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IV.2012.00518

Rückweisung. Der Invaliditätsgrad des selbständig erwerbstätigen Versicherten ist nach Einholung aktueller Geschäftszahlen und eines aktuellen IK-Auszug neu zu ermitteln.

Zürich SozVersG · 2013-11-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1961 geborene X.___ meldete sich am

28. September 2009 (Urk. 7/ 12) unter Hinweis auf zwei Bandscheibenvorfälle und Schmerzen im

linken Arm sowie in Schultern und Hals

zum Bezug von Leistungen der In va li den versicherung (Massnahmen für die berufliche Eingliederung bezie hungs weise Rente) an .

Er ist seit dem Jahr 1994 selbständig er werbstätig und Inhaber eines

Radio- und TV-Electronic - Geschäfts (Verkauf und Installation; „ Beta Electronic“;

Urk. 7/35 S. 2) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Unterlagen des

Krankentaggeldversic herers bei (Urk. 7/16) und holte einen Auszug aus dem in dividuellen Konto (Urk. 7/19), verschiedene

Arztbericht e (Urk. 7/20, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/ 32 und Urk. 7/33) sowie Auszüge aus der Buchhal tung des Versicherten (Urk. 7/23) ein. Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt (FMH), FA Vertrauensarzt (SGV), Zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), vom Regio nalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) nahm a m 5 . Mai 2010 eine

versi cherungsmedizinische Beurteilung vor

(Urk. 7/40 S.

4). Die Verwal tun g veran lasste zudem eine Abklärung der gesundheitsbedingten Einschränkung in der selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/34 und Urk. 7/35)

und nahm Kopien

der Steuer er klärungen der Jahre 2006 bis 2009 und eine Kopie von Bilanz und Er folgsrechnung des Jahres 2009 zu den Akten (Urk. 7/38). Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2010 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/42). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 27.

Ja nu ar 2011 (Urk. 7/44) und 3. März 2011 (Urk. 7/47) Einwand .

Am

24 .

März 2011 (Urk. 7/49)

liess er der IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. Z.___, Leitende Ärztin der Abteilung für Audiophonologie an der Klinik für Ohren-, Nase n-, Hals- und Gesichtschirurgie des

A.___,

vom 16.

März 2011 (Urk. 7/48)

zukommen . Da der Versicherte der IV-Stelle in der Folge noch einen weiteren Arztbericht in Aussicht stellte, wurde das Verfahren pendent gehalten (Urk. 7/51-56) . Nach Ausbleiben des Berichts verfügte die IV-Stelle am 13. April 2012, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, weshalb das Leis tungs begehren des Versicherten abgewiesen werde (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 13. April 2012 erhob der Versicherte am 14. Mai 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 13. August 2012 (richtig :

13. April 2012) sei aufzuhe ben. 2.

Dem Beschwerdeführer sei eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu zusprechen. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg ne rin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle, die Be s chwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Am 18. Juli 2012 nahm der Beschwerdeführer ergänzend

Stellung (Urk. 9), wovon

die Beschwerdegegnerin am

20. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi täts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sät z liche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi schen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittel bar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Viel mehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behin derung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerb liche Aus wirkung besonders zu gewichten. 1. 5

Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Ge mäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der

Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamtein kommen s nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Fami lien angehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfal lende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksich tigen. Da ledig lich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der In validität aus schlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Ka pital auszu scheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen). 1. 6

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In vali den einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren ten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res pek tive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Ver wal tung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob al len falls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypo thetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Ent scheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) aus, aufgrund des Alters sei dem Beschwerdeführer eine Umstellung auf ein Ange stellten verhältnis zumutbar. Die medizinische Beurteilung hab e ergeben, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie beispielsweise Büroar beiten, zu 100 % einsetzbar sei, wobei sich das Invalideneinkommen aufgrund der not wen digen Pausen um 15 % verringere . Zur Ermittlung des Invalidenein kommens zog die Beschwerdegegnerin

die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)

des Bundesamt es für Statistik heran .

Sie stellte dabei auf den von Männern im privaten Dienstleistungssektor

im Jahr 2010 erzielten Durchschnittslohn ab und ging aufgrund der langjährigen Berufserfahrung als Selbständige rwerbender vom Anforderungsniveau 3 aus, das Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt. 2.2

Der Beschwerdeführer

beanstandete in seiner Beschwerde

– unter Hinweis auf seine bloss zweijährige Verkäuferlehre und seine Berufs- und Fachkenntnisse nur im Be reich Verkauf und Montage –

das Abstellen auf den von Männern im gesa mten Dienstleistungssektor an Arbeitsplätzen mit Anforderungsniveau 3 erzielten Lohn . Er wandte ein, in den im gesamten Dienstleistungssektor eben falls mit berücksichtigten Hochlohn-Branchen habe er keine Berufs- und Fach kenntnisse. Denkbar wäre es nach Einschätzung des Beschwerdeführers auf den Lohn, den die männlichen Arbeitskräfte mit Berufs- und Fachkenntnissen in „De tailhandel und Reparatur“ erzielen konnten, abzustellen (Ziff. 4) . Der Be schwer deführer stellte sich zudem auf dem Standpunkt, vom Tabellenlohn sei ein leidensbe dingter Abzug vorzunehmen (Ziff. 5). 2.3

In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2012 (Urk. 6) führte die Beschwerde geg ne rin – abweichend zur Verfügungsbegründung

– aus, der Be schwerdeführer sei nach wie vor als Selbständigerwerbender im Bereich Verkauf von Radio-/TV Elek tronik mit eigener Verkaufslokalität tätig. Mit entsprechen der behinde rungs angepasster Umorganisation des Betriebs, die zum Teil bereits vollzogen worden sei, lasse sich eine Erwerbseinbusse in rentenbegründender Höhe nicht ausweisen.

Am Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende und am gewichteten Einkom mens vergleich

sei in dieser Hinsicht festzuhalten (Urk. 6). 2.4

Diese vom Verfügungstext abweichende Argumentation veranlasste den Be schwer deführer, auf seine bereits im Einwand geltend gemachten Vorbehalte g e gen über dem Abklärungsbericht und dem darin vorgenommenen

Einkom mens vergleich hinzuweisen (Urk. 9). 3.

3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, stellte im Bericht vom 2.

September 2009 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/16) aus neurologischer Sicht die Diagnosen Wurzelkompressionssyndrom C7 links bei diskogener und knöchern-degenerativer Neuroforaminalstenose HWK 6/7 links mit funktionell relevanten Paresen (S. 5) . Er kam zum Schluss, die von den be handelnden Ärzten attestier te Arbeitsunfähigkeit von aktuel l 75 % in der bishe rigen selbständigen, überwiegend manuell anspruchsvollen Montagetätigkeit im Bereich Unterhaltungselektronik sei mit den erhobenen neurologischen Befun den begründbar (S. 7) . 3. 2

Im Bericht vom 1. Juli 2009 (Urk. 7/26/1-3) nannte Dr. med. C.___, Praxisver tretung von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, die nachfolgenden Diagnosen: 1.

Verdacht auf cervikoradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom C6 links

– Status nach cervicaler Infiltration C5 und C6 links (Fecit

Dr. E.___) 2.

Subakutes cervicovertebrales Syndrom C2/3 und C3/4 links bei Status nach okzipitalem Contusionstrauma am 14. Juni 2009

– v erstärkte Wahrnehmung des bereits bestehenden linksseitigen Tinnitus 3.

Zunahme der Hypakusis links bei bereits bekannter vorbestehender Hypaku sis links

– b ekannter Tinnitus links 3. 3

Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit dem 30. September 1996 behandelt e, diagnostizierte im Bericht vom 3. Novem ber 2009 (Urk. 7/20) ein cervicoradikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom C7 links seit Februar 2009, einen Status nach c ervicaler Infiltration C5/6 links, eine Hy pakusis und einen Tinnitus links bei Otosklerose sowie eine Otosklerose rechts mit einem Status nach Stapedektomie . Er attestierte eine 75%ige Arbeits un fähigkeit in der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit. Möglich seien leichte Büro- und Verwaltungsarbeiten zu rund 25 % .

Am 1 2. April 2010 (Urk. 7/32 /1-6) berichtete Dr. F.___ von einer rasch wechseln den, vor allem durch Nacken schmerzen geprägten Symptomatik und einem aus geprägten Nachtschmerz . Er hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer – ob schon objektiv durch die Spezialisten eine radikuläre

Kompression derzeit aus geschlossen werde – ein Schwellungsgefühl in beiden Händen beschreibe und von Krämpfen und Dysästhesien in der linken Hand berichte. Daneben be stehe unverändert eine Schwerhörigkeit und ein subjektiv sehr störe nder Tinni tus. Die Arbeitsfähigkeit beurtei le er unverändert. 3. 4

PD Dr. med. G.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, H.___, diagnostizierte am 24. Februar 2010 (Urk. 7/32 /7-8) eine Diskushernie C6 /7 links ohne Wurzelkompression. Er führte aus, klinisch stehe eine Cervikalgie im Vor dergrund, die Brachialgie

sei beidseits ohne Ausfälle.

Der Beschwerdeführer leide

an keinen radiku lären Ausfällen oder Ausstrahlungen. Eine chirurgische Behand lungsmöglich keit bestehe nicht. 3. 5

In der aktuellsten neurologischen Expertise vom

4. März 2010 (Urk. 7/30 /1-3) stellte Dr. med . I.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine gewisse residuelle Schä di gung und einen leichten,

persistier enden Reiz zu stand fest . Dr. I.___ berichtete, dadurch bestehe eine Einschränkung für manuelle Arbeit, insbesondere mit der linken Hand (S. 2). Für eine intellektuelle Arbeit bestehe höchstens eine Ein schränkung von 10 % bis 20 %, die dadurch bedingt sei, dass wegen der Schmer zen etwas vermehrt Pausen eingelegt werden müssten und sich der Ver sicherte gelegentlich etwas weniger gut konzentrieren könne (S. 3). 3. 6

Am 5. Mai 2010 hielt der RAD-Arzt Dr . Y.___

dafür (Urk. 7/40 S.

4), es könne auf die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den oben zitierten Berichten ab gestellt werden. Er stellte fest, dass f ür die Tätigkeit als Fernseh antennen mon teur

seit Februar 2009 eine auf 25 %

reduzierte Arbeitsfähigkeit vor liege . In wiefern als Selbständigerwerbender diese manuellen Tätigkeiten delegiert wer den könnten und welchen Anteil administrative Aufgaben einnehmen würden, könne er nicht beurteilen. Für b ehinderungsangepasste Tätigkeiten – leichte Tä tigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen – bestehe eine 85%ige Arbeitsfähigkeit . Die 15 %ige Einschränkung resultiere aus der Notwen digkeit zusätzlicher Pausen. 3.7

Am 16. März 2011 (Urk. 7/48) diagnostizierte Dr. Z.___ eine kombinierte hoch gradige Schwerhörigkeit links sowie eine leichtgradige, sensorineurale Schwer hörigkeit rechts bei bekannter Otosklerose bei einem Status nach Stape dotomie rechts vor zirka zehn Jahren. Dr. Z.___

berichtete, in angepasster Tä tigkeit, das heisse mit wenig en Gesprächen bei Nebeng eräuschen sowie keiner Arbeit in dauerndem Lärm, sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht ein geschränkt. 4.

Es ist unstrittig und ergibt sich aus den medizinischen Berichten, dass der Be schwerdeführer seit Februar 2009 in seiner selbständigen Tätigkeit in der Radio- und TV-Electronic-Bra n che (Verkauf und Installation) eingeschränkt ist. Die Ärzte stimmen darin überein, dass in der manuellen Tätigkeit als Fernseh an ten nen monteur von einer auf 25 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden muss. Ebenfalls ausgewiesen und unstrittig ist, dass der Beschwerde führer in behinderungsangepasste n Tätigkeiten – leichte, die

Schwerhörigkeit be rücksichtigende Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Be wegen von Lasten über fünf Kilogramm und ohn e Verharren in Zwangshal tung en

zu 85 %

arbeitsfähig ist . 5 . 5.1

Streitig

sind zwischen den Parteien demgegenüber die erwerblichen Auswir kung en dieser Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit . 5.2

In der angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin bei

der Ermitt lung des

Invalideneinkommen s

auf di e Tabellenlöhne gemäss LSE ab . Sie zog den

im gesamten privaten Dienstleistungssektor bei Arbeiten, die Berufs- und Fach kenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), von Männern durch schnittlich erzielte n

Lohn heran

(Urk. 2).

Das Abstützen auf das Anforderungsniveau 3

des gesamten Dienstleistungssek tors stellte der Beschwerdeführer, der einzig in seinem Geschäftsbereich über Be rufs- und Fachkenntnisse verfügt, nachvollziehbar in Frage (Urk. 1 Ziff. 4). Der

Beschwerdeführer arbeitete nach einer Verkaufslehre und einigen Jahren Be rufstätigkeit

seit 1983 (Urk. 7/19) im Radio- und TV-Electronic- Geschäft

sei nes Vor gänger s, das er 1994 als selbständig Erwerbstätiger übernehmen konnte (Urk. 7/35 S.

2). Seine Berufs- und Fachkenntnisse sind auf sein spezifisches Tä tigkeitsgebiet beschränkt und rechtfertigen es nicht, auf die Durchschnittslöhne des Niveaus 3 im gesamten Dienstleistungssektor abzustellen. 5.3

Die bisherigen Ergebnisse der beruflichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin geben allerdings einstweilen

auch keinen Anlass, für die Ermittlung des

Inva li den einkom men s

die

Durchschnittslöhne gemäss LSE

heranzuziehen . Der Be schwer deführer ist nach wie vor im eigenen Geschäft selbständig erwerbstätig . Er gab anläss lich der beruflichen Abklärung vor Ort an, er habe den Kunden stamm erhalten könn en, da er die Beratungen weiter hin selber durchführe. Er habe langjährige Kunde n, teils bereits in der dritten Generation – d as Geschäft be stehe seit dem Jahr 193 2. Die Installationen bei Kunden vor Ort könne er einem Kollegen mit ebenfalls eigenem Elektronikgeschäft übergeben. Er sei nun vor allem im Laden tätig, allerdings eher im Hintergrund, und müsse sich zwischendurch ausruhen können. Bei den Installationen sei er noch in be ra ten der Funktion bei Unklar heiten anwesend. Bis Mitte März 2009 habe er im Ver kauf einen Angestellten beschäftigt. Das Pensum seiner Ehefrau, die seit 1994 mitarbeite, betrage jetzt fast beziehungsweise

m ehr als 100

%. Ein Lohn werde

ihr aber weiterhin nicht ausgerichtet (Urk. 7/35 S. 3 f.).

Diese Vorbringen

und die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 85 %

im Büro-, Be ratungs - und Verkaufsbereich lassen nicht ohne Weiteres vermuten, dass

der Be schwerdeführer

in einer unselbständigen Tätigkeit ein wesentlich höheres In valideneinkommen erzielen könnte. Dies ist allerdings aufgrund der bisherigen Abklärungsergeb nisse

nicht gesichert, da namentlich keine aktuellen Zahlen über das Ein kommen und die Geschäftsentwicklung vorliegen (vgl. nachfolgend E.

5.4). 5.4

In ihrer Vernehmlassung ging auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Ermittlung des Invaliditäts grades mit der Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu rechnen sei . Für die Errechnung des Invaliditätsgrad s stützt e sie sich nun – wie bereits im Vorbescheid – auf den Einkommensver gleich im Abklärungsbericht (Urk. 7/35), der allerdings nicht zu überzeugen vermag:

Weitgehend unberücksichtigt blieb etwa, dass es sich bei m Radio- und TV-Elec tronic-Geschäft des Beschwerdeführers um einen Familienbetrieb handelt, dessen Wertschöpfung zu einem erheblichen Teil auch durch die Ehefrau, die nie einen Lohn bezog en hat, generiert wird und wurde, ohne dass der Anteil des Beschwer deführers an der Wertschöpfung aufgrund der vorliegenden Buchhal tungs unter lagen oder des IK-Auszuges ausgeschieden werden könnte (vgl. Urk. 7/35 S. 4) . Problematisch erscheint somit bereits die Berechnung des einzig gestützt auf den

– darüber hinaus nicht mehr aktuellen – IK- Auszug des Beschwerdeführers er mittelte n

Valideneinkommen s .

Zu bemängeln ist ferner, dass vom Beschwerdeführer im Ergebnis ein Pensum von über 100 % erwartet wird (25 % im Bereich Montage und 85 % im Bereich Verkauf/Beratung/ Administration). Dies obwohl ihm aufgrund vermehrten Pau se nbedarfs gemäss den medizinischen Unterlagen auch in angepasster Tä tigkeit nur ein Pensum von 85 %

zugemutet werde n kann .

Auf den Abklärungsbericht kann ferner auch deshalb nicht abgestellt werden, weil er nicht auf aktuelle n Geschäfts- und Einkommenszahlen basiert . Der Be schwerdeführer ist seit Februar 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der letzte Eintrag im von der Beschwerdegegnerin hinzugezogene n IK-Auszug vom 7. Oktober 2009 (Urk. 7/19) bezieht sich auf das Einkommen des Jahres 200 5 . Was die Entwicklung der Geschäftsergebnisse nach Eintritt des Gesund heitsschadens betrifft liegen einzig die Buchhaltungs- und Steuerunterlagen des Jahres 2009 vor . Diese sind indes nicht a ussagekräftig, weisen sie doch Mängel auf. So wurden etwa gemäss den Ausführungen in der ergänzenden Einwand be gründung vom 3.

März 2011 (Urk. 7/47) die Krankentaggelder des Beschwerde führers in der Erfolgsrechnung als Einnahmen aus Verkäufen ver bucht und in der Steuererklärung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit deklariert

(S.

5). Privatbezüge wurden in der Buchhaltung offenbar dem Konto Betriebs aus gaben belastet (Urk.

7/35 S. 6). Für eine Ermittlung oder Schätzung

der durch den Gesundheitsschaden erlittenen Erwerbseinbusse sind aber zuverlässige An ga ben,

namentlich auch zur Entwicklung der Geschäfts zahlen und des Einkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens, unerläss lich. Die Verwaltung hätte vor ihrem Entscheid über das Leistungsbegehren am 1 3. April 2012 aktuelle Ge schäfts unterlangen sowie einen neuen IK-Auszug

bei ziehen müssen.

Nach Kenntnis der aktuellen beruflichen Unterlagen wird auch zu entscheiden sein, ob die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen

zuverlässig ermittelt

be ziehungsweise geschätzt werden können oder ob der Invaliditätsgrad allen falls

in An wendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode

bestimmt werden muss (vgl. E.

1. 4) . 5.5

Die Sache ist demgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere berufliche Abklärungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrads auf der Basis aktueller

Geschäftszahlen und eines neuen IK-Auszuges

tätige und an schliessend über das Leistungsbegehren neu verfüge . 6.

6.1

Bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf

Fr. 700. -- an zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der un ter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zessentschädigung von Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inklusive Barauslagen

und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefocht ene Verfügung vom 1 3. April 2012

aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1961 geborene X.___ meldete sich am

28. September 2009 (Urk. 7/ 12) unter Hinweis auf zwei Bandscheibenvorfälle und Schmerzen im

linken Arm sowie in Schultern und Hals

zum Bezug von Leistungen der In va li den versicherung (Massnahmen für die berufliche Eingliederung bezie hungs weise Rente) an .

Er ist seit dem Jahr 1994 selbständig er werbstätig und Inhaber eines

Radio- und TV-Electronic - Geschäfts (Verkauf und Installation; „ Beta Electronic“;

Urk. 7/35 S. 2) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Unterlagen des

Krankentaggeldversic herers bei (Urk. 7/16) und holte einen Auszug aus dem in dividuellen Konto (Urk. 7/19), verschiedene

Arztbericht e (Urk. 7/20, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/ 32 und Urk. 7/33) sowie Auszüge aus der Buchhal tung des Versicherten (Urk. 7/23) ein. Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt (FMH), FA Vertrauensarzt (SGV), Zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), vom Regio nalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) nahm a m

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi täts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sät z liche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi schen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittel bar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Viel mehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behin derung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerb liche Aus wirkung besonders zu gewichten. 1.

E. 5 Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Ge mäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der

Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamtein kommen s nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Fami lien angehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfal lende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksich tigen. Da ledig lich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der In validität aus schlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Ka pital auszu scheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen). 1.

E. 5.1 Streitig

sind zwischen den Parteien demgegenüber die erwerblichen Auswir kung en dieser Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit .

E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin bei

der Ermitt lung des

Invalideneinkommen s

auf di e Tabellenlöhne gemäss LSE ab . Sie zog den

im gesamten privaten Dienstleistungssektor bei Arbeiten, die Berufs- und Fach kenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), von Männern durch schnittlich erzielte n

Lohn heran

(Urk. 2).

Das Abstützen auf das Anforderungsniveau 3

des gesamten Dienstleistungssek tors stellte der Beschwerdeführer, der einzig in seinem Geschäftsbereich über Be rufs- und Fachkenntnisse verfügt, nachvollziehbar in Frage (Urk. 1 Ziff. 4). Der

Beschwerdeführer arbeitete nach einer Verkaufslehre und einigen Jahren Be rufstätigkeit

seit 1983 (Urk. 7/19) im Radio- und TV-Electronic- Geschäft

sei nes Vor gänger s, das er 1994 als selbständig Erwerbstätiger übernehmen konnte (Urk. 7/35 S.

2). Seine Berufs- und Fachkenntnisse sind auf sein spezifisches Tä tigkeitsgebiet beschränkt und rechtfertigen es nicht, auf die Durchschnittslöhne des Niveaus 3 im gesamten Dienstleistungssektor abzustellen.

E. 5.3 Die bisherigen Ergebnisse der beruflichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin geben allerdings einstweilen

auch keinen Anlass, für die Ermittlung des

Inva li den einkom men s

die

Durchschnittslöhne gemäss LSE

heranzuziehen . Der Be schwer deführer ist nach wie vor im eigenen Geschäft selbständig erwerbstätig . Er gab anläss lich der beruflichen Abklärung vor Ort an, er habe den Kunden stamm erhalten könn en, da er die Beratungen weiter hin selber durchführe. Er habe langjährige Kunde n, teils bereits in der dritten Generation – d as Geschäft be stehe seit dem Jahr 193 2. Die Installationen bei Kunden vor Ort könne er einem Kollegen mit ebenfalls eigenem Elektronikgeschäft übergeben. Er sei nun vor allem im Laden tätig, allerdings eher im Hintergrund, und müsse sich zwischendurch ausruhen können. Bei den Installationen sei er noch in be ra ten der Funktion bei Unklar heiten anwesend. Bis Mitte März 2009 habe er im Ver kauf einen Angestellten beschäftigt. Das Pensum seiner Ehefrau, die seit 1994 mitarbeite, betrage jetzt fast beziehungsweise

m ehr als 100

%. Ein Lohn werde

ihr aber weiterhin nicht ausgerichtet (Urk. 7/35 S. 3 f.).

Diese Vorbringen

und die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 85 %

im Büro-, Be ratungs - und Verkaufsbereich lassen nicht ohne Weiteres vermuten, dass

der Be schwerdeführer

in einer unselbständigen Tätigkeit ein wesentlich höheres In valideneinkommen erzielen könnte. Dies ist allerdings aufgrund der bisherigen Abklärungsergeb nisse

nicht gesichert, da namentlich keine aktuellen Zahlen über das Ein kommen und die Geschäftsentwicklung vorliegen (vgl. nachfolgend E.

5.4).

E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung ging auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Ermittlung des Invaliditäts grades mit der Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu rechnen sei . Für die Errechnung des Invaliditätsgrad s stützt e sie sich nun – wie bereits im Vorbescheid – auf den Einkommensver gleich im Abklärungsbericht (Urk. 7/35), der allerdings nicht zu überzeugen vermag:

Weitgehend unberücksichtigt blieb etwa, dass es sich bei m Radio- und TV-Elec tronic-Geschäft des Beschwerdeführers um einen Familienbetrieb handelt, dessen Wertschöpfung zu einem erheblichen Teil auch durch die Ehefrau, die nie einen Lohn bezog en hat, generiert wird und wurde, ohne dass der Anteil des Beschwer deführers an der Wertschöpfung aufgrund der vorliegenden Buchhal tungs unter lagen oder des IK-Auszuges ausgeschieden werden könnte (vgl. Urk. 7/35 S. 4) . Problematisch erscheint somit bereits die Berechnung des einzig gestützt auf den

– darüber hinaus nicht mehr aktuellen – IK- Auszug des Beschwerdeführers er mittelte n

Valideneinkommen s .

Zu bemängeln ist ferner, dass vom Beschwerdeführer im Ergebnis ein Pensum von über 100 % erwartet wird (25 % im Bereich Montage und 85 % im Bereich Verkauf/Beratung/ Administration). Dies obwohl ihm aufgrund vermehrten Pau se nbedarfs gemäss den medizinischen Unterlagen auch in angepasster Tä tigkeit nur ein Pensum von 85 %

zugemutet werde n kann .

Auf den Abklärungsbericht kann ferner auch deshalb nicht abgestellt werden, weil er nicht auf aktuelle n Geschäfts- und Einkommenszahlen basiert . Der Be schwerdeführer ist seit Februar 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der letzte Eintrag im von der Beschwerdegegnerin hinzugezogene n IK-Auszug vom 7. Oktober 2009 (Urk. 7/19) bezieht sich auf das Einkommen des Jahres 200 5 . Was die Entwicklung der Geschäftsergebnisse nach Eintritt des Gesund heitsschadens betrifft liegen einzig die Buchhaltungs- und Steuerunterlagen des Jahres 2009 vor . Diese sind indes nicht a ussagekräftig, weisen sie doch Mängel auf. So wurden etwa gemäss den Ausführungen in der ergänzenden Einwand be gründung vom 3.

März 2011 (Urk. 7/47) die Krankentaggelder des Beschwerde führers in der Erfolgsrechnung als Einnahmen aus Verkäufen ver bucht und in der Steuererklärung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit deklariert

(S.

5). Privatbezüge wurden in der Buchhaltung offenbar dem Konto Betriebs aus gaben belastet (Urk.

7/35 S. 6). Für eine Ermittlung oder Schätzung

der durch den Gesundheitsschaden erlittenen Erwerbseinbusse sind aber zuverlässige An ga ben,

namentlich auch zur Entwicklung der Geschäfts zahlen und des Einkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens, unerläss lich. Die Verwaltung hätte vor ihrem Entscheid über das Leistungsbegehren am 1 3. April 2012 aktuelle Ge schäfts unterlangen sowie einen neuen IK-Auszug

bei ziehen müssen.

Nach Kenntnis der aktuellen beruflichen Unterlagen wird auch zu entscheiden sein, ob die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen

zuverlässig ermittelt

be ziehungsweise geschätzt werden können oder ob der Invaliditätsgrad allen falls

in An wendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode

bestimmt werden muss (vgl. E.

1. 4) .

E. 5.5 Die Sache ist demgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere berufliche Abklärungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrads auf der Basis aktueller

Geschäftszahlen und eines neuen IK-Auszuges

tätige und an schliessend über das Leistungsbegehren neu verfüge .

E. 6 Am 5. Mai 2010 hielt der RAD-Arzt Dr . Y.___

dafür (Urk. 7/40 S.

4), es könne auf die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den oben zitierten Berichten ab gestellt werden. Er stellte fest, dass f ür die Tätigkeit als Fernseh antennen mon teur

seit Februar 2009 eine auf 25 %

reduzierte Arbeitsfähigkeit vor liege . In wiefern als Selbständigerwerbender diese manuellen Tätigkeiten delegiert wer den könnten und welchen Anteil administrative Aufgaben einnehmen würden, könne er nicht beurteilen. Für b ehinderungsangepasste Tätigkeiten – leichte Tä tigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen – bestehe eine 85%ige Arbeitsfähigkeit . Die 15 %ige Einschränkung resultiere aus der Notwen digkeit zusätzlicher Pausen. 3.7

Am 16. März 2011 (Urk. 7/48) diagnostizierte Dr. Z.___ eine kombinierte hoch gradige Schwerhörigkeit links sowie eine leichtgradige, sensorineurale Schwer hörigkeit rechts bei bekannter Otosklerose bei einem Status nach Stape dotomie rechts vor zirka zehn Jahren. Dr. Z.___

berichtete, in angepasster Tä tigkeit, das heisse mit wenig en Gesprächen bei Nebeng eräuschen sowie keiner Arbeit in dauerndem Lärm, sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht ein geschränkt. 4.

Es ist unstrittig und ergibt sich aus den medizinischen Berichten, dass der Be schwerdeführer seit Februar 2009 in seiner selbständigen Tätigkeit in der Radio- und TV-Electronic-Bra n che (Verkauf und Installation) eingeschränkt ist. Die Ärzte stimmen darin überein, dass in der manuellen Tätigkeit als Fernseh an ten nen monteur von einer auf 25 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden muss. Ebenfalls ausgewiesen und unstrittig ist, dass der Beschwerde führer in behinderungsangepasste n Tätigkeiten – leichte, die

Schwerhörigkeit be rücksichtigende Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Be wegen von Lasten über fünf Kilogramm und ohn e Verharren in Zwangshal tung en

zu 85 %

arbeitsfähig ist . 5 .

E. 6.1 Bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf

Fr. 700. -- an zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der un ter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zessentschädigung von Fr. 1 ‘

E. 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00518 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

26. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1961 geborene X.___ meldete sich am

28. September 2009 (Urk. 7/ 12) unter Hinweis auf zwei Bandscheibenvorfälle und Schmerzen im

linken Arm sowie in Schultern und Hals

zum Bezug von Leistungen der In va li den versicherung (Massnahmen für die berufliche Eingliederung bezie hungs weise Rente) an .

Er ist seit dem Jahr 1994 selbständig er werbstätig und Inhaber eines

Radio- und TV-Electronic - Geschäfts (Verkauf und Installation; „ Beta Electronic“;

Urk. 7/35 S. 2) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Unterlagen des

Krankentaggeldversic herers bei (Urk. 7/16) und holte einen Auszug aus dem in dividuellen Konto (Urk. 7/19), verschiedene

Arztbericht e (Urk. 7/20, Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/30, Urk. 7/ 32 und Urk. 7/33) sowie Auszüge aus der Buchhal tung des Versicherten (Urk. 7/23) ein. Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt (FMH), FA Vertrauensarzt (SGV), Zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), vom Regio nalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) nahm a m 5 . Mai 2010 eine

versi cherungsmedizinische Beurteilung vor

(Urk. 7/40 S.

4). Die Verwal tun g veran lasste zudem eine Abklärung der gesundheitsbedingten Einschränkung in der selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/34 und Urk. 7/35)

und nahm Kopien

der Steuer er klärungen der Jahre 2006 bis 2009 und eine Kopie von Bilanz und Er folgsrechnung des Jahres 2009 zu den Akten (Urk. 7/38). Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2010 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/42). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 27.

Ja nu ar 2011 (Urk. 7/44) und 3. März 2011 (Urk. 7/47) Einwand .

Am

24 .

März 2011 (Urk. 7/49)

liess er der IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. Z.___, Leitende Ärztin der Abteilung für Audiophonologie an der Klinik für Ohren-, Nase n-, Hals- und Gesichtschirurgie des

A.___,

vom 16.

März 2011 (Urk. 7/48)

zukommen . Da der Versicherte der IV-Stelle in der Folge noch einen weiteren Arztbericht in Aussicht stellte, wurde das Verfahren pendent gehalten (Urk. 7/51-56) . Nach Ausbleiben des Berichts verfügte die IV-Stelle am 13. April 2012, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, weshalb das Leis tungs begehren des Versicherten abgewiesen werde (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 13. April 2012 erhob der Versicherte am 14. Mai 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 13. August 2012 (richtig :

13. April 2012) sei aufzuhe ben. 2.

Dem Beschwerdeführer sei eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu zusprechen. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg ne rin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle, die Be s chwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Am 18. Juli 2012 nahm der Beschwerdeführer ergänzend

Stellung (Urk. 9), wovon

die Beschwerdegegnerin am

20. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi täts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sät z liche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifi schen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittel bar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Viel mehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behin derung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerb liche Aus wirkung besonders zu gewichten. 1. 5

Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Ge mäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der

Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamtein kommen s nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Fami lien angehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfal lende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksich tigen. Da ledig lich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der In validität aus schlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Ka pital auszu scheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen). 1. 6

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In vali den einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren ten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res pek tive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Ver wal tung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob al len falls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypo thetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Ent scheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) aus, aufgrund des Alters sei dem Beschwerdeführer eine Umstellung auf ein Ange stellten verhältnis zumutbar. Die medizinische Beurteilung hab e ergeben, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie beispielsweise Büroar beiten, zu 100 % einsetzbar sei, wobei sich das Invalideneinkommen aufgrund der not wen digen Pausen um 15 % verringere . Zur Ermittlung des Invalidenein kommens zog die Beschwerdegegnerin

die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE)

des Bundesamt es für Statistik heran .

Sie stellte dabei auf den von Männern im privaten Dienstleistungssektor

im Jahr 2010 erzielten Durchschnittslohn ab und ging aufgrund der langjährigen Berufserfahrung als Selbständige rwerbender vom Anforderungsniveau 3 aus, das Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt. 2.2

Der Beschwerdeführer

beanstandete in seiner Beschwerde

– unter Hinweis auf seine bloss zweijährige Verkäuferlehre und seine Berufs- und Fachkenntnisse nur im Be reich Verkauf und Montage –

das Abstellen auf den von Männern im gesa mten Dienstleistungssektor an Arbeitsplätzen mit Anforderungsniveau 3 erzielten Lohn . Er wandte ein, in den im gesamten Dienstleistungssektor eben falls mit berücksichtigten Hochlohn-Branchen habe er keine Berufs- und Fach kenntnisse. Denkbar wäre es nach Einschätzung des Beschwerdeführers auf den Lohn, den die männlichen Arbeitskräfte mit Berufs- und Fachkenntnissen in „De tailhandel und Reparatur“ erzielen konnten, abzustellen (Ziff. 4) . Der Be schwer deführer stellte sich zudem auf dem Standpunkt, vom Tabellenlohn sei ein leidensbe dingter Abzug vorzunehmen (Ziff. 5). 2.3

In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2012 (Urk. 6) führte die Beschwerde geg ne rin – abweichend zur Verfügungsbegründung

– aus, der Be schwerdeführer sei nach wie vor als Selbständigerwerbender im Bereich Verkauf von Radio-/TV Elek tronik mit eigener Verkaufslokalität tätig. Mit entsprechen der behinde rungs angepasster Umorganisation des Betriebs, die zum Teil bereits vollzogen worden sei, lasse sich eine Erwerbseinbusse in rentenbegründender Höhe nicht ausweisen.

Am Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende und am gewichteten Einkom mens vergleich

sei in dieser Hinsicht festzuhalten (Urk. 6). 2.4

Diese vom Verfügungstext abweichende Argumentation veranlasste den Be schwer deführer, auf seine bereits im Einwand geltend gemachten Vorbehalte g e gen über dem Abklärungsbericht und dem darin vorgenommenen

Einkom mens vergleich hinzuweisen (Urk. 9). 3.

3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, stellte im Bericht vom 2.

September 2009 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/16) aus neurologischer Sicht die Diagnosen Wurzelkompressionssyndrom C7 links bei diskogener und knöchern-degenerativer Neuroforaminalstenose HWK 6/7 links mit funktionell relevanten Paresen (S. 5) . Er kam zum Schluss, die von den be handelnden Ärzten attestier te Arbeitsunfähigkeit von aktuel l 75 % in der bishe rigen selbständigen, überwiegend manuell anspruchsvollen Montagetätigkeit im Bereich Unterhaltungselektronik sei mit den erhobenen neurologischen Befun den begründbar (S. 7) . 3. 2

Im Bericht vom 1. Juli 2009 (Urk. 7/26/1-3) nannte Dr. med. C.___, Praxisver tretung von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, die nachfolgenden Diagnosen: 1.

Verdacht auf cervikoradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom C6 links

– Status nach cervicaler Infiltration C5 und C6 links (Fecit

Dr. E.___) 2.

Subakutes cervicovertebrales Syndrom C2/3 und C3/4 links bei Status nach okzipitalem Contusionstrauma am 14. Juni 2009

– v erstärkte Wahrnehmung des bereits bestehenden linksseitigen Tinnitus 3.

Zunahme der Hypakusis links bei bereits bekannter vorbestehender Hypaku sis links

– b ekannter Tinnitus links 3. 3

Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit dem 30. September 1996 behandelt e, diagnostizierte im Bericht vom 3. Novem ber 2009 (Urk. 7/20) ein cervicoradikuläres Schmerz- und Ausfallsyndrom C7 links seit Februar 2009, einen Status nach c ervicaler Infiltration C5/6 links, eine Hy pakusis und einen Tinnitus links bei Otosklerose sowie eine Otosklerose rechts mit einem Status nach Stapedektomie . Er attestierte eine 75%ige Arbeits un fähigkeit in der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit. Möglich seien leichte Büro- und Verwaltungsarbeiten zu rund 25 % .

Am 1 2. April 2010 (Urk. 7/32 /1-6) berichtete Dr. F.___ von einer rasch wechseln den, vor allem durch Nacken schmerzen geprägten Symptomatik und einem aus geprägten Nachtschmerz . Er hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer – ob schon objektiv durch die Spezialisten eine radikuläre

Kompression derzeit aus geschlossen werde – ein Schwellungsgefühl in beiden Händen beschreibe und von Krämpfen und Dysästhesien in der linken Hand berichte. Daneben be stehe unverändert eine Schwerhörigkeit und ein subjektiv sehr störe nder Tinni tus. Die Arbeitsfähigkeit beurtei le er unverändert. 3. 4

PD Dr. med. G.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, H.___, diagnostizierte am 24. Februar 2010 (Urk. 7/32 /7-8) eine Diskushernie C6 /7 links ohne Wurzelkompression. Er führte aus, klinisch stehe eine Cervikalgie im Vor dergrund, die Brachialgie

sei beidseits ohne Ausfälle.

Der Beschwerdeführer leide

an keinen radiku lären Ausfällen oder Ausstrahlungen. Eine chirurgische Behand lungsmöglich keit bestehe nicht. 3. 5

In der aktuellsten neurologischen Expertise vom

4. März 2010 (Urk. 7/30 /1-3) stellte Dr. med . I.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine gewisse residuelle Schä di gung und einen leichten,

persistier enden Reiz zu stand fest . Dr. I.___ berichtete, dadurch bestehe eine Einschränkung für manuelle Arbeit, insbesondere mit der linken Hand (S. 2). Für eine intellektuelle Arbeit bestehe höchstens eine Ein schränkung von 10 % bis 20 %, die dadurch bedingt sei, dass wegen der Schmer zen etwas vermehrt Pausen eingelegt werden müssten und sich der Ver sicherte gelegentlich etwas weniger gut konzentrieren könne (S. 3). 3. 6

Am 5. Mai 2010 hielt der RAD-Arzt Dr . Y.___

dafür (Urk. 7/40 S.

4), es könne auf die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den oben zitierten Berichten ab gestellt werden. Er stellte fest, dass f ür die Tätigkeit als Fernseh antennen mon teur

seit Februar 2009 eine auf 25 %

reduzierte Arbeitsfähigkeit vor liege . In wiefern als Selbständigerwerbender diese manuellen Tätigkeiten delegiert wer den könnten und welchen Anteil administrative Aufgaben einnehmen würden, könne er nicht beurteilen. Für b ehinderungsangepasste Tätigkeiten – leichte Tä tigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen – bestehe eine 85%ige Arbeitsfähigkeit . Die 15 %ige Einschränkung resultiere aus der Notwen digkeit zusätzlicher Pausen. 3.7

Am 16. März 2011 (Urk. 7/48) diagnostizierte Dr. Z.___ eine kombinierte hoch gradige Schwerhörigkeit links sowie eine leichtgradige, sensorineurale Schwer hörigkeit rechts bei bekannter Otosklerose bei einem Status nach Stape dotomie rechts vor zirka zehn Jahren. Dr. Z.___

berichtete, in angepasster Tä tigkeit, das heisse mit wenig en Gesprächen bei Nebeng eräuschen sowie keiner Arbeit in dauerndem Lärm, sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht ein geschränkt. 4.

Es ist unstrittig und ergibt sich aus den medizinischen Berichten, dass der Be schwerdeführer seit Februar 2009 in seiner selbständigen Tätigkeit in der Radio- und TV-Electronic-Bra n che (Verkauf und Installation) eingeschränkt ist. Die Ärzte stimmen darin überein, dass in der manuellen Tätigkeit als Fernseh an ten nen monteur von einer auf 25 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden muss. Ebenfalls ausgewiesen und unstrittig ist, dass der Beschwerde führer in behinderungsangepasste n Tätigkeiten – leichte, die

Schwerhörigkeit be rücksichtigende Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Be wegen von Lasten über fünf Kilogramm und ohn e Verharren in Zwangshal tung en

zu 85 %

arbeitsfähig ist . 5 . 5.1

Streitig

sind zwischen den Parteien demgegenüber die erwerblichen Auswir kung en dieser Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit . 5.2

In der angefochtenen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin bei

der Ermitt lung des

Invalideneinkommen s

auf di e Tabellenlöhne gemäss LSE ab . Sie zog den

im gesamten privaten Dienstleistungssektor bei Arbeiten, die Berufs- und Fach kenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), von Männern durch schnittlich erzielte n

Lohn heran

(Urk. 2).

Das Abstützen auf das Anforderungsniveau 3

des gesamten Dienstleistungssek tors stellte der Beschwerdeführer, der einzig in seinem Geschäftsbereich über Be rufs- und Fachkenntnisse verfügt, nachvollziehbar in Frage (Urk. 1 Ziff. 4). Der

Beschwerdeführer arbeitete nach einer Verkaufslehre und einigen Jahren Be rufstätigkeit

seit 1983 (Urk. 7/19) im Radio- und TV-Electronic- Geschäft

sei nes Vor gänger s, das er 1994 als selbständig Erwerbstätiger übernehmen konnte (Urk. 7/35 S.

2). Seine Berufs- und Fachkenntnisse sind auf sein spezifisches Tä tigkeitsgebiet beschränkt und rechtfertigen es nicht, auf die Durchschnittslöhne des Niveaus 3 im gesamten Dienstleistungssektor abzustellen. 5.3

Die bisherigen Ergebnisse der beruflichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin geben allerdings einstweilen

auch keinen Anlass, für die Ermittlung des

Inva li den einkom men s

die

Durchschnittslöhne gemäss LSE

heranzuziehen . Der Be schwer deführer ist nach wie vor im eigenen Geschäft selbständig erwerbstätig . Er gab anläss lich der beruflichen Abklärung vor Ort an, er habe den Kunden stamm erhalten könn en, da er die Beratungen weiter hin selber durchführe. Er habe langjährige Kunde n, teils bereits in der dritten Generation – d as Geschäft be stehe seit dem Jahr 193 2. Die Installationen bei Kunden vor Ort könne er einem Kollegen mit ebenfalls eigenem Elektronikgeschäft übergeben. Er sei nun vor allem im Laden tätig, allerdings eher im Hintergrund, und müsse sich zwischendurch ausruhen können. Bei den Installationen sei er noch in be ra ten der Funktion bei Unklar heiten anwesend. Bis Mitte März 2009 habe er im Ver kauf einen Angestellten beschäftigt. Das Pensum seiner Ehefrau, die seit 1994 mitarbeite, betrage jetzt fast beziehungsweise

m ehr als 100

%. Ein Lohn werde

ihr aber weiterhin nicht ausgerichtet (Urk. 7/35 S. 3 f.).

Diese Vorbringen

und die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 85 %

im Büro-, Be ratungs - und Verkaufsbereich lassen nicht ohne Weiteres vermuten, dass

der Be schwerdeführer

in einer unselbständigen Tätigkeit ein wesentlich höheres In valideneinkommen erzielen könnte. Dies ist allerdings aufgrund der bisherigen Abklärungsergeb nisse

nicht gesichert, da namentlich keine aktuellen Zahlen über das Ein kommen und die Geschäftsentwicklung vorliegen (vgl. nachfolgend E.

5.4). 5.4

In ihrer Vernehmlassung ging auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Ermittlung des Invaliditäts grades mit der Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu rechnen sei . Für die Errechnung des Invaliditätsgrad s stützt e sie sich nun – wie bereits im Vorbescheid – auf den Einkommensver gleich im Abklärungsbericht (Urk. 7/35), der allerdings nicht zu überzeugen vermag:

Weitgehend unberücksichtigt blieb etwa, dass es sich bei m Radio- und TV-Elec tronic-Geschäft des Beschwerdeführers um einen Familienbetrieb handelt, dessen Wertschöpfung zu einem erheblichen Teil auch durch die Ehefrau, die nie einen Lohn bezog en hat, generiert wird und wurde, ohne dass der Anteil des Beschwer deführers an der Wertschöpfung aufgrund der vorliegenden Buchhal tungs unter lagen oder des IK-Auszuges ausgeschieden werden könnte (vgl. Urk. 7/35 S. 4) . Problematisch erscheint somit bereits die Berechnung des einzig gestützt auf den

– darüber hinaus nicht mehr aktuellen – IK- Auszug des Beschwerdeführers er mittelte n

Valideneinkommen s .

Zu bemängeln ist ferner, dass vom Beschwerdeführer im Ergebnis ein Pensum von über 100 % erwartet wird (25 % im Bereich Montage und 85 % im Bereich Verkauf/Beratung/ Administration). Dies obwohl ihm aufgrund vermehrten Pau se nbedarfs gemäss den medizinischen Unterlagen auch in angepasster Tä tigkeit nur ein Pensum von 85 %

zugemutet werde n kann .

Auf den Abklärungsbericht kann ferner auch deshalb nicht abgestellt werden, weil er nicht auf aktuelle n Geschäfts- und Einkommenszahlen basiert . Der Be schwerdeführer ist seit Februar 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der letzte Eintrag im von der Beschwerdegegnerin hinzugezogene n IK-Auszug vom 7. Oktober 2009 (Urk. 7/19) bezieht sich auf das Einkommen des Jahres 200 5 . Was die Entwicklung der Geschäftsergebnisse nach Eintritt des Gesund heitsschadens betrifft liegen einzig die Buchhaltungs- und Steuerunterlagen des Jahres 2009 vor . Diese sind indes nicht a ussagekräftig, weisen sie doch Mängel auf. So wurden etwa gemäss den Ausführungen in der ergänzenden Einwand be gründung vom 3.

März 2011 (Urk. 7/47) die Krankentaggelder des Beschwerde führers in der Erfolgsrechnung als Einnahmen aus Verkäufen ver bucht und in der Steuererklärung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit deklariert

(S.

5). Privatbezüge wurden in der Buchhaltung offenbar dem Konto Betriebs aus gaben belastet (Urk.

7/35 S. 6). Für eine Ermittlung oder Schätzung

der durch den Gesundheitsschaden erlittenen Erwerbseinbusse sind aber zuverlässige An ga ben,

namentlich auch zur Entwicklung der Geschäfts zahlen und des Einkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens, unerläss lich. Die Verwaltung hätte vor ihrem Entscheid über das Leistungsbegehren am 1 3. April 2012 aktuelle Ge schäfts unterlangen sowie einen neuen IK-Auszug

bei ziehen müssen.

Nach Kenntnis der aktuellen beruflichen Unterlagen wird auch zu entscheiden sein, ob die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen

zuverlässig ermittelt

be ziehungsweise geschätzt werden können oder ob der Invaliditätsgrad allen falls

in An wendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode

bestimmt werden muss (vgl. E.

1. 4) . 5.5

Die Sache ist demgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere berufliche Abklärungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrads auf der Basis aktueller

Geschäftszahlen und eines neuen IK-Auszuges

tätige und an schliessend über das Leistungsbegehren neu verfüge . 6.

6.1

Bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf

Fr. 700. -- an zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der un ter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Pro zessentschädigung von Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inklusive Barauslagen

und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefocht ene Verfügung vom 1 3. April 2012

aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli