Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 2. Juli 2007 bestätigte ( Urk. 7 /69) , dass die Beschwerdegegnerin
- nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /168) - mit Verfügung vom 2 4. April 2012 die Rentenleistungen unter dem Titel der Wiedererwägung einstellte ( Urk. 2), dass nach Art. 53 Abs.
E. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei die Wiedererwägung jederzeit möglich ist, insbesondere auch wenn die Vorausset zungen de r Rev ision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind, dass die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Entscheides auf das im Verfahren BV.2006.00047 ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 7. August 2011 in Sachen des Beschwerdeführers verweist ( Urk. 2), dass das Sozialversicherungsgericht im besagten Urteil zum Schluss gekommen ist, dass die mit Verfügung der IV-Stelle vom
2. März bzw. 2 5. Juli 2005 ergangene Rentenzusprache offensichtlich unrichtig war und der
- als Hauswart tätig gewesene
- Beschwerdeführer bis auf die Verrichtung körperlicher Schwerarbeit jederzeit voll arbeitsfähig war bzw. nach wie vor ist (E. 3.3.5, 3.4 und 4.2 .2 ; Urk. 7/166 ), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, das
Sozialversicherungs gericht habe in E. 3.5.5 ausgeführt, nach dem damaligen Aktenstand lasse sich e in klägerischer Anspruch nicht ohne Weiteres von der Hand weisen, der medi zinische Sachverhalt sei bei genauer Betrachtung in beide Richtungen völlig offen ( Urk. 1 S. 6) , dass der B eschwerdeführer aus dieser Erwägung folgert, dass eine zweifellose Unrich tigkeit der Rentenzusprache zu verneinen sei ( Urk. 1 S. 6), dass der Beschwerdeführer die soeben zitierte Erwägung verzerrt und aus dem Zusam menhang gerissen wiedergibt, erging sie doch gerade im Zusammenhang mit der Begründung, warum eine qualifiziert mangelhafte und als solche ausserhalb des Verwertbaren liegende Rentenzusprache vorlag ( Urk. 7/166 E.
3.5.5), d ass nach der Rechtsprechung eine mangelhafte medizinische Abklärung - aus welcher sich keine rechtsgenüglich nachweisbare Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt - ohne weiteres zur zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2010 vom 2 1. September 2010 E. 3.3 ), dass das Gericht im erwähnten Berufsvorsorgeprozess im Rahmen der (nachfolgenden) freien Prüfung der Invaliditätsfrage zum Schluss gelangte , dass dem Beschwer deführer die Ausübung einer mit der angestammten vergleichbaren Erwerbs tätigkeit objektiv jederzeit und ohne namhafte Restriktionen zumutbar war ( Urk. 7/166 E. 4.2.2 S. 31 unten), dass das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 1 7. Au gust 2011 vom Bundesge richt mit Entscheid vom 2 8. Febr uar 2012 bestätigt wurde ( Urk.
E. 7 /181), dass das Bundesgericht diese Einschätzung explizit bestätigte und festhielt, das (der Problematik zu Grunde liegende) Unfallereignis vom 1. Juni 2000 habe abgese hen von einer vorübergehenden etwaigen Akzentuierung vorbestehender Schmerzen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich keine relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen zur Folge gehabt, und sich aus den medi zinischen Akten mit aller Deutlichkeit ergebe, dass keine der diagnostizierten Störungen schwerwiegende und langdauernde Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit habe ( Urk. 7/181 E. 4.2), dass die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache somit ausgewiesen ist, in weiterer Erwägung, dass es bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheids darum geht, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen, was neben der Fest stellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch eine Prüfung der Anspruchsberechtigung und allenfalls des Umfangs des Anspruchs pro futuro bedingt (Bundesgerichtsurteil 9C_101/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 5.1), dass, wie bereits erwähnt, zum Zeitpunkt des Urteils vom 1 7. August 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer mit der angestammte n vergleichbaren Erwerbs tätigkeit b estand (E. 3.5.5 u. E. 4.2.2), dass nicht geltend gemacht wird und auch keine Anhaltspunkte hiefür bestehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit inzwischen verschlechtert haben könnte, weshalb im Zeitpunkt der Rentenaufhebung durch die IV-Stelle nach wie vor von einer vollen
Arbeits
- und Erwerbs fähigkeit, mithin vom Fehlen einer Invalidität, aus zugehen ist, dass bei Versicherten über Alter 55 von einer zumutbaren Selbsteingliederung dann auszugehen ist, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzli chen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzuge wonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittelbar wieder ausüben könnte ( SVR 2011 IV Nr. 30 E. 4.2.2 [9C_163/2009]), dass diese Konstellation beim im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 60 Jahre alt gewese nen Beschwerdeführer gegeben ist, zumal er in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart voll arbeitsfähig ist bzw. stets gewesen war, so dass ihm eine Selbsteingliederung ohne Weiteres zumutbar ist (vgl. auch Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 3. August 2011, IV.2010.00395, E. 4.3), dass sich die Rentenaufhebung somit als rechtens erweist, dass die Beschwerde aussichtslos ist und sich an der Grenze zur Mutwilligkeit bewegt, weshalb es sich rechtfertigt , den Kostenrahmen voll auszuschöpfen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wieduwilt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger EG/SO/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00526 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
19. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt Wieduwilt & Wirz Rechtsanwälte Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2 4. April 2012 die X.___
bis anhin ausgerichtete ganze Invaliden rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats eingestellt hat ( Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 4. Mai 2012 , mit welcher X.___ in Auf he bung der angefochtenen Verfügung die Weiterausrichtung d er Invalidenrente beantragt ( Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Be schwerdeantwort der IV -Stelle vom 5. Juli 2012 ( Urk. 6 ), welche dem Beschwer deführer am 9. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9), in Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2005 rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrade s von 100 % zusprach ( Urk. 7/ 57-58 , vgl. auch Urk. 7/51 ), dass die Beschwerdegegnerin diesen Rentenanspruch im Rahmen eines amtlichen Re visionsverfahrens , ohne jedoch den Sachverhalt umfassend zu prüfen, mit Mit teilung vom 1 2. Juli 2007 bestätigte ( Urk. 7 /69) , dass die Beschwerdegegnerin
- nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /168) - mit Verfügung vom 2 4. April 2012 die Rentenleistungen unter dem Titel der Wiedererwägung einstellte ( Urk. 2), dass nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei die Wiedererwägung jederzeit möglich ist, insbesondere auch wenn die Vorausset zungen de r Rev ision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind, dass die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Entscheides auf das im Verfahren BV.2006.00047 ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 7. August 2011 in Sachen des Beschwerdeführers verweist ( Urk. 2), dass das Sozialversicherungsgericht im besagten Urteil zum Schluss gekommen ist, dass die mit Verfügung der IV-Stelle vom
2. März bzw. 2 5. Juli 2005 ergangene Rentenzusprache offensichtlich unrichtig war und der
- als Hauswart tätig gewesene
- Beschwerdeführer bis auf die Verrichtung körperlicher Schwerarbeit jederzeit voll arbeitsfähig war bzw. nach wie vor ist (E. 3.3.5, 3.4 und 4.2 .2 ; Urk. 7/166 ), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, das
Sozialversicherungs gericht habe in E. 3.5.5 ausgeführt, nach dem damaligen Aktenstand lasse sich e in klägerischer Anspruch nicht ohne Weiteres von der Hand weisen, der medi zinische Sachverhalt sei bei genauer Betrachtung in beide Richtungen völlig offen ( Urk. 1 S. 6) , dass der B eschwerdeführer aus dieser Erwägung folgert, dass eine zweifellose Unrich tigkeit der Rentenzusprache zu verneinen sei ( Urk. 1 S. 6), dass der Beschwerdeführer die soeben zitierte Erwägung verzerrt und aus dem Zusam menhang gerissen wiedergibt, erging sie doch gerade im Zusammenhang mit der Begründung, warum eine qualifiziert mangelhafte und als solche ausserhalb des Verwertbaren liegende Rentenzusprache vorlag ( Urk. 7/166 E.
3.5.5), d ass nach der Rechtsprechung eine mangelhafte medizinische Abklärung - aus welcher sich keine rechtsgenüglich nachweisbare Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt - ohne weiteres zur zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2010 vom 2 1. September 2010 E. 3.3 ), dass das Gericht im erwähnten Berufsvorsorgeprozess im Rahmen der (nachfolgenden) freien Prüfung der Invaliditätsfrage zum Schluss gelangte , dass dem Beschwer deführer die Ausübung einer mit der angestammten vergleichbaren Erwerbs tätigkeit objektiv jederzeit und ohne namhafte Restriktionen zumutbar war ( Urk. 7/166 E. 4.2.2 S. 31 unten), dass das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 1 7. Au gust 2011 vom Bundesge richt mit Entscheid vom 2 8. Febr uar 2012 bestätigt wurde ( Urk. 7 /181), dass das Bundesgericht diese Einschätzung explizit bestätigte und festhielt, das (der Problematik zu Grunde liegende) Unfallereignis vom 1. Juni 2000 habe abgese hen von einer vorübergehenden etwaigen Akzentuierung vorbestehender Schmerzen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich keine relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen zur Folge gehabt, und sich aus den medi zinischen Akten mit aller Deutlichkeit ergebe, dass keine der diagnostizierten Störungen schwerwiegende und langdauernde Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit habe ( Urk. 7/181 E. 4.2), dass die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache somit ausgewiesen ist, in weiterer Erwägung, dass es bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheids darum geht, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen, was neben der Fest stellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch eine Prüfung der Anspruchsberechtigung und allenfalls des Umfangs des Anspruchs pro futuro bedingt (Bundesgerichtsurteil 9C_101/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 5.1), dass, wie bereits erwähnt, zum Zeitpunkt des Urteils vom 1 7. August 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer mit der angestammte n vergleichbaren Erwerbs tätigkeit b estand (E. 3.5.5 u. E. 4.2.2), dass nicht geltend gemacht wird und auch keine Anhaltspunkte hiefür bestehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit inzwischen verschlechtert haben könnte, weshalb im Zeitpunkt der Rentenaufhebung durch die IV-Stelle nach wie vor von einer vollen
Arbeits
- und Erwerbs fähigkeit, mithin vom Fehlen einer Invalidität, aus zugehen ist, dass bei Versicherten über Alter 55 von einer zumutbaren Selbsteingliederung dann auszugehen ist, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzli chen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzuge wonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un mittelbar wieder ausüben könnte ( SVR 2011 IV Nr. 30 E. 4.2.2 [9C_163/2009]), dass diese Konstellation beim im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 60 Jahre alt gewese nen Beschwerdeführer gegeben ist, zumal er in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart voll arbeitsfähig ist bzw. stets gewesen war, so dass ihm eine Selbsteingliederung ohne Weiteres zumutbar ist (vgl. auch Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 3. August 2011, IV.2010.00395, E. 4.3), dass sich die Rentenaufhebung somit als rechtens erweist, dass die Beschwerde aussichtslos ist und sich an der Grenze zur Mutwilligkeit bewegt, weshalb es sich rechtfertigt , den Kostenrahmen voll auszuschöpfen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wieduwilt - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger EG/SO/MTversandt