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IV.2012.00484

Invalidenrente, somatoforme Schmerzstörung, ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung bejaht.

Zürich SozVersG · 2013-09-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, in Y.___ ausgebildeter Elektro techniker,

übte in der Schweiz verschiedene Erwerbstätigkeiten

(vornehmlich Hilfstätigkeiten) aus

(Urk.

8/1) . I m Jahr 1995 erlitt er

einen Sturz auf Eis mit

Gesäss kontusion

(Urk.

8/4 und Urk. 8/22/4) und im Jahr 2002 einen Arbeitsunfall mit Knie prell ung

links (Urk. 8/23/42), welche Ereignisse verschieden st e medizinische Abklä rungen und (teil weise stationäre) Behandlungen nach sich zogen. Er war weiter hin erwerbstätig, zuletzt bis am

8. April 2004 bei der Z.___

AG als Hilfs mon teur .

Ab 13. April 2004

war er vollständig arbeitsunfähig geschrieben; die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2005 (Urk. 8 /7). Mit G e such vom 6. April 2005 meldete sich

X.___

unter Hinweis auf vers chie de ne Be schwerden

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.

8/1). Nach durch geführten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie Bei zug der Akten des Krankentaggeldversicherers sowie der Unfallversicherung sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2006 (Urk. 8 / 34)

- bestä tigt durch

Einspracheentscheid vom 26. September 2006

(Urk. 8/51) - mit Wir kung ab 1. April 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Mass gabe eine s Invaliditätsgrades von 59

% zu (Urk. 8 /34; zuzüglich Kinderrenten). Eine gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2006 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2008 in dem Sinne gut, als es diesen auf ho b und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutach tens an die Verwaltung zurückwies (Urk. 8 /72) . 2.

Nach Erstattung eines (bereits vor Ergehen des Urteils veran lasste n; vgl. Urk. 8/63) Gutachten s

durch die

A.___

(vom

8. Februar 2008; Urk. 8 /68) erliess die IV- Stelle am 24.

April 2008 ei nen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten abermals mit Wirkung ab 1. April 2005 die Zusprache einer halben Invalidenr ente nach Massgabe eines In validitätsgrades von 59

% in Aussicht stellte (Urk. 8 /77) .

Nachdem der Versi cherte am 20. Mai 2008 gegen den Vorbescheid hatte Einwand erh e be n und un ter anderem darauf hinweisen lassen, dass er sich seit ca . Mitte April 2008 im B.___

in C.___ in stationärer psychiatr ischer Behandlung be fin de (Urk. 8 /79), holte die IV-Stelle eine n ärztlichen Bericht dieses Zentrums ein

(Urk. 8 /85) und veranlasste in der Folge ein Verlaufsgutachten beim A.___ (Urk. 8/92;

psychiatrisches Gutachten vom 30. Juli 2010; Urk. 8 /103) . Nach Ge währung des rechtlichen Gehörs hiezu (Stellungnahme vom 31. Januar 2011; Urk. 8 /112) verfügte die IV-Stelle am 23.

März 2012 mit Wirkung ab 1. April 2005 abermals die Zusprache einer halbe n Invalidenrente nach Massgabe eines In v aliditätsgrades von 59 % (Urk. 8 /127 -128). 3.

Gegen diese Verfügung liess der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 7. Mai 20 12

erneut Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die Verfügung vom 23. März 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente auf grund eines Invaliditätsgrades von über 59 % auszubezahlen (1.), unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.; Urk.

1 S.

2). Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 wurde ein zweiter Sc hrif tenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 6. August 2012 liess der Ver sicherte im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen fes thalten (Urk. 11). Die IV-Stelle ve rzichtete mit Eingabe vom 10. September 2012 auf Duplik (Urk. 14), was dem Versicherten am

13. September 2012 zur Kenntnis gebracht w urde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ordnete der zuständige Re ferent die Einholung eines ergänzenden schriftlichen Berichts des A.___

zum Gutachten samt Verlaufsgutachten an (Urk. 16 und Urk. 17), welcher Bericht am

8. A pril 2013 erstattet wurde (Urk. 19). Mit Verfügung vom 18. April 2013 wurde

den Par teien dazu das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 21). Diese nahmen am 6. Mai

2013 (Beschwerdeführer; Urk. 24 -25) beziehungsweise am 14. Mai 2013 (IV-Stelle;

Urk.

26) Stellung.

Davon wurde den Parteien am 28. August 2013 Kennt nis gegeben (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

4 Abs.

1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass

ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchent lich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Ta belle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht au tomatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür

bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale

ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimm un g der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fäll i ge bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche in va liditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht noch mals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.5

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allsei ti gen Un ter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass gestützt auf die eingeholten medizinischen Einschätzungen

dem Versicher ten die angestammte Tätigkeit als Hilfselektriker weiterhin nicht zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus z u gehen. Der Einkommens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 59

% und so mit ab 1. April 2005 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2).

Demgegenüber ver neint die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 nunmehr die invalidisierende Wirkung der vom psychiatrischen Experten erhobenen Diagno sen, weshalb in einer an gepassten

Tätigkeit von einer Arbeits fähigkeit von 6 0

% aus zugehen sei (Urk. 7 S. 2; vgl. auch Urk. 26). 2. 2

Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass das Gutachten des

A.___ vom

8. Februar 2008 in somatischer Hinsicht ungenügend sei. In psy chia tri scher Hinsicht würden die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Ver nehm lassung bestritten.

Doch sei bezüglich des Verlaufsgutachten s

vom 30. Juli 2010 unklar, ob sich die dort ab dem Begutachtungszeitpunkt attestierte

nun mehr höhere -

Arbeits un fähigkeit aus psychi s che n

Gründen mit derjenigen aus somatischer Sicht kumuliere oder nicht.

Ferner

erweise sich ein leiden sbe dingter Abzug in Höhe von 10 % als absolut ungenügend (Urk. 2; vgl. auch Urk. 11).

3.

3.1

I m interdisziplinären Gutachten des A.___ vom 8. Februar 2008, zwecks dessen Er stellung der Versicherte am 18. Dezember 2007 internistisch, neurologisch und

psychiatrisch untersucht worden war, stellten die verantwortlichen Fach ärzte (Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. E.___, Fach arzt

FMH für Neurologie sowie Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähig keit (Urk. 8 /68 S. 17) : -

1. Mässig ausgeprägtes links betontes Lumbovertebralsyndrom bei Dis kushernie L5/S1 links (MR-Untersuchung vom 22.4.2004) mit wahr scheinlich er intermittierender radi kulärer Reiz- und Ausfall symptomatik der Wurzel S1 links - 2. Migräne ohne Aura, DD: Spannungskopfschmerzen -

3. St. n. Oberschenkelfraktur links 1973 -

4. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 -

5. Leicht - bis zwischendurch allenfalls mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.0-1, bei andauernder Schmerzproblematik.

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie folgende Diagnosen: -

1. 1973 Oberschenkelfraktur links, konservative Therapie in Y.___, - 2. 1979 Vorderarmfraktur rechts, konservative Therapie in Y.___ - 3.

01/95 Rückenkontusion bei Sturz auf Eis in Y.___ -

4. 1998 Verbrennungen an der Hand und Vorderarm links - 5.

05/01 Distorsion des rechten Sprun g gelenkes -

6. Kniekontu sion links (25.01.02).

Im Rahmen einer interdisziplinären Konsensbeurteilung führten die Ärzte aus, aus

internistisc h er Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, welche die Ar beits fähigkeit negativ beeinfluss ten . Aus neurologischer Sicht bestehe objek ti vier bar für eine nicht angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da der Versicherte an einer Wirbelsäulenpathologie und einer Diskushernie leide. Hin sichtlich einer angepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzend er / stehender Kör perhaltung und nur leichter bis höchstens mässiger Belastung der Körper achse be stehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 40

%. Die psychi atrische Be urteilung habe ergeben, dass der Versicherte einerseits an einer Schmerz pro ble matik, andrerseits an einer affektiven Störung und sicherlich dadurch auch an kognitiven Einschränkungen leide. Den Symptomen komme Krankheitswert zu, da der Versicherte sich aus freiem Willen nicht davon be freien könne; aus psy chiatrischer Sicht bestehe im Hinblick auf diese Sympto matik eine 20%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe insge samt

eine Arbeitsfähigkeit von 50

%. Die psychiatrische und die neurologische Arbeits un fähigkeit könnten nicht additiv, sondern müss ten in t raad d itiv gewertet wer den, da es zwischen der Schmerzproblematik des Exploranden aus neurolo gischer und psychiatrischer Sicht zu einer Über schneidung und Interferenz komme; die beiden Arbeitsunfähigkeiten könnten nic ht einfach addiert werden . Der Beginn der so festgestellten Arbeitsfähigkeit müsse gemäss Akten auf den 13. April 2005 festgelegt werden (Urk. 8 /68 S. 21 f.). 3. 2

Im Verlaufsgutachten des A.___ vom 30. Juli 2010 erhob der p sychiatrische Ex perte

Dr. F.___

aufgrund seiner erneuten Unter suchung des Versicherten vom

9. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh i gkeit (Urk. 8 /103 S. 16): -

1. Mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.0), chronifiziert - 2. Anhaltend e

som atoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - 3. Verdacht auf Persönlichkeitsänderung nach langjähriger Schmerz prob lematik (ICD-10 F62.8).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ im Wesentlichen aus, es müsse von einer Verschlechterung der Symptomatik ausgegangen werden, aufgrund der ak tuellen („heutigen“) Untersuchungsbefunde müsse gemäss ICD-10 Kriterien vo n einer mittelgradig depressiven Episode ausgegangen werden. Der Versi cherte sei anhedon, hypobul, habe Schlafstörungen, sei interesselos, die affek tive Schwing ungsfähigkeit sei eingeschränkt bis auf die aggressiven Impuls durchbrüche, der Versicherte könne am Familienleben nicht mehr empathisch teil nehmen, sei ganz auf sich konzentriert und habe sich sozial komplett zu rückgezogen. Alsdann verhalte er sich in der Ö ffentlichkeit angeblich sozial in adäquat. Zwar sei dem Versicherten sein Fehlverhalten teilweise bewusst, doch könne er die ent sprech ende Willensanstrengung offenbar nicht aufbringen, sein Ver halten zu än dern. Er zeige ein äusser s t dysfunktionales Verhalten. R ückwir kend eine Persön lichkeits störung zu diagnostizieren, sei auch heute schwer mög lich, da der Ver sicherte bis 1995 ein unauffälliges Leben geführt habe . Vielmehr müsse an eine Persönlich keitsveränderung bei langanhaltender Schmerzproble matik gedacht werden. Die se sei nie in Abrede gestellt worden, sondern es sei immer von einer deutlich so matischen wie aber auch psychisch bedingten Schmerz problematik ausgegangen w o rden. Die stationären und ambulanten Be hand lungen hätten keinen Erfolg gebracht. Der Versicherte sei gequält von seinen Schmerzen, die Förster-Kriterien seien erfüllt.

Aufgrund der Verschlechterung der Psychopathologie und des bisherigen Ver laufs müsse gemäss rein psychiatrischer Beurteilung eine 50%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit festgestellt werden. Dies betreffe eine körperlich ange passte Tätigkeit. Die Prognose sei fraglich, der Versicherte sei selbstlimitierend auf seine Unfähigkeit zu arbeiten, sein Schmerzkonzept fixiert. Eine psycho the rapeutische respektive sozialpsychiatrische Begleitung s ei nach wie vor sinn voll (Urk. 8/103 S. 16 ff.).

3.3

In seiner ergänzenden Auskunft vom 8. April 2013 gab Dr. F.___

auf Frage des hiesigen Gerichts an, die organisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 40 % und die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von neu 50

% könnten wie de rum nicht additiv verrechnet werden. Doch müsse die Beurteilung der Ar beits

- und Leistungsfähigkeit höher bemessen werden als anlässlich der Beur teilung von 2008, als lediglich eine 20%ige psychiatrische B eeinträchtigung vorgelegen habe . Grundsätzlich müsse aus psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass die mittelgradige depressive Episode sowie die Persönlichkeitsän derung mit einem Ressourcendefizit einhergingen, das die Bewältigung der psy chischen als auch der organisch bedingten

Schmerzen beeinträchtige. Nach Rücksprache mit dem neurologischen Referenten sei davon auszugehen, dass aus gesamtmedizinischer Sicht eine 70%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit vorliege. Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit betreffe, sei a ufgrund der Akten, namentlich der Berichte von Dr. G.___ vom 30. April 2008 und des B.___ vom 9.

Okto ber 2008 nicht nachvollziehbar dokumentiert, ab wann genau es zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei. Während Dr. G.___, nicht Fachärztin für Psychiatrie, eine schwere depressive Entwicklung diagnostiziert habe, werde eine affektive Störung im Bericht des B.___

nicht erwähnt. Da beim Versicherten eine affek tive Störung im Vordergrund stehe, müsse ohnehin davon ausgegangen werden, dass der Verlauf und somit auch die Verschlechterung schleichend und schwan kend vor sich gehe.

Es könne rückwirkend kein Zeitpunkt angegeben werden, ab dem die im Jahr 2010 fest gestellte und zu einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit führende Verschlechterung zu rückdatiert werden müsste, die Festlegung eines solchen Termins vor der Be urteilung wäre arbiträr (Urk. 19). 4. 4.1

Auf die Beurteilungen des A.___

(interdisziplinäre s Gutachten vom

8. Februar 2008 einschliesslich Verlaufsgutachten vom

30. Juli 2010) kann für die Ermitt lung des vorlieg e nd relevanten medizinischen Sachverhalts abgestellt werden. Denn

die Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, be ruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigten die geklagten Be schwer den, sind für die st reitigen Belange umfassend, leuchten in der Beurtei lung der medizinisch en Situation ein und die Sc hlussfolgerungen sind nachvoll zieh bar begründet, weshalb sie im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.6 hievor) be w eiskräftig sind .

4.2

D em Einwand des Versicher t en, wonach die somatische Beurteilu ng nicht be weis kräftig sei, kann nicht gefolgt werden. Dass

nur ein Be richt der behandeln den Ärztin Dr. med. G.___ (vom 23. August 2004)

berücksicht igt worden sei

(vgl. Urk. 1 S. 3 unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 20. Mai 2008), trifft nicht zu . So

lag en de n Gutachtern

namentlich auch die Angaben vom 7. März 2005 (Urk. 8 /13 /5) vor (vgl. Urk. 8/68 S. 7), mit welchen Dr. G.___ in somati scher Hinsicht im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie Dr. E.___ erho b en

und dem Versicherten (mit der Zeit) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit attestiert hatte . Dass - soweit ersichtlich - die (damals vorhan de nen) Angaben von Dr. G.___

im zuhanden der Kollektivtaggeldversi cherung ausgestellte n Zeugnis (Formular; Urk. 8 /13 / 7) in den Vorakten nicht aufgeführt sind, schmälert den Beweiswert der somatischen Expertise nicht,

zu mal es

sich da bei ledi glich um sehr knappe Angaben handelt und auch nich t zur Arbeits fähig keit in einer Verweist ätigkeit Stellung bezogen wird. Ebenso wenig wird die Be ur teilung des A.___ durch den (nach

dem Gutach t en

datierenden) Bericht von

Dr. G.___ von 30. Ap ri l 2008 (Urk. 8 /78 /3-4)

in Frage gestellt . Nicht nur wu rde

d ie

im Bericht vom 30. April 2008 von Dr. G.___

festgestellte radikuläre Pro ble matik („ chronische s

lumbospondylogene s und rezidivierende s

lumboradi ku läre s

Reizsyn drom S1 links bei Diskushernie L5/S1 mit Kontakt und Verla ge rung der Ner venwurzel S1 links “) im A.___ - Gutachten sowohl bei den Diagnosen (mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

aufgeführt

wie auch in der entsprech en den Beurteilung berücksichtigt

(vgl. E. 3.1 hievor) .

S oweit

Dr. G.___ zu sätz lich eine Beinlängenverkürzung rechts von 2,5 cm sowie ein chronisches C ervico tho ra kovertebralsyndrom bei rechtskonvexer Skoliose diagnos ti ziert und schluss fol gernd anführt, der Versicherte sei nicht in der Lage, länger zu stehen oder zu sitzen,

ist nicht ersichtlich, inwieweit dies zu zu sätzlichen Einschränkungen führt,

gelangten doch auch

die Gutachter des A.___

zum Schluss, dass dem Beschwer de führer

nur noch Tätigkeiten zumutbar sind, die mit wechselnd sitzend er / steh en der Körperhaltung und nur leichter bis höchs tens mässiger Belastung der Kör perachse

verbunden sind (vgl. wiederum E. 3.1 .

hievor) . Dass

Dr. G.___

in ihrem Bericht vom 30. April 2008 zu einer höheren Arbeits un fähigkeit s einschätzung

(von 70

% allein aus somatischer Sicht) g e langt, vermag den Beweiswert der Ex pertise des A.___ e benfalls nicht in Frage zu stellen . So handelt es sich beim Ex perten des A.___

– im Gegensatz zu Dr. G.___

– um einen Facharzt

für Neu ro logie,

welcher

mithin gerade mit Blick auf die

(hauptsächlich beanstandete; vgl. Urk. 1 S.

5) Beurteilung der radikulä ren Reiz- und Ausfallsymptomatik der Wurzel S1 über die entspreche nde

Spezi alisierung verfügt.

Z u berücksichtigen

ist

zudem, dass bei der Würdigung von Be richte n von behandelnden Ärzten der Er fahrungstatsache Rechnung ge tragen werden darf und soll, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Was die

Arbeitsfähig keit seinschätzung

von Dr. G.___

vom 30. April 2008 be trifft, ist schliesslich nicht ersichtlich, ob sie auch die von ihr gestellte, ausser halb ihres Fachgebietes liegende psychiat rische Diagnose einer schweren d epressi ven Entwicklung mit einbezogen hat.

Zusammenfassend ist die medizinische Expertise in somatischer Hinsicht daher nic ht zu beanstanden. Daraus folgt, dass die Verwaltung zu Recht nur noch eine Verlaufsbegutachtung in psychiatrischer Sicht veranlasst hat. 4.3

4.3.1

Soweit die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 nunmehr den in validisierende n

Charakter der vom psychiatrischen Experten erhobenen Diag nosen, namentlich der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung

verneint (Urk. 7 S.

2; vgl. auch Urk. 26), macht sie grundsätzlich zu Recht geltend, dass eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wie jede andere psychische Be einträchtigung als solche n och keine Invalidität begründet.

Denn

es besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zu mutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. D och können

b e stimmte Um stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant be hindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmer zen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Be gleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne län gerdauernde Rückbildung, ein

sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeuti schem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicherten Person (BGE 130 V 352 E.

2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zu treffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeits unfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). 4.3.2

D ie Gutachter, in s besondere der psychiatrische Experte

Dr. F.___,

gelangten zum Schluss, dass das Beschwerdebild ledigl i ch teilweise überwindbar sei. Dies ist

nicht zu beanstanden. Denn zwar liegt –

wie die IV-Stelle grundsätzlich eben falls

zu Recht bemerkt

- mit der d iagnostizierten leicht- bis zwischendurch allen falls mittelgradigen depressiven Episode (vgl. Gutachten vom 8 . Februar 2008; E. 3.1 hievor) keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor und ist dies im Falle d er mittelgradigen depressiven Episode, chro nifiziert, sowie dem Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung nach lang jähriger Schmerzproblematik (vgl. Verlaufs gutachten vom 30. Juli 2010, E. 3.2 hievor) zumindest fraglich . Doch sind nach Lage der Akten

di e massgeblichen weiteren Kriterien, welche nach der Recht sprechung

eine Unzumutbarkeit der Schm erzüberwindung begründen können (vgl. E. 4.3.1 hievor), weitestgehend er füllt : so liegen chronische körperliche Be gleiterkrankungen vor und erg i bt sich aus den Akten ein mehrjähriger, chronifi zierter Krankheitsverlauf mit unver än der ter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung. Ebe n falls liegt ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor

(vgl . etwa Urk. 8 /68 S. 30, Urk. 8 /103 S.

15; E. 3.2 hievor).

Weiter ist von einem verfes tig te n, therapeu tisch nicht mehr beeinfluss baren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber ent lastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") ausz ugehen:

denn zwar erachtete der psychiatrische Experte eine psychotherapeutische respektive sozialpsychia trisc he Behandlung als sinnvoll, führte jedoch gleichzeitig an, es könne keine Verbesserung erwartet werden, es handle sich vielmehr um eine Begle itung und Stabilisierung (Urk. 8/68 S.

35) beziehungsweise erachtete er d ie Prognose als fraglich (Urk. 8/103 S. 18). Schliesslich erscheint auch das Kriterium

des Schei tern s einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand lung (mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicherten Person (B GE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine) zumindest teilweise als erfü llt .

So war der Versicherte

schon mehrmals (vgl. Urk. 8/68 S. 19) und dabei

zu min dest teilweise bei attestierter guter Motivation (vgl. dazu etwa Angaben de r H.___ vom 27. September 2004, Urk. 8 / 3 2 / 30 oder des I.___ vom 24. November 2006; Urk. 9/56 / 8) stationär hospitalisiert und er steht seit 2004 in ambulanter psychi atrischer Behandlung (Urk. 8 /103 S. 14) . 4.4

Sind die massgebenden Kriterien weit est gehend erfüllt,

rechtfertigt sich die An nahme,

dass dem Versicherten die willentliche Überwindung der Schmer z en nicht

mehr zumutbar

ist . Damit kann

aber in s gesamt auf das Er gebnis de s

Gutachtens des A.___ abgestellt werden . Somit ist davon auszugehen, dass der Versicherte ab April 2004 in einer leidensangepassten Tätigkeit in ei nem Umfang von 50

% und infolge Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes

per Juni 2010 nur noch im Umfang von 30

% arbeitsfähig war .

Was den Zeitpunkt der Ver schlechterung betrifft, lässt sich dieser ge stützt auf die Akten und namentlich mit Blick auf die Angaben von Dr. med. F.___ in seiner ergänzenden Stell ungnahme vom 8.

April 2013

(Urk. 19 S. 2, E. 3.3

hie vor) nicht eindeutig fest legen, weshalb

hiefür auf den Zeitpunkt der zweiten

psychiatrischen Begut ach tung (vom

9. Juni 2010) abzustellen ist .

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestel lten Arbeits- un fähigkeit . 5.

5.1

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Be schwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Er fahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb künftig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Ein komm ensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestim mung des Valideneinkommens ist. Das Valideneinkommen ist dabei auf den Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als für den Einkommensver gleich mass geblichen Zeitpunkt zu ermitteln (BGE 129 V 222 E. 4.3.1.), mithin vor liegend auf das Jahr 2005.

Die Verwaltung hat zur Bestimmung des Valideneinkommens an das in den letz ten drei Jahren vor Eintritt der Invalidität

bei der Z.___ AG durch schnitt lich

erzielte Einkommen angeknüpft und für das Jahr 2004 ein Ein kommen von Fr. 62‘662.-- ermittelt (v gl.

Urk. 8 /117). Dieses ist unbeanstandet ge blieben (Urk. 11

S. 6), weshalb darauf abzustellen ist . Aufgerechnet auf das Jahr 2005 er gibt dies somit ein Vali den einkommen von Fr. 63‘201.-- (vgl. Bun des amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominal löhne, Männer, Basis 1939 = 1 00 : 2004 = 1975, 2005 =

1992) . 5.2

Der Beschwerdeführer geht seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln ist

(1.4 hievor) . Gemäss der LSE

betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätig keiten im Jahre 2004 Fr. 4‘588.-- (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1, Total). Unter Be rücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Wo che im Jahr 2005 sowie aufgerechnet auf das Jahr 2005 (vgl. wiederum Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer (Bas is 1939 = 100 : 2004 = 1975, 2005 =

1992) errechnet sich ein mo nat liches Invalideneinkommen von Fr.

4‘824.--, wa s einem Jahreseinkom men von Fr. 57‘8 88 .-- entspricht. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer Ar beits fähig keit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 28‘944.-- .

Die Verwaltung hat dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10

%

vom Invalideneinkommen zugestanden, was -

w ie der Beschwerdeführer zu Recht geltend mache n lässt - zu knapp be messen ist. Denn es gilt nicht nur

zu berücksichtigen, dass der Versicherte auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch in eine m Teilzeitpensum arbeiten kann und Männer mit einem Beschäfti gungsgrad von maximal 89 % auf allen Anforderungsniveaus überproportional tiefer entlöhnt werden als Vollzeitbeschäftigte (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

2. Auflage, Art. 2 8a, S. 317), weshalb

bereits unter dem

Titel Teilzeitarbeit ein

Abzug vorzunehmen ist . Zusätzlich ist zu berück sich tigen,

dass der Beschwerdeführer auch in einer Ver weistätigkeit in verschie dener Hin sicht eingeschränkt ist,

fallen doch nur noch Tätigkeiten in Betracht, die

mit wech selnd sitzend er / stehender Körperhaltung einhergehen und nur eine leichte bis höchstens mässige Belastung der Körperachse erfordern. Es rechtfer tigt sich da her ein Abzug von insgesamt 15 %

(vgl. beispielsweise Urteile des Bundes ge richts I 305/ 06 vom 22. Mai 2007 E. 4.2 und 9C _ 524/2008 vom 15. Juli 2009 E.

4.2; zum Ermessensspielraum BGE 126 V 75 E. 6),

was zu einem Invaliden ein kom men von Fr. 24‘60 2 .-- führt.

5. 3

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 63‘201.-- un d des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 24‘60 2 .-- resultiert ein Invalidi tätsgrad von rund 61

% (genau: 61.07 %), was Anspruch auf eine Dreiviertels rente ergibt.

Per Juni 2010 ist von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit dahingehend auszugehen,

als dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch im Umfang von 3 0

% arbeitsfähig ist (vgl . E. 4.4 hievor) . Dies führt bei ei nem im Übrigen unveränderten, per 2010 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 68‘246.-- (vgl. wiederum Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer (Basis 1939 = 100: 2005 = 1992, 2010 = 2151) und einem nunmehr nach Massgabe einer Arbeitsfähigkeit von 30 % zu errechnenden, im Ü brigen unveränderten, jedoch ebenfalls per 2010 er mittelten In valideneinkommen von Fr. 15‘940.--

zu einem neuen Invalidi t äts grad

von rund 77

% (genau: 76.64

%). Damit hat der Versicherte ab 1. September 2010

(Zeit punkt der Verschlechterung plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) An spruc h auf eine ganze Invalidenrente. 5. 4

Dies führt zusammenfassend zur Gutheissung der Beschwerde und zur Feststel lung, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. April 2005 Anspruch auf eine Drei viertelsrente und mit Wirkung ab 1. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . 5.5

Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (vgl. Protokoll S. 8 in Verbindung mit Urk. 29) . 6. 6.1

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerde geg nerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu be mess en de Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbin dung mit Art. 61 lit . g ATSG), welche auf Fr. 2‘800. --

festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1 .

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. März 2012

insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. April 2005 Anspruch auf eine Dreivier telsrente und mit Wirkung ab 1. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage je eine Kopie von Urk. 29 an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann,

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, - Bundesamt für Sozialversicherungen, - Pensionskasse Winterthur Columna, sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1967, in Y.___ ausgebildeter Elektro techniker,

übte in der Schweiz verschiedene Erwerbstätigkeiten

(vornehmlich Hilfstätigkeiten) aus

(Urk.

8/1) . I m Jahr 1995 erlitt er

einen Sturz auf Eis mit

Gesäss kontusion

(Urk.

8/4 und Urk. 8/22/4) und im Jahr 2002 einen Arbeitsunfall mit Knie prell ung

links (Urk. 8/23/42), welche Ereignisse verschieden st e medizinische Abklä rungen und (teil weise stationäre) Behandlungen nach sich zogen. Er war weiter hin erwerbstätig, zuletzt bis am

8. April 2004 bei der Z.___

AG als Hilfs mon teur .

Ab 13. April 2004

war er vollständig arbeitsunfähig geschrieben; die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2005 (Urk. 8 /7). Mit G e such vom 6. April 2005 meldete sich

X.___

unter Hinweis auf vers chie de ne Be schwerden

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.

8/1). Nach durch geführten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie Bei zug der Akten des Krankentaggeldversicherers sowie der Unfallversicherung sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2006 (Urk. 8 / 34)

- bestä tigt durch

Einspracheentscheid vom 26. September 2006

(Urk. 8/51) - mit Wir kung ab 1. April 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Mass gabe eine s Invaliditätsgrades von 59

% zu (Urk. 8 /34; zuzüglich Kinderrenten). Eine gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2006 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2008 in dem Sinne gut, als es diesen auf ho b und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutach tens an die Verwaltung zurückwies (Urk. 8 /72) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 hievor) . Gemäss der LSE

betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätig keiten im Jahre 2004 Fr. 4‘588.-- (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1, Total). Unter Be rücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Wo che im Jahr 2005 sowie aufgerechnet auf das Jahr 2005 (vgl. wiederum Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer (Bas is 1939 = 100 : 2004 = 1975, 2005 =

1992) errechnet sich ein mo nat liches Invalideneinkommen von Fr.

4‘824.--, wa s einem Jahreseinkom men von Fr. 57‘8 88 .-- entspricht. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer Ar beits fähig keit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 28‘944.-- .

Die Verwaltung hat dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10

%

vom Invalideneinkommen zugestanden, was -

w ie der Beschwerdeführer zu Recht geltend mache n lässt - zu knapp be messen ist. Denn es gilt nicht nur

zu berücksichtigen, dass der Versicherte auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch in eine m Teilzeitpensum arbeiten kann und Männer mit einem Beschäfti gungsgrad von maximal 89 % auf allen Anforderungsniveaus überproportional tiefer entlöhnt werden als Vollzeitbeschäftigte (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

2. Auflage, Art. 2 8a, S. 317), weshalb

bereits unter dem

Titel Teilzeitarbeit ein

Abzug vorzunehmen ist . Zusätzlich ist zu berück sich tigen,

dass der Beschwerdeführer auch in einer Ver weistätigkeit in verschie dener Hin sicht eingeschränkt ist,

fallen doch nur noch Tätigkeiten in Betracht, die

mit wech selnd sitzend er / stehender Körperhaltung einhergehen und nur eine leichte bis höchstens mässige Belastung der Körperachse erfordern. Es rechtfer tigt sich da her ein Abzug von insgesamt 15 %

(vgl. beispielsweise Urteile des Bundes ge richts I 305/ 06 vom 22. Mai 2007 E. 4.2 und 9C _ 524/2008 vom 15. Juli 2009 E.

4.2; zum Ermessensspielraum BGE 126 V 75 E. 6),

was zu einem Invaliden ein kom men von Fr. 24‘60 2 .-- führt.

5. 3

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 63‘201.-- un d des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 24‘60 2 .-- resultiert ein Invalidi tätsgrad von rund 61

% (genau: 61.07 %), was Anspruch auf eine Dreiviertels rente ergibt.

Per Juni 2010 ist von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit dahingehend auszugehen,

als dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch im Umfang von 3 0

% arbeitsfähig ist (vgl . E.

E. 1.5 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allsei ti gen Un ter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.

E. 2 Nach Erstattung eines (bereits vor Ergehen des Urteils veran lasste n; vgl. Urk. 8/63) Gutachten s

durch die

A.___

(vom

8. Februar 2008; Urk. 8 /68) erliess die IV- Stelle am 24.

April 2008 ei nen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten abermals mit Wirkung ab 1. April 2005 die Zusprache einer halben Invalidenr ente nach Massgabe eines In validitätsgrades von 59

% in Aussicht stellte (Urk. 8 /77) .

Nachdem der Versi cherte am 20. Mai 2008 gegen den Vorbescheid hatte Einwand erh e be n und un ter anderem darauf hinweisen lassen, dass er sich seit ca . Mitte April 2008 im B.___

in C.___ in stationärer psychiatr ischer Behandlung be fin de (Urk. 8 /79), holte die IV-Stelle eine n ärztlichen Bericht dieses Zentrums ein

(Urk. 8 /85) und veranlasste in der Folge ein Verlaufsgutachten beim A.___ (Urk. 8/92;

psychiatrisches Gutachten vom 30. Juli 2010; Urk. 8 /103) . Nach Ge währung des rechtlichen Gehörs hiezu (Stellungnahme vom 31. Januar 2011; Urk. 8 /112) verfügte die IV-Stelle am 23.

März 2012 mit Wirkung ab 1. April 2005 abermals die Zusprache einer halbe n Invalidenrente nach Massgabe eines In v aliditätsgrades von 59 % (Urk. 8 /127 -128).

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass gestützt auf die eingeholten medizinischen Einschätzungen

dem Versicher ten die angestammte Tätigkeit als Hilfselektriker weiterhin nicht zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus z u gehen. Der Einkommens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 59

% und so mit ab 1. April 2005 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2).

Demgegenüber ver neint die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 nunmehr die invalidisierende Wirkung der vom psychiatrischen Experten erhobenen Diagno sen, weshalb in einer an gepassten

Tätigkeit von einer Arbeits fähigkeit von 6 0

% aus zugehen sei (Urk.

E. 3 Gegen diese Verfügung liess der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 7. Mai 20 12

erneut Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die Verfügung vom 23. März 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente auf grund eines Invaliditätsgrades von über 59 % auszubezahlen (1.), unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.; Urk.

1 S.

2). Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 wurde ein zweiter Sc hrif tenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 6. August 2012 liess der Ver sicherte im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen fes thalten (Urk. 11). Die IV-Stelle ve rzichtete mit Eingabe vom 10. September 2012 auf Duplik (Urk. 14), was dem Versicherten am

13. September 2012 zur Kenntnis gebracht w urde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ordnete der zuständige Re ferent die Einholung eines ergänzenden schriftlichen Berichts des A.___

zum Gutachten samt Verlaufsgutachten an (Urk. 16 und Urk. 17), welcher Bericht am

8. A pril 2013 erstattet wurde (Urk. 19). Mit Verfügung vom 18. April 2013 wurde

den Par teien dazu das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 21). Diese nahmen am 6. Mai

2013 (Beschwerdeführer; Urk. 24 -25) beziehungsweise am 14. Mai 2013 (IV-Stelle;

Urk.

26) Stellung.

Davon wurde den Parteien am 28. August 2013 Kennt nis gegeben (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 hievor) keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor und ist dies im Falle d er mittelgradigen depressiven Episode, chro nifiziert, sowie dem Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung nach lang jähriger Schmerzproblematik (vgl. Verlaufs gutachten vom 30. Juli 2010, E. 3.2 hievor) zumindest fraglich . Doch sind nach Lage der Akten

di e massgeblichen weiteren Kriterien, welche nach der Recht sprechung

eine Unzumutbarkeit der Schm erzüberwindung begründen können (vgl. E. 4.3.1 hievor), weitestgehend er füllt : so liegen chronische körperliche Be gleiterkrankungen vor und erg i bt sich aus den Akten ein mehrjähriger, chronifi zierter Krankheitsverlauf mit unver än der ter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung. Ebe n falls liegt ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor

(vgl . etwa Urk. 8 /68 S. 30, Urk. 8 /103 S.

15; E. 3.2 hievor).

Weiter ist von einem verfes tig te n, therapeu tisch nicht mehr beeinfluss baren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber ent lastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") ausz ugehen:

denn zwar erachtete der psychiatrische Experte eine psychotherapeutische respektive sozialpsychia trisc he Behandlung als sinnvoll, führte jedoch gleichzeitig an, es könne keine Verbesserung erwartet werden, es handle sich vielmehr um eine Begle itung und Stabilisierung (Urk. 8/68 S.

35) beziehungsweise erachtete er d ie Prognose als fraglich (Urk. 8/103 S. 18). Schliesslich erscheint auch das Kriterium

des Schei tern s einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand lung (mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicherten Person (B GE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine) zumindest teilweise als erfü llt .

So war der Versicherte

schon mehrmals (vgl. Urk. 8/68 S. 19) und dabei

zu min dest teilweise bei attestierter guter Motivation (vgl. dazu etwa Angaben de r H.___ vom 27. September 2004, Urk.

E. 3.3 hie vor) nicht eindeutig fest legen, weshalb

hiefür auf den Zeitpunkt der zweiten

psychiatrischen Begut ach tung (vom

9. Juni 2010) abzustellen ist .

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestel lten Arbeits- un fähigkeit . 5.

5.1

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Be schwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Er fahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb künftig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Ein komm ensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestim mung des Valideneinkommens ist. Das Valideneinkommen ist dabei auf den Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als für den Einkommensver gleich mass geblichen Zeitpunkt zu ermitteln (BGE 129 V 222 E. 4.3.1.), mithin vor liegend auf das Jahr 2005.

Die Verwaltung hat zur Bestimmung des Valideneinkommens an das in den letz ten drei Jahren vor Eintritt der Invalidität

bei der Z.___ AG durch schnitt lich

erzielte Einkommen angeknüpft und für das Jahr 2004 ein Ein kommen von Fr. 62‘662.-- ermittelt (v gl.

Urk.

E. 4 Abs.

1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 4.1 Auf die Beurteilungen des A.___

(interdisziplinäre s Gutachten vom

E. 4.2 D em Einwand des Versicher t en, wonach die somatische Beurteilu ng nicht be weis kräftig sei, kann nicht gefolgt werden. Dass

nur ein Be richt der behandeln den Ärztin Dr. med. G.___ (vom 23. August 2004)

berücksicht igt worden sei

(vgl. Urk. 1 S. 3 unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 20. Mai 2008), trifft nicht zu . So

lag en de n Gutachtern

namentlich auch die Angaben vom 7. März 2005 (Urk. 8 /13 /5) vor (vgl. Urk. 8/68 S. 7), mit welchen Dr. G.___ in somati scher Hinsicht im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie Dr. E.___ erho b en

und dem Versicherten (mit der Zeit) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit attestiert hatte . Dass - soweit ersichtlich - die (damals vorhan de nen) Angaben von Dr. G.___

im zuhanden der Kollektivtaggeldversi cherung ausgestellte n Zeugnis (Formular; Urk.

E. 4.3.1 Soweit die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 nunmehr den in validisierende n

Charakter der vom psychiatrischen Experten erhobenen Diag nosen, namentlich der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung

verneint (Urk. 7 S.

2; vgl. auch Urk. 26), macht sie grundsätzlich zu Recht geltend, dass eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wie jede andere psychische Be einträchtigung als solche n och keine Invalidität begründet.

Denn

es besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zu mutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. D och können

b e stimmte Um stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant be hindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmer zen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Be gleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne län gerdauernde Rückbildung, ein

sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeuti schem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicherten Person (BGE 130 V 352 E.

2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zu treffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeits unfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

E. 4.3.2 D ie Gutachter, in s besondere der psychiatrische Experte

Dr. F.___,

gelangten zum Schluss, dass das Beschwerdebild ledigl i ch teilweise überwindbar sei. Dies ist

nicht zu beanstanden. Denn zwar liegt –

wie die IV-Stelle grundsätzlich eben falls

zu Recht bemerkt

- mit der d iagnostizierten leicht- bis zwischendurch allen falls mittelgradigen depressiven Episode (vgl. Gutachten vom

E. 4.4 hievor) . Dies führt bei ei nem im Übrigen unveränderten, per 2010 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 68‘246.-- (vgl. wiederum Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer (Basis 1939 = 100: 2005 = 1992, 2010 = 2151) und einem nunmehr nach Massgabe einer Arbeitsfähigkeit von 30 % zu errechnenden, im Ü brigen unveränderten, jedoch ebenfalls per 2010 er mittelten In valideneinkommen von Fr. 15‘940.--

zu einem neuen Invalidi t äts grad

von rund 77

% (genau: 76.64

%). Damit hat der Versicherte ab 1. September 2010

(Zeit punkt der Verschlechterung plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) An spruc h auf eine ganze Invalidenrente. 5. 4

Dies führt zusammenfassend zur Gutheissung der Beschwerde und zur Feststel lung, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. April 2005 Anspruch auf eine Drei viertelsrente und mit Wirkung ab 1. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . 5.5

Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (vgl. Protokoll S. 8 in Verbindung mit Urk. 29) . 6. 6.1

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerde geg nerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu be mess en de Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbin dung mit Art. 61 lit . g ATSG), welche auf Fr. 2‘800. --

festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1 .

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. März 2012

insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. April 2005 Anspruch auf eine Dreivier telsrente und mit Wirkung ab 1. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage je eine Kopie von Urk. 29 an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann,

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, - Bundesamt für Sozialversicherungen, - Pensionskasse Winterthur Columna, sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 7 S. 2; vgl. auch Urk. 26). 2. 2

Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass das Gutachten des

A.___ vom

8. Februar 2008 in somatischer Hinsicht ungenügend sei. In psy chia tri scher Hinsicht würden die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Ver nehm lassung bestritten.

Doch sei bezüglich des Verlaufsgutachten s

vom 30. Juli 2010 unklar, ob sich die dort ab dem Begutachtungszeitpunkt attestierte

nun mehr höhere -

Arbeits un fähigkeit aus psychi s che n

Gründen mit derjenigen aus somatischer Sicht kumuliere oder nicht.

Ferner

erweise sich ein leiden sbe dingter Abzug in Höhe von 10 % als absolut ungenügend (Urk. 2; vgl. auch Urk. 11).

3.

E. 8 /117). Dieses ist unbeanstandet ge blieben (Urk. 11

S. 6), weshalb darauf abzustellen ist . Aufgerechnet auf das Jahr 2005 er gibt dies somit ein Vali den einkommen von Fr. 63‘201.-- (vgl. Bun des amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominal löhne, Männer, Basis 1939 = 1 00 : 2004 = 1975, 2005 =

1992) . 5.2

Der Beschwerdeführer geht seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln ist

(

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00484 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

4. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Mainaustrasse 45, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, in Y.___ ausgebildeter Elektro techniker,

übte in der Schweiz verschiedene Erwerbstätigkeiten

(vornehmlich Hilfstätigkeiten) aus

(Urk.

8/1) . I m Jahr 1995 erlitt er

einen Sturz auf Eis mit

Gesäss kontusion

(Urk.

8/4 und Urk. 8/22/4) und im Jahr 2002 einen Arbeitsunfall mit Knie prell ung

links (Urk. 8/23/42), welche Ereignisse verschieden st e medizinische Abklä rungen und (teil weise stationäre) Behandlungen nach sich zogen. Er war weiter hin erwerbstätig, zuletzt bis am

8. April 2004 bei der Z.___

AG als Hilfs mon teur .

Ab 13. April 2004

war er vollständig arbeitsunfähig geschrieben; die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2005 (Urk. 8 /7). Mit G e such vom 6. April 2005 meldete sich

X.___

unter Hinweis auf vers chie de ne Be schwerden

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk.

8/1). Nach durch geführten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie Bei zug der Akten des Krankentaggeldversicherers sowie der Unfallversicherung sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2006 (Urk. 8 / 34)

- bestä tigt durch

Einspracheentscheid vom 26. September 2006

(Urk. 8/51) - mit Wir kung ab 1. April 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Mass gabe eine s Invaliditätsgrades von 59

% zu (Urk. 8 /34; zuzüglich Kinderrenten). Eine gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2006 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2008 in dem Sinne gut, als es diesen auf ho b und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutach tens an die Verwaltung zurückwies (Urk. 8 /72) . 2.

Nach Erstattung eines (bereits vor Ergehen des Urteils veran lasste n; vgl. Urk. 8/63) Gutachten s

durch die

A.___

(vom

8. Februar 2008; Urk. 8 /68) erliess die IV- Stelle am 24.

April 2008 ei nen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten abermals mit Wirkung ab 1. April 2005 die Zusprache einer halben Invalidenr ente nach Massgabe eines In validitätsgrades von 59

% in Aussicht stellte (Urk. 8 /77) .

Nachdem der Versi cherte am 20. Mai 2008 gegen den Vorbescheid hatte Einwand erh e be n und un ter anderem darauf hinweisen lassen, dass er sich seit ca . Mitte April 2008 im B.___

in C.___ in stationärer psychiatr ischer Behandlung be fin de (Urk. 8 /79), holte die IV-Stelle eine n ärztlichen Bericht dieses Zentrums ein

(Urk. 8 /85) und veranlasste in der Folge ein Verlaufsgutachten beim A.___ (Urk. 8/92;

psychiatrisches Gutachten vom 30. Juli 2010; Urk. 8 /103) . Nach Ge währung des rechtlichen Gehörs hiezu (Stellungnahme vom 31. Januar 2011; Urk. 8 /112) verfügte die IV-Stelle am 23.

März 2012 mit Wirkung ab 1. April 2005 abermals die Zusprache einer halbe n Invalidenrente nach Massgabe eines In v aliditätsgrades von 59 % (Urk. 8 /127 -128). 3.

Gegen diese Verfügung liess der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 7. Mai 20 12

erneut Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die Verfügung vom 23. März 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente auf grund eines Invaliditätsgrades von über 59 % auszubezahlen (1.), unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.; Urk.

1 S.

2). Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 wurde ein zweiter Sc hrif tenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 6. August 2012 liess der Ver sicherte im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen fes thalten (Urk. 11). Die IV-Stelle ve rzichtete mit Eingabe vom 10. September 2012 auf Duplik (Urk. 14), was dem Versicherten am

13. September 2012 zur Kenntnis gebracht w urde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ordnete der zuständige Re ferent die Einholung eines ergänzenden schriftlichen Berichts des A.___

zum Gutachten samt Verlaufsgutachten an (Urk. 16 und Urk. 17), welcher Bericht am

8. A pril 2013 erstattet wurde (Urk. 19). Mit Verfügung vom 18. April 2013 wurde

den Par teien dazu das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 21). Diese nahmen am 6. Mai

2013 (Beschwerdeführer; Urk. 24 -25) beziehungsweise am 14. Mai 2013 (IV-Stelle;

Urk.

26) Stellung.

Davon wurde den Parteien am 28. August 2013 Kennt nis gegeben (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

4 Abs.

1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1) . Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass

ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchent lich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Ta belle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar bei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht au tomatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür

bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale

ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimm un g der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fäll i ge bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wort liche in va liditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht noch mals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 1.5

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stamm en, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also ent schei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allsei ti gen Un ter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass gestützt auf die eingeholten medizinischen Einschätzungen

dem Versicher ten die angestammte Tätigkeit als Hilfselektriker weiterhin nicht zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus z u gehen. Der Einkommens vergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 59

% und so mit ab 1. April 2005 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2).

Demgegenüber ver neint die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 nunmehr die invalidisierende Wirkung der vom psychiatrischen Experten erhobenen Diagno sen, weshalb in einer an gepassten

Tätigkeit von einer Arbeits fähigkeit von 6 0

% aus zugehen sei (Urk. 7 S. 2; vgl. auch Urk. 26). 2. 2

Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass das Gutachten des

A.___ vom

8. Februar 2008 in somatischer Hinsicht ungenügend sei. In psy chia tri scher Hinsicht würden die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Ver nehm lassung bestritten.

Doch sei bezüglich des Verlaufsgutachten s

vom 30. Juli 2010 unklar, ob sich die dort ab dem Begutachtungszeitpunkt attestierte

nun mehr höhere -

Arbeits un fähigkeit aus psychi s che n

Gründen mit derjenigen aus somatischer Sicht kumuliere oder nicht.

Ferner

erweise sich ein leiden sbe dingter Abzug in Höhe von 10 % als absolut ungenügend (Urk. 2; vgl. auch Urk. 11).

3.

3.1

I m interdisziplinären Gutachten des A.___ vom 8. Februar 2008, zwecks dessen Er stellung der Versicherte am 18. Dezember 2007 internistisch, neurologisch und

psychiatrisch untersucht worden war, stellten die verantwortlichen Fach ärzte (Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. E.___, Fach arzt

FMH für Neurologie sowie Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähig keit (Urk. 8 /68 S. 17) : -

1. Mässig ausgeprägtes links betontes Lumbovertebralsyndrom bei Dis kushernie L5/S1 links (MR-Untersuchung vom 22.4.2004) mit wahr scheinlich er intermittierender radi kulärer Reiz- und Ausfall symptomatik der Wurzel S1 links - 2. Migräne ohne Aura, DD: Spannungskopfschmerzen -

3. St. n. Oberschenkelfraktur links 1973 -

4. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 -

5. Leicht - bis zwischendurch allenfalls mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.0-1, bei andauernder Schmerzproblematik.

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie folgende Diagnosen: -

1. 1973 Oberschenkelfraktur links, konservative Therapie in Y.___, - 2. 1979 Vorderarmfraktur rechts, konservative Therapie in Y.___ - 3.

01/95 Rückenkontusion bei Sturz auf Eis in Y.___ -

4. 1998 Verbrennungen an der Hand und Vorderarm links - 5.

05/01 Distorsion des rechten Sprun g gelenkes -

6. Kniekontu sion links (25.01.02).

Im Rahmen einer interdisziplinären Konsensbeurteilung führten die Ärzte aus, aus

internistisc h er Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, welche die Ar beits fähigkeit negativ beeinfluss ten . Aus neurologischer Sicht bestehe objek ti vier bar für eine nicht angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da der Versicherte an einer Wirbelsäulenpathologie und einer Diskushernie leide. Hin sichtlich einer angepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzend er / stehender Kör perhaltung und nur leichter bis höchstens mässiger Belastung der Körper achse be stehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 40

%. Die psychi atrische Be urteilung habe ergeben, dass der Versicherte einerseits an einer Schmerz pro ble matik, andrerseits an einer affektiven Störung und sicherlich dadurch auch an kognitiven Einschränkungen leide. Den Symptomen komme Krankheitswert zu, da der Versicherte sich aus freiem Willen nicht davon be freien könne; aus psy chiatrischer Sicht bestehe im Hinblick auf diese Sympto matik eine 20%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe insge samt

eine Arbeitsfähigkeit von 50

%. Die psychiatrische und die neurologische Arbeits un fähigkeit könnten nicht additiv, sondern müss ten in t raad d itiv gewertet wer den, da es zwischen der Schmerzproblematik des Exploranden aus neurolo gischer und psychiatrischer Sicht zu einer Über schneidung und Interferenz komme; die beiden Arbeitsunfähigkeiten könnten nic ht einfach addiert werden . Der Beginn der so festgestellten Arbeitsfähigkeit müsse gemäss Akten auf den 13. April 2005 festgelegt werden (Urk. 8 /68 S. 21 f.). 3. 2

Im Verlaufsgutachten des A.___ vom 30. Juli 2010 erhob der p sychiatrische Ex perte

Dr. F.___

aufgrund seiner erneuten Unter suchung des Versicherten vom

9. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh i gkeit (Urk. 8 /103 S. 16): -

1. Mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.0), chronifiziert - 2. Anhaltend e

som atoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - 3. Verdacht auf Persönlichkeitsänderung nach langjähriger Schmerz prob lematik (ICD-10 F62.8).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ im Wesentlichen aus, es müsse von einer Verschlechterung der Symptomatik ausgegangen werden, aufgrund der ak tuellen („heutigen“) Untersuchungsbefunde müsse gemäss ICD-10 Kriterien vo n einer mittelgradig depressiven Episode ausgegangen werden. Der Versi cherte sei anhedon, hypobul, habe Schlafstörungen, sei interesselos, die affek tive Schwing ungsfähigkeit sei eingeschränkt bis auf die aggressiven Impuls durchbrüche, der Versicherte könne am Familienleben nicht mehr empathisch teil nehmen, sei ganz auf sich konzentriert und habe sich sozial komplett zu rückgezogen. Alsdann verhalte er sich in der Ö ffentlichkeit angeblich sozial in adäquat. Zwar sei dem Versicherten sein Fehlverhalten teilweise bewusst, doch könne er die ent sprech ende Willensanstrengung offenbar nicht aufbringen, sein Ver halten zu än dern. Er zeige ein äusser s t dysfunktionales Verhalten. R ückwir kend eine Persön lichkeits störung zu diagnostizieren, sei auch heute schwer mög lich, da der Ver sicherte bis 1995 ein unauffälliges Leben geführt habe . Vielmehr müsse an eine Persönlich keitsveränderung bei langanhaltender Schmerzproble matik gedacht werden. Die se sei nie in Abrede gestellt worden, sondern es sei immer von einer deutlich so matischen wie aber auch psychisch bedingten Schmerz problematik ausgegangen w o rden. Die stationären und ambulanten Be hand lungen hätten keinen Erfolg gebracht. Der Versicherte sei gequält von seinen Schmerzen, die Förster-Kriterien seien erfüllt.

Aufgrund der Verschlechterung der Psychopathologie und des bisherigen Ver laufs müsse gemäss rein psychiatrischer Beurteilung eine 50%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit festgestellt werden. Dies betreffe eine körperlich ange passte Tätigkeit. Die Prognose sei fraglich, der Versicherte sei selbstlimitierend auf seine Unfähigkeit zu arbeiten, sein Schmerzkonzept fixiert. Eine psycho the rapeutische respektive sozialpsychiatrische Begleitung s ei nach wie vor sinn voll (Urk. 8/103 S. 16 ff.).

3.3

In seiner ergänzenden Auskunft vom 8. April 2013 gab Dr. F.___

auf Frage des hiesigen Gerichts an, die organisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 40 % und die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von neu 50

% könnten wie de rum nicht additiv verrechnet werden. Doch müsse die Beurteilung der Ar beits

- und Leistungsfähigkeit höher bemessen werden als anlässlich der Beur teilung von 2008, als lediglich eine 20%ige psychiatrische B eeinträchtigung vorgelegen habe . Grundsätzlich müsse aus psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass die mittelgradige depressive Episode sowie die Persönlichkeitsän derung mit einem Ressourcendefizit einhergingen, das die Bewältigung der psy chischen als auch der organisch bedingten

Schmerzen beeinträchtige. Nach Rücksprache mit dem neurologischen Referenten sei davon auszugehen, dass aus gesamtmedizinischer Sicht eine 70%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit vorliege. Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit betreffe, sei a ufgrund der Akten, namentlich der Berichte von Dr. G.___ vom 30. April 2008 und des B.___ vom 9.

Okto ber 2008 nicht nachvollziehbar dokumentiert, ab wann genau es zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei. Während Dr. G.___, nicht Fachärztin für Psychiatrie, eine schwere depressive Entwicklung diagnostiziert habe, werde eine affektive Störung im Bericht des B.___

nicht erwähnt. Da beim Versicherten eine affek tive Störung im Vordergrund stehe, müsse ohnehin davon ausgegangen werden, dass der Verlauf und somit auch die Verschlechterung schleichend und schwan kend vor sich gehe.

Es könne rückwirkend kein Zeitpunkt angegeben werden, ab dem die im Jahr 2010 fest gestellte und zu einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit führende Verschlechterung zu rückdatiert werden müsste, die Festlegung eines solchen Termins vor der Be urteilung wäre arbiträr (Urk. 19). 4. 4.1

Auf die Beurteilungen des A.___

(interdisziplinäre s Gutachten vom

8. Februar 2008 einschliesslich Verlaufsgutachten vom

30. Juli 2010) kann für die Ermitt lung des vorlieg e nd relevanten medizinischen Sachverhalts abgestellt werden. Denn

die Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, be ruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigten die geklagten Be schwer den, sind für die st reitigen Belange umfassend, leuchten in der Beurtei lung der medizinisch en Situation ein und die Sc hlussfolgerungen sind nachvoll zieh bar begründet, weshalb sie im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.6 hievor) be w eiskräftig sind .

4.2

D em Einwand des Versicher t en, wonach die somatische Beurteilu ng nicht be weis kräftig sei, kann nicht gefolgt werden. Dass

nur ein Be richt der behandeln den Ärztin Dr. med. G.___ (vom 23. August 2004)

berücksicht igt worden sei

(vgl. Urk. 1 S. 3 unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 20. Mai 2008), trifft nicht zu . So

lag en de n Gutachtern

namentlich auch die Angaben vom 7. März 2005 (Urk. 8 /13 /5) vor (vgl. Urk. 8/68 S. 7), mit welchen Dr. G.___ in somati scher Hinsicht im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie Dr. E.___ erho b en

und dem Versicherten (mit der Zeit) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit attestiert hatte . Dass - soweit ersichtlich - die (damals vorhan de nen) Angaben von Dr. G.___

im zuhanden der Kollektivtaggeldversi cherung ausgestellte n Zeugnis (Formular; Urk. 8 /13 / 7) in den Vorakten nicht aufgeführt sind, schmälert den Beweiswert der somatischen Expertise nicht,

zu mal es

sich da bei ledi glich um sehr knappe Angaben handelt und auch nich t zur Arbeits fähig keit in einer Verweist ätigkeit Stellung bezogen wird. Ebenso wenig wird die Be ur teilung des A.___ durch den (nach

dem Gutach t en

datierenden) Bericht von

Dr. G.___ von 30. Ap ri l 2008 (Urk. 8 /78 /3-4)

in Frage gestellt . Nicht nur wu rde

d ie

im Bericht vom 30. April 2008 von Dr. G.___

festgestellte radikuläre Pro ble matik („ chronische s

lumbospondylogene s und rezidivierende s

lumboradi ku läre s

Reizsyn drom S1 links bei Diskushernie L5/S1 mit Kontakt und Verla ge rung der Ner venwurzel S1 links “) im A.___ - Gutachten sowohl bei den Diagnosen (mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

aufgeführt

wie auch in der entsprech en den Beurteilung berücksichtigt

(vgl. E. 3.1 hievor) .

S oweit

Dr. G.___ zu sätz lich eine Beinlängenverkürzung rechts von 2,5 cm sowie ein chronisches C ervico tho ra kovertebralsyndrom bei rechtskonvexer Skoliose diagnos ti ziert und schluss fol gernd anführt, der Versicherte sei nicht in der Lage, länger zu stehen oder zu sitzen,

ist nicht ersichtlich, inwieweit dies zu zu sätzlichen Einschränkungen führt,

gelangten doch auch

die Gutachter des A.___

zum Schluss, dass dem Beschwer de führer

nur noch Tätigkeiten zumutbar sind, die mit wechselnd sitzend er / steh en der Körperhaltung und nur leichter bis höchs tens mässiger Belastung der Kör perachse

verbunden sind (vgl. wiederum E. 3.1 .

hievor) . Dass

Dr. G.___

in ihrem Bericht vom 30. April 2008 zu einer höheren Arbeits un fähigkeit s einschätzung

(von 70

% allein aus somatischer Sicht) g e langt, vermag den Beweiswert der Ex pertise des A.___ e benfalls nicht in Frage zu stellen . So handelt es sich beim Ex perten des A.___

– im Gegensatz zu Dr. G.___

– um einen Facharzt

für Neu ro logie,

welcher

mithin gerade mit Blick auf die

(hauptsächlich beanstandete; vgl. Urk. 1 S.

5) Beurteilung der radikulä ren Reiz- und Ausfallsymptomatik der Wurzel S1 über die entspreche nde

Spezi alisierung verfügt.

Z u berücksichtigen

ist

zudem, dass bei der Würdigung von Be richte n von behandelnden Ärzten der Er fahrungstatsache Rechnung ge tragen werden darf und soll, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Was die

Arbeitsfähig keit seinschätzung

von Dr. G.___

vom 30. April 2008 be trifft, ist schliesslich nicht ersichtlich, ob sie auch die von ihr gestellte, ausser halb ihres Fachgebietes liegende psychiat rische Diagnose einer schweren d epressi ven Entwicklung mit einbezogen hat.

Zusammenfassend ist die medizinische Expertise in somatischer Hinsicht daher nic ht zu beanstanden. Daraus folgt, dass die Verwaltung zu Recht nur noch eine Verlaufsbegutachtung in psychiatrischer Sicht veranlasst hat. 4.3

4.3.1

Soweit die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 nunmehr den in validisierende n

Charakter der vom psychiatrischen Experten erhobenen Diag nosen, namentlich der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung

verneint (Urk. 7 S.

2; vgl. auch Urk. 26), macht sie grundsätzlich zu Recht geltend, dass eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wie jede andere psychische Be einträchtigung als solche n och keine Invalidität begründet.

Denn

es besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zu mutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. D och können

b e stimmte Um stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant be hindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmer zen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Be gleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne län gerdauernde Rückbildung, ein

sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeuti schem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicherten Person (BGE 130 V 352 E.

2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zu treffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aus setzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeits unfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). 4.3.2

D ie Gutachter, in s besondere der psychiatrische Experte

Dr. F.___,

gelangten zum Schluss, dass das Beschwerdebild ledigl i ch teilweise überwindbar sei. Dies ist

nicht zu beanstanden. Denn zwar liegt –

wie die IV-Stelle grundsätzlich eben falls

zu Recht bemerkt

- mit der d iagnostizierten leicht- bis zwischendurch allen falls mittelgradigen depressiven Episode (vgl. Gutachten vom 8 . Februar 2008; E. 3.1 hievor) keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor und ist dies im Falle d er mittelgradigen depressiven Episode, chro nifiziert, sowie dem Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung nach lang jähriger Schmerzproblematik (vgl. Verlaufs gutachten vom 30. Juli 2010, E. 3.2 hievor) zumindest fraglich . Doch sind nach Lage der Akten

di e massgeblichen weiteren Kriterien, welche nach der Recht sprechung

eine Unzumutbarkeit der Schm erzüberwindung begründen können (vgl. E. 4.3.1 hievor), weitestgehend er füllt : so liegen chronische körperliche Be gleiterkrankungen vor und erg i bt sich aus den Akten ein mehrjähriger, chronifi zierter Krankheitsverlauf mit unver än der ter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung. Ebe n falls liegt ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor

(vgl . etwa Urk. 8 /68 S. 30, Urk. 8 /103 S.

15; E. 3.2 hievor).

Weiter ist von einem verfes tig te n, therapeu tisch nicht mehr beeinfluss baren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber ent lastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") ausz ugehen:

denn zwar erachtete der psychiatrische Experte eine psychotherapeutische respektive sozialpsychia trisc he Behandlung als sinnvoll, führte jedoch gleichzeitig an, es könne keine Verbesserung erwartet werden, es handle sich vielmehr um eine Begle itung und Stabilisierung (Urk. 8/68 S.

35) beziehungsweise erachtete er d ie Prognose als fraglich (Urk. 8/103 S. 18). Schliesslich erscheint auch das Kriterium

des Schei tern s einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand lung (mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der ver sicherten Person (B GE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine) zumindest teilweise als erfü llt .

So war der Versicherte

schon mehrmals (vgl. Urk. 8/68 S. 19) und dabei

zu min dest teilweise bei attestierter guter Motivation (vgl. dazu etwa Angaben de r H.___ vom 27. September 2004, Urk. 8 / 3 2 / 30 oder des I.___ vom 24. November 2006; Urk. 9/56 / 8) stationär hospitalisiert und er steht seit 2004 in ambulanter psychi atrischer Behandlung (Urk. 8 /103 S. 14) . 4.4

Sind die massgebenden Kriterien weit est gehend erfüllt,

rechtfertigt sich die An nahme,

dass dem Versicherten die willentliche Überwindung der Schmer z en nicht

mehr zumutbar

ist . Damit kann

aber in s gesamt auf das Er gebnis de s

Gutachtens des A.___ abgestellt werden . Somit ist davon auszugehen, dass der Versicherte ab April 2004 in einer leidensangepassten Tätigkeit in ei nem Umfang von 50

% und infolge Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes

per Juni 2010 nur noch im Umfang von 30

% arbeitsfähig war .

Was den Zeitpunkt der Ver schlechterung betrifft, lässt sich dieser ge stützt auf die Akten und namentlich mit Blick auf die Angaben von Dr. med. F.___ in seiner ergänzenden Stell ungnahme vom 8.

April 2013

(Urk. 19 S. 2, E. 3.3

hie vor) nicht eindeutig fest legen, weshalb

hiefür auf den Zeitpunkt der zweiten

psychiatrischen Begut ach tung (vom

9. Juni 2010) abzustellen ist .

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestel lten Arbeits- un fähigkeit . 5.

5.1

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Be schwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Er fahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb künftig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Ein komm ensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestim mung des Valideneinkommens ist. Das Valideneinkommen ist dabei auf den Zeit punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als für den Einkommensver gleich mass geblichen Zeitpunkt zu ermitteln (BGE 129 V 222 E. 4.3.1.), mithin vor liegend auf das Jahr 2005.

Die Verwaltung hat zur Bestimmung des Valideneinkommens an das in den letz ten drei Jahren vor Eintritt der Invalidität

bei der Z.___ AG durch schnitt lich

erzielte Einkommen angeknüpft und für das Jahr 2004 ein Ein kommen von Fr. 62‘662.-- ermittelt (v gl.

Urk. 8 /117). Dieses ist unbeanstandet ge blieben (Urk. 11

S. 6), weshalb darauf abzustellen ist . Aufgerechnet auf das Jahr 2005 er gibt dies somit ein Vali den einkommen von Fr. 63‘201.-- (vgl. Bun des amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominal löhne, Männer, Basis 1939 = 1 00 : 2004 = 1975, 2005 =

1992) . 5.2

Der Beschwerdeführer geht seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln ist

(1.4 hievor) . Gemäss der LSE

betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätig keiten im Jahre 2004 Fr. 4‘588.-- (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1, Total). Unter Be rücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Wo che im Jahr 2005 sowie aufgerechnet auf das Jahr 2005 (vgl. wiederum Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer (Bas is 1939 = 100 : 2004 = 1975, 2005 =

1992) errechnet sich ein mo nat liches Invalideneinkommen von Fr.

4‘824.--, wa s einem Jahreseinkom men von Fr. 57‘8 88 .-- entspricht. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer Ar beits fähig keit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 28‘944.-- .

Die Verwaltung hat dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10

%

vom Invalideneinkommen zugestanden, was -

w ie der Beschwerdeführer zu Recht geltend mache n lässt - zu knapp be messen ist. Denn es gilt nicht nur

zu berücksichtigen, dass der Versicherte auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch in eine m Teilzeitpensum arbeiten kann und Männer mit einem Beschäfti gungsgrad von maximal 89 % auf allen Anforderungsniveaus überproportional tiefer entlöhnt werden als Vollzeitbeschäftigte (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

2. Auflage, Art. 2 8a, S. 317), weshalb

bereits unter dem

Titel Teilzeitarbeit ein

Abzug vorzunehmen ist . Zusätzlich ist zu berück sich tigen,

dass der Beschwerdeführer auch in einer Ver weistätigkeit in verschie dener Hin sicht eingeschränkt ist,

fallen doch nur noch Tätigkeiten in Betracht, die

mit wech selnd sitzend er / stehender Körperhaltung einhergehen und nur eine leichte bis höchstens mässige Belastung der Körperachse erfordern. Es rechtfer tigt sich da her ein Abzug von insgesamt 15 %

(vgl. beispielsweise Urteile des Bundes ge richts I 305/ 06 vom 22. Mai 2007 E. 4.2 und 9C _ 524/2008 vom 15. Juli 2009 E.

4.2; zum Ermessensspielraum BGE 126 V 75 E. 6),

was zu einem Invaliden ein kom men von Fr. 24‘60 2 .-- führt.

5. 3

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 63‘201.-- un d des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 24‘60 2 .-- resultiert ein Invalidi tätsgrad von rund 61

% (genau: 61.07 %), was Anspruch auf eine Dreiviertels rente ergibt.

Per Juni 2010 ist von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit dahingehend auszugehen,

als dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch im Umfang von 3 0

% arbeitsfähig ist (vgl . E. 4.4 hievor) . Dies führt bei ei nem im Übrigen unveränderten, per 2010 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 68‘246.-- (vgl. wiederum Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer (Basis 1939 = 100: 2005 = 1992, 2010 = 2151) und einem nunmehr nach Massgabe einer Arbeitsfähigkeit von 30 % zu errechnenden, im Ü brigen unveränderten, jedoch ebenfalls per 2010 er mittelten In valideneinkommen von Fr. 15‘940.--

zu einem neuen Invalidi t äts grad

von rund 77

% (genau: 76.64

%). Damit hat der Versicherte ab 1. September 2010

(Zeit punkt der Verschlechterung plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) An spruc h auf eine ganze Invalidenrente. 5. 4

Dies führt zusammenfassend zur Gutheissung der Beschwerde und zur Feststel lung, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. April 2005 Anspruch auf eine Drei viertelsrente und mit Wirkung ab 1. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . 5.5

Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (vgl. Protokoll S. 8 in Verbindung mit Urk. 29) . 6. 6.1

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerde geg nerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu be mess en de Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbin dung mit Art. 61 lit . g ATSG), welche auf Fr. 2‘800. --

festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1 .

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. März 2012

insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. April 2005 Anspruch auf eine Dreivier telsrente und mit Wirkung ab 1. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage je eine Kopie von Urk. 29 an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann,

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, - Bundesamt für Sozialversicherungen, - Pensionskasse Winterthur Columna, sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann