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IV.2012.00506

Abweisung nach Neuanmeldung, keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2013-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___, geboren 1969, Mutt er von vier Kindern (Jahrgänge 1989, 1996, 1997, 2000), reiste 1998 von Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 6/2/1-3). Seit Ma i 200 0 arbeitete sie Teilze it als R einigungsangestellte für verschiedene Ar beitgeberinnen (Urk. 6/7) . Am 18. März 2003 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Beschwerden infolge eines am

19. März 2001 erlittenen Au tounfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Un fallversicherung (Urk. 6/16 und Urk. 6/19) bei, nahm berufliche und m e dizi ni sche Abklärungen vor und gab beim Z.___

ein po ly diszi plinäres Gutachten in Auftrag, welches am

3. Januar 2006 erstattet wurde (Urk. 6/42). Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren von X.___ ab (Urk. 6/45). 2. Am 8. September 2011 meldete sich X.___ wegen eines am 27. März 2011 erlittenen Krampfanfalles erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/54 und Urk. 6/67). Die IV-Stelle

liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 11. Oktober 2011,

Urk. 6/59) erstellen

und holte den Bericht von Dr. med. A.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Februar 2012 ein (Urk. 6/70/1-3).

Nach

entsprechendem Vorbescheid vom 9. März 2012 (Urk. 6/73) verneinte sie mit Verfügung vom 8. Mai 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten, da (nach wie vor) ke ine durch einen nachweisbaren Gesund heitsschaden verur sa cht e Erwerbsunfähigkeit bestehe

(Urk. 2). 3. Hiergegen erhob X.___ am 10. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinn gemäss, die Verfügung vom 8. Mai 2012 sei aufzuheben und es seien wei tere

medizinische Abklärung en vorzunehmen bzw. eine externe Begutachtung zu ver anlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeant wort vom

18. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Be schwerdefüh rer in am 2. Juli 2012 angezeigt wurde (Urk. 7). 4. Auf die Vorbringen de r Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund hei t verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenz bei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Inva li denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilf losigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise

geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilf losigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs be gründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen) . 2.

2.1

St reitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali den rente . Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand zwischen dem 3 1. Januar 2006, als die erste rentenabl ehnende Verfügung erging (Urk. 6/45), und dem 8. Mai 2012, als die vorliegend angefochtene Ver fügung erlassen wurde (Urk. 2), wese ntlich verschlechtert hat.

2.2

Bei Erlass der Verfügung vom 3 1. Januar 2006 stützte sich die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen auf die internistisch-rheumatologisch- psychiatrische Expertise de s Z.___ vom 3. Januar 2006 (Urk. 6/42). Die Z.___ -Gutachter nann ten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 6/42/22) : (1) ein cervicoc ephales und oberes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - ausgedehnten reaktiven Tendomyosen im Schultergürtel beidseits - Brac hialgien beidseits bei ausgepr ägtem myofaszialem Schmerzsyndrom mit TOS und referr ed

pain Symptomatik sowie Irritation de s peripheren Nervensystem s - ein em Status nach Autounfall am 1 9. März 2001 mit unklarer Kopfkontusion (2) ein Verdacht auf Thalassaemia

minor Die Z.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in einer behinderungs angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/42/ 26) . 2.3

Der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2012, mit der die Beschwerdegegne r in das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneinte, liegen folgende Arztbe richte zugrunde: 2.3.1

Die behandelnden Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des B.___ diagnostizierten in ihrem an Dr. A.___ ge richteten Austrittsbericht

Notfall vom 2 7. März 2011 einen Verdacht auf einen erstmaligen tonischen generalisierten Krampfanfall. Sie gaben an, die Be schwer deführeri n soll t e bis zur Durchführung des

Elektroenzephalogramms (EEG)

keine Fahrzeuge lenken. Die Arbeit als Raumpflegerin könne weiterhin ausgeführt werden (Urk. 6/70/8-9). 2.3.2

Med. pract .

C.___, Assistenzarzt an der Klinik für Neurologie des B.___, berichtete am 2 1. April 2011 zuhanden von Dr. A.___, dass der Neuro sta tus und die ambulant durchgeführten Untersuchungen (MRI Schädel vom 2 9. März 2011 und E EG vom 1 4. April 2011) unauffällig gewesen seien . Bei Feh len von klaren Provokationsfaktoren empfehle er die Durch führung eines Schlaf entzugs-EEG . Die aktuelle Ur banyl-Therapie könne progredient sistiert werden (Urk. 6/70/7). 2.3.3

Die behandelnden Ärzte der Abteilung für Epileptologie und Schlafmedizin an

der Klinik für Neurologie des B.___ gaben in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2011 zuhanden von med.

pract .

C.___ an, dass das Schlafentzugs-EEG mit normaler Grundaktivität und Schläfrigkeit gut gelungen sei. Es gäbe keine epilepsietypi schen Potentiale. Im Vergleich zum Vor-EEG vom 1 4. April 2011 läge neu ein leichter Herdbefund links temporal vor (Urk. 6/70/5). 2.3.4

Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Februar 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende cervikale Schmerzen mit cephalea seit Halswirb elsäulen-Distorsion im Jahr 200 1. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) einen Verdacht auf einen epi leptischen Krampfanfall am 2 7. März 2011 und (2) eine mittelschwere depres sive Episode seit April 2011 fest. Er erklärte, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Reinigungsangestellte vom 2 8. März bis zum 1 4. August 2011 zu 100 % und vom 1 5. August bis zum 3 0. September 2011 zu 50 % arbeitsunfä hig gewesen (Urk. 6/70/1-2). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 8. Sep tem ber 2011 im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Gesundheitszusta nd auf grund eines am 2 7. März 2011 erlittenen Krampfanfalles verschlechtert habe (Urk. 6/67). Unmittelbar n ac h diesem Krampfanfall wurde sie in der Notfallsta tion der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des B.___

untersucht – insbe sondere auch von beigezogenen Ärzten der Klinik für Neurologie des B.___

– und ambulant behan delt . Sämtliche involvierten Ärzte erhoben bereits damals weit gehend unauffällige Befunde . S chliesslich erklärten die Ärzte der Notfall station, dass die Beschwerdeführerin noch am 2 7. März 2011 in gutem Allge mein zu stand nach Hause habe entlassen werden können und dass sie ihre Ar beit als Raumpflegerin weiterhin ausführen könne (Urk. 6/70/8-11). Daraufhin wurde n am 2 9. März 2011 noch ein Schädel-MRI und am 1 4. Apr il

sowie 1 0. Juni 2011 je ein EEG durchgeführt, aus denen sich ebenfalls keine relevan ten objektiven

Be funde ergaben (Urk. 6/70/5 und Urk. 6/70/7).

Die Beschwer deführerin wurde

hinsichtl ich des am 2 7. März 2011 erlittenen Krampfanfalles im B.___ somit fach ärztlich umfassend untersucht. Die im Bericht vom 2 7. März 2011 ge äusserte Einschätzung der Ärzte des B.___, dass der Krampfanfall die Beschwer deführerin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit ein schränke, erscheint ohne Weiteres

nachvollziehbar. 3.2

Hausarzt Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2012 als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende cervi kale Schmerzen mit cephalea seit Halswirbelsäulen-Distorsion im Jahr 2001 (Urk. 6/ 70/1). Diese Diagnose bzw. Beschwerden infolge d es Autounfalls vom 1 9. März 2001 bildeten bereits Gegenstand der polydisziplinären Expertise des Z.___ vom 3. Januar 2006 (Urk. 6/42), welche der rentenablehnenden Verfügung vom 3 1. Januar 2006 (Urk. 6/45) zugrunde lag . Die Z.___ -Gutachter kamen da mals zum Sch luss, dass die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit als Putzfrau nicht eingeschränkt sei (Urk. 6/42/25). In s einem Bericht vom 8. Februar 2012 erklärte Dr. A.___

nicht, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin diesbezüglich verschlech tert habe. Seine Einschätzung, wonach die Beschwerd eführerin vom 2 8. März

bis zum 3 0. September 2011 (teilweise) arbeitsunfä hig gewesen sei, legt viel mehr den Schlus s nahe, dass er als Ursache hierfür offenbar den am 2 7. März 2011 (das heisst tags zuvor)

erlittenen Krampfanfall betrachtete, den er im glei chen Be richt eingangs als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be zeichnet hatte (Urk. 6/70/1-2) . Angesichts der überzeugenden fachärztlichen Dar legungen seitens des B.___, wonach d er Krampfanfall keine A rbeitsunfähig keit begründet habe, sind diese Angaben Dr. A.___ indes nicht nachvoll zieh bar.

Im Übrigen wurde auch die von Dr. A.___ festgestellte mittel schwere depressive Episode (seit April 2011) von diesem selbst als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (Urk. 6/70/1). Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen besteht unter diesen Umständen nicht. 3.3

Es ist demnach festzuhalten, dass zwi schen dem 3 1. Januar 2006, als die erste ren tenablehnende Verfügung erging, und dem 8. Mai 2012, als die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen wurde, keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit ausgewiesen ist. Weiter liegt auch keine erhebliche Veränderung der er werb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszu standes vor. Die Beschwerdeführerin hat deshalb nach wie vor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,

ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und au f Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegen den Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, Mutt er von vier Kindern (Jahrgänge 1989, 1996, 1997, 2000), reiste 1998 von Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 6/2/1-3). Seit Ma i 200 0 arbeitete sie Teilze it als R einigungsangestellte für verschiedene Ar beitgeberinnen (Urk. 6/7) . Am 18. März 2003 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Beschwerden infolge eines am

19. März 2001 erlittenen Au tounfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Un fallversicherung (Urk. 6/16 und Urk. 6/19) bei, nahm berufliche und m e dizi ni sche Abklärungen vor und gab beim Z.___

ein po ly diszi plinäres Gutachten in Auftrag, welches am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund hei t verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenz bei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Inva li denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilf losigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise

geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilf losigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs be gründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen) . 2.

2.1

St reitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali den rente . Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand zwischen dem 3 1. Januar 2006, als die erste rentenabl ehnende Verfügung erging (Urk. 6/45), und dem 8. Mai 2012, als die vorliegend angefochtene Ver fügung erlassen wurde (Urk. 2), wese ntlich verschlechtert hat.

2.2

Bei Erlass der Verfügung vom 3 1. Januar 2006 stützte sich die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen auf die internistisch-rheumatologisch- psychiatrische Expertise de s Z.___ vom 3. Januar 2006 (Urk. 6/42). Die Z.___ -Gutachter nann ten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 6/42/22) : (1) ein cervicoc ephales und oberes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - ausgedehnten reaktiven Tendomyosen im Schultergürtel beidseits - Brac hialgien beidseits bei ausgepr ägtem myofaszialem Schmerzsyndrom mit TOS und referr ed

pain Symptomatik sowie Irritation de s peripheren Nervensystem s - ein em Status nach Autounfall am 1 9. März 2001 mit unklarer Kopfkontusion (2) ein Verdacht auf Thalassaemia

minor Die Z.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in einer behinderungs angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/42/ 26) . 2.3

Der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2012, mit der die Beschwerdegegne r in das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneinte, liegen folgende Arztbe richte zugrunde: 2.3.1

Die behandelnden Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des B.___ diagnostizierten in ihrem an Dr. A.___ ge richteten Austrittsbericht

Notfall vom 2 7. März 2011 einen Verdacht auf einen erstmaligen tonischen generalisierten Krampfanfall. Sie gaben an, die Be schwer deführeri n soll t e bis zur Durchführung des

Elektroenzephalogramms (EEG)

keine Fahrzeuge lenken. Die Arbeit als Raumpflegerin könne weiterhin ausgeführt werden (Urk. 6/70/8-9). 2.3.2

Med. pract .

C.___, Assistenzarzt an der Klinik für Neurologie des B.___, berichtete am 2 1. April 2011 zuhanden von Dr. A.___, dass der Neuro sta tus und die ambulant durchgeführten Untersuchungen (MRI Schädel vom 2 9. März 2011 und E EG vom 1 4. April 2011) unauffällig gewesen seien . Bei Feh len von klaren Provokationsfaktoren empfehle er die Durch führung eines Schlaf entzugs-EEG . Die aktuelle Ur banyl-Therapie könne progredient sistiert werden (Urk. 6/70/7). 2.3.3

Die behandelnden Ärzte der Abteilung für Epileptologie und Schlafmedizin an

der Klinik für Neurologie des B.___ gaben in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2011 zuhanden von med.

pract .

C.___ an, dass das Schlafentzugs-EEG mit normaler Grundaktivität und Schläfrigkeit gut gelungen sei. Es gäbe keine epilepsietypi schen Potentiale. Im Vergleich zum Vor-EEG vom 1 4. April 2011 läge neu ein leichter Herdbefund links temporal vor (Urk. 6/70/5). 2.3.4

Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Februar 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende cervikale Schmerzen mit cephalea seit Halswirb elsäulen-Distorsion im Jahr 200 1. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) einen Verdacht auf einen epi leptischen Krampfanfall am 2 7. März 2011 und (2) eine mittelschwere depres sive Episode seit April 2011 fest. Er erklärte, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Reinigungsangestellte vom 2 8. März bis zum 1 4. August 2011 zu 100 % und vom 1 5. August bis zum 3 0. September 2011 zu 50 % arbeitsunfä hig gewesen (Urk. 6/70/1-2). 3.

E. 3 Hiergegen erhob X.___ am 10. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinn gemäss, die Verfügung vom 8. Mai 2012 sei aufzuheben und es seien wei tere

medizinische Abklärung en vorzunehmen bzw. eine externe Begutachtung zu ver anlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeant wort vom

18. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Be schwerdefüh rer in am 2. Juli 2012 angezeigt wurde (Urk. 7).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 8. Sep tem ber 2011 im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Gesundheitszusta nd auf grund eines am 2 7. März 2011 erlittenen Krampfanfalles verschlechtert habe (Urk. 6/67). Unmittelbar n ac h diesem Krampfanfall wurde sie in der Notfallsta tion der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des B.___

untersucht – insbe sondere auch von beigezogenen Ärzten der Klinik für Neurologie des B.___

– und ambulant behan delt . Sämtliche involvierten Ärzte erhoben bereits damals weit gehend unauffällige Befunde . S chliesslich erklärten die Ärzte der Notfall station, dass die Beschwerdeführerin noch am 2 7. März 2011 in gutem Allge mein zu stand nach Hause habe entlassen werden können und dass sie ihre Ar beit als Raumpflegerin weiterhin ausführen könne (Urk. 6/70/8-11). Daraufhin wurde n am 2 9. März 2011 noch ein Schädel-MRI und am 1 4. Apr il

sowie 1 0. Juni 2011 je ein EEG durchgeführt, aus denen sich ebenfalls keine relevan ten objektiven

Be funde ergaben (Urk. 6/70/5 und Urk. 6/70/7).

Die Beschwer deführerin wurde

hinsichtl ich des am 2 7. März 2011 erlittenen Krampfanfalles im B.___ somit fach ärztlich umfassend untersucht. Die im Bericht vom 2 7. März 2011 ge äusserte Einschätzung der Ärzte des B.___, dass der Krampfanfall die Beschwer deführerin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit ein schränke, erscheint ohne Weiteres

nachvollziehbar.

E. 3.2 Hausarzt Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2012 als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende cervi kale Schmerzen mit cephalea seit Halswirbelsäulen-Distorsion im Jahr 2001 (Urk. 6/ 70/1). Diese Diagnose bzw. Beschwerden infolge d es Autounfalls vom 1 9. März 2001 bildeten bereits Gegenstand der polydisziplinären Expertise des Z.___ vom 3. Januar 2006 (Urk. 6/42), welche der rentenablehnenden Verfügung vom 3 1. Januar 2006 (Urk. 6/45) zugrunde lag . Die Z.___ -Gutachter kamen da mals zum Sch luss, dass die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit als Putzfrau nicht eingeschränkt sei (Urk. 6/42/25). In s einem Bericht vom 8. Februar 2012 erklärte Dr. A.___

nicht, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin diesbezüglich verschlech tert habe. Seine Einschätzung, wonach die Beschwerd eführerin vom 2 8. März

bis zum 3 0. September 2011 (teilweise) arbeitsunfä hig gewesen sei, legt viel mehr den Schlus s nahe, dass er als Ursache hierfür offenbar den am 2 7. März 2011 (das heisst tags zuvor)

erlittenen Krampfanfall betrachtete, den er im glei chen Be richt eingangs als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be zeichnet hatte (Urk. 6/70/1-2) . Angesichts der überzeugenden fachärztlichen Dar legungen seitens des B.___, wonach d er Krampfanfall keine A rbeitsunfähig keit begründet habe, sind diese Angaben Dr. A.___ indes nicht nachvoll zieh bar.

Im Übrigen wurde auch die von Dr. A.___ festgestellte mittel schwere depressive Episode (seit April 2011) von diesem selbst als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (Urk. 6/70/1). Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen besteht unter diesen Umständen nicht.

E. 3.3 Es ist demnach festzuhalten, dass zwi schen dem 3 1. Januar 2006, als die erste ren tenablehnende Verfügung erging, und dem 8. Mai 2012, als die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen wurde, keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit ausgewiesen ist. Weiter liegt auch keine erhebliche Veränderung der er werb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszu standes vor. Die Beschwerdeführerin hat deshalb nach wie vor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,

ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und au f Fr.

E. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00506 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1969, Mutt er von vier Kindern (Jahrgänge 1989, 1996, 1997, 2000), reiste 1998 von Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 6/2/1-3). Seit Ma i 200 0 arbeitete sie Teilze it als R einigungsangestellte für verschiedene Ar beitgeberinnen (Urk. 6/7) . Am 18. März 2003 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Beschwerden infolge eines am

19. März 2001 erlittenen Au tounfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Un fallversicherung (Urk. 6/16 und Urk. 6/19) bei, nahm berufliche und m e dizi ni sche Abklärungen vor und gab beim Z.___

ein po ly diszi plinäres Gutachten in Auftrag, welches am

3. Januar 2006 erstattet wurde (Urk. 6/42). Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren von X.___ ab (Urk. 6/45). 2. Am 8. September 2011 meldete sich X.___ wegen eines am 27. März 2011 erlittenen Krampfanfalles erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/54 und Urk. 6/67). Die IV-Stelle

liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 11. Oktober 2011,

Urk. 6/59) erstellen

und holte den Bericht von Dr. med. A.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Februar 2012 ein (Urk. 6/70/1-3).

Nach

entsprechendem Vorbescheid vom 9. März 2012 (Urk. 6/73) verneinte sie mit Verfügung vom 8. Mai 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten, da (nach wie vor) ke ine durch einen nachweisbaren Gesund heitsschaden verur sa cht e Erwerbsunfähigkeit bestehe

(Urk. 2). 3. Hiergegen erhob X.___ am 10. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinn gemäss, die Verfügung vom 8. Mai 2012 sei aufzuheben und es seien wei tere

medizinische Abklärung en vorzunehmen bzw. eine externe Begutachtung zu ver anlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeant wort vom

18. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Be schwerdefüh rer in am 2. Juli 2012 angezeigt wurde (Urk. 7). 4. Auf die Vorbringen de r Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nach folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund hei t verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenz bei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Inva li denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilf losigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise

geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cher ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilf losigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs be gründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen) . 2.

2.1

St reitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali den rente . Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand zwischen dem 3 1. Januar 2006, als die erste rentenabl ehnende Verfügung erging (Urk. 6/45), und dem 8. Mai 2012, als die vorliegend angefochtene Ver fügung erlassen wurde (Urk. 2), wese ntlich verschlechtert hat.

2.2

Bei Erlass der Verfügung vom 3 1. Januar 2006 stützte sich die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen auf die internistisch-rheumatologisch- psychiatrische Expertise de s Z.___ vom 3. Januar 2006 (Urk. 6/42). Die Z.___ -Gutachter nann ten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 6/42/22) : (1) ein cervicoc ephales und oberes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - ausgedehnten reaktiven Tendomyosen im Schultergürtel beidseits - Brac hialgien beidseits bei ausgepr ägtem myofaszialem Schmerzsyndrom mit TOS und referr ed

pain Symptomatik sowie Irritation de s peripheren Nervensystem s - ein em Status nach Autounfall am 1 9. März 2001 mit unklarer Kopfkontusion (2) ein Verdacht auf Thalassaemia

minor Die Z.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in einer behinderungs angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/42/ 26) . 2.3

Der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2012, mit der die Beschwerdegegne r in das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneinte, liegen folgende Arztbe richte zugrunde: 2.3.1

Die behandelnden Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des B.___ diagnostizierten in ihrem an Dr. A.___ ge richteten Austrittsbericht

Notfall vom 2 7. März 2011 einen Verdacht auf einen erstmaligen tonischen generalisierten Krampfanfall. Sie gaben an, die Be schwer deführeri n soll t e bis zur Durchführung des

Elektroenzephalogramms (EEG)

keine Fahrzeuge lenken. Die Arbeit als Raumpflegerin könne weiterhin ausgeführt werden (Urk. 6/70/8-9). 2.3.2

Med. pract .

C.___, Assistenzarzt an der Klinik für Neurologie des B.___, berichtete am 2 1. April 2011 zuhanden von Dr. A.___, dass der Neuro sta tus und die ambulant durchgeführten Untersuchungen (MRI Schädel vom 2 9. März 2011 und E EG vom 1 4. April 2011) unauffällig gewesen seien . Bei Feh len von klaren Provokationsfaktoren empfehle er die Durch führung eines Schlaf entzugs-EEG . Die aktuelle Ur banyl-Therapie könne progredient sistiert werden (Urk. 6/70/7). 2.3.3

Die behandelnden Ärzte der Abteilung für Epileptologie und Schlafmedizin an

der Klinik für Neurologie des B.___ gaben in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2011 zuhanden von med.

pract .

C.___ an, dass das Schlafentzugs-EEG mit normaler Grundaktivität und Schläfrigkeit gut gelungen sei. Es gäbe keine epilepsietypi schen Potentiale. Im Vergleich zum Vor-EEG vom 1 4. April 2011 läge neu ein leichter Herdbefund links temporal vor (Urk. 6/70/5). 2.3.4

Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Februar 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende cervikale Schmerzen mit cephalea seit Halswirb elsäulen-Distorsion im Jahr 200 1. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) einen Verdacht auf einen epi leptischen Krampfanfall am 2 7. März 2011 und (2) eine mittelschwere depres sive Episode seit April 2011 fest. Er erklärte, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Reinigungsangestellte vom 2 8. März bis zum 1 4. August 2011 zu 100 % und vom 1 5. August bis zum 3 0. September 2011 zu 50 % arbeitsunfä hig gewesen (Urk. 6/70/1-2). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 8. Sep tem ber 2011 im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Gesundheitszusta nd auf grund eines am 2 7. März 2011 erlittenen Krampfanfalles verschlechtert habe (Urk. 6/67). Unmittelbar n ac h diesem Krampfanfall wurde sie in der Notfallsta tion der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des B.___

untersucht – insbe sondere auch von beigezogenen Ärzten der Klinik für Neurologie des B.___

– und ambulant behan delt . Sämtliche involvierten Ärzte erhoben bereits damals weit gehend unauffällige Befunde . S chliesslich erklärten die Ärzte der Notfall station, dass die Beschwerdeführerin noch am 2 7. März 2011 in gutem Allge mein zu stand nach Hause habe entlassen werden können und dass sie ihre Ar beit als Raumpflegerin weiterhin ausführen könne (Urk. 6/70/8-11). Daraufhin wurde n am 2 9. März 2011 noch ein Schädel-MRI und am 1 4. Apr il

sowie 1 0. Juni 2011 je ein EEG durchgeführt, aus denen sich ebenfalls keine relevan ten objektiven

Be funde ergaben (Urk. 6/70/5 und Urk. 6/70/7).

Die Beschwer deführerin wurde

hinsichtl ich des am 2 7. März 2011 erlittenen Krampfanfalles im B.___ somit fach ärztlich umfassend untersucht. Die im Bericht vom 2 7. März 2011 ge äusserte Einschätzung der Ärzte des B.___, dass der Krampfanfall die Beschwer deführerin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit ein schränke, erscheint ohne Weiteres

nachvollziehbar. 3.2

Hausarzt Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2012 als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende cervi kale Schmerzen mit cephalea seit Halswirbelsäulen-Distorsion im Jahr 2001 (Urk. 6/ 70/1). Diese Diagnose bzw. Beschwerden infolge d es Autounfalls vom 1 9. März 2001 bildeten bereits Gegenstand der polydisziplinären Expertise des Z.___ vom 3. Januar 2006 (Urk. 6/42), welche der rentenablehnenden Verfügung vom 3 1. Januar 2006 (Urk. 6/45) zugrunde lag . Die Z.___ -Gutachter kamen da mals zum Sch luss, dass die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit als Putzfrau nicht eingeschränkt sei (Urk. 6/42/25). In s einem Bericht vom 8. Februar 2012 erklärte Dr. A.___

nicht, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin diesbezüglich verschlech tert habe. Seine Einschätzung, wonach die Beschwerd eführerin vom 2 8. März

bis zum 3 0. September 2011 (teilweise) arbeitsunfä hig gewesen sei, legt viel mehr den Schlus s nahe, dass er als Ursache hierfür offenbar den am 2 7. März 2011 (das heisst tags zuvor)

erlittenen Krampfanfall betrachtete, den er im glei chen Be richt eingangs als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be zeichnet hatte (Urk. 6/70/1-2) . Angesichts der überzeugenden fachärztlichen Dar legungen seitens des B.___, wonach d er Krampfanfall keine A rbeitsunfähig keit begründet habe, sind diese Angaben Dr. A.___ indes nicht nachvoll zieh bar.

Im Übrigen wurde auch die von Dr. A.___ festgestellte mittel schwere depressive Episode (seit April 2011) von diesem selbst als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (Urk. 6/70/1). Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen besteht unter diesen Umständen nicht. 3.3

Es ist demnach festzuhalten, dass zwi schen dem 3 1. Januar 2006, als die erste ren tenablehnende Verfügung erging, und dem 8. Mai 2012, als die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen wurde, keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit ausgewiesen ist. Weiter liegt auch keine erhebliche Veränderung der er werb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sundheitszu standes vor. Die Beschwerdeführerin hat deshalb nach wie vor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,

ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und au f Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegen den Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl