Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956, war seit 1991 als Reiniger bei den Y.___ angestellt. Daneben arbeitete er seit 1993 ebenfalls als Reinigungskraft für eine Zahnarztpraxis. Am 6. Juli 2004 stürzte er im Rahmen seiner Tätigkeit bei den Y.___
während Reinigungs ar beiten an einem Tram aus ca. 1,5 m Höhe auf den Hallenboden. Da bei zog er sich eine instabile Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK-1) zu, welche am 8. und 16. Juli 2004 im Z.___ mittels dorsaler und ventraler Spondylodese von Th12 bis L2 operativ behandelt wurde. Während zweier sta ti o närer Aufenthalte in der Rehabilitationsklinik A.___ (vom 2. August bis 8. September 2004 und vom 13. April bis 8. Juni 2005) wurde mittels verschie dener therapeutischer Massnahmen versucht, die Arbeitsfähigkeit allmählich bis auf ein als zumutbar erachtetes Vollpensum zu steigern. Es folgte nochmals ein ambulant durchgeführtes Ergonomie-Trainingsprogramm in der Rehabilitati onsklinik A.___ vom 19. Dezember 2005 bis 27. Januar 2006. Danach sahen die behandelnden Ärzte und Therapeuten keine Indikation mehr für eine weitere Behandlung und empfahlen dem Versicherten, der seine Arbeitsstelle zwischen zeitlich verloren hatte (Entlassung per 30. September 2005), mit Hilfe der Arbeitslosen- ev. der Invalidenversicherung eine leichte bis mittelschwere Arbeit zu suchen. Per 30. September 2006 stellte die Schweizerische Unfallver sicherungsanstalt ( SUVA ) die Taggeldleistungen und per 31. März 2007 auch die Leistungen für Be hand lungsmass nahmen ein. Mit Verfügung vom 30. November 2007 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2006 eine Invalidenrente von 19 % zu und rich tete ihm bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung aus. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Ent scheid vom 25. März 2009 fest. Die hiegegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 11. Mai 2009 wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 0. Juni 2011 ab (vgl. zum Ganzen Prozess Nr. UV. 2009.00182). 2.
Im August 2005 hatte sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung angemeldet ( Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklä rungen und zog Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/7 ; Urk. 7/13; Urk. 7/19 ), drei zuhanden der Pensionska sse M.___ erstattete Gutach ten von Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 2 6. Januar, 2 1. März und 3 0. August 2005 ( Urk. 7/10), zwei Fragebogen für Arbeitgebende von Dr. med. dent. C.___ vom 1 5. September 2005 und der Y.___ vom 2 0. Oktober 2005 ( Urk. 7/11; Urk. 7/14), einen IK-Auszug ( Urk. 7/12) sowie die Akten des Unfallversicherers ( Urk. 7/16; Urk. 7/18; Urk. 7/21; Urk. 7/23;
Urk. 7/25; Urk. 7/30-31 ) bei . Mit Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht ( Urk. 7/34), woraufhin dieser am 3. Januar/1 8. Februar 2008 durch Rechtsanwalt D. Chopard Einwand erheben liess ( Urk. 7/35 , Urk. 7/40 ).
Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Arztbericht e sowie Akten der SUVA bei ( Urk. 7/42-44). Am 2 8. Juli 2009 gab s ie bei Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, ein neurologisches Gutachten in Auftrag, welches am 2 2. September 2009 erstattet wurde. Der Gutachter bezifferte darin den Grad der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zur Zeit
auf 50 % ( Urk. 7/47). Gestützt auf diese Beurteilung sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2010, basierend auf eine m
IV-Grad von 66 % , ab 1. Juni 2008 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 7/58). Mit Verfü gung vom 2 3. September 2010 erfolgte eine Neuberechnung des Rentenbetreff nisses ( Urk. 7/77). 3.
Im Januar 2011 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mit ausge fülltem Revisionsfragebogen vom 2. Februar 2011 erklärte der Versicherte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert ( Urk. 7/82). Die IV-Stelle tätigte hierauf erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog einen IK-Auszug ( Urk. 7/83) sowie einen Arztbericht von Dr. med. E.___ , Arzt für Allgemeinmedizin FMH vom 2. Mai 2011 ( Urk. 7/84), bei. Am 2 7. Mai 2011 gab s ie bei d er Klinik F.___
ein Gutachten in Auftrag, welches am 1 9. Oktober 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/88) . Laut den Ergebnissen des Gutachtens lag beim Beschwerdeführer weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor . Mit Vorbescheid vom 2 8. November 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der I V-Rente in Aussicht ( Urk. 7/91),
wogegen dieser am 2 7. Februar 2012 durch Rechtsanwalt Chopard Einwand erheben liess ( Urk. 7/95). Die IV-Stelle verfügte am 2 8. März 2012 im Sinne des Vorbescheids und stellte die IV-Rente per Ende April 2012 ein ( Urk. 2). 4.
Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm die bisherige Rente weiterhin auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungs folge zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1) . In ihrer Vernehmlassung vom 2 5. Juni 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Juni 2012 angezeigt wurde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 1. November 2013 hielt das Sozialversi cherungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer fest, es ziehe in Erwägung, die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung (zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 6. April 2010) zu schützen, und setzte ihm Frist an, sich dazu zu äussern ( Urk. 9). Seitens des Beschwerdeführers ging in der Folge innert (zweimal erstreckter) Frist keine Stellungnahme ein. 5 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer erhebt zunächst formelle Rügen gegen die Rentenrevisi ons verfügung vom 2 8. März 201 2. Er macht geltend, i ndem sich die Beschwerdegegnerin darin ungenügend mit den von ihm am 2 7. Februar 2012 erhobenen Einwänden auseinandergesetzt habe, liege eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor, weshalb die angefochtene Verfügung nur schon aus diesem Grund aufzuheben sei. 1.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 1.3
Der Beschwerdeführer begründete seine Einwendungen vom 2 7. Februar 2012 damit, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustands, sondern eine revi sionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor .
Überdies könnte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der Tatsache, dass er das 5 5. Altersjahr bereits über schritten habe, eine Rentenaufhebung erst nach vorgängiger Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Der angefochtenen Verfügung ist zu ent nehmen, das Gutachten der Klinik F.___ stelle klar einen Zustand fest, wel cher gegenüber demjenigen der Erstbegutachtung verbessert sei. Es werde kein Cervikobrachialsyndrom mehr aufgeführt und die HWS sei ohne klinische ein schränkende Befunde. Was die Frage betrifft, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionstatbestands zureichend begründet hat, ist daher eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Mit der
Frage, ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall aufgrund des Alters des Beschwerde führers verpflichtet gewesen wäre, vor der Renteneinstellung Eingliederungs massnahmen durchzuführen, hat sich die angefochtene Verfügung hingegen nicht auseinander ge setzt, weshalb i nsoweit eine Verletzung der Begründungs pflicht zu bejahen ist , was von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlas sung grundsätzlich auch nicht bestritten wurde. 1.4
Nach herkömmlicher Auffassung ist das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaus sichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeu tung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). In der Rechtsprechung wird aber auch darauf hingewiesen, dass eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten darf , wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist
ferner selbst bei einer schwerwiegenden Verlet zung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver einbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis) .
Vorliegend wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ausführ lich begründet, weshalb keine Pflicht zur Unterstützung bei der Einglie derung von ihrer Seite her bestehe. Es ist damit absehbar, dass sie im Falle einer Rückweisung gleich wie in
der angefochtenen Verfügung entscheiden würde. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer einer materiel len Beurteilung selber offenbar ebenfalls den Vorzug gibt, stellte er in seiner Beschwerde nämlich keinen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Gesamthaft ist deshalb festzustellen, dass eine Rückwei sung im vorliegenden Fall nur zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Dies genügt , den an sich nicht gering zu schätzenden Verfahrensmangel mit dem Beschwerdeverfahren, in welchem das Gericht mit voller Kognition ausge stattet ist, zu heilen. Folgerichtig ist der materielle Streitpunkt zu prüfen. 2. 2 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2 .2
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung be fugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter die sen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisions verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369) .
Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen
Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine
Invalidenrente auf dem Wege der Wieder erwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Re duk tion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertret barkeit der ursprünglichen Rente nzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwä gung in einer Vielzahl langjä hriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen vo raussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbestä ndigkeit formell zugesprochener Dauerleis tungen nicht vertrüge. Zurückhaltu ng bei der Annahme zweifelloser Unrichtig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedere rwägungsgrund eine materielle An spruchsvoraussetzung - wie hier di e Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendigerweise Ermess enszüge aufweisen. Eine vor dem Hin ter grund der seinerzeitigen Rechtspra xis vertretbare Beurteilung der invalidi täts mässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 2 . 3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 2 . 4
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 2 . 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3 .
Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. April 2010 eine wesentliche Verbes serung des Ges undheitszustands eingetreten ist, welche einen Rentenanspruch ausschliesst. 4 .
Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. April 2010 basierte auf dem Gutach ten von Dr. D.___ vom 2 2. September 2009 ( Urk. 7/47) . 4 .1
In dem Gutachten werden folgende Diagnosen au f geführt ( Urk. 7/47/6) : - Status nach LWK-1-Fraktur mit Spondylodese Th12-L2 und ventraler Abstüt zung TH12/L2 (6.7.2004); - Zervikobrachialsyndrom bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Ver änderungen der HWS (und Ausschluss einer Einklemmungsneuropathie im Carpaltunnel), langsam progredientes Auftreten; - Verdacht auf beginnende zervikale Myelopathie. 4 .2
Im Zusammenhang mit den neurologischen Befunden führte Dr. D.___ aus, im Bereich des Kopfs hätten nirgends Klopf- oder Druckdolenzen bestanden und die Exkursionen seien in allen Richtungen mässig eingeschränkt mit zunehmender Verspannung der Muskulatur gewesen. Die Hirnnerven hätten sich unauffällig präsentiert. An den Beinen hätten lebhafte bis gesteigerte Eigenreflexe bestanden, die Bauchhautreflexe seien erhalten gewesen, der Babinsiki negativ. In Bezug auf die Motorik wurde ausgeführt, der Beschwer deführer sei Rechtshänder. Es seien keine Atro p hien sichtbar gewesen, der Gang habe sich fliessend präsentiert, die Mitbewegungen jedoch leicht vermindert.
Was die Sensibilität betreffe, hätten nicht genau abgrenzbare Hypästhesien im linken Oberschenkel bestanden, ausserdem sei die Vibration an beiden Knöcheln verkürzt gewesen. Im Bereich der Koordination seien der Romberg negativ und der Strichgang etwas unsicher gewesen. Die Diadochokinese habe mässig ver langsamt gewirkt, der Finger-Nase-Versuch sei jedoch sicher durchführbar gewesen. In Bezug auf den Allgemeinstatus wird ausgeführt, der Beschwerde führer sei 1.64 m gross und 90 kg schwer. Paravertebral sei die Muskulatur etwas verspannt gewesen. Der Finger-Bodenabstand habe 1 Meter betragen, der lumbale Schober 10-14 cm. Der Lasègue sei nicht durchführbar gewesen, da der Beschwerdeführer bei 35 Grad „gebremst“ habe. HWS und LWS seien klopfdo lent gewesen. Beim Drehen des Kopfs nach rechts und links habe ein Ziehen in beiden Unterarmen bestanden. Sodann seien leichte Parästhesien diffus in den Fingern auszumachen gewesen. Der Psychostatus wurde vom Gutachter dahin gehend beschrieben, der Beschwerdeführer habe allseits orientiert gewirkt, das Verhalten sei adäquat gewesen und es hätten keine Hinweise für eine mnesti sche Störung vorgelegen . 4 .3
In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ aus, der Verlauf des Unfalls vom 6. Juli 2004 sei klinisch und vor allem radiologisch als befriedigend anzusehen. Beschwerden lumbal habe der Beschwerdeführer aber vom ersten Tag an und anhaltend bis heute angegeben. Diese äusserten sich in Form von zum Teil bewegungsabhängigen Schmerzen. Durch die Fraktur und Fixierung sei die Beweglichkeit im lumbalen Bereich erheblich eingeschränkt , vor allem beim Bücken. Nach dem Unfall seien zusätzlich auch Beschwerden am Oberkörper bzw. an den Armen aufgetreten, welche mit vor allem nächtlichen Parästhesien der Finger verbunden seien. Ein klinisch zu vermutendes Carpaltunnelsyndrom habe als Ursache ausgeschlossen werden können, so dass man diese Beschwer den im Sinne eines Zervikalsyndroms interpretieren müsse. Entsprechend hätten die radiologischen Befunde an der HWS deutliche degenerative Veränderungen gezeigt . Während der neurologische Befund anfänglich im Grossen und Ganzen normal gewesen sei, habe der Neurologe Dr. G.___ im Februar 2008 nebst den panvertebralen Schmerzen gestützt auf den Reflexbefund eine „Tetraspastik“ festgestellt. In Berücksichtigung des radiologischen Befunds dürfte es sich hier bei um eine leichte bzw. beginnende zervikale Myelopathie handeln. Durch die erlittene Fraktur, operative Sanierung derselben, das Zervikalsyndrom und die möglicherweise beginnende Myelopathie sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit bzw. Beweglichkeit eingeschränkt. Diese bzw. alle drei Ursa chen zusammen seien zurzeit als zu 50 % einschränkend einzuschätzen, vorausgesetzt , dass der Beschwerdeführer keine schweren Lasten tragen
und sich nicht häufig bücken müss e. Eine Reinigungstätigkeit mit dem betre ffenden Anforderungsprofil könn e er sofort beginnen (zunächst auf ein Jahr befristet) und dann , je nach Befund , eventuell steigern . Es sei daher eine Kontrolle in einem Jahr zu empfehlen : es sollte dann aber auch überprüft werden, ob eine Progredienz der leichten bzw. beginnenden zervikalen Myelopathie bzw. Spastik vorliege. Der Befund habe seit der Feststellung (Februar 08) sicher nicht zuge nommen ( Urk. 7/47/5-6) .
Bezugnehmend auf den zeitlichen Verlauf legte der Gutachter dar, eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr bestehe seit dem Unfall im Juli 200 4. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % wäre auch nach Ablauf der Konsolidierung bzw. einem Jahr möglich. Wann genau das Zervikobrachialsyndrom aufgetreten sei, könne heute nicht bestimmt werden, diese s ermögliche jedoch zurzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nach Ablauf eines Jahres sei eine klinische (eventuell auch radiologische und neurophysiolo gische) Kontrolle zur Frage einer weiteren Steigerung indiziert. Im Zusammen hang mit der Frage
nach medizinische n oder berufliche n Massnahmen erklärte Dr. D.___ , e ine gezielte bzw. konsequente Physiotherapie des Zervikobra chialsyndroms vermöchte die Arbeitsfähigkeit zu verbessern bzw. zu steigern. Eine rasche Aufnahme der Arbeit bzw. Tätigkeit, vorausgesetzt, der Beschwer deführer müsse keine schweren Lasten tragen und sich nicht häufig bücken, wäre für den Verlauf wichtig. Die Tätigkeit als Tramreiniger würde diese Bedin gungen erfüllen, insbesondere da der Versicherte eine solche Tätigkeit bereits vor dem Unfall ausgeübt habe ( Urk. 7/47/7-8). 5 .
5 .1
Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik F.___ , führte in sein em psychiatrischen Teilgutachten vom 1 9. Oktober 2011 aus, beim Beschwerdeführer sei vom psychiatrischen Fachgebiet her keine Diagnose aus zumachen.
Hinsichtlich des psychiatrischen Untersuchungsbefunds erklärte der Gutachter, der Beschwerdeführer sei pünktlich zur Begutachtung erschienen. Er habe altersentsprechend gewirkt , sei sauber gekleidet gewesen. Er sei ohne Probleme mit dem Untersucher in Kontakt getreten und habe sich kooperativ gezeigt. Der bewusstseinsklare Explorand sei örtlich, zeitlich, autopsychisch und situativ vollumfänglich orientiert gewesen. Er seien weder Auffassungs- noch Konzent rationsstörungen festzustellen gewesen. Das Ultrakurz - , das Kurz- und Lang zeitgedächtnis hätten sich unauffällig präsentiert , ebenso das formelle und inhaltliche Denken . Halluzinationen und Ich-Störungen hätten sich nicht erhe ben lassen. Der Beschwerdeführer habe eine ausgeglichene Stimmung ohne jedweden Anhalt für eine depressive Auslenkung. Appetit-, oder Gewichts prob leme oder Schlafstörungen seien nicht genannt worden. Ängste oder Zwänge seien nicht in Erscheinung getreten. Eine akute Suizidalität sei nicht vorhanden gewesen . Anhaltspunkte für eine Übermüdung seien im Rahmen der Exploration nicht auszumachen gewesen. Themenwechsel n sei der Begutachtete problemlos gefolgt und er habe eigene Themen spontan aufgenommen.
In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, aufgrund der psychiatrisch blan den Anamnese und des unauffälligen psychiatrischen Untersuchungsbefunds sei eine beim Beschwerdeführer bestehende psychiatrische Erkrankung nicht wahrscheinlich. Insbesondere lasse sich bei ihm im Rahmen der reklamierten Schmerzproblematik kein reaktives depressives Zustandsbild feststellen. Anzu merken sei dabei, dass auch im aktuellen klinischen Eindruck kein ausreichen der Anhalt für eine wesentliche Schmerzbeeinträchtigung bestanden habe. In der Exploration sei keine depressive Verstimmung in einem deutlich unge wöhnlichen Ausmass zu verzeichnen gewesen. Hinweise für einen Interesse- oder Freudeverlust, verminderten Antrieb, eine gesteigerte Ermüdbarkeit, Ver lust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls, unangemessene Schuld gefühle, wiederkehrende Gedanken an den Tod oder an Suizid, alltags-relevan tes vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen hätten nicht bestanden. Im Untersuchungsgespräch sei keine psychomotorische Hemmung oder Erre gung in Erscheinung getreten. Über Schlafstörungen oder einen verminderten Appetit habe der Beschwerdeführer nicht berichtet. Die ICD-Kriterien eines depressiven Syndroms seien also nicht erfüllt. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei somit psychiatrischerseits als uneingeschränkt und zu 100 % als gegeben anzusehen. Einschränkungen der Kognition und Affektivität hätten nicht bestanden. Der Beschwerdeführer bringe die für einen Arbeitsplatz notwendigen Ressourcen, wie pünktliches Erscheinen, flexibles Verhalten sowie die Fähigkeit, neue Informationen in seine kognitiven und emotionalen Sche mata zu integrieren , mit. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Behandlung not wendig. Die psychiatrische Prognose sei demzufolge als sehr gut einzuschätzen ( Urk. 7/88/7-9). 5 .2
5 .2.1
Mit neurologischem Teilgutachten vom 1 9. Oktober 2011 stellte Prof. Dr. med. I.___ , Neurologie FMH, Klinik F.___ , folgende Diagnosen ( Urk. 7/88/27) : - Kein ausreichender Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peri pheren Nervensystem; - l eichtgradiges Vertebralsyndrom mit paravertebralem Hartspann und einge schränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. 5 .2.2
Im Zusammenhang mit dem klinischen Untersuchungsbefund ( Urk. 7/88/23-27) führte Dr. I.___ aus, der Beschwerdeführer habe den Untersuchungsraum rasch mit einem flüssigen Gangbild betreten. An- und Auskleiden seien zügig und geschickt gelungen. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Der Kopf sei spontan frei in alle Richtungen gewandt worden. Während der gesamten Untersuchung habe der Beschwerdeführer – deutlich diskrepant zu den anam nestischen Angaben zur aktuellen Schmerzstärke – nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt. Sodann seien ein allseits muskulöser Habi tus als Zeichen der regen physischen Tätigkeit und ein wettergegerbtes Integu ment als Zeichen des häufigen Aufenthalts im Freien erkennbar gewesen.
Im Rahmen des inte r nistischen Befunds habe eine Adipositas permagna impo niert (Körpergewicht 93 kg, Körpergrösse 163). Entlang der BWS/LWS habe eine reizlose Narbe bestanden. Der übrige internistische Befund an Herz, Lunge, Abdomen und im Gefässstatus sei regelrecht gewesen.
Im Bereich Kopf/Halswirbelsäule habe kein Meningismus bestanden, die Nerven austrittspunkte seien frei gewesen. Es habe eine freie Beweglichkeit in alle Richtungen bestanden, geprüft nach der Neutral-Null-Methode. Über der Schädelkalotte seien keine Strömungsgeräusche auszumachen gewesen.
Im Bereich der Hirnnerven ( Nummer n I bis XI I) fanden sich überall intakte Befunde.
Im Bereich Motorik und Koordination habe ein leichtgradiges Vertebralsyndrom bestanden, mit gering ausgeprägtem paravertebralem Hartspann und gering ausgeprägter Einschränkung der Beweglichkeit in alle Richtungen. Der Finger-Boden-Abstand habe 20 cm betragen. Der Lasègue und der umgekehrte Lasègue seien negativ gewesen. Es habe kein radikulärer Schmerz provoziert werden können. Der Romberg-Stehversuch sei bei offenen und geschlossenen Augen sicher durchgeführt worden. Das Gangbild habe sich unauffällig präsentiert. Der Strichgang sei sicher möglich gewesen. Der Unterberger-Tretversuch habe sicher und ohne pathologische Drehtendenz ausgeführt werden können. Der Finger-Finger-Versuch bzw. Finger-Naseversuch und der Knie-Hacken-Versuch sei beidseitig zielsicher gewesen. Das monopedale Hüpfen habe beidseitig unauffäl lig gewirkt. Halteversuche seien seitengleich ohne Absinktendenz möglich gewesen. Bei den Muskeleinzelprüfungen hätten kein e Atrophien und keine Paresen bestanden und der Muskeltonus sei regelrecht gewesen.
Die Sensibilität an Rumpf und Extremitäten sei allseits intakt gewesen.
Die Muskeldehnungsreflexe an Armen und Beinen seien seitengleich mittelleb haft auslösbar gewesen.
Was die Pyramidenbahnzeichen betreffe, sei das Zeichen nach Babinski beidsei tig nicht auslösbar gewesen. Die Bauchhautreflexe seien hingegen in allen Eta gen seitengleich auslösbar gewesen.
Im Bereich des Vegetativum sei keine Schweissneigung und kein Tremor auszu machen gewesen.
Im Zusammenhang mit der äusseren Erscheinung und dem Verhalten wird ausge führt, der Beschwerdeführer sei altersentsprechend sauber gekleidet und gepflegt gewesen. Mimik und Gestik hätten sich unauffällig präsentiert. Im Kontaktverhalten sei der Beschwerdeführer freundlich und auskunftsbereit gewesen. Er habe mit einer klaren und verständlichen Sprache gesprochen.
Bezüglich qualitativer und quantitative r Bewusstseinsveränderungen und Orien tierung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar gewesen. Er sei zu Zeit, Ort, Person und Situation scharf orientiert gewesen.
Was die Mnestik betreffe, sei diese intakt gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, mühelos seine biographischen Daten und Ereignisse aus der Vergangenheit wiederzugeben, welche anhand der vorliegenden Akten durch den Gutachter hätten überprüft werden können.
Bezüglich Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung w u rd e ausgeführt, der Beschwerdeführer sei dem Gespräch konzentriert gefolgt. Er habe aufmerk sam gewirkt und Fragen klar und präzise beantwortet. Er sei durch äussere Reize nicht ablenkbar gewesen. Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig gewesen. Hinweise für eine Störung der verbalen oder bildlichen Auffassung hätten sich nicht ergeben.
Das Denken sei formal geordnet und kohärent gewesen. Inhaltliche Denkstörun gen hätten nicht vorgelegen.
Was die Intelligenz betreffe, liege diese unter Berücksichtigung der biographi schen Angaben und der sprachlichen Differenziertheit im Durchschnittsbereich. Eine ausführliche neuropsychologische Testung der Intelligenz habe nicht statt gefunden.
Psychomotorik, Antriebslage und Intentionalität seien normal gewesen.
Die Stimmung habe ausgeglichen und situat ionsadäquat gewirkt. Der Affekt s ei sowohl spontan wie auch auf Fremdreize gut modulierbar gewesen.
Was die neuropsychologischen Funktionen betreffe, hätten keine Hinweise für eine Störung von Sprache (Aphasie) , Rechnen (Dys-/Akalkulie), Schreiben (Dys-/Agraphie), Handlungsplanung und
-ausführung (Apraxie), räumlichem Vor stellungsvermögen und Orientierung, Links-Rech t s-Orientierung, Körperschema, Wahrnehmung visueller, taktiler oder akustischer Reize (Neglekt, Hernieextinkt bei Simultanreizung) bestanden. 5 .2.3
In seiner Beurteilung ( Urk. 7/88/ 27-29) führte der Gutachter aus, die Untersu chung habe keinen ausreichenden Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben. Als partielles Korrelat für die geklagten Beschwerden habe sich ein leichtgradiges Vertebralsyndrom mit paravertebralem Hartspann und eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwir belsäule gefunden. Angesichts der im Jahr 2004 stattgehabten Wirbelkörper fraktur habe sich dieses biologisch hinreichend plausibel auf die seinerzeit erlittene Verletzung kausal zurückführen lassen. Der behindernde Effekt sei aus Sicht des Gutachters jedoch als insgesamt gering einzuschätzen, bestenfalls könnte hierdurch eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Ausschlusses von Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Arbeit (schweres Heben und Tragen) und Tätigkeiten mit häufiger Zwangshaltung der Lenden wirbelsäule attestiert werden. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bestehe jedoch kein Hinweis für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit.
Die hier gemachte Beobachtung einer deutlichen Diskrepanz zwischen der anam nestisch angegebenen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klini schen Eindruck sowie der gesamte klinische Aspekt eines muskulösen Begut achteten mit wettergegerbtem Integument spreche bereits gegen eine wesentli che somatische Beeinträchtigung und für eine bewusstseinsnahe Aggravation, was bei Bewertung der Klagen stets zu berücksichtigen sei.
Klinisch stehe vor allem auch das erhebliche Übergewicht im Vordergrund. Die ses sei durch eine konsequente Diät und körperliche Aktivität zu reduzieren, da hierdurch auch eine Besserung der geklagten chron ischen Lumbalgien erwartet werden dürfe. Die hierzu notwendige Mitarbeit sei dem Beschwerdeführer gut zumutbar, stehe in seinem Gesundheitsinteresse und könne auch als Mass des Leidensdrucks (und somit auch der Krankheitswertigkeit der beklagten Beschwerden) angesehen werden.
Für die anamnestisch beklagten sensiblen Störungen im Bereich der Hände habe sich in der körperlichen Untersuchung kein ausreichendes Korrelat gefunden. Die Verteilung der Symptomatik sei nicht ausreichend radikulär zuzuordnen. Der Palpationsbefund über dem Retinaculum flexorum und dem S ul cu s ulnaris sei nicht wegweisend, dennoch könne hier differentialdiagnostisch ein leicht gradiges peripher-nervales kompressives Syndrom in anatomischen Engen (Kar paltunnelsyndrom, Sulcus-ulnaris-Syndrom) erwogen und mittels neurophysi ologischer Diagnostik weiter verfolgt werden. Angesichts fehlender klinischer Hinweise auf einen resultierenden behindernden Effekt könne dies im Rahmen der hausärztlichen Betreuung erfolgen, druckentlastende Massnahmen konser vativer (oder ggf. auch operativer) Art seien unter Umständen geeignet, die angesichts des klinischen Befunds in jedem Falle geringgradige Symptomatik zu bessern.
Klinische Hinweise für eine psychische Gestörtheit habe der psychiatrische Gut achter nicht erhoben.
Zusammenfassend habe die Begutachtung keinen ausreichenden klinischen Stö rungsbefund ergeben, der gegen eine volle Einsetzbarkeit ( 100%iges Rendement, 100%iges Pensum) des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten oder jeder vergleichbaren Tätigkeit spräche. Auszuschliessen seien indes schwere körperli che Arbeiten sowie Tätigkeiten mit häufiger Zwangshaltung der Lendenwirbel säule. Diese Einschätzung sei sowohl ab dieser Begutachtung als auch spätes tens ab Januar 2005 als gültig anzusehen. Anderslautenden Einschätzungen könne nicht gefolgt werden, da diese vorrangig von den geklagten Beschwerden abgeleitet seien und das Fehlen wesentlicher Störungsbefunde in den klinischen Befunden sowie die auch mehrfach aktenkundigen deutlichen Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation unzureichend würdigten. 5 .3
In d er Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/88/1-2) komm en die Gutachter der Klinik F.___ zum Ergebnis, die Begutachtung habe auf neurologischem Fachgebiet kei nen ausreichenden klinischen Störungsbefund ergeben, der gegen eine volle Einsetzbarkeit (100%iges Rendement, 100%iges Pensum) des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten oder jeder vergleichbaren Tätigkeit spräche. Auszu schliessen seien indes schwere körperliche Arbeiten sowie Tätigkeiten mit häu figer Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule. Diese Einschätzung sei aus neuro logischer Sicht sowohl ab dieser Begutachtung als auch spätestens ab Januar 2005 als gültig anzusehen. Die psychiatrische Begutachtung habe keine Hin weise für eine bestehende oder jemals bestandene psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Arbeitsfähigkeit des Versi cherten sei somit auch aus psychiatrischer Sicht als uneingeschränkt und zu 100 % als gegeben anzusehen. 6 .
Im Übrigen wird hinsichtlich der medizinischen Aktenlage auf die Anamnese im neurologischen Teilgutachten der Klinik F.___ ( Urk. 7/88/17-23) sowie auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 0. Juni 2011 betreffend das Verfahren bei der Unfallversicherung (Prozess Nr. UV.2009.00182) ver wiesen. 7.
Die Beschwerdegegnerin stützte die Aufhebung der ganzen Rente auf das Gutach ten der Klinik F.___ vom 1 9. Oktober 201 1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund dieses Gutachten s
sei eine Verbesse rung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen . 7.1
Konkret bringt der Beschwerdeführer gegen das Gutachten zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe am 2 7. Mai 2011 eine „bidisziplinäre (orthopädisch-neurologisch-psychiatrisch)“ medizinische Abklärung in Auftrag gegeben. Was am 1 9. Oktober 2011 erstattet worden sei, sei eine „bidisziplinäre Begutach tung“, bestehend aus einem psychiatrischen sowie einem neurologischen Gut achten. Mit anderen Worten fehle die von der Beschwerdegegnerin erwartete orthopädische Beurteilung . In dieser Hinsicht sei zu beachten, dass das kanto nale Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2 0. Juni 2011 unter anderem aufgrund der orthopädischen Beurteilung von Dr. med. J.___ , FMH orthopädische Chirurgie, vom 1 2. Juni 2009, erkannt habe, die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers sei in qualitativer Hinsicht eingeschränkt.
Vorlie gend wird vom Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der von der Beschwerdegegnerin erteilte Gutachterauftrag missverständlich bzw. widersprüchlich erweist. Aufgrund der erwähnten Formulierung „bidisziplinär (orthopädisch-neurologisch-psychiatrisch)“ erscheint in der Tat fraglich, ob die Beschwerdegegnerin unter diesem Auftrag nebst dem in der Folge von der Kli nik F.___ durchgeführten psychiatrischen und dem neurologischen Konsilium auch eine orthopädische Begutachtung verstanden hatte. Es stellt sich nun somit die Frage, ob es korrekt war, dass die Klinik F.___ von einer orthopä dischen Begutachtung abgesehen hat.
Eine in einem solchen Fall zu erwartende Rückfrage der Gutachter an die Beschwerdegegnerin ist aktenmässig nicht dokumentiert, wie auch im Gutachten selber nirgends ausgeführt wird, weshalb hier ein eigenes orthopädisches Konsilium nicht erforderlich sei. Aufgrund der medizinischen Anamnese erscheint der Entscheid der Gutachter indes nachvoll ziehbar. So ist
zu beachten, dass beim Beschwerdeführer zuletzt von fachärztli cher Seite klar die neurologische Behandlung im Zentrum stand.
Dokumentiert sind diesbezüglich die Berichte von Dr. med. K.___ , Fachärztin FMH für Neurologie vom 5. September 2005 ( Urk. 7/25/69-70), sowie von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 9. September 2006 ( Urk. 7/25/31-32), vom 1 5. Februar 2008 ( Urk. 7/42/6-8) und vom 1 5. Mai 2009 ( Urk. 7/71/7-8).
Spezifische fachärztliche orthopädische Untersuchung en
fanden im Nachgang zur heute konsilidierten LWK-1-Fraktur durch Suva-Kreisarzt Dr. L.___ , Orthopädische Chirurgie FMH ,
statt (vgl. die Berichte vom 2 4. Februar 2005, vom 9. November 2005 und vom 2 0. November 2006 [ Urk. 7/16/58-60; Urk. 7/16/1-5; Urk. 7/25/4-8 ] ). Von wesentlicher Bedeutung erscheint sodann, dass im Rahmen der Erstbegutachtung durch Dr. D.___ im September 2009 ebenfalls kein orthopädisches, sondern einzig ein neurolo gisches Konsilium stattfan
d. Schliesslich ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch darauf hinzuweisen, dass im Gutachten der Klinik F.___ den qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausreichend Rech nung getragen wird, wie der Umstand deutlich macht, dass schwere körperliche Arbeiten und häufige Zwangshaltungen der LWS als unzumutbar erachtet wer den ( Urk. 7/88/29). Diese Beurteilung wird im Übrigen durch jene des Erstgut achters Dr. D.___ gestützt, dieser hatte die qualitativen Anforderungen einer adaptierten Tätigkeit dahingehend umschrieben,
es sei vorauszusetzen, dass der Beschwerdeführer keine schweren Lasten tragen und sich nicht häufig bücken dürfe ( Urk. 7/47/6). Zusammenfassend ist
– aufgrund des geklagten Beschwerdebildes - kein Mangel darin zu erblicken, dass im Rahmen der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Begutachtung kein orthopädi sches Konsilium durchgeführt wurde. 7.2
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die neurologische Begutachtung beruhe offen sichtlich auf unvollständiger Aktenlage. Ein Blick in die Aktenzusammen fassung mache deutlich, dass insbesondere die kreisärztlichen Beurteilungen fehlten, welche ergangen seien, nachdem im Dezember 2006 am Z.___ ein Einsinken des Cage radiologisch gefunden worden sei , ebenso fehle die bereits erwähnte Beurteilung von Dr. J.___ vom 1 2. Juni 200 9. Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass in den Akten der Beschwerdegegnerin keiner der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte zu finden ist. Hingegen ist dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Juni 2011 (UV.2009.00182) zu entnehmen, dass am 2 4. Januar 2007 offenbar nochmals eine kreisärztliche Beurteilung durch Dr. L.___ stattfand , und ebenso wird der Bericht von Dr. J.___ von der S UVA -internen Abteilung für Versicherungsmedizin erwähnt. Wenn auch diese Berichte den Gutachtern der Klinik F.___ anscheinend tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hatten, erscheint dies für die vorliegenden Belange nicht von wesentlicher Bedeutung. So hielt Dr. L.___ im Zusammenhang mit den neu im Z.___ angefertigten Bildern fest, anstelle von L1 liege ein Cage, der sich an der oberen Platte von Th12 und an der Deckplatte von L2 abstütze. Der Cage sei im seitlichen Strahlengang leicht gekippt, kranial weiter ventral als kaudal, stehe leicht links der zentralen Achse, ap sei die Ausrichtung korrekt. Eine Veränderung gegenüber den Aufnahmen vom 26. Juli 2005 (angefertigt nach Entfernung des Fixateur interne am 20. Juli 2005) habe sich nicht ergeben. Dr. L.___ interpretierte damit die Röntgenbilder etwas anders als der Radiologe Dr. med. Z.___ , der in seinem Bericht vom 5. Dezember 2006 (ebenfalls nicht bei den Akten) ausführte, im Vergleich zu den Voruntersuchungen zeige sich ein zunehmender Einbruch der Deckplatte L2 mit Einsinken des Cages im ante rioren Bereich, während die Bodenplatte Th12 und die Hinterkante von L1 un verändert seien. Im Übergang L1 zu L2 komme es infolge Höhenminderung im ventralen Anteil zu einer Kyphosierung in diesem Segment. Der Suva-Arzt Dr. J.___ räumte diesbezüg lich ein , es sei nach Entfernung des Fixateur interne zu einer leichten Kypho sierung gekommen, was allerdings bei einem Implantat wie dem Fixateur interne nicht ungewöhnlich sei, da dieser einer Kyphosieru ng entgegengestan den habe. Inso fern sei die These einer Instabilität bzw. eines weiteren Einsin kens des Cages in die Deckplatte von LWK-2 nicht unplausibel. O b dies eine geringere Belastbar keit der Wirbelsäule zur Folge habe, sei unklar. Doch ändere dies an der bisheri gen Zumutbarkeitsbeurteilung für berufliche Tätigkeiten nichts, da man zum Vornherein von Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von relevanten Lasten aus gegangen sei (E. 2.3 – 2.4 des Urteils) . Nachdem also aus den Berichten von Kreisarzt L.___ vom 2 4. Januar 2007
und von Dr. J.___ vom 1 2. Juni 2009 aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse hervorgehen, schadet im Ergebnis nicht, dass diese den Gutachtern nicht zur Verfügung gestanden hatten , zumal bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie die klinische Befunderhebung massgebend ist. 7.3
In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das Gutachten der Klinik F.___ zu überzeugenden Ergebnissen gelangt. Es wird n achvollziehbar aufgezeigt, dass der behindernde Effekt des leichtgradigen Vertebralsyndrom s mit paraver tebralem Hartspann und eingeschränkter Beweglichkeit der LWS als Folge der im Jahr 2004 stattgehabten Wirbelkörperfraktur insgesamt gering einzuschätzen ist bzw. dass für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit kein ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit besteh t . Zu berücksichtigten ist nach gutachterlicher Einschätzung diesbezüg lich insbesondere, dass sich im Rahmen der Untersuchung eine deutliche Dis krepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck ergeben ha t . Zusammen mit dem gesamten klinischen Eindruck eines muskulösen Begutachteten mit wetterge gerbtem Integument spr icht dies gegen eine wesentliche somatische Beeinträch tigung und für eine bewusstseinsnahe Aggravation.
Kann dem Gutachten der Klinik F.___ grundsätzlich somit voller Beweiswert zuerkannt werden, stellt sich nun die Frage, inwieweit mit dieser Beurteilung eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. Der Beschwerde führer macht diesbezüglich geltend,
bei diesem Gutachten handle es sich bloss um eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, im Gutachten werde kein Zervikobrachialsyndrom mehr aufgeführt. Zudem seien vormals die HWS-Bewegungen in allen Richtungen mässig eingeschränkt gewesen, wohingegen aktuell eine volle Bewegung möglich sei. Des Weiteren sei der aktuelle Strichgang nun sicher und von der früher aufgeführten mögli chen Myelopathie seien keine Befunde gegeben. In Bezug auf den gesundheitli chen Verlauf wird in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens der Klinik F.___ ausgeführt, auf neurologischem Fachgebiet habe sich kein ausreichender klinischer Störungsbefund ergeben, der gegen eine volle Einsetz barkeit (100%-Rendement, 100%iges Pensum) des Begutachteten in der zuletzt ausgeübten oder jeder vergleichbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung eines Ausschlusses schwerer körperlicher Arbeiten und häufiger Zwangshaltungen der LWS sprechen würden. Diese Einschätzung gelte aus Sicht des neurologischen Gutachters sowohl ab dieser Begutachtung als auch spätestens ab Januar 200 5. Der psychiatrische Gutachter habe demgegenüber keine Hinweise für eine bestehende oder jemals bestandene psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erheben können ( Urk. 7/88/1-2) . Gemäss dieser Beurteilung wird vom Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen , dass seit 2005 von einem im Wesentlichen gleichgebliebenen Gesundheitszustand ausgegangen werden muss. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin , wonach aufgrund der erwähnten Befunden/Diagnosen von einer erheblichen gesundheitlichen Ver besserung im Sinne von Art. 17 ATSG auszugehen sei, kann aufgrund der gut achterlichen Eins chätzungen nicht gefolgt werden. Was die zervikale Myelopa thie betrifft, ha t eine solche nach
Ansicht des neurologischen Gutachters zudem gar nie bestanden.
Da eine massgebende Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit dem letzten Rentenentscheid n icht ausgewiesen ist, müssen die gutachterlichen Einschätzungen der Klinik F.___ als blosse Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts qualifiziert werden. Dies vermag die revisionsweise Einstellung der Invalidenrente nicht zu rechtfertigen. 7.4
Zu prüfen bleibt, ob sich die ursprüngliche Rentenverfügung allenfalls als zwei fellos unrichtig erweist.
Dr. D.___ hatte in seiner Beurteilung ( Urk. 7/47/5-6) ausgeführt, durch die erlittene Fraktur, die operative Sanierung derselben, das Zervikalsyndrom und die möglicherweise beginnende Myelopa thie sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit bzw. Beweglichkeit ein geschränkt. Alle drei Ursachen bedeuteten derzeit eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer müsse sich nicht häufig bücken und keine schweren Lasten tragen. An anderer Stelle, im Zusammenhang mit der Zusatzfrage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit, hatte der Gutachter demgegenüber erklärt, seitens der konsolidierten Fraktur wäre der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Die hinzugekommenen Störungen an den Armen (Zervikobrachialsyndrom) und der Umstand, dass der Versicherte schon seit längerem nicht mehr gearbeitet habe, begründeten derzeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Frage der beginnenden zervikalen Myelopathie im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit bleibe offen, zurzeit habe sie keine kli nische Relevanz, müsse aber im Verlauf kontrolliert werden ( Urk. 7/47/7). Wie derum an anderer Stelle, im Zusammenhang mit der Frage nach dem zeitlichen Verlauf, hatte Dr. D.___ sodann angegeben, wann genau das Zervikobra chialsyndrom aufgetreten sei, könne heute nicht genau bestimmt werde n , jedoch ermögliche dieses zurzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/47/7) . Gemäss diesen Erwägungen erscheinen die Angaben von Dr. D.___ zur Ursache für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich. Es kann nicht nachvollzogen werden, ob das Zervikobrachialsyndrom nun alleine oder zusammen mit anderen Faktoren für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist. Für sich betrachtet erscheinen auch die Ausführungen im Rahmen der „Beur teilung“ nicht schlüssig, wonach die erlittene Fraktur, die operative Sanierung derselben, das Zervikalsyndrom und die möglicherweise beginnende Myelopa thie die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit darstellten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten des neurologischen Gutachters der Klinik F.___
plausibel dargelegt wurde, eine zervikale Myel o pathie sei weder klinisch noch bildmorphologisch jemals belegt worden noch angesichts des jetzigen Befundes wahrscheinlich, die genannte rentenbegründende Diagnose sei also nicht wahr scheinlich (gewese
n) und zu revidieren ( Urk. 7/88/32) . Beruhte die betreffende Beurteilung von Dr. D.___ somit unter anderem auf einer Verdachtsdiag nose, welche sich in der Folge nicht bestätigte, so muss jene als zweifellos unrichtig angesehen werden. Ebenso wenig schlüssig ist die Beantwortung der Zusatzfrage betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit von Dr. D.___ zu qualifizieren, wonach das Zervikobrachialsyndrom und der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon seit längerem nicht mehr gearbeitet habe, als ursäch lich für die 50%ige Einschränkung anzusehen seien. Bei eben diesem letzteren Umstand handelt es sich um einen IV-fremden Fak tor, welcher bei der medizi nischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Rolle spielen kann.
Augenfällig ist bei dieser Zusatzfrage sodann insbesondere der Widerspruch zur „Beurtei lung“. Während bei letzterer die erlittene Fraktur bzw. die operative Sanierung und die möglicherweise beginnende Myelopathie noch als Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit angesehen wurden, wird bei der Zusatzfrage ausgeführt, seitens der konsolidierten Fraktur wäre der Versicherte voll arbeitsfähig und sei die Myelopathie ohne klinische Relevanz bzw. bleibe deren Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit offen.
Gesamthaft ist festzustellen, dass die Invaliditätsbemes sung im Rahmen des ursprünglichen Rentenprüfungsverfahrens auf keiner nachvollziehba ren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit basierte. Eine solche
Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unric htig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 2 5. September 2009 E.3.1.3 mit Hinweisen). Unter Bejahung eines Wiedererwägungsgrundes war die Beschwerdegegnerin daher befugt, die ursprüngliche Renten verfügung vom 6. April 2010 aufzuheben. 8.
Bei der Wiedererwägung einer formell recht skräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheen tscheides, sei es im Rahmen der substitu ierten Begründung bei Gelegenheit eine s Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezi fisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion
stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futur o einen rechtskonformen Zustand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis
Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, mus s die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies – wie vorliegend - der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sin d die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futur o zu prüfen (Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprüngliche n Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Re vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeit punkt der Verfügung od er des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil I 859/05 vom 1
0. Mai 2006 E. 2.3), woraus sich die Anspruchsberechtigung und alle nfalls der Umfang des Anspruchs ergeben ( Art. 28 Abs. 2 IVG; Urteil 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1).
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich aufgrund der aktenmässig dokumentier ten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Invaliditätsgrad zuverlässig ermitteln lässt. Diesbezüg lich wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass das Gutachten der Klinik F.___
für die Beurteilung des Rentenanspruchs eine beweistaugliche Grundlage darstellt . Gestützt auf diese medizinische Beurteilung ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkei ten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Die Einstellung der Rente in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. März 2012 erweist sich im Ergebnis somit als korrekt bzw. ist sie mit der substituierten Begründung der Wiederer wägung zu schützen. 9.
9.1
Der Beschwerdeführer lässt vortragen, von der Beschwerdeführer sei in unzulässi ger Weise ausser Acht gelassen worden, dass gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurück gelegt hätten, eine Rentenaufhebung die vorgängige Durchführung von Einglie derungsmassnahmen voraussetze. 9.2
Im Regelfall ist eine medizinis ch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbste ingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise E rfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistung sfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei
hervor geht, dass die Verwertung eines best immten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigend er Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010, E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Diese Rechtsprechung ist grundsät zlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungswei se) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betr ifft, welche das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskr iterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. Mä rz 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallen den Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) bzw. gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstands anspruch geltend machen könnten; es wird ihnen l ediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 367/2011 vom 1 0. August 2011 E. 3.3). 9.3
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Renteneinstellung im März 2012 das 5 5. Altersjahr bereits überschritten. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch davon auszugehen, dass die Verw ertbarkeit des noch vorhandenen Restleistungsvermögens grundsätzlich gewährleistet erscheint. So geht aus der Beurteilung der Klinik F.___
hervor , dass dem Beschwerdeführer seine ange stammte Arbeit als Reinigungskraft bei den VBZ Trambetrieben der Stadt Zürich, die er von 1991 bis zu seinem Unfall im Jahr 2005 inne hatte uneinge schränkt zumutbar ist , wie er auch in der Lage ist , jede andere vergleichbare Tätigkeit zu einem 100%-Pensum auszuüben. Bei einem derartigen medizinisch- theoretischen Zumutbarkeitsprofil steht einer Selb steingliederung objektiv betrachtet nichts entgegen. Im Übrigen wurde auch von Seiten der Gutachter der Klinik F.___ die Frage, ob berufliche Massnahmen bzw. Integrations massnahmen zurzeit a ussichtsreich seien, dahingehend beantwortet, solche Massnahmen seien medizinisch nicht begründbar, es bestehe per sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/88/30 ). Schliesslich ist von Bedeutung, dass der Rentenbezug nur für eine relativ kurze Zeit erfolgte . Gesamthaft ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin vor der Renteneinstellung von der Durchführung von Eingliederungs massnahmen abgesehen hat. 1 0.
10.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde in sämtlichen Punkten abzuweisen. 10.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1956, war seit 1991 als Reiniger bei den Y.___ angestellt. Daneben arbeitete er seit 1993 ebenfalls als Reinigungskraft für eine Zahnarztpraxis. Am 6. Juli 2004 stürzte er im Rahmen seiner Tätigkeit bei den Y.___
während Reinigungs ar beiten an einem Tram aus ca. 1,5 m Höhe auf den Hallenboden. Da bei zog er sich eine instabile Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK-1) zu, welche am 8. und 16. Juli 2004 im Z.___ mittels dorsaler und ventraler Spondylodese von Th12 bis L2 operativ behandelt wurde. Während zweier sta ti o närer Aufenthalte in der Rehabilitationsklinik A.___ (vom 2. August bis 8. September 2004 und vom 13. April bis 8. Juni 2005) wurde mittels verschie dener therapeutischer Massnahmen versucht, die Arbeitsfähigkeit allmählich bis auf ein als zumutbar erachtetes Vollpensum zu steigern. Es folgte nochmals ein ambulant durchgeführtes Ergonomie-Trainingsprogramm in der Rehabilitati onsklinik A.___ vom 19. Dezember 2005 bis 27. Januar 2006. Danach sahen die behandelnden Ärzte und Therapeuten keine Indikation mehr für eine weitere Behandlung und empfahlen dem Versicherten, der seine Arbeitsstelle zwischen zeitlich verloren hatte (Entlassung per 30. September 2005), mit Hilfe der Arbeitslosen- ev. der Invalidenversicherung eine leichte bis mittelschwere Arbeit zu suchen. Per 30. September 2006 stellte die Schweizerische Unfallver sicherungsanstalt ( SUVA ) die Taggeldleistungen und per 31. März 2007 auch die Leistungen für Be hand lungsmass nahmen ein. Mit Verfügung vom 30. November 2007 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2006 eine Invalidenrente von 19 % zu und rich tete ihm bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung aus. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Ent scheid vom 25. März 2009 fest. Die hiegegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 11. Mai 2009 wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 0. Juni 2011 ab (vgl. zum Ganzen Prozess Nr. UV. 2009.00182).
E. 1.1 Der Beschwerdeführer erhebt zunächst formelle Rügen gegen die Rentenrevisi ons verfügung vom 2 8. März 201 2. Er macht geltend, i ndem sich die Beschwerdegegnerin darin ungenügend mit den von ihm am 2 7. Februar 2012 erhobenen Einwänden auseinandergesetzt habe, liege eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor, weshalb die angefochtene Verfügung nur schon aus diesem Grund aufzuheben sei.
E. 1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer begründete seine Einwendungen vom 2 7. Februar 2012 damit, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustands, sondern eine revi sionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor .
Überdies könnte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der Tatsache, dass er das 5 5. Altersjahr bereits über schritten habe, eine Rentenaufhebung erst nach vorgängiger Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Der angefochtenen Verfügung ist zu ent nehmen, das Gutachten der Klinik F.___ stelle klar einen Zustand fest, wel cher gegenüber demjenigen der Erstbegutachtung verbessert sei. Es werde kein Cervikobrachialsyndrom mehr aufgeführt und die HWS sei ohne klinische ein schränkende Befunde. Was die Frage betrifft, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionstatbestands zureichend begründet hat, ist daher eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Mit der
Frage, ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall aufgrund des Alters des Beschwerde führers verpflichtet gewesen wäre, vor der Renteneinstellung Eingliederungs massnahmen durchzuführen, hat sich die angefochtene Verfügung hingegen nicht auseinander ge setzt, weshalb i nsoweit eine Verletzung der Begründungs pflicht zu bejahen ist , was von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlas sung grundsätzlich auch nicht bestritten wurde.
E. 1.4 Nach herkömmlicher Auffassung ist das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaus sichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeu tung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). In der Rechtsprechung wird aber auch darauf hingewiesen, dass eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten darf , wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist
ferner selbst bei einer schwerwiegenden Verlet zung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver einbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis) .
Vorliegend wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ausführ lich begründet, weshalb keine Pflicht zur Unterstützung bei der Einglie derung von ihrer Seite her bestehe. Es ist damit absehbar, dass sie im Falle einer Rückweisung gleich wie in
der angefochtenen Verfügung entscheiden würde. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer einer materiel len Beurteilung selber offenbar ebenfalls den Vorzug gibt, stellte er in seiner Beschwerde nämlich keinen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Gesamthaft ist deshalb festzustellen, dass eine Rückwei sung im vorliegenden Fall nur zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Dies genügt , den an sich nicht gering zu schätzenden Verfahrensmangel mit dem Beschwerdeverfahren, in welchem das Gericht mit voller Kognition ausge stattet ist, zu heilen. Folgerichtig ist der materielle Streitpunkt zu prüfen. 2. 2 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2 .2
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung be fugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter die sen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisions verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369) .
Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen
Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine
Invalidenrente auf dem Wege der Wieder erwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Re duk tion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertret barkeit der ursprünglichen Rente nzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwä gung in einer Vielzahl langjä hriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen vo raussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbestä ndigkeit formell zugesprochener Dauerleis tungen nicht vertrüge. Zurückhaltu ng bei der Annahme zweifelloser Unrichtig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedere rwägungsgrund eine materielle An spruchsvoraussetzung - wie hier di e Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendigerweise Ermess enszüge aufweisen. Eine vor dem Hin ter grund der seinerzeitigen Rechtspra xis vertretbare Beurteilung der invalidi täts mässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 2 . 3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 2 . 4
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 2 .
E. 2 2. September 2009 erstattet wurde. Der Gutachter bezifferte darin den Grad der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zur Zeit
auf 50 % ( Urk. 7/47). Gestützt auf diese Beurteilung sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2010, basierend auf eine m
IV-Grad von 66 % , ab 1. Juni 2008 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 7/58). Mit Verfü gung vom 2 3. September 2010 erfolgte eine Neuberechnung des Rentenbetreff nisses ( Urk. 7/77).
E. 3 Im Januar 2011 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mit ausge fülltem Revisionsfragebogen vom 2. Februar 2011 erklärte der Versicherte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert ( Urk. 7/82). Die IV-Stelle tätigte hierauf erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog einen IK-Auszug ( Urk. 7/83) sowie einen Arztbericht von Dr. med. E.___ , Arzt für Allgemeinmedizin FMH vom 2. Mai 2011 ( Urk. 7/84), bei. Am 2 7. Mai 2011 gab s ie bei d er Klinik F.___
ein Gutachten in Auftrag, welches am 1 9. Oktober 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/88) . Laut den Ergebnissen des Gutachtens lag beim Beschwerdeführer weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor . Mit Vorbescheid vom 2 8. November 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der I V-Rente in Aussicht ( Urk. 7/91),
wogegen dieser am 2 7. Februar 2012 durch Rechtsanwalt Chopard Einwand erheben liess ( Urk. 7/95). Die IV-Stelle verfügte am 2 8. März 2012 im Sinne des Vorbescheids und stellte die IV-Rente per Ende April 2012 ein ( Urk. 2). 4.
Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm die bisherige Rente weiterhin auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungs folge zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1) . In ihrer Vernehmlassung vom 2 5. Juni 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Juni 2012 angezeigt wurde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 1. November 2013 hielt das Sozialversi cherungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer fest, es ziehe in Erwägung, die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung (zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 6. April 2010) zu schützen, und setzte ihm Frist an, sich dazu zu äussern ( Urk. 9). Seitens des Beschwerdeführers ging in der Folge innert (zweimal erstreckter) Frist keine Stellungnahme ein.
E. 5 .3
In d er Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/88/1-2) komm en die Gutachter der Klinik F.___ zum Ergebnis, die Begutachtung habe auf neurologischem Fachgebiet kei nen ausreichenden klinischen Störungsbefund ergeben, der gegen eine volle Einsetzbarkeit (100%iges Rendement, 100%iges Pensum) des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten oder jeder vergleichbaren Tätigkeit spräche. Auszu schliessen seien indes schwere körperliche Arbeiten sowie Tätigkeiten mit häu figer Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule. Diese Einschätzung sei aus neuro logischer Sicht sowohl ab dieser Begutachtung als auch spätestens ab Januar 2005 als gültig anzusehen. Die psychiatrische Begutachtung habe keine Hin weise für eine bestehende oder jemals bestandene psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Arbeitsfähigkeit des Versi cherten sei somit auch aus psychiatrischer Sicht als uneingeschränkt und zu 100 % als gegeben anzusehen.
E. 6 .
Im Übrigen wird hinsichtlich der medizinischen Aktenlage auf die Anamnese im neurologischen Teilgutachten der Klinik F.___ ( Urk. 7/88/17-23) sowie auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 0. Juni 2011 betreffend das Verfahren bei der Unfallversicherung (Prozess Nr. UV.2009.00182) ver wiesen.
E. 7 Die Beschwerdegegnerin stützte die Aufhebung der ganzen Rente auf das Gutach ten der Klinik F.___ vom 1 9. Oktober 201 1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund dieses Gutachten s
sei eine Verbesse rung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen .
E. 7.1 Konkret bringt der Beschwerdeführer gegen das Gutachten zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe am 2 7. Mai 2011 eine „bidisziplinäre (orthopädisch-neurologisch-psychiatrisch)“ medizinische Abklärung in Auftrag gegeben. Was am 1 9. Oktober 2011 erstattet worden sei, sei eine „bidisziplinäre Begutach tung“, bestehend aus einem psychiatrischen sowie einem neurologischen Gut achten. Mit anderen Worten fehle die von der Beschwerdegegnerin erwartete orthopädische Beurteilung . In dieser Hinsicht sei zu beachten, dass das kanto nale Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2 0. Juni 2011 unter anderem aufgrund der orthopädischen Beurteilung von Dr. med. J.___ , FMH orthopädische Chirurgie, vom 1 2. Juni 2009, erkannt habe, die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers sei in qualitativer Hinsicht eingeschränkt.
Vorlie gend wird vom Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der von der Beschwerdegegnerin erteilte Gutachterauftrag missverständlich bzw. widersprüchlich erweist. Aufgrund der erwähnten Formulierung „bidisziplinär (orthopädisch-neurologisch-psychiatrisch)“ erscheint in der Tat fraglich, ob die Beschwerdegegnerin unter diesem Auftrag nebst dem in der Folge von der Kli nik F.___ durchgeführten psychiatrischen und dem neurologischen Konsilium auch eine orthopädische Begutachtung verstanden hatte. Es stellt sich nun somit die Frage, ob es korrekt war, dass die Klinik F.___ von einer orthopä dischen Begutachtung abgesehen hat.
Eine in einem solchen Fall zu erwartende Rückfrage der Gutachter an die Beschwerdegegnerin ist aktenmässig nicht dokumentiert, wie auch im Gutachten selber nirgends ausgeführt wird, weshalb hier ein eigenes orthopädisches Konsilium nicht erforderlich sei. Aufgrund der medizinischen Anamnese erscheint der Entscheid der Gutachter indes nachvoll ziehbar. So ist
zu beachten, dass beim Beschwerdeführer zuletzt von fachärztli cher Seite klar die neurologische Behandlung im Zentrum stand.
Dokumentiert sind diesbezüglich die Berichte von Dr. med. K.___ , Fachärztin FMH für Neurologie vom 5. September 2005 ( Urk. 7/25/69-70), sowie von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 9. September 2006 ( Urk. 7/25/31-32), vom 1 5. Februar 2008 ( Urk. 7/42/6-8) und vom 1 5. Mai 2009 ( Urk. 7/71/7-8).
Spezifische fachärztliche orthopädische Untersuchung en
fanden im Nachgang zur heute konsilidierten LWK-1-Fraktur durch Suva-Kreisarzt Dr. L.___ , Orthopädische Chirurgie FMH ,
statt (vgl. die Berichte vom 2 4. Februar 2005, vom 9. November 2005 und vom 2 0. November 2006 [ Urk. 7/16/58-60; Urk. 7/16/1-5; Urk. 7/25/4-8 ] ). Von wesentlicher Bedeutung erscheint sodann, dass im Rahmen der Erstbegutachtung durch Dr. D.___ im September 2009 ebenfalls kein orthopädisches, sondern einzig ein neurolo gisches Konsilium stattfan
d. Schliesslich ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch darauf hinzuweisen, dass im Gutachten der Klinik F.___ den qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausreichend Rech nung getragen wird, wie der Umstand deutlich macht, dass schwere körperliche Arbeiten und häufige Zwangshaltungen der LWS als unzumutbar erachtet wer den ( Urk. 7/88/29). Diese Beurteilung wird im Übrigen durch jene des Erstgut achters Dr. D.___ gestützt, dieser hatte die qualitativen Anforderungen einer adaptierten Tätigkeit dahingehend umschrieben,
es sei vorauszusetzen, dass der Beschwerdeführer keine schweren Lasten tragen und sich nicht häufig bücken dürfe ( Urk. 7/47/6). Zusammenfassend ist
– aufgrund des geklagten Beschwerdebildes - kein Mangel darin zu erblicken, dass im Rahmen der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Begutachtung kein orthopädi sches Konsilium durchgeführt wurde.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die neurologische Begutachtung beruhe offen sichtlich auf unvollständiger Aktenlage. Ein Blick in die Aktenzusammen fassung mache deutlich, dass insbesondere die kreisärztlichen Beurteilungen fehlten, welche ergangen seien, nachdem im Dezember 2006 am Z.___ ein Einsinken des Cage radiologisch gefunden worden sei , ebenso fehle die bereits erwähnte Beurteilung von Dr. J.___ vom 1 2. Juni 200 9. Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass in den Akten der Beschwerdegegnerin keiner der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte zu finden ist. Hingegen ist dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Juni 2011 (UV.2009.00182) zu entnehmen, dass am 2 4. Januar 2007 offenbar nochmals eine kreisärztliche Beurteilung durch Dr. L.___ stattfand , und ebenso wird der Bericht von Dr. J.___ von der S UVA -internen Abteilung für Versicherungsmedizin erwähnt. Wenn auch diese Berichte den Gutachtern der Klinik F.___ anscheinend tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hatten, erscheint dies für die vorliegenden Belange nicht von wesentlicher Bedeutung. So hielt Dr. L.___ im Zusammenhang mit den neu im Z.___ angefertigten Bildern fest, anstelle von L1 liege ein Cage, der sich an der oberen Platte von Th12 und an der Deckplatte von L2 abstütze. Der Cage sei im seitlichen Strahlengang leicht gekippt, kranial weiter ventral als kaudal, stehe leicht links der zentralen Achse, ap sei die Ausrichtung korrekt. Eine Veränderung gegenüber den Aufnahmen vom 26. Juli 2005 (angefertigt nach Entfernung des Fixateur interne am 20. Juli 2005) habe sich nicht ergeben. Dr. L.___ interpretierte damit die Röntgenbilder etwas anders als der Radiologe Dr. med. Z.___ , der in seinem Bericht vom 5. Dezember 2006 (ebenfalls nicht bei den Akten) ausführte, im Vergleich zu den Voruntersuchungen zeige sich ein zunehmender Einbruch der Deckplatte L2 mit Einsinken des Cages im ante rioren Bereich, während die Bodenplatte Th12 und die Hinterkante von L1 un verändert seien. Im Übergang L1 zu L2 komme es infolge Höhenminderung im ventralen Anteil zu einer Kyphosierung in diesem Segment. Der Suva-Arzt Dr. J.___ räumte diesbezüg lich ein , es sei nach Entfernung des Fixateur interne zu einer leichten Kypho sierung gekommen, was allerdings bei einem Implantat wie dem Fixateur interne nicht ungewöhnlich sei, da dieser einer Kyphosieru ng entgegengestan den habe. Inso fern sei die These einer Instabilität bzw. eines weiteren Einsin kens des Cages in die Deckplatte von LWK-2 nicht unplausibel. O b dies eine geringere Belastbar keit der Wirbelsäule zur Folge habe, sei unklar. Doch ändere dies an der bisheri gen Zumutbarkeitsbeurteilung für berufliche Tätigkeiten nichts, da man zum Vornherein von Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von relevanten Lasten aus gegangen sei (E. 2.3 – 2.4 des Urteils) . Nachdem also aus den Berichten von Kreisarzt L.___ vom 2 4. Januar 2007
und von Dr. J.___ vom 1 2. Juni 2009 aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse hervorgehen, schadet im Ergebnis nicht, dass diese den Gutachtern nicht zur Verfügung gestanden hatten , zumal bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie die klinische Befunderhebung massgebend ist.
E. 7.3 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das Gutachten der Klinik F.___ zu überzeugenden Ergebnissen gelangt. Es wird n achvollziehbar aufgezeigt, dass der behindernde Effekt des leichtgradigen Vertebralsyndrom s mit paraver tebralem Hartspann und eingeschränkter Beweglichkeit der LWS als Folge der im Jahr 2004 stattgehabten Wirbelkörperfraktur insgesamt gering einzuschätzen ist bzw. dass für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit kein ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit besteh t . Zu berücksichtigten ist nach gutachterlicher Einschätzung diesbezüg lich insbesondere, dass sich im Rahmen der Untersuchung eine deutliche Dis krepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck ergeben ha t . Zusammen mit dem gesamten klinischen Eindruck eines muskulösen Begutachteten mit wetterge gerbtem Integument spr icht dies gegen eine wesentliche somatische Beeinträch tigung und für eine bewusstseinsnahe Aggravation.
Kann dem Gutachten der Klinik F.___ grundsätzlich somit voller Beweiswert zuerkannt werden, stellt sich nun die Frage, inwieweit mit dieser Beurteilung eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. Der Beschwerde führer macht diesbezüglich geltend,
bei diesem Gutachten handle es sich bloss um eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, im Gutachten werde kein Zervikobrachialsyndrom mehr aufgeführt. Zudem seien vormals die HWS-Bewegungen in allen Richtungen mässig eingeschränkt gewesen, wohingegen aktuell eine volle Bewegung möglich sei. Des Weiteren sei der aktuelle Strichgang nun sicher und von der früher aufgeführten mögli chen Myelopathie seien keine Befunde gegeben. In Bezug auf den gesundheitli chen Verlauf wird in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens der Klinik F.___ ausgeführt, auf neurologischem Fachgebiet habe sich kein ausreichender klinischer Störungsbefund ergeben, der gegen eine volle Einsetz barkeit (100%-Rendement, 100%iges Pensum) des Begutachteten in der zuletzt ausgeübten oder jeder vergleichbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung eines Ausschlusses schwerer körperlicher Arbeiten und häufiger Zwangshaltungen der LWS sprechen würden. Diese Einschätzung gelte aus Sicht des neurologischen Gutachters sowohl ab dieser Begutachtung als auch spätestens ab Januar 200 5. Der psychiatrische Gutachter habe demgegenüber keine Hinweise für eine bestehende oder jemals bestandene psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erheben können ( Urk. 7/88/1-2) . Gemäss dieser Beurteilung wird vom Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen , dass seit 2005 von einem im Wesentlichen gleichgebliebenen Gesundheitszustand ausgegangen werden muss. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin , wonach aufgrund der erwähnten Befunden/Diagnosen von einer erheblichen gesundheitlichen Ver besserung im Sinne von Art. 17 ATSG auszugehen sei, kann aufgrund der gut achterlichen Eins chätzungen nicht gefolgt werden. Was die zervikale Myelopa thie betrifft, ha t eine solche nach
Ansicht des neurologischen Gutachters zudem gar nie bestanden.
Da eine massgebende Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit dem letzten Rentenentscheid n icht ausgewiesen ist, müssen die gutachterlichen Einschätzungen der Klinik F.___ als blosse Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts qualifiziert werden. Dies vermag die revisionsweise Einstellung der Invalidenrente nicht zu rechtfertigen.
E. 7.4 Zu prüfen bleibt, ob sich die ursprüngliche Rentenverfügung allenfalls als zwei fellos unrichtig erweist.
Dr. D.___ hatte in seiner Beurteilung ( Urk. 7/47/5-6) ausgeführt, durch die erlittene Fraktur, die operative Sanierung derselben, das Zervikalsyndrom und die möglicherweise beginnende Myelopa thie sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit bzw. Beweglichkeit ein geschränkt. Alle drei Ursachen bedeuteten derzeit eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer müsse sich nicht häufig bücken und keine schweren Lasten tragen. An anderer Stelle, im Zusammenhang mit der Zusatzfrage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit, hatte der Gutachter demgegenüber erklärt, seitens der konsolidierten Fraktur wäre der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Die hinzugekommenen Störungen an den Armen (Zervikobrachialsyndrom) und der Umstand, dass der Versicherte schon seit längerem nicht mehr gearbeitet habe, begründeten derzeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Frage der beginnenden zervikalen Myelopathie im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit bleibe offen, zurzeit habe sie keine kli nische Relevanz, müsse aber im Verlauf kontrolliert werden ( Urk. 7/47/7). Wie derum an anderer Stelle, im Zusammenhang mit der Frage nach dem zeitlichen Verlauf, hatte Dr. D.___ sodann angegeben, wann genau das Zervikobra chialsyndrom aufgetreten sei, könne heute nicht genau bestimmt werde n , jedoch ermögliche dieses zurzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/47/7) . Gemäss diesen Erwägungen erscheinen die Angaben von Dr. D.___ zur Ursache für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich. Es kann nicht nachvollzogen werden, ob das Zervikobrachialsyndrom nun alleine oder zusammen mit anderen Faktoren für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist. Für sich betrachtet erscheinen auch die Ausführungen im Rahmen der „Beur teilung“ nicht schlüssig, wonach die erlittene Fraktur, die operative Sanierung derselben, das Zervikalsyndrom und die möglicherweise beginnende Myelopa thie die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit darstellten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten des neurologischen Gutachters der Klinik F.___
plausibel dargelegt wurde, eine zervikale Myel o pathie sei weder klinisch noch bildmorphologisch jemals belegt worden noch angesichts des jetzigen Befundes wahrscheinlich, die genannte rentenbegründende Diagnose sei also nicht wahr scheinlich (gewese
n) und zu revidieren ( Urk. 7/88/32) . Beruhte die betreffende Beurteilung von Dr. D.___ somit unter anderem auf einer Verdachtsdiag nose, welche sich in der Folge nicht bestätigte, so muss jene als zweifellos unrichtig angesehen werden. Ebenso wenig schlüssig ist die Beantwortung der Zusatzfrage betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit von Dr. D.___ zu qualifizieren, wonach das Zervikobrachialsyndrom und der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon seit längerem nicht mehr gearbeitet habe, als ursäch lich für die 50%ige Einschränkung anzusehen seien. Bei eben diesem letzteren Umstand handelt es sich um einen IV-fremden Fak tor, welcher bei der medizi nischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Rolle spielen kann.
Augenfällig ist bei dieser Zusatzfrage sodann insbesondere der Widerspruch zur „Beurtei lung“. Während bei letzterer die erlittene Fraktur bzw. die operative Sanierung und die möglicherweise beginnende Myelopathie noch als Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit angesehen wurden, wird bei der Zusatzfrage ausgeführt, seitens der konsolidierten Fraktur wäre der Versicherte voll arbeitsfähig und sei die Myelopathie ohne klinische Relevanz bzw. bleibe deren Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit offen.
Gesamthaft ist festzustellen, dass die Invaliditätsbemes sung im Rahmen des ursprünglichen Rentenprüfungsverfahrens auf keiner nachvollziehba ren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit basierte. Eine solche
Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unric htig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 2 5. September 2009 E.3.1.3 mit Hinweisen). Unter Bejahung eines Wiedererwägungsgrundes war die Beschwerdegegnerin daher befugt, die ursprüngliche Renten verfügung vom 6. April 2010 aufzuheben.
E. 8 Bei der Wiedererwägung einer formell recht skräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheen tscheides, sei es im Rahmen der substitu ierten Begründung bei Gelegenheit eine s Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezi fisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion
stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futur o einen rechtskonformen Zustand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis
Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, mus s die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies – wie vorliegend - der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sin d die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futur o zu prüfen (Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprüngliche n Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Re vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeit punkt der Verfügung od er des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil I 859/05 vom 1
0. Mai 2006 E. 2.3), woraus sich die Anspruchsberechtigung und alle nfalls der Umfang des Anspruchs ergeben ( Art. 28 Abs. 2 IVG; Urteil 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1).
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich aufgrund der aktenmässig dokumentier ten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Invaliditätsgrad zuverlässig ermitteln lässt. Diesbezüg lich wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass das Gutachten der Klinik F.___
für die Beurteilung des Rentenanspruchs eine beweistaugliche Grundlage darstellt . Gestützt auf diese medizinische Beurteilung ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkei ten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Die Einstellung der Rente in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. März 2012 erweist sich im Ergebnis somit als korrekt bzw. ist sie mit der substituierten Begründung der Wiederer wägung zu schützen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer lässt vortragen, von der Beschwerdeführer sei in unzulässi ger Weise ausser Acht gelassen worden, dass gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurück gelegt hätten, eine Rentenaufhebung die vorgängige Durchführung von Einglie derungsmassnahmen voraussetze.
E. 9.2 Im Regelfall ist eine medizinis ch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbste ingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise E rfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistung sfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei
hervor geht, dass die Verwertung eines best immten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigend er Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010, E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Diese Rechtsprechung ist grundsät zlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungswei se) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betr ifft, welche das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskr iterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. Mä rz 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallen den Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) bzw. gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstands anspruch geltend machen könnten; es wird ihnen l ediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 367/2011 vom 1 0. August 2011 E. 3.3).
E. 9.3 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Renteneinstellung im März 2012 das 5 5. Altersjahr bereits überschritten. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch davon auszugehen, dass die Verw ertbarkeit des noch vorhandenen Restleistungsvermögens grundsätzlich gewährleistet erscheint. So geht aus der Beurteilung der Klinik F.___
hervor , dass dem Beschwerdeführer seine ange stammte Arbeit als Reinigungskraft bei den VBZ Trambetrieben der Stadt Zürich, die er von 1991 bis zu seinem Unfall im Jahr 2005 inne hatte uneinge schränkt zumutbar ist , wie er auch in der Lage ist , jede andere vergleichbare Tätigkeit zu einem 100%-Pensum auszuüben. Bei einem derartigen medizinisch- theoretischen Zumutbarkeitsprofil steht einer Selb steingliederung objektiv betrachtet nichts entgegen. Im Übrigen wurde auch von Seiten der Gutachter der Klinik F.___ die Frage, ob berufliche Massnahmen bzw. Integrations massnahmen zurzeit a ussichtsreich seien, dahingehend beantwortet, solche Massnahmen seien medizinisch nicht begründbar, es bestehe per sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/88/30 ). Schliesslich ist von Bedeutung, dass der Rentenbezug nur für eine relativ kurze Zeit erfolgte . Gesamthaft ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin vor der Renteneinstellung von der Durchführung von Eingliederungs massnahmen abgesehen hat. 1 0.
10.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde in sämtlichen Punkten abzuweisen. 10.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00513 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom
29. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956, war seit 1991 als Reiniger bei den Y.___ angestellt. Daneben arbeitete er seit 1993 ebenfalls als Reinigungskraft für eine Zahnarztpraxis. Am 6. Juli 2004 stürzte er im Rahmen seiner Tätigkeit bei den Y.___
während Reinigungs ar beiten an einem Tram aus ca. 1,5 m Höhe auf den Hallenboden. Da bei zog er sich eine instabile Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK-1) zu, welche am 8. und 16. Juli 2004 im Z.___ mittels dorsaler und ventraler Spondylodese von Th12 bis L2 operativ behandelt wurde. Während zweier sta ti o närer Aufenthalte in der Rehabilitationsklinik A.___ (vom 2. August bis 8. September 2004 und vom 13. April bis 8. Juni 2005) wurde mittels verschie dener therapeutischer Massnahmen versucht, die Arbeitsfähigkeit allmählich bis auf ein als zumutbar erachtetes Vollpensum zu steigern. Es folgte nochmals ein ambulant durchgeführtes Ergonomie-Trainingsprogramm in der Rehabilitati onsklinik A.___ vom 19. Dezember 2005 bis 27. Januar 2006. Danach sahen die behandelnden Ärzte und Therapeuten keine Indikation mehr für eine weitere Behandlung und empfahlen dem Versicherten, der seine Arbeitsstelle zwischen zeitlich verloren hatte (Entlassung per 30. September 2005), mit Hilfe der Arbeitslosen- ev. der Invalidenversicherung eine leichte bis mittelschwere Arbeit zu suchen. Per 30. September 2006 stellte die Schweizerische Unfallver sicherungsanstalt ( SUVA ) die Taggeldleistungen und per 31. März 2007 auch die Leistungen für Be hand lungsmass nahmen ein. Mit Verfügung vom 30. November 2007 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2006 eine Invalidenrente von 19 % zu und rich tete ihm bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung aus. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Ent scheid vom 25. März 2009 fest. Die hiegegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 11. Mai 2009 wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 0. Juni 2011 ab (vgl. zum Ganzen Prozess Nr. UV. 2009.00182). 2.
Im August 2005 hatte sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung angemeldet ( Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklä rungen und zog Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/7 ; Urk. 7/13; Urk. 7/19 ), drei zuhanden der Pensionska sse M.___ erstattete Gutach ten von Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 2 6. Januar, 2 1. März und 3 0. August 2005 ( Urk. 7/10), zwei Fragebogen für Arbeitgebende von Dr. med. dent. C.___ vom 1 5. September 2005 und der Y.___ vom 2 0. Oktober 2005 ( Urk. 7/11; Urk. 7/14), einen IK-Auszug ( Urk. 7/12) sowie die Akten des Unfallversicherers ( Urk. 7/16; Urk. 7/18; Urk. 7/21; Urk. 7/23;
Urk. 7/25; Urk. 7/30-31 ) bei . Mit Vorbescheid vom 1 0. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht ( Urk. 7/34), woraufhin dieser am 3. Januar/1 8. Februar 2008 durch Rechtsanwalt D. Chopard Einwand erheben liess ( Urk. 7/35 , Urk. 7/40 ).
Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Arztbericht e sowie Akten der SUVA bei ( Urk. 7/42-44). Am 2 8. Juli 2009 gab s ie bei Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, ein neurologisches Gutachten in Auftrag, welches am 2 2. September 2009 erstattet wurde. Der Gutachter bezifferte darin den Grad der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zur Zeit
auf 50 % ( Urk. 7/47). Gestützt auf diese Beurteilung sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2010, basierend auf eine m
IV-Grad von 66 % , ab 1. Juni 2008 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 7/58). Mit Verfü gung vom 2 3. September 2010 erfolgte eine Neuberechnung des Rentenbetreff nisses ( Urk. 7/77). 3.
Im Januar 2011 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mit ausge fülltem Revisionsfragebogen vom 2. Februar 2011 erklärte der Versicherte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert ( Urk. 7/82). Die IV-Stelle tätigte hierauf erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog einen IK-Auszug ( Urk. 7/83) sowie einen Arztbericht von Dr. med. E.___ , Arzt für Allgemeinmedizin FMH vom 2. Mai 2011 ( Urk. 7/84), bei. Am 2 7. Mai 2011 gab s ie bei d er Klinik F.___
ein Gutachten in Auftrag, welches am 1 9. Oktober 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/88) . Laut den Ergebnissen des Gutachtens lag beim Beschwerdeführer weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor . Mit Vorbescheid vom 2 8. November 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der I V-Rente in Aussicht ( Urk. 7/91),
wogegen dieser am 2 7. Februar 2012 durch Rechtsanwalt Chopard Einwand erheben liess ( Urk. 7/95). Die IV-Stelle verfügte am 2 8. März 2012 im Sinne des Vorbescheids und stellte die IV-Rente per Ende April 2012 ein ( Urk. 2). 4.
Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm die bisherige Rente weiterhin auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungs folge zulasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1) . In ihrer Vernehmlassung vom 2 5. Juni 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Juni 2012 angezeigt wurde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 1. November 2013 hielt das Sozialversi cherungsgericht gegenüber dem Beschwerdeführer fest, es ziehe in Erwägung, die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung (zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 6. April 2010) zu schützen, und setzte ihm Frist an, sich dazu zu äussern ( Urk. 9). Seitens des Beschwerdeführers ging in der Folge innert (zweimal erstreckter) Frist keine Stellungnahme ein. 5 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer erhebt zunächst formelle Rügen gegen die Rentenrevisi ons verfügung vom 2 8. März 201 2. Er macht geltend, i ndem sich die Beschwerdegegnerin darin ungenügend mit den von ihm am 2 7. Februar 2012 erhobenen Einwänden auseinandergesetzt habe, liege eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor, weshalb die angefochtene Verfügung nur schon aus diesem Grund aufzuheben sei. 1.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 1.3
Der Beschwerdeführer begründete seine Einwendungen vom 2 7. Februar 2012 damit, es liege keine Verbesserung des Gesundheitszustands, sondern eine revi sionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts vor .
Überdies könnte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der Tatsache, dass er das 5 5. Altersjahr bereits über schritten habe, eine Rentenaufhebung erst nach vorgängiger Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Der angefochtenen Verfügung ist zu ent nehmen, das Gutachten der Klinik F.___ stelle klar einen Zustand fest, wel cher gegenüber demjenigen der Erstbegutachtung verbessert sei. Es werde kein Cervikobrachialsyndrom mehr aufgeführt und die HWS sei ohne klinische ein schränkende Befunde. Was die Frage betrifft, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionstatbestands zureichend begründet hat, ist daher eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Mit der
Frage, ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall aufgrund des Alters des Beschwerde führers verpflichtet gewesen wäre, vor der Renteneinstellung Eingliederungs massnahmen durchzuführen, hat sich die angefochtene Verfügung hingegen nicht auseinander ge setzt, weshalb i nsoweit eine Verletzung der Begründungs pflicht zu bejahen ist , was von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlas sung grundsätzlich auch nicht bestritten wurde. 1.4
Nach herkömmlicher Auffassung ist das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaus sichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeu tung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). In der Rechtsprechung wird aber auch darauf hingewiesen, dass eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten darf , wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist
ferner selbst bei einer schwerwiegenden Verlet zung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver einbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis) .
Vorliegend wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ausführ lich begründet, weshalb keine Pflicht zur Unterstützung bei der Einglie derung von ihrer Seite her bestehe. Es ist damit absehbar, dass sie im Falle einer Rückweisung gleich wie in
der angefochtenen Verfügung entscheiden würde. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer einer materiel len Beurteilung selber offenbar ebenfalls den Vorzug gibt, stellte er in seiner Beschwerde nämlich keinen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Gesamthaft ist deshalb festzustellen, dass eine Rückwei sung im vorliegenden Fall nur zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Dies genügt , den an sich nicht gering zu schätzenden Verfahrensmangel mit dem Beschwerdeverfahren, in welchem das Gericht mit voller Kognition ausge stattet ist, zu heilen. Folgerichtig ist der materielle Streitpunkt zu prüfen. 2. 2 .1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2 .2
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung be fugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur tei lung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter die sen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann ab ändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfü gung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisions verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369) .
Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen
Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine
Invalidenrente auf dem Wege der Wieder erwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Re duk tion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann nur bei Unvertret barkeit der ursprünglichen Rente nzusprache erfolgen, drohte die Wiedererwä gung in einer Vielzahl langjä hriger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen vo raussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbestä ndigkeit formell zugesprochener Dauerleis tungen nicht vertrüge. Zurückhaltu ng bei der Annahme zweifelloser Unrichtig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedere rwägungsgrund eine materielle An spruchsvoraussetzung - wie hier di e Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendigerweise Ermess enszüge aufweisen. Eine vor dem Hin ter grund der seinerzeitigen Rechtspra xis vertretbare Beurteilung der invalidi täts mässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 2 . 3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 2 . 4
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 2 . 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3 .
Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. April 2010 eine wesentliche Verbes serung des Ges undheitszustands eingetreten ist, welche einen Rentenanspruch ausschliesst. 4 .
Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. April 2010 basierte auf dem Gutach ten von Dr. D.___ vom 2 2. September 2009 ( Urk. 7/47) . 4 .1
In dem Gutachten werden folgende Diagnosen au f geführt ( Urk. 7/47/6) : - Status nach LWK-1-Fraktur mit Spondylodese Th12-L2 und ventraler Abstüt zung TH12/L2 (6.7.2004); - Zervikobrachialsyndrom bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Ver änderungen der HWS (und Ausschluss einer Einklemmungsneuropathie im Carpaltunnel), langsam progredientes Auftreten; - Verdacht auf beginnende zervikale Myelopathie. 4 .2
Im Zusammenhang mit den neurologischen Befunden führte Dr. D.___ aus, im Bereich des Kopfs hätten nirgends Klopf- oder Druckdolenzen bestanden und die Exkursionen seien in allen Richtungen mässig eingeschränkt mit zunehmender Verspannung der Muskulatur gewesen. Die Hirnnerven hätten sich unauffällig präsentiert. An den Beinen hätten lebhafte bis gesteigerte Eigenreflexe bestanden, die Bauchhautreflexe seien erhalten gewesen, der Babinsiki negativ. In Bezug auf die Motorik wurde ausgeführt, der Beschwer deführer sei Rechtshänder. Es seien keine Atro p hien sichtbar gewesen, der Gang habe sich fliessend präsentiert, die Mitbewegungen jedoch leicht vermindert.
Was die Sensibilität betreffe, hätten nicht genau abgrenzbare Hypästhesien im linken Oberschenkel bestanden, ausserdem sei die Vibration an beiden Knöcheln verkürzt gewesen. Im Bereich der Koordination seien der Romberg negativ und der Strichgang etwas unsicher gewesen. Die Diadochokinese habe mässig ver langsamt gewirkt, der Finger-Nase-Versuch sei jedoch sicher durchführbar gewesen. In Bezug auf den Allgemeinstatus wird ausgeführt, der Beschwerde führer sei 1.64 m gross und 90 kg schwer. Paravertebral sei die Muskulatur etwas verspannt gewesen. Der Finger-Bodenabstand habe 1 Meter betragen, der lumbale Schober 10-14 cm. Der Lasègue sei nicht durchführbar gewesen, da der Beschwerdeführer bei 35 Grad „gebremst“ habe. HWS und LWS seien klopfdo lent gewesen. Beim Drehen des Kopfs nach rechts und links habe ein Ziehen in beiden Unterarmen bestanden. Sodann seien leichte Parästhesien diffus in den Fingern auszumachen gewesen. Der Psychostatus wurde vom Gutachter dahin gehend beschrieben, der Beschwerdeführer habe allseits orientiert gewirkt, das Verhalten sei adäquat gewesen und es hätten keine Hinweise für eine mnesti sche Störung vorgelegen . 4 .3
In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ aus, der Verlauf des Unfalls vom 6. Juli 2004 sei klinisch und vor allem radiologisch als befriedigend anzusehen. Beschwerden lumbal habe der Beschwerdeführer aber vom ersten Tag an und anhaltend bis heute angegeben. Diese äusserten sich in Form von zum Teil bewegungsabhängigen Schmerzen. Durch die Fraktur und Fixierung sei die Beweglichkeit im lumbalen Bereich erheblich eingeschränkt , vor allem beim Bücken. Nach dem Unfall seien zusätzlich auch Beschwerden am Oberkörper bzw. an den Armen aufgetreten, welche mit vor allem nächtlichen Parästhesien der Finger verbunden seien. Ein klinisch zu vermutendes Carpaltunnelsyndrom habe als Ursache ausgeschlossen werden können, so dass man diese Beschwer den im Sinne eines Zervikalsyndroms interpretieren müsse. Entsprechend hätten die radiologischen Befunde an der HWS deutliche degenerative Veränderungen gezeigt . Während der neurologische Befund anfänglich im Grossen und Ganzen normal gewesen sei, habe der Neurologe Dr. G.___ im Februar 2008 nebst den panvertebralen Schmerzen gestützt auf den Reflexbefund eine „Tetraspastik“ festgestellt. In Berücksichtigung des radiologischen Befunds dürfte es sich hier bei um eine leichte bzw. beginnende zervikale Myelopathie handeln. Durch die erlittene Fraktur, operative Sanierung derselben, das Zervikalsyndrom und die möglicherweise beginnende Myelopathie sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit bzw. Beweglichkeit eingeschränkt. Diese bzw. alle drei Ursa chen zusammen seien zurzeit als zu 50 % einschränkend einzuschätzen, vorausgesetzt , dass der Beschwerdeführer keine schweren Lasten tragen
und sich nicht häufig bücken müss e. Eine Reinigungstätigkeit mit dem betre ffenden Anforderungsprofil könn e er sofort beginnen (zunächst auf ein Jahr befristet) und dann , je nach Befund , eventuell steigern . Es sei daher eine Kontrolle in einem Jahr zu empfehlen : es sollte dann aber auch überprüft werden, ob eine Progredienz der leichten bzw. beginnenden zervikalen Myelopathie bzw. Spastik vorliege. Der Befund habe seit der Feststellung (Februar 08) sicher nicht zuge nommen ( Urk. 7/47/5-6) .
Bezugnehmend auf den zeitlichen Verlauf legte der Gutachter dar, eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr bestehe seit dem Unfall im Juli 200 4. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % wäre auch nach Ablauf der Konsolidierung bzw. einem Jahr möglich. Wann genau das Zervikobrachialsyndrom aufgetreten sei, könne heute nicht bestimmt werden, diese s ermögliche jedoch zurzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nach Ablauf eines Jahres sei eine klinische (eventuell auch radiologische und neurophysiolo gische) Kontrolle zur Frage einer weiteren Steigerung indiziert. Im Zusammen hang mit der Frage
nach medizinische n oder berufliche n Massnahmen erklärte Dr. D.___ , e ine gezielte bzw. konsequente Physiotherapie des Zervikobra chialsyndroms vermöchte die Arbeitsfähigkeit zu verbessern bzw. zu steigern. Eine rasche Aufnahme der Arbeit bzw. Tätigkeit, vorausgesetzt, der Beschwer deführer müsse keine schweren Lasten tragen und sich nicht häufig bücken, wäre für den Verlauf wichtig. Die Tätigkeit als Tramreiniger würde diese Bedin gungen erfüllen, insbesondere da der Versicherte eine solche Tätigkeit bereits vor dem Unfall ausgeübt habe ( Urk. 7/47/7-8). 5 .
5 .1
Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik F.___ , führte in sein em psychiatrischen Teilgutachten vom 1 9. Oktober 2011 aus, beim Beschwerdeführer sei vom psychiatrischen Fachgebiet her keine Diagnose aus zumachen.
Hinsichtlich des psychiatrischen Untersuchungsbefunds erklärte der Gutachter, der Beschwerdeführer sei pünktlich zur Begutachtung erschienen. Er habe altersentsprechend gewirkt , sei sauber gekleidet gewesen. Er sei ohne Probleme mit dem Untersucher in Kontakt getreten und habe sich kooperativ gezeigt. Der bewusstseinsklare Explorand sei örtlich, zeitlich, autopsychisch und situativ vollumfänglich orientiert gewesen. Er seien weder Auffassungs- noch Konzent rationsstörungen festzustellen gewesen. Das Ultrakurz - , das Kurz- und Lang zeitgedächtnis hätten sich unauffällig präsentiert , ebenso das formelle und inhaltliche Denken . Halluzinationen und Ich-Störungen hätten sich nicht erhe ben lassen. Der Beschwerdeführer habe eine ausgeglichene Stimmung ohne jedweden Anhalt für eine depressive Auslenkung. Appetit-, oder Gewichts prob leme oder Schlafstörungen seien nicht genannt worden. Ängste oder Zwänge seien nicht in Erscheinung getreten. Eine akute Suizidalität sei nicht vorhanden gewesen . Anhaltspunkte für eine Übermüdung seien im Rahmen der Exploration nicht auszumachen gewesen. Themenwechsel n sei der Begutachtete problemlos gefolgt und er habe eigene Themen spontan aufgenommen.
In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, aufgrund der psychiatrisch blan den Anamnese und des unauffälligen psychiatrischen Untersuchungsbefunds sei eine beim Beschwerdeführer bestehende psychiatrische Erkrankung nicht wahrscheinlich. Insbesondere lasse sich bei ihm im Rahmen der reklamierten Schmerzproblematik kein reaktives depressives Zustandsbild feststellen. Anzu merken sei dabei, dass auch im aktuellen klinischen Eindruck kein ausreichen der Anhalt für eine wesentliche Schmerzbeeinträchtigung bestanden habe. In der Exploration sei keine depressive Verstimmung in einem deutlich unge wöhnlichen Ausmass zu verzeichnen gewesen. Hinweise für einen Interesse- oder Freudeverlust, verminderten Antrieb, eine gesteigerte Ermüdbarkeit, Ver lust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls, unangemessene Schuld gefühle, wiederkehrende Gedanken an den Tod oder an Suizid, alltags-relevan tes vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen hätten nicht bestanden. Im Untersuchungsgespräch sei keine psychomotorische Hemmung oder Erre gung in Erscheinung getreten. Über Schlafstörungen oder einen verminderten Appetit habe der Beschwerdeführer nicht berichtet. Die ICD-Kriterien eines depressiven Syndroms seien also nicht erfüllt. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei somit psychiatrischerseits als uneingeschränkt und zu 100 % als gegeben anzusehen. Einschränkungen der Kognition und Affektivität hätten nicht bestanden. Der Beschwerdeführer bringe die für einen Arbeitsplatz notwendigen Ressourcen, wie pünktliches Erscheinen, flexibles Verhalten sowie die Fähigkeit, neue Informationen in seine kognitiven und emotionalen Sche mata zu integrieren , mit. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Behandlung not wendig. Die psychiatrische Prognose sei demzufolge als sehr gut einzuschätzen ( Urk. 7/88/7-9). 5 .2
5 .2.1
Mit neurologischem Teilgutachten vom 1 9. Oktober 2011 stellte Prof. Dr. med. I.___ , Neurologie FMH, Klinik F.___ , folgende Diagnosen ( Urk. 7/88/27) : - Kein ausreichender Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peri pheren Nervensystem; - l eichtgradiges Vertebralsyndrom mit paravertebralem Hartspann und einge schränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. 5 .2.2
Im Zusammenhang mit dem klinischen Untersuchungsbefund ( Urk. 7/88/23-27) führte Dr. I.___ aus, der Beschwerdeführer habe den Untersuchungsraum rasch mit einem flüssigen Gangbild betreten. An- und Auskleiden seien zügig und geschickt gelungen. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Der Kopf sei spontan frei in alle Richtungen gewandt worden. Während der gesamten Untersuchung habe der Beschwerdeführer – deutlich diskrepant zu den anam nestischen Angaben zur aktuellen Schmerzstärke – nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt. Sodann seien ein allseits muskulöser Habi tus als Zeichen der regen physischen Tätigkeit und ein wettergegerbtes Integu ment als Zeichen des häufigen Aufenthalts im Freien erkennbar gewesen.
Im Rahmen des inte r nistischen Befunds habe eine Adipositas permagna impo niert (Körpergewicht 93 kg, Körpergrösse 163). Entlang der BWS/LWS habe eine reizlose Narbe bestanden. Der übrige internistische Befund an Herz, Lunge, Abdomen und im Gefässstatus sei regelrecht gewesen.
Im Bereich Kopf/Halswirbelsäule habe kein Meningismus bestanden, die Nerven austrittspunkte seien frei gewesen. Es habe eine freie Beweglichkeit in alle Richtungen bestanden, geprüft nach der Neutral-Null-Methode. Über der Schädelkalotte seien keine Strömungsgeräusche auszumachen gewesen.
Im Bereich der Hirnnerven ( Nummer n I bis XI I) fanden sich überall intakte Befunde.
Im Bereich Motorik und Koordination habe ein leichtgradiges Vertebralsyndrom bestanden, mit gering ausgeprägtem paravertebralem Hartspann und gering ausgeprägter Einschränkung der Beweglichkeit in alle Richtungen. Der Finger-Boden-Abstand habe 20 cm betragen. Der Lasègue und der umgekehrte Lasègue seien negativ gewesen. Es habe kein radikulärer Schmerz provoziert werden können. Der Romberg-Stehversuch sei bei offenen und geschlossenen Augen sicher durchgeführt worden. Das Gangbild habe sich unauffällig präsentiert. Der Strichgang sei sicher möglich gewesen. Der Unterberger-Tretversuch habe sicher und ohne pathologische Drehtendenz ausgeführt werden können. Der Finger-Finger-Versuch bzw. Finger-Naseversuch und der Knie-Hacken-Versuch sei beidseitig zielsicher gewesen. Das monopedale Hüpfen habe beidseitig unauffäl lig gewirkt. Halteversuche seien seitengleich ohne Absinktendenz möglich gewesen. Bei den Muskeleinzelprüfungen hätten kein e Atrophien und keine Paresen bestanden und der Muskeltonus sei regelrecht gewesen.
Die Sensibilität an Rumpf und Extremitäten sei allseits intakt gewesen.
Die Muskeldehnungsreflexe an Armen und Beinen seien seitengleich mittelleb haft auslösbar gewesen.
Was die Pyramidenbahnzeichen betreffe, sei das Zeichen nach Babinski beidsei tig nicht auslösbar gewesen. Die Bauchhautreflexe seien hingegen in allen Eta gen seitengleich auslösbar gewesen.
Im Bereich des Vegetativum sei keine Schweissneigung und kein Tremor auszu machen gewesen.
Im Zusammenhang mit der äusseren Erscheinung und dem Verhalten wird ausge führt, der Beschwerdeführer sei altersentsprechend sauber gekleidet und gepflegt gewesen. Mimik und Gestik hätten sich unauffällig präsentiert. Im Kontaktverhalten sei der Beschwerdeführer freundlich und auskunftsbereit gewesen. Er habe mit einer klaren und verständlichen Sprache gesprochen.
Bezüglich qualitativer und quantitative r Bewusstseinsveränderungen und Orien tierung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar gewesen. Er sei zu Zeit, Ort, Person und Situation scharf orientiert gewesen.
Was die Mnestik betreffe, sei diese intakt gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, mühelos seine biographischen Daten und Ereignisse aus der Vergangenheit wiederzugeben, welche anhand der vorliegenden Akten durch den Gutachter hätten überprüft werden können.
Bezüglich Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung w u rd e ausgeführt, der Beschwerdeführer sei dem Gespräch konzentriert gefolgt. Er habe aufmerk sam gewirkt und Fragen klar und präzise beantwortet. Er sei durch äussere Reize nicht ablenkbar gewesen. Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig gewesen. Hinweise für eine Störung der verbalen oder bildlichen Auffassung hätten sich nicht ergeben.
Das Denken sei formal geordnet und kohärent gewesen. Inhaltliche Denkstörun gen hätten nicht vorgelegen.
Was die Intelligenz betreffe, liege diese unter Berücksichtigung der biographi schen Angaben und der sprachlichen Differenziertheit im Durchschnittsbereich. Eine ausführliche neuropsychologische Testung der Intelligenz habe nicht statt gefunden.
Psychomotorik, Antriebslage und Intentionalität seien normal gewesen.
Die Stimmung habe ausgeglichen und situat ionsadäquat gewirkt. Der Affekt s ei sowohl spontan wie auch auf Fremdreize gut modulierbar gewesen.
Was die neuropsychologischen Funktionen betreffe, hätten keine Hinweise für eine Störung von Sprache (Aphasie) , Rechnen (Dys-/Akalkulie), Schreiben (Dys-/Agraphie), Handlungsplanung und
-ausführung (Apraxie), räumlichem Vor stellungsvermögen und Orientierung, Links-Rech t s-Orientierung, Körperschema, Wahrnehmung visueller, taktiler oder akustischer Reize (Neglekt, Hernieextinkt bei Simultanreizung) bestanden. 5 .2.3
In seiner Beurteilung ( Urk. 7/88/ 27-29) führte der Gutachter aus, die Untersu chung habe keinen ausreichenden Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben. Als partielles Korrelat für die geklagten Beschwerden habe sich ein leichtgradiges Vertebralsyndrom mit paravertebralem Hartspann und eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwir belsäule gefunden. Angesichts der im Jahr 2004 stattgehabten Wirbelkörper fraktur habe sich dieses biologisch hinreichend plausibel auf die seinerzeit erlittene Verletzung kausal zurückführen lassen. Der behindernde Effekt sei aus Sicht des Gutachters jedoch als insgesamt gering einzuschätzen, bestenfalls könnte hierdurch eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Ausschlusses von Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Arbeit (schweres Heben und Tragen) und Tätigkeiten mit häufiger Zwangshaltung der Lenden wirbelsäule attestiert werden. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bestehe jedoch kein Hinweis für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit.
Die hier gemachte Beobachtung einer deutlichen Diskrepanz zwischen der anam nestisch angegebenen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klini schen Eindruck sowie der gesamte klinische Aspekt eines muskulösen Begut achteten mit wettergegerbtem Integument spreche bereits gegen eine wesentli che somatische Beeinträchtigung und für eine bewusstseinsnahe Aggravation, was bei Bewertung der Klagen stets zu berücksichtigen sei.
Klinisch stehe vor allem auch das erhebliche Übergewicht im Vordergrund. Die ses sei durch eine konsequente Diät und körperliche Aktivität zu reduzieren, da hierdurch auch eine Besserung der geklagten chron ischen Lumbalgien erwartet werden dürfe. Die hierzu notwendige Mitarbeit sei dem Beschwerdeführer gut zumutbar, stehe in seinem Gesundheitsinteresse und könne auch als Mass des Leidensdrucks (und somit auch der Krankheitswertigkeit der beklagten Beschwerden) angesehen werden.
Für die anamnestisch beklagten sensiblen Störungen im Bereich der Hände habe sich in der körperlichen Untersuchung kein ausreichendes Korrelat gefunden. Die Verteilung der Symptomatik sei nicht ausreichend radikulär zuzuordnen. Der Palpationsbefund über dem Retinaculum flexorum und dem S ul cu s ulnaris sei nicht wegweisend, dennoch könne hier differentialdiagnostisch ein leicht gradiges peripher-nervales kompressives Syndrom in anatomischen Engen (Kar paltunnelsyndrom, Sulcus-ulnaris-Syndrom) erwogen und mittels neurophysi ologischer Diagnostik weiter verfolgt werden. Angesichts fehlender klinischer Hinweise auf einen resultierenden behindernden Effekt könne dies im Rahmen der hausärztlichen Betreuung erfolgen, druckentlastende Massnahmen konser vativer (oder ggf. auch operativer) Art seien unter Umständen geeignet, die angesichts des klinischen Befunds in jedem Falle geringgradige Symptomatik zu bessern.
Klinische Hinweise für eine psychische Gestörtheit habe der psychiatrische Gut achter nicht erhoben.
Zusammenfassend habe die Begutachtung keinen ausreichenden klinischen Stö rungsbefund ergeben, der gegen eine volle Einsetzbarkeit ( 100%iges Rendement, 100%iges Pensum) des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten oder jeder vergleichbaren Tätigkeit spräche. Auszuschliessen seien indes schwere körperli che Arbeiten sowie Tätigkeiten mit häufiger Zwangshaltung der Lendenwirbel säule. Diese Einschätzung sei sowohl ab dieser Begutachtung als auch spätes tens ab Januar 2005 als gültig anzusehen. Anderslautenden Einschätzungen könne nicht gefolgt werden, da diese vorrangig von den geklagten Beschwerden abgeleitet seien und das Fehlen wesentlicher Störungsbefunde in den klinischen Befunden sowie die auch mehrfach aktenkundigen deutlichen Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation unzureichend würdigten. 5 .3
In d er Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/88/1-2) komm en die Gutachter der Klinik F.___ zum Ergebnis, die Begutachtung habe auf neurologischem Fachgebiet kei nen ausreichenden klinischen Störungsbefund ergeben, der gegen eine volle Einsetzbarkeit (100%iges Rendement, 100%iges Pensum) des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten oder jeder vergleichbaren Tätigkeit spräche. Auszu schliessen seien indes schwere körperliche Arbeiten sowie Tätigkeiten mit häu figer Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule. Diese Einschätzung sei aus neuro logischer Sicht sowohl ab dieser Begutachtung als auch spätestens ab Januar 2005 als gültig anzusehen. Die psychiatrische Begutachtung habe keine Hin weise für eine bestehende oder jemals bestandene psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Arbeitsfähigkeit des Versi cherten sei somit auch aus psychiatrischer Sicht als uneingeschränkt und zu 100 % als gegeben anzusehen. 6 .
Im Übrigen wird hinsichtlich der medizinischen Aktenlage auf die Anamnese im neurologischen Teilgutachten der Klinik F.___ ( Urk. 7/88/17-23) sowie auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 0. Juni 2011 betreffend das Verfahren bei der Unfallversicherung (Prozess Nr. UV.2009.00182) ver wiesen. 7.
Die Beschwerdegegnerin stützte die Aufhebung der ganzen Rente auf das Gutach ten der Klinik F.___ vom 1 9. Oktober 201 1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund dieses Gutachten s
sei eine Verbesse rung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen . 7.1
Konkret bringt der Beschwerdeführer gegen das Gutachten zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe am 2 7. Mai 2011 eine „bidisziplinäre (orthopädisch-neurologisch-psychiatrisch)“ medizinische Abklärung in Auftrag gegeben. Was am 1 9. Oktober 2011 erstattet worden sei, sei eine „bidisziplinäre Begutach tung“, bestehend aus einem psychiatrischen sowie einem neurologischen Gut achten. Mit anderen Worten fehle die von der Beschwerdegegnerin erwartete orthopädische Beurteilung . In dieser Hinsicht sei zu beachten, dass das kanto nale Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2 0. Juni 2011 unter anderem aufgrund der orthopädischen Beurteilung von Dr. med. J.___ , FMH orthopädische Chirurgie, vom 1 2. Juni 2009, erkannt habe, die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers sei in qualitativer Hinsicht eingeschränkt.
Vorlie gend wird vom Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der von der Beschwerdegegnerin erteilte Gutachterauftrag missverständlich bzw. widersprüchlich erweist. Aufgrund der erwähnten Formulierung „bidisziplinär (orthopädisch-neurologisch-psychiatrisch)“ erscheint in der Tat fraglich, ob die Beschwerdegegnerin unter diesem Auftrag nebst dem in der Folge von der Kli nik F.___ durchgeführten psychiatrischen und dem neurologischen Konsilium auch eine orthopädische Begutachtung verstanden hatte. Es stellt sich nun somit die Frage, ob es korrekt war, dass die Klinik F.___ von einer orthopä dischen Begutachtung abgesehen hat.
Eine in einem solchen Fall zu erwartende Rückfrage der Gutachter an die Beschwerdegegnerin ist aktenmässig nicht dokumentiert, wie auch im Gutachten selber nirgends ausgeführt wird, weshalb hier ein eigenes orthopädisches Konsilium nicht erforderlich sei. Aufgrund der medizinischen Anamnese erscheint der Entscheid der Gutachter indes nachvoll ziehbar. So ist
zu beachten, dass beim Beschwerdeführer zuletzt von fachärztli cher Seite klar die neurologische Behandlung im Zentrum stand.
Dokumentiert sind diesbezüglich die Berichte von Dr. med. K.___ , Fachärztin FMH für Neurologie vom 5. September 2005 ( Urk. 7/25/69-70), sowie von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 9. September 2006 ( Urk. 7/25/31-32), vom 1 5. Februar 2008 ( Urk. 7/42/6-8) und vom 1 5. Mai 2009 ( Urk. 7/71/7-8).
Spezifische fachärztliche orthopädische Untersuchung en
fanden im Nachgang zur heute konsilidierten LWK-1-Fraktur durch Suva-Kreisarzt Dr. L.___ , Orthopädische Chirurgie FMH ,
statt (vgl. die Berichte vom 2 4. Februar 2005, vom 9. November 2005 und vom 2 0. November 2006 [ Urk. 7/16/58-60; Urk. 7/16/1-5; Urk. 7/25/4-8 ] ). Von wesentlicher Bedeutung erscheint sodann, dass im Rahmen der Erstbegutachtung durch Dr. D.___ im September 2009 ebenfalls kein orthopädisches, sondern einzig ein neurolo gisches Konsilium stattfan
d. Schliesslich ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch darauf hinzuweisen, dass im Gutachten der Klinik F.___ den qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ausreichend Rech nung getragen wird, wie der Umstand deutlich macht, dass schwere körperliche Arbeiten und häufige Zwangshaltungen der LWS als unzumutbar erachtet wer den ( Urk. 7/88/29). Diese Beurteilung wird im Übrigen durch jene des Erstgut achters Dr. D.___ gestützt, dieser hatte die qualitativen Anforderungen einer adaptierten Tätigkeit dahingehend umschrieben,
es sei vorauszusetzen, dass der Beschwerdeführer keine schweren Lasten tragen und sich nicht häufig bücken dürfe ( Urk. 7/47/6). Zusammenfassend ist
– aufgrund des geklagten Beschwerdebildes - kein Mangel darin zu erblicken, dass im Rahmen der der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Begutachtung kein orthopädi sches Konsilium durchgeführt wurde. 7.2
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die neurologische Begutachtung beruhe offen sichtlich auf unvollständiger Aktenlage. Ein Blick in die Aktenzusammen fassung mache deutlich, dass insbesondere die kreisärztlichen Beurteilungen fehlten, welche ergangen seien, nachdem im Dezember 2006 am Z.___ ein Einsinken des Cage radiologisch gefunden worden sei , ebenso fehle die bereits erwähnte Beurteilung von Dr. J.___ vom 1 2. Juni 200 9. Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass in den Akten der Beschwerdegegnerin keiner der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte zu finden ist. Hingegen ist dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Juni 2011 (UV.2009.00182) zu entnehmen, dass am 2 4. Januar 2007 offenbar nochmals eine kreisärztliche Beurteilung durch Dr. L.___ stattfand , und ebenso wird der Bericht von Dr. J.___ von der S UVA -internen Abteilung für Versicherungsmedizin erwähnt. Wenn auch diese Berichte den Gutachtern der Klinik F.___ anscheinend tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hatten, erscheint dies für die vorliegenden Belange nicht von wesentlicher Bedeutung. So hielt Dr. L.___ im Zusammenhang mit den neu im Z.___ angefertigten Bildern fest, anstelle von L1 liege ein Cage, der sich an der oberen Platte von Th12 und an der Deckplatte von L2 abstütze. Der Cage sei im seitlichen Strahlengang leicht gekippt, kranial weiter ventral als kaudal, stehe leicht links der zentralen Achse, ap sei die Ausrichtung korrekt. Eine Veränderung gegenüber den Aufnahmen vom 26. Juli 2005 (angefertigt nach Entfernung des Fixateur interne am 20. Juli 2005) habe sich nicht ergeben. Dr. L.___ interpretierte damit die Röntgenbilder etwas anders als der Radiologe Dr. med. Z.___ , der in seinem Bericht vom 5. Dezember 2006 (ebenfalls nicht bei den Akten) ausführte, im Vergleich zu den Voruntersuchungen zeige sich ein zunehmender Einbruch der Deckplatte L2 mit Einsinken des Cages im ante rioren Bereich, während die Bodenplatte Th12 und die Hinterkante von L1 un verändert seien. Im Übergang L1 zu L2 komme es infolge Höhenminderung im ventralen Anteil zu einer Kyphosierung in diesem Segment. Der Suva-Arzt Dr. J.___ räumte diesbezüg lich ein , es sei nach Entfernung des Fixateur interne zu einer leichten Kypho sierung gekommen, was allerdings bei einem Implantat wie dem Fixateur interne nicht ungewöhnlich sei, da dieser einer Kyphosieru ng entgegengestan den habe. Inso fern sei die These einer Instabilität bzw. eines weiteren Einsin kens des Cages in die Deckplatte von LWK-2 nicht unplausibel. O b dies eine geringere Belastbar keit der Wirbelsäule zur Folge habe, sei unklar. Doch ändere dies an der bisheri gen Zumutbarkeitsbeurteilung für berufliche Tätigkeiten nichts, da man zum Vornherein von Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von relevanten Lasten aus gegangen sei (E. 2.3 – 2.4 des Urteils) . Nachdem also aus den Berichten von Kreisarzt L.___ vom 2 4. Januar 2007
und von Dr. J.___ vom 1 2. Juni 2009 aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse hervorgehen, schadet im Ergebnis nicht, dass diese den Gutachtern nicht zur Verfügung gestanden hatten , zumal bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie die klinische Befunderhebung massgebend ist. 7.3
In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das Gutachten der Klinik F.___ zu überzeugenden Ergebnissen gelangt. Es wird n achvollziehbar aufgezeigt, dass der behindernde Effekt des leichtgradigen Vertebralsyndrom s mit paraver tebralem Hartspann und eingeschränkter Beweglichkeit der LWS als Folge der im Jahr 2004 stattgehabten Wirbelkörperfraktur insgesamt gering einzuschätzen ist bzw. dass für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit kein ausreichender Anhalt für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit besteh t . Zu berücksichtigten ist nach gutachterlicher Einschätzung diesbezüg lich insbesondere, dass sich im Rahmen der Untersuchung eine deutliche Dis krepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck ergeben ha t . Zusammen mit dem gesamten klinischen Eindruck eines muskulösen Begutachteten mit wetterge gerbtem Integument spr icht dies gegen eine wesentliche somatische Beeinträch tigung und für eine bewusstseinsnahe Aggravation.
Kann dem Gutachten der Klinik F.___ grundsätzlich somit voller Beweiswert zuerkannt werden, stellt sich nun die Frage, inwieweit mit dieser Beurteilung eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. Der Beschwerde führer macht diesbezüglich geltend,
bei diesem Gutachten handle es sich bloss um eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, im Gutachten werde kein Zervikobrachialsyndrom mehr aufgeführt. Zudem seien vormals die HWS-Bewegungen in allen Richtungen mässig eingeschränkt gewesen, wohingegen aktuell eine volle Bewegung möglich sei. Des Weiteren sei der aktuelle Strichgang nun sicher und von der früher aufgeführten mögli chen Myelopathie seien keine Befunde gegeben. In Bezug auf den gesundheitli chen Verlauf wird in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens der Klinik F.___ ausgeführt, auf neurologischem Fachgebiet habe sich kein ausreichender klinischer Störungsbefund ergeben, der gegen eine volle Einsetz barkeit (100%-Rendement, 100%iges Pensum) des Begutachteten in der zuletzt ausgeübten oder jeder vergleichbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung eines Ausschlusses schwerer körperlicher Arbeiten und häufiger Zwangshaltungen der LWS sprechen würden. Diese Einschätzung gelte aus Sicht des neurologischen Gutachters sowohl ab dieser Begutachtung als auch spätestens ab Januar 200 5. Der psychiatrische Gutachter habe demgegenüber keine Hinweise für eine bestehende oder jemals bestandene psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erheben können ( Urk. 7/88/1-2) . Gemäss dieser Beurteilung wird vom Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen , dass seit 2005 von einem im Wesentlichen gleichgebliebenen Gesundheitszustand ausgegangen werden muss. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin , wonach aufgrund der erwähnten Befunden/Diagnosen von einer erheblichen gesundheitlichen Ver besserung im Sinne von Art. 17 ATSG auszugehen sei, kann aufgrund der gut achterlichen Eins chätzungen nicht gefolgt werden. Was die zervikale Myelopa thie betrifft, ha t eine solche nach
Ansicht des neurologischen Gutachters zudem gar nie bestanden.
Da eine massgebende Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse seit dem letzten Rentenentscheid n icht ausgewiesen ist, müssen die gutachterlichen Einschätzungen der Klinik F.___ als blosse Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts qualifiziert werden. Dies vermag die revisionsweise Einstellung der Invalidenrente nicht zu rechtfertigen. 7.4
Zu prüfen bleibt, ob sich die ursprüngliche Rentenverfügung allenfalls als zwei fellos unrichtig erweist.
Dr. D.___ hatte in seiner Beurteilung ( Urk. 7/47/5-6) ausgeführt, durch die erlittene Fraktur, die operative Sanierung derselben, das Zervikalsyndrom und die möglicherweise beginnende Myelopa thie sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit bzw. Beweglichkeit ein geschränkt. Alle drei Ursachen bedeuteten derzeit eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer müsse sich nicht häufig bücken und keine schweren Lasten tragen. An anderer Stelle, im Zusammenhang mit der Zusatzfrage nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit, hatte der Gutachter demgegenüber erklärt, seitens der konsolidierten Fraktur wäre der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Die hinzugekommenen Störungen an den Armen (Zervikobrachialsyndrom) und der Umstand, dass der Versicherte schon seit längerem nicht mehr gearbeitet habe, begründeten derzeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Frage der beginnenden zervikalen Myelopathie im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit bleibe offen, zurzeit habe sie keine kli nische Relevanz, müsse aber im Verlauf kontrolliert werden ( Urk. 7/47/7). Wie derum an anderer Stelle, im Zusammenhang mit der Frage nach dem zeitlichen Verlauf, hatte Dr. D.___ sodann angegeben, wann genau das Zervikobra chialsyndrom aufgetreten sei, könne heute nicht genau bestimmt werde n , jedoch ermögliche dieses zurzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/47/7) . Gemäss diesen Erwägungen erscheinen die Angaben von Dr. D.___ zur Ursache für die 50%ige Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich. Es kann nicht nachvollzogen werden, ob das Zervikobrachialsyndrom nun alleine oder zusammen mit anderen Faktoren für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist. Für sich betrachtet erscheinen auch die Ausführungen im Rahmen der „Beur teilung“ nicht schlüssig, wonach die erlittene Fraktur, die operative Sanierung derselben, das Zervikalsyndrom und die möglicherweise beginnende Myelopa thie die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit darstellten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass von Seiten des neurologischen Gutachters der Klinik F.___
plausibel dargelegt wurde, eine zervikale Myel o pathie sei weder klinisch noch bildmorphologisch jemals belegt worden noch angesichts des jetzigen Befundes wahrscheinlich, die genannte rentenbegründende Diagnose sei also nicht wahr scheinlich (gewese
n) und zu revidieren ( Urk. 7/88/32) . Beruhte die betreffende Beurteilung von Dr. D.___ somit unter anderem auf einer Verdachtsdiag nose, welche sich in der Folge nicht bestätigte, so muss jene als zweifellos unrichtig angesehen werden. Ebenso wenig schlüssig ist die Beantwortung der Zusatzfrage betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit von Dr. D.___ zu qualifizieren, wonach das Zervikobrachialsyndrom und der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon seit längerem nicht mehr gearbeitet habe, als ursäch lich für die 50%ige Einschränkung anzusehen seien. Bei eben diesem letzteren Umstand handelt es sich um einen IV-fremden Fak tor, welcher bei der medizi nischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Rolle spielen kann.
Augenfällig ist bei dieser Zusatzfrage sodann insbesondere der Widerspruch zur „Beurtei lung“. Während bei letzterer die erlittene Fraktur bzw. die operative Sanierung und die möglicherweise beginnende Myelopathie noch als Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit angesehen wurden, wird bei der Zusatzfrage ausgeführt, seitens der konsolidierten Fraktur wäre der Versicherte voll arbeitsfähig und sei die Myelopathie ohne klinische Relevanz bzw. bleibe deren Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit offen.
Gesamthaft ist festzustellen, dass die Invaliditätsbemes sung im Rahmen des ursprünglichen Rentenprüfungsverfahrens auf keiner nachvollziehba ren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit basierte. Eine solche
Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unric htig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 2 5. September 2009 E.3.1.3 mit Hinweisen). Unter Bejahung eines Wiedererwägungsgrundes war die Beschwerdegegnerin daher befugt, die ursprüngliche Renten verfügung vom 6. April 2010 aufzuheben. 8.
Bei der Wiedererwägung einer formell recht skräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheen tscheides, sei es im Rahmen der substitu ierten Begründung bei Gelegenheit eine s Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezi fisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion
stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futur o einen rechtskonformen Zustand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis
Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3 S. 293 ff.; Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, mus s die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies – wie vorliegend - der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2), sin d die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futur o zu prüfen (Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1). Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprüngliche n Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Re vision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeit punkt der Verfügung od er des Einspracheentscheides zu ermitteln (in diesem Sinne auch Urteil I 859/05 vom 1
0. Mai 2006 E. 2.3), woraus sich die Anspruchsberechtigung und alle nfalls der Umfang des Anspruchs ergeben ( Art. 28 Abs. 2 IVG; Urteil 9C_11/2008 vom 2 9. April 2008 E. 4.2.1).
Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich aufgrund der aktenmässig dokumentier ten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Invaliditätsgrad zuverlässig ermitteln lässt. Diesbezüg lich wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass das Gutachten der Klinik F.___
für die Beurteilung des Rentenanspruchs eine beweistaugliche Grundlage darstellt . Gestützt auf diese medizinische Beurteilung ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkei ten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Die Einstellung der Rente in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. März 2012 erweist sich im Ergebnis somit als korrekt bzw. ist sie mit der substituierten Begründung der Wiederer wägung zu schützen. 9.
9.1
Der Beschwerdeführer lässt vortragen, von der Beschwerdeführer sei in unzulässi ger Weise ausser Acht gelassen worden, dass gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurück gelegt hätten, eine Rentenaufhebung die vorgängige Durchführung von Einglie derungsmassnahmen voraussetze. 9.2
Im Regelfall ist eine medizinis ch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbste ingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise E rfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistung sfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei
hervor geht, dass die Verwertung eines best immten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigend er Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010, E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Diese Rechtsprechung ist grundsät zlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungswei se) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betr ifft, welche das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskr iterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. Mä rz 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallen den Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) bzw. gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstands anspruch geltend machen könnten; es wird ihnen l ediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 367/2011 vom 1 0. August 2011 E. 3.3). 9.3
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Renteneinstellung im März 2012 das 5 5. Altersjahr bereits überschritten. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch davon auszugehen, dass die Verw ertbarkeit des noch vorhandenen Restleistungsvermögens grundsätzlich gewährleistet erscheint. So geht aus der Beurteilung der Klinik F.___
hervor , dass dem Beschwerdeführer seine ange stammte Arbeit als Reinigungskraft bei den VBZ Trambetrieben der Stadt Zürich, die er von 1991 bis zu seinem Unfall im Jahr 2005 inne hatte uneinge schränkt zumutbar ist , wie er auch in der Lage ist , jede andere vergleichbare Tätigkeit zu einem 100%-Pensum auszuüben. Bei einem derartigen medizinisch- theoretischen Zumutbarkeitsprofil steht einer Selb steingliederung objektiv betrachtet nichts entgegen. Im Übrigen wurde auch von Seiten der Gutachter der Klinik F.___ die Frage, ob berufliche Massnahmen bzw. Integrations massnahmen zurzeit a ussichtsreich seien, dahingehend beantwortet, solche Massnahmen seien medizinisch nicht begründbar, es bestehe per sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/88/30 ). Schliesslich ist von Bedeutung, dass der Rentenbezug nur für eine relativ kurze Zeit erfolgte . Gesamthaft ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin vor der Renteneinstellung von der Durchführung von Eingliederungs massnahmen abgesehen hat. 1 0.
10.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde in sämtlichen Punkten abzuweisen. 10.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger