Sachverhalt
1.
X.___, ge boren 1955, war zuletzt vom 1. August
1997 bis 3 0 . November 2009 bei der Y.___ in einem 50%igen Pensum
tätig (Urk. 11 / 7/30 S. 3 Ziff. 2.1).
Die Versicherte leidet seit Oktober 200 3 an einer cataracta
praesenilis beidseits
(Urk. 11/7/ 1 S. 5 Ziff. 7.2 -3 i.V.m . Urk. 11/7/16 S. 1 ff.), weshalb am 3. Dezember 2003 eine Staroperation am recht en und am 1. September 2004 eine solche am linken Auge
durchgeführt wurde (Urk. 11/7/16 S. 3 -4 ff. und Urk. 11/7/55 S. 1) . Ab Juni 2006 war die Versicherte infolge psychischer Beschwerden zwischen 20 % und 100 % arbeitsunfähig und ab dem 1. Januar 2009 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/7/33, Urk. 11/7/38 und Urk. 11/7/57 S. 1).
Am 2 3 . Juni 2009 meldete sich die Versicherte aufgrund ihrer gesundheit lichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und bean tragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente (Urk. 11/7 /2 4). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 11/7/25-26), medizinischen (Urk. 11/7/33-34), erwerblichen (Urk. 11/7/28) und berufli chen (Urk. 11/7/30) Verhältnisse der Ve rsicherten ab und liess sie am 9 . Dezember 20 10 durch Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), psychiatrisch abklären (Psychiatrischer Untersuchungsbericht RAD vom 13. Dezember 2010, Urk. 11/38) .
Am 3. Januar 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Auflage, sich eine r
fachpsychiatri sche n Behandlung zu unterziehen (Urk. 11/7/41). Am 2. Februar 2011 teilte sie ihr sodann mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/7/44) .
A b dem 23. Februar 2011 begab sich die Versicherte in die A.___ in ambulante Behandlung (Urk. 11/7/52 ff.), und a m 2 2. November 2011 liess die IV-Stelle eine Haushalts abklärung durchführen (Haushaltsabklärungsbericht vom 8 . Dezember 20 11, Urk. 11/7/55).
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11 / 7/58 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 4 . Mai 2012 (Urk. 2 /2) ab dem 1. Mai 2012 ausgehend von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer ebenfalls 50%igen Tätigkeit im Haushaltsbereich eine V iertelsrente zu. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4 . Mai 2012 (Urk. 2 /2) liess die Versiche rte, vertre ten durch Rechtsanwä lt in
Stephanie Schwarz (Urk. 4), Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab Mai 2012 eine
halbe Rente übersteigende Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem beantragte sie, es sei festzu stellen, dass ihr im vorangehenden Zeitraum (über den noch nicht verfügt wor den sei, der aber in der Begründung Er wähnung finde) ab 1. Oktober 2010 bis Ende November 2011 eine ganze Invalidenrente und im Anschluss für die Zeit bis Ende April 2012 eine
halbe Rente übersteigende Rente der Invaliden versicherung zustehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeant wort vom 19 . Juni 2012 (Urk. 6) schloss di e IV-Stelle auf Beschwerdeabwei sung. Am 5. Juli 2012 liess die Versicherte sodann Kopien der Verfügungen der Invalidenversicherung vom 11. November 1999 (Urk. 10 S. 1) sowie vom 5. April 2012 (Urk. 10 S. 2 ff.) betreffend Invalidenrente des Ehe mannes einreichen (Urk. 9).
Am 22 . August 2012 erliess die IV-Stelle die Rentenverfügungen betreffend die Zeiträume vom 1. Januar 2010 bis 30. November 201 1 (Urk. 11/2/1-2) sowie vom 1. Dezember 2011 bis 30 . April 2012 (Urk. 11/ 2/ 3) und sprach der Versi cherten für d en ersten Zeitraum eine Dreiviertelsrente und für den zweiten eine Viertelsrente zu (Urk. 8/2/1-2). Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwä lt in
Stephanie Schwarz (Urk. 11/4), liess am
18. September 2012 Be schwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Abänderung der Verfü gungen vom 2 2. August 2012 (Urk. 11/2/1-3) von Januar 2010 bis Ende November 2011 eine ganze Invalidenrente und im Anschluss für die Zeit bis Ende April 2012 eine Viertelsrente übersteigende Rente zuzusprechen (ab September 2011 nebst Kinderrente) . Mit Wirkung ab Mai 2012 sei ihr sodann in Abänderung der Verfügung vom 14. Mai 2012 eine Viertelsrente überstei gende Invalidenrente (samt Kinderrente) zuzusprechen (Urk. 11/1 S. 2 Ziff. 1-2). In f ormeller Hinsicht liess sie beantragen, es seien die Beschwerdeverfahren ge gen die Verfügungen vom 14. Mai und 2 2. August 2012 zu vereinigen (Urk. 11/1 S. 3 am Anfang). In der Beschwerdeantwort vom 15 . Oktober 2012 (Urk. 11/6) schloss die IV-Stelle auf Beschwerde abweisung .
Mit Verfü gun gen vom 1 9 . Oktober 2012 wurde das neue Beschwerdeverfahren Nr. IV.2012.0 1001 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2012.00 516 vereinigt (Urk. 12) und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11/8).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren – die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesam ten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, der beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen . Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdi gen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Ein kommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 1.6
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.7
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeein flussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedau ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hin weisen). 2. 2.1
Anlässlich der am 2 2. November 20 11 durchgeführten Haushaltsabklärung, die de n Verfügung en vom
14. Mai (Urk. 2/2) und 2 2. August 2012 (Urk. 11/ 2/1-3) zugrunde lag, stellte die Abklärungsperson fest, dass die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets gezwungen gewesen sei, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um die Lebensunterhaltskosten zu decken . Dabei habe sie von 1992 bis 200 9 in einem 50%ig en Pensum gearbeitet. Aus diese n Gründen erachtete es die Abklärungsperson als erwiesen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 50 % im Beruf und zu 5 0 % im Haushalt tätig wä re (Urk. 11/ 7/55 S. 3 Ziff. 2.5). 2.2
Im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, es könne nicht auf die im Rahmen der Haushaltsabklärung getroffene Annahme abgestellt werden, wonach sie im Gesundheitsfall lediglich zu 5 0 %
arbeiten würde, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit ein 80%iges Pensum leisten würde . Einersei ts sei zu berücksichtigen, dass sie aus psychischen Gründen im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung erschöpft und kraftlos gewesen sei und deshalb die Fragen nur mit Mühe habe beantworten können. Zudem habe sie die Frage insofern falsch b eantwortet, als sie lediglich angegeben habe, welches Pensum sie vor dem Eintritt der psychischen Be schwerden habe ausüben könne n, nicht aber, welches Pensum sie ohne jegliche Beschwerden – d.h. auch ohne Augenbeschwerden – ausüben würde. Denn ohne Augenbeschwerden hätte sie bereits im Jahr 2003, als ihre Kinder 13 bzw. 15 Jahre alt gewesen seien, ihr Pensum auf 80 % erhöht (Urk. 1 S. 4- 5
lit . 3.a; Urk. 11/1 S. 5- 6
lit . 3. a). Zudem h ab e sie schon im Zeitpunkt, als ihre Kinder noch sehr klein gewesen seien, zu 50 % gearbeitet, da ihr Ehemann seit dem Jahr 1999 auf eine Invalidenrente angewiesen sei (Urk.
10) und sie deshalb die entstandene Einkommenseinbusse habe kompensieren müssen. Sie hätte deshalb ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bereits im Oberstufenalter des jüngeren Kindes ihr Arbeitspensum erhöht, auch im Hinblick auf die Finanz ierung des Studiums der Tochter
(Urk. 1 S. 5-6 lit . 3.b; Urk. 11/1 S. 6-7 lit . 3.b). Zudem ergebe sich aus den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Un terlagen (Urk. 11/7/67 S. 3-5), dass eine Pensum s erhöhung überwiegend wahr scheinlich gewesen wäre, da sie auch seitens der Arbeitgeberin aufgrund der grossen Geschäftslast gewünscht worden sei (Urk. 1 S. 6-7 lit . 3.c; Urk. 11/1 S . 7-8 lit . 3.c). 2.3
Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin gemach ten Aussagen vermögen ihre früheren, anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Schilderungen nicht zu entkräften. Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, die die Beschwerdeführerin noch vor dem Bei zug ihrer Rechtsvertret erin (vgl. Anwaltsvollmacht vom 6 . Febr uar 201 2 [ Urk. 11/ 7/66]) abgegeben hatte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass auf die ersten Aussagen und Schilderungen der versicherten Person abzustellen ist (Aussagen der ersten Stunde), da diese erfahrungsgemäss zuverlässiger sind als eine abweichende spätere Sachdarstellung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, die im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtli che Auswirkungen bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein kann (BGE 121 V 47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/ aa).
Was den Einwand betrifft, die Beschwerdeführerin hätte ohne Augenbeschwer den im Jahr 2003 ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht, ist darauf hinzuweisen, dass ihr Ehemann bereits ab dem Jahr 1999 eine Invalidenrente bezog (Urk. 10), weshalb bereits in jenem Zeitpunkt zu erwarten gewesen wäre, dass die Versi cherte in einem höheren Pensum arbeite, um die entstandenen finanziellen Ein bussen zu kompensieren. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
I m Zusammenhang mit dem vorgebrachten Einwand, eine Pensumserhöhung der Beschwerdeführerin sei auch aus dem Grund überwiegend wahrscheinlich gewesen, weil der Arbeitgeber aufgrund der grossen Geschäftslast eine solche gewünscht habe, ist darauf hinzuweisen, dass die im Dezember 2008 vom Arbeitgeber entworfene Vereinbarung für Mehrarbeit für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten abgeschlossen worden wäre (vgl. Urk. 11/7/67 S. 4). Dar aus kann deshalb auch nicht geschlosse n werden, die Versicherte hätte ihr
Arbeitspensum nachhaltig erhöht.
Die Beschwerdeführerin arbeitete von 199 7 bis 2009 und somit während mehr als 1 0 Jahren in einem konstanten 50%igen Pensum. Eine Erhöhung desselben im Jahr 2003 erscheint
deshalb nach dem Gesagten nicht als überwiegend wahrscheinlich. 2.4
Was die einzelnen Einschränkungen im Aufgabenbereich angeht, ist auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht bestrittenen Ausführungen des Ab klärungsdienstes zu verweisen (Urk. 11/ 7/55 S. 5 ff.), welcher die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten und die Bemessung der Einschränkungen sachgerecht vorgen ommen hat und bei einem 5 0%igen Anteil der Haushaltstätigkeit auf grund einer 32,5 %igen Einschränkung ein en Teilinvaliditätsgrad von 16,25 % ermittelt hat (Urk. 11/ 7/55 S. 8) . 3. 3.1
Was die Einschränkung im Erwerbsbereich angeht, ging die IV-Stelle aufgrund de s Berichts von Dr. B.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 11/7/33) vom 1 2. Mai 2010, des
p sychiatrischen Untersuchungsbericht s
vom RAD vom 13. Dezember 2010
(Urk. 11/ 7/ 38) und des Berichts der A.___ vom 29. August 2011 (Urk. 11/7/52) davon aus, dass die Versicherte von Januar 2009 bis Ende August 2011 sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend habe ab September 2011 sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 11/7/57 S. 5) . 3.2
Die medizinische Beurteilung der IV-Stelle erweist sich als richtig und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann. Richtig und unbestritten sind auch die von der IV-Stelle erfolgte Ermittlung des Rentenbeginns ab Januar 2010, die festgehaltene, per
1. September 2011 einge tretene Verbesserung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin (Urk. 11/7 /57 S. 5) und das für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Teu erung berechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 41‘299. -- (Urk. 11/7/56) . 3.3
Gegen das von der IV-Stelle beruhend auf ein em 20%ige n Arbeitspensum für das Jahr 2011 anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 15‘393. -- (Urk. 11/ 7/ 57 S. 5) macht die Beschwerdeführerin hingegen geltend, es sei ihr aufgrund der weiterhin vorhandenen Gesundheitsbeschwerden ein lei densbe dingter Abzug zu gewähren (Urk. 1 S. 3-4 Ziff. 2 und Urk. 11/1 S. 4-5 Ziff. 2).
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Hausarzt Dr. B.___ der Versicherten in seinem Arztbericht vom 1 2. Mai 2010 eine Arbeits unfähigkeit von 60 bis 80 % attestiert und spezifiziert hatte, dass die Beschwer deführerin eine ruhige Bürotätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck während 4 bis 6 Stunden pro Tag ausüben könne (Urk. 11/7/33 S. 3 Ziff. 1.7). Auch im späte ren Bericht vom 29. August 2011 attestierte die A.___
der Versicherten unter Be achtung der bestehenden psychischen Einschränkungen für eine ruhige Bürotätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag, entsprechend einem 20%igen Pensum, und wies darauf hin, dass unter fortgesetzter fachärztlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und Weiterführung sowie Optimierung der medikamentösen Therapie eine leichte Steigerung der Arbeits fähigkeit erreicht werden könne (Urk. 11/7/52 S. 3-4 Ziff. 1.7-8).
Auch was die geklagten Augenbeschwerden angeht, ist aufgrund des Berichts von Dr. C.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom 27. Februar 2012 (Urk. 11/7/70)
von stabilen Verhältnissen auszugehen . Am rechten Auge best ünden zwar Glaskörpertrübungen, die Artisanlinse sei aber reizlos. Am lin ken Auge best ünden ein diskreter Nachstar und eine reizlose Pseudophakie . An beiden Augen seien allerdings die Papillen vital und die Netzhautmitte sowie die Gefässe seien regelrecht . Dr. C.___ wies ausdrücklich darauf hin, dass die bestehenden Probleme auf das erlittene Burnout und nicht auf die Augenprob leme zurückzuführen seien.
D en bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen wurde somit bereits im Rahmen des medizinisch noch zumutbaren Arbeitspensums von 2 0 % gebüh rend Rechnung getragen, weshalb sich keine zusätzliche Gewährung eines lei densbedingten Abzugs rechtfertigt.
Nicht gefolgt werden kann auch dem Argument der Beschwerdeführerin, wo nach Teilzeitarbeit von Frauen proportional geringer entlohnt werde als Voll zeitbeschäftigungen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 Abs. 4; Urk. 11/1 S. 5 Ziff. 2 Abs. 4) . Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts steht nicht fest, dass Frauen wegen eines reduzierten Beschäftigungsgrades Lohneinbussen in Kauf zu nehmen ha ben (Urteil des Bundesgerichts 9C_315 /2012 vom 18. September 2012 E. 3.2.3). Ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn lässt sich daher auch damit nicht begrün den. 4.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sowohl die Zusprache einer Dr ei viertels rente
ab Januar 2010 als auch die unter Berücksichtigung von Art. 8 8a Abs. 1 IVV (vgl. obige E. 1.8) per 1. Dezember 2011 verfügte Reduktion der Dreivier tels- auf eine Viertelsrente
richtig sind.
Die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/2
und Urk. 11/2/1-3) erweisen sich so mit als richtig, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahr en sind ermes sensweise auf Fr. 1'000.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterlie gender Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, ge boren 1955, war zuletzt vom 1. August
1997 bis 3 0 . November 2009 bei der Y.___ in einem 50%igen Pensum
tätig (Urk. 11 / 7/30 S.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren – die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesam ten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, der beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen . Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdi gen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Ein kommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.5 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
E. 1.6 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen).
E. 1.7 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeein flussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedau ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hin weisen). 2. 2.1
Anlässlich der am 2 2. November
E. 3 . Juni 2009 meldete sich die Versicherte aufgrund ihrer gesundheit lichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und bean tragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente (Urk. 11/7 /2
E. 3.1 Was die Einschränkung im Erwerbsbereich angeht, ging die IV-Stelle aufgrund de s Berichts von Dr. B.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 11/7/33) vom 1 2. Mai 2010, des
p sychiatrischen Untersuchungsbericht s
vom RAD vom 13. Dezember 2010
(Urk. 11/ 7/ 38) und des Berichts der A.___ vom 29. August 2011 (Urk. 11/7/52) davon aus, dass die Versicherte von Januar 2009 bis Ende August 2011 sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend habe ab September 2011 sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 11/7/57 S. 5) .
E. 3.2 Die medizinische Beurteilung der IV-Stelle erweist sich als richtig und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann. Richtig und unbestritten sind auch die von der IV-Stelle erfolgte Ermittlung des Rentenbeginns ab Januar 2010, die festgehaltene, per
1. September 2011 einge tretene Verbesserung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin (Urk. 11/7 /57 S. 5) und das für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Teu erung berechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 41‘299. -- (Urk. 11/7/56) .
E. 3.3 Gegen das von der IV-Stelle beruhend auf ein em 20%ige n Arbeitspensum für das Jahr 2011 anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 15‘393. -- (Urk. 11/ 7/ 57 S. 5) macht die Beschwerdeführerin hingegen geltend, es sei ihr aufgrund der weiterhin vorhandenen Gesundheitsbeschwerden ein lei densbe dingter Abzug zu gewähren (Urk. 1 S. 3-4 Ziff. 2 und Urk. 11/1 S. 4-5 Ziff. 2).
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Hausarzt Dr. B.___ der Versicherten in seinem Arztbericht vom 1 2. Mai 2010 eine Arbeits unfähigkeit von 60 bis 80 % attestiert und spezifiziert hatte, dass die Beschwer deführerin eine ruhige Bürotätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck während 4 bis 6 Stunden pro Tag ausüben könne (Urk. 11/7/33 S. 3 Ziff. 1.7). Auch im späte ren Bericht vom 29. August 2011 attestierte die A.___
der Versicherten unter Be achtung der bestehenden psychischen Einschränkungen für eine ruhige Bürotätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag, entsprechend einem 20%igen Pensum, und wies darauf hin, dass unter fortgesetzter fachärztlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und Weiterführung sowie Optimierung der medikamentösen Therapie eine leichte Steigerung der Arbeits fähigkeit erreicht werden könne (Urk. 11/7/52 S. 3-4 Ziff. 1.7-8).
Auch was die geklagten Augenbeschwerden angeht, ist aufgrund des Berichts von Dr. C.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom 27. Februar 2012 (Urk. 11/7/70)
von stabilen Verhältnissen auszugehen . Am rechten Auge best ünden zwar Glaskörpertrübungen, die Artisanlinse sei aber reizlos. Am lin ken Auge best ünden ein diskreter Nachstar und eine reizlose Pseudophakie . An beiden Augen seien allerdings die Papillen vital und die Netzhautmitte sowie die Gefässe seien regelrecht . Dr. C.___ wies ausdrücklich darauf hin, dass die bestehenden Probleme auf das erlittene Burnout und nicht auf die Augenprob leme zurückzuführen seien.
D en bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen wurde somit bereits im Rahmen des medizinisch noch zumutbaren Arbeitspensums von 2 0 % gebüh rend Rechnung getragen, weshalb sich keine zusätzliche Gewährung eines lei densbedingten Abzugs rechtfertigt.
Nicht gefolgt werden kann auch dem Argument der Beschwerdeführerin, wo nach Teilzeitarbeit von Frauen proportional geringer entlohnt werde als Voll zeitbeschäftigungen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 Abs. 4; Urk. 11/1 S. 5 Ziff. 2 Abs. 4) . Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts steht nicht fest, dass Frauen wegen eines reduzierten Beschäftigungsgrades Lohneinbussen in Kauf zu nehmen ha ben (Urteil des Bundesgerichts 9C_315 /2012 vom 18. September 2012 E. 3.2.3). Ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn lässt sich daher auch damit nicht begrün den. 4.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sowohl die Zusprache einer Dr ei viertels rente
ab Januar 2010 als auch die unter Berücksichtigung von Art. 8 8a Abs. 1 IVV (vgl. obige E. 1.8) per 1. Dezember 2011 verfügte Reduktion der Dreivier tels- auf eine Viertelsrente
richtig sind.
Die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/2
und Urk. 11/2/1-3) erweisen sich so mit als richtig, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahr en sind ermes sensweise auf Fr. 1'000.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterlie gender Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini
E. 4 ). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 11/7/25-26), medizinischen (Urk. 11/7/33-34), erwerblichen (Urk. 11/7/28) und berufli chen (Urk. 11/7/30) Verhältnisse der Ve rsicherten ab und liess sie am 9 . Dezember 20 10 durch Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), psychiatrisch abklären (Psychiatrischer Untersuchungsbericht RAD vom 13. Dezember 2010, Urk. 11/38) .
Am 3. Januar 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Auflage, sich eine r
fachpsychiatri sche n Behandlung zu unterziehen (Urk. 11/7/41). Am 2. Februar 2011 teilte sie ihr sodann mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/7/44) .
A b dem 23. Februar 2011 begab sich die Versicherte in die A.___ in ambulante Behandlung (Urk. 11/7/52 ff.), und a m 2 2. November 2011 liess die IV-Stelle eine Haushalts abklärung durchführen (Haushaltsabklärungsbericht vom
E. 8 . Dezember 20
E. 11 / 7/58 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 4 . Mai 2012 (Urk. 2 /2) ab dem 1. Mai 2012 ausgehend von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer ebenfalls 50%igen Tätigkeit im Haushaltsbereich eine V iertelsrente zu. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4 . Mai 2012 (Urk. 2 /2) liess die Versiche rte, vertre ten durch Rechtsanwä lt in
Stephanie Schwarz (Urk. 4), Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab Mai 2012 eine
halbe Rente übersteigende Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem beantragte sie, es sei festzu stellen, dass ihr im vorangehenden Zeitraum (über den noch nicht verfügt wor den sei, der aber in der Begründung Er wähnung finde) ab 1. Oktober 2010 bis Ende November 2011 eine ganze Invalidenrente und im Anschluss für die Zeit bis Ende April 2012 eine
halbe Rente übersteigende Rente der Invaliden versicherung zustehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeant wort vom 19 . Juni 2012 (Urk. 6) schloss di e IV-Stelle auf Beschwerdeabwei sung. Am 5. Juli 2012 liess die Versicherte sodann Kopien der Verfügungen der Invalidenversicherung vom 11. November 1999 (Urk. 10 S. 1) sowie vom 5. April 2012 (Urk. 10 S. 2 ff.) betreffend Invalidenrente des Ehe mannes einreichen (Urk. 9).
Am 22 . August 2012 erliess die IV-Stelle die Rentenverfügungen betreffend die Zeiträume vom 1. Januar 2010 bis 30. November 201 1 (Urk. 11/2/1-2) sowie vom 1. Dezember 2011 bis 30 . April 2012 (Urk. 11/ 2/ 3) und sprach der Versi cherten für d en ersten Zeitraum eine Dreiviertelsrente und für den zweiten eine Viertelsrente zu (Urk. 8/2/1-2). Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwä lt in
Stephanie Schwarz (Urk. 11/4), liess am
18. September 2012 Be schwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Abänderung der Verfü gungen vom 2 2. August 2012 (Urk. 11/2/1-3) von Januar 2010 bis Ende November 2011 eine ganze Invalidenrente und im Anschluss für die Zeit bis Ende April 2012 eine Viertelsrente übersteigende Rente zuzusprechen (ab September 2011 nebst Kinderrente) . Mit Wirkung ab Mai 2012 sei ihr sodann in Abänderung der Verfügung vom 14. Mai 2012 eine Viertelsrente überstei gende Invalidenrente (samt Kinderrente) zuzusprechen (Urk. 11/1 S. 2 Ziff. 1-2). In f ormeller Hinsicht liess sie beantragen, es seien die Beschwerdeverfahren ge gen die Verfügungen vom 14. Mai und 2 2. August 2012 zu vereinigen (Urk. 11/1 S. 3 am Anfang). In der Beschwerdeantwort vom
E. 15 . Oktober 2012 (Urk. 11/6) schloss die IV-Stelle auf Beschwerde abweisung .
Mit Verfü gun gen vom 1 9 . Oktober 2012 wurde das neue Beschwerdeverfahren Nr. IV.2012.0 1001 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2012.00 516 vereinigt (Urk. 12) und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11/8).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 20 11 durchgeführten Haushaltsabklärung, die de n Verfügung en vom
14. Mai (Urk. 2/2) und 2 2. August 2012 (Urk. 11/ 2/1-3) zugrunde lag, stellte die Abklärungsperson fest, dass die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets gezwungen gewesen sei, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um die Lebensunterhaltskosten zu decken . Dabei habe sie von 1992 bis 200 9 in einem 50%ig en Pensum gearbeitet. Aus diese n Gründen erachtete es die Abklärungsperson als erwiesen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 50 % im Beruf und zu 5 0 % im Haushalt tätig wä re (Urk. 11/ 7/55 S. 3 Ziff. 2.5). 2.2
Im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, es könne nicht auf die im Rahmen der Haushaltsabklärung getroffene Annahme abgestellt werden, wonach sie im Gesundheitsfall lediglich zu 5 0 %
arbeiten würde, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit ein 80%iges Pensum leisten würde . Einersei ts sei zu berücksichtigen, dass sie aus psychischen Gründen im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung erschöpft und kraftlos gewesen sei und deshalb die Fragen nur mit Mühe habe beantworten können. Zudem habe sie die Frage insofern falsch b eantwortet, als sie lediglich angegeben habe, welches Pensum sie vor dem Eintritt der psychischen Be schwerden habe ausüben könne n, nicht aber, welches Pensum sie ohne jegliche Beschwerden – d.h. auch ohne Augenbeschwerden – ausüben würde. Denn ohne Augenbeschwerden hätte sie bereits im Jahr 2003, als ihre Kinder 13 bzw. 15 Jahre alt gewesen seien, ihr Pensum auf 80 % erhöht (Urk. 1 S. 4- 5
lit . 3.a; Urk. 11/1 S. 5- 6
lit . 3. a). Zudem h ab e sie schon im Zeitpunkt, als ihre Kinder noch sehr klein gewesen seien, zu 50 % gearbeitet, da ihr Ehemann seit dem Jahr 1999 auf eine Invalidenrente angewiesen sei (Urk.
10) und sie deshalb die entstandene Einkommenseinbusse habe kompensieren müssen. Sie hätte deshalb ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bereits im Oberstufenalter des jüngeren Kindes ihr Arbeitspensum erhöht, auch im Hinblick auf die Finanz ierung des Studiums der Tochter
(Urk. 1 S. 5-6 lit . 3.b; Urk. 11/1 S. 6-7 lit . 3.b). Zudem ergebe sich aus den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Un terlagen (Urk. 11/7/67 S. 3-5), dass eine Pensum s erhöhung überwiegend wahr scheinlich gewesen wäre, da sie auch seitens der Arbeitgeberin aufgrund der grossen Geschäftslast gewünscht worden sei (Urk. 1 S. 6-7 lit . 3.c; Urk. 11/1 S . 7-8 lit . 3.c). 2.3
Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin gemach ten Aussagen vermögen ihre früheren, anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Schilderungen nicht zu entkräften. Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, die die Beschwerdeführerin noch vor dem Bei zug ihrer Rechtsvertret erin (vgl. Anwaltsvollmacht vom 6 . Febr uar 201 2 [ Urk. 11/ 7/66]) abgegeben hatte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass auf die ersten Aussagen und Schilderungen der versicherten Person abzustellen ist (Aussagen der ersten Stunde), da diese erfahrungsgemäss zuverlässiger sind als eine abweichende spätere Sachdarstellung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, die im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtli che Auswirkungen bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein kann (BGE 121 V 47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/ aa).
Was den Einwand betrifft, die Beschwerdeführerin hätte ohne Augenbeschwer den im Jahr 2003 ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht, ist darauf hinzuweisen, dass ihr Ehemann bereits ab dem Jahr 1999 eine Invalidenrente bezog (Urk. 10), weshalb bereits in jenem Zeitpunkt zu erwarten gewesen wäre, dass die Versi cherte in einem höheren Pensum arbeite, um die entstandenen finanziellen Ein bussen zu kompensieren. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
I m Zusammenhang mit dem vorgebrachten Einwand, eine Pensumserhöhung der Beschwerdeführerin sei auch aus dem Grund überwiegend wahrscheinlich gewesen, weil der Arbeitgeber aufgrund der grossen Geschäftslast eine solche gewünscht habe, ist darauf hinzuweisen, dass die im Dezember 2008 vom Arbeitgeber entworfene Vereinbarung für Mehrarbeit für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten abgeschlossen worden wäre (vgl. Urk. 11/7/67 S. 4). Dar aus kann deshalb auch nicht geschlosse n werden, die Versicherte hätte ihr
Arbeitspensum nachhaltig erhöht.
Die Beschwerdeführerin arbeitete von 199 7 bis 2009 und somit während mehr als 1 0 Jahren in einem konstanten 50%igen Pensum. Eine Erhöhung desselben im Jahr 2003 erscheint
deshalb nach dem Gesagten nicht als überwiegend wahrscheinlich. 2.4
Was die einzelnen Einschränkungen im Aufgabenbereich angeht, ist auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht bestrittenen Ausführungen des Ab klärungsdienstes zu verweisen (Urk. 11/ 7/55 S. 5 ff.), welcher die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten und die Bemessung der Einschränkungen sachgerecht vorgen ommen hat und bei einem 5 0%igen Anteil der Haushaltstätigkeit auf grund einer 32,5 %igen Einschränkung ein en Teilinvaliditätsgrad von 16,25 % ermittelt hat (Urk. 11/ 7/55 S. 8) . 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00516 damit vereinigt: IV.2012.01001 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom
28. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, ge boren 1955, war zuletzt vom 1. August
1997 bis 3 0 . November 2009 bei der Y.___ in einem 50%igen Pensum
tätig (Urk. 11 / 7/30 S. 3 Ziff. 2.1).
Die Versicherte leidet seit Oktober 200 3 an einer cataracta
praesenilis beidseits
(Urk. 11/7/ 1 S. 5 Ziff. 7.2 -3 i.V.m . Urk. 11/7/16 S. 1 ff.), weshalb am 3. Dezember 2003 eine Staroperation am recht en und am 1. September 2004 eine solche am linken Auge
durchgeführt wurde (Urk. 11/7/16 S. 3 -4 ff. und Urk. 11/7/55 S. 1) . Ab Juni 2006 war die Versicherte infolge psychischer Beschwerden zwischen 20 % und 100 % arbeitsunfähig und ab dem 1. Januar 2009 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/7/33, Urk. 11/7/38 und Urk. 11/7/57 S. 1).
Am 2 3 . Juni 2009 meldete sich die Versicherte aufgrund ihrer gesundheit lichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und bean tragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente (Urk. 11/7 /2 4). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 11/7/25-26), medizinischen (Urk. 11/7/33-34), erwerblichen (Urk. 11/7/28) und berufli chen (Urk. 11/7/30) Verhältnisse der Ve rsicherten ab und liess sie am 9 . Dezember 20 10 durch Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), psychiatrisch abklären (Psychiatrischer Untersuchungsbericht RAD vom 13. Dezember 2010, Urk. 11/38) .
Am 3. Januar 2011 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Auflage, sich eine r
fachpsychiatri sche n Behandlung zu unterziehen (Urk. 11/7/41). Am 2. Februar 2011 teilte sie ihr sodann mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/7/44) .
A b dem 23. Februar 2011 begab sich die Versicherte in die A.___ in ambulante Behandlung (Urk. 11/7/52 ff.), und a m 2 2. November 2011 liess die IV-Stelle eine Haushalts abklärung durchführen (Haushaltsabklärungsbericht vom 8 . Dezember 20 11, Urk. 11/7/55).
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11 / 7/58 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 4 . Mai 2012 (Urk. 2 /2) ab dem 1. Mai 2012 ausgehend von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer ebenfalls 50%igen Tätigkeit im Haushaltsbereich eine V iertelsrente zu. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 4 . Mai 2012 (Urk. 2 /2) liess die Versiche rte, vertre ten durch Rechtsanwä lt in
Stephanie Schwarz (Urk. 4), Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab Mai 2012 eine
halbe Rente übersteigende Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem beantragte sie, es sei festzu stellen, dass ihr im vorangehenden Zeitraum (über den noch nicht verfügt wor den sei, der aber in der Begründung Er wähnung finde) ab 1. Oktober 2010 bis Ende November 2011 eine ganze Invalidenrente und im Anschluss für die Zeit bis Ende April 2012 eine
halbe Rente übersteigende Rente der Invaliden versicherung zustehe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeant wort vom 19 . Juni 2012 (Urk. 6) schloss di e IV-Stelle auf Beschwerdeabwei sung. Am 5. Juli 2012 liess die Versicherte sodann Kopien der Verfügungen der Invalidenversicherung vom 11. November 1999 (Urk. 10 S. 1) sowie vom 5. April 2012 (Urk. 10 S. 2 ff.) betreffend Invalidenrente des Ehe mannes einreichen (Urk. 9).
Am 22 . August 2012 erliess die IV-Stelle die Rentenverfügungen betreffend die Zeiträume vom 1. Januar 2010 bis 30. November 201 1 (Urk. 11/2/1-2) sowie vom 1. Dezember 2011 bis 30 . April 2012 (Urk. 11/ 2/ 3) und sprach der Versi cherten für d en ersten Zeitraum eine Dreiviertelsrente und für den zweiten eine Viertelsrente zu (Urk. 8/2/1-2). Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwä lt in
Stephanie Schwarz (Urk. 11/4), liess am
18. September 2012 Be schwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Abänderung der Verfü gungen vom 2 2. August 2012 (Urk. 11/2/1-3) von Januar 2010 bis Ende November 2011 eine ganze Invalidenrente und im Anschluss für die Zeit bis Ende April 2012 eine Viertelsrente übersteigende Rente zuzusprechen (ab September 2011 nebst Kinderrente) . Mit Wirkung ab Mai 2012 sei ihr sodann in Abänderung der Verfügung vom 14. Mai 2012 eine Viertelsrente überstei gende Invalidenrente (samt Kinderrente) zuzusprechen (Urk. 11/1 S. 2 Ziff. 1-2). In f ormeller Hinsicht liess sie beantragen, es seien die Beschwerdeverfahren ge gen die Verfügungen vom 14. Mai und 2 2. August 2012 zu vereinigen (Urk. 11/1 S. 3 am Anfang). In der Beschwerdeantwort vom 15 . Oktober 2012 (Urk. 11/6) schloss die IV-Stelle auf Beschwerde abweisung .
Mit Verfü gun gen vom 1 9 . Oktober 2012 wurde das neue Beschwerdeverfahren Nr. IV.2012.0 1001 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2012.00 516 vereinigt (Urk. 12) und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11/8).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren – die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesam ten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, der beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen . Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdi gen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Ein kommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 1.6
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzuse tzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versi cherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfas sen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hin weisen). 1.7
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeein flussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedau ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hin weisen). 2. 2.1
Anlässlich der am 2 2. November 20 11 durchgeführten Haushaltsabklärung, die de n Verfügung en vom
14. Mai (Urk. 2/2) und 2 2. August 2012 (Urk. 11/ 2/1-3) zugrunde lag, stellte die Abklärungsperson fest, dass die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets gezwungen gewesen sei, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um die Lebensunterhaltskosten zu decken . Dabei habe sie von 1992 bis 200 9 in einem 50%ig en Pensum gearbeitet. Aus diese n Gründen erachtete es die Abklärungsperson als erwiesen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 50 % im Beruf und zu 5 0 % im Haushalt tätig wä re (Urk. 11/ 7/55 S. 3 Ziff. 2.5). 2.2
Im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, es könne nicht auf die im Rahmen der Haushaltsabklärung getroffene Annahme abgestellt werden, wonach sie im Gesundheitsfall lediglich zu 5 0 %
arbeiten würde, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit ein 80%iges Pensum leisten würde . Einersei ts sei zu berücksichtigen, dass sie aus psychischen Gründen im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung erschöpft und kraftlos gewesen sei und deshalb die Fragen nur mit Mühe habe beantworten können. Zudem habe sie die Frage insofern falsch b eantwortet, als sie lediglich angegeben habe, welches Pensum sie vor dem Eintritt der psychischen Be schwerden habe ausüben könne n, nicht aber, welches Pensum sie ohne jegliche Beschwerden – d.h. auch ohne Augenbeschwerden – ausüben würde. Denn ohne Augenbeschwerden hätte sie bereits im Jahr 2003, als ihre Kinder 13 bzw. 15 Jahre alt gewesen seien, ihr Pensum auf 80 % erhöht (Urk. 1 S. 4- 5
lit . 3.a; Urk. 11/1 S. 5- 6
lit . 3. a). Zudem h ab e sie schon im Zeitpunkt, als ihre Kinder noch sehr klein gewesen seien, zu 50 % gearbeitet, da ihr Ehemann seit dem Jahr 1999 auf eine Invalidenrente angewiesen sei (Urk.
10) und sie deshalb die entstandene Einkommenseinbusse habe kompensieren müssen. Sie hätte deshalb ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bereits im Oberstufenalter des jüngeren Kindes ihr Arbeitspensum erhöht, auch im Hinblick auf die Finanz ierung des Studiums der Tochter
(Urk. 1 S. 5-6 lit . 3.b; Urk. 11/1 S. 6-7 lit . 3.b). Zudem ergebe sich aus den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Un terlagen (Urk. 11/7/67 S. 3-5), dass eine Pensum s erhöhung überwiegend wahr scheinlich gewesen wäre, da sie auch seitens der Arbeitgeberin aufgrund der grossen Geschäftslast gewünscht worden sei (Urk. 1 S. 6-7 lit . 3.c; Urk. 11/1 S . 7-8 lit . 3.c). 2.3
Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin gemach ten Aussagen vermögen ihre früheren, anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Schilderungen nicht zu entkräften. Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, die die Beschwerdeführerin noch vor dem Bei zug ihrer Rechtsvertret erin (vgl. Anwaltsvollmacht vom 6 . Febr uar 201 2 [ Urk. 11/ 7/66]) abgegeben hatte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass auf die ersten Aussagen und Schilderungen der versicherten Person abzustellen ist (Aussagen der ersten Stunde), da diese erfahrungsgemäss zuverlässiger sind als eine abweichende spätere Sachdarstellung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, die im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtli che Auswirkungen bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein kann (BGE 121 V 47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/ aa).
Was den Einwand betrifft, die Beschwerdeführerin hätte ohne Augenbeschwer den im Jahr 2003 ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht, ist darauf hinzuweisen, dass ihr Ehemann bereits ab dem Jahr 1999 eine Invalidenrente bezog (Urk. 10), weshalb bereits in jenem Zeitpunkt zu erwarten gewesen wäre, dass die Versi cherte in einem höheren Pensum arbeite, um die entstandenen finanziellen Ein bussen zu kompensieren. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
I m Zusammenhang mit dem vorgebrachten Einwand, eine Pensumserhöhung der Beschwerdeführerin sei auch aus dem Grund überwiegend wahrscheinlich gewesen, weil der Arbeitgeber aufgrund der grossen Geschäftslast eine solche gewünscht habe, ist darauf hinzuweisen, dass die im Dezember 2008 vom Arbeitgeber entworfene Vereinbarung für Mehrarbeit für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten abgeschlossen worden wäre (vgl. Urk. 11/7/67 S. 4). Dar aus kann deshalb auch nicht geschlosse n werden, die Versicherte hätte ihr
Arbeitspensum nachhaltig erhöht.
Die Beschwerdeführerin arbeitete von 199 7 bis 2009 und somit während mehr als 1 0 Jahren in einem konstanten 50%igen Pensum. Eine Erhöhung desselben im Jahr 2003 erscheint
deshalb nach dem Gesagten nicht als überwiegend wahrscheinlich. 2.4
Was die einzelnen Einschränkungen im Aufgabenbereich angeht, ist auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht bestrittenen Ausführungen des Ab klärungsdienstes zu verweisen (Urk. 11/ 7/55 S. 5 ff.), welcher die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten und die Bemessung der Einschränkungen sachgerecht vorgen ommen hat und bei einem 5 0%igen Anteil der Haushaltstätigkeit auf grund einer 32,5 %igen Einschränkung ein en Teilinvaliditätsgrad von 16,25 % ermittelt hat (Urk. 11/ 7/55 S. 8) . 3. 3.1
Was die Einschränkung im Erwerbsbereich angeht, ging die IV-Stelle aufgrund de s Berichts von Dr. B.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 11/7/33) vom 1 2. Mai 2010, des
p sychiatrischen Untersuchungsbericht s
vom RAD vom 13. Dezember 2010
(Urk. 11/ 7/ 38) und des Berichts der A.___ vom 29. August 2011 (Urk. 11/7/52) davon aus, dass die Versicherte von Januar 2009 bis Ende August 2011 sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend habe ab September 2011 sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 11/7/57 S. 5) . 3.2
Die medizinische Beurteilung der IV-Stelle erweist sich als richtig und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann. Richtig und unbestritten sind auch die von der IV-Stelle erfolgte Ermittlung des Rentenbeginns ab Januar 2010, die festgehaltene, per
1. September 2011 einge tretene Verbesserung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin (Urk. 11/7 /57 S. 5) und das für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Teu erung berechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 41‘299. -- (Urk. 11/7/56) . 3.3
Gegen das von der IV-Stelle beruhend auf ein em 20%ige n Arbeitspensum für das Jahr 2011 anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 15‘393. -- (Urk. 11/ 7/ 57 S. 5) macht die Beschwerdeführerin hingegen geltend, es sei ihr aufgrund der weiterhin vorhandenen Gesundheitsbeschwerden ein lei densbe dingter Abzug zu gewähren (Urk. 1 S. 3-4 Ziff. 2 und Urk. 11/1 S. 4-5 Ziff. 2).
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Hausarzt Dr. B.___ der Versicherten in seinem Arztbericht vom 1 2. Mai 2010 eine Arbeits unfähigkeit von 60 bis 80 % attestiert und spezifiziert hatte, dass die Beschwer deführerin eine ruhige Bürotätigkeit ohne wesentlichen Zeitdruck während 4 bis 6 Stunden pro Tag ausüben könne (Urk. 11/7/33 S. 3 Ziff. 1.7). Auch im späte ren Bericht vom 29. August 2011 attestierte die A.___
der Versicherten unter Be achtung der bestehenden psychischen Einschränkungen für eine ruhige Bürotätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag, entsprechend einem 20%igen Pensum, und wies darauf hin, dass unter fortgesetzter fachärztlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und Weiterführung sowie Optimierung der medikamentösen Therapie eine leichte Steigerung der Arbeits fähigkeit erreicht werden könne (Urk. 11/7/52 S. 3-4 Ziff. 1.7-8).
Auch was die geklagten Augenbeschwerden angeht, ist aufgrund des Berichts von Dr. C.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom 27. Februar 2012 (Urk. 11/7/70)
von stabilen Verhältnissen auszugehen . Am rechten Auge best ünden zwar Glaskörpertrübungen, die Artisanlinse sei aber reizlos. Am lin ken Auge best ünden ein diskreter Nachstar und eine reizlose Pseudophakie . An beiden Augen seien allerdings die Papillen vital und die Netzhautmitte sowie die Gefässe seien regelrecht . Dr. C.___ wies ausdrücklich darauf hin, dass die bestehenden Probleme auf das erlittene Burnout und nicht auf die Augenprob leme zurückzuführen seien.
D en bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen wurde somit bereits im Rahmen des medizinisch noch zumutbaren Arbeitspensums von 2 0 % gebüh rend Rechnung getragen, weshalb sich keine zusätzliche Gewährung eines lei densbedingten Abzugs rechtfertigt.
Nicht gefolgt werden kann auch dem Argument der Beschwerdeführerin, wo nach Teilzeitarbeit von Frauen proportional geringer entlohnt werde als Voll zeitbeschäftigungen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 Abs. 4; Urk. 11/1 S. 5 Ziff. 2 Abs. 4) . Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts steht nicht fest, dass Frauen wegen eines reduzierten Beschäftigungsgrades Lohneinbussen in Kauf zu nehmen ha ben (Urteil des Bundesgerichts 9C_315 /2012 vom 18. September 2012 E. 3.2.3). Ein weiterer Abzug vom Tabellenlohn lässt sich daher auch damit nicht begrün den. 4.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sowohl die Zusprache einer Dr ei viertels rente
ab Januar 2010 als auch die unter Berücksichtigung von Art. 8 8a Abs. 1 IVV (vgl. obige E. 1.8) per 1. Dezember 2011 verfügte Reduktion der Dreivier tels- auf eine Viertelsrente
richtig sind.
Die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/2
und Urk. 11/2/1-3) erweisen sich so mit als richtig, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahr en sind ermes sensweise auf Fr. 1'000.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterlie gender Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini