Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 5. September 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich X.___, Jahrgang 1957, mit Wirkung ab 1. August 2005 bis 3 1. März 2006 eine ganze (befristete) Invalidenrente zu. In seiner Beschwerde an das hie sige Gericht (Verfahren Nr. IV.2007.012 24) verlangte X.___ die Wei ter ausrichtung der Invalidenrente über den 1. April 2006 hinaus, eventualiter nach erneuter medizinischer und ber uflicher Abklärung. Im Laufe des Be schwerde ver fahrens reichte die IV-Stelle dem Gericht ihre n Wiedererwägungs entscheid vom 2 4. Januar 2008 ein und ersuchte sinngemäss um Abschreibung des Verfahrens zu folge Gegenstand slosigkeit. Sie begründete ihren Antrag da mit, dass, um die strittige Rentenbefristung schlüssig beurteilen zu können, eine ergänzende rhe u matologische Abklärung erforderlich sei. X.___ war mit diesem Vor gehen einverstanden. Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2008 schrieb das Gericht da raufhin den Prozess als gegenstand s los geworden ab (Urk. 13/63). 2. 2.1
In der Folge holte die IV-Stelle - n ebst B erichten vom Hausarzt des Versicher ten,
Dr. med. Y.___, FMH Allgemeinmedizin (1 9. März 2008, Urk. 13/66), von Dr.
phil . Z.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, A.___ (A.___; 3 0. April 2008, Urk. 13/71), und von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie (1 0. Juni 2008,
Urk. 13/72) – ein polydisziplinä r es medizinisches Gutachten beim C.___, vom 1 2 . Janua r 2009 ein (Urk. 13/ 77 /1-44) .
Mit Vorbescheid vom 1 6. März 2009 sprach sie daraufhin wiederum die befris tete ganze Rente für die Zeit vom 1. August 2005 bis 3 0. März 2006 zu, ver neinte jedoch erneut einen Rentenanspruch ab 1. April 2006, weil nur no ch ein In va li ditätsgrad von 33 % vorliege (Urk. 13/80). 2.2
X.___ liess seinem Einwand vom 2 3. April 2009 (Urk. 13/87) gegen diesen Vorbescheid einen Operationsbericht der Universitätsklinik D.___ vom 2 7. Februar 2009 sowie einen Hospitalisationsbericht desselben Spital s vom 3. März 2009 (Urk. 13/84/1-4) beilegen. Die IV-Stelle holte daraufhin dort ei nen Arztbericht ein . Gemäss Bericht von Dr. med. E.___, Assistenz arzt, vom 1 4. September 2009 war
der „Endzustand nach Operation“ noch nic ht er reicht und d eshalb keine abschliessende Beurteilung d er Einschränkungen mög lich; es wurde dafür eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen eines rheumatologischen Gutachtens empfohlen (Urk. 13/ 90/ 1-7).
In der Folge liess die IV-Stelle den Versich erten bei Dr. med. F.___, FMH In nere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM und Neu ral therapie ÖÄK, rheumatologisch abklären (Auftrag im Oktober 2009 erteilt; Gut achten vom 2 9. März 2010, Urk. 13/9 6/1-27; siehe auch Urk. 13/95).
Inzwischen hatte Dr. Y.___
ein Arbeitsassessment
am
G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin,
veranlasst . Den entspre chenden Bericht vom 1 0. September 2009 (Urk. 13/91/1-5) überwies die Rechts vertreterin des Versicherten als Ergänzung zu ihrem Einwand der IV-Stelle am 2. Oktober 20 09 (Urk. 13/92) . 2.3
A m 2 9. Juli 2009 teilte die SUVA der IV-Stelle mit, dass gestützt auf ihre Ab klärungen ihre Rente nicht geändert werde (Urk. 13/89). Die SUVA hatte mit Ver fügung vom 1 6. Mai 2007 X.___ ab 1. April 2006 eine Invali denrente wegen unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit von 39 % zugesprochen (Urk. 13/49/1-4). 2 .4
Mit Schreiben vom 1. April 2010 gab die IV-Stelle der Rechtsvertreterin von X.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von ihr im Rahmen des Ein wandverfahrens getätigten weiteren Abklärungen (Urk. 13/9 7). In der Folge reichte diese ein en Bericht der Neuroradiologie Schanze, H.___, vom 3. N ovember 2010 ein (Urk. 13/101).
Die IV-Stelle holte schliesslich weitere B erichte ein, so beim A.___
(Bericht vom 3. Januar 2011, visiert von Dr. phil. Z.___ und Dr. med. I.___, Fach ärztin für Allgemeine Medizin FMH, Urk. 13/104/1-8), bei Dr. Y.___ (Bericht vom
27. Januar 201 1, Urk. 13/105/1-11) sowie bei Dr. med. J.___, Spe zialarzt FMH für orthopädische Chirurgie (Bericht vom 4. Juli 2011, Urk. 13/109/1-3 = Urk. 110/1-8).
Der Versicherte liess zudem der IV-Stelle den Beric ht des A.___ vom 1 4. Juni 2011 betreffend „ Interdisziplin äre Schmerzbehandlung “
einreichen (Urk. 13/107/1-7 und Urk. 13/ 108). 2.5
Am 2 2. März 2012 (Urk. 2) verfügte
die IV-Stelle schl iess lich Folgendes:
„Ab August 2005 bis 3 0. März 2006 hat Herr X.___ Anspruch auf eine befristete ganze IV-R ente
(Zahlungen bereits erfolgt).
Ab April 2006 besteht bei einem IV-Grad von 33% kein Rentenanspruch mehr.
Ab 1. Mai 2009 (drei Monate nach Verschlechterung) bis 3 0. September 2009 ha t Herr X.___ Anspruch auf eine befristete ganze IV-Rente. Ab Oktober 2009 (drei Monate nach Verbesserung) besteht kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente.“ 3. 3.1
X.___ liess gegen diese Verfügung -
unter Beilage diverser Arztbe richte - mit folgenden Anträ gen
Beschwerde erheben (Urk. 1 und Urk. 3/3-6) : „ 1. Es sei
die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. März
2012 teilweise aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer beginnend nach dem 1. April 2006 auf unbe grenzte Zeit eine ganze Rente auszurichten. 3. Eventuell sei der Beschwerdeführer nochmals medizinisch oder beruflich von der Medas abzuklären, bevor neu über eine Rente befunden wird. 4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversiche rungsanstalt .“
Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2012 wurde dem Gericht eine ergänzende Begrün dung und ein weiterer Arztbericht eingereicht (Urk. 7 und 8). 3.2
Die IV-Stelle stellte in ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Juni 2012 (Urk.
12) den An trag auf Abweisung. Der Beschwerdeführer verzichtete im Rahmen des vom Ge richt angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk.
14) auf eine Replik (Urk.
15), worüber die Beschwerdegegnerin am 5. September 2 012 orientiert wurde (Urk. 16). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die umfangreiche n medizinische n Akten
wird, soweit für das Urteil entscheidend, in den nachfolgenden Erwägungen ein ge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten, und am 1. Januar 2012 folgte die Inkraftsetzung des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine über gangs rechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E.
1, 126 V 134 E.
4b, je mit Hinweisen). Deshalb gelangen im vorliegenden Fall so wohl die Fassungen des IVG, der IVV und des ATSG, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, als auch die im Zuge der 5. IV-Revision und des ersten Mass nahmenpakets der 6. IV-Revision revidierten gesetzlichen Bestimmungen zur An wendung. Die angefochtene Verfügung datiert vom 2 2. März 201 2. Im Fol gen den werden deshalb - soweit hier materiellrechtlich nicht von Belang und soweit nichts anderes vermerkt wird – die ab 1. Januar 2012 gültigen Gesetzes- und Ver ordnungsbestimmungen zitiert. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychi schen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Fol gen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen wer den kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duk tion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zu setzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Renten an spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für
die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beur teil t sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ode r des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungs weise He rabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung de s strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent O .___ lungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 . 2 .1
Die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2012 (Urk. 2) betrifft die Zeit ab
1. Aug ust 2005 (Urk. 2). Dabei ist die dem Beschwerdeführer von der IV- Stelle zu gesprochene – und bereits ausbezahlte –
bis 3 1. März 2006 befristete ganze Rente zwischen den Parteien unbestritten . Der Beschwerdeführer ficht
aber die Zu lässigkeit der Befristung mit der Begründung an, er habe seit dem 1. April 2006 durchgehend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 Anträge Ziffer 1
und 2). Auch wenn damit lediglich die Befristung im Streit liegt, hat d as Gericht rechtssprechungsgemäss (E.
1. 5) dennoch den gesamten verfü gung s weis e geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu überprüfen.
Für diese Prüfung
sind vorweg
die medizinischen Unterlagen aus der Zeit nach Erlass der ersten (aufgehobenen) V erfügung vom 5. September 2007 relevant, denn die Parteien haben übereinstimmend den Sachverhalt da vo r al s
zu wenig abgeklärt erachtet
beziehungsweise weitere medizinisch e Abklärungen für not wen dig gehal ten (so dann auch die Abschreibungsverfügung des Gerichts vom 3 1. Januar 2008; siehe vorne Sachverhalt Ziff. 1). 2 .2
Mit der Verfügung vom 2 2. März 2012 hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer überdies ab 1. Mai 2009 („drei Monate nach Verschlechterung“) bis 3 0. Septem ber
2009 erneut eine ganze Rente zugesprochen; a b Oktober 2009 („drei Monate nach Verbesserung“) bestand sodann ihrer Meinung nach kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.3
Dementsprechend ist in den nachfolgenden Erwägungen zunächst die medi zin i sche Aktenlage zu präsentieren. Dann ist die per 3 1. März 2006 erfolgte
Ren ten aufhebung durch die IV-Stelle auf ihre Re chtmässigkeit hin zu überprü fen. An schliessend ist über die Korrektheit der zwei ten befriste ten Rentenzu sprache zu be finden.
3. 3 .1
Im Bericht des A.___ vom 3 0. April 2008 (Urk. 13/71/7-9; Bericht auch visiert durch lic . phil. I K.___, Psychologe FSP, sowie L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH) stellte der behandelnde klinische Psycho loge Dr. Z.___ die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer mittelgradi gen
depressiven Episode (F32.1) und eines Status nach Suizidversuch (X61) . Der Ver sicherte sei vom 2 8. März bis 1 1. Juni 2007 für acht Wochen in ihrer tages klini schen Rehabilitationsbehandlung gewesen. Die depressive Symptomatik habe sich während der Behandlung verbessert, die Schmerzen und die damit ver bun de nen Schlafstörungen hätten jedoch nicht substantiell reduziert werden können . Nach Beendigung der Intensivrehabilitation (Fortsetzung von der Krankenkasse abgelehnt) habe sich die Depression wieder verstärkt (bis heute). Auf dem Hin tergrund der offensichtlichen Chronifizierung der Problematik hielten die Ärzte den Patienten auch auf längere Sicht für 100 % arbeitsunfähig, was sie im De tail wie folgt begründeten: „- Der Grad der Schmerzbelastung und die anhaltende Schlafstörung übersteigt die Ressourcen des Pat. ganz offensichtlich. Trotz intensi ver Bemühungen des Pat. ist eine Überwindung bzw. Integration miss lungen. - Die anhaltende Belastung durch die chronischen Schmerzen und die chronische Schlafstörung haben zu einer depressiven Störung geführt. - Die Komorbidität der Depression ist inzwischen wie oben begründet als eigenständige Störung zu betrachten. - Die Depression und die damit verbundenen Symptome sind im Zu nehmen begriffen. - Der Pat. regiert zunehmend mit sozialem Rückzug und Selbstentwer tung . - Somatisch gesehen haben weder operative, medikamentöse noch phy sio therapeutische Therapien nachhaltige Verbesserungen ge bracht.“ 3 .2 Dr. B.___ diagnostizierte am 1 0. Juni 2008 beim Beschwerdeführer eine post trau matische scapholunäre Dissoziation rechts, einen chronischen Schmerzzu stand bei Distorsion MP-Gelenk V links und Parästhesien im Bereich der linken Hand, zervikaler Genese, und hielt ihn sowohl in der bishe rigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungs angepassten Tätigkeit seit dem 2 0. Januar 2005 für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/72/1+5). 3 .3 Das polydisziplinäre (psychiatrische/orthopädische/internistische) medizinische Gut achten d es C.___
vom 1 3. Januar 2009 (Urk. 13/77/1-44) enthielt folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/77/25) :
1. Chronisches panvertebrales Schmerzs yndrom ohne radikuläre Ausfälle
(ICD-10 M54.5) - anamnestisch Status nach (nachfolgend: St . n.) Kontusion von Rücken, Nacken und Gesäss 1996 (ICD-10 S30.0/S10.95) - foraminale Diskushernie LWK5/SWK1 links mit Kontakt zur Wurzel L5 links (MRI 20.9.2005) (ICD-10 M51.8) - freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitt e 2. Chronische Schulterschmerzen beidseits unter Betonung d er rechten
Seite (ICD-10 M79.61) - Ruptur der Subskapularissehne, Signalalteration im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes und der Bizepssehne sowie mässige Arthrose des Akromioklavikulargelenkes rechts (MRI 2.12.2008) (ICD-10 M75.1/M19.01) 3. Chronische Schmerzen im Bereich beider Hände (ICD-10 M79.63) - St. n. Kontusion der Hände und Distorsion im MTP IV/V links am 30.4.2004 (ICD-10 S60 .2 /S63.6) - St. n. Arthroskopie des Handgelenkes, Synovektomie und Glättung des TFCC rechts am 10.12.2004 (ICD-10 Z98.8) - St. n. Synovektomie, Ganglionexzision im Bereich des skapho lunä ren Überganges und Resektion des Nervus
interosseus
posterior rechts am 13.6.2005 (ICD-10 Z98.8) - posttraumatische skapholunäre Dissoziation mit beginnender radiokarpaler Arthrose rechts (ICD-10 T92.3)
Als o hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter das Über gewicht mit BMI von 2 6 kg /m 2 (ICD-10 E66.9). Zur Arbeitsfähig keit in der an ge stammten und in anderen Tätigkeiten führten sie aus (Urk. 13/77/26), es habe sich bei der orthopädischen Untersuchung eine freie Beweglichkeit der Wirbel säule in sämtlichen Abschnitten gezeigt. Die explizite Prüfung der Kopfrotation sei stark eingeschränkt gewesen, wogegen diese in abgelenkter Situation beid seits aktiv frei bis in die Endstellung gelungen sei. An der rechten Schulter, we ni ger auch links, habe eine massive, völlig diffuse Schmerzhaftigkeit bestanden. Die Beweglichkeit sei rechts in sämtlichen Ebenen vermindert gewesen, woge gen beim Entkleiden und Anziehen eine weitgehend freie Beweglichkeit möglich gewesen sei. An der rechten Hand habe eine völlig diffuse Druckdolenz in sämtlichen Fingerspitzen bestanden, links dagegen an der ulnarseitigen Mittel hand. Die Beweglichkeit sei schmer z bedingt deutlich vermindert gewesen, bei feh lender Atrophie und rechtsbetonter Bes c h w ielu ng fänden sich jedoch keine Zeichen einer länger dauer nden Schonung in diesem Bereich. Die gesamte Un ter suchung sei weitestgehend unabhängig von der ge rade durchgeführten Prü fung von einer unaufhörlichen Schmerzäusserung be gleitet worden, auch seien 5 von 5 Waddell -Zeichen positiv gewesen, beides als Zeichen für eine wesentliche nicht-organische Komponent e der Beschwerden. Neurologisch
hätten eine spinale Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden kön nen . Radiologisch bestünden eine Ruptur der Subskapularissehne und degene rative Veränderungen an Supra spi na tus
- sowie Bizepssehne und Akromioklavi kulargelenk rechts. Im Bereich der Hals wirbelsäule (HWS) lägen degenerative Veränderungen ohne Neurokompression vor und im Bereich der Lendenwirbel säule (LWS) eine Diskushernie im Bereich lumbosakraler
Übergang mit Kontakt zur Wurzel L5 links. Die MR-Tomo gra phien zeigten leichtgradige degenerative Veränderungen beidseits und Zei chen einer traumatischen skapholunären Dis soziation bei partieller Läsion des ska pho lunären Ligamentes . Zusammenfassend könne aus orthopädischer Sicht ge sagt werden, dass sich die vom Exploranden angegebenen diffusen Beschwer den durch die objektivierbaren Bef unde und vorliegenden Bilddokume nte kaum be g r ünden liessen. An der rechten Schulter, dem rechten Handgelenk und im Be reich der lumbalen Wirbelsäule bestünden degenerative Veränderungen, welche
grundsätzlich bei körperlich hohen Belas tungen zu Beschwerden führen könnten. Insgesamt bestünden jedoch massive Anzeichen für eine Ausweitung der Schmerzproblematik. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die als ange stammt anzusehende Tätigkeit als Lampenmonteur eine volle Arbeitsun fähig keit. Auch für andere körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Körperlich leichte Tätigkeiten seien dem Ex plo ran den hingegen aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig un einge schränkt zumutbar unter folgenden Vo raussetzungen: Es sollten das Heben und Tragen von Lasten über 3 kg mit der rechten sowie 5 kg mit der linken obe ren Extremität und der Einsatz des rechten Armes oberhalb des Schul ter niveaus ver mieden werden .
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe keine eigentliche psychiatrische Di agnose gestellt w e rd en können. Der psychi atri sche Befund sei in allen Quali tä ten regelrecht gewesen. Eine psychiatrische Morbidität als Grundlage für das ge klagte Schmerzsyndrom habe vorwiegend ausgeschlossen werden können. Auch seien die psychodynamischen Kriterien fü r eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt. Eine Depression sei nicht n achweisbar. Aus psychiatrischer Sicht h a ndle es sich um eine Beschwerdeausweitung und Selbstl imitier ung. Insofern be stehe auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
Auch aus allgemein-internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 13/77/26) .
In der Gesamtbeurteilung (Konklusion durch multidisziplinären Konsensus) ka men die Gutachter zum Schluss, dass beim Exploranden für die angestammte Tätigkeit als Lampenmonteur sowie für alle anderen mittelschwer bis schwer be lastenden beruflichen Tätigkeiten eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit be stehe . Körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten seien dem Exploranden mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % zumutbar. Aufgrund der anam nestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Do kumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass di e Arbeitsunfähigkeit in dem von ihnen festgestellten Ausmass seit April 2006 be stehe. Aus ihrer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, dass die Arbeitsfähig keit seither länger dauernd und höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Med i zi nische und berufliche Massnahmen empfahlen sie nicht (Urk. 13/77/27). 3 .4
Dr. med. M.___, praktische Ärztin FMH und Ver trauensärztin SGV, Regionaler Ä rztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, schrieb in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2009 (Urk. 13/81/4) zum C.___
Gutachten, dass dieses insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel sei und sie sich dieser Beurteilung vollumfänglich anschliessen sollten. Für die bisherige Tä tigkeit (Lampenmonteur) sei von einer seit April 2006 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leich te
Tätigkeiten, Vermeiden von Heben und Tragen von Lasten über 3 kg mit der rech ten sowie 5 kg mit der linken oberen Extremität und des Einsatz es des rechten Armes oberhalb des Schulterniveaus) k önne seit April 2006 von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden .
Die subjektiv geäusserten Beschwerden hätten keinen kongruenten objektiven Be funden (wie zum Beispiel: Zehen- und Fersengang seien über mehre re Meter beidseits durchführbar;
k eine fassbare Atrophie an den oberen und unteren Extremitäten; leichte Beschwielun g im Bereich der rechten Hand; verminderter Finger-Boden-Abstand, der im La ngsitz nicht mehr vorhanden sei;
Lasègue po sitiv im Liegen, der im Sitzen mit gestreckten Kniegelenken nicht mehr zu Sch m erzen geführt habe) zugeordnet werden können. Das Fehlen einer psy chia trischen Komorbidität schliesse eine somatoforme Schmerzstörung aus. Die Symp tomausweitung und die Selbstlimitierung würden als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend eingeschätzt. In der Untersuchung würden des Weiteren ein e Inkongruenz der Befunde, eine Selbstlimitierung und zeitweise demonstra tive Tendenzen ersichtlich, welche im Gutachten beschrieben würden. 3 .5
Am 2 7. Februar 2009 wurde der Versicherte in der Uniklinik D.___ operiert (Schultera rthroskopie, Bicepstenotomie, Acromioplastik, AC-Resektion und Rota to renmanschettenrekonstruktion rechts). Im entsprechenden Operati onsbericht (Urk. 13/84/1) sowie im Schreiben der Klinik vom 3. März 2 009 zu Händen von Hausarzt Dr. Y.___ (Urk. 13/84/4) ist von einer A b duktionsschiene die Rede, die Tag und Nacht getragen werden müsse, und von flankierender physiothera peu tischer Mobilisation des Schultergelenkes. Die klinische Ver laufskontrolle in der Schultersprechstunde postoperativ wurde auf den 1 5. April 2009 festgesetzt und bis zu dieser Konsultation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Im B ericht der Klinik vom 1 4. September 2009 führte Assistenzarzt Dr. E.___
in Beantwortung der Fragen der IV-Stell e aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt der Endzustand nach der Operation noch nicht erreicht sei, weshalb zur Prognose noch keine Aussagen und zu den körperlichen Einschränkungen auch keine ab schliessende Beurteilung gemacht werden könnten. Die Arbeitsunfähig kei t be z iffer te er mit 100 % und befand die Absehbarkeit der Wiederaufnahme der be rufli chen Tätigkeit als im Moment nicht beurteilbar. Es sei eine EFL in Be tracht zu ziehen (Urk. 13/90/7). 3 .6
An den Untersuchungsdaten 1 9. u nd 2 8. August sowie 9. September 2009 wurd e auf Zuweisung von Dr. Y.___ am G.___, Rheumaklinik und In stitu t für Physikalische Medizin, ein Arbeitsassessment
mit dem Be schwerde füh rer durchgeführt. In ihrer zusammenfassenden Beurteilung vom 1 0. September 2009 (Urk. 13/91/2) stellten die involvierten Ärzte Dr. med. N.___, Ober arzt i.V., und Dr. med. O.___, Assistenzarzt, sowie Ergo/Ph ysiotherapeut/in P.___ die arbeitsrelevante n (Haupt-)Diagnosen : C hronisches Panverte bral syndrom, chronische Handgelenksschmerzen beidseits rechts deutlich ausge prägter als links, eine Periarthropathia
humeroscapularis rechts sowie rezidi vie rende depressive Episoden (aktuell mittelschwer ausge prägt). Zu den „ arbeitsbe zo genen Problemen „ schrie ben sie, ein allfälliges ar beitsrelevantes Problem habe
nicht erhoben werden können, da während der Tests das Schmerzverhalten des Patienten mit ausgeprägter Selbstlimitierung im Vordergrund gestanden habe. Dieser habe bei den Tests eine schlechte Leis tungsbereitschaft gezeigt. Die de mon strierte Belastbarkeit sei nur minimal ge wesen und es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt worden. Als „bei tragende Faktoren“ erwähnten sie Langzeitarbeitslosigkeit und eine mi ttelgra dige depressive Episode. Infolge er heb licher Selbstlimitierung un d Inkonsistenz seien die Resultate der ergono mi schen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Die demonstrierte funktionelle Leistungsfähig keit liege bei weitem unter den Be lastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Somit müsse die Beurteilung aus medizinisch-theoretischer Sicht unter Berück sichtigung der objektivierbaren Befunde erfolgen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit kam en sie dann zusammengefasst zum Schluss (Urk. 8/91/3), dass die ange stammte Tätigkeit als Lampenmonteur a ufgrund der objektivierbaren Beschwer den vor allem im Bereich der rechten Schulter, in beiden Händen und im Rü cken nicht mehr zumutbar sei. Leichte Ar beit (Gewichtshantierung 5 bis maxi mal 10
kg) mit Wechselbelastung sei ganz tags, mit vermehrten Pausen von 1½ Std. über den Tag verteilt, zumutbar. Letztere begründeten sich durch eine Be schwerdekumulation
der diversen kör per lichen Beschwerden im Tagesverlauf. In der Gesamtbeurteilung gingen sie von einer umsetzbaren Arbeitsfähigkeit in ei ner optimal leidensangepassten Tä tigkeit von höchstens 60 % aus, wobei die psychische Komponente allenfalls aus psychiatrischer Sicht genauer festgelegt werden müsste (Urk. 13 /91/4). 3 .7
Über die Verlaufskontrolle in der Schul ter-S prechstunde der Orthopädie, Unikli nik
D.___, vom 3. Februar 2010 nach beidseitiger glenohumeraler Infiltration b erichteten Oberarzt Dr. med. Q.___ und Assistenzär ztin Dr. med. R.___, dass ihrer Ansicht nach die unaushaltbaren subjektiven Schmer zen beidseits nicht mit der Klinik und der Bildgebung objektiviert wer den könnten (Beri cht vom 1 5. Februar 2010, Urk. 13 /95). Ebenso habe die glenohu me rale Infiltration linksseitig keinerlei Beschwerdeverbesserung gezeigt, sei je doch rechtsseitig von kurzer Dauer – nicht einmal einen Tag – von 10 auf 7 re gre dient gewesen. Die im Arthro -MRI linksseitig beschriebene Partialläsion der
Supraspinatussehne sowie AC-Gele nks-Arthrose schienen klinisch nicht im Vor dergrund zu stehen und es fänden sich rechtsseitig ebenso im klinischen Unter such keine deutlichen Pathologien. Weitere Kont r ollen i n der Schulter-Sprech stunde sei en nicht vorgesehen; der Patient werde in die Schmerz-Sprechstunde des G.___
überwiesen. 3 .8
Der von der IV-S telle beauftragte Dr. F.___ erstattete sein Gutachten am 2 9. März 201 0. Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 13/96/ 10) : - m it langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit 1. Periarthropathia
humeroscapularis rechtsbetont - 27.02.09 Schulterarthroskopie rechts mit Acromioplastik und AC Re sektion und Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Subsca - pularis und Supraspinatus) mit Storz-Anker 2. Handschmerzen rechtsbetont - 10.12.04 Arthroskopie des Handgelenkes rechts, Synovektomie und Glättung des TFCC - 30.06.05 Synovektomie rechts, Ganglionexzision im Bereich des scapholunären Überganges und Resektion des Nervus
interosseus
posterior rechts - posttraumatische scapholun äre Dissoziation mit beginnende
ra dio karpaler Arthrose rechts -
o hne lan gdauernde Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit 3. Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abgestützt - primäres Fibromyalgie-Syndrom - aktuell betont im Bereich der oberen respektive der linken Körper hälfte - Panalgie - nicht dermatombezogene Hyposensibilität für ausschliesslich tak tile
Rei z e
ganzer linker Arm und ganzes linkes Bein bei allseits nor malem Lage- und Vibrationssinn - nur phasenweise bestehende nicht myotombezogene
Kraftab schwächung aller Extremitäten - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien - Panvertebralsyndrom - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Bauchraum 4. Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26,9 kg/m2 5. Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung - kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom 6. Allergische Rhinokonjunktivitis 7. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Unter „Beurteilung“ (Urk. 13/96/ 11) führte er aus, dass in der klinischen Un ter suchung eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmer zen, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen der linken Extremitäten, nur pha senweise bestehende Kraftabschwächungen aller Extremitäten und dar über hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus imponiert hätten
– dies beschrieb er in der Folge ausfüh rlich: So hätten Unter suchungsbefunde, die abhängig seien von der Mitarbeit eines Versicherten (wie Finger-Boden-Abstand), rasch wechselnde Werte aufgewiesen. Diese schmerz ver mittelnde Mimik und Gestik könne er vordergründig nicht auf ein bekanntes so matisch-pathologisches Krankheitsbild abstützen. Dara uf lasse sich auch schliessen, weil der Versicherte bestätige, dass seit 1996 Schmerzen, egal wel cher Körperabschnitt betroffen sei und egal ob die Schmerzen spontan oder nach Un fällen aufgetreten seien, permanent, tags- wie nachtsüb er bestünden, the ra pie refraktär
und mit Schlafstörungen verbunden seien und auf der visuel len Ana log-Skala (Minimum 0 und Maximum 10) um höchstens 2-3 Punkte fluk tu ieren würden – insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass der Place boeffekt 4- 5 Punkte betragen könne. D iese Angaben, zusammen mit der thera piere frak tären Situation auf mannigfaltige der bisher eingesetzten schmerz- und entzün dungs hemmend wirkenden Medikamente, auf die Physiotherapien und auch die ver schie denen Operationen würden ebenso auf somatisch nicht ab stützbare Be schwer den hinweisen, wie insbesondere auch, dass es dem Versi cherten nicht mög lich sei, eindeutig schmerzverstärkende respektive schmerz lindernde Me cha nis men zu formulieren . Zum gleichen Resultat kam der Gut achter bezüglich der nicht dermatombezogenen Hyposensibilität für aus schliesslich taktile Reize des ganzen linken Armes und des ganzen linken Bei nes, der nicht myotom be zoge nen Kraftabschwächung aller Extremitäten sowie der diffusen Druck schmerzen aller Fibromyalgie-Trigger-Punkte wie auch der Kontrollpunkte (Urk. 13/96/12 und 13).
An den oberen Extremitäten konnte Dr. F.___, abgestützt auf objektivierbare Be funde, keinen klinisch-pathologischen Befund und keine funktionelle Ein schrän kung objektivieren. Er sei sich bewusst, dass der Versicherte dies ganz anders einschätze, aber sämtliche Gelenke sei e n, passiv geprüft, frei, normal und sym metrisch beweglich gewesen.
Aufgrund der klinischen und der radiolo gischen Be funde im Bereich der Schultern habe er Mühe, sich derzeit vorzustel len, dass bei diesem Versicherten eine relevante Bewegungseinschränkung für die Schul ter elevation und die Schulterflexion beidseits vorliegen k önnte, zumal auch keine klinischen Hinweise auf eine Läsion der Rotatorenmanschette, auf eine Mus kel hypotrophie od er auf Myogelosen bestünden (Urk. 13/96/ 14). Der Gutachter fand an den oberen Extremitäten auch keinen Hinweis auf eine peri phere Nerven ein k l emmungsproblematik wie ein Karpaltunnelsyndrom, eine Arthrosebildung oder
eine entzündliche Veränderung, und er kam zum Schluss, dass - die objekti vier ten Befunde verglichen mit den im C.___ - Gutachten vom 12. Januar 20 09 be schrie benen - von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. So sei die Schulterbeweglichkeit links wieder frei, diejenige rechts sei passiv ge prüft wieder frei und aktiv geprüft für die vom Versicherten demon strierten Be wegungsausmasse ebenfalls frei beweglich, die Handgelenks beweglichkeit beid seits wieder symmetrisch und normal und der Versicherte trage seinen rechten Arm n icht mehr in einer Schlinge (Urk. 13/96/15 und 16).
Auch im Bereich der Wirbelsäule schloss der Gutachter auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerd en. Denn der Versicherte habe die Bewegungen aller axialer Bewegungssegmente in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft ge schildert, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente dur ch das Körpergewicht belastet wü rden, oder in möglichst entspannter, liegender Kör per haltung erfolgt sei. Dies berücksichtigte er in seiner anschliessend zu frühe ren Be richten geführten Diskussion und wies auch darauf hin, dass die anläss lich der aktuellen Begutachtung ergänzend durchgeführten konventionell-radi olo gi schen Aufnahmen der Wirbelsäule weitgehend als altersentsprechende Normal b e funde einzustufen seien . Wiederum verglichen mit den Befunden ge mäss C.___ - Gut achten könne er von einer Verbesserung des Gesundheitszustan des ausgehen;
so sei die Halswirbelsäule wieder allseits frei beweglich, keine vermehrte Lordose
lumbal, weder klinisch noch radiologisch beurteilt, objekti vierbar und weder kli nisch noch radiologisch eine thoraka le Hyperkyphose nachweisbar (Urk. 13/96/16 und 17).
An den unteren Extremitäten (Hüft- und Kniegelenke) bestätigte er ebenfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Hüftbewegungen beidseits seie n wieder frei und altersentsp rechend symmetrisch möglich (Urk. 13/96/ 17).
Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Versicherten langjährig bis
2005 ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Leuchtenmontage, bei der, gemäss dem Versicherten, unter anderem nicht repe ti tiv Arbeiten auf oder über Kopfhöhe auszuüben seien, derzeit zu 50
% einge schränkt. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch, mi t vermindertem Tempo, über den Tag verteilt abgeleistet werden. Bezüglich dem zeitlichen Beginn der erwähnten Einschränkung sei ein Zeitpunkt nach dem C.___ - Gutachten, spätestens ab der ak tuellen Begutachtung anzunehmen . Für eine angepasste Verweistätigkeit könne er derzeit keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit formulieren; damit bestätige er die Einschätzung im C.___ - Gut achten. Eine zeitlich limitierte Einschränkung sei ausgewiesen im Zusammen hang mit der Schulteroperation rechts vom 27.
Februar 20 09 bis zum Abschluss der post operativen Rehabilitationsphase, die, bei grosszügiger Auslegung, höch sten 4 Monate betragen habe (Urk. 13/96/ 19). Die angepasste Verweistätigkeit be schränkte der Gutachter auf leicht- bis höchstens mittelgradig körperlich belas tende Arbeiten mit der Möglichkeit zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, dies in einem temperierten (Raumluft) Raum. Das Ein halten der Rückenergonomie
sei wünschenswert, der repetitive Handeinsatz rechts oberhalb der Schulterhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden könne, soll te vermie den werden, und die repetitiv zu bewegenden Ge wichte vom Boden bis auf Brusthöhe sollten nicht schwerer als 7,5 kg und ober halb der Brusthöhe nicht schwerer als 5 kg sein (Urk. 13/96/ 20). 3 .9
Dr. med. S.___ von der Neuroradiologie Schanze, H.___, stellte beim Versicherten am 3. November 2010 einen Befund fest, der vereinbar sei mit einer geringfügigen, beginnenden Gon- und Femoropatellararthrose beid seits (Urk. 13/101). 3 .10
Dr. I.___ und Dr. Z.___ vom A.___ beantworteten die Fragen der IV-Stelle am 3. Januar 2011 dahingehend, dass der Versicherte seit den Unfällen 1996 und 2004 an chronischen Schmerzen leide (Urk. 13/104/6 und 7) . Hinzu komme ein Rückenleiden, das heute ebenfalls chronische Schmerzen verursache (Discushernie L5/S1, Impi ngementsyndrom rechte Schulter), Schmerzen inguinal und linke Hüfte, rechte Schulter (Status n ach Operation 2008); eine Arthrosko pie sei am linken Knie vorgesehen. Durch diese Schmerzen leide der Patient seit 4 Jahren unter chronischen Schlafproblemen. Diese und die anhaltenden Schmer zen seien Ausgangspunkt einer depressiven Störung, die heute mit ei nem unab hängigen Symptomkreis als eigenständige Krankheit zu sehen sei. Der Patient sei 100 % arbeitsunfähig. Weil verschiedene operative, medikamentöse und phy sio - beziehungsweise psychotherapeutische Massnahmen trotz hoher Motivation und viel Engagement des Patienten keine nachhaltigen Erfolge ge bracht hätten, hielten sie ihn auch auf längere Sicht für 100 % arbeitsunfähig . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 2. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) 3. Status nach Suizidversuch (ICD-10 X61, ICD-10 X81) 4. Panvertebralsyndrom
cervical und lumbal mit/bei - Sta t us nach Unfall 1996 mit Sturz von der Leiter über 2.5 m (Stadtspital T.___) - Hohlrundrücken - Discushernie L5/S1 links 5. Imp ingementsyndrom rechte Schulter
mit/bei - knöchernem
Impingement -Syndrom rechte Schulter bei Einengung des Subakromialraumes mit Verdacht auf Os akromiale rechts (Gutachten Dr. U.___, Orthopädie vom 15.06.07) 6. Schmerzen beide Hände mit/bei - Status nach Unfall 30.04.04 - Status nach Arthroskopie 10.12.04 - Status nach Ganglionexzision und Synovektomie am 13.06.05 - triangulärem fibrocartilaginärem
Complex (TFCC) - b eginnende r Arthrose rechtes Handgelenk - s capholunäre r Dissoziation (Gutachten Dr. U.___, Orthopädie vom 15.06.07) - Distorsion der Finger IV und V linke Hand (Gutachten Dr. U.___, Orthopädie vom 15.06.07) 7. Schmerzen linkes Knie mit/bei - v orgesehene r Arthroskopie Dr. J.___ 17.01.11 . 3 .11
In seinem Bericht vom 2 7. Januar 2011 (Urk. 13/105 /2) zu h änden der IV-Stelle verwies Hausarzt Dr. Y.___ bezüglich Arbeitsunfähigkeit darauf, dass dies e seit der Übernahme des Patienten 2005 von Dr. V.___ bestimmt werde, und er legte
das Arbeitsassessment des G.___
vom 1 0. September 2009 bei (Urk. 13/105/7; sie he oben E .
3.6) .
3.12
D ie an der interdisziplinären Schmerzbehandlung beteiligten Ärzte
de s A.___ be richtete n am 1 4. Juni 2011 Hausarzt Dr. Y.___ über ihre Einschätzungen und Be urteilungen des Versicherten, und zwar „unter Einbezug der gesamten IV-Akten/ SUVA“ (Urk. 13/107/1). Sie wiederholten die im Bericht vom 3. Januar 2011 (oben vorstehende E. 3.10) gestellten Diagnosen und ergänzten sie mit den Er geb nissen der am 1 7. Januar 2011 von Dr. J.___ durchgeführten Arthros ko pie („ Chondromalazie Grad III Trochlea
remoris, Grad II-III Patella, leicht gelo ckertes VK B links“) . Bezüglich der aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähig keit führten sie aus, der Patient brauche „eine wechselbelastende Tätigkeit zwi schen sitzen und stehen, kein Stress, muss immer wieder liegen können, kann den Alltag nicht mehr alleine bewältigen. Die Arbeitsleistung ist daher nur noch unter 2 Std./die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch [in] angepasster Tätig keit ve r wertbar. Der Pat. ist gegenwärtig und wohl seit dem Unfall 100% ar beits unfähig, u.a. aus somatischen, aber auch aus psychischen Gründen (chro ni fizierte Schmerzstörung, deutliche Depressionen). Eine Verbesserung des Zu stan des hat sich trotz Physiotherapie und fachär ztlicher Behandlung nie erge ben “ . In der Konsens-Beurteilung (somatisch und psychiatrisch) schlossen sie auf eine 100 % ige Arbeitsun fähigkeit im Beruf Bauarbeiter/ Elektriker .
Weiter führten sie aus: „Objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angep asste r Tätigkeit (von der IV vorgeschlagen Überwachung von Bildschirmen in Gr o ss gar a gen oder Kaufhäusern oder als Parkwächter, A rbeit am Fliessband, Tank wart) sowie Zu mut barkeit: Der Pat. ist auch für angepasste T ätigkeit en 100 % arbeitsunfähig, eine Arbeitstätigkeit ist dem Pat. nicht zuzumuten “ (Urk. 13/107/ 6). 3.13
Dr. J.___, d er die erwähnte Kniearthroskopie durchgeführt und beim Be richt über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung mitgewirkt ha tte (vorsteh ende E.
3.12), stellte in seinem Bericht für die IV -Stelle vom 4. Juli 2011 (Urk. 13/109/1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Chondromalazie Grad III Trochlea
femoris und Grad II bis III retropatellär, leichte VKB und eine Insuffizienz Knie links. Als ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit diagnosti zierte er einen Status nach OSG Bandoperation links etwa 1978, nach Handge lenksarthroskopie und später em Eingriff im Bereich der Streck sehnen
etwa 2002 so wie nach Schulteroperation . Aus orthopädischer Sich t konnte er dem Versi cherten aufgrund des Knieleidens für eine vorwiegend sitz end zu verrichtende Arbeit - langes Gehen und Stehen sei nicht z u mutbar - keine anhaltende Ar beitsunfähigkeit attestieren (Urk. 13/109/2 und 3) . 4. 4.1
Im Laufe des vorliegenden Gerichtsverfahren s liess der Beschwerdeführer noch weitere Arz tberichte zu den Akten reichen (Urk. 3/3 = Urk. 13/107, Urk. 3/4-6 und Urk. 8).
Dr. Y.___ brachte
i n seinem Bericht vom 1 8. April 2012 (Urk. 3/4) vor, die lange Beobachtungsperiode (Hausarzt des Beschwerdeführers seit über zwanzig Jahren) und die wiederholten erfolglosen Behandlungsversuche im so matopsychischen Bereich würden es ihm erlauben zu behaupten, dass die Schlussfolgerungen der interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 1 4. Juni 2011 absolut richtig seien. 4. 2
Dres . L.___,
I.___ und Z.___ vom A.___ schrieben am 8. April 2 0 12 (Urk. 3/5)
- in Beantwortung von Fragen der Helsana Versicherungen AG – dass verschiedene operative, medikamentöse und physio- beziehungsweise psycho the rapeutische Massnahmen trotz hoher Motivation un d viel Engagement des Pa tien ten keine nachhaltigen Erfolge gebracht hätten. Im Gegenteil, die Opera tio nen hätten noch mehr Schmerzen verursacht. Diese Aussichtslosigkeit auf Ver besserung und die nicht voraussehbare Intensität der Schmerzen bewirkten, dass sie den Patienten auch auf längere Sicht für 100 % arbeitsunfähig hielten. Wegen Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Gedankenkreisen sowie Chronifi zierung der Schmerzen und der gesteigerten depressiven Sy mptomatik (deut liche Verlangsamung; Schwierigkeiten, Instrukt ione n zu befolg en; Er schöp fung) könne dieser keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen. 4. 3
A uf die Frage der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers, ob dieser aus hand chirurgischer Sicht eine Erwerbsfähigkeit realisieren könne, stellte Dr. B.___ fol gende Diagnosen (Schreiben vom 1 7. April 2012, Urk. 3/6) : - p osttraumatische
scapholunäre Dissoziation rechts (intercarpale
B a nd läsio n) - Läsion Meniscus
ulnoc arpalis links - Tendovaginitis stenosans D III links - t herapieresistenter Schmerzzustand nach Ruptur des radialen
Kollateral bandes und der Gelenkkapsel am MP-Gelenk IV und V
links - t herapieresistente Sensibilitätsstörungen D III – D V links - u lnolunäres
Impactionssyndrom links
Weiter führte er u.a. aus, e r kenne den Versicherten seit dem 7. April 2006; die ser sei weder für leichte, mittlere oder schwere manuelle Arbeit erwerbsfähig. Aus handchirurgischer Sicht könne er im Kontrollbereich Arbeiten durchführen, bei
welchen er seine Hände nicht einsetzen müsse. „ Das Bedienen von leicht ge hende (ohne repetitive Notwendigkeit) und visue lle Kontrolle am Bildschirm sind uneingeschränkt möglich. “ 4. 4
Der Bericht von Dr. med. V.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbel säulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 2 6. April 2012 enthält folgende „Zusammenfassung“ (Urk. 8 S. 2) :
„Komplexe Problematik mit Panvertebralsyndrom
cervikal u nd lumbal betont bei St. n. Trauma 1996 nach Sturz von der Leiter mit über 2, 5 m. Schulter schmerz syndrom
bds . mit Impingementsyndrom bei St. n. Schulteroperation rechts (2008 D.___), komplexe Handproblematik rechts betont bds . bei St. n. Un fall (30.04.2004) mit konsekutiver zweimaliger Handoperation rechts, ferner anhal tende somatoforme Schmerzstörung und mittelgradige depressive Episode bei St. n. Suizidversuch. Ich beschränke mich hier auf die Wirbelsäulenproble ma tik
mit cervikal und lumbal betontem, chronisch rez . Panvertebralsyndrom bei St. n. Unfall 1996 mit Sturz von der Leiter mit über 2,5 m.“
Dr. V.___ führte weiter aus, der Verlauf bezüglich der Wirbelsäulen(WS)-Problematik sei protra hiert, trotz konservativer Therapie sei keine wesentliche Besserung des cervikal
- und lumbal betonten Panvertebralsyndroms eingetreten. Aus „WS-medizi ni scher Sicht“ beurteilte er die Arbeitsfähigkeit wie folgt: Da beim Versi cherten eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans bestehe, sei dieser für alle Tätig keiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in WS-be las ten den Tätig keiten und in Zwangshaltung für langandauerndes reines Stehen ins be son dere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repe titi ven Rumpf- oder Halswirbelsäule-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwie gend im Überkopfbereich nicht geeignet. Zumutbar würden körperlich leichte Tä tigkeiten in WS-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erscheinen; insbesondere aber kein Heben von schweren Lasten und nicht mehr als 5 kg kurzfristig sowie 2 kg länger fristig. Um die prozentuale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers er mitteln zu können, müsste bei ihm ein funktioneller Leistungstest durchge führt werden, was am b esten in einer sogenannten Wiedereingliederungsstätte (z.B. Appisberg) geschehe. 5. 5.1 5.1.1
N achdem die medizinische Aktenlage sowohl vo m Beschwerdeführer als auch von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung de s Renten anspruch e s
für ungenü gend befunden worden war, wurde - wie bereits ausgeführt (vorne Sachverhalt 2.1)
- beim C.___
ein Gutachten eingeholt . Vorweg ist festzuhalten, dass d as C.___ - Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist und auf allen nötigen Un ter su chungen beruht . Die Gutachter gingen auf sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ein und gaben ihre Beurteilung in Kenntnis der Vorak ten
bezie hungsweise der Anamnese ab. Die medizinischen Zusammenhänge wie auch die medizinische Situation haben sie einleuchtend dargelegt und beurteilt und ihre Schlussfolgerungen einlässlich und überzeugend begründet. Damit er füllt das C.___ - Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung (E.
1.6) an den Be weis wert ei nes medizinischen Gutachtens gestellte n Anforderungen. 5.1.2
Die Gutachter des C.___
hielten am 1 3. Januar 2009 (siehe E.
3.3) als Haupt diag no sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panver tebrales Schmerzsyndrom ohne radik uläre Ausfälle (ICD-10 M 54.5), chronische Schulter schmerzen beidseits unter Betonung der rechten Seite (ICD-10 M7 9.61) und chronische Schmerzen im Bereich beider Hände (ICD-10 M79.63) fest. Weitere Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen würden, stellten sie nicht, auch keine psychiatrische n . Eine psychiatrische Morbi dität als Grundlage für die Schmerzproblematik schlossen sie aus, die psycho dynami sche n Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung hielten sie für nicht erfüllt und eine Depression für nicht nachweisbar; es handle sich um eine Beschwer de au s weitung und Selbstlimitierung.
S ie hielten den Be schwerdeführer in ihrer Konsens-Gesamtbeurteilung für die an gestammte Tätig keit als Lampenmonteur wie für alle anderen mittelschweren bis schweren Tä tigkeiten als bleibend und voll arbeitsunfähig. Körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten seien ihm jedoch mit einer Arbeits- und Leistungs fähig keit von 100 %
zumutbar. 5.2 5.2.1
Demgegenüber wird im
zeitlich vor dem C.___ - Gutachten verfasste n
Bericht des A.___ vom 3 0. April 2008 (E.
3. 1) dem Beschwerdeführer aufgrund einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und – als eigenständiger
Störung - einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert . Aus der ausführlichen Begründung ist zu schliessen, dass letztlich (allein) das Schmerzgeschehen der attestierten Ar beitsunfähigkeit zugrunde liegt: Wegen des Ausmass es der Schmerzen kann der Versicherte nicht schlafen; Schmerzbelastung und Schlafstörung haben dann zur Depression ge führt. Die beklagten Schmerzen werden jedoch nicht hinter fragt, obwohl auf fällt, dass sie weder durch eine achtwöchige tagesklinische Re habilitation noch durch operative, medikamentöse noch physiotherapeutische Therapien nachhaltig ver bessert werden konnten. Angesichts der Tatsache, dass das Gericht dem Um stand Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte die vorgetragenen Klagen über Schmerzen ihrer Patienten mitunter vorbehaltslos anzuneh men haben, dies aber bei der Beweiswürdigung ihrer Berichte rechtsprechungs gemäss
(BGE 135 V 465 E. 4.5) zu berücksichtigen ist, vermag der Bericht von Dr. Z.___ die auf alle Aspekte der Schmerzen eingehenden medizinischen Schlussfolgerungen der C.___ - Gutachter nicht zu entkräften. 5.2.2
Dasselbe trifft auch auf den Bericht des behandelnden Handchirurgen Dr. B.___ vom 1 0. Juni 2008 (E.
3.2) zu. Hinzu kommt, dass dem Versicherten gemäss Dr. B.___
„nie“ ein Heben und Tragen von Lasten – auch nicht leicht bis Len den höhe
– sowie „nie“ ein Hantieren mit Werkzeugen – auch nicht leicht/ fein mo to risch
– zumutbar sein soll, gleichzeiti g wird ihm aber eine Fahr tauglichkeit „für kurze Strecken“ bescheinigt, was widersprüchlich erscheint. Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige wie auch für eine angepasste Tätig keit aufgrund der Hand-/Handgelenksbeschwerden vermag dementsprechend nicht zu überzeugen. 5 .3 5.3.1
Dr. M.___ vom RAD wiederum beantwortete die ihr gestellte Frage, ob seit April 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliege, in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2009 (E. 3.4) mit „ja“, und schlug gleichzeitig vor, sich vollumfänglich der Beurteilung im C.___ - Gutachten anzuschliessen.
Gestützt auf ihre Einschätzung erliess die Beschwerdegegnerin daraufhin den Vor bescheid vom 1 6. März 2009, in welchem sie das C.___ Gutachten vom 1 3. Januar 2009 als insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Fest stellungen plausibel bezeichnete. Weiter schrieb sie, dass ausgehend von den Diagnosen eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms, von chro ni schen Schulterschmerzen und chronischen Schmerzen im Bereich beider Hände seit April 2006 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge gangen und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert werde (Urk. 13/80/2, siehe auch Sachverhalt E.
2.1). Sie errechnete in der Folge eine Er werbseinbusse
beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 33 % und stellte fest, dass sich somit nichts am Rentenanspruch gemäss ihrer Verfügung vom 5. September 2007 ändere: Der Versic herte habe von August 2005 bis 3 1. März 200 6 Anspruch auf eine befristete ganze IV-Rente; ab April 2006 be stehe bei einem IV-Grad von 33 % kein Rentenanspruch mehr. 5.3.2
D ie C.___ - Gutachter, die dem Versicherten seit April 2006 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bescheinigten, führten zum Be ginn der Arbeitsunfähigkeit (Ziff.
6.3 des Gutach tens, Urk. 13/77/27) aus, aus ihrer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, dass die Arbeitsfähigkeit seither länger dauernd und höhergradig eingeschränkt gewesen sei (E.
3.3). Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, ist mit dieser Formu li erung allein aber noch keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustand s im revisionsrechtl ichen Sinn per 31. März 2006 ausgewiesen. N achfolgend ist deshalb noch einge hender zu prüfen, ob tatsächlich von einer wesentlichen Ver besserung des Ge sundheitszustandes – darunter fällt auch eine allfällige Än de r ung in der Inten sität des Leidens (vorne E.
1. 5) – ausgegangen werden kann oder ob lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge bliebenen Gesundheitszustandes vorliegt. Für diese Prüfung sind sinnvoller weise auch die echtzeitlichen, d.h. um den Revisionszeitpunkt herum verfassten medizinischen Berichte heranzuziehen,
auch wenn sie vor dem Wiedererwä gungs entscheid der IV-Stelle beziehungsweise der Abschreibungsverfügung des Sozialversiche rungsgericht s verfasst wurden (vgl. E. 2.1) . 5.4 5.4.1 5.4.1.1
Den gesundheitlichen Beschwerden d es Beschwerdeführers liegt (vor allem)
der Unfall vom 3 0. April 2004 zugrunde (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leis tungen für Erwachsene vo m 4. Oktober 2005, Urk. 13/3). Dies er führte am 1 0. Dezember 2004 zur ersten und am 1 3. Juni 2005 zur zweiten Operation an der rechten Hand (Urk. 13/2/1). Beide Operationen wurden durch Dr. med. W.___, Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, durchgeführt. Im Arztbericht für die Invalidenversicherung vom 2 1. Oktober 2005 attestierte Dr. W.___ eine Ar beitsunfähigke it von u.a. 50 % ab 1 7. August 2005
und bezeichnete den Ge sund heitszustand als besserungsfähig (Urk. 13/8/ 1-2). Er berichtete, bei seiner letzten Untersuchung a m 1. September 2005 sei das Han dgelenk rechts über dem sca pholu nären Intervall druckdolent
gewesen, und über dem MP V habe links eine deutliche Dolenz
ulnarseitig bestanden . Der Patient gebe an, mit die sen Be schwerden die täglich e Arbeit in der Fabrik nicht mehr ausführen zu kön nen. Anam nestisch erwähnte Dr. W.___, dass nach einem Trauma am 3 0. April 2004 der Versicherte rechts eine TFCC-Läsion und links eine Distor sion des MP IV und V erlitten habe. Am 1 0. Dezember 2004 habe er die TFCC-Läsion arthros kopisch festgestellt, diese geglättet und die reaktive Synovialitis abgetragen. Diese Läsion sei ausgeheilt, in der Folge sei aber eine Synovitis im radio sca pholunären Intervall aufgetreten mit einem okkulten Ganglion; die Sy novek to mie und die Ganglienexzision habe er am 1 3. Juni 2005 durchgeführt. In der Folge habe der Versicherte immer wieder über belastungsabhängige Schmerz en, nun auch an der linken Hand geklagt, die intensive Ergotherapie habe aber nur wenig Besserung gebracht. Auch die kreisärztliche Untersuchung der SUVA hab e die Beschwerden nicht erklären können, die erhobenen Befunde hätten nach wie vor eine Druckdolenz rechts radioscapholunär sowie belastungsab hängige Schmerzen am MP IV und V links gezeigt. Bei der letzten spezialärztli chen Un ter suchung habe keine Notwen d igkeit bestanden, weitere spezialärztli che Unter suchungen durchzuführen. Prognostisch äusserte er die Meinung, die the rapeu tischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft, für die geäusserten Restbe schwerden könne er kein pathologisches Korrelat finden (Urk. 13/8/ 5). 5.4.1.2
Die kreisärztliche Unte rsuchung der SUVA vom 3 0. November 2005 führte schliesslich dazu, dass der Versicherte ab 5. Dezember 2005 zu 50 % arbeitsfä hig geschrieben wurde, mit der Bemerkung, sollte dieser seine Arbeit als Elekt ro monteur nicht mehr machen können, so sei „eine Umschulung resp. eine Ein setzung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt indiziert “ (Urk. 13/12/9). Am 6. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer vom Ar beit geber auf den 3 1. März 2006 ge kündigt, weil der tags zuvor gemachte
Ar beits versuch im Umfang von 50 % misslungen war und der Versicherte im Be trieb nicht mehr eingesetzt werden konnte (Urk. 13/12/3). Die Absch lussunter such ung durch den Kreisarzt fand am 4. Januar 2006 statt (Urk. 13/15/8). Da raufhin sc hrieb die SUVA der IV-Stelle sowie der Rechtsvertreterin des Be schwerde füh rers am 1 8. Januar 2006 (Urk. 13/15/1), dass gestützt auf die kreis ärztliche Be ur teilung dem Versicherten ein ganztägiger Arbeitseinsatz bei na hezu voller Leis tungsfähigkeit zumutbar sei. Dies seien z.B. Überwachungsar beiten oder Ar bei ten am Fliessband . Ungeeignet seien Arbeiten mit ständigem Heben von Ge wichten über 2 kg . In diesem Sinne würden sie den Versicherten ab 1. April 2006 als zu mindestens 75 % arbeitsfähig erachten. 5.4.1.3
Im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht führte Dr. Y.___ auf seinen Beiblät tern 1 und 2 am 1 4. Februar 2006 (Urk. 13/18/3 und 4) unter anderem auch die Diagnose „Verdacht auf hypochondrische Persönlichkeitsstörung“ auf. Den Ge sundheitszustand fand er eher stationär, berufliche Massnahmen wie Beratung und Stellenvermittlung („leichte Arbeit“) und eine medizinische Abklärung für angezeigt . Bei der Anamnese vermerkte er am Schluss: „Schlussendlich 1¼ Jahre nach der ersten Überweisung kommt Herr X.___ zum Hausarzt mit Verdacht auf Schmerzausweitung und der Kündigung per 1.4.06 zurück . “
5. 4 .1.4
Mit Bericht vom 8. März 2006 des Zentrums für Wirbelsäulenleiden, Spital XY.___, unterschrieben durch Dr. V.___ (Urk. 13/21 = 13/37), stellte dieser be züglich der unfallfremden gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten die Diagnosen eines P anvertebralsyndroms
cervical sowie lumbal betont und bei Hoh l rundrücken sowie im MRI nachgewiesener Dicushernie L5/S1 links, einer Haltungsinsuffiz ienz und muskulärer Dysbalance sowie eines Impingementsyn droms
an der rechte n Schulter. Weiter führte er aus: „Bezüglich der Rücken problematik ist der Patient in seiner Tätigkeit stark eingeschränkt; für leichte wechselbelastende Tätigkeit mit wahlweise Sitzen od er Stehen und insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg län ger fristig, sowie kein Überkopfarbeiten, keine Arbeiten in vornüber geneigter Hal tung, keine grob manuelle n Arbeiten beziehungsweise Arbeiten mit s chwe ren Ge räten oder Werkzeugen: in einer solchen der Behinderung angepassten Tätig keit ist der Patient zur Zeit und bis a uf weiteres 50 % arbeitsunfähig. “ Ein Jahr später (Bericht vom 2 2. März 2007, Urk. 13/43) gab er eine wörtlich iden tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Dazwischen (Arztbericht vom 9. November 2011, Urk. 13/32/1, Punkt B.) bescheinigte er zuha nden der IV-Stelle eine Ar beits unfähigkeit von 50 % lediglich für die Zeit vom 6. bis 1 0. März 200 6. (Erst) a b 1 7. Mai bis 7. Juni 2006 schrieb er den Versicherten erneut – diesmal zu 100 %
- arbeitsunfähig sowie ab
1. Juli bis 2 3. November 2006 wieder zu 50 % . Die Angaben von Dr. V.___
zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind demzufolge
- da in sich widersprüchlich - nicht nach vollziehbar, und es kann auf sie nicht abgestellt werden. 5 .4.2
Zusammen fassend ist somit festzuhalten, dass der Unfall im Jahr 2004 ab 22.
August 2004 (Urk. 13/8/1, Urk. 13/2 und Urk. 13/9/20) eine monatelange voll ständige Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hatt e und diese
schliesslich zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Ablauf der War te zeit – d.h. ab 1. August 2005 – führte. N ach der zweiten Ope ration der rechten Hand (1 3. Juni 2005) finden sich in den Akten jedoch bald schon Hinweise da rauf (E.
5.4.1), dass den immer noch vorhandenen therapie resistenten Beschwer den kein pathologisches Korrelat (mehr) zugrunde
lag. Durch den Kreisarzt der SUVA wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben unter nahm der Beschwerde führer Anfang Dezember 2005 einen Arbeitsversuch beim früheren Arbeitgeber in seinem angestammten Beruf als Lampenmonteur, wel cher jedoch scheiterte und damit aufzeigte, dass die angestammte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr zumutbar war. Infolgedessen
prüfte die SUVA seine Arbeitsfähigkeit bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit (zum Pr ofil siehe ebenfalls E.
5.4.1). Die (zu berücksichtigenden) echtzeitlichen medizini schen Abklärungen ergaben dafür eine nahezu volle Leistungsfähigkeit bei ganztägigem Einsatz bezieh ungs weise eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit. Die SUVA erachtete den Ver sicherten ab diesem Zeitpunkt als voll vermittelbar gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum sowie die Arbeitslosenkasse als zu 100 %
leistungs pflichtig (Schreiben vom 1 8. Januar 2006, Urk. 13/15/1), stellte ihre Taggeld zah l ungen per Ende März 2006 ein und richtete dem Versicherten ab 1. April 2006 eine Rente und eine Integritätsentschädigung aus
(SUVA-Verfügung vom 1 6. Mai 2007, Urk. 13/49) . Die IV-Stelle lud den Versicherten zum Ge spräch zur Abklärung seiner beruflichen Situation auf den 2 8. Februar 2006 ein (Urk. 13/17/1). Wegen mangelnder Schulbildung, fehlenden schriftlichen Deutsch kenntnissen sowie der subjektiv hohen Schmerz- und Einschrän kungs wahr neh mun g wurde eine Umschulung aus berufsberaterischer Sicht als nicht mach bar eingestuft, und in diesem Sinne ein betreffende s Leistungsbegehren des Versi cherten schliesslich abgewiesen (mit dem Hinweis auf allfällige Einarbei tungstaggelder im Rahmen von Arbeitsver mi ttlung, Verfügung vom 3. Mai 2006,
Urk 13/25). Damit haben sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 ATSG wesentlich geän dert. Auch der Gesundheitszustand selber ist insofern nicht mehr der gleiche, als er sich soweit verbesserte, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls spätestens ab 3 1. März 2006 wieder zumutbar war, einer angepassten Tätigkeit nachzug e h en. 5.4.3
Die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Erwerbseinkommen liess der Beschwerde führer nie beanstanden. Die Berechnung der IV-Stelle (Urk. 13/78) er scheint im Übrigen korrekt:
Gemäss A ngaben des Arbeitgebers hätte der Be schw erdeführer 2005 Fr. 6 ‘ 145 . -- pro Monat verdient (ein 1 3. Monatslohn war nicht vorgesehen, Urk. 13/10/2), d.h. 73‘740 . -- jährlich, womit sich unter Be rück sichtigung der Nominallohnentwickl ung von 1.2 %
beziehungsweise 1.6 %
ein
Valideneinkommen von Fr. 75‘818. 90
für 2007 ergab; gemäss der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung
(LSE)
2006 (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4), einer betriebsübliche n wöchentliche n Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volks wirt schaft 4-2014 Tabelle B.9.2) und der Nominallohnent wick lung von 1.6 %
er gab sich für 2007 ein Invalideneinkommen
von
Fr. 60‘144. -- . Unter dem (ge recht fertigten) Abzug von 15 %
- „da nur körperlich leichte Tätigkeiten, unter Ver meiden von Heben und Tragen von Lasten über 3 kg mit der rechten sowie 5
kg mit der linken oberen Extremität“ in Frage kamen und der „Einsatz des rech ten Armes oberhalb des Schulterniveaus“ nicht mehr möglich war (Ver fü gung vom 1 2. März 2012, Urk. 2 Verfügungsteil 2 S.
2)
- verringerte sich das In valideneinkommen auf
Fr. 51‘122. 4 0, sodass schliesslich eine Erwerbsein busse von
Fr. 2 4 ‘ 6 9 6 . --
beziehungsweise ein –
nicht rentenbegründender - In validi täts grad von 33 %
resultierte. 5.5
Bei dieser Sach- und Rechtslage
(vgl. E.
1.5) war die Befristung der mit Verfü gung vom 5. September 2007 rückwirkend ab 1. August 2005 gewährten gan zen Invalidenrente – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 I VV
- auf 3 1. März 2006 durch die Be schwerdegegnerin
rechtens. 6. 6.1
Es bleibt d ie Zeit ab 1. April 2006 (siehe dazu E. 2)
zu beurteilen . Die für das polydisziplinäre C.___ - Gutachten vom 1 3. Januar 2009 verantwortlichen Ärzte stellten – wie bereits ausgeführt (E.
3.3) - nur somatische Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das Vorliegen einer eigentlichen psychiatrischen Diag nose wurde von ihnen verneint (explizit auch die einer somatoformen
Schmerz störung), eine Beschwerdeausweitung und Sel bstlimitierung hingegen bejaht; s ie attestierten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepass ter Tätigkeit. Das Arbeitsassessment am G.___, Rheumaklinik und Ins titut für Physikalische Medizin (Bericht vom 1 0. September 2009; E.
3.6), ergab eben falls eine ausgeprägte beziehungsweise erhebliche Selbstlimitierung. I m ent sprechenden Bericht ist weiter von schlechter Leistungsbereitschaft und Inkon sistenz die Rede,
und die Resultate der ergonomischen Test s waren des halb für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Infol ge dessen er folgte diese aus medizinisch-theoretischer Sicht unter Berücksichti gung der ob jek tivie rbaren Befunde. Für leichte, wechselbelastende Arbeit (Ge wichts hantie rung 5 bis maximal 10 kg, vermehrte Pausen von 1½ Std. üb er den Tag verteilt) schätzten d ie involvierten Fachpersonen die Arbeitsfähigkeit de s Be schwer deführers auf 60 % . Ihr e Einschätzung vermag aber d iejenige der
C.___ - Gutachter nicht zu entk räften, denn sie erwähnen ausdrücklich „beitra gende Faktoren“ wie Langzeitarbeitslosigkeit und mittelgr adige depressive Epi sode und weisen darauf hin, dass die psychische Komponente allenfalls
aus psychia tri scher Sicht genau er festgelegt werden müsste. Somit ist davon auszu gehen, dass die Einschätzung auch invaliditätsfremde Aspekte (wie
Langzeitar beitslosigkeit) enthält, und sie kann überdies nicht als umfassend und ab sc hliessend bezei chnet werden . Zu be rücksichtigen ist weiter der zeitliche Um stand, dass für die Zeit, in der das Ar beitsassess ment durchgeführt worden ist (August/September 2009) die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers (sogar) auf eine ganze In va li den rente bejaht hat (Urk. 2). 6.2
A m 2 7. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik D.___ an der rech ten Schulter operiert, was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (E.
3.5) . D ie IV-Stelle nahm deshalb zu Recht eine wesentliche Ver schlechterung d er Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers an und sprach diese m
– nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 2 IVV) - ab 1. Mai 2009 rück wirkend (und befristet, siehe nachfolgend E.
6.3) erneut eine gan ze Invali den r ente zu .
6.3 6.3.1
Gemäss d e n Bericht en der Klinik D.___
(E. 3.5) war der Beschwerdeführer bis zur postoperativen Verlaufskontrolle Mitte April 2009
zu 100% arbeitsunfähig. Weil d er Endzustand nach der Operation am 1 4. September 2009
noch nicht er reicht war, konnte
zu diesem Zeitpunkt keine abschliessende Be urteilung abge geben wer de n; der zuständige Arzt fand, es sei eine EFL in Betracht zu ziehen. Dar über, dass gerade ein Arbeitsassessment
stattgefunden hatte, war er anschei nend nicht informiert . Nach der weiteren Verlaufskontrolle in der Schulter sprech st unde am 3. Februar 2010
wurde berichtet (E.
3.7), dass die unaus halt ba ren subjektiven Schulterbeschwerden beidseits nicht mit der Klinik und der Bild ge bung objektiviert werden k o nnten . Zwar wird im Bericht selber eine Schmer z ausweitung nicht direkt erwähnt, aber angesichts der erwähnten Beurteilung, des Um stands, dass trotz der glenohumeralen Infiltration beidseits keine (nach haltige) Beschwerdebesserung erreicht werden konnte und auch der Anamnese schi lde rung (dazu: Urk. 13/95/1), läs st sich d er Schluss auf das Vorliegen einer Be schwerdeausweitung
d urchaus ziehen, umso mehr als ein solcher mit den Fol gerungen des Gutachters Dr. F.___ (E.
3.8) – dieser führte seine ambu lanten Un ter suchungen zur fast gleichen Zeit,
nämlich am 2 4. März 2010 durch - im Ein klang steht. 6 .3.2
So schrieb Dr. F.___ in seiner Beurteilung (E. 3.8), die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne er vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-patholo gisches Krankheitsbild abstützen, was er in der Folge ausführlich und detailliert mit eigenen Feststellungen wie auch mit Angaben des Versicherten untermau erte.
Gerade der Umstand, dass die Schmerzen immer, d.h. genese- und tages zeit un abhängig etwa gleich und ungeachtet der bisher eingesetzten (schmerz- und ent zündungshemmend wirkenden) Medikamente, der Physiotherapien und der ver schiedenen Operationen therapierefraktär blieben, bestätigte ihn in seiner Auf fassung, dass „derzeit Hinweise auf vordergründig nicht-somatisch abstütz bare Besch w erden bestehen“. Damit war recht eigentlich wieder der Gesund heits zu stand wie im Zeitpunkt der Erstellung des letzten Gutachtens (C.___ - Gut achten vom 1 3. Januar 2009, E. 3. 3) erreicht. Dr. F.___ fand jedoch bezüglich der objek ti vier ten Befunde gegenüber dem C.___ - Gutachten sogar einen verbesserten Zu stand vor (so u.a. wieder fr eie Schulterbeweglichkeit links und rechts passiv ge prüft wie der frei beweglich, Handgelenksbeweglichkeit beidseits wieder sym metrisch und normal, Halswirbelsäule wieder allseits frei beweglich, Hüftbe we gungen beid seits ebenfalls wieder frei und altersentsprechend symmetrisch) und er bestätigte die Einschätzung der C.___ - Gutachter bezüglich der angepassten Ver weist ätigkeit (keine Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit). Mit Bezug auf die Schul teroperation rechts vom 2 7. Februar 2009 attestierte er eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zum Abschluss der höchstens – „ grosszügig ausgelegt “
- viermonatigen postoperativen Rehabilitationsphase. Die IV-Stelle übernahm in der Folge die Einschätzung von Dr. F.___, was zur Be fristung der mit Verfügung vom 2 2. März 2012 rückwirkend gewährten ganzen Rente auf Ende September 2009 (Operationsdatum plus 4 Monate Rehabilitation = 2 7. Juni 2009, plus 3 Monate nach Verbesserung, Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV)
führte. Nach dem Ge sagten ist diese Befristung nicht zu beanstanden. 6.3.3
Die Einschätzungen der Dres . I.___ und Z.___ vom A.___ vom 3. Januar 2011 (E.
3.10), die den Beschwerdeführer für 100 % arbeitsunfähig – seit dem Unfall 2004 und auch auf längere Sicht – halten, überzeugen demge genüber nicht. Denn i hre Einschätzung ein er 100%igen Arbeitsunfä higkeit be ruht letztlich darauf, dass sämtliche medizinischen Massnahmen keine n nach hal tigen Erfolg gebracht haben . Dies, wie sie ausführen, „trotz hoher Motivation und viel Engagement des Patienten“, womit sie sich jedoch in klarem Wider spruch zu r übrigen medizinischen Aktenlage befinden. Definitionsgemäss liegt ein e Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise
Invalidität nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sich t nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Diese objektive Sicht lässt ihr Bericht jedoch vermissen. Dasselbe trifft auf den weiteren Bericht des A.___ vom 1 4. Juni 2011 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung zu (E.
3.12), ge mäss welchem der Beschwerdeführer sogar den Alltag nicht mehr alleine bewältigen können soll. Deshalb soll eine Arbeitsleistung nur noch unter 2 Std. pro Tag in angepasster Tätigkeit möglich sein. Später wird jede Arbeitstätigkeit, auch die von der IV vorgeschla genen Verweistätigkeiten, als dem Versicherten nicht zu mutbar bezeichnet, was zumindest als inkohärent bezeichnet werden muss und überdies noch mit den Angaben von Dr. J.___, welcher die Kniearthros kopie im Januar 2011 durchführte, im Wide rspruch steht. Dieser konnte dem Be schwerdeführer in seinem Bericht vom 4. Juli 2011 (E.
3.13) jedenfalls für vor wiegend sitzend zu verrichtende Arbeit keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestieren. Im Übri gen hat das Gericht, wie bereits erwähnt (E. 5.2.1), der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihr e a uftrag srechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BG E 135 V 465 E. 4.5) .
6.3.4
Dasselbe ist auch bezüglich all er in E.
4 aufgelisteten
– zeitlich ganz knapp nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten und deshalb hier ebenfalls be rücksichtigten
– ärztlichen Berichte a nzumerken. Dr. Y.___
(E. 4.1) und die Ärzte des A.___ (E.
4.2) wiederholen überdies lediglich ihre früheren Einschätzungen, ohne neue Erkenntnisse anzubringen. Dass auf diese nicht abzustellen ist, wurde in den obigen Erwägungen bere its ausgeführt.
Dr. B.___ geht bei seiner Beur t eilung (E.
4.3) von einem komplexe n Schmerzsyndro m an beiden Händen aus und
kommt - in Ver wechslung des Begriffs erwerbsfähig mit arbeitsfähig –
zum Schluss, der Be schwerdeführer sei für keine manuelle Arbeit mehr erwerbsfähig be ziehungs weise er könne Arbeiten d urchführen, bei welchen er die Hände nicht einsetzen müsse . Seine Ausführungen überzeugen mangels differenzierter Be gründung in ihrer Absolutheit nicht, vor allem auch angesichts der übrigen me dizinischen Aktenlage. Was schliesslich die Meinung von Dr. V.___ (E. 4.4) betrifft, der betreffend der prozentualen Leistungsfähigkeit des Beschwerde füh rers für die ihm aus „WS-medizinischer Sicht“ noch zumutbaren Tätigkeiten die Durchfüh rung eines funktionellen Leistungstests für nötig hält, ist entgegenzu halten, dass ein solcher beziehungsweise ein Assessment bereits (siehe E.
3.6) stattge funden hat. Was eine neuerliche Durchführung nach weiterer Chronifizie rung der
– gerade auch durch das Assessment
- dok umentierten Schmerzaus weitung und Selbstlimitierung des Versicherten bringen soll, ist nicht ersichtlich (ant izi pi erte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E.
5.3) . Ausserdem ist zu berück sichti gen, dass das Gerichtsverfahren nach Art. 61 lit . a ATSG einfach und rasch zu sein hat, weshalb eine neuerliche Abklärung der Wirbelsäulenproblematik – Dr. V.___ erwähnt einen Status nach Rückentrauma 1996, der Beschwerde führer war aber bis April 2004 immer voll Erwerbstätig
– zu einer klaren Ver letzung dieser Verfahrensregeln führen würde, umso mehr als die gesamte me dizinische Aktenlage rechtsgenügend für einen (abschliessenden) Entscheid ist . Insofern ist auch dem Beschwerdeantrag Ziff. 1 (Sachverhalt 3.1) nicht stattzu geben. 7 .
Zusammengefasst war die Befristung /Aufhebung der ab August 2005 zuge sprochenen ganzen Invalidenrente auf den 3 1. März 2006 rechtens, und auch die erneut e Zusprache einer befristeten ganzen Rente für die Zeit 1. Mai bis 3 0. September 2009 erweist sich als korrekt. Demensprechend ist die Verfügung der IV-Stelle vom
2 2. März 2012 zu bestätigen und die dagegen erhobene Be schwerde abzuweisen. 8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1 ‘ 000 .-- festzulegen und ausgangsge mäss vo m Beschwer deführer zu tragen (Art. 69
Abs. 1 bis
IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung
und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu g estellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 5. September 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich X.___, Jahrgang 1957, mit Wirkung ab 1. August 2005 bis 3 1. März 2006 eine ganze (befristete) Invalidenrente zu. In seiner Beschwerde an das hie sige Gericht (Verfahren Nr. IV.2007.012 24) verlangte X.___ die Wei ter ausrichtung der Invalidenrente über den 1. April 2006 hinaus, eventualiter nach erneuter medizinischer und ber uflicher Abklärung. Im Laufe des Be schwerde ver fahrens reichte die IV-Stelle dem Gericht ihre n Wiedererwägungs entscheid vom 2 4. Januar 2008 ein und ersuchte sinngemäss um Abschreibung des Verfahrens zu folge Gegenstand slosigkeit. Sie begründete ihren Antrag da mit, dass, um die strittige Rentenbefristung schlüssig beurteilen zu können, eine ergänzende rhe u matologische Abklärung erforderlich sei. X.___ war mit diesem Vor gehen einverstanden. Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2008 schrieb das Gericht da raufhin den Prozess als gegenstand s los geworden ab (Urk. 13/63).
E. 1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten, und am 1. Januar 2012 folgte die Inkraftsetzung des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine über gangs rechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E.
1, 126 V 134 E.
4b, je mit Hinweisen). Deshalb gelangen im vorliegenden Fall so wohl die Fassungen des IVG, der IVV und des ATSG, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, als auch die im Zuge der 5. IV-Revision und des ersten Mass nahmenpakets der 6. IV-Revision revidierten gesetzlichen Bestimmungen zur An wendung. Die angefochtene Verfügung datiert vom 2 2. März 201 2. Im Fol gen den werden deshalb - soweit hier materiellrechtlich nicht von Belang und soweit nichts anderes vermerkt wird – die ab 1. Januar 2012 gültigen Gesetzes- und Ver ordnungsbestimmungen zitiert.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
E. 1.5 ) war die Befristung der mit Verfü gung vom 5. September 2007 rückwirkend ab 1. August 2005 gewährten gan zen Invalidenrente – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 I VV
- auf 3 1. März 2006 durch die Be schwerdegegnerin
rechtens. 6. 6.1
Es bleibt d ie Zeit ab 1. April 2006 (siehe dazu E. 2)
zu beurteilen . Die für das polydisziplinäre C.___ - Gutachten vom 1 3. Januar 2009 verantwortlichen Ärzte stellten – wie bereits ausgeführt (E.
3.3) - nur somatische Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das Vorliegen einer eigentlichen psychiatrischen Diag nose wurde von ihnen verneint (explizit auch die einer somatoformen
Schmerz störung), eine Beschwerdeausweitung und Sel bstlimitierung hingegen bejaht; s ie attestierten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepass ter Tätigkeit. Das Arbeitsassessment am G.___, Rheumaklinik und Ins titut für Physikalische Medizin (Bericht vom 1 0. September 2009; E.
3.6), ergab eben falls eine ausgeprägte beziehungsweise erhebliche Selbstlimitierung. I m ent sprechenden Bericht ist weiter von schlechter Leistungsbereitschaft und Inkon sistenz die Rede,
und die Resultate der ergonomischen Test s waren des halb für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Infol ge dessen er folgte diese aus medizinisch-theoretischer Sicht unter Berücksichti gung der ob jek tivie rbaren Befunde. Für leichte, wechselbelastende Arbeit (Ge wichts hantie rung 5 bis maximal 10 kg, vermehrte Pausen von 1½ Std. üb er den Tag verteilt) schätzten d ie involvierten Fachpersonen die Arbeitsfähigkeit de s Be schwer deführers auf 60 % . Ihr e Einschätzung vermag aber d iejenige der
C.___ - Gutachter nicht zu entk räften, denn sie erwähnen ausdrücklich „beitra gende Faktoren“ wie Langzeitarbeitslosigkeit und mittelgr adige depressive Epi sode und weisen darauf hin, dass die psychische Komponente allenfalls
aus psychia tri scher Sicht genau er festgelegt werden müsste. Somit ist davon auszu gehen, dass die Einschätzung auch invaliditätsfremde Aspekte (wie
Langzeitar beitslosigkeit) enthält, und sie kann überdies nicht als umfassend und ab sc hliessend bezei chnet werden . Zu be rücksichtigen ist weiter der zeitliche Um stand, dass für die Zeit, in der das Ar beitsassess ment durchgeführt worden ist (August/September 2009) die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers (sogar) auf eine ganze In va li den rente bejaht hat (Urk. 2). 6.2
A m 2 7. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik D.___ an der rech ten Schulter operiert, was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (E.
3.5) . D ie IV-Stelle nahm deshalb zu Recht eine wesentliche Ver schlechterung d er Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers an und sprach diese m
– nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 2 IVV) - ab 1. Mai 2009 rück wirkend (und befristet, siehe nachfolgend E.
6.3) erneut eine gan ze Invali den r ente zu .
6.3 6.3.1
Gemäss d e n Bericht en der Klinik D.___
(E. 3.5) war der Beschwerdeführer bis zur postoperativen Verlaufskontrolle Mitte April 2009
zu 100% arbeitsunfähig. Weil d er Endzustand nach der Operation am 1 4. September 2009
noch nicht er reicht war, konnte
zu diesem Zeitpunkt keine abschliessende Be urteilung abge geben wer de n; der zuständige Arzt fand, es sei eine EFL in Betracht zu ziehen. Dar über, dass gerade ein Arbeitsassessment
stattgefunden hatte, war er anschei nend nicht informiert . Nach der weiteren Verlaufskontrolle in der Schulter sprech st unde am 3. Februar 2010
wurde berichtet (E.
3.7), dass die unaus halt ba ren subjektiven Schulterbeschwerden beidseits nicht mit der Klinik und der Bild ge bung objektiviert werden k o nnten . Zwar wird im Bericht selber eine Schmer z ausweitung nicht direkt erwähnt, aber angesichts der erwähnten Beurteilung, des Um stands, dass trotz der glenohumeralen Infiltration beidseits keine (nach haltige) Beschwerdebesserung erreicht werden konnte und auch der Anamnese schi lde rung (dazu: Urk. 13/95/1), läs st sich d er Schluss auf das Vorliegen einer Be schwerdeausweitung
d urchaus ziehen, umso mehr als ein solcher mit den Fol gerungen des Gutachters Dr. F.___ (E.
3.8) – dieser führte seine ambu lanten Un ter suchungen zur fast gleichen Zeit,
nämlich am 2 4. März 2010 durch - im Ein klang steht. 6 .3.2
So schrieb Dr. F.___ in seiner Beurteilung (E. 3.8), die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne er vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-patholo gisches Krankheitsbild abstützen, was er in der Folge ausführlich und detailliert mit eigenen Feststellungen wie auch mit Angaben des Versicherten untermau erte.
Gerade der Umstand, dass die Schmerzen immer, d.h. genese- und tages zeit un abhängig etwa gleich und ungeachtet der bisher eingesetzten (schmerz- und ent zündungshemmend wirkenden) Medikamente, der Physiotherapien und der ver schiedenen Operationen therapierefraktär blieben, bestätigte ihn in seiner Auf fassung, dass „derzeit Hinweise auf vordergründig nicht-somatisch abstütz bare Besch w erden bestehen“. Damit war recht eigentlich wieder der Gesund heits zu stand wie im Zeitpunkt der Erstellung des letzten Gutachtens (C.___ - Gut achten vom 1 3. Januar 2009, E. 3. 3) erreicht. Dr. F.___ fand jedoch bezüglich der objek ti vier ten Befunde gegenüber dem C.___ - Gutachten sogar einen verbesserten Zu stand vor (so u.a. wieder fr eie Schulterbeweglichkeit links und rechts passiv ge prüft wie der frei beweglich, Handgelenksbeweglichkeit beidseits wieder sym metrisch und normal, Halswirbelsäule wieder allseits frei beweglich, Hüftbe we gungen beid seits ebenfalls wieder frei und altersentsprechend symmetrisch) und er bestätigte die Einschätzung der C.___ - Gutachter bezüglich der angepassten Ver weist ätigkeit (keine Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit). Mit Bezug auf die Schul teroperation rechts vom 2 7. Februar 2009 attestierte er eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zum Abschluss der höchstens – „ grosszügig ausgelegt “
- viermonatigen postoperativen Rehabilitationsphase. Die IV-Stelle übernahm in der Folge die Einschätzung von Dr. F.___, was zur Be fristung der mit Verfügung vom 2 2. März 2012 rückwirkend gewährten ganzen Rente auf Ende September 2009 (Operationsdatum plus 4 Monate Rehabilitation = 2 7. Juni 2009, plus 3 Monate nach Verbesserung, Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV)
führte. Nach dem Ge sagten ist diese Befristung nicht zu beanstanden. 6.3.3
Die Einschätzungen der Dres . I.___ und Z.___ vom A.___ vom 3. Januar 2011 (E.
3.10), die den Beschwerdeführer für 100 % arbeitsunfähig – seit dem Unfall 2004 und auch auf längere Sicht – halten, überzeugen demge genüber nicht. Denn i hre Einschätzung ein er 100%igen Arbeitsunfä higkeit be ruht letztlich darauf, dass sämtliche medizinischen Massnahmen keine n nach hal tigen Erfolg gebracht haben . Dies, wie sie ausführen, „trotz hoher Motivation und viel Engagement des Patienten“, womit sie sich jedoch in klarem Wider spruch zu r übrigen medizinischen Aktenlage befinden. Definitionsgemäss liegt ein e Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise
Invalidität nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sich t nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Diese objektive Sicht lässt ihr Bericht jedoch vermissen. Dasselbe trifft auf den weiteren Bericht des A.___ vom 1 4. Juni 2011 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung zu (E.
3.12), ge mäss welchem der Beschwerdeführer sogar den Alltag nicht mehr alleine bewältigen können soll. Deshalb soll eine Arbeitsleistung nur noch unter 2 Std. pro Tag in angepasster Tätigkeit möglich sein. Später wird jede Arbeitstätigkeit, auch die von der IV vorgeschla genen Verweistätigkeiten, als dem Versicherten nicht zu mutbar bezeichnet, was zumindest als inkohärent bezeichnet werden muss und überdies noch mit den Angaben von Dr. J.___, welcher die Kniearthros kopie im Januar 2011 durchführte, im Wide rspruch steht. Dieser konnte dem Be schwerdeführer in seinem Bericht vom 4. Juli 2011 (E.
3.13) jedenfalls für vor wiegend sitzend zu verrichtende Arbeit keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestieren. Im Übri gen hat das Gericht, wie bereits erwähnt (E. 5.2.1), der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihr e a uftrag srechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BG E 135 V 465 E. 4.5) .
6.3.4
Dasselbe ist auch bezüglich all er in E.
4 aufgelisteten
– zeitlich ganz knapp nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten und deshalb hier ebenfalls be rücksichtigten
– ärztlichen Berichte a nzumerken. Dr. Y.___
(E. 4.1) und die Ärzte des A.___ (E.
4.2) wiederholen überdies lediglich ihre früheren Einschätzungen, ohne neue Erkenntnisse anzubringen. Dass auf diese nicht abzustellen ist, wurde in den obigen Erwägungen bere its ausgeführt.
Dr. B.___ geht bei seiner Beur t eilung (E.
4.3) von einem komplexe n Schmerzsyndro m an beiden Händen aus und
kommt - in Ver wechslung des Begriffs erwerbsfähig mit arbeitsfähig –
zum Schluss, der Be schwerdeführer sei für keine manuelle Arbeit mehr erwerbsfähig be ziehungs weise er könne Arbeiten d urchführen, bei welchen er die Hände nicht einsetzen müsse . Seine Ausführungen überzeugen mangels differenzierter Be gründung in ihrer Absolutheit nicht, vor allem auch angesichts der übrigen me dizinischen Aktenlage. Was schliesslich die Meinung von Dr. V.___ (E. 4.4) betrifft, der betreffend der prozentualen Leistungsfähigkeit des Beschwerde füh rers für die ihm aus „WS-medizinischer Sicht“ noch zumutbaren Tätigkeiten die Durchfüh rung eines funktionellen Leistungstests für nötig hält, ist entgegenzu halten, dass ein solcher beziehungsweise ein Assessment bereits (siehe E.
E. 1.6 %
ein
Valideneinkommen von Fr. 75‘818. 90
für 2007 ergab; gemäss der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung
(LSE)
2006 (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4), einer betriebsübliche n wöchentliche n Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volks wirt schaft 4-2014 Tabelle B.9.2) und der Nominallohnent wick lung von 1.6 %
er gab sich für 2007 ein Invalideneinkommen
von
Fr. 60‘144. -- . Unter dem (ge recht fertigten) Abzug von 15 %
- „da nur körperlich leichte Tätigkeiten, unter Ver meiden von Heben und Tragen von Lasten über 3 kg mit der rechten sowie 5
kg mit der linken oberen Extremität“ in Frage kamen und der „Einsatz des rech ten Armes oberhalb des Schulterniveaus“ nicht mehr möglich war (Ver fü gung vom 1 2. März 2012, Urk. 2 Verfügungsteil 2 S.
2)
- verringerte sich das In valideneinkommen auf
Fr. 51‘122. 4 0, sodass schliesslich eine Erwerbsein busse von
Fr. 2 4 ‘ 6 9 6 . --
beziehungsweise ein –
nicht rentenbegründender - In validi täts grad von 33 %
resultierte. 5.5
Bei dieser Sach- und Rechtslage
(vgl. E.
E. 2.1 In der Folge holte die IV-Stelle - n ebst B erichten vom Hausarzt des Versicher ten,
Dr. med. Y.___, FMH Allgemeinmedizin (1 9. März 2008, Urk. 13/66), von Dr.
phil . Z.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, A.___ (A.___;
E. 2.2 X.___ liess seinem Einwand vom 2 3. April 2009 (Urk. 13/87) gegen diesen Vorbescheid einen Operationsbericht der Universitätsklinik D.___ vom 2 7. Februar 2009 sowie einen Hospitalisationsbericht desselben Spital s vom 3. März 2009 (Urk. 13/84/1-4) beilegen. Die IV-Stelle holte daraufhin dort ei nen Arztbericht ein . Gemäss Bericht von Dr. med. E.___, Assistenz arzt, vom 1 4. September 2009 war
der „Endzustand nach Operation“ noch nic ht er reicht und d eshalb keine abschliessende Beurteilung d er Einschränkungen mög lich; es wurde dafür eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen eines rheumatologischen Gutachtens empfohlen (Urk. 13/ 90/ 1-7).
In der Folge liess die IV-Stelle den Versich erten bei Dr. med. F.___, FMH In nere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM und Neu ral therapie ÖÄK, rheumatologisch abklären (Auftrag im Oktober 2009 erteilt; Gut achten vom 2 9. März 2010, Urk. 13/9 6/1-27; siehe auch Urk. 13/95).
Inzwischen hatte Dr. Y.___
ein Arbeitsassessment
am
G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin,
veranlasst . Den entspre chenden Bericht vom 1 0. September 2009 (Urk. 13/91/1-5) überwies die Rechts vertreterin des Versicherten als Ergänzung zu ihrem Einwand der IV-Stelle am 2. Oktober 20 09 (Urk. 13/92) .
E. 2.3 Dementsprechend ist in den nachfolgenden Erwägungen zunächst die medi zin i sche Aktenlage zu präsentieren. Dann ist die per 3 1. März 2006 erfolgte
Ren ten aufhebung durch die IV-Stelle auf ihre Re chtmässigkeit hin zu überprü fen. An schliessend ist über die Korrektheit der zwei ten befriste ten Rentenzu sprache zu be finden.
3. 3 .1
Im Bericht des A.___ vom 3 0. April 2008 (Urk. 13/71/7-9; Bericht auch visiert durch lic . phil. I K.___, Psychologe FSP, sowie L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH) stellte der behandelnde klinische Psycho loge Dr. Z.___ die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer mittelgradi gen
depressiven Episode (F32.1) und eines Status nach Suizidversuch (X61) . Der Ver sicherte sei vom 2 8. März bis 1 1. Juni 2007 für acht Wochen in ihrer tages klini schen Rehabilitationsbehandlung gewesen. Die depressive Symptomatik habe sich während der Behandlung verbessert, die Schmerzen und die damit ver bun de nen Schlafstörungen hätten jedoch nicht substantiell reduziert werden können . Nach Beendigung der Intensivrehabilitation (Fortsetzung von der Krankenkasse abgelehnt) habe sich die Depression wieder verstärkt (bis heute). Auf dem Hin tergrund der offensichtlichen Chronifizierung der Problematik hielten die Ärzte den Patienten auch auf längere Sicht für 100 % arbeitsunfähig, was sie im De tail wie folgt begründeten: „- Der Grad der Schmerzbelastung und die anhaltende Schlafstörung übersteigt die Ressourcen des Pat. ganz offensichtlich. Trotz intensi ver Bemühungen des Pat. ist eine Überwindung bzw. Integration miss lungen. - Die anhaltende Belastung durch die chronischen Schmerzen und die chronische Schlafstörung haben zu einer depressiven Störung geführt. - Die Komorbidität der Depression ist inzwischen wie oben begründet als eigenständige Störung zu betrachten. - Die Depression und die damit verbundenen Symptome sind im Zu nehmen begriffen. - Der Pat. regiert zunehmend mit sozialem Rückzug und Selbstentwer tung . - Somatisch gesehen haben weder operative, medikamentöse noch phy sio therapeutische Therapien nachhaltige Verbesserungen ge bracht.“ 3 .2 Dr. B.___ diagnostizierte am 1 0. Juni 2008 beim Beschwerdeführer eine post trau matische scapholunäre Dissoziation rechts, einen chronischen Schmerzzu stand bei Distorsion MP-Gelenk V links und Parästhesien im Bereich der linken Hand, zervikaler Genese, und hielt ihn sowohl in der bishe rigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungs angepassten Tätigkeit seit dem 2 0. Januar 2005 für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/72/1+5). 3 .3 Das polydisziplinäre (psychiatrische/orthopädische/internistische) medizinische Gut achten d es C.___
vom 1 3. Januar 2009 (Urk. 13/77/1-44) enthielt folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/77/25) :
1. Chronisches panvertebrales Schmerzs yndrom ohne radikuläre Ausfälle
(ICD-10 M54.5) - anamnestisch Status nach (nachfolgend: St . n.) Kontusion von Rücken, Nacken und Gesäss 1996 (ICD-10 S30.0/S10.95) - foraminale Diskushernie LWK5/SWK1 links mit Kontakt zur Wurzel L5 links (MRI 20.9.2005) (ICD-10 M51.8) - freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitt e 2. Chronische Schulterschmerzen beidseits unter Betonung d er rechten
Seite (ICD-10 M79.61) - Ruptur der Subskapularissehne, Signalalteration im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes und der Bizepssehne sowie mässige Arthrose des Akromioklavikulargelenkes rechts (MRI 2.12.2008) (ICD-10 M75.1/M19.01) 3. Chronische Schmerzen im Bereich beider Hände (ICD-10 M79.63) - St. n. Kontusion der Hände und Distorsion im MTP IV/V links am 30.4.2004 (ICD-10 S60 .2 /S63.6) - St. n. Arthroskopie des Handgelenkes, Synovektomie und Glättung des TFCC rechts am 10.12.2004 (ICD-10 Z98.8) - St. n. Synovektomie, Ganglionexzision im Bereich des skapho lunä ren Überganges und Resektion des Nervus
interosseus
posterior rechts am 13.6.2005 (ICD-10 Z98.8) - posttraumatische skapholunäre Dissoziation mit beginnender radiokarpaler Arthrose rechts (ICD-10 T92.3)
Als o hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter das Über gewicht mit BMI von 2 6 kg /m 2 (ICD-10 E66.9). Zur Arbeitsfähig keit in der an ge stammten und in anderen Tätigkeiten führten sie aus (Urk. 13/77/26), es habe sich bei der orthopädischen Untersuchung eine freie Beweglichkeit der Wirbel säule in sämtlichen Abschnitten gezeigt. Die explizite Prüfung der Kopfrotation sei stark eingeschränkt gewesen, wogegen diese in abgelenkter Situation beid seits aktiv frei bis in die Endstellung gelungen sei. An der rechten Schulter, we ni ger auch links, habe eine massive, völlig diffuse Schmerzhaftigkeit bestanden. Die Beweglichkeit sei rechts in sämtlichen Ebenen vermindert gewesen, woge gen beim Entkleiden und Anziehen eine weitgehend freie Beweglichkeit möglich gewesen sei. An der rechten Hand habe eine völlig diffuse Druckdolenz in sämtlichen Fingerspitzen bestanden, links dagegen an der ulnarseitigen Mittel hand. Die Beweglichkeit sei schmer z bedingt deutlich vermindert gewesen, bei feh lender Atrophie und rechtsbetonter Bes c h w ielu ng fänden sich jedoch keine Zeichen einer länger dauer nden Schonung in diesem Bereich. Die gesamte Un ter suchung sei weitestgehend unabhängig von der ge rade durchgeführten Prü fung von einer unaufhörlichen Schmerzäusserung be gleitet worden, auch seien 5 von 5 Waddell -Zeichen positiv gewesen, beides als Zeichen für eine wesentliche nicht-organische Komponent e der Beschwerden. Neurologisch
hätten eine spinale Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden kön nen . Radiologisch bestünden eine Ruptur der Subskapularissehne und degene rative Veränderungen an Supra spi na tus
- sowie Bizepssehne und Akromioklavi kulargelenk rechts. Im Bereich der Hals wirbelsäule (HWS) lägen degenerative Veränderungen ohne Neurokompression vor und im Bereich der Lendenwirbel säule (LWS) eine Diskushernie im Bereich lumbosakraler
Übergang mit Kontakt zur Wurzel L5 links. Die MR-Tomo gra phien zeigten leichtgradige degenerative Veränderungen beidseits und Zei chen einer traumatischen skapholunären Dis soziation bei partieller Läsion des ska pho lunären Ligamentes . Zusammenfassend könne aus orthopädischer Sicht ge sagt werden, dass sich die vom Exploranden angegebenen diffusen Beschwer den durch die objektivierbaren Bef unde und vorliegenden Bilddokume nte kaum be g r ünden liessen. An der rechten Schulter, dem rechten Handgelenk und im Be reich der lumbalen Wirbelsäule bestünden degenerative Veränderungen, welche
grundsätzlich bei körperlich hohen Belas tungen zu Beschwerden führen könnten. Insgesamt bestünden jedoch massive Anzeichen für eine Ausweitung der Schmerzproblematik. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die als ange stammt anzusehende Tätigkeit als Lampenmonteur eine volle Arbeitsun fähig keit. Auch für andere körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Körperlich leichte Tätigkeiten seien dem Ex plo ran den hingegen aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig un einge schränkt zumutbar unter folgenden Vo raussetzungen: Es sollten das Heben und Tragen von Lasten über 3 kg mit der rechten sowie 5 kg mit der linken obe ren Extremität und der Einsatz des rechten Armes oberhalb des Schul ter niveaus ver mieden werden .
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe keine eigentliche psychiatrische Di agnose gestellt w e rd en können. Der psychi atri sche Befund sei in allen Quali tä ten regelrecht gewesen. Eine psychiatrische Morbidität als Grundlage für das ge klagte Schmerzsyndrom habe vorwiegend ausgeschlossen werden können. Auch seien die psychodynamischen Kriterien fü r eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt. Eine Depression sei nicht n achweisbar. Aus psychiatrischer Sicht h a ndle es sich um eine Beschwerdeausweitung und Selbstl imitier ung. Insofern be stehe auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
Auch aus allgemein-internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 13/77/26) .
In der Gesamtbeurteilung (Konklusion durch multidisziplinären Konsensus) ka men die Gutachter zum Schluss, dass beim Exploranden für die angestammte Tätigkeit als Lampenmonteur sowie für alle anderen mittelschwer bis schwer be lastenden beruflichen Tätigkeiten eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit be stehe . Körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten seien dem Exploranden mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % zumutbar. Aufgrund der anam nestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Do kumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass di e Arbeitsunfähigkeit in dem von ihnen festgestellten Ausmass seit April 2006 be stehe. Aus ihrer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, dass die Arbeitsfähig keit seither länger dauernd und höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Med i zi nische und berufliche Massnahmen empfahlen sie nicht (Urk. 13/77/27). 3 .4
Dr. med. M.___, praktische Ärztin FMH und Ver trauensärztin SGV, Regionaler Ä rztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, schrieb in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2009 (Urk. 13/81/4) zum C.___
Gutachten, dass dieses insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel sei und sie sich dieser Beurteilung vollumfänglich anschliessen sollten. Für die bisherige Tä tigkeit (Lampenmonteur) sei von einer seit April 2006 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leich te
Tätigkeiten, Vermeiden von Heben und Tragen von Lasten über 3 kg mit der rech ten sowie 5 kg mit der linken oberen Extremität und des Einsatz es des rechten Armes oberhalb des Schulterniveaus) k önne seit April 2006 von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden .
Die subjektiv geäusserten Beschwerden hätten keinen kongruenten objektiven Be funden (wie zum Beispiel: Zehen- und Fersengang seien über mehre re Meter beidseits durchführbar;
k eine fassbare Atrophie an den oberen und unteren Extremitäten; leichte Beschwielun g im Bereich der rechten Hand; verminderter Finger-Boden-Abstand, der im La ngsitz nicht mehr vorhanden sei;
Lasègue po sitiv im Liegen, der im Sitzen mit gestreckten Kniegelenken nicht mehr zu Sch m erzen geführt habe) zugeordnet werden können. Das Fehlen einer psy chia trischen Komorbidität schliesse eine somatoforme Schmerzstörung aus. Die Symp tomausweitung und die Selbstlimitierung würden als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend eingeschätzt. In der Untersuchung würden des Weiteren ein e Inkongruenz der Befunde, eine Selbstlimitierung und zeitweise demonstra tive Tendenzen ersichtlich, welche im Gutachten beschrieben würden. 3 .5
Am 2 7. Februar 2009 wurde der Versicherte in der Uniklinik D.___ operiert (Schultera rthroskopie, Bicepstenotomie, Acromioplastik, AC-Resektion und Rota to renmanschettenrekonstruktion rechts). Im entsprechenden Operati onsbericht (Urk. 13/84/1) sowie im Schreiben der Klinik vom 3. März 2 009 zu Händen von Hausarzt Dr. Y.___ (Urk. 13/84/4) ist von einer A b duktionsschiene die Rede, die Tag und Nacht getragen werden müsse, und von flankierender physiothera peu tischer Mobilisation des Schultergelenkes. Die klinische Ver laufskontrolle in der Schultersprechstunde postoperativ wurde auf den 1 5. April 2009 festgesetzt und bis zu dieser Konsultation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Im B ericht der Klinik vom 1 4. September 2009 führte Assistenzarzt Dr. E.___
in Beantwortung der Fragen der IV-Stell e aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt der Endzustand nach der Operation noch nicht erreicht sei, weshalb zur Prognose noch keine Aussagen und zu den körperlichen Einschränkungen auch keine ab schliessende Beurteilung gemacht werden könnten. Die Arbeitsunfähig kei t be z iffer te er mit 100 % und befand die Absehbarkeit der Wiederaufnahme der be rufli chen Tätigkeit als im Moment nicht beurteilbar. Es sei eine EFL in Be tracht zu ziehen (Urk. 13/90/7). 3 .6
An den Untersuchungsdaten 1 9. u nd 2 8. August sowie 9. September 2009 wurd e auf Zuweisung von Dr. Y.___ am G.___, Rheumaklinik und In stitu t für Physikalische Medizin, ein Arbeitsassessment
mit dem Be schwerde füh rer durchgeführt. In ihrer zusammenfassenden Beurteilung vom 1 0. September 2009 (Urk. 13/91/2) stellten die involvierten Ärzte Dr. med. N.___, Ober arzt i.V., und Dr. med. O.___, Assistenzarzt, sowie Ergo/Ph ysiotherapeut/in P.___ die arbeitsrelevante n (Haupt-)Diagnosen : C hronisches Panverte bral syndrom, chronische Handgelenksschmerzen beidseits rechts deutlich ausge prägter als links, eine Periarthropathia
humeroscapularis rechts sowie rezidi vie rende depressive Episoden (aktuell mittelschwer ausge prägt). Zu den „ arbeitsbe zo genen Problemen „ schrie ben sie, ein allfälliges ar beitsrelevantes Problem habe
nicht erhoben werden können, da während der Tests das Schmerzverhalten des Patienten mit ausgeprägter Selbstlimitierung im Vordergrund gestanden habe. Dieser habe bei den Tests eine schlechte Leis tungsbereitschaft gezeigt. Die de mon strierte Belastbarkeit sei nur minimal ge wesen und es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt worden. Als „bei tragende Faktoren“ erwähnten sie Langzeitarbeitslosigkeit und eine mi ttelgra dige depressive Episode. Infolge er heb licher Selbstlimitierung un d Inkonsistenz seien die Resultate der ergono mi schen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Die demonstrierte funktionelle Leistungsfähig keit liege bei weitem unter den Be lastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Somit müsse die Beurteilung aus medizinisch-theoretischer Sicht unter Berück sichtigung der objektivierbaren Befunde erfolgen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit kam en sie dann zusammengefasst zum Schluss (Urk. 8/91/3), dass die ange stammte Tätigkeit als Lampenmonteur a ufgrund der objektivierbaren Beschwer den vor allem im Bereich der rechten Schulter, in beiden Händen und im Rü cken nicht mehr zumutbar sei. Leichte Ar beit (Gewichtshantierung 5 bis maxi mal 10
kg) mit Wechselbelastung sei ganz tags, mit vermehrten Pausen von 1½ Std. über den Tag verteilt, zumutbar. Letztere begründeten sich durch eine Be schwerdekumulation
der diversen kör per lichen Beschwerden im Tagesverlauf. In der Gesamtbeurteilung gingen sie von einer umsetzbaren Arbeitsfähigkeit in ei ner optimal leidensangepassten Tä tigkeit von höchstens 60 % aus, wobei die psychische Komponente allenfalls aus psychiatrischer Sicht genauer festgelegt werden müsste (Urk. 13 /91/4). 3 .7
Über die Verlaufskontrolle in der Schul ter-S prechstunde der Orthopädie, Unikli nik
D.___, vom 3. Februar 2010 nach beidseitiger glenohumeraler Infiltration b erichteten Oberarzt Dr. med. Q.___ und Assistenzär ztin Dr. med. R.___, dass ihrer Ansicht nach die unaushaltbaren subjektiven Schmer zen beidseits nicht mit der Klinik und der Bildgebung objektiviert wer den könnten (Beri cht vom 1 5. Februar 2010, Urk. 13 /95). Ebenso habe die glenohu me rale Infiltration linksseitig keinerlei Beschwerdeverbesserung gezeigt, sei je doch rechtsseitig von kurzer Dauer – nicht einmal einen Tag – von 10 auf 7 re gre dient gewesen. Die im Arthro -MRI linksseitig beschriebene Partialläsion der
Supraspinatussehne sowie AC-Gele nks-Arthrose schienen klinisch nicht im Vor dergrund zu stehen und es fänden sich rechtsseitig ebenso im klinischen Unter such keine deutlichen Pathologien. Weitere Kont r ollen i n der Schulter-Sprech stunde sei en nicht vorgesehen; der Patient werde in die Schmerz-Sprechstunde des G.___
überwiesen. 3 .8
Der von der IV-S telle beauftragte Dr. F.___ erstattete sein Gutachten am 2 9. März 201 0. Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 13/96/ 10) : - m it langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit 1. Periarthropathia
humeroscapularis rechtsbetont - 27.02.09 Schulterarthroskopie rechts mit Acromioplastik und AC Re sektion und Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Subsca - pularis und Supraspinatus) mit Storz-Anker 2. Handschmerzen rechtsbetont - 10.12.04 Arthroskopie des Handgelenkes rechts, Synovektomie und Glättung des TFCC - 30.06.05 Synovektomie rechts, Ganglionexzision im Bereich des scapholunären Überganges und Resektion des Nervus
interosseus
posterior rechts - posttraumatische scapholun äre Dissoziation mit beginnende
ra dio karpaler Arthrose rechts -
o hne lan gdauernde Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit 3. Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abgestützt - primäres Fibromyalgie-Syndrom - aktuell betont im Bereich der oberen respektive der linken Körper hälfte - Panalgie - nicht dermatombezogene Hyposensibilität für ausschliesslich tak tile
Rei z e
ganzer linker Arm und ganzes linkes Bein bei allseits nor malem Lage- und Vibrationssinn - nur phasenweise bestehende nicht myotombezogene
Kraftab schwächung aller Extremitäten - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien - Panvertebralsyndrom - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Bauchraum 4. Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26,9 kg/m2 5. Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung - kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom 6. Allergische Rhinokonjunktivitis 7. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Unter „Beurteilung“ (Urk. 13/96/ 11) führte er aus, dass in der klinischen Un ter suchung eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmer zen, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen der linken Extremitäten, nur pha senweise bestehende Kraftabschwächungen aller Extremitäten und dar über hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus imponiert hätten
– dies beschrieb er in der Folge ausfüh rlich: So hätten Unter suchungsbefunde, die abhängig seien von der Mitarbeit eines Versicherten (wie Finger-Boden-Abstand), rasch wechselnde Werte aufgewiesen. Diese schmerz ver mittelnde Mimik und Gestik könne er vordergründig nicht auf ein bekanntes so matisch-pathologisches Krankheitsbild abstützen. Dara uf lasse sich auch schliessen, weil der Versicherte bestätige, dass seit 1996 Schmerzen, egal wel cher Körperabschnitt betroffen sei und egal ob die Schmerzen spontan oder nach Un fällen aufgetreten seien, permanent, tags- wie nachtsüb er bestünden, the ra pie refraktär
und mit Schlafstörungen verbunden seien und auf der visuel len Ana log-Skala (Minimum 0 und Maximum 10) um höchstens 2-3 Punkte fluk tu ieren würden – insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass der Place boeffekt 4- 5 Punkte betragen könne. D iese Angaben, zusammen mit der thera piere frak tären Situation auf mannigfaltige der bisher eingesetzten schmerz- und entzün dungs hemmend wirkenden Medikamente, auf die Physiotherapien und auch die ver schie denen Operationen würden ebenso auf somatisch nicht ab stützbare Be schwer den hinweisen, wie insbesondere auch, dass es dem Versi cherten nicht mög lich sei, eindeutig schmerzverstärkende respektive schmerz lindernde Me cha nis men zu formulieren . Zum gleichen Resultat kam der Gut achter bezüglich der nicht dermatombezogenen Hyposensibilität für aus schliesslich taktile Reize des ganzen linken Armes und des ganzen linken Bei nes, der nicht myotom be zoge nen Kraftabschwächung aller Extremitäten sowie der diffusen Druck schmerzen aller Fibromyalgie-Trigger-Punkte wie auch der Kontrollpunkte (Urk. 13/96/12 und 13).
An den oberen Extremitäten konnte Dr. F.___, abgestützt auf objektivierbare Be funde, keinen klinisch-pathologischen Befund und keine funktionelle Ein schrän kung objektivieren. Er sei sich bewusst, dass der Versicherte dies ganz anders einschätze, aber sämtliche Gelenke sei e n, passiv geprüft, frei, normal und sym metrisch beweglich gewesen.
Aufgrund der klinischen und der radiolo gischen Be funde im Bereich der Schultern habe er Mühe, sich derzeit vorzustel len, dass bei diesem Versicherten eine relevante Bewegungseinschränkung für die Schul ter elevation und die Schulterflexion beidseits vorliegen k önnte, zumal auch keine klinischen Hinweise auf eine Läsion der Rotatorenmanschette, auf eine Mus kel hypotrophie od er auf Myogelosen bestünden (Urk. 13/96/ 14). Der Gutachter fand an den oberen Extremitäten auch keinen Hinweis auf eine peri phere Nerven ein k l emmungsproblematik wie ein Karpaltunnelsyndrom, eine Arthrosebildung oder
eine entzündliche Veränderung, und er kam zum Schluss, dass - die objekti vier ten Befunde verglichen mit den im C.___ - Gutachten vom 12. Januar 20 09 be schrie benen - von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. So sei die Schulterbeweglichkeit links wieder frei, diejenige rechts sei passiv ge prüft wieder frei und aktiv geprüft für die vom Versicherten demon strierten Be wegungsausmasse ebenfalls frei beweglich, die Handgelenks beweglichkeit beid seits wieder symmetrisch und normal und der Versicherte trage seinen rechten Arm n icht mehr in einer Schlinge (Urk. 13/96/15 und 16).
Auch im Bereich der Wirbelsäule schloss der Gutachter auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerd en. Denn der Versicherte habe die Bewegungen aller axialer Bewegungssegmente in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft ge schildert, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente dur ch das Körpergewicht belastet wü rden, oder in möglichst entspannter, liegender Kör per haltung erfolgt sei. Dies berücksichtigte er in seiner anschliessend zu frühe ren Be richten geführten Diskussion und wies auch darauf hin, dass die anläss lich der aktuellen Begutachtung ergänzend durchgeführten konventionell-radi olo gi schen Aufnahmen der Wirbelsäule weitgehend als altersentsprechende Normal b e funde einzustufen seien . Wiederum verglichen mit den Befunden ge mäss C.___ - Gut achten könne er von einer Verbesserung des Gesundheitszustan des ausgehen;
so sei die Halswirbelsäule wieder allseits frei beweglich, keine vermehrte Lordose
lumbal, weder klinisch noch radiologisch beurteilt, objekti vierbar und weder kli nisch noch radiologisch eine thoraka le Hyperkyphose nachweisbar (Urk. 13/96/16 und 17).
An den unteren Extremitäten (Hüft- und Kniegelenke) bestätigte er ebenfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Hüftbewegungen beidseits seie n wieder frei und altersentsp rechend symmetrisch möglich (Urk. 13/96/ 17).
Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Versicherten langjährig bis
2005 ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Leuchtenmontage, bei der, gemäss dem Versicherten, unter anderem nicht repe ti tiv Arbeiten auf oder über Kopfhöhe auszuüben seien, derzeit zu 50
% einge schränkt. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch, mi t vermindertem Tempo, über den Tag verteilt abgeleistet werden. Bezüglich dem zeitlichen Beginn der erwähnten Einschränkung sei ein Zeitpunkt nach dem C.___ - Gutachten, spätestens ab der ak tuellen Begutachtung anzunehmen . Für eine angepasste Verweistätigkeit könne er derzeit keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit formulieren; damit bestätige er die Einschätzung im C.___ - Gut achten. Eine zeitlich limitierte Einschränkung sei ausgewiesen im Zusammen hang mit der Schulteroperation rechts vom 27.
Februar 20 09 bis zum Abschluss der post operativen Rehabilitationsphase, die, bei grosszügiger Auslegung, höch sten 4 Monate betragen habe (Urk. 13/96/ 19). Die angepasste Verweistätigkeit be schränkte der Gutachter auf leicht- bis höchstens mittelgradig körperlich belas tende Arbeiten mit der Möglichkeit zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, dies in einem temperierten (Raumluft) Raum. Das Ein halten der Rückenergonomie
sei wünschenswert, der repetitive Handeinsatz rechts oberhalb der Schulterhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden könne, soll te vermie den werden, und die repetitiv zu bewegenden Ge wichte vom Boden bis auf Brusthöhe sollten nicht schwerer als 7,5 kg und ober halb der Brusthöhe nicht schwerer als 5 kg sein (Urk. 13/96/ 20). 3 .9
Dr. med. S.___ von der Neuroradiologie Schanze, H.___, stellte beim Versicherten am 3. November 2010 einen Befund fest, der vereinbar sei mit einer geringfügigen, beginnenden Gon- und Femoropatellararthrose beid seits (Urk. 13/101). 3 .10
Dr. I.___ und Dr. Z.___ vom A.___ beantworteten die Fragen der IV-Stelle am 3. Januar 2011 dahingehend, dass der Versicherte seit den Unfällen 1996 und 2004 an chronischen Schmerzen leide (Urk. 13/104/6 und 7) . Hinzu komme ein Rückenleiden, das heute ebenfalls chronische Schmerzen verursache (Discushernie L5/S1, Impi ngementsyndrom rechte Schulter), Schmerzen inguinal und linke Hüfte, rechte Schulter (Status n ach Operation 2008); eine Arthrosko pie sei am linken Knie vorgesehen. Durch diese Schmerzen leide der Patient seit 4 Jahren unter chronischen Schlafproblemen. Diese und die anhaltenden Schmer zen seien Ausgangspunkt einer depressiven Störung, die heute mit ei nem unab hängigen Symptomkreis als eigenständige Krankheit zu sehen sei. Der Patient sei 100 % arbeitsunfähig. Weil verschiedene operative, medikamentöse und phy sio - beziehungsweise psychotherapeutische Massnahmen trotz hoher Motivation und viel Engagement des Patienten keine nachhaltigen Erfolge ge bracht hätten, hielten sie ihn auch auf längere Sicht für 100 % arbeitsunfähig . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 2. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) 3. Status nach Suizidversuch (ICD-10 X61, ICD-10 X81) 4. Panvertebralsyndrom
cervical und lumbal mit/bei - Sta t us nach Unfall 1996 mit Sturz von der Leiter über 2.5 m (Stadtspital T.___) - Hohlrundrücken - Discushernie L5/S1 links 5. Imp ingementsyndrom rechte Schulter
mit/bei - knöchernem
Impingement -Syndrom rechte Schulter bei Einengung des Subakromialraumes mit Verdacht auf Os akromiale rechts (Gutachten Dr. U.___, Orthopädie vom 15.06.07) 6. Schmerzen beide Hände mit/bei - Status nach Unfall 30.04.04 - Status nach Arthroskopie 10.12.04 - Status nach Ganglionexzision und Synovektomie am 13.06.05 - triangulärem fibrocartilaginärem
Complex (TFCC) - b eginnende r Arthrose rechtes Handgelenk - s capholunäre r Dissoziation (Gutachten Dr. U.___, Orthopädie vom 15.06.07) - Distorsion der Finger IV und V linke Hand (Gutachten Dr. U.___, Orthopädie vom 15.06.07) 7. Schmerzen linkes Knie mit/bei - v orgesehene r Arthroskopie Dr. J.___ 17.01.11 . 3 .11
In seinem Bericht vom 2 7. Januar 2011 (Urk. 13/105 /2) zu h änden der IV-Stelle verwies Hausarzt Dr. Y.___ bezüglich Arbeitsunfähigkeit darauf, dass dies e seit der Übernahme des Patienten 2005 von Dr. V.___ bestimmt werde, und er legte
das Arbeitsassessment des G.___
vom 1 0. September 2009 bei (Urk. 13/105/7; sie he oben E .
3.6) .
E. 2.5 Am 2 2. März 2012 (Urk. 2) verfügte
die IV-Stelle schl iess lich Folgendes:
„Ab August 2005 bis 3 0. März 2006 hat Herr X.___ Anspruch auf eine befristete ganze IV-R ente
(Zahlungen bereits erfolgt).
Ab April 2006 besteht bei einem IV-Grad von 33% kein Rentenanspruch mehr.
Ab 1. Mai 2009 (drei Monate nach Verschlechterung) bis 3 0. September 2009 ha t Herr X.___ Anspruch auf eine befristete ganze IV-Rente. Ab Oktober 2009 (drei Monate nach Verbesserung) besteht kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente.“
E. 3 0. April 2008, Urk. 13/71), und von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie (1 0. Juni 2008,
Urk. 13/72) – ein polydisziplinä r es medizinisches Gutachten beim C.___, vom 1 2 . Janua r 2009 ein (Urk. 13/ 77 /1-44) .
Mit Vorbescheid vom 1 6. März 2009 sprach sie daraufhin wiederum die befris tete ganze Rente für die Zeit vom 1. August 2005 bis 3 0. März 2006 zu, ver neinte jedoch erneut einen Rentenanspruch ab 1. April 2006, weil nur no ch ein In va li ditätsgrad von 33 % vorliege (Urk. 13/80).
E. 3.1 X.___ liess gegen diese Verfügung -
unter Beilage diverser Arztbe richte - mit folgenden Anträ gen
Beschwerde erheben (Urk. 1 und Urk. 3/3-6) : „ 1. Es sei
die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. März
2012 teilweise aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer beginnend nach dem 1. April 2006 auf unbe grenzte Zeit eine ganze Rente auszurichten. 3. Eventuell sei der Beschwerdeführer nochmals medizinisch oder beruflich von der Medas abzuklären, bevor neu über eine Rente befunden wird. 4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversiche rungsanstalt .“
Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2012 wurde dem Gericht eine ergänzende Begrün dung und ein weiterer Arztbericht eingereicht (Urk.
E. 3.2 Die IV-Stelle stellte in ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Juni 2012 (Urk.
12) den An trag auf Abweisung. Der Beschwerdeführer verzichtete im Rahmen des vom Ge richt angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk.
14) auf eine Replik (Urk.
15), worüber die Beschwerdegegnerin am 5. September 2
E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
E. 3.6 ) stattge funden hat. Was eine neuerliche Durchführung nach weiterer Chronifizie rung der
– gerade auch durch das Assessment
- dok umentierten Schmerzaus weitung und Selbstlimitierung des Versicherten bringen soll, ist nicht ersichtlich (ant izi pi erte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E.
5.3) . Ausserdem ist zu berück sichti gen, dass das Gerichtsverfahren nach Art. 61 lit . a ATSG einfach und rasch zu sein hat, weshalb eine neuerliche Abklärung der Wirbelsäulenproblematik – Dr. V.___ erwähnt einen Status nach Rückentrauma 1996, der Beschwerde führer war aber bis April 2004 immer voll Erwerbstätig
– zu einer klaren Ver letzung dieser Verfahrensregeln führen würde, umso mehr als die gesamte me dizinische Aktenlage rechtsgenügend für einen (abschliessenden) Entscheid ist . Insofern ist auch dem Beschwerdeantrag Ziff. 1 (Sachverhalt 3.1) nicht stattzu geben. 7 .
Zusammengefasst war die Befristung /Aufhebung der ab August 2005 zuge sprochenen ganzen Invalidenrente auf den 3 1. März 2006 rechtens, und auch die erneut e Zusprache einer befristeten ganzen Rente für die Zeit 1. Mai bis 3 0. September 2009 erweist sich als korrekt. Demensprechend ist die Verfügung der IV-Stelle vom
2 2. März 2012 zu bestätigen und die dagegen erhobene Be schwerde abzuweisen. 8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1 ‘ 000 .-- festzulegen und ausgangsge mäss vo m Beschwer deführer zu tragen (Art. 69
Abs. 1 bis
IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung
und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu g estellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 3.12 D ie an der interdisziplinären Schmerzbehandlung beteiligten Ärzte
de s A.___ be richtete n am 1 4. Juni 2011 Hausarzt Dr. Y.___ über ihre Einschätzungen und Be urteilungen des Versicherten, und zwar „unter Einbezug der gesamten IV-Akten/ SUVA“ (Urk. 13/107/1). Sie wiederholten die im Bericht vom 3. Januar 2011 (oben vorstehende E. 3.10) gestellten Diagnosen und ergänzten sie mit den Er geb nissen der am 1 7. Januar 2011 von Dr. J.___ durchgeführten Arthros ko pie („ Chondromalazie Grad III Trochlea
remoris, Grad II-III Patella, leicht gelo ckertes VK B links“) . Bezüglich der aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähig keit führten sie aus, der Patient brauche „eine wechselbelastende Tätigkeit zwi schen sitzen und stehen, kein Stress, muss immer wieder liegen können, kann den Alltag nicht mehr alleine bewältigen. Die Arbeitsleistung ist daher nur noch unter 2 Std./die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch [in] angepasster Tätig keit ve r wertbar. Der Pat. ist gegenwärtig und wohl seit dem Unfall 100% ar beits unfähig, u.a. aus somatischen, aber auch aus psychischen Gründen (chro ni fizierte Schmerzstörung, deutliche Depressionen). Eine Verbesserung des Zu stan des hat sich trotz Physiotherapie und fachär ztlicher Behandlung nie erge ben “ . In der Konsens-Beurteilung (somatisch und psychiatrisch) schlossen sie auf eine 100 % ige Arbeitsun fähigkeit im Beruf Bauarbeiter/ Elektriker .
Weiter führten sie aus: „Objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angep asste r Tätigkeit (von der IV vorgeschlagen Überwachung von Bildschirmen in Gr o ss gar a gen oder Kaufhäusern oder als Parkwächter, A rbeit am Fliessband, Tank wart) sowie Zu mut barkeit: Der Pat. ist auch für angepasste T ätigkeit en 100 % arbeitsunfähig, eine Arbeitstätigkeit ist dem Pat. nicht zuzumuten “ (Urk. 13/107/ 6).
E. 3.13 Dr. J.___, d er die erwähnte Kniearthroskopie durchgeführt und beim Be richt über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung mitgewirkt ha tte (vorsteh ende E.
3.12), stellte in seinem Bericht für die IV -Stelle vom 4. Juli 2011 (Urk. 13/109/1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Chondromalazie Grad III Trochlea
femoris und Grad II bis III retropatellär, leichte VKB und eine Insuffizienz Knie links. Als ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit diagnosti zierte er einen Status nach OSG Bandoperation links etwa 1978, nach Handge lenksarthroskopie und später em Eingriff im Bereich der Streck sehnen
etwa 2002 so wie nach Schulteroperation . Aus orthopädischer Sich t konnte er dem Versi cherten aufgrund des Knieleidens für eine vorwiegend sitz end zu verrichtende Arbeit - langes Gehen und Stehen sei nicht z u mutbar - keine anhaltende Ar beitsunfähigkeit attestieren (Urk. 13/109/2 und 3) . 4. 4.1
Im Laufe des vorliegenden Gerichtsverfahren s liess der Beschwerdeführer noch weitere Arz tberichte zu den Akten reichen (Urk. 3/3 = Urk. 13/107, Urk. 3/4-6 und Urk. 8).
Dr. Y.___ brachte
i n seinem Bericht vom 1 8. April 2012 (Urk. 3/4) vor, die lange Beobachtungsperiode (Hausarzt des Beschwerdeführers seit über zwanzig Jahren) und die wiederholten erfolglosen Behandlungsversuche im so matopsychischen Bereich würden es ihm erlauben zu behaupten, dass die Schlussfolgerungen der interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 1 4. Juni 2011 absolut richtig seien. 4. 2
Dres . L.___,
I.___ und Z.___ vom A.___ schrieben am 8. April 2 0 12 (Urk. 3/5)
- in Beantwortung von Fragen der Helsana Versicherungen AG – dass verschiedene operative, medikamentöse und physio- beziehungsweise psycho the rapeutische Massnahmen trotz hoher Motivation un d viel Engagement des Pa tien ten keine nachhaltigen Erfolge gebracht hätten. Im Gegenteil, die Opera tio nen hätten noch mehr Schmerzen verursacht. Diese Aussichtslosigkeit auf Ver besserung und die nicht voraussehbare Intensität der Schmerzen bewirkten, dass sie den Patienten auch auf längere Sicht für 100 % arbeitsunfähig hielten. Wegen Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Gedankenkreisen sowie Chronifi zierung der Schmerzen und der gesteigerten depressiven Sy mptomatik (deut liche Verlangsamung; Schwierigkeiten, Instrukt ione n zu befolg en; Er schöp fung) könne dieser keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen. 4. 3
A uf die Frage der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers, ob dieser aus hand chirurgischer Sicht eine Erwerbsfähigkeit realisieren könne, stellte Dr. B.___ fol gende Diagnosen (Schreiben vom 1 7. April 2012, Urk. 3/6) : - p osttraumatische
scapholunäre Dissoziation rechts (intercarpale
B a nd läsio n) - Läsion Meniscus
ulnoc arpalis links - Tendovaginitis stenosans D III links - t herapieresistenter Schmerzzustand nach Ruptur des radialen
Kollateral bandes und der Gelenkkapsel am MP-Gelenk IV und V
links - t herapieresistente Sensibilitätsstörungen D III – D V links - u lnolunäres
Impactionssyndrom links
Weiter führte er u.a. aus, e r kenne den Versicherten seit dem 7. April 2006; die ser sei weder für leichte, mittlere oder schwere manuelle Arbeit erwerbsfähig. Aus handchirurgischer Sicht könne er im Kontrollbereich Arbeiten durchführen, bei
welchen er seine Hände nicht einsetzen müsse. „ Das Bedienen von leicht ge hende (ohne repetitive Notwendigkeit) und visue lle Kontrolle am Bildschirm sind uneingeschränkt möglich. “ 4. 4
Der Bericht von Dr. med. V.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbel säulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 2 6. April 2012 enthält folgende „Zusammenfassung“ (Urk. 8 S. 2) :
„Komplexe Problematik mit Panvertebralsyndrom
cervikal u nd lumbal betont bei St. n. Trauma 1996 nach Sturz von der Leiter mit über 2, 5 m. Schulter schmerz syndrom
bds . mit Impingementsyndrom bei St. n. Schulteroperation rechts (2008 D.___), komplexe Handproblematik rechts betont bds . bei St. n. Un fall (30.04.2004) mit konsekutiver zweimaliger Handoperation rechts, ferner anhal tende somatoforme Schmerzstörung und mittelgradige depressive Episode bei St. n. Suizidversuch. Ich beschränke mich hier auf die Wirbelsäulenproble ma tik
mit cervikal und lumbal betontem, chronisch rez . Panvertebralsyndrom bei St. n. Unfall 1996 mit Sturz von der Leiter mit über 2,5 m.“
Dr. V.___ führte weiter aus, der Verlauf bezüglich der Wirbelsäulen(WS)-Problematik sei protra hiert, trotz konservativer Therapie sei keine wesentliche Besserung des cervikal
- und lumbal betonten Panvertebralsyndroms eingetreten. Aus „WS-medizi ni scher Sicht“ beurteilte er die Arbeitsfähigkeit wie folgt: Da beim Versi cherten eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans bestehe, sei dieser für alle Tätig keiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in WS-be las ten den Tätig keiten und in Zwangshaltung für langandauerndes reines Stehen ins be son dere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repe titi ven Rumpf- oder Halswirbelsäule-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwie gend im Überkopfbereich nicht geeignet. Zumutbar würden körperlich leichte Tä tigkeiten in WS-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erscheinen; insbesondere aber kein Heben von schweren Lasten und nicht mehr als 5 kg kurzfristig sowie 2 kg länger fristig. Um die prozentuale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers er mitteln zu können, müsste bei ihm ein funktioneller Leistungstest durchge führt werden, was am b esten in einer sogenannten Wiedereingliederungsstätte (z.B. Appisberg) geschehe. 5. 5.1 5.1.1
N achdem die medizinische Aktenlage sowohl vo m Beschwerdeführer als auch von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung de s Renten anspruch e s
für ungenü gend befunden worden war, wurde - wie bereits ausgeführt (vorne Sachverhalt 2.1)
- beim C.___
ein Gutachten eingeholt . Vorweg ist festzuhalten, dass d as C.___ - Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist und auf allen nötigen Un ter su chungen beruht . Die Gutachter gingen auf sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ein und gaben ihre Beurteilung in Kenntnis der Vorak ten
bezie hungsweise der Anamnese ab. Die medizinischen Zusammenhänge wie auch die medizinische Situation haben sie einleuchtend dargelegt und beurteilt und ihre Schlussfolgerungen einlässlich und überzeugend begründet. Damit er füllt das C.___ - Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung (E.
1.6) an den Be weis wert ei nes medizinischen Gutachtens gestellte n Anforderungen. 5.1.2
Die Gutachter des C.___
hielten am 1 3. Januar 2009 (siehe E.
3.3) als Haupt diag no sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panver tebrales Schmerzsyndrom ohne radik uläre Ausfälle (ICD-10 M 54.5), chronische Schulter schmerzen beidseits unter Betonung der rechten Seite (ICD-10 M7 9.61) und chronische Schmerzen im Bereich beider Hände (ICD-10 M79.63) fest. Weitere Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen würden, stellten sie nicht, auch keine psychiatrische n . Eine psychiatrische Morbi dität als Grundlage für die Schmerzproblematik schlossen sie aus, die psycho dynami sche n Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung hielten sie für nicht erfüllt und eine Depression für nicht nachweisbar; es handle sich um eine Beschwer de au s weitung und Selbstlimitierung.
S ie hielten den Be schwerdeführer in ihrer Konsens-Gesamtbeurteilung für die an gestammte Tätig keit als Lampenmonteur wie für alle anderen mittelschweren bis schweren Tä tigkeiten als bleibend und voll arbeitsunfähig. Körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten seien ihm jedoch mit einer Arbeits- und Leistungs fähig keit von 100 %
zumutbar. 5.2 5.2.1
Demgegenüber wird im
zeitlich vor dem C.___ - Gutachten verfasste n
Bericht des A.___ vom 3 0. April 2008 (E.
3. 1) dem Beschwerdeführer aufgrund einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und – als eigenständiger
Störung - einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert . Aus der ausführlichen Begründung ist zu schliessen, dass letztlich (allein) das Schmerzgeschehen der attestierten Ar beitsunfähigkeit zugrunde liegt: Wegen des Ausmass es der Schmerzen kann der Versicherte nicht schlafen; Schmerzbelastung und Schlafstörung haben dann zur Depression ge führt. Die beklagten Schmerzen werden jedoch nicht hinter fragt, obwohl auf fällt, dass sie weder durch eine achtwöchige tagesklinische Re habilitation noch durch operative, medikamentöse noch physiotherapeutische Therapien nachhaltig ver bessert werden konnten. Angesichts der Tatsache, dass das Gericht dem Um stand Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte die vorgetragenen Klagen über Schmerzen ihrer Patienten mitunter vorbehaltslos anzuneh men haben, dies aber bei der Beweiswürdigung ihrer Berichte rechtsprechungs gemäss
(BGE 135 V 465 E. 4.5) zu berücksichtigen ist, vermag der Bericht von Dr. Z.___ die auf alle Aspekte der Schmerzen eingehenden medizinischen Schlussfolgerungen der C.___ - Gutachter nicht zu entkräften. 5.2.2
Dasselbe trifft auch auf den Bericht des behandelnden Handchirurgen Dr. B.___ vom 1 0. Juni 2008 (E.
3.2) zu. Hinzu kommt, dass dem Versicherten gemäss Dr. B.___
„nie“ ein Heben und Tragen von Lasten – auch nicht leicht bis Len den höhe
– sowie „nie“ ein Hantieren mit Werkzeugen – auch nicht leicht/ fein mo to risch
– zumutbar sein soll, gleichzeiti g wird ihm aber eine Fahr tauglichkeit „für kurze Strecken“ bescheinigt, was widersprüchlich erscheint. Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige wie auch für eine angepasste Tätig keit aufgrund der Hand-/Handgelenksbeschwerden vermag dementsprechend nicht zu überzeugen. 5 .3 5.3.1
Dr. M.___ vom RAD wiederum beantwortete die ihr gestellte Frage, ob seit April 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliege, in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2009 (E. 3.4) mit „ja“, und schlug gleichzeitig vor, sich vollumfänglich der Beurteilung im C.___ - Gutachten anzuschliessen.
Gestützt auf ihre Einschätzung erliess die Beschwerdegegnerin daraufhin den Vor bescheid vom 1 6. März 2009, in welchem sie das C.___ Gutachten vom 1 3. Januar 2009 als insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Fest stellungen plausibel bezeichnete. Weiter schrieb sie, dass ausgehend von den Diagnosen eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms, von chro ni schen Schulterschmerzen und chronischen Schmerzen im Bereich beider Hände seit April 2006 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge gangen und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert werde (Urk. 13/80/2, siehe auch Sachverhalt E.
2.1). Sie errechnete in der Folge eine Er werbseinbusse
beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 33 % und stellte fest, dass sich somit nichts am Rentenanspruch gemäss ihrer Verfügung vom 5. September 2007 ändere: Der Versic herte habe von August 2005 bis 3 1. März 200 6 Anspruch auf eine befristete ganze IV-Rente; ab April 2006 be stehe bei einem IV-Grad von 33 % kein Rentenanspruch mehr. 5.3.2
D ie C.___ - Gutachter, die dem Versicherten seit April 2006 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bescheinigten, führten zum Be ginn der Arbeitsunfähigkeit (Ziff.
6.3 des Gutach tens, Urk. 13/77/27) aus, aus ihrer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, dass die Arbeitsfähigkeit seither länger dauernd und höhergradig eingeschränkt gewesen sei (E.
3.3). Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, ist mit dieser Formu li erung allein aber noch keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustand s im revisionsrechtl ichen Sinn per 31. März 2006 ausgewiesen. N achfolgend ist deshalb noch einge hender zu prüfen, ob tatsächlich von einer wesentlichen Ver besserung des Ge sundheitszustandes – darunter fällt auch eine allfällige Än de r ung in der Inten sität des Leidens (vorne E.
1. 5) – ausgegangen werden kann oder ob lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge bliebenen Gesundheitszustandes vorliegt. Für diese Prüfung sind sinnvoller weise auch die echtzeitlichen, d.h. um den Revisionszeitpunkt herum verfassten medizinischen Berichte heranzuziehen,
auch wenn sie vor dem Wiedererwä gungs entscheid der IV-Stelle beziehungsweise der Abschreibungsverfügung des Sozialversiche rungsgericht s verfasst wurden (vgl. E. 2.1) . 5.4 5.4.1 5.4.1.1
Den gesundheitlichen Beschwerden d es Beschwerdeführers liegt (vor allem)
der Unfall vom 3 0. April 2004 zugrunde (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leis tungen für Erwachsene vo m 4. Oktober 2005, Urk. 13/3). Dies er führte am 1 0. Dezember 2004 zur ersten und am 1 3. Juni 2005 zur zweiten Operation an der rechten Hand (Urk. 13/2/1). Beide Operationen wurden durch Dr. med. W.___, Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, durchgeführt. Im Arztbericht für die Invalidenversicherung vom 2 1. Oktober 2005 attestierte Dr. W.___ eine Ar beitsunfähigke it von u.a. 50 % ab 1 7. August 2005
und bezeichnete den Ge sund heitszustand als besserungsfähig (Urk. 13/8/ 1-2). Er berichtete, bei seiner letzten Untersuchung a m 1. September 2005 sei das Han dgelenk rechts über dem sca pholu nären Intervall druckdolent
gewesen, und über dem MP V habe links eine deutliche Dolenz
ulnarseitig bestanden . Der Patient gebe an, mit die sen Be schwerden die täglich e Arbeit in der Fabrik nicht mehr ausführen zu kön nen. Anam nestisch erwähnte Dr. W.___, dass nach einem Trauma am 3 0. April 2004 der Versicherte rechts eine TFCC-Läsion und links eine Distor sion des MP IV und V erlitten habe. Am 1 0. Dezember 2004 habe er die TFCC-Läsion arthros kopisch festgestellt, diese geglättet und die reaktive Synovialitis abgetragen. Diese Läsion sei ausgeheilt, in der Folge sei aber eine Synovitis im radio sca pholunären Intervall aufgetreten mit einem okkulten Ganglion; die Sy novek to mie und die Ganglienexzision habe er am 1 3. Juni 2005 durchgeführt. In der Folge habe der Versicherte immer wieder über belastungsabhängige Schmerz en, nun auch an der linken Hand geklagt, die intensive Ergotherapie habe aber nur wenig Besserung gebracht. Auch die kreisärztliche Untersuchung der SUVA hab e die Beschwerden nicht erklären können, die erhobenen Befunde hätten nach wie vor eine Druckdolenz rechts radioscapholunär sowie belastungsab hängige Schmerzen am MP IV und V links gezeigt. Bei der letzten spezialärztli chen Un ter suchung habe keine Notwen d igkeit bestanden, weitere spezialärztli che Unter suchungen durchzuführen. Prognostisch äusserte er die Meinung, die the rapeu tischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft, für die geäusserten Restbe schwerden könne er kein pathologisches Korrelat finden (Urk. 13/8/ 5). 5.4.1.2
Die kreisärztliche Unte rsuchung der SUVA vom 3 0. November 2005 führte schliesslich dazu, dass der Versicherte ab 5. Dezember 2005 zu 50 % arbeitsfä hig geschrieben wurde, mit der Bemerkung, sollte dieser seine Arbeit als Elekt ro monteur nicht mehr machen können, so sei „eine Umschulung resp. eine Ein setzung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt indiziert “ (Urk. 13/12/9). Am 6. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer vom Ar beit geber auf den 3 1. März 2006 ge kündigt, weil der tags zuvor gemachte
Ar beits versuch im Umfang von 50 % misslungen war und der Versicherte im Be trieb nicht mehr eingesetzt werden konnte (Urk. 13/12/3). Die Absch lussunter such ung durch den Kreisarzt fand am 4. Januar 2006 statt (Urk. 13/15/8). Da raufhin sc hrieb die SUVA der IV-Stelle sowie der Rechtsvertreterin des Be schwerde füh rers am 1 8. Januar 2006 (Urk. 13/15/1), dass gestützt auf die kreis ärztliche Be ur teilung dem Versicherten ein ganztägiger Arbeitseinsatz bei na hezu voller Leis tungsfähigkeit zumutbar sei. Dies seien z.B. Überwachungsar beiten oder Ar bei ten am Fliessband . Ungeeignet seien Arbeiten mit ständigem Heben von Ge wichten über 2 kg . In diesem Sinne würden sie den Versicherten ab 1. April 2006 als zu mindestens 75 % arbeitsfähig erachten. 5.4.1.3
Im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht führte Dr. Y.___ auf seinen Beiblät tern 1 und 2 am 1 4. Februar 2006 (Urk. 13/18/3 und 4) unter anderem auch die Diagnose „Verdacht auf hypochondrische Persönlichkeitsstörung“ auf. Den Ge sundheitszustand fand er eher stationär, berufliche Massnahmen wie Beratung und Stellenvermittlung („leichte Arbeit“) und eine medizinische Abklärung für angezeigt . Bei der Anamnese vermerkte er am Schluss: „Schlussendlich 1¼ Jahre nach der ersten Überweisung kommt Herr X.___ zum Hausarzt mit Verdacht auf Schmerzausweitung und der Kündigung per 1.4.06 zurück . “
5. 4 .1.4
Mit Bericht vom 8. März 2006 des Zentrums für Wirbelsäulenleiden, Spital XY.___, unterschrieben durch Dr. V.___ (Urk. 13/21 = 13/37), stellte dieser be züglich der unfallfremden gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten die Diagnosen eines P anvertebralsyndroms
cervical sowie lumbal betont und bei Hoh l rundrücken sowie im MRI nachgewiesener Dicushernie L5/S1 links, einer Haltungsinsuffiz ienz und muskulärer Dysbalance sowie eines Impingementsyn droms
an der rechte n Schulter. Weiter führte er aus: „Bezüglich der Rücken problematik ist der Patient in seiner Tätigkeit stark eingeschränkt; für leichte wechselbelastende Tätigkeit mit wahlweise Sitzen od er Stehen und insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg län ger fristig, sowie kein Überkopfarbeiten, keine Arbeiten in vornüber geneigter Hal tung, keine grob manuelle n Arbeiten beziehungsweise Arbeiten mit s chwe ren Ge räten oder Werkzeugen: in einer solchen der Behinderung angepassten Tätig keit ist der Patient zur Zeit und bis a uf weiteres 50 % arbeitsunfähig. “ Ein Jahr später (Bericht vom 2 2. März 2007, Urk. 13/43) gab er eine wörtlich iden tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Dazwischen (Arztbericht vom 9. November 2011, Urk. 13/32/1, Punkt B.) bescheinigte er zuha nden der IV-Stelle eine Ar beits unfähigkeit von 50 % lediglich für die Zeit vom 6. bis 1 0. März 200 6. (Erst) a b 1 7. Mai bis 7. Juni 2006 schrieb er den Versicherten erneut – diesmal zu 100 %
- arbeitsunfähig sowie ab
1. Juli bis 2 3. November 2006 wieder zu 50 % . Die Angaben von Dr. V.___
zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind demzufolge
- da in sich widersprüchlich - nicht nach vollziehbar, und es kann auf sie nicht abgestellt werden. 5 .4.2
Zusammen fassend ist somit festzuhalten, dass der Unfall im Jahr 2004 ab 22.
August 2004 (Urk. 13/8/1, Urk. 13/2 und Urk. 13/9/20) eine monatelange voll ständige Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hatt e und diese
schliesslich zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Ablauf der War te zeit – d.h. ab 1. August 2005 – führte. N ach der zweiten Ope ration der rechten Hand (1 3. Juni 2005) finden sich in den Akten jedoch bald schon Hinweise da rauf (E.
5.4.1), dass den immer noch vorhandenen therapie resistenten Beschwer den kein pathologisches Korrelat (mehr) zugrunde
lag. Durch den Kreisarzt der SUVA wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben unter nahm der Beschwerde führer Anfang Dezember 2005 einen Arbeitsversuch beim früheren Arbeitgeber in seinem angestammten Beruf als Lampenmonteur, wel cher jedoch scheiterte und damit aufzeigte, dass die angestammte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr zumutbar war. Infolgedessen
prüfte die SUVA seine Arbeitsfähigkeit bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit (zum Pr ofil siehe ebenfalls E.
5.4.1). Die (zu berücksichtigenden) echtzeitlichen medizini schen Abklärungen ergaben dafür eine nahezu volle Leistungsfähigkeit bei ganztägigem Einsatz bezieh ungs weise eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit. Die SUVA erachtete den Ver sicherten ab diesem Zeitpunkt als voll vermittelbar gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum sowie die Arbeitslosenkasse als zu 100 %
leistungs pflichtig (Schreiben vom 1 8. Januar 2006, Urk. 13/15/1), stellte ihre Taggeld zah l ungen per Ende März 2006 ein und richtete dem Versicherten ab 1. April 2006 eine Rente und eine Integritätsentschädigung aus
(SUVA-Verfügung vom 1 6. Mai 2007, Urk. 13/49) . Die IV-Stelle lud den Versicherten zum Ge spräch zur Abklärung seiner beruflichen Situation auf den 2 8. Februar 2006 ein (Urk. 13/17/1). Wegen mangelnder Schulbildung, fehlenden schriftlichen Deutsch kenntnissen sowie der subjektiv hohen Schmerz- und Einschrän kungs wahr neh mun g wurde eine Umschulung aus berufsberaterischer Sicht als nicht mach bar eingestuft, und in diesem Sinne ein betreffende s Leistungsbegehren des Versi cherten schliesslich abgewiesen (mit dem Hinweis auf allfällige Einarbei tungstaggelder im Rahmen von Arbeitsver mi ttlung, Verfügung vom 3. Mai 2006,
Urk 13/25). Damit haben sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers im Sinne von Art.
E. 7 und 8).
E. 012 orientiert wurde (Urk. 16). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die umfangreiche n medizinische n Akten
wird, soweit für das Urteil entscheidend, in den nachfolgenden Erwägungen ein ge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
E. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 17 ATSG wesentlich geän dert. Auch der Gesundheitszustand selber ist insofern nicht mehr der gleiche, als er sich soweit verbesserte, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls spätestens ab 3 1. März 2006 wieder zumutbar war, einer angepassten Tätigkeit nachzug e h en. 5.4.3
Die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Erwerbseinkommen liess der Beschwerde führer nie beanstanden. Die Berechnung der IV-Stelle (Urk. 13/78) er scheint im Übrigen korrekt:
Gemäss A ngaben des Arbeitgebers hätte der Be schw erdeführer 2005 Fr. 6 ‘ 145 . -- pro Monat verdient (ein 1 3. Monatslohn war nicht vorgesehen, Urk. 13/10/2), d.h. 73‘740 . -- jährlich, womit sich unter Be rück sichtigung der Nominallohnentwickl ung von 1.2 %
beziehungsweise
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00473 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil
vom
31. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 5. September 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich X.___, Jahrgang 1957, mit Wirkung ab 1. August 2005 bis 3 1. März 2006 eine ganze (befristete) Invalidenrente zu. In seiner Beschwerde an das hie sige Gericht (Verfahren Nr. IV.2007.012 24) verlangte X.___ die Wei ter ausrichtung der Invalidenrente über den 1. April 2006 hinaus, eventualiter nach erneuter medizinischer und ber uflicher Abklärung. Im Laufe des Be schwerde ver fahrens reichte die IV-Stelle dem Gericht ihre n Wiedererwägungs entscheid vom 2 4. Januar 2008 ein und ersuchte sinngemäss um Abschreibung des Verfahrens zu folge Gegenstand slosigkeit. Sie begründete ihren Antrag da mit, dass, um die strittige Rentenbefristung schlüssig beurteilen zu können, eine ergänzende rhe u matologische Abklärung erforderlich sei. X.___ war mit diesem Vor gehen einverstanden. Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2008 schrieb das Gericht da raufhin den Prozess als gegenstand s los geworden ab (Urk. 13/63). 2. 2.1
In der Folge holte die IV-Stelle - n ebst B erichten vom Hausarzt des Versicher ten,
Dr. med. Y.___, FMH Allgemeinmedizin (1 9. März 2008, Urk. 13/66), von Dr.
phil . Z.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, A.___ (A.___; 3 0. April 2008, Urk. 13/71), und von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie (1 0. Juni 2008,
Urk. 13/72) – ein polydisziplinä r es medizinisches Gutachten beim C.___, vom 1 2 . Janua r 2009 ein (Urk. 13/ 77 /1-44) .
Mit Vorbescheid vom 1 6. März 2009 sprach sie daraufhin wiederum die befris tete ganze Rente für die Zeit vom 1. August 2005 bis 3 0. März 2006 zu, ver neinte jedoch erneut einen Rentenanspruch ab 1. April 2006, weil nur no ch ein In va li ditätsgrad von 33 % vorliege (Urk. 13/80). 2.2
X.___ liess seinem Einwand vom 2 3. April 2009 (Urk. 13/87) gegen diesen Vorbescheid einen Operationsbericht der Universitätsklinik D.___ vom 2 7. Februar 2009 sowie einen Hospitalisationsbericht desselben Spital s vom 3. März 2009 (Urk. 13/84/1-4) beilegen. Die IV-Stelle holte daraufhin dort ei nen Arztbericht ein . Gemäss Bericht von Dr. med. E.___, Assistenz arzt, vom 1 4. September 2009 war
der „Endzustand nach Operation“ noch nic ht er reicht und d eshalb keine abschliessende Beurteilung d er Einschränkungen mög lich; es wurde dafür eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen eines rheumatologischen Gutachtens empfohlen (Urk. 13/ 90/ 1-7).
In der Folge liess die IV-Stelle den Versich erten bei Dr. med. F.___, FMH In nere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM und Neu ral therapie ÖÄK, rheumatologisch abklären (Auftrag im Oktober 2009 erteilt; Gut achten vom 2 9. März 2010, Urk. 13/9 6/1-27; siehe auch Urk. 13/95).
Inzwischen hatte Dr. Y.___
ein Arbeitsassessment
am
G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin,
veranlasst . Den entspre chenden Bericht vom 1 0. September 2009 (Urk. 13/91/1-5) überwies die Rechts vertreterin des Versicherten als Ergänzung zu ihrem Einwand der IV-Stelle am 2. Oktober 20 09 (Urk. 13/92) . 2.3
A m 2 9. Juli 2009 teilte die SUVA der IV-Stelle mit, dass gestützt auf ihre Ab klärungen ihre Rente nicht geändert werde (Urk. 13/89). Die SUVA hatte mit Ver fügung vom 1 6. Mai 2007 X.___ ab 1. April 2006 eine Invali denrente wegen unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit von 39 % zugesprochen (Urk. 13/49/1-4). 2 .4
Mit Schreiben vom 1. April 2010 gab die IV-Stelle der Rechtsvertreterin von X.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von ihr im Rahmen des Ein wandverfahrens getätigten weiteren Abklärungen (Urk. 13/9 7). In der Folge reichte diese ein en Bericht der Neuroradiologie Schanze, H.___, vom 3. N ovember 2010 ein (Urk. 13/101).
Die IV-Stelle holte schliesslich weitere B erichte ein, so beim A.___
(Bericht vom 3. Januar 2011, visiert von Dr. phil. Z.___ und Dr. med. I.___, Fach ärztin für Allgemeine Medizin FMH, Urk. 13/104/1-8), bei Dr. Y.___ (Bericht vom
27. Januar 201 1, Urk. 13/105/1-11) sowie bei Dr. med. J.___, Spe zialarzt FMH für orthopädische Chirurgie (Bericht vom 4. Juli 2011, Urk. 13/109/1-3 = Urk. 110/1-8).
Der Versicherte liess zudem der IV-Stelle den Beric ht des A.___ vom 1 4. Juni 2011 betreffend „ Interdisziplin äre Schmerzbehandlung “
einreichen (Urk. 13/107/1-7 und Urk. 13/ 108). 2.5
Am 2 2. März 2012 (Urk. 2) verfügte
die IV-Stelle schl iess lich Folgendes:
„Ab August 2005 bis 3 0. März 2006 hat Herr X.___ Anspruch auf eine befristete ganze IV-R ente
(Zahlungen bereits erfolgt).
Ab April 2006 besteht bei einem IV-Grad von 33% kein Rentenanspruch mehr.
Ab 1. Mai 2009 (drei Monate nach Verschlechterung) bis 3 0. September 2009 ha t Herr X.___ Anspruch auf eine befristete ganze IV-Rente. Ab Oktober 2009 (drei Monate nach Verbesserung) besteht kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente.“ 3. 3.1
X.___ liess gegen diese Verfügung -
unter Beilage diverser Arztbe richte - mit folgenden Anträ gen
Beschwerde erheben (Urk. 1 und Urk. 3/3-6) : „ 1. Es sei
die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. März
2012 teilweise aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer beginnend nach dem 1. April 2006 auf unbe grenzte Zeit eine ganze Rente auszurichten. 3. Eventuell sei der Beschwerdeführer nochmals medizinisch oder beruflich von der Medas abzuklären, bevor neu über eine Rente befunden wird. 4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversiche rungsanstalt .“
Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2012 wurde dem Gericht eine ergänzende Begrün dung und ein weiterer Arztbericht eingereicht (Urk. 7 und 8). 3.2
Die IV-Stelle stellte in ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Juni 2012 (Urk.
12) den An trag auf Abweisung. Der Beschwerdeführer verzichtete im Rahmen des vom Ge richt angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk.
14) auf eine Replik (Urk.
15), worüber die Beschwerdegegnerin am 5. September 2 012 orientiert wurde (Urk. 16). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die umfangreiche n medizinische n Akten
wird, soweit für das Urteil entscheidend, in den nachfolgenden Erwägungen ein ge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1
Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten, und am 1. Januar 2012 folgte die Inkraftsetzung des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine über gangs rechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E.
1, 126 V 134 E.
4b, je mit Hinweisen). Deshalb gelangen im vorliegenden Fall so wohl die Fassungen des IVG, der IVV und des ATSG, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, als auch die im Zuge der 5. IV-Revision und des ersten Mass nahmenpakets der 6. IV-Revision revidierten gesetzlichen Bestimmungen zur An wendung. Die angefochtene Verfügung datiert vom 2 2. März 201 2. Im Fol gen den werden deshalb - soweit hier materiellrechtlich nicht von Belang und soweit nichts anderes vermerkt wird – die ab 1. Januar 2012 gültigen Gesetzes- und Ver ordnungsbestimmungen zitiert. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychi schen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Fol gen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen wer den kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in sei nen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des ge richts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Re duk tion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zu setzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Renten an spruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für
die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beur teil t sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ode r des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungs weise He rabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.
4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung de s strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chi schen Fehlent O .___ lungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2 . 2 .1
Die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2012 (Urk. 2) betrifft die Zeit ab
1. Aug ust 2005 (Urk. 2). Dabei ist die dem Beschwerdeführer von der IV- Stelle zu gesprochene – und bereits ausbezahlte –
bis 3 1. März 2006 befristete ganze Rente zwischen den Parteien unbestritten . Der Beschwerdeführer ficht
aber die Zu lässigkeit der Befristung mit der Begründung an, er habe seit dem 1. April 2006 durchgehend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 Anträge Ziffer 1
und 2). Auch wenn damit lediglich die Befristung im Streit liegt, hat d as Gericht rechtssprechungsgemäss (E.
1. 5) dennoch den gesamten verfü gung s weis e geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu überprüfen.
Für diese Prüfung
sind vorweg
die medizinischen Unterlagen aus der Zeit nach Erlass der ersten (aufgehobenen) V erfügung vom 5. September 2007 relevant, denn die Parteien haben übereinstimmend den Sachverhalt da vo r al s
zu wenig abgeklärt erachtet
beziehungsweise weitere medizinisch e Abklärungen für not wen dig gehal ten (so dann auch die Abschreibungsverfügung des Gerichts vom 3 1. Januar 2008; siehe vorne Sachverhalt Ziff. 1). 2 .2
Mit der Verfügung vom 2 2. März 2012 hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer überdies ab 1. Mai 2009 („drei Monate nach Verschlechterung“) bis 3 0. Septem ber
2009 erneut eine ganze Rente zugesprochen; a b Oktober 2009 („drei Monate nach Verbesserung“) bestand sodann ihrer Meinung nach kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.3
Dementsprechend ist in den nachfolgenden Erwägungen zunächst die medi zin i sche Aktenlage zu präsentieren. Dann ist die per 3 1. März 2006 erfolgte
Ren ten aufhebung durch die IV-Stelle auf ihre Re chtmässigkeit hin zu überprü fen. An schliessend ist über die Korrektheit der zwei ten befriste ten Rentenzu sprache zu be finden.
3. 3 .1
Im Bericht des A.___ vom 3 0. April 2008 (Urk. 13/71/7-9; Bericht auch visiert durch lic . phil. I K.___, Psychologe FSP, sowie L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH) stellte der behandelnde klinische Psycho loge Dr. Z.___ die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer mittelgradi gen
depressiven Episode (F32.1) und eines Status nach Suizidversuch (X61) . Der Ver sicherte sei vom 2 8. März bis 1 1. Juni 2007 für acht Wochen in ihrer tages klini schen Rehabilitationsbehandlung gewesen. Die depressive Symptomatik habe sich während der Behandlung verbessert, die Schmerzen und die damit ver bun de nen Schlafstörungen hätten jedoch nicht substantiell reduziert werden können . Nach Beendigung der Intensivrehabilitation (Fortsetzung von der Krankenkasse abgelehnt) habe sich die Depression wieder verstärkt (bis heute). Auf dem Hin tergrund der offensichtlichen Chronifizierung der Problematik hielten die Ärzte den Patienten auch auf längere Sicht für 100 % arbeitsunfähig, was sie im De tail wie folgt begründeten: „- Der Grad der Schmerzbelastung und die anhaltende Schlafstörung übersteigt die Ressourcen des Pat. ganz offensichtlich. Trotz intensi ver Bemühungen des Pat. ist eine Überwindung bzw. Integration miss lungen. - Die anhaltende Belastung durch die chronischen Schmerzen und die chronische Schlafstörung haben zu einer depressiven Störung geführt. - Die Komorbidität der Depression ist inzwischen wie oben begründet als eigenständige Störung zu betrachten. - Die Depression und die damit verbundenen Symptome sind im Zu nehmen begriffen. - Der Pat. regiert zunehmend mit sozialem Rückzug und Selbstentwer tung . - Somatisch gesehen haben weder operative, medikamentöse noch phy sio therapeutische Therapien nachhaltige Verbesserungen ge bracht.“ 3 .2 Dr. B.___ diagnostizierte am 1 0. Juni 2008 beim Beschwerdeführer eine post trau matische scapholunäre Dissoziation rechts, einen chronischen Schmerzzu stand bei Distorsion MP-Gelenk V links und Parästhesien im Bereich der linken Hand, zervikaler Genese, und hielt ihn sowohl in der bishe rigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungs angepassten Tätigkeit seit dem 2 0. Januar 2005 für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/72/1+5). 3 .3 Das polydisziplinäre (psychiatrische/orthopädische/internistische) medizinische Gut achten d es C.___
vom 1 3. Januar 2009 (Urk. 13/77/1-44) enthielt folgende Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/77/25) :
1. Chronisches panvertebrales Schmerzs yndrom ohne radikuläre Ausfälle
(ICD-10 M54.5) - anamnestisch Status nach (nachfolgend: St . n.) Kontusion von Rücken, Nacken und Gesäss 1996 (ICD-10 S30.0/S10.95) - foraminale Diskushernie LWK5/SWK1 links mit Kontakt zur Wurzel L5 links (MRI 20.9.2005) (ICD-10 M51.8) - freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitt e 2. Chronische Schulterschmerzen beidseits unter Betonung d er rechten
Seite (ICD-10 M79.61) - Ruptur der Subskapularissehne, Signalalteration im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes und der Bizepssehne sowie mässige Arthrose des Akromioklavikulargelenkes rechts (MRI 2.12.2008) (ICD-10 M75.1/M19.01) 3. Chronische Schmerzen im Bereich beider Hände (ICD-10 M79.63) - St. n. Kontusion der Hände und Distorsion im MTP IV/V links am 30.4.2004 (ICD-10 S60 .2 /S63.6) - St. n. Arthroskopie des Handgelenkes, Synovektomie und Glättung des TFCC rechts am 10.12.2004 (ICD-10 Z98.8) - St. n. Synovektomie, Ganglionexzision im Bereich des skapho lunä ren Überganges und Resektion des Nervus
interosseus
posterior rechts am 13.6.2005 (ICD-10 Z98.8) - posttraumatische skapholunäre Dissoziation mit beginnender radiokarpaler Arthrose rechts (ICD-10 T92.3)
Als o hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter das Über gewicht mit BMI von 2 6 kg /m 2 (ICD-10 E66.9). Zur Arbeitsfähig keit in der an ge stammten und in anderen Tätigkeiten führten sie aus (Urk. 13/77/26), es habe sich bei der orthopädischen Untersuchung eine freie Beweglichkeit der Wirbel säule in sämtlichen Abschnitten gezeigt. Die explizite Prüfung der Kopfrotation sei stark eingeschränkt gewesen, wogegen diese in abgelenkter Situation beid seits aktiv frei bis in die Endstellung gelungen sei. An der rechten Schulter, we ni ger auch links, habe eine massive, völlig diffuse Schmerzhaftigkeit bestanden. Die Beweglichkeit sei rechts in sämtlichen Ebenen vermindert gewesen, woge gen beim Entkleiden und Anziehen eine weitgehend freie Beweglichkeit möglich gewesen sei. An der rechten Hand habe eine völlig diffuse Druckdolenz in sämtlichen Fingerspitzen bestanden, links dagegen an der ulnarseitigen Mittel hand. Die Beweglichkeit sei schmer z bedingt deutlich vermindert gewesen, bei feh lender Atrophie und rechtsbetonter Bes c h w ielu ng fänden sich jedoch keine Zeichen einer länger dauer nden Schonung in diesem Bereich. Die gesamte Un ter suchung sei weitestgehend unabhängig von der ge rade durchgeführten Prü fung von einer unaufhörlichen Schmerzäusserung be gleitet worden, auch seien 5 von 5 Waddell -Zeichen positiv gewesen, beides als Zeichen für eine wesentliche nicht-organische Komponent e der Beschwerden. Neurologisch
hätten eine spinale Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden kön nen . Radiologisch bestünden eine Ruptur der Subskapularissehne und degene rative Veränderungen an Supra spi na tus
- sowie Bizepssehne und Akromioklavi kulargelenk rechts. Im Bereich der Hals wirbelsäule (HWS) lägen degenerative Veränderungen ohne Neurokompression vor und im Bereich der Lendenwirbel säule (LWS) eine Diskushernie im Bereich lumbosakraler
Übergang mit Kontakt zur Wurzel L5 links. Die MR-Tomo gra phien zeigten leichtgradige degenerative Veränderungen beidseits und Zei chen einer traumatischen skapholunären Dis soziation bei partieller Läsion des ska pho lunären Ligamentes . Zusammenfassend könne aus orthopädischer Sicht ge sagt werden, dass sich die vom Exploranden angegebenen diffusen Beschwer den durch die objektivierbaren Bef unde und vorliegenden Bilddokume nte kaum be g r ünden liessen. An der rechten Schulter, dem rechten Handgelenk und im Be reich der lumbalen Wirbelsäule bestünden degenerative Veränderungen, welche
grundsätzlich bei körperlich hohen Belas tungen zu Beschwerden führen könnten. Insgesamt bestünden jedoch massive Anzeichen für eine Ausweitung der Schmerzproblematik. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die als ange stammt anzusehende Tätigkeit als Lampenmonteur eine volle Arbeitsun fähig keit. Auch für andere körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Körperlich leichte Tätigkeiten seien dem Ex plo ran den hingegen aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig un einge schränkt zumutbar unter folgenden Vo raussetzungen: Es sollten das Heben und Tragen von Lasten über 3 kg mit der rechten sowie 5 kg mit der linken obe ren Extremität und der Einsatz des rechten Armes oberhalb des Schul ter niveaus ver mieden werden .
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe keine eigentliche psychiatrische Di agnose gestellt w e rd en können. Der psychi atri sche Befund sei in allen Quali tä ten regelrecht gewesen. Eine psychiatrische Morbidität als Grundlage für das ge klagte Schmerzsyndrom habe vorwiegend ausgeschlossen werden können. Auch seien die psychodynamischen Kriterien fü r eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt. Eine Depression sei nicht n achweisbar. Aus psychiatrischer Sicht h a ndle es sich um eine Beschwerdeausweitung und Selbstl imitier ung. Insofern be stehe auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
Auch aus allgemein-internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 13/77/26) .
In der Gesamtbeurteilung (Konklusion durch multidisziplinären Konsensus) ka men die Gutachter zum Schluss, dass beim Exploranden für die angestammte Tätigkeit als Lampenmonteur sowie für alle anderen mittelschwer bis schwer be lastenden beruflichen Tätigkeiten eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit be stehe . Körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten seien dem Exploranden mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % zumutbar. Aufgrund der anam nestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Do kumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass di e Arbeitsunfähigkeit in dem von ihnen festgestellten Ausmass seit April 2006 be stehe. Aus ihrer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, dass die Arbeitsfähig keit seither länger dauernd und höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Med i zi nische und berufliche Massnahmen empfahlen sie nicht (Urk. 13/77/27). 3 .4
Dr. med. M.___, praktische Ärztin FMH und Ver trauensärztin SGV, Regionaler Ä rztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, schrieb in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2009 (Urk. 13/81/4) zum C.___
Gutachten, dass dieses insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel sei und sie sich dieser Beurteilung vollumfänglich anschliessen sollten. Für die bisherige Tä tigkeit (Lampenmonteur) sei von einer seit April 2006 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leich te
Tätigkeiten, Vermeiden von Heben und Tragen von Lasten über 3 kg mit der rech ten sowie 5 kg mit der linken oberen Extremität und des Einsatz es des rechten Armes oberhalb des Schulterniveaus) k önne seit April 2006 von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden .
Die subjektiv geäusserten Beschwerden hätten keinen kongruenten objektiven Be funden (wie zum Beispiel: Zehen- und Fersengang seien über mehre re Meter beidseits durchführbar;
k eine fassbare Atrophie an den oberen und unteren Extremitäten; leichte Beschwielun g im Bereich der rechten Hand; verminderter Finger-Boden-Abstand, der im La ngsitz nicht mehr vorhanden sei;
Lasègue po sitiv im Liegen, der im Sitzen mit gestreckten Kniegelenken nicht mehr zu Sch m erzen geführt habe) zugeordnet werden können. Das Fehlen einer psy chia trischen Komorbidität schliesse eine somatoforme Schmerzstörung aus. Die Symp tomausweitung und die Selbstlimitierung würden als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend eingeschätzt. In der Untersuchung würden des Weiteren ein e Inkongruenz der Befunde, eine Selbstlimitierung und zeitweise demonstra tive Tendenzen ersichtlich, welche im Gutachten beschrieben würden. 3 .5
Am 2 7. Februar 2009 wurde der Versicherte in der Uniklinik D.___ operiert (Schultera rthroskopie, Bicepstenotomie, Acromioplastik, AC-Resektion und Rota to renmanschettenrekonstruktion rechts). Im entsprechenden Operati onsbericht (Urk. 13/84/1) sowie im Schreiben der Klinik vom 3. März 2 009 zu Händen von Hausarzt Dr. Y.___ (Urk. 13/84/4) ist von einer A b duktionsschiene die Rede, die Tag und Nacht getragen werden müsse, und von flankierender physiothera peu tischer Mobilisation des Schultergelenkes. Die klinische Ver laufskontrolle in der Schultersprechstunde postoperativ wurde auf den 1 5. April 2009 festgesetzt und bis zu dieser Konsultation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Im B ericht der Klinik vom 1 4. September 2009 führte Assistenzarzt Dr. E.___
in Beantwortung der Fragen der IV-Stell e aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt der Endzustand nach der Operation noch nicht erreicht sei, weshalb zur Prognose noch keine Aussagen und zu den körperlichen Einschränkungen auch keine ab schliessende Beurteilung gemacht werden könnten. Die Arbeitsunfähig kei t be z iffer te er mit 100 % und befand die Absehbarkeit der Wiederaufnahme der be rufli chen Tätigkeit als im Moment nicht beurteilbar. Es sei eine EFL in Be tracht zu ziehen (Urk. 13/90/7). 3 .6
An den Untersuchungsdaten 1 9. u nd 2 8. August sowie 9. September 2009 wurd e auf Zuweisung von Dr. Y.___ am G.___, Rheumaklinik und In stitu t für Physikalische Medizin, ein Arbeitsassessment
mit dem Be schwerde füh rer durchgeführt. In ihrer zusammenfassenden Beurteilung vom 1 0. September 2009 (Urk. 13/91/2) stellten die involvierten Ärzte Dr. med. N.___, Ober arzt i.V., und Dr. med. O.___, Assistenzarzt, sowie Ergo/Ph ysiotherapeut/in P.___ die arbeitsrelevante n (Haupt-)Diagnosen : C hronisches Panverte bral syndrom, chronische Handgelenksschmerzen beidseits rechts deutlich ausge prägter als links, eine Periarthropathia
humeroscapularis rechts sowie rezidi vie rende depressive Episoden (aktuell mittelschwer ausge prägt). Zu den „ arbeitsbe zo genen Problemen „ schrie ben sie, ein allfälliges ar beitsrelevantes Problem habe
nicht erhoben werden können, da während der Tests das Schmerzverhalten des Patienten mit ausgeprägter Selbstlimitierung im Vordergrund gestanden habe. Dieser habe bei den Tests eine schlechte Leis tungsbereitschaft gezeigt. Die de mon strierte Belastbarkeit sei nur minimal ge wesen und es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt worden. Als „bei tragende Faktoren“ erwähnten sie Langzeitarbeitslosigkeit und eine mi ttelgra dige depressive Episode. Infolge er heb licher Selbstlimitierung un d Inkonsistenz seien die Resultate der ergono mi schen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Die demonstrierte funktionelle Leistungsfähig keit liege bei weitem unter den Be lastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Somit müsse die Beurteilung aus medizinisch-theoretischer Sicht unter Berück sichtigung der objektivierbaren Befunde erfolgen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit kam en sie dann zusammengefasst zum Schluss (Urk. 8/91/3), dass die ange stammte Tätigkeit als Lampenmonteur a ufgrund der objektivierbaren Beschwer den vor allem im Bereich der rechten Schulter, in beiden Händen und im Rü cken nicht mehr zumutbar sei. Leichte Ar beit (Gewichtshantierung 5 bis maxi mal 10
kg) mit Wechselbelastung sei ganz tags, mit vermehrten Pausen von 1½ Std. über den Tag verteilt, zumutbar. Letztere begründeten sich durch eine Be schwerdekumulation
der diversen kör per lichen Beschwerden im Tagesverlauf. In der Gesamtbeurteilung gingen sie von einer umsetzbaren Arbeitsfähigkeit in ei ner optimal leidensangepassten Tä tigkeit von höchstens 60 % aus, wobei die psychische Komponente allenfalls aus psychiatrischer Sicht genauer festgelegt werden müsste (Urk. 13 /91/4). 3 .7
Über die Verlaufskontrolle in der Schul ter-S prechstunde der Orthopädie, Unikli nik
D.___, vom 3. Februar 2010 nach beidseitiger glenohumeraler Infiltration b erichteten Oberarzt Dr. med. Q.___ und Assistenzär ztin Dr. med. R.___, dass ihrer Ansicht nach die unaushaltbaren subjektiven Schmer zen beidseits nicht mit der Klinik und der Bildgebung objektiviert wer den könnten (Beri cht vom 1 5. Februar 2010, Urk. 13 /95). Ebenso habe die glenohu me rale Infiltration linksseitig keinerlei Beschwerdeverbesserung gezeigt, sei je doch rechtsseitig von kurzer Dauer – nicht einmal einen Tag – von 10 auf 7 re gre dient gewesen. Die im Arthro -MRI linksseitig beschriebene Partialläsion der
Supraspinatussehne sowie AC-Gele nks-Arthrose schienen klinisch nicht im Vor dergrund zu stehen und es fänden sich rechtsseitig ebenso im klinischen Unter such keine deutlichen Pathologien. Weitere Kont r ollen i n der Schulter-Sprech stunde sei en nicht vorgesehen; der Patient werde in die Schmerz-Sprechstunde des G.___
überwiesen. 3 .8
Der von der IV-S telle beauftragte Dr. F.___ erstattete sein Gutachten am 2 9. März 201 0. Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 13/96/ 10) : - m it langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit 1. Periarthropathia
humeroscapularis rechtsbetont - 27.02.09 Schulterarthroskopie rechts mit Acromioplastik und AC Re sektion und Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Subsca - pularis und Supraspinatus) mit Storz-Anker 2. Handschmerzen rechtsbetont - 10.12.04 Arthroskopie des Handgelenkes rechts, Synovektomie und Glättung des TFCC - 30.06.05 Synovektomie rechts, Ganglionexzision im Bereich des scapholunären Überganges und Resektion des Nervus
interosseus
posterior rechts - posttraumatische scapholun äre Dissoziation mit beginnende
ra dio karpaler Arthrose rechts -
o hne lan gdauernde Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit 3. Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abgestützt - primäres Fibromyalgie-Syndrom - aktuell betont im Bereich der oberen respektive der linken Körper hälfte - Panalgie - nicht dermatombezogene Hyposensibilität für ausschliesslich tak tile
Rei z e
ganzer linker Arm und ganzes linkes Bein bei allseits nor malem Lage- und Vibrationssinn - nur phasenweise bestehende nicht myotombezogene
Kraftab schwächung aller Extremitäten - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien - Panvertebralsyndrom - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Bauchraum 4. Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26,9 kg/m2 5. Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung - kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom 6. Allergische Rhinokonjunktivitis 7. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Unter „Beurteilung“ (Urk. 13/96/ 11) führte er aus, dass in der klinischen Un ter suchung eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmer zen, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen der linken Extremitäten, nur pha senweise bestehende Kraftabschwächungen aller Extremitäten und dar über hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus imponiert hätten
– dies beschrieb er in der Folge ausfüh rlich: So hätten Unter suchungsbefunde, die abhängig seien von der Mitarbeit eines Versicherten (wie Finger-Boden-Abstand), rasch wechselnde Werte aufgewiesen. Diese schmerz ver mittelnde Mimik und Gestik könne er vordergründig nicht auf ein bekanntes so matisch-pathologisches Krankheitsbild abstützen. Dara uf lasse sich auch schliessen, weil der Versicherte bestätige, dass seit 1996 Schmerzen, egal wel cher Körperabschnitt betroffen sei und egal ob die Schmerzen spontan oder nach Un fällen aufgetreten seien, permanent, tags- wie nachtsüb er bestünden, the ra pie refraktär
und mit Schlafstörungen verbunden seien und auf der visuel len Ana log-Skala (Minimum 0 und Maximum 10) um höchstens 2-3 Punkte fluk tu ieren würden – insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass der Place boeffekt 4- 5 Punkte betragen könne. D iese Angaben, zusammen mit der thera piere frak tären Situation auf mannigfaltige der bisher eingesetzten schmerz- und entzün dungs hemmend wirkenden Medikamente, auf die Physiotherapien und auch die ver schie denen Operationen würden ebenso auf somatisch nicht ab stützbare Be schwer den hinweisen, wie insbesondere auch, dass es dem Versi cherten nicht mög lich sei, eindeutig schmerzverstärkende respektive schmerz lindernde Me cha nis men zu formulieren . Zum gleichen Resultat kam der Gut achter bezüglich der nicht dermatombezogenen Hyposensibilität für aus schliesslich taktile Reize des ganzen linken Armes und des ganzen linken Bei nes, der nicht myotom be zoge nen Kraftabschwächung aller Extremitäten sowie der diffusen Druck schmerzen aller Fibromyalgie-Trigger-Punkte wie auch der Kontrollpunkte (Urk. 13/96/12 und 13).
An den oberen Extremitäten konnte Dr. F.___, abgestützt auf objektivierbare Be funde, keinen klinisch-pathologischen Befund und keine funktionelle Ein schrän kung objektivieren. Er sei sich bewusst, dass der Versicherte dies ganz anders einschätze, aber sämtliche Gelenke sei e n, passiv geprüft, frei, normal und sym metrisch beweglich gewesen.
Aufgrund der klinischen und der radiolo gischen Be funde im Bereich der Schultern habe er Mühe, sich derzeit vorzustel len, dass bei diesem Versicherten eine relevante Bewegungseinschränkung für die Schul ter elevation und die Schulterflexion beidseits vorliegen k önnte, zumal auch keine klinischen Hinweise auf eine Läsion der Rotatorenmanschette, auf eine Mus kel hypotrophie od er auf Myogelosen bestünden (Urk. 13/96/ 14). Der Gutachter fand an den oberen Extremitäten auch keinen Hinweis auf eine peri phere Nerven ein k l emmungsproblematik wie ein Karpaltunnelsyndrom, eine Arthrosebildung oder
eine entzündliche Veränderung, und er kam zum Schluss, dass - die objekti vier ten Befunde verglichen mit den im C.___ - Gutachten vom 12. Januar 20 09 be schrie benen - von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. So sei die Schulterbeweglichkeit links wieder frei, diejenige rechts sei passiv ge prüft wieder frei und aktiv geprüft für die vom Versicherten demon strierten Be wegungsausmasse ebenfalls frei beweglich, die Handgelenks beweglichkeit beid seits wieder symmetrisch und normal und der Versicherte trage seinen rechten Arm n icht mehr in einer Schlinge (Urk. 13/96/15 und 16).
Auch im Bereich der Wirbelsäule schloss der Gutachter auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerd en. Denn der Versicherte habe die Bewegungen aller axialer Bewegungssegmente in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft ge schildert, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente dur ch das Körpergewicht belastet wü rden, oder in möglichst entspannter, liegender Kör per haltung erfolgt sei. Dies berücksichtigte er in seiner anschliessend zu frühe ren Be richten geführten Diskussion und wies auch darauf hin, dass die anläss lich der aktuellen Begutachtung ergänzend durchgeführten konventionell-radi olo gi schen Aufnahmen der Wirbelsäule weitgehend als altersentsprechende Normal b e funde einzustufen seien . Wiederum verglichen mit den Befunden ge mäss C.___ - Gut achten könne er von einer Verbesserung des Gesundheitszustan des ausgehen;
so sei die Halswirbelsäule wieder allseits frei beweglich, keine vermehrte Lordose
lumbal, weder klinisch noch radiologisch beurteilt, objekti vierbar und weder kli nisch noch radiologisch eine thoraka le Hyperkyphose nachweisbar (Urk. 13/96/16 und 17).
An den unteren Extremitäten (Hüft- und Kniegelenke) bestätigte er ebenfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Hüftbewegungen beidseits seie n wieder frei und altersentsp rechend symmetrisch möglich (Urk. 13/96/ 17).
Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Versicherten langjährig bis
2005 ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Leuchtenmontage, bei der, gemäss dem Versicherten, unter anderem nicht repe ti tiv Arbeiten auf oder über Kopfhöhe auszuüben seien, derzeit zu 50
% einge schränkt. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch, mi t vermindertem Tempo, über den Tag verteilt abgeleistet werden. Bezüglich dem zeitlichen Beginn der erwähnten Einschränkung sei ein Zeitpunkt nach dem C.___ - Gutachten, spätestens ab der ak tuellen Begutachtung anzunehmen . Für eine angepasste Verweistätigkeit könne er derzeit keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit formulieren; damit bestätige er die Einschätzung im C.___ - Gut achten. Eine zeitlich limitierte Einschränkung sei ausgewiesen im Zusammen hang mit der Schulteroperation rechts vom 27.
Februar 20 09 bis zum Abschluss der post operativen Rehabilitationsphase, die, bei grosszügiger Auslegung, höch sten 4 Monate betragen habe (Urk. 13/96/ 19). Die angepasste Verweistätigkeit be schränkte der Gutachter auf leicht- bis höchstens mittelgradig körperlich belas tende Arbeiten mit der Möglichkeit zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, dies in einem temperierten (Raumluft) Raum. Das Ein halten der Rückenergonomie
sei wünschenswert, der repetitive Handeinsatz rechts oberhalb der Schulterhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden könne, soll te vermie den werden, und die repetitiv zu bewegenden Ge wichte vom Boden bis auf Brusthöhe sollten nicht schwerer als 7,5 kg und ober halb der Brusthöhe nicht schwerer als 5 kg sein (Urk. 13/96/ 20). 3 .9
Dr. med. S.___ von der Neuroradiologie Schanze, H.___, stellte beim Versicherten am 3. November 2010 einen Befund fest, der vereinbar sei mit einer geringfügigen, beginnenden Gon- und Femoropatellararthrose beid seits (Urk. 13/101). 3 .10
Dr. I.___ und Dr. Z.___ vom A.___ beantworteten die Fragen der IV-Stelle am 3. Januar 2011 dahingehend, dass der Versicherte seit den Unfällen 1996 und 2004 an chronischen Schmerzen leide (Urk. 13/104/6 und 7) . Hinzu komme ein Rückenleiden, das heute ebenfalls chronische Schmerzen verursache (Discushernie L5/S1, Impi ngementsyndrom rechte Schulter), Schmerzen inguinal und linke Hüfte, rechte Schulter (Status n ach Operation 2008); eine Arthrosko pie sei am linken Knie vorgesehen. Durch diese Schmerzen leide der Patient seit 4 Jahren unter chronischen Schlafproblemen. Diese und die anhaltenden Schmer zen seien Ausgangspunkt einer depressiven Störung, die heute mit ei nem unab hängigen Symptomkreis als eigenständige Krankheit zu sehen sei. Der Patient sei 100 % arbeitsunfähig. Weil verschiedene operative, medikamentöse und phy sio - beziehungsweise psychotherapeutische Massnahmen trotz hoher Motivation und viel Engagement des Patienten keine nachhaltigen Erfolge ge bracht hätten, hielten sie ihn auch auf längere Sicht für 100 % arbeitsunfähig . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 2. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) 3. Status nach Suizidversuch (ICD-10 X61, ICD-10 X81) 4. Panvertebralsyndrom
cervical und lumbal mit/bei - Sta t us nach Unfall 1996 mit Sturz von der Leiter über 2.5 m (Stadtspital T.___) - Hohlrundrücken - Discushernie L5/S1 links 5. Imp ingementsyndrom rechte Schulter
mit/bei - knöchernem
Impingement -Syndrom rechte Schulter bei Einengung des Subakromialraumes mit Verdacht auf Os akromiale rechts (Gutachten Dr. U.___, Orthopädie vom 15.06.07) 6. Schmerzen beide Hände mit/bei - Status nach Unfall 30.04.04 - Status nach Arthroskopie 10.12.04 - Status nach Ganglionexzision und Synovektomie am 13.06.05 - triangulärem fibrocartilaginärem
Complex (TFCC) - b eginnende r Arthrose rechtes Handgelenk - s capholunäre r Dissoziation (Gutachten Dr. U.___, Orthopädie vom 15.06.07) - Distorsion der Finger IV und V linke Hand (Gutachten Dr. U.___, Orthopädie vom 15.06.07) 7. Schmerzen linkes Knie mit/bei - v orgesehene r Arthroskopie Dr. J.___ 17.01.11 . 3 .11
In seinem Bericht vom 2 7. Januar 2011 (Urk. 13/105 /2) zu h änden der IV-Stelle verwies Hausarzt Dr. Y.___ bezüglich Arbeitsunfähigkeit darauf, dass dies e seit der Übernahme des Patienten 2005 von Dr. V.___ bestimmt werde, und er legte
das Arbeitsassessment des G.___
vom 1 0. September 2009 bei (Urk. 13/105/7; sie he oben E .
3.6) .
3.12
D ie an der interdisziplinären Schmerzbehandlung beteiligten Ärzte
de s A.___ be richtete n am 1 4. Juni 2011 Hausarzt Dr. Y.___ über ihre Einschätzungen und Be urteilungen des Versicherten, und zwar „unter Einbezug der gesamten IV-Akten/ SUVA“ (Urk. 13/107/1). Sie wiederholten die im Bericht vom 3. Januar 2011 (oben vorstehende E. 3.10) gestellten Diagnosen und ergänzten sie mit den Er geb nissen der am 1 7. Januar 2011 von Dr. J.___ durchgeführten Arthros ko pie („ Chondromalazie Grad III Trochlea
remoris, Grad II-III Patella, leicht gelo ckertes VK B links“) . Bezüglich der aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähig keit führten sie aus, der Patient brauche „eine wechselbelastende Tätigkeit zwi schen sitzen und stehen, kein Stress, muss immer wieder liegen können, kann den Alltag nicht mehr alleine bewältigen. Die Arbeitsleistung ist daher nur noch unter 2 Std./die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch [in] angepasster Tätig keit ve r wertbar. Der Pat. ist gegenwärtig und wohl seit dem Unfall 100% ar beits unfähig, u.a. aus somatischen, aber auch aus psychischen Gründen (chro ni fizierte Schmerzstörung, deutliche Depressionen). Eine Verbesserung des Zu stan des hat sich trotz Physiotherapie und fachär ztlicher Behandlung nie erge ben “ . In der Konsens-Beurteilung (somatisch und psychiatrisch) schlossen sie auf eine 100 % ige Arbeitsun fähigkeit im Beruf Bauarbeiter/ Elektriker .
Weiter führten sie aus: „Objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angep asste r Tätigkeit (von der IV vorgeschlagen Überwachung von Bildschirmen in Gr o ss gar a gen oder Kaufhäusern oder als Parkwächter, A rbeit am Fliessband, Tank wart) sowie Zu mut barkeit: Der Pat. ist auch für angepasste T ätigkeit en 100 % arbeitsunfähig, eine Arbeitstätigkeit ist dem Pat. nicht zuzumuten “ (Urk. 13/107/ 6). 3.13
Dr. J.___, d er die erwähnte Kniearthroskopie durchgeführt und beim Be richt über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung mitgewirkt ha tte (vorsteh ende E.
3.12), stellte in seinem Bericht für die IV -Stelle vom 4. Juli 2011 (Urk. 13/109/1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Chondromalazie Grad III Trochlea
femoris und Grad II bis III retropatellär, leichte VKB und eine Insuffizienz Knie links. Als ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit diagnosti zierte er einen Status nach OSG Bandoperation links etwa 1978, nach Handge lenksarthroskopie und später em Eingriff im Bereich der Streck sehnen
etwa 2002 so wie nach Schulteroperation . Aus orthopädischer Sich t konnte er dem Versi cherten aufgrund des Knieleidens für eine vorwiegend sitz end zu verrichtende Arbeit - langes Gehen und Stehen sei nicht z u mutbar - keine anhaltende Ar beitsunfähigkeit attestieren (Urk. 13/109/2 und 3) . 4. 4.1
Im Laufe des vorliegenden Gerichtsverfahren s liess der Beschwerdeführer noch weitere Arz tberichte zu den Akten reichen (Urk. 3/3 = Urk. 13/107, Urk. 3/4-6 und Urk. 8).
Dr. Y.___ brachte
i n seinem Bericht vom 1 8. April 2012 (Urk. 3/4) vor, die lange Beobachtungsperiode (Hausarzt des Beschwerdeführers seit über zwanzig Jahren) und die wiederholten erfolglosen Behandlungsversuche im so matopsychischen Bereich würden es ihm erlauben zu behaupten, dass die Schlussfolgerungen der interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 1 4. Juni 2011 absolut richtig seien. 4. 2
Dres . L.___,
I.___ und Z.___ vom A.___ schrieben am 8. April 2 0 12 (Urk. 3/5)
- in Beantwortung von Fragen der Helsana Versicherungen AG – dass verschiedene operative, medikamentöse und physio- beziehungsweise psycho the rapeutische Massnahmen trotz hoher Motivation un d viel Engagement des Pa tien ten keine nachhaltigen Erfolge gebracht hätten. Im Gegenteil, die Opera tio nen hätten noch mehr Schmerzen verursacht. Diese Aussichtslosigkeit auf Ver besserung und die nicht voraussehbare Intensität der Schmerzen bewirkten, dass sie den Patienten auch auf längere Sicht für 100 % arbeitsunfähig hielten. Wegen Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Gedankenkreisen sowie Chronifi zierung der Schmerzen und der gesteigerten depressiven Sy mptomatik (deut liche Verlangsamung; Schwierigkeiten, Instrukt ione n zu befolg en; Er schöp fung) könne dieser keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen. 4. 3
A uf die Frage der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers, ob dieser aus hand chirurgischer Sicht eine Erwerbsfähigkeit realisieren könne, stellte Dr. B.___ fol gende Diagnosen (Schreiben vom 1 7. April 2012, Urk. 3/6) : - p osttraumatische
scapholunäre Dissoziation rechts (intercarpale
B a nd läsio n) - Läsion Meniscus
ulnoc arpalis links - Tendovaginitis stenosans D III links - t herapieresistenter Schmerzzustand nach Ruptur des radialen
Kollateral bandes und der Gelenkkapsel am MP-Gelenk IV und V
links - t herapieresistente Sensibilitätsstörungen D III – D V links - u lnolunäres
Impactionssyndrom links
Weiter führte er u.a. aus, e r kenne den Versicherten seit dem 7. April 2006; die ser sei weder für leichte, mittlere oder schwere manuelle Arbeit erwerbsfähig. Aus handchirurgischer Sicht könne er im Kontrollbereich Arbeiten durchführen, bei
welchen er seine Hände nicht einsetzen müsse. „ Das Bedienen von leicht ge hende (ohne repetitive Notwendigkeit) und visue lle Kontrolle am Bildschirm sind uneingeschränkt möglich. “ 4. 4
Der Bericht von Dr. med. V.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbel säulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 2 6. April 2012 enthält folgende „Zusammenfassung“ (Urk. 8 S. 2) :
„Komplexe Problematik mit Panvertebralsyndrom
cervikal u nd lumbal betont bei St. n. Trauma 1996 nach Sturz von der Leiter mit über 2, 5 m. Schulter schmerz syndrom
bds . mit Impingementsyndrom bei St. n. Schulteroperation rechts (2008 D.___), komplexe Handproblematik rechts betont bds . bei St. n. Un fall (30.04.2004) mit konsekutiver zweimaliger Handoperation rechts, ferner anhal tende somatoforme Schmerzstörung und mittelgradige depressive Episode bei St. n. Suizidversuch. Ich beschränke mich hier auf die Wirbelsäulenproble ma tik
mit cervikal und lumbal betontem, chronisch rez . Panvertebralsyndrom bei St. n. Unfall 1996 mit Sturz von der Leiter mit über 2,5 m.“
Dr. V.___ führte weiter aus, der Verlauf bezüglich der Wirbelsäulen(WS)-Problematik sei protra hiert, trotz konservativer Therapie sei keine wesentliche Besserung des cervikal
- und lumbal betonten Panvertebralsyndroms eingetreten. Aus „WS-medizi ni scher Sicht“ beurteilte er die Arbeitsfähigkeit wie folgt: Da beim Versi cherten eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans bestehe, sei dieser für alle Tätig keiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in WS-be las ten den Tätig keiten und in Zwangshaltung für langandauerndes reines Stehen ins be son dere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repe titi ven Rumpf- oder Halswirbelsäule-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwie gend im Überkopfbereich nicht geeignet. Zumutbar würden körperlich leichte Tä tigkeiten in WS-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erscheinen; insbesondere aber kein Heben von schweren Lasten und nicht mehr als 5 kg kurzfristig sowie 2 kg länger fristig. Um die prozentuale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers er mitteln zu können, müsste bei ihm ein funktioneller Leistungstest durchge führt werden, was am b esten in einer sogenannten Wiedereingliederungsstätte (z.B. Appisberg) geschehe. 5. 5.1 5.1.1
N achdem die medizinische Aktenlage sowohl vo m Beschwerdeführer als auch von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung de s Renten anspruch e s
für ungenü gend befunden worden war, wurde - wie bereits ausgeführt (vorne Sachverhalt 2.1)
- beim C.___
ein Gutachten eingeholt . Vorweg ist festzuhalten, dass d as C.___ - Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist und auf allen nötigen Un ter su chungen beruht . Die Gutachter gingen auf sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ein und gaben ihre Beurteilung in Kenntnis der Vorak ten
bezie hungsweise der Anamnese ab. Die medizinischen Zusammenhänge wie auch die medizinische Situation haben sie einleuchtend dargelegt und beurteilt und ihre Schlussfolgerungen einlässlich und überzeugend begründet. Damit er füllt das C.___ - Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung (E.
1.6) an den Be weis wert ei nes medizinischen Gutachtens gestellte n Anforderungen. 5.1.2
Die Gutachter des C.___
hielten am 1 3. Januar 2009 (siehe E.
3.3) als Haupt diag no sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panver tebrales Schmerzsyndrom ohne radik uläre Ausfälle (ICD-10 M 54.5), chronische Schulter schmerzen beidseits unter Betonung der rechten Seite (ICD-10 M7 9.61) und chronische Schmerzen im Bereich beider Hände (ICD-10 M79.63) fest. Weitere Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen würden, stellten sie nicht, auch keine psychiatrische n . Eine psychiatrische Morbi dität als Grundlage für die Schmerzproblematik schlossen sie aus, die psycho dynami sche n Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung hielten sie für nicht erfüllt und eine Depression für nicht nachweisbar; es handle sich um eine Beschwer de au s weitung und Selbstlimitierung.
S ie hielten den Be schwerdeführer in ihrer Konsens-Gesamtbeurteilung für die an gestammte Tätig keit als Lampenmonteur wie für alle anderen mittelschweren bis schweren Tä tigkeiten als bleibend und voll arbeitsunfähig. Körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten seien ihm jedoch mit einer Arbeits- und Leistungs fähig keit von 100 %
zumutbar. 5.2 5.2.1
Demgegenüber wird im
zeitlich vor dem C.___ - Gutachten verfasste n
Bericht des A.___ vom 3 0. April 2008 (E.
3. 1) dem Beschwerdeführer aufgrund einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und – als eigenständiger
Störung - einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert . Aus der ausführlichen Begründung ist zu schliessen, dass letztlich (allein) das Schmerzgeschehen der attestierten Ar beitsunfähigkeit zugrunde liegt: Wegen des Ausmass es der Schmerzen kann der Versicherte nicht schlafen; Schmerzbelastung und Schlafstörung haben dann zur Depression ge führt. Die beklagten Schmerzen werden jedoch nicht hinter fragt, obwohl auf fällt, dass sie weder durch eine achtwöchige tagesklinische Re habilitation noch durch operative, medikamentöse noch physiotherapeutische Therapien nachhaltig ver bessert werden konnten. Angesichts der Tatsache, dass das Gericht dem Um stand Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte die vorgetragenen Klagen über Schmerzen ihrer Patienten mitunter vorbehaltslos anzuneh men haben, dies aber bei der Beweiswürdigung ihrer Berichte rechtsprechungs gemäss
(BGE 135 V 465 E. 4.5) zu berücksichtigen ist, vermag der Bericht von Dr. Z.___ die auf alle Aspekte der Schmerzen eingehenden medizinischen Schlussfolgerungen der C.___ - Gutachter nicht zu entkräften. 5.2.2
Dasselbe trifft auch auf den Bericht des behandelnden Handchirurgen Dr. B.___ vom 1 0. Juni 2008 (E.
3.2) zu. Hinzu kommt, dass dem Versicherten gemäss Dr. B.___
„nie“ ein Heben und Tragen von Lasten – auch nicht leicht bis Len den höhe
– sowie „nie“ ein Hantieren mit Werkzeugen – auch nicht leicht/ fein mo to risch
– zumutbar sein soll, gleichzeiti g wird ihm aber eine Fahr tauglichkeit „für kurze Strecken“ bescheinigt, was widersprüchlich erscheint. Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige wie auch für eine angepasste Tätig keit aufgrund der Hand-/Handgelenksbeschwerden vermag dementsprechend nicht zu überzeugen. 5 .3 5.3.1
Dr. M.___ vom RAD wiederum beantwortete die ihr gestellte Frage, ob seit April 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliege, in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2009 (E. 3.4) mit „ja“, und schlug gleichzeitig vor, sich vollumfänglich der Beurteilung im C.___ - Gutachten anzuschliessen.
Gestützt auf ihre Einschätzung erliess die Beschwerdegegnerin daraufhin den Vor bescheid vom 1 6. März 2009, in welchem sie das C.___ Gutachten vom 1 3. Januar 2009 als insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Fest stellungen plausibel bezeichnete. Weiter schrieb sie, dass ausgehend von den Diagnosen eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms, von chro ni schen Schulterschmerzen und chronischen Schmerzen im Bereich beider Hände seit April 2006 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge gangen und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert werde (Urk. 13/80/2, siehe auch Sachverhalt E.
2.1). Sie errechnete in der Folge eine Er werbseinbusse
beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 33 % und stellte fest, dass sich somit nichts am Rentenanspruch gemäss ihrer Verfügung vom 5. September 2007 ändere: Der Versic herte habe von August 2005 bis 3 1. März 200 6 Anspruch auf eine befristete ganze IV-Rente; ab April 2006 be stehe bei einem IV-Grad von 33 % kein Rentenanspruch mehr. 5.3.2
D ie C.___ - Gutachter, die dem Versicherten seit April 2006 eine 100%ige Arbeits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bescheinigten, führten zum Be ginn der Arbeitsunfähigkeit (Ziff.
6.3 des Gutach tens, Urk. 13/77/27) aus, aus ihrer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, dass die Arbeitsfähigkeit seither länger dauernd und höhergradig eingeschränkt gewesen sei (E.
3.3). Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, ist mit dieser Formu li erung allein aber noch keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustand s im revisionsrechtl ichen Sinn per 31. März 2006 ausgewiesen. N achfolgend ist deshalb noch einge hender zu prüfen, ob tatsächlich von einer wesentlichen Ver besserung des Ge sundheitszustandes – darunter fällt auch eine allfällige Än de r ung in der Inten sität des Leidens (vorne E.
1. 5) – ausgegangen werden kann oder ob lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge bliebenen Gesundheitszustandes vorliegt. Für diese Prüfung sind sinnvoller weise auch die echtzeitlichen, d.h. um den Revisionszeitpunkt herum verfassten medizinischen Berichte heranzuziehen,
auch wenn sie vor dem Wiedererwä gungs entscheid der IV-Stelle beziehungsweise der Abschreibungsverfügung des Sozialversiche rungsgericht s verfasst wurden (vgl. E. 2.1) . 5.4 5.4.1 5.4.1.1
Den gesundheitlichen Beschwerden d es Beschwerdeführers liegt (vor allem)
der Unfall vom 3 0. April 2004 zugrunde (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leis tungen für Erwachsene vo m 4. Oktober 2005, Urk. 13/3). Dies er führte am 1 0. Dezember 2004 zur ersten und am 1 3. Juni 2005 zur zweiten Operation an der rechten Hand (Urk. 13/2/1). Beide Operationen wurden durch Dr. med. W.___, Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, durchgeführt. Im Arztbericht für die Invalidenversicherung vom 2 1. Oktober 2005 attestierte Dr. W.___ eine Ar beitsunfähigke it von u.a. 50 % ab 1 7. August 2005
und bezeichnete den Ge sund heitszustand als besserungsfähig (Urk. 13/8/ 1-2). Er berichtete, bei seiner letzten Untersuchung a m 1. September 2005 sei das Han dgelenk rechts über dem sca pholu nären Intervall druckdolent
gewesen, und über dem MP V habe links eine deutliche Dolenz
ulnarseitig bestanden . Der Patient gebe an, mit die sen Be schwerden die täglich e Arbeit in der Fabrik nicht mehr ausführen zu kön nen. Anam nestisch erwähnte Dr. W.___, dass nach einem Trauma am 3 0. April 2004 der Versicherte rechts eine TFCC-Läsion und links eine Distor sion des MP IV und V erlitten habe. Am 1 0. Dezember 2004 habe er die TFCC-Läsion arthros kopisch festgestellt, diese geglättet und die reaktive Synovialitis abgetragen. Diese Läsion sei ausgeheilt, in der Folge sei aber eine Synovitis im radio sca pholunären Intervall aufgetreten mit einem okkulten Ganglion; die Sy novek to mie und die Ganglienexzision habe er am 1 3. Juni 2005 durchgeführt. In der Folge habe der Versicherte immer wieder über belastungsabhängige Schmerz en, nun auch an der linken Hand geklagt, die intensive Ergotherapie habe aber nur wenig Besserung gebracht. Auch die kreisärztliche Untersuchung der SUVA hab e die Beschwerden nicht erklären können, die erhobenen Befunde hätten nach wie vor eine Druckdolenz rechts radioscapholunär sowie belastungsab hängige Schmerzen am MP IV und V links gezeigt. Bei der letzten spezialärztli chen Un ter suchung habe keine Notwen d igkeit bestanden, weitere spezialärztli che Unter suchungen durchzuführen. Prognostisch äusserte er die Meinung, die the rapeu tischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft, für die geäusserten Restbe schwerden könne er kein pathologisches Korrelat finden (Urk. 13/8/ 5). 5.4.1.2
Die kreisärztliche Unte rsuchung der SUVA vom 3 0. November 2005 führte schliesslich dazu, dass der Versicherte ab 5. Dezember 2005 zu 50 % arbeitsfä hig geschrieben wurde, mit der Bemerkung, sollte dieser seine Arbeit als Elekt ro monteur nicht mehr machen können, so sei „eine Umschulung resp. eine Ein setzung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt indiziert “ (Urk. 13/12/9). Am 6. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer vom Ar beit geber auf den 3 1. März 2006 ge kündigt, weil der tags zuvor gemachte
Ar beits versuch im Umfang von 50 % misslungen war und der Versicherte im Be trieb nicht mehr eingesetzt werden konnte (Urk. 13/12/3). Die Absch lussunter such ung durch den Kreisarzt fand am 4. Januar 2006 statt (Urk. 13/15/8). Da raufhin sc hrieb die SUVA der IV-Stelle sowie der Rechtsvertreterin des Be schwerde füh rers am 1 8. Januar 2006 (Urk. 13/15/1), dass gestützt auf die kreis ärztliche Be ur teilung dem Versicherten ein ganztägiger Arbeitseinsatz bei na hezu voller Leis tungsfähigkeit zumutbar sei. Dies seien z.B. Überwachungsar beiten oder Ar bei ten am Fliessband . Ungeeignet seien Arbeiten mit ständigem Heben von Ge wichten über 2 kg . In diesem Sinne würden sie den Versicherten ab 1. April 2006 als zu mindestens 75 % arbeitsfähig erachten. 5.4.1.3
Im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht führte Dr. Y.___ auf seinen Beiblät tern 1 und 2 am 1 4. Februar 2006 (Urk. 13/18/3 und 4) unter anderem auch die Diagnose „Verdacht auf hypochondrische Persönlichkeitsstörung“ auf. Den Ge sundheitszustand fand er eher stationär, berufliche Massnahmen wie Beratung und Stellenvermittlung („leichte Arbeit“) und eine medizinische Abklärung für angezeigt . Bei der Anamnese vermerkte er am Schluss: „Schlussendlich 1¼ Jahre nach der ersten Überweisung kommt Herr X.___ zum Hausarzt mit Verdacht auf Schmerzausweitung und der Kündigung per 1.4.06 zurück . “
5. 4 .1.4
Mit Bericht vom 8. März 2006 des Zentrums für Wirbelsäulenleiden, Spital XY.___, unterschrieben durch Dr. V.___ (Urk. 13/21 = 13/37), stellte dieser be züglich der unfallfremden gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten die Diagnosen eines P anvertebralsyndroms
cervical sowie lumbal betont und bei Hoh l rundrücken sowie im MRI nachgewiesener Dicushernie L5/S1 links, einer Haltungsinsuffiz ienz und muskulärer Dysbalance sowie eines Impingementsyn droms
an der rechte n Schulter. Weiter führte er aus: „Bezüglich der Rücken problematik ist der Patient in seiner Tätigkeit stark eingeschränkt; für leichte wechselbelastende Tätigkeit mit wahlweise Sitzen od er Stehen und insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg län ger fristig, sowie kein Überkopfarbeiten, keine Arbeiten in vornüber geneigter Hal tung, keine grob manuelle n Arbeiten beziehungsweise Arbeiten mit s chwe ren Ge räten oder Werkzeugen: in einer solchen der Behinderung angepassten Tätig keit ist der Patient zur Zeit und bis a uf weiteres 50 % arbeitsunfähig. “ Ein Jahr später (Bericht vom 2 2. März 2007, Urk. 13/43) gab er eine wörtlich iden tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Dazwischen (Arztbericht vom 9. November 2011, Urk. 13/32/1, Punkt B.) bescheinigte er zuha nden der IV-Stelle eine Ar beits unfähigkeit von 50 % lediglich für die Zeit vom 6. bis 1 0. März 200 6. (Erst) a b 1 7. Mai bis 7. Juni 2006 schrieb er den Versicherten erneut – diesmal zu 100 %
- arbeitsunfähig sowie ab
1. Juli bis 2 3. November 2006 wieder zu 50 % . Die Angaben von Dr. V.___
zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind demzufolge
- da in sich widersprüchlich - nicht nach vollziehbar, und es kann auf sie nicht abgestellt werden. 5 .4.2
Zusammen fassend ist somit festzuhalten, dass der Unfall im Jahr 2004 ab 22.
August 2004 (Urk. 13/8/1, Urk. 13/2 und Urk. 13/9/20) eine monatelange voll ständige Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hatt e und diese
schliesslich zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Ablauf der War te zeit – d.h. ab 1. August 2005 – führte. N ach der zweiten Ope ration der rechten Hand (1 3. Juni 2005) finden sich in den Akten jedoch bald schon Hinweise da rauf (E.
5.4.1), dass den immer noch vorhandenen therapie resistenten Beschwer den kein pathologisches Korrelat (mehr) zugrunde
lag. Durch den Kreisarzt der SUVA wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben unter nahm der Beschwerde führer Anfang Dezember 2005 einen Arbeitsversuch beim früheren Arbeitgeber in seinem angestammten Beruf als Lampenmonteur, wel cher jedoch scheiterte und damit aufzeigte, dass die angestammte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr zumutbar war. Infolgedessen
prüfte die SUVA seine Arbeitsfähigkeit bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit (zum Pr ofil siehe ebenfalls E.
5.4.1). Die (zu berücksichtigenden) echtzeitlichen medizini schen Abklärungen ergaben dafür eine nahezu volle Leistungsfähigkeit bei ganztägigem Einsatz bezieh ungs weise eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit. Die SUVA erachtete den Ver sicherten ab diesem Zeitpunkt als voll vermittelbar gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum sowie die Arbeitslosenkasse als zu 100 %
leistungs pflichtig (Schreiben vom 1 8. Januar 2006, Urk. 13/15/1), stellte ihre Taggeld zah l ungen per Ende März 2006 ein und richtete dem Versicherten ab 1. April 2006 eine Rente und eine Integritätsentschädigung aus
(SUVA-Verfügung vom 1 6. Mai 2007, Urk. 13/49) . Die IV-Stelle lud den Versicherten zum Ge spräch zur Abklärung seiner beruflichen Situation auf den 2 8. Februar 2006 ein (Urk. 13/17/1). Wegen mangelnder Schulbildung, fehlenden schriftlichen Deutsch kenntnissen sowie der subjektiv hohen Schmerz- und Einschrän kungs wahr neh mun g wurde eine Umschulung aus berufsberaterischer Sicht als nicht mach bar eingestuft, und in diesem Sinne ein betreffende s Leistungsbegehren des Versi cherten schliesslich abgewiesen (mit dem Hinweis auf allfällige Einarbei tungstaggelder im Rahmen von Arbeitsver mi ttlung, Verfügung vom 3. Mai 2006,
Urk 13/25). Damit haben sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 ATSG wesentlich geän dert. Auch der Gesundheitszustand selber ist insofern nicht mehr der gleiche, als er sich soweit verbesserte, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls spätestens ab 3 1. März 2006 wieder zumutbar war, einer angepassten Tätigkeit nachzug e h en. 5.4.3
Die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Erwerbseinkommen liess der Beschwerde führer nie beanstanden. Die Berechnung der IV-Stelle (Urk. 13/78) er scheint im Übrigen korrekt:
Gemäss A ngaben des Arbeitgebers hätte der Be schw erdeführer 2005 Fr. 6 ‘ 145 . -- pro Monat verdient (ein 1 3. Monatslohn war nicht vorgesehen, Urk. 13/10/2), d.h. 73‘740 . -- jährlich, womit sich unter Be rück sichtigung der Nominallohnentwickl ung von 1.2 %
beziehungsweise 1.6 %
ein
Valideneinkommen von Fr. 75‘818. 90
für 2007 ergab; gemäss der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung
(LSE)
2006 (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4), einer betriebsübliche n wöchentliche n Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volks wirt schaft 4-2014 Tabelle B.9.2) und der Nominallohnent wick lung von 1.6 %
er gab sich für 2007 ein Invalideneinkommen
von
Fr. 60‘144. -- . Unter dem (ge recht fertigten) Abzug von 15 %
- „da nur körperlich leichte Tätigkeiten, unter Ver meiden von Heben und Tragen von Lasten über 3 kg mit der rechten sowie 5
kg mit der linken oberen Extremität“ in Frage kamen und der „Einsatz des rech ten Armes oberhalb des Schulterniveaus“ nicht mehr möglich war (Ver fü gung vom 1 2. März 2012, Urk. 2 Verfügungsteil 2 S.
2)
- verringerte sich das In valideneinkommen auf
Fr. 51‘122. 4 0, sodass schliesslich eine Erwerbsein busse von
Fr. 2 4 ‘ 6 9 6 . --
beziehungsweise ein –
nicht rentenbegründender - In validi täts grad von 33 %
resultierte. 5.5
Bei dieser Sach- und Rechtslage
(vgl. E.
1.5) war die Befristung der mit Verfü gung vom 5. September 2007 rückwirkend ab 1. August 2005 gewährten gan zen Invalidenrente – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 I VV
- auf 3 1. März 2006 durch die Be schwerdegegnerin
rechtens. 6. 6.1
Es bleibt d ie Zeit ab 1. April 2006 (siehe dazu E. 2)
zu beurteilen . Die für das polydisziplinäre C.___ - Gutachten vom 1 3. Januar 2009 verantwortlichen Ärzte stellten – wie bereits ausgeführt (E.
3.3) - nur somatische Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das Vorliegen einer eigentlichen psychiatrischen Diag nose wurde von ihnen verneint (explizit auch die einer somatoformen
Schmerz störung), eine Beschwerdeausweitung und Sel bstlimitierung hingegen bejaht; s ie attestierten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepass ter Tätigkeit. Das Arbeitsassessment am G.___, Rheumaklinik und Ins titut für Physikalische Medizin (Bericht vom 1 0. September 2009; E.
3.6), ergab eben falls eine ausgeprägte beziehungsweise erhebliche Selbstlimitierung. I m ent sprechenden Bericht ist weiter von schlechter Leistungsbereitschaft und Inkon sistenz die Rede,
und die Resultate der ergonomischen Test s waren des halb für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Infol ge dessen er folgte diese aus medizinisch-theoretischer Sicht unter Berücksichti gung der ob jek tivie rbaren Befunde. Für leichte, wechselbelastende Arbeit (Ge wichts hantie rung 5 bis maximal 10 kg, vermehrte Pausen von 1½ Std. üb er den Tag verteilt) schätzten d ie involvierten Fachpersonen die Arbeitsfähigkeit de s Be schwer deführers auf 60 % . Ihr e Einschätzung vermag aber d iejenige der
C.___ - Gutachter nicht zu entk räften, denn sie erwähnen ausdrücklich „beitra gende Faktoren“ wie Langzeitarbeitslosigkeit und mittelgr adige depressive Epi sode und weisen darauf hin, dass die psychische Komponente allenfalls
aus psychia tri scher Sicht genau er festgelegt werden müsste. Somit ist davon auszu gehen, dass die Einschätzung auch invaliditätsfremde Aspekte (wie
Langzeitar beitslosigkeit) enthält, und sie kann überdies nicht als umfassend und ab sc hliessend bezei chnet werden . Zu be rücksichtigen ist weiter der zeitliche Um stand, dass für die Zeit, in der das Ar beitsassess ment durchgeführt worden ist (August/September 2009) die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers (sogar) auf eine ganze In va li den rente bejaht hat (Urk. 2). 6.2
A m 2 7. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik D.___ an der rech ten Schulter operiert, was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (E.
3.5) . D ie IV-Stelle nahm deshalb zu Recht eine wesentliche Ver schlechterung d er Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers an und sprach diese m
– nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 2 IVV) - ab 1. Mai 2009 rück wirkend (und befristet, siehe nachfolgend E.
6.3) erneut eine gan ze Invali den r ente zu .
6.3 6.3.1
Gemäss d e n Bericht en der Klinik D.___
(E. 3.5) war der Beschwerdeführer bis zur postoperativen Verlaufskontrolle Mitte April 2009
zu 100% arbeitsunfähig. Weil d er Endzustand nach der Operation am 1 4. September 2009
noch nicht er reicht war, konnte
zu diesem Zeitpunkt keine abschliessende Be urteilung abge geben wer de n; der zuständige Arzt fand, es sei eine EFL in Betracht zu ziehen. Dar über, dass gerade ein Arbeitsassessment
stattgefunden hatte, war er anschei nend nicht informiert . Nach der weiteren Verlaufskontrolle in der Schulter sprech st unde am 3. Februar 2010
wurde berichtet (E.
3.7), dass die unaus halt ba ren subjektiven Schulterbeschwerden beidseits nicht mit der Klinik und der Bild ge bung objektiviert werden k o nnten . Zwar wird im Bericht selber eine Schmer z ausweitung nicht direkt erwähnt, aber angesichts der erwähnten Beurteilung, des Um stands, dass trotz der glenohumeralen Infiltration beidseits keine (nach haltige) Beschwerdebesserung erreicht werden konnte und auch der Anamnese schi lde rung (dazu: Urk. 13/95/1), läs st sich d er Schluss auf das Vorliegen einer Be schwerdeausweitung
d urchaus ziehen, umso mehr als ein solcher mit den Fol gerungen des Gutachters Dr. F.___ (E.
3.8) – dieser führte seine ambu lanten Un ter suchungen zur fast gleichen Zeit,
nämlich am 2 4. März 2010 durch - im Ein klang steht. 6 .3.2
So schrieb Dr. F.___ in seiner Beurteilung (E. 3.8), die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne er vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-patholo gisches Krankheitsbild abstützen, was er in der Folge ausführlich und detailliert mit eigenen Feststellungen wie auch mit Angaben des Versicherten untermau erte.
Gerade der Umstand, dass die Schmerzen immer, d.h. genese- und tages zeit un abhängig etwa gleich und ungeachtet der bisher eingesetzten (schmerz- und ent zündungshemmend wirkenden) Medikamente, der Physiotherapien und der ver schiedenen Operationen therapierefraktär blieben, bestätigte ihn in seiner Auf fassung, dass „derzeit Hinweise auf vordergründig nicht-somatisch abstütz bare Besch w erden bestehen“. Damit war recht eigentlich wieder der Gesund heits zu stand wie im Zeitpunkt der Erstellung des letzten Gutachtens (C.___ - Gut achten vom 1 3. Januar 2009, E. 3. 3) erreicht. Dr. F.___ fand jedoch bezüglich der objek ti vier ten Befunde gegenüber dem C.___ - Gutachten sogar einen verbesserten Zu stand vor (so u.a. wieder fr eie Schulterbeweglichkeit links und rechts passiv ge prüft wie der frei beweglich, Handgelenksbeweglichkeit beidseits wieder sym metrisch und normal, Halswirbelsäule wieder allseits frei beweglich, Hüftbe we gungen beid seits ebenfalls wieder frei und altersentsprechend symmetrisch) und er bestätigte die Einschätzung der C.___ - Gutachter bezüglich der angepassten Ver weist ätigkeit (keine Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit). Mit Bezug auf die Schul teroperation rechts vom 2 7. Februar 2009 attestierte er eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zum Abschluss der höchstens – „ grosszügig ausgelegt “
- viermonatigen postoperativen Rehabilitationsphase. Die IV-Stelle übernahm in der Folge die Einschätzung von Dr. F.___, was zur Be fristung der mit Verfügung vom 2 2. März 2012 rückwirkend gewährten ganzen Rente auf Ende September 2009 (Operationsdatum plus 4 Monate Rehabilitation = 2 7. Juni 2009, plus 3 Monate nach Verbesserung, Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV)
führte. Nach dem Ge sagten ist diese Befristung nicht zu beanstanden. 6.3.3
Die Einschätzungen der Dres . I.___ und Z.___ vom A.___ vom 3. Januar 2011 (E.
3.10), die den Beschwerdeführer für 100 % arbeitsunfähig – seit dem Unfall 2004 und auch auf längere Sicht – halten, überzeugen demge genüber nicht. Denn i hre Einschätzung ein er 100%igen Arbeitsunfä higkeit be ruht letztlich darauf, dass sämtliche medizinischen Massnahmen keine n nach hal tigen Erfolg gebracht haben . Dies, wie sie ausführen, „trotz hoher Motivation und viel Engagement des Patienten“, womit sie sich jedoch in klarem Wider spruch zu r übrigen medizinischen Aktenlage befinden. Definitionsgemäss liegt ein e Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise
Invalidität nur vor, wenn sie aus ob jektiver Sich t nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Diese objektive Sicht lässt ihr Bericht jedoch vermissen. Dasselbe trifft auf den weiteren Bericht des A.___ vom 1 4. Juni 2011 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung zu (E.
3.12), ge mäss welchem der Beschwerdeführer sogar den Alltag nicht mehr alleine bewältigen können soll. Deshalb soll eine Arbeitsleistung nur noch unter 2 Std. pro Tag in angepasster Tätigkeit möglich sein. Später wird jede Arbeitstätigkeit, auch die von der IV vorgeschla genen Verweistätigkeiten, als dem Versicherten nicht zu mutbar bezeichnet, was zumindest als inkohärent bezeichnet werden muss und überdies noch mit den Angaben von Dr. J.___, welcher die Kniearthros kopie im Januar 2011 durchführte, im Wide rspruch steht. Dieser konnte dem Be schwerdeführer in seinem Bericht vom 4. Juli 2011 (E.
3.13) jedenfalls für vor wiegend sitzend zu verrichtende Arbeit keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestieren. Im Übri gen hat das Gericht, wie bereits erwähnt (E. 5.2.1), der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihr e a uftrag srechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BG E 135 V 465 E. 4.5) .
6.3.4
Dasselbe ist auch bezüglich all er in E.
4 aufgelisteten
– zeitlich ganz knapp nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten und deshalb hier ebenfalls be rücksichtigten
– ärztlichen Berichte a nzumerken. Dr. Y.___
(E. 4.1) und die Ärzte des A.___ (E.
4.2) wiederholen überdies lediglich ihre früheren Einschätzungen, ohne neue Erkenntnisse anzubringen. Dass auf diese nicht abzustellen ist, wurde in den obigen Erwägungen bere its ausgeführt.
Dr. B.___ geht bei seiner Beur t eilung (E.
4.3) von einem komplexe n Schmerzsyndro m an beiden Händen aus und
kommt - in Ver wechslung des Begriffs erwerbsfähig mit arbeitsfähig –
zum Schluss, der Be schwerdeführer sei für keine manuelle Arbeit mehr erwerbsfähig be ziehungs weise er könne Arbeiten d urchführen, bei welchen er die Hände nicht einsetzen müsse . Seine Ausführungen überzeugen mangels differenzierter Be gründung in ihrer Absolutheit nicht, vor allem auch angesichts der übrigen me dizinischen Aktenlage. Was schliesslich die Meinung von Dr. V.___ (E. 4.4) betrifft, der betreffend der prozentualen Leistungsfähigkeit des Beschwerde füh rers für die ihm aus „WS-medizinischer Sicht“ noch zumutbaren Tätigkeiten die Durchfüh rung eines funktionellen Leistungstests für nötig hält, ist entgegenzu halten, dass ein solcher beziehungsweise ein Assessment bereits (siehe E.
3.6) stattge funden hat. Was eine neuerliche Durchführung nach weiterer Chronifizie rung der
– gerade auch durch das Assessment
- dok umentierten Schmerzaus weitung und Selbstlimitierung des Versicherten bringen soll, ist nicht ersichtlich (ant izi pi erte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E.
5.3) . Ausserdem ist zu berück sichti gen, dass das Gerichtsverfahren nach Art. 61 lit . a ATSG einfach und rasch zu sein hat, weshalb eine neuerliche Abklärung der Wirbelsäulenproblematik – Dr. V.___ erwähnt einen Status nach Rückentrauma 1996, der Beschwerde führer war aber bis April 2004 immer voll Erwerbstätig
– zu einer klaren Ver letzung dieser Verfahrensregeln führen würde, umso mehr als die gesamte me dizinische Aktenlage rechtsgenügend für einen (abschliessenden) Entscheid ist . Insofern ist auch dem Beschwerdeantrag Ziff. 1 (Sachverhalt 3.1) nicht stattzu geben. 7 .
Zusammengefasst war die Befristung /Aufhebung der ab August 2005 zuge sprochenen ganzen Invalidenrente auf den 3 1. März 2006 rechtens, und auch die erneut e Zusprache einer befristeten ganzen Rente für die Zeit 1. Mai bis 3 0. September 2009 erweist sich als korrekt. Demensprechend ist die Verfügung der IV-Stelle vom
2 2. März 2012 zu bestätigen und die dagegen erhobene Be schwerde abzuweisen. 8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1 ‘ 000 .-- festzulegen und ausgangsge mäss vo m Beschwer deführer zu tragen (Art. 69
Abs. 1 bis
IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung
und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu g estellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger