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IV.2012.00477

POS; Diagnosestellung und Behandlungsbeginn vor Vollendung des 9. Altersjahres; beweisrechtliche Bestätigung der Diagnose erst nach Vollendung des 9. Altersjahres ist zulässig

Zürich SozVersG · 2013-09-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Am 27. März 2011 meldeten die Eltern des am 18. Juli 2001 geborenen X.___ ihren Sohn zum Bezug von IV-Leistungen für minderjährige Versicherte an und ersuchten unter Hinweis auf ein ADHS um Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Arztberich t von A.___, Ärzt in für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/5/1- 3; unter Beilage des Fragebogens zum infantilen POS vom

30. Juni 2011 [Urk. 8/5/ 4 -6] und des Auszugs aus der Entwicklungsgeschichte der staat lichen therapeutisch-prophylaktischen Einrichtung der Stadt Done z k, Ukraine, vom 1

8. Juli 2003 [Urk. 8/5/7-11 ]) ein. Mit Vorbescheid vom 4. August 2011 teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mit, dass sie gedenke, das Leis tungsbegehren abzuweisen, da kein Geburtsgebrechen vorliege (Urk. 8/ 7) . Hier gegen erhoben die Eltern mit Eingabe vom 22. August 2011 Einwand (Urk. 8/11) u nd legten das Schreiben der behandelnde n Ärztin A.___ und de r behandelnde n Psychotherapeutin B.___, lic . phil. Psychotherapeutin SPV, vom 22. August 2011 (Urk. 8/11/2-3) sowie

deren

(undatierten) ergänzten Bericht (Urk. 8/10) bei. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 reichten

die Ärztin rsp . Psychotherapeutin den Abklärungs bericht über die Intelligenz des X.___ von C.___, dipl. Psy chologin FH, Neuropsychologin für Kinder und Psychotherapeutin ASP, vom 3. Dezember 2011 (Urk. 11/18) nach (Urk. 8/19). Nachdem die Eltern hierzu keine Stellung bezogen hatten (vgl. Urk. 8/20), wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung (richtig: Vorbescheid) vom 13. Februar 2012 ab (Urk. 8/22). An dieser Abweisung hielt sie nach Ein w and der Eltern vom 2. März 2012 (Urk. 8/13) mit Verfügung vom 21. März 2012 fest (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___

am

6. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 sowie die Übernahme der Kosten der neuropsycho logischen Tests (Urk. 1). Der Beschwerde legten sie den Abklärungsbericht zur visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit von C.___ vom 4. Mai 2012 (Urk. 3/1-2) bei. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012, welche de n Eltern des Beschwerdeführer s am 21. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . 3.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine). 1.2

Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirn störungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei norma ler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffu ses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9.

Altersjahres behandelt worden sind. 1.3

Das POS ist ein komplexes Leiden. Damit die Voraussetzungen für dessen Diag nose erfüllt sind, müssen kumulativ eine Reihe von Symptomen nachgewiesen sein (BGE 122 V 117 E. 2f; Rz 404.5 des Kreisschreibens des BSV über medizi nische Eingliederungsmassnahmen [KSME]): Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrations- sowie der Merkfähigkeit. Bei allen diesen Symptomen han delt es sich um nicht leicht fass- und messbare Elemente. Obwohl sie zu einem Geburtsgebrechen gehören können, treten sie nicht schon bei Säuglingen, son dern erst in den nachfolgenden Lebensjahren in unterschiedlicher Schwere und zu unterschiedlichen Zeitspannen auf. In vielen Fällen, in welchen schlussend lich ein POS diagnostiziert wird, sind anfänglich nur einzelne der genannten Symptome augenfällig und führen bereits zu Behandlungen, welche mangels ausdrücklicher POS-Diagnose von der Krankenkasse oder gegebenenfalls von der Invalidenversicherung, jedoch nicht unter Ziff. 404 GgV Anhang, über nommen werden (Urteil A. vom 19. August 2004, I 508/03). 2.

2.1

Ärztin A.___ diagnostizierte im Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/5/1 3) und dem undatierten Ergänzungsbericht (Urk. 8/10) eine einfache Aufmerk samkeitsstörung (ICD-10: F90.0), eine reaktive Bindungsstörung durch elterliche Vernachlässigung (F94.1) sowie eine stereotype Bewegungsstörung (pers i stieren des Kopfanschlagen, F 98.4).

Im dritten Lebensjahr sei der Beschwer de führer als Kind einer HIV-positiven und drogenabhängigen Mutter mit einem Geburtsgewicht von 2‘300 Gramm aus der Ukraine in einem mangelernährten Zustand mit vielen psychischen Symptomen in der Schweiz adoptiert worden. Er habe be reits als Zweijähriger unter Hos pital ismus-Symptomen wie Kopfan schlagen zur Selbstvergewisserung sowie einer Asperger -Symptomatik im leichten Sinn (z.B. Tanzbär ähnliche Stereotypien) gelitten . Er habe noch lange den Blickkontakt bei abgedrehtem Kopf vermieden. Noch heute esse er wahllos Nahrung auf, die er irgendwo sehe. Er sei äusserst angepa ss t und zum Teil dis tanzlos . Er verfüge über eine schlechte Impulskontrolle und leide unter einem grossen Aufmerksamkeitsdefizit.

Zu den im Fragebogen zum Infantilen POS (Urk. 8/5/4-6, zu den Fragen vgl. Urk. 8/14) aufgezählten Störungen Stellung nehmend erachtete Ärztin A.___ eine Verhaltensstörung im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit (Ziff. 3.1 des Fragebogens) als gegeben. Diese äussere sich in den Hospitalismus-Symptomen wie Kopf an sch l agen zur Selbst vergewisserung, Vermeiden des Blickkontaktes bei abgedrehtem Kopf, wahllo sem Essen von Nahrung, einer äusserste n Angepasstheit und zum Teil Distanz losigkeit, einer schlechten Impulskontrolle und einem grossen Aufmerksam keitsdefizit .

Die Antriebsstörung (Ziff. 3.2 des Fragebogens) äussere sich in einer schnellen Ermüdbarkeit und Ablenkbarkeit bei Reizen. Störungen des Erfassens und Erkennens (Ziff. 3.3 des Fragebogens) äusserten sich nur im emotionalen Bereich durch mangelnde Mentalisierungsfähigkeit . Die Konzentrationsstörun gen (Ziff. 3.4 des Fragebogens) seien sehr stark ausgebildet. Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen (Ziff. 3.5 des Fragebogens) bestünden nicht kognitiv, der Beschwerdeführer könne die Bezugspersonen noch nicht genügend verin nerlichen, so dass er sich z.B. nicht an Anweisungen in Abwesenheit der anweisenden Personen erinnern könne. Es liege eine mangelnde Objekt-Kon stanz vor. 2.2

Die Abklärung der Intelligenz ergab laut Bericht der Psychologin C.___ vom 3. Dezember 2011 (Urk. 8/18), dass die Intelligenz und Gesamtentwicklung des Beschwerdeführers im mittleren Durchschnitt seiner Altersgruppe liegt. Sein Entwicklungsprofil sei etwas unausgeglichen, wobei der sprachliche Bereich dem visuell-räumlichen überlegen sei. Der Beschwerdeführer habe die Figuren der visuellen Wahrnehmung beispielsweise alle sprachlich benannt, habe aber versagt, wenn er keinen Begriff gefunden habe. Es sei möglich, dass hier eine Teilleistu ngsschwäche vorliege. Auffallend seien auch die ausgeprägten Ver ständnisverzögerungen bei neuen Aufgaben gewesen, welche mehrmals die Wiederholung der Aufgabenstellung notwendig gemacht hätten. Daneben sei eine geringe Flexibilität des Denkens aufgefallen, welche es dem Beschwerde führer verunmöglicht habe, spontane Reaktionen wieder zu verwerfen und nach einer besser passenden Lösung zu suche

n. Wenn er davon ausgegangen sei, eine Aufgabe verstanden zu haben, sei er durch keine Kontrollmechanismen gebremst worden. Die reduzierte Impulskontrolle habe zur dreinschiessenden Arbeitsweise geführt, welche für mehrere Flüchti gkeitsfehler verantwortlich sei. Zusammen mit der motorischen Ungeschicktheit könne dies in vielen Fällen als Ursache für seine zum Teil leicht reduzierten Leistungen angesehen werden. 2.3

Über die Abklärung zur visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit berichtete Psycho lo gin C.___ am 4. Mai 2012 (Urk. 3/1), der Beschwer d eführer habe eine visuelle Teilleistungsschwäche und eine reduzierte visuelle und figurale Merkfähigkeit, die er aber sprachlich und durch systematisches Vorgehen teil weise kompensieren könne. Auffallend sei, dass Analyse-Synthese-Prozesse, d.h. das Zerlegen einer Figur in ihre Einzelteile und das anschliessende Wieder zusammenfügen, nicht funktionierten. Der Beschwerdeführer erkenne nur Ein zelteile, welche er in mühseliger visu o motorischer Kleinarbeit systematisch zusammenfüge und erst so lerne, einen Teil der Struktur zu erfassen. Auch das räumliche Vorstellungsvermögen sei von dieser Wahrnehmungsstörung betrof fen. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer sehr gut gefördert sei und bereits seit 1 ¾ Jahren zwei Stunden pro Woche Therapie erhalten und dabei gelernt habe, sich visuelle Darbietungen sprachlich zu merken und seine Schwächen mit sehr systematischem Vorgehen und logischem Denken teilweise zu kompensieren. Seine hohe Intelligenz komme ihm dabei zugute. 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die medizinischen Mass nahmen zur Behandlung des POS zu übernehmen hat. Dies kann nach Ziff.

404 GgV Anhang nur dann der Fall sein, wenn die Diagnosestellung und der Behandlungsbeginn vor dem vollendeten 9. Altersjahr, d.h. vor dem 18. Juli 2010, erfolgt sind. 3.1

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich beim Beschwerdeführer eine Störung des Erkennens und Erfassens sowie eine Merkfähigkei tsstörung nicht eruieren lasse n (Urk. 2) . Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die neuropsychologischen Tests hätten ergeben, dass er eine visuelle Teil leistungsschwäche und eine reduzierte visuelle und figurale Merkfähigkeit habe (Urk. 1) . 3.2

Vorab ist festzustellen, dass Ärztin A.___

laut ihre n Bericht en

(E. 2.1) im Juni 2010 eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine reak tive Bindungsstörung durch elterliche Vernachlässigung und eine stereotype Bewegungsstörung, nicht aber ausdrücklich ein POS diagnostizierte. Sie bejahte indessen einerseits d as Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404

und erach tete andererseits sämtliche Kriterien zum infantilen POS als erfüllt . Zu den strit tigen Punkten f ührte sie aus, dass eine Störung des Erfassens und Erken nens nur im emotionalen Bereich vorliege und sich in einer mangelnden Mentali sierungsfähigkeit äussere . Eine Störung der Merkfähigkeit liege nicht kognitiv vor, d er Beschwerdeführer könne aber die Bezugspersonen noch nicht genügend verinnerlichen, so dass zum Beispiel Anweisungen in Abwesenheit der Personen nicht erinnert w ü rden.

Erst aus dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht über die von Psycholo gin C.___ durchgeführten Abklärung zur visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit (E. 2.3) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer visu ellen Teilleistungsschwäche und einer reduzierten visuellen und figuralen Merkfähigkeit leidet. Auch wenn Ärztin A.___

vor dieser Abklärung noch davon ausgegangen war, dass eine Störung des Erfassens und Erkennens nur im emotionalen Bereich vorliege und die Störung der Merkfähigkeit nicht kognitiv

sei, sondern auf die mangelhafte Verinnerlichung von Personen zurückzuführen s ei, hat sie die Symptome der Störung des Erfassens und Erken nens sowie der Merkfähigkeit vor Vollendung des 9. Altersjahres des Beschwer deführers er kannt . Dass diese (auch) die kognitiven Bereiche betreffen, ist dabei unerheblich. Die von ihr erhobenen Symptome sind durch die neuropsycholo gische Testung spezifiziert und bestätigt worden, womit sich die von ihr vor Vollendung des 9. Altersjahres des Beschwerdeführers gestellte Diagnose eines POS als zutreffend erweist . Dass die beweisrechtliche Frage, ob die rechtzeitig gestellte Diagnose eines POS zutraf, erst mit nach dem 9. Altersjahr vorgenom menen ergänzenden Abklärungen beantwortet wurde, lässt die Rechtsprechung zu (BGE 122 V 117 E. 2f und 123 E. 3c/cc).

3.4

Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass die Diagnose POS vor Voll en dung des 9. Altersjahres gestellt und die Behandlung desselben vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch hat auf medizinische Massnahmen. 4. 4.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stel lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 E. 1b, 118 V 313 E.

3b, je mit Hinweisen) . 4.2

Hinsichtlich des Begehrens, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Abklärungskosten zu übernehmen hat die Beschwerdegegnerin nicht verfügt, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht ein zutreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, das Gesuch um Über nahme der Abklärungskosten bei der Beschwerdegegnerin direkt geltend zu machen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. März

2012 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für die im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang nötigen medizinischen Massnahmen hat . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstTiefenbacher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 27. März 2011 meldeten die Eltern des am 18. Juli 2001 geborenen X.___ ihren Sohn zum Bezug von IV-Leistungen für minderjährige Versicherte an und ersuchten unter Hinweis auf ein ADHS um Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Arztberich t von A.___, Ärzt in für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/5/1-

E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine).

E. 1.2 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirn störungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei norma ler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffu ses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9.

Altersjahres behandelt worden sind.

E. 1.3 Das POS ist ein komplexes Leiden. Damit die Voraussetzungen für dessen Diag nose erfüllt sind, müssen kumulativ eine Reihe von Symptomen nachgewiesen sein (BGE 122 V 117 E. 2f; Rz 404.5 des Kreisschreibens des BSV über medizi nische Eingliederungsmassnahmen [KSME]): Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrations- sowie der Merkfähigkeit. Bei allen diesen Symptomen han delt es sich um nicht leicht fass- und messbare Elemente. Obwohl sie zu einem Geburtsgebrechen gehören können, treten sie nicht schon bei Säuglingen, son dern erst in den nachfolgenden Lebensjahren in unterschiedlicher Schwere und zu unterschiedlichen Zeitspannen auf. In vielen Fällen, in welchen schlussend lich ein POS diagnostiziert wird, sind anfänglich nur einzelne der genannten Symptome augenfällig und führen bereits zu Behandlungen, welche mangels ausdrücklicher POS-Diagnose von der Krankenkasse oder gegebenenfalls von der Invalidenversicherung, jedoch nicht unter Ziff. 404 GgV Anhang, über nommen werden (Urteil A. vom 19. August 2004, I 508/03). 2.

2.1

Ärztin A.___ diagnostizierte im Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/5/1 3) und dem undatierten Ergänzungsbericht (Urk. 8/10) eine einfache Aufmerk samkeitsstörung (ICD-10: F90.0), eine reaktive Bindungsstörung durch elterliche Vernachlässigung (F94.1) sowie eine stereotype Bewegungsstörung (pers i stieren des Kopfanschlagen, F 98.4).

Im dritten Lebensjahr sei der Beschwer de führer als Kind einer HIV-positiven und drogenabhängigen Mutter mit einem Geburtsgewicht von 2‘300 Gramm aus der Ukraine in einem mangelernährten Zustand mit vielen psychischen Symptomen in der Schweiz adoptiert worden. Er habe be reits als Zweijähriger unter Hos pital ismus-Symptomen wie Kopfan schlagen zur Selbstvergewisserung sowie einer Asperger -Symptomatik im leichten Sinn (z.B. Tanzbär ähnliche Stereotypien) gelitten . Er habe noch lange den Blickkontakt bei abgedrehtem Kopf vermieden. Noch heute esse er wahllos Nahrung auf, die er irgendwo sehe. Er sei äusserst angepa ss t und zum Teil dis tanzlos . Er verfüge über eine schlechte Impulskontrolle und leide unter einem grossen Aufmerksamkeitsdefizit.

Zu den im Fragebogen zum Infantilen POS (Urk. 8/5/4-6, zu den Fragen vgl. Urk. 8/14) aufgezählten Störungen Stellung nehmend erachtete Ärztin A.___ eine Verhaltensstörung im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit (Ziff. 3.1 des Fragebogens) als gegeben. Diese äussere sich in den Hospitalismus-Symptomen wie Kopf an sch l agen zur Selbst vergewisserung, Vermeiden des Blickkontaktes bei abgedrehtem Kopf, wahllo sem Essen von Nahrung, einer äusserste n Angepasstheit und zum Teil Distanz losigkeit, einer schlechten Impulskontrolle und einem grossen Aufmerksam keitsdefizit .

Die Antriebsstörung (Ziff. 3.2 des Fragebogens) äussere sich in einer schnellen Ermüdbarkeit und Ablenkbarkeit bei Reizen. Störungen des Erfassens und Erkennens (Ziff. 3.3 des Fragebogens) äusserten sich nur im emotionalen Bereich durch mangelnde Mentalisierungsfähigkeit . Die Konzentrationsstörun gen (Ziff. 3.4 des Fragebogens) seien sehr stark ausgebildet. Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen (Ziff. 3.5 des Fragebogens) bestünden nicht kognitiv, der Beschwerdeführer könne die Bezugspersonen noch nicht genügend verin nerlichen, so dass er sich z.B. nicht an Anweisungen in Abwesenheit der anweisenden Personen erinnern könne. Es liege eine mangelnde Objekt-Kon stanz vor. 2.2

Die Abklärung der Intelligenz ergab laut Bericht der Psychologin C.___ vom 3. Dezember 2011 (Urk. 8/18), dass die Intelligenz und Gesamtentwicklung des Beschwerdeführers im mittleren Durchschnitt seiner Altersgruppe liegt. Sein Entwicklungsprofil sei etwas unausgeglichen, wobei der sprachliche Bereich dem visuell-räumlichen überlegen sei. Der Beschwerdeführer habe die Figuren der visuellen Wahrnehmung beispielsweise alle sprachlich benannt, habe aber versagt, wenn er keinen Begriff gefunden habe. Es sei möglich, dass hier eine Teilleistu ngsschwäche vorliege. Auffallend seien auch die ausgeprägten Ver ständnisverzögerungen bei neuen Aufgaben gewesen, welche mehrmals die Wiederholung der Aufgabenstellung notwendig gemacht hätten. Daneben sei eine geringe Flexibilität des Denkens aufgefallen, welche es dem Beschwerde führer verunmöglicht habe, spontane Reaktionen wieder zu verwerfen und nach einer besser passenden Lösung zu suche

n. Wenn er davon ausgegangen sei, eine Aufgabe verstanden zu haben, sei er durch keine Kontrollmechanismen gebremst worden. Die reduzierte Impulskontrolle habe zur dreinschiessenden Arbeitsweise geführt, welche für mehrere Flüchti gkeitsfehler verantwortlich sei. Zusammen mit der motorischen Ungeschicktheit könne dies in vielen Fällen als Ursache für seine zum Teil leicht reduzierten Leistungen angesehen werden. 2.3

Über die Abklärung zur visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit berichtete Psycho lo gin C.___ am 4. Mai 2012 (Urk. 3/1), der Beschwer d eführer habe eine visuelle Teilleistungsschwäche und eine reduzierte visuelle und figurale Merkfähigkeit, die er aber sprachlich und durch systematisches Vorgehen teil weise kompensieren könne. Auffallend sei, dass Analyse-Synthese-Prozesse, d.h. das Zerlegen einer Figur in ihre Einzelteile und das anschliessende Wieder zusammenfügen, nicht funktionierten. Der Beschwerdeführer erkenne nur Ein zelteile, welche er in mühseliger visu o motorischer Kleinarbeit systematisch zusammenfüge und erst so lerne, einen Teil der Struktur zu erfassen. Auch das räumliche Vorstellungsvermögen sei von dieser Wahrnehmungsstörung betrof fen. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer sehr gut gefördert sei und bereits seit 1 ¾ Jahren zwei Stunden pro Woche Therapie erhalten und dabei gelernt habe, sich visuelle Darbietungen sprachlich zu merken und seine Schwächen mit sehr systematischem Vorgehen und logischem Denken teilweise zu kompensieren. Seine hohe Intelligenz komme ihm dabei zugute. 3.

E. 3 ; unter Beilage des Fragebogens zum infantilen POS vom

30. Juni 2011 [Urk. 8/5/

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich beim Beschwerdeführer eine Störung des Erkennens und Erfassens sowie eine Merkfähigkei tsstörung nicht eruieren lasse n (Urk. 2) . Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die neuropsychologischen Tests hätten ergeben, dass er eine visuelle Teil leistungsschwäche und eine reduzierte visuelle und figurale Merkfähigkeit habe (Urk. 1) .

E. 3.2 Vorab ist festzustellen, dass Ärztin A.___

laut ihre n Bericht en

(E. 2.1) im Juni 2010 eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine reak tive Bindungsstörung durch elterliche Vernachlässigung und eine stereotype Bewegungsstörung, nicht aber ausdrücklich ein POS diagnostizierte. Sie bejahte indessen einerseits d as Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404

und erach tete andererseits sämtliche Kriterien zum infantilen POS als erfüllt . Zu den strit tigen Punkten f ührte sie aus, dass eine Störung des Erfassens und Erken nens nur im emotionalen Bereich vorliege und sich in einer mangelnden Mentali sierungsfähigkeit äussere . Eine Störung der Merkfähigkeit liege nicht kognitiv vor, d er Beschwerdeführer könne aber die Bezugspersonen noch nicht genügend verinnerlichen, so dass zum Beispiel Anweisungen in Abwesenheit der Personen nicht erinnert w ü rden.

Erst aus dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht über die von Psycholo gin C.___ durchgeführten Abklärung zur visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit (E. 2.3) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer visu ellen Teilleistungsschwäche und einer reduzierten visuellen und figuralen Merkfähigkeit leidet. Auch wenn Ärztin A.___

vor dieser Abklärung noch davon ausgegangen war, dass eine Störung des Erfassens und Erkennens nur im emotionalen Bereich vorliege und die Störung der Merkfähigkeit nicht kognitiv

sei, sondern auf die mangelhafte Verinnerlichung von Personen zurückzuführen s ei, hat sie die Symptome der Störung des Erfassens und Erken nens sowie der Merkfähigkeit vor Vollendung des 9. Altersjahres des Beschwer deführers er kannt . Dass diese (auch) die kognitiven Bereiche betreffen, ist dabei unerheblich. Die von ihr erhobenen Symptome sind durch die neuropsycholo gische Testung spezifiziert und bestätigt worden, womit sich die von ihr vor Vollendung des 9. Altersjahres des Beschwerdeführers gestellte Diagnose eines POS als zutreffend erweist . Dass die beweisrechtliche Frage, ob die rechtzeitig gestellte Diagnose eines POS zutraf, erst mit nach dem 9. Altersjahr vorgenom menen ergänzenden Abklärungen beantwortet wurde, lässt die Rechtsprechung zu (BGE 122 V 117 E. 2f und 123 E. 3c/cc).

E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass die Diagnose POS vor Voll en dung des 9. Altersjahres gestellt und die Behandlung desselben vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch hat auf medizinische Massnahmen. 4.

E. 4 -6] und des Auszugs aus der Entwicklungsgeschichte der staat lichen therapeutisch-prophylaktischen Einrichtung der Stadt Done z k, Ukraine, vom 1

8. Juli 2003 [Urk. 8/5/7-11 ]) ein. Mit Vorbescheid vom 4. August 2011 teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mit, dass sie gedenke, das Leis tungsbegehren abzuweisen, da kein Geburtsgebrechen vorliege (Urk. 8/

E. 4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stel lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 E. 1b, 118 V 313 E.

3b, je mit Hinweisen) .

E. 4.2 Hinsichtlich des Begehrens, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Abklärungskosten zu übernehmen hat die Beschwerdegegnerin nicht verfügt, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht ein zutreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, das Gesuch um Über nahme der Abklärungskosten bei der Beschwerdegegnerin direkt geltend zu machen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. März

2012 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für die im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang nötigen medizinischen Massnahmen hat . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstTiefenbacher

E. 7 ) . Hier gegen erhoben die Eltern mit Eingabe vom 22. August 2011 Einwand (Urk. 8/11) u nd legten das Schreiben der behandelnde n Ärztin A.___ und de r behandelnde n Psychotherapeutin B.___, lic . phil. Psychotherapeutin SPV, vom 22. August 2011 (Urk. 8/11/2-3) sowie

deren

(undatierten) ergänzten Bericht (Urk. 8/10) bei. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 reichten

die Ärztin rsp . Psychotherapeutin den Abklärungs bericht über die Intelligenz des X.___ von C.___, dipl. Psy chologin FH, Neuropsychologin für Kinder und Psychotherapeutin ASP, vom 3. Dezember 2011 (Urk. 11/18) nach (Urk. 8/19). Nachdem die Eltern hierzu keine Stellung bezogen hatten (vgl. Urk. 8/20), wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung (richtig: Vorbescheid) vom 13. Februar 2012 ab (Urk. 8/22). An dieser Abweisung hielt sie nach Ein w and der Eltern vom 2. März 2012 (Urk. 8/13) mit Verfügung vom 21. März 2012 fest (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___

am

6. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 sowie die Übernahme der Kosten der neuropsycho logischen Tests (Urk. 1). Der Beschwerde legten sie den Abklärungsbericht zur visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit von C.___ vom 4. Mai 2012 (Urk. 3/1-2) bei. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012, welche de n Eltern des Beschwerdeführer s am 21. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . 3.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00477 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil

vom

12. September 2013 in Sachen X.___, geb. 2001 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Am 27. März 2011 meldeten die Eltern des am 18. Juli 2001 geborenen X.___ ihren Sohn zum Bezug von IV-Leistungen für minderjährige Versicherte an und ersuchten unter Hinweis auf ein ADHS um Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Arztberich t von A.___, Ärzt in für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/5/1- 3; unter Beilage des Fragebogens zum infantilen POS vom

30. Juni 2011 [Urk. 8/5/ 4 -6] und des Auszugs aus der Entwicklungsgeschichte der staat lichen therapeutisch-prophylaktischen Einrichtung der Stadt Done z k, Ukraine, vom 1

8. Juli 2003 [Urk. 8/5/7-11 ]) ein. Mit Vorbescheid vom 4. August 2011 teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mit, dass sie gedenke, das Leis tungsbegehren abzuweisen, da kein Geburtsgebrechen vorliege (Urk. 8/ 7) . Hier gegen erhoben die Eltern mit Eingabe vom 22. August 2011 Einwand (Urk. 8/11) u nd legten das Schreiben der behandelnde n Ärztin A.___ und de r behandelnde n Psychotherapeutin B.___, lic . phil. Psychotherapeutin SPV, vom 22. August 2011 (Urk. 8/11/2-3) sowie

deren

(undatierten) ergänzten Bericht (Urk. 8/10) bei. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 reichten

die Ärztin rsp . Psychotherapeutin den Abklärungs bericht über die Intelligenz des X.___ von C.___, dipl. Psy chologin FH, Neuropsychologin für Kinder und Psychotherapeutin ASP, vom 3. Dezember 2011 (Urk. 11/18) nach (Urk. 8/19). Nachdem die Eltern hierzu keine Stellung bezogen hatten (vgl. Urk. 8/20), wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung (richtig: Vorbescheid) vom 13. Februar 2012 ab (Urk. 8/22). An dieser Abweisung hielt sie nach Ein w and der Eltern vom 2. März 2012 (Urk. 8/13) mit Verfügung vom 21. März 2012 fest (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___

am

6. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 sowie die Übernahme der Kosten der neuropsycho logischen Tests (Urk. 1). Der Beschwerde legten sie den Abklärungsbericht zur visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit von C.___ vom 4. Mai 2012 (Urk. 3/1-2) bei. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012, welche de n Eltern des Beschwerdeführer s am 21. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . 3.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vor kehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ange zeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine). 1.2

Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirn störungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei norma ler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffu ses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9.

Altersjahres behandelt worden sind. 1.3

Das POS ist ein komplexes Leiden. Damit die Voraussetzungen für dessen Diag nose erfüllt sind, müssen kumulativ eine Reihe von Symptomen nachgewiesen sein (BGE 122 V 117 E. 2f; Rz 404.5 des Kreisschreibens des BSV über medizi nische Eingliederungsmassnahmen [KSME]): Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrations- sowie der Merkfähigkeit. Bei allen diesen Symptomen han delt es sich um nicht leicht fass- und messbare Elemente. Obwohl sie zu einem Geburtsgebrechen gehören können, treten sie nicht schon bei Säuglingen, son dern erst in den nachfolgenden Lebensjahren in unterschiedlicher Schwere und zu unterschiedlichen Zeitspannen auf. In vielen Fällen, in welchen schlussend lich ein POS diagnostiziert wird, sind anfänglich nur einzelne der genannten Symptome augenfällig und führen bereits zu Behandlungen, welche mangels ausdrücklicher POS-Diagnose von der Krankenkasse oder gegebenenfalls von der Invalidenversicherung, jedoch nicht unter Ziff. 404 GgV Anhang, über nommen werden (Urteil A. vom 19. August 2004, I 508/03). 2.

2.1

Ärztin A.___ diagnostizierte im Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/5/1 3) und dem undatierten Ergänzungsbericht (Urk. 8/10) eine einfache Aufmerk samkeitsstörung (ICD-10: F90.0), eine reaktive Bindungsstörung durch elterliche Vernachlässigung (F94.1) sowie eine stereotype Bewegungsstörung (pers i stieren des Kopfanschlagen, F 98.4).

Im dritten Lebensjahr sei der Beschwer de führer als Kind einer HIV-positiven und drogenabhängigen Mutter mit einem Geburtsgewicht von 2‘300 Gramm aus der Ukraine in einem mangelernährten Zustand mit vielen psychischen Symptomen in der Schweiz adoptiert worden. Er habe be reits als Zweijähriger unter Hos pital ismus-Symptomen wie Kopfan schlagen zur Selbstvergewisserung sowie einer Asperger -Symptomatik im leichten Sinn (z.B. Tanzbär ähnliche Stereotypien) gelitten . Er habe noch lange den Blickkontakt bei abgedrehtem Kopf vermieden. Noch heute esse er wahllos Nahrung auf, die er irgendwo sehe. Er sei äusserst angepa ss t und zum Teil dis tanzlos . Er verfüge über eine schlechte Impulskontrolle und leide unter einem grossen Aufmerksamkeitsdefizit.

Zu den im Fragebogen zum Infantilen POS (Urk. 8/5/4-6, zu den Fragen vgl. Urk. 8/14) aufgezählten Störungen Stellung nehmend erachtete Ärztin A.___ eine Verhaltensstörung im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit (Ziff. 3.1 des Fragebogens) als gegeben. Diese äussere sich in den Hospitalismus-Symptomen wie Kopf an sch l agen zur Selbst vergewisserung, Vermeiden des Blickkontaktes bei abgedrehtem Kopf, wahllo sem Essen von Nahrung, einer äusserste n Angepasstheit und zum Teil Distanz losigkeit, einer schlechten Impulskontrolle und einem grossen Aufmerksam keitsdefizit .

Die Antriebsstörung (Ziff. 3.2 des Fragebogens) äussere sich in einer schnellen Ermüdbarkeit und Ablenkbarkeit bei Reizen. Störungen des Erfassens und Erkennens (Ziff. 3.3 des Fragebogens) äusserten sich nur im emotionalen Bereich durch mangelnde Mentalisierungsfähigkeit . Die Konzentrationsstörun gen (Ziff. 3.4 des Fragebogens) seien sehr stark ausgebildet. Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen (Ziff. 3.5 des Fragebogens) bestünden nicht kognitiv, der Beschwerdeführer könne die Bezugspersonen noch nicht genügend verin nerlichen, so dass er sich z.B. nicht an Anweisungen in Abwesenheit der anweisenden Personen erinnern könne. Es liege eine mangelnde Objekt-Kon stanz vor. 2.2

Die Abklärung der Intelligenz ergab laut Bericht der Psychologin C.___ vom 3. Dezember 2011 (Urk. 8/18), dass die Intelligenz und Gesamtentwicklung des Beschwerdeführers im mittleren Durchschnitt seiner Altersgruppe liegt. Sein Entwicklungsprofil sei etwas unausgeglichen, wobei der sprachliche Bereich dem visuell-räumlichen überlegen sei. Der Beschwerdeführer habe die Figuren der visuellen Wahrnehmung beispielsweise alle sprachlich benannt, habe aber versagt, wenn er keinen Begriff gefunden habe. Es sei möglich, dass hier eine Teilleistu ngsschwäche vorliege. Auffallend seien auch die ausgeprägten Ver ständnisverzögerungen bei neuen Aufgaben gewesen, welche mehrmals die Wiederholung der Aufgabenstellung notwendig gemacht hätten. Daneben sei eine geringe Flexibilität des Denkens aufgefallen, welche es dem Beschwerde führer verunmöglicht habe, spontane Reaktionen wieder zu verwerfen und nach einer besser passenden Lösung zu suche

n. Wenn er davon ausgegangen sei, eine Aufgabe verstanden zu haben, sei er durch keine Kontrollmechanismen gebremst worden. Die reduzierte Impulskontrolle habe zur dreinschiessenden Arbeitsweise geführt, welche für mehrere Flüchti gkeitsfehler verantwortlich sei. Zusammen mit der motorischen Ungeschicktheit könne dies in vielen Fällen als Ursache für seine zum Teil leicht reduzierten Leistungen angesehen werden. 2.3

Über die Abklärung zur visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit berichtete Psycho lo gin C.___ am 4. Mai 2012 (Urk. 3/1), der Beschwer d eführer habe eine visuelle Teilleistungsschwäche und eine reduzierte visuelle und figurale Merkfähigkeit, die er aber sprachlich und durch systematisches Vorgehen teil weise kompensieren könne. Auffallend sei, dass Analyse-Synthese-Prozesse, d.h. das Zerlegen einer Figur in ihre Einzelteile und das anschliessende Wieder zusammenfügen, nicht funktionierten. Der Beschwerdeführer erkenne nur Ein zelteile, welche er in mühseliger visu o motorischer Kleinarbeit systematisch zusammenfüge und erst so lerne, einen Teil der Struktur zu erfassen. Auch das räumliche Vorstellungsvermögen sei von dieser Wahrnehmungsstörung betrof fen. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer sehr gut gefördert sei und bereits seit 1 ¾ Jahren zwei Stunden pro Woche Therapie erhalten und dabei gelernt habe, sich visuelle Darbietungen sprachlich zu merken und seine Schwächen mit sehr systematischem Vorgehen und logischem Denken teilweise zu kompensieren. Seine hohe Intelligenz komme ihm dabei zugute. 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die medizinischen Mass nahmen zur Behandlung des POS zu übernehmen hat. Dies kann nach Ziff.

404 GgV Anhang nur dann der Fall sein, wenn die Diagnosestellung und der Behandlungsbeginn vor dem vollendeten 9. Altersjahr, d.h. vor dem 18. Juli 2010, erfolgt sind. 3.1

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich beim Beschwerdeführer eine Störung des Erkennens und Erfassens sowie eine Merkfähigkei tsstörung nicht eruieren lasse n (Urk. 2) . Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die neuropsychologischen Tests hätten ergeben, dass er eine visuelle Teil leistungsschwäche und eine reduzierte visuelle und figurale Merkfähigkeit habe (Urk. 1) . 3.2

Vorab ist festzustellen, dass Ärztin A.___

laut ihre n Bericht en

(E. 2.1) im Juni 2010 eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine reak tive Bindungsstörung durch elterliche Vernachlässigung und eine stereotype Bewegungsstörung, nicht aber ausdrücklich ein POS diagnostizierte. Sie bejahte indessen einerseits d as Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404

und erach tete andererseits sämtliche Kriterien zum infantilen POS als erfüllt . Zu den strit tigen Punkten f ührte sie aus, dass eine Störung des Erfassens und Erken nens nur im emotionalen Bereich vorliege und sich in einer mangelnden Mentali sierungsfähigkeit äussere . Eine Störung der Merkfähigkeit liege nicht kognitiv vor, d er Beschwerdeführer könne aber die Bezugspersonen noch nicht genügend verinnerlichen, so dass zum Beispiel Anweisungen in Abwesenheit der Personen nicht erinnert w ü rden.

Erst aus dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht über die von Psycholo gin C.___ durchgeführten Abklärung zur visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit (E. 2.3) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer visu ellen Teilleistungsschwäche und einer reduzierten visuellen und figuralen Merkfähigkeit leidet. Auch wenn Ärztin A.___

vor dieser Abklärung noch davon ausgegangen war, dass eine Störung des Erfassens und Erkennens nur im emotionalen Bereich vorliege und die Störung der Merkfähigkeit nicht kognitiv

sei, sondern auf die mangelhafte Verinnerlichung von Personen zurückzuführen s ei, hat sie die Symptome der Störung des Erfassens und Erken nens sowie der Merkfähigkeit vor Vollendung des 9. Altersjahres des Beschwer deführers er kannt . Dass diese (auch) die kognitiven Bereiche betreffen, ist dabei unerheblich. Die von ihr erhobenen Symptome sind durch die neuropsycholo gische Testung spezifiziert und bestätigt worden, womit sich die von ihr vor Vollendung des 9. Altersjahres des Beschwerdeführers gestellte Diagnose eines POS als zutreffend erweist . Dass die beweisrechtliche Frage, ob die rechtzeitig gestellte Diagnose eines POS zutraf, erst mit nach dem 9. Altersjahr vorgenom menen ergänzenden Abklärungen beantwortet wurde, lässt die Rechtsprechung zu (BGE 122 V 117 E. 2f und 123 E. 3c/cc).

3.4

Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass die Diagnose POS vor Voll en dung des 9. Altersjahres gestellt und die Behandlung desselben vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch hat auf medizinische Massnahmen. 4. 4.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stel lung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 E. 1b, 118 V 313 E.

3b, je mit Hinweisen) . 4.2

Hinsichtlich des Begehrens, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Abklärungskosten zu übernehmen hat die Beschwerdegegnerin nicht verfügt, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht ein zutreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, das Gesuch um Über nahme der Abklärungskosten bei der Beschwerdegegnerin direkt geltend zu machen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. März

2012 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für die im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang nötigen medizinischen Massnahmen hat . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ und Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstTiefenbacher