Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, arbeitete als Mauer und meldete sich am 16. Januar 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Massnahmen) an. Als gesundheitliche Beschwerden führte er an: Hirnblutung, Schwindel, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Depression und Angstzustände nach einem Sturz aus einer Höhe von vier Metern auf der Bau stelle [am 19. Dezember 2000] (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten am 9. März 2006 ab 1. Dezember 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 7/49; Urk. 7/53), nachdem sie ihm am 30. November 2005 mitgeteilt hatte, dass er im Rahmen der Schadenmin derungspflicht
seine psychischen Beschwerden therapeutisch angehen müsse (Urk. 7/42).
Mit Mitteilung vom 3. April 2008 wurde der Anspruch auf die laufende ganze Rente revis ionsweise bestätigt (Urk. 7/83).
Anlässlich des im Jahr 2010 dur chgeführten Revisionsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 7/85). G estützt auf das aus diesem Anlass eingeholte interdisziplinäre Gut achten des Y.___ vom 23. November 2011 (Urk. 7/102) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Januar 2012 mit, dass der ursprüngliche Rentenbescheid nicht nachvollziehbar sei und die Verfügung vom 9. März 2006 deshalb wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Urk. 7/107). Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Februar 2012 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/115; ergänzende Begründung vom 21. März 2012, Urk. 7/117), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid mit Verfügung vom 10. April 2012 (Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 14. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um die Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In ihrer Beschwerdeant wort vom 2. Juli 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 2 1.2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2 .2
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren ten ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen) . 1.2.3
Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, und für die Bemessung des Invali ditätsgrads ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterla gen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens ist zunächst zu prüfen, ob sich die gesund heitlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Rentenzusprache mit Verfügung vom 9. März 2006 leistungserheblich verändert haben (E. 1.1). 2. 2
Die damalige Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
Der Beschwerdeführer stürzte am 19. Dezember 2000 bei der Arbeit auf einer Baustelle aus einer Höhe von ca. 4 Metern (Urk. 7/12/86).
Ab
8. Mai 2001 arbeite te er wieder vollzeitlich
als Maurer . Am 18. Dezember 2002 gab er seine Erwerbstätigkeit auf (Urk. 7/41). Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, führte in seinem Gutachten zuhan den der Schweizerischen Unfallversicherungsans talt (SUVA) vom 12. August 2005 an, dass beim Beschwerdeführer rein vom Unfallgeschehen her kein bleiben der organischer Gesundheitsschaden, insbesondere kein Schädel-Hirntrauma, vorliege, wie dies anfänglich fälschlicherweise so diagnostiziert worden sei. Eine Einschränkung sei
– auch aufgrund der ärztlichen Fehlbeurteilungen – vielmehr auf dem psychischen Gebiet anzunehmen (Urk. 7/33). Vom 6. August bis am 1. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer in der A.___
statio när behandelt (Urk. 7/15). Vom 17. Dezember 2003 bis am 8. März 2004 war er in der Tagesklinik der B.___ in Behandlung (Urk. 7/19). Vom 15. März bis 12. Mai 2004 wurde er im C.___ und vom 16. August bis 19. September 2004 in der D.___
behandelt (Urk. 7/20; Urk. 7/27) . Die Beschwerdegegnerin legte den Fall RAD-Arzt Dr. med. E.___ vor, der am 16. September 2005 empfahl, den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 7/41). Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seiner Expertise vom 12. November 2005 an, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1), an einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) sowie an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) leide . Die beiden erstgenannten Diagnosen würden eine Arbeitsfähigkeit zurzeit ausschliessen (Urk. 7/37). Im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen am 28. November 2005 erläuterte er, dass zunächst das depressive Zustandsbild durch eine antidepressive Medikation verbessert werden sollte, um hernach die PTBS gezielt mit entsprechenden Psychotherapieverfahren anzugehen. Momentan sei der Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht nicht in der Lage, die in seinem Beruf geforderten Arbeits leistungen zu erbringen (Urk 7/40). RAD-Arzt Dr. E.___ gab am 16. November 2005 an, dass man sich den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens bezüglich des psychischen Leidens und dessen Auswirkungen auf das Leis tungsvermögen anschliessen und gegenwärtig eine vollständige Arbeitsunfähig keit annehmen könne. Weiter empfahl er, eine Schadenminderungspflicht (Psy chotherapie) aufzuerlegen (Urk. 7/41). 2.3
2.3.1
Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens gab der Be schwerdeführer an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er habe starke Schmerzen im Rücken und im rechten Bein, leide insbesondere an Vergesslichkeit, Schlaflosigkeit und Schwindel. Manchmal könne er sich nicht selber An- und Auskleiden. Mit dem Auto könne er vereinzelt kurze Strecken bis in die Stadt fahren. Er treibe keinen Sport mehr. Eine Erwerbstätigkeit könne er sich angesichts seines Gesundheitszustands nicht vorstellen. Er könne keine Computer- oder andere Büroarbeit verrichten und liege meist auf dem Rücken (Urk. 7/85). 2.3.2
Der Beschwerdeführer steht seit 2004 bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, in Behandlung. Dieser gab in seinem Bericht vom 16. November 2010 an, dass die Ursache für die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers in den Folgen des Schädel-Hirntrauma s vom 19. Dezember 2000 liege. Der Beschwerdeführer habe Nacken- und Kopfschmerzen und benötigte Anal gesie und Antidepressiva. Es kämen keinerlei Erwerbstätigkeiten in Frage. Nach dem schweren Schädel-Hirntrauma bestehe unverändert ein ausgeprägtes, zer vikozephales Beschwerdebild. Es lasse sich noch immer eine Afferenzstörung am rechten Auge nachweisen mit in den visuell evozierten Potentialen verklei nertem kortikalem Antwortsignal. Zusätzlich liege ein sensibles Hemisyndrom rechts vor . Ausserdem bestehe eine deutliche Depression, die offenbar behandelt werde. Diese Behandlung sei auch weiterhin erforderlich (Urk. 7/88). 2. 3.3
Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Bes chwerdeführer seit 2000 hausärzt lich be treu t, nannte am 18. Februar 2011 als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach S chädel-Hirntrauma mit Innenohr-B eschwerden sowie eine Angststörung . Ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit liege eine Diskushernie vor. Der Beschwerdeführer sei depressiv-ängstlich. Die Medikation erfolge mit Brufen 600 und Novalgin . Der Beschwer deführer sei seit 2000 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/90). 2.3.4
Im Y.___ wurde der Beschwerdeführer interdisziplinär (internistisch-neurologisch sowie psychiatrisch) begutachtet (Expertise vom 23. November 2011, Urk. 7/102) .
Es wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer eine diffuse Schwindelsympto matik, einen linksseitigen Tinnitus, episodische Kopfschmerzen sowie lumbale Rückenschmerzen angegeben habe, weswegen er sich als nicht mehr arbeitsfä hig erachte.
Die internistische Untersuchung habe das Bild eines 47-jährigen normosomen, kardiopulmonal kompensierten Exploranden in unauffälligem Allgemeinzustand gezeigt. Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hin weise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkran kung . Auch im Abdominalstatus
hätten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen . Korrelierend dazu fänden sich durchwegs Normalwerte in den La boruntersuchungen. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in Verweistätigkeiten.
In der neurologischen Untersuchung hätte sich ein diskretes Residuum einer S1-Wurzelläsion rechts finden lassen, das keine behindernde Funktionsstörung begründe. Der sonstige Neurostatus sei gänzlich unauffällig gewesen. Auch die Befunde am Bewegungsapparat seien im Wesentlichen normal gewesen. Die spontanen Bewegungsmuster seien komplett normal gewesen. Es habe sich keine durch Schmerzen erklärbare Bewegungseinschränkung beobachten lassen. Lediglich in der Untersuchung sei es zu erheblichen Befundbetonungen durch den Beschwerdeführer gekommen. Ein nachvollziehbares vestibuläres Syndrom bestehe nicht. Die Bandscheibenhernie L5/S1 könne als verheilt betrachtet wer den. Es bestehe keine radikuläre Schmerzsymptomatik für die Segmente S1 oder L 5. Aus neurologischer Sicht bestehe somit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Es müsse betont werden, dass zu keinem Zeitpunkt die Diagnose eines schweren Schädel-Hirntraumas zu stellen gewesen sei.
In der psychiatrischen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer gegen wärtig keine psychiatrische Diagnose stellen lassen. Die in den Unterlagen immer wieder erwähnte depressive Störung, habe sich im psychiatrischen Un tersuchungsgespräch nicht feststellen lassen. Der Beschwerdeführer zeige keine Hinweise für eine depressive Episode. Er zeige keine depressive Stimmung in einem ungewöhnlichen Ausmass. Er zeige auch keinen Interessen- oder Freud verlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm gewesen seien . Er lese gerne Zeitung, schaue gerne fern oder spiele auch gerne mit dem Gross kind . Im Untersuchungsgespräch habe sich kein verminderter Antrieb oder eine gestei gerte Ermüdbarkeit nachweisen lassen. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch keinen Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls gezeigt; ebenso wenig habe er unbegründete Selbstvorwürfe oder ausgeprägte unange messene Schuldgefühle. Es bestünden keine wiederkehrenden Gedanken an den Tod oder an Suizid. Es lägen weder ein vermindertes Denk- oder Kon zen trati onsvermögen, noch Unschlüssigkeit oder Unentschlossenheit vor. Es habe sich im Gespräch auch keine psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung nach weisen lassen. Der Beschwerdeführer leide nicht unter Appetit ver lust oder ge steigertem Appetit mit entsprechender Gewichtsveränderung. Die beste henden Schlafstörungen könnten auch aufgrund einer mangelnden Tages struk tur inter pretiert werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege eben falls nicht vor. Es lägen keine anhaltenden Erinnerungen oder ein Wieder erle ben der Belastung oder aufdringliche Nachhallerinnerungen (Flash back) vor. Der Beschwerdeführer meide auch keine Umstände, welche der trauma ti sie ren den Be lastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen würden. Er sei auch nach dem Unfallereignis noch länger als ein Jahr auf dem Bau arbeiten gegan gen. Das Schmerzgeschehen des Beschwerdeführers könne nicht als un über wind bar bezeichnet werden. Es liege keine schwere psychiatrische oder soma tische Komorbidität vor; es zeige sich keine Persönlichk eitsstörung. Der Beschwerde führer sei nicht aus allen Bere ichen des Lebens ausgeschlossen; er sei familiär integriert, habe eine Ehe, die gut laufe, kümmere sich um das Enkel kind und habe Kontakt mit seinen Geschwistern. Es handle sich auch nicht um ein Schmerzgeschehen, das therapeutisch nicht angehbar sei, vielmehr lasse sich der Beschwerdeführer selber weder psychopharmakologisch noch psycho thera peu tisch behandeln. Aus psychiatrischer Sicht sei er daher zu 100 % ar beits fä hig. Er sei pünktlich, könne seinen Verpflichtungen nachgehen, scheine sich um seine Familie zu kümmern und sei auch im Untersuchungsgespräch angepasst gewesen.
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus internistischer, neurologischer und psychiatrisch er Sicht zu 100 % arbeitsfähig. 2.4
Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom
9. März 2006 erfolgte aufgrund der damals diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung so wie einer schweren depressiven Episode. Aus der ausführlichen psychiatrischen Y.___ -Expertise geht hervor, dass diese Beschwerdebilder heute nicht diagnosti ziert werden können. Die Gutachter haben nachvollziehbar aufgezeigt, dass kei nerlei Befunde oder Symptome erhoben werden können, durch welche eine psy chiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden könnte. Beim Beschwerdeführer besteht heute keine depressive Symp tomatik; auch gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttrauma tischen Belastungsstörung. Aus den Ausführungen der Y.___ -Gutachter ist ersichtlich, dass auch keine anderen psychischen Störungen (mit oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) diagnostiziert werden können
- so insbeson dere auch keine somatoforme Schmerzstörung . Eine hiervon abweichende fach ärztlich-psychiatrische Beurteilung liegt nicht vor. Der behandelnde Neurologe Dr. G.___ gab lediglich an, dass eine deutliche Depression bestehe und ging fälschlicherweise davon aus, dass diese behandelt werde. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. H.___, führte an, dass der Beschwerdeführer „depressiv-ängstlich“ sei, ohne jedoch entsprechende Befunde zu nennen oder ein psychi atrisches Krankheitsbild zu diagnostizieren. Aus d iesen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte kann aus psychiatrischer Sicht nichts gewonnen werden.
Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom 9. März 2006 lagen keine somatischen Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte kann auch nicht entnommen werden, dass sich die somatische Situation seit damals verschlechtert hätte . Dr. G.___ erachtet e den Beschwerdeführer insbesondere wegen Nacken- und Kopfschmerzen als vollst ändig arbeitsunfähig, dies aber bereits seit dem Unfall ereignis im Dezember 200 0. Er führte diese Einschätzung auf ein damals erlitte nes schweres Schädel-Hirntrauma zurück, was aber gemäss den damaligen ärztlichen Berichten nachweislich nie vorlag. Vielmehr war es dem Beschwer de führer wenige Monate nach dem Sturz auf der Baustelle möglich, während eineinhalb Jahren in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer auf dem Bau zu arbeiten. Wenn Dr. G.___ in diesem Zusammenhang von eine m unveränder ten zervikozephalen Beschwerdebild spricht, kann dieser Auffassung aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden. Auch Dr. H.___
diagnostizierte mit den angegebenen Innenohrbeschwerden keine Erkrankung, welche neuerdings eine vollständig eingeschränkte Arbeitsfä higkeit plausibilisieren liesse . Aus den internistischen und neurologischen Untersuchungsbefunden im Y.___ -Gutachten geht vielmehr hervor, dass auch somatisch keinerlei Beschwerden mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht – wie schon im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzu sprache im Jahr 2006 – unveränder t vollständig arbeitsfähig . Ferner können wie gesehen heute keinerlei psychiatrischen Erkrankungen mehr
diagnostiziert wer den, womit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. 2.5
Bei dieser Sachlage liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor und es kann offenbleiben, ob die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung nicht als zweifellos unrichtig zu betrachten wäre, wie dies die Verwaltung an genommen hat.
Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, besteht
kein Rentenanspruch mehr, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist, was zur Abweisung der Be schwerde führt .
3. 3.1
Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist damit in Gutheissung des beschwerdeweise gestellten Ge suchs Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorl iegende Verfahren zu bestellen. 3.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3
Der mit Honorarnote vom
19. November 2013 (Urk. 11) geltend gemachte Auf wand von 7,16 Stunden und Fr. 60 .-- Barauslagen erscheint der Sache ange messen, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger, für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1‘611.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen ist. 3.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Anwaltsentschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. Mai 2012 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, arbeitete als Mauer und meldete sich am 16. Januar 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Massnahmen) an. Als gesundheitliche Beschwerden führte er an: Hirnblutung, Schwindel, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Depression und Angstzustände nach einem Sturz aus einer Höhe von vier Metern auf der Bau stelle [am 19. Dezember 2000] (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten am 9. März 2006 ab 1. Dezember 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 7/49; Urk. 7/53), nachdem sie ihm am 30. November 2005 mitgeteilt hatte, dass er im Rahmen der Schadenmin derungspflicht
seine psychischen Beschwerden therapeutisch angehen müsse (Urk. 7/42).
Mit Mitteilung vom 3. April 2008 wurde der Anspruch auf die laufende ganze Rente revis ionsweise bestätigt (Urk. 7/83).
Anlässlich des im Jahr 2010 dur chgeführten Revisionsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 7/85). G estützt auf das aus diesem Anlass eingeholte interdisziplinäre Gut achten des Y.___ vom 23. November 2011 (Urk. 7/102) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Januar 2012 mit, dass der ursprüngliche Rentenbescheid nicht nachvollziehbar sei und die Verfügung vom 9. März 2006 deshalb wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Urk. 7/107). Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Februar 2012 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/115; ergänzende Begründung vom 21. März 2012, Urk. 7/117), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid mit Verfügung vom 10. April 2012 (Urk. 2) .
E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 2 1.2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.2 .2
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren ten ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen) .
E. 1.2.3 Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, und für die Bemessung des Invali ditätsgrads ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterla gen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 14. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um die Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In ihrer Beschwerdeant wort vom 2. Juli 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
E. 2.1 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens ist zunächst zu prüfen, ob sich die gesund heitlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Rentenzusprache mit Verfügung vom 9. März 2006 leistungserheblich verändert haben (E. 1.1). 2. 2
Die damalige Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
Der Beschwerdeführer stürzte am 19. Dezember 2000 bei der Arbeit auf einer Baustelle aus einer Höhe von ca. 4 Metern (Urk. 7/12/86).
Ab
8. Mai 2001 arbeite te er wieder vollzeitlich
als Maurer . Am 18. Dezember 2002 gab er seine Erwerbstätigkeit auf (Urk. 7/41). Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, führte in seinem Gutachten zuhan den der Schweizerischen Unfallversicherungsans talt (SUVA) vom 12. August 2005 an, dass beim Beschwerdeführer rein vom Unfallgeschehen her kein bleiben der organischer Gesundheitsschaden, insbesondere kein Schädel-Hirntrauma, vorliege, wie dies anfänglich fälschlicherweise so diagnostiziert worden sei. Eine Einschränkung sei
– auch aufgrund der ärztlichen Fehlbeurteilungen – vielmehr auf dem psychischen Gebiet anzunehmen (Urk. 7/33). Vom 6. August bis am 1. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer in der A.___
statio när behandelt (Urk. 7/15). Vom 17. Dezember 2003 bis am 8. März 2004 war er in der Tagesklinik der B.___ in Behandlung (Urk. 7/19). Vom 15. März bis 12. Mai 2004 wurde er im C.___ und vom 16. August bis 19. September 2004 in der D.___
behandelt (Urk. 7/20; Urk. 7/27) . Die Beschwerdegegnerin legte den Fall RAD-Arzt Dr. med. E.___ vor, der am 16. September 2005 empfahl, den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 7/41). Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seiner Expertise vom 12. November 2005 an, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1), an einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) sowie an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) leide . Die beiden erstgenannten Diagnosen würden eine Arbeitsfähigkeit zurzeit ausschliessen (Urk. 7/37). Im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen am 28. November 2005 erläuterte er, dass zunächst das depressive Zustandsbild durch eine antidepressive Medikation verbessert werden sollte, um hernach die PTBS gezielt mit entsprechenden Psychotherapieverfahren anzugehen. Momentan sei der Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht nicht in der Lage, die in seinem Beruf geforderten Arbeits leistungen zu erbringen (Urk 7/40). RAD-Arzt Dr. E.___ gab am 16. November 2005 an, dass man sich den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens bezüglich des psychischen Leidens und dessen Auswirkungen auf das Leis tungsvermögen anschliessen und gegenwärtig eine vollständige Arbeitsunfähig keit annehmen könne. Weiter empfahl er, eine Schadenminderungspflicht (Psy chotherapie) aufzuerlegen (Urk. 7/41).
E. 2.3.1 Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens gab der Be schwerdeführer an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er habe starke Schmerzen im Rücken und im rechten Bein, leide insbesondere an Vergesslichkeit, Schlaflosigkeit und Schwindel. Manchmal könne er sich nicht selber An- und Auskleiden. Mit dem Auto könne er vereinzelt kurze Strecken bis in die Stadt fahren. Er treibe keinen Sport mehr. Eine Erwerbstätigkeit könne er sich angesichts seines Gesundheitszustands nicht vorstellen. Er könne keine Computer- oder andere Büroarbeit verrichten und liege meist auf dem Rücken (Urk. 7/85).
E. 2.3.2 Der Beschwerdeführer steht seit 2004 bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, in Behandlung. Dieser gab in seinem Bericht vom 16. November 2010 an, dass die Ursache für die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers in den Folgen des Schädel-Hirntrauma s vom 19. Dezember 2000 liege. Der Beschwerdeführer habe Nacken- und Kopfschmerzen und benötigte Anal gesie und Antidepressiva. Es kämen keinerlei Erwerbstätigkeiten in Frage. Nach dem schweren Schädel-Hirntrauma bestehe unverändert ein ausgeprägtes, zer vikozephales Beschwerdebild. Es lasse sich noch immer eine Afferenzstörung am rechten Auge nachweisen mit in den visuell evozierten Potentialen verklei nertem kortikalem Antwortsignal. Zusätzlich liege ein sensibles Hemisyndrom rechts vor . Ausserdem bestehe eine deutliche Depression, die offenbar behandelt werde. Diese Behandlung sei auch weiterhin erforderlich (Urk. 7/88). 2.
E. 2.3.4 Im Y.___ wurde der Beschwerdeführer interdisziplinär (internistisch-neurologisch sowie psychiatrisch) begutachtet (Expertise vom 23. November 2011, Urk. 7/102) .
Es wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer eine diffuse Schwindelsympto matik, einen linksseitigen Tinnitus, episodische Kopfschmerzen sowie lumbale Rückenschmerzen angegeben habe, weswegen er sich als nicht mehr arbeitsfä hig erachte.
Die internistische Untersuchung habe das Bild eines 47-jährigen normosomen, kardiopulmonal kompensierten Exploranden in unauffälligem Allgemeinzustand gezeigt. Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hin weise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkran kung . Auch im Abdominalstatus
hätten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen . Korrelierend dazu fänden sich durchwegs Normalwerte in den La boruntersuchungen. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in Verweistätigkeiten.
In der neurologischen Untersuchung hätte sich ein diskretes Residuum einer S1-Wurzelläsion rechts finden lassen, das keine behindernde Funktionsstörung begründe. Der sonstige Neurostatus sei gänzlich unauffällig gewesen. Auch die Befunde am Bewegungsapparat seien im Wesentlichen normal gewesen. Die spontanen Bewegungsmuster seien komplett normal gewesen. Es habe sich keine durch Schmerzen erklärbare Bewegungseinschränkung beobachten lassen. Lediglich in der Untersuchung sei es zu erheblichen Befundbetonungen durch den Beschwerdeführer gekommen. Ein nachvollziehbares vestibuläres Syndrom bestehe nicht. Die Bandscheibenhernie L5/S1 könne als verheilt betrachtet wer den. Es bestehe keine radikuläre Schmerzsymptomatik für die Segmente S1 oder L 5. Aus neurologischer Sicht bestehe somit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Es müsse betont werden, dass zu keinem Zeitpunkt die Diagnose eines schweren Schädel-Hirntraumas zu stellen gewesen sei.
In der psychiatrischen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer gegen wärtig keine psychiatrische Diagnose stellen lassen. Die in den Unterlagen immer wieder erwähnte depressive Störung, habe sich im psychiatrischen Un tersuchungsgespräch nicht feststellen lassen. Der Beschwerdeführer zeige keine Hinweise für eine depressive Episode. Er zeige keine depressive Stimmung in einem ungewöhnlichen Ausmass. Er zeige auch keinen Interessen- oder Freud verlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm gewesen seien . Er lese gerne Zeitung, schaue gerne fern oder spiele auch gerne mit dem Gross kind . Im Untersuchungsgespräch habe sich kein verminderter Antrieb oder eine gestei gerte Ermüdbarkeit nachweisen lassen. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch keinen Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls gezeigt; ebenso wenig habe er unbegründete Selbstvorwürfe oder ausgeprägte unange messene Schuldgefühle. Es bestünden keine wiederkehrenden Gedanken an den Tod oder an Suizid. Es lägen weder ein vermindertes Denk- oder Kon zen trati onsvermögen, noch Unschlüssigkeit oder Unentschlossenheit vor. Es habe sich im Gespräch auch keine psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung nach weisen lassen. Der Beschwerdeführer leide nicht unter Appetit ver lust oder ge steigertem Appetit mit entsprechender Gewichtsveränderung. Die beste henden Schlafstörungen könnten auch aufgrund einer mangelnden Tages struk tur inter pretiert werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege eben falls nicht vor. Es lägen keine anhaltenden Erinnerungen oder ein Wieder erle ben der Belastung oder aufdringliche Nachhallerinnerungen (Flash back) vor. Der Beschwerdeführer meide auch keine Umstände, welche der trauma ti sie ren den Be lastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen würden. Er sei auch nach dem Unfallereignis noch länger als ein Jahr auf dem Bau arbeiten gegan gen. Das Schmerzgeschehen des Beschwerdeführers könne nicht als un über wind bar bezeichnet werden. Es liege keine schwere psychiatrische oder soma tische Komorbidität vor; es zeige sich keine Persönlichk eitsstörung. Der Beschwerde führer sei nicht aus allen Bere ichen des Lebens ausgeschlossen; er sei familiär integriert, habe eine Ehe, die gut laufe, kümmere sich um das Enkel kind und habe Kontakt mit seinen Geschwistern. Es handle sich auch nicht um ein Schmerzgeschehen, das therapeutisch nicht angehbar sei, vielmehr lasse sich der Beschwerdeführer selber weder psychopharmakologisch noch psycho thera peu tisch behandeln. Aus psychiatrischer Sicht sei er daher zu 100 % ar beits fä hig. Er sei pünktlich, könne seinen Verpflichtungen nachgehen, scheine sich um seine Familie zu kümmern und sei auch im Untersuchungsgespräch angepasst gewesen.
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus internistischer, neurologischer und psychiatrisch er Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
E. 2.4 Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom
9. März 2006 erfolgte aufgrund der damals diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung so wie einer schweren depressiven Episode. Aus der ausführlichen psychiatrischen Y.___ -Expertise geht hervor, dass diese Beschwerdebilder heute nicht diagnosti ziert werden können. Die Gutachter haben nachvollziehbar aufgezeigt, dass kei nerlei Befunde oder Symptome erhoben werden können, durch welche eine psy chiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden könnte. Beim Beschwerdeführer besteht heute keine depressive Symp tomatik; auch gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttrauma tischen Belastungsstörung. Aus den Ausführungen der Y.___ -Gutachter ist ersichtlich, dass auch keine anderen psychischen Störungen (mit oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) diagnostiziert werden können
- so insbeson dere auch keine somatoforme Schmerzstörung . Eine hiervon abweichende fach ärztlich-psychiatrische Beurteilung liegt nicht vor. Der behandelnde Neurologe Dr. G.___ gab lediglich an, dass eine deutliche Depression bestehe und ging fälschlicherweise davon aus, dass diese behandelt werde. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. H.___, führte an, dass der Beschwerdeführer „depressiv-ängstlich“ sei, ohne jedoch entsprechende Befunde zu nennen oder ein psychi atrisches Krankheitsbild zu diagnostizieren. Aus d iesen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte kann aus psychiatrischer Sicht nichts gewonnen werden.
Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom 9. März 2006 lagen keine somatischen Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte kann auch nicht entnommen werden, dass sich die somatische Situation seit damals verschlechtert hätte . Dr. G.___ erachtet e den Beschwerdeführer insbesondere wegen Nacken- und Kopfschmerzen als vollst ändig arbeitsunfähig, dies aber bereits seit dem Unfall ereignis im Dezember 200 0. Er führte diese Einschätzung auf ein damals erlitte nes schweres Schädel-Hirntrauma zurück, was aber gemäss den damaligen ärztlichen Berichten nachweislich nie vorlag. Vielmehr war es dem Beschwer de führer wenige Monate nach dem Sturz auf der Baustelle möglich, während eineinhalb Jahren in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer auf dem Bau zu arbeiten. Wenn Dr. G.___ in diesem Zusammenhang von eine m unveränder ten zervikozephalen Beschwerdebild spricht, kann dieser Auffassung aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden. Auch Dr. H.___
diagnostizierte mit den angegebenen Innenohrbeschwerden keine Erkrankung, welche neuerdings eine vollständig eingeschränkte Arbeitsfä higkeit plausibilisieren liesse . Aus den internistischen und neurologischen Untersuchungsbefunden im Y.___ -Gutachten geht vielmehr hervor, dass auch somatisch keinerlei Beschwerden mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht – wie schon im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzu sprache im Jahr 2006 – unveränder t vollständig arbeitsfähig . Ferner können wie gesehen heute keinerlei psychiatrischen Erkrankungen mehr
diagnostiziert wer den, womit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat.
E. 2.5 Bei dieser Sachlage liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor und es kann offenbleiben, ob die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung nicht als zweifellos unrichtig zu betrachten wäre, wie dies die Verwaltung an genommen hat.
Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, besteht
kein Rentenanspruch mehr, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist, was zur Abweisung der Be schwerde führt .
3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist damit in Gutheissung des beschwerdeweise gestellten Ge suchs Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorl iegende Verfahren zu bestellen.
E. 3.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3.3 Der mit Honorarnote vom
19. November 2013 (Urk.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer ist auf §
E. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 11 ) geltend gemachte Auf wand von 7,16 Stunden und Fr. 60 .-- Barauslagen erscheint der Sache ange messen, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger, für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1‘611.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen ist.
E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Anwaltsentschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. Mai 2012 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich , wird m it Fr. 1‘611.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Besc hwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00511 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Slavik Urteil vom
2. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, arbeitete als Mauer und meldete sich am 16. Januar 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Massnahmen) an. Als gesundheitliche Beschwerden führte er an: Hirnblutung, Schwindel, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Depression und Angstzustände nach einem Sturz aus einer Höhe von vier Metern auf der Bau stelle [am 19. Dezember 2000] (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten am 9. März 2006 ab 1. Dezember 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 7/49; Urk. 7/53), nachdem sie ihm am 30. November 2005 mitgeteilt hatte, dass er im Rahmen der Schadenmin derungspflicht
seine psychischen Beschwerden therapeutisch angehen müsse (Urk. 7/42).
Mit Mitteilung vom 3. April 2008 wurde der Anspruch auf die laufende ganze Rente revis ionsweise bestätigt (Urk. 7/83).
Anlässlich des im Jahr 2010 dur chgeführten Revisionsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 7/85). G estützt auf das aus diesem Anlass eingeholte interdisziplinäre Gut achten des Y.___ vom 23. November 2011 (Urk. 7/102) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Januar 2012 mit, dass der ursprüngliche Rentenbescheid nicht nachvollziehbar sei und die Verfügung vom 9. März 2006 deshalb wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Urk. 7/107). Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Februar 2012 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/115; ergänzende Begründung vom 21. März 2012, Urk. 7/117), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid mit Verfügung vom 10. April 2012 (Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob X.___ am 14. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um die Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In ihrer Beschwerdeant wort vom 2. Juli 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 2 1.2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2 .2
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren ten ver fü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen) . 1.2.3
Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, und für die Bemessung des Invali ditätsgrads ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterla gen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). 2.
2.1
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens ist zunächst zu prüfen, ob sich die gesund heitlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Rentenzusprache mit Verfügung vom 9. März 2006 leistungserheblich verändert haben (E. 1.1). 2. 2
Die damalige Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
Der Beschwerdeführer stürzte am 19. Dezember 2000 bei der Arbeit auf einer Baustelle aus einer Höhe von ca. 4 Metern (Urk. 7/12/86).
Ab
8. Mai 2001 arbeite te er wieder vollzeitlich
als Maurer . Am 18. Dezember 2002 gab er seine Erwerbstätigkeit auf (Urk. 7/41). Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, führte in seinem Gutachten zuhan den der Schweizerischen Unfallversicherungsans talt (SUVA) vom 12. August 2005 an, dass beim Beschwerdeführer rein vom Unfallgeschehen her kein bleiben der organischer Gesundheitsschaden, insbesondere kein Schädel-Hirntrauma, vorliege, wie dies anfänglich fälschlicherweise so diagnostiziert worden sei. Eine Einschränkung sei
– auch aufgrund der ärztlichen Fehlbeurteilungen – vielmehr auf dem psychischen Gebiet anzunehmen (Urk. 7/33). Vom 6. August bis am 1. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer in der A.___
statio när behandelt (Urk. 7/15). Vom 17. Dezember 2003 bis am 8. März 2004 war er in der Tagesklinik der B.___ in Behandlung (Urk. 7/19). Vom 15. März bis 12. Mai 2004 wurde er im C.___ und vom 16. August bis 19. September 2004 in der D.___
behandelt (Urk. 7/20; Urk. 7/27) . Die Beschwerdegegnerin legte den Fall RAD-Arzt Dr. med. E.___ vor, der am 16. September 2005 empfahl, den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 7/41). Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seiner Expertise vom 12. November 2005 an, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1), an einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) sowie an einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) leide . Die beiden erstgenannten Diagnosen würden eine Arbeitsfähigkeit zurzeit ausschliessen (Urk. 7/37). Im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen am 28. November 2005 erläuterte er, dass zunächst das depressive Zustandsbild durch eine antidepressive Medikation verbessert werden sollte, um hernach die PTBS gezielt mit entsprechenden Psychotherapieverfahren anzugehen. Momentan sei der Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht nicht in der Lage, die in seinem Beruf geforderten Arbeits leistungen zu erbringen (Urk 7/40). RAD-Arzt Dr. E.___ gab am 16. November 2005 an, dass man sich den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens bezüglich des psychischen Leidens und dessen Auswirkungen auf das Leis tungsvermögen anschliessen und gegenwärtig eine vollständige Arbeitsunfähig keit annehmen könne. Weiter empfahl er, eine Schadenminderungspflicht (Psy chotherapie) aufzuerlegen (Urk. 7/41). 2.3
2.3.1
Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens gab der Be schwerdeführer an, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er habe starke Schmerzen im Rücken und im rechten Bein, leide insbesondere an Vergesslichkeit, Schlaflosigkeit und Schwindel. Manchmal könne er sich nicht selber An- und Auskleiden. Mit dem Auto könne er vereinzelt kurze Strecken bis in die Stadt fahren. Er treibe keinen Sport mehr. Eine Erwerbstätigkeit könne er sich angesichts seines Gesundheitszustands nicht vorstellen. Er könne keine Computer- oder andere Büroarbeit verrichten und liege meist auf dem Rücken (Urk. 7/85). 2.3.2
Der Beschwerdeführer steht seit 2004 bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, in Behandlung. Dieser gab in seinem Bericht vom 16. November 2010 an, dass die Ursache für die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers in den Folgen des Schädel-Hirntrauma s vom 19. Dezember 2000 liege. Der Beschwerdeführer habe Nacken- und Kopfschmerzen und benötigte Anal gesie und Antidepressiva. Es kämen keinerlei Erwerbstätigkeiten in Frage. Nach dem schweren Schädel-Hirntrauma bestehe unverändert ein ausgeprägtes, zer vikozephales Beschwerdebild. Es lasse sich noch immer eine Afferenzstörung am rechten Auge nachweisen mit in den visuell evozierten Potentialen verklei nertem kortikalem Antwortsignal. Zusätzlich liege ein sensibles Hemisyndrom rechts vor . Ausserdem bestehe eine deutliche Depression, die offenbar behandelt werde. Diese Behandlung sei auch weiterhin erforderlich (Urk. 7/88). 2. 3.3
Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Bes chwerdeführer seit 2000 hausärzt lich be treu t, nannte am 18. Februar 2011 als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach S chädel-Hirntrauma mit Innenohr-B eschwerden sowie eine Angststörung . Ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit liege eine Diskushernie vor. Der Beschwerdeführer sei depressiv-ängstlich. Die Medikation erfolge mit Brufen 600 und Novalgin . Der Beschwer deführer sei seit 2000 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/90). 2.3.4
Im Y.___ wurde der Beschwerdeführer interdisziplinär (internistisch-neurologisch sowie psychiatrisch) begutachtet (Expertise vom 23. November 2011, Urk. 7/102) .
Es wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer eine diffuse Schwindelsympto matik, einen linksseitigen Tinnitus, episodische Kopfschmerzen sowie lumbale Rückenschmerzen angegeben habe, weswegen er sich als nicht mehr arbeitsfä hig erachte.
Die internistische Untersuchung habe das Bild eines 47-jährigen normosomen, kardiopulmonal kompensierten Exploranden in unauffälligem Allgemeinzustand gezeigt. Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hin weise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkran kung . Auch im Abdominalstatus
hätten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen . Korrelierend dazu fänden sich durchwegs Normalwerte in den La boruntersuchungen. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in Verweistätigkeiten.
In der neurologischen Untersuchung hätte sich ein diskretes Residuum einer S1-Wurzelläsion rechts finden lassen, das keine behindernde Funktionsstörung begründe. Der sonstige Neurostatus sei gänzlich unauffällig gewesen. Auch die Befunde am Bewegungsapparat seien im Wesentlichen normal gewesen. Die spontanen Bewegungsmuster seien komplett normal gewesen. Es habe sich keine durch Schmerzen erklärbare Bewegungseinschränkung beobachten lassen. Lediglich in der Untersuchung sei es zu erheblichen Befundbetonungen durch den Beschwerdeführer gekommen. Ein nachvollziehbares vestibuläres Syndrom bestehe nicht. Die Bandscheibenhernie L5/S1 könne als verheilt betrachtet wer den. Es bestehe keine radikuläre Schmerzsymptomatik für die Segmente S1 oder L 5. Aus neurologischer Sicht bestehe somit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Es müsse betont werden, dass zu keinem Zeitpunkt die Diagnose eines schweren Schädel-Hirntraumas zu stellen gewesen sei.
In der psychiatrischen Untersuchung habe sich beim Beschwerdeführer gegen wärtig keine psychiatrische Diagnose stellen lassen. Die in den Unterlagen immer wieder erwähnte depressive Störung, habe sich im psychiatrischen Un tersuchungsgespräch nicht feststellen lassen. Der Beschwerdeführer zeige keine Hinweise für eine depressive Episode. Er zeige keine depressive Stimmung in einem ungewöhnlichen Ausmass. Er zeige auch keinen Interessen- oder Freud verlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm gewesen seien . Er lese gerne Zeitung, schaue gerne fern oder spiele auch gerne mit dem Gross kind . Im Untersuchungsgespräch habe sich kein verminderter Antrieb oder eine gestei gerte Ermüdbarkeit nachweisen lassen. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch auch keinen Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls gezeigt; ebenso wenig habe er unbegründete Selbstvorwürfe oder ausgeprägte unange messene Schuldgefühle. Es bestünden keine wiederkehrenden Gedanken an den Tod oder an Suizid. Es lägen weder ein vermindertes Denk- oder Kon zen trati onsvermögen, noch Unschlüssigkeit oder Unentschlossenheit vor. Es habe sich im Gespräch auch keine psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung nach weisen lassen. Der Beschwerdeführer leide nicht unter Appetit ver lust oder ge steigertem Appetit mit entsprechender Gewichtsveränderung. Die beste henden Schlafstörungen könnten auch aufgrund einer mangelnden Tages struk tur inter pretiert werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege eben falls nicht vor. Es lägen keine anhaltenden Erinnerungen oder ein Wieder erle ben der Belastung oder aufdringliche Nachhallerinnerungen (Flash back) vor. Der Beschwerdeführer meide auch keine Umstände, welche der trauma ti sie ren den Be lastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen würden. Er sei auch nach dem Unfallereignis noch länger als ein Jahr auf dem Bau arbeiten gegan gen. Das Schmerzgeschehen des Beschwerdeführers könne nicht als un über wind bar bezeichnet werden. Es liege keine schwere psychiatrische oder soma tische Komorbidität vor; es zeige sich keine Persönlichk eitsstörung. Der Beschwerde führer sei nicht aus allen Bere ichen des Lebens ausgeschlossen; er sei familiär integriert, habe eine Ehe, die gut laufe, kümmere sich um das Enkel kind und habe Kontakt mit seinen Geschwistern. Es handle sich auch nicht um ein Schmerzgeschehen, das therapeutisch nicht angehbar sei, vielmehr lasse sich der Beschwerdeführer selber weder psychopharmakologisch noch psycho thera peu tisch behandeln. Aus psychiatrischer Sicht sei er daher zu 100 % ar beits fä hig. Er sei pünktlich, könne seinen Verpflichtungen nachgehen, scheine sich um seine Familie zu kümmern und sei auch im Untersuchungsgespräch angepasst gewesen.
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus internistischer, neurologischer und psychiatrisch er Sicht zu 100 % arbeitsfähig. 2.4
Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom
9. März 2006 erfolgte aufgrund der damals diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung so wie einer schweren depressiven Episode. Aus der ausführlichen psychiatrischen Y.___ -Expertise geht hervor, dass diese Beschwerdebilder heute nicht diagnosti ziert werden können. Die Gutachter haben nachvollziehbar aufgezeigt, dass kei nerlei Befunde oder Symptome erhoben werden können, durch welche eine psy chiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden könnte. Beim Beschwerdeführer besteht heute keine depressive Symp tomatik; auch gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttrauma tischen Belastungsstörung. Aus den Ausführungen der Y.___ -Gutachter ist ersichtlich, dass auch keine anderen psychischen Störungen (mit oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) diagnostiziert werden können
- so insbeson dere auch keine somatoforme Schmerzstörung . Eine hiervon abweichende fach ärztlich-psychiatrische Beurteilung liegt nicht vor. Der behandelnde Neurologe Dr. G.___ gab lediglich an, dass eine deutliche Depression bestehe und ging fälschlicherweise davon aus, dass diese behandelt werde. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. H.___, führte an, dass der Beschwerdeführer „depressiv-ängstlich“ sei, ohne jedoch entsprechende Befunde zu nennen oder ein psychi atrisches Krankheitsbild zu diagnostizieren. Aus d iesen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte kann aus psychiatrischer Sicht nichts gewonnen werden.
Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit Verfügung vom 9. März 2006 lagen keine somatischen Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte kann auch nicht entnommen werden, dass sich die somatische Situation seit damals verschlechtert hätte . Dr. G.___ erachtet e den Beschwerdeführer insbesondere wegen Nacken- und Kopfschmerzen als vollst ändig arbeitsunfähig, dies aber bereits seit dem Unfall ereignis im Dezember 200 0. Er führte diese Einschätzung auf ein damals erlitte nes schweres Schädel-Hirntrauma zurück, was aber gemäss den damaligen ärztlichen Berichten nachweislich nie vorlag. Vielmehr war es dem Beschwer de führer wenige Monate nach dem Sturz auf der Baustelle möglich, während eineinhalb Jahren in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer auf dem Bau zu arbeiten. Wenn Dr. G.___ in diesem Zusammenhang von eine m unveränder ten zervikozephalen Beschwerdebild spricht, kann dieser Auffassung aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden. Auch Dr. H.___
diagnostizierte mit den angegebenen Innenohrbeschwerden keine Erkrankung, welche neuerdings eine vollständig eingeschränkte Arbeitsfä higkeit plausibilisieren liesse . Aus den internistischen und neurologischen Untersuchungsbefunden im Y.___ -Gutachten geht vielmehr hervor, dass auch somatisch keinerlei Beschwerden mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht – wie schon im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzu sprache im Jahr 2006 – unveränder t vollständig arbeitsfähig . Ferner können wie gesehen heute keinerlei psychiatrischen Erkrankungen mehr
diagnostiziert wer den, womit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. 2.5
Bei dieser Sachlage liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor und es kann offenbleiben, ob die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung nicht als zweifellos unrichtig zu betrachten wäre, wie dies die Verwaltung an genommen hat.
Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, besteht
kein Rentenanspruch mehr, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist, was zur Abweisung der Be schwerde führt .
3. 3.1
Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung sind erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist damit in Gutheissung des beschwerdeweise gestellten Ge suchs Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorl iegende Verfahren zu bestellen. 3.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3
Der mit Honorarnote vom
19. November 2013 (Urk. 11) geltend gemachte Auf wand von 7,16 Stunden und Fr. 60 .-- Barauslagen erscheint der Sache ange messen, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger, für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1‘611.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen ist. 3.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichts kosten und der Anwaltsentschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. Mai 2012 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird m it Fr. 1‘611.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Besc hwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik