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IV.2012.00530

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere keine Ausschluss- und Ausstandsgründe gegen Gutachterin vorhanden; Neuanmeldung; Abweisung Rentenanspruch rechtens

Zürich SozVersG · 2013-09-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1954, meldete sich im Juli 2007 erstmals bei der In va lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversiche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 10/9, Urk. 10/25, Urk. 10/33), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/10) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 10/16/8, Urk. 10/17) und Angaben zur selbstän di gen Erwerbstätigkeit (Urk. 10/18, Urk. 10/23) ein und zog Akten des Kranken tag geldversicherers (Urk. 10/13, Urk. 10/21 ) bei. Mit Verfügung vom 25. August 2009 wurde ein Rentenanspruch gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 3 % ver n eint (Urk. 10/40). Diese Verfügung erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft. 1.2

Am 17. November 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/43). Nach Eingang eines Berichtes der behandelnden Psychiaterin (Urk. 10/55) veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten, welches am

3. Oktober 2011 erstattet wurde (Urk. 10/75). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 10/80, Urk. 10/92-93) wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren der Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2012 gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 21 % ab (Urk. 10/95 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 10. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistung en zuzusprechen, insbesondere eine halbe Rente. Eventuell sei die Sache zur er gänzenden Abkl ärung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte

die Versicherte um die Einholung eines medizinischen G utachtens durch das Ge richt (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rah men des ange ord ne ten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11) erstattete die Be schwerdeführerin am 7. Januar 2013 eine Replik (Urk. 13). Die Beschwerdegeg nerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwer deführerin am 19. Feb ruar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin rügte, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits verletzt, indem sie nicht auf die Einwände der be han delnden Psychi aterin eingegangen sei, andererseits sei der Gehörsanspruch verletzt, da keine Mitteilung erfolgt sei, dass die Begutachtung nicht wie ange kündigt durch Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, sondern durch med. pract . Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werde. Sodann machte die Be schwer deführerin geltend, es fehle med. pract . Z.___ an der Befähigung, eine ADHS zu diagnostizieren, da selbst erfahrene ADHS-Diagnos tiker fünf bis zehn Sitzungen benötigen würden, um die Diagnose zweifelsfrei feststellen zu können. In materieller Hinsicht sei den Ausführungen der behan delnden Psychiaterin zu folgen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 6 f. Rz . 22 ff.). Daran hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik fest (vgl. Urk. 13). 1.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der ang efochtenen Verfügung davon aus , die Beschwerdeführerin habe nicht ansatzweise dargelegt, inwie fern gegen med. pract . Z.___

Ausstands- oder Ab lehnungsgründe vorliegen könnten . Sie bringe lediglich vor, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil in der Mitteilung vom

3. Februar 2011 Dr. med. Y.___

als Gutachter bekanntgegeben worden sei. Der Beschwerdeführerin sei der Name der Gutachterin jedoch seit der Einladung vom 3. August 2011 bekannt gewe sen, wobei sie knapp drei Wochen Zeit ge habt hätte, allfällige Vorbehalte anzu bringen. Vorliegend hätten sich zwei Fach ä rzte, welche zudem zertifizierte Gut achter seien, mit der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt. Aus formeller Sicht sei das Gutachten verwertbar. Sodann könne auf das Gutachten auch in materieller Hinsicht abgestellt werden . Da der In validitätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invali den rente (Urk. 2 S. 2 f.). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort unter Verweis auf die Rück frage beim zuständigen Arzt des A.___ sowie die Stellungnahme von med. pract . Z.___ fest (Urk. 8). 1.3

Streitig und zu prüfen ist

somit vorab , ob der Anspruch der Be schwerdeführerin auf rechtliche s Gehör verletzt wurde. 2.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung , andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Ein sicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer de n und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei unter anderem verletzt, weil ihr im Vorfeld nicht mitgeteilt worden sei, dass sie von med. pract . Z.___ begutachtet werde. 2.3 2.3.1

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt; diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Bundesgesetz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ).

Am 3 . Februar 201 1 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine psychiatrische Abklärung nötig sei, welche von Dr. Y.___ durch ge führt werde (Urk. 10 / 58 ).

Mit Schreiben vom 3 . August 2011 (Urk. 10/69 ) erhielt die Beschwerdeführerin das von med. pract . Z.___ unterzeichnete Aufgebot zur psychiatrischen Be gut achtung am

22. August 2011.

Ob allein aus diesem Schreiben für die Be schwer deführerin ersichtlich war , dass med. pract . Z.___ die Begutach tung durchführen werde , ist zumindest fraglich .

Wie med. pract . Z.___ in ihrer Stellungname vom 5 . September 201 2 (Urk. 9/3 S. 3 ) ausführte, sei die Untersuchung tatsächlich - nachdem sich die Beschwerdeführerin nach einer Bedenkzeit vorgängig damit einverstanden er klärt habe

von ihr selbst und nicht von Dr. med. Y.___ durchgeführt wor den .

Die diagnosti schen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen, sowie die Ein s chät zung der Ar beitsunfähigkeit, welche sowohl von Dr. Y.___ als auch von med. pract . Z.___ unterzeichnet wurden, beruhten demnach auf den Un t er suchungen durch med. pract . Z.___ . 2.3 .2

Eine mangelhafte vorgängige Orientierung führt indessen nicht ohne Weiteres

zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Abklärungsergebnisse. Der betroffe nen Partei darf aus einer mangelhaften Eröffnung nur (aber immerhin) kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2007 vom 19. März 2008 E. 2.3 mit

Hinweis). Die Bekanntgabe der Namen dient dem Zweck, das Abklä rungsver fah ren der Sozialversicherer derart zu vereinheitlichen, dass dieses nicht im Nach hinein wegen formeller Mängel in Zweifel gezogen und das Gut achten nach träg lich wegen gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe (im Sinne von Art. 36

Abs. 1 ATSG; vgl. dazu BGE 132 V 93 E. 6.5 mit Hinweisen) in der Person des Gut ach ters als beweisuntauglich erklärt werden muss.

Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt in der Regel eine schwerwie gende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar und hat deshalb ungeachtet der ma te riellen Interessenlage die Aufhebung des unter Mitwirkung einer aus stands pflichtigen Person gefassten Entscheids zur Folge (BGE 132 V 376 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2007 vom 19. März 2008 E. 2.3). 2.3 .3

Die Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin richten sich primär gegen med.

pract . Z.___ . Da eine mangelhafte vorgängige Orientierung nicht ohne Weiteres zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens führt, ist zu prüfen, ob ge gen

die genannte Gutachterin gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend

gemacht worden sind, welche die Beweistauglichkeit des psychiatri schen Gut ach tens in Frage stell en. 2.4

2.4.1

Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den trif tigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl.

Art.

10 Bun desgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG , und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sach ken nt nis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zü rich 2009 , Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Aus stands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Um stände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor ein ge nommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Be f ang enheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das sub jektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die er hebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzu setzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3).

Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa ge geben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderli chen Kompe tenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet er scheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 2.4.2

Die Beschwerdeführerin warf der Beschwerdegegnerin hauptsächlich vor, dass s ie

wegen der mangelhaften vorgängigen Orientierung keinerlei Ausstands- oder Ab leh nungsgrü nde habe geltend machen können . Soweit sie sinngemäss vorbringt, der Gutachterin fehle es an der fachlichen Kom petenz, ist ihr nicht zu folgen, da med. pract . Z.___

in fachlicher Hinsicht auf dem Gebiet der Psy chiatrie mit ei nem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert ist (vgl. www.medregom.admin.ch).

Weitere Ausstands- oder Ablehnungsgründe brachte

die Beschwerde füh rerin weder nach der Untersuchung vom 22. August 2011 noch

im vorlie genden Verfahren vor und sind auch nach Lage der Akten nicht er sicht lich . 2.5

Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren eine Verletzung der Begründungs pflicht monierte, indem sie vorbrachte, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt (vgl. E. 1.2), ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforder lich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einläss lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit Verweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung einge hend begründet und ist dabei auch auf die wesentlichen Standpunkte der Be schwerdeführerin eingegangen (vgl. Urk. 2 S. 1 ff.). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt. 2.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde, gegen med. pract . Z.___ weder gesetzliche Ausschluss- noch Ausstandsgründe geltend gemacht und auch sonst keine triftigen Gründe vorge bracht wur den,

die die Verwertbar keit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen ver möchten. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Ren ten anspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. 3. 2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 3.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der

Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV) , so ist im Beschwerde verfah ren

zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 3. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stell ung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.

4.1

Der rentenablehnenden Verfügung vom 25. August 2009 (Urk. 10/40) lagen im Wesentlichen die folgenden Diagnosen zugrunde (vgl. Berichte von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Okto ber 2007,

Urk. 10/21; Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugend psy chi atrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2007, Urk. 10/25; Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, so wie

lic . phil. E.___ , Fachpsycho login für klinische Psychologie und Psy chothe rapie

FSP, vom 15. Juli 2008, Urk. 10/33; vgl. zum Ganzen auch das Fest stellungs blat t vom 15. Juni 2009, Urk. 10/35): - anhaltende affektive Störung im Sinne der Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vom unaufmerk samen Typ (ICD-10 F90) - emotional instabile Persönlichkeit, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

In der anspruchsverneinende n Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung des A.___ sowie das effektiv ausgeübte Arbei tspensum der Beschwerdeführerin : In einer leidensangepassten Tä tigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig und ihre bisherige Tä tig keit als Psychologin sei ihr zu 70 % zumutbar (Urk. 10/35/5 ).

I hr Arbeits pen sum

als Psychologin habe sie auf 70-80 % steigern können (Urk. 10/35/7 ; vgl. auch Urk. 10/40 ). 4.2

Am 3. Oktober 2011 erstatteten Dr. Y.___ und med. pract . Z.___

e in psy chiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/75). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis zeitweilig mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.01/F33.11) mit somatischen Symptomen fest (S. 13

Ziff. 5.1).

Die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit histrionischen , nar zissti schen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) h ätten keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.2). Die gemäss Aktenlage mehr fach diagnosti zier te ADHS lasse sich aus gutachterlicher Sicht nicht nachvoll ziehen, da die diag nostischen Kriterien einer ADHS im Erwachsenenalter nicht erfüllt seien. Insbesondere stünden die beschriebenen oder angegebenen Auf merksamkeits

- und Konzentrationsstörungen im Widerspruch zu den zahlrei chen erfolgreich absolvierten Ausbildungen bis hin zu einem Psychologiestu dium in den F.___ (S. 16 Mitte).

Auch während der mehrstündigen Untersuchung hätten keine we sent lichen Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsschwierigkei ten beobachtet wer den können (S. 12 oben, S. 13 Ziff. 6). Die Beschwerdeführe rin habe zahl rei che körperliche und psychische Beschwerden geschildert. Bei der aktuellen Un ter suchung habe sich jedoch eine Diskrepanz zwischen den geäus serten Beschwer den und d em klinischen Eindruck sowie den geschilderten Ak tivitäten im Tages verlauf ergeben (S. 13 Ziff. 6).

In der angestammten Tätigkeit als Psychotherapeutin/psychologische Beraterin be st ehe bei der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 bei einem vollen Ar beitspensum eine Leistungseinschränkung von 30 %. In einer adaptierten Tätig keit ohne besonders hohe Anforderungen an die Stress- und Frustrationstole ranz sowie an die sozialen Kompetenzen sei eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % im Sinne einer Leistungsverminderung bei vollem Arbeitspen sum ausge wie sen (S. 17 Ziff. 7.1 ff. ).

Mit Stellungnahme vom 5. September 2012 begründete med. pract . Z.___ un te r anderem nochmals die von ihr gestellten Diagnosen und nahm insbe sondere erneut Stellung, weshalb sie die ADH S-Diagnose nicht bestätigt habe (Urk. 9/3). 5. 5.1

D as psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und med. pract . Z.___ vom 3.

Oktober 2011

(vgl. E. 4 .2 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine be weis kräftige medizinische Beurteilungsgrundlage ( vgl. E. 3.4): D as Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den (S. 9 ff. Ziff. 3.5 f. ) und wurde in Kenntnis der Vo rakten (Anamnese) abgegeben (S. 2 ff. Ziff. 2 ). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammen hänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss f olgerungen in d er Expertise sind begründet (S. 13 ff. Ziff. 6 ff.). 5.2

Gestützt auf das Gutachten steht fest, dass seit der Verfügung vom 25. August 2009 (Urk. 10/40), mit welcher ein Rentenanspruch abgelehnt wurde, keine ren tenrelevante

Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist . So leg ten die Gutachter ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die diagnostischen Kriterien einer ADHS im Erwachsenenalter nicht erfüllt sind , wobei sie sich ein geh end mit den früheren Arztberichten auseinander setzten und die anders lau ten de Diagnosestellung begründeten (vgl. Gutachten

Urk. 10/75 S. 14 ff. und

S. 18 f . Ziff. 8.5, Urk. 9/3 ).

D ie Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen ( abgedruckt in: Schweizerische Ärzte zeitung 2004, S.

1048 ff.) können bezüglich Anforderungsprofil für die Fachdis ziplin Psychiatrie als Standard herangezogen werden. Sie haben zwar nicht ver bindlich-behördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich aner kannten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatri sche Beg ut ach tungspraxis in der Schweiz .

Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutach tenden Psy chiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Beh andlungs- und Abklä rungs auftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administra tiv- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu un terschied lichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abwei chenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandeln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, wel che im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und ge eignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesge richts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen ).

Dies trifft vorliegend

mit Blick auf die Berichte der behandelnden Psychi aterin Dr. D.___ (vgl. Bericht vom 19. Januar 2011, Urk. 10/55; Stellungnahme vom 12. Dezember 2011, Urk. 10/92/1-5) nicht zu .

Dr. D.___

zitierte ein zel ne

Sätze aus dem Gutachten und führte dazu aus, es würden sich durch das gesam te Gutachten Bemerkungen ziehen, welche ihre Glaubwürdigkeit sowie je ne der Be schwerdeführerin grundsätzlich in Zweifel ziehen soll t en (Urk. 10/92/1 -5 ) . Diese Kritik ist nicht nachvollziehbar und unbe gründet, zumal sich die Gutach ter in objektiver Art und Weise zu den Berichten

der behandelnden Psychiaterin sowie deren Einschätzung äusserten (vgl. Gut achten Urk. 10/75 S. 15 f., S. 18 f. Ziff. 8.5) . Schliesslich nahm med. pract . Z.___ auch zum Verlauf der rezi divierend en depressiven Störung Stellung und führte insbesondere aus, es habe be i der Beschwerdeführerin weder aktuell noch retrospektiv ein schweres Aus mass dieser Störung festgestellt werden können (Urk. 9/3 S. 2) . Dies erscheint

auch nachvollziehbar, da - wie med. pract . Z.___ bemerkte - noch nie eine Be handlung gemäss den Leitlinien zur Be handlung von schweren depressiven Epi soden stattgefunden habe und

eine solch e of fenbar

auch nicht erforderlich ge wesen sei . 5.3

Zusammenfassend ist festzustellen, dass g estützt auf die vorliegenden medizi ni schen Akten und insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 3. Oktober 2011

mit überwiegender Wahrscheinlich keit feststeht, dass im relevanten Zeit raum k eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung des Gesundheits zu stan des

eingetreten ist . Soweit die Beschwerdeführer in weitere Abklärungen

– ins besondere die Einholung ein es Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.2) –

ver langt ,

kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theo retische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Ak ten hinreichend ab gek lärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine

entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. 6.

D er von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführer in nicht gerügt und ist n ach Lage der Akten nicht zu be anstanden , weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen und es diesbezüglich sein Bewenden hat.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti BB/FF/ESversandt

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin rügte, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits verletzt, indem sie nicht auf die Einwände der be han delnden Psychi aterin eingegangen sei, andererseits sei der Gehörsanspruch verletzt, da keine Mitteilung erfolgt sei, dass die Begutachtung nicht wie ange kündigt durch Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, sondern durch med. pract . Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werde. Sodann machte die Be schwer deführerin geltend, es fehle med. pract . Z.___ an der Befähigung, eine ADHS zu diagnostizieren, da selbst erfahrene ADHS-Diagnos tiker fünf bis zehn Sitzungen benötigen würden, um die Diagnose zweifelsfrei feststellen zu können. In materieller Hinsicht sei den Ausführungen der behan delnden Psychiaterin zu folgen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 6 f. Rz . 22 ff.). Daran hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik fest (vgl. Urk. 13).

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der ang efochtenen Verfügung davon aus , die Beschwerdeführerin habe nicht ansatzweise dargelegt, inwie fern gegen med. pract . Z.___

Ausstands- oder Ab lehnungsgründe vorliegen könnten . Sie bringe lediglich vor, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil in der Mitteilung vom

3. Februar 2011 Dr. med. Y.___

als Gutachter bekanntgegeben worden sei. Der Beschwerdeführerin sei der Name der Gutachterin jedoch seit der Einladung vom 3. August 2011 bekannt gewe sen, wobei sie knapp drei Wochen Zeit ge habt hätte, allfällige Vorbehalte anzu bringen. Vorliegend hätten sich zwei Fach ä rzte, welche zudem zertifizierte Gut achter seien, mit der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt. Aus formeller Sicht sei das Gutachten verwertbar. Sodann könne auf das Gutachten auch in materieller Hinsicht abgestellt werden . Da der In validitätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invali den rente (Urk. 2 S. 2 f.). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort unter Verweis auf die Rück frage beim zuständigen Arzt des A.___ sowie die Stellungnahme von med. pract . Z.___ fest (Urk. 8).

E. 1.3 Streitig und zu prüfen ist

somit vorab , ob der Anspruch der Be schwerdeführerin auf rechtliche s Gehör verletzt wurde.

E. 2 (Urk. 9/3 S. 3 ) ausführte, sei die Untersuchung tatsächlich - nachdem sich die Beschwerdeführerin nach einer Bedenkzeit vorgängig damit einverstanden er klärt habe

von ihr selbst und nicht von Dr. med. Y.___ durchgeführt wor den .

Die diagnosti schen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen, sowie die Ein s chät zung der Ar beitsunfähigkeit, welche sowohl von Dr. Y.___ als auch von med. pract . Z.___ unterzeichnet wurden, beruhten demnach auf den Un t er suchungen durch med. pract . Z.___ .

E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung , andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Ein sicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer de n und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei unter anderem verletzt, weil ihr im Vorfeld nicht mitgeteilt worden sei, dass sie von med. pract . Z.___ begutachtet werde.

E. 2.3 .3

Die Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin richten sich primär gegen med.

pract . Z.___ . Da eine mangelhafte vorgängige Orientierung nicht ohne Weiteres zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens führt, ist zu prüfen, ob ge gen

die genannte Gutachterin gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend

gemacht worden sind, welche die Beweistauglichkeit des psychiatri schen Gut ach tens in Frage stell en.

E. 2.3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt; diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Bundesgesetz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ).

Am 3 . Februar 201 1 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine psychiatrische Abklärung nötig sei, welche von Dr. Y.___ durch ge führt werde (Urk. 10 / 58 ).

Mit Schreiben vom 3 . August 2011 (Urk. 10/69 ) erhielt die Beschwerdeführerin das von med. pract . Z.___ unterzeichnete Aufgebot zur psychiatrischen Be gut achtung am

22. August 2011.

Ob allein aus diesem Schreiben für die Be schwer deführerin ersichtlich war , dass med. pract . Z.___ die Begutach tung durchführen werde , ist zumindest fraglich .

Wie med. pract . Z.___ in ihrer Stellungname vom 5 . September 201

E. 2.4.1 Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den trif tigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl.

Art.

10 Bun desgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG , und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sach ken nt nis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zü rich 2009 , Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Aus stands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Um stände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor ein ge nommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Be f ang enheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das sub jektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die er hebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzu setzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3).

Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa ge geben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderli chen Kompe tenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet er scheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).

E. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin warf der Beschwerdegegnerin hauptsächlich vor, dass s ie

wegen der mangelhaften vorgängigen Orientierung keinerlei Ausstands- oder Ab leh nungsgrü nde habe geltend machen können . Soweit sie sinngemäss vorbringt, der Gutachterin fehle es an der fachlichen Kom petenz, ist ihr nicht zu folgen, da med. pract . Z.___

in fachlicher Hinsicht auf dem Gebiet der Psy chiatrie mit ei nem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert ist (vgl. www.medregom.admin.ch).

Weitere Ausstands- oder Ablehnungsgründe brachte

die Beschwerde füh rerin weder nach der Untersuchung vom 22. August 2011 noch

im vorlie genden Verfahren vor und sind auch nach Lage der Akten nicht er sicht lich .

E. 2.5 Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren eine Verletzung der Begründungs pflicht monierte, indem sie vorbrachte, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt (vgl. E. 1.2), ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforder lich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einläss lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit Verweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung einge hend begründet und ist dabei auch auf die wesentlichen Standpunkte der Be schwerdeführerin eingegangen (vgl. Urk. 2 S. 1 ff.). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt.

E. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde, gegen med. pract . Z.___ weder gesetzliche Ausschluss- noch Ausstandsgründe geltend gemacht und auch sonst keine triftigen Gründe vorge bracht wur den,

die die Verwertbar keit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen ver möchten.

E. 3 2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 3.1 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Ren ten anspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

E. 3.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der

Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV) , so ist im Beschwerde verfah ren

zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stell ung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 4.1 Der rentenablehnenden Verfügung vom 25. August 2009 (Urk. 10/40) lagen im Wesentlichen die folgenden Diagnosen zugrunde (vgl. Berichte von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Okto ber 2007,

Urk. 10/21; Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugend psy chi atrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2007, Urk. 10/25; Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, so wie

lic . phil. E.___ , Fachpsycho login für klinische Psychologie und Psy chothe rapie

FSP, vom 15. Juli 2008, Urk. 10/33; vgl. zum Ganzen auch das Fest stellungs blat t vom 15. Juni 2009, Urk. 10/35): - anhaltende affektive Störung im Sinne der Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vom unaufmerk samen Typ (ICD-10 F90) - emotional instabile Persönlichkeit, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

In der anspruchsverneinende n Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung des A.___ sowie das effektiv ausgeübte Arbei tspensum der Beschwerdeführerin : In einer leidensangepassten Tä tigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig und ihre bisherige Tä tig keit als Psychologin sei ihr zu 70 % zumutbar (Urk. 10/35/5 ).

I hr Arbeits pen sum

als Psychologin habe sie auf 70-80 % steigern können (Urk. 10/35/7 ; vgl. auch Urk. 10/40 ).

E. 4.2 Am 3. Oktober 2011 erstatteten Dr. Y.___ und med. pract . Z.___

e in psy chiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/75). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis zeitweilig mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.01/F33.11) mit somatischen Symptomen fest (S. 13

Ziff. 5.1).

Die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit histrionischen , nar zissti schen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) h ätten keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.2). Die gemäss Aktenlage mehr fach diagnosti zier te ADHS lasse sich aus gutachterlicher Sicht nicht nachvoll ziehen, da die diag nostischen Kriterien einer ADHS im Erwachsenenalter nicht erfüllt seien. Insbesondere stünden die beschriebenen oder angegebenen Auf merksamkeits

- und Konzentrationsstörungen im Widerspruch zu den zahlrei chen erfolgreich absolvierten Ausbildungen bis hin zu einem Psychologiestu dium in den F.___ (S. 16 Mitte).

Auch während der mehrstündigen Untersuchung hätten keine we sent lichen Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsschwierigkei ten beobachtet wer den können (S. 12 oben, S. 13 Ziff. 6). Die Beschwerdeführe rin habe zahl rei che körperliche und psychische Beschwerden geschildert. Bei der aktuellen Un ter suchung habe sich jedoch eine Diskrepanz zwischen den geäus serten Beschwer den und d em klinischen Eindruck sowie den geschilderten Ak tivitäten im Tages verlauf ergeben (S. 13 Ziff. 6).

In der angestammten Tätigkeit als Psychotherapeutin/psychologische Beraterin be st ehe bei der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 bei einem vollen Ar beitspensum eine Leistungseinschränkung von 30 %. In einer adaptierten Tätig keit ohne besonders hohe Anforderungen an die Stress- und Frustrationstole ranz sowie an die sozialen Kompetenzen sei eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % im Sinne einer Leistungsverminderung bei vollem Arbeitspen sum ausge wie sen (S. 17 Ziff. 7.1 ff. ).

Mit Stellungnahme vom 5. September 2012 begründete med. pract . Z.___ un te r anderem nochmals die von ihr gestellten Diagnosen und nahm insbe sondere erneut Stellung, weshalb sie die ADH S-Diagnose nicht bestätigt habe (Urk. 9/3).

E. 5.1 D as psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und med. pract . Z.___ vom 3.

Oktober 2011

(vgl. E. 4 .2 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine be weis kräftige medizinische Beurteilungsgrundlage ( vgl. E. 3.4): D as Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den (S. 9 ff. Ziff. 3.5 f. ) und wurde in Kenntnis der Vo rakten (Anamnese) abgegeben (S. 2 ff. Ziff. 2 ). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammen hänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss f olgerungen in d er Expertise sind begründet (S. 13 ff. Ziff. 6 ff.).

E. 5.2 Gestützt auf das Gutachten steht fest, dass seit der Verfügung vom 25. August 2009 (Urk. 10/40), mit welcher ein Rentenanspruch abgelehnt wurde, keine ren tenrelevante

Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist . So leg ten die Gutachter ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die diagnostischen Kriterien einer ADHS im Erwachsenenalter nicht erfüllt sind , wobei sie sich ein geh end mit den früheren Arztberichten auseinander setzten und die anders lau ten de Diagnosestellung begründeten (vgl. Gutachten

Urk. 10/75 S. 14 ff. und

S. 18 f . Ziff. 8.5, Urk. 9/3 ).

D ie Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen ( abgedruckt in: Schweizerische Ärzte zeitung 2004, S.

1048 ff.) können bezüglich Anforderungsprofil für die Fachdis ziplin Psychiatrie als Standard herangezogen werden. Sie haben zwar nicht ver bindlich-behördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich aner kannten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatri sche Beg ut ach tungspraxis in der Schweiz .

Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutach tenden Psy chiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Beh andlungs- und Abklä rungs auftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administra tiv- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu un terschied lichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abwei chenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandeln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, wel che im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und ge eignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesge richts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen ).

Dies trifft vorliegend

mit Blick auf die Berichte der behandelnden Psychi aterin Dr. D.___ (vgl. Bericht vom 19. Januar 2011, Urk. 10/55; Stellungnahme vom 12. Dezember 2011, Urk. 10/92/1-5) nicht zu .

Dr. D.___

zitierte ein zel ne

Sätze aus dem Gutachten und führte dazu aus, es würden sich durch das gesam te Gutachten Bemerkungen ziehen, welche ihre Glaubwürdigkeit sowie je ne der Be schwerdeführerin grundsätzlich in Zweifel ziehen soll t en (Urk. 10/92/1 -5 ) . Diese Kritik ist nicht nachvollziehbar und unbe gründet, zumal sich die Gutach ter in objektiver Art und Weise zu den Berichten

der behandelnden Psychiaterin sowie deren Einschätzung äusserten (vgl. Gut achten Urk. 10/75 S. 15 f., S. 18 f. Ziff. 8.5) . Schliesslich nahm med. pract . Z.___ auch zum Verlauf der rezi divierend en depressiven Störung Stellung und führte insbesondere aus, es habe be i der Beschwerdeführerin weder aktuell noch retrospektiv ein schweres Aus mass dieser Störung festgestellt werden können (Urk. 9/3 S. 2) . Dies erscheint

auch nachvollziehbar, da - wie med. pract . Z.___ bemerkte - noch nie eine Be handlung gemäss den Leitlinien zur Be handlung von schweren depressiven Epi soden stattgefunden habe und

eine solch e of fenbar

auch nicht erforderlich ge wesen sei .

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass g estützt auf die vorliegenden medizi ni schen Akten und insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 3. Oktober 2011

mit überwiegender Wahrscheinlich keit feststeht, dass im relevanten Zeit raum k eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung des Gesundheits zu stan des

eingetreten ist . Soweit die Beschwerdeführer in weitere Abklärungen

– ins besondere die Einholung ein es Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.2) –

ver langt ,

kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theo retische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Ak ten hinreichend ab gek lärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine

entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten.

E. 6 D er von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführer in nicht gerügt und ist n ach Lage der Akten nicht zu be anstanden , weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen und es diesbezüglich sein Bewenden hat.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti BB/FF/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00530 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

19. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1954, meldete sich im Juli 2007 erstmals bei der In va lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversiche rung s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 10/9, Urk. 10/25, Urk. 10/33), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/10) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 10/16/8, Urk. 10/17) und Angaben zur selbstän di gen Erwerbstätigkeit (Urk. 10/18, Urk. 10/23) ein und zog Akten des Kranken tag geldversicherers (Urk. 10/13, Urk. 10/21 ) bei. Mit Verfügung vom 25. August 2009 wurde ein Rentenanspruch gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 3 % ver n eint (Urk. 10/40). Diese Verfügung erwuchs unangefoch ten in Rechtskraft. 1.2

Am 17. November 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/43). Nach Eingang eines Berichtes der behandelnden Psychiaterin (Urk. 10/55) veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten, welches am

3. Oktober 2011 erstattet wurde (Urk. 10/75). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 10/80, Urk. 10/92-93) wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren der Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2012 gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 21 % ab (Urk. 10/95 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 10. April 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistung en zuzusprechen, insbesondere eine halbe Rente. Eventuell sei die Sache zur er gänzenden Abkl ärung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte

die Versicherte um die Einholung eines medizinischen G utachtens durch das Ge richt (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rah men des ange ord ne ten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 11) erstattete die Be schwerdeführerin am 7. Januar 2013 eine Replik (Urk. 13). Die Beschwerdegeg nerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwer deführerin am 19. Feb ruar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin rügte, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits verletzt, indem sie nicht auf die Einwände der be han delnden Psychi aterin eingegangen sei, andererseits sei der Gehörsanspruch verletzt, da keine Mitteilung erfolgt sei, dass die Begutachtung nicht wie ange kündigt durch Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, sondern durch med. pract . Z.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt werde. Sodann machte die Be schwer deführerin geltend, es fehle med. pract . Z.___ an der Befähigung, eine ADHS zu diagnostizieren, da selbst erfahrene ADHS-Diagnos tiker fünf bis zehn Sitzungen benötigen würden, um die Diagnose zweifelsfrei feststellen zu können. In materieller Hinsicht sei den Ausführungen der behan delnden Psychiaterin zu folgen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 6 f. Rz . 22 ff.). Daran hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik fest (vgl. Urk. 13). 1.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der ang efochtenen Verfügung davon aus , die Beschwerdeführerin habe nicht ansatzweise dargelegt, inwie fern gegen med. pract . Z.___

Ausstands- oder Ab lehnungsgründe vorliegen könnten . Sie bringe lediglich vor, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil in der Mitteilung vom

3. Februar 2011 Dr. med. Y.___

als Gutachter bekanntgegeben worden sei. Der Beschwerdeführerin sei der Name der Gutachterin jedoch seit der Einladung vom 3. August 2011 bekannt gewe sen, wobei sie knapp drei Wochen Zeit ge habt hätte, allfällige Vorbehalte anzu bringen. Vorliegend hätten sich zwei Fach ä rzte, welche zudem zertifizierte Gut achter seien, mit der Beschwerdeführerin aus einandergesetzt. Aus formeller Sicht sei das Gutachten verwertbar. Sodann könne auf das Gutachten auch in materieller Hinsicht abgestellt werden . Da der In validitätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invali den rente (Urk. 2 S. 2 f.). Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort unter Verweis auf die Rück frage beim zuständigen Arzt des A.___ sowie die Stellungnahme von med. pract . Z.___ fest (Urk. 8). 1.3

Streitig und zu prüfen ist

somit vorab , ob der Anspruch der Be schwerdeführerin auf rechtliche s Gehör verletzt wurde. 2.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä rung , andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Ein sicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer de n und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinwei sen). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei unter anderem verletzt, weil ihr im Vorfeld nicht mitgeteilt worden sei, dass sie von med. pract . Z.___ begutachtet werde. 2.3 2.3.1

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt; diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Bundesgesetz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ).

Am 3 . Februar 201 1 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine psychiatrische Abklärung nötig sei, welche von Dr. Y.___ durch ge führt werde (Urk. 10 / 58 ).

Mit Schreiben vom 3 . August 2011 (Urk. 10/69 ) erhielt die Beschwerdeführerin das von med. pract . Z.___ unterzeichnete Aufgebot zur psychiatrischen Be gut achtung am

22. August 2011.

Ob allein aus diesem Schreiben für die Be schwer deführerin ersichtlich war , dass med. pract . Z.___ die Begutach tung durchführen werde , ist zumindest fraglich .

Wie med. pract . Z.___ in ihrer Stellungname vom 5 . September 201 2 (Urk. 9/3 S. 3 ) ausführte, sei die Untersuchung tatsächlich - nachdem sich die Beschwerdeführerin nach einer Bedenkzeit vorgängig damit einverstanden er klärt habe

von ihr selbst und nicht von Dr. med. Y.___ durchgeführt wor den .

Die diagnosti schen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen, sowie die Ein s chät zung der Ar beitsunfähigkeit, welche sowohl von Dr. Y.___ als auch von med. pract . Z.___ unterzeichnet wurden, beruhten demnach auf den Un t er suchungen durch med. pract . Z.___ . 2.3 .2

Eine mangelhafte vorgängige Orientierung führt indessen nicht ohne Weiteres

zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Abklärungsergebnisse. Der betroffe nen Partei darf aus einer mangelhaften Eröffnung nur (aber immerhin) kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2007 vom 19. März 2008 E. 2.3 mit

Hinweis). Die Bekanntgabe der Namen dient dem Zweck, das Abklä rungsver fah ren der Sozialversicherer derart zu vereinheitlichen, dass dieses nicht im Nach hinein wegen formeller Mängel in Zweifel gezogen und das Gut achten nach träg lich wegen gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe (im Sinne von Art. 36

Abs. 1 ATSG; vgl. dazu BGE 132 V 93 E. 6.5 mit Hinweisen) in der Person des Gut ach ters als beweisuntauglich erklärt werden muss.

Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt in der Regel eine schwerwie gende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar und hat deshalb ungeachtet der ma te riellen Interessenlage die Aufhebung des unter Mitwirkung einer aus stands pflichtigen Person gefassten Entscheids zur Folge (BGE 132 V 376 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2007 vom 19. März 2008 E. 2.3). 2.3 .3

Die Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin richten sich primär gegen med.

pract . Z.___ . Da eine mangelhafte vorgängige Orientierung nicht ohne Weiteres zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens führt, ist zu prüfen, ob ge gen

die genannte Gutachterin gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend

gemacht worden sind, welche die Beweistauglichkeit des psychiatri schen Gut ach tens in Frage stell en. 2.4

2.4.1

Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den trif tigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl.

Art.

10 Bun desgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG , und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sach ken nt nis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zü rich 2009 , Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Aus stands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sach verständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Um stände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor ein ge nommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Be f ang enheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das sub jektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die er hebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzu setzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3).

Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa ge geben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderli chen Kompe tenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet er scheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 2.4.2

Die Beschwerdeführerin warf der Beschwerdegegnerin hauptsächlich vor, dass s ie

wegen der mangelhaften vorgängigen Orientierung keinerlei Ausstands- oder Ab leh nungsgrü nde habe geltend machen können . Soweit sie sinngemäss vorbringt, der Gutachterin fehle es an der fachlichen Kom petenz, ist ihr nicht zu folgen, da med. pract . Z.___

in fachlicher Hinsicht auf dem Gebiet der Psy chiatrie mit ei nem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert ist (vgl. www.medregom.admin.ch).

Weitere Ausstands- oder Ablehnungsgründe brachte

die Beschwerde füh rerin weder nach der Untersuchung vom 22. August 2011 noch

im vorlie genden Verfahren vor und sind auch nach Lage der Akten nicht er sicht lich . 2.5

Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren eine Verletzung der Begründungs pflicht monierte, indem sie vorbrachte, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt (vgl. E. 1.2), ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforder lich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einläss lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit Verweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung einge hend begründet und ist dabei auch auf die wesentlichen Standpunkte der Be schwerdeführerin eingegangen (vgl. Urk. 2 S. 1 ff.). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt. 2.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde, gegen med. pract . Z.___ weder gesetzliche Ausschluss- noch Ausstandsgründe geltend gemacht und auch sonst keine triftigen Gründe vorge bracht wur den,

die die Verwertbar keit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen ver möchten. 3. 3.1

Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Ren ten anspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. 3. 2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 3.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der

Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV) , so ist im Beschwerde verfah ren

zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 3. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stell ung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.

4.1

Der rentenablehnenden Verfügung vom 25. August 2009 (Urk. 10/40) lagen im Wesentlichen die folgenden Diagnosen zugrunde (vgl. Berichte von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Okto ber 2007,

Urk. 10/21; Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Kinder- und Jugend psy chi atrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2007, Urk. 10/25; Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, so wie

lic . phil. E.___ , Fachpsycho login für klinische Psychologie und Psy chothe rapie

FSP, vom 15. Juli 2008, Urk. 10/33; vgl. zum Ganzen auch das Fest stellungs blat t vom 15. Juni 2009, Urk. 10/35): - anhaltende affektive Störung im Sinne der Dysthymie (ICD-10 F34.1) - Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vom unaufmerk samen Typ (ICD-10 F90) - emotional instabile Persönlichkeit, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

In der anspruchsverneinende n Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung des A.___ sowie das effektiv ausgeübte Arbei tspensum der Beschwerdeführerin : In einer leidensangepassten Tä tigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig und ihre bisherige Tä tig keit als Psychologin sei ihr zu 70 % zumutbar (Urk. 10/35/5 ).

I hr Arbeits pen sum

als Psychologin habe sie auf 70-80 % steigern können (Urk. 10/35/7 ; vgl. auch Urk. 10/40 ). 4.2

Am 3. Oktober 2011 erstatteten Dr. Y.___ und med. pract . Z.___

e in psy chiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/75). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis zeitweilig mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.01/F33.11) mit somatischen Symptomen fest (S. 13

Ziff. 5.1).

Die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit histrionischen , nar zissti schen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) h ätten keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5.2). Die gemäss Aktenlage mehr fach diagnosti zier te ADHS lasse sich aus gutachterlicher Sicht nicht nachvoll ziehen, da die diag nostischen Kriterien einer ADHS im Erwachsenenalter nicht erfüllt seien. Insbesondere stünden die beschriebenen oder angegebenen Auf merksamkeits

- und Konzentrationsstörungen im Widerspruch zu den zahlrei chen erfolgreich absolvierten Ausbildungen bis hin zu einem Psychologiestu dium in den F.___ (S. 16 Mitte).

Auch während der mehrstündigen Untersuchung hätten keine we sent lichen Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsschwierigkei ten beobachtet wer den können (S. 12 oben, S. 13 Ziff. 6). Die Beschwerdeführe rin habe zahl rei che körperliche und psychische Beschwerden geschildert. Bei der aktuellen Un ter suchung habe sich jedoch eine Diskrepanz zwischen den geäus serten Beschwer den und d em klinischen Eindruck sowie den geschilderten Ak tivitäten im Tages verlauf ergeben (S. 13 Ziff. 6).

In der angestammten Tätigkeit als Psychotherapeutin/psychologische Beraterin be st ehe bei der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 bei einem vollen Ar beitspensum eine Leistungseinschränkung von 30 %. In einer adaptierten Tätig keit ohne besonders hohe Anforderungen an die Stress- und Frustrationstole ranz sowie an die sozialen Kompetenzen sei eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % im Sinne einer Leistungsverminderung bei vollem Arbeitspen sum ausge wie sen (S. 17 Ziff. 7.1 ff. ).

Mit Stellungnahme vom 5. September 2012 begründete med. pract . Z.___ un te r anderem nochmals die von ihr gestellten Diagnosen und nahm insbe sondere erneut Stellung, weshalb sie die ADH S-Diagnose nicht bestätigt habe (Urk. 9/3). 5. 5.1

D as psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und med. pract . Z.___ vom 3.

Oktober 2011

(vgl. E. 4 .2 ) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an eine be weis kräftige medizinische Beurteilungsgrundlage ( vgl. E. 3.4): D as Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer den (S. 9 ff. Ziff. 3.5 f. ) und wurde in Kenntnis der Vo rakten (Anamnese) abgegeben (S. 2 ff. Ziff. 2 ). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammen hänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss f olgerungen in d er Expertise sind begründet (S. 13 ff. Ziff. 6 ff.). 5.2

Gestützt auf das Gutachten steht fest, dass seit der Verfügung vom 25. August 2009 (Urk. 10/40), mit welcher ein Rentenanspruch abgelehnt wurde, keine ren tenrelevante

Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist . So leg ten die Gutachter ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die diagnostischen Kriterien einer ADHS im Erwachsenenalter nicht erfüllt sind , wobei sie sich ein geh end mit den früheren Arztberichten auseinander setzten und die anders lau ten de Diagnosestellung begründeten (vgl. Gutachten

Urk. 10/75 S. 14 ff. und

S. 18 f . Ziff. 8.5, Urk. 9/3 ).

D ie Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen ( abgedruckt in: Schweizerische Ärzte zeitung 2004, S.

1048 ff.) können bezüglich Anforderungsprofil für die Fachdis ziplin Psychiatrie als Standard herangezogen werden. Sie haben zwar nicht ver bindlich-behördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich aner kannten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatri sche Beg ut ach tungspraxis in der Schweiz .

Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutach tenden Psy chiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Beh andlungs- und Abklä rungs auftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administra tiv- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu un terschied lichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abwei chenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandeln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, wel che im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und ge eignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesge richts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen ).

Dies trifft vorliegend

mit Blick auf die Berichte der behandelnden Psychi aterin Dr. D.___ (vgl. Bericht vom 19. Januar 2011, Urk. 10/55; Stellungnahme vom 12. Dezember 2011, Urk. 10/92/1-5) nicht zu .

Dr. D.___

zitierte ein zel ne

Sätze aus dem Gutachten und führte dazu aus, es würden sich durch das gesam te Gutachten Bemerkungen ziehen, welche ihre Glaubwürdigkeit sowie je ne der Be schwerdeführerin grundsätzlich in Zweifel ziehen soll t en (Urk. 10/92/1 -5 ) . Diese Kritik ist nicht nachvollziehbar und unbe gründet, zumal sich die Gutach ter in objektiver Art und Weise zu den Berichten

der behandelnden Psychiaterin sowie deren Einschätzung äusserten (vgl. Gut achten Urk. 10/75 S. 15 f., S. 18 f. Ziff. 8.5) . Schliesslich nahm med. pract . Z.___ auch zum Verlauf der rezi divierend en depressiven Störung Stellung und führte insbesondere aus, es habe be i der Beschwerdeführerin weder aktuell noch retrospektiv ein schweres Aus mass dieser Störung festgestellt werden können (Urk. 9/3 S. 2) . Dies erscheint

auch nachvollziehbar, da - wie med. pract . Z.___ bemerkte - noch nie eine Be handlung gemäss den Leitlinien zur Be handlung von schweren depressiven Epi soden stattgefunden habe und

eine solch e of fenbar

auch nicht erforderlich ge wesen sei . 5.3

Zusammenfassend ist festzustellen, dass g estützt auf die vorliegenden medizi ni schen Akten und insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 3. Oktober 2011

mit überwiegender Wahrscheinlich keit feststeht, dass im relevanten Zeit raum k eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung des Gesundheits zu stan des

eingetreten ist . Soweit die Beschwerdeführer in weitere Abklärungen

– ins besondere die Einholung ein es Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.2) –

ver langt ,

kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theo retische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Ak ten hinreichend ab gek lärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine

entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. 6.

D er von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführer in nicht gerügt und ist n ach Lage der Akten nicht zu be anstanden , weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen und es diesbezüglich sein Bewenden hat.

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti BB/FF/ESversandt