur noch im geschützten Rahmen für 30 % arbeitsfähig und befanden das von Dr. A.___ erstellte Gutachten für unverwertbar

(vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) .

E. 4.2 Das von Dr. A.___ erstellte Gutachten beruht auf den erforderlichen Untersu chungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfas send auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten ab gegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet.

Dr. A.___ setzte sich mit den anders lautenden Auffassungen der Ärzte des Z.___ in genügender Weise auseinander, konnte jedoch zum Zeitpunkt seiner Untersuchung eine posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigen, was er auch, insbesondere gestützt auf die Latenz zwischen den beschriebenen traumatischen Erlebnissen im Heimatland und dem Beginn der psychischen Beschwerden, begründete (vgl. vorstehend E. 3.4).

Das Gutachten von Dr. A.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.6) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

E. 4.3 Die Be schwerdeführerin w a ndte ein,

Dr. A.___ habe die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung zu Un recht verneint und es sei auf die Be richte des Z.___ abzustellen (Urk. 1).

Dem ist zu entgegnen, dass nicht die korrekte diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis) . Darüber hinaus gilt eine posttraumatische Belastungsstörung nicht an sich ge nerell als invalidisierend. Vielmehr hat der Psychiater darzulegen, inwiefern ihre Auswirkungen nicht durch zumutbare W illensanstrengung überwindbar sind . Da bei gelten die für die Überwindbarkeit von pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage auf gestellten Kriterien (Bundesgerichtsurteile 8C_483/2012 vom 4. De - zember 2012 E. 4.2 sowie 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3; vgl. ferner BGE 136 V 279 und 130 V 352).

Gemäss

den von Dr. A.___

angewendeten

Kriterien gemäss

ICD

E. 4.4 Aus den Akten, insbesondere aus der Anamneseerhebung in den Berichten des Z.___ und auch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2001 erstmals im Jahre 2004 in ambulante psychiatrische Behandlung begab, und dass die Diagnose ei ner posttraumatischen Belastungsstörung sodann erst im Jahre 2009 gestellt wurde . Allfällige innerhalb eines halbe n Jahres seit der Einreise aufgetretene Probleme im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sind aus den Akten somit keine ersichtlich.

Dr. A.___ verneinte

gestützt auf eine eingehende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Kodie rungskriterien das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dem gegenüber vermochten die behandelnden Ärzte des Z.___

keine nicht lediglich auf der subjektiven Schilderung der Beschwerdeführerin beruhenden, sondern auch auf in der Behandlungssituation konkret beobachteten Auffälligkeiten zu nennen, welche auf eine – trotz zumutbarer Willensanstrengung nicht über windbare – posttraumatische Belastungsstörung hinweisen würden. Dieser Um stand weist auf die in stän diger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hin weisen). So beruht das Gutachten von Dr . A.___ auf einer Moment aufnahme, während die Ärzte des Z.___ die Beschwerdeführerin seit Jahren be handeln. Es ist Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf ei nem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte be handelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bun desgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F43.1

wird eine posttraumatische Belastungsstö rung

nur anerkannt, wenn sie als eine ver zögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situa tion ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses ent steht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu ge hören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhand lung, ein schwerer Unfall oder der Umstand, Zeuge des ge waltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Verge waltigung oder an derer Verbrechen zu sein. Typische und zur Klassifizierung notwendige Merk male sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich auf drängenden Erinne rungen oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andau ernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerun gen an das Trauma wachrufen könnten. Üblicherweise findet sich Furcht vor und Vermeidung von Stichworten, die den Leidenden an das ursprüngliche Trauma erinnern könnten. Gewöhnlich tritt ein Zustand vegetativer Üb er erregt heit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlaf losigkeit auf. Angst und De pression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedan ken sind nicht selten (ICD-10 F 62.0; Weltgesundheitsorganisa tion, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, Bern 2010, S. 183 f.).

Ausserdem kann die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung g e mäss der Praxis des Bundesgerichtes nur gestellt werden, wenn die Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach einem belastenden Ereignis aufgetreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2008 8C_242/2007 E.

E. 012 E. 3.2.1). Ausserdem verfolgen die Berichte der behandelnd en Ärzte r echtsprechungsgemäs s nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungs ansprü che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anfor derungen an ein Gutachten. Sodann ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

Die Schilderungen in den Berichten des Z.___ bezüglich der Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung blieben zudem insgesamt eher unbestimmt . So bleibt insbesondere in Bezug auf die Angaben zu den für eine posttraumatische Belastungsstörung zentralen Nachhall-Erinnerungen ungewiss, was für Erinne rungen dieser Art die Beschwerdeführerin verfolgen. Auch die traumatisieren den Ereignisse blieben letztlich weitg ehend im Dunkeln. Nach ICD-10 ist für die posttraumatische Belastungsstörung wie bereits erwähnt ein Ereignis von aus serordentlicher Schwere erforderlich. Diesbezüglich berichteten die Ärzte des Z.___ von Folter, auch sexueller, in Haft und von einem erlebten Erdbeben in der Türkei. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ ist von e iner wohl politisch motivierten Inhaftierung während mehreren Tagen und einem erlebten Erdbeben auszugehen. Sie berichtete ausserdem von einer unan genehmen Verhörsituation verbunden mit Beleidigungen und Schlägen, von ei gentlicher Folter oder sexuellen Misshandlungen erwähnte sie jedoch nichts. Dass sie oder ihre Familie bei dem erlebten Er dbeben verletzt worden oder gar jemand umgekommen sei oder sie andere Mensche n habe sterben sehen, er wähnte sie ebenfalls nicht. Sie berichtete lediglich von Rissen in Gebäuden und eingestürzten Häusern (vgl. Urk. 7/19 S. 7 f.). Es ist demnach fraglich, ob von einem ausserordentlich schweren Ereignis im Sinne der Rechtsprechung auszu gehen ist . Hingegen wird aufgrund der präzisen Angaben und Schilderungen der Beschwerdeführerin deutlich, dass sie nicht nur in der Schweiz, sondern auch in ihrer Heimat Türkei

in schwierigen psy chosozialen Verhältnissen lebte, was jedoch als IV -fremd zu qualifizieren und somit nicht massgebend ist.

Insgesamt vermögen die von Seiten der Ärzte des Z.___ vorgebrach ten

Kritik punkte die Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. A.___ nicht in Frage zu stel len. Die Beurteilung und Diagnose von Dr. A.___ erweist si ch als überzeugend und es ist darauf abzustellen, w omit

sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht aufrechterhal ten lässt . 4 .5

Aufgrund des G esagten ist der Einschätzung des

begutachtenden

Dr. A.___ zu folgen, dass keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit be steht und kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

Damit besteht kein Rentenanspruch, die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind s ie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge G ewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/BSversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00533 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Amsler Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

12. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, meldete sich am 27. September 20 10

wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer chronischen Schmerz störung

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/12-13, Urk. 7/19), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/8) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9) ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21-44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 7/45 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. 2.

Gegen die Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am

15. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Rente zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29.

Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde. G leichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Ziff. 4) bewilligt (Urk. 12) .

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden medizinisch bestätigten Diagnosen keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hätten, welche IV-relevant sei. Die vorhan dene Einschränkung lasse sich a uf die allgemeinen Lebensumstände zurü ckführen, welche invalidi t ätsfremd sei en . Es liege somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode und einer sonstigen somatoformen Schmerzstörung und sei deshalb in ihrer Arbeitsfähigkeit zurzeit 100 % eingeschränkt. Allenfalls könne sie mittel fristig, nach einer Eingewöhnungs- und Aufbauphase in der angestammten Tä tigkeit ein Pensum von 30 % und unter geschützten Bedingungen ein Pensum von 40 % erreichen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüg lich abzustellen ist.

3. 3.1

Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psycho therapie, berichteten am 24. Januar 2011 (Urk. 7/13) und nannten fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1, diagnostiziert seit 15. Dezember 2009 - mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1 bei anhaltender psycho - sozi alen Belastungssituation, diagnostiziert seit 4. November 2004 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4, diagnostiziert seit 4. November 2004

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ei nen Zu stand nach Thyreoiditis (H ashimoto), aktuell nicht substitutionspflichtig (S. 2 Ziff. 1.1). Als somatische Diagnosen nannten sie ein Karpaltunnelsyndrom beidseitig, ein lumbospondylogenes und zervikocephales Syndrom sowie ein thorakospondylogenes Syndrom bei kostovertebraler

Disfunktion und führten aus, diesbezüglich könnten sie de n Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit n icht beur teilen.

Sie führ ten aus, die Beschwerdeführerin sei kurdische Türkin. Sie sei aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Mannes zweimal verhaftet und gefoltert worden. Sie sei mehrfach traumatisiert durch ein schweres Erdbeben in Istanbul, durch Gefangenschaft, Folter, sexuelle Übergriffe und häusliche Gewalt durch ihren zweiten Ehemann. Im letzten Jahr seien die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung wie Intrusionen, Vermeidungsverhalten, Über er regung und dissoziatives Verhalten immer deutlicher und auch zu erlebten Traumatisierun gen zuord en bar geworden . Die Beschwerdeführerin zeige alle Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie leide unter verschiedenen intrusiven Erinnerungen wie dem Gefühl zu fallen, Blitze in den Augen oder dem Hören von Schreien der Gefolterten im Gefängnis. Sie zeige zudem ein generalisiertes Vermeidungsverhalten. Die depressive Symptomatik erscheine sekundär, als Folge dauernder und anhaltender negativer Erfahrungen und Belastungen (S. 3 Ziff. 1.4) .

Somatisch leide die Beschwerdeführerin unter verschiedenen chronischen Schmer zen. Diese seien zum Teil spannungsbedingt, zum Teil di e Folge von vorliegenden akuten und chronischen somatischen Erkrankungen. Einen weite ren Einfluss auf die Gesamtsituation habe die anhalten d belastende soziale Situ ation (S. 4 Ziff. 1.4).

Die Beschwerdeführerin sei im letzten Jahr aufgrund verschiedenster sich kumu lierender und gegenseitig verstärkender psychischer, somatischer und so zialer Belastungen nicht arbeitsfähig gewesen. Eine Einschätzung auf längere Sicht sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Wenn die Psychotherapie weitergeführt werden könne und sich die soziale Situation beruhigt habe, sollte eine Arbeitsfähigkeit in einem reduzierten Pensum von 20–40 % erreichbar sein (S. 2 oben). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 5. Juli 2011 (Urk. 7/19) gestützt auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21. März 2011 sowie die Akten . Er nannte folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.2):

- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation und Problemen am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.21, ICD-10 Z56)

Er führte aus, die Beschwerdeführerin wirke psychisch nicht auffällig. Sie sei kohärent im formalen Denken und es fänden sich keine Hinweise auf ein wahn haftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt wirke sie et was herabgestimmt, sei aber gut spürbar und schwingungsfähig. Weiter fänden sich keine Hinweise auf akute Suizidalität oder Fremdgefährdung (S. 10 Ziff. 4). A us

rein psychiatrischer Sicht bestehe zur Zeit der Untersuchung keine Arbeits unfähigkeit (S. 11 oben).

Gemäss ICD-10-Definition der posttraumatischen Belastungsstörung folge der Beginn der Symptomatik dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern könne. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Demzufolge könne hier keine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 diagnosti ziert werden. Die beschriebenen unspezifischen psychischen und körperlichen Beschwerden seien im Rahmen einer langjährigen, schweren, aber IV-fremden psychosozialen Belastungssituation aufgetreten. Es gebe keine klaren, nachvoll ziehbaren Hinweise auf eine relevante psychische Störung, die eine langfristige Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht rechtfertige (S. 11 f.).

Die übrigen Diagnosen aus dem Bericht des Z.___ seien nicht ausreichend begrün det und deshalb nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehle die Abgren zung zwischen psychischer Erkrankung und psychosozialer Belastung. Zudem seien die Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit im B ericht des Z.___ recht un klar, wobei allerdings von einer günstigen Prognose ausgegangen werde (S. 12 oben).

In Bezug auf die aktuelle psychiatrische Behandlung falle au f, dass die Beschwer deführerin nur eine sehr kleine Dosis antidepressiver Medikamente einnehme (Cipralex 5 mg/d), was sie mit einer Magenunverträglichkeit be gründe. Für die adäquate Behandlung der geschilderten Symptome sei diese Dosis jedoch nicht ausreichend. Zusammenfassend fänden sich aus psychiatri scher Sicht weder in den Vorakten noch in der aktuellen gutachterlichen Un tersuchung klare, nachvollziehbare Hinweise auf einen schweren psychischen Gesundheitsschaden, der eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertige (S. 12 Mitte). 3.3

Die Ärzte des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nahmen am 2 2. September 2011 Stellung (Urk. 7/34), bestätigten die früher genannten Di agnosen und führten aus, neben dem Ereigniskriterium sei die posttraumatische Belastungsstörung durch die Symptomcluster Wiedererleben, Vermeidung und vegetative Über erreg barkeit definiert, welche bei der Beschwerdeführerin alle erfüllt seien (S. 1 f.). Damit sei die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung gemäss Diagnosekriterien der ICD-10 per d efinitionem zu stellen. IV-fremde Faktoren wirkten hier begünstigend, jedoch keinesfalls kausal. Die Latenz zwischen Trauma und Auftreten der Symptome sei nicht entscheidend (S. 2 unten). Die bei der Beschwerdeführerin ausserdem vorhandenen ausge prägten dissoziativen Symptome würden diagnostisch nicht als eigene Störung konzeptualisiert, sondern als pathognomonische Folge der posttraumatischen Belastungsstörung gewertet (S. 3 oben). Mit dem Vorl ie gen von fünf Neben- und drei Hauptkriterien sei eigentlich gemäss Definitionskriterien des ICD-10 eine schwere depressive Episode zu diagnostizieren. Die Quantifizierung der De pressionssymptome mittels Hopkins Symptoms Checklist habe jedoch eine mit telschwere Symptomatik ergeben, was auch dem aktuellen klinischen Eindruck entspreche (S. 3 unten). Die posttraumatische Belastungsstörung inklusive dis soziativer Symptome sei ursächlich anzusehen für Schlafstörungen, Alpträume, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, psychische Absenzen und interaktionelle Auffälligkeiten. Auch die Schmerzstörung sei zu mindest teilweise in Zusammenhang mit den traumatischen Ereignissen zu se hen. Die depressive Symptomatik überlappe sich teilweise mit derjenigen der posttraumatischen Belastungsstörung, was zu einer kumulativen Verstärkung führe. Alle drei Faktoren hätten in ihrer Summe erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Generell sei von einer stark eingeschränkten Belastbarkeit und schneller Überforderung auszugehen. Die genan nte Restarbeitsfähigkeit von 20– 40 % in der angestammten Tätigkeit müsse leider weiter eingeschränkt wer den. Ein Arbeitsversuch in einem Arbeitsintegrationsprogramm mit einer Ar beitsbelastung von 2-3 Stunden an zwei Tagen pro Woche sei gescheitert. Die Beschwerdeführerin müsse unter diesen Bedingungen in den letzten Monaten immer noch zu 100 % krankgeschrieben werden. Nach einer Eingewöhnungs- und Aufbauphase könne sie mittelfristig wieder zu 30 % arbeiten (S. 4) .

3.4

Dr. A.___ nahm am 2 9. Februar 2012 zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen Stellung (Urk. 7/41) und führte aus, für die Schweizer Versiche rungsmedizin sei in erster Linie das Diagnosemanual ICD-10 massgebend. Die Latenz zwischen den beschriebenen traumatischen Erlebnissen im Heimatland und dem Beginn der psychischen Beschwerden sei in den Vorakten gut doku mentiert und könne weder ignoriert noch in Abrede gestellt werden. So gehe aus dem IV-Arztbericht des Z.___ vom 2 4. Januar 2011 hervor, dass die Be schwerdeführerin im Jahre 2001 in die Schweiz einreiste. Erst im Jahre 2009 s ei bei ihr die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden, obwohl sie seit dem Jahre 2004 auf Grund von somatoformen

Schmerzstörun gen in ambulanter Behandlung gewesen sei. Im Widerspruch zum eigenen Arzt bericht vom 2 4. Januar 2011 attestierten die Ärzte des Z.___ nun neu eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in den letzten Monaten. Es bestehe aber die Aus sicht auf eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Angaben seien unklar und würden nicht nachvollziehbar begründet. Zusammenfassend beschränke sich das Z.___ im Bericht vom 2 2. September 2011 darauf, die aus den Vorakten bekannte ei gene Beurteilung vom 2 4. Januar 2011 zu bekräftigen. Es würden keine neuen Informationen geliefert. Abschliessend sei an seiner Beurteilung im erwähnten Gutachten vom 5. Juli 2011 vollumfänglich festzuhalten, sowohl diagnostisch als auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit (S. 2) . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten al s auch in jeder ange passten Tätigkeit auf die Beurteilung von Dr. A.___, welcher im Juli 2011 feststellte, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be stünden (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.4). Demgegenüber erachteten die Ärzte des Z.___ die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund einer posttraumati schen Belastungsstörung momentan für vollständig arbeitsunfähig und nach ei ner Einarbeitungsphase nur noch im geschützten Rahmen für 30 % arbeitsfähig und befanden das von Dr. A.___ erstellte Gutachten für unverwertbar

(vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) . 4.2

Das von Dr. A.___ erstellte Gutachten beruht auf den erforderlichen Untersu chungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfas send auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten ab gegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet.

Dr. A.___ setzte sich mit den anders lautenden Auffassungen der Ärzte des Z.___ in genügender Weise auseinander, konnte jedoch zum Zeitpunkt seiner Untersuchung eine posttraumatische Belastungsstörung nicht bestätigen, was er auch, insbesondere gestützt auf die Latenz zwischen den beschriebenen traumatischen Erlebnissen im Heimatland und dem Beginn der psychischen Beschwerden, begründete (vgl. vorstehend E. 3.4).

Das Gutachten von Dr. A.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.6) voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.3

Die Be schwerdeführerin w a ndte ein,

Dr. A.___ habe die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung zu Un recht verneint und es sei auf die Be richte des Z.___ abzustellen (Urk. 1).

Dem ist zu entgegnen, dass nicht die korrekte diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis) . Darüber hinaus gilt eine posttraumatische Belastungsstörung nicht an sich ge nerell als invalidisierend. Vielmehr hat der Psychiater darzulegen, inwiefern ihre Auswirkungen nicht durch zumutbare W illensanstrengung überwindbar sind . Da bei gelten die für die Überwindbarkeit von pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage auf gestellten Kriterien (Bundesgerichtsurteile 8C_483/2012 vom 4. De - zember 2012 E. 4.2 sowie 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3; vgl. ferner BGE 136 V 279 und 130 V 352).

Gemäss

den von Dr. A.___

angewendeten

Kriterien gemäss

ICD 10 F43.1

wird eine posttraumatische Belastungsstö rung

nur anerkannt, wenn sie als eine ver zögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situa tion ausserge wöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses ent steht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu ge hören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhand lung, ein schwerer Unfall oder der Umstand, Zeuge des ge waltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Verge waltigung oder an derer Verbrechen zu sein. Typische und zur Klassifizierung notwendige Merk male sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich auf drängenden Erinne rungen oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andau ernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerun gen an das Trauma wachrufen könnten. Üblicherweise findet sich Furcht vor und Vermeidung von Stichworten, die den Leidenden an das ursprüngliche Trauma erinnern könnten. Gewöhnlich tritt ein Zustand vegetativer Üb er erregt heit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlaf losigkeit auf. Angst und De pression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedan ken sind nicht selten (ICD-10 F 62.0; Weltgesundheitsorganisa tion, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, Bern 2010, S. 183 f.).

Ausserdem kann die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung g e mäss der Praxis des Bundesgerichtes nur gestellt werden, wenn die Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach einem belastenden Ereignis aufgetreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2008 8C_242/2007 E.

2.3.3 so wie vom 22.

August 2007 I 750/2006 E. 3.2.1).

4.4

Aus den Akten, insbesondere aus der Anamneseerhebung in den Berichten des Z.___ und auch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2001 erstmals im Jahre 2004 in ambulante psychiatrische Behandlung begab, und dass die Diagnose ei ner posttraumatischen Belastungsstörung sodann erst im Jahre 2009 gestellt wurde . Allfällige innerhalb eines halbe n Jahres seit der Einreise aufgetretene Probleme im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sind aus den Akten somit keine ersichtlich.

Dr. A.___ verneinte

gestützt auf eine eingehende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Kodie rungskriterien das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dem gegenüber vermochten die behandelnden Ärzte des Z.___

keine nicht lediglich auf der subjektiven Schilderung der Beschwerdeführerin beruhenden, sondern auch auf in der Behandlungssituation konkret beobachteten Auffälligkeiten zu nennen, welche auf eine – trotz zumutbarer Willensanstrengung nicht über windbare – posttraumatische Belastungsstörung hinweisen würden. Dieser Um stand weist auf die in stän diger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hin weisen). So beruht das Gutachten von Dr . A.___ auf einer Moment aufnahme, während die Ärzte des Z.___ die Beschwerdeführerin seit Jahren be handeln. Es ist Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf ei nem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte be handelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bun desgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2 012 E. 3.2.1). Ausserdem verfolgen die Berichte der behandelnd en Ärzte r echtsprechungsgemäs s nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungs ansprü che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anfor derungen an ein Gutachten. Sodann ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

Die Schilderungen in den Berichten des Z.___ bezüglich der Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung blieben zudem insgesamt eher unbestimmt . So bleibt insbesondere in Bezug auf die Angaben zu den für eine posttraumatische Belastungsstörung zentralen Nachhall-Erinnerungen ungewiss, was für Erinne rungen dieser Art die Beschwerdeführerin verfolgen. Auch die traumatisieren den Ereignisse blieben letztlich weitg ehend im Dunkeln. Nach ICD-10 ist für die posttraumatische Belastungsstörung wie bereits erwähnt ein Ereignis von aus serordentlicher Schwere erforderlich. Diesbezüglich berichteten die Ärzte des Z.___ von Folter, auch sexueller, in Haft und von einem erlebten Erdbeben in der Türkei. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin bei Dr. A.___ ist von e iner wohl politisch motivierten Inhaftierung während mehreren Tagen und einem erlebten Erdbeben auszugehen. Sie berichtete ausserdem von einer unan genehmen Verhörsituation verbunden mit Beleidigungen und Schlägen, von ei gentlicher Folter oder sexuellen Misshandlungen erwähnte sie jedoch nichts. Dass sie oder ihre Familie bei dem erlebten Er dbeben verletzt worden oder gar jemand umgekommen sei oder sie andere Mensche n habe sterben sehen, er wähnte sie ebenfalls nicht. Sie berichtete lediglich von Rissen in Gebäuden und eingestürzten Häusern (vgl. Urk. 7/19 S. 7 f.). Es ist demnach fraglich, ob von einem ausserordentlich schweren Ereignis im Sinne der Rechtsprechung auszu gehen ist . Hingegen wird aufgrund der präzisen Angaben und Schilderungen der Beschwerdeführerin deutlich, dass sie nicht nur in der Schweiz, sondern auch in ihrer Heimat Türkei

in schwierigen psy chosozialen Verhältnissen lebte, was jedoch als IV -fremd zu qualifizieren und somit nicht massgebend ist.

Insgesamt vermögen die von Seiten der Ärzte des Z.___ vorgebrach ten

Kritik punkte die Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. A.___ nicht in Frage zu stel len. Die Beurteilung und Diagnose von Dr. A.___ erweist si ch als überzeugend und es ist darauf abzustellen, w omit

sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht aufrechterhal ten lässt . 4 .5

Aufgrund des G esagten ist der Einschätzung des

begutachtenden

Dr. A.___ zu folgen, dass keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit be steht und kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

Damit besteht kein Rentenanspruch, die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind s ie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge G ewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführer in auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/BSversandt