opencaselaw.ch

IV.2012.00521

Gesuch um Rentenerhöhung. Zum massgebenden Zeitpunkt keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2013-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1958 in Y.___ geborene X.___ besuchte dort die Schule und begann eine Anlehre als Maurer (Urk. 12/39/2) . Im Jahre 1987 liess er sich in der Schweiz nieder und war von 1987 bis 1998 als Bauarbeiter bei der Z.___ tätig (Urk. 12/6/1). Am 30. März 1999 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversi che rung zum Rentenbezug an (Urk. 12/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

30. No vem ber 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Invali den rente mit Wirkung ab 1. Mai 1999 zu (Urk. 12/50). Anlässlich der im Feb ruar 2004 eingeleiteten Rentenrevision setzte sie die Rente mit Verfügung vom 7. Mai 2004 g estützt auf den unveränderten Invaliditätsgrad von 67 % infolge der per 1. Ja nu ar 2004 eingetretenen Gesetzesänderung mit Wirkung ab 1. Juli 2004 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 12/60). Die dagegen beziehungsweise gegen den

Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 (Urk. 12/69) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. April 2006 im Prozess Nr. IV.2005.00174 ab (Urk. 12/79). 1.2

Anlässlich einer im Juni 2007 eingeleiteten Rentenrevision setzte die IV-Stelle die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom

10. April 2009 gestützt auf ihre Ab klä rungen, welche eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheits zu stands ergeben hatten, und gestützt auf den neu errechneten Invaliditätsgrad von 53 % auf eine halbe Rente herab (Urk. 12/11 2). Die dagegen am 11. Mai 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 12/113/3 ff.) zog der Beschwerdeführer nach An droh ung einer reformatio in peius mit gerichtlichem Beschluss vom 23. Juli 2009 (Urk. 12/115) am 18. August 2009 wieder zurück, woraufhin der Prozess Nr. IV.2009.00455 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Verfügung vom

24. August 2009, Urk. 12/116). Infolgedessen erwuchs die rentenherabset zende Verfügung der IV-Stelle vom

10. April 2009 in Rechtskraft. 1.3

Nachdem der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, am 3. Februar 2010 eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands geltend gemacht und sinngemäss um die Erhöhung der Rente ersucht hatte (Urk. 12/119, Urk.

12/121), setzte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 5. August 2010 beziehungsweise vom 27. August 2010 die bis herige halbe Rente für die Dauer des hängigen Abklärungsverfahrens vor sorglich mit Wirkung ab 1. September 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 12/130, Urk. 12/134). Dies begründete sie damit, dass der ihrer nunmehr rechtskräftigen Verfügung vom 10. April 2009 zugrunde liegende Einkommens vergleich, den s ie angestellt habe,

offensichtlich unrichtig sei (Urk. 12/130/2). Der Beschwerde füh rer focht die Verfügung vom 5. August 2010 an, woraufhin sie mit Gerichts urteil vom 31. Dezember 2010 unter Verneinung einer zweifellosen Unrichtigkeit auf ge hoben wurde (Urk. 12/148).

Im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei der Klinik B.___ ein orthopädisch-psychologisch - psychiatrisches Gutachten ein, welches am 11. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 12/158). Gestützt darauf stellte sie mit Vor bescheid vom 17. Januar 2012 die Abweisung des am 8. Februar 2010 ein gegangenen Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 12/162). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2012 Einwand (Urk. 12/166). Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Ak ten (Urk. 12/167, Urk. 12/172). Mit Verfügung vom 13. April 2012 wies sie den An trag auf Erhöhung der Invalidenrente sodann ab (Urk. 12/175). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2012 Be schwerde und beantragte, die angef ochtene Verfügung sei abzuänder n und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hin sicht stellte er den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S.

1). Mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Juni 2012 wurde der Prozess Nr. IV.2012.00525, in dessen Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer dieselbe Verfügung hatte an fechten lassen, mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erle digt abgeschrieben (Urk. 5/5). Mit Beschwerdeantwort vom

15. August 2012 bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde n (Urk. 11). Mit gericht li cher Verfügung vom 17. August 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Replik vom 25. September 2012 er gänzte der Beschwer deführer seine Beschwerde und teilte mit, dass er über eine Rechtsschutz ver sicherung verfüge (Urk. 16), welche die Kosten des Gerichtsverfahrens über nehme (Urk. 19 und 20). Deswegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh ru ng mit gerichtlicher Verfü gung vom 18. Oktober 2012 abgewiesen (Urk. 22). Di e Beschwerde gegnerin

ver zichtete mit Eingabe vom 1 1 . Oktober 2012 auf eine Duplik (Urk. 2 1), was de m

Be schwerdeführer am 1 8 . Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Mit Eingaben vom 8. Januar 2013 sowie vom 18. März

2013 liess der Be schwerdeführer weitere medizinische Berichte einreichen (Urk. 24 und 25 sowie Urk. 29 und 30). Mit Eingaben vom 4. Februar 2013 so wie vom 24. April 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme hie r zu (Urk.

2 7 und 32), wovon dem Beschwerdeführer am

5. Februar 2013 sowie am 26. April 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 28 und 33) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)

ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den

sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In va liditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf ti ge Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre das Erhöhungsgesuch abweisende Ver fügung damit, dass ihre medizinischen Abklärungen, insbesondere das rheu ma tologisch-psychiatrische Gutachten der Klinik B.___ vom 11. Juli 2011, keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben hätten. Namentlich sei aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden . Beim psychiatrischen Bericht von Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, vom 26. Februar 2012 handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachver halts (Urk. 12/175/2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ vom D.___ sowie des Haus arztes

Dr. med. A.___ sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an Krank heiten leide, welche jegliche Arbeitstätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 1).

Des Weiteren übte er Kritik an den psychiatrischen Abklärungen durch den Arzt beziehungsweise die Psychologin der Klinik B.___ (Urk. 16). 3. 3.1

Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. vorstehende E. 1.3), stammt vom 10. Apri l 2009 (Urk. 12/112). Darin wurde gestützt auf das MEDAS-Gutachten des F.___

vom

11. Juli 2008 davon aus ge gangen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers wesentlich verbessert habe, sodass die Arbeitsfähigkeit nun aus psychi atrischer Sicht nicht mehr eingeschränkt sei. Aus somatischer Sicht bestand für die ange stammte Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. Für

eine körperlich angepasste Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer als vollschich tig arbeitsfähig beurteilt, jedoch aufgrund des Schmerzzustandes, der verringerten Belastbarkeit und eines vermehrten Pausenbedarfs mit einer Leistungseinschrän kung von 25 % (Urk. 12/112/5, Urk. 12/99/3). Entsprechend wurde die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabgesetzt (Urk. 12/112/6).

Im F.___ -Gutachten vom 11. Juli 2008 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 12/97/19): - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrah lung links bei breitbasiger medianer und medio-lateraler Diskushernie L4/5 links und Diskusprotrusion LWK5/S1 - Oligoarthritis bei Verdacht auf Gichtarthropathie . Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderen folgende Diag nosen beurteilt (Urk. 12/97/19): - beginnende degenerative Veränderungen an den Zehengelenken - Handgelenksschmerzen links mehr als rechts unklarer Ursache (Diffe rentialdiagnose: beginnende degenerative Veränderungen, konventio nell-radiologisch noch nicht sichtbar) - Status nach Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig remittiert. Zum Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es seien keine Suizidgedanken mehr auszumachen, der Schlaf sei unterdessen gut und der Beschwerdeführer zeige keine depressive Symptomatik mehr. Sein Antriebs ver halten, seine psycho-physische Spannkraft, seine Lust- und Freudfähigkeit seien erhalten. Im Vordergrund stünden die somatischen Probleme mit Schmer zaus wei tung (Urk. 12/97/18). 3.2

Die seitherige gesundheitliche Situation entwickelte sich wie folgt: 3.2.1

Am 26. Oktober 2009 berichtete PD Dr. med. G.___ vom H.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, der Beschwerde führer habe über zunehmende Schmerzen geklagt . Dr. G.___ beschrieb, es seien keine Arthritis, keine Synovialschwellung

und kein Erguss nachzuweisen gewesen. Die Darstellung der Peronaeus -Sehnen sei unauffällig und ohne Hin weise auf eine Tenosynovitis gewesen. Insgesamt bestehe zurzeit keine fassbare entzündliche Aktivität der Arthropathie (Urk. 12/123). 3.2.2.

Dr. med. E.___ vom D.___ hielt am 15. April 2010 fest, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 7. Oktober 2009 beim D.___

in fachärztlichen Behandlung befinde (Urk. 12/127).

Am 26. September 2010 berichtete er, der Beschwerdeführer leide zumindest seit Behandlungsbeginn an einer nichtorganischen Insomnie im Rahmen einer re zi divierenden depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F51.0, F33.11; Urk. 12/137/2). Er sei zu allen Qualitäten vollständig orientiert und vor derhand zeigten sich keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- und Auffas sungs störungen, trotz der subjektiv berichteten Gedächtnis- und Konzentrati onspro bleme . Der formale Gedankengang sei weitgehend unauffällig, inhaltlich auf seine aktuelle somatische, psychische und soziale Problematik eingeengt. Zum Be schwerdeführer könne ein affektiver Rapport hergestellt werden. Er sei teil weise ratlos, weinerlich, gereizt und

dysphorisch . Es bestünden Ein- und Durch schlafstörungen, leichte Ermüdbarkeit, Libidoverlust, diverse somatische Be schwer den, mangelnde Impulskontrolle sowie sozialer Rückzug. Hinzu kämen Besorgtheit um die eigene Gesundheit, Zukunfts- und Existenzängste und eine Abnahme des Interesses sowie der Fähigkeit, Freude zu empfinden, Selbstunsi cherheit, eine Abnahme des Selbstwerts sowie Schwierigkeiten, Entscheidungen zu treffen. Des Weiteren seien vor allem durch die veränderten Lebensumstände sowie die schwierige ökonomische Situation Eheprobleme entstanden. Der Be schwerdeführer habe Angst, von der Ehefrau verlassen zu werden beziehungs weise vor dem Zerfall der Familie . Die psychosozialen Umstände seien sehr schwierig (Urk. 12/137/4). Bezüglich der Frage der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei gegebenenfalls der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) miteinzubeziehen (Urk. 12/137/6). 3.2.3

Der Hausarzt Dr. med. A.___

berichtete am 9. September 2010 zuhanden des d amaligen Rechtsvertreter s des Beschwerdeführers, d essen Beschwerden hätte n deutlich zugenommen und sich ausgedehnt. Alles in allem seien eine Polyarthritis, ein Panvertebralsyndrom und eine Depression vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei keine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden (Urk. 3/4 = Urk. 12/136/5).

Bereits am 3 . Februar 2010 hatte Dr. A.___ festgehalten, der Beschwerdeführer leide

zur Zeit an einer schweren depressiven Episode (Urk. 12/119).

A m 29. November 2010 hielt Dr. A.___

fest, dass der Beschwerdeführer nicht als gesund deklariert werden könne, sondern an Krankheiten leide, welche wahr scheinlich nicht geheilt werden könnten. Er sehe den Bes chwerdeführer in einer leichten, abwechselnden Arbeit mit vermehrten Pausen als zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 12/146). 3.2.4

Am 5. Dezember 2010 berichtete Dr. E.___, der Beschwerdeführer klage vor allem über verstärkte Schmerzen und Schlafstörungen, aber auch über starke Nervosität, innere Unruhe, Mangel an Impulskontrolle, Aggressivität und Auf gebrachtheit. Er streite oft mit seiner Ehefrau und er sei nicht einverstanden da mit, dass seine ältere Tochter ausziehen wolle. Er habe diverse Ängste, so vor dem

Autofahren und davor, zuhause etwas Schlimmes anzustellen. Des Weite ren habe

der Beschwerdeführer über verminderte Konzentration und Merkfähig keit, In suffi zienzgefühle, Zukunfts- und Existenzängste sowie finanzielle Prob leme, ge stei gerten Appetit, Libidominderung und passive Todeswünsche be richtet (Urk. 12/147/2). Der beobachtete Psychostatus war im Wesentlichen identisch mit dem am 26.

September 2010 (vorstehende E.

3.2.2) beschriebenen (Urk. 12/147/3). 3.2.5

Am 11. Juli 2011 erstatteten die Ärzte der Klinik B.___ ihr orthopädisch-psy chologisch- psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/158). Als Diagnosen wurden wei ter hin das chronische Lumbovertebralsyndrom, links-betont, möglicherweise mit Wurzelirritation S1 links, bei degenerativen lumbalen Wirbelsäulen-Altera tio nen, die Oligoarthritis bei Verdacht auf Gichtarthropathie, beginnende, dege nera tive Veränderungen an den Zehengelenken sowie neu eine

gastroösopha geale

Reflux krankheit genannt (Urk. 12/158/16). Aufgrund der vorliegenden bildgebenden Befunde und der klinischen Untersuchu ng zeige sich keine we sentliche Diskre panz zu den Vorgutachten der MEDAS (Urk. 12/158/18).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt (Urk. 12/158/34): - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwär tig leichte Episode (ICD-10: F33.01) - Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.4) - nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) - Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10: Z60.0). Die Beobachtungsgenauigkeit, die akustische Merkfähigkeit, die Aufmerksam kei t und die Konzentrationsfähigkeit seien leicht vermindert. Das Arbeitsge dächt nis

sei nicht betroffen. Die aktuelle Ausprägung der Beeinträchtigungen könne kein e Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Anpassungsstörung sei nun mehr abgeklung en und die depressive Episode sei nur noch leichtgradig, was für den Erfolg der durchgeführten psychotherapeutischen und psychopharmakolo gischen Behand lun g spreche (Urk. 12/158/35). Insgesamt bestehe aufgrund der somatischen Leiden eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. In einer leichten und rückenscho nenden Tätigkeit sei jedoch bezüglich des zeitlichen Pensums keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründbar. Wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und allgemein langsameren motorischen Abläufen sei die Leistungsfähigkeit je doch um 25 % reduziert (Urk. 12/158/1-2). 3.2.6

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___

erstattete am

26. Februar 2012 einen im Wesentlichen mit dem Bericht des D.___ vom

26. September 2010 übereinstimmenden Bericht (Urk. 12/172). Er fügte an, die Depression hätte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % zur Folge, durch die Schmerzstörung erhöhe sich die Einschränkung jedoch noch relevant. Aus klinisch-psychiatrischer Erfahrung he r aus erscheine es als überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerde führer in der Lage sei, mehr als 25 % zu leisten. Dafür sei er mittlerweile zu sehr von seinen Beschwerden eingenommen und frustriert (Urk. 12/172/2-3). Der mittel gra digen depressiven Störung, der chronischen Schmerzstörung mit so mati schen und psychischen Faktoren sowie den verschiedenen somatischen Krankheiten komme zwar je für sich genommen wenig Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit zu, zusammen ergäben sie jedoch eine erhebliche Beeinträchti gung der Arbeits fähigkeit . In der Vorgeschichte des Beschwerdeführers fänden si c h vermehrte psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 12/172/3). Ein primärer Krankheitsge winn

sei vorhanden, da der Beschwerdeführer aus kulturellen Gründen nicht psy chisch kr ank sein dürfe und sich daher seine inneren Be schwerden in äusseren Schme r zen zeigen würden. Eine Komorbidität von er heblicher Intensität, Ausprägung und Dauer sei durch die mittelgradige Depres sion mindestens seit Behand lungs beginn ausgewiesen. Ein sozialer Rückzug liege mittel ausgeprägt vor. Die Be hand lungsergebnisse seien trotz langer und regelmässiger Therapie sehr un befriedigend. Infolgedessen sei der Beschwerde führer nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 12/172/4). 4. 4.1

Die IV-Stelle legte der angefochtenen Verfügung das Gutachten der Klinik B.___

zugrunde. Dieses wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, berücksichtigt die subjektiven Angaben und die geklagten Beschwerden und beschreibt die objektiven Befunde.

Anhand dieser ist es nachvollziehbar, dass au s somatischer Sicht von einer unveränderten Situation seit der letzten, der Ver fü gung vom 10 . April 2009 zugrunde liegenden Begutachtung ausgegangen wurde, und dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor als zu 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 75 % arbeitsfähig erachtet wird . Ebenso ist plausibel, dass bei den geschilderten psychischen Befunden mit nur ge ringen Einschränkungen von Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfä higkeit und Beobachtungsgenauigkeit (Urk. 12/158 /33, Urk. 12/158/3 5), bei teilweise auch gänzlich unauffälliger Konzentration und Aufmerksamkeit (Urk. 12/158/31), leicht eingeschränkter Antriebsfunktion, ohne Anhaltspunkte für Suizidalität (Urk. 12/158/30), ohne Gedankenkreisen oder Grübeln (Urk. 12/158/31), mit er hal tenen Freundschaften (Urk. 12/158/29) und fremd anamnestisch noch vor han denem Geschlechtstrieb (Urk. 12/158/28)

die rezidi vierende depressive Störung als in einer leichten Episode befindlich beurteilt wurde und nicht von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht ausgegangen wurde. 4.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, auf die Ergebnisse der psychiatri schen Abklärungen durch die Klinik B.___ könne nicht abgestellt werden, da der von der diplomierten Psychologin I.___,

Psychologie und Neu ro psychologie, durchgeführte Test mangelhaft sei und da der mitunterzeich ne nd e Prof. Dr. med. J.___ in einem anderen Fall den Empfindlich keitstest durch die Winterjacke hindurch durchgeführt habe (Urk. 16). Inwiefern die testpsychologischen Untersuchungen mangelhaft sein sollten, ist nicht er sichtlich. Die psychometrische Testung musste zwar nach dreistündiger Unter suchung wegen der Angabe somatischer Beeinträchtigungen abgebrochen wer den (Urk. 12/158/33, Urk. 12/158/35), jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die relevanten psychischen Befunde zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ausrei chend erhoben gewesen wären. Der Einwand gegen Prof .

Dr. J.___ kann vom Gericht bei gegebener Aktenlage nicht überprüft werden, erweckt aber aufgrund seiner Pauschalität keine Zweifel an der Richtigkeit des im konkreten Fall vorliegen den Gutachtens der Klinik B.___ . 4.3

Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, aus den Berichten des Psy chiaters Dr. E.___ vom 6. (richtig 26.) September 2010 sowie von Dr. A.___ vom 9. September 2010 sei ersichtlich, dass er an Krankheiten leide, welche jegliche Arbeitstätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 1 S. 3).

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 9. September 2010 tatsächlich, dass

er über keine nennens werte Restarbeitsfähigkeit verfüge (Urk. 3/4). Er be grün dete in diesem Bericht jedoch nicht, weshalb er selbst eine angepasste Tätigkeit für unzumutbar erachtet . Am 29. November 2010 hielt er denn auch in Abwei chung

davon fest, er sehe den Beschwerdeführer in einer leichten, abwechselnden Arbei t mit ver mehrten Pausen als zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 12/146), was angesichts de r somatischen Einschränkungen aber ebenfalls nicht überzeugt . Um sich zu psy chiatrischen Einschränkungen zu äussern, ist Dr. A.___ nicht die geeignete

Fach person . Auf die Beurteilung von Dr. A.___ kann aus diesen Gründen nicht abge stellt werden.

Dem Bericht von Dr. E.___ vo m 26. September 2010 ist zu entnehmen, der Be schwerdeführer sei vollständig orientiert und vorderhand zeigten sich keine Hin weise auf Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, d er formale Gedan ken gang sei weitgehend unauffällig, inhaltlich auf seine ak tuelle somatische, psychische und soziale Problematik eingeengt. Er sei teilweise ratlos, weinerlich, gereizt und

dysphorisch . Es bestünden Ein- und Durchschlaf störungen, leichte Er müdbarkeit, Libidoverlust, diverse somatische Beschwerden, mangelnde Impuls kontrolle sowie sozialer Rückzug. Hinzu kämen Besorgtheit um die eigene Gesundheit, Zukunfts- und Existenzängste und eine Abnahme des Interesses so wie der Fähigkeit, Freude zu empfinden, Selbstunsicherheit, eine Abnahme des Selbstwerts sowie Schwierigkeiten, Entscheidungen zu tref fen. Des Weiteren seien

vor allem durch die veränderten Lebensumstände sowie die schwierige ökono mi sche Situation Eheprobleme entstanden. Der Beschwer deführer habe Angst, von der Ehefrau verlassen zu werden beziehungsweise vor dem Zerfall der Familie. Die psychosozialen Umstände seien sehr schwierig (Urk. 12/137/4).

Anhand auch dieser Befunde kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Be schwerdeführer komplett arbeitsunfähig wäre. Bezüglich der Frage der verblie benen Arbeitsfähigkeit äusserte Dr. E.___ sich dahingehend, dass ge gebe nen falls der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) miteinzubeziehen sei (Urk. 12/137/6). Bezüglich der Frage der Restarbeitsfähigkeit kann damit nicht auf den Bericht von Dr. E.___ abgestellt werden. Im Übrigen fällt auf, dass er bei den objek tiven Befunden viele psychosoziale Probleme n annte, sodass man sich bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit fragen müsste, ob diese auf einer psychischen Krankheit beruht oder mehrheitlich psychosozial bedingt und damit vom inva lidenversicherungsrechtlichen Standpunkt aus nicht beachtlich

wäre

(BGE 127 V 294 E. 5a) .

Dr. C.___ vom D.___ diagnostizierte am

26. Februar 2012

eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak to ren (ICD-10: F45.41; Urk. 12/172/2). Die Förster-Kriterien bejahte er gröss ten teil s (Urk. 12/172/4). Geht man hingegen gestützt auf das nachvollziehbare Gut ach ten der Klinik B.___ von einer leichten und nicht wie Dr. C.___ bei ähnlichen Befunden und unter Berücksichtigung von psychosozialen und sozio kulturellen Gegebenheiten von einer mittelschweren depressiven Episode aus, reicht dies nicht aus, um eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Aus prägung darzustellen. Auch der soziale Rückzug ist gemäss den Anga ben von Dr. C.___

nur mittel ausgeprägt (Urk. 12/172/4). Gegen einen gravie renden so zi alen Rückzug spricht auch, dass der Beschwerdeführer noch Freunde hat (Urk. 12/158/29).

Des Weiteren darf und soll das Gericht i n Bezug auf Berichte von Hausärzten sowie von behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tra gen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lun g in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc, BGE 135 V 465 E.

4.5).

Insgesamt vermag damit keiner der Be richte der behandelnden Ärzte das Gutachten der Klinik B.___ zu entkräften. 4.4

Der Erlass der anfechtungsgegenständlichen Verfügung bildet rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsb efugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Eine allfällige Verschlechterung des ge sundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung vom 13. April 2012 (Urk. 12/175) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles so m it unerheblich. Die Hospitalisation in der K.___ vom

23. April bis am 20. Mai 2012 erfolgte infolge einer Verschlechterung des ge sund heitlichen Zustandes (Urk. 16 S. 2). Der Bericht der Ärzte der K.___ vom 29. Mai 2012 (Urk. 17/2) lässt keine Rückschlüsse auf die Zeit vor dem Erlass der Verfügung zu. Vielmehr erscheint es wegen des zeitli chen Zusammenhangs als überwiegend wahrscheinlich, dass die reaktive de pressive Stö rung (Urk. 17/2 S.

2) als Reaktion auf die abweisende Verfügung der IV-Stelle

erfolgte. Ebenso fand die in L.___ durchlebte psychische Krise nach dem für die Beurteilung der Verfügung vom 13. April 2012 massgeblichen Zeitraum statt (vgl. Urk. 24 und 25/1-2). Auch der Bericht der M.___ vom 1. März 2013 (Urk. 30) lässt nicht darauf schliessen, dass sich der psychische Gesundheitszustand be reits vor dem 13. April 2012 in relevanter Weise verschlechtert hätte, zumal die im Bericht der M.___ beschriebenen psych o tischen Elemente in Form von Sinnestäuschungen (Sehen von Ungeheuern, Stimmenhören) sowie die genannten konkreten Suizidgedanken vor dem 13.

April 2012 noch nicht vorhanden wa ren . 4. 5

Des Weiteren stellte sich der Beschwerdeführer auf den Stand punkt, die Ärzte des F.___ hätten in ihrem Gutachtensbericht vom 11. Juli 2008 festgestellt, dass es nicht zu einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustands gekommen sei

(Urk. 16 S.

2) . Diese Frage ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entschei dend, da die angefochtene Verfügung nicht auf diesem Gutachten basiert und die auf das F.___ -Gutachten abgestützte Verfügung vom 10. April 2009 nach erfolgtem Hinweis auf eine unter Um ständen mögliche

reformatio in peius

infolge Rück zug der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft erwuchs. 4. 6

Insgesamt ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Klinik B.___ davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin keine invali disierende psychische Beeinträchtigung besteht (Urk. 12/158/36) und sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers nicht derart verändert hat, dass sich dies auf die verbliebene Arbeits

- oder Erwerbs fähigkeit auswirken würde. Dem Beschwerdeführer ist eine seinen somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit nach wie vor vollschichtig mit einem Rendement von 75 % sowie mit einem infolge eines Leidensabzugs um weitere 20 % verminderten Einkommen zumut bar. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch abgewiesen hat und die hiergegen erhobene n

Beschwerde n

sind abzuweisen. Dass sich an den übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente etwas geändert hat, ist weder ersichtlich noch wurde dies geltend gemacht. 5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnun g und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Rechtsanwalt Berther (Urk. 5/5 und Dispositiv des Urteils zur Kenntnisnahme) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)

ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den

sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In va liditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf ti ge Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

E. 2 1), was de m

Be schwerdeführer am 1 8 . Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Mit Eingaben vom 8. Januar 2013 sowie vom 18. März

2013 liess der Be schwerdeführer weitere medizinische Berichte einreichen (Urk. 24 und 25 sowie Urk. 29 und 30). Mit Eingaben vom 4. Februar 2013 so wie vom 24. April 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme hie r zu (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre das Erhöhungsgesuch abweisende Ver fügung damit, dass ihre medizinischen Abklärungen, insbesondere das rheu ma tologisch-psychiatrische Gutachten der Klinik B.___ vom 11. Juli 2011, keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben hätten. Namentlich sei aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden . Beim psychiatrischen Bericht von Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, vom 26. Februar 2012 handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachver halts (Urk. 12/175/2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ vom D.___ sowie des Haus arztes

Dr. med. A.___ sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an Krank heiten leide, welche jegliche Arbeitstätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 1).

Des Weiteren übte er Kritik an den psychiatrischen Abklärungen durch den Arzt beziehungsweise die Psychologin der Klinik B.___ (Urk. 16). 3. 3.1

Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. vorstehende E. 1.3), stammt vom 10. Apri l 2009 (Urk. 12/112). Darin wurde gestützt auf das MEDAS-Gutachten des F.___

vom

E. 7 und 32), wovon dem Beschwerdeführer am

5. Februar 2013 sowie am 26. April 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 28 und 33) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Juli 2008 davon aus ge gangen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers wesentlich verbessert habe, sodass die Arbeitsfähigkeit nun aus psychi atrischer Sicht nicht mehr eingeschränkt sei. Aus somatischer Sicht bestand für die ange stammte Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. Für

eine körperlich angepasste Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer als vollschich tig arbeitsfähig beurteilt, jedoch aufgrund des Schmerzzustandes, der verringerten Belastbarkeit und eines vermehrten Pausenbedarfs mit einer Leistungseinschrän kung von 25 % (Urk. 12/112/5, Urk. 12/99/3). Entsprechend wurde die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabgesetzt (Urk. 12/112/6).

Im F.___ -Gutachten vom 11. Juli 2008 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 12/97/19): - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrah lung links bei breitbasiger medianer und medio-lateraler Diskushernie L4/5 links und Diskusprotrusion LWK5/S1 - Oligoarthritis bei Verdacht auf Gichtarthropathie . Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderen folgende Diag nosen beurteilt (Urk. 12/97/19): - beginnende degenerative Veränderungen an den Zehengelenken - Handgelenksschmerzen links mehr als rechts unklarer Ursache (Diffe rentialdiagnose: beginnende degenerative Veränderungen, konventio nell-radiologisch noch nicht sichtbar) - Status nach Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig remittiert. Zum Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es seien keine Suizidgedanken mehr auszumachen, der Schlaf sei unterdessen gut und der Beschwerdeführer zeige keine depressive Symptomatik mehr. Sein Antriebs ver halten, seine psycho-physische Spannkraft, seine Lust- und Freudfähigkeit seien erhalten. Im Vordergrund stünden die somatischen Probleme mit Schmer zaus wei tung (Urk. 12/97/18). 3.2

Die seitherige gesundheitliche Situation entwickelte sich wie folgt: 3.2.1

Am 26. Oktober 2009 berichtete PD Dr. med. G.___ vom H.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, der Beschwerde führer habe über zunehmende Schmerzen geklagt . Dr. G.___ beschrieb, es seien keine Arthritis, keine Synovialschwellung

und kein Erguss nachzuweisen gewesen. Die Darstellung der Peronaeus -Sehnen sei unauffällig und ohne Hin weise auf eine Tenosynovitis gewesen. Insgesamt bestehe zurzeit keine fassbare entzündliche Aktivität der Arthropathie (Urk. 12/123). 3.2.2.

Dr. med. E.___ vom D.___ hielt am 15. April 2010 fest, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 7. Oktober 2009 beim D.___

in fachärztlichen Behandlung befinde (Urk. 12/127).

Am 26. September 2010 berichtete er, der Beschwerdeführer leide zumindest seit Behandlungsbeginn an einer nichtorganischen Insomnie im Rahmen einer re zi divierenden depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F51.0, F33.11; Urk. 12/137/2). Er sei zu allen Qualitäten vollständig orientiert und vor derhand zeigten sich keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- und Auffas sungs störungen, trotz der subjektiv berichteten Gedächtnis- und Konzentrati onspro bleme . Der formale Gedankengang sei weitgehend unauffällig, inhaltlich auf seine aktuelle somatische, psychische und soziale Problematik eingeengt. Zum Be schwerdeführer könne ein affektiver Rapport hergestellt werden. Er sei teil weise ratlos, weinerlich, gereizt und

dysphorisch . Es bestünden Ein- und Durch schlafstörungen, leichte Ermüdbarkeit, Libidoverlust, diverse somatische Be schwer den, mangelnde Impulskontrolle sowie sozialer Rückzug. Hinzu kämen Besorgtheit um die eigene Gesundheit, Zukunfts- und Existenzängste und eine Abnahme des Interesses sowie der Fähigkeit, Freude zu empfinden, Selbstunsi cherheit, eine Abnahme des Selbstwerts sowie Schwierigkeiten, Entscheidungen zu treffen. Des Weiteren seien vor allem durch die veränderten Lebensumstände sowie die schwierige ökonomische Situation Eheprobleme entstanden. Der Be schwerdeführer habe Angst, von der Ehefrau verlassen zu werden beziehungs weise vor dem Zerfall der Familie . Die psychosozialen Umstände seien sehr schwierig (Urk. 12/137/4). Bezüglich der Frage der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei gegebenenfalls der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) miteinzubeziehen (Urk. 12/137/6). 3.2.3

Der Hausarzt Dr. med. A.___

berichtete am 9. September 2010 zuhanden des d amaligen Rechtsvertreter s des Beschwerdeführers, d essen Beschwerden hätte n deutlich zugenommen und sich ausgedehnt. Alles in allem seien eine Polyarthritis, ein Panvertebralsyndrom und eine Depression vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei keine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden (Urk. 3/4 = Urk. 12/136/5).

Bereits am 3 . Februar 2010 hatte Dr. A.___ festgehalten, der Beschwerdeführer leide

zur Zeit an einer schweren depressiven Episode (Urk. 12/119).

A m 29. November 2010 hielt Dr. A.___

fest, dass der Beschwerdeführer nicht als gesund deklariert werden könne, sondern an Krankheiten leide, welche wahr scheinlich nicht geheilt werden könnten. Er sehe den Bes chwerdeführer in einer leichten, abwechselnden Arbeit mit vermehrten Pausen als zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 12/146). 3.2.4

Am 5. Dezember 2010 berichtete Dr. E.___, der Beschwerdeführer klage vor allem über verstärkte Schmerzen und Schlafstörungen, aber auch über starke Nervosität, innere Unruhe, Mangel an Impulskontrolle, Aggressivität und Auf gebrachtheit. Er streite oft mit seiner Ehefrau und er sei nicht einverstanden da mit, dass seine ältere Tochter ausziehen wolle. Er habe diverse Ängste, so vor dem

Autofahren und davor, zuhause etwas Schlimmes anzustellen. Des Weite ren habe

der Beschwerdeführer über verminderte Konzentration und Merkfähig keit, In suffi zienzgefühle, Zukunfts- und Existenzängste sowie finanzielle Prob leme, ge stei gerten Appetit, Libidominderung und passive Todeswünsche be richtet (Urk. 12/147/2). Der beobachtete Psychostatus war im Wesentlichen identisch mit dem am 26.

September 2010 (vorstehende E.

3.2.2) beschriebenen (Urk. 12/147/3). 3.2.5

Am 11. Juli 2011 erstatteten die Ärzte der Klinik B.___ ihr orthopädisch-psy chologisch- psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/158). Als Diagnosen wurden wei ter hin das chronische Lumbovertebralsyndrom, links-betont, möglicherweise mit Wurzelirritation S1 links, bei degenerativen lumbalen Wirbelsäulen-Altera tio nen, die Oligoarthritis bei Verdacht auf Gichtarthropathie, beginnende, dege nera tive Veränderungen an den Zehengelenken sowie neu eine

gastroösopha geale

Reflux krankheit genannt (Urk. 12/158/16). Aufgrund der vorliegenden bildgebenden Befunde und der klinischen Untersuchu ng zeige sich keine we sentliche Diskre panz zu den Vorgutachten der MEDAS (Urk. 12/158/18).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt (Urk. 12/158/34): - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwär tig leichte Episode (ICD-10: F33.01) - Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.4) - nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) - Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10: Z60.0). Die Beobachtungsgenauigkeit, die akustische Merkfähigkeit, die Aufmerksam kei t und die Konzentrationsfähigkeit seien leicht vermindert. Das Arbeitsge dächt nis

sei nicht betroffen. Die aktuelle Ausprägung der Beeinträchtigungen könne kein e Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Anpassungsstörung sei nun mehr abgeklung en und die depressive Episode sei nur noch leichtgradig, was für den Erfolg der durchgeführten psychotherapeutischen und psychopharmakolo gischen Behand lun g spreche (Urk. 12/158/35). Insgesamt bestehe aufgrund der somatischen Leiden eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. In einer leichten und rückenscho nenden Tätigkeit sei jedoch bezüglich des zeitlichen Pensums keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründbar. Wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und allgemein langsameren motorischen Abläufen sei die Leistungsfähigkeit je doch um 25 % reduziert (Urk. 12/158/1-2). 3.2.6

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___

erstattete am

26. Februar 2012 einen im Wesentlichen mit dem Bericht des D.___ vom

26. September 2010 übereinstimmenden Bericht (Urk. 12/172). Er fügte an, die Depression hätte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % zur Folge, durch die Schmerzstörung erhöhe sich die Einschränkung jedoch noch relevant. Aus klinisch-psychiatrischer Erfahrung he r aus erscheine es als überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerde führer in der Lage sei, mehr als 25 % zu leisten. Dafür sei er mittlerweile zu sehr von seinen Beschwerden eingenommen und frustriert (Urk. 12/172/2-3). Der mittel gra digen depressiven Störung, der chronischen Schmerzstörung mit so mati schen und psychischen Faktoren sowie den verschiedenen somatischen Krankheiten komme zwar je für sich genommen wenig Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit zu, zusammen ergäben sie jedoch eine erhebliche Beeinträchti gung der Arbeits fähigkeit . In der Vorgeschichte des Beschwerdeführers fänden si c h vermehrte psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 12/172/3). Ein primärer Krankheitsge winn

sei vorhanden, da der Beschwerdeführer aus kulturellen Gründen nicht psy chisch kr ank sein dürfe und sich daher seine inneren Be schwerden in äusseren Schme r zen zeigen würden. Eine Komorbidität von er heblicher Intensität, Ausprägung und Dauer sei durch die mittelgradige Depres sion mindestens seit Behand lungs beginn ausgewiesen. Ein sozialer Rückzug liege mittel ausgeprägt vor. Die Be hand lungsergebnisse seien trotz langer und regelmässiger Therapie sehr un befriedigend. Infolgedessen sei der Beschwerde führer nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 12/172/4). 4. 4.1

Die IV-Stelle legte der angefochtenen Verfügung das Gutachten der Klinik B.___

zugrunde. Dieses wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, berücksichtigt die subjektiven Angaben und die geklagten Beschwerden und beschreibt die objektiven Befunde.

Anhand dieser ist es nachvollziehbar, dass au s somatischer Sicht von einer unveränderten Situation seit der letzten, der Ver fü gung vom 10 . April 2009 zugrunde liegenden Begutachtung ausgegangen wurde, und dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor als zu 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 75 % arbeitsfähig erachtet wird . Ebenso ist plausibel, dass bei den geschilderten psychischen Befunden mit nur ge ringen Einschränkungen von Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfä higkeit und Beobachtungsgenauigkeit (Urk. 12/158 /33, Urk. 12/158/3 5), bei teilweise auch gänzlich unauffälliger Konzentration und Aufmerksamkeit (Urk. 12/158/31), leicht eingeschränkter Antriebsfunktion, ohne Anhaltspunkte für Suizidalität (Urk. 12/158/30), ohne Gedankenkreisen oder Grübeln (Urk. 12/158/31), mit er hal tenen Freundschaften (Urk. 12/158/29) und fremd anamnestisch noch vor han denem Geschlechtstrieb (Urk. 12/158/28)

die rezidi vierende depressive Störung als in einer leichten Episode befindlich beurteilt wurde und nicht von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht ausgegangen wurde. 4.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, auf die Ergebnisse der psychiatri schen Abklärungen durch die Klinik B.___ könne nicht abgestellt werden, da der von der diplomierten Psychologin I.___,

Psychologie und Neu ro psychologie, durchgeführte Test mangelhaft sei und da der mitunterzeich ne nd e Prof. Dr. med. J.___ in einem anderen Fall den Empfindlich keitstest durch die Winterjacke hindurch durchgeführt habe (Urk. 16). Inwiefern die testpsychologischen Untersuchungen mangelhaft sein sollten, ist nicht er sichtlich. Die psychometrische Testung musste zwar nach dreistündiger Unter suchung wegen der Angabe somatischer Beeinträchtigungen abgebrochen wer den (Urk. 12/158/33, Urk. 12/158/35), jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die relevanten psychischen Befunde zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ausrei chend erhoben gewesen wären. Der Einwand gegen Prof .

Dr. J.___ kann vom Gericht bei gegebener Aktenlage nicht überprüft werden, erweckt aber aufgrund seiner Pauschalität keine Zweifel an der Richtigkeit des im konkreten Fall vorliegen den Gutachtens der Klinik B.___ . 4.3

Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, aus den Berichten des Psy chiaters Dr. E.___ vom 6. (richtig 26.) September 2010 sowie von Dr. A.___ vom 9. September 2010 sei ersichtlich, dass er an Krankheiten leide, welche jegliche Arbeitstätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 1 S. 3).

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 9. September 2010 tatsächlich, dass

er über keine nennens werte Restarbeitsfähigkeit verfüge (Urk. 3/4). Er be grün dete in diesem Bericht jedoch nicht, weshalb er selbst eine angepasste Tätigkeit für unzumutbar erachtet . Am 29. November 2010 hielt er denn auch in Abwei chung

davon fest, er sehe den Beschwerdeführer in einer leichten, abwechselnden Arbei t mit ver mehrten Pausen als zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 12/146), was angesichts de r somatischen Einschränkungen aber ebenfalls nicht überzeugt . Um sich zu psy chiatrischen Einschränkungen zu äussern, ist Dr. A.___ nicht die geeignete

Fach person . Auf die Beurteilung von Dr. A.___ kann aus diesen Gründen nicht abge stellt werden.

Dem Bericht von Dr. E.___ vo m 26. September 2010 ist zu entnehmen, der Be schwerdeführer sei vollständig orientiert und vorderhand zeigten sich keine Hin weise auf Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, d er formale Gedan ken gang sei weitgehend unauffällig, inhaltlich auf seine ak tuelle somatische, psychische und soziale Problematik eingeengt. Er sei teilweise ratlos, weinerlich, gereizt und

dysphorisch . Es bestünden Ein- und Durchschlaf störungen, leichte Er müdbarkeit, Libidoverlust, diverse somatische Beschwerden, mangelnde Impuls kontrolle sowie sozialer Rückzug. Hinzu kämen Besorgtheit um die eigene Gesundheit, Zukunfts- und Existenzängste und eine Abnahme des Interesses so wie der Fähigkeit, Freude zu empfinden, Selbstunsicherheit, eine Abnahme des Selbstwerts sowie Schwierigkeiten, Entscheidungen zu tref fen. Des Weiteren seien

vor allem durch die veränderten Lebensumstände sowie die schwierige ökono mi sche Situation Eheprobleme entstanden. Der Beschwer deführer habe Angst, von der Ehefrau verlassen zu werden beziehungsweise vor dem Zerfall der Familie. Die psychosozialen Umstände seien sehr schwierig (Urk. 12/137/4).

Anhand auch dieser Befunde kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Be schwerdeführer komplett arbeitsunfähig wäre. Bezüglich der Frage der verblie benen Arbeitsfähigkeit äusserte Dr. E.___ sich dahingehend, dass ge gebe nen falls der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) miteinzubeziehen sei (Urk. 12/137/6). Bezüglich der Frage der Restarbeitsfähigkeit kann damit nicht auf den Bericht von Dr. E.___ abgestellt werden. Im Übrigen fällt auf, dass er bei den objek tiven Befunden viele psychosoziale Probleme n annte, sodass man sich bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit fragen müsste, ob diese auf einer psychischen Krankheit beruht oder mehrheitlich psychosozial bedingt und damit vom inva lidenversicherungsrechtlichen Standpunkt aus nicht beachtlich

wäre

(BGE 127 V 294 E. 5a) .

Dr. C.___ vom D.___ diagnostizierte am

26. Februar 2012

eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak to ren (ICD-10: F45.41; Urk. 12/172/2). Die Förster-Kriterien bejahte er gröss ten teil s (Urk. 12/172/4). Geht man hingegen gestützt auf das nachvollziehbare Gut ach ten der Klinik B.___ von einer leichten und nicht wie Dr. C.___ bei ähnlichen Befunden und unter Berücksichtigung von psychosozialen und sozio kulturellen Gegebenheiten von einer mittelschweren depressiven Episode aus, reicht dies nicht aus, um eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Aus prägung darzustellen. Auch der soziale Rückzug ist gemäss den Anga ben von Dr. C.___

nur mittel ausgeprägt (Urk. 12/172/4). Gegen einen gravie renden so zi alen Rückzug spricht auch, dass der Beschwerdeführer noch Freunde hat (Urk. 12/158/29).

Des Weiteren darf und soll das Gericht i n Bezug auf Berichte von Hausärzten sowie von behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tra gen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lun g in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc, BGE 135 V 465 E.

4.5).

Insgesamt vermag damit keiner der Be richte der behandelnden Ärzte das Gutachten der Klinik B.___ zu entkräften. 4.4

Der Erlass der anfechtungsgegenständlichen Verfügung bildet rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsb efugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Eine allfällige Verschlechterung des ge sundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung vom 13. April 2012 (Urk. 12/175) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles so m it unerheblich. Die Hospitalisation in der K.___ vom

23. April bis am 20. Mai 2012 erfolgte infolge einer Verschlechterung des ge sund heitlichen Zustandes (Urk. 16 S. 2). Der Bericht der Ärzte der K.___ vom 29. Mai 2012 (Urk. 17/2) lässt keine Rückschlüsse auf die Zeit vor dem Erlass der Verfügung zu. Vielmehr erscheint es wegen des zeitli chen Zusammenhangs als überwiegend wahrscheinlich, dass die reaktive de pressive Stö rung (Urk. 17/2 S.

2) als Reaktion auf die abweisende Verfügung der IV-Stelle

erfolgte. Ebenso fand die in L.___ durchlebte psychische Krise nach dem für die Beurteilung der Verfügung vom 13. April 2012 massgeblichen Zeitraum statt (vgl. Urk. 24 und 25/1-2). Auch der Bericht der M.___ vom 1. März 2013 (Urk. 30) lässt nicht darauf schliessen, dass sich der psychische Gesundheitszustand be reits vor dem 13. April 2012 in relevanter Weise verschlechtert hätte, zumal die im Bericht der M.___ beschriebenen psych o tischen Elemente in Form von Sinnestäuschungen (Sehen von Ungeheuern, Stimmenhören) sowie die genannten konkreten Suizidgedanken vor dem 13.

April 2012 noch nicht vorhanden wa ren . 4. 5

Des Weiteren stellte sich der Beschwerdeführer auf den Stand punkt, die Ärzte des F.___ hätten in ihrem Gutachtensbericht vom 11. Juli 2008 festgestellt, dass es nicht zu einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustands gekommen sei

(Urk.

E. 16 S.

2) . Diese Frage ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entschei dend, da die angefochtene Verfügung nicht auf diesem Gutachten basiert und die auf das F.___ -Gutachten abgestützte Verfügung vom 10. April 2009 nach erfolgtem Hinweis auf eine unter Um ständen mögliche

reformatio in peius

infolge Rück zug der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft erwuchs. 4. 6

Insgesamt ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Klinik B.___ davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin keine invali disierende psychische Beeinträchtigung besteht (Urk. 12/158/36) und sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers nicht derart verändert hat, dass sich dies auf die verbliebene Arbeits

- oder Erwerbs fähigkeit auswirken würde. Dem Beschwerdeführer ist eine seinen somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit nach wie vor vollschichtig mit einem Rendement von 75 % sowie mit einem infolge eines Leidensabzugs um weitere 20 % verminderten Einkommen zumut bar. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch abgewiesen hat und die hiergegen erhobene n

Beschwerde n

sind abzuweisen. Dass sich an den übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente etwas geändert hat, ist weder ersichtlich noch wurde dies geltend gemacht. 5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnun g und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Rechtsanwalt Berther (Urk. 5/5 und Dispositiv des Urteils zur Kenntnisnahme) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00521 damit vereinigt IV.2012.00525 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1958 in Y.___ geborene X.___ besuchte dort die Schule und begann eine Anlehre als Maurer (Urk. 12/39/2) . Im Jahre 1987 liess er sich in der Schweiz nieder und war von 1987 bis 1998 als Bauarbeiter bei der Z.___ tätig (Urk. 12/6/1). Am 30. März 1999 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversi che rung zum Rentenbezug an (Urk. 12/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

30. No vem ber 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Invali den rente mit Wirkung ab 1. Mai 1999 zu (Urk. 12/50). Anlässlich der im Feb ruar 2004 eingeleiteten Rentenrevision setzte sie die Rente mit Verfügung vom 7. Mai 2004 g estützt auf den unveränderten Invaliditätsgrad von 67 % infolge der per 1. Ja nu ar 2004 eingetretenen Gesetzesänderung mit Wirkung ab 1. Juli 2004 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 12/60). Die dagegen beziehungsweise gegen den

Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 (Urk. 12/69) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. April 2006 im Prozess Nr. IV.2005.00174 ab (Urk. 12/79). 1.2

Anlässlich einer im Juni 2007 eingeleiteten Rentenrevision setzte die IV-Stelle die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom

10. April 2009 gestützt auf ihre Ab klä rungen, welche eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheits zu stands ergeben hatten, und gestützt auf den neu errechneten Invaliditätsgrad von 53 % auf eine halbe Rente herab (Urk. 12/11 2). Die dagegen am 11. Mai 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 12/113/3 ff.) zog der Beschwerdeführer nach An droh ung einer reformatio in peius mit gerichtlichem Beschluss vom 23. Juli 2009 (Urk. 12/115) am 18. August 2009 wieder zurück, woraufhin der Prozess Nr. IV.2009.00455 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Verfügung vom

24. August 2009, Urk. 12/116). Infolgedessen erwuchs die rentenherabset zende Verfügung der IV-Stelle vom

10. April 2009 in Rechtskraft. 1.3

Nachdem der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, am 3. Februar 2010 eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands geltend gemacht und sinngemäss um die Erhöhung der Rente ersucht hatte (Urk. 12/119, Urk.

12/121), setzte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 5. August 2010 beziehungsweise vom 27. August 2010 die bis herige halbe Rente für die Dauer des hängigen Abklärungsverfahrens vor sorglich mit Wirkung ab 1. September 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 12/130, Urk. 12/134). Dies begründete sie damit, dass der ihrer nunmehr rechtskräftigen Verfügung vom 10. April 2009 zugrunde liegende Einkommens vergleich, den s ie angestellt habe,

offensichtlich unrichtig sei (Urk. 12/130/2). Der Beschwerde füh rer focht die Verfügung vom 5. August 2010 an, woraufhin sie mit Gerichts urteil vom 31. Dezember 2010 unter Verneinung einer zweifellosen Unrichtigkeit auf ge hoben wurde (Urk. 12/148).

Im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei der Klinik B.___ ein orthopädisch-psychologisch - psychiatrisches Gutachten ein, welches am 11. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 12/158). Gestützt darauf stellte sie mit Vor bescheid vom 17. Januar 2012 die Abweisung des am 8. Februar 2010 ein gegangenen Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 12/162). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2012 Einwand (Urk. 12/166). Im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Ak ten (Urk. 12/167, Urk. 12/172). Mit Verfügung vom 13. April 2012 wies sie den An trag auf Erhöhung der Invalidenrente sodann ab (Urk. 12/175). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2012 Be schwerde und beantragte, die angef ochtene Verfügung sei abzuänder n und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hin sicht stellte er den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S.

1). Mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Juni 2012 wurde der Prozess Nr. IV.2012.00525, in dessen Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer dieselbe Verfügung hatte an fechten lassen, mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erle digt abgeschrieben (Urk. 5/5). Mit Beschwerdeantwort vom

15. August 2012 bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde n (Urk. 11). Mit gericht li cher Verfügung vom 17. August 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Replik vom 25. September 2012 er gänzte der Beschwer deführer seine Beschwerde und teilte mit, dass er über eine Rechtsschutz ver sicherung verfüge (Urk. 16), welche die Kosten des Gerichtsverfahrens über nehme (Urk. 19 und 20). Deswegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh ru ng mit gerichtlicher Verfü gung vom 18. Oktober 2012 abgewiesen (Urk. 22). Di e Beschwerde gegnerin

ver zichtete mit Eingabe vom 1 1 . Oktober 2012 auf eine Duplik (Urk. 2 1), was de m

Be schwerdeführer am 1 8 . Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Mit Eingaben vom 8. Januar 2013 sowie vom 18. März

2013 liess der Be schwerdeführer weitere medizinische Berichte einreichen (Urk. 24 und 25 sowie Urk. 29 und 30). Mit Eingaben vom 4. Februar 2013 so wie vom 24. April 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme hie r zu (Urk.

2 7 und 32), wovon dem Beschwerdeführer am

5. Februar 2013 sowie am 26. April 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 28 und 33) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)

ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den

sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In va liditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleic h gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf ti ge Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre das Erhöhungsgesuch abweisende Ver fügung damit, dass ihre medizinischen Abklärungen, insbesondere das rheu ma tologisch-psychiatrische Gutachten der Klinik B.___ vom 11. Juli 2011, keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben hätten. Namentlich sei aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden . Beim psychiatrischen Bericht von Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, vom 26. Februar 2012 handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachver halts (Urk. 12/175/2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___ vom D.___ sowie des Haus arztes

Dr. med. A.___ sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an Krank heiten leide, welche jegliche Arbeitstätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 1).

Des Weiteren übte er Kritik an den psychiatrischen Abklärungen durch den Arzt beziehungsweise die Psychologin der Klinik B.___ (Urk. 16). 3. 3.1

Die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (vgl. vorstehende E. 1.3), stammt vom 10. Apri l 2009 (Urk. 12/112). Darin wurde gestützt auf das MEDAS-Gutachten des F.___

vom

11. Juli 2008 davon aus ge gangen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers wesentlich verbessert habe, sodass die Arbeitsfähigkeit nun aus psychi atrischer Sicht nicht mehr eingeschränkt sei. Aus somatischer Sicht bestand für die ange stammte Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. Für

eine körperlich angepasste Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer als vollschich tig arbeitsfähig beurteilt, jedoch aufgrund des Schmerzzustandes, der verringerten Belastbarkeit und eines vermehrten Pausenbedarfs mit einer Leistungseinschrän kung von 25 % (Urk. 12/112/5, Urk. 12/99/3). Entsprechend wurde die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabgesetzt (Urk. 12/112/6).

Im F.___ -Gutachten vom 11. Juli 2008 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 12/97/19): - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrah lung links bei breitbasiger medianer und medio-lateraler Diskushernie L4/5 links und Diskusprotrusion LWK5/S1 - Oligoarthritis bei Verdacht auf Gichtarthropathie . Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderen folgende Diag nosen beurteilt (Urk. 12/97/19): - beginnende degenerative Veränderungen an den Zehengelenken - Handgelenksschmerzen links mehr als rechts unklarer Ursache (Diffe rentialdiagnose: beginnende degenerative Veränderungen, konventio nell-radiologisch noch nicht sichtbar) - Status nach Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode, gegenwärtig remittiert. Zum Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es seien keine Suizidgedanken mehr auszumachen, der Schlaf sei unterdessen gut und der Beschwerdeführer zeige keine depressive Symptomatik mehr. Sein Antriebs ver halten, seine psycho-physische Spannkraft, seine Lust- und Freudfähigkeit seien erhalten. Im Vordergrund stünden die somatischen Probleme mit Schmer zaus wei tung (Urk. 12/97/18). 3.2

Die seitherige gesundheitliche Situation entwickelte sich wie folgt: 3.2.1

Am 26. Oktober 2009 berichtete PD Dr. med. G.___ vom H.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, der Beschwerde führer habe über zunehmende Schmerzen geklagt . Dr. G.___ beschrieb, es seien keine Arthritis, keine Synovialschwellung

und kein Erguss nachzuweisen gewesen. Die Darstellung der Peronaeus -Sehnen sei unauffällig und ohne Hin weise auf eine Tenosynovitis gewesen. Insgesamt bestehe zurzeit keine fassbare entzündliche Aktivität der Arthropathie (Urk. 12/123). 3.2.2.

Dr. med. E.___ vom D.___ hielt am 15. April 2010 fest, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 7. Oktober 2009 beim D.___

in fachärztlichen Behandlung befinde (Urk. 12/127).

Am 26. September 2010 berichtete er, der Beschwerdeführer leide zumindest seit Behandlungsbeginn an einer nichtorganischen Insomnie im Rahmen einer re zi divierenden depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F51.0, F33.11; Urk. 12/137/2). Er sei zu allen Qualitäten vollständig orientiert und vor derhand zeigten sich keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- und Auffas sungs störungen, trotz der subjektiv berichteten Gedächtnis- und Konzentrati onspro bleme . Der formale Gedankengang sei weitgehend unauffällig, inhaltlich auf seine aktuelle somatische, psychische und soziale Problematik eingeengt. Zum Be schwerdeführer könne ein affektiver Rapport hergestellt werden. Er sei teil weise ratlos, weinerlich, gereizt und

dysphorisch . Es bestünden Ein- und Durch schlafstörungen, leichte Ermüdbarkeit, Libidoverlust, diverse somatische Be schwer den, mangelnde Impulskontrolle sowie sozialer Rückzug. Hinzu kämen Besorgtheit um die eigene Gesundheit, Zukunfts- und Existenzängste und eine Abnahme des Interesses sowie der Fähigkeit, Freude zu empfinden, Selbstunsi cherheit, eine Abnahme des Selbstwerts sowie Schwierigkeiten, Entscheidungen zu treffen. Des Weiteren seien vor allem durch die veränderten Lebensumstände sowie die schwierige ökonomische Situation Eheprobleme entstanden. Der Be schwerdeführer habe Angst, von der Ehefrau verlassen zu werden beziehungs weise vor dem Zerfall der Familie . Die psychosozialen Umstände seien sehr schwierig (Urk. 12/137/4). Bezüglich der Frage der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sei gegebenenfalls der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) miteinzubeziehen (Urk. 12/137/6). 3.2.3

Der Hausarzt Dr. med. A.___

berichtete am 9. September 2010 zuhanden des d amaligen Rechtsvertreter s des Beschwerdeführers, d essen Beschwerden hätte n deutlich zugenommen und sich ausgedehnt. Alles in allem seien eine Polyarthritis, ein Panvertebralsyndrom und eine Depression vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei keine nennenswerte Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden (Urk. 3/4 = Urk. 12/136/5).

Bereits am 3 . Februar 2010 hatte Dr. A.___ festgehalten, der Beschwerdeführer leide

zur Zeit an einer schweren depressiven Episode (Urk. 12/119).

A m 29. November 2010 hielt Dr. A.___

fest, dass der Beschwerdeführer nicht als gesund deklariert werden könne, sondern an Krankheiten leide, welche wahr scheinlich nicht geheilt werden könnten. Er sehe den Bes chwerdeführer in einer leichten, abwechselnden Arbeit mit vermehrten Pausen als zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 12/146). 3.2.4

Am 5. Dezember 2010 berichtete Dr. E.___, der Beschwerdeführer klage vor allem über verstärkte Schmerzen und Schlafstörungen, aber auch über starke Nervosität, innere Unruhe, Mangel an Impulskontrolle, Aggressivität und Auf gebrachtheit. Er streite oft mit seiner Ehefrau und er sei nicht einverstanden da mit, dass seine ältere Tochter ausziehen wolle. Er habe diverse Ängste, so vor dem

Autofahren und davor, zuhause etwas Schlimmes anzustellen. Des Weite ren habe

der Beschwerdeführer über verminderte Konzentration und Merkfähig keit, In suffi zienzgefühle, Zukunfts- und Existenzängste sowie finanzielle Prob leme, ge stei gerten Appetit, Libidominderung und passive Todeswünsche be richtet (Urk. 12/147/2). Der beobachtete Psychostatus war im Wesentlichen identisch mit dem am 26.

September 2010 (vorstehende E.

3.2.2) beschriebenen (Urk. 12/147/3). 3.2.5

Am 11. Juli 2011 erstatteten die Ärzte der Klinik B.___ ihr orthopädisch-psy chologisch- psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/158). Als Diagnosen wurden wei ter hin das chronische Lumbovertebralsyndrom, links-betont, möglicherweise mit Wurzelirritation S1 links, bei degenerativen lumbalen Wirbelsäulen-Altera tio nen, die Oligoarthritis bei Verdacht auf Gichtarthropathie, beginnende, dege nera tive Veränderungen an den Zehengelenken sowie neu eine

gastroösopha geale

Reflux krankheit genannt (Urk. 12/158/16). Aufgrund der vorliegenden bildgebenden Befunde und der klinischen Untersuchu ng zeige sich keine we sentliche Diskre panz zu den Vorgutachten der MEDAS (Urk. 12/158/18).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt (Urk. 12/158/34): - rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwär tig leichte Episode (ICD-10: F33.01) - Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10: F50.4) - nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) - Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10: Z60.0). Die Beobachtungsgenauigkeit, die akustische Merkfähigkeit, die Aufmerksam kei t und die Konzentrationsfähigkeit seien leicht vermindert. Das Arbeitsge dächt nis

sei nicht betroffen. Die aktuelle Ausprägung der Beeinträchtigungen könne kein e Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Anpassungsstörung sei nun mehr abgeklung en und die depressive Episode sei nur noch leichtgradig, was für den Erfolg der durchgeführten psychotherapeutischen und psychopharmakolo gischen Behand lun g spreche (Urk. 12/158/35). Insgesamt bestehe aufgrund der somatischen Leiden eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. In einer leichten und rückenscho nenden Tätigkeit sei jedoch bezüglich des zeitlichen Pensums keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründbar. Wegen eines erhöhten Pausenbedarfs und allgemein langsameren motorischen Abläufen sei die Leistungsfähigkeit je doch um 25 % reduziert (Urk. 12/158/1-2). 3.2.6

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom D.___

erstattete am

26. Februar 2012 einen im Wesentlichen mit dem Bericht des D.___ vom

26. September 2010 übereinstimmenden Bericht (Urk. 12/172). Er fügte an, die Depression hätte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % zur Folge, durch die Schmerzstörung erhöhe sich die Einschränkung jedoch noch relevant. Aus klinisch-psychiatrischer Erfahrung he r aus erscheine es als überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerde führer in der Lage sei, mehr als 25 % zu leisten. Dafür sei er mittlerweile zu sehr von seinen Beschwerden eingenommen und frustriert (Urk. 12/172/2-3). Der mittel gra digen depressiven Störung, der chronischen Schmerzstörung mit so mati schen und psychischen Faktoren sowie den verschiedenen somatischen Krankheiten komme zwar je für sich genommen wenig Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit zu, zusammen ergäben sie jedoch eine erhebliche Beeinträchti gung der Arbeits fähigkeit . In der Vorgeschichte des Beschwerdeführers fänden si c h vermehrte psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 12/172/3). Ein primärer Krankheitsge winn

sei vorhanden, da der Beschwerdeführer aus kulturellen Gründen nicht psy chisch kr ank sein dürfe und sich daher seine inneren Be schwerden in äusseren Schme r zen zeigen würden. Eine Komorbidität von er heblicher Intensität, Ausprägung und Dauer sei durch die mittelgradige Depres sion mindestens seit Behand lungs beginn ausgewiesen. Ein sozialer Rückzug liege mittel ausgeprägt vor. Die Be hand lungsergebnisse seien trotz langer und regelmässiger Therapie sehr un befriedigend. Infolgedessen sei der Beschwerde führer nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 12/172/4). 4. 4.1

Die IV-Stelle legte der angefochtenen Verfügung das Gutachten der Klinik B.___

zugrunde. Dieses wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, berücksichtigt die subjektiven Angaben und die geklagten Beschwerden und beschreibt die objektiven Befunde.

Anhand dieser ist es nachvollziehbar, dass au s somatischer Sicht von einer unveränderten Situation seit der letzten, der Ver fü gung vom 10 . April 2009 zugrunde liegenden Begutachtung ausgegangen wurde, und dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor als zu 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 75 % arbeitsfähig erachtet wird . Ebenso ist plausibel, dass bei den geschilderten psychischen Befunden mit nur ge ringen Einschränkungen von Konzentration, Aufmerksamkeit, Merkfä higkeit und Beobachtungsgenauigkeit (Urk. 12/158 /33, Urk. 12/158/3 5), bei teilweise auch gänzlich unauffälliger Konzentration und Aufmerksamkeit (Urk. 12/158/31), leicht eingeschränkter Antriebsfunktion, ohne Anhaltspunkte für Suizidalität (Urk. 12/158/30), ohne Gedankenkreisen oder Grübeln (Urk. 12/158/31), mit er hal tenen Freundschaften (Urk. 12/158/29) und fremd anamnestisch noch vor han denem Geschlechtstrieb (Urk. 12/158/28)

die rezidi vierende depressive Störung als in einer leichten Episode befindlich beurteilt wurde und nicht von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht ausgegangen wurde. 4.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, auf die Ergebnisse der psychiatri schen Abklärungen durch die Klinik B.___ könne nicht abgestellt werden, da der von der diplomierten Psychologin I.___,

Psychologie und Neu ro psychologie, durchgeführte Test mangelhaft sei und da der mitunterzeich ne nd e Prof. Dr. med. J.___ in einem anderen Fall den Empfindlich keitstest durch die Winterjacke hindurch durchgeführt habe (Urk. 16). Inwiefern die testpsychologischen Untersuchungen mangelhaft sein sollten, ist nicht er sichtlich. Die psychometrische Testung musste zwar nach dreistündiger Unter suchung wegen der Angabe somatischer Beeinträchtigungen abgebrochen wer den (Urk. 12/158/33, Urk. 12/158/35), jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die relevanten psychischen Befunde zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ausrei chend erhoben gewesen wären. Der Einwand gegen Prof .

Dr. J.___ kann vom Gericht bei gegebener Aktenlage nicht überprüft werden, erweckt aber aufgrund seiner Pauschalität keine Zweifel an der Richtigkeit des im konkreten Fall vorliegen den Gutachtens der Klinik B.___ . 4.3

Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, aus den Berichten des Psy chiaters Dr. E.___ vom 6. (richtig 26.) September 2010 sowie von Dr. A.___ vom 9. September 2010 sei ersichtlich, dass er an Krankheiten leide, welche jegliche Arbeitstätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 1 S. 3).

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 9. September 2010 tatsächlich, dass

er über keine nennens werte Restarbeitsfähigkeit verfüge (Urk. 3/4). Er be grün dete in diesem Bericht jedoch nicht, weshalb er selbst eine angepasste Tätigkeit für unzumutbar erachtet . Am 29. November 2010 hielt er denn auch in Abwei chung

davon fest, er sehe den Beschwerdeführer in einer leichten, abwechselnden Arbei t mit ver mehrten Pausen als zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 12/146), was angesichts de r somatischen Einschränkungen aber ebenfalls nicht überzeugt . Um sich zu psy chiatrischen Einschränkungen zu äussern, ist Dr. A.___ nicht die geeignete

Fach person . Auf die Beurteilung von Dr. A.___ kann aus diesen Gründen nicht abge stellt werden.

Dem Bericht von Dr. E.___ vo m 26. September 2010 ist zu entnehmen, der Be schwerdeführer sei vollständig orientiert und vorderhand zeigten sich keine Hin weise auf Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, d er formale Gedan ken gang sei weitgehend unauffällig, inhaltlich auf seine ak tuelle somatische, psychische und soziale Problematik eingeengt. Er sei teilweise ratlos, weinerlich, gereizt und

dysphorisch . Es bestünden Ein- und Durchschlaf störungen, leichte Er müdbarkeit, Libidoverlust, diverse somatische Beschwerden, mangelnde Impuls kontrolle sowie sozialer Rückzug. Hinzu kämen Besorgtheit um die eigene Gesundheit, Zukunfts- und Existenzängste und eine Abnahme des Interesses so wie der Fähigkeit, Freude zu empfinden, Selbstunsicherheit, eine Abnahme des Selbstwerts sowie Schwierigkeiten, Entscheidungen zu tref fen. Des Weiteren seien

vor allem durch die veränderten Lebensumstände sowie die schwierige ökono mi sche Situation Eheprobleme entstanden. Der Beschwer deführer habe Angst, von der Ehefrau verlassen zu werden beziehungsweise vor dem Zerfall der Familie. Die psychosozialen Umstände seien sehr schwierig (Urk. 12/137/4).

Anhand auch dieser Befunde kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Be schwerdeführer komplett arbeitsunfähig wäre. Bezüglich der Frage der verblie benen Arbeitsfähigkeit äusserte Dr. E.___ sich dahingehend, dass ge gebe nen falls der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) miteinzubeziehen sei (Urk. 12/137/6). Bezüglich der Frage der Restarbeitsfähigkeit kann damit nicht auf den Bericht von Dr. E.___ abgestellt werden. Im Übrigen fällt auf, dass er bei den objek tiven Befunden viele psychosoziale Probleme n annte, sodass man sich bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit fragen müsste, ob diese auf einer psychischen Krankheit beruht oder mehrheitlich psychosozial bedingt und damit vom inva lidenversicherungsrechtlichen Standpunkt aus nicht beachtlich

wäre

(BGE 127 V 294 E. 5a) .

Dr. C.___ vom D.___ diagnostizierte am

26. Februar 2012

eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.2) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak to ren (ICD-10: F45.41; Urk. 12/172/2). Die Förster-Kriterien bejahte er gröss ten teil s (Urk. 12/172/4). Geht man hingegen gestützt auf das nachvollziehbare Gut ach ten der Klinik B.___ von einer leichten und nicht wie Dr. C.___ bei ähnlichen Befunden und unter Berücksichtigung von psychosozialen und sozio kulturellen Gegebenheiten von einer mittelschweren depressiven Episode aus, reicht dies nicht aus, um eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Aus prägung darzustellen. Auch der soziale Rückzug ist gemäss den Anga ben von Dr. C.___

nur mittel ausgeprägt (Urk. 12/172/4). Gegen einen gravie renden so zi alen Rückzug spricht auch, dass der Beschwerdeführer noch Freunde hat (Urk. 12/158/29).

Des Weiteren darf und soll das Gericht i n Bezug auf Berichte von Hausärzten sowie von behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tra gen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lun g in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc, BGE 135 V 465 E.

4.5).

Insgesamt vermag damit keiner der Be richte der behandelnden Ärzte das Gutachten der Klinik B.___ zu entkräften. 4.4

Der Erlass der anfechtungsgegenständlichen Verfügung bildet rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsb efugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Eine allfällige Verschlechterung des ge sundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung vom 13. April 2012 (Urk. 12/175) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles so m it unerheblich. Die Hospitalisation in der K.___ vom

23. April bis am 20. Mai 2012 erfolgte infolge einer Verschlechterung des ge sund heitlichen Zustandes (Urk. 16 S. 2). Der Bericht der Ärzte der K.___ vom 29. Mai 2012 (Urk. 17/2) lässt keine Rückschlüsse auf die Zeit vor dem Erlass der Verfügung zu. Vielmehr erscheint es wegen des zeitli chen Zusammenhangs als überwiegend wahrscheinlich, dass die reaktive de pressive Stö rung (Urk. 17/2 S.

2) als Reaktion auf die abweisende Verfügung der IV-Stelle

erfolgte. Ebenso fand die in L.___ durchlebte psychische Krise nach dem für die Beurteilung der Verfügung vom 13. April 2012 massgeblichen Zeitraum statt (vgl. Urk. 24 und 25/1-2). Auch der Bericht der M.___ vom 1. März 2013 (Urk. 30) lässt nicht darauf schliessen, dass sich der psychische Gesundheitszustand be reits vor dem 13. April 2012 in relevanter Weise verschlechtert hätte, zumal die im Bericht der M.___ beschriebenen psych o tischen Elemente in Form von Sinnestäuschungen (Sehen von Ungeheuern, Stimmenhören) sowie die genannten konkreten Suizidgedanken vor dem 13.

April 2012 noch nicht vorhanden wa ren . 4. 5

Des Weiteren stellte sich der Beschwerdeführer auf den Stand punkt, die Ärzte des F.___ hätten in ihrem Gutachtensbericht vom 11. Juli 2008 festgestellt, dass es nicht zu einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustands gekommen sei

(Urk. 16 S.

2) . Diese Frage ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entschei dend, da die angefochtene Verfügung nicht auf diesem Gutachten basiert und die auf das F.___ -Gutachten abgestützte Verfügung vom 10. April 2009 nach erfolgtem Hinweis auf eine unter Um ständen mögliche

reformatio in peius

infolge Rück zug der dagegen erhobenen Beschwerde in Rechtskraft erwuchs. 4. 6

Insgesamt ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Klinik B.___ davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin keine invali disierende psychische Beeinträchtigung besteht (Urk. 12/158/36) und sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers nicht derart verändert hat, dass sich dies auf die verbliebene Arbeits

- oder Erwerbs fähigkeit auswirken würde. Dem Beschwerdeführer ist eine seinen somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit nach wie vor vollschichtig mit einem Rendement von 75 % sowie mit einem infolge eines Leidensabzugs um weitere 20 % verminderten Einkommen zumut bar. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch abgewiesen hat und die hiergegen erhobene n

Beschwerde n

sind abzuweisen. Dass sich an den übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente etwas geändert hat, ist weder ersichtlich noch wurde dies geltend gemacht. 5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnun g und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Rechtsanwalt Berther (Urk. 5/5 und Dispositiv des Urteils zur Kenntnisnahme) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer