Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1952, gelernte Verkäuferin, arbeitete vom 1. Juni 2010 bis 3 1. Mai 2011 während 4 Stunden pro Woche als Hilfs haus wärtin für die Y.___,
Z.___
(Urk. 5/13) .
Von September 2010 bis Februar 2011 absolvierte sie einen Lehr gang zur Pfle ge helferin SRK (vgl. Urk. 5/21/1-2). Ab 2 6. April 2011 liess sich
X.___ über die Arbeitsvermittlungsstelle A.___ als Reinigungsfac h kraft im Stundenlohn vermitteln (Urk. 5/15). Am 2 5. Mai 2011 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und erklärte, an einer Ar throse im rechten Knie zu leiden (Urk. 5/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die beruflichen und medizinis chen Verhältnisse ab (Urk. 5/4-21). Nachdem die Versicherte per 1. Dezember 2011 für die Dauer eines Monats eine 100%-Stelle als Pflegehelferin im Altersheim B.___ gefunden hatte, teilte ihr die IV-Stelle am 7. Dezember 2011 den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsver mittlung mit (Urk. 5/23-24). Am 7. Dezember 2011 und am 3. Januar 201 2 schloss die Versicherte zwei Rahmenarbeitsverträge mit Spitexorganisationen ab (Urk. 5/27).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/31-33) verneinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 1 1. April 2012 einen Rentenanspruch mit der Be grün d ung, die Versicherte sei als Pflegehelferin zu 100 % arbeitsfähig. Da diese Tätig keit auf einem höheren Lohnniveau sei als diejenige in der Reinigung, entstehe keine Erwerbseinbusse (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsgrundlagen über den Einkommensver gleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts, ATSG,
Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung, IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend darge legt. Darauf wird verwiesen. 1.2
Zu ergänzen ist, dass
sich s owohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbe messungs me thode stellt .
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der
Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) .
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen). 2. 2.1
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin auf grund von Polyarthrosen, insbesondere einer Arthrose im rechten Knie, als Reinigungskraft nur noch zu 50 %, als Pflegehelferin jedoch zu 100 % arbeits fähig ist (vgl. insbesondere Urk. 5/10, 5/14, 5/29/3). Auch steht die sozialversi cherungsrechtliche Qualifizierung als Vollerwerbstätige zu Recht nicht zur Dis kussion, erklärte doch die Beschwerdeführerin anlässlich eines Ressourcenge sprächs vom 1. Juli 2011 gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Be schwer degegnerin, dass sie am l iebsten als Pflegehelferin zu 80 – 100 % arbei ten würde (Urk. 5/8/2). Zudem meldete si e sich bei der Arbeitslosenversiche rung zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Januar 2010 für einen Beschäftigungsgrad von 100 % (vgl. Kontoauszug der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Urk. 5/10/5). 2.2
Strittig und zu prüfen ist der Einkommensvergleich und dabei insbesondere das von der Beschwerdegegnerin beigezogene hypothetische Invalideneinkommen.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In valideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren tenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Bevor die Ver waltung über einen Leistungsanspruch be findet, muss sie daher prüfen, ob al lenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommens ver gleich durchzuführen (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bun des gerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
Frühester Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns ist gestützt auf Art. 29 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG November 201 1. Die Beschwer de führerin meldete s ich im Mai 2011 zum Leistungsbezug bei der In validen ver sicherung an. Gemäss den medizinischen Akten lag die gesundhei tli che Ein schränkung seit 2007 vor, ab welchem Zeitpunkt in leistungseinschrän kender Weise, ist den Akten nicht mit abschliessender Sicherheit zu entnehmen (Urk. 5/14/2), kann aber, wie sich aus dem Folgenden ergibt, offen bleiben. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin bemass das h ypothetische Valideneinkommen 2011, da die Beschwerde führ erin lediglich in kleinen Teilzeitpensen gearbeitet hatte, ge stützt auf die lohnstatis tis chen Durchschnittswerte de r Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2010, und dabei auf den Zentralwert für eine Mitarbeiterin Reinigung im Anforderungsniveau 4 von Fr. 3‘840.--. Ge mäss Tabelle T7S der LSE 2010 betrug der standardisierte Bruttolohn für Frauen im Anforderungsniveau 4 im Bereich Reinigung und öffentliche Hygiene (Ziffer
35) Fr. 3‘954.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lung
bis 2011 im Bereich Dienstleis tungen (vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche (2 010 = 100; im Internet abrufbar, Nominallohnindex Frauen, T1.1.10, Dienstleistungen, 2010: 100, 2011: 100.7) und einer durchschnittlichen wöch ent lichen Arbeitszeit 2011 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2013, S. 90) zu einem Jahreslohn von Fr. 49‘ 810.90 führt.
Die tatsächlich erzielten Stundenlöhne der Besc hwerdeführerin im Jahr 2011 von
brutto zirka Fr. 21.-- (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung, vgl. Urk. 5/13/2, 7/15/8-10) führen zu einem hypothetischen Verdienst von lediglich Fr. 45‘536.40
(21 x 41,7 x 52), weshalb sich der Beizug des standardisierten Lohnes zu Gunsten der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Paral lelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2) aufdrängt.
Als hypothetisches Valideneinkommen ist nach dem oben Gesagten ein Lohn 2011 von Fr. 49‘810.90 beizuziehen. 3.2
3.2.1
Auf der Seite des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die LSE 2010 und zog den Zentralwert für Frauen im Anforde rungs niveau 4 im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (Ziffer 86-88 in Ta belle TA1, LSE 2010, Ausgabe 2012, S.
27) von monatlich brutto Fr. 4‘687.-- bei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 und der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (s iehe obige E. 3.1) re sultiert ein Jahreslohn von Fr. 59‘ 044.80 (4‘687 x 12 x 41,7 : 40 x 100,7 : 100).
Die Beschwerdeführerin moniert dagegen, sie arbeite seit 15 Tagen im C.___ zu 50 % für einen Bruttostundenlohn à Fr. 12 . 25 und verdiene of fen sichtlich nicht das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalidenein kommen (Urk. 1). 3.2.2
F ür die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwer blichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege be n sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75
E.
3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 3.2.3
Beim C.___ handelt es sich um eine Sozialfirma, welche Arbeits plätze für ausgesteuerte Langzeiterwerbslose mit dem Ziel der Reintegration in den e rsten Arbeitsmarkt schafft, wobei das Arbeitspensum anfänglich grund sätz l ich auf 50 % begrenzt i s t (vgl. unter: www. C.___ .ch) .
Dass die Beschwerdeführerin ihre medizinisch-theoretisch e 100%ige Arbeitsfä higkeit als Pflegehelferin an dieser Stelle nicht voll ausschöpft und der Stun den lohn von Fr. 12.25 wesentlich
unter dem branchenüblichen Ansatz liegt, liegt auf der Hand. Dies zeigen auch die von der Beschwerdeführerin abge schlosse nen Rahmenarbeitsverträge mit der D.___ mit einem Brutto grundlohn von Fr. 23.50 (Urk. 5/27/1-2) und mit dem E.___, F.___, in welchem ein Bruttostundenlohn inklu sive
Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 27.--
vereinbart wurde (Urk. 5/27/7) .
Entsprechend ist für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschaden s noch er ziel baren Einkommens nicht auf den tats ächlichen Verdienst abzustellen, ist doch für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Per son ihre Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwertet; vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage des Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versi cherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (ZAK 1964 S. 301). Der oben errechnete statist ische Durchschnittswert von Fr. 59‘044.8 0 (E. 3. 2.
1) erscheint angesichts der in den Rahmenarbeitsverträgen vereinbarten Stun den löhne zwar etwas hoch gegriffen, jedoch erübrigen sich weitere Ausführun gen hierzu, liegen doch sel bst die mit Spitexorganisationen vereinbarten Stun den löhne über dem von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen als Reini gungs kraft, weshalb auch bei einem Abstellen auf dieselben keine Erwerbsein busse resultierte .
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1952, gelernte Verkäuferin, arbeitete vom 1. Juni 2010 bis 3 1. Mai 2011 während 4 Stunden pro Woche als Hilfs haus wärtin für die Y.___,
Z.___
(Urk. 5/13) .
Von September 2010 bis Februar 2011 absolvierte sie einen Lehr gang zur Pfle ge helferin SRK (vgl. Urk. 5/21/1-2). Ab 2 6. April 2011 liess sich
X.___ über die Arbeitsvermittlungsstelle A.___ als Reinigungsfac h kraft im Stundenlohn vermitteln (Urk. 5/15). Am 2 5. Mai 2011 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und erklärte, an einer Ar throse im rechten Knie zu leiden (Urk. 5/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die beruflichen und medizinis chen Verhältnisse ab (Urk. 5/4-21). Nachdem die Versicherte per 1. Dezember 2011 für die Dauer eines Monats eine 100%-Stelle als Pflegehelferin im Altersheim B.___ gefunden hatte, teilte ihr die IV-Stelle am 7. Dezember 2011 den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsver mittlung mit (Urk. 5/23-24). Am 7. Dezember 2011 und am 3. Januar 201
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsgrundlagen über den Einkommensver gleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts, ATSG,
Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung, IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs.
E. 1.2 Zu ergänzen ist, dass
sich s owohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs.
E. 2 IVG) zutreffend darge legt. Darauf wird verwiesen.
E. 2.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin auf grund von Polyarthrosen, insbesondere einer Arthrose im rechten Knie, als Reinigungskraft nur noch zu 50 %, als Pflegehelferin jedoch zu 100 % arbeits fähig ist (vgl. insbesondere Urk. 5/10, 5/14, 5/29/3). Auch steht die sozialversi cherungsrechtliche Qualifizierung als Vollerwerbstätige zu Recht nicht zur Dis kussion, erklärte doch die Beschwerdeführerin anlässlich eines Ressourcenge sprächs vom 1. Juli 2011 gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Be schwer degegnerin, dass sie am l iebsten als Pflegehelferin zu 80 – 100 % arbei ten würde (Urk. 5/8/2). Zudem meldete si e sich bei der Arbeitslosenversiche rung zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Januar 2010 für einen Beschäftigungsgrad von 100 % (vgl. Kontoauszug der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Urk. 5/10/5).
E. 2.2 Strittig und zu prüfen ist der Einkommensvergleich und dabei insbesondere das von der Beschwerdegegnerin beigezogene hypothetische Invalideneinkommen.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In valideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren tenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Bevor die Ver waltung über einen Leistungsanspruch be findet, muss sie daher prüfen, ob al lenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommens ver gleich durchzuführen (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bun des gerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
Frühester Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns ist gestützt auf Art. 29 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG November 201 1. Die Beschwer de führerin meldete s ich im Mai 2011 zum Leistungsbezug bei der In validen ver sicherung an. Gemäss den medizinischen Akten lag die gesundhei tli che Ein schränkung seit 2007 vor, ab welchem Zeitpunkt in leistungseinschrän kender Weise, ist den Akten nicht mit abschliessender Sicherheit zu entnehmen (Urk. 5/14/2), kann aber, wie sich aus dem Folgenden ergibt, offen bleiben.
E. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbe messungs me thode stellt .
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der
Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) .
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen). 2.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das h ypothetische Valideneinkommen 2011, da die Beschwerde führ erin lediglich in kleinen Teilzeitpensen gearbeitet hatte, ge stützt auf die lohnstatis tis chen Durchschnittswerte de r Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2010, und dabei auf den Zentralwert für eine Mitarbeiterin Reinigung im Anforderungsniveau 4 von Fr. 3‘840.--. Ge mäss Tabelle T7S der LSE 2010 betrug der standardisierte Bruttolohn für Frauen im Anforderungsniveau 4 im Bereich Reinigung und öffentliche Hygiene (Ziffer
35) Fr. 3‘954.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lung
bis 2011 im Bereich Dienstleis tungen (vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche (2 010 = 100; im Internet abrufbar, Nominallohnindex Frauen, T1.1.10, Dienstleistungen, 2010: 100, 2011: 100.7) und einer durchschnittlichen wöch ent lichen Arbeitszeit 2011 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2013, S. 90) zu einem Jahreslohn von Fr. 49‘ 810.90 führt.
Die tatsächlich erzielten Stundenlöhne der Besc hwerdeführerin im Jahr 2011 von
brutto zirka Fr. 21.-- (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung, vgl. Urk. 5/13/2, 7/15/8-10) führen zu einem hypothetischen Verdienst von lediglich Fr. 45‘536.40
(21 x 41,7 x 52), weshalb sich der Beizug des standardisierten Lohnes zu Gunsten der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Paral lelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2) aufdrängt.
Als hypothetisches Valideneinkommen ist nach dem oben Gesagten ein Lohn 2011 von Fr. 49‘810.90 beizuziehen.
E. 3.2.1 Auf der Seite des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die LSE 2010 und zog den Zentralwert für Frauen im Anforde rungs niveau 4 im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (Ziffer 86-88 in Ta belle TA1, LSE 2010, Ausgabe 2012, S.
27) von monatlich brutto Fr. 4‘687.-- bei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 und der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (s iehe obige E. 3.1) re sultiert ein Jahreslohn von Fr. 59‘ 044.80 (4‘687 x 12 x 41,7 : 40 x 100,7 : 100).
Die Beschwerdeführerin moniert dagegen, sie arbeite seit 15 Tagen im C.___ zu 50 % für einen Bruttostundenlohn à Fr. 12 . 25 und verdiene of fen sichtlich nicht das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalidenein kommen (Urk. 1).
E. 3.2.2 F ür die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwer blichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege be n sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75
E.
3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
E. 3.2.3 Beim C.___ handelt es sich um eine Sozialfirma, welche Arbeits plätze für ausgesteuerte Langzeiterwerbslose mit dem Ziel der Reintegration in den e rsten Arbeitsmarkt schafft, wobei das Arbeitspensum anfänglich grund sätz l ich auf 50 % begrenzt i s t (vgl. unter: www. C.___ .ch) .
Dass die Beschwerdeführerin ihre medizinisch-theoretisch e 100%ige Arbeitsfä higkeit als Pflegehelferin an dieser Stelle nicht voll ausschöpft und der Stun den lohn von Fr. 12.25 wesentlich
unter dem branchenüblichen Ansatz liegt, liegt auf der Hand. Dies zeigen auch die von der Beschwerdeführerin abge schlosse nen Rahmenarbeitsverträge mit der D.___ mit einem Brutto grundlohn von Fr. 23.50 (Urk. 5/27/1-2) und mit dem E.___, F.___, in welchem ein Bruttostundenlohn inklu sive
Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 27.--
vereinbart wurde (Urk. 5/27/7) .
Entsprechend ist für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschaden s noch er ziel baren Einkommens nicht auf den tats ächlichen Verdienst abzustellen, ist doch für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Per son ihre Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwertet; vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage des Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versi cherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (ZAK 1964 S. 301). Der oben errechnete statist ische Durchschnittswert von Fr. 59‘044.8 0 (E. 3. 2.
1) erscheint angesichts der in den Rahmenarbeitsverträgen vereinbarten Stun den löhne zwar etwas hoch gegriffen, jedoch erübrigen sich weitere Ausführun gen hierzu, liegen doch sel bst die mit Spitexorganisationen vereinbarten Stun den löhne über dem von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen als Reini gungs kraft, weshalb auch bei einem Abstellen auf dieselben keine Erwerbsein busse resultierte .
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00489 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
19. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1952, gelernte Verkäuferin, arbeitete vom 1. Juni 2010 bis 3 1. Mai 2011 während 4 Stunden pro Woche als Hilfs haus wärtin für die Y.___,
Z.___
(Urk. 5/13) .
Von September 2010 bis Februar 2011 absolvierte sie einen Lehr gang zur Pfle ge helferin SRK (vgl. Urk. 5/21/1-2). Ab 2 6. April 2011 liess sich
X.___ über die Arbeitsvermittlungsstelle A.___ als Reinigungsfac h kraft im Stundenlohn vermitteln (Urk. 5/15). Am 2 5. Mai 2011 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und erklärte, an einer Ar throse im rechten Knie zu leiden (Urk. 5/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die beruflichen und medizinis chen Verhältnisse ab (Urk. 5/4-21). Nachdem die Versicherte per 1. Dezember 2011 für die Dauer eines Monats eine 100%-Stelle als Pflegehelferin im Altersheim B.___ gefunden hatte, teilte ihr die IV-Stelle am 7. Dezember 2011 den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsver mittlung mit (Urk. 5/23-24). Am 7. Dezember 2011 und am 3. Januar 201 2 schloss die Versicherte zwei Rahmenarbeitsverträge mit Spitexorganisationen ab (Urk. 5/27).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/31-33) verneinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 1 1. April 2012 einen Rentenanspruch mit der Be grün d ung, die Versicherte sei als Pflegehelferin zu 100 % arbeitsfähig. Da diese Tätig keit auf einem höheren Lohnniveau sei als diejenige in der Reinigung, entstehe keine Erwerbseinbusse (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsgrundlagen über den Einkommensver gleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts, ATSG,
Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung, IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend darge legt. Darauf wird verwiesen. 1.2
Zu ergänzen ist, dass
sich s owohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbe messungs me thode stellt .
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der
Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) .
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen). 2. 2.1
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin auf grund von Polyarthrosen, insbesondere einer Arthrose im rechten Knie, als Reinigungskraft nur noch zu 50 %, als Pflegehelferin jedoch zu 100 % arbeits fähig ist (vgl. insbesondere Urk. 5/10, 5/14, 5/29/3). Auch steht die sozialversi cherungsrechtliche Qualifizierung als Vollerwerbstätige zu Recht nicht zur Dis kussion, erklärte doch die Beschwerdeführerin anlässlich eines Ressourcenge sprächs vom 1. Juli 2011 gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Be schwer degegnerin, dass sie am l iebsten als Pflegehelferin zu 80 – 100 % arbei ten würde (Urk. 5/8/2). Zudem meldete si e sich bei der Arbeitslosenversiche rung zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Januar 2010 für einen Beschäftigungsgrad von 100 % (vgl. Kontoauszug der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Urk. 5/10/5). 2.2
Strittig und zu prüfen ist der Einkommensvergleich und dabei insbesondere das von der Beschwerdegegnerin beigezogene hypothetische Invalideneinkommen.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In valideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren tenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Bevor die Ver waltung über einen Leistungsanspruch be findet, muss sie daher prüfen, ob al lenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommens ver gleich durchzuführen (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bun des gerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
Frühester Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns ist gestützt auf Art. 29 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG November 201 1. Die Beschwer de führerin meldete s ich im Mai 2011 zum Leistungsbezug bei der In validen ver sicherung an. Gemäss den medizinischen Akten lag die gesundhei tli che Ein schränkung seit 2007 vor, ab welchem Zeitpunkt in leistungseinschrän kender Weise, ist den Akten nicht mit abschliessender Sicherheit zu entnehmen (Urk. 5/14/2), kann aber, wie sich aus dem Folgenden ergibt, offen bleiben. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin bemass das h ypothetische Valideneinkommen 2011, da die Beschwerde führ erin lediglich in kleinen Teilzeitpensen gearbeitet hatte, ge stützt auf die lohnstatis tis chen Durchschnittswerte de r Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2010, und dabei auf den Zentralwert für eine Mitarbeiterin Reinigung im Anforderungsniveau 4 von Fr. 3‘840.--. Ge mäss Tabelle T7S der LSE 2010 betrug der standardisierte Bruttolohn für Frauen im Anforderungsniveau 4 im Bereich Reinigung und öffentliche Hygiene (Ziffer
35) Fr. 3‘954.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnent wick lung
bis 2011 im Bereich Dienstleis tungen (vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche (2 010 = 100; im Internet abrufbar, Nominallohnindex Frauen, T1.1.10, Dienstleistungen, 2010: 100, 2011: 100.7) und einer durchschnittlichen wöch ent lichen Arbeitszeit 2011 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2013, S. 90) zu einem Jahreslohn von Fr. 49‘ 810.90 führt.
Die tatsächlich erzielten Stundenlöhne der Besc hwerdeführerin im Jahr 2011 von
brutto zirka Fr. 21.-- (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung, vgl. Urk. 5/13/2, 7/15/8-10) führen zu einem hypothetischen Verdienst von lediglich Fr. 45‘536.40
(21 x 41,7 x 52), weshalb sich der Beizug des standardisierten Lohnes zu Gunsten der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Paral lelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2) aufdrängt.
Als hypothetisches Valideneinkommen ist nach dem oben Gesagten ein Lohn 2011 von Fr. 49‘810.90 beizuziehen. 3.2
3.2.1
Auf der Seite des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die LSE 2010 und zog den Zentralwert für Frauen im Anforde rungs niveau 4 im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (Ziffer 86-88 in Ta belle TA1, LSE 2010, Ausgabe 2012, S.
27) von monatlich brutto Fr. 4‘687.-- bei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 und der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (s iehe obige E. 3.1) re sultiert ein Jahreslohn von Fr. 59‘ 044.80 (4‘687 x 12 x 41,7 : 40 x 100,7 : 100).
Die Beschwerdeführerin moniert dagegen, sie arbeite seit 15 Tagen im C.___ zu 50 % für einen Bruttostundenlohn à Fr. 12 . 25 und verdiene of fen sichtlich nicht das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalidenein kommen (Urk. 1). 3.2.2
F ür die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwer blichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege be n sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75
E.
3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 3.2.3
Beim C.___ handelt es sich um eine Sozialfirma, welche Arbeits plätze für ausgesteuerte Langzeiterwerbslose mit dem Ziel der Reintegration in den e rsten Arbeitsmarkt schafft, wobei das Arbeitspensum anfänglich grund sätz l ich auf 50 % begrenzt i s t (vgl. unter: www. C.___ .ch) .
Dass die Beschwerdeführerin ihre medizinisch-theoretisch e 100%ige Arbeitsfä higkeit als Pflegehelferin an dieser Stelle nicht voll ausschöpft und der Stun den lohn von Fr. 12.25 wesentlich
unter dem branchenüblichen Ansatz liegt, liegt auf der Hand. Dies zeigen auch die von der Beschwerdeführerin abge schlosse nen Rahmenarbeitsverträge mit der D.___ mit einem Brutto grundlohn von Fr. 23.50 (Urk. 5/27/1-2) und mit dem E.___, F.___, in welchem ein Bruttostundenlohn inklu sive
Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 27.--
vereinbart wurde (Urk. 5/27/7) .
Entsprechend ist für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschaden s noch er ziel baren Einkommens nicht auf den tats ächlichen Verdienst abzustellen, ist doch für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Per son ihre Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwertet; vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage des Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versi cherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (ZAK 1964 S. 301). Der oben errechnete statist ische Durchschnittswert von Fr. 59‘044.8 0 (E. 3. 2.
1) erscheint angesichts der in den Rahmenarbeitsverträgen vereinbarten Stun den löhne zwar etwas hoch gegriffen, jedoch erübrigen sich weitere Ausführun gen hierzu, liegen doch sel bst die mit Spitexorganisationen vereinbarten Stun den löhne über dem von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen als Reini gungs kraft, weshalb auch bei einem Abstellen auf dieselben keine Erwerbsein busse resultierte .
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer