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IV.2012.00467

kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da behinderungsangepasst voll arbeitsfähig; weitere Abklärungen bezüglich berufliche Massnahmen notwendig

Zürich SozVersG · 2013-08-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. März 2007 bei der Y.___

in Z.___ als Gipser (Urk. 7/13). Wegen Kniebeschwerden meldete er sich am

2. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 26. Februar 2009 (Urk. 7/13) so wie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Ortho pädische Chi rur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, B.___, vom 27. Februar

2009 (Urk. 7/14/6-7), vom 24. März 2009 (Urk. 7/17/6), vom

16. Sep tember 2009

(Urk. 7/22/1-2) und vom 4.

Januar 2010 (Urk. 7/25) sowie von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, D.___, vom 17. März 2009 (Urk. 7/16/6-7; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/16/8-13) ein. Nach dem die IV-Stelle vorerst berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen einer bevorstehenden Operation als nicht möglich bezeichnet hatte (Mitteilung vom 5.

März 2009, Urk. 7/15), nahm sie am 10. Februar 2010 Abklärungen über die beruflichen Wieder eingliederungsmöglichke iten des Versicherten vor (Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 1 2. Mai 2010 stellte sie

X.___ die Abweisung seines Leistungs begehrens

(Invalidenrente) in Aussicht, da sein Invaliditätsgrad ledig lich 33 % betrage (Urk. 7/36). Dagegen erhob X.___ durch Rechts anwältin Susanne Friedauer am 7. Juni 2010 (Urk. 7/38) bzw. am 9. Juli 2010 (Urk. 7/45) Einwand. Die IV-Stelle nahm zusätzliche Abklärungen über die Nebener werbs tätigkeit des Versi cherten als Hauswart sowie über Spesen zahlung en bei seiner Haupttätigkeit vor (Urk. 7/47- 54, Urk. 7/58-6 3). Mit Eingabe vom 16. September 2011 liess der Versicherte zu den neuen Akten Stellung nehmen (Urk. 7/71). Mit Verfügung vom 19. März 2012 wies die IV -Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen

diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Friedauer am 2. Mai 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„Es sei die Verfügung vom 19. März 2012 aufzuheben, und es sei die Be schwer degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich ge schuldeten Leistungen zu erbringen; insbesondere sei dem Beschwerdeführer eine Viertels rente zuzusprechen und es seien berufliche Massnahmen zu ge währen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Juni 2012 auf Stellungnahme zur Be schwerde und ersuchte um deren Abweisung (Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 1 2. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Be rufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um ei ne n der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S.

191 E.

2; Ur teil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver sicher te Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Be tä ti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein träch tigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali den versicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen).

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hin blick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung er gibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2. 2.1 2.1.1

Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 2 7. Februar 2009 (Urk. 7/14/6-7) leidet der Beschwerdeführer unter einer medialen Gonarthrose rechts. Nach ei ner Arthroskopie im November 2004 seien ab Mitte April 2008 wieder ver mehrte Schmerzen auf der Innenseite des rechten Knies aufgetreten. Am 13. Oktober 2008 sei en deswegen erneut eine Arthroskopie durchgeführt und da bei eine kleine mediale Meniskushinterhornläsion saniert worden. Dabei habe sich ein aus gedehnter Knorpelschaden am medialen Femurcondylus gefunden, welcher ebenfalls behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer klage jedoch über an hal ten de mediale Knieschmerzen. Seit de r Operation vom 1 3. Oktober 2008 sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden und der Beschwerde füh rer gebe glaub haft an, dass er als Gipser momentan nicht arbeitsfähig sei. Es sei mit einer längerdauernde n Arbeitsunfähigkeit bis mindestens drei Monate nach der ge plan ten Operation Ende April/Anfang Mai 200 9 zu rechnen . Einschränkungen be stünden bezüglich der körperlichen Belastbarkeit, speziell des rechten Knies. Vor derhand sei der Beschwerdeführer für vorwiegend stehende Belastungen nicht einsatzfähig. 2.1.2

Am 2 4. März 2009 (Urk. 7/17/6) gab Dr. A.___ an, es sei eine Tibiakopfos t eo tomie geplant. Die Prognose hä nge vom Erfolg dieser Operation ab. Es be stehe eine eingeschränkte Geh- und Belastbarkeit des rechten Beines. Als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. Vor allfälligen Einglie de rungs massnahmen sollte der Erfolg der vorgesehenen Beinachsen korr e kturo pera tion ab gewartet werden. Vorderhand sei mit der Wiederaufnahme der Tä tigkeit nicht zu rechnen. 2.1.3

Im Bericht vom 1 6. September 2009 (Urk. 7/22/1) führte Dr. A.___ aus, nach der am 2 4. April 2009 erfolgten

valgisierenden

Tibiakopfosteotomie

bestünden aktuell noch minimale Restbeschwerden bei längerem Gehen. Die Kniefunktion sei wieder frei. Grundsätzlich sei die Prognose günstig. Langfristig sei allerdings wieder mit einer arthrotischen Entwicklung und möglicherweise mit einer spä te ren Prothesenversorgung zu rechnen. Zurzeit würden physiotherapeutische Mass nahmen durchgeführt. Medikamente nehme der Beschwerdeführer keine mehr ein. Er sei seit dem 1 3. Oktober 2008 vollständig arbeits unfähig und dürfte dies als Gipser wahrscheinlich dauerhaft bleiben. Es bestünden Einschränkungen be züglich grösserer körperlicher Belastungen, ins besondere für kniende Tätigkei ten. Auch das Heben und Tragen von schweren Lasten sei dem Beschwerdefüh rer ganztägig sicher nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichtere Tätigkeit, möglichst in sitzender oder abwechselnd sitzender und stehend/gehender Tätig keit könne der Beschwerdeführer dagegen wieder aufnehmen. 2.1.4

Am 4. Januar 2010 (Urk. 7/25) gab Dr. A.___ gegenüber dem Hausarzt Dr. C.___ an, es gehe dem Beschwerdeführer sehr gut. Er sei im Alltag weit ge hend beschwerdefrei und müsse nur noch ausnahmsweise ein Analgetikum ein nehmen. Schmerzen bestünden hauptsächlich noch im Bereich der Knie schei ben spitze . Das Gangbild sei flüssig und hinkfrei . Das rechte Knie weise eine reizlose OP-Narbe ohne Schwellung oder Ergussbildung auf . Es bestünden noch gewisse Druckschmerzen, die Kniebeweglichkeit sei aber völlig frei. 2.2

Laut dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 7. März 2009 (Urk. 7/16/6-7) be stehen beim Beschwerdeführer ein Status nach Kniearthroskopie rechts im No vember 2004 wegen Streckhemmung rechts, ohne pathologischen Befund, ein Sta tus nach Rearthroskopie im Oktober 2008 durch Dr. A.___, bei kleiner me di a ler Meniskushinterhornläsion und ausgedehntem Knorpelschaden am medialen

Femurcondylus des rechten Knies sowie ein Status nach arthroskopischer me di aler Teilmeniskektomie, Knorpeldebridement und Microfracturing am medialen

Con dylus des rechten Knies und angedeuteter varischer Beinachse rechts. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Gipser) sei der Beschwerde führer vom 2 8. April bis zum 5. Mai 2008 z u 100 %, vom 6. Mai bis zum 30. Juni 2008 zu 50 % und seit dem 1 6. September 2008 bis auf Weiteres zu 100 %, teilweise in ter mittie rend zu 50 %, arbeitsunfähig. Es bestünden zu nehmende Kniebe schwer den rechts mit Invalidisierung und Unmöglichkeit, im jetzigen Beruf zu ar bei ten. E ine Valgisationsosteotomie

sei geplant, eventuell bereits durchgeführt. Eine Prognose könne daher noch nicht definitiv festgelegt werden. Es sei en die postoperative Phase und die Rehabi litation abzuwarten. Sicher sei, dass der Be schwerdeführer als Gipser nicht mehr arbeiten könne. 3.

Es ist vorliegend unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass dem Be schwer deführer die Ausübung seiner angesta mmten Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar, er jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in ausschliesslich sitzender bzw. wechselnd sitzender und stehender bzw. gehender Position) zu 100 % arbeitsfähig ist. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerde führer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin bei der Y.___ als Gipser arbeiten würde. Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 2 6. Februar 2009 (Urk. 7/13) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2009 ein en

Bruttolohn von Fr. 82‘160.-- (inkl. 1 3. Monatslohn) erzielt. Ausserdem erhielt der Beschwerdeführer pro Monat Fr. 400.-- Auslagenersatz. Auf diesem wurden zu mindest ab Februar 2008 AHV-Beiträge entrichtet (vgl. Urk. 7/13/9). Der Aus lagenersatz ist deshalb zum AHV-pflichtigen Einkommen hinzuzurechnen, wo mit sich das Va lideneinkommen auf Fr. 86‘960.-- (Fr. 82‘160.-- + Fr. 4‘800.--) erhöht.

Der Beschwerdeführer hatte sodann einen Nebenverdienst als Hauswart bei der E.___, mit welchem er ein Einkommen von Fr. 300.-- pro Monat bzw. Fr. 3‘600.-- pro Jahr erzielte (Urk. 7/61). Anlässlich seines Ge sprächs mit dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Februar 2010 (Urk. 7/32/2) gab der Beschwerdeführer dazu a n, der Vertrag für die Haus war tung (Treppenrei nigung/Umgebungsreinigung) habe auf seinen Namen gelau tet, ausge übt worden sei die Arbeit jedoch immer von seiner Ehefrau. Die Arbeit sei ihnen nun ge kündigt worden, was aber nichts mit seinen Knieproblemen zu tun habe (vgl. dazu auch Urk. 7/62) . Seine Rechtsvertreterin führte im Schreiben vom 1 8. Februar 2011 (Urk. 7/64) aus, die Tätigkeit habe eine gründliche Reinigung im Hausinnern (Reinigung der Treppe, Keller, Waschraum) beinhaltet, welche ein mal pro Woche, jeweils am Freitag, vorgenommen worden sei. Weiter hätten ein kleiner Rasen (ca. 20 m 2) gemäht und (bei Bedarf) der Platz vor dem Haus sowie die Parkplätze gewischt werden müssen. Rund um den Rasen habe es zudem Bäume gegeben, deren Pflege seine Aufgabe gewesen sei. Vor der Erkrankung im April 2008 habe der Beschwerde führer fast alle Tätigkeiten selbst ausgeführt. Die Aussenarbeiten habe er alleine erledigt und bei der Reinigung im Innern des Hauses habe ihm die Ehefrau etwa ein Mal pro Monat geholfen. Die restlichen drei Mal habe er auch die Innenrei nigung übernommen. Nach der Erkrankung sei die Innen reinigung, welche zeit lich am meisten ins Gewicht gefallen sei, alleine von der Ehefrau übernommen worden. Es sei dem Beschwerdeführer da mit mindestens die Häl fte des Einkom mens als Hauswart beim Validenein kommen anzurechnen. Weil der Vertrag auf ihn gelautet und sich die Mitarbeit der Ehe frau auf weniger als 25 % beschränkt habe, rechtfertige sich aber auch ohne wei teres die Anrechnung des ganzen Einkommens.

Hierzu gilt es anzumerken, dass die Gerichte im Bereich des Sozial versiche rungs rechts

praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu kommt als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nach trägli chen Überlegungen ver siche rungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

1a, 115

V

133 E.

8c mit Hinweis). Gemäss den ersten Aussagen des Beschwer deführers führte seine Ehefrau die Hauswarttätig keiten überwiegend alleine aus . Bezüglich der den grösseren Anteil betragenden In nenreinigungsarbeiten scheint es denn auch durchaus als lebensnah und realis tisch, dass diese regelmässig von der Ehefrau ausgeübt wurden, z umal der Beschwerdeführer ab Oktober 2008 voll ständig arbeitsunfähig (E. 2.1.3), die Hauswarttätigkeit aber während mehr als einem Jahr darüber hinaus fortgeführt worden war (Urk. 7/62). Im Übrigen fehlt der Hinweis auf eine Nebenbeschäftigung im Lebenslauf des Beschwer de führers (Urk. 7/56). Es ist unter diesen Umständen

– wenn überhaupt - maximal die Anrechnung des hälftigen Einkommens aus der Hauswarttätigkeit in der Höhe von Fr. 150.-- pro Monat bzw. Fr. 1‘800.-- pro Jahr gerechtfertigt. Das Va li deneinkommen beläuft sich damit total auf Fr. 88‘760.-- (Fr. 86‘960.-- + Fr. 1‘800.--). 4.2 4.2 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na men t lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) her an gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.2.2

Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zu mut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des In va lideneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahr e 200 8 im privaten Sektor Fr. 4' 806 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 200 8, Tabelle TA 1, S. 2 6), was unter Be rücksichtigung einer be triebsüblichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 6

– 2013 Tabelle B9.2 S.

90) ein hypothetisches Ein kom men von mo natlich Fr. 4‘ 998.25 bzw. Fr. 59‘ 979.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männe r (vgl. Bundesamt für Statistik [www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html]

Tabel le

T 1. 93 : 200 8 = 120.0, 2009 = 122.5) beläuft sich das I nvalidene in kommen für das Jahr 20 09 auf Fr. 61‘228.5 5.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung von Hilfsarbeiten gewisse Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht erleidet mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Der bei Verfü gungs erlass

53jährige

Be schwerdeführer lässt geltend machen, es sei ein Abzug von 15 % vorzu nehmen, da die Beschwerdegegnerin insbesondere sein fortge schritte nes Alter unberück sichtigt gelassen habe. Eine Berücksichtigung des Alters ist vor liegend jedoch nicht angebracht .

S o wirkt sich das fortgeschrittene Alter im Bereich der Hilfs arbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grund sätzlich nicht zwi ngend lohnsenkend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts, 8C_372/2012 vom 1 3. Juni 2013 E. 4.2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, ist auch kein Abzug wegen Teilzeitarbeit angezeigt, da der Be schwerdefüh rer weiterhin ganztags arbeitsfähig ist. Sodann v erfügt der Beschwer deführer über die Niederlassungsbewilligung C und ist damit auch unter diesem Aspekt lohnmässig nicht benachteiligt. Weitere Faktoren, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerde füh rer gel tend machen lässt, es sei in ähnlich gelagerten Fällen auch schon ein Abzug von 15 % gewährt worden, ist festzuhalten, dass diesbezüglich ein ge wisser Er messensspielraum besteht und das Sozial versicherungsgericht sein Er messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung set zen darf (BGE 126 V 75 E. 6). Ausserdem ist jeder Fall individuell zu betrachten, und vorliegend erscheint der von der Beschwerde gegnerin gewährte Abzug an ge sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in sitzenden Tätigkeiten un eingeschränkt arbeitsfähig ist, als eher grosszügig bemessen. Es ist demnach an einem Abzug von 10 % festzuhalten. Das Invalidenein ko mmen beträgt somit Fr. 55‘105.70 (90 % von Fr. 61‘228.55) . Verglichen mit dem hypo thetischen Va li denein kommen von Fr. 88‘760.-- resultiert eine Einkommens ein busse von Fr. 33‘654.30 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 38 %, bei welchem kein An spruch auf eine Invalidenrente besteht. 5. 5.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen in folge bevorstehender Operation am 5. März 2009 (Urk. 7/15) als derzeit nicht möglich erachtet und Massnahmen in Aussicht gestellt hatte, sobald der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers stabil sei, führte sie mit dem Beschwerdeführer am 1 0. Februar 2010 (Urk. 7/32) ein Gespräch über dessen Eingliederungs mög lichkeiten durch. Dabei sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer aus seiner Berufsunfähigkeit als Gipser eine Erwerbsunfähigkeit ableite. Weiter bil dung sei ihm fremd, er habe nie etwas Anderes versucht. Er habe als Gipser gut verdient und könne sich nicht vorstellen, eine andere Tätigkeit auszuüben. Evi dent seien eine ausgeprägte In validitätsüberzeugung und Schmerzfixierung. Sub jektiv habe der Beschwerde führer die Erfahrung gemacht, dass seine drei Knieoperationen überhaupt nichts gebracht hätten. Er könne nur wenige 100 Meter gehen und müsse sich zu Hause hinlegen. Sitzen sei auch sehr schmerz haft. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung, welche alternative Tätigkeit er ausüben könnte, mit einer ent sprechenden Diskussion könne er nichts anfang en. Eine Tätigkeit als Chauffeur könne er sich wegen der Kniebeschwerden nicht vorstellen, an einem Stapler-/Lagerausbildungskurs habe er kein Interesse. Ihn beschäftige vor allem, dass sein Krankentaggeld auslaufe und er angesichts seiner gesundheitlichen Situation keinen Anspruch auf Arbeits lo sentaggelder habe. Seitens der Beschwerdegegnerin habe man dem Beschwer deführer mitge teilt, es würden aktuelle Berichte nach seiner für den April 2010 in Aussicht gestellten (vgl. Urk. 7/25) Operation einge holt. Wenn die Rehabilitation abge schlossen und der Beschwerdeführer für ge eignete Tätigkeiten arbeits- und vermittlungsfähig sei, komme die Beschwerdegegnerin wieder auf ihn zu (Urk.

7/32/3) . 5.2

In der Stellungnahme vom 9. Juli 2010 (Urk. 7/45/3) liess der Beschwerdeführer vorbringen, berufliche Massnahmen hätten bis anhin nicht angegangen werden können, weil er sich mehreren Operationen habe unterziehen müssen. Nach der let zten Operation vom 2 6. April 2010 sei seine Hoffnung, in seiner ange stammten

Tätigkeit als Gipser wieder arbeiten zu können, definitiv erloschen. Für eine Wie dereingliederung sei er auf die Mithilfe der Beschwerdegegnerin angewiesen. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb ersucht, die Abklärungen betreffend be r ufliche Massnahmen wieder aufzunehmen und den Beschwerdeführer wie be reit s vorgeschlagen bei einer Weiterbildung (z.B. zum Stapelfahrer bzw. Chauffeur) zu unterstützen. Daran liess der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2. Ma i 2012 festhalten (Urk. 1 S. 7). 5.3

Die Beschwerdegegnerin verneint in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 2 S. 3) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Mass nahmen - w as im Übrigen nicht Gegenstand des Vorbescheides ge we sen ist - mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer eine ausgesprochene In validitäts über ze ugung zum Ausdruck gebracht und er eine Tätigkeit als Chauf feur ausge schlossen habe, so dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht einglie de rungs wirksam sein könnten. 5.4

Es ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich des Erstge sprächs bezüglich Durchführung von beruflichen Massnahmen bei der Be schwerdegegnerin wohl eine ausgeprägte Invaliditätsüberzeugung gezeigt hat te und er sich keine andere Tätigkeit als seine angestammte als Gipser vorstellen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch eine weitere Knieoperation bevor stehend und der Beschwerdeführer hegte offenbar immer noch die Hoffnung, da nach wieder als Gipser arbeiten zu können. Nachdem seinen Angaben z u folge deutlich geworden ist, dass der Beschwerde führer auch nach diesem Eingriff nicht mehr als Gipser arbeiten kann, ist er nunmehr dazu bereit, eine alternative Tätigkeit aufzunehmen. Obwohl der Be rufsberater der Beschwerde gegnerin im Erstgespräch dem Beschwerdeführer für diesen Fall die Vornahme wei terer Abklärungen in Aussicht stellte (E. 5.1), lässt sich den Akten nicht ent nehmen, dass die Beschwerdegegnerin solche getätigt h ä t te . Selbst als der Beschwerdeführer in seinem Einwand gegen den Vorbescheid ausdrücklich die Durchführung von beruflichen Massnahmen verlangt e, hat die Beschwerde geg nerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenom men, sondern sich mit dem Hinweis auf das Ergebnis des vor der letzten Knie operation stattge fundenen Erstgesprächs begnügt. Diese Abklärungen erschei nen insgesamt als un zureichend . Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin nicht begründet, warum sie die dem Beschwerdeführer zunächst noch in Aus sicht gestellten weiteren Ab klärungen nicht vorgenommen hat. Ebenso hat sie unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr dazu bereit erklärt, eine alternative Tätigkeit aufzunehmen und die vom Berufsberater der Beschwerde gegnerin vor geschlagene Ausbildung zum Stapler- oder LKW-Fahrer zu absolvieren. Die Be schwerdegegnerin wird damit ergänzende Abklärungen hinsichtlich berufliche r Massnahmen vorzunehmen haben. 6.

Zusammenfassend ist damit die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu heissen,

dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. März 2012 aufzuheben

ist,

soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ver neint, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Ab klä rung en im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwer de führers auf berufliche Massnahmen, neu verfüge .

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to na len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt. 7.2

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und nach Massgabe des Ob siegens der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzu erlegen.

8.

Beim Ausgang des Verfahrens – teilweise s

O bsiegen – hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu be messen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) und

vorliegend auf Fr. 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 9. März 2012 insoweit

aufgehoben wird,

als sie den Anspruch des Be schwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint, und die Sache an die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerde fü hrers auf berufliche Massnahmen neu entscheide .

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger RP/FB/ESversandt

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. März 2007 bei der Y.___

in Z.___ als Gipser (Urk. 7/13). Wegen Kniebeschwerden meldete er sich am

2. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 26. Februar 2009 (Urk. 7/13) so wie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Ortho pädische Chi rur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, B.___, vom 27. Februar

2009 (Urk. 7/14/6-7), vom 24. März 2009 (Urk. 7/17/6), vom

16. Sep tember 2009

(Urk. 7/22/1-2) und vom 4.

Januar 2010 (Urk. 7/25) sowie von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, D.___, vom 17. März 2009 (Urk. 7/16/6-7; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/16/8-13) ein. Nach dem die IV-Stelle vorerst berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen einer bevorstehenden Operation als nicht möglich bezeichnet hatte (Mitteilung vom 5.

März 2009, Urk. 7/15), nahm sie am 10. Februar 2010 Abklärungen über die beruflichen Wieder eingliederungsmöglichke iten des Versicherten vor (Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 1 2. Mai 2010 stellte sie

X.___ die Abweisung seines Leistungs begehrens

(Invalidenrente) in Aussicht, da sein Invaliditätsgrad ledig lich 33 % betrage (Urk. 7/36). Dagegen erhob X.___ durch Rechts anwältin Susanne Friedauer am 7. Juni 2010 (Urk. 7/38) bzw. am 9. Juli 2010 (Urk. 7/45) Einwand. Die IV-Stelle nahm zusätzliche Abklärungen über die Nebener werbs tätigkeit des Versi cherten als Hauswart sowie über Spesen zahlung en bei seiner Haupttätigkeit vor (Urk. 7/47- 54, Urk. 7/58-6

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) .

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Be rufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um ei ne n der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S.

191 E.

2; Ur teil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver sicher te Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Be tä ti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein träch tigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali den versicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen).

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hin blick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung er gibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2. 2.1 2.1.1

Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 2 7. Februar 2009 (Urk. 7/14/6-7) leidet der Beschwerdeführer unter einer medialen Gonarthrose rechts. Nach ei ner Arthroskopie im November 2004 seien ab Mitte April 2008 wieder ver mehrte Schmerzen auf der Innenseite des rechten Knies aufgetreten. Am 13. Oktober 2008 sei en deswegen erneut eine Arthroskopie durchgeführt und da bei eine kleine mediale Meniskushinterhornläsion saniert worden. Dabei habe sich ein aus gedehnter Knorpelschaden am medialen Femurcondylus gefunden, welcher ebenfalls behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer klage jedoch über an hal ten de mediale Knieschmerzen. Seit de r Operation vom 1 3. Oktober 2008 sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden und der Beschwerde füh rer gebe glaub haft an, dass er als Gipser momentan nicht arbeitsfähig sei. Es sei mit einer längerdauernde n Arbeitsunfähigkeit bis mindestens drei Monate nach der ge plan ten Operation Ende April/Anfang Mai 200 9 zu rechnen . Einschränkungen be stünden bezüglich der körperlichen Belastbarkeit, speziell des rechten Knies. Vor derhand sei der Beschwerdeführer für vorwiegend stehende Belastungen nicht einsatzfähig. 2.1.2

Am 2 4. März 2009 (Urk. 7/17/6) gab Dr. A.___ an, es sei eine Tibiakopfos t eo tomie geplant. Die Prognose hä nge vom Erfolg dieser Operation ab. Es be stehe eine eingeschränkte Geh- und Belastbarkeit des rechten Beines. Als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. Vor allfälligen Einglie de rungs massnahmen sollte der Erfolg der vorgesehenen Beinachsen korr e kturo pera tion ab gewartet werden. Vorderhand sei mit der Wiederaufnahme der Tä tigkeit nicht zu rechnen. 2.1.3

Im Bericht vom 1 6. September 2009 (Urk. 7/22/1) führte Dr. A.___ aus, nach der am 2 4. April 2009 erfolgten

valgisierenden

Tibiakopfosteotomie

bestünden aktuell noch minimale Restbeschwerden bei längerem Gehen. Die Kniefunktion sei wieder frei. Grundsätzlich sei die Prognose günstig. Langfristig sei allerdings wieder mit einer arthrotischen Entwicklung und möglicherweise mit einer spä te ren Prothesenversorgung zu rechnen. Zurzeit würden physiotherapeutische Mass nahmen durchgeführt. Medikamente nehme der Beschwerdeführer keine mehr ein. Er sei seit dem 1 3. Oktober 2008 vollständig arbeits unfähig und dürfte dies als Gipser wahrscheinlich dauerhaft bleiben. Es bestünden Einschränkungen be züglich grösserer körperlicher Belastungen, ins besondere für kniende Tätigkei ten. Auch das Heben und Tragen von schweren Lasten sei dem Beschwerdefüh rer ganztägig sicher nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichtere Tätigkeit, möglichst in sitzender oder abwechselnd sitzender und stehend/gehender Tätig keit könne der Beschwerdeführer dagegen wieder aufnehmen. 2.1.4

Am 4. Januar 2010 (Urk. 7/25) gab Dr. A.___ gegenüber dem Hausarzt Dr. C.___ an, es gehe dem Beschwerdeführer sehr gut. Er sei im Alltag weit ge hend beschwerdefrei und müsse nur noch ausnahmsweise ein Analgetikum ein nehmen. Schmerzen bestünden hauptsächlich noch im Bereich der Knie schei ben spitze . Das Gangbild sei flüssig und hinkfrei . Das rechte Knie weise eine reizlose OP-Narbe ohne Schwellung oder Ergussbildung auf . Es bestünden noch gewisse Druckschmerzen, die Kniebeweglichkeit sei aber völlig frei. 2.2

Laut dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 7. März 2009 (Urk. 7/16/6-7) be stehen beim Beschwerdeführer ein Status nach Kniearthroskopie rechts im No vember 2004 wegen Streckhemmung rechts, ohne pathologischen Befund, ein Sta tus nach Rearthroskopie im Oktober 2008 durch Dr. A.___, bei kleiner me di a ler Meniskushinterhornläsion und ausgedehntem Knorpelschaden am medialen

Femurcondylus des rechten Knies sowie ein Status nach arthroskopischer me di aler Teilmeniskektomie, Knorpeldebridement und Microfracturing am medialen

Con dylus des rechten Knies und angedeuteter varischer Beinachse rechts. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Gipser) sei der Beschwerde führer vom 2 8. April bis zum 5. Mai 2008 z u 100 %, vom 6. Mai bis zum 30. Juni 2008 zu 50 % und seit dem 1 6. September 2008 bis auf Weiteres zu 100 %, teilweise in ter mittie rend zu 50 %, arbeitsunfähig. Es bestünden zu nehmende Kniebe schwer den rechts mit Invalidisierung und Unmöglichkeit, im jetzigen Beruf zu ar bei ten. E ine Valgisationsosteotomie

sei geplant, eventuell bereits durchgeführt. Eine Prognose könne daher noch nicht definitiv festgelegt werden. Es sei en die postoperative Phase und die Rehabi litation abzuwarten. Sicher sei, dass der Be schwerdeführer als Gipser nicht mehr arbeiten könne.

E. 3 Es ist vorliegend unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass dem Be schwer deführer die Ausübung seiner angesta mmten Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar, er jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in ausschliesslich sitzender bzw. wechselnd sitzender und stehender bzw. gehender Position) zu 100 % arbeitsfähig ist.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerde führer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin bei der Y.___ als Gipser arbeiten würde. Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 2 6. Februar 2009 (Urk. 7/13) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2009 ein en

Bruttolohn von Fr. 82‘160.-- (inkl. 1 3. Monatslohn) erzielt. Ausserdem erhielt der Beschwerdeführer pro Monat Fr. 400.-- Auslagenersatz. Auf diesem wurden zu mindest ab Februar 2008 AHV-Beiträge entrichtet (vgl. Urk. 7/13/9). Der Aus lagenersatz ist deshalb zum AHV-pflichtigen Einkommen hinzuzurechnen, wo mit sich das Va lideneinkommen auf Fr. 86‘960.-- (Fr. 82‘160.-- + Fr. 4‘800.--) erhöht.

Der Beschwerdeführer hatte sodann einen Nebenverdienst als Hauswart bei der E.___, mit welchem er ein Einkommen von Fr. 300.-- pro Monat bzw. Fr. 3‘600.-- pro Jahr erzielte (Urk. 7/61). Anlässlich seines Ge sprächs mit dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Februar 2010 (Urk. 7/32/2) gab der Beschwerdeführer dazu a n, der Vertrag für die Haus war tung (Treppenrei nigung/Umgebungsreinigung) habe auf seinen Namen gelau tet, ausge übt worden sei die Arbeit jedoch immer von seiner Ehefrau. Die Arbeit sei ihnen nun ge kündigt worden, was aber nichts mit seinen Knieproblemen zu tun habe (vgl. dazu auch Urk. 7/62) . Seine Rechtsvertreterin führte im Schreiben vom 1 8. Februar 2011 (Urk. 7/64) aus, die Tätigkeit habe eine gründliche Reinigung im Hausinnern (Reinigung der Treppe, Keller, Waschraum) beinhaltet, welche ein mal pro Woche, jeweils am Freitag, vorgenommen worden sei. Weiter hätten ein kleiner Rasen (ca. 20 m 2) gemäht und (bei Bedarf) der Platz vor dem Haus sowie die Parkplätze gewischt werden müssen. Rund um den Rasen habe es zudem Bäume gegeben, deren Pflege seine Aufgabe gewesen sei. Vor der Erkrankung im April 2008 habe der Beschwerde führer fast alle Tätigkeiten selbst ausgeführt. Die Aussenarbeiten habe er alleine erledigt und bei der Reinigung im Innern des Hauses habe ihm die Ehefrau etwa ein Mal pro Monat geholfen. Die restlichen drei Mal habe er auch die Innenrei nigung übernommen. Nach der Erkrankung sei die Innen reinigung, welche zeit lich am meisten ins Gewicht gefallen sei, alleine von der Ehefrau übernommen worden. Es sei dem Beschwerdeführer da mit mindestens die Häl fte des Einkom mens als Hauswart beim Validenein kommen anzurechnen. Weil der Vertrag auf ihn gelautet und sich die Mitarbeit der Ehe frau auf weniger als 25 % beschränkt habe, rechtfertige sich aber auch ohne wei teres die Anrechnung des ganzen Einkommens.

Hierzu gilt es anzumerken, dass die Gerichte im Bereich des Sozial versiche rungs rechts

praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu kommt als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nach trägli chen Überlegungen ver siche rungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

1a, 115

V

133 E.

8c mit Hinweis). Gemäss den ersten Aussagen des Beschwer deführers führte seine Ehefrau die Hauswarttätig keiten überwiegend alleine aus . Bezüglich der den grösseren Anteil betragenden In nenreinigungsarbeiten scheint es denn auch durchaus als lebensnah und realis tisch, dass diese regelmässig von der Ehefrau ausgeübt wurden, z umal der Beschwerdeführer ab Oktober 2008 voll ständig arbeitsunfähig (E. 2.1.3), die Hauswarttätigkeit aber während mehr als einem Jahr darüber hinaus fortgeführt worden war (Urk. 7/62). Im Übrigen fehlt der Hinweis auf eine Nebenbeschäftigung im Lebenslauf des Beschwer de führers (Urk. 7/56). Es ist unter diesen Umständen

– wenn überhaupt - maximal die Anrechnung des hälftigen Einkommens aus der Hauswarttätigkeit in der Höhe von Fr. 150.-- pro Monat bzw. Fr. 1‘800.-- pro Jahr gerechtfertigt. Das Va li deneinkommen beläuft sich damit total auf Fr. 88‘760.-- (Fr. 86‘960.-- + Fr. 1‘800.--).

E. 4.2 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na men t lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) her an gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 4.2.2 Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zu mut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des In va lideneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahr e 200

E. 8 = 120.0, 2009 = 122.5) beläuft sich das I nvalidene in kommen für das Jahr 20

E. 09 auf Fr. 61‘228.5 5.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung von Hilfsarbeiten gewisse Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht erleidet mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Der bei Verfü gungs erlass

53jährige

Be schwerdeführer lässt geltend machen, es sei ein Abzug von 15 % vorzu nehmen, da die Beschwerdegegnerin insbesondere sein fortge schritte nes Alter unberück sichtigt gelassen habe. Eine Berücksichtigung des Alters ist vor liegend jedoch nicht angebracht .

S o wirkt sich das fortgeschrittene Alter im Bereich der Hilfs arbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grund sätzlich nicht zwi ngend lohnsenkend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts, 8C_372/2012 vom 1 3. Juni 2013 E. 4.2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, ist auch kein Abzug wegen Teilzeitarbeit angezeigt, da der Be schwerdefüh rer weiterhin ganztags arbeitsfähig ist. Sodann v erfügt der Beschwer deführer über die Niederlassungsbewilligung C und ist damit auch unter diesem Aspekt lohnmässig nicht benachteiligt. Weitere Faktoren, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerde füh rer gel tend machen lässt, es sei in ähnlich gelagerten Fällen auch schon ein Abzug von 15 % gewährt worden, ist festzuhalten, dass diesbezüglich ein ge wisser Er messensspielraum besteht und das Sozial versicherungsgericht sein Er messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung set zen darf (BGE 126 V 75 E. 6). Ausserdem ist jeder Fall individuell zu betrachten, und vorliegend erscheint der von der Beschwerde gegnerin gewährte Abzug an ge sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in sitzenden Tätigkeiten un eingeschränkt arbeitsfähig ist, als eher grosszügig bemessen. Es ist demnach an einem Abzug von 10 % festzuhalten. Das Invalidenein ko mmen beträgt somit Fr. 55‘105.70 (90 % von Fr. 61‘228.55) . Verglichen mit dem hypo thetischen Va li denein kommen von Fr. 88‘760.-- resultiert eine Einkommens ein busse von Fr. 33‘654.30 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 38 %, bei welchem kein An spruch auf eine Invalidenrente besteht. 5. 5.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen in folge bevorstehender Operation am 5. März 2009 (Urk. 7/15) als derzeit nicht möglich erachtet und Massnahmen in Aussicht gestellt hatte, sobald der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers stabil sei, führte sie mit dem Beschwerdeführer am 1 0. Februar 2010 (Urk. 7/32) ein Gespräch über dessen Eingliederungs mög lichkeiten durch. Dabei sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer aus seiner Berufsunfähigkeit als Gipser eine Erwerbsunfähigkeit ableite. Weiter bil dung sei ihm fremd, er habe nie etwas Anderes versucht. Er habe als Gipser gut verdient und könne sich nicht vorstellen, eine andere Tätigkeit auszuüben. Evi dent seien eine ausgeprägte In validitätsüberzeugung und Schmerzfixierung. Sub jektiv habe der Beschwerde führer die Erfahrung gemacht, dass seine drei Knieoperationen überhaupt nichts gebracht hätten. Er könne nur wenige 100 Meter gehen und müsse sich zu Hause hinlegen. Sitzen sei auch sehr schmerz haft. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung, welche alternative Tätigkeit er ausüben könnte, mit einer ent sprechenden Diskussion könne er nichts anfang en. Eine Tätigkeit als Chauffeur könne er sich wegen der Kniebeschwerden nicht vorstellen, an einem Stapler-/Lagerausbildungskurs habe er kein Interesse. Ihn beschäftige vor allem, dass sein Krankentaggeld auslaufe und er angesichts seiner gesundheitlichen Situation keinen Anspruch auf Arbeits lo sentaggelder habe. Seitens der Beschwerdegegnerin habe man dem Beschwer deführer mitge teilt, es würden aktuelle Berichte nach seiner für den April 2010 in Aussicht gestellten (vgl. Urk. 7/25) Operation einge holt. Wenn die Rehabilitation abge schlossen und der Beschwerdeführer für ge eignete Tätigkeiten arbeits- und vermittlungsfähig sei, komme die Beschwerdegegnerin wieder auf ihn zu (Urk.

7/32/3) . 5.2

In der Stellungnahme vom 9. Juli 2010 (Urk. 7/45/3) liess der Beschwerdeführer vorbringen, berufliche Massnahmen hätten bis anhin nicht angegangen werden können, weil er sich mehreren Operationen habe unterziehen müssen. Nach der let zten Operation vom 2 6. April 2010 sei seine Hoffnung, in seiner ange stammten

Tätigkeit als Gipser wieder arbeiten zu können, definitiv erloschen. Für eine Wie dereingliederung sei er auf die Mithilfe der Beschwerdegegnerin angewiesen. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb ersucht, die Abklärungen betreffend be r ufliche Massnahmen wieder aufzunehmen und den Beschwerdeführer wie be reit s vorgeschlagen bei einer Weiterbildung (z.B. zum Stapelfahrer bzw. Chauffeur) zu unterstützen. Daran liess der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2. Ma i 2012 festhalten (Urk. 1 S. 7). 5.3

Die Beschwerdegegnerin verneint in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 2 S. 3) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Mass nahmen - w as im Übrigen nicht Gegenstand des Vorbescheides ge we sen ist - mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer eine ausgesprochene In validitäts über ze ugung zum Ausdruck gebracht und er eine Tätigkeit als Chauf feur ausge schlossen habe, so dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht einglie de rungs wirksam sein könnten. 5.4

Es ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich des Erstge sprächs bezüglich Durchführung von beruflichen Massnahmen bei der Be schwerdegegnerin wohl eine ausgeprägte Invaliditätsüberzeugung gezeigt hat te und er sich keine andere Tätigkeit als seine angestammte als Gipser vorstellen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch eine weitere Knieoperation bevor stehend und der Beschwerdeführer hegte offenbar immer noch die Hoffnung, da nach wieder als Gipser arbeiten zu können. Nachdem seinen Angaben z u folge deutlich geworden ist, dass der Beschwerde führer auch nach diesem Eingriff nicht mehr als Gipser arbeiten kann, ist er nunmehr dazu bereit, eine alternative Tätigkeit aufzunehmen. Obwohl der Be rufsberater der Beschwerde gegnerin im Erstgespräch dem Beschwerdeführer für diesen Fall die Vornahme wei terer Abklärungen in Aussicht stellte (E. 5.1), lässt sich den Akten nicht ent nehmen, dass die Beschwerdegegnerin solche getätigt h ä t te . Selbst als der Beschwerdeführer in seinem Einwand gegen den Vorbescheid ausdrücklich die Durchführung von beruflichen Massnahmen verlangt e, hat die Beschwerde geg nerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenom men, sondern sich mit dem Hinweis auf das Ergebnis des vor der letzten Knie operation stattge fundenen Erstgesprächs begnügt. Diese Abklärungen erschei nen insgesamt als un zureichend . Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin nicht begründet, warum sie die dem Beschwerdeführer zunächst noch in Aus sicht gestellten weiteren Ab klärungen nicht vorgenommen hat. Ebenso hat sie unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr dazu bereit erklärt, eine alternative Tätigkeit aufzunehmen und die vom Berufsberater der Beschwerde gegnerin vor geschlagene Ausbildung zum Stapler- oder LKW-Fahrer zu absolvieren. Die Be schwerdegegnerin wird damit ergänzende Abklärungen hinsichtlich berufliche r Massnahmen vorzunehmen haben. 6.

Zusammenfassend ist damit die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu heissen,

dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. März 2012 aufzuheben

ist,

soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ver neint, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Ab klä rung en im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwer de führers auf berufliche Massnahmen, neu verfüge .

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to na len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt. 7.2

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und nach Massgabe des Ob siegens der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzu erlegen.

8.

Beim Ausgang des Verfahrens – teilweise s

O bsiegen – hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu be messen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) und

vorliegend auf Fr. 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 9. März 2012 insoweit

aufgehoben wird,

als sie den Anspruch des Be schwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint, und die Sache an die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerde fü hrers auf berufliche Massnahmen neu entscheide .

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger RP/FB/ESversandt

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1958, arbeitete seit dem 1. März 2007 bei der Y.___ in Z.___ als Gipser ( Urk.  7/13). Wegen Kniebeschwerden meldete er sich am
  2. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 26. Februar 2009 ( Urk.  7/13) so wie die Arztberichte von Dr.  med. A.___ , Facharzt für Ortho pädische Chi rur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, B.___ , vom 27. Februar 2009 ( Urk.  7/14/6-7), vom 24. März 2009 (Urk. 7/17/6) , vom
  3. Sep tember 2009 ( Urk.  7/22/1-2) und vom 4.   Januar 2010 ( Urk.  7/25) sowie von Dr.  med. C.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, D.___ , vom 17. März 2009 (Urk. 7/16/6-7; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk.  7/16/8-13) ein. Nach dem die IV-Stelle vorerst berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen einer bevorstehenden Operation als nicht möglich bezeichnet hatte (Mitteilung vom 5.   März 2009, Urk. 7/15), nahm sie am 10. Februar 2010 Abklärungen über die beruflichen Wieder eingliederungsmöglichke iten des Versicherten vor (Urk.  7/32). Mit Vorbescheid vom 1
  4. Mai 2010 stellte sie X.___ die Abweisung seines Leistungs begehrens (Invalidenrente) in Aussicht, da sein Invaliditätsgrad ledig lich 33  % betrage ( Urk.  7/36). Dagegen erhob X.___ durch Rechts anwältin Susanne Friedauer am 7. Juni 2010 ( Urk.  7/38) bzw. am 9. Juli 2010 ( Urk.  7/45) Einwand. Die IV-Stelle nahm zusätzliche Abklärungen über die Nebener werbs tätigkeit des Versi cherten als Hauswart sowie über Spesen zahlung en bei seiner Haupttätigkeit vor ( Urk.  7/47- 54, Urk.  7/58-6 3 ). Mit Eingabe vom 16. September 2011 liess der Versicherte zu den neuen Akten Stellung nehmen ( Urk.  7/71). Mit Verfügung vom 19. März 2012 wies die IV -Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk.  2).
  5. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Friedauer am 2. Mai 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk.  1 S. 2):      „Es sei die Verfügung vom 19. März 2012 aufzuheben, und es sei die Be schwer degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich ge schuldeten Leistungen zu erbringen; insbesondere sei dem Beschwerdeführer eine Viertels rente zuzusprechen und es seien berufliche Massnahmen zu ge währen.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“      Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Juni 2012 auf Stellungnahme zur Be schwerde und ersuchte um deren Abweisung ( Urk.  6), was dem Beschwerde führer am 1
  6. Juni 2012 mitgeteilt wurde ( Urk.  8).
  7. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs.  1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.  2 ATSG) . 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.  2 IVG). 1.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4      Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Be rufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um ei ne n der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S.   191 E.   2; Ur teil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver sicher te Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Be tä ti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein träch tigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali den versicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen).      Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs.  1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hin blick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung er gibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs.  2).
  9. 2.1 2.1.1      Gemäss dem Arztbericht von Dr.  A.___ vom 2
  10. Februar 2009 ( Urk.  7/14/6-7) leidet der Beschwerdeführer unter einer medialen Gonarthrose rechts. Nach ei ner Arthroskopie im November 2004 seien ab Mitte April 2008 wieder ver mehrte Schmerzen auf der Innenseite des rechten Knies aufgetreten. Am 13. Oktober 2008 sei en deswegen erneut eine Arthroskopie durchgeführt und da bei eine kleine mediale Meniskushinterhornläsion saniert worden. Dabei habe sich ein aus gedehnter Knorpelschaden am medialen Femurcondylus gefunden, welcher ebenfalls behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer klage jedoch über an hal ten de mediale Knieschmerzen. Seit de r Operation vom 1
  11. Oktober 2008 sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden und der Beschwerde füh rer gebe glaub haft an, dass er als Gipser momentan nicht arbeitsfähig sei. Es sei mit einer längerdauernde n Arbeitsunfähigkeit bis mindestens drei Monate nach der ge plan ten Operation Ende April/Anfang Mai 200 9 zu rechnen .  Einschränkungen be stünden bezüglich der körperlichen Belastbarkeit, speziell des rechten Knies. Vor derhand sei der Beschwerdeführer für vorwiegend stehende Belastungen nicht einsatzfähig. 2.1.2      Am 2
  12. März 2009 ( Urk.  7/17/6) gab Dr.  A.___ an, es sei eine Tibiakopfos t eo tomie geplant. Die Prognose hä nge vom Erfolg dieser Operation ab. Es be stehe eine eingeschränkte Geh- und Belastbarkeit des rechten Beines. Als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. Vor allfälligen Einglie de rungs massnahmen sollte der Erfolg der vorgesehenen Beinachsen korr e kturo pera tion ab gewartet werden. Vorderhand sei mit der Wiederaufnahme der Tä tigkeit nicht zu rechnen. 2.1.3      Im Bericht vom 1
  13. September 2009 ( Urk.  7/22/1) führte Dr.  A.___ aus, nach der am 2
  14. April 2009 erfolgten valgisierenden Tibiakopfosteotomie bestünden aktuell noch minimale Restbeschwerden bei längerem Gehen. Die Kniefunktion sei wieder frei. Grundsätzlich sei die Prognose günstig. Langfristig sei allerdings wieder mit einer arthrotischen Entwicklung und möglicherweise mit einer spä te ren Prothesenversorgung zu rechnen. Zurzeit würden physiotherapeutische Mass nahmen durchgeführt. Medikamente nehme der Beschwerdeführer keine mehr ein. Er sei seit dem 1
  15. Oktober 2008 vollständig arbeits unfähig und dürfte dies als Gipser wahrscheinlich dauerhaft bleiben. Es bestünden Einschränkungen be züglich grösserer körperlicher Belastungen, ins besondere für kniende Tätigkei ten. Auch das Heben und Tragen von schweren Lasten sei dem Beschwerdefüh rer ganztägig sicher nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichtere Tätigkeit, möglichst in sitzender oder abwechselnd sitzender und stehend/gehender Tätig keit könne der Beschwerdeführer dagegen wieder aufnehmen. 2.1.4      Am
  16. Januar 2010 ( Urk.  7/25) gab Dr.  A.___ gegenüber dem Hausarzt Dr.  C.___ an, es gehe dem Beschwerdeführer sehr gut. Er sei im Alltag weit ge hend beschwerdefrei und müsse nur noch ausnahmsweise ein Analgetikum ein nehmen. Schmerzen bestünden hauptsächlich noch im Bereich der Knie schei ben spitze . Das Gangbild sei flüssig und hinkfrei . Das rechte Knie weise eine reizlose OP-Narbe ohne Schwellung oder Ergussbildung auf . Es bestünden noch gewisse Druckschmerzen, die Kniebeweglichkeit sei aber völlig frei. 2.2      Laut dem Arztbericht von Dr.  C.___ vom 1
  17. März 2009 ( Urk.  7/16/6-7) be stehen beim Beschwerdeführer ein Status nach Kniearthroskopie rechts im No vember 2004 wegen Streckhemmung rechts, ohne pathologischen Befund, ein Sta tus nach Rearthroskopie im Oktober 2008 durch Dr.  A.___ , bei kleiner me di a ler Meniskushinterhornläsion und ausgedehntem Knorpelschaden am medialen Femurcondylus des rechten Knies sowie ein Status nach arthroskopischer me di aler Teilmeniskektomie , Knorpeldebridement und Microfracturing am medialen Con dylus des rechten Knies und angedeuteter varischer Beinachse rechts. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Gipser) sei der Beschwerde führer vom 2
  18. April bis zum
  19. Mai 2008 z u 100  % , vom
  20. Mai bis zum 30.  Juni 2008 zu 50  % und seit dem 1
  21. September 2008 bis auf Weiteres zu 100  % , teilweise in ter mittie rend zu 50  % , arbeitsunfähig. Es bestünden zu nehmende Kniebe schwer den rechts mit Invalidisierung und Unmöglichkeit, im jetzigen Beruf zu ar bei ten. E ine Valgisationsosteotomie sei geplant, eventuell bereits durchgeführt. Eine Prognose könne daher noch nicht definitiv festgelegt werden. Es sei en die postoperative Phase und die Rehabi litation abzuwarten. Sicher sei, dass der Be schwerdeführer als Gipser nicht mehr arbeiten könne.
  22. Es ist vorliegend unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass dem Be schwer deführer die Ausübung seiner angesta mmten Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar , er jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in ausschliesslich sitzender bzw. wechselnd sitzender und stehender bzw. gehender Position) zu 100  % arbeitsfähig ist.
  23. 4.1      Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerde führer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin bei der Y.___ als Gipser arbeiten würde. Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 2
  24. Februar 2009 ( Urk.  7/13) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2009 ein en Bruttolohn von Fr.  82‘160.-- (inkl. 1
  25. Monatslohn) erzielt. Ausserdem erhielt der Beschwerdeführer pro Monat Fr.  400.-- Auslagenersatz. Auf diesem wurden zu mindest ab Februar 2008 AHV-Beiträge entrichtet (vgl. Urk.  7/13/9). Der Aus lagenersatz ist deshalb zum AHV-pflichtigen Einkommen hinzuzurechnen, wo mit sich das Va lideneinkommen auf Fr.  86‘960.-- ( Fr.  82‘160.-- + Fr.  4‘800.--) erhöht.      Der Beschwerdeführer hatte sodann einen Nebenverdienst als Hauswart bei der E.___ , mit welchem er ein Einkommen von Fr.  300.-- pro Monat bzw. Fr.  3‘600.-- pro Jahr erzielte ( Urk.  7/61). Anlässlich seines Ge sprächs mit dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin vom 1
  26. Februar 2010 ( Urk.  7/32/2) gab der Beschwerdeführer dazu a n, der Vertrag für die Haus war tung (Treppenrei nigung/Umgebungsreinigung) habe auf seinen Namen gelau tet , ausge übt worden sei die Arbeit jedoch immer von seiner Ehefrau. Die Arbeit sei ihnen nun ge kündigt worden, was aber nichts mit seinen Knieproblemen zu tun habe (vgl. dazu auch Urk. 7/62) . Seine Rechtsvertreterin führte im Schreiben vom 1
  27. Februar 2011 (Urk. 7/64) aus, die Tätigkeit habe eine gründliche Reinigung im Hausinnern (Reinigung der Treppe, Keller, Waschraum) beinhaltet, welche ein mal pro Woche, jeweils am Freitag, vorgenommen worden sei. Weiter hätten ein kleiner Rasen (ca. 20 m 2 ) gemäht und (bei Bedarf) der Platz vor dem Haus sowie die Parkplätze gewischt werden müssen. Rund um den Rasen habe es zudem Bäume gegeben, deren Pflege seine Aufgabe gewesen sei. Vor der Erkrankung im April 2008 habe der Beschwerde führer fast alle Tätigkeiten selbst ausgeführt. Die Aussenarbeiten habe er alleine erledigt und bei der Reinigung im Innern des Hauses habe ihm die Ehefrau etwa ein Mal pro Monat geholfen. Die restlichen drei Mal habe er auch die Innenrei nigung übernommen. Nach der Erkrankung sei die Innen reinigung , welche zeit lich am meisten ins Gewicht gefallen sei, alleine von der Ehefrau übernommen worden. Es sei dem Beschwerdeführer da mit mindestens die Häl fte des Einkom mens als Hauswart beim Validenein kommen anzurechnen. Weil der Vertrag auf ihn gelautet und sich die Mitarbeit der Ehe frau auf weniger als 25  % beschränkt habe, rechtfertige sich aber auch ohne wei teres die Anrechnung des ganzen Einkommens.      Hierzu gilt es anzumerken, dass die Gerichte im Bereich des Sozial versiche rungs rechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu kommt als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nach trägli chen Überlegungen ver siche rungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.   1a, 115   V   133 E.   8c mit Hinweis). Gemäss den ersten Aussagen des Beschwer deführers führte seine Ehefrau die Hauswarttätig keiten überwiegend alleine aus . Bezüglich der den grösseren Anteil betragenden In nenreinigungsarbeiten scheint es denn auch durchaus als lebensnah und realis tisch, dass diese regelmässig von der Ehefrau ausgeübt wurden , z umal der Beschwerdeführer ab Oktober 2008 voll ständig arbeitsunfähig (E. 2.1.3), die Hauswarttätigkeit aber während mehr als einem Jahr darüber hinaus fortgeführt worden war (Urk. 7/62). Im Übrigen fehlt der Hinweis auf eine Nebenbeschäftigung im Lebenslauf des Beschwer de führers (Urk. 7/56). Es ist unter diesen Umständen – wenn überhaupt - maximal die Anrechnung des hälftigen Einkommens aus der Hauswarttätigkeit in der Höhe von Fr.  150.-- pro Monat bzw. Fr.  1‘800.-- pro Jahr gerechtfertigt. Das Va li deneinkommen beläuft sich damit total auf Fr.  88‘760.-- ( Fr.  86‘960.-- + Fr.  1‘800.--). 4.2 4.2 .1      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na men t lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) her an gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.   4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25  % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.2.2      Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zu mut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat , ist für die Ermittlung des In va lideneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahr e 200 8 im privaten Sektor Fr. 4' 806 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 200 8 , Tabelle TA 1, S. 2 6 ), was unter Be rücksichtigung einer be triebsüblichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 6 – 2013 Tabelle B9.2 S.   90) ein hypothetisches Ein kom men von mo natlich Fr. 4‘ 998.25 bzw. Fr. 59‘ 979.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männe r (vgl. Bundesamt für Statistik [www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html] Tabel le T
  28. 93 : 200 8 = 120.0, 2009 = 122.5 ) beläuft sich das I nvalidene in kommen für das Jahr 20 09 auf Fr.  61‘228.5
  29. Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung von Hilfsarbeiten gewisse Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht erleidet mit einem Abzug von 10  % Rechnung getragen. Der bei Verfü gungs erlass 53jährige Be schwerdeführer lässt geltend machen, es sei ein Abzug von 15  % vorzu nehmen, da die Beschwerdegegnerin insbesondere sein fortge schritte nes Alter unberück sichtigt gelassen habe. Eine Berücksichtigung des Alters ist vor liegend jedoch nicht angebracht . S o wirkt sich das fortgeschrittene Alter im Bereich der Hilfs arbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grund sätzlich nicht zwi ngend lohnsenkend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts, 8C_372/2012 vom 1
  30. Juni 2013 E. 4.2 ). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, ist auch kein Abzug wegen Teilzeitarbeit angezeigt, da der Be schwerdefüh rer weiterhin ganztags arbeitsfähig ist. Sodann v erfügt der Beschwer deführer über die Niederlassungsbewilligung C und ist damit auch unter diesem Aspekt lohnmässig nicht benachteiligt. Weitere Faktoren, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerde füh rer gel tend machen lässt, es sei in ähnlich gelagerten Fällen auch schon ein Abzug von 15  % gewährt worden, ist festzuhalten, dass diesbezüglich ein ge wisser Er messensspielraum besteht und das Sozial versicherungsgericht sein Er messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung set zen darf (BGE 126 V 75 E. 6). Ausserdem ist jeder Fall individuell zu betrachten , und vorliegend erscheint der von der Beschwerde gegnerin gewährte Abzug an ge sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in sitzenden Tätigkeiten un eingeschränkt arbeitsfähig ist, als eher grosszügig bemessen. Es ist demnach an einem Abzug von 10 % festzuhalten. Das Invalidenein ko mmen beträgt somit Fr.  55‘105.70 (90  % von Fr. 61‘228.55) . Verglichen mit dem hypo thetischen Va li denein kommen von Fr.  88‘760.-- resultiert eine Einkommens ein busse von Fr.  33‘654.30 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 38 %, bei welchem kein An spruch auf eine Invalidenrente besteht.
  31. 5.1      Nachdem die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen in folge bevorstehender Operation am 5. März 2009 (Urk. 7/15) als derzeit nicht möglich erachtet und Massnahmen in Aussicht gestellt hatte, sobald der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers stabil sei, führte sie mit dem Beschwerdeführer am 1
  32. Februar 2010 ( Urk.  7/32) ein Gespräch über dessen Eingliederungs mög lichkeiten durch. Dabei sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer aus seiner Berufsunfähigkeit als Gipser eine Erwerbsunfähigkeit ableite. Weiter bil dung sei ihm fremd, er habe nie etwas Anderes versucht. Er habe als Gipser gut verdient und könne sich nicht vorstellen, eine andere Tätigkeit auszuüben. Evi dent seien eine ausgeprägte In validitätsüberzeugung und Schmerzfixierung. Sub jektiv habe der Beschwerde führer die Erfahrung gemacht, dass seine drei Knieoperationen überhaupt nichts gebracht hätten. Er könne nur wenige 100 Meter gehen und müsse sich zu Hause hinlegen. Sitzen sei auch sehr schmerz haft. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung, welche alternative Tätigkeit er ausüben könnte, mit einer ent sprechenden Diskussion könne er nichts anfang en. Eine Tätigkeit als Chauffeur könne er sich wegen der Kniebeschwerden nicht vorstellen, an einem Stapler-/Lagerausbildungskurs habe er kein Interesse. Ihn beschäftige vor allem, dass sein Krankentaggeld auslaufe und er angesichts seiner gesundheitlichen Situation keinen Anspruch auf Arbeits lo sentaggelder habe. Seitens der Beschwerdegegnerin habe man dem Beschwer deführer mitge teilt, es würden aktuelle Berichte nach seiner für den April 2010 in Aussicht gestellten (vgl. Urk. 7/25) Operation einge holt. Wenn die Rehabilitation abge schlossen und der Beschwerdeführer für ge eignete Tätigkeiten arbeits- und vermittlungsfähig sei, komme die Beschwerdegegnerin wieder auf ihn zu (Urk.   7/32/3) . 5.2      In der Stellungnahme vom
  33. Juli 2010 ( Urk.  7/45/3) liess der Beschwerdeführer vorbringen , berufliche Massnahmen hätten bis anhin nicht angegangen werden können, weil er sich mehreren Operationen habe unterziehen müssen. Nach der let zten Operation vom 2
  34. April 2010 sei seine Hoffnung, in seiner ange stammten Tätigkeit als Gipser wieder arbeiten zu können, definitiv erloschen. Für eine Wie dereingliederung sei er auf die Mithilfe der Beschwerdegegnerin angewiesen. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb ersucht, die Abklärungen betreffend be r ufliche Massnahmen wieder aufzunehmen und den Beschwerdeführer wie be reit s vorgeschlagen bei einer Weiterbildung (z.B. zum Stapelfahrer bzw. Chauffeur) zu unterstützen. Daran liess der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom
  35. Ma i 2012 festhalten ( Urk.  1 S. 7). 5.3      Die Beschwerdegegnerin verneint in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2012 ( Urk.  2 S. 3) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Mass nahmen - w as im Übrigen nicht Gegenstand des Vorbescheides ge we sen ist - mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer eine ausgesprochene In validitäts über ze ugung zum Ausdruck gebracht und er eine Tätigkeit als Chauf feur ausge schlossen habe, so dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht einglie de rungs wirksam sein könnten. 5.4      Es ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich des Erstge sprächs bezüglich Durchführung von beruflichen Massnahmen bei der Be schwerdegegnerin wohl eine ausgeprägte Invaliditätsüberzeugung gezeigt hat te und er sich keine andere Tätigkeit als seine angestammte als Gipser vorstellen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch eine weitere Knieoperation bevor stehend und der Beschwerdeführer hegte offenbar immer noch die Hoffnung, da nach wieder als Gipser arbeiten zu können. Nachdem seinen Angaben z u folge deutlich geworden ist , dass der Beschwerde führer auch nach diesem Eingriff nicht mehr als Gipser arbeiten kann, ist er nunmehr dazu bereit, eine alternative Tätigkeit aufzunehmen. Obwohl der Be rufsberater der Beschwerde gegnerin im Erstgespräch dem Beschwerdeführer für diesen Fall die Vornahme wei terer Abklärungen in Aussicht stellte (E. 5.1) , lässt sich den Akten nicht ent nehmen, dass die Beschwerdegegnerin solche getätigt h ä t te . Selbst als der Beschwerdeführer in seinem Einwand gegen den Vorbescheid ausdrücklich die Durchführung von beruflichen Massnahmen verlangt e , hat die Beschwerde geg nerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenom men, sondern sich mit dem Hinweis auf das Ergebnis des vor der letzten Knie operation stattge fundenen Erstgesprächs begnügt. Diese Abklärungen erschei nen insgesamt als un zureichend . Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin nicht begründet, warum sie die dem Beschwerdeführer zunächst noch in Aus sicht gestellten weiteren Ab klärungen nicht vorgenommen hat. Ebenso hat sie unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr dazu bereit erklärt, eine alternative Tätigkeit aufzunehmen und die vom Berufsberater der Beschwerde gegnerin vor geschlagene Ausbildung zum Stapler- oder LKW-Fahrer zu absolvieren. Die Be schwerdegegnerin wird damit ergänzende Abklärungen hinsichtlich berufliche r Massnahmen vorzunehmen haben.
  36. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  37. März 2012 aufzuheben ist, soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ver neint, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit diese, nach Ab klä rung en im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwer de führers auf berufliche Massnahmen , neu verfüge .      Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
  38. 7.1      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to na len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt. 7.2      Die Gerichtskosten sind auf Fr.  6 00.-- festzusetzen und nach Massgabe des Ob siegens der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzu erlegen.
  39. Beim Ausgang des Verfahrens – teilweise s O bsiegen – hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu be messen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) und vorliegend auf Fr.  7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt:
  40. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1
  41. März 2012 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch des Be schwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint, und die Sache an die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerde fü hrers auf berufliche Massnahmen neu entscheide .      Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  42. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  43. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.  7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  44. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  45. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  46. Juli bis und mit 1
  47. August sowie vom 1
  48. Dezember bis und mit dem
  49. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger RP/FB/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00467 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

26. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. März 2007 bei der Y.___

in Z.___ als Gipser (Urk. 7/13). Wegen Kniebeschwerden meldete er sich am

2. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 26. Februar 2009 (Urk. 7/13) so wie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Ortho pädische Chi rur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, B.___, vom 27. Februar

2009 (Urk. 7/14/6-7), vom 24. März 2009 (Urk. 7/17/6), vom

16. Sep tember 2009

(Urk. 7/22/1-2) und vom 4.

Januar 2010 (Urk. 7/25) sowie von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, D.___, vom 17. März 2009 (Urk. 7/16/6-7; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/16/8-13) ein. Nach dem die IV-Stelle vorerst berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen einer bevorstehenden Operation als nicht möglich bezeichnet hatte (Mitteilung vom 5.

März 2009, Urk. 7/15), nahm sie am 10. Februar 2010 Abklärungen über die beruflichen Wieder eingliederungsmöglichke iten des Versicherten vor (Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 1 2. Mai 2010 stellte sie

X.___ die Abweisung seines Leistungs begehrens

(Invalidenrente) in Aussicht, da sein Invaliditätsgrad ledig lich 33 % betrage (Urk. 7/36). Dagegen erhob X.___ durch Rechts anwältin Susanne Friedauer am 7. Juni 2010 (Urk. 7/38) bzw. am 9. Juli 2010 (Urk. 7/45) Einwand. Die IV-Stelle nahm zusätzliche Abklärungen über die Nebener werbs tätigkeit des Versi cherten als Hauswart sowie über Spesen zahlung en bei seiner Haupttätigkeit vor (Urk. 7/47- 54, Urk. 7/58-6 3). Mit Eingabe vom 16. September 2011 liess der Versicherte zu den neuen Akten Stellung nehmen (Urk. 7/71). Mit Verfügung vom 19. März 2012 wies die IV -Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Gegen

diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Friedauer am 2. Mai 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

„Es sei die Verfügung vom 19. März 2012 aufzuheben, und es sei die Be schwer degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich ge schuldeten Leistungen zu erbringen; insbesondere sei dem Beschwerdeführer eine Viertels rente zuzusprechen und es seien berufliche Massnahmen zu ge währen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Juni 2012 auf Stellungnahme zur Be schwerde und ersuchte um deren Abweisung (Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 1 2. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Be rufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um ei ne n der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S.

191 E.

2; Ur teil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver sicher te Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Be tä ti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein träch tigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invali den versicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen).

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hin blick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung er gibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2. 2.1 2.1.1

Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 2 7. Februar 2009 (Urk. 7/14/6-7) leidet der Beschwerdeführer unter einer medialen Gonarthrose rechts. Nach ei ner Arthroskopie im November 2004 seien ab Mitte April 2008 wieder ver mehrte Schmerzen auf der Innenseite des rechten Knies aufgetreten. Am 13. Oktober 2008 sei en deswegen erneut eine Arthroskopie durchgeführt und da bei eine kleine mediale Meniskushinterhornläsion saniert worden. Dabei habe sich ein aus gedehnter Knorpelschaden am medialen Femurcondylus gefunden, welcher ebenfalls behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer klage jedoch über an hal ten de mediale Knieschmerzen. Seit de r Operation vom 1 3. Oktober 2008 sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden und der Beschwerde füh rer gebe glaub haft an, dass er als Gipser momentan nicht arbeitsfähig sei. Es sei mit einer längerdauernde n Arbeitsunfähigkeit bis mindestens drei Monate nach der ge plan ten Operation Ende April/Anfang Mai 200 9 zu rechnen . Einschränkungen be stünden bezüglich der körperlichen Belastbarkeit, speziell des rechten Knies. Vor derhand sei der Beschwerdeführer für vorwiegend stehende Belastungen nicht einsatzfähig. 2.1.2

Am 2 4. März 2009 (Urk. 7/17/6) gab Dr. A.___ an, es sei eine Tibiakopfos t eo tomie geplant. Die Prognose hä nge vom Erfolg dieser Operation ab. Es be stehe eine eingeschränkte Geh- und Belastbarkeit des rechten Beines. Als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. Vor allfälligen Einglie de rungs massnahmen sollte der Erfolg der vorgesehenen Beinachsen korr e kturo pera tion ab gewartet werden. Vorderhand sei mit der Wiederaufnahme der Tä tigkeit nicht zu rechnen. 2.1.3

Im Bericht vom 1 6. September 2009 (Urk. 7/22/1) führte Dr. A.___ aus, nach der am 2 4. April 2009 erfolgten

valgisierenden

Tibiakopfosteotomie

bestünden aktuell noch minimale Restbeschwerden bei längerem Gehen. Die Kniefunktion sei wieder frei. Grundsätzlich sei die Prognose günstig. Langfristig sei allerdings wieder mit einer arthrotischen Entwicklung und möglicherweise mit einer spä te ren Prothesenversorgung zu rechnen. Zurzeit würden physiotherapeutische Mass nahmen durchgeführt. Medikamente nehme der Beschwerdeführer keine mehr ein. Er sei seit dem 1 3. Oktober 2008 vollständig arbeits unfähig und dürfte dies als Gipser wahrscheinlich dauerhaft bleiben. Es bestünden Einschränkungen be züglich grösserer körperlicher Belastungen, ins besondere für kniende Tätigkei ten. Auch das Heben und Tragen von schweren Lasten sei dem Beschwerdefüh rer ganztägig sicher nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichtere Tätigkeit, möglichst in sitzender oder abwechselnd sitzender und stehend/gehender Tätig keit könne der Beschwerdeführer dagegen wieder aufnehmen. 2.1.4

Am 4. Januar 2010 (Urk. 7/25) gab Dr. A.___ gegenüber dem Hausarzt Dr. C.___ an, es gehe dem Beschwerdeführer sehr gut. Er sei im Alltag weit ge hend beschwerdefrei und müsse nur noch ausnahmsweise ein Analgetikum ein nehmen. Schmerzen bestünden hauptsächlich noch im Bereich der Knie schei ben spitze . Das Gangbild sei flüssig und hinkfrei . Das rechte Knie weise eine reizlose OP-Narbe ohne Schwellung oder Ergussbildung auf . Es bestünden noch gewisse Druckschmerzen, die Kniebeweglichkeit sei aber völlig frei. 2.2

Laut dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 7. März 2009 (Urk. 7/16/6-7) be stehen beim Beschwerdeführer ein Status nach Kniearthroskopie rechts im No vember 2004 wegen Streckhemmung rechts, ohne pathologischen Befund, ein Sta tus nach Rearthroskopie im Oktober 2008 durch Dr. A.___, bei kleiner me di a ler Meniskushinterhornläsion und ausgedehntem Knorpelschaden am medialen

Femurcondylus des rechten Knies sowie ein Status nach arthroskopischer me di aler Teilmeniskektomie, Knorpeldebridement und Microfracturing am medialen

Con dylus des rechten Knies und angedeuteter varischer Beinachse rechts. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Gipser) sei der Beschwerde führer vom 2 8. April bis zum 5. Mai 2008 z u 100 %, vom 6. Mai bis zum 30. Juni 2008 zu 50 % und seit dem 1 6. September 2008 bis auf Weiteres zu 100 %, teilweise in ter mittie rend zu 50 %, arbeitsunfähig. Es bestünden zu nehmende Kniebe schwer den rechts mit Invalidisierung und Unmöglichkeit, im jetzigen Beruf zu ar bei ten. E ine Valgisationsosteotomie

sei geplant, eventuell bereits durchgeführt. Eine Prognose könne daher noch nicht definitiv festgelegt werden. Es sei en die postoperative Phase und die Rehabi litation abzuwarten. Sicher sei, dass der Be schwerdeführer als Gipser nicht mehr arbeiten könne. 3.

Es ist vorliegend unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass dem Be schwer deführer die Ausübung seiner angesta mmten Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar, er jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in ausschliesslich sitzender bzw. wechselnd sitzender und stehender bzw. gehender Position) zu 100 % arbeitsfähig ist. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerde führer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin bei der Y.___ als Gipser arbeiten würde. Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 2 6. Februar 2009 (Urk. 7/13) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2009 ein en

Bruttolohn von Fr. 82‘160.-- (inkl. 1 3. Monatslohn) erzielt. Ausserdem erhielt der Beschwerdeführer pro Monat Fr. 400.-- Auslagenersatz. Auf diesem wurden zu mindest ab Februar 2008 AHV-Beiträge entrichtet (vgl. Urk. 7/13/9). Der Aus lagenersatz ist deshalb zum AHV-pflichtigen Einkommen hinzuzurechnen, wo mit sich das Va lideneinkommen auf Fr. 86‘960.-- (Fr. 82‘160.-- + Fr. 4‘800.--) erhöht.

Der Beschwerdeführer hatte sodann einen Nebenverdienst als Hauswart bei der E.___, mit welchem er ein Einkommen von Fr. 300.-- pro Monat bzw. Fr. 3‘600.-- pro Jahr erzielte (Urk. 7/61). Anlässlich seines Ge sprächs mit dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Februar 2010 (Urk. 7/32/2) gab der Beschwerdeführer dazu a n, der Vertrag für die Haus war tung (Treppenrei nigung/Umgebungsreinigung) habe auf seinen Namen gelau tet, ausge übt worden sei die Arbeit jedoch immer von seiner Ehefrau. Die Arbeit sei ihnen nun ge kündigt worden, was aber nichts mit seinen Knieproblemen zu tun habe (vgl. dazu auch Urk. 7/62) . Seine Rechtsvertreterin führte im Schreiben vom 1 8. Februar 2011 (Urk. 7/64) aus, die Tätigkeit habe eine gründliche Reinigung im Hausinnern (Reinigung der Treppe, Keller, Waschraum) beinhaltet, welche ein mal pro Woche, jeweils am Freitag, vorgenommen worden sei. Weiter hätten ein kleiner Rasen (ca. 20 m 2) gemäht und (bei Bedarf) der Platz vor dem Haus sowie die Parkplätze gewischt werden müssen. Rund um den Rasen habe es zudem Bäume gegeben, deren Pflege seine Aufgabe gewesen sei. Vor der Erkrankung im April 2008 habe der Beschwerde führer fast alle Tätigkeiten selbst ausgeführt. Die Aussenarbeiten habe er alleine erledigt und bei der Reinigung im Innern des Hauses habe ihm die Ehefrau etwa ein Mal pro Monat geholfen. Die restlichen drei Mal habe er auch die Innenrei nigung übernommen. Nach der Erkrankung sei die Innen reinigung, welche zeit lich am meisten ins Gewicht gefallen sei, alleine von der Ehefrau übernommen worden. Es sei dem Beschwerdeführer da mit mindestens die Häl fte des Einkom mens als Hauswart beim Validenein kommen anzurechnen. Weil der Vertrag auf ihn gelautet und sich die Mitarbeit der Ehe frau auf weniger als 25 % beschränkt habe, rechtfertige sich aber auch ohne wei teres die Anrechnung des ganzen Einkommens.

Hierzu gilt es anzumerken, dass die Gerichte im Bereich des Sozial versiche rungs rechts

praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu kommt als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nach trägli chen Überlegungen ver siche rungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

1a, 115

V

133 E.

8c mit Hinweis). Gemäss den ersten Aussagen des Beschwer deführers führte seine Ehefrau die Hauswarttätig keiten überwiegend alleine aus . Bezüglich der den grösseren Anteil betragenden In nenreinigungsarbeiten scheint es denn auch durchaus als lebensnah und realis tisch, dass diese regelmässig von der Ehefrau ausgeübt wurden, z umal der Beschwerdeführer ab Oktober 2008 voll ständig arbeitsunfähig (E. 2.1.3), die Hauswarttätigkeit aber während mehr als einem Jahr darüber hinaus fortgeführt worden war (Urk. 7/62). Im Übrigen fehlt der Hinweis auf eine Nebenbeschäftigung im Lebenslauf des Beschwer de führers (Urk. 7/56). Es ist unter diesen Umständen

– wenn überhaupt - maximal die Anrechnung des hälftigen Einkommens aus der Hauswarttätigkeit in der Höhe von Fr. 150.-- pro Monat bzw. Fr. 1‘800.-- pro Jahr gerechtfertigt. Das Va li deneinkommen beläuft sich damit total auf Fr. 88‘760.-- (Fr. 86‘960.-- + Fr. 1‘800.--). 4.2 4.2 .1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na men t lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) her an gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.2.2

Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zu mut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des In va lideneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahr e 200 8 im privaten Sektor Fr. 4' 806 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 200 8, Tabelle TA 1, S. 2 6), was unter Be rücksichtigung einer be triebsüblichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirt schaft 6

– 2013 Tabelle B9.2 S.

90) ein hypothetisches Ein kom men von mo natlich Fr. 4‘ 998.25 bzw. Fr. 59‘ 979.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männe r (vgl. Bundesamt für Statistik [www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html]

Tabel le

T 1. 93 : 200 8 = 120.0, 2009 = 122.5) beläuft sich das I nvalidene in kommen für das Jahr 20 09 auf Fr. 61‘228.5 5.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung von Hilfsarbeiten gewisse Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht erleidet mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Der bei Verfü gungs erlass

53jährige

Be schwerdeführer lässt geltend machen, es sei ein Abzug von 15 % vorzu nehmen, da die Beschwerdegegnerin insbesondere sein fortge schritte nes Alter unberück sichtigt gelassen habe. Eine Berücksichtigung des Alters ist vor liegend jedoch nicht angebracht .

S o wirkt sich das fortgeschrittene Alter im Bereich der Hilfs arbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grund sätzlich nicht zwi ngend lohnsenkend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts, 8C_372/2012 vom 1 3. Juni 2013 E. 4.2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, ist auch kein Abzug wegen Teilzeitarbeit angezeigt, da der Be schwerdefüh rer weiterhin ganztags arbeitsfähig ist. Sodann v erfügt der Beschwer deführer über die Niederlassungsbewilligung C und ist damit auch unter diesem Aspekt lohnmässig nicht benachteiligt. Weitere Faktoren, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerde füh rer gel tend machen lässt, es sei in ähnlich gelagerten Fällen auch schon ein Abzug von 15 % gewährt worden, ist festzuhalten, dass diesbezüglich ein ge wisser Er messensspielraum besteht und das Sozial versicherungsgericht sein Er messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung set zen darf (BGE 126 V 75 E. 6). Ausserdem ist jeder Fall individuell zu betrachten, und vorliegend erscheint der von der Beschwerde gegnerin gewährte Abzug an ge sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in sitzenden Tätigkeiten un eingeschränkt arbeitsfähig ist, als eher grosszügig bemessen. Es ist demnach an einem Abzug von 10 % festzuhalten. Das Invalidenein ko mmen beträgt somit Fr. 55‘105.70 (90 % von Fr. 61‘228.55) . Verglichen mit dem hypo thetischen Va li denein kommen von Fr. 88‘760.-- resultiert eine Einkommens ein busse von Fr. 33‘654.30 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 38 %, bei welchem kein An spruch auf eine Invalidenrente besteht. 5. 5.1

Nachdem die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen in folge bevorstehender Operation am 5. März 2009 (Urk. 7/15) als derzeit nicht möglich erachtet und Massnahmen in Aussicht gestellt hatte, sobald der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers stabil sei, führte sie mit dem Beschwerdeführer am 1 0. Februar 2010 (Urk. 7/32) ein Gespräch über dessen Eingliederungs mög lichkeiten durch. Dabei sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer aus seiner Berufsunfähigkeit als Gipser eine Erwerbsunfähigkeit ableite. Weiter bil dung sei ihm fremd, er habe nie etwas Anderes versucht. Er habe als Gipser gut verdient und könne sich nicht vorstellen, eine andere Tätigkeit auszuüben. Evi dent seien eine ausgeprägte In validitätsüberzeugung und Schmerzfixierung. Sub jektiv habe der Beschwerde führer die Erfahrung gemacht, dass seine drei Knieoperationen überhaupt nichts gebracht hätten. Er könne nur wenige 100 Meter gehen und müsse sich zu Hause hinlegen. Sitzen sei auch sehr schmerz haft. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung, welche alternative Tätigkeit er ausüben könnte, mit einer ent sprechenden Diskussion könne er nichts anfang en. Eine Tätigkeit als Chauffeur könne er sich wegen der Kniebeschwerden nicht vorstellen, an einem Stapler-/Lagerausbildungskurs habe er kein Interesse. Ihn beschäftige vor allem, dass sein Krankentaggeld auslaufe und er angesichts seiner gesundheitlichen Situation keinen Anspruch auf Arbeits lo sentaggelder habe. Seitens der Beschwerdegegnerin habe man dem Beschwer deführer mitge teilt, es würden aktuelle Berichte nach seiner für den April 2010 in Aussicht gestellten (vgl. Urk. 7/25) Operation einge holt. Wenn die Rehabilitation abge schlossen und der Beschwerdeführer für ge eignete Tätigkeiten arbeits- und vermittlungsfähig sei, komme die Beschwerdegegnerin wieder auf ihn zu (Urk.

7/32/3) . 5.2

In der Stellungnahme vom 9. Juli 2010 (Urk. 7/45/3) liess der Beschwerdeführer vorbringen, berufliche Massnahmen hätten bis anhin nicht angegangen werden können, weil er sich mehreren Operationen habe unterziehen müssen. Nach der let zten Operation vom 2 6. April 2010 sei seine Hoffnung, in seiner ange stammten

Tätigkeit als Gipser wieder arbeiten zu können, definitiv erloschen. Für eine Wie dereingliederung sei er auf die Mithilfe der Beschwerdegegnerin angewiesen. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb ersucht, die Abklärungen betreffend be r ufliche Massnahmen wieder aufzunehmen und den Beschwerdeführer wie be reit s vorgeschlagen bei einer Weiterbildung (z.B. zum Stapelfahrer bzw. Chauffeur) zu unterstützen. Daran liess der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2. Ma i 2012 festhalten (Urk. 1 S. 7). 5.3

Die Beschwerdegegnerin verneint in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 2 S. 3) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Mass nahmen - w as im Übrigen nicht Gegenstand des Vorbescheides ge we sen ist - mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer eine ausgesprochene In validitäts über ze ugung zum Ausdruck gebracht und er eine Tätigkeit als Chauf feur ausge schlossen habe, so dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht einglie de rungs wirksam sein könnten. 5.4

Es ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich des Erstge sprächs bezüglich Durchführung von beruflichen Massnahmen bei der Be schwerdegegnerin wohl eine ausgeprägte Invaliditätsüberzeugung gezeigt hat te und er sich keine andere Tätigkeit als seine angestammte als Gipser vorstellen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch eine weitere Knieoperation bevor stehend und der Beschwerdeführer hegte offenbar immer noch die Hoffnung, da nach wieder als Gipser arbeiten zu können. Nachdem seinen Angaben z u folge deutlich geworden ist, dass der Beschwerde führer auch nach diesem Eingriff nicht mehr als Gipser arbeiten kann, ist er nunmehr dazu bereit, eine alternative Tätigkeit aufzunehmen. Obwohl der Be rufsberater der Beschwerde gegnerin im Erstgespräch dem Beschwerdeführer für diesen Fall die Vornahme wei terer Abklärungen in Aussicht stellte (E. 5.1), lässt sich den Akten nicht ent nehmen, dass die Beschwerdegegnerin solche getätigt h ä t te . Selbst als der Beschwerdeführer in seinem Einwand gegen den Vorbescheid ausdrücklich die Durchführung von beruflichen Massnahmen verlangt e, hat die Beschwerde geg nerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenom men, sondern sich mit dem Hinweis auf das Ergebnis des vor der letzten Knie operation stattge fundenen Erstgesprächs begnügt. Diese Abklärungen erschei nen insgesamt als un zureichend . Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin nicht begründet, warum sie die dem Beschwerdeführer zunächst noch in Aus sicht gestellten weiteren Ab klärungen nicht vorgenommen hat. Ebenso hat sie unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr dazu bereit erklärt, eine alternative Tätigkeit aufzunehmen und die vom Berufsberater der Beschwerde gegnerin vor geschlagene Ausbildung zum Stapler- oder LKW-Fahrer zu absolvieren. Die Be schwerdegegnerin wird damit ergänzende Abklärungen hinsichtlich berufliche r Massnahmen vorzunehmen haben. 6.

Zusammenfassend ist damit die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu heissen,

dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. März 2012 aufzuheben

ist,

soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ver neint, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Ab klä rung en im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwer de führers auf berufliche Massnahmen, neu verfüge .

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to na len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt. 7.2

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und nach Massgabe des Ob siegens der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzu erlegen.

8.

Beim Ausgang des Verfahrens – teilweise s

O bsiegen – hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu be messen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) und

vorliegend auf Fr. 7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 1 9. März 2012 insoweit

aufgehoben wird,

als sie den Anspruch des Be schwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint, und die Sache an die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärung en im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerde fü hrers auf berufliche Massnahmen neu entscheide .

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger RP/FB/ESversandt