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IV.2012.00494

Revision, Rentenaufhebung, Verbessserung des psychischen Gesundheitszustandes, ursprüngliche Rentenzusprache fragwürdig (BGE 8C_157/2014)

Zürich SozVersG · 2014-01-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964 , erlitt am 9. Mai 2004 bei einem Selbstunfall mit ihrem Personenwagen eine HWS-Distorsion ohne neurologische Defizite. Nach einer Phase von Arbeitsunfähigkeit trat sie am 4. Oktober 2004 eine Stelle als Automatenbetreuerin an und ging dieser Tätigkeit bis zur erneuten dauern den Arbeitsunfähigkeit ab 1 0. November 2006 in einem vollschichtigen Pensum nach. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis per 3 1. Mai 2007 aufgelöst (Arbeitgeberbericht vom 8. Februar 2008, Urk. 12/13). Die Zürich-Versiche rungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) als zuständiger Unfallversicherer stellte ihre Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) gestützt auf das beim Y.___ , in Auf trag gegebene polydiszip linäre Gutachten vom 1 2. Juni 2008 (Urk. 12/18) per 31. Juli 2008 ein .

Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 1 6. September 2010 (Prozess-Nr. UV.2009.00073) bestätigt. Das Gericht hielt dabei zusammenfassend fest, gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___

könne davon ausgegangen werden, dass spätestens im Zeitpunkt de r Leistungs einstellung per 3 1. Juli 2008 zwischen dem Unfall vom 9. Mai 2004 und dem aktuellen Beschwerdebild (unspezifisches chronisches zerviko-zephales

Schmerzsyndrom mit rezidivieren der leichtgradiger depressiver Störung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe.

Am 9. Januar 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversiche rung wegen der seit dem Unfall vom 9. Mai 2004 anhaltenden Kopfschmerzen und Depressionen zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Nach Beizug der UV-Akten inkl. des Gutachtens der MEDAS Y.___ und verschiedener weiterer medizi nischer Unterlagen teilte die IV-Stelle Zürich der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Februar 2009 mit, da der Invaliditätsgrad bei 27 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 12/27). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens unternahm Prof. Dr. med. Z.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine psychiatrische Standortbestimmung und postulierte vor dem Hintergrund der Diagnose gemäss ICD-10 F45.41 (Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit seit August 2008 (Feststellungsblatt vom 1 0. Mai 2010, Urk. 12/48). Mit Verfügungen vom 1 0. Mai 2010 (Urk. 12/51) bzw. 2 6. August 2010 (Urk. 12/61) sprach die IV-Stelle der Versicherten daraufhin bei einem Invalidi tätsgrad von 55 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2008 zu.

Anfang s 2011 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 12/65) und liess

beim A.___

das Gutachten vom 1. Dezember 2011 , Urk. 12/76) erstellen, worin X.___

ab Begutachtungszeit punkt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde ( vgl. Urk. 12/76/42 ). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens , in dessen Rah men die Gutachterstelle zu den Einwendungen de r Versicherten Stellung nahm ( Urk. 12/87 ), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. März 2012 die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei nach wie vor mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; subeventual i ter sei die Sache zu weiteren gutachtlichen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte sie die Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit Beschwerdeantwort ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde

(Urk. 11). Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Beschwerdeantwort zu (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 17 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wer den, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begrün dung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin gründet ihren Entscheid auf den Beurteilungen der Gutachter des A.___

und der Stellungnahme des RAD, wonach ab Gutachtens zeitpunkt

keine die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränkende Diagnose mehr gestellt werden könne . Gegenüber der letzten Begutachtung vom Novem ber 2008 sei grundsätzlich von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend auch der Arbeitsfähigkeit auszugehen

(Urk. 12/76/43 und Urk. 12/88/3) . Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin

eine Reihe formeller (Urk. 1 S. 9-17) und materieller (Urk. 1 S. 18-37) Mängel des A.___ -Gutachtens geltend, auf welche - soweit notwendig - nachfolgend in E. 2.5 ein gegangen wird. Vorab zu prüfen ist aber der sinngemässe Einwand, es liege gar keine revisionsrechtlich erhebliche Gesundheitsänderung vor, weshalb der Beschwerdeführerin mindestens die bisherige halbe Rente weiter auszurichten sei (Urk. 1 S. 40 Mitte). 2.2

Vergleichszeitpunkt für die Frage, ob eine erhebliche Veränderung des Gesund heitszustandes vorliegt, ist die ursprüngliche Rentenverfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 12/51; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2, mit Hinweisen). Die darin festgelegte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab August 2008, welche zur Zusprache einer halben Rente führte, basiert gemäss Verfügung vom 1 0. Mai 2010 auf einer psychiatrischen Standortbestimmung im RAD (Urk. 12/51/3). In den Akten findet sich dazu lediglich eine als "Stellungnahme" bezeichnete Zusammenfassung von Prof. Z.___ vom 19. November 2009 (Urk. 12/48/2-3). Prof. Z.___

führte darin aus, im Anschluss an den Autounfall im Mai 2004 habe sich rasch ein chronifi zierendes Schmerzverarbeitungssyndrom entwickelt, das sich trotz intensiver lege artis durchgeführter un d interdisziplinär ausgerichteter Therapien zu einer ausgeprägten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ausgeweitet habe. Vor diesem Hintergrund sei ab August 2008 eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit zu postulieren. Da ein Bericht zu dieser Standortbestimmung fehlt, ist unklar, wie Prof. Z.___ zu dieser B eurteilung gelangt e. Eine Auseinandersetzung mit dem für den Vorbe scheid vom 10. Februar 2009

(Urk. 12/27)

massgeblichen Gutachten der MEDAS Y.___ und eine Begründung für die markant abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50 % statt 80 %) fehlen vollständig (vgl. die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B.___ vom 5. August 2008, der das Gutachten der MEDAS Y.___ als plausibel und nachvollziehbar beurteilte). Trotz dieser offen sichtlichen Mängel des Berichts von Prof. Z.___ schwenkte die Beschwerde gegnerin um und sprach der Beschwerdeführerin entgegen dem Vorbescheid eine Rente zu. Es kann offen bleiben, ob dieses Vorgehen rechtens war (vgl. E. 1.1) . Denn wie die folgenden Überlegungen zeigen, ist so oder anders von einer revisionsrechtlich rel e vanten Verbesserung des psychischen Gesundheits zustandes auszugehen. 2.3

Der psychiatrische Gutachter der MEDAS Y.___ diagnostizierte eine gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung. Dadurch sei die Beschwerdeführerin leicht vermindert belastbar, zeige einen sozialen Rückzug, könne sich nicht mehr richtig freuen und beklage einen gewissen Lebensver lei der , ohne aber suizidal zu sein. Diese Einschränkungen rechtfertigten eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 12/18/14-15). Im Bericht des C.___ vom 1 6. Oktober 2009 (Urk. 12/40), wo die Beschwerdeführerin ambulant psychotherapeutisch behandelt wurde, ist von einem zunehmend depressiven Zustandsbild die Rede, ohne genauere Diagnose. Die Arbeitsfähig keit schätzten die dortigen Ärzte auf 50 %. Nach Einleitung der Rentenrevision berichtete Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychothera pie, am 2 1. März 2011 (Urk. 12/71) von einer mittelgradigen depressiven Epi sode im Rahmen einer längerdauernden depressiven Störung (ICD-10 F33.11). 2.4

Die bisherigen psychiatrischen Diagnosen bewegten sich somit zwischen einer ausgeprägten Schmerzstörung (Prof. Z.___ ) und einer leichten bzw. mittel gradigen depressiven Episode mit Arbeitsunfähigkeiten zwischen 2 0 % und 5 0 %. Demgegenüber erhob die psychiat rische Gutachterin des A.___ , Dr. med. E.___ , Fachärztin Allgemeine Medizin und Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. Urk. 12/76/29-36) , einen unauffä lligen psychischen Befundstatus und stellt e keine psychiatrische Diagnose mit eigenständigem, anhaltendem Krank heitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Expertin führte eine ausge dehnte psychopathologische Befunderhebung durch und schloss daraus, dass die Symptomatologie, die die Beschwerdeführerin aufgrund der Beeinträchtigung, der Schmerzen und der allgemeinen Situation angebe, aktuell und für die unmittelbare Vergangenheit nicht aus reiche , um eine psychiatrische Störung zu attestieren.

Dr. E.___

befasst e sich sodann ausführlich mit den in der Vergangenheit ver schiedentlich diagnostizierte n

Somatisierung s - und affektive n Störung en (depressive Zustände) . Für eine Somatisierungsstörung lägen bei d er Beschwer deführerin die hierfür erforderlichen Kriterien gemäss den diagnostischen Leitli nien nicht vor. Sie weist zudem darauf hin, dass eine Somatisierungsstörung allgemein nur dann diagnostiziert werden könne, wenn der Beginn der Schmerzsymptomatik mit einer emotionalen Konfliktsituation oder einem psy chosozialen Problem in engem k ausalem Zusammenhang stehe. Die Beschwer deführerin sei nach dem Unfall von 2004 aber in der Lage gewesen, fast zwei Jahre lang einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es fehle damit an einem aktuellen Zusammenhang mit dem Beginn der Schmerzproblematik im Jahr 2004 , weshalb sie eine Somatisierungsstörung nicht bestätigen könne.

Weiter führte die Gutachterin aus, auch eine depressive Störung mit eingenständi gem Krankheitswert könne bei der Beschwerdeführerin nicht (mehr) diagnostiziert werden. Die hierfür erforderlichen Kriterien gemäss ICD-10 seien nicht oder zu wenig ausgeprägt vorhanden, um diese Diagnose stellen zu kön nen. Sofern in der Vergangenheit eine gewisse Tendenz oder eine bedrückte Stimmung vorgelegen haben sollte, werde diese als vollständig remittiert gewertet und allenfalls im Zusammenhang mit der berichteten Schmerzkompo nente gesehen. Retrospektiv müsste das Vorliegen einer krankheitswertigen

anhaltenden schweren affektiven Störung mit Behandlungsbedürftigkeit in Frage gestellt werden. Folgerichtig hätten die Gutachter der MEDAS Y.___

dann zumal

denn auch lediglich eine leichte depressive Störung attestiert.

Aus dem psychiatrischen Teilg utachten von Dr. E.___ geht somit klar und nach vollziehbar hervor, dass zumindest im Gutachtenszeitpunkt im August 2011 keine krankheitswertige psychische Störung mehr vorlag. Falls früher eine solche zumindest in leichter oder mittelgradiger Form bestanden haben sollte, wäre diese zwischenzeitlich vollst ändig remittiert. Auch der neurologische Fachgutachter des A.___ , Dr. med. F.___ , hielt - wie zuvor schon ver schiedene andere Fachärzte für Neurologie - fest, dass auf seinem Fachgebiet keine Erkrankung oder Störung vorliege, die eine anhaltende Leistungsminde rung und eine Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Ein strukturelles, organpa thologisches Korrelat der von der Beschwerdeführerin geschilderten Kopf schmerzen und anderen Sym ptomen sei nicht diagnostizierba

r. Der Spannungs kopfschmerz sei nicht invalidisierend und eine Leistungsminderung leite sich daraus nicht ab.

Insgesamt resultierte aus der Begutachtung im A.___ lediglich die Diagnosen eines Sp annungskopfschmerzes und eines z ervikozephalen Schmerzsyndroms, beide ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Folgerichtig erachteten die Exper te n die Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Tätigkeit als Automatenbe treuerin wie auch in allen ihrem Leistungsspektrum entsprechenden Verweistä tigkeiten voll arbeitsfähig (Urk. 12/76/42). 2.5

Die Beschw erdeführerin macht demgegenüber geltend, das A.___ -Gutachten sei derart mangelhaft und stehe im Widerspruch zu den einheitlichen medizini schen Vorakten , dass keinesfalls darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 8 f. ).

Kritisiert wird im Wesentlichen (vgl. Urk. 1 S. 39 Titel: "Conclusio"), die Begut achtung sei nur von zwei statt drei Fachärzten vorgenommen worden , es habe keine Konsensbesprechung stattgefunden und das Gutachten sei unter Miss a chtung des wichtigsten medizinis chen Aktenstücks, der Stellungnahme von Prof. Z.___ , erstellt worden. Die Einwendungen verfangen indessen aus fol genden Gründen nicht :

Es ist davon auszugehen, dass der das Gutachten unterzeichnende Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, die versicherungs medizinische Beurteilung mit den Zusammenfassungen der fachspezifischen Teilgutachten verfasst hat. Die Dres . E.___ und F.___ haben lediglich die ihren Fachbe reich en betreffende n Exploration en durchgeführt, darüber zuhanden des Dr. G.___ je Bericht erstattet und das Schlussgutachten mitunterzeichnet. Die Fachärzte kamen je einzeln zum klaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei. Unter diesen Umständen war aber von vornherein nicht zu erwarten, dass anlässlich einer Konsensbesprechung gesamthaft eine Vermin derung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt würde, welche zu einer rentenbegrün denden Invalidität führen könnte. Dass eine mündliche Absprache allenfalls unterblieben ist, lässt sich daher im Hinblick auf die auch Gutachterstellen zuzubilligende Möglichkeit, ihre Aufgaben auf möglichst rationelle Weise zu erledigen und deshalb von aufwändigen, letztlich aber unnötigen Verfahrens schritten abzusehen, nicht beanstanden. Dies gilt sinngemäss auch für den Ein satz der Gutachterin Dr. E.___ in ihren beiden Fachgebieten Allgemein Medizin und Psychiatrie.

Auch die im Gutachten nicht erwähnte

Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Z.___ vom 1 9. November 2009 bildet keinen Grund dafür, den Beweiswert des A.___ - Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

Offensichtlich stand diese Stellung nahme den Experten gar nicht zur Verfügung (vgl. Aktenverzeichnis, Urk. 12/76/2). Wie vorstehend (E. 2.2) erwähnt, handelt es sich dabei

um eine fachmedizinis ch nicht begründete Stellungnahme, mit welcher sich die Experten auch nicht auseinanderzusetzen brauchten . Dass die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache aus unerfindlichen Gründen darauf abge stellt hat, ändert nichts. 2.6

Im Gutachten des A.___ wird plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht in jeder ihrem Leistungspektrum entsprechenden Tätigkeit uneinge schränkt arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht de n rechtsprechungsgemäs sen Krite rien (vgl. E. 1.3), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen und darauf abzustellen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgeho ben, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3.

Die auf Fr. 7 00.-- festzulegenden Gerichtskosten ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Bühlmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 0. November 2006 in einem vollschichtigen Pensum nach. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis per 3 1. Mai 2007 aufgelöst (Arbeitgeberbericht vom 8. Februar 2008, Urk. 12/13). Die Zürich-Versiche rungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) als zuständiger Unfallversicherer stellte ihre Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) gestützt auf das beim Y.___ , in Auf trag gegebene polydiszip linäre Gutachten vom 1 2. Juni 2008 (Urk. 12/18) per 31. Juli 2008 ein .

Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 1 6. September 2010 (Prozess-Nr. UV.2009.00073) bestätigt. Das Gericht hielt dabei zusammenfassend fest, gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___

könne davon ausgegangen werden, dass spätestens im Zeitpunkt de r Leistungs einstellung per 3 1. Juli 2008 zwischen dem Unfall vom 9. Mai 2004 und dem aktuellen Beschwerdebild (unspezifisches chronisches zerviko-zephales

Schmerzsyndrom mit rezidivieren der leichtgradiger depressiver Störung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe.

Am 9. Januar 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversiche rung wegen der seit dem Unfall vom 9. Mai 2004 anhaltenden Kopfschmerzen und Depressionen zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Nach Beizug der UV-Akten inkl. des Gutachtens der MEDAS Y.___ und verschiedener weiterer medizi nischer Unterlagen teilte die IV-Stelle Zürich der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Februar 2009 mit, da der Invaliditätsgrad bei 27 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 12/27). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens unternahm Prof. Dr. med. Z.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine psychiatrische Standortbestimmung und postulierte vor dem Hintergrund der Diagnose gemäss ICD-10 F45.41 (Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit seit August 2008 (Feststellungsblatt vom 1 0. Mai 2010, Urk. 12/48). Mit Verfügungen vom 1 0. Mai 2010 (Urk. 12/51) bzw. 2 6. August 2010 (Urk. 12/61) sprach die IV-Stelle der Versicherten daraufhin bei einem Invalidi tätsgrad von 55 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2008 zu.

Anfang s 2011 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 12/65) und liess

beim A.___

das Gutachten vom 1. Dezember 2011 , Urk. 12/76) erstellen, worin X.___

ab Begutachtungszeit punkt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde ( vgl. Urk. 12/76/42 ). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens , in dessen Rah men die Gutachterstelle zu den Einwendungen de r Versicherten Stellung nahm ( Urk. 12/87 ), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom

E. 1.1 Nach Art. 17 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wer den, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begrün dung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.

E. 2 Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei nach wie vor mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; subeventual i ter sei die Sache zu weiteren gutachtlichen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte sie die Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit Beschwerdeantwort ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde

(Urk. 11). Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Beschwerdeantwort zu (Urk. 13).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin gründet ihren Entscheid auf den Beurteilungen der Gutachter des A.___

und der Stellungnahme des RAD, wonach ab Gutachtens zeitpunkt

keine die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränkende Diagnose mehr gestellt werden könne . Gegenüber der letzten Begutachtung vom Novem ber 2008 sei grundsätzlich von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend auch der Arbeitsfähigkeit auszugehen

(Urk. 12/76/43 und Urk. 12/88/3) . Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin

eine Reihe formeller (Urk. 1 S. 9-17) und materieller (Urk. 1 S. 18-37) Mängel des A.___ -Gutachtens geltend, auf welche - soweit notwendig - nachfolgend in E.

E. 2.2 Vergleichszeitpunkt für die Frage, ob eine erhebliche Veränderung des Gesund heitszustandes vorliegt, ist die ursprüngliche Rentenverfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 12/51; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2, mit Hinweisen). Die darin festgelegte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab August 2008, welche zur Zusprache einer halben Rente führte, basiert gemäss Verfügung vom 1 0. Mai 2010 auf einer psychiatrischen Standortbestimmung im RAD (Urk. 12/51/3). In den Akten findet sich dazu lediglich eine als "Stellungnahme" bezeichnete Zusammenfassung von Prof. Z.___ vom 19. November 2009 (Urk. 12/48/2-3). Prof. Z.___

führte darin aus, im Anschluss an den Autounfall im Mai 2004 habe sich rasch ein chronifi zierendes Schmerzverarbeitungssyndrom entwickelt, das sich trotz intensiver lege artis durchgeführter un d interdisziplinär ausgerichteter Therapien zu einer ausgeprägten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ausgeweitet habe. Vor diesem Hintergrund sei ab August 2008 eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit zu postulieren. Da ein Bericht zu dieser Standortbestimmung fehlt, ist unklar, wie Prof. Z.___ zu dieser B eurteilung gelangt e. Eine Auseinandersetzung mit dem für den Vorbe scheid vom 10. Februar 2009

(Urk. 12/27)

massgeblichen Gutachten der MEDAS Y.___ und eine Begründung für die markant abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50 % statt 80 %) fehlen vollständig (vgl. die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B.___ vom 5. August 2008, der das Gutachten der MEDAS Y.___ als plausibel und nachvollziehbar beurteilte). Trotz dieser offen sichtlichen Mängel des Berichts von Prof. Z.___ schwenkte die Beschwerde gegnerin um und sprach der Beschwerdeführerin entgegen dem Vorbescheid eine Rente zu. Es kann offen bleiben, ob dieses Vorgehen rechtens war (vgl. E. 1.1) . Denn wie die folgenden Überlegungen zeigen, ist so oder anders von einer revisionsrechtlich rel e vanten Verbesserung des psychischen Gesundheits zustandes auszugehen.

E. 2.3 Der psychiatrische Gutachter der MEDAS Y.___ diagnostizierte eine gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung. Dadurch sei die Beschwerdeführerin leicht vermindert belastbar, zeige einen sozialen Rückzug, könne sich nicht mehr richtig freuen und beklage einen gewissen Lebensver lei der , ohne aber suizidal zu sein. Diese Einschränkungen rechtfertigten eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 12/18/14-15). Im Bericht des C.___ vom 1 6. Oktober 2009 (Urk. 12/40), wo die Beschwerdeführerin ambulant psychotherapeutisch behandelt wurde, ist von einem zunehmend depressiven Zustandsbild die Rede, ohne genauere Diagnose. Die Arbeitsfähig keit schätzten die dortigen Ärzte auf 50 %. Nach Einleitung der Rentenrevision berichtete Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychothera pie, am 2 1. März 2011 (Urk. 12/71) von einer mittelgradigen depressiven Epi sode im Rahmen einer längerdauernden depressiven Störung (ICD-10 F33.11).

E. 2.4 Die bisherigen psychiatrischen Diagnosen bewegten sich somit zwischen einer ausgeprägten Schmerzstörung (Prof. Z.___ ) und einer leichten bzw. mittel gradigen depressiven Episode mit Arbeitsunfähigkeiten zwischen 2 0 % und 5 0 %. Demgegenüber erhob die psychiat rische Gutachterin des A.___ , Dr. med. E.___ , Fachärztin Allgemeine Medizin und Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. Urk. 12/76/29-36) , einen unauffä lligen psychischen Befundstatus und stellt e keine psychiatrische Diagnose mit eigenständigem, anhaltendem Krank heitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Expertin führte eine ausge dehnte psychopathologische Befunderhebung durch und schloss daraus, dass die Symptomatologie, die die Beschwerdeführerin aufgrund der Beeinträchtigung, der Schmerzen und der allgemeinen Situation angebe, aktuell und für die unmittelbare Vergangenheit nicht aus reiche , um eine psychiatrische Störung zu attestieren.

Dr. E.___

befasst e sich sodann ausführlich mit den in der Vergangenheit ver schiedentlich diagnostizierte n

Somatisierung s - und affektive n Störung en (depressive Zustände) . Für eine Somatisierungsstörung lägen bei d er Beschwer deführerin die hierfür erforderlichen Kriterien gemäss den diagnostischen Leitli nien nicht vor. Sie weist zudem darauf hin, dass eine Somatisierungsstörung allgemein nur dann diagnostiziert werden könne, wenn der Beginn der Schmerzsymptomatik mit einer emotionalen Konfliktsituation oder einem psy chosozialen Problem in engem k ausalem Zusammenhang stehe. Die Beschwer deführerin sei nach dem Unfall von 2004 aber in der Lage gewesen, fast zwei Jahre lang einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es fehle damit an einem aktuellen Zusammenhang mit dem Beginn der Schmerzproblematik im Jahr 2004 , weshalb sie eine Somatisierungsstörung nicht bestätigen könne.

Weiter führte die Gutachterin aus, auch eine depressive Störung mit eingenständi gem Krankheitswert könne bei der Beschwerdeführerin nicht (mehr) diagnostiziert werden. Die hierfür erforderlichen Kriterien gemäss ICD-10 seien nicht oder zu wenig ausgeprägt vorhanden, um diese Diagnose stellen zu kön nen. Sofern in der Vergangenheit eine gewisse Tendenz oder eine bedrückte Stimmung vorgelegen haben sollte, werde diese als vollständig remittiert gewertet und allenfalls im Zusammenhang mit der berichteten Schmerzkompo nente gesehen. Retrospektiv müsste das Vorliegen einer krankheitswertigen

anhaltenden schweren affektiven Störung mit Behandlungsbedürftigkeit in Frage gestellt werden. Folgerichtig hätten die Gutachter der MEDAS Y.___

dann zumal

denn auch lediglich eine leichte depressive Störung attestiert.

Aus dem psychiatrischen Teilg utachten von Dr. E.___ geht somit klar und nach vollziehbar hervor, dass zumindest im Gutachtenszeitpunkt im August 2011 keine krankheitswertige psychische Störung mehr vorlag. Falls früher eine solche zumindest in leichter oder mittelgradiger Form bestanden haben sollte, wäre diese zwischenzeitlich vollst ändig remittiert. Auch der neurologische Fachgutachter des A.___ , Dr. med. F.___ , hielt - wie zuvor schon ver schiedene andere Fachärzte für Neurologie - fest, dass auf seinem Fachgebiet keine Erkrankung oder Störung vorliege, die eine anhaltende Leistungsminde rung und eine Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Ein strukturelles, organpa thologisches Korrelat der von der Beschwerdeführerin geschilderten Kopf schmerzen und anderen Sym ptomen sei nicht diagnostizierba

r. Der Spannungs kopfschmerz sei nicht invalidisierend und eine Leistungsminderung leite sich daraus nicht ab.

Insgesamt resultierte aus der Begutachtung im A.___ lediglich die Diagnosen eines Sp annungskopfschmerzes und eines z ervikozephalen Schmerzsyndroms, beide ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Folgerichtig erachteten die Exper te n die Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Tätigkeit als Automatenbe treuerin wie auch in allen ihrem Leistungsspektrum entsprechenden Verweistä tigkeiten voll arbeitsfähig (Urk. 12/76/42).

E. 2.5 Die Beschw erdeführerin macht demgegenüber geltend, das A.___ -Gutachten sei derart mangelhaft und stehe im Widerspruch zu den einheitlichen medizini schen Vorakten , dass keinesfalls darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 8 f. ).

Kritisiert wird im Wesentlichen (vgl. Urk. 1 S. 39 Titel: "Conclusio"), die Begut achtung sei nur von zwei statt drei Fachärzten vorgenommen worden , es habe keine Konsensbesprechung stattgefunden und das Gutachten sei unter Miss a chtung des wichtigsten medizinis chen Aktenstücks, der Stellungnahme von Prof. Z.___ , erstellt worden. Die Einwendungen verfangen indessen aus fol genden Gründen nicht :

Es ist davon auszugehen, dass der das Gutachten unterzeichnende Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, die versicherungs medizinische Beurteilung mit den Zusammenfassungen der fachspezifischen Teilgutachten verfasst hat. Die Dres . E.___ und F.___ haben lediglich die ihren Fachbe reich en betreffende n Exploration en durchgeführt, darüber zuhanden des Dr. G.___ je Bericht erstattet und das Schlussgutachten mitunterzeichnet. Die Fachärzte kamen je einzeln zum klaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei. Unter diesen Umständen war aber von vornherein nicht zu erwarten, dass anlässlich einer Konsensbesprechung gesamthaft eine Vermin derung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt würde, welche zu einer rentenbegrün denden Invalidität führen könnte. Dass eine mündliche Absprache allenfalls unterblieben ist, lässt sich daher im Hinblick auf die auch Gutachterstellen zuzubilligende Möglichkeit, ihre Aufgaben auf möglichst rationelle Weise zu erledigen und deshalb von aufwändigen, letztlich aber unnötigen Verfahrens schritten abzusehen, nicht beanstanden. Dies gilt sinngemäss auch für den Ein satz der Gutachterin Dr. E.___ in ihren beiden Fachgebieten Allgemein Medizin und Psychiatrie.

Auch die im Gutachten nicht erwähnte

Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Z.___ vom 1 9. November 2009 bildet keinen Grund dafür, den Beweiswert des A.___ - Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

Offensichtlich stand diese Stellung nahme den Experten gar nicht zur Verfügung (vgl. Aktenverzeichnis, Urk. 12/76/2). Wie vorstehend (E. 2.2) erwähnt, handelt es sich dabei

um eine fachmedizinis ch nicht begründete Stellungnahme, mit welcher sich die Experten auch nicht auseinanderzusetzen brauchten . Dass die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache aus unerfindlichen Gründen darauf abge stellt hat, ändert nichts.

E. 2.6 Im Gutachten des A.___ wird plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht in jeder ihrem Leistungspektrum entsprechenden Tätigkeit uneinge schränkt arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht de n rechtsprechungsgemäs sen Krite rien (vgl. E. 1.3), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen und darauf abzustellen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgeho ben, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 3 Die auf Fr.

E. 7 00.-- festzulegenden Gerichtskosten ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Bühlmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00494 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

13. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte Talacker 42, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964 , erlitt am 9. Mai 2004 bei einem Selbstunfall mit ihrem Personenwagen eine HWS-Distorsion ohne neurologische Defizite. Nach einer Phase von Arbeitsunfähigkeit trat sie am 4. Oktober 2004 eine Stelle als Automatenbetreuerin an und ging dieser Tätigkeit bis zur erneuten dauern den Arbeitsunfähigkeit ab 1 0. November 2006 in einem vollschichtigen Pensum nach. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis per 3 1. Mai 2007 aufgelöst (Arbeitgeberbericht vom 8. Februar 2008, Urk. 12/13). Die Zürich-Versiche rungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) als zuständiger Unfallversicherer stellte ihre Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) gestützt auf das beim Y.___ , in Auf trag gegebene polydiszip linäre Gutachten vom 1 2. Juni 2008 (Urk. 12/18) per 31. Juli 2008 ein .

Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 1 6. September 2010 (Prozess-Nr. UV.2009.00073) bestätigt. Das Gericht hielt dabei zusammenfassend fest, gestützt auf das Gutachten der MEDAS Y.___

könne davon ausgegangen werden, dass spätestens im Zeitpunkt de r Leistungs einstellung per 3 1. Juli 2008 zwischen dem Unfall vom 9. Mai 2004 und dem aktuellen Beschwerdebild (unspezifisches chronisches zerviko-zephales

Schmerzsyndrom mit rezidivieren der leichtgradiger depressiver Störung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe.

Am 9. Januar 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversiche rung wegen der seit dem Unfall vom 9. Mai 2004 anhaltenden Kopfschmerzen und Depressionen zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Nach Beizug der UV-Akten inkl. des Gutachtens der MEDAS Y.___ und verschiedener weiterer medizi nischer Unterlagen teilte die IV-Stelle Zürich der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Februar 2009 mit, da der Invaliditätsgrad bei 27 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 12/27). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens unternahm Prof. Dr. med. Z.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine psychiatrische Standortbestimmung und postulierte vor dem Hintergrund der Diagnose gemäss ICD-10 F45.41 (Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit seit August 2008 (Feststellungsblatt vom 1 0. Mai 2010, Urk. 12/48). Mit Verfügungen vom 1 0. Mai 2010 (Urk. 12/51) bzw. 2 6. August 2010 (Urk. 12/61) sprach die IV-Stelle der Versicherten daraufhin bei einem Invalidi tätsgrad von 55 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2008 zu.

Anfang s 2011 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 12/65) und liess

beim A.___

das Gutachten vom 1. Dezember 2011 , Urk. 12/76) erstellen, worin X.___

ab Begutachtungszeit punkt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde ( vgl. Urk. 12/76/42 ). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens , in dessen Rah men die Gutachterstelle zu den Einwendungen de r Versicherten Stellung nahm ( Urk. 12/87 ), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. März 2012 die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei nach wie vor mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; subeventual i ter sei die Sache zu weiteren gutachtlichen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte sie die Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit Beschwerdeantwort ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde

(Urk. 11). Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Beschwerdeantwort zu (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 17 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfü gung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wer den, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begrün dung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin gründet ihren Entscheid auf den Beurteilungen der Gutachter des A.___

und der Stellungnahme des RAD, wonach ab Gutachtens zeitpunkt

keine die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränkende Diagnose mehr gestellt werden könne . Gegenüber der letzten Begutachtung vom Novem ber 2008 sei grundsätzlich von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend auch der Arbeitsfähigkeit auszugehen

(Urk. 12/76/43 und Urk. 12/88/3) . Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin

eine Reihe formeller (Urk. 1 S. 9-17) und materieller (Urk. 1 S. 18-37) Mängel des A.___ -Gutachtens geltend, auf welche - soweit notwendig - nachfolgend in E. 2.5 ein gegangen wird. Vorab zu prüfen ist aber der sinngemässe Einwand, es liege gar keine revisionsrechtlich erhebliche Gesundheitsänderung vor, weshalb der Beschwerdeführerin mindestens die bisherige halbe Rente weiter auszurichten sei (Urk. 1 S. 40 Mitte). 2.2

Vergleichszeitpunkt für die Frage, ob eine erhebliche Veränderung des Gesund heitszustandes vorliegt, ist die ursprüngliche Rentenverfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 12/51; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2, mit Hinweisen). Die darin festgelegte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab August 2008, welche zur Zusprache einer halben Rente führte, basiert gemäss Verfügung vom 1 0. Mai 2010 auf einer psychiatrischen Standortbestimmung im RAD (Urk. 12/51/3). In den Akten findet sich dazu lediglich eine als "Stellungnahme" bezeichnete Zusammenfassung von Prof. Z.___ vom 19. November 2009 (Urk. 12/48/2-3). Prof. Z.___

führte darin aus, im Anschluss an den Autounfall im Mai 2004 habe sich rasch ein chronifi zierendes Schmerzverarbeitungssyndrom entwickelt, das sich trotz intensiver lege artis durchgeführter un d interdisziplinär ausgerichteter Therapien zu einer ausgeprägten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ausgeweitet habe. Vor diesem Hintergrund sei ab August 2008 eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit zu postulieren. Da ein Bericht zu dieser Standortbestimmung fehlt, ist unklar, wie Prof. Z.___ zu dieser B eurteilung gelangt e. Eine Auseinandersetzung mit dem für den Vorbe scheid vom 10. Februar 2009

(Urk. 12/27)

massgeblichen Gutachten der MEDAS Y.___ und eine Begründung für die markant abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50 % statt 80 %) fehlen vollständig (vgl. die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. B.___ vom 5. August 2008, der das Gutachten der MEDAS Y.___ als plausibel und nachvollziehbar beurteilte). Trotz dieser offen sichtlichen Mängel des Berichts von Prof. Z.___ schwenkte die Beschwerde gegnerin um und sprach der Beschwerdeführerin entgegen dem Vorbescheid eine Rente zu. Es kann offen bleiben, ob dieses Vorgehen rechtens war (vgl. E. 1.1) . Denn wie die folgenden Überlegungen zeigen, ist so oder anders von einer revisionsrechtlich rel e vanten Verbesserung des psychischen Gesundheits zustandes auszugehen. 2.3

Der psychiatrische Gutachter der MEDAS Y.___ diagnostizierte eine gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung. Dadurch sei die Beschwerdeführerin leicht vermindert belastbar, zeige einen sozialen Rückzug, könne sich nicht mehr richtig freuen und beklage einen gewissen Lebensver lei der , ohne aber suizidal zu sein. Diese Einschränkungen rechtfertigten eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urk. 12/18/14-15). Im Bericht des C.___ vom 1 6. Oktober 2009 (Urk. 12/40), wo die Beschwerdeführerin ambulant psychotherapeutisch behandelt wurde, ist von einem zunehmend depressiven Zustandsbild die Rede, ohne genauere Diagnose. Die Arbeitsfähig keit schätzten die dortigen Ärzte auf 50 %. Nach Einleitung der Rentenrevision berichtete Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychothera pie, am 2 1. März 2011 (Urk. 12/71) von einer mittelgradigen depressiven Epi sode im Rahmen einer längerdauernden depressiven Störung (ICD-10 F33.11). 2.4

Die bisherigen psychiatrischen Diagnosen bewegten sich somit zwischen einer ausgeprägten Schmerzstörung (Prof. Z.___ ) und einer leichten bzw. mittel gradigen depressiven Episode mit Arbeitsunfähigkeiten zwischen 2 0 % und 5 0 %. Demgegenüber erhob die psychiat rische Gutachterin des A.___ , Dr. med. E.___ , Fachärztin Allgemeine Medizin und Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. Urk. 12/76/29-36) , einen unauffä lligen psychischen Befundstatus und stellt e keine psychiatrische Diagnose mit eigenständigem, anhaltendem Krank heitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Expertin führte eine ausge dehnte psychopathologische Befunderhebung durch und schloss daraus, dass die Symptomatologie, die die Beschwerdeführerin aufgrund der Beeinträchtigung, der Schmerzen und der allgemeinen Situation angebe, aktuell und für die unmittelbare Vergangenheit nicht aus reiche , um eine psychiatrische Störung zu attestieren.

Dr. E.___

befasst e sich sodann ausführlich mit den in der Vergangenheit ver schiedentlich diagnostizierte n

Somatisierung s - und affektive n Störung en (depressive Zustände) . Für eine Somatisierungsstörung lägen bei d er Beschwer deführerin die hierfür erforderlichen Kriterien gemäss den diagnostischen Leitli nien nicht vor. Sie weist zudem darauf hin, dass eine Somatisierungsstörung allgemein nur dann diagnostiziert werden könne, wenn der Beginn der Schmerzsymptomatik mit einer emotionalen Konfliktsituation oder einem psy chosozialen Problem in engem k ausalem Zusammenhang stehe. Die Beschwer deführerin sei nach dem Unfall von 2004 aber in der Lage gewesen, fast zwei Jahre lang einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es fehle damit an einem aktuellen Zusammenhang mit dem Beginn der Schmerzproblematik im Jahr 2004 , weshalb sie eine Somatisierungsstörung nicht bestätigen könne.

Weiter führte die Gutachterin aus, auch eine depressive Störung mit eingenständi gem Krankheitswert könne bei der Beschwerdeführerin nicht (mehr) diagnostiziert werden. Die hierfür erforderlichen Kriterien gemäss ICD-10 seien nicht oder zu wenig ausgeprägt vorhanden, um diese Diagnose stellen zu kön nen. Sofern in der Vergangenheit eine gewisse Tendenz oder eine bedrückte Stimmung vorgelegen haben sollte, werde diese als vollständig remittiert gewertet und allenfalls im Zusammenhang mit der berichteten Schmerzkompo nente gesehen. Retrospektiv müsste das Vorliegen einer krankheitswertigen

anhaltenden schweren affektiven Störung mit Behandlungsbedürftigkeit in Frage gestellt werden. Folgerichtig hätten die Gutachter der MEDAS Y.___

dann zumal

denn auch lediglich eine leichte depressive Störung attestiert.

Aus dem psychiatrischen Teilg utachten von Dr. E.___ geht somit klar und nach vollziehbar hervor, dass zumindest im Gutachtenszeitpunkt im August 2011 keine krankheitswertige psychische Störung mehr vorlag. Falls früher eine solche zumindest in leichter oder mittelgradiger Form bestanden haben sollte, wäre diese zwischenzeitlich vollst ändig remittiert. Auch der neurologische Fachgutachter des A.___ , Dr. med. F.___ , hielt - wie zuvor schon ver schiedene andere Fachärzte für Neurologie - fest, dass auf seinem Fachgebiet keine Erkrankung oder Störung vorliege, die eine anhaltende Leistungsminde rung und eine Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Ein strukturelles, organpa thologisches Korrelat der von der Beschwerdeführerin geschilderten Kopf schmerzen und anderen Sym ptomen sei nicht diagnostizierba

r. Der Spannungs kopfschmerz sei nicht invalidisierend und eine Leistungsminderung leite sich daraus nicht ab.

Insgesamt resultierte aus der Begutachtung im A.___ lediglich die Diagnosen eines Sp annungskopfschmerzes und eines z ervikozephalen Schmerzsyndroms, beide ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Folgerichtig erachteten die Exper te n die Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Tätigkeit als Automatenbe treuerin wie auch in allen ihrem Leistungsspektrum entsprechenden Verweistä tigkeiten voll arbeitsfähig (Urk. 12/76/42). 2.5

Die Beschw erdeführerin macht demgegenüber geltend, das A.___ -Gutachten sei derart mangelhaft und stehe im Widerspruch zu den einheitlichen medizini schen Vorakten , dass keinesfalls darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 8 f. ).

Kritisiert wird im Wesentlichen (vgl. Urk. 1 S. 39 Titel: "Conclusio"), die Begut achtung sei nur von zwei statt drei Fachärzten vorgenommen worden , es habe keine Konsensbesprechung stattgefunden und das Gutachten sei unter Miss a chtung des wichtigsten medizinis chen Aktenstücks, der Stellungnahme von Prof. Z.___ , erstellt worden. Die Einwendungen verfangen indessen aus fol genden Gründen nicht :

Es ist davon auszugehen, dass der das Gutachten unterzeichnende Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, die versicherungs medizinische Beurteilung mit den Zusammenfassungen der fachspezifischen Teilgutachten verfasst hat. Die Dres . E.___ und F.___ haben lediglich die ihren Fachbe reich en betreffende n Exploration en durchgeführt, darüber zuhanden des Dr. G.___ je Bericht erstattet und das Schlussgutachten mitunterzeichnet. Die Fachärzte kamen je einzeln zum klaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei. Unter diesen Umständen war aber von vornherein nicht zu erwarten, dass anlässlich einer Konsensbesprechung gesamthaft eine Vermin derung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt würde, welche zu einer rentenbegrün denden Invalidität führen könnte. Dass eine mündliche Absprache allenfalls unterblieben ist, lässt sich daher im Hinblick auf die auch Gutachterstellen zuzubilligende Möglichkeit, ihre Aufgaben auf möglichst rationelle Weise zu erledigen und deshalb von aufwändigen, letztlich aber unnötigen Verfahrens schritten abzusehen, nicht beanstanden. Dies gilt sinngemäss auch für den Ein satz der Gutachterin Dr. E.___ in ihren beiden Fachgebieten Allgemein Medizin und Psychiatrie.

Auch die im Gutachten nicht erwähnte

Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Z.___ vom 1 9. November 2009 bildet keinen Grund dafür, den Beweiswert des A.___ - Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

Offensichtlich stand diese Stellung nahme den Experten gar nicht zur Verfügung (vgl. Aktenverzeichnis, Urk. 12/76/2). Wie vorstehend (E. 2.2) erwähnt, handelt es sich dabei

um eine fachmedizinis ch nicht begründete Stellungnahme, mit welcher sich die Experten auch nicht auseinanderzusetzen brauchten . Dass die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache aus unerfindlichen Gründen darauf abge stellt hat, ändert nichts. 2.6

Im Gutachten des A.___ wird plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht in jeder ihrem Leistungspektrum entsprechenden Tätigkeit uneinge schränkt arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht de n rechtsprechungsgemäs sen Krite rien (vgl. E. 1.3), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen und darauf abzustellen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgeho ben, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 3.

Die auf Fr. 7 00.-- festzulegenden Gerichtskosten ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Bühlmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli