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IV.2012.00468

Taggeld

Zürich SozVersG · 2013-07-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 20. Oktober 2009 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/25). Nachdem die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 7/30, Urk. 7/42, Urk. 7/44) einholte, verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Verfügung vom 2. Mai 2011, Urk. 7/ 53).

1.2

In der Folge ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Gewährung von Eingliede rungsmassnahmen (Urk. 7/54). Mit Mitteilung vom 7. November 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Abklärung bei der Y.___ vom 4. November 2011 bis 3. Februar 2012 (Urk. 7/64). Nach rund einer Woche brach der Versicherte die Abklärung aufgrund zunehmender Be schwerden ab (Urk. 7/70). Mit Schreibe n vom 9. Februar 2012 forderte er die IV-Stelle auf, über seinen Taggeldanspruch während der beruflichen Abklärung zu verfügen (Urk. 7/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76, Urk. 7/

78) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2012 einen Tag geldanspruch (Urk. 7/80 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 11. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am

3. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei fest zustellen, dass er für den Zeitraum vom 4. bis 11. November 2011 Anspruch auf ein angemessenes Taggeld habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 11. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort nochmals um Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, je doch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20 sexies Abs. 1 lit . a der Verordnung über d ie Invalidenversicherung, IVV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochten en Verfügung davon aus, im Januar 2010 sei aufgrund des diabetischen Fusssyndroms eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten. Da der Beschwerdeführer unmittelbar vor Eintritt dieser teilweisen Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf ein Taggeld während der beruflichen Abklärung (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ihm sei seit dem Jahr 2008 seine angestammte Tätigkeit als Koch sowie jede andere stehende Tätigkeit nicht mehr zumutbar (S. 5 f. Ziff. 5.10 f.). Da er seine bisherige Tätigkeit einzig aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, habe er gemäss Kreisschreiben über die Taggelder (KSTI) Ziffer 1003.4 klar An spruch auf Taggelder während den beruflichen Massnahmen (S. 7 Ziff. 5.16). Ohnehin habe er gestützt auf den Vertrauensschutz Anspruch auf Taggelder, da die Beschwerdegegnerin mit ihrer Mitteilung vom 7. November 2011 schriftlich angezeigt habe, dass er, solange die Eingliederungsmassnahmen tatsächlich durchgeführt werden, Anspruch auf Taggelder habe . Zudem habe ihm die Leite rin des Abklärungsbetriebes mündlich mitgeteilt, dass er pro Abklärungstag ei nen Taggeldanspruch von mindestens Fr. 100.-- habe (S. 9 ff. Ziff. 7.1 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch während der beruflichen Abklärung vom 4. bis 11. November 2011 zu Recht verneinte. 3. 3.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor Antritt der beruflichen Abklä rung im November 2011 bereits mehrere Jahre nicht mehr erwerbstätig war. Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer von Mai 2004 bis August 2005 sowie von November 2005 bis Januar 2006 arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung. Zwi schen diesen beiden Phasen arbeitete er für die Z.___ (Urk. 7/22/2). Zu letzt war er von 2006 bis 2008 Teilzeit wäh rend ein bis zwei Monaten im Som mer im Aprikosenverkauf tätig (vgl. dazu auch Urk. 7/25/5-6 Ziff. 5.4) . Nach Angaben des Beschwerdeführer s vom 22. August 2011 gegenüber der Be schwerdeführerin sei er weder beim RAV noch bei m Sozialamt gemeldet, e r lebe finanziell vom Ersparten (Urk. 7/68/4; vgl. auch IK-Auszug Urk. 7/22/2). 3.2

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer als erwerbstätig er Versicherter im Sinne von Art. 20 sexies IVV beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 IVG zu qualifizieren ist, was die Beschwerdegegnerin verneint .

Art. 23 Abs. 1 IVG knüpft für die Grundentschädigung an das letzte ohne gesund heitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen ab. Art. 23 Abs. 1 IVG sagt nicht ausdrücklich, dass man, um einen Taggeldanspruch haben zu können zuletzt erwerbstätig gewesen sein muss (Silvia Bucher, Eingliederungs recht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 942).

Gemäss Botschaft des Bundesrates zur 5. IV-Revision sollte durch eine Taggeldge währung nicht eine finanzielle Bessers tellung der betroffenen Person erfolgen, sondern das IV-Taggeld sollte nur Ersatz sein für effektiv entgangenes Einkommen; dementsprechend sollte die Mindestgarantie für vor der Einglie derung nicht erwerbstätig gewesene Personen grundsätzlich aufgehoben wer den, wobei die Abschaffung dieser Mindestgarantie zur Folge habe, dass an Eingliederungsmassnahmen teilnehmende nicht erwerbstätige Personen grund sätzlich kein IV-Taggeld mehr beanspruchen können. National- und Ständerat stimmten dem bundesrätlichen Entwurf in Bezug auf die hier interessierenden Art. 22 und 23 IVG ohne Änderung zu. Dass nur effektiv entgangenes Einkom m en ersetzt werden sollte, zeigt dass Personen, die früher einmal, aber zuletzt nicht mehr, erwerbstätig waren, - vorbehältlich einer Gleichstellung bestimmter Personen mit Erwerbstätigen im Sinne zuletzt erwerbstätig gewesener Personen

- als Nichterwerbstätige gelten. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann also Art. 23 Abs. 1 IVG nur Er werbstätigen im Sinne von zuletzt erwerbstätig gewe senen Personen (einschliesslich den diesen Gleichgestellten) zugutekommen. E contrario unterläuft man diese gesetzgeberische Absicht, wenn Personen, die zuletzt nicht mehr, aber früher einmal arbeitstätig waren, gestützt auf ein früher erzieltes Einkommen ein Taggeld erhalten (Bucher, a.a.O., Rz 944). 3.3

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als er um Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen ersuchte (Urk. 7/54), seit bald drei Jahren nicht mehr erwerbstätig, obwohl ihm in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 80 % und in einer angepassten Tätigkeit sogar eine solche von 100 % attestiert wurde (vgl. Urk. 7/42, Urk. 7/44/1-6, Urk. 7/48/2-4). Nach dem in Er wägung 3.2 Gesagten ist ihm

während der beruflichen Abklärung vom 4. bis 11. November 2011 kein Erwerbseinkommen entgangen, welches es mit

Taggel dern zu ersetzen gilt . Schliesslich war er auch weder als arbeitslos (vgl. Art. 20 sexies Abs. 2 lit . a IVV) gemeldet, noch bezog er Taggelder der Unfall- oder Krankenversicherung (lit . b). 3. 4

Ferner war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch

- wie in E. 3.3 dargelegt - lediglich zu 20 % arbeitsunfähig und nicht, wie in Art. 22 Abs. 1 IVG verla ngt, zu mindestens 50 %, weshalb auch diese (alterna tive) Voraussetzung für den Taggeldanspruch nicht erfüllt ist . Die zumutbare Arbeitsfähigkeit wurde weder im Rahmen der Abklärung des Rentenanspruchs (vgl.

die rechtskräftige Verfügung vom 2. Mai 2011, Urk. 7/53) noch im vorlie genden Beschwerdeverfahren bestritten. 3. 5

Zusammengefasst waren die Voraussetzungen für die Gewährung eines Taggel des nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch wäh rend der Abklärung vom 4.  bis 11. November 2011 zu Recht verneinte.

Im Übrigen liegt auch kein Fall von Vertrauensschutz vor. Soweit sich der Be schwerdeführer diesbezüglich auf die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2011

beruft, kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet wer den: Darin teilte ihm die Beschwerdegegnerin lediglich mit, dass sie die Kosten der beruflichen Abklärung übernimmt. Sodann teilte sie ihm darin mit, dass der Taggeldanspruch abgeklärt werde und er eine separate Verfügung diesbezügli ch erhalte. Sie hielt zudem fest, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Fra gen telefonisch melden könne und schloss schliesslich mit der Bemerkung, dass ein Taggeldanspruch nur solange bestehe, als die Eingliederungsmassnahme tatsächlich durchgeführt werde (Urk. 7/64/1 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin machte folglich keinerlei Zugeständnisse, sondern teilte dem Beschwerdeführer bloss mit, dass der Taggeldanspruch noch in Abklärung ist. Da sie den Be schwerdeführer auch explizit darauf hinwies, sich bei Fragen im Zusammen hang mit dem Taggeldanspruch mit ihr in Verbindung zu setzen, war vor die sem Hintergrund nach Treu und Glauben die Leiterin des Abklärungsbetriebes nicht kompetent, ihm bezüglich seines Taggeldanspruches eine verbindliche Auskunft zu erteilen. Abgesehen davon ist die Aussage der besagten Leiterin, er habe Anspruch auf mindestens Fr. 100.-- pro Abklärungstag, ohnehin nicht be legt. Im Übrigen gilt der einfache Verbrauch von Geld rechtsprechungsgemäss nicht als Disposition (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b), weshalb die entspre chenden Voraussetzungen des Vertrauensschutzes

- mangels entsprechend vor getragenen weitergehenden Dispositionen - von vornherein nicht gegeben sind.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächFonti

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, je doch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20 sexies Abs. 1 lit . a der Verordnung über d ie Invalidenversicherung, IVV).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 11. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am

3. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei fest zustellen, dass er für den Zeitraum vom 4. bis 11. November 2011 Anspruch auf ein angemessenes Taggeld habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 11. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort nochmals um Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochten en Verfügung davon aus, im Januar 2010 sei aufgrund des diabetischen Fusssyndroms eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten. Da der Beschwerdeführer unmittelbar vor Eintritt dieser teilweisen Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf ein Taggeld während der beruflichen Abklärung (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ihm sei seit dem Jahr 2008 seine angestammte Tätigkeit als Koch sowie jede andere stehende Tätigkeit nicht mehr zumutbar (S. 5 f. Ziff. 5.10 f.). Da er seine bisherige Tätigkeit einzig aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, habe er gemäss Kreisschreiben über die Taggelder (KSTI) Ziffer 1003.4 klar An spruch auf Taggelder während den beruflichen Massnahmen (S. 7 Ziff. 5.16). Ohnehin habe er gestützt auf den Vertrauensschutz Anspruch auf Taggelder, da die Beschwerdegegnerin mit ihrer Mitteilung vom 7. November 2011 schriftlich angezeigt habe, dass er, solange die Eingliederungsmassnahmen tatsächlich durchgeführt werden, Anspruch auf Taggelder habe . Zudem habe ihm die Leite rin des Abklärungsbetriebes mündlich mitgeteilt, dass er pro Abklärungstag ei nen Taggeldanspruch von mindestens Fr. 100.-- habe (S. 9 ff. Ziff. 7.1 ff.).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch während der beruflichen Abklärung vom 4. bis 11. November 2011 zu Recht verneinte.

E. 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor Antritt der beruflichen Abklä rung im November 2011 bereits mehrere Jahre nicht mehr erwerbstätig war. Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer von Mai 2004 bis August 2005 sowie von November 2005 bis Januar 2006 arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung. Zwi schen diesen beiden Phasen arbeitete er für die Z.___ (Urk. 7/22/2). Zu letzt war er von 2006 bis 2008 Teilzeit wäh rend ein bis zwei Monaten im Som mer im Aprikosenverkauf tätig (vgl. dazu auch Urk. 7/25/5-6 Ziff. 5.4) . Nach Angaben des Beschwerdeführer s vom 22. August 2011 gegenüber der Be schwerdeführerin sei er weder beim RAV noch bei m Sozialamt gemeldet, e r lebe finanziell vom Ersparten (Urk. 7/68/4; vgl. auch IK-Auszug Urk. 7/22/2).

E. 3.2 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer als erwerbstätig er Versicherter im Sinne von Art. 20 sexies IVV beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 IVG zu qualifizieren ist, was die Beschwerdegegnerin verneint .

Art. 23 Abs. 1 IVG knüpft für die Grundentschädigung an das letzte ohne gesund heitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen ab. Art. 23 Abs. 1 IVG sagt nicht ausdrücklich, dass man, um einen Taggeldanspruch haben zu können zuletzt erwerbstätig gewesen sein muss (Silvia Bucher, Eingliederungs recht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 942).

Gemäss Botschaft des Bundesrates zur 5. IV-Revision sollte durch eine Taggeldge währung nicht eine finanzielle Bessers tellung der betroffenen Person erfolgen, sondern das IV-Taggeld sollte nur Ersatz sein für effektiv entgangenes Einkommen; dementsprechend sollte die Mindestgarantie für vor der Einglie derung nicht erwerbstätig gewesene Personen grundsätzlich aufgehoben wer den, wobei die Abschaffung dieser Mindestgarantie zur Folge habe, dass an Eingliederungsmassnahmen teilnehmende nicht erwerbstätige Personen grund sätzlich kein IV-Taggeld mehr beanspruchen können. National- und Ständerat stimmten dem bundesrätlichen Entwurf in Bezug auf die hier interessierenden Art. 22 und 23 IVG ohne Änderung zu. Dass nur effektiv entgangenes Einkom m en ersetzt werden sollte, zeigt dass Personen, die früher einmal, aber zuletzt nicht mehr, erwerbstätig waren, - vorbehältlich einer Gleichstellung bestimmter Personen mit Erwerbstätigen im Sinne zuletzt erwerbstätig gewesener Personen

- als Nichterwerbstätige gelten. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann also Art. 23 Abs. 1 IVG nur Er werbstätigen im Sinne von zuletzt erwerbstätig gewe senen Personen (einschliesslich den diesen Gleichgestellten) zugutekommen. E contrario unterläuft man diese gesetzgeberische Absicht, wenn Personen, die zuletzt nicht mehr, aber früher einmal arbeitstätig waren, gestützt auf ein früher erzieltes Einkommen ein Taggeld erhalten (Bucher, a.a.O., Rz 944).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als er um Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen ersuchte (Urk. 7/54), seit bald drei Jahren nicht mehr erwerbstätig, obwohl ihm in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 80 % und in einer angepassten Tätigkeit sogar eine solche von 100 % attestiert wurde (vgl. Urk. 7/42, Urk. 7/44/1-6, Urk. 7/48/2-4). Nach dem in Er wägung 3.2 Gesagten ist ihm

während der beruflichen Abklärung vom 4. bis 11. November 2011 kein Erwerbseinkommen entgangen, welches es mit

Taggel dern zu ersetzen gilt . Schliesslich war er auch weder als arbeitslos (vgl. Art. 20 sexies Abs. 2 lit . a IVV) gemeldet, noch bezog er Taggelder der Unfall- oder Krankenversicherung (lit . b).

E. 4 Ferner war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch

- wie in E. 3.3 dargelegt - lediglich zu 20 % arbeitsunfähig und nicht, wie in Art. 22 Abs. 1 IVG verla ngt, zu mindestens 50 %, weshalb auch diese (alterna tive) Voraussetzung für den Taggeldanspruch nicht erfüllt ist . Die zumutbare Arbeitsfähigkeit wurde weder im Rahmen der Abklärung des Rentenanspruchs (vgl.

die rechtskräftige Verfügung vom 2. Mai 2011, Urk. 7/53) noch im vorlie genden Beschwerdeverfahren bestritten. 3.

E. 5 Zusammengefasst waren die Voraussetzungen für die Gewährung eines Taggel des nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch wäh rend der Abklärung vom 4.  bis 11. November 2011 zu Recht verneinte.

Im Übrigen liegt auch kein Fall von Vertrauensschutz vor. Soweit sich der Be schwerdeführer diesbezüglich auf die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2011

beruft, kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet wer den: Darin teilte ihm die Beschwerdegegnerin lediglich mit, dass sie die Kosten der beruflichen Abklärung übernimmt. Sodann teilte sie ihm darin mit, dass der Taggeldanspruch abgeklärt werde und er eine separate Verfügung diesbezügli ch erhalte. Sie hielt zudem fest, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Fra gen telefonisch melden könne und schloss schliesslich mit der Bemerkung, dass ein Taggeldanspruch nur solange bestehe, als die Eingliederungsmassnahme tatsächlich durchgeführt werde (Urk. 7/64/1 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin machte folglich keinerlei Zugeständnisse, sondern teilte dem Beschwerdeführer bloss mit, dass der Taggeldanspruch noch in Abklärung ist. Da sie den Be schwerdeführer auch explizit darauf hinwies, sich bei Fragen im Zusammen hang mit dem Taggeldanspruch mit ihr in Verbindung zu setzen, war vor die sem Hintergrund nach Treu und Glauben die Leiterin des Abklärungsbetriebes nicht kompetent, ihm bezüglich seines Taggeldanspruches eine verbindliche Auskunft zu erteilen. Abgesehen davon ist die Aussage der besagten Leiterin, er habe Anspruch auf mindestens Fr. 100.-- pro Abklärungstag, ohnehin nicht be legt. Im Übrigen gilt der einfache Verbrauch von Geld rechtsprechungsgemäss nicht als Disposition (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b), weshalb die entspre chenden Voraussetzungen des Vertrauensschutzes

- mangels entsprechend vor getragenen weitergehenden Dispositionen - von vornherein nicht gegeben sind.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00468

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

31. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger

Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 20. Oktober 2009 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/25). Nachdem die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 7/30, Urk. 7/42, Urk. 7/44) einholte, verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Verfügung vom 2. Mai 2011, Urk. 7/ 53).

1.2

In der Folge ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Gewährung von Eingliede rungsmassnahmen (Urk. 7/54). Mit Mitteilung vom 7. November 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Abklärung bei der Y.___ vom 4. November 2011 bis 3. Februar 2012 (Urk. 7/64). Nach rund einer Woche brach der Versicherte die Abklärung aufgrund zunehmender Be schwerden ab (Urk. 7/70). Mit Schreibe n vom 9. Februar 2012 forderte er die IV-Stelle auf, über seinen Taggeldanspruch während der beruflichen Abklärung zu verfügen (Urk. 7/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76, Urk. 7/

78) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2012 einen Tag geldanspruch (Urk. 7/80 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 11. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am

3. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei fest zustellen, dass er für den Zeitraum vom 4. bis 11. November 2011 Anspruch auf ein angemessenes Taggeld habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 11. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort nochmals um Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, je doch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20 sexies Abs. 1 lit . a der Verordnung über d ie Invalidenversicherung, IVV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochten en Verfügung davon aus, im Januar 2010 sei aufgrund des diabetischen Fusssyndroms eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten. Da der Beschwerdeführer unmittelbar vor Eintritt dieser teilweisen Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf ein Taggeld während der beruflichen Abklärung (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ihm sei seit dem Jahr 2008 seine angestammte Tätigkeit als Koch sowie jede andere stehende Tätigkeit nicht mehr zumutbar (S. 5 f. Ziff. 5.10 f.). Da er seine bisherige Tätigkeit einzig aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, habe er gemäss Kreisschreiben über die Taggelder (KSTI) Ziffer 1003.4 klar An spruch auf Taggelder während den beruflichen Massnahmen (S. 7 Ziff. 5.16). Ohnehin habe er gestützt auf den Vertrauensschutz Anspruch auf Taggelder, da die Beschwerdegegnerin mit ihrer Mitteilung vom 7. November 2011 schriftlich angezeigt habe, dass er, solange die Eingliederungsmassnahmen tatsächlich durchgeführt werden, Anspruch auf Taggelder habe . Zudem habe ihm die Leite rin des Abklärungsbetriebes mündlich mitgeteilt, dass er pro Abklärungstag ei nen Taggeldanspruch von mindestens Fr. 100.-- habe (S. 9 ff. Ziff. 7.1 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch während der beruflichen Abklärung vom 4. bis 11. November 2011 zu Recht verneinte. 3. 3.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor Antritt der beruflichen Abklä rung im November 2011 bereits mehrere Jahre nicht mehr erwerbstätig war. Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer von Mai 2004 bis August 2005 sowie von November 2005 bis Januar 2006 arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung. Zwi schen diesen beiden Phasen arbeitete er für die Z.___ (Urk. 7/22/2). Zu letzt war er von 2006 bis 2008 Teilzeit wäh rend ein bis zwei Monaten im Som mer im Aprikosenverkauf tätig (vgl. dazu auch Urk. 7/25/5-6 Ziff. 5.4) . Nach Angaben des Beschwerdeführer s vom 22. August 2011 gegenüber der Be schwerdeführerin sei er weder beim RAV noch bei m Sozialamt gemeldet, e r lebe finanziell vom Ersparten (Urk. 7/68/4; vgl. auch IK-Auszug Urk. 7/22/2). 3.2

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer als erwerbstätig er Versicherter im Sinne von Art. 20 sexies IVV beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 IVG zu qualifizieren ist, was die Beschwerdegegnerin verneint .

Art. 23 Abs. 1 IVG knüpft für die Grundentschädigung an das letzte ohne gesund heitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen ab. Art. 23 Abs. 1 IVG sagt nicht ausdrücklich, dass man, um einen Taggeldanspruch haben zu können zuletzt erwerbstätig gewesen sein muss (Silvia Bucher, Eingliederungs recht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 942).

Gemäss Botschaft des Bundesrates zur 5. IV-Revision sollte durch eine Taggeldge währung nicht eine finanzielle Bessers tellung der betroffenen Person erfolgen, sondern das IV-Taggeld sollte nur Ersatz sein für effektiv entgangenes Einkommen; dementsprechend sollte die Mindestgarantie für vor der Einglie derung nicht erwerbstätig gewesene Personen grundsätzlich aufgehoben wer den, wobei die Abschaffung dieser Mindestgarantie zur Folge habe, dass an Eingliederungsmassnahmen teilnehmende nicht erwerbstätige Personen grund sätzlich kein IV-Taggeld mehr beanspruchen können. National- und Ständerat stimmten dem bundesrätlichen Entwurf in Bezug auf die hier interessierenden Art. 22 und 23 IVG ohne Änderung zu. Dass nur effektiv entgangenes Einkom m en ersetzt werden sollte, zeigt dass Personen, die früher einmal, aber zuletzt nicht mehr, erwerbstätig waren, - vorbehältlich einer Gleichstellung bestimmter Personen mit Erwerbstätigen im Sinne zuletzt erwerbstätig gewesener Personen

- als Nichterwerbstätige gelten. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann also Art. 23 Abs. 1 IVG nur Er werbstätigen im Sinne von zuletzt erwerbstätig gewe senen Personen (einschliesslich den diesen Gleichgestellten) zugutekommen. E contrario unterläuft man diese gesetzgeberische Absicht, wenn Personen, die zuletzt nicht mehr, aber früher einmal arbeitstätig waren, gestützt auf ein früher erzieltes Einkommen ein Taggeld erhalten (Bucher, a.a.O., Rz 944). 3.3

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als er um Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen ersuchte (Urk. 7/54), seit bald drei Jahren nicht mehr erwerbstätig, obwohl ihm in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähig keit von 80 % und in einer angepassten Tätigkeit sogar eine solche von 100 % attestiert wurde (vgl. Urk. 7/42, Urk. 7/44/1-6, Urk. 7/48/2-4). Nach dem in Er wägung 3.2 Gesagten ist ihm

während der beruflichen Abklärung vom 4. bis 11. November 2011 kein Erwerbseinkommen entgangen, welches es mit

Taggel dern zu ersetzen gilt . Schliesslich war er auch weder als arbeitslos (vgl. Art. 20 sexies Abs. 2 lit . a IVV) gemeldet, noch bezog er Taggelder der Unfall- oder Krankenversicherung (lit . b). 3. 4

Ferner war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch

- wie in E. 3.3 dargelegt - lediglich zu 20 % arbeitsunfähig und nicht, wie in Art. 22 Abs. 1 IVG verla ngt, zu mindestens 50 %, weshalb auch diese (alterna tive) Voraussetzung für den Taggeldanspruch nicht erfüllt ist . Die zumutbare Arbeitsfähigkeit wurde weder im Rahmen der Abklärung des Rentenanspruchs (vgl.

die rechtskräftige Verfügung vom 2. Mai 2011, Urk. 7/53) noch im vorlie genden Beschwerdeverfahren bestritten. 3. 5

Zusammengefasst waren die Voraussetzungen für die Gewährung eines Taggel des nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch wäh rend der Abklärung vom 4.  bis 11. November 2011 zu Recht verneinte.

Im Übrigen liegt auch kein Fall von Vertrauensschutz vor. Soweit sich der Be schwerdeführer diesbezüglich auf die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2011

beruft, kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet wer den: Darin teilte ihm die Beschwerdegegnerin lediglich mit, dass sie die Kosten der beruflichen Abklärung übernimmt. Sodann teilte sie ihm darin mit, dass der Taggeldanspruch abgeklärt werde und er eine separate Verfügung diesbezügli ch erhalte. Sie hielt zudem fest, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Fra gen telefonisch melden könne und schloss schliesslich mit der Bemerkung, dass ein Taggeldanspruch nur solange bestehe, als die Eingliederungsmassnahme tatsächlich durchgeführt werde (Urk. 7/64/1 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin machte folglich keinerlei Zugeständnisse, sondern teilte dem Beschwerdeführer bloss mit, dass der Taggeldanspruch noch in Abklärung ist. Da sie den Be schwerdeführer auch explizit darauf hinwies, sich bei Fragen im Zusammen hang mit dem Taggeldanspruch mit ihr in Verbindung zu setzen, war vor die sem Hintergrund nach Treu und Glauben die Leiterin des Abklärungsbetriebes nicht kompetent, ihm bezüglich seines Taggeldanspruches eine verbindliche Auskunft zu erteilen. Abgesehen davon ist die Aussage der besagten Leiterin, er habe Anspruch auf mindestens Fr. 100.-- pro Abklärungstag, ohnehin nicht be legt. Im Übrigen gilt der einfache Verbrauch von Geld rechtsprechungsgemäss nicht als Disposition (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b), weshalb die entspre chenden Voraussetzungen des Vertrauensschutzes

- mangels entsprechend vor getragenen weitergehenden Dispositionen - von vornherein nicht gegeben sind.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächFonti