opencaselaw.ch

IV.2012.00463

100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur ausgewiesen; in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Rentenausschliessender IV-Grad.

Zürich SozVersG · 2013-09-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, absolvierte von 1976 bis 1978 eine Anlehre als Gärtner ( Urk. 7/6/6). Er war zuletzt in

den Jahr en 2008 und 2009 aushilfsweise für die Y.___ , Z.___ , als Chauffeur tätig ( Urk. 7/5/1, Urk. 7/6/7 , Urk. 7/ 9- 10 ) und ist seither arbeitslos ( Urk. 7/10) . Zur Beurteilung seiner Ar beits fähigkeit bei der Arbeitsintegration A.___ liess die Fürsorgebe hörde

B.___

X.___ am 5. April 2011 von Bezirksarzt Dr.

med. C.___ , Fach arzt FMH Chirurgie/Neurochirurgie ,

untersuchen (Urk.

7/1/3-5).

Am 1 . Juni 2011 meldete d ie Fürsorgebehörde B.___

X.___

unter Hinweis auf einen starken Diabetes und Probleme mit den Beinen bei

der Sozial versiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk.

7/ 2 ). Nach

durchgeführter Evaluation (vgl. Urk. 7/ 3 ) erfolgte auf Auf forde rung der IV-Stelle vom 2 3 . Juni 2011 (Urk. 7/4 ) am 7.

Juli 2011 die An meldung zum Leis tungs bezug (Urk. 7/6 ). Die IV-Stelle tätig t e Ab klärungen in er werblich-berufli cher ( Urk. 7/9-10 , Urk. 7/15 ) und medizinischer (Urk.

7/17) Hinsicht . A m 21. Oktober 2011 auferlegte die IV-Stelle dem Ver sicherten eine Schadenminderungspflicht, in dem sie ihn dazu an hielt, regel mässig

diabetesge recht zu essen, die Blutzu cker werte zu dokumen tieren und Insulin zu spritzen ( Urk. 7/19). Gleichentags erging der Vorbescheid, mit welchem sie X.___ die Abweisung seines Be gehrens um berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer Invali denrente an kündigte ( Urk. 7/21). Da gegen erhob dieser am 11. November 2011 unter Beilage

eines Arztzeugnisses seines Hausarztes Dr. med. D.___ , Facharzt FMH All gemeine Medizin, Manuelle Medizin SAMM, vom 9. Novem ber 2011 ( Urk. 7/22 ) Einwand ( Urk. 7/23). Die IV-Stelle holte daraufhin bei Dr. D.___

und Dr. med. E.___ , Augenarzt FMH, die Arzt berichte vom 1. Dezember 2011

( Urk. 7/26) resp. 17. Januar 2012 ( Urk. 7/29) ein. Hernach verfügte sie am 27.

März 2012 wie vorbeschieden die Ab weisung des Leistungsbegehrens von X.___

( Urk. 2). 2.

Hiergegen führte X.___ am 2. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 27. März 2012 sei aufzuheben und

es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwer de ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akte n, Urk. 7/1-31) , was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In va liden rente . 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom

27. März 2012 führte die

Beschwerde gegnerin

zusammengefasst aus , dass der Beschwerdeführer seit Januar 2012 für alle A rbeiten ausser das Führen eines Lastw agens zu 100 % arbeitsfähig sei , weshalb sein Begehren um Leistungen der Invalidenversicherungen ab gewiesen werde

( Urk. 2 S. 2). 1.3

Der Be schwerdeführer macht geltend, dem neuen ä rztlichen Zeugnis von Dr.

D.___ vom 24. April 2012 ( Urk. 3) sei zu entnehmen, dass er nicht nur an Blut zucker , sondern auch an einer

chronischen obstruktiven Lungenerkrankung ( chronic

obstructive

pulmonary

disease , COPD), Asthma bronchiale und dadurch an Hustensynkopen leide. Auch habe sich sein e gesundheitliche Situation

„ zwi schen zeit lich “ verschlechtert. Er leide täglich an Schmerzen in den Beinen und im Rücken ( Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbsun fähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.3

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4 2. 4 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 4 .2

Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeit punkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich ver dienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konk ret wie möglich zu er folgen . Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die ver sicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, aus zuge hen. Fehlen aus sage kräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Er fahrungs

- und Durch schnittswerte zurückzugreife n (Urteil des Bundesgerichts U 243/99 vom 23. Mai 2000, E. 2b). 2. 4 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für S tatistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch s chnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ve r sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnitt liche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 2. 5

Nach ständi ger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässig keit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sach ver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsach en, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen stand ei ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). 3. 3.1

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2

In seine m Bericht vom 5. April 2011 bezeichnete Bezirksarzt Dr. C.___ den Be schwerdeführer als schwer insulinabhän gigen Diabetiker mit Insuli nresistenz und sicheren Spätschä den, z. B. einer Polyneuropathie . Mittel- bis längerfristig bestünden Probleme mit der Fahr eignung als Lastwagenfahrer

( Urk. 7/1/5). 3.3

Wegen Krankheit schrieb Dr. D.___ den Beschwerdeführer vom 5. bis 18. Juli 2010

als zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7 /15/4-5) . Gemäss dem Zeugnis des F.___ war der Beschwerdeführer vom 2 2. Juli bis 7.

August 2010 zu 100 % arbeits un fähig ( Urk. 7 /15/3). Dr. D.___ attestierte ihm vom 8.

bis 31. März 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7 /1).

In seinem Arzt bericht an die Beschwerdegegnerin

vom 8. September 2011 diagnostizierte Dr. D.___ ein m eta bolisches Syndrom mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2b, Adipositas, Hyperlipidämie , a rterielle r Hypertonie, Asthma bronchiale und COPD (Urk.

7 / 17/5). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit be zeichnete er einen Nikotinabusus sowie eine leichtes Schlafapnoe-Syndrom seit 1999 ( Urk. 7/17/5). Laut Dr. D.___ haben beim Beschwerdeführer mehrmals kurzfristig Arbeitsunfähigkeiten bestanden, letztmals zu 100 % vom

11. bis 20.

August 2011 , v om 25. Juli bis 5. August 2011 sowie vom 4 . bis 15.

Jul i 2011 und vom 2 2. bis 31. März 2011. Momentan sei der Beschwerde füh rer wieder arbeitsfähig . Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei zukünftig wahr scheinlich nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungs f ä higkeit körperlich. Zukünftig, bei Verschlechterung des Allgemeinzustandes, werde sich die Arbeitsfähigkeit einschränken, bzw. der Beschwerdeführer könnte arbeitsunfähig werden ( Urk. 7/17/6). Dr.

med. G.___ , Endo kri nologie/ Dia betologie FMH, an welchen der Beschwerdeführer von Dr. D.___

zur diabeto lo gi schen Beratung überwiesen wurde, berichtete am 2. August 2011 , dass beim Beschwerdeführer ein Problem bezüglich Blutzuckermessungen und deren Do ku mentation wie auch der regelmässigen Insulininjektionen bestehe. Auch halte sich dieser nicht an die diabetesgerechte Ernährung (Urk.

7/17/7).

Dr. D.___ attestierte dem Beschwer deführer vom 1. bis 30. November 2011 wie der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/22). In seinem Arztbericht vom 1.

Dezember 2011 nannte er neben den bereits erwähn ten Diagnosen „anam nes tisch“ Hustensyn kope n , „ bestehend seit Jahren “ (Urk.

7/26/5). Die bisherige Tä tig keit als Chauffeur sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch knapp zu mutbar. Es besteh e eine verminderte Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/26/6). 3.4

Der Augenarzt Dr. E.___

untersuchte den Besc hwerdeführer am 16. Januar 201 2.

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt er in seinem Bericht vom 17. Ja nuar 2012 fest, dass dieser die Bedingungen zum Führen eines Last wa gens

zur Zeit nicht erfülle. Allgemein andere Arbeiten seien sicherlich möglich. Der Visus des Beschwerdeführers werde sicher nicht besser (Urk.

7/29/5). Aus oph thalmologischen Gründen sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig, als einzige Einschränkung gelte der ver minderte Visus von recht s 0. 6 und links 0.5 (Urk.

7/29/6). 3.5

Dr. D.___

führt in seinem ärztlichen Zeugnis von 24. April 2012 aus , dass beim Beschwerdeführer ein metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Adi po sitas, insulinpflichtigem Diabetes mellitus und Hyper- und Dyslipidämie

im Vor dergrund stehe. Zusätzliche bestehe eine COPD und ein Asthma bron chiale. Zwischenzeitlich habe sich die gesundheitliche Situation beim Be schwerdeführer verschlechtert . E ine Arbeitsfähigkeit als Chauffeur sei nicht mehr gegeben. Im Verlauf sei es nun auch zu Beschwerd en im Rahmen einer dia be tischen Poly neuropathie gekommen und im Zusammenhang mit der COPD und der Adipo sitas bestünden vermehrt Hustensynkopen. We ithin bestehe ein Nikotin abusus . Der Beschwerdeführer sei nur noch in einer behinderungsange passten Tätigkeit arbeitsfähig ( Urk. 3). 4.

4.1

Auf grund des Arztberichtes von Dr. E.___ vom 17. Januar 2012 (E. 3.4) ist die Fahr untauglichkeit

des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur wegen des

eingeschränkten Visus

ausgewiesen . Nach Lage der Akten ist der Beschwerde führer als Lastwagen chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig. 4.2

4.2.1

Aus Sicht des Augenarztes Dr. E.___ besteht ausser für die nicht mehr mög liche Tätigkeit als Lastwagenchauffeur für andere T ätigkeiten aber keine Ar beits un fähigkeit (E.

3.3). Dem Proto koll vom 2 2. Juni 2011 zum Gespräch über die Früh erfassung

ist namentlich zu entnehmen, dass die Hustensynkope n , an wel cher der Beschwerdeführer gelitten habe, wied er abgeklungen sei en (Urk.

7/3/3).

Dr. D.___ und die Ärzte des F.___ attestierten dem Beschwerde führer verschie dene, zeitlich begrenzte Perioden von 100%iger Arbeitsun fähig keit , wo rauf der Beschwerdeführer aber wieder arbeitsfähig war (E. 3.3). Im Vordergrund der ärztlichen Beurteilungen stand stets die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner langjährigen Arbeitstätigkeit als Lastwagen chauf feur . Zwar ist der Be schwerde führer – wie von Dr. D.___ prognostiziert (E.

3.3) – nunmehr als Last wagenchauffeur arbeitsunfähig. Der Hausarzt des Be schwer deführers geht indes noch in seinem ärztlichen Zeu gnis vom 24.

April 2012 da von aus, dass der Be schwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor arbeits fähig sei ( Urk. 3).

4.2.2

Der Beschwerdeführer macht eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes geltend, welche „zwischenzeitlich“ eingetreten sei (E. 1.3). Nach Verfügungs er lass neu aufgetretene gesund heitliche Beschwerden ( wie etwa vermehrt auftre tende Hustensynkope n , Polyneuropathie) sind an und für sich nicht mehr Ge gen stand des im vorliegenden Verfahren zu überprüfenden Sachverhalts (E.

2.3). Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen b leiben, schliesslich ist der Be schwerdeführer auch gemäss dem ärztlichen Zeugnis von

Dr. D.___

vom 24.

April 2012 i n einer be h inderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig , womit sich diesbezüglich im Vergleich zum Sach ver halt, welcher mit der ange fochtenen Verfügung vom 27. März 2012 beurteilt wurde, insofern keine Ver änderung ergeben hat , als die allenfalls neu aufgetretenen Beschwer den die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführer (noch) nicht weiter einschränken .

In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer somit zu 100 % arbeitsfähig. 5.

5.1

Zu p rüfen bleibt, wie sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerb licher Hinsicht auswirkt. 5.2

Seiner Erwerbsbiographie ist z u entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1984 für verschiedene Arbeitgeber als (Lastwagen - ) Chauffeur tätig war (Urk.

7/5/1, Urk. 7/10).

Die Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur wurde letztlich erst am

16. Januar 2012

durch den Augenarzt Dr. E.___

festgestellt (E. 3.4) . Im da maligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer schon längere Zeit nicht mehr in die sem Beruf tätig. Eingedenk dessen und in Anwendung der angeführten Grund sätze (E. 2.4.2) , rechtfertigt es sich be züglich des Validenein kommens

von dem in der LSE 2010 (S. 31 , Tabelle T 7S ) für Arbeitnehmer des Anforderungs ni veaus 3 ( Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt ) im Sektor 3 ( Dienst leistun gen ) Ziff. 3 1 ( Transport von Personen, Waren und Nachrichten ) angege benen Bruttomonats lohn (Zentralwert) für Männer von Fr. 5‘634 .-- aus zugehen ( unter anteilsmässiger Berück sichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstun den). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 im Sektor 3 Dienst leistun gen

geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit 2010 von

41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6 -2013, Tabelle B9.2, S. 90 ) sowie der Nomi nal lohnent wicklung für Männerlöhne ( 2011: 1 . 0; 2012: 0. 8 [Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 ] ) resultiert ein hypothetisches

Validen einkommen

2012 von Fr. 71 ‘ 755 . 60 . 5.3

Bezüglich des hypothetischen Invalideneinkommen s

ist auf das Total ( Ziff. 1-94 ) gemäss Tabelle T A1 der LSE 2010 (S. 26 )

für Arbeitnehmer des An forde rungs niveaus

4 ( einfache und repetitive Tätigkeiten), mithin auf einen Brutto monats lohn von Fr. 4‘901.--, abzustellen. Bei einer betriebsüblichen wöchentli chen Arbeitszeit 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2013, Tabelle B9.2, S. 90 ) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung

für Männer löhne ( 2011: 1.0; 2012: 0.8 [Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 ] ) ergibt sich ein hypo thetisches Invalideneinkommen 2012 von Fr. 62‘270.3 0. Es ist kein behin der ungsbedingter

Abzug aufgrund des Alters des 1960 geborenen Beschwerde füh rers vorzuneh men (Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 2 0. Juli 2004, E.

2.4), zumal sich das Alter bei Beschäftigungen mit niedrigem Anforderungs profil lohnmässig weit weniger stark auswirkt , als bei der Gruppe der an spruchs vollen und schwierigen Arbeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2008 vom 1 5. Januar 2009, E. 4.3 , mit Hinweis). Die übrigen Kriterien, welche zu einem

behinde rungsbedingten Abzug führen können, sind beim Be schwerdeführer eher nicht einschlägig (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 , insbes. E. 5 b/ bb ) . 5.4

Beim Vergleich von Valideneinkommen ( Fr. 71 ‘ 755 .

60) und Invalideneinkom men ( Fr. 62‘270.30) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9‘485.30 bzw. ein In validitätsgrad von 13 % (13.22 % ), bei welchem kein Anspruch auf eine Inva lidenrente besteht (E. 2.3). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invaliden ver siche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest ge legt.

Ausgangsgemäss sind d ie Kosten von Fr. 4 00.-- dem unterlegenen Be schwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher VC/HR/ESversandt

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 . Juni 2011 meldete d ie Fürsorgebehörde B.___

X.___

unter Hinweis auf einen starken Diabetes und Probleme mit den Beinen bei

der Sozial versiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk.

7/

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In va liden rente .

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom

27. März 2012 führte die

Beschwerde gegnerin

zusammengefasst aus , dass der Beschwerdeführer seit Januar 2012 für alle A rbeiten ausser das Führen eines Lastw agens zu 100 % arbeitsfähig sei , weshalb sein Begehren um Leistungen der Invalidenversicherungen ab gewiesen werde

( Urk. 2 S. 2).

E. 1.3 Der Be schwerdeführer macht geltend, dem neuen ä rztlichen Zeugnis von Dr.

D.___ vom 24. April 2012 ( Urk. 3) sei zu entnehmen, dass er nicht nur an Blut zucker , sondern auch an einer

chronischen obstruktiven Lungenerkrankung ( chronic

obstructive

pulmonary

disease , COPD), Asthma bronchiale und dadurch an Hustensynkopen leide. Auch habe sich sein e gesundheitliche Situation

„ zwi schen zeit lich “ verschlechtert. Er leide täglich an Schmerzen in den Beinen und im Rücken ( Urk. 1). 2.

E. 2 ). Nach

durchgeführter Evaluation (vgl. Urk. 7/

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbsun fähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.4 2. 4 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 4 .2

Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeit punkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich ver dienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konk ret wie möglich zu er folgen . Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die ver sicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, aus zuge hen. Fehlen aus sage kräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Er fahrungs

- und Durch schnittswerte zurückzugreife n (Urteil des Bundesgerichts U 243/99 vom 23. Mai 2000, E. 2b). 2. 4 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für S tatistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch s chnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ve r sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnitt liche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 2. 5

Nach ständi ger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässig keit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sach ver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsach en, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen stand ei ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). 3.

E. 3 . Juni 2011 (Urk. 7/4 ) am

E. 3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

E. 3.2 In seine m Bericht vom 5. April 2011 bezeichnete Bezirksarzt Dr. C.___ den Be schwerdeführer als schwer insulinabhän gigen Diabetiker mit Insuli nresistenz und sicheren Spätschä den, z. B. einer Polyneuropathie . Mittel- bis längerfristig bestünden Probleme mit der Fahr eignung als Lastwagenfahrer

( Urk. 7/1/5).

E. 3.3 Wegen Krankheit schrieb Dr. D.___ den Beschwerdeführer vom 5. bis 18. Juli 2010

als zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk.

E. 3.4 Der Augenarzt Dr. E.___

untersuchte den Besc hwerdeführer am 16. Januar 201 2.

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt er in seinem Bericht vom 17. Ja nuar 2012 fest, dass dieser die Bedingungen zum Führen eines Last wa gens

zur Zeit nicht erfülle. Allgemein andere Arbeiten seien sicherlich möglich. Der Visus des Beschwerdeführers werde sicher nicht besser (Urk.

7/29/5). Aus oph thalmologischen Gründen sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig, als einzige Einschränkung gelte der ver minderte Visus von recht s 0. 6 und links 0.5 (Urk.

7/29/6).

E. 3.5 Dr. D.___

führt in seinem ärztlichen Zeugnis von 24. April 2012 aus , dass beim Beschwerdeführer ein metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Adi po sitas, insulinpflichtigem Diabetes mellitus und Hyper- und Dyslipidämie

im Vor dergrund stehe. Zusätzliche bestehe eine COPD und ein Asthma bron chiale. Zwischenzeitlich habe sich die gesundheitliche Situation beim Be schwerdeführer verschlechtert . E ine Arbeitsfähigkeit als Chauffeur sei nicht mehr gegeben. Im Verlauf sei es nun auch zu Beschwerd en im Rahmen einer dia be tischen Poly neuropathie gekommen und im Zusammenhang mit der COPD und der Adipo sitas bestünden vermehrt Hustensynkopen. We ithin bestehe ein Nikotin abusus . Der Beschwerdeführer sei nur noch in einer behinderungsange passten Tätigkeit arbeitsfähig ( Urk. 3). 4.

4.1

Auf grund des Arztberichtes von Dr. E.___ vom 17. Januar 2012 (E. 3.4) ist die Fahr untauglichkeit

des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur wegen des

eingeschränkten Visus

ausgewiesen . Nach Lage der Akten ist der Beschwerde führer als Lastwagen chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig. 4.2

4.2.1

Aus Sicht des Augenarztes Dr. E.___ besteht ausser für die nicht mehr mög liche Tätigkeit als Lastwagenchauffeur für andere T ätigkeiten aber keine Ar beits un fähigkeit (E.

3.3). Dem Proto koll vom 2 2. Juni 2011 zum Gespräch über die Früh erfassung

ist namentlich zu entnehmen, dass die Hustensynkope n , an wel cher der Beschwerdeführer gelitten habe, wied er abgeklungen sei en (Urk.

7/3/3).

Dr. D.___ und die Ärzte des F.___ attestierten dem Beschwerde führer verschie dene, zeitlich begrenzte Perioden von 100%iger Arbeitsun fähig keit , wo rauf der Beschwerdeführer aber wieder arbeitsfähig war (E. 3.3). Im Vordergrund der ärztlichen Beurteilungen stand stets die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner langjährigen Arbeitstätigkeit als Lastwagen chauf feur . Zwar ist der Be schwerde führer – wie von Dr. D.___ prognostiziert (E.

3.3) – nunmehr als Last wagenchauffeur arbeitsunfähig. Der Hausarzt des Be schwer deführers geht indes noch in seinem ärztlichen Zeu gnis vom 24.

April 2012 da von aus, dass der Be schwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor arbeits fähig sei ( Urk. 3).

4.2.2

Der Beschwerdeführer macht eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes geltend, welche „zwischenzeitlich“ eingetreten sei (E. 1.3). Nach Verfügungs er lass neu aufgetretene gesund heitliche Beschwerden ( wie etwa vermehrt auftre tende Hustensynkope n , Polyneuropathie) sind an und für sich nicht mehr Ge gen stand des im vorliegenden Verfahren zu überprüfenden Sachverhalts (E.

2.3). Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen b leiben, schliesslich ist der Be schwerdeführer auch gemäss dem ärztlichen Zeugnis von

Dr. D.___

vom 24.

April 2012 i n einer be h inderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig , womit sich diesbezüglich im Vergleich zum Sach ver halt, welcher mit der ange fochtenen Verfügung vom 27. März 2012 beurteilt wurde, insofern keine Ver änderung ergeben hat , als die allenfalls neu aufgetretenen Beschwer den die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführer (noch) nicht weiter einschränken .

In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer somit zu 100 % arbeitsfähig. 5.

5.1

Zu p rüfen bleibt, wie sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerb licher Hinsicht auswirkt. 5.2

Seiner Erwerbsbiographie ist z u entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1984 für verschiedene Arbeitgeber als (Lastwagen - ) Chauffeur tätig war (Urk.

7/5/1, Urk. 7/10).

Die Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur wurde letztlich erst am

E. 7 / 17/5). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit be zeichnete er einen Nikotinabusus sowie eine leichtes Schlafapnoe-Syndrom seit 1999 ( Urk. 7/17/5). Laut Dr. D.___ haben beim Beschwerdeführer mehrmals kurzfristig Arbeitsunfähigkeiten bestanden, letztmals zu 100 % vom

E. 11 bis 20.

August 2011 , v om 25. Juli bis 5. August 2011 sowie vom 4 . bis 15.

Jul i 2011 und vom 2 2. bis 31. März 2011. Momentan sei der Beschwerde füh rer wieder arbeitsfähig . Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei zukünftig wahr scheinlich nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungs f ä higkeit körperlich. Zukünftig, bei Verschlechterung des Allgemeinzustandes, werde sich die Arbeitsfähigkeit einschränken, bzw. der Beschwerdeführer könnte arbeitsunfähig werden ( Urk. 7/17/6). Dr.

med. G.___ , Endo kri nologie/ Dia betologie FMH, an welchen der Beschwerdeführer von Dr. D.___

zur diabeto lo gi schen Beratung überwiesen wurde, berichtete am 2. August 2011 , dass beim Beschwerdeführer ein Problem bezüglich Blutzuckermessungen und deren Do ku mentation wie auch der regelmässigen Insulininjektionen bestehe. Auch halte sich dieser nicht an die diabetesgerechte Ernährung (Urk.

7/17/7).

Dr. D.___ attestierte dem Beschwer deführer vom 1. bis 30. November 2011 wie der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/22). In seinem Arztbericht vom 1.

Dezember 2011 nannte er neben den bereits erwähn ten Diagnosen „anam nes tisch“ Hustensyn kope n , „ bestehend seit Jahren “ (Urk.

7/26/5). Die bisherige Tä tig keit als Chauffeur sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch knapp zu mutbar. Es besteh e eine verminderte Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/26/6).

E. 16 Januar 2012

durch den Augenarzt Dr. E.___

festgestellt (E. 3.4) . Im da maligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer schon längere Zeit nicht mehr in die sem Beruf tätig. Eingedenk dessen und in Anwendung der angeführten Grund sätze (E. 2.4.2) , rechtfertigt es sich be züglich des Validenein kommens

von dem in der LSE 2010 (S. 31 , Tabelle T 7S ) für Arbeitnehmer des Anforderungs ni veaus 3 ( Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt ) im Sektor 3 ( Dienst leistun gen ) Ziff. 3 1 ( Transport von Personen, Waren und Nachrichten ) angege benen Bruttomonats lohn (Zentralwert) für Männer von Fr. 5‘634 .-- aus zugehen ( unter anteilsmässiger Berück sichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstun den). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 im Sektor 3 Dienst leistun gen

geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit 2010 von

41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6 -2013, Tabelle B9.2, S. 90 ) sowie der Nomi nal lohnent wicklung für Männerlöhne ( 2011: 1 . 0; 2012: 0. 8 [Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 ] ) resultiert ein hypothetisches

Validen einkommen

2012 von Fr. 71 ‘ 755 . 60 . 5.3

Bezüglich des hypothetischen Invalideneinkommen s

ist auf das Total ( Ziff. 1-94 ) gemäss Tabelle T A1 der LSE 2010 (S. 26 )

für Arbeitnehmer des An forde rungs niveaus

4 ( einfache und repetitive Tätigkeiten), mithin auf einen Brutto monats lohn von Fr. 4‘901.--, abzustellen. Bei einer betriebsüblichen wöchentli chen Arbeitszeit 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2013, Tabelle B9.2, S. 90 ) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung

für Männer löhne ( 2011: 1.0; 2012: 0.8 [Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 ] ) ergibt sich ein hypo thetisches Invalideneinkommen 2012 von Fr. 62‘270.3 0. Es ist kein behin der ungsbedingter

Abzug aufgrund des Alters des 1960 geborenen Beschwerde füh rers vorzuneh men (Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 2 0. Juli 2004, E.

2.4), zumal sich das Alter bei Beschäftigungen mit niedrigem Anforderungs profil lohnmässig weit weniger stark auswirkt , als bei der Gruppe der an spruchs vollen und schwierigen Arbeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2008 vom 1 5. Januar 2009, E. 4.3 , mit Hinweis). Die übrigen Kriterien, welche zu einem

behinde rungsbedingten Abzug führen können, sind beim Be schwerdeführer eher nicht einschlägig (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 , insbes. E. 5 b/ bb ) . 5.4

Beim Vergleich von Valideneinkommen ( Fr. 71 ‘ 755 .

60) und Invalideneinkom men ( Fr. 62‘270.30) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9‘485.30 bzw. ein In validitätsgrad von 13 % (13.22 % ), bei welchem kein Anspruch auf eine Inva lidenrente besteht (E. 2.3). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invaliden ver siche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest ge legt.

Ausgangsgemäss sind d ie Kosten von Fr. 4 00.-- dem unterlegenen Be schwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher VC/HR/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00463 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

9. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, absolvierte von 1976 bis 1978 eine Anlehre als Gärtner ( Urk. 7/6/6). Er war zuletzt in

den Jahr en 2008 und 2009 aushilfsweise für die Y.___ , Z.___ , als Chauffeur tätig ( Urk. 7/5/1, Urk. 7/6/7 , Urk. 7/ 9- 10 ) und ist seither arbeitslos ( Urk. 7/10) . Zur Beurteilung seiner Ar beits fähigkeit bei der Arbeitsintegration A.___ liess die Fürsorgebe hörde

B.___

X.___ am 5. April 2011 von Bezirksarzt Dr.

med. C.___ , Fach arzt FMH Chirurgie/Neurochirurgie ,

untersuchen (Urk.

7/1/3-5).

Am 1 . Juni 2011 meldete d ie Fürsorgebehörde B.___

X.___

unter Hinweis auf einen starken Diabetes und Probleme mit den Beinen bei

der Sozial versiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk.

7/ 2 ). Nach

durchgeführter Evaluation (vgl. Urk. 7/ 3 ) erfolgte auf Auf forde rung der IV-Stelle vom 2 3 . Juni 2011 (Urk. 7/4 ) am 7.

Juli 2011 die An meldung zum Leis tungs bezug (Urk. 7/6 ). Die IV-Stelle tätig t e Ab klärungen in er werblich-berufli cher ( Urk. 7/9-10 , Urk. 7/15 ) und medizinischer (Urk.

7/17) Hinsicht . A m 21. Oktober 2011 auferlegte die IV-Stelle dem Ver sicherten eine Schadenminderungspflicht, in dem sie ihn dazu an hielt, regel mässig

diabetesge recht zu essen, die Blutzu cker werte zu dokumen tieren und Insulin zu spritzen ( Urk. 7/19). Gleichentags erging der Vorbescheid, mit welchem sie X.___ die Abweisung seines Be gehrens um berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer Invali denrente an kündigte ( Urk. 7/21). Da gegen erhob dieser am 11. November 2011 unter Beilage

eines Arztzeugnisses seines Hausarztes Dr. med. D.___ , Facharzt FMH All gemeine Medizin, Manuelle Medizin SAMM, vom 9. Novem ber 2011 ( Urk. 7/22 ) Einwand ( Urk. 7/23). Die IV-Stelle holte daraufhin bei Dr. D.___

und Dr. med. E.___ , Augenarzt FMH, die Arzt berichte vom 1. Dezember 2011

( Urk. 7/26) resp. 17. Januar 2012 ( Urk. 7/29) ein. Hernach verfügte sie am 27.

März 2012 wie vorbeschieden die Ab weisung des Leistungsbegehrens von X.___

( Urk. 2). 2.

Hiergegen führte X.___ am 2. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 27. März 2012 sei aufzuheben und

es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwer de ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akte n, Urk. 7/1-31) , was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In va liden rente . 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom

27. März 2012 führte die

Beschwerde gegnerin

zusammengefasst aus , dass der Beschwerdeführer seit Januar 2012 für alle A rbeiten ausser das Führen eines Lastw agens zu 100 % arbeitsfähig sei , weshalb sein Begehren um Leistungen der Invalidenversicherungen ab gewiesen werde

( Urk. 2 S. 2). 1.3

Der Be schwerdeführer macht geltend, dem neuen ä rztlichen Zeugnis von Dr.

D.___ vom 24. April 2012 ( Urk. 3) sei zu entnehmen, dass er nicht nur an Blut zucker , sondern auch an einer

chronischen obstruktiven Lungenerkrankung ( chronic

obstructive

pulmonary

disease , COPD), Asthma bronchiale und dadurch an Hustensynkopen leide. Auch habe sich sein e gesundheitliche Situation

„ zwi schen zeit lich “ verschlechtert. Er leide täglich an Schmerzen in den Beinen und im Rücken ( Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Er werbsun fähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.3

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem In validitätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4 2. 4 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 4 .2

Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeit punkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sunde tatsächlich ver dienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konk ret wie möglich zu er folgen . Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die ver sicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, aus zuge hen. Fehlen aus sage kräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Er fahrungs

- und Durch schnittswerte zurückzugreife n (Urteil des Bundesgerichts U 243/99 vom 23. Mai 2000, E. 2b). 2. 4 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für S tatistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass gebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch s chnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ve r sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnitt liche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimm ung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverant wort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 2. 5

Nach ständi ger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässig keit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sach ver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsach en, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen stand ei ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). 3. 3.1

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 3.2

In seine m Bericht vom 5. April 2011 bezeichnete Bezirksarzt Dr. C.___ den Be schwerdeführer als schwer insulinabhän gigen Diabetiker mit Insuli nresistenz und sicheren Spätschä den, z. B. einer Polyneuropathie . Mittel- bis längerfristig bestünden Probleme mit der Fahr eignung als Lastwagenfahrer

( Urk. 7/1/5). 3.3

Wegen Krankheit schrieb Dr. D.___ den Beschwerdeführer vom 5. bis 18. Juli 2010

als zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7 /15/4-5) . Gemäss dem Zeugnis des F.___ war der Beschwerdeführer vom 2 2. Juli bis 7.

August 2010 zu 100 % arbeits un fähig ( Urk. 7 /15/3). Dr. D.___ attestierte ihm vom 8.

bis 31. März 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7 /1).

In seinem Arzt bericht an die Beschwerdegegnerin

vom 8. September 2011 diagnostizierte Dr. D.___ ein m eta bolisches Syndrom mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2b, Adipositas, Hyperlipidämie , a rterielle r Hypertonie, Asthma bronchiale und COPD (Urk.

7 / 17/5). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit be zeichnete er einen Nikotinabusus sowie eine leichtes Schlafapnoe-Syndrom seit 1999 ( Urk. 7/17/5). Laut Dr. D.___ haben beim Beschwerdeführer mehrmals kurzfristig Arbeitsunfähigkeiten bestanden, letztmals zu 100 % vom

11. bis 20.

August 2011 , v om 25. Juli bis 5. August 2011 sowie vom 4 . bis 15.

Jul i 2011 und vom 2 2. bis 31. März 2011. Momentan sei der Beschwerde füh rer wieder arbeitsfähig . Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei zukünftig wahr scheinlich nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungs f ä higkeit körperlich. Zukünftig, bei Verschlechterung des Allgemeinzustandes, werde sich die Arbeitsfähigkeit einschränken, bzw. der Beschwerdeführer könnte arbeitsunfähig werden ( Urk. 7/17/6). Dr.

med. G.___ , Endo kri nologie/ Dia betologie FMH, an welchen der Beschwerdeführer von Dr. D.___

zur diabeto lo gi schen Beratung überwiesen wurde, berichtete am 2. August 2011 , dass beim Beschwerdeführer ein Problem bezüglich Blutzuckermessungen und deren Do ku mentation wie auch der regelmässigen Insulininjektionen bestehe. Auch halte sich dieser nicht an die diabetesgerechte Ernährung (Urk.

7/17/7).

Dr. D.___ attestierte dem Beschwer deführer vom 1. bis 30. November 2011 wie der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/22). In seinem Arztbericht vom 1.

Dezember 2011 nannte er neben den bereits erwähn ten Diagnosen „anam nes tisch“ Hustensyn kope n , „ bestehend seit Jahren “ (Urk.

7/26/5). Die bisherige Tä tig keit als Chauffeur sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch knapp zu mutbar. Es besteh e eine verminderte Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/26/6). 3.4

Der Augenarzt Dr. E.___

untersuchte den Besc hwerdeführer am 16. Januar 201 2.

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt er in seinem Bericht vom 17. Ja nuar 2012 fest, dass dieser die Bedingungen zum Führen eines Last wa gens

zur Zeit nicht erfülle. Allgemein andere Arbeiten seien sicherlich möglich. Der Visus des Beschwerdeführers werde sicher nicht besser (Urk.

7/29/5). Aus oph thalmologischen Gründen sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig, als einzige Einschränkung gelte der ver minderte Visus von recht s 0. 6 und links 0.5 (Urk.

7/29/6). 3.5

Dr. D.___

führt in seinem ärztlichen Zeugnis von 24. April 2012 aus , dass beim Beschwerdeführer ein metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Adi po sitas, insulinpflichtigem Diabetes mellitus und Hyper- und Dyslipidämie

im Vor dergrund stehe. Zusätzliche bestehe eine COPD und ein Asthma bron chiale. Zwischenzeitlich habe sich die gesundheitliche Situation beim Be schwerdeführer verschlechtert . E ine Arbeitsfähigkeit als Chauffeur sei nicht mehr gegeben. Im Verlauf sei es nun auch zu Beschwerd en im Rahmen einer dia be tischen Poly neuropathie gekommen und im Zusammenhang mit der COPD und der Adipo sitas bestünden vermehrt Hustensynkopen. We ithin bestehe ein Nikotin abusus . Der Beschwerdeführer sei nur noch in einer behinderungsange passten Tätigkeit arbeitsfähig ( Urk. 3). 4.

4.1

Auf grund des Arztberichtes von Dr. E.___ vom 17. Januar 2012 (E. 3.4) ist die Fahr untauglichkeit

des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur wegen des

eingeschränkten Visus

ausgewiesen . Nach Lage der Akten ist der Beschwerde führer als Lastwagen chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig. 4.2

4.2.1

Aus Sicht des Augenarztes Dr. E.___ besteht ausser für die nicht mehr mög liche Tätigkeit als Lastwagenchauffeur für andere T ätigkeiten aber keine Ar beits un fähigkeit (E.

3.3). Dem Proto koll vom 2 2. Juni 2011 zum Gespräch über die Früh erfassung

ist namentlich zu entnehmen, dass die Hustensynkope n , an wel cher der Beschwerdeführer gelitten habe, wied er abgeklungen sei en (Urk.

7/3/3).

Dr. D.___ und die Ärzte des F.___ attestierten dem Beschwerde führer verschie dene, zeitlich begrenzte Perioden von 100%iger Arbeitsun fähig keit , wo rauf der Beschwerdeführer aber wieder arbeitsfähig war (E. 3.3). Im Vordergrund der ärztlichen Beurteilungen stand stets die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner langjährigen Arbeitstätigkeit als Lastwagen chauf feur . Zwar ist der Be schwerde führer – wie von Dr. D.___ prognostiziert (E.

3.3) – nunmehr als Last wagenchauffeur arbeitsunfähig. Der Hausarzt des Be schwer deführers geht indes noch in seinem ärztlichen Zeu gnis vom 24.

April 2012 da von aus, dass der Be schwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor arbeits fähig sei ( Urk. 3).

4.2.2

Der Beschwerdeführer macht eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes geltend, welche „zwischenzeitlich“ eingetreten sei (E. 1.3). Nach Verfügungs er lass neu aufgetretene gesund heitliche Beschwerden ( wie etwa vermehrt auftre tende Hustensynkope n , Polyneuropathie) sind an und für sich nicht mehr Ge gen stand des im vorliegenden Verfahren zu überprüfenden Sachverhalts (E.

2.3). Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen b leiben, schliesslich ist der Be schwerdeführer auch gemäss dem ärztlichen Zeugnis von

Dr. D.___

vom 24.

April 2012 i n einer be h inderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig , womit sich diesbezüglich im Vergleich zum Sach ver halt, welcher mit der ange fochtenen Verfügung vom 27. März 2012 beurteilt wurde, insofern keine Ver änderung ergeben hat , als die allenfalls neu aufgetretenen Beschwer den die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführer (noch) nicht weiter einschränken .

In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer somit zu 100 % arbeitsfähig. 5.

5.1

Zu p rüfen bleibt, wie sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerb licher Hinsicht auswirkt. 5.2

Seiner Erwerbsbiographie ist z u entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1984 für verschiedene Arbeitgeber als (Lastwagen - ) Chauffeur tätig war (Urk.

7/5/1, Urk. 7/10).

Die Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur wurde letztlich erst am

16. Januar 2012

durch den Augenarzt Dr. E.___

festgestellt (E. 3.4) . Im da maligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer schon längere Zeit nicht mehr in die sem Beruf tätig. Eingedenk dessen und in Anwendung der angeführten Grund sätze (E. 2.4.2) , rechtfertigt es sich be züglich des Validenein kommens

von dem in der LSE 2010 (S. 31 , Tabelle T 7S ) für Arbeitnehmer des Anforderungs ni veaus 3 ( Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt ) im Sektor 3 ( Dienst leistun gen ) Ziff. 3 1 ( Transport von Personen, Waren und Nachrichten ) angege benen Bruttomonats lohn (Zentralwert) für Männer von Fr. 5‘634 .-- aus zugehen ( unter anteilsmässiger Berück sichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstun den). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 im Sektor 3 Dienst leistun gen

geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit 2010 von

41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6 -2013, Tabelle B9.2, S. 90 ) sowie der Nomi nal lohnent wicklung für Männerlöhne ( 2011: 1 . 0; 2012: 0. 8 [Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 ] ) resultiert ein hypothetisches

Validen einkommen

2012 von Fr. 71 ‘ 755 . 60 . 5.3

Bezüglich des hypothetischen Invalideneinkommen s

ist auf das Total ( Ziff. 1-94 ) gemäss Tabelle T A1 der LSE 2010 (S. 26 )

für Arbeitnehmer des An forde rungs niveaus

4 ( einfache und repetitive Tätigkeiten), mithin auf einen Brutto monats lohn von Fr. 4‘901.--, abzustellen. Bei einer betriebsüblichen wöchentli chen Arbeitszeit 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2013, Tabelle B9.2, S. 90 ) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung

für Männer löhne ( 2011: 1.0; 2012: 0.8 [Bundesamt für Statistik, Tabelle T 39 ] ) ergibt sich ein hypo thetisches Invalideneinkommen 2012 von Fr. 62‘270.3 0. Es ist kein behin der ungsbedingter

Abzug aufgrund des Alters des 1960 geborenen Beschwerde füh rers vorzuneh men (Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 2 0. Juli 2004, E.

2.4), zumal sich das Alter bei Beschäftigungen mit niedrigem Anforderungs profil lohnmässig weit weniger stark auswirkt , als bei der Gruppe der an spruchs vollen und schwierigen Arbeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2008 vom 1 5. Januar 2009, E. 4.3 , mit Hinweis). Die übrigen Kriterien, welche zu einem

behinde rungsbedingten Abzug führen können, sind beim Be schwerdeführer eher nicht einschlägig (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 , insbes. E. 5 b/ bb ) . 5.4

Beim Vergleich von Valideneinkommen ( Fr. 71 ‘ 755 .

60) und Invalideneinkom men ( Fr. 62‘270.30) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 9‘485.30 bzw. ein In validitätsgrad von 13 % (13.22 % ), bei welchem kein Anspruch auf eine Inva lidenrente besteht (E. 2.3). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invaliden ver siche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest ge legt.

Ausgangsgemäss sind d ie Kosten von Fr. 4 00.-- dem unterlegenen Be schwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher VC/HR/ESversandt