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IV.2012.00454

Entgegen der vom Gutachter vertretenen Auffassung ging die IV-Stelle nicht von einer 50-, sondern von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in leidensangepasster Tätigkeit aus. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die ganze Rente nicht auf eine Viertels-, sondern auf eine halbe Rente herabgesetzt.

Zürich SozVersG · 2013-09-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964, bezog seit dem 1. Mai 2004 aufgrund einer d epressiven Episode (ICD-10: F32.1), einer substituierten Hypothyreose und von chronischen Gelenkschmerzen eine ganze Rente der Invalidenversi cherung ( Urk. 9/26 S. 1 , Urk. 9/16 S. 1).

Die Rentenzusprache wurde anlässlich der am 2 9. September 2006 (Urk. 9/38 ff.) und am 19. Dezember 2007 ( Urk. 9/50 ff.) durchgeführten Revisi onsverfahren mit Mitteilungen vom 3 0. Januar 2007 ( Urk. 9/45) und 12. Februar 2008 ( Urk. 9/55) bestätigt.

Anlässlich eines im Jahr 2011 durchgeführten Revisionsverfahrens ( Urk. 9/73 ff.) klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle , die er werblichen ( Urk. 9/74) und medizinischen (Urk. 9 /75-76) Verhältnisse der Versi cherten ab und liess sie am 1 2. September 2011 durch Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten ( Urk. 9/83-84). Nach er folgtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/94 ff.) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. März 2012 ( Urk.

2) die ganze Invalidenrente der Versicherten auf eine Viertelsrente herab. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 8. März 2012 ( Urk.

2) liess die Versicherte, vertreten durch Y.___ ( Urk. 4), am 3 0. April 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1) . Sodann liess sie darauf hinweisen, die IV-Stelle hätte vor der Rentenherabsetzung Eingliederungsmassnahmen durchführen müssen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2012 ( Urk.

8) wies die IV-Stelle darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Integrationsmassnahmen gewünscht und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt abgelehnt habe, und schloss auf Beschwerdeabweisung.

Am 6. Februar und am 2 5. März 2013 ( Urk. 11 und Urk. 16 ) liess die Beschwerde führerin je einen Bericht des A.___ vom 2 4. und 1 4. Januar 2013 ( Urk. 12 und Urk. 17 )

einreichen, die der Beschwerde gegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurde n ( Urk. 13 und Urk. 18) , wobei diese auf eine solche verzichtete ( Urk. 14 und Urk. 19 ).

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vo raussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose un terliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung hat mit dem ersten Tag des zwei ten Monats nach Zustellung der Verfügung zu erfolgen (Art. 88 bis

Abs. 2 li t . a IVV). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In Bezug auf die von der Beschwerdeführer in im Laufe des Beschwerdeverfah rens eingereichten ( Urk. 11 und Urk. 16) und nach dem Zeitpunkt des Verfü gungserlasses ergangenen Berichte des A.___ vom 1 4. und 2 4. Januar 2013 ( Urk. 17 und Urk.

12) über die stationäre psychiatrische Behand lung vom 3. August bis 2 6. September 2012 ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 256 E. 1, 129 V 169 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 2 8. März 2012 ( Urk.

2) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit un erheblich. 3.

Die IV-Stelle begründete die mit Verfügung vom 2 8. März 2012 ( Urk.

2) erfolgte Herabsetzung der bestehenden ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente da mit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gemäss Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 9/83-84) insofern verbessert habe, als die für die ursprüngli ch e

Berentung relevanten Gesundheitsschäden nicht mehr im gleichen Ausmass vorhanden seien . Da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, liege ein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen die Rente - bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 44 % - herabgesetzt werden könne ( Urk. 9/92 S. 4-5) .

Sowohl im Einwand gegen den Vorbescheid ( Urk. 9 / 102 ) als auch im Rahmen der Beschwerde ( Urk.

1) bringt d ie Beschwerdeführer in dagegen vor, es könne auf das Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 9/83) nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 2-3

Ziff. 2 -3 ) , weil damit die Verbesserung des Gesundheitszustandes nur un genügend begründet worden sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).

Strittig und zu prüfen ist somit, inwiefern auf das Gutachten von

Dr. Z.___ (Urk. 9/83-84) abgestellt werden kann und ob infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes d er Beschwerdefü hrerin ein Revisionsgrund vorliegt, auf grund dessen die Rente herab gesetzt werden kann . 4. 4.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet bei der Revision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräf tige Verfügung oder Mitteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und allfälliger Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 4.2

Im Rahmen der in den Jahren 2006 ( Urk. 9/38 ff.) und 2007 ( Urk. 9/50 ff.) durch geführten Revisionsverfahren holte die IV-Stelle jeweils Arztbericht e von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ( Urk. 9/39 und Urk. 9/53) , sowie von Dr. C.___ , Facharzt für Innere Medizin ( Urk. 9/40 und Urk. 9/52) , ein. Darin verwiesen diese betreffend Anamnese auf die früheren Berichte ( Urk. 9/10-11) , zählte n die Beschwerden sowie die Diagnosen kurz auf und wies en darauf hin, dass der Gesundheitszu stand der Versicherten stationär sei und sie immer noch nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Eine mit den Revisionsverfahren zusam menhängende Konsultation der Versicherten blieb dabei jeweils aus (Urk. 9/39 S. 3 Ziff. 8 i.V.m . S . 1, Versanddatum; Urk. 9/40 S. 2 Ziff. 8 i.V.m . S. 1, Ver sanddatum; Urk. 9/52 S. 2 Ziff. 8 i.V.m . S. 1, Versanddatum; Urk. 9/53 S. 3 Ziff. 8 i.V.m . S. 1, Versanddatum). Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte bei den genannten Revisionsverfahren somit nicht, weshalb nur die erste renten zusprechende Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 9/26 ) als zeitlicher Refe renzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung dienen kann. Dementsprechend ist abzuklären, inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Jahr 2005 , in welchem ihr die Invalidenrente zugesprochen w orden war (Urk. 9/26) , und dem Jahr 20 11 , in welchem sie durch

Dr. Z.___ begutachtet wurde (Urk. 9/83-84 ), verändert hat. 5. 5.1

Der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 9/26 ) lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Oktober 2004 zugrunde, in welchem folgende Diagnosen gestellt worden waren ( Urk. 9/13 S. 2 Ziff. 4): 1.

mittelgradige/ schwere depressive Episode mit paranoid gefärbten Sympto men, wobei differenzialdiagnostisch die Entwicklung einer schizophrenen oder einer schizotypen Störung nicht ausgeschlossen werden könne 2.

substituierte Hypothyreose 3.

chronische Gelenkschmerzen. Es bestehe seit 1997 eine schwer einstellbare Hypothyreose. Seit dieser Zeit sei es immer wieder zu Angst und Würgegefühlen und zunehmend zu Schmerzen in der linken Körperhälfte gekommen. Seit 2000 habe es am Arbeitsplatz zu nehmend Konflikte gegeben, bis die Beschwerdeführerin im Mai 2003 einen Zusammenbruch erlitten habe. Seither arbeite sie nicht mehr. Sie schliesse sich ein, fühle sich beobachtet, gehe aus Angst nicht mehr ohne Begleitung aus dem Haus und leide an nicht einfühlbaren Aggressionsausbrüchen, so dass die Kin der jetzt bei ihrem Schwager in E.___ lebten.

Affektiv sei die Beschwerdeführerin sehr angespannt, aggressiv und abweisend, wirke hintergründig aber völlig verzweifelt. Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit und es sei trotz des demonstra tiven bis drohenden Verhaltens von einer tiefen und schweren Störung auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Lebensqualität massiv beeinträchtigt und es fänden sich keine Anhalts punkte für eine Renten- oder Begehrensneurose ( Urk. 9/13 S. 2 Ziff. 5). 5.2 5.2.1

Im Rahmen des letzten, von der Invalidenversicherung im Jahr 2011 durchge führten Revisionsverfahrens eingeholten

Arztbericht vom 2 8. April 2011 diagnostizierte Dr. F.___ , Facharzt für Innere Medizin, bei welchem sich die Versicherte seit dem 1 5. Dezember 2008 in Behandlung befindet, mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), bestehend seit Mai 2003, und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypothyreose bei Autoimmunthyreoiditis, bestehend seit 2004 ( Urk. 9/75 S. 2 Ziff. 1.1).

Es bestehe ein unverändert schlechter Zustand mit häufigen Schwierigkeiten, den alltäglichen Aktivitäten nachzugehen. Die Versicherte leide an Dysphorie, Dysthymie und undefinierbaren Schmerzen am ganzen Körper. Die Prognose sei ungewiss und aufg rund des langjährigen, stabil schlechten Zustandes sei eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten ( Urk. 9/75 S. 3 Ziff. 1.4).

Es erfolgten alle 2 bis 3 Monate klinische Kontrollen und die psychiatrische Begleitung sei durch Dr. med. B.___ gewährleistet. Die aktuelle Medikation bestehe aus Efexor 75 mg, Lyrica 50 mg, Remeron 15 mg und Optifen 400 mg sowie Pantozol 20 mg bei Bedarf. Empfohlen seien auch für die Zukunft regel mässige Beratungen im Rahmen der psychiatrischen Behandlung ( Urk. 9/75 S. 3 Ziff. 1.5).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegerin im Altersheim bestehe aufgrund der verminderten körperlichen und psychischen Belastbarkeit und in tellektuellen Leistungsfähigkeit bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 9/75 S. 3 Ziff. 1.5-6). Wechselbelastende Tätigkeiten seien hingegen 2 Stunden pro Tag möglich, mit einer 50%igen Leistungsfähigkeit ( Urk. 9/75 S. 5 Ziff. 3.1). 5.2.2

Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 5. April 2011 eine chroni sche therapieresistente Depression, bestehend seit 2003 in schwankendem Aus mass (mittelstark bis selten auch stark) , und eine Hypothyreose, bestehend seit sehr vielen Jahren, offenbar nicht optimal therapierbar ( Urk. 9/76 i.V.m . Urk. 9/53 S. 3 Ziff. 2). Es bestehe seit Juni 2003 andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte sei nicht belastbar, ziehe sich vollständig zurück und gerate unter he ftige Spannungen, wenn sie Stress ausgesetzt sei ( Urk. 9/76 S. 2 Ziff. 1.6-7).

Die Einschränkungen liessen sich nicht durch medizinische Massnahmen verhin dern , und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden ( Urk. 9/76 S. 1.8-9). 5.2.3

Am 2 4. Oktober 2011 wurde die Versicherte durch Dr. Z.___ begutachtet. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen ( Urk. 9/83 S. 8 Ziff. 1): 1.

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) 2.

lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z56). Bei der Versicherten bestehe seit 2003 eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Zu Beginn sei die Depression stark und von paranoiden An teilen begleitet ge wesen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Versicherte vor erst zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Die paranoide Symp tomatik habe sich zurück gebildet, eine schizophrene Störung sei nicht entstan den. Indes habe eine Depressivität persistiert, so dass von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Gemäss den behandelnden Ärzten sei diese seit 2007 in der Regel mittelschwer, selten schwer. Auch bei der heutigen Un tersuchung habe sich keine schwere depressive Episode gezeigt. Die Beschwer deführerin sei phasenweise deutlich gespannt gewesen mit aggressiven Zügen, was sich mit einer schweren Depressivität nicht in Einklang bringen lasse. Ihre Symptomatik lasse höchstens auf eine mittelschwere Depressivität schliessen; eine solche führe grundsätzlich zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/83 S. 6 ). Dieses Ausmass an Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe auch im Zeitpunkt der Begutachtung

(Urk. 9/83 S. 8 Ziff. 4).

Die abgegebene Beurteilung stimme mit den vorliegenden Arztzeugnissen grossteils überein. Allerdings sei schwer nachvollziehbar, dass die Versicherte gemäss der behandelnden Ärztin im April 2011 schwergradig depressiv gewesen sei solle, aber lediglich eine verdünnte Therapie stattgefunden habe und keine Hospitalisation erwogen worden sei. Zudem kontrollierten die behandelnden Ärzte die Compliance der Versicherten hinsichtlich der Medikamenten-Therapie nicht.

Ausserdem habe die behandelnde Psychiaterin bei ihrer Beurteilung die ungünsti gen krankheitsfremden Faktoren mit berücksichtigt, welche massgeblich ursächlich dafür seien, dass die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ver werten könne ( Urk. 9/83 S. 9 Ziff. 7).

Im ergänzenden Bericht vom 7. November 2011 zur Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, wies Dr. Z.___ darauf hin, dass keine solche diag nostiziert worden sei. Es lägen zwar diffuse Gelenkschmerzen vor, die typischen Symptome einer psychosomatischen Überlagerung seien aber nicht vorhanden, da keine Fixation auf die Schmerzen, keine hypochondrischen Befürchtungen und keine Schmerzausdehnung vorhanden seien. Vielmehr stehe die rezidivie rende depressive Störung im Vordergrund ( Urk. 9/84 S. 1). 5.2.4

Sowohl im Rahmen des Vorbescheid- als auch des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. B.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ , datiert vom 2 7. Februar 2012 ( Urk. 9/105 = Urk.

3) einrei chen. Darin schloss sie sich der von Dr. Z.___ erhobenen Diagnose einer re zidivierenden depressiven Störung, zurzeit mittelstark, an, wies jedoch darauf hin, dass es immer wieder zu erheblichen Rückzügen komme, bei denen die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht verlasse und den ganzen Tag im Bett bleibe. Die Arbeitsfähigkeit betrage wohl die meiste Zeit 40 bis 50 % , wegen der eingeschränkten Konzentration und Gedächtnisfunktionen jedoch nicht im an gestammten Beruf. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht zur Arbeit moti viert. 6. 6.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht auf einer eingehenden Anamneseerhe bung , setzt sich mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auseinander, würdigt die bisherigen Akten und legt die Schlussfol gerungen in begründeter und nachvollziehbarer Weise dar. Damit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforderungen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 6.2

Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer und dem Umfang der Abklärun gen durch Dr. Z.___

( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3 ) vermag das Gutachten sowie dessen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits kommt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an ,

sondern in erster Linie darauf , ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_768/201 1 vom 7. Februar 2012 E. 5.3.2) und anderseits bestehen für die Behauptung der Beschwerdefüh rerin, das Untersuchungsgespräch sei grösstenteils nicht mit ihr, sondern mit ihrem Ehemann geführt worden, aufgrund der eingehenden Darlegung der Anamnese und ihrer subjektiven Angaben keine Anhaltspunkte. 6.3

Auch in materieller Hinsicht vermag das Gutachten von Dr. Z.___ zu überzeu gen. Übereinstimmend mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes führte er aus, dass die von Dr. D.___ im Jahr 2004 erwähnten paranoiden Symptome abgeklungen seien, und hielt dementsprechend fest, dass die damals befürchtete schizophrene Störung nicht aufgetreten sei. Ebenfalls übereinstimmend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin und den vorhande nen Akten, insbesondere mit den Angaben der behandelnden Psychiaterin, stellte er fest, dass die 2004 diagnostizierte schwere Depressivität spätestens seit 2007 nicht mehr als schwer zu beurteilen sei, und schloss aufgrund der Akten auf eine rezidivierende depressive Störung. Aufgrund dieser Ausführungen ist eine Besserung des Gesundheitszustands ob jektiv ausgewiesen. Die Schlussfolgerung von Dr. Z.___ , eine mittelschwere Depressivität bewirke grundsätzlich nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, und eine schwere Depression, die einzig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % recht fertigen würde, sei aufgrund der Gemütslage und der Tagesstruktur auszu schliessen, überzeugt. Daran vermögen die anderslautenden Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. B.___ nichts zu ändern. Dr. F.___ ist kein Psychi ater, so dass seine Beurteilung für die psychische Beeinträchtigung nicht mass gebend sein kann. Auch die Ausführungen von Dr. B.___ insbesondere im Schreiben vom 2 7. Februar 2012 vermögen die Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch Z.___ nicht in Frage zu stellen. Vielmehr ist die Beschwerdefüh rerin darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, die therapeutischen Möglichkeiten voll auszuschöpfen, und dass eine mangelnde Arbeitsmotivation keinen Gesundheitsschaden darstellt. Entsprechend der Beurteilung durch Dr. Z.___ ist demnach von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und zwar auch in der angestammten Tä tigkeit als Pflegerin in einem Altersheim. Denn entgegen dem Einwand von Dr. B.___ sind Gedächtnis und Konzentrationsvermögen nicht einge schränkt, so dass kein Grund besteht, weshalb die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte, zumal auch aus somatischer Sicht keine objektiven Befunde vorliegen, die gegen eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit spre chen. 6.4

Das Vorgehen der IV-Stelle , aufgrund der Beurteilung von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten

in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen ( Urk. 9/92 S. 5 am Anfang) ,

findet in den Akten keine Stütze . 6.5

Da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, entspricht der Invaliditätsgrad grundsätzlich dem Grad der Arbeitsfähigkeit.

D er 50%ige Invaliditätsgrad der Versicherten begründet somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 6 . 6

Die Beschwerdeführerin mach t weiter geltend, es hätten vor der erfolgten Herab setzung der Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wer den sollen, da sie bereits 9 Jahre lang der Arbeit fern geblieben und deshalb vollumfänglich dekonditioniert sei ( Urk. 1 S. 1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte keine Integrationsmassnahmen ge wünscht und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt abgelehnt hat, wes halb mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit die angeboten en berufliche n Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend durchführbar waren (Urk.

9/70, 9/86 und Urk. 9/89 S. 3 Ziff. 3 i.V.m . Urk. 8). 7 .

Die Versicherte ist spätestens seit der am 1 2. September 2011 erfolgten Begut - ach tung durch Dr. Z.___

zu 50 % arbeitsfähig

(Urk. 9/83 S. 8 Ziff. 4), weshalb unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1

IVV eine Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente frühestens per 1. Januar 2012 erfolgen kann (vgl. obige E. 1.5 ) .

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV

hat die Herabsetzung der Leistung jedoch

mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung zu erfolgen. Nachdem die angefochtene Verfügung vom 2 8. März 2012 der Versicherten am 2. April 2012 zugestellt wurde ( Urk. 1 S. 2 am Anfang, Ziff. 2) , kann eine Her absetzung de r Rente erst per 1. Juni 2012 vorgenommen werden.

D ie Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. März 2012 ( Urk. 2) ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben , als der Versicherten ab dem 1. Juni 2012 eine halb e statt eine r

Viertelsrente

der Invalidenversicherung aus zurichten ist. 8 . 8 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens - auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 8 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende b eschwerde f ührende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Bei teilweisem Obsiegen ist ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu be jahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Pro zessentschädigung besteht. Ein teilweises Obsiegen liegt vor, wenn der Be schwerdeführer nur in einzelnen Punkten oder nur im Eventualantrag obsiegt. Der Umstand allein, dass abweichend von dem auf eine ganze oder höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder nur eine geringere Rente zugesprochen wurde, rechtfertigt noch keine Reduktion der Parteientschädigung (Zünd C./Pfiffner Rauber B. [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 8 zu § 34 GSVGer ).

Unter Berücksich tigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer in eine Prozess entschä digung von Fr. 1'3 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. März 2012

insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invaliden rente verneint , und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführer in a b Juni 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent -schä digung von Fr. 1 ’ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1964, bezog seit dem 1. Mai 2004 aufgrund einer d epressiven Episode (ICD-10: F32.1), einer substituierten Hypothyreose und von chronischen Gelenkschmerzen eine ganze Rente der Invalidenversi cherung ( Urk. 9/26 S. 1 , Urk. 9/16 S. 1).

Die Rentenzusprache wurde anlässlich der am 2 9. September 2006 (Urk. 9/38 ff.) und am 19. Dezember 2007 ( Urk. 9/50 ff.) durchgeführten Revisi onsverfahren mit Mitteilungen vom 3 0. Januar 2007 ( Urk. 9/45) und 12. Februar 2008 ( Urk. 9/55) bestätigt.

Anlässlich eines im Jahr 2011 durchgeführten Revisionsverfahrens ( Urk. 9/73 ff.) klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle , die er werblichen ( Urk. 9/74) und medizinischen (Urk. 9 /75-76) Verhältnisse der Versi cherten ab und liess sie am 1 2. September 2011 durch Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten ( Urk. 9/83-84). Nach er folgtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/94 ff.) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. März 2012 ( Urk.

2) die ganze Invalidenrente der Versicherten auf eine Viertelsrente herab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 ) .

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV

hat die Herabsetzung der Leistung jedoch

mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung zu erfolgen. Nachdem die angefochtene Verfügung vom 2 8. März 2012 der Versicherten am 2. April 2012 zugestellt wurde ( Urk. 1 S. 2 am Anfang, Ziff. 2) , kann eine Her absetzung de r Rente erst per 1. Juni 2012 vorgenommen werden.

D ie Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. März 2012 ( Urk. 2) ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben , als der Versicherten ab dem 1. Juni 2012 eine halb e statt eine r

Viertelsrente

der Invalidenversicherung aus zurichten ist. 8 . 8 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens - auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 8 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende b eschwerde f ührende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Bei teilweisem Obsiegen ist ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu be jahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Pro zessentschädigung besteht. Ein teilweises Obsiegen liegt vor, wenn der Be schwerdeführer nur in einzelnen Punkten oder nur im Eventualantrag obsiegt. Der Umstand allein, dass abweichend von dem auf eine ganze oder höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder nur eine geringere Rente zugesprochen wurde, rechtfertigt noch keine Reduktion der Parteientschädigung (Zünd C./Pfiffner Rauber B. [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 8 zu § 34 GSVGer ).

Unter Berücksich tigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer in eine Prozess entschä digung von Fr. 1'3 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. März 2012

insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invaliden rente verneint , und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführer in a b Juni 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent -schä digung von Fr. 1 ’ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführer in im Laufe des Beschwerdeverfah rens eingereichten ( Urk. 11 und Urk. 16) und nach dem Zeitpunkt des Verfü gungserlasses ergangenen Berichte des A.___ vom 1 4. und 2 4. Januar 2013 ( Urk. 17 und Urk.

12) über die stationäre psychiatrische Behand lung vom 3. August bis 2 6. September 2012 ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 256 E. 1, 129 V 169 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 2 8. März 2012 ( Urk.

2) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit un erheblich.

E. 3 Die IV-Stelle begründete die mit Verfügung vom 2 8. März 2012 ( Urk.

2) erfolgte Herabsetzung der bestehenden ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente da mit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gemäss Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 9/83-84) insofern verbessert habe, als die für die ursprüngli ch e

Berentung relevanten Gesundheitsschäden nicht mehr im gleichen Ausmass vorhanden seien . Da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, liege ein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen die Rente - bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 44 % - herabgesetzt werden könne ( Urk. 9/92 S. 4-5) .

Sowohl im Einwand gegen den Vorbescheid ( Urk. 9 / 102 ) als auch im Rahmen der Beschwerde ( Urk.

1) bringt d ie Beschwerdeführer in dagegen vor, es könne auf das Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 9/83) nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 2-3

Ziff. 2 -3 ) , weil damit die Verbesserung des Gesundheitszustandes nur un genügend begründet worden sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).

Strittig und zu prüfen ist somit, inwiefern auf das Gutachten von

Dr. Z.___ (Urk. 9/83-84) abgestellt werden kann und ob infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes d er Beschwerdefü hrerin ein Revisionsgrund vorliegt, auf grund dessen die Rente herab gesetzt werden kann .

E. 4.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet bei der Revision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräf tige Verfügung oder Mitteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und allfälliger Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.

E. 4.2 Im Rahmen der in den Jahren 2006 ( Urk. 9/38 ff.) und 2007 ( Urk. 9/50 ff.) durch geführten Revisionsverfahren holte die IV-Stelle jeweils Arztbericht e von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ( Urk. 9/39 und Urk. 9/53) , sowie von Dr. C.___ , Facharzt für Innere Medizin ( Urk. 9/40 und Urk. 9/52) , ein. Darin verwiesen diese betreffend Anamnese auf die früheren Berichte ( Urk. 9/10-11) , zählte n die Beschwerden sowie die Diagnosen kurz auf und wies en darauf hin, dass der Gesundheitszu stand der Versicherten stationär sei und sie immer noch nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Eine mit den Revisionsverfahren zusam menhängende Konsultation der Versicherten blieb dabei jeweils aus (Urk. 9/39 S. 3 Ziff.

E. 8 i.V.m . S. 1, Versanddatum). Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte bei den genannten Revisionsverfahren somit nicht, weshalb nur die erste renten zusprechende Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 9/26 ) als zeitlicher Refe renzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung dienen kann. Dementsprechend ist abzuklären, inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Jahr 2005 , in welchem ihr die Invalidenrente zugesprochen w orden war (Urk. 9/26) , und dem Jahr 20

E. 11 , in welchem sie durch

Dr. Z.___ begutachtet wurde (Urk. 9/83-84 ), verändert hat. 5. 5.1

Der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 9/26 ) lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Oktober 2004 zugrunde, in welchem folgende Diagnosen gestellt worden waren ( Urk. 9/13 S. 2 Ziff. 4): 1.

mittelgradige/ schwere depressive Episode mit paranoid gefärbten Sympto men, wobei differenzialdiagnostisch die Entwicklung einer schizophrenen oder einer schizotypen Störung nicht ausgeschlossen werden könne 2.

substituierte Hypothyreose 3.

chronische Gelenkschmerzen. Es bestehe seit 1997 eine schwer einstellbare Hypothyreose. Seit dieser Zeit sei es immer wieder zu Angst und Würgegefühlen und zunehmend zu Schmerzen in der linken Körperhälfte gekommen. Seit 2000 habe es am Arbeitsplatz zu nehmend Konflikte gegeben, bis die Beschwerdeführerin im Mai 2003 einen Zusammenbruch erlitten habe. Seither arbeite sie nicht mehr. Sie schliesse sich ein, fühle sich beobachtet, gehe aus Angst nicht mehr ohne Begleitung aus dem Haus und leide an nicht einfühlbaren Aggressionsausbrüchen, so dass die Kin der jetzt bei ihrem Schwager in E.___ lebten.

Affektiv sei die Beschwerdeführerin sehr angespannt, aggressiv und abweisend, wirke hintergründig aber völlig verzweifelt. Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit und es sei trotz des demonstra tiven bis drohenden Verhaltens von einer tiefen und schweren Störung auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Lebensqualität massiv beeinträchtigt und es fänden sich keine Anhalts punkte für eine Renten- oder Begehrensneurose ( Urk. 9/13 S. 2 Ziff. 5). 5.2 5.2.1

Im Rahmen des letzten, von der Invalidenversicherung im Jahr 2011 durchge führten Revisionsverfahrens eingeholten

Arztbericht vom 2 8. April 2011 diagnostizierte Dr. F.___ , Facharzt für Innere Medizin, bei welchem sich die Versicherte seit dem 1 5. Dezember 2008 in Behandlung befindet, mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), bestehend seit Mai 2003, und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypothyreose bei Autoimmunthyreoiditis, bestehend seit 2004 ( Urk. 9/75 S. 2 Ziff. 1.1).

Es bestehe ein unverändert schlechter Zustand mit häufigen Schwierigkeiten, den alltäglichen Aktivitäten nachzugehen. Die Versicherte leide an Dysphorie, Dysthymie und undefinierbaren Schmerzen am ganzen Körper. Die Prognose sei ungewiss und aufg rund des langjährigen, stabil schlechten Zustandes sei eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten ( Urk. 9/75 S. 3 Ziff. 1.4).

Es erfolgten alle 2 bis 3 Monate klinische Kontrollen und die psychiatrische Begleitung sei durch Dr. med. B.___ gewährleistet. Die aktuelle Medikation bestehe aus Efexor 75 mg, Lyrica 50 mg, Remeron

E. 15 mg und Optifen 400 mg sowie Pantozol

E. 20 mg bei Bedarf. Empfohlen seien auch für die Zukunft regel mässige Beratungen im Rahmen der psychiatrischen Behandlung ( Urk. 9/75 S. 3 Ziff. 1.5).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegerin im Altersheim bestehe aufgrund der verminderten körperlichen und psychischen Belastbarkeit und in tellektuellen Leistungsfähigkeit bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 9/75 S. 3 Ziff. 1.5-6). Wechselbelastende Tätigkeiten seien hingegen 2 Stunden pro Tag möglich, mit einer 50%igen Leistungsfähigkeit ( Urk. 9/75 S. 5 Ziff. 3.1). 5.2.2

Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 5. April 2011 eine chroni sche therapieresistente Depression, bestehend seit 2003 in schwankendem Aus mass (mittelstark bis selten auch stark) , und eine Hypothyreose, bestehend seit sehr vielen Jahren, offenbar nicht optimal therapierbar ( Urk. 9/76 i.V.m . Urk. 9/53 S. 3 Ziff. 2). Es bestehe seit Juni 2003 andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte sei nicht belastbar, ziehe sich vollständig zurück und gerate unter he ftige Spannungen, wenn sie Stress ausgesetzt sei ( Urk. 9/76 S. 2 Ziff. 1.6-7).

Die Einschränkungen liessen sich nicht durch medizinische Massnahmen verhin dern , und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden ( Urk. 9/76 S. 1.8-9). 5.2.3

Am 2 4. Oktober 2011 wurde die Versicherte durch Dr. Z.___ begutachtet. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen ( Urk. 9/83 S. 8 Ziff. 1): 1.

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) 2.

lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z56). Bei der Versicherten bestehe seit 2003 eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Zu Beginn sei die Depression stark und von paranoiden An teilen begleitet ge wesen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Versicherte vor erst zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Die paranoide Symp tomatik habe sich zurück gebildet, eine schizophrene Störung sei nicht entstan den. Indes habe eine Depressivität persistiert, so dass von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Gemäss den behandelnden Ärzten sei diese seit 2007 in der Regel mittelschwer, selten schwer. Auch bei der heutigen Un tersuchung habe sich keine schwere depressive Episode gezeigt. Die Beschwer deführerin sei phasenweise deutlich gespannt gewesen mit aggressiven Zügen, was sich mit einer schweren Depressivität nicht in Einklang bringen lasse. Ihre Symptomatik lasse höchstens auf eine mittelschwere Depressivität schliessen; eine solche führe grundsätzlich zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/83 S. 6 ). Dieses Ausmass an Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe auch im Zeitpunkt der Begutachtung

(Urk. 9/83 S. 8 Ziff. 4).

Die abgegebene Beurteilung stimme mit den vorliegenden Arztzeugnissen grossteils überein. Allerdings sei schwer nachvollziehbar, dass die Versicherte gemäss der behandelnden Ärztin im April 2011 schwergradig depressiv gewesen sei solle, aber lediglich eine verdünnte Therapie stattgefunden habe und keine Hospitalisation erwogen worden sei. Zudem kontrollierten die behandelnden Ärzte die Compliance der Versicherten hinsichtlich der Medikamenten-Therapie nicht.

Ausserdem habe die behandelnde Psychiaterin bei ihrer Beurteilung die ungünsti gen krankheitsfremden Faktoren mit berücksichtigt, welche massgeblich ursächlich dafür seien, dass die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ver werten könne ( Urk. 9/83 S. 9 Ziff. 7).

Im ergänzenden Bericht vom 7. November 2011 zur Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, wies Dr. Z.___ darauf hin, dass keine solche diag nostiziert worden sei. Es lägen zwar diffuse Gelenkschmerzen vor, die typischen Symptome einer psychosomatischen Überlagerung seien aber nicht vorhanden, da keine Fixation auf die Schmerzen, keine hypochondrischen Befürchtungen und keine Schmerzausdehnung vorhanden seien. Vielmehr stehe die rezidivie rende depressive Störung im Vordergrund ( Urk. 9/84 S. 1). 5.2.4

Sowohl im Rahmen des Vorbescheid- als auch des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. B.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ , datiert vom 2 7. Februar 2012 ( Urk. 9/105 = Urk.

3) einrei chen. Darin schloss sie sich der von Dr. Z.___ erhobenen Diagnose einer re zidivierenden depressiven Störung, zurzeit mittelstark, an, wies jedoch darauf hin, dass es immer wieder zu erheblichen Rückzügen komme, bei denen die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht verlasse und den ganzen Tag im Bett bleibe. Die Arbeitsfähigkeit betrage wohl die meiste Zeit 40 bis 50 % , wegen der eingeschränkten Konzentration und Gedächtnisfunktionen jedoch nicht im an gestammten Beruf. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht zur Arbeit moti viert. 6. 6.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht auf einer eingehenden Anamneseerhe bung , setzt sich mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auseinander, würdigt die bisherigen Akten und legt die Schlussfol gerungen in begründeter und nachvollziehbarer Weise dar. Damit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforderungen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 6.2

Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer und dem Umfang der Abklärun gen durch Dr. Z.___

( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3 ) vermag das Gutachten sowie dessen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits kommt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an ,

sondern in erster Linie darauf , ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_768/201 1 vom 7. Februar 2012 E. 5.3.2) und anderseits bestehen für die Behauptung der Beschwerdefüh rerin, das Untersuchungsgespräch sei grösstenteils nicht mit ihr, sondern mit ihrem Ehemann geführt worden, aufgrund der eingehenden Darlegung der Anamnese und ihrer subjektiven Angaben keine Anhaltspunkte. 6.3

Auch in materieller Hinsicht vermag das Gutachten von Dr. Z.___ zu überzeu gen. Übereinstimmend mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes führte er aus, dass die von Dr. D.___ im Jahr 2004 erwähnten paranoiden Symptome abgeklungen seien, und hielt dementsprechend fest, dass die damals befürchtete schizophrene Störung nicht aufgetreten sei. Ebenfalls übereinstimmend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin und den vorhande nen Akten, insbesondere mit den Angaben der behandelnden Psychiaterin, stellte er fest, dass die 2004 diagnostizierte schwere Depressivität spätestens seit 2007 nicht mehr als schwer zu beurteilen sei, und schloss aufgrund der Akten auf eine rezidivierende depressive Störung. Aufgrund dieser Ausführungen ist eine Besserung des Gesundheitszustands ob jektiv ausgewiesen. Die Schlussfolgerung von Dr. Z.___ , eine mittelschwere Depressivität bewirke grundsätzlich nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, und eine schwere Depression, die einzig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % recht fertigen würde, sei aufgrund der Gemütslage und der Tagesstruktur auszu schliessen, überzeugt. Daran vermögen die anderslautenden Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. B.___ nichts zu ändern. Dr. F.___ ist kein Psychi ater, so dass seine Beurteilung für die psychische Beeinträchtigung nicht mass gebend sein kann. Auch die Ausführungen von Dr. B.___ insbesondere im Schreiben vom 2 7. Februar 2012 vermögen die Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch Z.___ nicht in Frage zu stellen. Vielmehr ist die Beschwerdefüh rerin darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, die therapeutischen Möglichkeiten voll auszuschöpfen, und dass eine mangelnde Arbeitsmotivation keinen Gesundheitsschaden darstellt. Entsprechend der Beurteilung durch Dr. Z.___ ist demnach von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und zwar auch in der angestammten Tä tigkeit als Pflegerin in einem Altersheim. Denn entgegen dem Einwand von Dr. B.___ sind Gedächtnis und Konzentrationsvermögen nicht einge schränkt, so dass kein Grund besteht, weshalb die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte, zumal auch aus somatischer Sicht keine objektiven Befunde vorliegen, die gegen eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit spre chen. 6.4

Das Vorgehen der IV-Stelle , aufgrund der Beurteilung von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten

in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen ( Urk. 9/92 S. 5 am Anfang) ,

findet in den Akten keine Stütze . 6.5

Da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, entspricht der Invaliditätsgrad grundsätzlich dem Grad der Arbeitsfähigkeit.

D er 50%ige Invaliditätsgrad der Versicherten begründet somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 6 . 6

Die Beschwerdeführerin mach t weiter geltend, es hätten vor der erfolgten Herab setzung der Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wer den sollen, da sie bereits 9 Jahre lang der Arbeit fern geblieben und deshalb vollumfänglich dekonditioniert sei ( Urk. 1 S. 1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte keine Integrationsmassnahmen ge wünscht und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt abgelehnt hat, wes halb mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit die angeboten en berufliche n Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend durchführbar waren (Urk.

9/70, 9/86 und Urk. 9/89 S. 3 Ziff. 3 i.V.m . Urk. 8). 7 .

Die Versicherte ist spätestens seit der am 1 2. September 2011 erfolgten Begut - ach tung durch Dr. Z.___

zu 50 % arbeitsfähig

(Urk. 9/83 S. 8 Ziff. 4), weshalb unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1

IVV eine Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente frühestens per 1. Januar 2012 erfolgen kann (vgl. obige E.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1964, bezog seit dem
  2. Mai 2004 aufgrund einer d epressiven Episode (ICD-10: F32.1), einer substituierten Hypothyreose und von chronischen Gelenkschmerzen eine ganze Rente der Invalidenversi cherung ( Urk.  9/26 S. 1 , Urk.  9/16 S. 1).      Die Rentenzusprache wurde anlässlich der am 2
  3. September 2006 (Urk. 9/38 ff.) und am 19. Dezember 2007 ( Urk.  9/50 ff.) durchgeführten Revisi onsverfahren mit Mitteilungen vom 3
  4. Januar 2007 ( Urk.  9/45) und 12. Februar 2008 ( Urk.  9/55) bestätigt.      Anlässlich eines im Jahr 2011 durchgeführten Revisionsverfahrens ( Urk.  9/73 ff.) klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle , die er werblichen ( Urk.  9/74) und medizinischen (Urk. 9 /75-76) Verhältnisse der Versi cherten ab und liess sie am 1
  5. September 2011 durch Dr.  med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten ( Urk.  9/83-84). Nach er folgtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  9/94 ff.) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  6. März 2012 ( Urk.  2) die ganze Invalidenrente der Versicherten auf eine Viertelsrente herab.
  7. Gegen die Verfügung vom 2
  8. März 2012 ( Urk.  2) liess die Versicherte, vertreten durch Y.___ ( Urk.  4), am 3
  9. April 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ( Urk.  1 S. 1) . Sodann liess sie darauf hinweisen, die IV-Stelle hätte vor der Rentenherabsetzung Eingliederungsmassnahmen durchführen müssen ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  1).      Mit Beschwerdeantwort vom
  10. Juni 2012 ( Urk.  8) wies die IV-Stelle darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Integrationsmassnahmen gewünscht und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt abgelehnt habe, und schloss auf Beschwerdeabweisung.      Am
  11. Februar und am 2
  12. März 2013 ( Urk.  11 und Urk.  16 ) liess die Beschwerde führerin je einen Bericht des A.___ vom 2
  13. und 1
  14. Januar 2013 ( Urk.  12 und Urk.  17 ) einreichen, die der Beschwerde gegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurde n ( Urk.  13 und Urk.  18) , wobei diese auf eine solche verzichtete ( Urk.  14 und Urk.  19 ).      Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs.  1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs.  1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.  2 IVG). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.  3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E.  1 mit Hinweisen). 1.5      Gemäss Art. 88a Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vo raussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose un terliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).      Die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung hat mit dem ersten Tag des zwei ten Monats nach Zustellung der Verfügung zu erfolgen (Art. 88 bis Abs.  2 li t .  a IVV). 1.6      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7      Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  16. In Bezug auf die von der Beschwerdeführer in im Laufe des Beschwerdeverfah rens eingereichten ( Urk.  11 und Urk.  16) und nach dem Zeitpunkt des Verfü gungserlasses ergangenen Berichte des A.___ vom 1
  17. und 2
  18. Januar 2013 ( Urk.  17 und Urk.  12) über die stationäre psychiatrische Behand lung vom
  19. August bis 2
  20. September 2012 ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 256 E. 1, 129 V 169 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 2
  21. März 2012 ( Urk.  2) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit un erheblich.
  22. Die IV-Stelle begründete die mit Verfügung vom 2
  23. März 2012 ( Urk.  2) erfolgte Herabsetzung der bestehenden ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente da mit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gemäss Gutachten von Dr.  Z.___ ( Urk.  9/83-84) insofern verbessert habe, als die für die ursprüngli ch e Berentung relevanten Gesundheitsschäden nicht mehr im gleichen Ausmass vorhanden seien . Da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, liege ein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen die Rente - bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 44  % - herabgesetzt werden könne ( Urk.  9/92 S. 4-5) .      Sowohl im Einwand gegen den Vorbescheid ( Urk.  9 / 102 ) als auch im Rahmen der Beschwerde ( Urk.  1) bringt d ie Beschwerdeführer in dagegen vor, es könne auf das Gutachten von Dr.  Z.___ ( Urk.  9/83) nicht abgestellt werden ( Urk.  1 S. 2-3 Ziff.  2 -3 ) , weil damit die Verbesserung des Gesundheitszustandes nur un genügend begründet worden sei ( Urk.  1 S. 3 Ziff.  4).      Strittig und zu prüfen ist somit, inwiefern auf das Gutachten von Dr.  Z.___ (Urk. 9/83-84) abgestellt werden kann und ob infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes d er Beschwerdefü hrerin ein Revisionsgrund vorliegt, auf grund dessen die Rente herab gesetzt werden kann .
  24. 4.1      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet bei der Revision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräf tige Verfügung oder Mitteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und allfälliger Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 4.2      Im Rahmen der in den Jahren 2006 ( Urk.  9/38 ff.) und 2007 ( Urk.  9/50 ff.) durch geführten Revisionsverfahren holte die IV-Stelle jeweils Arztbericht e von Dr.  med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ( Urk.  9/39 und Urk.  9/53) , sowie von Dr.  C.___ , Facharzt für Innere Medizin ( Urk.  9/40 und Urk.  9/52) , ein. Darin verwiesen diese betreffend Anamnese auf die früheren Berichte ( Urk.  9/10-11) , zählte n die Beschwerden sowie die Diagnosen kurz auf und wies en darauf hin, dass der Gesundheitszu stand der Versicherten stationär sei und sie immer noch nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Eine mit den Revisionsverfahren zusam menhängende Konsultation der Versicherten blieb dabei jeweils aus (Urk. 9/39 S. 3 Ziff.  8 i.V.m . S . 1, Versanddatum; Urk.  9/40 S.  2 Ziff.  8 i.V.m . S.  1, Ver sanddatum; Urk. 9/52 S. 2 Ziff.  8 i.V.m . S. 1, Versanddatum; Urk. 9/53 S. 3 Ziff.  8 i.V.m . S. 1, Versanddatum). Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte bei den genannten Revisionsverfahren somit nicht, weshalb nur die erste renten zusprechende Verfügung vom
  25. Januar 2005 (Urk. 9/26 ) als zeitlicher Refe renzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung dienen kann. Dementsprechend ist abzuklären, inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Jahr 2005 , in welchem ihr die Invalidenrente zugesprochen w orden war (Urk.  9/26) , und dem Jahr 20 11 , in welchem sie durch Dr.  Z.___ begutachtet wurde (Urk.  9/83-84 ), verändert hat.
  26. 5.1      Der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom
  27. Januar 2005 (Urk. 9/26 ) lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
  28. Oktober 2004 zugrunde, in welchem folgende Diagnosen gestellt worden waren ( Urk.  9/13 S. 2 Ziff.  4):
  29. mittelgradige/ schwere depressive Episode mit paranoid gefärbten Sympto men, wobei differenzialdiagnostisch die Entwicklung einer schizophrenen oder einer schizotypen Störung nicht ausgeschlossen werden könne
  30. substituierte Hypothyreose
  31. chronische Gelenkschmerzen. Es bestehe seit 1997 eine schwer einstellbare Hypothyreose. Seit dieser Zeit sei es immer wieder zu Angst und Würgegefühlen und zunehmend zu Schmerzen in der linken Körperhälfte gekommen. Seit 2000 habe es am Arbeitsplatz zu nehmend Konflikte gegeben, bis die Beschwerdeführerin im Mai 2003 einen Zusammenbruch erlitten habe. Seither arbeite sie nicht mehr. Sie schliesse sich ein, fühle sich beobachtet, gehe aus Angst nicht mehr ohne Begleitung aus dem Haus und leide an nicht einfühlbaren Aggressionsausbrüchen, so dass die Kin der jetzt bei ihrem Schwager in E.___ lebten.      Affektiv sei die Beschwerdeführerin sehr angespannt, aggressiv und abweisend, wirke hintergründig aber völlig verzweifelt. Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit und es sei trotz des demonstra tiven bis drohenden Verhaltens von einer tiefen und schweren Störung auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Lebensqualität massiv beeinträchtigt und es fänden sich keine Anhalts punkte für eine Renten- oder Begehrensneurose ( Urk.  9/13 S. 2 Ziff.  5). 5.2 5.2.1      Im Rahmen des letzten, von der Invalidenversicherung im Jahr 2011 durchge führten Revisionsverfahrens eingeholten Arztbericht vom 2
  32. April 2011 diagnostizierte Dr.  F.___ , Facharzt für Innere Medizin, bei welchem sich die Versicherte seit dem 1
  33. Dezember 2008 in Behandlung befindet, mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), bestehend seit Mai 2003, und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypothyreose bei Autoimmunthyreoiditis, bestehend seit 2004 ( Urk.  9/75 S.  2 Ziff.  1.1).      Es bestehe ein unverändert schlechter Zustand mit häufigen Schwierigkeiten, den alltäglichen Aktivitäten nachzugehen. Die Versicherte leide an Dysphorie, Dysthymie und undefinierbaren Schmerzen am ganzen Körper. Die Prognose sei ungewiss und aufg rund des langjährigen, stabil schlechten Zustandes sei eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten ( Urk.  9/75 S. 3 Ziff.  1.4).      Es erfolgten alle 2 bis 3 Monate klinische Kontrollen und die psychiatrische Begleitung sei durch Dr.  med. B.___ gewährleistet. Die aktuelle Medikation bestehe aus Efexor 75 mg, Lyrica 50 mg, Remeron 15 mg und Optifen 400 mg sowie Pantozol 20 mg bei Bedarf. Empfohlen seien auch für die Zukunft regel mässige Beratungen im Rahmen der psychiatrischen Behandlung ( Urk.  9/75 S. 3 Ziff.  1.5).      Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegerin im Altersheim bestehe aufgrund der verminderten körperlichen und psychischen Belastbarkeit und in tellektuellen Leistungsfähigkeit bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk.  9/75 S. 3 Ziff.  1.5-6). Wechselbelastende Tätigkeiten seien hingegen 2 Stunden pro Tag möglich, mit einer 50%igen Leistungsfähigkeit ( Urk.  9/75 S. 5 Ziff.  3.1). 5.2.2      Dr.  B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1
  34. April 2011 eine chroni sche therapieresistente Depression, bestehend seit 2003 in schwankendem Aus mass (mittelstark bis selten auch stark) , und eine Hypothyreose, bestehend seit sehr vielen Jahren, offenbar nicht optimal therapierbar ( Urk.  9/76 i.V.m . Urk.  9/53 S. 3 Ziff.  2). Es bestehe seit Juni 2003 andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte sei nicht belastbar, ziehe sich vollständig zurück und gerate unter he ftige Spannungen, wenn sie Stress ausgesetzt sei ( Urk.  9/76 S. 2 Ziff.  1.6-7).      Die Einschränkungen liessen sich nicht durch medizinische Massnahmen verhin dern , und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden ( Urk.  9/76 S. 1.8-9). 5.2.3      Am 2
  35. Oktober 2011 wurde die Versicherte durch Dr.  Z.___ begutachtet. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen ( Urk.  9/83 S. 8 Ziff.  1):
  36. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
  37. lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z56). Bei der Versicherten bestehe seit 2003 eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Zu Beginn sei die Depression stark und von paranoiden An teilen begleitet ge wesen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Versicherte vor erst zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Die paranoide Symp tomatik habe sich zurück gebildet, eine schizophrene Störung sei nicht entstan den. Indes habe eine Depressivität persistiert, so dass von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Gemäss den behandelnden Ärzten sei diese seit 2007 in der Regel mittelschwer, selten schwer. Auch bei der heutigen Un tersuchung habe sich keine schwere depressive Episode gezeigt. Die Beschwer deführerin sei phasenweise deutlich gespannt gewesen mit aggressiven Zügen, was sich mit einer schweren Depressivität nicht in Einklang bringen lasse. Ihre Symptomatik lasse höchstens auf eine mittelschwere Depressivität schliessen; eine solche führe grundsätzlich zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  9/83 S. 6 ). Dieses Ausmass an Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe auch im Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 9/83 S. 8 Ziff.  4).      Die abgegebene Beurteilung stimme mit den vorliegenden Arztzeugnissen grossteils überein. Allerdings sei schwer nachvollziehbar, dass die Versicherte gemäss der behandelnden Ärztin im April 2011 schwergradig depressiv gewesen sei solle, aber lediglich eine verdünnte Therapie stattgefunden habe und keine Hospitalisation erwogen worden sei. Zudem kontrollierten die behandelnden Ärzte die Compliance der Versicherten hinsichtlich der Medikamenten-Therapie nicht.      Ausserdem habe die behandelnde Psychiaterin bei ihrer Beurteilung die ungünsti gen krankheitsfremden Faktoren mit berücksichtigt, welche massgeblich ursächlich dafür seien, dass die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ver werten könne ( Urk.  9/83 S. 9 Ziff.  7).      Im ergänzenden Bericht vom
  38. November 2011 zur Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, wies Dr.  Z.___ darauf hin, dass keine solche diag nostiziert worden sei. Es lägen zwar diffuse Gelenkschmerzen vor, die typischen Symptome einer psychosomatischen Überlagerung seien aber nicht vorhanden, da keine Fixation auf die Schmerzen, keine hypochondrischen Befürchtungen und keine Schmerzausdehnung vorhanden seien. Vielmehr stehe die rezidivie rende depressive Störung im Vordergrund ( Urk.  9/84 S. 1). 5.2.4      Sowohl im Rahmen des Vorbescheid- als auch des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr.  B.___ zum Gutachten von Dr.  Z.___ , datiert vom 2
  39. Februar 2012 ( Urk.  9/105 = Urk.  3) einrei chen. Darin schloss sie sich der von Dr.  Z.___ erhobenen Diagnose einer re zidivierenden depressiven Störung, zurzeit mittelstark, an, wies jedoch darauf hin, dass es immer wieder zu erheblichen Rückzügen komme, bei denen die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht verlasse und den ganzen Tag im Bett bleibe. Die Arbeitsfähigkeit betrage wohl die meiste Zeit 40 bis 50  % , wegen der eingeschränkten Konzentration und Gedächtnisfunktionen jedoch nicht im an gestammten Beruf. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht zur Arbeit moti viert.
  40. 6.1      Das Gutachten von Dr.  Z.___ beruht auf einer eingehenden Anamneseerhe bung , setzt sich mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auseinander, würdigt die bisherigen Akten und legt die Schlussfol gerungen in begründeter und nachvollziehbarer Weise dar. Damit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforderungen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 6.2      Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer und dem Umfang der Abklärun gen durch Dr.  Z.___ ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  2-3 ) vermag das Gutachten sowie dessen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits kommt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an , sondern in erster Linie darauf , ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_768/201 1 vom
  41. Februar 2012 E. 5.3.2) und anderseits bestehen für die Behauptung der Beschwerdefüh rerin, das Untersuchungsgespräch sei grösstenteils nicht mit ihr, sondern mit ihrem Ehemann geführt worden, aufgrund der eingehenden Darlegung der Anamnese und ihrer subjektiven Angaben keine Anhaltspunkte. 6.3      Auch in materieller Hinsicht vermag das Gutachten von Dr.  Z.___ zu überzeu gen. Übereinstimmend mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes führte er aus, dass die von Dr.  D.___ im Jahr 2004 erwähnten paranoiden Symptome abgeklungen seien, und hielt dementsprechend fest, dass die damals befürchtete schizophrene Störung nicht aufgetreten sei. Ebenfalls übereinstimmend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin und den vorhande nen Akten, insbesondere mit den Angaben der behandelnden Psychiaterin, stellte er fest, dass die 2004 diagnostizierte schwere Depressivität spätestens seit 2007 nicht mehr als schwer zu beurteilen sei, und schloss aufgrund der Akten auf eine rezidivierende depressive Störung. Aufgrund dieser Ausführungen ist eine Besserung des Gesundheitszustands ob jektiv ausgewiesen. Die Schlussfolgerung von Dr.  Z.___ , eine mittelschwere Depressivität bewirke grundsätzlich nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, und eine schwere Depression, die einzig eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % recht fertigen würde, sei aufgrund der Gemütslage und der Tagesstruktur auszu schliessen, überzeugt. Daran vermögen die anderslautenden Beurteilungen von Dr.  F.___ und Dr.  B.___ nichts zu ändern. Dr.  F.___ ist kein Psychi ater, so dass seine Beurteilung für die psychische Beeinträchtigung nicht mass gebend sein kann. Auch die Ausführungen von Dr.  B.___ insbesondere im Schreiben vom 2
  42. Februar 2012 vermögen die Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch Z.___ nicht in Frage zu stellen. Vielmehr ist die Beschwerdefüh rerin darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, die therapeutischen Möglichkeiten voll auszuschöpfen, und dass eine mangelnde Arbeitsmotivation keinen Gesundheitsschaden darstellt. Entsprechend der Beurteilung durch Dr.  Z.___ ist demnach von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und zwar auch in der angestammten Tä tigkeit als Pflegerin in einem Altersheim. Denn entgegen dem Einwand von Dr.  B.___ sind Gedächtnis und Konzentrationsvermögen nicht einge schränkt, so dass kein Grund besteht, weshalb die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte, zumal auch aus somatischer Sicht keine objektiven Befunde vorliegen, die gegen eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit spre chen. 6.4      Das Vorgehen der IV-Stelle , aufgrund der Beurteilung von Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen ( Urk.  9/92 S. 5 am Anfang) , findet in den Akten keine Stütze . 6.5      Da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 50  % arbeitsfähig ist, entspricht der Invaliditätsgrad grundsätzlich dem Grad der Arbeitsfähigkeit. D er 50%ige Invaliditätsgrad der Versicherten begründet somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 6 . 6      Die Beschwerdeführerin mach t weiter geltend, es hätten vor der erfolgten Herab setzung der Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wer den sollen, da sie bereits 9 Jahre lang der Arbeit fern geblieben und deshalb vollumfänglich dekonditioniert sei ( Urk.  1 S. 1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte keine Integrationsmassnahmen ge wünscht und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt abgelehnt hat, wes halb mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit die angeboten en berufliche n Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend durchführbar waren (Urk.   9/70, 9/86 und Urk. 9/89 S. 3 Ziff.  3 i.V.m . Urk.  8). 7 .      Die Versicherte ist spätestens seit der am 1
  43. September 2011 erfolgten Begut - ach tung durch Dr.  Z.___ zu 50  % arbeitsfähig (Urk. 9/83 S. 8 Ziff.  4), weshalb unter Berücksichtigung von Art.  88a Abs.  1 IVV eine Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente frühestens per
  44. Januar 2012 erfolgen kann (vgl. obige E. 1.5 ) .      Gemäss Art.  88 bis Abs.  2 lit . a IVV hat die Herabsetzung der Leistung jedoch mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung zu erfolgen. Nachdem die angefochtene Verfügung vom 2
  45. März 2012 der Versicherten am
  46. April 2012 zugestellt wurde ( Urk.  1 S. 2 am Anfang, Ziff.  2) , kann eine Her absetzung de r Rente erst per 1. Juni 2012 vorgenommen werden.      D ie Verfügung der IV-Stelle vom 2
  47. März 2012 ( Urk.  2) ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben , als der Versicherten ab dem
  48. Juni 2012 eine halb e statt eine r Viertelsrente der Invalidenversicherung aus zurichten ist. 8 . 8 .1      Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens - auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr.  7 00.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 8 .2      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende b eschwerde f ührende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ).               Bei teilweisem Obsiegen ist ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu be jahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Pro zessentschädigung besteht. Ein teilweises Obsiegen liegt vor, wenn der Be schwerdeführer nur in einzelnen Punkten oder nur im Eventualantrag obsiegt. Der Umstand allein, dass abweichend von dem auf eine ganze oder höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder nur eine geringere Rente zugesprochen wurde, rechtfertigt noch keine Reduktion der Parteientschädigung (Zünd C./Pfiffner Rauber B. [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - Kommentar,
  49. Aufl., Zürich 2009, N 8 zu §  34 GSVGer ).      Unter Berücksich tigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer in eine Prozess entschä digung von Fr.  1'3 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
  50. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  51. März 2012 insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invaliden rente verneint , und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführer in a b Juni 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2 .      Die Gerichtskosten von Fr.  7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .      Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent -schä digung von Fr.  1 ’ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  52. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  53. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  54. Juli bis und mit 1
  55. August sowie vom 1
  56. Dezember bis und mit dem
  57. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00454 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil

vom

25. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964, bezog seit dem 1. Mai 2004 aufgrund einer d epressiven Episode (ICD-10: F32.1), einer substituierten Hypothyreose und von chronischen Gelenkschmerzen eine ganze Rente der Invalidenversi cherung ( Urk. 9/26 S. 1 , Urk. 9/16 S. 1).

Die Rentenzusprache wurde anlässlich der am 2 9. September 2006 (Urk. 9/38 ff.) und am 19. Dezember 2007 ( Urk. 9/50 ff.) durchgeführten Revisi onsverfahren mit Mitteilungen vom 3 0. Januar 2007 ( Urk. 9/45) und 12. Februar 2008 ( Urk. 9/55) bestätigt.

Anlässlich eines im Jahr 2011 durchgeführten Revisionsverfahrens ( Urk. 9/73 ff.) klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle , die er werblichen ( Urk. 9/74) und medizinischen (Urk. 9 /75-76) Verhältnisse der Versi cherten ab und liess sie am 1 2. September 2011 durch Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten ( Urk. 9/83-84). Nach er folgtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/94 ff.) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. März 2012 ( Urk.

2) die ganze Invalidenrente der Versicherten auf eine Viertelsrente herab. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 8. März 2012 ( Urk.

2) liess die Versicherte, vertreten durch Y.___ ( Urk. 4), am 3 0. April 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 1) . Sodann liess sie darauf hinweisen, die IV-Stelle hätte vor der Rentenherabsetzung Eingliederungsmassnahmen durchführen müssen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2012 ( Urk.

8) wies die IV-Stelle darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Integrationsmassnahmen gewünscht und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt abgelehnt habe, und schloss auf Beschwerdeabweisung.

Am 6. Februar und am 2 5. März 2013 ( Urk. 11 und Urk. 16 ) liess die Beschwerde führerin je einen Bericht des A.___ vom 2 4. und 1 4. Januar 2013 ( Urk. 12 und Urk. 17 )

einreichen, die der Beschwerde gegnerin zur Stellungnahme zugestellt wurde n ( Urk. 13 und Urk. 18) , wobei diese auf eine solche verzichtete ( Urk. 14 und Urk. 19 ).

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei ei nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie vo raussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose un terliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung hat mit dem ersten Tag des zwei ten Monats nach Zustellung der Verfügung zu erfolgen (Art. 88 bis

Abs. 2 li t . a IVV). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In Bezug auf die von der Beschwerdeführer in im Laufe des Beschwerdeverfah rens eingereichten ( Urk. 11 und Urk. 16) und nach dem Zeitpunkt des Verfü gungserlasses ergangenen Berichte des A.___ vom 1 4. und 2 4. Januar 2013 ( Urk. 17 und Urk.

12) über die stationäre psychiatrische Behand lung vom 3. August bis 2 6. September 2012 ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 256 E. 1, 129 V 169 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 2 8. März 2012 ( Urk.

2) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit un erheblich. 3.

Die IV-Stelle begründete die mit Verfügung vom 2 8. März 2012 ( Urk.

2) erfolgte Herabsetzung der bestehenden ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente da mit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gemäss Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 9/83-84) insofern verbessert habe, als die für die ursprüngli ch e

Berentung relevanten Gesundheitsschäden nicht mehr im gleichen Ausmass vorhanden seien . Da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, liege ein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen die Rente - bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 44 % - herabgesetzt werden könne ( Urk. 9/92 S. 4-5) .

Sowohl im Einwand gegen den Vorbescheid ( Urk. 9 / 102 ) als auch im Rahmen der Beschwerde ( Urk.

1) bringt d ie Beschwerdeführer in dagegen vor, es könne auf das Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 9/83) nicht abgestellt werden ( Urk. 1 S. 2-3

Ziff. 2 -3 ) , weil damit die Verbesserung des Gesundheitszustandes nur un genügend begründet worden sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).

Strittig und zu prüfen ist somit, inwiefern auf das Gutachten von

Dr. Z.___ (Urk. 9/83-84) abgestellt werden kann und ob infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes d er Beschwerdefü hrerin ein Revisionsgrund vorliegt, auf grund dessen die Rente herab gesetzt werden kann . 4. 4.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet bei der Revision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräf tige Verfügung oder Mitteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und allfälliger Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 4.2

Im Rahmen der in den Jahren 2006 ( Urk. 9/38 ff.) und 2007 ( Urk. 9/50 ff.) durch geführten Revisionsverfahren holte die IV-Stelle jeweils Arztbericht e von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ( Urk. 9/39 und Urk. 9/53) , sowie von Dr. C.___ , Facharzt für Innere Medizin ( Urk. 9/40 und Urk. 9/52) , ein. Darin verwiesen diese betreffend Anamnese auf die früheren Berichte ( Urk. 9/10-11) , zählte n die Beschwerden sowie die Diagnosen kurz auf und wies en darauf hin, dass der Gesundheitszu stand der Versicherten stationär sei und sie immer noch nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Eine mit den Revisionsverfahren zusam menhängende Konsultation der Versicherten blieb dabei jeweils aus (Urk. 9/39 S. 3 Ziff. 8 i.V.m . S . 1, Versanddatum; Urk. 9/40 S. 2 Ziff. 8 i.V.m . S. 1, Ver sanddatum; Urk. 9/52 S. 2 Ziff. 8 i.V.m . S. 1, Versanddatum; Urk. 9/53 S. 3 Ziff. 8 i.V.m . S. 1, Versanddatum). Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte bei den genannten Revisionsverfahren somit nicht, weshalb nur die erste renten zusprechende Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 9/26 ) als zeitlicher Refe renzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung dienen kann. Dementsprechend ist abzuklären, inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Jahr 2005 , in welchem ihr die Invalidenrente zugesprochen w orden war (Urk. 9/26) , und dem Jahr 20 11 , in welchem sie durch

Dr. Z.___ begutachtet wurde (Urk. 9/83-84 ), verändert hat. 5. 5.1

Der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 9/26 ) lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Oktober 2004 zugrunde, in welchem folgende Diagnosen gestellt worden waren ( Urk. 9/13 S. 2 Ziff. 4): 1.

mittelgradige/ schwere depressive Episode mit paranoid gefärbten Sympto men, wobei differenzialdiagnostisch die Entwicklung einer schizophrenen oder einer schizotypen Störung nicht ausgeschlossen werden könne 2.

substituierte Hypothyreose 3.

chronische Gelenkschmerzen. Es bestehe seit 1997 eine schwer einstellbare Hypothyreose. Seit dieser Zeit sei es immer wieder zu Angst und Würgegefühlen und zunehmend zu Schmerzen in der linken Körperhälfte gekommen. Seit 2000 habe es am Arbeitsplatz zu nehmend Konflikte gegeben, bis die Beschwerdeführerin im Mai 2003 einen Zusammenbruch erlitten habe. Seither arbeite sie nicht mehr. Sie schliesse sich ein, fühle sich beobachtet, gehe aus Angst nicht mehr ohne Begleitung aus dem Haus und leide an nicht einfühlbaren Aggressionsausbrüchen, so dass die Kin der jetzt bei ihrem Schwager in E.___ lebten.

Affektiv sei die Beschwerdeführerin sehr angespannt, aggressiv und abweisend, wirke hintergründig aber völlig verzweifelt. Es bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit und es sei trotz des demonstra tiven bis drohenden Verhaltens von einer tiefen und schweren Störung auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Lebensqualität massiv beeinträchtigt und es fänden sich keine Anhalts punkte für eine Renten- oder Begehrensneurose ( Urk. 9/13 S. 2 Ziff. 5). 5.2 5.2.1

Im Rahmen des letzten, von der Invalidenversicherung im Jahr 2011 durchge führten Revisionsverfahrens eingeholten

Arztbericht vom 2 8. April 2011 diagnostizierte Dr. F.___ , Facharzt für Innere Medizin, bei welchem sich die Versicherte seit dem 1 5. Dezember 2008 in Behandlung befindet, mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), bestehend seit Mai 2003, und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypothyreose bei Autoimmunthyreoiditis, bestehend seit 2004 ( Urk. 9/75 S. 2 Ziff. 1.1).

Es bestehe ein unverändert schlechter Zustand mit häufigen Schwierigkeiten, den alltäglichen Aktivitäten nachzugehen. Die Versicherte leide an Dysphorie, Dysthymie und undefinierbaren Schmerzen am ganzen Körper. Die Prognose sei ungewiss und aufg rund des langjährigen, stabil schlechten Zustandes sei eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten ( Urk. 9/75 S. 3 Ziff. 1.4).

Es erfolgten alle 2 bis 3 Monate klinische Kontrollen und die psychiatrische Begleitung sei durch Dr. med. B.___ gewährleistet. Die aktuelle Medikation bestehe aus Efexor 75 mg, Lyrica 50 mg, Remeron 15 mg und Optifen 400 mg sowie Pantozol 20 mg bei Bedarf. Empfohlen seien auch für die Zukunft regel mässige Beratungen im Rahmen der psychiatrischen Behandlung ( Urk. 9/75 S. 3 Ziff. 1.5).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegerin im Altersheim bestehe aufgrund der verminderten körperlichen und psychischen Belastbarkeit und in tellektuellen Leistungsfähigkeit bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 9/75 S. 3 Ziff. 1.5-6). Wechselbelastende Tätigkeiten seien hingegen 2 Stunden pro Tag möglich, mit einer 50%igen Leistungsfähigkeit ( Urk. 9/75 S. 5 Ziff. 3.1). 5.2.2

Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 5. April 2011 eine chroni sche therapieresistente Depression, bestehend seit 2003 in schwankendem Aus mass (mittelstark bis selten auch stark) , und eine Hypothyreose, bestehend seit sehr vielen Jahren, offenbar nicht optimal therapierbar ( Urk. 9/76 i.V.m . Urk. 9/53 S. 3 Ziff. 2). Es bestehe seit Juni 2003 andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte sei nicht belastbar, ziehe sich vollständig zurück und gerate unter he ftige Spannungen, wenn sie Stress ausgesetzt sei ( Urk. 9/76 S. 2 Ziff. 1.6-7).

Die Einschränkungen liessen sich nicht durch medizinische Massnahmen verhin dern , und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden ( Urk. 9/76 S. 1.8-9). 5.2.3

Am 2 4. Oktober 2011 wurde die Versicherte durch Dr. Z.___ begutachtet. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen ( Urk. 9/83 S. 8 Ziff. 1): 1.

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) 2.

lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z56). Bei der Versicherten bestehe seit 2003 eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Zu Beginn sei die Depression stark und von paranoiden An teilen begleitet ge wesen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Versicherte vor erst zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Die paranoide Symp tomatik habe sich zurück gebildet, eine schizophrene Störung sei nicht entstan den. Indes habe eine Depressivität persistiert, so dass von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Gemäss den behandelnden Ärzten sei diese seit 2007 in der Regel mittelschwer, selten schwer. Auch bei der heutigen Un tersuchung habe sich keine schwere depressive Episode gezeigt. Die Beschwer deführerin sei phasenweise deutlich gespannt gewesen mit aggressiven Zügen, was sich mit einer schweren Depressivität nicht in Einklang bringen lasse. Ihre Symptomatik lasse höchstens auf eine mittelschwere Depressivität schliessen; eine solche führe grundsätzlich zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/83 S. 6 ). Dieses Ausmass an Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe auch im Zeitpunkt der Begutachtung

(Urk. 9/83 S. 8 Ziff. 4).

Die abgegebene Beurteilung stimme mit den vorliegenden Arztzeugnissen grossteils überein. Allerdings sei schwer nachvollziehbar, dass die Versicherte gemäss der behandelnden Ärztin im April 2011 schwergradig depressiv gewesen sei solle, aber lediglich eine verdünnte Therapie stattgefunden habe und keine Hospitalisation erwogen worden sei. Zudem kontrollierten die behandelnden Ärzte die Compliance der Versicherten hinsichtlich der Medikamenten-Therapie nicht.

Ausserdem habe die behandelnde Psychiaterin bei ihrer Beurteilung die ungünsti gen krankheitsfremden Faktoren mit berücksichtigt, welche massgeblich ursächlich dafür seien, dass die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ver werten könne ( Urk. 9/83 S. 9 Ziff. 7).

Im ergänzenden Bericht vom 7. November 2011 zur Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, wies Dr. Z.___ darauf hin, dass keine solche diag nostiziert worden sei. Es lägen zwar diffuse Gelenkschmerzen vor, die typischen Symptome einer psychosomatischen Überlagerung seien aber nicht vorhanden, da keine Fixation auf die Schmerzen, keine hypochondrischen Befürchtungen und keine Schmerzausdehnung vorhanden seien. Vielmehr stehe die rezidivie rende depressive Störung im Vordergrund ( Urk. 9/84 S. 1). 5.2.4

Sowohl im Rahmen des Vorbescheid- als auch des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. B.___ zum Gutachten von Dr. Z.___ , datiert vom 2 7. Februar 2012 ( Urk. 9/105 = Urk.

3) einrei chen. Darin schloss sie sich der von Dr. Z.___ erhobenen Diagnose einer re zidivierenden depressiven Störung, zurzeit mittelstark, an, wies jedoch darauf hin, dass es immer wieder zu erheblichen Rückzügen komme, bei denen die Beschwerdeführerin die Wohnung nicht verlasse und den ganzen Tag im Bett bleibe. Die Arbeitsfähigkeit betrage wohl die meiste Zeit 40 bis 50 % , wegen der eingeschränkten Konzentration und Gedächtnisfunktionen jedoch nicht im an gestammten Beruf. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht zur Arbeit moti viert. 6. 6.1

Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht auf einer eingehenden Anamneseerhe bung , setzt sich mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auseinander, würdigt die bisherigen Akten und legt die Schlussfol gerungen in begründeter und nachvollziehbarer Weise dar. Damit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforderungen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 6.2

Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer und dem Umfang der Abklärun gen durch Dr. Z.___

( Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3 ) vermag das Gutachten sowie dessen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits kommt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an ,

sondern in erster Linie darauf , ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_768/201 1 vom 7. Februar 2012 E. 5.3.2) und anderseits bestehen für die Behauptung der Beschwerdefüh rerin, das Untersuchungsgespräch sei grösstenteils nicht mit ihr, sondern mit ihrem Ehemann geführt worden, aufgrund der eingehenden Darlegung der Anamnese und ihrer subjektiven Angaben keine Anhaltspunkte. 6.3

Auch in materieller Hinsicht vermag das Gutachten von Dr. Z.___ zu überzeu gen. Übereinstimmend mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes führte er aus, dass die von Dr. D.___ im Jahr 2004 erwähnten paranoiden Symptome abgeklungen seien, und hielt dementsprechend fest, dass die damals befürchtete schizophrene Störung nicht aufgetreten sei. Ebenfalls übereinstimmend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin und den vorhande nen Akten, insbesondere mit den Angaben der behandelnden Psychiaterin, stellte er fest, dass die 2004 diagnostizierte schwere Depressivität spätestens seit 2007 nicht mehr als schwer zu beurteilen sei, und schloss aufgrund der Akten auf eine rezidivierende depressive Störung. Aufgrund dieser Ausführungen ist eine Besserung des Gesundheitszustands ob jektiv ausgewiesen. Die Schlussfolgerung von Dr. Z.___ , eine mittelschwere Depressivität bewirke grundsätzlich nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, und eine schwere Depression, die einzig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % recht fertigen würde, sei aufgrund der Gemütslage und der Tagesstruktur auszu schliessen, überzeugt. Daran vermögen die anderslautenden Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. B.___ nichts zu ändern. Dr. F.___ ist kein Psychi ater, so dass seine Beurteilung für die psychische Beeinträchtigung nicht mass gebend sein kann. Auch die Ausführungen von Dr. B.___ insbesondere im Schreiben vom 2 7. Februar 2012 vermögen die Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch Z.___ nicht in Frage zu stellen. Vielmehr ist die Beschwerdefüh rerin darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, die therapeutischen Möglichkeiten voll auszuschöpfen, und dass eine mangelnde Arbeitsmotivation keinen Gesundheitsschaden darstellt. Entsprechend der Beurteilung durch Dr. Z.___ ist demnach von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, und zwar auch in der angestammten Tä tigkeit als Pflegerin in einem Altersheim. Denn entgegen dem Einwand von Dr. B.___ sind Gedächtnis und Konzentrationsvermögen nicht einge schränkt, so dass kein Grund besteht, weshalb die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte, zumal auch aus somatischer Sicht keine objektiven Befunde vorliegen, die gegen eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit spre chen. 6.4

Das Vorgehen der IV-Stelle , aufgrund der Beurteilung von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten

in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen ( Urk. 9/92 S. 5 am Anfang) ,

findet in den Akten keine Stütze . 6.5

Da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, entspricht der Invaliditätsgrad grundsätzlich dem Grad der Arbeitsfähigkeit.

D er 50%ige Invaliditätsgrad der Versicherten begründet somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 6 . 6

Die Beschwerdeführerin mach t weiter geltend, es hätten vor der erfolgten Herab setzung der Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wer den sollen, da sie bereits 9 Jahre lang der Arbeit fern geblieben und deshalb vollumfänglich dekonditioniert sei ( Urk. 1 S. 1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte keine Integrationsmassnahmen ge wünscht und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt abgelehnt hat, wes halb mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit die angeboten en berufliche n Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend durchführbar waren (Urk.

9/70, 9/86 und Urk. 9/89 S. 3 Ziff. 3 i.V.m . Urk. 8). 7 .

Die Versicherte ist spätestens seit der am 1 2. September 2011 erfolgten Begut - ach tung durch Dr. Z.___

zu 50 % arbeitsfähig

(Urk. 9/83 S. 8 Ziff. 4), weshalb unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1

IVV eine Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente frühestens per 1. Januar 2012 erfolgen kann (vgl. obige E. 1.5 ) .

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV

hat die Herabsetzung der Leistung jedoch

mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung zu erfolgen. Nachdem die angefochtene Verfügung vom 2 8. März 2012 der Versicherten am 2. April 2012 zugestellt wurde ( Urk. 1 S. 2 am Anfang, Ziff. 2) , kann eine Her absetzung de r Rente erst per 1. Juni 2012 vorgenommen werden.

D ie Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. März 2012 ( Urk. 2) ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben , als der Versicherten ab dem 1. Juni 2012 eine halb e statt eine r

Viertelsrente

der Invalidenversicherung aus zurichten ist. 8 . 8 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versi cherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens - auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 8 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende b eschwerde f ührende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Bei teilweisem Obsiegen ist ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu be jahen, wobei bei einem Teilerfolg, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, grundsätzlich Anspruch auf eine reduzierte Pro zessentschädigung besteht. Ein teilweises Obsiegen liegt vor, wenn der Be schwerdeführer nur in einzelnen Punkten oder nur im Eventualantrag obsiegt. Der Umstand allein, dass abweichend von dem auf eine ganze oder höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder nur eine geringere Rente zugesprochen wurde, rechtfertigt noch keine Reduktion der Parteientschädigung (Zünd C./Pfiffner Rauber B. [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 8 zu § 34 GSVGer ).

Unter Berücksich tigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer in eine Prozess entschä digung von Fr. 1'3 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. März 2012

insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invaliden rente verneint , und es wird festgestellt, dass d ie Beschwerdeführer in a b Juni 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent -schä digung von Fr. 1 ’ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini GR/AL/JMversandt