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IV.2012.00482

Adipositas und Dekonditionierung invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant

Zürich SozVersG · 2014-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, Mutter dreier inzwis chen erwachsener Kin der ( geboren 1987, 1990 und 1993), arbeitet seit Juni 1991 als Pflegefachfrau am

Z.___ ( Z.___ , Urk. 9/3 und Urk. 9/15/2). Mit Urteil vom 2 0. Januar 2010 (BV.2008.00045) hiess das hiesige Gericht die von X.___

erhobene Klage gegen den Kanton Zürich, vertreten durch die Beamtenversic herungskasse des Kantons Zürich, gut und verpf lichtete den Beklagten , der Klägerin ab Dezember 2007 eine Berufsinvalidenrente in Höhe von 28,57 % auszurichten ( Urk. 9/2). Am 3 0. April 2010 (Eingangsdatum ) meldete sich die Versicherte wegen Fuss-, Rücken- und Handgelenksbeschwerden

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Die IV-Stelle holte das im Auftrag der Y.___ erstellte Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialärztin FMH für In nere Medizin, vom 1 8. August 2004 bzw. 2 7. November 2006 ( Urk. 9/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK -Auszug vom 1 3. Juli 2010, Urk. 9/11) und den Bericht von PD Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Physika li sche Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vo m 25. August 2010 ( Urk. 9/13 ) ein. Am 7. Oktober 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mögl ich seien ( Urk. 9/14). In der Folge zog die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht des Z.___ vom 2 0. Oktober 2010 ( Urk. 9/15 ) bei und gab beim C.___ ein rheumatologisches Gut achten (inkl. Evaluation der funkt ionellen Leistungsfähigkeit ) in Auftrag, das am

9. Mai 2011 erstattet wurde ( Urk. 9/18). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2012 stellte sie

X.___ die Abweisung ihres Rentenbe gehre ns in Aussicht

( Urk. 9/26). Da gegen erhob die Versicherte am 2 0. Februar 2012 Einwand ( Urk. 9/27), den sie am 1 4. März 2012 zurückzog ( Urk. 9/30). Mit Verfügung vom 2 2. März 2012 verneinte die IV-Stelle gestützt

auf eine n In val iditätsgrad von 20 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri, am 7. /8.

Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 22. März 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente auf der Basis einer 50%igen Invalidität auszubezahlen ( Urk. 1 und

Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin ersuch te mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 201 2 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdefüh rerin am 5. Juni 2012 angezeigt wurde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 9. August 2013 wu rde der Kanton Zürich, handelnd durch die Y.___ des Kan tons Zürich , zum Prozess beigeladen ( Urk. 11) , woraufhin die Y.___

am 1. Oktober 2013 ihre Stellungnahme ein reichte ( Urk. 13). Die Beschw erdegeg ne rin verzichtete am 24. Oktober 2013 da rauf, sich hierzu v ernehmen zu lassen ( Urk. 17). Die Beschwerdeführerin legte am 1 4. Januar 2014 ihre Stellungnahme ins Recht ( Urk. 21 ), was den an deren Verfahrensbeteiligten am 1 5. Januar 2014 angezeigt wurde ( Urk. 22). 3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali den rente hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Be rück sichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisie rend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Er werbs fähig keit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984

S.

345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). 1.4

Bei er werbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Be mes - sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nütz i ge und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invaliden-versicherung, IVV).

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich i m Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 bis IVV). 1 .5

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxis gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal tungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenser fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinw eisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3) 1 . 6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes bzw. ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si tua tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen). 2.

2.1

PD Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 2 5. August 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein lumbospondylogenes Restsyndrom bei Status nach Diskushernie, (2) Polyarthralgien, DIT, beginnende C P möglich, (3) einen Knickfuss und (4) eine beginnende Gonarthrose beidseits. Als Diag nosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) einen Vitamin D- Mangel und (2) eine Hypothyreose , behandelt mit Euthyrox . Die Beschwerde füh rerin könne grundsätzlich als Krankenschwester arbeiten,

sei allerdings we gen der Rücken- und Händeproblematik in der Ausdauer eingeschränkt. Die weitere Tätigkeit zu 50 % sei möglich, er sehe aber keine Erhöhung

( Urk. 9/13/5-6). 2.2

Die Gutacht er des C.___ hielten in ihrer rheumatologischen Expertise vom 9. Mai 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 9/18/10): (1) ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom - Mikrodiskektomie L4/5 (Dezember 2003) - residuelle sensomotorische Ausfälle L5 und S1 links mit Steppergang - Hypermobilitätssyndrom - mässiggradige Schmerzausweitung (2) eine Adipositas - Body Mass Index 34,5 kg/m² - Dekonditionierung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/18/10 ) : (1) eine Hypothyreose - unter Substitution (2) eine leichtgradige venöse Insuffizienz beidseits (3) eine rechtsbetonte Gonarthrose beidseits (4) eine depressive Verstimmung

Die Gutachter des C.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2005 bis wahrscheinlich Ende 2006 in der bisherigen Tätigkeit als Pfle gefachfrau zu 50 %

arbeitsfähig gewesen sei. Aktuell sei en ihr die Tä tigkeit als Pflegefachfrau und eine mittelschwere körperliche Arbeit an drei Tag en pro Woche möglich. Die Tätigkeit als Hausfrau sei

ganztags zumutbar. Die derzei tige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % ergebe sich durch die Fuss problematik (20 % ) und eine Instabilität vor allem der Rumpfmuskulatur mit Dekonditionie rung (20 % ). Durch eine Versorgung des linken Fusses mittel s Heidelberger-Schiene und ein Auftr ainieren der Rumpfmuskulatur sowie

eine gleichzeitige Gewichtsreduktion sei die Wiedererlangung einer 100%igen Ar beitsfähigkeit in sechs Monaten zu erwarten ( Urk. 9/18/9-12). 3.

3.1

Die Expertise des C.___ vom 9. Mai 2011 beruht auf für die streitigen Be lange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst. Die Gutachter des C.___ legten im Wesentlichen dar, dass die Beschwerdeführerin einerseits unter einem chronischen lumboradiku lären Schmerzsyndrom und andererseits unter einer Adipositas leide . Vor gut sieben Jahren habe sie einen akuten B andscheibenvorfall erlitten . Trotz rascher Dekompression sei eine linksseitige Fussheberparese bestehen geblieben, was sich in einem Steppergang äussere. Seit dieser Zeit beklage sie auch tieflumbale Rückenschmerzen, welche sie in ihrer Arbeit einschränken würden. Die chroni schen lumbospondylogenen Beschwerde n seien im Rahmen eines Hypermobili tätssyndroms mit zusätzlicher Dekonditionierung sowie mässiggradiger Schmerz ausweitung zu interpretieren. Die Fussheberparese sei ein Residuum des lumbo radikulären Syndroms im Jahr 2003, ohne Zeichen einer Progredie n z . Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Begutachtung und die Evaluation der f unktio nellen Leistungsfähigkeit vom 12./1 3. April 2011 kamen die Gutachter

des C.___

zusammengefasst zum Schluss, dass

die Beschwerdeführerin als Pfle gefachfrau seit anfangs 2007 (vgl. Urk. 9/18/12)

zu 60

% arbeitsfähig sei. Die Einschrän kung

ergebe sich zu 20 % aus der

Fussproblematik und zu 20 %

a us der Instabilität vor allem der Rumpfmuskulatur mit Dekonditionie rung . Die Tä tigkeit als Haus frau sei im Übrigen ganztags zumutbar ( Urk. 9/18/9-10) . Diese

Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.2

Weiter führten die Gutachter des C.___ aus, dass d urch eine Versorgung des linken Fusses mittels Heidelberger-Schiene und ein Auftrainieren der Rumpf muskulatur sowie

eine gleichzeitige Gewichtsreduktion die Wiedererlan gung ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit in sechs Monaten zu erwarten sei ( Urk. 9 /18/9 ). Im Z usammenhang mit

dem

empfohlenen Auftrainieren der Rumpfmuskulatur und der Gewichtsreduktion ist dabei

darauf hinzuweisen, dass die Hypothyreose der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten des C.___

unter Substi t ution steht ( Urk. 9/18/10; vgl. auch Urk. 9/13/5 ) . Entge gen den Darlegungen der Be schwerdeführerin ( Urk. 1 S. 9) kann die seit länge rem bestehende

Adi positas (BMI 34,5 kg/m² ; vgl. auch Urk. 9/8/10 ) daher

nicht als Auswirkung d er

Hypothyreose betrachtet werden. Zudem geht a us den vor liegenden medizi ni schen Akten auch nicht hervor, dass die Adipositas der Be schwerdeführerin Aus wirkung eines anderen Gesundheitsschaden s

wäre oder einen solchen bewirkt haben könnte . Die Einschätzung der Gutachter des C.___ , wonach eine mass gebliche Gewichtsreduktion innert sechs Monaten erwartet werden k önne, erscheint unter diesen Umständen plausibel . Die vorlie gende, behandelbare

Adi positas

ist somit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich

(vgl. E.

1.3 ).

Dasselbe gilt für die

Dekonditi oni e rung der Beschwerdeführerin, die ge mäss

den nachvollziehbaren Darlegungen der Gut achter des C.___ durch Training der Rumpfmuskulatur auch

innert sechs Monaten behoben werden k ann

und die für die Frage der invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Arbeits fähig keit deshalb

eben falls ausser Acht zu lassen ist. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit denn auch nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nich t überwindbar ist. Der Adipositas und der Dekonditionierung der Beschwer de führerin ist demnach nicht wie im Gutachten des C.___

mit einer

noch sechs Monate an dauernden 20%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit

Rechnung zu tragen, sondern es ist vielmehr von Anfang an von einer

medizinisch-theo re tischen Arbeitsfähigkeit auszuge hen, wie sie nach der en

Behandlung bzw. Überwindung bestanden hätte

( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_55/2008 vom 2 6. Mai 2008 E. 4.4.2 und I 601/05 vom 11. August 2006 E. 2.3 ). Die Beschwer de führerin hat deshalb

in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Pflegefachfrau seit Ok to ber 2010 (frühestmöglicher Rentenbeginn, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ) invaliden ver sicherungsrechtlich

als 80 % arbeitsfähig zu gelten. 3.3

Der Bericht des behandelnden Arztes PD Dr. B.___ vom 2 5. August 2010

(Urk. 9/13/5-6)

vermag die ansonsten

überzeugenden Feststellungen im Gut ach ten des C.___ nicht in Zweifel zu ziehen . Insbesondere fällt auf, dass PD Dr. B.___

die seit längerem bestehende Adipositas ( Dr. A.___ erklärte bereits im Gutachten vom 1 8. August 2004, dass das Gewicht der Be schwerdeführerin ca. 20 kg über dem Normalgewicht liege , Urk. 9/8/10) nicht einmal erwähnte und sich dementsprechend auch nicht zur Frage der Zumut bar keit einer Gewichtsreduktion äusserte.

Zudem legte er auch nicht begründet dar, inwiefern die Händeproblematik die Beschwerdeführerin bei der Arbeit ein schränkt. Nach der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, die am 12./1 3. Apri l 2011 durchgeführt worden war, fügten die Ärzte des C.___ im Übrigen noch an , dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Be urteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge mässiger Symptomauswei tung, Selbs t limitierung und Inko nsistenz nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon a u s zugeh en, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung er bracht werden könnte, als bei den Lei stungstests gezeigt worden sei ( Urk. 9/18/18) . 3.4

Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau in seit 1991 ungekündigter Stelle

kann im Rahmen der Be mess ung des Invaliditätsgrades ein so genannter Prozentvergleich vorgenommen wer den (vgl. Ziff. 2.10 des Arbeitgeberfragebogen vom 20. Oktober 2010, Urk. 9/15) .

Das ohne Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei grund sätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der In validitätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hin weisen; Urteile des Bundes gerichts I 850/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2 ; vgl. auch E. 1.6 ).

Sofern man die Be schwerdeführerin als gan ztägig erwerbstätig einstuft ,

resultiert somit ein nicht rentenbegründ ender Invalidi tätsgrad von 20 % (ein sogenannter Leidensabzug ist nicht zu gewähren). Geht man von einer Teilerwerbstätigkeit aus, ergibt sich ein noch geringerer (Ge samt-)Invaliditätsgrad, weil die Beschwerdeführerin im Haushalt s bereich nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 3.1). 3.5

Die umstrittene Frage, ob die von den Gutachtern des C.___ empfohle ne Heidelberger-Schiene, die von den behandelnden Ärzten bislang nicht ver schrie ben wurde , geeignet wäre, eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 20 %

zu bewirken , kann folglich

offen bleiben. Auch die Streitfrage , ob die Be schwerdeführerin als ganztägig

oder als zeitweilig erwerbstätig ( 70 % im Er werbs- und 30 % im Aufgabenbereich ) zu qualifi zieren ist (vgl. E. 1.5) ,

muss nicht näher erörtert werden . An dieser Stelle ist aber doch noch darauf hinzu weisen, dass aufgrund der Aktenlage von einer mutmasslichen Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Dass sie ihr Pensum gerade auf 100 %

und n icht „nur“ auf 80 % oder 90 % gesteigert hätte, dürfte nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit allerdings nicht erstellt sein. So war die Beschwerdeführe rin, die über eine gute Ausbildung als diplomierte Pflegefachfrau verfügt und Mutter von drei Kindern ist, zwar seit der Geburt ihres ersten Kindes immer mindestens zu 50 % erwerbstätig

(vgl. Urk. 9/11).

Sodann wurde

die jüngste Tochter im Januar 2011 volljährig (Urk.

9/3/2), weshalb die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin entfielen. Ebenfa lls zu berücksichtigen ist

auch die of fenbar schwierige Erwerbssituation des Ehemannes, der nach der IV- Umschu lung zum Kaufmann lediglich eine Teilzeitstelle als Treuhänder fand und dane ben bei der katholischen Kirchgemeinde D.___ tätig war

( Urk. 1 S. 7) . Ande rerseits ist indes auch

zu beachten, dass die drei Kinder im Zeitpunkt der Be gutachtung im C.___ im Mai 2011 alle noch

in Ausbildung waren ( E.___ , Gymnasium)

und alle noch zu Hause lebten ( Urk. 9/18/4) . Es i st deshalb anzu nehmen, dass der Beschwerdeführerin aus diesem Grund

zusätzliche Haushalt arbeiten anfielen. Des Weiteren war sie im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin

bereits 50-jährig, was ebenfalls eher gegen eine Aufsto ckung des Pensums auf 100 % sprechen dürfte. 3.6

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,

ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens a ufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ des Kantons Zürich , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, Mutter dreier inzwis chen erwachsener Kin der ( geboren 1987, 1990 und 1993), arbeitet seit Juni 1991 als Pflegefachfrau am

Z.___ ( Z.___ , Urk. 9/3 und Urk. 9/15/2). Mit Urteil vom 2 0. Januar 2010 (BV.2008.00045) hiess das hiesige Gericht die von X.___

erhobene Klage gegen den Kanton Zürich, vertreten durch die Beamtenversic herungskasse des Kantons Zürich, gut und verpf lichtete den Beklagten , der Klägerin ab Dezember 2007 eine Berufsinvalidenrente in Höhe von 28,57 % auszurichten ( Urk. 9/2). Am 3 0. April 2010 (Eingangsdatum ) meldete sich die Versicherte wegen Fuss-, Rücken- und Handgelenksbeschwerden

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Die IV-Stelle holte das im Auftrag der Y.___ erstellte Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialärztin FMH für In nere Medizin, vom 1 8. August 2004 bzw. 2 7. November 2006 ( Urk. 9/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK -Auszug vom 1 3. Juli 2010, Urk. 9/11) und den Bericht von PD Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Physika li sche Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vo m 25. August 2010 ( Urk. 9/13 ) ein. Am 7. Oktober 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mögl ich seien ( Urk. 9/14). In der Folge zog die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht des Z.___ vom

E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali den rente hat.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.3 ).

Dasselbe gilt für die

Dekonditi oni e rung der Beschwerdeführerin, die ge mäss

den nachvollziehbaren Darlegungen der Gut achter des C.___ durch Training der Rumpfmuskulatur auch

innert sechs Monaten behoben werden k ann

und die für die Frage der invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Arbeits fähig keit deshalb

eben falls ausser Acht zu lassen ist. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit denn auch nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nich t überwindbar ist. Der Adipositas und der Dekonditionierung der Beschwer de führerin ist demnach nicht wie im Gutachten des C.___

mit einer

noch sechs Monate an dauernden 20%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit

Rechnung zu tragen, sondern es ist vielmehr von Anfang an von einer

medizinisch-theo re tischen Arbeitsfähigkeit auszuge hen, wie sie nach der en

Behandlung bzw. Überwindung bestanden hätte

( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_55/2008 vom 2 6. Mai 2008 E. 4.4.2 und I 601/05 vom 11. August 2006 E. 2.3 ). Die Beschwer de führerin hat deshalb

in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Pflegefachfrau seit Ok to ber 2010 (frühestmöglicher Rentenbeginn, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ) invaliden ver sicherungsrechtlich

als 80 % arbeitsfähig zu gelten. 3.3

Der Bericht des behandelnden Arztes PD Dr. B.___ vom 2 5. August 2010

(Urk. 9/13/5-6)

vermag die ansonsten

überzeugenden Feststellungen im Gut ach ten des C.___ nicht in Zweifel zu ziehen . Insbesondere fällt auf, dass PD Dr. B.___

die seit längerem bestehende Adipositas ( Dr. A.___ erklärte bereits im Gutachten vom 1 8. August 2004, dass das Gewicht der Be schwerdeführerin ca. 20 kg über dem Normalgewicht liege , Urk. 9/8/10) nicht einmal erwähnte und sich dementsprechend auch nicht zur Frage der Zumut bar keit einer Gewichtsreduktion äusserte.

Zudem legte er auch nicht begründet dar, inwiefern die Händeproblematik die Beschwerdeführerin bei der Arbeit ein schränkt. Nach der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, die am 12./1 3. Apri l 2011 durchgeführt worden war, fügten die Ärzte des C.___ im Übrigen noch an , dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Be urteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge mässiger Symptomauswei tung, Selbs t limitierung und Inko nsistenz nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon a u s zugeh en, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung er bracht werden könnte, als bei den Lei stungstests gezeigt worden sei ( Urk. 9/18/18) . 3.4

Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau in seit 1991 ungekündigter Stelle

kann im Rahmen der Be mess ung des Invaliditätsgrades ein so genannter Prozentvergleich vorgenommen wer den (vgl. Ziff. 2.10 des Arbeitgeberfragebogen vom 20. Oktober 2010, Urk. 9/15) .

Das ohne Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei grund sätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der In validitätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hin weisen; Urteile des Bundes gerichts I 850/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2 ; vgl. auch E. 1.6 ).

Sofern man die Be schwerdeführerin als gan ztägig erwerbstätig einstuft ,

resultiert somit ein nicht rentenbegründ ender Invalidi tätsgrad von 20 % (ein sogenannter Leidensabzug ist nicht zu gewähren). Geht man von einer Teilerwerbstätigkeit aus, ergibt sich ein noch geringerer (Ge samt-)Invaliditätsgrad, weil die Beschwerdeführerin im Haushalt s bereich nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 3.1). 3.5

Die umstrittene Frage, ob die von den Gutachtern des C.___ empfohle ne Heidelberger-Schiene, die von den behandelnden Ärzten bislang nicht ver schrie ben wurde , geeignet wäre, eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 20 %

zu bewirken , kann folglich

offen bleiben. Auch die Streitfrage , ob die Be schwerdeführerin als ganztägig

oder als zeitweilig erwerbstätig ( 70 % im Er werbs- und 30 % im Aufgabenbereich ) zu qualifi zieren ist (vgl. E. 1.5) ,

muss nicht näher erörtert werden . An dieser Stelle ist aber doch noch darauf hinzu weisen, dass aufgrund der Aktenlage von einer mutmasslichen Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Dass sie ihr Pensum gerade auf 100 %

und n icht „nur“ auf 80 % oder 90 % gesteigert hätte, dürfte nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit allerdings nicht erstellt sein. So war die Beschwerdeführe rin, die über eine gute Ausbildung als diplomierte Pflegefachfrau verfügt und Mutter von drei Kindern ist, zwar seit der Geburt ihres ersten Kindes immer mindestens zu 50 % erwerbstätig

(vgl. Urk. 9/11).

Sodann wurde

die jüngste Tochter im Januar 2011 volljährig (Urk.

9/3/2), weshalb die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin entfielen. Ebenfa lls zu berücksichtigen ist

auch die of fenbar schwierige Erwerbssituation des Ehemannes, der nach der IV- Umschu lung zum Kaufmann lediglich eine Teilzeitstelle als Treuhänder fand und dane ben bei der katholischen Kirchgemeinde D.___ tätig war

( Urk. 1 S. 7) . Ande rerseits ist indes auch

zu beachten, dass die drei Kinder im Zeitpunkt der Be gutachtung im C.___ im Mai 2011 alle noch

in Ausbildung waren ( E.___ , Gymnasium)

und alle noch zu Hause lebten ( Urk. 9/18/4) . Es i st deshalb anzu nehmen, dass der Beschwerdeführerin aus diesem Grund

zusätzliche Haushalt arbeiten anfielen. Des Weiteren war sie im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin

bereits 50-jährig, was ebenfalls eher gegen eine Aufsto ckung des Pensums auf 100 % sprechen dürfte. 3.6

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,

ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens a ufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ des Kantons Zürich , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 1.4 Bei er werbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Be mes - sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nütz i ge und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invaliden-versicherung, IVV).

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich i m Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 bis IVV). 1 .5

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxis gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal tungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenser fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinw eisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3) 1 . 6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri, am

E. 2.1 PD Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 2 5. August 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein lumbospondylogenes Restsyndrom bei Status nach Diskushernie, (2) Polyarthralgien, DIT, beginnende C P möglich, (3) einen Knickfuss und (4) eine beginnende Gonarthrose beidseits. Als Diag nosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) einen Vitamin D- Mangel und (2) eine Hypothyreose , behandelt mit Euthyrox . Die Beschwerde füh rerin könne grundsätzlich als Krankenschwester arbeiten,

sei allerdings we gen der Rücken- und Händeproblematik in der Ausdauer eingeschränkt. Die weitere Tätigkeit zu 50 % sei möglich, er sehe aber keine Erhöhung

( Urk. 9/13/5-6).

E. 2.2 Die Gutacht er des C.___ hielten in ihrer rheumatologischen Expertise vom 9. Mai 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 9/18/10): (1) ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom - Mikrodiskektomie L4/5 (Dezember 2003) - residuelle sensomotorische Ausfälle L5 und S1 links mit Steppergang - Hypermobilitätssyndrom - mässiggradige Schmerzausweitung (2) eine Adipositas - Body Mass Index 34,5 kg/m² - Dekonditionierung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/18/10 ) : (1) eine Hypothyreose - unter Substitution (2) eine leichtgradige venöse Insuffizienz beidseits (3) eine rechtsbetonte Gonarthrose beidseits (4) eine depressive Verstimmung

Die Gutachter des C.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2005 bis wahrscheinlich Ende 2006 in der bisherigen Tätigkeit als Pfle gefachfrau zu 50 %

arbeitsfähig gewesen sei. Aktuell sei en ihr die Tä tigkeit als Pflegefachfrau und eine mittelschwere körperliche Arbeit an drei Tag en pro Woche möglich. Die Tätigkeit als Hausfrau sei

ganztags zumutbar. Die derzei tige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % ergebe sich durch die Fuss problematik (20 % ) und eine Instabilität vor allem der Rumpfmuskulatur mit Dekonditionie rung (20 % ). Durch eine Versorgung des linken Fusses mittel s Heidelberger-Schiene und ein Auftr ainieren der Rumpfmuskulatur sowie

eine gleichzeitige Gewichtsreduktion sei die Wiedererlangung einer 100%igen Ar beitsfähigkeit in sechs Monaten zu erwarten ( Urk. 9/18/9-12). 3.

3.1

Die Expertise des C.___ vom 9. Mai 2011 beruht auf für die streitigen Be lange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst. Die Gutachter des C.___ legten im Wesentlichen dar, dass die Beschwerdeführerin einerseits unter einem chronischen lumboradiku lären Schmerzsyndrom und andererseits unter einer Adipositas leide . Vor gut sieben Jahren habe sie einen akuten B andscheibenvorfall erlitten . Trotz rascher Dekompression sei eine linksseitige Fussheberparese bestehen geblieben, was sich in einem Steppergang äussere. Seit dieser Zeit beklage sie auch tieflumbale Rückenschmerzen, welche sie in ihrer Arbeit einschränken würden. Die chroni schen lumbospondylogenen Beschwerde n seien im Rahmen eines Hypermobili tätssyndroms mit zusätzlicher Dekonditionierung sowie mässiggradiger Schmerz ausweitung zu interpretieren. Die Fussheberparese sei ein Residuum des lumbo radikulären Syndroms im Jahr 2003, ohne Zeichen einer Progredie n z . Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Begutachtung und die Evaluation der f unktio nellen Leistungsfähigkeit vom 12./1 3. April 2011 kamen die Gutachter

des C.___

zusammengefasst zum Schluss, dass

die Beschwerdeführerin als Pfle gefachfrau seit anfangs 2007 (vgl. Urk. 9/18/12)

zu 60

% arbeitsfähig sei. Die Einschrän kung

ergebe sich zu 20 % aus der

Fussproblematik und zu 20 %

a us der Instabilität vor allem der Rumpfmuskulatur mit Dekonditionie rung . Die Tä tigkeit als Haus frau sei im Übrigen ganztags zumutbar ( Urk. 9/18/9-10) . Diese

Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.2

Weiter führten die Gutachter des C.___ aus, dass d urch eine Versorgung des linken Fusses mittels Heidelberger-Schiene und ein Auftrainieren der Rumpf muskulatur sowie

eine gleichzeitige Gewichtsreduktion die Wiedererlan gung ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit in sechs Monaten zu erwarten sei ( Urk.

E. 7 /8.

Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 22. März 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente auf der Basis einer 50%igen Invalidität auszubezahlen ( Urk. 1 und

Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin ersuch te mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 201 2 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdefüh rerin am 5. Juni 2012 angezeigt wurde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 9. August 2013 wu rde der Kanton Zürich, handelnd durch die Y.___ des Kan tons Zürich , zum Prozess beigeladen ( Urk. 11) , woraufhin die Y.___

am 1. Oktober 2013 ihre Stellungnahme ein reichte ( Urk. 13). Die Beschw erdegeg ne rin verzichtete am 24. Oktober 2013 da rauf, sich hierzu v ernehmen zu lassen ( Urk. 17). Die Beschwerdeführerin legte am 1 4. Januar 2014 ihre Stellungnahme ins Recht ( Urk. 21 ), was den an deren Verfahrensbeteiligten am 1 5. Januar 2014 angezeigt wurde ( Urk. 22). 3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG ) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes bzw. ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si tua tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen). 2.

E. 9 /18/9 ). Im Z usammenhang mit

dem

empfohlenen Auftrainieren der Rumpfmuskulatur und der Gewichtsreduktion ist dabei

darauf hinzuweisen, dass die Hypothyreose der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten des C.___

unter Substi t ution steht ( Urk. 9/18/10; vgl. auch Urk. 9/13/5 ) . Entge gen den Darlegungen der Be schwerdeführerin ( Urk. 1 S. 9) kann die seit länge rem bestehende

Adi positas (BMI 34,5 kg/m² ; vgl. auch Urk. 9/8/10 ) daher

nicht als Auswirkung d er

Hypothyreose betrachtet werden. Zudem geht a us den vor liegenden medizi ni schen Akten auch nicht hervor, dass die Adipositas der Be schwerdeführerin Aus wirkung eines anderen Gesundheitsschaden s

wäre oder einen solchen bewirkt haben könnte . Die Einschätzung der Gutachter des C.___ , wonach eine mass gebliche Gewichtsreduktion innert sechs Monaten erwartet werden k önne, erscheint unter diesen Umständen plausibel . Die vorlie gende, behandelbare

Adi positas

ist somit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich

(vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00482 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri Zollikerstrasse 20, Postfach 1568, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere r Verfahrensbeteiligte r : Kanton Zürich Beigeladener vertreten durch Y.___ des Kantons Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, Mutter dreier inzwis chen erwachsener Kin der ( geboren 1987, 1990 und 1993), arbeitet seit Juni 1991 als Pflegefachfrau am

Z.___ ( Z.___ , Urk. 9/3 und Urk. 9/15/2). Mit Urteil vom 2 0. Januar 2010 (BV.2008.00045) hiess das hiesige Gericht die von X.___

erhobene Klage gegen den Kanton Zürich, vertreten durch die Beamtenversic herungskasse des Kantons Zürich, gut und verpf lichtete den Beklagten , der Klägerin ab Dezember 2007 eine Berufsinvalidenrente in Höhe von 28,57 % auszurichten ( Urk. 9/2). Am 3 0. April 2010 (Eingangsdatum ) meldete sich die Versicherte wegen Fuss-, Rücken- und Handgelenksbeschwerden

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3). Die IV-Stelle holte das im Auftrag der Y.___ erstellte Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialärztin FMH für In nere Medizin, vom 1 8. August 2004 bzw. 2 7. November 2006 ( Urk. 9/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK -Auszug vom 1 3. Juli 2010, Urk. 9/11) und den Bericht von PD Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Physika li sche Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vo m 25. August 2010 ( Urk. 9/13 ) ein. Am 7. Oktober 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mögl ich seien ( Urk. 9/14). In der Folge zog die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht des Z.___ vom 2 0. Oktober 2010 ( Urk. 9/15 ) bei und gab beim C.___ ein rheumatologisches Gut achten (inkl. Evaluation der funkt ionellen Leistungsfähigkeit ) in Auftrag, das am

9. Mai 2011 erstattet wurde ( Urk. 9/18). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2012 stellte sie

X.___ die Abweisung ihres Rentenbe gehre ns in Aussicht

( Urk. 9/26). Da gegen erhob die Versicherte am 2 0. Februar 2012 Einwand ( Urk. 9/27), den sie am 1 4. März 2012 zurückzog ( Urk. 9/30). Mit Verfügung vom 2 2. März 2012 verneinte die IV-Stelle gestützt

auf eine n In val iditätsgrad von 20 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri, am 7. /8.

Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 22. März 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Rente auf der Basis einer 50%igen Invalidität auszubezahlen ( Urk. 1 und

Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin ersuch te mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 201 2 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdefüh rerin am 5. Juni 2012 angezeigt wurde ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 9. August 2013 wu rde der Kanton Zürich, handelnd durch die Y.___ des Kan tons Zürich , zum Prozess beigeladen ( Urk. 11) , woraufhin die Y.___

am 1. Oktober 2013 ihre Stellungnahme ein reichte ( Urk. 13). Die Beschw erdegeg ne rin verzichtete am 24. Oktober 2013 da rauf, sich hierzu v ernehmen zu lassen ( Urk. 17). Die Beschwerdeführerin legte am 1 4. Januar 2014 ihre Stellungnahme ins Recht ( Urk. 21 ), was den an deren Verfahrensbeteiligten am 1 5. Januar 2014 angezeigt wurde ( Urk. 22). 3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali den rente hat. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Be rück sichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisie rend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Er werbs fähig keit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984

S.

345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). 1.4

Bei er werbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Be mes - sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nütz i ge und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invaliden-versicherung, IVV).

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich i m Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 bis IVV). 1 .5

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxis gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal tungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der all gemeinen Lebenser fahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E.

3.2, 130 V 393 E.

3.3, 125 V 146 E.

2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinw eisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3) 1 . 6

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes bzw. ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si tua tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen). 2.

2.1

PD Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 2 5. August 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein lumbospondylogenes Restsyndrom bei Status nach Diskushernie, (2) Polyarthralgien, DIT, beginnende C P möglich, (3) einen Knickfuss und (4) eine beginnende Gonarthrose beidseits. Als Diag nosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) einen Vitamin D- Mangel und (2) eine Hypothyreose , behandelt mit Euthyrox . Die Beschwerde füh rerin könne grundsätzlich als Krankenschwester arbeiten,

sei allerdings we gen der Rücken- und Händeproblematik in der Ausdauer eingeschränkt. Die weitere Tätigkeit zu 50 % sei möglich, er sehe aber keine Erhöhung

( Urk. 9/13/5-6). 2.2

Die Gutacht er des C.___ hielten in ihrer rheumatologischen Expertise vom 9. Mai 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 9/18/10): (1) ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom - Mikrodiskektomie L4/5 (Dezember 2003) - residuelle sensomotorische Ausfälle L5 und S1 links mit Steppergang - Hypermobilitätssyndrom - mässiggradige Schmerzausweitung (2) eine Adipositas - Body Mass Index 34,5 kg/m² - Dekonditionierung

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 9/18/10 ) : (1) eine Hypothyreose - unter Substitution (2) eine leichtgradige venöse Insuffizienz beidseits (3) eine rechtsbetonte Gonarthrose beidseits (4) eine depressive Verstimmung

Die Gutachter des C.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2005 bis wahrscheinlich Ende 2006 in der bisherigen Tätigkeit als Pfle gefachfrau zu 50 %

arbeitsfähig gewesen sei. Aktuell sei en ihr die Tä tigkeit als Pflegefachfrau und eine mittelschwere körperliche Arbeit an drei Tag en pro Woche möglich. Die Tätigkeit als Hausfrau sei

ganztags zumutbar. Die derzei tige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % ergebe sich durch die Fuss problematik (20 % ) und eine Instabilität vor allem der Rumpfmuskulatur mit Dekonditionie rung (20 % ). Durch eine Versorgung des linken Fusses mittel s Heidelberger-Schiene und ein Auftr ainieren der Rumpfmuskulatur sowie

eine gleichzeitige Gewichtsreduktion sei die Wiedererlangung einer 100%igen Ar beitsfähigkeit in sechs Monaten zu erwarten ( Urk. 9/18/9-12). 3.

3.1

Die Expertise des C.___ vom 9. Mai 2011 beruht auf für die streitigen Be lange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst. Die Gutachter des C.___ legten im Wesentlichen dar, dass die Beschwerdeführerin einerseits unter einem chronischen lumboradiku lären Schmerzsyndrom und andererseits unter einer Adipositas leide . Vor gut sieben Jahren habe sie einen akuten B andscheibenvorfall erlitten . Trotz rascher Dekompression sei eine linksseitige Fussheberparese bestehen geblieben, was sich in einem Steppergang äussere. Seit dieser Zeit beklage sie auch tieflumbale Rückenschmerzen, welche sie in ihrer Arbeit einschränken würden. Die chroni schen lumbospondylogenen Beschwerde n seien im Rahmen eines Hypermobili tätssyndroms mit zusätzlicher Dekonditionierung sowie mässiggradiger Schmerz ausweitung zu interpretieren. Die Fussheberparese sei ein Residuum des lumbo radikulären Syndroms im Jahr 2003, ohne Zeichen einer Progredie n z . Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Begutachtung und die Evaluation der f unktio nellen Leistungsfähigkeit vom 12./1 3. April 2011 kamen die Gutachter

des C.___

zusammengefasst zum Schluss, dass

die Beschwerdeführerin als Pfle gefachfrau seit anfangs 2007 (vgl. Urk. 9/18/12)

zu 60

% arbeitsfähig sei. Die Einschrän kung

ergebe sich zu 20 % aus der

Fussproblematik und zu 20 %

a us der Instabilität vor allem der Rumpfmuskulatur mit Dekonditionie rung . Die Tä tigkeit als Haus frau sei im Übrigen ganztags zumutbar ( Urk. 9/18/9-10) . Diese

Beurteilung ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.2

Weiter führten die Gutachter des C.___ aus, dass d urch eine Versorgung des linken Fusses mittels Heidelberger-Schiene und ein Auftrainieren der Rumpf muskulatur sowie

eine gleichzeitige Gewichtsreduktion die Wiedererlan gung ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit in sechs Monaten zu erwarten sei ( Urk. 9 /18/9 ). Im Z usammenhang mit

dem

empfohlenen Auftrainieren der Rumpfmuskulatur und der Gewichtsreduktion ist dabei

darauf hinzuweisen, dass die Hypothyreose der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten des C.___

unter Substi t ution steht ( Urk. 9/18/10; vgl. auch Urk. 9/13/5 ) . Entge gen den Darlegungen der Be schwerdeführerin ( Urk. 1 S. 9) kann die seit länge rem bestehende

Adi positas (BMI 34,5 kg/m² ; vgl. auch Urk. 9/8/10 ) daher

nicht als Auswirkung d er

Hypothyreose betrachtet werden. Zudem geht a us den vor liegenden medizi ni schen Akten auch nicht hervor, dass die Adipositas der Be schwerdeführerin Aus wirkung eines anderen Gesundheitsschaden s

wäre oder einen solchen bewirkt haben könnte . Die Einschätzung der Gutachter des C.___ , wonach eine mass gebliche Gewichtsreduktion innert sechs Monaten erwartet werden k önne, erscheint unter diesen Umständen plausibel . Die vorlie gende, behandelbare

Adi positas

ist somit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich

(vgl. E.

1.3 ).

Dasselbe gilt für die

Dekonditi oni e rung der Beschwerdeführerin, die ge mäss

den nachvollziehbaren Darlegungen der Gut achter des C.___ durch Training der Rumpfmuskulatur auch

innert sechs Monaten behoben werden k ann

und die für die Frage der invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Arbeits fähig keit deshalb

eben falls ausser Acht zu lassen ist. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit denn auch nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nich t überwindbar ist. Der Adipositas und der Dekonditionierung der Beschwer de führerin ist demnach nicht wie im Gutachten des C.___

mit einer

noch sechs Monate an dauernden 20%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit

Rechnung zu tragen, sondern es ist vielmehr von Anfang an von einer

medizinisch-theo re tischen Arbeitsfähigkeit auszuge hen, wie sie nach der en

Behandlung bzw. Überwindung bestanden hätte

( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_55/2008 vom 2 6. Mai 2008 E. 4.4.2 und I 601/05 vom 11. August 2006 E. 2.3 ). Die Beschwer de führerin hat deshalb

in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Pflegefachfrau seit Ok to ber 2010 (frühestmöglicher Rentenbeginn, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ) invaliden ver sicherungsrechtlich

als 80 % arbeitsfähig zu gelten. 3.3

Der Bericht des behandelnden Arztes PD Dr. B.___ vom 2 5. August 2010

(Urk. 9/13/5-6)

vermag die ansonsten

überzeugenden Feststellungen im Gut ach ten des C.___ nicht in Zweifel zu ziehen . Insbesondere fällt auf, dass PD Dr. B.___

die seit längerem bestehende Adipositas ( Dr. A.___ erklärte bereits im Gutachten vom 1 8. August 2004, dass das Gewicht der Be schwerdeführerin ca. 20 kg über dem Normalgewicht liege , Urk. 9/8/10) nicht einmal erwähnte und sich dementsprechend auch nicht zur Frage der Zumut bar keit einer Gewichtsreduktion äusserte.

Zudem legte er auch nicht begründet dar, inwiefern die Händeproblematik die Beschwerdeführerin bei der Arbeit ein schränkt. Nach der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, die am 12./1 3. Apri l 2011 durchgeführt worden war, fügten die Ärzte des C.___ im Übrigen noch an , dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Be urteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge mässiger Symptomauswei tung, Selbs t limitierung und Inko nsistenz nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon a u s zugeh en, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung er bracht werden könnte, als bei den Lei stungstests gezeigt worden sei ( Urk. 9/18/18) . 3.4

Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau in seit 1991 ungekündigter Stelle

kann im Rahmen der Be mess ung des Invaliditätsgrades ein so genannter Prozentvergleich vorgenommen wer den (vgl. Ziff. 2.10 des Arbeitgeberfragebogen vom 20. Oktober 2010, Urk. 9/15) .

Das ohne Invalidität erziel bare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei grund sätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der In validitätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hin weisen; Urteile des Bundes gerichts I 850/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2 ; vgl. auch E. 1.6 ).

Sofern man die Be schwerdeführerin als gan ztägig erwerbstätig einstuft ,

resultiert somit ein nicht rentenbegründ ender Invalidi tätsgrad von 20 % (ein sogenannter Leidensabzug ist nicht zu gewähren). Geht man von einer Teilerwerbstätigkeit aus, ergibt sich ein noch geringerer (Ge samt-)Invaliditätsgrad, weil die Beschwerdeführerin im Haushalt s bereich nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 3.1). 3.5

Die umstrittene Frage, ob die von den Gutachtern des C.___ empfohle ne Heidelberger-Schiene, die von den behandelnden Ärzten bislang nicht ver schrie ben wurde , geeignet wäre, eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 20 %

zu bewirken , kann folglich

offen bleiben. Auch die Streitfrage , ob die Be schwerdeführerin als ganztägig

oder als zeitweilig erwerbstätig ( 70 % im Er werbs- und 30 % im Aufgabenbereich ) zu qualifi zieren ist (vgl. E. 1.5) ,

muss nicht näher erörtert werden . An dieser Stelle ist aber doch noch darauf hinzu weisen, dass aufgrund der Aktenlage von einer mutmasslichen Erhöhung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Dass sie ihr Pensum gerade auf 100 %

und n icht „nur“ auf 80 % oder 90 % gesteigert hätte, dürfte nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit allerdings nicht erstellt sein. So war die Beschwerdeführe rin, die über eine gute Ausbildung als diplomierte Pflegefachfrau verfügt und Mutter von drei Kindern ist, zwar seit der Geburt ihres ersten Kindes immer mindestens zu 50 % erwerbstätig

(vgl. Urk. 9/11).

Sodann wurde

die jüngste Tochter im Januar 2011 volljährig (Urk.

9/3/2), weshalb die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin entfielen. Ebenfa lls zu berücksichtigen ist

auch die of fenbar schwierige Erwerbssituation des Ehemannes, der nach der IV- Umschu lung zum Kaufmann lediglich eine Teilzeitstelle als Treuhänder fand und dane ben bei der katholischen Kirchgemeinde D.___ tätig war

( Urk. 1 S. 7) . Ande rerseits ist indes auch

zu beachten, dass die drei Kinder im Zeitpunkt der Be gutachtung im C.___ im Mai 2011 alle noch

in Ausbildung waren ( E.___ , Gymnasium)

und alle noch zu Hause lebten ( Urk. 9/18/4) . Es i st deshalb anzu nehmen, dass der Beschwerdeführerin aus diesem Grund

zusätzliche Haushalt arbeiten anfielen. Des Weiteren war sie im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin

bereits 50-jährig, was ebenfalls eher gegen eine Aufsto ckung des Pensums auf 100 % sprechen dürfte. 3.6

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht,

ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens a ufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Cordula Spörri , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ des Kantons Zürich , unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl