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IV.2012.00503

Hilflosenentschädigung für Minderjährige verneint, da der Beschwerdeführer mit POS keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

Zürich SozVersG · 2013-08-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 2003 geboren e X.___ leidet an einem

infantilen psychoorganischen Syndrom (POS) . Nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug am 18. März 2009 (Urk. 7/2) bejahte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Vorliegen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 404 des An hangs der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) und erteilte dem Versi cher ten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in Form stationärer und ambulanter Psychotherapie (Urk. 7/8, 7/16, 7/18). 1.2

Am 22. Juni 2011 ersuchte die Mutter des Versicherten die IV-Stelle um Ge wäh rung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/23). Nach Einholung des Berich tes von Dr. med. Z.___ , Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie FMH, vom 25. Juli 2011 (Urk. 7/25) und einer Abklärung am 14. Dezember 2011 zu Hause beim Versicherten (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädi gung vom 19. De zem ber 2011, Urk. 7/27) gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass die Vor aus setzungen für die Annahme einer leichtgradigen Hilflosigkeit nicht gegeben seien, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/29, 7/30 ,

7/36) mit Verfügung vom 28. März 2012 d en Anspruch des Versicherten auf eine

Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Mutter des Versicherten am 10. Mai 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm rückwirkend eine angemessene Hilflosenentschädigung zuzusprechen und aus zu richten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2012, welche dem Be schwerdeführer mit Begleitschreiben vom 29. Juni 2012 zugestellt wurde (Urk. 8) , beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG (Besondere Vorausset zungen für Minderjährige). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxis gemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltägli chen Lebensver rich tung en massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) . 1.2

Art. 37 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilf losig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er he b licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b.

einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c.

einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf

wen

di gen Pflege bedarf; d.

wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör pe r lichen

Gebre chens nur dank regelmässiger und erheblicher

Dienst leistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e.

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 an ge

wiesen ist. Letzteres Kriterium allein begründet bei Minderjährigen indes keinen Anspruch (Art. 42 bis

Abs. 5 IVG). Grundsätzlich ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Hilflosenentschädi gung

für Minderjährige damit, dass der Beschwerdeführer in allen sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen selbständig und nicht dauernd und regelmässig auf Dritt hilfe angewiesen sei. Ein

B edarf an medizinisch-pflegerische r Hilfe sowie Über wachung sei nicht ausgewiesen. Die Problematik bestehe gemäss

Abklärungs be richt vor allem im pädagogisch-erzieherischen Bereich . Solche invalidenversi che rungsrechtlich fremde Gründe könnten nicht anerkannt und mit einer Hilf lo sen entschädigung vergütet werden (Urk. 2 S. 2 ). 2.2

D er

Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s w andte ein , der

Beschwerdeführer müsse infolge Selbst- und Fremdgefährdung intensiv dauernd persönlich über wacht werden, womit eine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen und zu entschädi gen sei (Urk. 1 S. 5 f. ). 2.3

Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerde führer in keinem Lebensbereich regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Urk. 7/26/4, Urk. 7/25/1). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf und dem zufolge Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit hat. 3. 3.1

Dr. Z.___

führte im Bericht vom 25. Juli 2011 (Urk. 7/

25) aus, die erhöhte allge meine Unfallgefährdung sei gemäss Schulbericht und eigener Beobachtungen er wiesen. Der Beschwerdeführer zeige geringe Schmerzreaktionen. Medikamen tös

werde er mit Stimulantien behandelt, wobei sich kurzwirksames Ritalin alle zwei bis drei Stunden am besten bewährt habe. Medikamentöse Alternativen seien nicht ausreichend wirksam gewesen oder hätten nicht tolerable uner wünschte Wirkungen zur Folge gehabt. Die kürzlich abgeschlossene Ergothera pie zur Ver besserung der Körperwahrnehmung und Selbststeuerung sei über die Schule fi nan ziert worden. Die Psychotherapie diene der Verbesserung der emo tionalen Re gulation und sozialen Interaktion (Umgang mit Versagen, Grenzen, Konflik ten).

Der Aufbau einer positiven Wahrnehmung der eigenen Person und der Motiva tion zur Integration in die Gruppe der Gleichaltrigen bedürfe sowohl der heil pädagogischen als auch der psychotherapeutischen Unterstützung. We sentlich sei auch die Beratung der Mutter, welche durch die Hyperaktivität und Impul sivi tät des Beschwerdeführers und durch die damit verbundenen Integrati ons schwierigkeiten stark belastet sei. Selbst in der Kleingruppenschule mit heil pädagogisch geschulten Lehrpersonen habe der Beschwerdeführer noch nicht in das volle Schulprogramm integriert werden können. Dadurch fielen für die Mutter bis jetzt zusätzliche Betreuungs- und Förderaufgaben an. 3.2

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und In ten sivpflegezuschlag vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 7/27) ist zu entnehmen , dass die Mutter des Beschwerdeführers angab, seit dieser das Ritalin bekomme, sei er ruhiger geworden. Das Ritalin werde ihm wöchentlich mit in die Schule gegeben und von den Lehrpersonen jeweils zu den vorgegebenen Zeiten abgegeben. Der Beschwerdeführer sei vorher in der Kinderstation A.___ gewesen. An schliessend habe er in die jetzige Kleingruppenschule gewechselt. In dieser Schule

werde derselbe Unterrichtsstoff durchgenommen wie in der Regelklasse. Die Klassen seien jedoch mit ca. acht Schülern kleiner . Der Beschwerdeführer sei jetzt in der dritten Klasse. Er könne dem Schulunterricht gut folgen und habe keine Probleme. Man habe nach dem Wechsel in die Kleinklasse zu Beginn mit einem kleinen Pensum gestartet und danach systematisch das Pensum erhöht, was sehr gut ge gangen sei (Urk. 7/27/1). Die Mu tter führe weiter aus, dass sie von De zem ber 2010 bis Juni 2011 von einer Mitarbeiterin der Stiftung B.___ , Kinder- und Jugendheime, Sozialpädagogische Familienarbeit, begleitet worden sei , wo bei ihr erzieherische Tipps im Umgang mit dem Beschwerdeführer gege ben worden seien (Urk. 7/27/2). Zur Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon tak te hielt die Abklärungsperson fest, die Mutter habe berichtet, dass der Beschwer de führer vor nichts Angst habe und auf alles Mögliche hinaufsteige. Er habe be reits etliche Unfälle erlitten wie zum Beispiel einen Schädelbruch mit zwei ein halb Jahren. Er sei vom Trip Trap gefallen oder habe sich am linken Arm Schnittverletzungen zugezogen, da er mit Gewalt die Eingangstüre einge rammt habe. Zusätzlich habe er schon zweimal den Arm gebrochen, weil er un glück lich hingefallen sei. Der Beschwerdeführer sei gerne im Mittelpunkt und gebe den Ton an, was nicht bei allen Kindern gleich gut ankomme, weshalb sie nicht mehr immer bereit seien, mit ihm zu spielen. Er könne sich jedoch auch sehr gut alleine beschäftigen. Er spiele gerne in seinem Zimmer mit Karten, höre Musik oder schaue eine DVD. Den Schulweg lege er seit Sommer 2011 selbstän dig mit dem Bus zurück. Sie schicke ihn jedoch einen Bus später (nicht mit den Schülern), da er diese verbal gerne angegriffen habe und es daher oft zu Strei tig keiten ge kommen sei. Der Beschwerdeführer kenne die Verkehrsregeln und be folge diese mehrheitlich zuverlässig. Den Schulweg könne er ohne Probleme selbständig zu rücklegen, da er nur eine Unterführung sowie eine Strasse zu überqueren habe. Im Notfall könne er über sein Handy die Nummer der Mutter wählen. Er spiele auch gerne Fussball und schwimme gerne. Zur Zeit sei er in einem Club, was ihm sehr gefalle. Wenn er sich wieder zu sehr in den Mittel punkt stelle, nehme ihn der Trainer raus und er müsse auf der Ersatzbank sitzen, was ihm gar nicht gefalle, worauf er sich mehrheitlich wieder zu benehmen wisse. Die Trainings seien jeweils am Mittwochnachmittag von 17.30 bis 18.45 Uhr. Die Mutter bringe ihn jeweils mit dem Auto und hole ihn danach wieder ab. Er fahre auch gerne mit dem Fahrrad auf dem Wohnareal umher und sei auch schon mit anderen Kindern vom Areal mit dem Fahrrad zur C.___ gefah ren, wobei er in der Regel auf dem Areal bleibe. Die Mutter rufe jeweils, um zu kontrollieren, ob er noch auf dem Areal sei, da er auch schon mit anderen Kin dern einfach nach Hause zum Spielen gegangen sei, ohne ihr etwas davon zu sagen und sie ihn da her habe such en müssen (Urk. 7/27/3). Unter „Intensive Überwachung (2 Std.)“ ist aufgeführt, dass der Beschwerdeführer während des ganzen Abklärungs ge sprächs in seinem Zimmer spiele und nur zeitweise ins Wohnzimmer komme, um etwas Süsses zu erbetteln. Die Mutter könne ihren Sohn nicht einer Nachbarin geben, da diese mit ihm überfordert sei. Er greife keine Kinder körperlich an, sondern mache es auf die verbale Art und hänsle (Urk. 7/27/4). 4. 4.1

Gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2013, Randziffer 8035 bezieht sich der Begriff der dauernden persön lichen Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleis tungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltägli chen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Be urteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Viel mehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu ver stehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszu stan des der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwa chung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen gei stiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleine ren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E. 4.b; vgl. Rz .

8020). Um als anspruchsrelevant zu gel ten, muss die persönliche Über wachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genügt es nicht, dass die versicherten Personen in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter einer generellen Aufsicht dieser steht. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Über wachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Per son zu beurteilen (9C_608/2007). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Es darf für die Bemessung der Hilf losig keit keinen Unterschied machen, ob die versicherte Person in der Fami lie, privat oder in einem Pflegeheim lebt. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf ange nommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. 4.2

Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist die Not wendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wegen Selbst- oder Drittgefährdung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit

ausgewiesen . Die von der Mutter beschriebenen Unfälle (Schädelbruch, Schnitt verletzungen ) sind zwar aktenkundig (vgl. Bericht der Kinderstation A.___ , D.___ , vom 23. April 2009 , Urk. 7/6 /17 ) , jedoch liegen diese Unfälle bereits et liche Jahre (2005 und 2008) zurück. Unfälle gleicher Schwere sind bis zum Ver fü gungszeitpunkt vom 28. März 2012 keine mehr aktenkundig. Armbrüche zeu gen zwar von einer regen körperlichen Betätigung, indizieren jedoch noch keine Selbstgefährdung im eigentlichen Sinne, sondern sind mit dem Risiko ei nes durchschnittlichen Bewegungsdranges gleichaltriger Minderjähriger durch aus zu vereinen. Kommt hinzu, dass bereits im Bericht des D.___ vom 23. April 2009 (Urk. 7/6) unter Einnahme von Ritalin eine deutliche Verbesserung der Impul - sivi tät und Hyperaktivität beschrieben wurde (Urk. 7/6/19). Gestützt auf die An gaben von Dr. Z.___ kann von einer zwischenzeitlich optimierten medi kamen tösen Behandlung mit Ritalin, wenngleich in hoher Dosierung, ausgegan gen werden (vgl. E. 3.1). Entsprechend berichtete denn auch die Mutter, der Be schwer deführer sei unter Einnahme von Ritalin ruhiger geworden (vgl. E. 3.2). Nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht in das volle Schul programm integriert werden konnte, weil er sich selber oder Dritt personen ge fährden würde. Auch eine Fremdgefährdung vermochte der Rechts vertreter des Beschwerdeführers nicht darzulegen. Die behandelnden Ärzte des D.___ ver merk ten im Bericht vom 23. April 2009 (Urk. 7/6), im Zusammenspiel mit Gleich altrigen sei der Beschwerdeführer deutlich weniger in Konflikte ver wickelt (Urk. 7/6/19). Ausser den von der Mutter beschriebenen verbalen Atta cken und Hänseleien sind keine Auseinandersetzungen zwischen dem Be schwerdeführer und Drittpersonen aktenkundig. D ass aus verbalen Streitereien unweigerlich Hand greiflichkeiten würden, welche über das übliche Mass von Ausein ander setzungen Minderjähriger im Alter des Beschwerdeführers eskalier ten, ist nicht dargetan. Insofern zeugen die von der Abklärungsperson festge haltenen Angaben der Mutter von einem Minderjährigen, der über eine alters entsprechende Selb ständigkeit verfügt und nicht mehr dauernd persönlich überwacht werden muss. Den Schulweg in k lusive Busfahrt kann er alleine zu rücklegen. Ebenfalls vermag er sich ohne Überwachung alleine auf dem Wohnareal zu bewegen. Auch aus den gelegentlichen Kontrollrufen der Mutter lässt sich k eine Selbst- oder Fremd gefährdung ableiten. Zudem kann sich der Beschwerdeführer nach Angaben der Mutter und Beobachtung der Abklärungs person gut alleine im Zimmer beschäf tigen. 4.3

Zusammengefasst kann auf die Einschätzungen im Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2011 abgestellt werden und es ist nicht von einer dauernden per sönlichen Überwachung aus zu ge hen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu Lasten des un terliegenden Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Mutter (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/ESversandt

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG (Besondere Vorausset zungen für Minderjährige). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxis gemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltägli chen Lebensver rich tung en massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) .

E. 1.2 Art. 37 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilf losig keitsgrade vor. Gemäss Abs.

E. 2 Dagegen erhob die Mutter des Versicherten am 10. Mai 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm rückwirkend eine angemessene Hilflosenentschädigung zuzusprechen und aus zu richten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2012, welche dem Be schwerdeführer mit Begleitschreiben vom 29. Juni 2012 zugestellt wurde (Urk. 8) , beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Hilflosenentschädi gung

für Minderjährige damit, dass der Beschwerdeführer in allen sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen selbständig und nicht dauernd und regelmässig auf Dritt hilfe angewiesen sei. Ein

B edarf an medizinisch-pflegerische r Hilfe sowie Über wachung sei nicht ausgewiesen. Die Problematik bestehe gemäss

Abklärungs be richt vor allem im pädagogisch-erzieherischen Bereich . Solche invalidenversi che rungsrechtlich fremde Gründe könnten nicht anerkannt und mit einer Hilf lo sen entschädigung vergütet werden (Urk. 2 S. 2 ).

E. 2.2 D er

Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s w andte ein , der

Beschwerdeführer müsse infolge Selbst- und Fremdgefährdung intensiv dauernd persönlich über wacht werden, womit eine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen und zu entschädi gen sei (Urk. 1 S. 5 f. ).

E. 2.3 Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerde führer in keinem Lebensbereich regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Urk. 7/26/4, Urk. 7/25/1). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf und dem zufolge Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit hat. 3.

E. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er he b licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b.

einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c.

einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf

wen

di gen Pflege bedarf; d.

wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör pe r lichen

Gebre chens nur dank regelmässiger und erheblicher

Dienst leistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e.

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 an ge

wiesen ist. Letzteres Kriterium allein begründet bei Minderjährigen indes keinen Anspruch (Art. 42 bis

Abs.

E. 3.1 Dr. Z.___

führte im Bericht vom 25. Juli 2011 (Urk. 7/

25) aus, die erhöhte allge meine Unfallgefährdung sei gemäss Schulbericht und eigener Beobachtungen er wiesen. Der Beschwerdeführer zeige geringe Schmerzreaktionen. Medikamen tös

werde er mit Stimulantien behandelt, wobei sich kurzwirksames Ritalin alle zwei bis drei Stunden am besten bewährt habe. Medikamentöse Alternativen seien nicht ausreichend wirksam gewesen oder hätten nicht tolerable uner wünschte Wirkungen zur Folge gehabt. Die kürzlich abgeschlossene Ergothera pie zur Ver besserung der Körperwahrnehmung und Selbststeuerung sei über die Schule fi nan ziert worden. Die Psychotherapie diene der Verbesserung der emo tionalen Re gulation und sozialen Interaktion (Umgang mit Versagen, Grenzen, Konflik ten).

Der Aufbau einer positiven Wahrnehmung der eigenen Person und der Motiva tion zur Integration in die Gruppe der Gleichaltrigen bedürfe sowohl der heil pädagogischen als auch der psychotherapeutischen Unterstützung. We sentlich sei auch die Beratung der Mutter, welche durch die Hyperaktivität und Impul sivi tät des Beschwerdeführers und durch die damit verbundenen Integrati ons schwierigkeiten stark belastet sei. Selbst in der Kleingruppenschule mit heil pädagogisch geschulten Lehrpersonen habe der Beschwerdeführer noch nicht in das volle Schulprogramm integriert werden können. Dadurch fielen für die Mutter bis jetzt zusätzliche Betreuungs- und Förderaufgaben an.

E. 3.2 Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und In ten sivpflegezuschlag vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 7/27) ist zu entnehmen , dass die Mutter des Beschwerdeführers angab, seit dieser das Ritalin bekomme, sei er ruhiger geworden. Das Ritalin werde ihm wöchentlich mit in die Schule gegeben und von den Lehrpersonen jeweils zu den vorgegebenen Zeiten abgegeben. Der Beschwerdeführer sei vorher in der Kinderstation A.___ gewesen. An schliessend habe er in die jetzige Kleingruppenschule gewechselt. In dieser Schule

werde derselbe Unterrichtsstoff durchgenommen wie in der Regelklasse. Die Klassen seien jedoch mit ca. acht Schülern kleiner . Der Beschwerdeführer sei jetzt in der dritten Klasse. Er könne dem Schulunterricht gut folgen und habe keine Probleme. Man habe nach dem Wechsel in die Kleinklasse zu Beginn mit einem kleinen Pensum gestartet und danach systematisch das Pensum erhöht, was sehr gut ge gangen sei (Urk. 7/27/1). Die Mu tter führe weiter aus, dass sie von De zem ber 2010 bis Juni 2011 von einer Mitarbeiterin der Stiftung B.___ , Kinder- und Jugendheime, Sozialpädagogische Familienarbeit, begleitet worden sei , wo bei ihr erzieherische Tipps im Umgang mit dem Beschwerdeführer gege ben worden seien (Urk. 7/27/2). Zur Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon tak te hielt die Abklärungsperson fest, die Mutter habe berichtet, dass der Beschwer de führer vor nichts Angst habe und auf alles Mögliche hinaufsteige. Er habe be reits etliche Unfälle erlitten wie zum Beispiel einen Schädelbruch mit zwei ein halb Jahren. Er sei vom Trip Trap gefallen oder habe sich am linken Arm Schnittverletzungen zugezogen, da er mit Gewalt die Eingangstüre einge rammt habe. Zusätzlich habe er schon zweimal den Arm gebrochen, weil er un glück lich hingefallen sei. Der Beschwerdeführer sei gerne im Mittelpunkt und gebe den Ton an, was nicht bei allen Kindern gleich gut ankomme, weshalb sie nicht mehr immer bereit seien, mit ihm zu spielen. Er könne sich jedoch auch sehr gut alleine beschäftigen. Er spiele gerne in seinem Zimmer mit Karten, höre Musik oder schaue eine DVD. Den Schulweg lege er seit Sommer 2011 selbstän dig mit dem Bus zurück. Sie schicke ihn jedoch einen Bus später (nicht mit den Schülern), da er diese verbal gerne angegriffen habe und es daher oft zu Strei tig keiten ge kommen sei. Der Beschwerdeführer kenne die Verkehrsregeln und be folge diese mehrheitlich zuverlässig. Den Schulweg könne er ohne Probleme selbständig zu rücklegen, da er nur eine Unterführung sowie eine Strasse zu überqueren habe. Im Notfall könne er über sein Handy die Nummer der Mutter wählen. Er spiele auch gerne Fussball und schwimme gerne. Zur Zeit sei er in einem Club, was ihm sehr gefalle. Wenn er sich wieder zu sehr in den Mittel punkt stelle, nehme ihn der Trainer raus und er müsse auf der Ersatzbank sitzen, was ihm gar nicht gefalle, worauf er sich mehrheitlich wieder zu benehmen wisse. Die Trainings seien jeweils am Mittwochnachmittag von 17.30 bis 18.45 Uhr. Die Mutter bringe ihn jeweils mit dem Auto und hole ihn danach wieder ab. Er fahre auch gerne mit dem Fahrrad auf dem Wohnareal umher und sei auch schon mit anderen Kindern vom Areal mit dem Fahrrad zur C.___ gefah ren, wobei er in der Regel auf dem Areal bleibe. Die Mutter rufe jeweils, um zu kontrollieren, ob er noch auf dem Areal sei, da er auch schon mit anderen Kin dern einfach nach Hause zum Spielen gegangen sei, ohne ihr etwas davon zu sagen und sie ihn da her habe such en müssen (Urk. 7/27/3). Unter „Intensive Überwachung (2 Std.)“ ist aufgeführt, dass der Beschwerdeführer während des ganzen Abklärungs ge sprächs in seinem Zimmer spiele und nur zeitweise ins Wohnzimmer komme, um etwas Süsses zu erbetteln. Die Mutter könne ihren Sohn nicht einer Nachbarin geben, da diese mit ihm überfordert sei. Er greife keine Kinder körperlich an, sondern mache es auf die verbale Art und hänsle (Urk. 7/27/4). 4. 4.1

Gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2013, Randziffer 8035 bezieht sich der Begriff der dauernden persön lichen Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleis tungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltägli chen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Be urteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Viel mehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu ver stehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszu stan des der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwa chung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen gei stiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleine ren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E. 4.b; vgl. Rz .

8020). Um als anspruchsrelevant zu gel ten, muss die persönliche Über wachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genügt es nicht, dass die versicherten Personen in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter einer generellen Aufsicht dieser steht. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Über wachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Per son zu beurteilen (9C_608/2007). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Es darf für die Bemessung der Hilf losig keit keinen Unterschied machen, ob die versicherte Person in der Fami lie, privat oder in einem Pflegeheim lebt. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf ange nommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. 4.2

Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist die Not wendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wegen Selbst- oder Drittgefährdung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit

ausgewiesen . Die von der Mutter beschriebenen Unfälle (Schädelbruch, Schnitt verletzungen ) sind zwar aktenkundig (vgl. Bericht der Kinderstation A.___ , D.___ , vom 23. April 2009 , Urk. 7/6 /17 ) , jedoch liegen diese Unfälle bereits et liche Jahre (2005 und 2008) zurück. Unfälle gleicher Schwere sind bis zum Ver fü gungszeitpunkt vom 28. März 2012 keine mehr aktenkundig. Armbrüche zeu gen zwar von einer regen körperlichen Betätigung, indizieren jedoch noch keine Selbstgefährdung im eigentlichen Sinne, sondern sind mit dem Risiko ei nes durchschnittlichen Bewegungsdranges gleichaltriger Minderjähriger durch aus zu vereinen. Kommt hinzu, dass bereits im Bericht des D.___ vom 23. April 2009 (Urk. 7/6) unter Einnahme von Ritalin eine deutliche Verbesserung der Impul - sivi tät und Hyperaktivität beschrieben wurde (Urk. 7/6/19). Gestützt auf die An gaben von Dr. Z.___ kann von einer zwischenzeitlich optimierten medi kamen tösen Behandlung mit Ritalin, wenngleich in hoher Dosierung, ausgegan gen werden (vgl. E. 3.1). Entsprechend berichtete denn auch die Mutter, der Be schwer deführer sei unter Einnahme von Ritalin ruhiger geworden (vgl. E. 3.2). Nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht in das volle Schul programm integriert werden konnte, weil er sich selber oder Dritt personen ge fährden würde. Auch eine Fremdgefährdung vermochte der Rechts vertreter des Beschwerdeführers nicht darzulegen. Die behandelnden Ärzte des D.___ ver merk ten im Bericht vom 23. April 2009 (Urk. 7/6), im Zusammenspiel mit Gleich altrigen sei der Beschwerdeführer deutlich weniger in Konflikte ver wickelt (Urk. 7/6/19). Ausser den von der Mutter beschriebenen verbalen Atta cken und Hänseleien sind keine Auseinandersetzungen zwischen dem Be schwerdeführer und Drittpersonen aktenkundig. D ass aus verbalen Streitereien unweigerlich Hand greiflichkeiten würden, welche über das übliche Mass von Ausein ander setzungen Minderjähriger im Alter des Beschwerdeführers eskalier ten, ist nicht dargetan. Insofern zeugen die von der Abklärungsperson festge haltenen Angaben der Mutter von einem Minderjährigen, der über eine alters entsprechende Selb ständigkeit verfügt und nicht mehr dauernd persönlich überwacht werden muss. Den Schulweg in k lusive Busfahrt kann er alleine zu rücklegen. Ebenfalls vermag er sich ohne Überwachung alleine auf dem Wohnareal zu bewegen. Auch aus den gelegentlichen Kontrollrufen der Mutter lässt sich k eine Selbst- oder Fremd gefährdung ableiten. Zudem kann sich der Beschwerdeführer nach Angaben der Mutter und Beobachtung der Abklärungs person gut alleine im Zimmer beschäf tigen. 4.3

Zusammengefasst kann auf die Einschätzungen im Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2011 abgestellt werden und es ist nicht von einer dauernden per sönlichen Überwachung aus zu ge hen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu Lasten des un terliegenden Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Mutter (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00503 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom

28. August 2013 in Sachen X.___ , geb. 2003 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch di e Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 2003 geboren e X.___ leidet an einem

infantilen psychoorganischen Syndrom (POS) . Nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug am 18. März 2009 (Urk. 7/2) bejahte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Vorliegen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 404 des An hangs der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) und erteilte dem Versi cher ten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in Form stationärer und ambulanter Psychotherapie (Urk. 7/8, 7/16, 7/18). 1.2

Am 22. Juni 2011 ersuchte die Mutter des Versicherten die IV-Stelle um Ge wäh rung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/23). Nach Einholung des Berich tes von Dr. med. Z.___ , Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie FMH, vom 25. Juli 2011 (Urk. 7/25) und einer Abklärung am 14. Dezember 2011 zu Hause beim Versicherten (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädi gung vom 19. De zem ber 2011, Urk. 7/27) gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass die Vor aus setzungen für die Annahme einer leichtgradigen Hilflosigkeit nicht gegeben seien, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/29, 7/30 ,

7/36) mit Verfügung vom 28. März 2012 d en Anspruch des Versicherten auf eine

Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Mutter des Versicherten am 10. Mai 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm rückwirkend eine angemessene Hilflosenentschädigung zuzusprechen und aus zu richten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2012, welche dem Be schwerdeführer mit Begleitschreiben vom 29. Juni 2012 zugestellt wurde (Urk. 8) , beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG (Besondere Vorausset zungen für Minderjährige). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxis gemäss (BGE 121 V 88 E.

3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltägli chen Lebensver rich tung en massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) . 1.2

Art. 37 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilf losig keitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er he b licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b.

einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c.

einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf

wen

di gen Pflege bedarf; d.

wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör pe r lichen

Gebre chens nur dank regelmässiger und erheblicher

Dienst leistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e.

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 an ge

wiesen ist. Letzteres Kriterium allein begründet bei Minderjährigen indes keinen Anspruch (Art. 42 bis

Abs. 5 IVG). Grundsätzlich ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung einer Hilflosenentschädi gung

für Minderjährige damit, dass der Beschwerdeführer in allen sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen selbständig und nicht dauernd und regelmässig auf Dritt hilfe angewiesen sei. Ein

B edarf an medizinisch-pflegerische r Hilfe sowie Über wachung sei nicht ausgewiesen. Die Problematik bestehe gemäss

Abklärungs be richt vor allem im pädagogisch-erzieherischen Bereich . Solche invalidenversi che rungsrechtlich fremde Gründe könnten nicht anerkannt und mit einer Hilf lo sen entschädigung vergütet werden (Urk. 2 S. 2 ). 2.2

D er

Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s w andte ein , der

Beschwerdeführer müsse infolge Selbst- und Fremdgefährdung intensiv dauernd persönlich über wacht werden, womit eine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen und zu entschädi gen sei (Urk. 1 S. 5 f. ). 2.3

Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerde führer in keinem Lebensbereich regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Urk. 7/26/4, Urk. 7/25/1). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf und dem zufolge Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit hat. 3. 3.1

Dr. Z.___

führte im Bericht vom 25. Juli 2011 (Urk. 7/

25) aus, die erhöhte allge meine Unfallgefährdung sei gemäss Schulbericht und eigener Beobachtungen er wiesen. Der Beschwerdeführer zeige geringe Schmerzreaktionen. Medikamen tös

werde er mit Stimulantien behandelt, wobei sich kurzwirksames Ritalin alle zwei bis drei Stunden am besten bewährt habe. Medikamentöse Alternativen seien nicht ausreichend wirksam gewesen oder hätten nicht tolerable uner wünschte Wirkungen zur Folge gehabt. Die kürzlich abgeschlossene Ergothera pie zur Ver besserung der Körperwahrnehmung und Selbststeuerung sei über die Schule fi nan ziert worden. Die Psychotherapie diene der Verbesserung der emo tionalen Re gulation und sozialen Interaktion (Umgang mit Versagen, Grenzen, Konflik ten).

Der Aufbau einer positiven Wahrnehmung der eigenen Person und der Motiva tion zur Integration in die Gruppe der Gleichaltrigen bedürfe sowohl der heil pädagogischen als auch der psychotherapeutischen Unterstützung. We sentlich sei auch die Beratung der Mutter, welche durch die Hyperaktivität und Impul sivi tät des Beschwerdeführers und durch die damit verbundenen Integrati ons schwierigkeiten stark belastet sei. Selbst in der Kleingruppenschule mit heil pädagogisch geschulten Lehrpersonen habe der Beschwerdeführer noch nicht in das volle Schulprogramm integriert werden können. Dadurch fielen für die Mutter bis jetzt zusätzliche Betreuungs- und Förderaufgaben an. 3.2

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und In ten sivpflegezuschlag vom 1 9. Dezember 2011 (Urk. 7/27) ist zu entnehmen , dass die Mutter des Beschwerdeführers angab, seit dieser das Ritalin bekomme, sei er ruhiger geworden. Das Ritalin werde ihm wöchentlich mit in die Schule gegeben und von den Lehrpersonen jeweils zu den vorgegebenen Zeiten abgegeben. Der Beschwerdeführer sei vorher in der Kinderstation A.___ gewesen. An schliessend habe er in die jetzige Kleingruppenschule gewechselt. In dieser Schule

werde derselbe Unterrichtsstoff durchgenommen wie in der Regelklasse. Die Klassen seien jedoch mit ca. acht Schülern kleiner . Der Beschwerdeführer sei jetzt in der dritten Klasse. Er könne dem Schulunterricht gut folgen und habe keine Probleme. Man habe nach dem Wechsel in die Kleinklasse zu Beginn mit einem kleinen Pensum gestartet und danach systematisch das Pensum erhöht, was sehr gut ge gangen sei (Urk. 7/27/1). Die Mu tter führe weiter aus, dass sie von De zem ber 2010 bis Juni 2011 von einer Mitarbeiterin der Stiftung B.___ , Kinder- und Jugendheime, Sozialpädagogische Familienarbeit, begleitet worden sei , wo bei ihr erzieherische Tipps im Umgang mit dem Beschwerdeführer gege ben worden seien (Urk. 7/27/2). Zur Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon tak te hielt die Abklärungsperson fest, die Mutter habe berichtet, dass der Beschwer de führer vor nichts Angst habe und auf alles Mögliche hinaufsteige. Er habe be reits etliche Unfälle erlitten wie zum Beispiel einen Schädelbruch mit zwei ein halb Jahren. Er sei vom Trip Trap gefallen oder habe sich am linken Arm Schnittverletzungen zugezogen, da er mit Gewalt die Eingangstüre einge rammt habe. Zusätzlich habe er schon zweimal den Arm gebrochen, weil er un glück lich hingefallen sei. Der Beschwerdeführer sei gerne im Mittelpunkt und gebe den Ton an, was nicht bei allen Kindern gleich gut ankomme, weshalb sie nicht mehr immer bereit seien, mit ihm zu spielen. Er könne sich jedoch auch sehr gut alleine beschäftigen. Er spiele gerne in seinem Zimmer mit Karten, höre Musik oder schaue eine DVD. Den Schulweg lege er seit Sommer 2011 selbstän dig mit dem Bus zurück. Sie schicke ihn jedoch einen Bus später (nicht mit den Schülern), da er diese verbal gerne angegriffen habe und es daher oft zu Strei tig keiten ge kommen sei. Der Beschwerdeführer kenne die Verkehrsregeln und be folge diese mehrheitlich zuverlässig. Den Schulweg könne er ohne Probleme selbständig zu rücklegen, da er nur eine Unterführung sowie eine Strasse zu überqueren habe. Im Notfall könne er über sein Handy die Nummer der Mutter wählen. Er spiele auch gerne Fussball und schwimme gerne. Zur Zeit sei er in einem Club, was ihm sehr gefalle. Wenn er sich wieder zu sehr in den Mittel punkt stelle, nehme ihn der Trainer raus und er müsse auf der Ersatzbank sitzen, was ihm gar nicht gefalle, worauf er sich mehrheitlich wieder zu benehmen wisse. Die Trainings seien jeweils am Mittwochnachmittag von 17.30 bis 18.45 Uhr. Die Mutter bringe ihn jeweils mit dem Auto und hole ihn danach wieder ab. Er fahre auch gerne mit dem Fahrrad auf dem Wohnareal umher und sei auch schon mit anderen Kindern vom Areal mit dem Fahrrad zur C.___ gefah ren, wobei er in der Regel auf dem Areal bleibe. Die Mutter rufe jeweils, um zu kontrollieren, ob er noch auf dem Areal sei, da er auch schon mit anderen Kin dern einfach nach Hause zum Spielen gegangen sei, ohne ihr etwas davon zu sagen und sie ihn da her habe such en müssen (Urk. 7/27/3). Unter „Intensive Überwachung (2 Std.)“ ist aufgeführt, dass der Beschwerdeführer während des ganzen Abklärungs ge sprächs in seinem Zimmer spiele und nur zeitweise ins Wohnzimmer komme, um etwas Süsses zu erbetteln. Die Mutter könne ihren Sohn nicht einer Nachbarin geben, da diese mit ihm überfordert sei. Er greife keine Kinder körperlich an, sondern mache es auf die verbale Art und hänsle (Urk. 7/27/4). 4. 4.1

Gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver sicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2013, Randziffer 8035 bezieht sich der Begriff der dauernden persön lichen Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleis tungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltägli chen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Be urteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Viel mehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu ver stehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszu stan des der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwa chung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen gei stiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleine ren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E. 4.b; vgl. Rz .

8020). Um als anspruchsrelevant zu gel ten, muss die persönliche Über wachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genügt es nicht, dass die versicherten Personen in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter einer generellen Aufsicht dieser steht. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Über wachung nötig sind, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Per son zu beurteilen (9C_608/2007). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Es darf für die Bemessung der Hilf losig keit keinen Unterschied machen, ob die versicherte Person in der Fami lie, privat oder in einem Pflegeheim lebt. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf ange nommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. 4.2

Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist die Not wendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wegen Selbst- oder Drittgefährdung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit

ausgewiesen . Die von der Mutter beschriebenen Unfälle (Schädelbruch, Schnitt verletzungen ) sind zwar aktenkundig (vgl. Bericht der Kinderstation A.___ , D.___ , vom 23. April 2009 , Urk. 7/6 /17 ) , jedoch liegen diese Unfälle bereits et liche Jahre (2005 und 2008) zurück. Unfälle gleicher Schwere sind bis zum Ver fü gungszeitpunkt vom 28. März 2012 keine mehr aktenkundig. Armbrüche zeu gen zwar von einer regen körperlichen Betätigung, indizieren jedoch noch keine Selbstgefährdung im eigentlichen Sinne, sondern sind mit dem Risiko ei nes durchschnittlichen Bewegungsdranges gleichaltriger Minderjähriger durch aus zu vereinen. Kommt hinzu, dass bereits im Bericht des D.___ vom 23. April 2009 (Urk. 7/6) unter Einnahme von Ritalin eine deutliche Verbesserung der Impul - sivi tät und Hyperaktivität beschrieben wurde (Urk. 7/6/19). Gestützt auf die An gaben von Dr. Z.___ kann von einer zwischenzeitlich optimierten medi kamen tösen Behandlung mit Ritalin, wenngleich in hoher Dosierung, ausgegan gen werden (vgl. E. 3.1). Entsprechend berichtete denn auch die Mutter, der Be schwer deführer sei unter Einnahme von Ritalin ruhiger geworden (vgl. E. 3.2). Nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer bis anhin nicht in das volle Schul programm integriert werden konnte, weil er sich selber oder Dritt personen ge fährden würde. Auch eine Fremdgefährdung vermochte der Rechts vertreter des Beschwerdeführers nicht darzulegen. Die behandelnden Ärzte des D.___ ver merk ten im Bericht vom 23. April 2009 (Urk. 7/6), im Zusammenspiel mit Gleich altrigen sei der Beschwerdeführer deutlich weniger in Konflikte ver wickelt (Urk. 7/6/19). Ausser den von der Mutter beschriebenen verbalen Atta cken und Hänseleien sind keine Auseinandersetzungen zwischen dem Be schwerdeführer und Drittpersonen aktenkundig. D ass aus verbalen Streitereien unweigerlich Hand greiflichkeiten würden, welche über das übliche Mass von Ausein ander setzungen Minderjähriger im Alter des Beschwerdeführers eskalier ten, ist nicht dargetan. Insofern zeugen die von der Abklärungsperson festge haltenen Angaben der Mutter von einem Minderjährigen, der über eine alters entsprechende Selb ständigkeit verfügt und nicht mehr dauernd persönlich überwacht werden muss. Den Schulweg in k lusive Busfahrt kann er alleine zu rücklegen. Ebenfalls vermag er sich ohne Überwachung alleine auf dem Wohnareal zu bewegen. Auch aus den gelegentlichen Kontrollrufen der Mutter lässt sich k eine Selbst- oder Fremd gefährdung ableiten. Zudem kann sich der Beschwerdeführer nach Angaben der Mutter und Beobachtung der Abklärungs person gut alleine im Zimmer beschäf tigen. 4.3

Zusammengefasst kann auf die Einschätzungen im Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2011 abgestellt werden und es ist nicht von einer dauernden per sönlichen Überwachung aus zu ge hen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu Lasten des un terliegenden Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Mutter (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden Y.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube VC/JO/ESversandt