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IV.2012.00460

Beschwerdeführer hat als Asylbewerbewerber nur Anspruch auf ein Hilfsmittel (Hörgerät) falls Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt sind. Da im Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Invalidität weder während eines Jahres Beiträge bezahlt wurden, noch während 10 Jahren in der Schweiz, kein Anspruch auf Hörgerät

Zürich SozVersG · 2013-12-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1952, reiste 2002 als Asylsuchender aus Y.___

in die Schweiz ein ( Urk. 7/2). Am 24. März 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an und beantragte wegen einer hochgradigen, binauralen Schwerhörigkeit die Kostenübernahme für die Hörgeräteversorgung

( Urk. 7/1). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/3)

wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 2. April 2012 ( Urk.

2) ab , da der Versicherte bereits mit dieser Gesundheitseinschränkung in die Schweiz eingereist sei ( Urk. 7/3). 2.

Dagegen erhob X.___ am 27. April 2012 Beschwerde und machte sinngemäss geltend, dass seine Schwerhörigkeit zwar vor seiner Einreise in die Schweiz begonnen, sich aber im Verlauf der letzten 10 Jahre soweit ver schlimmert habe, dass ein Hörgerät nun unverzichtbar geworden sei . Als Asyl bewerber mit Sozialhilfe-Unterstützung habe er keine Möglichkeit, die Hörge räteversorgung zu finanzieren ( Urk. 1).

Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer auf die Möglich keit der unentgeltlichen Prozessführung hingewiesen und ihm das Formular zur Abklärung der p rozessualen Bedürftigkeit zugestellt

( Urk. 4). Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 14. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um unent geltliche Prozessführung sowie diverse Unterlagen ei n ( Urk. 8 und Urk. 9/1-11). M it Verfügung vom 6. September 2013 ( Urk.

10) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unt erlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Y.___ Staatsangehöri ger ist, am 8. Juli 2002 als Flüchtling in die Schweiz eingereist ist und gleichentags Asyl beantragt hat ( Urk. 7/1 und Urk. 7/2). Über sein Asyl gesuch war gemäss der Bewilligung N für Asylsuchende

( Urk. 7/2) im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle am 24. März 2011 noch nicht entschieden worden. Es ist somit zunächst abzuklären, unter welchen Voraussetzungen er aufgrund seines Status als Asylsuchender überhaupt Leistungen der Invaliden versicherung beanspruchen kann. 1. 2

Laut Art. 24 Ziff. 1 lit . a/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet

sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Be handlung wie Einheimischen mit

Bezug auf

die soziale Sicherheit sowie über alle andern Risiken, die nach der

Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind , vorbehältlich

der besonder e n durch die Landes gesetzgebung des Aufenthaltslandes

vorgeschriebenen Bestim mungen, die Leis tungen oder Teilleistungen

ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorse hen, sowie Zuwendungen

an Personen, die die Bedingungen für die Aus zahlung ei ner normalen

Rente nicht erfüllen.

Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Bestimmung, welche self-executing und damit innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und auf welche sich Leistungsansprechende ab dem Datum der Anerkennung als Flücht ling (vgl. BGE 115 V 4), aber nicht rückwirkend, berufen können (BGE 136 V 33 E. 3.2.1, 135 V 94 E. 4 ). 1.3

U nter der Herrschaft von Art. 59 des Asylgesetzes ( AsylG ) ist die Anwen dung von Art. 1 und 2 des Bundesbeschluss es über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( FlüB )

im Bereich der Sozialversicherung nicht mehr nur auf diejenigen Flücht linge beschränkt, die in d er Schweiz Asyl erhalten haben, sondern es kann sich auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf Art. 2 Abs. 2 FlüB berufen

( BGE 139 II 1 E. 4.3) . Die Bestimmungen des FlüB sind aber jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt anwendbar, da die Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis «Flücht ling ») . Der E ntscheid gilt nicht rück wirkend (vgl. auch Mitteilung

des Bundes amtes für Sozialver siche rungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch führungs stellen Nr. 327 vom 28. März 2013).

1.4

Asylsuchende , wie de r Beschwerdeführer, über deren Asylg esuch noch nicht entschieden wurde und die sich daher noch in einem laufenden Asylverfahren befinden (Bewilligung N) gelten nicht als Flüchtlinge im Sinne des FlüB . Für Leistungen der IV hat der Besch w erdeführer daher di e Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) zu erfül len. 1.5

Die angefochtene Verfügung ist am

2. April 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der möglicherweise bereits vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der

5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher ist entsprechen d den allge meinen intertem poral rechtlichen Re geln für die Zeit bis

31. Dezember 2007 auf die damals seit der 4. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2004; AS 200 3 3837 ff. ) geltenden Best immungen , für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis

31. Dezember 20 11 auf die auf grund der 5. IV-Revision

(AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestim mungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundes gerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 08 geltenden Fassung zitiert . 1 .6

Ausländische Staatsange hörige sind gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (vorbehä ltlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der In validität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

Vor behalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarunge

n. M it Y.___ , dem Heimatland des Beschwerdeführers , besteht kein Sozialversiche rungsabkommen (vgl. Anhang 4 zum IVG) . 2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Schwerhörigkeit zwar vor sei ner Einreise in die Schweiz begonnen habe, damals aber noch schwächer ge wesen sei, er noch kein grosses Handicap gehabt habe und das Hörgerät in die sem Fall auch günstiger sei. Im Verlauf der letzten 10 Jahre habe sich der Zu stand soweit verschlimmert, dass ein Hörgerät nun unverzichtbar geworden sei;

ein solches sei aber heute teurer und er als Asylbewerber, der auf Sozialhilfe angewiesen sei, habe keine Möglichkeit , e in Hörgerät zu bezahlen ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Kosten - gutspra che für Hö rgeräte nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer be reits mit dem Gehörleiden in die Schweiz eingereist sei ( Urk. 1).

Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Zeitpunkt die Invalidität in Bezug auf das beantragte Hilfsmittel ( Hörgerät ) eingetreten ist und ob der Beschwer deführer in jenem Zeitpunkt die invalidenversicherungsrechtlichen Vorausset zungen erfüllt hat. 3. 3.1

Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 126 V 241 E. 4, 121 V 264 oben), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 134/00 vom 28. Juni 2002). Für die Beurteilung des Eintritts des Versiche rungsfalls ist nicht eine allgemeine Zielsetzung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (AHI 1998 S. 203 E. 3a, ZAK 1992 S. 363 E. 3d). 3.2

Im Falle von Hörgeräten beschreibt Ziff. 5.07 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) das entspre chende Eingliederungsziel wie folgt: Anspruch auf Hörgeräte bei Schwerhörig keit besteht, sofern durch ein solches Gerät das Hörvermögen namhaft verbes sert wird und sich die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt ver ständigen kann. Die versicherte Person hat in diesem Falle Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann. Ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert.

Zu prüfen ist demnach, in welchem Zeitpunkt die Hörfähigkeit des Beschwerde führer s derart beeinträchtigt war , beziehungsweise eine derartige Schwerhörig keit bestand, dass sie mittels Hörgerät eversorgung im Sinne

von Ziff. 5.07 der Hilfsmittelverordnung namhaft hätte verbessert werden können.

Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, hat er grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Kos ten für die Hörgeräteversorgung . 3.3

Die Beschwerdegegnerin hat auf die Angaben im Anmeldeformular abgestellt . Im Formular ist festgehalten ( Urk. 7/1 Ziff. 6.2 und S. 6), dass der Beschwerde führer an einer hochgradigen, binauralen Schwerhörigkeit aufgrund einer Oto sklerose leidet und mit einer Spontanverbesserung nicht zu rechnen sei, sodass die Hörgeräteversorgung unverändert indiziert sei. 3.4

Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zusätzlich die beiden AURICAL Plus -Diagnoseberichte vom 14. Juli 2004 ( Urk. 3/1) und vom 16. No vember 2011 ( Urk. 3/2) ein .

Gemäss

dem Untersuchungsergebnis vom 14. Juli 2004 betrug der Hörverlust des Beschwerdeführers gemäss CPT-AMA (Council on Physical

Therapy

– American Medical Association ) im Zeitpunkt der Untersuchung rechts 75,1 % und links 79,9 % ( Urk. 3/1).

Gemäss dem Bericht vom 16. November 2009 hatte sich die Situation insofern verschlechtert , als der Hörverlust des Beschwerdeführer s gemäss CPT-AMA im November 2009 rechts nun 89,1 % und links 82,5 % betrug ( Urk. 3/2 ). 4 .

4.1

Der Pauschalbetrag für ein Hörgerät wird von der Invalidenversicherung entrich tet, wenn der fachärztlich festgestellte binaurale

Gesamtgehörverlust ge mäss CPT-AMA-Tabelle mindestens 20 % beträgt . Ohne Expertise eines aner kannten Facharztes oder einer anerkannten Fachärztin bezahlt die IV keine Beiträge an Hörgeräte ( Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörge räten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, Ziff. 4.1.1 und 4.1.2 sowie IV-Formular: Hörgeräteversorgung/Ärztliche Erstexpertise Ziff. 2.1).

4.2

Ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte die Anforderungen an die von der Invalidenversicherung geforderten Voraussetzungen für eine fachärztli che Expertise erfüllen, kann offen bleiben. Fest

steht, dass beim

Beschwerde führer s pätestens ab 14. Juli 2004 ein binauraler Gesamtgehör verlust von weit

über 20 %

bestand (75,1 % links und 79,9 % rechts CPT-AMA) . Der objektiv festgestellte erstmalige Eintritt der Invalidität, für welche der Beschwerdeführer das Hilfsmittel Hörgerät beantragt, ist deshalb spätestens auf den Zeitpunkt des am 14. Juli 2004 festgestellten erheblichen Gesamtgehörsverlust festzulegen. In jenem Zeitpunkt ,

bei m

erstmaligen

Eintritt der Invalidität ,

soweit darüber medi zinische Belege vorhanden sind, erfüllte der Beschwerdeführer indessen die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss

Art. 6 Abs. 2 IVG noch nicht, da er in der Schweiz (aufgrund seines Status als Asylsuchender) weder während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat te

noch sich in jenem Zeit punkt bereits ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat te . Dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bereits seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhält , vermag daran nichts mehr zu ändern; massgebend ist und bleibt der erstmalige Eintritt der Invalidität im Juli 2004 . Denn wenn für eine bestimmte Leistungskategorie, wie etwa jene der Hörgeräte versorgung nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang, einmal die erforderliche In validität erreicht ist , ist damit der Versicherungsfall gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG begründet (Urteil des Bundesgerichts I 36/00 vom 1 3. Dezember 2000 E. 2b ) und sind für diese bestimmte Leistungskategorie sämtliche späteren gleichartigen Leistungsansprüche ausgeschlossen (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 43 mit Hinweisen). 5.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor - aus setzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt und kein Anspruch auf die Kostenübernahme für die Hörgeräteversorgung besteht .

Unter diesen Umständen ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegeg nerin mit Verfügung vom

2. April 2012 ( Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdefüh rers auf die Hörgeräteversorgung ver neinte. Die Beschwerde ist daher abzuwei sen.

6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rah mens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 5 00.-- fest zusetzen . Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1952, reiste 2002 als Asylsuchender aus Y.___

in die Schweiz ein ( Urk. 7/2). Am 24. März 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an und beantragte wegen einer hochgradigen, binauralen Schwerhörigkeit die Kostenübernahme für die Hörgeräteversorgung

( Urk. 7/1). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/3)

wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 2. April 2012 ( Urk.

2) ab , da der Versicherte bereits mit dieser Gesundheitseinschränkung in die Schweiz eingereist sei ( Urk. 7/3).

E. 1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Y.___ Staatsangehöri ger ist, am 8. Juli 2002 als Flüchtling in die Schweiz eingereist ist und gleichentags Asyl beantragt hat ( Urk. 7/1 und Urk. 7/2). Über sein Asyl gesuch war gemäss der Bewilligung N für Asylsuchende

( Urk. 7/2) im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle am 24. März 2011 noch nicht entschieden worden. Es ist somit zunächst abzuklären, unter welchen Voraussetzungen er aufgrund seines Status als Asylsuchender überhaupt Leistungen der Invaliden versicherung beanspruchen kann. 1.

E. 1.3 U nter der Herrschaft von Art. 59 des Asylgesetzes ( AsylG ) ist die Anwen dung von Art. 1 und 2 des Bundesbeschluss es über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( FlüB )

im Bereich der Sozialversicherung nicht mehr nur auf diejenigen Flücht linge beschränkt, die in d er Schweiz Asyl erhalten haben, sondern es kann sich auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf Art.

E. 1.4 Asylsuchende , wie de r Beschwerdeführer, über deren Asylg esuch noch nicht entschieden wurde und die sich daher noch in einem laufenden Asylverfahren befinden (Bewilligung N) gelten nicht als Flüchtlinge im Sinne des FlüB . Für Leistungen der IV hat der Besch w erdeführer daher di e Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) zu erfül len.

E. 1.5 Die angefochtene Verfügung ist am

2. April 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der möglicherweise bereits vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der

5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher ist entsprechen d den allge meinen intertem poral rechtlichen Re geln für die Zeit bis

31. Dezember 2007 auf die damals seit der 4. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2004; AS 200

E. 2 FlüB berufen

( BGE 139 II 1 E. 4.3) . Die Bestimmungen des FlüB sind aber jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt anwendbar, da die Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis «Flücht ling ») . Der E ntscheid gilt nicht rück wirkend (vgl. auch Mitteilung

des Bundes amtes für Sozialver siche rungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch führungs stellen Nr. 327 vom 28. März 2013).

E. 3 3837 ff. ) geltenden Best immungen , für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis

31. Dezember 20 11 auf die auf grund der 5. IV-Revision

(AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestim mungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur

E. 3.1 Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 126 V 241 E. 4, 121 V 264 oben), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 134/00 vom 28. Juni 2002). Für die Beurteilung des Eintritts des Versiche rungsfalls ist nicht eine allgemeine Zielsetzung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (AHI 1998 S. 203 E. 3a, ZAK 1992 S. 363 E. 3d).

E. 3.2 Im Falle von Hörgeräten beschreibt Ziff.

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat auf die Angaben im Anmeldeformular abgestellt . Im Formular ist festgehalten ( Urk. 7/1 Ziff. 6.2 und S. 6), dass der Beschwerde führer an einer hochgradigen, binauralen Schwerhörigkeit aufgrund einer Oto sklerose leidet und mit einer Spontanverbesserung nicht zu rechnen sei, sodass die Hörgeräteversorgung unverändert indiziert sei.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zusätzlich die beiden AURICAL Plus -Diagnoseberichte vom 14. Juli 2004 ( Urk. 3/1) und vom 16. No vember 2011 ( Urk. 3/2) ein .

Gemäss

dem Untersuchungsergebnis vom 14. Juli 2004 betrug der Hörverlust des Beschwerdeführers gemäss CPT-AMA (Council on Physical

Therapy

– American Medical Association ) im Zeitpunkt der Untersuchung rechts 75,1 % und links 79,9 % ( Urk. 3/1).

Gemäss dem Bericht vom 16. November 2009 hatte sich die Situation insofern verschlechtert , als der Hörverlust des Beschwerdeführer s gemäss CPT-AMA im November 2009 rechts nun 89,1 % und links 82,5 % betrug ( Urk. 3/2 ). 4 .

4.1

Der Pauschalbetrag für ein Hörgerät wird von der Invalidenversicherung entrich tet, wenn der fachärztlich festgestellte binaurale

Gesamtgehörverlust ge mäss CPT-AMA-Tabelle mindestens 20 % beträgt . Ohne Expertise eines aner kannten Facharztes oder einer anerkannten Fachärztin bezahlt die IV keine Beiträge an Hörgeräte ( Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörge räten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, Ziff. 4.1.1 und 4.1.2 sowie IV-Formular: Hörgeräteversorgung/Ärztliche Erstexpertise Ziff. 2.1).

4.2

Ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte die Anforderungen an die von der Invalidenversicherung geforderten Voraussetzungen für eine fachärztli che Expertise erfüllen, kann offen bleiben. Fest

steht, dass beim

Beschwerde führer s pätestens ab 14. Juli 2004 ein binauraler Gesamtgehör verlust von weit

über 20 %

bestand (75,1 % links und 79,9 % rechts CPT-AMA) . Der objektiv festgestellte erstmalige Eintritt der Invalidität, für welche der Beschwerdeführer das Hilfsmittel Hörgerät beantragt, ist deshalb spätestens auf den Zeitpunkt des am 14. Juli 2004 festgestellten erheblichen Gesamtgehörsverlust festzulegen. In jenem Zeitpunkt ,

bei m

erstmaligen

Eintritt der Invalidität ,

soweit darüber medi zinische Belege vorhanden sind, erfüllte der Beschwerdeführer indessen die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss

Art. 6 Abs. 2 IVG noch nicht, da er in der Schweiz (aufgrund seines Status als Asylsuchender) weder während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat te

noch sich in jenem Zeit punkt bereits ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat te . Dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bereits seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhält , vermag daran nichts mehr zu ändern; massgebend ist und bleibt der erstmalige Eintritt der Invalidität im Juli 2004 . Denn wenn für eine bestimmte Leistungskategorie, wie etwa jene der Hörgeräte versorgung nach Ziff.

E. 5 . IV-Revision: Urteil des Bundes gerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20

E. 5.07 HVI-Anhang, einmal die erforderliche In validität erreicht ist , ist damit der Versicherungsfall gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG begründet (Urteil des Bundesgerichts I 36/00 vom 1 3. Dezember 2000 E. 2b ) und sind für diese bestimmte Leistungskategorie sämtliche späteren gleichartigen Leistungsansprüche ausgeschlossen (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 43 mit Hinweisen). 5.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor - aus setzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt und kein Anspruch auf die Kostenübernahme für die Hörgeräteversorgung besteht .

Unter diesen Umständen ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegeg nerin mit Verfügung vom

2. April 2012 ( Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdefüh rers auf die Hörgeräteversorgung ver neinte. Die Beschwerde ist daher abzuwei sen.

6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rah mens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 5 00.-- fest zusetzen . Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello

E. 08 geltenden Fassung zitiert . 1 .6

Ausländische Staatsange hörige sind gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (vorbehä ltlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der In validität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

Vor behalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarunge

n. M it Y.___ , dem Heimatland des Beschwerdeführers , besteht kein Sozialversiche rungsabkommen (vgl. Anhang 4 zum IVG) . 2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Schwerhörigkeit zwar vor sei ner Einreise in die Schweiz begonnen habe, damals aber noch schwächer ge wesen sei, er noch kein grosses Handicap gehabt habe und das Hörgerät in die sem Fall auch günstiger sei. Im Verlauf der letzten 10 Jahre habe sich der Zu stand soweit verschlimmert, dass ein Hörgerät nun unverzichtbar geworden sei;

ein solches sei aber heute teurer und er als Asylbewerber, der auf Sozialhilfe angewiesen sei, habe keine Möglichkeit , e in Hörgerät zu bezahlen ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Kosten - gutspra che für Hö rgeräte nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer be reits mit dem Gehörleiden in die Schweiz eingereist sei ( Urk. 1).

Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Zeitpunkt die Invalidität in Bezug auf das beantragte Hilfsmittel ( Hörgerät ) eingetreten ist und ob der Beschwer deführer in jenem Zeitpunkt die invalidenversicherungsrechtlichen Vorausset zungen erfüllt hat. 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00460 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello Urteil vom

31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1952, reiste 2002 als Asylsuchender aus Y.___

in die Schweiz ein ( Urk. 7/2). Am 24. März 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an und beantragte wegen einer hochgradigen, binauralen Schwerhörigkeit die Kostenübernahme für die Hörgeräteversorgung

( Urk. 7/1). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/3)

wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 2. April 2012 ( Urk.

2) ab , da der Versicherte bereits mit dieser Gesundheitseinschränkung in die Schweiz eingereist sei ( Urk. 7/3). 2.

Dagegen erhob X.___ am 27. April 2012 Beschwerde und machte sinngemäss geltend, dass seine Schwerhörigkeit zwar vor seiner Einreise in die Schweiz begonnen, sich aber im Verlauf der letzten 10 Jahre soweit ver schlimmert habe, dass ein Hörgerät nun unverzichtbar geworden sei . Als Asyl bewerber mit Sozialhilfe-Unterstützung habe er keine Möglichkeit, die Hörge räteversorgung zu finanzieren ( Urk. 1).

Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer auf die Möglich keit der unentgeltlichen Prozessführung hingewiesen und ihm das Formular zur Abklärung der p rozessualen Bedürftigkeit zugestellt

( Urk. 4). Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 14. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um unent geltliche Prozessführung sowie diverse Unterlagen ei n ( Urk. 8 und Urk. 9/1-11). M it Verfügung vom 6. September 2013 ( Urk.

10) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unt erlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Y.___ Staatsangehöri ger ist, am 8. Juli 2002 als Flüchtling in die Schweiz eingereist ist und gleichentags Asyl beantragt hat ( Urk. 7/1 und Urk. 7/2). Über sein Asyl gesuch war gemäss der Bewilligung N für Asylsuchende

( Urk. 7/2) im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle am 24. März 2011 noch nicht entschieden worden. Es ist somit zunächst abzuklären, unter welchen Voraussetzungen er aufgrund seines Status als Asylsuchender überhaupt Leistungen der Invaliden versicherung beanspruchen kann. 1. 2

Laut Art. 24 Ziff. 1 lit . a/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht linge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet

sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Be handlung wie Einheimischen mit

Bezug auf

die soziale Sicherheit sowie über alle andern Risiken, die nach der

Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind , vorbehältlich

der besonder e n durch die Landes gesetzgebung des Aufenthaltslandes

vorgeschriebenen Bestim mungen, die Leis tungen oder Teilleistungen

ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorse hen, sowie Zuwendungen

an Personen, die die Bedingungen für die Aus zahlung ei ner normalen

Rente nicht erfüllen.

Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Bestimmung, welche self-executing und damit innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und auf welche sich Leistungsansprechende ab dem Datum der Anerkennung als Flücht ling (vgl. BGE 115 V 4), aber nicht rückwirkend, berufen können (BGE 136 V 33 E. 3.2.1, 135 V 94 E. 4 ). 1.3

U nter der Herrschaft von Art. 59 des Asylgesetzes ( AsylG ) ist die Anwen dung von Art. 1 und 2 des Bundesbeschluss es über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( FlüB )

im Bereich der Sozialversicherung nicht mehr nur auf diejenigen Flücht linge beschränkt, die in d er Schweiz Asyl erhalten haben, sondern es kann sich auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf Art. 2 Abs. 2 FlüB berufen

( BGE 139 II 1 E. 4.3) . Die Bestimmungen des FlüB sind aber jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt anwendbar, da die Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis «Flücht ling ») . Der E ntscheid gilt nicht rück wirkend (vgl. auch Mitteilung

des Bundes amtes für Sozialver siche rungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch führungs stellen Nr. 327 vom 28. März 2013).

1.4

Asylsuchende , wie de r Beschwerdeführer, über deren Asylg esuch noch nicht entschieden wurde und die sich daher noch in einem laufenden Asylverfahren befinden (Bewilligung N) gelten nicht als Flüchtlinge im Sinne des FlüB . Für Leistungen der IV hat der Besch w erdeführer daher di e Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) zu erfül len. 1.5

Die angefochtene Verfügung ist am

2. April 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der möglicherweise bereits vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der

5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher ist entsprechen d den allge meinen intertem poral rechtlichen Re geln für die Zeit bis

31. Dezember 2007 auf die damals seit der 4. IV-Revision

( ab dem 1. Januar 2004; AS 200 3 3837 ff. ) geltenden Best immungen , für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis

31. Dezember 20 11 auf die auf grund der 5. IV-Revision

(AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestim mungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundes gerichts 8C_829/2008 2 3. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzes bestimmungen - so weit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 08 geltenden Fassung zitiert . 1 .6

Ausländische Staatsange hörige sind gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (vorbehä ltlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der In validität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

Vor behalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarunge

n. M it Y.___ , dem Heimatland des Beschwerdeführers , besteht kein Sozialversiche rungsabkommen (vgl. Anhang 4 zum IVG) . 2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Schwerhörigkeit zwar vor sei ner Einreise in die Schweiz begonnen habe, damals aber noch schwächer ge wesen sei, er noch kein grosses Handicap gehabt habe und das Hörgerät in die sem Fall auch günstiger sei. Im Verlauf der letzten 10 Jahre habe sich der Zu stand soweit verschlimmert, dass ein Hörgerät nun unverzichtbar geworden sei;

ein solches sei aber heute teurer und er als Asylbewerber, der auf Sozialhilfe angewiesen sei, habe keine Möglichkeit , e in Hörgerät zu bezahlen ( Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Kosten - gutspra che für Hö rgeräte nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer be reits mit dem Gehörleiden in die Schweiz eingereist sei ( Urk. 1).

Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Zeitpunkt die Invalidität in Bezug auf das beantragte Hilfsmittel ( Hörgerät ) eingetreten ist und ob der Beschwer deführer in jenem Zeitpunkt die invalidenversicherungsrechtlichen Vorausset zungen erfüllt hat. 3. 3.1

Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 126 V 241 E. 4, 121 V 264 oben), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 134/00 vom 28. Juni 2002). Für die Beurteilung des Eintritts des Versiche rungsfalls ist nicht eine allgemeine Zielsetzung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (AHI 1998 S. 203 E. 3a, ZAK 1992 S. 363 E. 3d). 3.2

Im Falle von Hörgeräten beschreibt Ziff. 5.07 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) das entspre chende Eingliederungsziel wie folgt: Anspruch auf Hörgeräte bei Schwerhörig keit besteht, sofern durch ein solches Gerät das Hörvermögen namhaft verbes sert wird und sich die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt ver ständigen kann. Die versicherte Person hat in diesem Falle Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann. Ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert.

Zu prüfen ist demnach, in welchem Zeitpunkt die Hörfähigkeit des Beschwerde führer s derart beeinträchtigt war , beziehungsweise eine derartige Schwerhörig keit bestand, dass sie mittels Hörgerät eversorgung im Sinne

von Ziff. 5.07 der Hilfsmittelverordnung namhaft hätte verbessert werden können.

Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, hat er grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Kos ten für die Hörgeräteversorgung . 3.3

Die Beschwerdegegnerin hat auf die Angaben im Anmeldeformular abgestellt . Im Formular ist festgehalten ( Urk. 7/1 Ziff. 6.2 und S. 6), dass der Beschwerde führer an einer hochgradigen, binauralen Schwerhörigkeit aufgrund einer Oto sklerose leidet und mit einer Spontanverbesserung nicht zu rechnen sei, sodass die Hörgeräteversorgung unverändert indiziert sei. 3.4

Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zusätzlich die beiden AURICAL Plus -Diagnoseberichte vom 14. Juli 2004 ( Urk. 3/1) und vom 16. No vember 2011 ( Urk. 3/2) ein .

Gemäss

dem Untersuchungsergebnis vom 14. Juli 2004 betrug der Hörverlust des Beschwerdeführers gemäss CPT-AMA (Council on Physical

Therapy

– American Medical Association ) im Zeitpunkt der Untersuchung rechts 75,1 % und links 79,9 % ( Urk. 3/1).

Gemäss dem Bericht vom 16. November 2009 hatte sich die Situation insofern verschlechtert , als der Hörverlust des Beschwerdeführer s gemäss CPT-AMA im November 2009 rechts nun 89,1 % und links 82,5 % betrug ( Urk. 3/2 ). 4 .

4.1

Der Pauschalbetrag für ein Hörgerät wird von der Invalidenversicherung entrich tet, wenn der fachärztlich festgestellte binaurale

Gesamtgehörverlust ge mäss CPT-AMA-Tabelle mindestens 20 % beträgt . Ohne Expertise eines aner kannten Facharztes oder einer anerkannten Fachärztin bezahlt die IV keine Beiträge an Hörgeräte ( Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörge räten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, Ziff. 4.1.1 und 4.1.2 sowie IV-Formular: Hörgeräteversorgung/Ärztliche Erstexpertise Ziff. 2.1).

4.2

Ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte die Anforderungen an die von der Invalidenversicherung geforderten Voraussetzungen für eine fachärztli che Expertise erfüllen, kann offen bleiben. Fest

steht, dass beim

Beschwerde führer s pätestens ab 14. Juli 2004 ein binauraler Gesamtgehör verlust von weit

über 20 %

bestand (75,1 % links und 79,9 % rechts CPT-AMA) . Der objektiv festgestellte erstmalige Eintritt der Invalidität, für welche der Beschwerdeführer das Hilfsmittel Hörgerät beantragt, ist deshalb spätestens auf den Zeitpunkt des am 14. Juli 2004 festgestellten erheblichen Gesamtgehörsverlust festzulegen. In jenem Zeitpunkt ,

bei m

erstmaligen

Eintritt der Invalidität ,

soweit darüber medi zinische Belege vorhanden sind, erfüllte der Beschwerdeführer indessen die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss

Art. 6 Abs. 2 IVG noch nicht, da er in der Schweiz (aufgrund seines Status als Asylsuchender) weder während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat te

noch sich in jenem Zeit punkt bereits ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat te . Dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bereits seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhält , vermag daran nichts mehr zu ändern; massgebend ist und bleibt der erstmalige Eintritt der Invalidität im Juli 2004 . Denn wenn für eine bestimmte Leistungskategorie, wie etwa jene der Hörgeräte versorgung nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang, einmal die erforderliche In validität erreicht ist , ist damit der Versicherungsfall gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG begründet (Urteil des Bundesgerichts I 36/00 vom 1 3. Dezember 2000 E. 2b ) und sind für diese bestimmte Leistungskategorie sämtliche späteren gleichartigen Leistungsansprüche ausgeschlossen (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 43 mit Hinweisen). 5.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor - aus setzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt und kein Anspruch auf die Kostenübernahme für die Hörgeräteversorgung besteht .

Unter diesen Umständen ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegeg nerin mit Verfügung vom

2. April 2012 ( Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdefüh rers auf die Hörgeräteversorgung ver neinte. Die Beschwerde ist daher abzuwei sen.

6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rah mens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 5 00.-- fest zusetzen . Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigSteiner Lettoriello