opencaselaw.ch

IV.2012.00486

Eintreten auf Neuanmeldung; keine wesentlichen Änderungen; selbständigerwerbender Buchbinder

Zürich SozVersG · 2013-08-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1950, arbeit et seit 1978 als selbständiger Buchbinder. Er leidet seit seinem 28. Lebensjahr an einem Morbus Bechterew (vgl. Urk. 6/14/1). Im Mai 1993 meldete er sich erstmals zum Bezug einer Invalidenrente bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 13. Juni 1994 verneinte die Aus gleichskasse des Kantons Zürich einen Rentenanspruch bei einem Invaliditäts grad von 1 % (Urk. 6/1). 1.2

Am 4. Juli 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug in Form einer Rente bei der Invalidenversicherung an und berief sich auf einen verschlechterten Gesundheitszustand (Urk. 6/3 und 6/6). Nach Abklärung der beruflichen (Urk. 6/10-12) und medizinischen (Urk. 6/14, 6/17) Verhältnisse teilte die mittlerweile zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. April 2007 mit, dass bei einem nunmehrigen Invaliditäts grad von 30 % weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 6/28). 1.3

Nach einem Sturz von einem Stuhl am 10. November 2010 zeigten die bild - geben den Abklärungen in der Klinik Y.___ eine transdiskoide Fraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 5/6 und eine Fraktur HWK 6 (vgl. Urk . 6/32/24-28). Am 4. April 2011 unterzog sich der Versicherte einer posterioren

Closing-Wedge Osteotomie L3 mit Fixation T12-S 1; am 2 2. April 2011 musste eine Wundrevision mit Hämatomevakuation durchgeführt werden. Der Spitalaufent halt dauer te bis 29. April 2011 (Urk. 6/41/5-7).

Am 9. Mai 2011 meldete sich der Versicherte wieder bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 6/29). Die IV-Stelle holte die Akten der Unfall- und Krankentag geldversicherung (Urk. 6/32, 6/47) ein und klärte neuerlich die beruflichen (Urk. 6/38-39) sowie die medizinischen Verhältnisse (Urk. 6/40-43, 6/46, 6/48/6-7) ab . Am 19. Januar 2012 führte die IV-Stelle eine Abklärung der Er werbsfähigkeit im Betrieb des Versicherten durch. Gestützt auf den Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende vom 20. Januar 2012 (Urk. 6/49) teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Januar 2012 die in Aussicht ge nommene neuerliche Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditäts grad von 33 % mit (Urk. 6/52). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 2 2. März 2012 fest (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 7. Mai 2012 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab November 2011 beantragen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden . Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichter werbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwe rblichen Situation zu bestimmen (Urteil des Bundesge richts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis). 1.4

Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Ge mäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamtein kommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfal lende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksich tigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der In validität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Ka pital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in ei ner für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b) 1.6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Mai 2011 eingetreten und hat den Rentenanspruch materiell geprüft. Sie stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass der Invaliditätsgrad des selbständig

erwerbenden Bes chwerdeführers gestützt auf einen Einkom mensvergleich und dabei gestützt auf die Abklärung vor Ort vom 1 9. Januar 2012 zu bestimmen sei, wobei das Invalideneinkommen gestützt auf die durch schnittlichen Betriebsgewinne aus den Jahren 2007 bis 2009 unter Berücksich tig ung der Mitarbeit von Ehefrau, Tochter und Neffe zu ermitteln sei. Zwar sei der Beschwerdeführer nach seinem Unfall vom 1 0. November 2010 bis 9. De zember 2010 zu 100 %, anschliessend zu 50 % und vom 3. April bis 3 1. Juli 2011 wiederum zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Die hierauf attes tierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe aber nur bis 2. Oktober 2011 gedauert; danach habe sich die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich innerhalb von 3 Monaten auf 100 % gesteigert (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass sich die kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund des Morbus Bechterew im Einkommensrückgang seit 2010 wiederspiegle und zwar nicht erst seit dem Unfall vom 1 0. November 201 0. Die Betriebsgewinne 2007-2009 spiegelten nicht mehr den aktuellen Zustand. Abzustellen sei daher auf die Betriebsgewinne 2010 und 2011, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invali denrente führe. Selbst wenn der Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2011 beigezo gen würde, resultierte noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Würde der Ar gumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt, müsste im November 2011 immer noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden; eine wesent liche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnte diesfalls erst per 3 1. Dezember 2011 angenommen werden, was zumindest zu einem befristeten Rentenan spruch bis Ende März 2012 führen würde (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers respektive insbesondere dessen erwerbliche Auswirkungen bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheides in einer für den Rentenanspruch erhebli chen Weise verschlechtert haben, wobei zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

die unan gefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 2 6. April 2007 bildet, lag dieser doch eine materie lle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung zu Grunde (vgl. obige E. 1.6). 3.2

In medizinischer Hinsicht lagen der rentenabweisende n Verfügung vom 2 6. April 2007 gemäss Feststellungsblatt vom 1. Februar 2007 (Urk. 6/18) die Arzt berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für FMH für Innere Medizin, vom 1 3. Oktober 2006 (Urk. 6/14) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheu matologie, vom 2 4. November 2006 (Urk. 6/17/3-4) zu Grunde.

Beide Ärzte erkannten einen s eit zirka 20 Jahren bestehenden progredienten Morbus Bechterew, wobei gemäss Dr. A.___ zunehmende Atembeschwerden bei beginnender Ankylose auch im Bereich der Rippengelenke vorlägen . Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. Z .___ eine leichte Mitralinsuffizienz mit Vorhofflimmern. Seit 1. Januar 2005 attes tierten beide dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit als Buchbinder von 35 %, wobei der Beschwerdeführer ganztags arbeiten könne, gemäss eigenen Angaben aber aufgrund der zunehmenden Müdigkeit und stärkeren Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr Zeit für die Arbeit benötige .

In der Verfügung vom 2 6. April 2007 erklärte die Beschwerdegegnerin sodann die Tätigkeit als Buchbinder als zu 70 % zumutbar (Urk. 6/28). 3.3

Im Rahmen der hier zu prüfenden Neuanmeldung nahm die Beschwerd egegne rin unter anderem den Kurzbericht zur Notfallbehandlung im Spital B.___ vom 1 7. November 2010 zu den Akten. D er Beschwerdeführer sei in der Nacht vom 1 0. auf den 1 1. November 2010 vom Stuhl gefallen und habe sich eine Distor sion der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen und bei immobilis i erenden Schmer zen im Nackenbereich die Notfallstation aufgesucht. Die Röntgen aufnahmen vom selben Tag und ein CT der HWS zeigten Verknöcherungen des Wirbelkör perapparates und eine Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) bei bekanntem Morbus Bech t ere w sowie eine diskrete Läsion des vorderen Bandes C5/6, an sonsten war eine frische ossä re Läsion

nicht sicher feststellbar (Urk. 6/32/17-20).

Im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 0. November 2010 bescheinigte Dr . A.___ am 8. März 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 9. Dezember 2010, anschliessend und weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er hinsichtlich der aktuellen Befunde an die Klinik Y.___ verwies, wohin der Beschwerdeführer überwiesen worden sei (Urk. 6/3 2 /15-16).

Vom 1 7. November bis 9. Dezember 2010 war der Beschwerdeführer aufgrund persistierender n uchaler Schmerzen sowie zur Standortbestimmung in der Klinik Y.___ hospitalisiert. Ges t ützt auf ein neuerliches CT vom 3. Dezember 2010 wurde n nunmehr eine traumatische transdiskoide Fraktur HWS 5/6 und eine Fraktur HWS 6 festgestellt (vgl. Bericht e vom 1 3. Dezember 2010 und vom 1 7. Januar 2011, Urk. 6/32/21-28).

Wegen de r nach dem Unfall eingetretenen zunehmenden Kyphose der Wirbel säule bei progredientem Morbus Bechterew

(vgl. dazu unter anderem Urk. 6/32/5) unterzog s ich der Beschwerdeführer am 4. April 2011 einer Auf richtungsosteotomie L3 mit Spondylodese L1-S 1. Postoperativ kam es zu einer Pneumonie und einem Wund hämatom, so

dass am 2 2. April 2011 eine Häma tomevakuation durchgeführt wurde. Die Diagnosen im Bericht der Klinik Y.___ vom 1. Juni 2011 lauteten wie folgt (Urk. 6/40/5-7): - Progressive Kyphose der Wirbelsäule bei Morbus Bechterew, ED:1977 Status nach HWK6-Fraktur bei Status nach Sturz im November 2010, bisher konservativ behandelt Statu s nach posteriorer

C losing - We dge -Osteotomie L3, Fixation TH12-S1 vom 4. November 2011 Status nach Wundrevision mit Hämatomevakuation am 2 2. April 2011 Bekannte Osteopenie - Status nach DDDR-Pacemaker-Implantation am 1. Februar 2008 bei Sick-Sinussyndrom mit SA-Block II°, bradykardem VHF und komplettem RSB, Intermittierendes Vorhofflimmern (unter OAK) .

Bei Austritt und Verlegung in die stationäre Rehabilitation nach C.___

hätten noch eine lumbale Schmerzsymptomatik und intermittierend Schmerzen an der rechten Hüfte mit Ausstrahlung in den ventralen Oberschenkel sowie ein ins gesamt noch reduzierter Allgemei nzustand vorgelegen (Urk. 6/40/6-7).

Weiter holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht

der Fachärztin FMH für Kardi ologie, Angiologie und Innere Medizin,

Dr. med. D.___, vom 1 4. Juni 2011 (Urk. 6/41/1-3) ein.

Gemäss Dr. D.___

hatte sich der Beschwerdeführer am 1. Februar 2008 ei ner Implantation eines Herzschrittmachers DDDR-SM unterzogen. Klinisch kardiopulmonal sei der Beschwerdeführer bei bekanntem normofrequentem Vorhofflimmern bei ihrer letzten Untersuchung vom 9. Juni 2011 kompensiert gewesen. Zu r Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer bis vor der Operation (gemeint wohl: der Eingriff vom 4. April 2010) 9 bis 10 Stunden täglich gearbeitet habe. Derzeit sei er mit Unterarmgehstützen mobilisiert, könne

also nur die sitzenden Tätigkeiten, welche einen Anteil von 50 % ein nähmen, verrichten. Dies gelinge aufgrund der Schmerzen nur bis zu einem halbt ägigen Umfang und mit Unterstützung der Ehefrau, welche Büroarbeiten erledige. Bezüglich prozentualer Angaben zur Arbeitsfähigkeit sowie medizi nisch zumutbarer Tätigkeiten verwies sie auf die fachorthopädische Beurteilung der Klinik Y.___

(Urk. 6/41/2-3).

Gemäss Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 1 3. Juli 2011 habe sich der Beschwerdeführer gut von der Operation erholt und könne seine Wirbelsäule wieder vermehrt belasten . Gestützt auf die letzte Kontrolle vom 1 4. Juni 2011 stellten die zuständigen Ärzte nunmehr eine gute Prognose. Bis 3 1. Juli 2011 schrieben sie den Beschwerdeführer als Buchbinder noch zu 100 % arbeitsun fä hig, anschliessend sollte er seine Tätigkeit wieder aufnehmen können, wobei ab Herbst dieses Jahres eine 100%ige Wiederaufnahme möglich sein sollte (Urk. 6/46/5-6).

Im von der Klinik Y.___ am 1 7. November 2011 erstellten Verlaufsbericht zur letzten ambulanten Kontrolle vom

2 6. August 2011 wurde neuerlich eine deutliche Besserung notiert. Schmerzen hätten nur noch im Bereich des linken Gesässes bestanden, au ch sei die bekannte Gefühlsstörung im linken Bein rück läufig. Zudem habe sich das Gehen verbessert; Gehstöcke würden keine mehr verwendet . Die Physiotherapie werde unverändert durchgeführt, jedoch fände keine Schmerzmedikation mehr statt. Vom 1. August bis 2. Oktober 2011 wurde noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und unter Punkt 1.7 wurde fest gehalten, der Beschwerdeführer werde seine Tätigkeit wieder vollschichtig auf nehmen (Urk. 6/48/6-7) . 3.4

Der Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangenen medizinischen Unter lagen mit de n unter E. 3. 2 dargelegten, der Rentenabweisung vom 2 6. April 2007 zugrunde G elegenen zeigt auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fraglos verändert und nach dem Unfall vom 1 0. November 2010 vorübergehend auch erheblich verschlechtert hat.

D och lässt die Aktenlage mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa) darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im frühestmöglichen Entstehungszeit punkt des Rentenanspruchs, mithin sechs Mo nate nach seiner Neuanmeldung v om 9. Mai 2011 (vgl. obige E. 1.8), ab 1 0. November 2011 wieder in einem vollen Arbeitspensum als selbstän diger Buch binder arbeiten und dabei grund sätzlich sämtliche vor dem Unfall vom 1 0. November 2010 du rchgeführten Ar beiten wieder ausführen konnte. Die Beschwerden im Zusammenhang mit dem zwar seit Jahren progredienten Morbus Bechterew, wel che sich nach dem Unfall mit der transdi s koid en Fraktur HWK 5/6 und der Fraktur HWK 6 zunächst klar verschlechterten, erfuhren durch die Aufrichtungsosteotomie vom 4. April 2011 offensichtlich eine Verbesserung, welche die Schmerzhaftigkeit nahezu ganz entfallen liess, sodass bereits bei der letzten Kontrolle vo m 2 6. August 2011 im Gegensatz zur Behandlung Ende 2006 (vgl. Urk. 6/14/1-2 und Urk. 6/17/3-4) nicht einmal mehr eine Schmerzmedikation notwendig und ein aufrechter Stand möglich war (Urk. 6/48/6-7).

Die kardialen Probleme, welche in Form einer leichten Mitralinsuffizienz mit Vorhofflimmern seit 1999 bestanden (vgl . Urk. 6/14/1-2, 6/17/3-4), waren ge mäss Beurteilung von Dr. D.___ vom 1 4. Juni 2011 kompensiert und wirk t en sich nachvollziehbar ebenso wenig auf die Arbeitsfähigkeit aus, wie die auch seit Jahren bestehende Osteopenie und die chronisch venöse Insuffizienz mit Status nach Varizenoperation beidseits 10/2004 (vgl. Urk. 6/41/2-3). Des Weitern finden sich sowohl im Bericht der Klinik Y.___ vom 1 3. Juli 2011 (Urk. 6/46/5-6) als auch in demjenigen vom 1 7. November 2011 (Urk. 6/48/6-7) keine Befunde zum noch bei Spitalaustritt notierten reduzierten Allgemeinzu stand oder zu einer sonstigen auffallenden Müdigkeit, wie sie i m Bericht vom 1 3. Dezember 2010 notiert wurde (6/32/27).

Zusammenfassend zeigt die Würdigung der medizinischen Akten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar nach dem Unfall vom 1 0. November 2010 vorübergehend im Vergleich zum Zustand, welcher der Verfü gung vom 2 6. April 2007 zugrunde lag, erheblich verschlechtert hat, dass sich diese Annahme spätestens ab November 2011 jedoch nicht mehr rechtfer tigt.

Die Klinik Y.___

attestierte in ihrem Bericht vom 1 7. November 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. Oktober 2011 (Urk. 6/48/7). Danach - und nicht erst per Ende 2011 - ist von einem vollschichtig möglichen Einsatz auszu gehen.

Zu prüfen bleibt, ob sich der bis zum relevanten Zeitpunkt zwar nicht erheblich verschlechterte, aber doch veränderte Gesundheitszu stand erwerblich in renten erheblicher Weise auswirkt. 4 . 4 .1

4. 1 .1

Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad gestützt auf einen Einkom mensvergleich

und zog dafür die Erkenntnisse im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 0. Januar 2012 bei

(Urk. 6/49/1-7): 4. 1 .2

Der Beschwerdeführer erklärte an der Erhebung vom 1 9. Januar 2012 zur Betriebs organisation vor dem 1 0. November 2010, dass er alle Arbeiten, die mit Büchern in Zusammenhang stünden, aus geführt habe, mithin Buchbindungen, Restaurationen, Reparaturen usw. Er arbeite vorwiegend im Stehen. Längeres Sitzen sei schon vor dem Unfall mühsam gewesen. Seine Arbeitszeit habe +- 8 bis 9 Stunden betragen, wobei er je nach Arbeitsanfall auch am Abend länger oder am Samstag gearbeitet habe. Die Büroarbeiten erledige seit langem seine Frau, einen Lohn erhalte sie nicht. 4. 1 .3

Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren beeinträch tigt war, mithin bereits vor dem Unfallereignis vom 1 0. November 2010 die Ar beitsleistung reduziert war

– in der Verfügung vom 2 6. Ap ril 2007 ging d ie Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung als Buchbinder von 30 % ab 1. Januar 2005 aus (Urk. 6/28) -, bemass die Beschwerdegegnerin das Validen ein kommen entsprechend der Empfehlung der Ab klärungsperson gestützt auf die Betriebsgewinne der Jahre 2000 bis 2004 von durchschnittlich Fr. 93‘343. -- (vgl. Urk. 6/12-17-39) . Hiervon zog sie einen Gewinnanteil von 20 % für die seit jeher unentgeltlich geleistete administrative Arbeit der Ehefrau ab und rechnete AHV-Beiträge von 9,5 % hinzu. Unter Berücksichtigung der

Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2009 errechnete sie ein hypothetisches Validen einkommen von zirka Fr. 89‘673. -- (vgl. Urk. 6/49/6 und Urk. 2 S. 2) .

Der Beschwerdeführer liess die Berechnung des selben zu Recht u nbestritten (vgl. Urk. 1 S. 3); weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal ein Blick in die Tabelle T1.93, Ziffer 21-22 (Papier-, Karton-, Verlags- und Druckgewerbe), des Bundesamtes für Statistik zur Nominallohnentwicklung die Berechnung der Beschwerdegegnerin mit einer kleinen Differenz zu Gunsten des Beschwerde führers bestätigt (Jahr 2002: 108,4; 2009; 116,8). 4.2 4.2.1

Streitig und näher zu beleuchten ist dagegen die Berechnung des hypotheti schen Invalideneinkommens. 4.2.2

Gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Abklärungsbericht vom 2 0. Januar 2012 nehme er aktuell weiterhin alle Arbeiten an, nur ganz selten leite er einen Auf trag einem Kollegen weiter . Er sei verlangsamt und brauche deshalb mehr Zeit für die Erledigung der Arbeiten. Auch bei einem wieder vollen Arbeits pensum sei er einfach nicht mehr so produktiv, wobei in dieser Beziehung auch schon vor dem Unfall aufgrund anderer Beschwerden gewisse Einschränkungen bestanden hätten. An der reinen Präsenzzeit habe sich nicht massgeblich etwas verändert, er beginne morgens lediglich etwas später. Bei Hebearbeiten usw. könne er jetzt auf die Unterstützung seiner Tochter und eines Neffen zählen, ebenfalls bei eher unproduktiven Arbeiten wie Papierfalten, wodurch er mehr Zeit für das Buchbinden gewinne. Der Aufwand dieser beiden betrage wöchent lich insgesamt maximal 10 bis 15 Stunden; entlöhnt würden sie ebenfalls nicht (Urk. 6/49/3-4) . 4.2.3

Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die betriebswirtschaftliche Inter pretation der Geschäftsabschlüsse (vgl. Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 6/49 S. 6 f.) auf den Standpunkt, dass für die Berechnung des hypothetischen Ei nkommens mit Gesundheitsschaden auf die durchschnittlichen Betriebsgewinne der Jahre 2007 bis 2009 abzustellen sei, da aufgrund der medizinischen Angaben davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seine Leistung wie in den Jahren vor 2010 wieder erreichen könne.

Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, dass die Jahresergebnisse der Jahre 2007 bis 2009 inzwischen nicht mehr aktuell seien. Seit 2010 sei eine wesentliche Verschlechterung der Betriebsergebnisse eingetreten, wobei der Unfall vom 1 0. November 2010 das Ergebnis 2010 nur geringfügig beeinflusst habe. Vielmehr sei der Einkommensrückgang im Jahr 2010 auf die allgemeine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Morbus- Bechterew -Erkrankung zurückzuführen; entsprechend sei auf die Ge winnzahlen 2010 und 2011 abzustellen, zumindest aber auf diejenigen 2007 bis 2011 (Urk. 1 S. 5).

4.2.4

Die Reingewinne der Jahre 2007 bis 2009 lagen gemäss Aktenlage bei Fr. 80‘928.78, Fr. 87‘299.27 und Fr. 84‘526.28 (Urk. 6/32/8-11, 6/39/9-18), die jenigen der Jahre 2010 und 2011 be trugen Fr. 60‘965.-- (Urk. 6/39/3- 8) und Fr. 64‘449.48 (Urk. 6/59/1-5).

Am 1 0. November 2010 erlitt der Beschwerdeführer den letztlich zur Neuanmel dung führenden Unfall, welcher eine ärztlich bestätigte 100%ige Arbeitsunfä higkeit bis 9. Dezember 2010 mit einer anschliessenden 50%igen Arbeitsunfä higkeit bis 2. April 2011 zur Folge hatte; im Jahre 2011 war er sodann aufgrund der in der Klinik Y.___ durchgeführten Operationen vom 3. April bis 3 1. Juli 2011 vollständig arbeitsunfäh ig geschrieben; hernach folgte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. Oktober 2011 (vgl. Zusammenfassung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Urk. 6/61/3). Trotz nahezu viermonati ger gänzlicher Arbeitsunfähigkeit und fünfmonatiger 50%er Ein schränkung er wirtschaftete der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einen Gewinn von Fr. 64‘449.4 8. Bereits dies zeigt, dass die verminderte Leistungsfähigkeit zumin dest im Jahr 2011 sich nicht konkret in der erwerblichen Situation spie gelt e . Würden die Gewinnzahlen 2011 – wie vom Beschwerdeführer verlangt – in die Durchschnittsberechnung miteinbezogen, wären diese zumindest teilweise ent sprechend den bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten aufzurechnen, was zu einem höheren durchschnittlichen Invalideneinkomme n führen würde, als von der Beschwerdegegnerin berechnet.

Auch der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf den Beizug der Gewinnzahlen 2010 überzeugt, steht doch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die seit Jahren

bestehende kontinuierliche Verschlechterung seines Gesundheits zustandes erst im Jahr 2010 wirtschaftlich niedergeschlagen habe, im leeren Raum und wird weder durch ärztliche Beurteilungen noch durch sonstige Be weise untermauert, zumal er im Jahr 2009 noch einen Gewinn von Fr. 84‘526.28 erwirtschaftete. Der abrupte Gewinnrückgang auf lediglich noch Fr. 60‘965.-- im Jahr 2010 steht viel wahrscheinlicher mit dem teilweisen Wegfall des Endjahresgeschäftes durch den Ausfall des unfallverse hrten Be schwerdeführers in Zusammenhang, weshalb auch des Geschäftsergebnis 2010 nicht als repräsentativ für das hypothetisch erzielbare Einkommen mit Gesund heitsschaden ab November 2011 ist .

Damit ist einhergehend mit der Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht auf die letzten fünf Jahre vor dem allfälligen Rentenbeginn November 2011, son dern lediglich auf das arithmetische Mittel der Betriebsgewinne der Jahr e 2007 bis 2009 von Fr. 84‘251. -- abzustellen.

Hiervon zog die Beschwerdegegnerin wiederum den 20%igen Gewinnanteil für die Mitarbeit der Ehefrau ab, was

vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten blieb. Einig sind sich die Parteien auch darin, dass der unentlöhnten Mitarbeit von Tochter und Neffe Rechnung zu tragen ist, da der Beschwerdeführer zwar wieder einem 100-%-Pensum nachgehe n, jedoch die vorherige Leistungsfähig keit nicht mehr ganz erbringen kann. Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik errechnete Grösse von Fr. 13‘892.-- für ein Pensum von 30 % (vgl. Urk. 2 S. 3) wurde vom Be schwerdeführer als angemessen betrachtet (vgl. 1 S. 5) und trägt Art. 25 Abs. 2 IVV (vgl. obige E. 1.4) gebührend Rechnung. Insofern erübrigen sich auch hierzu Weiterungen. Unter Berücksich tigung der AHV-Beiträge von Fr. 5‘225. -- resultiert das von der Beschwerdegegnerin e rrechnete Invalideneinkommen von Fr. 60‘225.--, was zur Bestätigung ihres Entscheides führt.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.Die

Beschwerde

wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer GR/BG/JMversandt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art.

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden . Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichter werbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwe rblichen Situation zu bestimmen (Urteil des Bundesge richts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

E. 1.4 Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Ge mäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamtein kommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfal lende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksich tigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der In validität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Ka pital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in ei ner für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b)

E. 1.6 ). 3.2

In medizinischer Hinsicht lagen der rentenabweisende n Verfügung vom 2 6. April 2007 gemäss Feststellungsblatt vom 1. Februar 2007 (Urk. 6/18) die Arzt berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für FMH für Innere Medizin, vom 1 3. Oktober 2006 (Urk. 6/14) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheu matologie, vom 2 4. November 2006 (Urk. 6/17/3-4) zu Grunde.

Beide Ärzte erkannten einen s eit zirka 20 Jahren bestehenden progredienten Morbus Bechterew, wobei gemäss Dr. A.___ zunehmende Atembeschwerden bei beginnender Ankylose auch im Bereich der Rippengelenke vorlägen . Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. Z .___ eine leichte Mitralinsuffizienz mit Vorhofflimmern. Seit 1. Januar 2005 attes tierten beide dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit als Buchbinder von 35 %, wobei der Beschwerdeführer ganztags arbeiten könne, gemäss eigenen Angaben aber aufgrund der zunehmenden Müdigkeit und stärkeren Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr Zeit für die Arbeit benötige .

In der Verfügung vom 2 6. April 2007 erklärte die Beschwerdegegnerin sodann die Tätigkeit als Buchbinder als zu 70 % zumutbar (Urk. 6/28). 3.3

Im Rahmen der hier zu prüfenden Neuanmeldung nahm die Beschwerd egegne rin unter anderem den Kurzbericht zur Notfallbehandlung im Spital B.___ vom 1 7. November 2010 zu den Akten. D er Beschwerdeführer sei in der Nacht vom 1 0. auf den 1 1. November 2010 vom Stuhl gefallen und habe sich eine Distor sion der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen und bei immobilis i erenden Schmer zen im Nackenbereich die Notfallstation aufgesucht. Die Röntgen aufnahmen vom selben Tag und ein CT der HWS zeigten Verknöcherungen des Wirbelkör perapparates und eine Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) bei bekanntem Morbus Bech t ere w sowie eine diskrete Läsion des vorderen Bandes C5/6, an sonsten war eine frische ossä re Läsion

nicht sicher feststellbar (Urk. 6/32/17-20).

Im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 0. November 2010 bescheinigte Dr . A.___ am 8. März 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 9. Dezember 2010, anschliessend und weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er hinsichtlich der aktuellen Befunde an die Klinik Y.___ verwies, wohin der Beschwerdeführer überwiesen worden sei (Urk. 6/3 2 /15-16).

Vom 1 7. November bis 9. Dezember 2010 war der Beschwerdeführer aufgrund persistierender n uchaler Schmerzen sowie zur Standortbestimmung in der Klinik Y.___ hospitalisiert. Ges t ützt auf ein neuerliches CT vom 3. Dezember 2010 wurde n nunmehr eine traumatische transdiskoide Fraktur HWS 5/6 und eine Fraktur HWS 6 festgestellt (vgl. Bericht e vom 1 3. Dezember 2010 und vom 1 7. Januar 2011, Urk. 6/32/21-28).

Wegen de r nach dem Unfall eingetretenen zunehmenden Kyphose der Wirbel säule bei progredientem Morbus Bechterew

(vgl. dazu unter anderem Urk. 6/32/5) unterzog s ich der Beschwerdeführer am 4. April 2011 einer Auf richtungsosteotomie L3 mit Spondylodese L1-S 1. Postoperativ kam es zu einer Pneumonie und einem Wund hämatom, so

dass am 2 2. April 2011 eine Häma tomevakuation durchgeführt wurde. Die Diagnosen im Bericht der Klinik Y.___ vom 1. Juni 2011 lauteten wie folgt (Urk. 6/40/5-7): - Progressive Kyphose der Wirbelsäule bei Morbus Bechterew, ED:1977 Status nach HWK6-Fraktur bei Status nach Sturz im November 2010, bisher konservativ behandelt Statu s nach posteriorer

C losing - We dge -Osteotomie L3, Fixation TH12-S1 vom 4. November 2011 Status nach Wundrevision mit Hämatomevakuation am 2 2. April 2011 Bekannte Osteopenie - Status nach DDDR-Pacemaker-Implantation am 1. Februar 2008 bei Sick-Sinussyndrom mit SA-Block II°, bradykardem VHF und komplettem RSB, Intermittierendes Vorhofflimmern (unter OAK) .

Bei Austritt und Verlegung in die stationäre Rehabilitation nach C.___

hätten noch eine lumbale Schmerzsymptomatik und intermittierend Schmerzen an der rechten Hüfte mit Ausstrahlung in den ventralen Oberschenkel sowie ein ins gesamt noch reduzierter Allgemei nzustand vorgelegen (Urk. 6/40/6-7).

Weiter holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht

der Fachärztin FMH für Kardi ologie, Angiologie und Innere Medizin,

Dr. med. D.___, vom 1 4. Juni 2011 (Urk. 6/41/1-3) ein.

Gemäss Dr. D.___

hatte sich der Beschwerdeführer am 1. Februar 2008 ei ner Implantation eines Herzschrittmachers DDDR-SM unterzogen. Klinisch kardiopulmonal sei der Beschwerdeführer bei bekanntem normofrequentem Vorhofflimmern bei ihrer letzten Untersuchung vom 9. Juni 2011 kompensiert gewesen. Zu r Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer bis vor der Operation (gemeint wohl: der Eingriff vom 4. April 2010) 9 bis 10 Stunden täglich gearbeitet habe. Derzeit sei er mit Unterarmgehstützen mobilisiert, könne

also nur die sitzenden Tätigkeiten, welche einen Anteil von 50 % ein nähmen, verrichten. Dies gelinge aufgrund der Schmerzen nur bis zu einem halbt ägigen Umfang und mit Unterstützung der Ehefrau, welche Büroarbeiten erledige. Bezüglich prozentualer Angaben zur Arbeitsfähigkeit sowie medizi nisch zumutbarer Tätigkeiten verwies sie auf die fachorthopädische Beurteilung der Klinik Y.___

(Urk. 6/41/2-3).

Gemäss Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 1 3. Juli 2011 habe sich der Beschwerdeführer gut von der Operation erholt und könne seine Wirbelsäule wieder vermehrt belasten . Gestützt auf die letzte Kontrolle vom 1 4. Juni 2011 stellten die zuständigen Ärzte nunmehr eine gute Prognose. Bis 3 1. Juli 2011 schrieben sie den Beschwerdeführer als Buchbinder noch zu 100 % arbeitsun fä hig, anschliessend sollte er seine Tätigkeit wieder aufnehmen können, wobei ab Herbst dieses Jahres eine 100%ige Wiederaufnahme möglich sein sollte (Urk. 6/46/5-6).

Im von der Klinik Y.___ am 1 7. November 2011 erstellten Verlaufsbericht zur letzten ambulanten Kontrolle vom

2 6. August 2011 wurde neuerlich eine deutliche Besserung notiert. Schmerzen hätten nur noch im Bereich des linken Gesässes bestanden, au ch sei die bekannte Gefühlsstörung im linken Bein rück läufig. Zudem habe sich das Gehen verbessert; Gehstöcke würden keine mehr verwendet . Die Physiotherapie werde unverändert durchgeführt, jedoch fände keine Schmerzmedikation mehr statt. Vom 1. August bis 2. Oktober 2011 wurde noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und unter Punkt 1.7 wurde fest gehalten, der Beschwerdeführer werde seine Tätigkeit wieder vollschichtig auf nehmen (Urk. 6/48/6-7) . 3.4

Der Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangenen medizinischen Unter lagen mit de n unter E. 3. 2 dargelegten, der Rentenabweisung vom 2 6. April 2007 zugrunde G elegenen zeigt auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fraglos verändert und nach dem Unfall vom 1 0. November 2010 vorübergehend auch erheblich verschlechtert hat.

D och lässt die Aktenlage mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa) darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im frühestmöglichen Entstehungszeit punkt des Rentenanspruchs, mithin sechs Mo nate nach seiner Neuanmeldung v om 9. Mai 2011 (vgl. obige E. 1.8), ab 1 0. November 2011 wieder in einem vollen Arbeitspensum als selbstän diger Buch binder arbeiten und dabei grund sätzlich sämtliche vor dem Unfall vom 1 0. November 2010 du rchgeführten Ar beiten wieder ausführen konnte. Die Beschwerden im Zusammenhang mit dem zwar seit Jahren progredienten Morbus Bechterew, wel che sich nach dem Unfall mit der transdi s koid en Fraktur HWK 5/6 und der Fraktur HWK 6 zunächst klar verschlechterten, erfuhren durch die Aufrichtungsosteotomie vom 4. April 2011 offensichtlich eine Verbesserung, welche die Schmerzhaftigkeit nahezu ganz entfallen liess, sodass bereits bei der letzten Kontrolle vo m 2 6. August 2011 im Gegensatz zur Behandlung Ende 2006 (vgl. Urk. 6/14/1-2 und Urk. 6/17/3-4) nicht einmal mehr eine Schmerzmedikation notwendig und ein aufrechter Stand möglich war (Urk. 6/48/6-7).

Die kardialen Probleme, welche in Form einer leichten Mitralinsuffizienz mit Vorhofflimmern seit 1999 bestanden (vgl . Urk. 6/14/1-2, 6/17/3-4), waren ge mäss Beurteilung von Dr. D.___ vom 1 4. Juni 2011 kompensiert und wirk t en sich nachvollziehbar ebenso wenig auf die Arbeitsfähigkeit aus, wie die auch seit Jahren bestehende Osteopenie und die chronisch venöse Insuffizienz mit Status nach Varizenoperation beidseits 10/2004 (vgl. Urk. 6/41/2-3). Des Weitern finden sich sowohl im Bericht der Klinik Y.___ vom 1 3. Juli 2011 (Urk. 6/46/5-6) als auch in demjenigen vom 1 7. November 2011 (Urk. 6/48/6-7) keine Befunde zum noch bei Spitalaustritt notierten reduzierten Allgemeinzu stand oder zu einer sonstigen auffallenden Müdigkeit, wie sie i m Bericht vom 1 3. Dezember 2010 notiert wurde (6/32/27).

Zusammenfassend zeigt die Würdigung der medizinischen Akten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar nach dem Unfall vom 1 0. November 2010 vorübergehend im Vergleich zum Zustand, welcher der Verfü gung vom 2 6. April 2007 zugrunde lag, erheblich verschlechtert hat, dass sich diese Annahme spätestens ab November 2011 jedoch nicht mehr rechtfer tigt.

Die Klinik Y.___

attestierte in ihrem Bericht vom 1 7. November 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. Oktober 2011 (Urk. 6/48/7). Danach - und nicht erst per Ende 2011 - ist von einem vollschichtig möglichen Einsatz auszu gehen.

Zu prüfen bleibt, ob sich der bis zum relevanten Zeitpunkt zwar nicht erheblich verschlechterte, aber doch veränderte Gesundheitszu stand erwerblich in renten erheblicher Weise auswirkt. 4 . 4 .1

4. 1 .1

Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad gestützt auf einen Einkom mensvergleich

und zog dafür die Erkenntnisse im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 0. Januar 2012 bei

(Urk. 6/49/1-7): 4. 1 .2

Der Beschwerdeführer erklärte an der Erhebung vom 1 9. Januar 2012 zur Betriebs organisation vor dem 1 0. November 2010, dass er alle Arbeiten, die mit Büchern in Zusammenhang stünden, aus geführt habe, mithin Buchbindungen, Restaurationen, Reparaturen usw. Er arbeite vorwiegend im Stehen. Längeres Sitzen sei schon vor dem Unfall mühsam gewesen. Seine Arbeitszeit habe +- 8 bis 9 Stunden betragen, wobei er je nach Arbeitsanfall auch am Abend länger oder am Samstag gearbeitet habe. Die Büroarbeiten erledige seit langem seine Frau, einen Lohn erhalte sie nicht. 4. 1 .3

Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren beeinträch tigt war, mithin bereits vor dem Unfallereignis vom 1 0. November 2010 die Ar beitsleistung reduziert war

– in der Verfügung vom 2 6. Ap ril 2007 ging d ie Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung als Buchbinder von 30 % ab 1. Januar 2005 aus (Urk. 6/28) -, bemass die Beschwerdegegnerin das Validen ein kommen entsprechend der Empfehlung der Ab klärungsperson gestützt auf die Betriebsgewinne der Jahre 2000 bis 2004 von durchschnittlich Fr. 93‘343. -- (vgl. Urk. 6/12-17-39) . Hiervon zog sie einen Gewinnanteil von 20 % für die seit jeher unentgeltlich geleistete administrative Arbeit der Ehefrau ab und rechnete AHV-Beiträge von 9,5 % hinzu. Unter Berücksichtigung der

Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2009 errechnete sie ein hypothetisches Validen einkommen von zirka Fr. 89‘673. -- (vgl. Urk. 6/49/6 und Urk. 2 S. 2) .

Der Beschwerdeführer liess die Berechnung des selben zu Recht u nbestritten (vgl. Urk. 1 S. 3); weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal ein Blick in die Tabelle T1.93, Ziffer 21-22 (Papier-, Karton-, Verlags- und Druckgewerbe), des Bundesamtes für Statistik zur Nominallohnentwicklung die Berechnung der Beschwerdegegnerin mit einer kleinen Differenz zu Gunsten des Beschwerde führers bestätigt (Jahr 2002: 108,4; 2009; 116,8).

E. 2 Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 7. Mai 2012 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab November 2011 beantragen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Mai 2011 eingetreten und hat den Rentenanspruch materiell geprüft. Sie stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass der Invaliditätsgrad des selbständig

erwerbenden Bes chwerdeführers gestützt auf einen Einkom mensvergleich und dabei gestützt auf die Abklärung vor Ort vom 1 9. Januar 2012 zu bestimmen sei, wobei das Invalideneinkommen gestützt auf die durch schnittlichen Betriebsgewinne aus den Jahren 2007 bis 2009 unter Berücksich tig ung der Mitarbeit von Ehefrau, Tochter und Neffe zu ermitteln sei. Zwar sei der Beschwerdeführer nach seinem Unfall vom 1 0. November 2010 bis 9. De zember 2010 zu 100 %, anschliessend zu 50 % und vom 3. April bis 3 1. Juli 2011 wiederum zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Die hierauf attes tierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe aber nur bis 2. Oktober 2011 gedauert; danach habe sich die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich innerhalb von 3 Monaten auf 100 % gesteigert (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass sich die kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund des Morbus Bechterew im Einkommensrückgang seit 2010 wiederspiegle und zwar nicht erst seit dem Unfall vom 1 0. November 201 0. Die Betriebsgewinne 2007-2009 spiegelten nicht mehr den aktuellen Zustand. Abzustellen sei daher auf die Betriebsgewinne 2010 und 2011, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invali denrente führe. Selbst wenn der Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2011 beigezo gen würde, resultierte noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Würde der Ar gumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt, müsste im November 2011 immer noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden; eine wesent liche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnte diesfalls erst per 3 1. Dezember 2011 angenommen werden, was zumindest zu einem befristeten Rentenan spruch bis Ende März 2012 führen würde (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers respektive insbesondere dessen erwerbliche Auswirkungen bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheides in einer für den Rentenanspruch erhebli chen Weise verschlechtert haben, wobei zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

die unan gefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 2 6. April 2007 bildet, lag dieser doch eine materie lle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung zu Grunde (vgl. obige E.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.2.1 Streitig und näher zu beleuchten ist dagegen die Berechnung des hypotheti schen Invalideneinkommens.

E. 4.2.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Abklärungsbericht vom 2 0. Januar 2012 nehme er aktuell weiterhin alle Arbeiten an, nur ganz selten leite er einen Auf trag einem Kollegen weiter . Er sei verlangsamt und brauche deshalb mehr Zeit für die Erledigung der Arbeiten. Auch bei einem wieder vollen Arbeits pensum sei er einfach nicht mehr so produktiv, wobei in dieser Beziehung auch schon vor dem Unfall aufgrund anderer Beschwerden gewisse Einschränkungen bestanden hätten. An der reinen Präsenzzeit habe sich nicht massgeblich etwas verändert, er beginne morgens lediglich etwas später. Bei Hebearbeiten usw. könne er jetzt auf die Unterstützung seiner Tochter und eines Neffen zählen, ebenfalls bei eher unproduktiven Arbeiten wie Papierfalten, wodurch er mehr Zeit für das Buchbinden gewinne. Der Aufwand dieser beiden betrage wöchent lich insgesamt maximal 10 bis 15 Stunden; entlöhnt würden sie ebenfalls nicht (Urk. 6/49/3-4) .

E. 4.2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die betriebswirtschaftliche Inter pretation der Geschäftsabschlüsse (vgl. Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 6/49 S. 6 f.) auf den Standpunkt, dass für die Berechnung des hypothetischen Ei nkommens mit Gesundheitsschaden auf die durchschnittlichen Betriebsgewinne der Jahre 2007 bis 2009 abzustellen sei, da aufgrund der medizinischen Angaben davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seine Leistung wie in den Jahren vor 2010 wieder erreichen könne.

Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, dass die Jahresergebnisse der Jahre 2007 bis 2009 inzwischen nicht mehr aktuell seien. Seit 2010 sei eine wesentliche Verschlechterung der Betriebsergebnisse eingetreten, wobei der Unfall vom 1 0. November 2010 das Ergebnis 2010 nur geringfügig beeinflusst habe. Vielmehr sei der Einkommensrückgang im Jahr 2010 auf die allgemeine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Morbus- Bechterew -Erkrankung zurückzuführen; entsprechend sei auf die Ge winnzahlen 2010 und 2011 abzustellen, zumindest aber auf diejenigen 2007 bis 2011 (Urk. 1 S. 5).

E. 4.2.4 Die Reingewinne der Jahre 2007 bis 2009 lagen gemäss Aktenlage bei Fr. 80‘928.78, Fr. 87‘299.27 und Fr. 84‘526.28 (Urk. 6/32/8-11, 6/39/9-18), die jenigen der Jahre 2010 und 2011 be trugen Fr. 60‘965.-- (Urk. 6/39/3-

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ) und Fr. 64‘449.48 (Urk. 6/59/1-5).

Am 1 0. November 2010 erlitt der Beschwerdeführer den letztlich zur Neuanmel dung führenden Unfall, welcher eine ärztlich bestätigte 100%ige Arbeitsunfä higkeit bis 9. Dezember 2010 mit einer anschliessenden 50%igen Arbeitsunfä higkeit bis 2. April 2011 zur Folge hatte; im Jahre 2011 war er sodann aufgrund der in der Klinik Y.___ durchgeführten Operationen vom 3. April bis 3 1. Juli 2011 vollständig arbeitsunfäh ig geschrieben; hernach folgte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. Oktober 2011 (vgl. Zusammenfassung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Urk. 6/61/3). Trotz nahezu viermonati ger gänzlicher Arbeitsunfähigkeit und fünfmonatiger 50%er Ein schränkung er wirtschaftete der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einen Gewinn von Fr. 64‘449.4 8. Bereits dies zeigt, dass die verminderte Leistungsfähigkeit zumin dest im Jahr 2011 sich nicht konkret in der erwerblichen Situation spie gelt e . Würden die Gewinnzahlen 2011 – wie vom Beschwerdeführer verlangt – in die Durchschnittsberechnung miteinbezogen, wären diese zumindest teilweise ent sprechend den bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten aufzurechnen, was zu einem höheren durchschnittlichen Invalideneinkomme n führen würde, als von der Beschwerdegegnerin berechnet.

Auch der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf den Beizug der Gewinnzahlen 2010 überzeugt, steht doch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die seit Jahren

bestehende kontinuierliche Verschlechterung seines Gesundheits zustandes erst im Jahr 2010 wirtschaftlich niedergeschlagen habe, im leeren Raum und wird weder durch ärztliche Beurteilungen noch durch sonstige Be weise untermauert, zumal er im Jahr 2009 noch einen Gewinn von Fr. 84‘526.28 erwirtschaftete. Der abrupte Gewinnrückgang auf lediglich noch Fr. 60‘965.-- im Jahr 2010 steht viel wahrscheinlicher mit dem teilweisen Wegfall des Endjahresgeschäftes durch den Ausfall des unfallverse hrten Be schwerdeführers in Zusammenhang, weshalb auch des Geschäftsergebnis 2010 nicht als repräsentativ für das hypothetisch erzielbare Einkommen mit Gesund heitsschaden ab November 2011 ist .

Damit ist einhergehend mit der Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht auf die letzten fünf Jahre vor dem allfälligen Rentenbeginn November 2011, son dern lediglich auf das arithmetische Mittel der Betriebsgewinne der Jahr e 2007 bis 2009 von Fr. 84‘251. -- abzustellen.

Hiervon zog die Beschwerdegegnerin wiederum den 20%igen Gewinnanteil für die Mitarbeit der Ehefrau ab, was

vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten blieb. Einig sind sich die Parteien auch darin, dass der unentlöhnten Mitarbeit von Tochter und Neffe Rechnung zu tragen ist, da der Beschwerdeführer zwar wieder einem 100-%-Pensum nachgehe n, jedoch die vorherige Leistungsfähig keit nicht mehr ganz erbringen kann. Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik errechnete Grösse von Fr. 13‘892.-- für ein Pensum von 30 % (vgl. Urk. 2 S. 3) wurde vom Be schwerdeführer als angemessen betrachtet (vgl. 1 S. 5) und trägt Art. 25 Abs. 2 IVV (vgl. obige E. 1.4) gebührend Rechnung. Insofern erübrigen sich auch hierzu Weiterungen. Unter Berücksich tigung der AHV-Beiträge von Fr. 5‘225. -- resultiert das von der Beschwerdegegnerin e rrechnete Invalideneinkommen von Fr. 60‘225.--, was zur Bestätigung ihres Entscheides führt.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.Die

Beschwerde

wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer GR/BG/JMversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00486 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

28. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1950, arbeit et seit 1978 als selbständiger Buchbinder. Er leidet seit seinem 28. Lebensjahr an einem Morbus Bechterew (vgl. Urk. 6/14/1). Im Mai 1993 meldete er sich erstmals zum Bezug einer Invalidenrente bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 13. Juni 1994 verneinte die Aus gleichskasse des Kantons Zürich einen Rentenanspruch bei einem Invaliditäts grad von 1 % (Urk. 6/1). 1.2

Am 4. Juli 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug in Form einer Rente bei der Invalidenversicherung an und berief sich auf einen verschlechterten Gesundheitszustand (Urk. 6/3 und 6/6). Nach Abklärung der beruflichen (Urk. 6/10-12) und medizinischen (Urk. 6/14, 6/17) Verhältnisse teilte die mittlerweile zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. April 2007 mit, dass bei einem nunmehrigen Invaliditäts grad von 30 % weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 6/28). 1.3

Nach einem Sturz von einem Stuhl am 10. November 2010 zeigten die bild - geben den Abklärungen in der Klinik Y.___ eine transdiskoide Fraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 5/6 und eine Fraktur HWK 6 (vgl. Urk . 6/32/24-28). Am 4. April 2011 unterzog sich der Versicherte einer posterioren

Closing-Wedge Osteotomie L3 mit Fixation T12-S 1; am 2 2. April 2011 musste eine Wundrevision mit Hämatomevakuation durchgeführt werden. Der Spitalaufent halt dauer te bis 29. April 2011 (Urk. 6/41/5-7).

Am 9. Mai 2011 meldete sich der Versicherte wieder bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 6/29). Die IV-Stelle holte die Akten der Unfall- und Krankentag geldversicherung (Urk. 6/32, 6/47) ein und klärte neuerlich die beruflichen (Urk. 6/38-39) sowie die medizinischen Verhältnisse (Urk. 6/40-43, 6/46, 6/48/6-7) ab . Am 19. Januar 2012 führte die IV-Stelle eine Abklärung der Er werbsfähigkeit im Betrieb des Versicherten durch. Gestützt auf den Abklärungs bericht für Selbständigerwerbende vom 20. Januar 2012 (Urk. 6/49) teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Januar 2012 die in Aussicht ge nommene neuerliche Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditäts grad von 33 % mit (Urk. 6/52). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 2 2. März 2012 fest (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 7. Mai 2012 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab November 2011 beantragen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden . Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichter werbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwe rblichen Situation zu bestimmen (Urteil des Bundesge richts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis). 1.4

Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Ge mäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamtein kommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfal lende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksich tigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der In validität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Ka pital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in ei ner für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b) 1.6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Mai 2011 eingetreten und hat den Rentenanspruch materiell geprüft. Sie stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass der Invaliditätsgrad des selbständig

erwerbenden Bes chwerdeführers gestützt auf einen Einkom mensvergleich und dabei gestützt auf die Abklärung vor Ort vom 1 9. Januar 2012 zu bestimmen sei, wobei das Invalideneinkommen gestützt auf die durch schnittlichen Betriebsgewinne aus den Jahren 2007 bis 2009 unter Berücksich tig ung der Mitarbeit von Ehefrau, Tochter und Neffe zu ermitteln sei. Zwar sei der Beschwerdeführer nach seinem Unfall vom 1 0. November 2010 bis 9. De zember 2010 zu 100 %, anschliessend zu 50 % und vom 3. April bis 3 1. Juli 2011 wiederum zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Die hierauf attes tierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe aber nur bis 2. Oktober 2011 gedauert; danach habe sich die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich innerhalb von 3 Monaten auf 100 % gesteigert (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass sich die kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund des Morbus Bechterew im Einkommensrückgang seit 2010 wiederspiegle und zwar nicht erst seit dem Unfall vom 1 0. November 201 0. Die Betriebsgewinne 2007-2009 spiegelten nicht mehr den aktuellen Zustand. Abzustellen sei daher auf die Betriebsgewinne 2010 und 2011, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invali denrente führe. Selbst wenn der Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2011 beigezo gen würde, resultierte noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente . Würde der Ar gumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt, müsste im November 2011 immer noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden; eine wesent liche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnte diesfalls erst per 3 1. Dezember 2011 angenommen werden, was zumindest zu einem befristeten Rentenan spruch bis Ende März 2012 führen würde (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers respektive insbesondere dessen erwerbliche Auswirkungen bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheides in einer für den Rentenanspruch erhebli chen Weise verschlechtert haben, wobei zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

die unan gefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 2 6. April 2007 bildet, lag dieser doch eine materie lle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung zu Grunde (vgl. obige E. 1.6). 3.2

In medizinischer Hinsicht lagen der rentenabweisende n Verfügung vom 2 6. April 2007 gemäss Feststellungsblatt vom 1. Februar 2007 (Urk. 6/18) die Arzt berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für FMH für Innere Medizin, vom 1 3. Oktober 2006 (Urk. 6/14) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheu matologie, vom 2 4. November 2006 (Urk. 6/17/3-4) zu Grunde.

Beide Ärzte erkannten einen s eit zirka 20 Jahren bestehenden progredienten Morbus Bechterew, wobei gemäss Dr. A.___ zunehmende Atembeschwerden bei beginnender Ankylose auch im Bereich der Rippengelenke vorlägen . Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. Z .___ eine leichte Mitralinsuffizienz mit Vorhofflimmern. Seit 1. Januar 2005 attes tierten beide dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit als Buchbinder von 35 %, wobei der Beschwerdeführer ganztags arbeiten könne, gemäss eigenen Angaben aber aufgrund der zunehmenden Müdigkeit und stärkeren Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr Zeit für die Arbeit benötige .

In der Verfügung vom 2 6. April 2007 erklärte die Beschwerdegegnerin sodann die Tätigkeit als Buchbinder als zu 70 % zumutbar (Urk. 6/28). 3.3

Im Rahmen der hier zu prüfenden Neuanmeldung nahm die Beschwerd egegne rin unter anderem den Kurzbericht zur Notfallbehandlung im Spital B.___ vom 1 7. November 2010 zu den Akten. D er Beschwerdeführer sei in der Nacht vom 1 0. auf den 1 1. November 2010 vom Stuhl gefallen und habe sich eine Distor sion der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen und bei immobilis i erenden Schmer zen im Nackenbereich die Notfallstation aufgesucht. Die Röntgen aufnahmen vom selben Tag und ein CT der HWS zeigten Verknöcherungen des Wirbelkör perapparates und eine Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) bei bekanntem Morbus Bech t ere w sowie eine diskrete Läsion des vorderen Bandes C5/6, an sonsten war eine frische ossä re Läsion

nicht sicher feststellbar (Urk. 6/32/17-20).

Im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 0. November 2010 bescheinigte Dr . A.___ am 8. März 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 9. Dezember 2010, anschliessend und weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er hinsichtlich der aktuellen Befunde an die Klinik Y.___ verwies, wohin der Beschwerdeführer überwiesen worden sei (Urk. 6/3 2 /15-16).

Vom 1 7. November bis 9. Dezember 2010 war der Beschwerdeführer aufgrund persistierender n uchaler Schmerzen sowie zur Standortbestimmung in der Klinik Y.___ hospitalisiert. Ges t ützt auf ein neuerliches CT vom 3. Dezember 2010 wurde n nunmehr eine traumatische transdiskoide Fraktur HWS 5/6 und eine Fraktur HWS 6 festgestellt (vgl. Bericht e vom 1 3. Dezember 2010 und vom 1 7. Januar 2011, Urk. 6/32/21-28).

Wegen de r nach dem Unfall eingetretenen zunehmenden Kyphose der Wirbel säule bei progredientem Morbus Bechterew

(vgl. dazu unter anderem Urk. 6/32/5) unterzog s ich der Beschwerdeführer am 4. April 2011 einer Auf richtungsosteotomie L3 mit Spondylodese L1-S 1. Postoperativ kam es zu einer Pneumonie und einem Wund hämatom, so

dass am 2 2. April 2011 eine Häma tomevakuation durchgeführt wurde. Die Diagnosen im Bericht der Klinik Y.___ vom 1. Juni 2011 lauteten wie folgt (Urk. 6/40/5-7): - Progressive Kyphose der Wirbelsäule bei Morbus Bechterew, ED:1977 Status nach HWK6-Fraktur bei Status nach Sturz im November 2010, bisher konservativ behandelt Statu s nach posteriorer

C losing - We dge -Osteotomie L3, Fixation TH12-S1 vom 4. November 2011 Status nach Wundrevision mit Hämatomevakuation am 2 2. April 2011 Bekannte Osteopenie - Status nach DDDR-Pacemaker-Implantation am 1. Februar 2008 bei Sick-Sinussyndrom mit SA-Block II°, bradykardem VHF und komplettem RSB, Intermittierendes Vorhofflimmern (unter OAK) .

Bei Austritt und Verlegung in die stationäre Rehabilitation nach C.___

hätten noch eine lumbale Schmerzsymptomatik und intermittierend Schmerzen an der rechten Hüfte mit Ausstrahlung in den ventralen Oberschenkel sowie ein ins gesamt noch reduzierter Allgemei nzustand vorgelegen (Urk. 6/40/6-7).

Weiter holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht

der Fachärztin FMH für Kardi ologie, Angiologie und Innere Medizin,

Dr. med. D.___, vom 1 4. Juni 2011 (Urk. 6/41/1-3) ein.

Gemäss Dr. D.___

hatte sich der Beschwerdeführer am 1. Februar 2008 ei ner Implantation eines Herzschrittmachers DDDR-SM unterzogen. Klinisch kardiopulmonal sei der Beschwerdeführer bei bekanntem normofrequentem Vorhofflimmern bei ihrer letzten Untersuchung vom 9. Juni 2011 kompensiert gewesen. Zu r Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer bis vor der Operation (gemeint wohl: der Eingriff vom 4. April 2010) 9 bis 10 Stunden täglich gearbeitet habe. Derzeit sei er mit Unterarmgehstützen mobilisiert, könne

also nur die sitzenden Tätigkeiten, welche einen Anteil von 50 % ein nähmen, verrichten. Dies gelinge aufgrund der Schmerzen nur bis zu einem halbt ägigen Umfang und mit Unterstützung der Ehefrau, welche Büroarbeiten erledige. Bezüglich prozentualer Angaben zur Arbeitsfähigkeit sowie medizi nisch zumutbarer Tätigkeiten verwies sie auf die fachorthopädische Beurteilung der Klinik Y.___

(Urk. 6/41/2-3).

Gemäss Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 1 3. Juli 2011 habe sich der Beschwerdeführer gut von der Operation erholt und könne seine Wirbelsäule wieder vermehrt belasten . Gestützt auf die letzte Kontrolle vom 1 4. Juni 2011 stellten die zuständigen Ärzte nunmehr eine gute Prognose. Bis 3 1. Juli 2011 schrieben sie den Beschwerdeführer als Buchbinder noch zu 100 % arbeitsun fä hig, anschliessend sollte er seine Tätigkeit wieder aufnehmen können, wobei ab Herbst dieses Jahres eine 100%ige Wiederaufnahme möglich sein sollte (Urk. 6/46/5-6).

Im von der Klinik Y.___ am 1 7. November 2011 erstellten Verlaufsbericht zur letzten ambulanten Kontrolle vom

2 6. August 2011 wurde neuerlich eine deutliche Besserung notiert. Schmerzen hätten nur noch im Bereich des linken Gesässes bestanden, au ch sei die bekannte Gefühlsstörung im linken Bein rück läufig. Zudem habe sich das Gehen verbessert; Gehstöcke würden keine mehr verwendet . Die Physiotherapie werde unverändert durchgeführt, jedoch fände keine Schmerzmedikation mehr statt. Vom 1. August bis 2. Oktober 2011 wurde noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und unter Punkt 1.7 wurde fest gehalten, der Beschwerdeführer werde seine Tätigkeit wieder vollschichtig auf nehmen (Urk. 6/48/6-7) . 3.4

Der Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangenen medizinischen Unter lagen mit de n unter E. 3. 2 dargelegten, der Rentenabweisung vom 2 6. April 2007 zugrunde G elegenen zeigt auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fraglos verändert und nach dem Unfall vom 1 0. November 2010 vorübergehend auch erheblich verschlechtert hat.

D och lässt die Aktenlage mit dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa) darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im frühestmöglichen Entstehungszeit punkt des Rentenanspruchs, mithin sechs Mo nate nach seiner Neuanmeldung v om 9. Mai 2011 (vgl. obige E. 1.8), ab 1 0. November 2011 wieder in einem vollen Arbeitspensum als selbstän diger Buch binder arbeiten und dabei grund sätzlich sämtliche vor dem Unfall vom 1 0. November 2010 du rchgeführten Ar beiten wieder ausführen konnte. Die Beschwerden im Zusammenhang mit dem zwar seit Jahren progredienten Morbus Bechterew, wel che sich nach dem Unfall mit der transdi s koid en Fraktur HWK 5/6 und der Fraktur HWK 6 zunächst klar verschlechterten, erfuhren durch die Aufrichtungsosteotomie vom 4. April 2011 offensichtlich eine Verbesserung, welche die Schmerzhaftigkeit nahezu ganz entfallen liess, sodass bereits bei der letzten Kontrolle vo m 2 6. August 2011 im Gegensatz zur Behandlung Ende 2006 (vgl. Urk. 6/14/1-2 und Urk. 6/17/3-4) nicht einmal mehr eine Schmerzmedikation notwendig und ein aufrechter Stand möglich war (Urk. 6/48/6-7).

Die kardialen Probleme, welche in Form einer leichten Mitralinsuffizienz mit Vorhofflimmern seit 1999 bestanden (vgl . Urk. 6/14/1-2, 6/17/3-4), waren ge mäss Beurteilung von Dr. D.___ vom 1 4. Juni 2011 kompensiert und wirk t en sich nachvollziehbar ebenso wenig auf die Arbeitsfähigkeit aus, wie die auch seit Jahren bestehende Osteopenie und die chronisch venöse Insuffizienz mit Status nach Varizenoperation beidseits 10/2004 (vgl. Urk. 6/41/2-3). Des Weitern finden sich sowohl im Bericht der Klinik Y.___ vom 1 3. Juli 2011 (Urk. 6/46/5-6) als auch in demjenigen vom 1 7. November 2011 (Urk. 6/48/6-7) keine Befunde zum noch bei Spitalaustritt notierten reduzierten Allgemeinzu stand oder zu einer sonstigen auffallenden Müdigkeit, wie sie i m Bericht vom 1 3. Dezember 2010 notiert wurde (6/32/27).

Zusammenfassend zeigt die Würdigung der medizinischen Akten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar nach dem Unfall vom 1 0. November 2010 vorübergehend im Vergleich zum Zustand, welcher der Verfü gung vom 2 6. April 2007 zugrunde lag, erheblich verschlechtert hat, dass sich diese Annahme spätestens ab November 2011 jedoch nicht mehr rechtfer tigt.

Die Klinik Y.___

attestierte in ihrem Bericht vom 1 7. November 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. Oktober 2011 (Urk. 6/48/7). Danach - und nicht erst per Ende 2011 - ist von einem vollschichtig möglichen Einsatz auszu gehen.

Zu prüfen bleibt, ob sich der bis zum relevanten Zeitpunkt zwar nicht erheblich verschlechterte, aber doch veränderte Gesundheitszu stand erwerblich in renten erheblicher Weise auswirkt. 4 . 4 .1

4. 1 .1

Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad gestützt auf einen Einkom mensvergleich

und zog dafür die Erkenntnisse im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2 0. Januar 2012 bei

(Urk. 6/49/1-7): 4. 1 .2

Der Beschwerdeführer erklärte an der Erhebung vom 1 9. Januar 2012 zur Betriebs organisation vor dem 1 0. November 2010, dass er alle Arbeiten, die mit Büchern in Zusammenhang stünden, aus geführt habe, mithin Buchbindungen, Restaurationen, Reparaturen usw. Er arbeite vorwiegend im Stehen. Längeres Sitzen sei schon vor dem Unfall mühsam gewesen. Seine Arbeitszeit habe +- 8 bis 9 Stunden betragen, wobei er je nach Arbeitsanfall auch am Abend länger oder am Samstag gearbeitet habe. Die Büroarbeiten erledige seit langem seine Frau, einen Lohn erhalte sie nicht. 4. 1 .3

Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren beeinträch tigt war, mithin bereits vor dem Unfallereignis vom 1 0. November 2010 die Ar beitsleistung reduziert war

– in der Verfügung vom 2 6. Ap ril 2007 ging d ie Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung als Buchbinder von 30 % ab 1. Januar 2005 aus (Urk. 6/28) -, bemass die Beschwerdegegnerin das Validen ein kommen entsprechend der Empfehlung der Ab klärungsperson gestützt auf die Betriebsgewinne der Jahre 2000 bis 2004 von durchschnittlich Fr. 93‘343. -- (vgl. Urk. 6/12-17-39) . Hiervon zog sie einen Gewinnanteil von 20 % für die seit jeher unentgeltlich geleistete administrative Arbeit der Ehefrau ab und rechnete AHV-Beiträge von 9,5 % hinzu. Unter Berücksichtigung der

Nominal lohnentwicklung bis ins Jahr 2009 errechnete sie ein hypothetisches Validen einkommen von zirka Fr. 89‘673. -- (vgl. Urk. 6/49/6 und Urk. 2 S. 2) .

Der Beschwerdeführer liess die Berechnung des selben zu Recht u nbestritten (vgl. Urk. 1 S. 3); weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal ein Blick in die Tabelle T1.93, Ziffer 21-22 (Papier-, Karton-, Verlags- und Druckgewerbe), des Bundesamtes für Statistik zur Nominallohnentwicklung die Berechnung der Beschwerdegegnerin mit einer kleinen Differenz zu Gunsten des Beschwerde führers bestätigt (Jahr 2002: 108,4; 2009; 116,8). 4.2 4.2.1

Streitig und näher zu beleuchten ist dagegen die Berechnung des hypotheti schen Invalideneinkommens. 4.2.2

Gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Abklärungsbericht vom 2 0. Januar 2012 nehme er aktuell weiterhin alle Arbeiten an, nur ganz selten leite er einen Auf trag einem Kollegen weiter . Er sei verlangsamt und brauche deshalb mehr Zeit für die Erledigung der Arbeiten. Auch bei einem wieder vollen Arbeits pensum sei er einfach nicht mehr so produktiv, wobei in dieser Beziehung auch schon vor dem Unfall aufgrund anderer Beschwerden gewisse Einschränkungen bestanden hätten. An der reinen Präsenzzeit habe sich nicht massgeblich etwas verändert, er beginne morgens lediglich etwas später. Bei Hebearbeiten usw. könne er jetzt auf die Unterstützung seiner Tochter und eines Neffen zählen, ebenfalls bei eher unproduktiven Arbeiten wie Papierfalten, wodurch er mehr Zeit für das Buchbinden gewinne. Der Aufwand dieser beiden betrage wöchent lich insgesamt maximal 10 bis 15 Stunden; entlöhnt würden sie ebenfalls nicht (Urk. 6/49/3-4) . 4.2.3

Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die betriebswirtschaftliche Inter pretation der Geschäftsabschlüsse (vgl. Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 6/49 S. 6 f.) auf den Standpunkt, dass für die Berechnung des hypothetischen Ei nkommens mit Gesundheitsschaden auf die durchschnittlichen Betriebsgewinne der Jahre 2007 bis 2009 abzustellen sei, da aufgrund der medizinischen Angaben davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seine Leistung wie in den Jahren vor 2010 wieder erreichen könne.

Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, dass die Jahresergebnisse der Jahre 2007 bis 2009 inzwischen nicht mehr aktuell seien. Seit 2010 sei eine wesentliche Verschlechterung der Betriebsergebnisse eingetreten, wobei der Unfall vom 1 0. November 2010 das Ergebnis 2010 nur geringfügig beeinflusst habe. Vielmehr sei der Einkommensrückgang im Jahr 2010 auf die allgemeine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Morbus- Bechterew -Erkrankung zurückzuführen; entsprechend sei auf die Ge winnzahlen 2010 und 2011 abzustellen, zumindest aber auf diejenigen 2007 bis 2011 (Urk. 1 S. 5).

4.2.4

Die Reingewinne der Jahre 2007 bis 2009 lagen gemäss Aktenlage bei Fr. 80‘928.78, Fr. 87‘299.27 und Fr. 84‘526.28 (Urk. 6/32/8-11, 6/39/9-18), die jenigen der Jahre 2010 und 2011 be trugen Fr. 60‘965.-- (Urk. 6/39/3- 8) und Fr. 64‘449.48 (Urk. 6/59/1-5).

Am 1 0. November 2010 erlitt der Beschwerdeführer den letztlich zur Neuanmel dung führenden Unfall, welcher eine ärztlich bestätigte 100%ige Arbeitsunfä higkeit bis 9. Dezember 2010 mit einer anschliessenden 50%igen Arbeitsunfä higkeit bis 2. April 2011 zur Folge hatte; im Jahre 2011 war er sodann aufgrund der in der Klinik Y.___ durchgeführten Operationen vom 3. April bis 3 1. Juli 2011 vollständig arbeitsunfäh ig geschrieben; hernach folgte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. Oktober 2011 (vgl. Zusammenfassung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Urk. 6/61/3). Trotz nahezu viermonati ger gänzlicher Arbeitsunfähigkeit und fünfmonatiger 50%er Ein schränkung er wirtschaftete der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einen Gewinn von Fr. 64‘449.4 8. Bereits dies zeigt, dass die verminderte Leistungsfähigkeit zumin dest im Jahr 2011 sich nicht konkret in der erwerblichen Situation spie gelt e . Würden die Gewinnzahlen 2011 – wie vom Beschwerdeführer verlangt – in die Durchschnittsberechnung miteinbezogen, wären diese zumindest teilweise ent sprechend den bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten aufzurechnen, was zu einem höheren durchschnittlichen Invalideneinkomme n führen würde, als von der Beschwerdegegnerin berechnet.

Auch der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf den Beizug der Gewinnzahlen 2010 überzeugt, steht doch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die seit Jahren

bestehende kontinuierliche Verschlechterung seines Gesundheits zustandes erst im Jahr 2010 wirtschaftlich niedergeschlagen habe, im leeren Raum und wird weder durch ärztliche Beurteilungen noch durch sonstige Be weise untermauert, zumal er im Jahr 2009 noch einen Gewinn von Fr. 84‘526.28 erwirtschaftete. Der abrupte Gewinnrückgang auf lediglich noch Fr. 60‘965.-- im Jahr 2010 steht viel wahrscheinlicher mit dem teilweisen Wegfall des Endjahresgeschäftes durch den Ausfall des unfallverse hrten Be schwerdeführers in Zusammenhang, weshalb auch des Geschäftsergebnis 2010 nicht als repräsentativ für das hypothetisch erzielbare Einkommen mit Gesund heitsschaden ab November 2011 ist .

Damit ist einhergehend mit der Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht auf die letzten fünf Jahre vor dem allfälligen Rentenbeginn November 2011, son dern lediglich auf das arithmetische Mittel der Betriebsgewinne der Jahr e 2007 bis 2009 von Fr. 84‘251. -- abzustellen.

Hiervon zog die Beschwerdegegnerin wiederum den 20%igen Gewinnanteil für die Mitarbeit der Ehefrau ab, was

vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten blieb. Einig sind sich die Parteien auch darin, dass der unentlöhnten Mitarbeit von Tochter und Neffe Rechnung zu tragen ist, da der Beschwerdeführer zwar wieder einem 100-%-Pensum nachgehe n, jedoch die vorherige Leistungsfähig keit nicht mehr ganz erbringen kann. Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik errechnete Grösse von Fr. 13‘892.-- für ein Pensum von 30 % (vgl. Urk. 2 S. 3) wurde vom Be schwerdeführer als angemessen betrachtet (vgl. 1 S. 5) und trägt Art. 25 Abs. 2 IVV (vgl. obige E. 1.4) gebührend Rechnung. Insofern erübrigen sich auch hierzu Weiterungen. Unter Berücksich tigung der AHV-Beiträge von Fr. 5‘225. -- resultiert das von der Beschwerdegegnerin e rrechnete Invalideneinkommen von Fr. 60‘225.--, was zur Bestätigung ihres Entscheides führt.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.Die

Beschwerde

wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer GR/BG/JMversandt